{"id":"bgbl1-2012-23-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":23,"date":"2012-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/23#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_23.pdf#page=37","order":3,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-05-21T00:00:00Z","page":1201,"pdf_page":37,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                     1201\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Fruchtsaftverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften*)\nVom 21. Mai 2012\nAuf Grund des § 7 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2                   4. Nach § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Ab-\nNummer 1, des § 13 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a                          schnitt 2 Fruchtsaft, einige ähnliche Erzeugnisse\nund Nummer 2 und Absatz 4 Nummer 1 Buchstaben a                           und Fruchtnektar“ eingefügt.\nund b und des § 35 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                        5. Nach § 3 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:\nbuchstabe aa des Lebensmittel- und Futtermittel-\ngesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung                                                 „Abschnitt 3\nvom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) verordnet das                                Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke\nBundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und\nVerbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundes-                                                   §4\nministerium für Wirtschaft und Technologie:\nBegriffsbestimmungen\nArtikel 1                                       (1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne\ndieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage\nÄnderung der                                     von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder\nFruchtsaftverordnung                                 Aromen enthalten und denen Koffein oder koffein-\nDie Fruchtsaftverordnung vom 24. Mai 2004 (BGBl. I                    haltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen\nS. 1016), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung                      zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht\nvom 21. Mai 2010 (BGBl. I S. 674) geändert worden ist,                    für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestand-\nwird wie folgt geändert:                                                  teil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt\nbleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von\n1. Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt                        2 Gramm pro Liter, der\ngefasst:\n1. auf der Verwendung von Aromen beruht oder\n„Verordnung\n2. auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gä-\nüber Fruchtsaft, einige\nrungsprozesse in anderen verwendeten Zutaten\nähnliche Erzeugnisse, Fruchtnektar\nenthalten ist.\nund koffeinhaltige Erfrischungsgetränke\n(Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung –                      (2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungs-\nFrSaftErfrischGetrV)“.                            getränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in\nAnlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten.\n2. Vor § 1 wird die Abschnittsüberschrift „Abschnitt 1\nAnwendungsbereich“ eingefügt.\n§5\n3. § 1 wird wie folgt geändert:                                                      Besondere Anforderungen\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                                    an Herstellung und Inverkehrbringen\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:                                   (1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf\nnur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht\n„(2) Diese Verordnung gilt nach Maßgabe                       werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem\ndes Abschnitts 3 auch für koffeinhaltige Erfri-                 Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zu-\nschungsgetränke.“                                               taten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8\nTeil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-         (2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften       den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeug-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft      nis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,     die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen über-\nsind beachtet worden.                                                  steigen.","1202             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\n§6                             6. Nach dem neuen § 6 wird die Abschnittsüberschrift\n„Abschnitt 4 Verkehrsverbote, Straftaten und Ord-\nKennzeichnung\nnungswidrigkeiten, Übergangsregelungen“ einge-\nkoffeinhaltiger Erfrischungsgetränke\nfügt.\n(1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke dürfen         7. Der bisherige § 4 wird § 7.\ngewerbsmäßig ferner nur in den Verkehr gebracht\n8. Der bisherige § 5 wird § 8.\nwerden, wenn sie mit den Angaben nach den Ab-\nsätzen 2 oder 3 unter den dort genannten Voraus-           9. Der neue § 8 wird wie folgt geändert:\nsetzungen und nach Maßgabe des Absatzes 4 so-                 a) Absatz 1 wird durch folgende Absätze ersetzt:\nwie des Absatzes 5 versehen sind.\n„(1) Nach § 58 Absatz 1 Nummer 18, Absatz 4\n(2) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke sind mit              bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\neiner Angabe zu versehen, die klar und eindeutig                  buches wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahr-\nauf den Koffeingehalt hinweist. Satz 1 gilt nicht für             lässig entgegen § 5 ein dort genanntes Lebens-\nkoffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf der Grund-                mittel herstellt oder in den Verkehr bringt.\nlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder Tee-Extrakt,                   (2) Nach § 59 Absatz 1 Nummer 21 Buch-\nwenn dies aus der Kennzeichnung oder Aufma-                       stabe a des Lebensmittel- und Futtermittelge-\nchung klar erkennbar ist.                                         setzbuches wird bestraft, wer entgegen § 7 ein\n(3) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke mit einem             Lebensmittel in den Verkehr bringt.“\nKoffeingehalt von mehr als 150 Milligramm Koffein             b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3; in ihm wird\npro Liter im verzehrfertigen Zustand sind mit der                 die Angabe „Absatz 1“ durch die Angabe „Ab-\nAngabe „erhöhter Koffeingehalt“, gefolgt von der                  satz 2“ ersetzt.\nAngabe des Koffeingehaltes in Klammern in Milli-              c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm\ngramm pro 100 Milliliter, zu versehen. Bei konzen-                werden nach den Wörtern „oder Abs. 3 Satz 1“\ntrierten Erzeugnissen kann auf den verzehrfertigen                die Wörter „oder § 6 Absatz 1“ eingefügt.\nZustand Bezug genommen werden. Konzentrierte\n10. Der bisherige § 6 wird § 9.\nErzeugnisse sind mit Hinweisen zur Zubereitung\nder verzehrfertigen Erzeugnisse zu versehen. Satz 1       11. Der neue § 9 wird wie folgt geändert:\ngilt nicht für koffeinhaltige Erfrischungsgetränke auf        a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nder Grundlage von Kaffee, Tee oder Kaffee- oder\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nTee-Extrakt, deren Verkehrsbezeichnung die Wort-\nbestandteile „Kaffee“ oder „Tee“ enthält.                             „(2) Bis zum 1. Juni 2013 dürfen koffeinhal-\ntige Erfrischungsgetränke nach den bis zum\n(4) Werden die koffeinhaltigen Erfrischungsge-                31. Mai 2012 geltenden Vorschriften hergestellt\ntränke in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Ab-                    und gekennzeichnet werden. Nach Satz 1 herge-\nsatz 1 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-                    stellte und gekennzeichnete Erzeugnisse dürfen\nverordnung an Verbraucherinnen oder Verbraucher                   noch bis zum Abbau der Vorräte in den Verkehr\nabgegeben, gilt für die Art und Weise der Kenn-                   gebracht werden.“\nzeichnung § 3 Absatz 3 Satz 1, 2 und 3 erster Halb-\n12. Die bisherigen §§ 7 und 8 werden die §§ 10 und 11.\nsatz der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nentsprechend. Die Angaben nach Absatz 3 Satz 1            13. Die Bezeichnung der Anlage 1 wird folgt gefasst:\nsind im selben Sichtfeld wie die Verkehrsbezeich-             „Anlage 1\nnung anzubringen.                                             (zu § 1 Absatz 1, §§ 2 und 3 Absatz 1 bis 3)“.\n(5) Bei koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken,\n14. Folgende Anlage 8 wird angefügt:\ndie auf eine andere als der in Absatz 4 Satz 1\ngenannten Weise an Verbraucherinnen oder Ver-                                                               „Anlage 8\nbraucher abgegeben werden, sind die Angaben                                                        (zu den §§ 4 und 5)\nnach Absatz 2 und 3 wie folgt anzubringen:                             Höchstmengen für bestimmte Stoffe\n1. bei loser Abgabe auf einem Schild auf oder                       in koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken\nneben dem koffeinhaltigen Erfrischungsgetränk,           Teil A: Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke\n2. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-                                            Höchstmenge\nStoff\ngetränken in Gaststätten auf Speise- und Ge-                                  im verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]\ntränkekarten,\nKoffein                        320\n3. bei der Abgabe von koffeinhaltigen Erfrischungs-\ngetränken in Einrichtungen zur Gemeinschafts-            Teil B: Energydrinks\nverpflegung auf Speisekarten oder in Preis-                                               Höchstmenge\nverzeichnissen oder, soweit keine solchen aus-                     Stoff\nim verzehrfertigen Lebensmittel [mg/l]\ngelegt sind oder ausgehändigt werden, in einem\nsonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mit-                   Taurin                      4 000\nteilung.\nIn den Fällen der Nummern 2 und 3 darf die vor-                        Inosit                        200\ngeschriebene Angabe in Fußnoten angebracht\nwerden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf                   Glucuronolacton                    2 400“.\ndie Fußnoten hingewiesen wird.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                         1203\nArtikel 2                                        „Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung“\nÄnderung der                                         ersetzt.\nLebensmittel-Kennzeichnungsverordnung\nIn § 8 Absatz 5 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeich-                                              Artikel 4\nnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung                                     Aufhebung der Verordnung\nvom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt                           über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 29. September\n2011 (BGBl. I S. 1996) geändert worden ist, werden                         Die Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsge-\ndie Wörter „Bei Getränken“ durch die Wörter „Bei an-                   tränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nderen als in § 4 der Fruchtsaft- und Erfrischungsgeträn-               nummer 2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fas-\nkeverordnung genannten Getränken“ ersetzt.                             sung, die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom\n8. Mai 2008 (BGBl. I S. 797) geändert worden ist, wird\nArtikel 3                                    aufgehoben.\nÄnderung der\nZusatzstoff-Zulassungsverordnung                                                        Artikel 5\nDie Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Ja-                                             Neufassung\nnuar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Arti-                   Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nkel 1 der Verordnung vom 28. März 2011 (BGBl. I S. 530)                schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung in\n1. In Anlage 1 Teil A Spalte 3 Nummer 17 wird das Wort                 der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden\n„Fruchtsaftverordnung“ durch die Wörter „Frucht-                   Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung“ ersetzt.\n2. In Anlage 4 Teil C Spalte 1 wird in den Positionen                                              Artikel 6\n„Fruchtsäfte“, „Ananassaft“, „Saft der Passions-\nInkrafttreten\nfrucht“, „Fruchtnektare“, „Fruchtnektare aus Ananas\noder der Passionsfrucht“ und „Traubensaft“ jeweils                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\ndas Wort „Fruchtsaftverordnung“ durch die Wörter                   in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 21. Mai 2012\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}