{"id":"bgbl1-2012-23-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":23,"date":"2012-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/23#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-23-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_23.pdf#page=42","order":5,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen","law_date":"2012-05-24T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":42,"num_pages":10,"content":["1206                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung\nzum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen\nund zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen*)\nVom 24. Mai 2012\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                3. Dienstleistungen des Arbeitsmarktausgleichs und\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                       der sozialen Sicherung:\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                            3.1   Anliegensteuerung,\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und                      3.2   Beratung und Vermittlung sowie Integration,\nSoziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium                       3.3   Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarkt-\nfür Bildung und Forschung:                                                     ausgleichs,\n3.4   Leistungen der sozialen Sicherung nach dem\n§1\nDritten Buch Sozialgesetzbuch,\nStaatliche\n3.5   Leistungen der sozialen Sicherung nach dem\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\nZweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auf-\nDer Ausbildungsberuf des Fachangestellten für Ar-                          tragsleistungen nach dem Steuer- und Sozial-\nbeitsmarktdienstleistungen und der Fachangestellten                            recht;\nfür Arbeitsmarktdienstleistungen wird nach § 4 Absatz 1             4. Interne Dienstleistungen:\ndes Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.\n4.1   Personalsachbearbeitung,\n§2                                       4.2   Controlling und Finanzen;\nDauer der Berufsausbildung                          Abschnitt B\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                               Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1. Der Ausbildungsbetrieb:\n§3\n1.1   Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Or-\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                                ganisationsstruktur,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-                     1.2   Organisationsziele, Qualitäts- und Prozess-\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sach-                             management,\nliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine                    1.3   Markt- und Wettbewerbssituation,\nvon dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche                       1.4   Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und\nGliederung) abweichende Organisation der Ausbildung                            dienstrechtliche Vorschriften,\nist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische                     1.5   Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der\nBesonderheiten die Abweichung erfordern.                                       Arbeit,\n(2) Die Berufsausbildung zum Fachangestellten für                    1.6   Umweltschutz und nachhaltiges Handeln;\nArbeitsmarktdienstleistungen und zur Fachangestellten\nfür Arbeitsmarktdienstleistungen gliedert sich wie folgt            2. Arbeitsorganisation:\n(Ausbildungsberufsbild):                                                 2.1   Arbeits- und Selbstorganisation,\nAbschnitt A                                                              2.2   Teamarbeit und Kooperation,\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-                  2.3   Interkulturelle Kompetenz,\nkeiten:\n2.4   Informations- und Kommunikationssysteme,\n1. Kundenorientierte Kommunikation:\n2.5   Datenschutz und Datensicherheit.\n1.1    Adressaten- und situationsgerechte Kommuni-\nkation,                                                                              §4\n1.2    Klärung des Kundenanliegens,                                       Durchführung der Berufsausbildung\n1.3    Konfliktmanagement;                                         (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n2. Rechtsanwendungen;                                               Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des  lifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen   und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                         auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012               1207\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung           2. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation durchfüh-\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                ren;\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                          3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 15 Minuten.\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit                                     §6\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-                             Abschlussprüfung\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-            (1) Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob\nßig durchzusehen.                                            der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben\nhat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachwei-\n(4) Zur Ergänzung der betrieblichen Berufsausbil-         sen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertig-\ndung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten          keiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kennt-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer über-      nisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufs-\nbetrieblichen Ausbildung von bis zu 16 Wochen syste-         schulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbil-\nmatisch zu vermitteln und zu vertiefen. Hierfür kommen       dung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbil-\ninsbesondere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        dungsordnung ist zugrunde zu legen.\nin Betracht, die nicht in allen Ausbildungsbetrieben ver-\nmittelt werden können. Die überbetriebliche Ausbildung          (2) Die Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungs-\nist inhaltlich und zeitlich mit dem Berufsschulunterricht    bereichen:\nabzustimmen.                                                 1. Arbeitsmarktbezogene Geschäftsprozesse,\n2. Prozesse der Leistungsgewährung,\n§5\n3. Kundenkommunikation,\nZwischenprüfung\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\n(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine\nZwischenprüfung durchzuführen. Sie soll zum Anfang              (3) Für den Prüfungsbereich Arbeitsmarktbezogene\ndes zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                   Geschäftsprozesse bestehen folgende Vorgaben:\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte\nAnlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten              rechtlich beurteilen sowie kundenorientiert unter Be-\nFertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf               rücksichtigung von Wirtschaftlichkeit und Wirksam-\nden im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehr-              keit bearbeiten kann;\nstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.    2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\n(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbe-             grunde zu legen:\nreichen                                                          a) Vorgänge der Beratung und Vermittlung sowie\n1. Geschäftsprozesse der Leistungen nach dem Dritten                Integration,\nBuch Sozialgesetzbuch,                                       b) Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktaus-\n2. Steuerung von Kundenanliegen                                     gleichs;\nstatt.                                                       3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;\n(4) Für den Prüfungsbereich Geschäftsprozesse der\n4. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nLeistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\nbestehen folgende Vorgaben:                                     (4) Für den Prüfungsbereich Prozesse der Leis-\ntungsgewährung bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Sachverhalte\na) Beratungs- und Vermittlungsdienstleistungen dar-\nder Leistungsgewährung rechtlich beurteilen sowie\nstellen,\nkundenorientiert unter Berücksichtigung von Wirt-\nb) arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur           schaftlichkeit und Wirksamkeit bearbeiten kann;\nFörderung des Arbeitsmarktausgleichs darstellen\n2. dem Prüfungsbereich sind folgende Gebiete zu-\nund\ngrunde zu legen:\nc) Ansprüche der sozialen Sicherung prüfen\na) Leistungen der sozialen Sicherung nach dem\nkann;                                                           Dritten Buch Sozialgesetzbuch,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich         b) Leistungen der sozialen Sicherung nach dem\nbearbeiten;                                                     Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie Auftrags-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                            leistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht;\n(5) Für den Prüfungsbereich Steuerung von Kunden-         3. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nanliegen bestehen folgende Vorgaben:                             bearbeiten;\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     4. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\na) Anliegen von Kunden klären,                              (5) Für den Prüfungsbereich Kundenkommunikation\nbestehen folgende Vorgaben:\nb) Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er Kundenanlie-\nc) adressaten- und situationsgerecht kommunizie-             gen erkennen, Lösungswege entwickeln und be-\nren                                                       gründen sowie adressaten- und situationsgerecht\nkann;                                                        kommunizieren kann; dabei soll er zeigen, dass er","1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nberufsspezifische Informationen einbeziehen und          3. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“\nArbeitsmittel zielgerichtet einsetzen kann;\nbewertet worden sind.\n2. der Prüfling soll eine Gesprächssimulation und\nhierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch                 (9) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\ndurchführen;                                             der mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prü-\nfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eige-\n3. die Prüfungszeit beträgt höchstens 30 Minuten, die        ner Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbrin-\nVorbereitungszeit für den Prüfling höchstens 15 Mi-      gen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa\nnuten.                                                   15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermitt-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            lung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der münd-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          lichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2:1 zu ge-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         wichten.\nbeurteilen kann;\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich                                 §7\nbearbeiten;                                                   Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                         Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten\n(7) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-        dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung\nten:                                                         der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den\n1. Arbeitsmarktbezogene Geschäfts-                           Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden,\nprozesse                                   25 Prozent,   wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.\n2. Prozesse der Leistungsgewährung             35 Prozent,\n§8\n3. Kundenkommunikation                         30 Prozent,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde                10 Prozent.\n(8) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die             Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.\nLeistungen                                                   Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndung zum/zur Fachangestellten für Arbeitsförderung\n1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,           vom 15. April 1999 (BGBl. I S. 739), die durch Artikel 55\n2. in mindestens drei der Prüfungsbereiche mit min-          des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)\ndestens „ausreichend“ und                                geändert worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 24. Mai 2012\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                       1209\nAnlage 1\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen\nund zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen\n– Sachliche Gliederung –\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes               Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                          3\n1      Kundenorientierte Kommunikation\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1)\n1.1    Adressaten- und situationsgerechte       a) eigene Rolle als Dienstleister und die kommunikativen Anforde-\nKommunikation                               rungen im Kundenkontakt verstehen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Grundsätze der Kommunikation, Argumentationsstrategien und\nNummer 1.1)\nGesprächstechniken adressaten- und situationsgerecht anwen-\nden\nc) Wertschätzung und Vertrauensbildung als Grundlage erfolg-\nreicher Kommunikation begreifen und umsetzen\nd) Informationen aufbereiten und adressatengerecht kommunizie-\nren\ne) Kritik konstruktiv annehmen und äußern\n1.2    Klärung des Kundenanliegens              a) Anliegen und unterschiedliche Lebenslagen von Kunden erken-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A                   nen und darauf angemessen reagieren\nNummer 1.2)\nb) Möglichkeiten der Aufgabenerledigung den Kunden nachvoll-\nziehbar aufzeigen\nc) aus mündlichen und schriftlichen Informationen den wesent-\nlichen Sachverhalt ermitteln, Lösungsvorschläge entwickeln\nund weitere Handlungsschritte einleiten\n1.3    Konfliktmanagement                       a) Konflikte erkennen, analysieren, versachlichen und dabei emo-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A                   tionale Momente berücksichtigen\nNummer 1.3)\nb) Konfliktlösungsstrategien anwenden\n2      Rechtsanwendungen                        a) Rechtsgrundlagen bei der Wahrnehmung der Fachaufgaben\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2)         anwenden; sich in neues Recht einarbeiten\nb) Sachverhalte unter Tatbestandsmerkmale subsumieren und\nRechtsfolgen feststellen\nc) Rechtsfolgen bei der Erteilung von Auskünften beachten\nd) Bearbeitungsreife von Vorgängen herstellen und Vorgänge ab-\nschließend bearbeiten oder weiterleiten\ne) Bescheide erlassen\nf) Rechtmäßigkeit von Verwaltungsakten und Möglichkeiten der\nFehlerbeseitigung prüfen\ng) Rechtsbehelfe hinsichtlich Form- und Fristeinhaltung prüfen,\nzur Niederschrift aufnehmen und weiterleiten\nh) bei Leistungsmissbrauch und Ordnungswidrigkeiten erforder-\nliche Maßnahmen veranlassen","1210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n3      Dienstleistungen des Arbeitsmarkt-\nausgleichs und der sozialen Siche-\nrung\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3)\n3.1    Anliegensteuerung                    a) bei Anträgen, Anzeigen und Erklärungen die örtliche und sach-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A               liche Zuständigkeit prüfen, Anliegen weiterleiten\nNummer 3.1)\nb) Anliegen abschließend klären\nc) Geschäftsprozesse kundenorientiert einleiten\n3.2    Beratung und Vermittlung sowie       a) Kunden über das Beratungs- und Vermittlungsangebot und die\nIntegration                             entsprechenden Dienstleistungen informieren, Handlungsmög-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A               lichkeiten aufzeigen und dabei besondere Personengruppen\nNummer 3.2)                             berücksichtigen\nb) Kunden über das Verfahren der Vermittlung sowie dessen\nrechtliche Auswirkungen informieren\nc) Kunden bei der Nutzung von Möglichkeiten zur Selbstinforma-\ntion unterstützen\nd) Unterlagen vorbereiten, Kundendaten erfassen, Kunden über\nFormen ihrer Mitwirkung informieren\n3.3    Leistungen zur Förderung des         a) Kunden arbeitsmarktpolitische Ziele der Leistungen zur Förde-\nArbeitsmarktausgleichs                  rung des Arbeitsmarktausgleichs erläutern\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Antragsformulare vorbereiten und Kunden den Verfahrensab-\nNummer 3.3)\nlauf darstellen\nc) allgemeine Anspruchs- und Fördervoraussetzungen prüfen\nd) über Anträge entscheiden\ne) Zahlungen veranlassen und gegenüber den Kunden begründen\n3.4    Leistungen der sozialen Sicherung    a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der\nnach dem Dritten Buch Sozialge-         sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\nsetzbuch                                informieren\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nb) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest-\nNummer 3.4)\nstellen\nc) über Anträge entscheiden\nd) sich in dokumentierte Fälle einarbeiten, Bestandsarbeiten aus-\nführen\n3.5    Leistungen der sozialen Sicherung    a) Kunden über Bedeutung und Zielsetzung von Leistungen der\nnach dem Zweiten Buch Sozialge-         sozialen Sicherung nach Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie\nsetzbuch sowie Auftragsleistungen       des Familienleistungsausgleichs informieren\nnach dem Steuer- und Sozialrecht\nb) Ansprüche prüfen, leistungsbeeinflussende Tatbestände fest-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A\nNummer 3.5)                             stellen\nc) über Anträge entscheiden\n4      Interne Dienstleistungen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4)\n4.1    Personalsachbearbeitung              a) Personalangelegenheiten bearbeiten und dabei arbeits- und\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A               sozialrechtliche Bestimmungen sowie tarifliche und betriebliche\nNummer 4.1)                             Regelungen anwenden\nb) Beteiligungsrechte beachten\nc) Auskünfte zu Personalangelegenheiten erteilen\nd) Maßnahmen der Personalrekrutierung, Personalentwicklung\nund Qualifizierung administrativ bearbeiten\n4.2    Controlling und Finanzen             a) Zweck, Zustandekommen und Gliederung des Haushaltes be-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A               schreiben sowie Rechts- und Verfahrensvorschriften zur Haus-\nNummer 4.2)                             haltsführung anwenden\nb) Finanzierungsquellen des Ausbildungsbetriebes unterscheiden\nc) Buchungs- und Zahlungssysteme anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                1211\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\nd) Controlling als Informations- und Steuerungsinstrument begrei-\nfen und das eigene Handeln an geschäftspolitischen Zielen,\ninsbesondere an Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit, ausrichten\ne) Zweck und Aufbau der Kosten- und Leistungsrechnung im Aus-\nbildungsbetrieb begreifen\nAbschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\n1      Der Ausbildungsbetrieb\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1)\n1.1    Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im System der sozialen\nund Organisationsstruktur               Sicherung erfassen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Rechtsformen und Kernaufgaben von Ausbildungsbetrieben\nNummer 1.1)\nunterscheiden\nc) Aufgaben der für den Ausbildungsbetrieb wichtigen Institutio-\nnen sowie Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer\nberücksichtigen\nd) Bedeutung, Gliederung, Zusammensetzung und Aufgaben der\nzuständigen Organe unterscheiden\ne) Aufbau- und Ablauforganisation beachten\n1.2    Organisationsziele, Qualitäts- und   a) Organisationsziele und Geschäftsprozesse berücksichtigen\nProzessmanagement                    b) Bedeutung von Qualitätssicherung und Kundenzufriedenheit\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nerkennen\nNummer 1.2)\nc) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards\nund wirtschaftlichem Ressourceneinsatz reflektieren und kun-\ndenorientiert gestalten\nd) Datenqualität sicherstellen\n1.3    Markt- und Wettbewerbssituation      a) Stellung des Ausbildungsbetriebes im Wettbewerb mit anderen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B               Marktteilnehmern beachten und das Handeln danach ausrich-\nNummer 1.3)                             ten\nb) Marketing als Wettbewerbsfaktor und Element der Kunden-\norientierung bewerten und Maßnahmen der Öffentlichkeits-\narbeit zielgruppenorientiert einsetzen\n1.4    Berufsbildung, arbeits-, sozial-     a) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag feststellen\nsowie tarif- und dienstrechtliche       und Aufgaben der Beteiligten im dualen System beschreiben\nVorschriften\nb) betrieblichen Ausbildungsplan mit der Ausbildungsordnung\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nvergleichen\nNummer 1.4)\nc) gesetzliche, tarifliche und betriebliche Arbeitszeitregelungen\nbeachten\nd) Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte personalvertretungs-\nrechtlicher Organe nutzen\ne) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung verstehen\nf) Bedeutung des lebenslangen Lernens für die berufliche und\npersönliche Entwicklung sowie die beruflichen Aufstiegs- und\nWeiterentwicklungsmöglichkeiten begreifen\n1.5    Sicherheit und Gesundheitsschutz     a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz\nbei der Arbeit                          feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\nb) Maßnahmen zur Stressbewältigung anwenden\nNummer 1.5)\nc) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschrif-\nten anwenden","1212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nLfd. Nr.     Teil des Ausbildungsberufsbildes          Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\n1                         2                                                     3\nd) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maß-\nnahmen einleiten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden;\nVerhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen\nzur Brandbekämpfung ergreifen\n1.6    Umweltschutz und nachhaltiges        Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruf-\nHandeln                              lichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B            a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb\nNummer 1.6)                              und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umwelt-\nschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden\nEnergie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltscho-\nnenden Entsorgung zuführen\n2      Arbeitsorganisation\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2)\n2.1    Arbeits- und Selbstorganisation      a) Lernformen der beruflichen Bildung und Lernstrategien anwen-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                den\nNummer 2.1)\nb) Arbeits- und Organisationsmittel effektiv und effizient nutzen\nc) Möglichkeiten funktionaler und ergonomischer Arbeitsplatz-\ngestaltung nutzen\nd) Instrumente der Projektarbeit anwenden\ne) die eigene Arbeit systematisch und qualitätsbewusst planen,\ndurchführen und kontrollieren\n2.2    Teamarbeit und Kooperation           a) Aufgaben im Team planen, durchführen und reflektieren\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B            b) Informationen über Arbeitsergebnisse austauschen und nutzen\nNummer 2.2)\nc) interne Informationsprozesse teamübergreifend gestalten\n2.3    Interkulturelle Kompetenz            a) kulturelle Hintergründe und sozioökonomische Situationen be-\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                rücksichtigen\nNummer 2.3)\nb) fremdsprachige Fachbegriffe anwenden\nc) einfache Auskünfte in einer Fremdsprache erteilen\n2.4    Informations- und Kommunikations- a) Standardsoftware und betriebsspezifische Software anwenden\nsysteme                              b) Informations- und Kommunikationssysteme adressatengerecht\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B\neinsetzen\nNummer 2.4)\nc) Informationsquellen zielgerichtet und sachgerecht auswählen,\nauswerten und Ergebnisse aufbereiten\n2.5    Datenschutz und Datensicherheit      a) gesetzliche und betriebliche Vorschriften des Datenschutzes,\n(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B                insbesondere hinsichtlich der Sozialdaten, einhalten\nNummer 2.5)\nb) betriebliche Vorschriften der Datensicherheit einhalten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                   1213\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 1 Satz 2)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung\nzum Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen\nund zur Fachangestellten für Arbeitsmarktdienstleistungen\n– Zeitliche Gliederung –\nDie nachfolgende zeitliche Gliederung nennt die Zeiträume des Abschnittes B nach § 3 Absatz 2, in denen die\njeweiligen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erstmals schwerpunktmäßig vermittelt werden sollen; in der\nRegel ist eine Fortführung oder Vertiefung zum Erreichen der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich. Die Fort-\nführung der Inhalte des Abschnittes A nach § 3 Absatz 2 ist, abweichend davon, in den nachfolgend aufgeführten\nZeiträumen in den jeweiligen Ausbildungsjahren gesondert dargestellt.\nWährend der gesamten Ausbildungszeit sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der\nBerufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 2.3        Interkulturelle Kompetenzen, Lernziel b,\nAbschnitt B Nummer 2.4        Informations- und Kommunikationssysteme,\nAbschnitt A Nummer 3.1        Anliegensteuerung\nzu vermitteln.\nErstes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt zwei bis vier Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1.1        Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele a und b,\nAbschnitt B Nummer 1.4        Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele a\nund b,\nAbschnitt B Nummer 1.5        Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\nAbschnitt B Nummer 1.6        Umweltschutz und nachhaltiges Handeln,\nAbschnitt B Nummer 2.1        Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziele a bis d,\nzu vermitteln.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt vier bis sechs Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.1        Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nummer 1.2        Klärung des Kundenanliegens,\nAbschnitt A Nummer 2          Rechtsanwendungen, Lernziele a bis c,\nAbschnitt A Nummer 3.2        Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nummer 3.3        Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nummer 4.2        Controlling und Finanzen, Lernziel a,\nAbschnitt B Nummer 1.2        Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziele a, b und d,\nAbschnitt B Nummer 2.2        Teamarbeit und Kooperation, Lernziel a,\nAbschnitt B Nummer 2.3        Interkulturelle Kompetenz, Lernziel a,\nAbschnitt B Nummer 2.5        Datenschutz und Datensicherheit\nzu vermitteln.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.1        Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nummer 3.4        Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele a\nund b,\nAbschnitt B Nummer 2.2        Teamarbeit und Kooperation, Lernziel b,\nin Verbindung mit\nAbschnitt A Nummer 2          Rechtsanwendungen, Lernziel d,\nzu vermitteln.","1214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZweites Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4.1        Personalsachbearbeitung, Lernziele a bis c,\nAbschnitt A Nummer 4.2        Controlling und Finanzen, Lernziel b,\nAbschnitt B Nummer 1.1        Stellung, Rechtsform, Kernaufgaben und Organisationsstruktur, Lernziele c bis e,\nAbschnitt B Nummer 1.4        Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziele c\nbis e,\nAbschnitt B Nummer 2.1        Arbeits- und Selbstorganisation, Lernziel e,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition\nAbschnitt A Nummer 1.2        Klärung des Kundenanliegens\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 3.2        Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nummer 3.3        Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele c bis e,\nAbschnitt B Nummer 1.3        Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel a,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 1.1        Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziele c und d,\nAbschnitt A Nummer 2          Rechtsanwendungen, Lernziele a bis d,\nAbschnitt A Nummer 3.2        Beratung und Vermittlung sowie Integration, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nummer 3.3        Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs, Lernziele a und b,\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von insgesamt fünf bis sieben Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kennt-\nnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1.1        Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation, Lernziel e,\nAbschnitt A Nummer 1.3        Konfliktmanagement,\nAbschnitt A Nummer 2          Rechtsanwendungen, Lernziele e bis g,\nAbschnitt A Nummer 3.4        Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch, Lernziele c\nund d,\nAbschnitt A Nummer 3.5        Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie\nAuftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nummer 4.2        Controlling und Finanzen, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 1.1        Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation,\nAbschnitt A Nummer 2          Rechtsanwendungen, Lernziel d,\nfortzuführen.\nDrittes Ausbildungsjahr\n(1) In einem Zeitraum von insgesamt ein bis drei Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4.1        Personalsachbearbeitung, Lernziel d,\nAbschnitt A Nummer 4.2        Controlling und Finanzen, Lernziele d und e,\nAbschnitt B Nummer 1.2        Organisationsziele, Qualitäts- und Prozessmanagement, Lernziel c,\nAbschnitt B Nummer 1.4        Berufsbildung, arbeits-, sozial- sowie tarif- und dienstrechtliche Vorschriften, Lernziel f,\nAbschnitt B Nummer 2.2        Teamarbeit und Kooperation, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildposition aus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012           1215\nAbschnitt A Nummer 1.1        Adressaten- und situationsgerechte Kommunikation\nfortzuführen.\n(2) In einem Zeitraum von insgesamt drei bis fünf Monaten sind schwerpunktmäßig die Fertigkeiten, Kenntnisse\nund Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1.3        Markt- und Wettbewerbssituation, Lernziel b,\nAbschnitt B Nummer 2.3        Interkulturelle Kompetenz, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 1.3        Konfliktmanagement,\nAbschnitt A Nummer 3.2        Beratung und Vermittlung sowie Integration,\nAbschnitt A Nummer 3.3        Leistungen zur Förderung des Arbeitsmarktausgleichs\nfortzuführen.\n(3) In einem Zeitraum von fünf bis sieben Monaten sind die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufs-\nbildpositionen aus § 3 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 2          Rechtsanwendungen, Lernziel h,\nAbschnitt A Nummer 3.5        Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie\nAuftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziel c,\nzu vermitteln und im Zusammenhang damit die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Berufsbildpositionen aus\nAbschnitt A Nummer 2          Rechtsanwendungen, Lernziele a bis g,\nAbschnitt A Nummer 3.5        Leistungen der sozialen Sicherung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie\nAuftragsleistungen nach dem Steuer- und Sozialrecht, Lernziele a und b,\nAbschnitt A Nummer 4.2        Controlling und Finanzen, Lernziel c,\nfortzuführen."]}