{"id":"bgbl1-2012-24-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":24,"date":"2012-06-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/24#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_24.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union","law_date":"2012-06-01T00:00:00Z","page":1224,"pdf_page":4,"num_pages":11,"content":["1224             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012\nGesetz\nzur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union\nVom 1. Juni 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      „§ 91f   Auskünfte zur Durchführung der\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                        Richtlinie 2009/50/EG innerhalb der\nEuropäischen Union“.\nArtikel 1                                 d) Nach der Angabe zu § 105b wird folgende An-\nÄnderung des                                   gabe eingefügt:\nAufenthaltsgesetzes                               „§ 105c Übergangsregelung zu § 51 Ab-\nsatz 1a“.\nDas Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das            2.  § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom                a) Nach Satz 2 Nummer 2 wird folgende Num-\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden                  mer 2a eingefügt:\nist, wird wie folgt geändert:\n„2a. Blaue Karte EU (§ 19a),“.\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Satz wird angefügt:\na) Nach der Angabe zu § 18a wird folgende An-\n„Die für die Aufenthaltserlaubnis geltenden\ngabe eingefügt:\nRechtsvorschriften werden auch auf die Blaue\n„§ 18b   Niederlassungserlaubnis für Absol-                Karte EU angewandt, sofern durch Gesetz\nventen deutscher Hochschulen                      oder Rechtsverordnung nichts anderes be-\nstimmt ist.“\n§ 18c    Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatz-\nsuche für qualifizierte Fachkräfte“.       3.  § 6 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) Nach der Angabe zu § 19 wird folgende An-                a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Aufenthalts-\ngabe eingefügt:                                            erlaubnis,“ die Wörter „die Blaue Karte EU,“\neingefügt.\n„§ 19a   Blaue Karte EU“.\nb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Aufenthalts-\nc) Nach der Angabe zu § 91e wird folgende An-                  erlaubnis,“ die Wörter „Blauen Karte EU,“ ein-\ngabe eingefügt:                                            gefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012               1225\n4. In § 9a Absatz 3 Nummer 1 wird das Komma am                         (5b) Nach erfolgreichem Abschluss der qua-\nEnde durch ein Semikolon ersetzt und wird fol-                  lifizierten Berufsausbildung kann die Aufent-\ngender Halbsatz angefügt:                                       haltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche ei-\nnes diesem Abschluss angemessenen Arbeits-\n„Gleiches gilt, wenn er einen solchen Titel oder                platzes, sofern er nach den Bestimmungen der\neine solche Rechtsstellung beantragt hat und                    §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt werden\nüber den Antrag noch nicht abschließend ent-                    darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaub-\nschieden worden ist,“.                                          nis berechtigt während dieses Zeitraums zur\n5. § 9b wird wie folgt geändert:                                   Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet\nkeine Anwendung.“\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.                          6a. § 17 wird wie folgt geändert:\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                        a) Der Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ange-\n„(2) Auf die erforderlichen Zeiten nach § 9a              fügt:\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 1 werden die Zeiten\nangerechnet, in denen der Ausländer eine                         „(2) Handelt es sich um eine qualifizierte\nBlaue Karte EU besitzt, die von einem anderen                Berufsausbildung, berechtigt die Aufenthalts-\nMitgliedstaat der Europäischen Union erteilt                 erlaubnis zur Ausübung einer von der Berufs-\nwurde, wenn sich der Ausländer                               ausbildung unabhängigen Beschäftigung bis\nzu zehn Stunden je Woche.\n1. in diesem anderen Mitgliedstaat der                           (3) Nach erfolgreichem Abschluss der quali-\nEuropäischen Union mit einer Blauen Karte                fizierten Berufsausbildung kann die Aufent-\nEU mindestens 18 Monate aufgehalten hat                  haltserlaubnis bis zu einem Jahr zur Suche\nund                                                      eines diesem Abschluss angemessenen\n2. bei Antragstellung seit mindestens zwei                   Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmun-\nJahren als Inhaber der Blauen Karte EU im                gen der §§ 18 und 21 von Ausländern besetzt\nBundesgebiet aufhält.                                    werden darf, verlängert werden. Die Aufent-\nhaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeit-\nNicht angerechnet werden Zeiten, in denen                    raums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit.\nsich der Ausländer nicht in der Europäischen                 § 9 findet keine Anwendung.“\nUnion aufgehalten hat. Diese Zeiten unterbre-        7.  § 18 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5\nchen jedoch den Aufenthalt nach § 9a Absatz 2            und 6 ersetzt:\nSatz 1 Nummer 1 nicht, wenn sie zwölf aufei-\n„(5) Ein Aufenthaltstitel nach Absatz 2, § 19\nnanderfolgende Monate nicht überschreiten\noder § 19a darf nur erteilt werden, wenn ein\nund innerhalb des Zeitraums nach § 9a Ab-\nkonkretes Arbeitsplatzangebot vorliegt und eine\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1 insgesamt 18 Monate\nBerufsausübungserlaubnis, soweit diese vorge-\nnicht überschreiten. Die Sätze 1 bis 3 sind ent-\nschrieben ist, erteilt wurde oder ihre Erteilung zu-\nsprechend auf Familienangehörige des Auslän-\ngesagt ist.\nders anzuwenden, denen eine Aufenthaltser-\nlaubnis nach den §§ 30 oder 32 erteilt wurde.“              (6) Die Erteilung oder Verlängerung eines Auf-\nenthaltstitels nach Absatz 2, § 19 oder § 19a, der\n6. § 16 wird wie folgt geändert:                               auf Grund dieses Gesetzes, einer Rechtsverord-\nnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinba-\na) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „90“ durch            rung nicht der Zustimmung der Bundesagentur\ndie Angabe „120“ und wird die Angabe „180“               für Arbeit bedarf, kann versagt werden, wenn ein\ndurch die Angabe „240“ ersetzt.                          Sachverhalt vorliegt, der bei zustimmungspflichti-\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                        gen Beschäftigungen zur Versagung der Zustim-\nmung nach § 40 Absatz 2 Nummer 3 berechtigen\naa) In Satz 1 werden die Wörter „zu einem                würde.“\nJahr“ durch die Wörter „zu 18 Monaten“          8.  Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c\nersetzt und wird nach der Angabe „§§ 18,            eingefügt:\n19“ die Angabe „ , 19a“ eingefügt.\n„§ 18b\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                                     Niederlassungserlaubnis für\nAbsolventen deutscher Hochschulen\n„Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt wäh-\nrend dieses Zeitraums zur Ausübung einer               Einem Ausländer, der sein Studium an einer\nErwerbstätigkeit.“                                  staatlichen oder staatlich anerkannten Hoch-\nschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrich-\nc) Nach Absatz 5 werden die folgenden Ab-                   tung im Bundesgebiet erfolgreich abgeschlossen\nsätze 5a und 5b eingefügt:                               hat, wird eine Niederlassungserlaubnis erteilt,\nwenn\n„(5a) Dient der Schulbesuch nach Absatz 5\neiner qualifizierten Berufsausbildung, berech-           1. er seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel nach\ntigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung                   den §§ 18, 18a, 19a oder § 21 besitzt,\neiner von der Ausbildung unabhängigen Be-                2. er einen seinem Abschluss angemessenen\nschäftigung bis zu zehn Stunden je Woche.                    Arbeitsplatz innehat,","1226              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012\n3. er mindestens 24 Monate Pflichtbeiträge oder                      tens fünfjährige Berufserfahrung nachge-\nfreiwillige Beiträge zur gesetzlichen Renten-                    wiesene vergleichbare Qualifikation besitzt,\nversicherung geleistet hat oder Aufwendungen              2. die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zuge-\nfür einen Anspruch auf vergleichbare Leistun-                 stimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach\ngen einer Versicherungs- oder Versorgungs-                    § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung be-\neinrichtung oder eines Versicherungsunterneh-                 stimmt ist, dass die Blaue Karte EU ohne Zu-\nmens nachweist und                                            stimmung der Bundesagentur für Arbeit nach\n4. die Voraussetzungen des § 9 Absatz 2 Satz 1                    § 39 erteilt werden kann, und\nNummer 2 und 4 bis 9 vorliegen; § 9 Absatz 2              3. er ein Gehalt erhält, das mindestens dem Be-\nSatz 2 bis 6 gilt entsprechend.                               trag entspricht, der durch Rechtsverordnung\nnach Absatz 2 bestimmt ist.\n§ 18c\n(2) Das Bundesministerium für Arbeit und So-\nAufenthaltstitel zur                         ziales kann durch Rechtsverordnung Folgendes\nArbeitsplatzsuche für qualifizierte Fachkräfte             bestimmen:\n(1) Einem Ausländer, der über einen deutschen              1. die Höhe des Gehalts nach Absatz 1 Num-\noder anerkannten oder einem deutschen Hoch-                       mer 3,\nschulabschluss vergleichbaren ausländischen                   2. Berufe, in denen die einem Hochschulab-\nHochschulabschluss verfügt und dessen Lebens-                     schluss vergleichbare Qualifikation durch min-\nunterhalt gesichert ist, kann ein Aufenthaltstitel                destens fünfjährige Berufserfahrung nachge-\nzur Suche nach einem der Qualifikation angemes-                   wiesen werden kann, und\nsenen Arbeitsplatz für bis zu sechs Monate erteilt\nwerden. Der Aufenthaltstitel berechtigt nicht zur             3. Berufe, in denen für Angehörige bestimmter\nErwerbstätigkeit.                                                 Staaten die Erteilung einer Blauen Karte EU\nzu versagen ist, weil im Herkunftsland ein Man-\n(2) Eine Verlängerung des Aufenthaltstitels                    gel an qualifizierten Arbeitnehmern in diesen\nüber den in Absatz 1 genannten Höchstzeitraum                     Berufsgruppen besteht.\nhinaus ist ausgeschlossen. Ein Aufenthaltstitel\nnach Absatz 1 kann erneut nur erteilt werden,                 Rechtsverordnungen nach den Nummern 1 und 2\nwenn sich der Ausländer nach seiner Ausreise                  bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.\nmindestens so lange im Ausland aufgehalten hat,                  (3) Die Blaue Karte EU wird bei erstmaliger Er-\nwie er sich zuvor auf der Grundlage eines Aufent-             teilung auf höchstens vier Jahre befristet. Beträgt\nhaltstitels nach Absatz 1 im Bundesgebiet aufge-              die Dauer des Arbeitsvertrags weniger als vier\nhalten hat.                                                   Jahre, wird die Blaue Karte EU für die Dauer des\n(3) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Aus-               Arbeitsvertrags zuzüglich dreier Monate ausge-\nländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel zu                stellt oder verlängert.\neinem anderen Zweck im Bundesgebiet aufhal-                      (4) Für jeden Arbeitsplatzwechsel eines Inha-\nten.“                                                         bers einer Blauen Karte EU ist in den ersten zwei\nJahren der Beschäftigung die Erlaubnis durch die\n9.  § 19 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAusländerbehörde erforderlich; die Erlaubnis wird\na) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort                  erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1\n„oder“ ersetzt.                                           vorliegen.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „oder“ durch einen                  (5) Eine Blaue Karte EU wird nicht erteilt an\nPunkt ersetzt.                                            Ausländer,\nc) Nummer 3 wird gestrichen.                                  1. die die Voraussetzungen nach § 9a Absatz 3\n10.  Nach § 19 wird folgender § 19a eingefügt:                         Nummer 1 oder 2 erfüllen,\n„§ 19a                                2. die einen Antrag auf Feststellung der Voraus-\nsetzungen nach § 60 Absatz 5 oder 7 Satz 1\nBlaue Karte EU                                 oder nach § 60a Absatz 2 Satz 1 gestellt\n(1) Einem Ausländer wird eine Blaue Karte EU                   haben,\nnach der Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom                  3. deren Einreise in einen Mitgliedstaat der\n25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Ein-                    Europäischen Union Verpflichtungen unterliegt,\nreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehöri-                 die sich aus internationalen Abkommen zur\ngen zur Ausübung einer hochqualifizierten Be-                     Erleichterung der Einreise und des vorüber-\nschäftigung (ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 17)                     gehenden Aufenthalts bestimmter Kategorien\nzum Zweck einer seiner Qualifikation angemesse-                   von natürlichen Personen, die handels- und\nnen Beschäftigung erteilt, wenn                                   investitionsbezogene Tätigkeiten ausüben,\n1. er                                                             herleiten,\na) einen deutschen, einen anerkannten auslän-             4. die in einem Mitgliedstaat der Europäischen\ndischen oder einen einem deutschen Hoch-                  Union als Saisonarbeitnehmer zugelassen wur-\nschulabschluss vergleichbaren ausländi-                   den,\nschen Hochschulabschluss besitzt oder                 5. die im Besitz einer Duldung nach § 60a sind,\nb) soweit durch Rechtsverordnung nach Ab-                 6. die unter die Richtlinie 96/71/EG des Europä-\nsatz 2 bestimmt, eine durch eine mindes-                  ischen Parlaments und des Rates vom 16. De-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012              1227\nzember 1996 über die Entsendung von Arbeit-          13.  § 29 wird wie folgt geändert:\nnehmern im Rahmen der Erbringung von                      a) In Absatz 1 Nummer 1 wird das Wort „oder“\nDienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997,                   durch ein Komma ersetzt und werden nach\nS. 1) fallen, für die Dauer ihrer Entsendung                 dem Wort „Aufenthaltserlaubnis“ die Wörter\nnach Deutschland, oder                                       „oder eine Blaue Karte EU“ eingefügt.\n7. die auf Grund von Übereinkommen zwischen                   b) In Absatz 5 Nummer 2 wird die Angabe „§ 20“\nder Europäischen Union und ihren Mitglied-                   durch die Wörter „den §§ 19a oder 20“ ersetzt.\nstaaten einerseits und Drittstaaten anderseits\nein Recht auf freien Personenverkehr genie-          14.  § 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nßen, das dem der Unionsbürger gleichwertig                a) Satz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nist.                                                         aa) In Buchstabe e wird das Wort „oder“ durch\n(6) Dem Inhaber einer Blauen Karte EU ist eine                    ein Komma ersetzt.\nNiederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er min-                bb) In Buchstabe f wird der Punkt am Ende\ndestens 33 Monate eine Beschäftigung nach                            durch das Wort „ , oder“ ersetzt.\nAbsatz 1 ausgeübt hat und für diesen Zeitraum\ncc) Folgender Buchstabe g wird angefügt:\nPflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur ge-\nsetzlichen Rentenversicherung geleistet hat oder                     „g) eine Blaue Karte EU besitzt.“\nAufwendungen für einen Anspruch auf vergleich-                b) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nbare Leistungen einer Versicherungs- oder Ver-\naa) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch\nsorgungseinrichtung oder eines Versicherungsun-\nein Komma ersetzt.\nternehmens nachweist und die Voraussetzungen\ndes § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 4 bis 9                     bb) In Nummer 4 wird der Punkt am Satzende\nvorliegen. § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 6 gilt entspre-                   durch das Wort „oder“ ersetzt.\nchend. Die Frist nach Satz 1 verkürzt sich auf                   cc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:\n21 Monate, wenn der Ausländer deutsche                               „5. der Ausländer im Besitz einer Blauen\nSprachkenntnisse der Stufe B1 nachweist.“                                Karte EU ist.“\n11.  In § 20 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „Er-           15.  § 32 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nwerbstätigkeit für das in der Aufnahmeverein-\nbarung bezeichnete Forschungsvorhaben“ durch                  a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\ndie Wörter „Forschungstätigkeit bei der in der                   durch ein Komma ersetzt.\nAufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungs-                 b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-\neinrichtung“ ersetzt.                                            gefügt:\n11a. § 21 wird wie folgt geändert:                                    „1a. der allein personensorgeberechtigte El-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                  ternteil eine Blaue Karte EU oder eine Nie-\nderlassungserlaubnis nach § 19 besitzt\naa) In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter                          oder die Eltern ihren gewöhnlichen Auf-\n„übergeordnetes“ und „besonderes“ ge-                        enthalt im Bundesgebiet haben und min-\nstrichen.                                                    destens ein Elternteil eine Blaue Karte EU\nbb) Satz 2 wird gestrichen.                                       oder eine Niederlassungserlaubnis nach\ncc) Im bisherigen Satz 3 werden die Wörter „Im                    § 19 besitzt oder“.\nÜbrigen richtet sich die Beurteilung der        16.  In § 38a Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe\nVoraussetzungen nach Satz 1“ durch die               „§§ 19,“ die Angabe „19a,“ eingefügt.\nWörter „Die Beurteilung der Voraussetzun-       17.  In § 39 Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor\ngen nach Satz 1 richtet sich“ ersetzt.               Nummer 1 nach der Angabe „§ 18“ die Wörter\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-              „oder einer Blauen Karte EU nach § 19a“ einge-\nfügt:                                                     fügt.\n„(2a) Einem Ausländer, der sein Studium an        18.  § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neiner staatlichen oder staatlich anerkannten              a) In Nummer 1 wird das Wort „oder“ am Ende\nHochschule oder vergleichbaren Ausbildungs-                  durch ein Komma ersetzt.\neinrichtung im Bundesgebiet erfolgreich abge-\nschlossen hat oder der als Forscher oder Wis-             b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch\nsenschaftler eine Aufenthaltserlaubnis nach                  das Wort „oder“ ersetzt.\n§ 18 oder § 20 besitzt, kann eine Aufenthalts-            c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:\nerlaubnis zur Ausübung einer selbständigen                   „3. die Beschäftigung bei einem Arbeitgeber\nTätigkeit abweichend von Absatz 1 erteilt wer-                   erfolgen soll, der oder dessen nach Sat-\nden. Die beabsichtigte selbständige Tätigkeit                    zung oder Gesetz Vertretungsberechtigter\nmuss einen Zusammenhang mit den in der                           innerhalb der letzten fünf Jahre wegen ei-\nHochschulausbildung erworbenen Kenntnis-                         nes Verstoßes gegen § 404 Absatz 1 oder\nsen oder der Tätigkeit als Forscher oder Wis-                    Absatz 2 Nummer 3 des Dritten Buches\nsenschaftler erkennen lassen.“                                   Sozialgesetzbuch rechtskräftig mit einer\n12.  In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „oder“                         Geldbuße belegt oder wegen eines Ver-\ndurch ein Komma ersetzt und werden nach der                          stoßes gegen die §§ 10, 10a oder 11\nAngabe „§ 38a“ die Wörter „oder eine Blaue Karte                     des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes\nEU“ eingefügt.                                                       oder gegen die §§ 15, 15a oder 16 Absatz 1","1228              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012\nNummer 2 des Arbeitnehmerüberlassungs-                zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgel-\ngesetzes rechtskräftig zu einer Geld- oder            tungswirkung anordnen.“\nFreiheitsstrafe verurteilt worden ist.“         26.   Dem § 82 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n19.  In § 42 Absatz 1 Nummer 1 werden nach der An-                     „(6) Ausländer, die im Besitz einer Aufenthalts-\ngabe „§ 19 Abs. 1“ die Wörter „ , § 19a Absatz 1               erlaubnis nach den §§ 18 oder 18a oder einer\nNummer 2“ eingefügt.                                           Blauen Karte EU sind, sind verpflichtet, der zu-\n20.  § 51 wird wie folgt geändert:                                  ständigen Ausländerbehörde mitzuteilen, wenn\ndie Beschäftigung, für die der Aufenthaltstitel er-\na) In Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 wird das Komma                  teilt wurde, vorzeitig beendet wird. Dies gilt nicht,\nam Ende durch ein Semikolon ersetzt und wer-               wenn der Ausländer eine Beschäftigung aufneh-\nden folgende Wörter angefügt:                              men darf, ohne einer Erlaubnis zu bedürfen, die\n„der Zeitraum beträgt 24 aufeinanderfolgende               nur mit einer Zustimmung nach § 39 Absatz 2 er-\nMonate bei einem Ausländer, der zuvor im Be-               teilt werden kann. Der Ausländer ist bei Erteilung\nsitz einer Blauen Karte EU war, und bei seinen             des Aufenthaltstitels über seine Verpflichtung\nFamilienangehörigen, die zuvor im Besitz einer             nach Satz 1 zu unterrichten.“\nAufenthaltserlaubnis nach den §§ 30, 32, 33          27.   Nach § 91e wird folgender § 91f eingefügt:\noder 36 waren,“.\n„§ 91f\nb) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nAuskünfte\n„(10) Abweichend von Absatz 1 Nummer 7                                  zur Durchführung der\nbeträgt die Frist für die Blaue Karte EU und die                           Richtlinie 2009/50/EG\nAufenthaltserlaubnisse nach den §§ 30, 32, 33                       innerhalb der Europäischen Union\noder 36, die den Familienangehörigen eines In-                (1) Das Bundesamt für Migration und Flücht-\nhabers einer Blauen Karte EU erteilt worden                linge unterrichtet als nationale Kontaktstelle im\nsind, zwölf Monate.“                                       Sinne des Artikels 22 Absatz 1 der Richtlinie\n21.  § 52 wird wie folgt geändert:                                  2009/50/EG die zuständige Behörde eines ande-\nren Mitgliedstaates der Europäischen Union, in\na) In Absatz 1 Satz 1 wird im Satzteil vor Num-\ndem der Ausländer eine Blaue Karte EU besitzt,\nmer 1 nach der Angabe „Nummer 2,“ die An-\nüber den Inhalt und den Tag einer Entscheidung\ngabe „2a,“ eingefügt.\nüber die Erteilung einer Blauen Karte EU. Die Be-\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und eine              hörde, die die Entscheidung getroffen hat, über-\nAufenthaltserlaubnis“ durch die Wörter „ , eine            mittelt der nationalen Kontaktstelle unverzüglich\nAufenthaltserlaubnis und eine Blaue Karte EU“              die hierfür erforderlichen Angaben. Der nationalen\nersetzt.                                                   Kontaktstelle können die für Unterrichtungen\n22.  § 69 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         nach Satz 1 erforderlichen Daten aus dem Aus-\nländerzentralregister durch die Ausländerbehör-\na) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a ein-                  den unter Nutzung der AZR-Nummer automati-\ngefügt:                                                    siert übermittelt werden.\n„1a. für die Erteilung einer Blauen Karte EU:                 (2) Das Bundesamt für Migration und Flücht-\n140 Euro,“.                                          linge übermittelt den zuständigen Organen der\nb) In Nummer 3 werden nach dem Wort „Aufent-                   Europäischen Union jährlich\nhaltserlaubnis“ die Wörter „oder einer Blauen              1. die Daten, die nach der Verordnung (EG)\nKarte EU“ eingefügt.                                           Nr. 862/2007 des Europäischen Parlaments\n23.  Dem § 72 wird folgender Absatz 7 angefügt:                         und des Rates vom 11. Juli 2007 zu Gemein-\nschaftsstatistiken über Wanderung und inter-\n„(7) Zur Prüfung des Vorliegens der Vorausset-                  nationalen Schutz und zur Aufhebung der Ver-\nzungen der §§ 18, 18b, 19 und 19a kann die Aus-                    ordnung (EWG) Nr. 311/76 des Rates über die\nländerbehörde die Bundesagentur für Arbeit auch                    Erstellung von Statistiken über ausländische\ndann beteiligen, wenn sie deren Zustimmung                         Arbeitnehmer (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 23)\nnicht bedarf.“                                                     im Zusammenhang mit der Erteilung von\n24.  In § 75 Nummer 5 wird nach der Angabe                              Blauen Karten EU zu übermitteln sind, sowie\n„2003/109/EG“ das Wort „und“ durch ein Komma                   2. ein Verzeichnis der Berufe, für die durch\nersetzt und werden nach der Angabe                                 Rechtsverordnung nach § 19a Absatz 2 Num-\n„2004/114/EG“ die Wörter „und Artikel 22 Ab-                       mer 1 ein Gehalt nach Artikel 5 Absatz 5 der\nsatz 1 der Richtlinie 2009/50/EG“ eingefügt.                       Richtlinie 2009/50/EG bestimmt wurde.“\n25.  § 81 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 2\n„(4) Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines\nAufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Er-                              Änderung des\nteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der                     Staatsangehörigkeitsgesetzes\nbisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines             In § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Staatsange-\nAblaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbe-            hörigkeitsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nhörde als fortbestehend. Wurde der Antrag auf Er-        Gliederungsnummer 102-1, veröffentlichten bereinigten\nteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels        Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes\nverspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde            vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012               1229\nworden ist, werden nach dem Wort „Freizügigkeit“ die          2. In § 31 Absatz 3 werden die Wörter „des § 18 oder\nWörter „ , eine Blaue Karte EU“ eingefügt.                       § 19“ durch die Wörter „der §§ 18, 19 oder 19a“\nersetzt.\nArtikel 3\n3. Nach § 38a Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz ein-\nÄnderung des                              gefügt:\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch\n„Bei öffentlichen Einrichtungen entfallen die Anga-\nDas Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche               ben zu Satz 1 Nummer 4 und 5.“\nRentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,             4. § 38f Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n3384), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden              a) Nummer 1 wird aufgehoben.\nist, wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 4 wird nach dem Wort „Ausländers“\n1. Dem § 113 wird folgender Absatz 4 angefügt:                      das Komma durch das Wort „und“ ersetzt\nund werden nach dem Wort „Gehalt“ die Wörter\n„(4) Absatz 3 Satz 1 gilt nicht für Berechtigte, die\n„ , zum Urlaub, zur Arbeitszeit und zur Versiche-\nInhaber\nrung,“ gestrichen.\n1. einer in der Bundesrepublik Deutschland aus-\ngestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie           c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden die Num-\n2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über                  mern 1 bis 4.\ndie Bedingungen für die Einreise und den Auf-\n5. § 39 wird wie folgt geändert:\nenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung\neiner hochqualifizierten Beschäftigung (ABl. L 155       a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende\nvom 18.6.2009, S. 17) oder                                  durch ein Komma ersetzt.\n2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Auf-\nb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\nenthaltsgesetzes\nWort „oder“ ersetzt.\nsind oder waren, und deren Hinterbliebene.“\nc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n2. Dem § 114 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n„7. er seit mindestens 18 Monaten eine Blaue\n„(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Berech-\nKarte EU besitzt, die von einem anderen Mit-\ntigte, die Inhaber\ngliedstaat der Europäischen Union ausge-\n1. einer in der Bundesrepublik Deutschland aus-                       stellt wurde, und er für die Ausübung einer\ngestellten Blauen Karte EU nach der Richtlinie                    hochqualifizierten Beschäftigung eine Blaue\n2009/50/EG oder                                                   Karte EU beantragt. Gleiches gilt für seine\nFamilienangehörigen, die im Besitz eines Auf-\n2. einer Niederlassungserlaubnis nach § 19 des Auf-                   enthaltstitels zum Familiennachzug sind, der\nenthaltsgesetzes                                                  von demselben Staat ausgestellt wurde wie\nsind oder waren, und deren Hinterbliebene.“                           die Blaue Karte EU des Ausländers. Die An-\nträge auf die Blaue Karte EU sowie auf die\nAufenthaltserlaubnisse zum Familiennachzug\nArtikel 4\nsind innerhalb eines Monats nach Einreise in\nÄnderung des                                       das Bundesgebiet zu stellen.“\nZehnten Buches Sozialgesetzbuch\n6. § 45 wird wie folgt geändert:\nIn § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und\nNummer 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch                     a) Der Überschrift werden die Wörter „und die Blaue\n– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz –                Karte EU“ angefügt.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar\n2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des           b) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils im Satz-\nGesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert               teil vor Buchstabe a nach dem Wort „Aufenthalts-\nworden ist, werden jeweils die Wörter „und § 19 Ab-                 erlaubnis“ die Wörter „oder einer Blauen Karte\nsatz 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 19 Absatz 1 Satz 1               EU“ eingefügt.\nund § 19a Absatz 1“ ersetzt.\n7. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 5                              a) In Satz 3 werden nach dem Wort „Daueraufent-\nhalt-EG“ die Wörter „ , der Blauen Karte EU“ ein-\nÄnderung von Verordnungen\ngefügt.\n(1) Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November\n2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 Ab-          b) Folgender Satz wird angefügt:\nsatz 26 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\n„Bei Inhabern der Blauen Karte EU ist bei Ertei-\nS. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nlung der Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG im\n1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 45                Feld für Anmerkungen „Ehem. Inh. der Blauen\ndie Wörter „und die Blaue Karte EU“ angefügt.                   Karte EU“ einzutragen.“","1230           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012\n8. In Anlage D14a werden nach der Abbildung der Rückseite der Daueraufenthaltskarte (Familienangehöriger EU)\nfolgende Abbildungen eingefügt:\n– Vorderseite –\n– Rückseite –","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012             1231\n(2) Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai                              erteilt am\n1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 12 Ab-                          befristet bis“.\nsatz 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I\nS. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                dd) Der bisherige Doppelbuchstabe kk wird Dop-\npelbuchstabe oo.\n1. Abschnitt I Nummer 10 der Anlage wird wie folgt ge-\nändert:                                                        d) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchsta-\nben gg bis ii und nn aus Spalte A die Angabe\na) Spalte A Buchstabe a wird wie folgt geändert:                  „(2)*)“ eingefügt.\naa) Nach Doppelbuchstabe dd wird folgender                  e) Spalte A Buchstabe d wird wie folgt geändert:\nDoppelbuchstabe ee eingefügt:\naa) Doppelbuchstabe ee wird wie folgt gefasst:\n„ee) § 16 Absatz 5b AufenthG\n(Arbeitsplatzsuche nach schulischer Be-                 „ee) § 30 AufenthG (Ehegattennachzug) ohne\nrufsausbildung)                                               § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g\nerteilt am                                                    AufenthG\nerteilt am\nbefristet bis“.\nbefristet bis“.\nbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben ee und ff\nbb) Nach Doppelbuchstabe ee wird folgender\nwerden die Doppelbuchstaben ff und gg.\nDoppelbuchstabe ff eingefügt:\ncc) Doppelbuchstabe gg wird wie folgt gefasst:\n„ff) § 30 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3g\n„gg) § 17 Absatz 1 AufenthG                                         AufenthG (Ehegattennachzug zu einem\n(sonstige betriebliche Ausbildungszwe-                       Inhaber einer Blauen Karte EU)\ncke)                                                         erteilt am\nerteilt am\nbefristet bis“.\nbefristet bis“.\ncc) Der bisherige Doppelbuchstabe ff wird Dop-\ndd) Folgender Doppelbuchstabe hh wird ange-                         pelbuchstabe gg.\nfügt:                                                     dd) Nach dem neuen Doppelbuchstaben gg wird\n„hh) § 17 Absatz 3 AufenthG                                    folgender Doppelbuchstabe hh eingefügt:\n(Arbeitsplatzsuche nach     betrieblicher                „hh) § 32 Absatz 1 Nummer 1a AufenthG\nBerufsausbildung)                                              (Kindernachzug zu einem Inhaber einer\nerteilt am                                                     Blauen Karte EU)\nbefristet bis“.                                                erteilt am\nb) In Spalte B wird zu den neuen Doppel-                                     befristet bis“.\nbuchstaben ee und hh aus Spalte A die Angabe                   ee) Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis nn\n„(2)*)“ eingefügt.                                                  werden die Doppelbuchstaben ii bis pp.\nc) Spalte A Buchstabe b wird wie folgt geändert:               f) In Spalte B wird zu den neuen Doppelbuchsta-\naa) Nach Doppelbuchstabe ff werden die folgen-                 ben ff und hh aus Spalte A die Angabe „(2)*)“ ein-\nden Doppelbuchstaben gg bis ii eingefügt:                 gefügt.\n„gg) § 18c AufenthG                                 2. Abschnitt I Nummer 11 der Anlage wird wie folgt ge-\n(Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsu-        ändert:\nche)                                             a) In Spalte A wird Buchstabe c wie folgt gefasst:\nerteilt am\n„c) § 18b AufenthG\nbefristet bis                                           (Niederlassungserlaubnis     für  Absolventen\nhh) § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 1                    deutscher Hochschulen)\nBeschV                                                  erteilt am“.\n(Blaue Karte EU, Regelberufe)                    b) In Spalte A werden nach Buchstabe c die folgen-\nerteilt am                                          den Buchstaben d bis f eingefügt:\nbefristet bis                                       „d) § 19 Absatz 1 AufenthG\n(Hochqualifizierter ohne Zuordnung nach Ab-\nii)   § 19a AufenthG i. V. m. § 41a Absatz 2                  satz 2)\nBeschV                                                  erteilt am\n(Blaue Karte EU, Mangelberufe)\nerteilt am                                          e) § 19 Absatz 2 Nummer 1 AufenthG\n(Hochqualifizierter Wissenschaftler)\nbefristet bis“.                                         erteilt am\nbb) Die bisherigen Doppelbuchstaben gg bis jj                  f)  § 19 Absatz 2 Nummer 2 AufenthG\nwerden die Doppelbuchstaben jj bis mm.                        (Hochqualifizierte Lehrperson)\ncc) Nach Doppelbuchstabe mm wird folgender                         erteilt am“.\nDoppelbuchstabe nn eingefügt:                          c) Die bisherigen Buchstaben d bis m werden die\n„nn) § 21 Absatz 2a AufenthG                              Buchstaben g bis p.\n(selbständige Tätigkeit – Absolvent in-          d) In Spalte B wird zu den neuen Buchstaben d bis f\nländischer Hochschule)                              aus Spalte A die Angabe „(2)*)“ eingefügt.","1232               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012\n(3) Die Beschäftigungsverordnung vom 22. Novem-                     a) im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaa-\nber 2004 (BGBl. I S. 2937), die zuletzt durch Artikel 12                  tes der Europäischen Union oder eines ande-\nAbsatz 6 des Gesetzes vom 22. November 2011                               ren Vertragsstaates des Abkommens über\n(BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie folgt                     den Europäischen Wirtschaftsraum Beförde-\ngeändert:                                                                 rungen im grenzüberschreitenden Verkehr\n1. In § 1 wird nach der Angabe „§ 19 Abs. 1 Satz 1“                      nach Artikel 2 Nummer 2 oder Kabotage-\ndie Angabe „ , § 19a Absatz 1“ eingefügt.                             beförderungen nach Artikel 8 Absatz 2 der\nVerordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Euro-\n2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 päischen Parlaments und des Rates vom\na) In Nummer 3 wird das Wort „und“ durch ein                          21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln\nKomma ersetzt, werden nach dem Wort „Orga-                        für den Zugang zum Markt des grenzüber-\nnisationen“ die Wörter „für Studierende oder Ab-                  schreitenden Güterverkehrs (ABl. L 300 vom\nsolventen ausländischer Hochschulen“ einge-                       14.11.2009, S. 72) durchführt und für das\nfügt und wird nach dem Wort „Arbeit“ das Wort                     dem Arbeitgeber eine Fahrerbescheinigung\n„oder“ durch ein Komma ersetzt.                                   ausgestellt worden ist,\nb) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch das                   b) außerhalb des Hoheitsgebietes eines Mit-\nWort „oder“ ersetzt.                                              gliedstaates der Europäischen Union oder\nc) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                   eines anderen Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschafts-\n„5. während eines Studiums an einer ausländi-                     raum Beförderungen im grenzüberschreiten-\nschen Hochschule, das nach dem vierten                       den Güterverkehr mit einem im Sitzstaat des\nSemester studienfachbezogen im Einverneh-                    Arbeitgebers zugelassenen Fahrzeug durch-\nmen mit der Bundesagentur für Arbeit aus-                    führt, für einen Aufenthalt von höchstens drei\ngeübt wird; die Dauer des Praktikums darf                    Monaten innerhalb von zwölf Monaten,\nein Jahr nicht überschreiten.“\n2. im grenzüberschreitenden Personenverkehr auf\n3. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b einge-                 der Straße für einen Arbeitgeber mit Sitz im Aus-\nfügt:                                                             land grenzüberschreitende Fahrten mit einem im\n„§ 3a                                   Sitzstaat des Arbeitgebers zugelassenen Fahr-\nBlaue Karte EU                              zeug durchführt.\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer                Satz 1 Nummer 2 gilt im grenzüberschreitenden\nBlauen Karte EU, wenn der Ausländer                            Linienverkehr mit Omnibussen auch dann, wenn\ndas Fahrzeug im Inland zugelassen ist.“\n1. ein Gehalt nach § 41a Absatz 1 erhält oder\n5a. In § 26 Absatz 2 wird das Wort „Beschäftigung“\n2. einen inländischen Hochschulabschluss besitzt\ndurch die Wörter „Ausübung einer Vollzeitbeschäf-\nund die Voraussetzungen des § 41a Absatz 2 er-\ntigung“ ersetzt.\nfüllt.\n6. § 27 wird wie folgt geändert:\n§ 3b                                a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geän-\nFachkräfte mit                              dert:\ninländischem Hochschulabschluss                        aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nKeiner Zustimmung bedarf die Erteilung einer                        aaa) Nummer 3 wird aufgehoben.\nAufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer der beruf-\nbbb) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3\nlichen Qualifikation angemessenen Beschäftigung\nund es werden die Wörter „oder einer\nan Fachkräfte mit einem inländischen Hochschul-\nim Inland erworbenen qualifizierten Be-\nabschluss.“\nrufsausbildung in einem staatlich aner-\n4. § 7 wird wie folgt geändert:                                                  kannten oder vergleichbar geregelten\na) In Nummer 4 wird das Wort „oder“ nach den                                  Ausbildungsberuf“ gestrichen und wird\nWörtern „Trainer bestätigt,“ gestrichen.                                  der Punkt am Ende durch das Wort\n„und“ ersetzt.\nb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch das\nWort „oder“ ersetzt.                                               ccc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:\nc) Folgende Nummer 6 wird angefügt:                                           „4. Fachkräften im Anschluss an eine\nim Inland erworbene qualifizierte\n„6. Reiseleiter, die unter Beibehaltung ihres ge-\nwöhnlichen Aufenthaltes im Ausland auslän-                               Berufsausbildung in einem staatlich\nanerkannten oder vergleichbar ge-\ndische Touristengruppen in das Inland be-\nregelten Ausbildungsberuf.“\ngleiten, wenn die Dauer der Tätigkeit drei\nMonate innerhalb von zwölf Monaten nicht                 bb) Satz 2 wird aufgehoben.\nübersteigt.“                                          b) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n5. § 13 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                „(2) Die Zustimmung zu einer Blauen Karte\n„(1) Keiner Zustimmung bedarf die Erteilung                    EU kann erteilt werden, wenn der Ausländer die\neines Aufenthaltstitels an das Fahrpersonal, das                  Voraussetzungen nach § 41a Absatz 2 erfüllt.\n1. im Güterkraftverkehr für einen Arbeitgeber mit                    (3) Die Zustimmung wird in den Fällen des\nSitz                                                          Absatzes 1 Nummer 3 und 4 und des Absatzes 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012                 1233\nohne Vorrangprüfung nach § 39 Absatz 2 Satz 1         1. In § 1 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 17, 18 und 19“\nNummer 1 des Aufenthaltsgesetzes erteilt.“                durch die Angabe „§§ 17, 18, 19 und 19a“ ersetzt.\n7. Dem § 41 wird folgender Absatz 5 angefügt:                 2. In § 2 wird nach der Angabe „§§ 3,“ die Angabe „3a,\n„(5) Die Zustimmung zu einem Aufenthaltstitel              3b,“ eingefügt.\nzur Beschäftigung kann an Personen erteilt werden,        3. § 3 wird wie folgt gefasst:\ndie von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland                                           „§ 3\nordnungsgemäß beschäftigt und auf der Grundlage\ndes Übereinkommens vom 15. April 1994 zur Er-                                   Familienangehörige\nrichtung der Welthandelsorganisation (BGBl. 1994 II              Keiner Zustimmung bedarf die Ausübung einer\nS. 1438, 1441) oder anderer für die Bundesrepublik            Beschäftigung\nDeutschland völkerrechtlich verbindlicher Freihan-            1. von Familienangehörigen einer ausländischen\ndelsabkommen der Europäischen Union oder der                      Fachkraft, die nach den §§ 3b, 4, 5, 27 und 28\nEuropäischen Union und ihrer Mitgliedstaaten                      der Beschäftigungsverordnung eine Beschäfti-\nvorübergehend in das Bundesgebiet entsandt                        gung ausüben darf, oder\nwerden.“\n2. von Ehegatten, Lebenspartnern, Verwandten und\n8. Nach § 41 wird folgender Abschnitt 5a eingefügt:                   Verschwägerten ersten Grades eines Arbeitge-\n„Abschnitt 5a                                bers in dessen Betrieb, wenn der Arbeitgeber\nEntgeltgrenzen für                             mit diesen in häuslicher Gemeinschaft lebt.“\ndie Erteilung einer Blauen Karte EU              4. In § 8 werden die Wörter „den §§ 4, 5, 27, 28 und 31\nSatz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 31 Satz 1 Num-\n§ 41a                                mer 1“ ersetzt.\nEntgeltgrenze                        5. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:\n(1) Die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2                                        „§ 14a\nNummer 1 des Aufenthaltsgesetzes beträgt zwei\nZustimmungsfiktion, Vorabprüfung\nDrittel der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze in\nder allgemeinen Rentenversicherung. Das Bundes-                  (1) Die Zustimmung zur Ausübung einer Beschäf-\nministerium des Innern gibt das Mindestgehalt für             tigung gilt als erteilt, wenn die Bundesagentur für\njedes Kalenderjahr jeweils bis zum 31. Dezember               Arbeit nicht innerhalb von zwei Wochen nach der\ndes Vorjahres im Bundesanzeiger bekannt.                      Übermittlung der Zustimmungsanfrage der zuständi-\ngen Stelle mitteilt, dass die übermittelten Informatio-\n(2) Für Berufe, die zu den Gruppen 21, 221 und 25\nnen für die Entscheidung über die Zustimmung nicht\nder Internationalen Standardklassifikation der Be-\nausreichen oder der Arbeitgeber die erforderlichen\nrufe (ABl. L 292 vom 10.11.2009, S. 31) gehören,\nAuskünfte nicht oder nicht rechtzeitig erteilt hat.\nbeträgt die Höhe des Gehalts nach § 19a Absatz 2\nNummer 1 des Aufenthaltsgesetzes 52 Prozent der                  (2) Die Bundesagentur für Arbeit soll bereits vor\njährlichen Beitragsbemessungsgrenze in der allge-             der Übermittlung der Zustimmungsanfrage der Aus-\nmeinen Rentenversicherung. Absatz 1 Satz 4 gilt               übung der Beschäftigung gegenüber der zuständi-\nentsprechend.“                                                gen Stelle zustimmen oder prüfen, ob die arbeits-\n9. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     marktbezogenen Voraussetzungen für eine spätere\nZustimmung vorliegen, wenn der Arbeitgeber die\n„(3) Bei einer Beschäftigung nach § 26 Absatz 2            hierzu erforderlichen Auskünfte erteilt hat und das\nwird die erstmalige Zustimmung zur Beschäftigung              Verfahren dadurch beschleunigt wird.“\nim Zeitraum von drei Jahren ab dem 1. August 2012\nlängstens für ein Jahr erteilt.“                                                    Artikel 6\n(4) Die Beschäftigungsverfahrensverordnung vom                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\n22. November 2004 (BGBl. I S. 2934), die zuletzt durch\nArtikel 12 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. November                 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. August 2012 in Kraft.\n2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird wie              (2) § 18c des Aufenthaltsgesetzes tritt am 1. August\nfolgt geändert:                                                2016 außer Kraft.","1234 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 8. Juni 2012\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 1. Juni 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}