{"id":"bgbl1-2012-26-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":26,"date":"2012-06-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Eurojust-Gesetzes","law_date":"2012-06-07T00:00:00Z","page":1270,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1270            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012\nGesetz\nzur Änderung des Eurojust-Gesetzes\nVom 7. Juni 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 2009/426/JI (ABl. L 138 vom 4.6.2009, S. 14) ge-\nsen:                                                               ändert worden ist,“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) In Satz 1 werden die Wörter „mindestens\nÄnderung des Eurojust-Gesetzes\nzwei Jahre“ durch die Wörter „mindestens\nDas Eurojust-Gesetz vom 12. Mai 2004 (BGBl. I                        vier Jahre“ ersetzt, und vor dem Punkt am\nS. 902) wird wie folgt geändert:                                        Ende werden die Wörter „ ; bekleidet das na-\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                       tionale Mitglied das Präsidenten- oder Vize-\npräsidentenamt von Eurojust, muss die\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                        Amtszeit mindestens so lange dauern, dass\n„§ 3   Aufgaben des        nationalen Mitglieds;                 das nationale Mitglied dieses Amt während\nDienstverkehr“.                                           der gesamten Amtszeit, für die es gewählt\nb) Nach der Angabe zu § 4 werden die folgenden                      wurde, wahrnehmen kann“ eingefügt.\nAngaben eingefügt:                                          bb) In Satz 2 werden vor dem Punkt am Ende die\n„§ 4a Verwaltung von Arbeitsdateien und Index                    Wörter „ ; der Rat der Europäischen Union ist\ndurch das nationale Mitglied                              zuvor von der Abberufung und von den\nGründen hierfür zu unterrichten“ eingefügt.\n§ 4b   Zugang zu Index und Arbeitsdateien\ndurch Eurojust-Anlaufstellen; Verord-                cc) In Satz 3 wird nach dem Wort „Eine“ das\nnungsermächtigung                                         Wort „mehrfache“ eingefügt.\n§ 4c   Weitergabe von Informationen        durch            dd) Die folgenden Sätze werden angefügt:\nEurojust-Anlaufstellen                                    „Im Fall der Wiederbenennung kann die\n§ 4d   Zugriff auf Indexdatensätze und Arbeits-                  Dauer der Amtszeit von Satz 1 abweichen;\ndateien des nationalen Mitglieds durch                    Satz 1 zweiter Halbsatz bleibt unberührt.\nandere als deutsche Stellen“.                             Eine vorzeitige Abberufung ist abweichend\nvon Satz 1 möglich, wenn das nationale Mit-\nc) Die Angaben zu den §§ 5 und 6 werden wie folgt\nglied im Namen von Eurojust als Verbin-\ngefasst:\ndungsrichter oder -richterin oder als Verbin-\n„§ 5   Ersuchen und schriftliche Stellungnah-                    dungsstaatsanwalt oder -staatsanwältin an\nmen des Kollegiums und Ersuchen des                       Drittstaaten entsandt wird.“\nnationalen Mitglieds\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\n§6     Unterrichtung des nationalen Mitglieds\na) In Absatz 1 wird die Angabe „Artikel 2 Abs. 2“\ndurch die zuständigen deutschen Behör-\ndurch die Wörter „Artikel 2 Absatz 2 Buch-\nden“.\nstabe b“ ersetzt.\nd) In der Angabe zu § 12 wird die Angabe „Ar-\ntikel 27 Abs. 6“ durch die Wörter „Artikel 26a           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 9“ ersetzt.                                             „(2) Aus dem Kreis der unterstützenden Per-\ne) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                  sonen benennt das Bundesministerium der Jus-\ntiz im Benehmen mit den Landesjustizverwaltun-\n„§ 14 Europäisches Justizielles Netz in Straf-              gen die Personen, die nach Artikel 2 Absatz 5\nsachen“.                                             des Eurojust-Beschlusses zur Vertretung des\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                   nationalen Mitglieds berechtigt sind.“\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „(ABl. EG             c) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 1 Abs. 2\nNr. L 63 S. 1)“ durch die Wörter „(ABl. L 63                Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 2\nvom 6.3.2002, S. 1), der durch den Beschluss                Satz 2 erster Halbsatz und Satz 3“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012                  1271\nd) Folgender Absatz 7 wird angefügt:                          c) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 4 und in\nSatz 1 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 5“ durch\n„(7) Nationale Sachverständige im Sinne von\ndie Wörter „Artikel 9 Absatz 4“ ersetzt.\nArtikel 30 Absatz 2 Satz 4 des Eurojust-\nBeschlusses, die das nationale Mitglied unter-          5. § 4 wird wie folgt geändert:\nstützen, unterliegen bei der Erfüllung der ihnen           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nübertragenen Aufgaben nach Maßgabe der                         aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nDurchführungsbestimmungen von Eurojust den\nfachlichen Weisungen des nationalen Mitglieds.                      „Unbeschadet der Unterrichtungspflichten\nAbsatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.“                           nach § 6 werden Eurojust auf Gesuch des\nKollegiums von Eurojust (Kollegium) oder\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                           des nationalen Mitglieds durch das nationale\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                             Mitglied von den für die Strafverfolgung zu-\nständigen Gerichten, den Staatsanwalt-\n„§ 3                                       schaften und anderen Behörden, soweit\nAufgaben des                                     diese Aufgaben der Strafverfolgung wahr-\nnationalen Mitglieds; Dienstverkehr“.                       nehmen, dienstlich erlangte Informationen\neinschließlich personenbezogener Daten un-\nb) Dem Wortlaut werden die folgenden Absätze 1                         mittelbar übermittelt, soweit dies zur Wahr-\nbis 3 vorangestellt:                                                nehmung der Aufgaben von Eurojust nach\n„(1) Das nationale Mitglied nimmt die ihm                        dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach\nnach dem Eurojust-Beschluss übertragenen                            dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b erforderlich\nAufgaben wahr. Aufgaben im Sinne der Artikel 9b                     ist.“\nund 9e des Eurojust-Beschlusses nimmt das                      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Artikeln 5 bis 7“\nnationale Mitglied als zuständige nationale                         durch die Wörter „Artikeln 5, 6, 7 und 9b“\nBehörde im Sinne von Artikel 9a Absatz 1 des                        ersetzt.\nEurojust-Beschlusses wahr. In dieser Eigen-                b) In Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 werden die Wörter\nschaft kann das nationale Mitglied                             „Artikel 8 Nr. i oder ii“ durch die Wörter „Artikel 8\n1. Ersuchen, welche die justizielle Zusammenar-                Satz 2“ ersetzt.\nbeit in Strafsachen mit Mitgliedstaaten der            c) In Absatz 3 Satz 1 wird der Satzteil vor Num-\nEuropäischen Union betreffen, entgegenneh-                 mer 1 wie folgt gefasst:\nmen, weiterleiten, ihre Bearbeitung unterstüt-             „Unbeschadet der Unterrichtungspflichten nach\nzen und zusätzliche Informationen dazu er-                 § 6 dürfen öffentliche Stellen Eurojust ohne Ge-\nteilen; das nationale Mitglied unterrichtet die            such des Kollegiums oder des nationalen Mit-\nzuständigen deutschen Behörden umgehend                    glieds Informationen im Sinne des Absatzes 1\nvon der Wahrnehmung dieser Aufgaben;                       Satz 1 unmittelbar in dem Umfang übermitteln,\n2. bei den zuständigen deutschen Behörden zu-                  in dem dies gegenüber einem Gericht oder einer\nsätzliche Maßnahmen anregen, wenn ihm                      Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines\ndies im Hinblick auf eine vollständige Erle-               Strafverfahrens zulässig wäre, soweit Anhalts-\ndigung der Ersuchen sachgerecht erscheint;                 punkte dafür bestehen, dass die Kenntnis zur\nWahrnehmung der Aufgaben von Eurojust nach\n3. den zuständigen deutschen Behörden Vor-                     dem Eurojust-Beschluss, insbesondere nach\nschläge zu Ersuchen und Maßnahmen im                       dessen Artikeln 5, 6, 7 und 9b, erforderlich und\nSinne der Artikel 9c und 9d des Eurojust-Be-               sie geeignet ist,“.\nschlusses unterbreiten.\nd) In Absatz 6 Satz 1 und 3 werden jeweils die Wör-\n(2) Das nationale Mitglied kann mit den natio-              ter „Artikel 27 Abs. 2 Satz 1“ durch die Wörter\nnalen Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten der                  „Artikel 27 Absatz 1 Satz 1“ und die Wörter „Ar-\nEuropäischen Union Informationen austauschen,                  tikel 27 Abs. 1 Buchstabe b und c“ durch die\ndie zur Wahrnehmung der Aufgaben von Euro-                     Wörter „Artikel 26a Absatz 1“ ersetzt.\njust, insbesondere nach den Artikeln 5, 6, 7            6. Nach § 4 werden die folgenden §§ 4a bis 4d einge-\nund 9b des Eurojust-Beschlusses, erforderlich              fügt:\nsind. Gegenüber Drittstaaten kann das nationale\nMitglied                                                                              „§ 4a\nVerwaltung von Arbeitsdateien\n1. Informationen der Justizbehörden dieser\nund Index durch das nationale Mitglied\nStaaten entgegennehmen und an die zustän-\ndigen deutschen Behörden weiterleiten sowie               (1) Das nationale Mitglied legt für jeden Fall, zu\ndem ihm Informationen nach Artikel 16a Absatz 1\n2. mit Zustimmung der zuständigen deutschen                des Eurojust-Beschlusses übermittelt werden, eine\nBehörden Informationen an die Justizbehör-             elektronisch geführte Datei (Arbeitsdatei) an. Das\nden dieser Staaten erteilen.                           nationale Mitglied ist für die Verwaltung der Arbeits-\n(3) Das nationale Mitglied unterrichtet die be-         datei zuständig.\ntroffenen nationalen Kontaktstellen des Europä-               (2) Das nationale Mitglied nimmt Informationen\nischen Justiziellen Netzes jeweils über Fälle, die         der Arbeitsdatei in den Index im Sinne von Artikel 16\nnach Dafürhalten des nationalen Mitglieds bes-             Absatz 4 des Eurojust-Beschlusses (Index) auf,\nser durch das Netz erledigt werden können.“                wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust oder","1272            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012\nfür Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist; für        den Arbeitsdateien an die zuständigen deutschen\nden Umfang der Daten gilt § 484 Absatz 1 Num-                 Strafverfolgungsbehörden weiterzugeben, wenn\nmer 1 bis 5 der Strafprozessordnung entsprechend.             dies für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich\nInformationen, die dem nationalen Mitglied nach               ist.\n§ 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Eurojust\nübermittelt werden, dürfen nur in den Index aufge-                                        § 4d\nnommen werden, soweit die übermittelnde Stelle\nZugriff auf Indexdatensätze\ndem zugestimmt hat.\nund Arbeitsdateien des nationalen\nMitglieds durch andere als deutsche Stellen\n§ 4b\n(1) Das nationale Mitglied gewährt nationalen\nZugang zu Index                            Behörden der anderen Mitgliedstaaten, die an das\nund Arbeitsdateien durch                       Fallbearbeitungssystem angebunden sind, Zugriff\nEurojust-Anlaufstellen; Verordnungsermächtigung              im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens\n(1) Die Eurojust-Anlaufstellen nach § 7, die an            auf seine Indexdatensätze, wenn der Zugriff für\ndas Fallbearbeitungssystem im Sinne des Arti-                 Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.\nkels 16 Absatz 1 des Eurojust-Beschlusses (Fall-                 (2) Das nationale Mitglied kann den nationalen\nbearbeitungssystem) angebunden sind, haben Zu-                Mitgliedern anderer Mitgliedstaaten oder befugten\ngang zu dem Index und zu den Arbeitsdateien des               Bediensteten von Eurojust ganz oder teilweise Zu-\nFallbearbeitungssystems.                                      griff im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens\n(2) Die Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 sind          auf die von ihm angelegten Arbeitsdateien gewäh-\nzum Zugriff im Wege eines automatisierten Abruf-              ren, wenn dies zur Aufgabenerfüllung von Eurojust\nverfahrens auf die Indexdatensätze berechtigt,                oder für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich\nwenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erfor-             ist. Auf Informationen, die dem nationalen Mitglied\nderlich ist und das nationale Mitglied eines anderen          nach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Euro-\nMitgliedstaates, das die Daten in den Index einge-            just übermittelt werden, wird der Zugriff nur ge-\nstellt hat, den Zugriff nicht verweigert hat.                 währt, soweit die übermittelnde Stelle dem zuge-\nstimmt hat.\n(3) Das nationale Mitglied kann den Eurojust-\nAnlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines                (3) Das nationale Mitglied kann den nationalen\nautomatisierten Abrufverfahrens auf die von ihm               Behörden anderer Mitgliedstaaten, die dem dor-\nangelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn dies                 tigen Eurojust-Koordinierungssystem im Sinne von\nfür Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich ist.            Artikel 12 des Eurojust-Beschlusses angehören und\nAuf Informationen, die dem nationalen Mitglied                an das Fallbearbeitungssystem angebunden sind,\nnach § 6 Absatz 1 Satz 2 ohne Ersuchen an Euro-               im Einzelfall auf Ersuchen Zugriff auf die von ihm\njust übermittelt werden, wird der Zugriff nur ge-             angelegten Arbeitsdateien gewähren, wenn der Zu-\nwährt, soweit die übermittelnde Stelle dem zuge-              griff für Zwecke der Strafrechtspflege erforderlich\nstimmt hat. Die Eurojust-Anlaufstellen dürfen im              ist. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.“\nEinzelfall nur Zugriff nehmen, wenn dies für Zwecke        7. § 5 wird wie folgt geändert:\nder Strafrechtspflege erforderlich ist.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(4) Das nationale Mitglied kann den Eurojust-\nAnlaufstellen nach Absatz 1 Zugriff im Wege eines                                           „§ 5\nautomatisierten Abrufverfahrens auf die Arbeitsda-                             Ersuchen und schriftliche\nteien des nationalen Mitglieds eines anderen Mit-                           Stellungnahmen des Kollegiums\ngliedstaates, zu denen es Zugang hat, gewähren,                        und Ersuchen des nationalen Mitglieds“.\nwenn dies für Zwecke der Strafrechtspflege erfor-             b) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 7 Buch-\nderlich ist und das nationale Mitglied des anderen                stabe a“ durch die Wörter „Artikel 7 Absatz 1\nMitgliedstaates den Zugriff durch nationale Behör-                Buchstabe a“ ersetzt.\nden nicht verweigert hat. Absatz 3 Satz 3 gilt ent-\nsprechend.                                                    c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n(5) Das Bundesministerium der Justiz regelt                    „Unter den in Artikel 8 des Eurojust-Beschlusses\ndurch Rechtsverordnung nach Anhörung des natio-                   genannten Voraussetzungen kann sich die Be-\nnalen Mitglieds, ob und in welchem Umfang neben                   gründung darauf beschränken, auf operative\nden Eurojust-Anlaufstellen nach Absatz 1 weiteren                 Gründe hinzuweisen.“\ndeutschen Behörden im Sinne von Artikel 12 Ab-                d) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden angefügt:\nsatz 2 des Eurojust-Beschlusses, die an das Fall-\n„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend,\nbearbeitungssystem angebunden sind, Zugang zu\nwenn die zuständige Behörde beabsichtigt, einer\nIndex und Arbeitsdateien und Zugriff auf die darin\nschriftlichen Stellungnahme des Kollegiums\nenthaltenen Datensätze gewährt wird.\nnach Artikel 7 Absatz 2 und 3 des Eurojust-Be-\nschlusses nicht zu folgen.\n§ 4c\n(5) Absatz 3 gilt entsprechend, wenn die zu-\nWeitergabe von                                 ständige Behörde beabsichtigt, einem Ersuchen\nInformationen durch Eurojust-Anlaufstellen                   des nationalen Mitglieds nach Artikel 6 Absatz 1\nDie Eurojust-Anlaufstellen nach § 4b Absatz 1                  Buchstabe a des Eurojust-Beschlusses nicht\nsind berechtigt, Informationen aus dem Index und                  nachzukommen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012               1273\n8. § 6 wird wie folgt gefasst:                                    über die zuständige nationale Eurojust-Anlaufstelle\n„§ 6                                oder das Bundesamt für Justiz erfolgen, das die er-\nhaltenen Daten zu Zwecken der Übermittlung nur\nUnterrichtung des nationalen Mitglieds                nach Maßgabe einer nach § 7 zu erlassenden\ndurch die zuständigen deutschen Behörden                  Rechtsverordnung speichern darf. Die Unterrich-\n(1) Die für die Strafverfolgung zuständigen deut-           tung nach Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 umfasst\nschen Behörden unterrichten das nationale Mit-                 mindestens die Informationen, die im Anhang zum\nglied:                                                         Eurojust-Beschluss aufgeführt sind, soweit diese\n1. wenn sie die Einrichtung einer gemeinsamen                  Informationen verfügbar sind.\nErmittlungsgruppe im Sinne des Rahmenbe-                      (2) Eine Verpflichtung zur Unterrichtung nach\nschlusses 2002/465/JI des Rates vom 13. Juni               Absatz 1 besteht nicht, wenn wesentliche nationale\n2002 über gemeinsame Ermittlungsgruppen                    Sicherheitsinteressen beeinträchtigt oder die Si-\n(ABl. L 162 vom 20.6.2002, S. 1) oder im Sinne             cherheit von Personen gefährdet würden.\nvon Artikel 13 des Übereinkommens vom 29. Mai\n2000 über die Rechtshilfe in Strafsachen zwi-                 (3) Die Verpflichtung zur Unterrichtung nach Ab-\nschen den Mitgliedstaaten der Europäischen                 satz 1 lässt die Bedingungen unberührt, die in\nUnion (ABl. C 197 vom 12.7.2000, S. 1) beab-               Übereinkünften und Vereinbarungen mit Staaten\nsichtigen sowie über die Arbeitsergebnisse die-            festgelegt sind, welche nicht Mitgliedstaat der Eu-\nser Gruppe,                                                ropäischen Union sind; hierzu zählen auch die von\nDrittstaaten festgelegten Bedingungen zur Verwen-\n2. wenn sie ein Strafverfahren führen, dem Straf-              dung der von ihnen übermittelten Informationen.\ntaten der schweren grenzüberschreitenden Kri-\nminalität zugrunde liegen, und die Tatsache der               (4) § 4 Absatz 5 gilt entsprechend.“\nFührung des Strafverfahrens für Eurojust zur Er-        9. § 7 wird wie folgt geändert:\nfüllung seiner Aufgaben von besonderem Inte-\nresse sein kann,                                           a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3. über Fälle, in die mindestens drei Mitgliedstaa-                aa) In Satz 1 wird nach dem Wort „einrichten“\nten der Europäischen Union unmittelbar einbe-                      die Angabe „(Eurojust-Anlaufstellen)“ einge-\nzogen sind und für die Ersuchen an mindestens                      fügt und wird die Angabe „§ 3 Satz 2“ durch\nzwei Mitgliedstaaten gerichtet wurden, wenn                        die Wörter „§ 3 Absatz 4 Satz 2“ ersetzt.\na) die Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt,              bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „benannt\nin der Liste von Artikel 13 Absatz 6 Buch-                     werden“ die Wörter „das Bundesamt für\nstabe a des Eurojust-Beschlusses genannt                       Justiz,“ und vor dem Punkt am Ende die\nist und im ersuchenden oder ausstellenden                      Wörter „oder die gemäß dem Beschluss\nMitgliedstaat mit einer Freiheitsstrafe oder ei-               2008/976/JI des Rates vom 16. Dezember\nner freiheitsentziehenden Maßregel der Bes-                    2008 über das Europäische Justizielle Netz\nserung und Sicherung im Höchstmaß von                          (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 130) (EJN-\nmindestens sechs Jahren bedroht ist, wobei                     Beschluss) errichtet werden“ eingefügt.\nSchärfungen für besonders schwere Fälle                b) In Absatz 2 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 3“\nund Milderungen für minder schwere Fälle zu                durch die Wörter „Artikel 9a Absatz 2 und 4“ er-\nberücksichtigen sind,                                      setzt.\nb) es faktische Anzeichen dafür gibt, dass eine\n10. In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird nach dem Wort „Eine“\nkriminelle Organisation beteiligt ist, oder\ndas Wort „mehrfache“ eingefügt.\nc) es faktische Anzeichen dafür gibt, dass der\nFall erhebliche grenzüberschreitende Aus-         11. § 12 wird wie folgt geändert:\nmaße annehmen oder Auswirkungen auf                    a) In der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 und 3\nEbene der Europäischen Union haben kann                    wird jeweils die Angabe „Artikel 27 Abs. 6“ durch\noder dass er andere Mitgliedstaaten der Eu-                die Wörter „Artikel 26a Absatz 9“ ersetzt.\nropäischen Union betreffen kann als die, die\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Artikel 27 Abs. 6\nunmittelbar einbezogen sind,\nSatz 2“ durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9\n4. über Kompetenzkonflikte, die aufgetreten sind                   Satz 2“ ersetzt.\noder wahrscheinlich auftreten werden,\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „Artikel 27 Abs. 6\n5. über kontrollierte Lieferungen, die mindestens                  Satz 3“ durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9\ndrei Staaten betreffen, von denen mindestens                   Satz 3“ und die Wörter „Artikel 27 Abs. 6 Satz 4“\nzwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union                    durch die Wörter „Artikel 26a Absatz 9 Satz 4“\nsind, oder                                                     ersetzt.\n6. über wiederholt auftretende Schwierigkeiten\n12. § 14 wird wie folgt gefasst:\noder über Weigerungen bezüglich der Erledigung\nvon Ersuchen.                                                                       „§ 14\nDie Unterrichtung nach Satz 1 erfolgt in der Regel                Europäisches Justizielles Netz in Strafsachen\ndurch die sachleitende Staatsanwaltschaft; sie gilt\n(1) Der EJN-Beschluss ist anzuwenden.\nnur dann als Ersuchen um Hilfe von Eurojust, wenn\ndies im Einzelfall von der zuständigen Behörde aus-               (2) Das Bundesamt für Justiz, der Generalbun-\ndrücklich angegeben wird. Die Unterrichtung kann               desanwalt beim Bundesgerichtshof und die von","1274            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 14. Juni 2012\nden Landesregierungen bestimmten weiteren Stel-                      (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt,\nlen nehmen die Aufgaben der deutschen Kontakt-                    die Aufgaben der Kontaktstelle einer Landesbe-\nstellen im Sinne des EJN-Beschlusses wahr. Das                    hörde zuzuweisen. Sie können die Ermächtigung\nBundesministerium der Justiz benennt im Einver-                   nach Satz 1 einer obersten Landesbehörde übertra-\nnehmen mit den deutschen Kontaktstellen aus de-                   gen.“\nren Kreis die nationale und die technische Anlauf-\nstelle für das Europäische Justizielle Netz im Sinne                                     Artikel 2\nvon Artikel 2 Absatz 3 und 4 des EJN-Beschlusses.\nInkrafttreten\nÄnderungen der Benennung erfolgen im Einverneh-\nmen mit den deutschen Kontaktstellen und sind je-               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nderzeit möglich.                                             Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. Juni 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}