{"id":"bgbl1-2012-23-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":23,"date":"2012-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/23#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-23-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_23.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik","law_date":"2012-05-21T00:00:00Z","page":1168,"pdf_page":4,"num_pages":33,"content":["1168                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff-\nund Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik*)\nVom 21. Mai 2012\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5                § 19 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Com-\ndes Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1                        pound- und Masterbatchherstellung\ndurch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom                       § 20 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Com-\npound- und Masterbatchherstellung\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\n§ 21 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\nist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft\ntung Compound- und Masterbatchherstellung\nund Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesmi-\nnisterium für Bildung und Forschung:\nTeil 2.5\nInhaltsübersicht\nFachrichtung Bauteile\nTeil 1                               §  22 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile\nAllgemeine Vorschriften                        §  23 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile\n§   1   Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes               §  24 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Bauteile\n§   2   Dauer der Berufsausbildung                                  §  25 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\n§   3   Struktur der Berufsausbildung                                     tung Bauteile\n§   4   Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild\n§   5   Durchführung der Berufsausbildung                                                       Teil 2.6\nFachrichtung Faserverbundtechnologie\nTeil 2\n§ 26 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faserverbundtech-\nFachrichtungsspezifische Vorschriften                       nologie\nTeil 2.1                              § 27 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faser-\nverbundtechnologie\nFachrichtung Formteile                       § 28 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Faser-\n§   6   Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile                    verbundtechnologie\n§   7   Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile   § 29 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\n§   8   Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Formteile         tung Faserverbundtechnologie\n§   9   Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\ntung Formteile                                                                          Teil 2.7\nFachrichtung Kunststofffenster\nTeil 2.2\n§ 30 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunststofffenster\nFachrichtung Halbzeuge\n§ 31 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-\n§  10   Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge                    stofffenster\n§  11   Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge   § 32 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Kunst-\n§  12   Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Halbzeuge         stofffenster\n§  13   Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-       § 33 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\ntung Halbzeuge                                                    tung Kunststofffenster\nTeil 2.3                                                           Teil 3\nFachrichtung Mehrschichtkautschukteile                                      Schlussvorschriften\n§ 14 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehrschichtkaut-          § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nschukteile\n§ 15 Teil 1 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehr-          Anlage Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum\nschichtkautschukteile                                                Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und Kautschuk-\n§ 16 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Mehr-                   technik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff-\nschichtkautschukteile                                                und Kautschuktechnik\n§ 17 Gewichtungs- und Bestehensregelungen in der Fachrich-\ntung Mehrschichtkautschukteile                                                           Teil 1\nTeil 2.4                                                Allgemeine Vorschriften\nFachrichtung\nCompound- und Masterbatchherstellung                                                 §1\n§ 18 Abschlussprüfung in der Fachrichtung Compound- und                                       Staatliche\nMasterbatchherstellung\nAnerkennung des Ausbildungsberufes\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des      Der Ausbildungsberuf Verfahrensmechaniker für\n§ 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der   Kunststoff- und Kautschuktechnik und Verfahrensme-\ndamit abgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister chanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik wird\nder Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rah-\nmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen   nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staat-\nTeil des Bundesanzeigers veröffentlicht.                         lich anerkannt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012           1169\n§2                                  2.3 Bedienen automatisierter Anlagen,\nDauer der Berufsausbildung                     3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                            von Formteilen,\n4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von\n§3                                  Formteilen,\nStruktur der Berufsausbildung                   5. Be- und Nachbearbeiten von Formteilen;\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame          Abschnitt C\nAusbildungsinhalte und in die Ausbildung in einer der        Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nFachrichtungen                                               und Fähigkeiten in der Fachrichtung Halbzeuge:\n1. Formteile,                                                1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung\n2. Halbzeuge,                                                   von Halbzeugen,\n3. Mehrschichtkautschukteile,                                2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und\nAutomatisierungstechnik:\n4. Compound- und Masterbatchherstellung,\n2.1 Automatisierungstechnik,\n5. Bauteile,\n2.2 Pneumatik und Hydraulik,\n6. Faserverbundtechnologie,\n2.3 Bedienen automatisierter Anlagen,\n7. Kunststofffenster.\n3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe zur Herstellung\n§4                                  von Halbzeugen,\nAusbildungsrahmenplan,                       4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von\nAusbildungsberufsbild                          Halbzeugen,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-          5. Be- und Nachbearbeiten von Halbzeugen;\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-        Abschnitt D\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche     Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-            und Fähigkeiten in der Fachrichtung Mehrschichtkaut-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist          schukteile:\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-\nsonderheiten die Abweichung erfordern.                       1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung\nvon Mehrschichtkautschukteilen,\n(2) Die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker\nfür Kunststoff- und Kautschuktechnik und zur Verfah-         2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und\nrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktech-             Automatisierungstechnik:\nnik gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):            2.1 Automatisierungstechnik,\nAbschnitt A                                                     2.2 Pneumatik und Hydraulik,\nGemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kennt-             2.3 Bedienen automatisierter Anlagen,\nnisse und Fähigkeiten:\n3. Aufbereiten polymerer Werkstoffe und Festigkeits-\n1. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von poly-              träger zur Herstellung von Mehrschichtkautschuktei-\nmeren Werkstoffen, Zuschlag- und Hilfsstoffen,              len,\n2. Herstellen von Bauteilen und Baugruppen,                  4. Handhaben von Betriebsmitteln zur Herstellung von\n3. Messen, Steuern, Regeln,                                     Mehrschichtkautschukteilen,\n4. Sicherstellen der Betriebsfähigkeit von technischen       5. Be- und Nachbearbeiten von Mehrschichtkaut-\nSystemen zur Be- und Verarbeitung von polymeren             schukteilen;\nWerkstoffen,                                             Abschnitt E\n5. Warten und Instandhalten von Betriebsmitteln,             Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\n6. Fertigungsplanung und -steuerung:                         und Fähigkeiten in der Fachrichtung Compound- und\nMasterbatchherstellung:\n6.1 Fertigungsplanung,\n1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung\n6.2 Sicherstellen der Fertigungsvoraussetzungen,            von Compounds und Masterbatches,\n6.3 Fertigungssteuerung,                                 2. Aufbereiten polymerer Werkstoffe,\n7. Vertiefungsphase;                                         3. Anwenden von Prüfverfahren,\nAbschnitt B                                                  4. Durchführen von Maßnahmen zum werkstofflichen\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse            Recycling;\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Formteile:               Abschnitt F\n1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung          Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nvon Formteilen,                                          und Fähigkeiten in der Fachrichtung Bauteile:\n2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und           1. Fügen, Montieren und Demontieren von Rohrlei-\nAutomatisierungstechnik:                                    tungssystemen, Bauteilen und Baugruppen,\n2.1 Automatisierungstechnik,                             2. Be- und Nachbearbeiten von Rohrleitungssystemen,\n2.2 Pneumatik und Hydraulik,                                Bauteilen und Baugruppen,","1170               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\n3. Erstellen und Anwenden von technischen Unterla-                (3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\ngen;                                                      Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nAbschnitt G                                                    zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse           haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Faserverbundtech-          ßig durchzusehen.\nnologie:\n1. Anwenden von Verfahrenstechniken zur Herstellung                                       Teil 2\nvon Faserverbundbauteilen,\nFachrichtungsspezifische Vorschriften\n2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und\nAutomatisierungstechnik:\nTe i l 2 . 1\n2.1 Automatisierungstechnik,\nFachrichtung Formteile\n2.2 Bedienen automatisierter Anlagen,\n3. Handhaben von polymeren Werkstoffen, Fasermate-                                         §6\nrialien, Stütz- und Hilfsstoffen,\nAbschlussprüfung\n4. Fügen, Montieren und Demontieren von Bauteilen                            in der Fachrichtung Formteile\nund Baugruppen aus Faserverbundwerkstoffen,\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\n5. Be- und Nachbearbeiten von Bauteilen und Bau-               zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\ngruppen aus Faserverbundwerkstoffen,                      Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n6. Handhaben von Werkzeugen und Vorrichtungen,                 berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n7. Anwenden von Prüfverfahren;\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nAbschnitt H                                                    herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse           Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nund Fähigkeiten in der Fachrichtung Kunststofffenster:         richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\n1. Fügen, Montieren und Demontieren von Fenster-,\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\nTür- und Fassadenelementen,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\n2. Anwenden verfahrensspezifischer Steuerungs- und             von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\nAutomatisierungstechnik,                                  Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\n3. Be- und Nachbearbeiten von Fenster-, Tür- und Fas-          als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\nsadenelementen,                                           derlich ist.\n4. Anwenden von Prüfverfahren;                                    (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2\nAbschnitt I                                                    der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.\nGemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten:                                                                               §7\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,                                    Teil 1 der Abschlussprüfung\n2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,                         in der Fachrichtung Formteile\n3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,               (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\n4. Umweltschutz,                                               zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n5. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen,                 (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\n6. Betriebliche und technische Kommunikation, Daten-           jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nschutz,                                                   keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\n7. Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der            mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nArbeitsergebnisse.                                        wesentlich ist.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\n§5                               Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-\nDurchführung der Berufsausbildung                  gruppe.\n(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,          (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-\nKenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-           nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:\nden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\nsatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,                 a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-\ndie insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen                  den, den Anwendungsbereichen zuordnen und\nund Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist                   nach Verwendungszweck auswählen und einset-\nauch in Prüfungen nach den §§ 6 bis 33 nachzuweisen.                  zen,\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                b) technische Unterlagen auswerten, technische\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                     Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                                   und abstimmen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012              1171\nc) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und                g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-                wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-\nfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-             den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren\nwenden und Umweltschutzbestimmungen be-                       sowie\nachten,                                                    h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-\nd) Pneumatikgrundschaltungen nach         Schaltplan             beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-\naufbauen und auf Funktion prüfen,                             den\ne) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-            kann;\nfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden\nlen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren\nGebieten auszuwählen:\nsowie\nf) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-              a) Spritzgießen,\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-        b) Blasformen,\nstellen                                                    c) Schäumen,\nkann;\nd) Pressen oder\n2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen\ne) Thermoformen;\nund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;\nandere Gebiete als die in den Buchstaben a bis e\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;\ngenannten können gewählt werden, wenn sie in glei-\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes\ncher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten\nsechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-\nNachweise ermöglichen;\nsenden Aufgaben 90 Minuten.\n3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\n§8                                    und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem\nin der Fachrichtung Formteile                       der Auszubildende überwiegend betrieblich ausge-\nbildet wurde, zu berücksichtigen;\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und       4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu             dieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          tens 20 Minuten dauern.\ndung wesentlich ist.                                             (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-       Systeme bestehen folgende Vorgaben:\nfungsbereichen:                                               1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n1. Herstellen von Formteilen,                                     a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unter-\n2. Verfahrenstechnische Systeme,                                     scheiden und nach materialspezifischen, techni-\nschen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen\n3. Produktionsplanung und -analyse,\nGesichtspunkten bewerten, auswählen und ein-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     setzen,\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Formtei-            b) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln\nlen bestehen folgende Vorgaben:                                      und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwen-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             dungszweck zuordnen und einsetzen,\na) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-               c) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-\nwerten, Informationen für die Auftragsabwicklung              gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-\nbeschaffen,                                                   tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-\nschriften anwenden,\nb) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen\nund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-           d) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-\nzungen schaffen,                                              lungstechnik unterscheiden und anwendungs-\nc) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-               spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-\nsichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-              technischen Systemen eingrenzen,\ncherheit und des Umweltschutzes, durchführen,              e) Formteile nach technischen Teil-, Gruppen- und\nd) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit                 Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skiz-\nüberprüfen,                                                   zen erstellen,\ne) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von                  f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\nFormteilen einrichten, anfahren, steuern und                  sowie\nüberwachen, Produktionsabläufe optimieren und              g) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung\nMaßnahmen zur Behebung von Störungen ergrei-                  durchführen\nfen,\nkann;\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von              2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-             bearbeiten;\ngen und dokumentieren,                                 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.","1172             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\n(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung            Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nund -analyse bestehen folgende Vorgaben:                     wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nwenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\na) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-      geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\ndinieren und optimieren,                              sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-          das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen si-          Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\ncherstellen,\nc) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-                                  Te i l 2 . 2\ntieren,                                                            Fachrichtung Halbzeuge\nd) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-\nwenden, auswerten und dokumentieren sowie                                        § 10\ne) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-                                Abschlussprüfung\nwenden                                                             in der Fachrichtung Halbzeuge\nkann;                                                       (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nbearbeiten;\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nbeurteilen kann;                                         nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\nbearbeiten;                                              Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\nderlich ist.\n§9                                  (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nGewichtungs- und Bestehens-                     Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2\nregelungen in der Fachrichtung Formteile              der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:                                                                              § 11\n1. Prüfungsbereich Herstellen                                               Teil 1 der Abschlussprüfung\neiner mechanischen Baugruppe             25 Prozent,                  in der Fachrichtung Halbzeuge\n2. Prüfungsbereich                                              (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nHerstellen von Formteilen                35 Prozent,     zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3. Prüfungsbereich                                              (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nVerfahrenstechnische Systeme             20 Prozent,     in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n4. Prüfungsbereich\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\nProduktionsplanung und -analyse          10 Prozent,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n5. Prüfungsbereich                                           wesentlich ist.\nWirtschafts- und Sozialkunde             10 Prozent.\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die          Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-\nLeistungen                                                   gruppe.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-              (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,             nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nmindestens „ausreichend“,\na) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der              den, den Anwendungsbereichen zuordnen und\nAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“                   nach Verwendungszweck auswählen und einset-\nund                                                             zen,\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-           b) technische Unterlagen auswerten, technische\nprüfung mit „ungenügend“                                        Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen\nbewertet worden sind.                                               und abstimmen,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem         c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als               Baugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen                 fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012               1173\nwenden und Umweltschutzbestimmungen be-                       den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren\nachten,                                                       sowie\nd) Pneumatikgrundschaltungen nach         Schaltplan          h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-\naufbauen und auf Funktion prüfen,                             beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-\ne) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-               den\nfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-          kann;\nlen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren            2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden\nsowie                                                      Gebieten oder Tätigkeiten auszuwählen:\nf) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-              a) Kalandrieren,\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-\nstellen                                                    b) Extrudieren,\nkann;                                                         c) Schäumen,\nd) Beschichten oder\n2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen\nund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;               e) Nachbearbeitungsverfahren, insbesondere Be-\ndrucken, Beflocken, Lackieren;\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes                andere Gebiete oder Tätigkeiten als die in den Buch-\nsechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-           staben a bis e genannten können gewählt werden,\nsenden Aufgaben 90 Minuten.                                   wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1\ngenannten Nachweise ermöglichen;\n§ 12                               3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;\nin der Fachrichtung Halbzeuge                        bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem\nder Auszubildende überwiegend betrieblich ausge-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         bildet wurde, zu berücksichtigen;\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu         4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          innerhalb dieser Zeit soll das situative Fachgespräch\ndung wesentlich ist.                                              höchstens 20 Minuten dauern.\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-          (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische\nfungsbereichen:                                               Systeme bestehen folgende Vorgaben:\n1. Herstellen von Halbzeugen,                                 1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. Verfahrenstechnische Systeme,                                  a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unter-\nscheiden und nach materialspezifischen, techni-\n3. Produktionsplanung und -analyse,                                  schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     Gesichtspunkten bewerten, auswählen und ein-\nsetzen,\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Halbzeu-\ngen bestehen folgende Vorgaben:                                   b) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln\nund prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem Verwen-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ndungszweck zuordnen und einsetzen,\na) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-\nc) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-\nwerten, Informationen für die Auftragsabwicklung\ngebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-\nbeschaffen,\ntieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-\nb) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen               schriften anwenden,\nund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-\nd) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-\nzungen schaffen,\nlungstechnik unterscheiden und anwendungs-\nc) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-               spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-\nsichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-              technischen Systemen eingrenzen,\ncherheit und des Umweltschutzes, durchführen,              e) Halbzeuge nach technischen Teil-, Gruppen- und\nd) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit                 Gesamtzeichnungen herstellen und prüfen, Skiz-\nüberprüfen,                                                   zen erstellen,\ne) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von                  f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\nHalbzeugen einrichten, anfahren, steuern und                  sowie\nüberwachen, Produktionsabläufe optimieren und              g) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung\nMaßnahmen zur Behebung von Störungen ergrei-                  durchführen\nfen,\nkann;\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von              2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-             bearbeiten;\ngen und dokumentieren,                                 3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\ng) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-            (5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung\nwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-          und -analyse bestehen folgende Vorgaben:","1174             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\na) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-      mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\ndinieren und optimieren,                              wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-          sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten      das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nBereichen abstimmen, Fertigungsvoraussetzun-          Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\ngen sicherstellen,\nc) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-                                  Te i l 2 . 3\ntieren,                                                                    Fachrichtung\nd) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-                   Mehrschichtkautschukteile\nwenden, auswerten und dokumentieren sowie\ne) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-                                      § 14\nwenden                                                                     Abschlussprüfung\nkann;                                                       in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich        (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nbearbeiten;                                              zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nbeurteilen kann;                                         sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nbearbeiten;\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\n§ 13                              derlich ist.\nGewichtungs- und Bestehens-                        (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nregelungen in der Fachrichtung Halbzeuge               Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu      der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.\ngewichten:\n§ 15\n1. Prüfungsbereich Herstellen\neiner mechanischen Baugruppe             25 Prozent,                    Teil 1 der Abschlussprüfung\n2. Prüfungsbereich                                              in der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile\nHerstellen von Halbzeugen                35 Prozent,        (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\n3. Prüfungsbereich                                           zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nVerfahrenstechnische Systeme             20 Prozent,        (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\n4. Prüfungsbereich                                           in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\nProduktionsplanung und -analyse          10 Prozent,     jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\n5. Prüfungsbereich                                           mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nWirtschafts- und Sozialkunde             10 Prozent.     wesentlich ist.\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die             (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\nLeistungen                                                   Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-           gruppe.\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,                (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit           nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:\nmindestens „ausreichend“,                                1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der           a) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-\nAbschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“                   den, den Anwendungsbereichen zuordnen und\nund                                                             nach Verwendungszweck auswählen und einset-\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-              zen,\nprüfung mit „ungenügend“                                     b) technische Unterlagen auswerten, technische\nbewertet worden sind.                                               Parameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem            und abstimmen,\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als            c) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen                 Baugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-                  fahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                1175\nwenden und Umweltschutzbestimmungen be-                    g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nachten,                                                       wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-\nd) Pneumatikgrundschaltungen nach         Schaltplan             den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren\naufbauen und auf Funktion prüfen,                             sowie\nh) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-\ne) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-\nbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-\nfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-\nden\nlen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren\nsowie                                                      kann;\nf) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-          2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-        Gebieten oder Tätigkeiten auszuwählen:\nstellen                                                    a) diskontinuierliches   oder   kontinuierliches   Mi-\nkann;                                                            schen,\n2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen           b) Extrudieren,\nund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;               c) Kalandrieren,\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;               d) diskontinuierliches   oder   kontinuierliches  Be-\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes                   schichten,\nsechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-\ne) Wickeln,\nsenden Aufgaben 90 Minuten.\nf) Konfektionieren oder\n§ 16                                   g) diskontinuierliches oder kontinuierliches Vulkani-\nTeil 2 der Abschlussprüfung                           sieren;\nin der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile                  andere Gebiete oder Tätigkeiten als die in den Buch-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die         staben a bis g genannten können gewählt werden,\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und           wenn sie in gleicher Breite und Tiefe die in Nummer 1\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu             genannten Nachweise ermöglichen;\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-      3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen so-\ndung wesentlich ist.                                              wie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei\nder Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nAuszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet\nfungsbereichen:\nwurde, zu berücksichtigen;\n1. Herstellen von Mehrschichtkautschukteilen oder de-\n4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb\nren Vorprodukte,\ndieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-\n2. Verfahrenstechnische Systeme,                                  tens 20 Minuten dauern.\n3. Produktionsplanung und -analyse,                              (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                              Systeme bestehen folgende Vorgaben:\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Mehr-           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nschichtkautschukteilen oder deren Vorprodukte beste-              a) Bearbeitungs- und Verarbeitungsverfahren unter-\nhen folgende Vorgaben:                                               scheiden und nach materialspezifischen, techni-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             schen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen\nGesichtspunkten bewerten, auswählen und ein-\na) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-                  setzen,\nwerten, Informationen für die Auftragsabwicklung\nb) Eigenschaften polymerer Werkstoffe ermitteln\nbeschaffen,\nund prüfen, Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe so-\nb) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen               wie Festigkeitsträger dem Verwendungszweck\nund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-              zuordnen und einsetzen,\nzungen schaffen,\nc) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-\nc) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-               gebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-\nsichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-              tieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-\ncherheit und des Umweltschutzes, durchführen,                 schriften anwenden, werkstoffliches Recycling\nd) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit                 durchführen,\nüberprüfen,                                                d) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-\ne) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von                     lungstechnik unterscheiden und anwendungs-\nMehrschichtkautschukteilen und deren Vorpro-                  spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-\ndukten einrichten, anfahren, steuern und überwa-              technischen Systemen eingrenzen,\nchen, Produktionsabläufe optimieren und Maß-               e) Mehrschichtkautschukteile oder deren Vorpro-\nnahmen zur Behebung von Störungen ergreifen,                  dukte nach technischen Teil-, Gruppen- und Ge-\nf) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-              samtzeichnungen herstellen und prüfen, Skizzen\nnen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von                     erstellen,\nQualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-             f) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\ngen und dokumentieren,                                        sowie","1176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\ng) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung              3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\ndurchführen                                               Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\nkann;                                                        und\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nbearbeiten;                                                  prüfung mit „ungenügend“\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                     bewertet worden sind.\n(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung               (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nund -analyse bestehen folgende Vorgaben:                     der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nPrüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\na) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-      wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\ndinieren und optimieren,                              mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-          wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten      geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nBereichen abstimmen, Fertigungsvoraussetzun-          sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\ngen sicherstellen,                                    das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.\nc) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-\ntieren,\nTe i l 2 . 4\nd) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-\nwenden, auswerten und dokumentieren sowie                                 Fachrichtung\nCompound- und\ne) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-\nMasterbatchherstellung\nwenden\nkann;                                                                              § 18\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich             Abschlussprüfung in der Fachrichtung\nbearbeiten;                                                     Compound- und Masterbatchherstellung\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.\n(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\nbeurteilen kann;                                         herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nbearbeiten;\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\n§ 17                              von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\nGewichtungs- und Bestehensregelungen                  Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nin der Fachrichtung Mehrschichtkautschukteile              als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\nderlich ist.\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:                                                      (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2\n1. Prüfungsbereich Herstellen\nder Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.\neiner mechanischen Baugruppe            25 Prozent,\n2. Prüfungsbereich Herstellen                                                          § 19\nvon Mehrschichtkautschukteilen\noder deren Vorprodukte                  35 Prozent,                              Teil 1 der\nAbschlussprüfung in der Fachrichtung\n3. Prüfungsbereich                                                  Compound- und Masterbatchherstellung\nVerfahrenstechnische Systeme            20 Prozent,\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\n4. Prüfungsbereich\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\nProduktionsplanung und -analyse         10 Prozent,\n5. Prüfungsbereich                                              (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nWirtschafts- und Sozialkunde            10 Prozent.      in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die          keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\nLeistungen                                                   mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-           wesentlich ist.\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,                (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit           Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-\nmindestens „ausreichend“,                                gruppe.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012             1177\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-            d) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-\nnischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:                        sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             cherheit und des Umweltschutzes, kundenorien-\ntiert durchführen,\na) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-\nden, den Anwendungsbereichen zuordnen und                  e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von\nnach Verwendungszweck auswählen und einset-                   Compounds und Masterbatches einrichten, an-\nzen,                                                          fahren, steuern und überwachen, Produktionsab-\nläufe optimieren und Maßnahmen zur Behebung\nb) technische Unterlagen auswerten, technische                   von Störungen ergreifen,\nParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen\nund abstimmen,                                             f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-\nc) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und                   den, bei Abweichung der Produkteigenschaften\nBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-                Korrekturmaßnahmen ergreifen; Ergebnisse be-\nfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-             werten und dokumentieren sowie\nwenden und Umweltschutzbestimmungen be-\ng) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-\nachten,\nbeit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-\nd) Pneumatikgrundschaltungen nach         Schaltplan             den\naufbauen und auf Funktion prüfen,\nkann;\ne) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-\n2. für den Nachweis nach Nummer 1 ist aus folgenden\nfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-\nGebieten auszuwählen:\nlen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren\nsowie                                                      a) Herstellen von Compounds oder\nf) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-              b) Herstellen von Masterbatches;\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-        andere Gebiete als die in den Buchstaben a und b\nstellen                                                    genannten können gewählt werden, wenn sie in glei-\nkann;                                                         cher Breite und Tiefe die in Nummer 1 genannten\nNachweise ermöglichen;\n2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen\nund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;           3. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen,\nmit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren so-\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;               wie hierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes                der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der\nsechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-           Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebildet\nsenden Aufgaben 90 Minuten.                                   wurde, zu berücksichtigen;\n§ 20                               4. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb\ndieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-\nTeil 2 der                                tens 20 Minuten dauern.\nAbschlussprüfung in der Fachrichtung\nCompound- und Masterbatchherstellung                      (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische\nSysteme bestehen folgende Vorgaben:\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und       1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu             a) Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-             materialspezifischen, technischen, betriebswirt-\ndung wesentlich ist.                                                 schaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten\nbewerten, auswählen und einsetzen,\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:                                                   b) Werk-, Hilfs- und Zuschlagstoffe sowie Farbmittel\ndem Verwendungszweck und den Verarbeitungs-\n1. Herstellen von Compounds und Masterbatches,\nverfahren zuordnen und einsetzen,\n2. Verfahrenstechnische Systeme,\nc) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-\n3. Kunststoffprüfung und Qualitätsmanagement,                        lungstechnik unterscheiden und anwendungs-\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     spezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-\ntechnischen Systemen eingrenzen,\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Com-\npounds und Masterbatches bestehen folgende Vorga-                 d) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\nben:                                                                 sowie\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          e) Informationen zu Maschinen und Anlagen, zum\nProduktionsprozess, zu Materialien und Werkzeu-\na) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-\ngen beschaffen und für die Arbeitsplanung nutzen\nwerten, Informationen für die Auftragsabwicklung\nbeschaffen,                                                kann;\nb) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen        2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-           bearbeiten;\nzungen schaffen,                                       3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.\nc) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit             (5) Für den Prüfungsbereich Kunststoffprüfung und\nüberprüfen,                                            Qualitätsmanagement bestehen folgende Vorgaben:","1178             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\na) Arbeitsprozesse planen, durchführen und doku-             mindestens „ausreichend“,\nmentieren,                                            3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\nb) Compounds und Masterbatches in der vorgege-               Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\nbenen Qualität termingerecht und wirtschaftlich           und\nherstellen, bei Abweichungen material- und ver-       4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nfahrensbedingte Ursachen erkennen sowie Maß-              prüfung mit „ungenügend“\nnahmen zur Behebung der Abweichungen einlei-          bewertet worden sind.\nten,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nc) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,             der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\nüberprüfen, optimieren und dokumentieren,             „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nd) physikalische und chemische Eigenschaften von         Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nCompounds und Masterbatches sowie Farbmit-            wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\nteln, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffen bestim-       mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nmen, bewerten und interpretieren,                     wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ne) Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvorschrif-        geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nten anwenden,                                         sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nf) Betriebs- und Maschinendaten strukturieren, aus-      Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\nwerten, für die Auftragsdokumentation zusam-\nmenstellen und sichern,                                                        Te i l 2 . 5\ng) Instrumente und Vorschriften des Qualitätsma-                       Fachrichtung Bauteile\nnagements anwenden und Produkte freigeben\nsowie                                                                            § 22\nh) prozessbezogene Berechnungen durchführen                                   Abschlussprüfung\nkann;                                                                  in der Fachrichtung Bauteile\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich        (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nbearbeiten;                                              zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nbeurteilen kann;                                         sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nKenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nbearbeiten;\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\n§ 21                              derlich ist.\nGewichtungs- und Bestehens-                       (2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nregelungen in der Fachrichtung                  Teil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2\nCompound- und Masterbatchherstellung                  der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\ngewichten:                                                                              § 23\n1. Prüfungsbereich Herstellen                                               Teil 1 der Abschlussprüfung\neiner mechanischen Baugruppe            25 Prozent,                    in der Fachrichtung Bauteile\n2. Prüfungsbereich Herstellen von                               (1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nCompounds und Masterbatches             30 Prozent,      zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n3. Prüfungsbereich                                              (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nVerfahrenstechnische Systeme            20 Prozent,      in der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\n4. Prüfungsbereich Kunststoffprüfung                         keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\nund Qualitätsmanagement                 15 Prozent,      mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\n5. Prüfungsbereich                                           wesentlich ist.\nWirtschafts- und Sozialkunde            10 Prozent.         (3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die          Prüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-\nLeistungen                                                   gruppe.\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-              (4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,             nischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012              1179\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             gungsablauf optimieren sowie Maßnahmen zur\na) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-                Behebung von Störungen ergreifen,\nden, den Anwendungsbereichen zuordnen und                  e) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nnach Verwendungszweck auswählen und einset-                   nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von\nzen,                                                          Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\ngen und dokumentieren,\nb) technische Unterlagen auswerten, technische\nParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen                 f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nund abstimmen,                                                wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-\nden, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,\nc) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und\nBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-             g) Bauteile nach technischen Zeichnungen herstel-\nfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-             len und prüfen,\nwenden und Umweltschutzbestimmungen be-                    h) Abwicklungen konstruieren und Bauteile danach\nachten,                                                       fertigen,\nd) Pneumatikgrundschaltungen nach         Schaltplan          i) Konstruktions- und Fügemöglichkeiten bestim-\naufbauen und auf Funktion prüfen,                             men und festlegen,\ne) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-            j) Berechnungen zur Herstellung von Fertigungs-\nfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-             aufträgen ausführen sowie\nlen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren                k) manuelle und maschinelle Bearbeitungsverfahren\nsowie                                                         sowie lösbare und unlösbare Fügeverfahren an-\nf) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-                 wenden, technische Parameter bestimmen\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-        kann;\nstellen\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nkann;                                                         und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentie-\n2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen           ren; bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in\nund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;               dem der Auszubildende überwiegend betrieblich\nausgebildet wurde, zu berücksichtigen;\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes            3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden.\nsechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-          (4) Für den Prüfungsbereich Reparieren und Instand-\nsenden Aufgaben 90 Minuten.                               setzen bestehen folgende Vorgaben:\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n§ 24\na) Arbeitsaufträge planen, unter Berücksichtigung\nTeil 2 der Abschlussprüfung                           von Arbeitssicherheit und Umweltschutz durch-\nin der Fachrichtung Bauteile                          führen, Arbeitsergebnisse kontrollieren und doku-\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die            mentieren,\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und           b) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu                überprüfen,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-          c) Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder\ndung wesentlich ist.                                                 Baugruppen prüfen, ausmessen, skizzieren und\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-              zeichnen,\nfungsbereichen:                                                   d) Rohrleitungsteile oder -systeme, Bauteile oder\n1. Fertigungsauftrag,                                                Baugruppen herstellen, umbauen oder instand\nsetzen und berufsbezogene Berechnungen\n2. Reparieren und Instandsetzen,\ndurchführen sowie\n3. Fertigungstechnik und technische Kommunikation,                e) den Bedarf an Werkzeugen, Maschinen, Geräten,\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                     Material und Hilfsmitteln bei Überprüfungs-, Ein-\n(3) Für den Prüfungsbereich Fertigungsauftrag be-                 stell-, Umbau- und Instandsetzungsmaßnahmen\nstehen folgende Vorgaben:                                            ermitteln und dokumentieren; Arbeitsmittel bereit-\nstellen und einsetzen\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nkann;\na) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen und\nwerten, Informationen für die Auftragsabwicklung\nhierüber ein situatives Fachgespräch führen; bei der\nbeschaffen,\nAufgabenstellung ist der Bereich, in dem der Auszu-\nb) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen            bildende überwiegend betrieblich ausgebildet wur-\nund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-           de, zu berücksichtigen;\nzungen schaffen,\n3. die Prüfungszeit beträgt vier Stunden, innerhalb die-\nc) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-            ser Zeit soll das situative Fachgespräch höchstens\nsichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-           20 Minuten dauern.\ncherheit und des Umweltschutzes, durchführen,             (5) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik und\nd) Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Bau-       technische Kommunikation bestehen folgende Vorga-\nteilen einrichten, steuern, überwachen, Ferti-         ben:","1180             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\na) Be- und Verarbeitungsverfahren unterscheiden              schlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nund nach technischen, betriebswirtschaftlichen        2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\nund ökologischen Gesichtspunkten bewerten,                mindestens „ausreichend“,\nauswählen und einsetzen,\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\nb) Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe dem           Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\nVerwendungszweck zuordnen und einsetzen,                  und\nc) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-\n4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\ngebnisse überprüfen und dokumentieren, Arbeits-\nprüfung mit „ungenügend“\nsicherheits- und Umweltschutzvorschriften an-\nwenden sowie werkstoffliches Recycling durch-         bewertet worden sind.\nführen,\n(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nd) Informationen für die Auftragsabwicklung be-          der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\nschaffen sowie diese mit vor- und nachgelagerten      „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nBereichen abstimmen, Fertigungsabläufe koordi-        Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nnieren und optimieren und Arbeitspläne erstellen,     wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\ne) lösbare und unlösbare Fügeverfahren für poly-         mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nmere Werkstoffe unterscheiden und anwenden,           wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\nf) Gestaltungsmöglichkeiten von Konstruktionen           geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nmit polymeren Werkstoffen unterscheiden und           sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nanwenden,                                             das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.\ng) Umformverfahren von polymeren Werkstoffen un-\nterscheiden und anwenden,\nTe i l 2 . 6\nh) isometrische Darstellungen, technische Zeich-\nnungen und Abwicklungen von Rohrleitungen,                                 Fachrichtung\nBauteilen und Baugruppen lesen und erstellen                      Faserverbundtechnologie\nsowie\n§ 26\ni) Berechnungen zur Fertigung von Rohrleitungen,\nBauteilen und Baugruppen ausführen                                         Abschlussprüfung\nkann;                                                        in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich        (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nbearbeiten;                                              zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nAbschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\n3. die Prüfungszeit beträgt 180 Minuten.\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nbeurteilen kann;                                         sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\nbearbeiten;                                              Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\n§ 25                              derlich ist.\nGewichtungs- und Bestehens-\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird\nregelungen in der Fachrichtung Bauteile\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2\n(1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu      der Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.\ngewichten:\n1. Prüfungsbereich Herstellen                                                           § 27\neiner mechanischen Baugruppe            25 Prozent,\nTeil 1 der Abschlussprüfung\n2. Prüfungsbereich Fertigungsauftrag        30 Prozent,          in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie\n3. Prüfungsbereich\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des\nReparieren und Instandsetzen            15 Prozent,\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.\n4. Prüfungsbereich Fertigungstechnik\nund technische Kommunikation            20 Prozent,         (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-\n5. Prüfungsbereich                                           jahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nWirtschafts- und Sozialkunde            10 Prozent.      keiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-\n(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die          mittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nLeistungen                                                   wesentlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012              1181\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem                c) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-\nPrüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-                   sichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-\ngruppe.                                                              cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-            d) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit\nnischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:                        überprüfen,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          e) Fertigungseinrichtungen zur Herstellung von Fa-\na) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-                serverbundbauteilen einrichten, Fertigungsab-\nden, den Anwendungsbereichen zuordnen und                     läufe steuern, überwachen und optimieren sowie\nnach Verwendungszweck auswählen und einset-                   Maßnahmen zur Behebung von Störungen ergrei-\nzen,                                                          fen,\nb) technische Unterlagen auswerten, technische                f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen                    nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von\nund abstimmen,                                                Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\ngen und dokumentieren,\nc) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und\nBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-             g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-             wenden, Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-\nwenden und Umweltschutzbestimmungen be-                       den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren\nachten,                                                       sowie\nd) Pneumatikgrundschaltungen nach         Schaltplan          h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-\naufbauen und auf Funktion prüfen,                             beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-\nden\ne) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-\nfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-          kann;\nlen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren            2. Prüfvariante 1:\nsowie                                                      a) der Prüfling soll einen betrieblichen Auftrag\nf) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-                 durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-           dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezo-\nstellen                                                       genes Fachgespräch führen; das Fachgespräch\nkann;                                                            wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Un-\nterlagen geführt; unter Berücksichtigung der pra-\n2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen              xisbezogenen Unterlagen sollen durch das Fach-\nund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;                  gespräch die prozessrelevanten Qualifikationen in\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden;                  Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet wer-\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes                   den; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durch-\nsechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-              führung des betrieblichen Auftrags die Aufgaben-\nsenden Aufgaben 90 Minuten.                                      stellung einschließlich des geplanten Bearbei-\ntungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen,\n§ 28                                   b) die Prüfungszeit beträgt 19 Stunden für die\nTeil 2 der Abschlussprüfung                           Durchführung des betrieblichen Auftrags ein-\nin der Fachrichtung Faserverbundtechnologie                      schließlich höchstens 30 Minuten für das auf-\ntragsbezogene Fachgespräch;\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und       3. Prüfvariante 2:\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu             a) der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-             sowie hierüber ein situatives Fachgespräch füh-\ndung wesentlich ist.                                                 ren und mit praxisbezogenen Unterlagen doku-\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-              mentieren,\nfungsbereichen:                                                   b) die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden ein-\n1. Herstellen von Faserverbundbauteilen,                             schließlich höchstens 20 Minuten für das situative\nFachgespräch;\n2. Verfahrenstechnische Systeme,\n4. der Ausbildungsbetrieb wählt die Prüfungsvariante\n3. Produktionsplanung und -analyse,                               nach Nummer 2 oder 3 aus und teilt sie dem Prüfling\n4. Wirtschafts- und Sozialkunde.                                  und der zuständigen Stelle mit der Anmeldung zur\n(3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Faser-              Prüfung mit;\nverbundbauteilen bestehen folgende Vorgaben:                  5. bei der Aufgabenstellung ist der Bereich, in dem der\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                          Auszubildende überwiegend betrieblich ausgebil-\ndete wurde, zu berücksichtigen.\na) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-\nwerten, Informationen für die Auftragsabwicklung          (4) Für den Prüfungsbereich Verfahrenstechnische\nbeschaffen,                                            Systeme bestehen folgende Vorgaben:\nb) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen        1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-           a) Verarbeitungsverfahren unterscheiden und nach\nzungen schaffen,                                              materialspezifischen, technischen, betriebswirt-","1182             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten                                   § 29\nbewerten, auswählen und einsetzen,                           Gewichtungs- und Bestehensregelungen\nb) Be-, Nachbearbeitungs- und Montageverfahren               in der Fachrichtung Faserverbundtechnologie\nunterscheiden und nach technischen, betriebs-            (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nwirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk-       gewichten:\nten bewerten, auswählen und einsetzen,\n1. Prüfungsbereich Herstellen\nc) Eigenschaften von Faserverbundwerkstoffen er-             einer mechanischen Baugruppe             25 Prozent,\nmitteln und prüfen, Werk- und Hilfsstoffe dem         2. Prüfungsbereich Herstellen\nVerwendungszweck zuordnen und einsetzen,                  von Faserverbundbauteilen                35 Prozent,\nd) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-         3. Prüfungsbereich\ngebnisse überprüfen, optimieren und dokumen-              Verfahrenstechnische Systeme             20 Prozent,\ntieren, Arbeitssicherheits- und Umweltschutzvor-\n4. Prüfungsbereich\nschriften anwenden,\nProduktionsplanung und -analyse          10 Prozent,\ne) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-          5. Prüfungsbereich\nlungstechnik unterscheiden und anwendungs-                Wirtschafts- und Sozialkunde             10 Prozent.\nspezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-\ntechnischen Systemen eingrenzen,                         (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen\nf) Faserverbundbauteile nach technischen Teil-,\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nGruppen- und Gesamtzeichnungen herstellen\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\nund prüfen,\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\ng) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen               mindestens „ausreichend“,\nsowie\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\nh) Maßnahmen der Wartung und Instandhaltung                  Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\ndurchführen                                               und\nkann;                                                    4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nprüfung mit „ungenügend“\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nbearbeiten;                                              bewertet worden sind.\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                        (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nder in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\n(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung            „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\nund -analyse bestehen folgende Vorgaben:                     Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                     wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\nmündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\na) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-      wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ndinieren und optimieren,                              geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-          sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\nschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen si-          das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\ncherstellen,                                          Verhältnis von 2:1 zu gewichten.\nc) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-                                 Te i l 2 . 7\ntieren,\nFachrichtung Kunststofffenster\nd) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-\nwenden, auswerten und dokumentieren sowie                                       § 30\ne) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-                              Abschlussprüfung\nwenden                                                         in der Fachrichtung Kunststofffenster\nkann;                                                       (1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden\nzeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich     Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die\nbearbeiten;                                              berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Ab-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      schlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-      herrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                            Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine          richt zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-          sentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und         nung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten,\nbeurteilen kann;                                         Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand\nvon Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nAbschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden,\nbearbeiten;\nals es für die Feststellung der Berufsbefähigung erfor-\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                      derlich ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012              1183\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird          1. Herstellen von Fenster-, Tür- oder Fassadenelemen-\nTeil 1 der Abschlussprüfung mit 25 Prozent und Teil 2             ten,\nder Abschlussprüfung mit 75 Prozent gewichtet.                2. Fertigungstechnik,\n§ 31                               3. Produktionsplanung und -analyse,\nTeil 1 der Abschlussprüfung                    4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nin der Fachrichtung Kunststofffenster                   (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen von Fenster-,\n(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des          Tür- oder Fassadenelementen bestehen folgende Vor-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                        gaben:\n(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die     1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\nin der Anlage für das erste bis dritte Ausbildungshalb-           a) Produktionsaufträge nach Art und Umfang aus-\njahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-                werten, Informationen für die Auftragsabwicklung\nkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu ver-                beschaffen,\nmittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung\nb) Arbeitsabläufe und Betriebsmitteleinsatz planen\nwesentlich ist.\nund strukturieren sowie die Fertigungsvorausset-\n(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus dem                   zungen schaffen,\nPrüfungsbereich Herstellen einer mechanischen Bau-\nc) Produktionsaufträge, insbesondere unter Berück-\ngruppe.\nsichtigung technischer Dokumente, der Arbeitssi-\n(4) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer mecha-               cherheit und des Umweltschutzes, durchführen,\nnischen Baugruppe bestehen folgende Vorgaben:\nd) Sicherheitseinrichtungen auf ihre Wirksamkeit\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er                             überprüfen,\na) Werkstoffe, insbesondere polymere, unterschei-             e) Maschinen und Anlagen zur Herstellung von\nden, den Anwendungsbereichen zuordnen und                     Fenster-, Tür- oder Fassadenelementen einrich-\nnach Verwendungszweck auswählen und einset-                   ten, anfahren, steuern und überwachen, Produk-\nzen,                                                          tionsabläufe optimieren und Maßnahmen zur Be-\nb) technische Unterlagen auswerten, technische                   hebung von Störungen ergreifen,\nParameter bestimmen, Arbeitsabläufe planen                 f) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im eige-\nund abstimmen,                                                nen Arbeitsbereich anwenden, Ursachen von\nc) Fertigungsverfahren auswählen, Bauteile und                   Qualitätsmängeln systematisch suchen, beseiti-\nBaugruppen durch manuelle und maschinelle Ver-                gen und dokumentieren,\nfahren fertigen, Unfallverhütungsvorschriften an-          g) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und an-\nwenden und Umweltschutzbestimmungen be-                       wenden; Prüfpläne und Prüfvorschriften anwen-\nachten,                                                       den, Ergebnisse bewerten und dokumentieren\nd) Pneumatikgrundschaltungen nach         Schaltplan             sowie\naufbauen und auf Funktion prüfen,                          h) die relevanten fachlichen Hintergründe seiner Ar-\ne) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden, Einsatz-               beit aufzeigen und seine Vorgehensweise begrün-\nfähigkeit von Betriebs- und Prüfmitteln feststel-             den\nlen, Ergebnisse auswerten und dokumentieren                kann;\nsowie\n2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen\nf) Auftragsdurchführungen dokumentieren, techni-              und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;\nsche Unterlagen, einschließlich Prüfprotokolle, er-\nstellen                                                3. die Prüfungszeit beträgt sieben Stunden, innerhalb\ndieser Zeit soll das situative Fachgespräch höchs-\nkann;                                                         tens 20 Minuten dauern.\n2. der Prüfling soll dazu ein Prüfungsprodukt erstellen          (4) Für den Prüfungsbereich Fertigungstechnik be-\nund darauf bezogene Aufgaben schriftlich lösen;           stehen folgende Vorgaben:\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden,           1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\ndavon für die Erstellung des Prüfungsproduktes\nsechseinhalb Stunden und für die schriftlich zu lö-           a) Füge-, Verarbeitungs- und Bearbeitungsverfahren\nsenden Aufgaben 90 Minuten.                                      unterscheiden und nach technischen, betriebs-\nwirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunk-\n§ 32                                      ten bewerten, auswählen und einsetzen,\nTeil 2 der Abschlussprüfung                        b) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen,\nin der Fachrichtung Kunststofffenster                    c) Eigenschaften von Glas unterscheiden und dem\n(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die            Verwendungszweck zuordnen,\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und           d) Eigenschaften der Zusatz- und Hilfsstoffe, insbe-\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu                sondere Klebstoffe, Dicht- und Dämmmaterialen,\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-             ermitteln und prüfen, dem Verwendungszweck\ndung wesentlich ist.                                                 zuordnen und einsetzen,\n(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prü-           e) qualitätssichernde Maßnahmen durchführen; Er-\nfungsbereichen:                                                      gebnisse überprüfen und dokumentieren, Arbeits-","1184             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nsicherheits- und Umweltschutzvorschriften an-                                          § 33\nwenden,                                                                 Gewichtungs- und Bestehens-\nf) Komponenten der Mess-, Steuerungs- und Rege-                 regelungen in der Fachrichtung Kunststofffenster\nlungstechnik unterscheiden und anwendungs-                    (1) Die einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu\nspezifisch zuordnen, Störungen in steuerungs-              gewichten:\ntechnischen Systemen eingrenzen,                           1. Prüfungsbereich Herstellen\ng) unterschiedliche Beschlags- und Öffnungsarten                  einer mechanischen Baugruppe             25 Prozent,\nunterscheiden und unter Beachtung der geforder-            2. Prüfungsbereich\nten Sicherheitsstufen auswählen sowie                          Herstellen von Fenster-, Tür-\nh) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente lagern,                    oder Fassadenelementen                   35 Prozent,\ntransportieren und montieren                               3. Prüfungsbereich Fertigungstechnik         20 Prozent,\nkann;                                                         4. Prüfungsbereich\nProduktionsplanung und -analyse          10 Prozent,\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich          5. Prüfungsbereich\nbearbeiten;                                                       Wirtschafts- und Sozialkunde             10 Prozent.\n3. die Prüfungszeit beträgt 150 Minuten.                             (2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die\n(5) Für den Prüfungsbereich Produktionsplanung                 Leistungen\nund -analyse bestehen folgende Vorgaben:                          1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 der Ab-\nschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“,\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er\n2. im Ergebnis von Teil 2 der Abschlussprüfung mit\na) Arbeitspläne erstellen, Produktionsabläufe koor-               mindestens „ausreichend“,\ndinieren und optimieren,\n3. in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 der\nb) Informationen für die Auftragsabwicklung be-                   Abschlussprüfung mit mindestens „ausreichend“\nschaffen sowie Fertigungsvoraussetzungen si-                   und\ncherstellen,                                               4. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 der Abschluss-\nc) die Auftragsabwicklung auswerten und dokumen-                  prüfung mit „ungenügend“\ntieren,                                                    bewertet worden sind.\nd) qualitätssichernde Maßnahmen systematisch an-                 (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nwenden, auswerten und dokumentieren,                       der in Teil 2 der Abschlussprüfung mit schlechter als\n„ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen\ne) Maßnahmen zum Umwelt- und Arbeitsschutz an-                Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Ge-\nwenden sowie                                               wichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine\nf) Maßnahmen zum Lärm-, Einbruch- und Wärme-                  mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen,\nschutz anwenden                                            wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag\ngeben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die-\nkann;                                                         sen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und\ndas Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nVerhältnis von 2:1 zu gewichten.\nbearbeiten;\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                                                      Teil 3\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-                               Schlussvorschriften\nkunde bestehen folgende Vorgaben:\n§ 34\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                 Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.\nbeurteilen kann;                                              Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\ndung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff- und\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\nKautschuktechnik/zur       Verfahrensmechanikerin     für\nbearbeiten;\nKunststoff- und Kautschuktechnik vom 7. April 2006\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                           (BGBl. I S. 905, 1293) außer Kraft.\nBerlin, den 21. Mai 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012               1185\nAnlage\n(zu § 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Verfahrensmechaniker für Kunststoff-\nund Kautschuktechnik und zur Verfahrensmechanikerin für Kunststoff- und Kautschuktechnik\nAbschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                    Zu vermittelnde                          in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                              3                                     4\n1   Unterscheiden,              a) Zusammenhang zwischen molekularem Aufbau von\nZuordnen und                   Polymeren und ihren Werkstoffeigenschaften darstellen;\nHandhaben von                  Polymere ihren Anwendungsbereichen zuordnen\npolymeren Werkstoffen,\nb) Duroplaste, Thermoplaste und Elastomere durch syste-\nZuschlag- und\nHilfsstoffen                   matische Prüfungen unterscheiden sowie Verarbeitungs-         8\n(§ 4 Absatz 2                  verfahren und Einsatzgebieten zuordnen\nAbschnitt A Nummer 1)       c) Polymere, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach Verwendungs-\nzweck auswählen und einsetzen\n2   Herstellen von Bauteilen a) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-\nund Baugruppen                 schließlich der Werkzeuge prüfen und herstellen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Werk- und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrich-\nAbschnitt A Nummer 2)\nten und spannen\nc) Bauteile durch manuelle und maschinelle Fertigungsver-\nfahren herstellen\nd) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen               16\ne) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu\nBaugruppen fügen, insbesondere durch Schrauben und\nKleben\nf) Fehler an Bauteilen feststellen und Maßnahmen zur Feh-\nlerbeseitigung ergreifen\n3   Messen, Steuern,            a) Aufbau, Funktionsweise und Einsatzmöglichkeiten von\nRegeln                         Messgeräten unterscheiden und dem Verwendungs-\n(§ 4 Absatz 2                  zweck zuordnen; Messgeräte handhaben\nAbschnitt A Nummer 3)\nb) Messwerte, insbesondere Temperatur, Druck, Zeit,\nDurchflussmenge, Masse und elektrische Größen, erfas-\nsen\nc) Prinzipien des Messens, Steuerns und Regelns unter-\nscheiden\nd) Einsatzgebiete elektrischer, pneumatischer und hydrauli-\nscher Systeme sowie von Systemkombinationen unter-\nscheiden                                                      8\ne) elektrische, pneumatische und hydraulische Bauteile un-\nterscheiden\nf) Schalt- und Funktionspläne von Grundschaltungen, ins-\nbesondere Pneumatikschaltungen, lesen, skizzieren und\nprüfen\ng) Pneumatikschaltungen aufbauen\nh) Mess-, Steuer- und Regeleinrichtungen einstellen, auf\nFunktion prüfen und überwachen","1186             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n4   Sicherstellen der         a) Schutz- und Sicherheitseinrichtungen auf Funktionen\nBetriebsfähigkeit von        prüfen und anwenden\ntechnischen Systemen\nb) Aufbau und Funktionsweise von Maschinen, Geräten und          6\nzur Be- und\nAnlagen zur Formgebung und Verarbeitung unterschei-\nVerarbeitung von\npolymeren Werkstoffen        den; Betriebsbereitschaft sicherstellen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 4)\nc) Maschinen, Geräte und Anlagen in Betrieb nehmen und\nbedienen\nd) Funktion von Maschinen und Systemen durch Messen,\nSteuern und Regeln überwachen und sicherstellen\ne) Störungen an Maschinen und Systemen, auch unter Be-\nachtung von Schnittstellen, feststellen und Fehler ein-                     4\ngrenzen\nf) Möglichkeiten der Beseitigung von Störungen und Feh-\nlern beurteilen, Maßnahmen zur Störungs- und Fehlerbe-\nseitigung ergreifen\n5   Warten und                a) Betriebsmittel inspizieren, pflegen und warten, Maßnah-\nInstandhalten von            men dokumentieren\nBetriebsmitteln\nb) mechanische, hydraulische, pneumatische und elektri-\n(§ 4 Absatz 2\nsche Bauteile sowie Verbindungen auf mechanische Be-\nAbschnitt A Nummer 5)\nschädigungen prüfen, Maßnahmen zur Instandsetzung             4\neinleiten\nc) Betriebsstoffe nach Vorgaben auswählen, einsetzen und\numweltgerecht entsorgen\n6   Fertigungsplanung und\n-steuerung\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 6)\n6.1 Fertigungsplanung          a) Material nach Art, Menge und Zeitpunkt bereitstellen;\n(§ 4 Absatz 2                Materialzusammensetzung beachten\nAbschnitt A                                                                                4\nb) Betriebsmittel festlegen und deren Einsatz bestimmen\nNummer 6.1)\nc) Personaleinsatz im Arbeitsbereich abschätzen\nd) Materialfluss planen                                                        2\n6.2 Sicherstellen der          a) Materialeingangskontrolle durchführen\nFertigungs-               b) Verfügbarkeit der Betriebsmittel sicherstellen                4\nvoraussetzungen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A               c) Einsatzmaterialien aufbereiten\nNummer 6.2)\nd) Materialfluss sicherstellen                                                 2\n6.3 Fertigungssteuerung        a) Betriebsdaten erfassen und beachten\n(§ 4 Absatz 2             b) Prozessleittechnik anwenden\nAbschnitt A\nNummer 6.3)               c) Prozessabläufe auswerten, optimieren und dokumentie-\nren\n4","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                    1187\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                                in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                             3                                           4\nd) Störungen im Prozessablauf feststellen und Maßnahmen\nzur Beseitigung ergreifen\ne) Auftragsabwicklung, Leistungen und Verbrauch doku-\nmentieren\n7   Vertiefungsphase          Zur Fortsetzung der Berufsausbildung sollen Ausbildungs-\n(§ 4 Absatz 2             inhalte der Berufsbildpositionen 2, 4 oder 6 aus den ersten\nAbschnitt A Nummer 7)     18 Ausbildungsmonaten unter Berücksichtigung betriebs-                 8\nbedingter Geschäftsfelder sowie des individuellen Lernfort-\nschritts vertieft vermittelt werden\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nFormteile\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                                in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten             1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                             3                                           4\n1   Anwenden von              a) Verarbeitungsverfahren,         insbesondere      Spritzgießen,\nVerfahrenstechniken zur      Blasformen, Schäumen, Pressen und Thermoformen, un-\nHerstellung von              terscheiden und den Formteilen zuordnen\nFormteilen\nb) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 1)        räte unter  Berücksichtigung      von  Aufbau  und  Funktions-\nprinzipien bedienen\nc) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch\neinsetzen\nd) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit\nund Druck, material- und einsatzspezifisch prüfen und\nbeurteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren                                     24\ne) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden\nund bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-\ntigen\nf) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-\nfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter\neinstellen, optimieren und dokumentieren\ng) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\nh) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n2   Anwenden\nverfahrensspezifischer\nSteuerungs- und Auto-\nmatisierungstechnik\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt B Nummer 2)\n2.1 Automatisierungs-          a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren\ntechnik                      Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2                tung der Sicherheitsvorschriften anwenden\nAbschnitt B\nb) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer\nNummer 2.1)\nBehebung ergreifen und dokumentieren                                              4","1188             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\nc) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-\nziehen und überwachen\nd) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und\nRegelkreise optimieren\n2.2 Pneumatik und              a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen\nHydraulik                    und einstellen\n(§ 4 Absatz 2\nb) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-\nAbschnitt B\ntionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen\nNummer 2.2)\nc) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-                        4\nmen und Baugruppen eingrenzen und Maßnahmen zu ih-\nrer Behebung ergreifen\nd) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-\nten, nach Wartungsplänen austauschen\n2.3 Bedienen                   a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-\nautomatisierter Anlagen      ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und\n(§ 4 Absatz 2                verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-\nAbschnitt B                  men; Anlagen nach Wartung anfahren\nNummer 2.3)                                                                                              4\nb) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen\nund Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen\nc) Wartungs-, Instandhaltungspläne und Bedienungsanlei-\ntungen anwenden\n3   Aufbereiten polymerer     a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von\nWerkstoffe zur               Formteilen unterscheiden; Zusammenhang zwischen\nHerstellung von              molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie\nFormteilen                   Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-\n(§ 4 Absatz 2                derungsgemäß auswählen und einsetzen\nAbschnitt B Nummer 3)\nb) Materialeigenschaften von Hilfs- und Zuschlagstoffen\nberücksichtigen; Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß den\nMischungsanforderungen und Mischungseigenschaften\nauswählen und einsetzen\nc) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-                          6\nschen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen\nAnwendungszweck auswählen und einsetzen\nd) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Fließver-\nhalten, Dichte und Restfeuchte\ne) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und\nMischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen\nf) Recyclingverfahren von Formteilen unterscheiden und\nanwenden\n4   Handhaben von             a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-\nBetriebsmitteln zur          bereiten und rüsten\nHerstellung von\nb) Funktionsfähigkeit von Betriebsmitteln sicherstellen                        6\nFormteilen\n(§ 4 Absatz 2             c) Werkzeuge reinigen, konservieren und einlagern\nAbschnitt B Nummer 4)\n5   Be- und Nachbearbeiten a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und\nvon Formteilen               spanenden Trennen und Bearbeiten von Formteilen un-\n(§ 4 Absatz 2                terscheiden und anwenden\nAbschnitt B Nummer 5)\nb) Oberflächen nachbehandeln","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                   1189\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                               in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                             3                                          4\nc) Formteile nachbehandeln, insbesondere tempern oder                               4\nkonditionieren\nd) Formteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen\nund Kundenanforderungen kennzeichnen\ne) Fertigteile verpacken, transportieren und lagern\nAbschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nHalbzeuge\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                   Zu vermittelnde                               in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                             3                                          4\n1   Anwenden von              a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere Kalandrieren, Ex-\nVerfahrenstechniken zur      trudieren, Schäumen und Beschichten, unterscheiden\nHerstellung von              und den Halbzeugen zuordnen\nHalbzeugen\nb) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 1)        räte  unter Berücksichtigung      von  Aufbau  und  Funktions-\nprinzipien rüsten und bedienen\nc) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch\neinsetzen\nd) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,\nDruck, Umdrehungsfrequenz und Abzugsgeschwindig-\nkeit, material- und einsatzspezifisch zuordnen und beur-\nteilen; Verarbeitungsprozesse optimieren\ne) Bildungs- sowie Vernetzungsreaktionen unterscheiden                             24\nund bei Anwendung der jeweiligen Verfahren berücksich-\ntigen\nf) Festigkeitsträger und Verstärkungen unterscheiden und\neinsetzen\ng) Verarbeitungsverfahren zur Herstellung von Halbzeugen\nunter Berücksichtigung der verfahrensspezifischen Para-\nmeter anwenden; Parameter einstellen, optimieren und\ndokumentieren\nh) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\ni) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n2   Anwenden\nverfahrensspezifischer\nSteuerungs- und Auto-\nmatisierungstechnik\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 2)\n2.1 Automatisierungs-          a) Einrichtungen der Mess-, Steuerungs- und Regelungs-\ntechnik                      technik bedienen; Fehler und Störungen eingrenzen und\n(§ 4 Absatz 2                Maßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-\nAbschnitt C                  tieren\nNummer 2.1)                                                                                                   3\nb) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-\nziehen und überwachen\nc) Parameter nach betrieblichen Vorgaben einstellen und\nRegelkreise optimieren","1190             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n2.2 Pneumatik und              a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen\nHydraulik                    und einstellen\n(§ 4 Absatz 2\nb) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-\nAbschnitt C\ntionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen\nNummer 2.2)\nc) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-                         3\nten, nach Wartungsplan austauschen\nd) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-\nmen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer\nBehebung ergreifen\n2.3 Bedienen                   a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-\nautomatisierter Anlagen      ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und\n(§ 4 Absatz 2                verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-\nAbschnitt C                  men; Anlagen nach Wartung anfahren\nNummer 2.3)                                                                                              4\nb) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen\nc) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-\nanleitungen anwenden\n3   Aufbereiten polymerer     a) molekularen Aufbau von Polymeren zur Herstellung von\nWerkstoffe zur               Halbzeugen unterscheiden; Zusammenhang zwischen\nHerstellung von              molekularer Struktur und Werkstoffeigenschaften sowie\nHalbzeugen                   Verarbeitungsverfahren berücksichtigen; Polymere anfor-\n(§ 4 Absatz 2                derungsgemäß auswählen und einsetzen\nAbschnitt C Nummer 3)\nb) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-\nschen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen\nAnwendungszweck auswählen und einsetzen\nc) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Viskosi-                     8\ntät, Dichte und Härte\nd) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und\nMischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen\ne) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-\nrungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-\nsetzen\nf) Recyclingverfahren von Halbzeugen unterscheiden und\nanwenden\n4   Handhaben von             a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren\nBetriebsmitteln zur          und einlagern\nHerstellung von\nb) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen                         6\nHalbzeugen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 4)\n5   Be- und Nachbearbeiten a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und\nvon Halbzeugen               spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und\n(§ 4 Absatz 2                anwenden\nAbschnitt C Nummer 5)\nb) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-\nscheiden und Verfahren anwenden\nc) Komponenten, Halbzeuge und Endprodukte verpacken,                           4\ntransportieren und lagern\nd) Halbzeuge nachbehandeln, insbesondere tempern oder\nkonditionieren\ne) Halbzeuge nach Auftragsdaten, technischen Zeichnun-\ngen und Kundenanforderungen kennzeichnen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                1191\nAbschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nMehrschichtkautschukteile\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                             in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten          1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                        4\n1   Anwenden von              a) Verarbeitungsverfahren, insbesondere diskontinuierliches\nVerfahrenstechniken zur      oder kontinuierliches Mischen, Extrudieren, Kalandrieren,\nHerstellung von              diskontinuierliches oder kontinuierliches Beschichten,\nMehrschicht-                 Wickeln, Konfektionieren und diskontinuierliches oder\nkautschukteilen              kontinuierliches Vulkanisieren, unterscheiden und den\n(§ 4 Absatz 2                Mehrschichtkautschukteilen zuordnen\nAbschnitt D Nummer 1)\nb) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-\nräte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-\nprinzipien einrichten, einfahren und betreiben\nc) Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrensspezifisch\neinsetzen\nd) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,\nDrehfrequenz und Druck, material- und einsatzspezifisch                      22\nprüfen, beurteilen und optimieren\ne) Vernetzungsreaktionen unterscheiden und bei Anwen-\ndung der jeweiligen Verfahren berücksichtigen\nf) Mehrschichtkautschukteile, insbesondere mit techni-\nschen Textilien, metallischen oder glasfaserverstärkten\nFestigkeitsträgern, herstellen, Parameter einstellen, opti-\nmieren und dokumentieren\ng) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\nh) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n2   Anwenden\nverfahrensspezifischer\nSteuerungs- und Auto-\nmatisierungstechnik\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 2)\n2.1 Automatisierungs-          a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik anwenden\ntechnik                      sowie deren Einrichtungen an Maschinen und Geräten\n(§ 4 Absatz 2                unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften bedienen\nAbschnitt D\nNummer 2.1)\nb) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer\nBehebung ergreifen und dokumentieren\n3\nc) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-\nziehen und überwachen\nd) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-\ngelkreise optimieren\n2.2 Pneumatik und              a) Drücke in steuerungstechnischen Systemen überprüfen\nHydraulik                    und einstellen\n(§ 4 Absatz 2\nb) steuerungstechnische Systeme nach Schalt- und Funk-\nAbschnitt D\ntionsplänen anschließen, prüfen und in Betrieb nehmen\nNummer 2.2)\nc) Fehler und Störungen in steuerungstechnischen Syste-                          3\nmen und Baugruppen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer\nBehebung ergreifen und dokumentieren\nd) Bauteile, insbesondere im Rahmen von Wartungsarbei-\nten, nach Wartungsplan austauschen","1192             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n2.3 Bedienen                   a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-\nautomatisierter Anlagen      ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und\n(§ 4 Absatz 2                verfahrenstechnischer Bedingungen außer Betrieb neh-\nAbschnitt D                  men; Anlagen nach Wartung anfahren\nNummer 2.3)\nb) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-                          4\ntieren\nc) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-\nanleitungen anwenden\n3   Aufbereiten polymerer     a) molekularen Aufbau von Elastomeren zur Herstellung von\nWerkstoffe und               Mehrschichtkautschukteilen unterscheiden; Zusammen-\nFestigkeitsträger zur        hang zwischen molekularer Struktur und Werkstoffeigen-\nHerstellung von Mehr-        schaften sowie Verarbeitungsverfahren berücksichtigen\nschichtkautschukteilen\n(§ 4 Absatz 2             b) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-\nAbschnitt D Nummer 3)        stoffen berücksichtigen\nc) polymere Werkstoffe nach physikalischen und chemi-\nschen Eigenschaften unterscheiden, für den jeweiligen\nAnwendungszweck auswählen und einsetzen\nd) Werkstoffeigenschaften ermitteln, insbesondere Shore-\nHärte, Dichte, Zugfestigkeit                                                8\ne) Festigkeitsträger unter Berücksichtigung ihrer physikali-\nschen Eigenschaften einsetzen\nf) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und\nMischungen unter Beachtung der Rezeptur herstellen\ng) Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mischungsanforde-\nrungen und Mischungseigenschaften auswählen und ein-\nsetzen\nh) Recyclingverfahren von Mehrschichtkautschukteilen un-\nterscheiden\n4   Handhaben von             a) Werkzeuge vorbereiten, rüsten, reinigen, konservieren\nBetriebsmitteln zur          und einlagern\nHerstellung von Mehr-\nb) universelle und werkstückabhängige Vorrichtungen zum\nschichtkautschukteilen\nPositionieren, Spannen, Führen und Teilen vorbereiten                       6\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt D Nummer 4)        und rüsten\nc) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen\n5   Be- und Nachbearbeiten a) manuelle und maschinelle Verfahren zum Trennen und\nvon Mehrschicht-             Bearbeiten unterscheiden; Verfahren anwenden\nkautschukteilen\nb) Halbzeuge und Bauteile anwendungsspezifisch nachbe-\n(§ 4 Absatz 2\narbeiten\nAbschnitt D Nummer 5)\nc) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-                         6\nscheiden; Verfahren anwenden\nd) Halbzeuge und Endprodukte verpacken, transportieren\nund lagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012               1193\nAbschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nCompound- und Masterbatchherstellung\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                            in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                       4\n1   Anwenden von              a) Mischverfahren auswählen und anwenden\nVerfahrenstechniken zur b) Farbmuster gemäß Anforderung nachstellen; Farben nu-\nHerstellung von\nancieren, bestimmen und einstellen\nCompounds und\nMasterbatches             c) Produktionsanlagen einschließlich der Handhabungsge-\n(§ 4 Absatz 2                räte unter Berücksichtigung von Aufbau und Funktions-\nAbschnitt E Nummer 1)        prinzipien einrichten, anfahren und betreiben\nd) Farbmittel, Werk-, Zuschlag- und Hilfsstoffe verfahrens-\nspezifisch einsetzen\ne) Verarbeitungsparameter, insbesondere Temperatur, Zeit,\nDrehmoment, Drehfrequenz und Druck, material- und\neinsatzspezifisch zuordnen und beurteilen; Verarbei-                        26\ntungsverfahren auswählen und Verarbeitungsparameter\nfestlegen\nf) Verarbeitungsvoraussetzungen sicherstellen, Verarbei-\ntungsverfahren anwenden\ng) Verarbeitungsprozesse optimieren; Betriebs- und Ma-\nschinendaten erfassen\nh) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\ni) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n2   Aufbereiten polymerer     a) Kunststoffe hinsichtlich der Verfahren zur Herstellung von\nWerkstoffe                   Compounds und Masterbatches unterscheiden\n(§ 4 Absatz 2\nb) Kautschuksorten hinsichtlich der Verfahren zur Herstel-\nAbschnitt E Nummer 2)\nlung von Compounds und Masterbatches unterscheiden\nc) Zusammenhang zwischen molekularer Struktur und\nWerkstoffeigenschaften sowie Einsatzgebieten berück-\nsichtigen\nd) Materialeigenschaften von Roh-, Hilfs- und Zuschlag-\nstoffen einschließlich ihres Einflusses auf die physika-\nlischen und chemischen Eigenschaften von Compounds\nund Masterbatches ermitteln; Kornvorschriften gemäß                         12\nAnforderungen berücksichtigen\ne) technische Datenblätter anwenden, Sicherheitsdaten-\nblätter beachten\nf) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und\nMischungen unter Beachtung des Rezepturaufbaus her-\nstellen und materialspezifisch aufbereiten\ng) Farbmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe gemäß der Mi-\nschungsanforderungen und Mischungseigenschaften\nauswählen und einsetzen\n3   Anwenden von              a) technische Unterlagen für Prüfverfahren anwenden\nPrüfverfahren             b) Prüfverfahren gemäß betrieblicher Vorgaben sowie Kun-\n(§ 4 Absatz 2\ndenanforderungen auswählen\nAbschnitt E Nummer 3)\nc) Prüfeinrichtungen, Verbrauchsmaterialien und Hilfsmittel\nauswählen und bereitstellen\nd) Stichproben nach Vorgaben entnehmen, Probenent-\nnahme dokumentieren\n12","1194             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\ne) physikalische und chemische Prüfungen von polymeren\nWerkstoffen durchführen, insbesondere hinsichtlich Dich-\nte, Viskosität, Farbe und mechanischer, elektrischer,\nelektrostatischer und thermischer Eigenschaften\nf) Prüfergebnisse analysieren; Fehlerursachen feststellen\nund beseitigen\n4   Durchführen von           a) Arten von Recyclingverfahren unterscheiden und aus-\nMaßnahmen zum                wählen\nwerkstofflichen\nb) Möglichkeiten der stofflichen Wiederverwendung nutzen                       2\nRecycling\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt E Nummer 4)\nAbschnitt F: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nBauteile\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n1   Fügen, Montieren und      a) Füge-, Montage- und Demontagetechniken, insbeson-\nDemontieren von              dere Fügen, Verstärken, Laminieren, Folienschweißen\nRohrleitungssystemen,        und Auskleiden, unterscheiden und den Anwendungs-\nBauteilen und                gebieten zuordnen\nBaugruppen\n(§ 4 Absatz 2             b) Werkstoffe ermitteln, Werk- und Hilfsstoffe auswählen\nAbschnitt F Nummer 1)        und verfahrensspezifisch einsetzen\nc) Möglichkeiten der Vorbehandlung und Vorbereitung der\nFügeflächen unterscheiden und Verfahren anwenden\nd) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen anwen-\nden\ne) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-\npen nach Aufmaß, Arbeitsauftrag und technischen Zeich-\nnungen herstellen und transportieren                                       26\nf) Fügeverbindungen prüfen und beurteilen; Maßnahmen\nzur Fehlerbeseitigung ergreifen\ng) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-\npen nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen oder\nKundenanforderungen kennzeichnen\nh) Arbeitsergebnisse kontrollieren und Prozessabläufe do-\nkumentieren\ni) Recyclingverfahren unterscheiden und Recyclingsys-\nteme nutzen\nj) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n2   Be- und Nachbearbeiten a) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und\nvon Rohrleitungs-            spanenden Trennen und Bearbeiten unterscheiden und\nsystemen, Bauteilen und      anwenden\nBaugruppen\nb) Verfahren zum Umformen unterscheiden und anwenden\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt F Nummer 2) c) Nachbearbeitungsmöglichkeiten von Oberflächen unter-\nscheiden und anwenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                 1195\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                         4\nd) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen\ne) Oberflächen und Kanten schützen                                               16\nf) Halbzeuge oder Fertigteile tempern, verpacken und la-\ngern\ng) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\nh) Prüfverfahren anwenden, Ergebnisse beurteilen und do-\nkumentieren\n3   Erstellen und Anwenden a) Rohrleitungsteile und -systeme oder Bauteile und -grup-\nvon technischen              pen ausmessen und Skizzen erstellen\nUnterlagen                                                                                                 10\nb) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen\n(§ 4 Absatz 2\nnach Skizzen erstellen, Abwicklungen anfertigen\nAbschnitt F Nummer 3)\nAbschnitt G: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nFaserverbundtechnologie\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                         4\n1   Anwenden von              a) Reaktionsmittel, Zuschlag- und Hilfsstoffe nach ihren Ei-\nVerfahrenstechniken zur      genschaften und Einsatzgebieten auswählen und unter\nHerstellung von              Beachtung von Gesundheits- und Umweltgefahren ein-\nFaserverbundbauteilen        setzen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt G Nummer 1)     b) Abwicklungen     und  Faserverbundzeichnungen      lesen und\nerstellen\nc) Faserhalbzeuge zuschneiden und nach Legeplan verar-\nbeiten\nd) Lagenaufbau unter Berücksichtigung von Symmetrie und\nquasiisotropen Lagenaufbauten erstellen\ne) Mischungsverhältnisse der Komponenten berechnen und\nMischungen durchführen, insbesondere unter Berück-\nsichtigung der Menge des Harzansatzes und des Faser-\nvolumengehaltes\nf) Verarbeitungsvoraussetzungen, insbesondere Raumtem-\nperatur, Luftfeuchtigkeit und Partikelgehalt, materialspe-                    20\nzifisch zuordnen und beurteilen\ng) Verarbeitungs-, Gelier- und Aushärtezeiten unterscheiden\nund beachten\nh) Preformverfahren unterscheiden, auswählen und anwen-\nden\ni) Herstellungsverfahren einschließlich der Aushärteverfah-\nren, insbesondere manuelles und maschinelles Laminie-\nren, Faserharzspritzen, Harzinjektionsverfahren, Wickeln,\nPressen, Pultrusion, Spritzgießen, Umformen von faser-\nverstärkten Thermoplasten, unterscheiden und den\nFaserverbundbauteilen zuordnen\nj) Verarbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der ver-\nfahrensspezifischen Parameter anwenden, Parameter\neinstellen, optimieren und dokumentieren\nk) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                               in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                          4\n2   Anwenden\nverfahrensspezifischer\nSteuerungs- und Auto-\nmatisierungstechnik\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt G Nummer 2)\n2.1 Automatisierungs-          a) Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik sowie deren\ntechnik                      Einrichtungen an Maschinen und Geräten unter Beach-\n(§ 4 Absatz 2                tung der Sicherheitsvorschriften anwenden\nAbschnitt G\nb) Fehler und Störungen eingrenzen; Maßnahmen zu ihrer\nNummer 2.1)\nBehebung ergreifen und dokumentieren                                            3\nc) Programmabläufe anhand von Funktionsplänen nachvoll-\nziehen und überwachen\nd) Parameter nach betrieblicher Vorgabe einstellen und Re-\ngelkreise optimieren\n2.2 Bedienen                   a) Produktionseinrichtungen zur Reparatur und Wartung un-\nautomatisierter Anlagen      ter Beachtung sicherheitstechnischer Vorschriften und\n(§ 4 Absatz 2                verfahrenstechnischer Bedingungen in und außer Betrieb\nAbschnitt G                  nehmen\nNummer 2.2)\nb) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen,                           3\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\nc) Wartungs- und Instandhaltungspläne sowie Bedienungs-\nanleitungen anwenden\n3   Handhaben von             a) Faserarten und Faserhalbzeuge unterscheiden und nach\npolymeren Werkstoffen,       Verwendung, Eigenschaften und Einsatzgebieten aus-\nFasermaterialien, Stütz-     wählen und handhaben\nund Hilfsstoffen\nb) Matrixarten unterscheiden und unter Berücksichtigung\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt G Nummer 3)        der  Verarbeitungsverfahren    und  ihrer Reaktionsarten aus-\nwählen und einsetzen\nc) Stützwerkstoffe und Füllmaterialien unterscheiden, nach\nEigenschaften und Verwendung auswählen und hand-\nhaben\nd) Trennmittel in Abhängigkeit vom Material der Werkzeuge                          6\nauswählen und einsetzen\ne) Lösemittel unterscheiden und unter Berücksichtigung\nder Matrixarten einsetzen\nf) Binderarten unterscheiden, nach Verwendung und Eigen-\nschaften auswählen und einsetzen\ng) Recyclingverfahren von Faserverbundwerkstoffen unter-\nscheiden\nh) Vorgaben für Lagerung und Transport anwenden\n4   Fügen, Montieren und      a) Verfahren werkstoff- und einsatzspezifisch auswählen\nDemontieren von              und anwenden\nBauteilen und\nb) Fügeflächen material- und einsatzspezifisch vorbehan-\nBaugruppen aus Faser-\nverbundwerkstoffen\ndeln\n(§ 4 Absatz 2             c) Verfahren zum lösbaren und unlösbaren Fügen unter-\nAbschnitt G Nummer 4)        scheiden und anwenden                                                           4\nd) Montage und Demontage von Bauteilen durchführen\ne) Bauteile nach Auftragsdaten, technischen Zeichnungen\noder Kundenanforderungen kennzeichnen\nf) Bauteile und Baugruppen verpacken, transportieren und\nlagern","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012              1197\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n5   Be- und Nachbearbeiten    a) manuelle und maschinelle Be- und Nachbearbeitungen\nvon Bauteilen und            durchführen\nBaugruppen aus Faser-\nb) Faserverbundbeschädigungen feststellen und beurteilen\nverbundwerkstoffen                                                                                       8\n(§ 4 Absatz 2             c) Reparaturverfahren unterscheiden und durchführen\nAbschnitt G Nummer 5)     d) Nachbehandlung und Maßnahmen zum Oberflächen-\nschutz durchführen\n6   Handhaben von             a) Formgebungswerkzeuge für den Produktionseinsatz vor-\nWerkzeugen und               bereiten und rüsten\nVorrichtungen\nb) Einsatzfähigkeit der Werkzeuge sicherstellen                                4\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt G Nummer 6) c) Funktionsfähigkeit der Betriebsmittel sicherstellen\nd) Werkzeuge reinigen und einlagern\n7   Anwenden von              a) Prüfverfahren hinsichtlich Fasermaterialien und Matrixar-\nPrüfverfahren                ten zur Bestimmung mechanischer, chemischer und phy-\n(§ 4 Absatz 2                sikalischer Eigenschaften unterscheiden; Proben neh-\nAbschnitt G Nummer 7)        men und vorbereiten\nb) materialspezifische Prüfdaten beurteilen; Ergebnisse do-\nkumentieren und auswerten                                                   4\nc) zerstörungsfreie Prüfverfahren, insbesondere Röntgen-\nprüfung, Ultraschallprüfung, Thermografieprüfung und\nKlopfprüfung, unterscheiden\nd) Maß- und Sichtprüfungen durchführen\nAbschnitt H: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung\nKunststofffenster\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                           in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                            3                                      4\n1   Fügen, Montieren und      a) Aufmaß nehmen und Skizzen erstellen\nDemontieren von           b) technische Zeichnungen und isometrische Darstellungen\nFenster-, Tür- und\nnach Skizzen erstellen\nFassadenelementen\n(§ 4 Absatz 2             c) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen           ein-\nAbschnitt H Nummer 1)        schließlich der Werkzeuge sicherstellen\nd) Verfahren zu lösbarem und unlösbarem Fügen unter-\nscheiden, auswählen und anwenden\ne) Fügeverbindungen dokumentieren\nf) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente nach Aufmaß, Ar-\nbeitsauftrag und technischer Zeichnung herstellen\ng) Material, insbesondere Glas und Beschläge, nach Art,\nMenge und Zeitpunkt bereitstellen\nh) Vormontage der Fenster-, Tür- und Fassadenelemente\ndurchführen\ni) Fenster-, Tür- und Fassadenelemente werkstoffgerecht\nmontieren und demontieren\nj) Vorschriften zur Lagerung und zum Transport anwenden                       20\nk) Zusatz- und Hilfsstoffe, insbesondere Glas, Füllungen,\nPaneele, Kleb- und Dichtstoffe und Dämmmaterialien,\nden Einsatzgebieten zuordnen und anwenden","1198             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                 Zu vermittelnde                            in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                           3                                       4\nl)  Schließverfahren unterscheiden, Schließsysteme ein-\nbauen\nm) Sicherheitsbeschläge unterschiedlicher Sicherheitsstu-\nfen auswählen und einbauen\nn) Verglasungen unter Berücksichtigung des Lärm-, Ein-\nbruch- und Wärmeschutzes auswählen und montieren\no) demontierte Fenster-, Tür- und Fassadenelemente dem\nRecycling zuführen\np) verfahrensbezogene Berechnungen durchführen\n2   Anwenden                  a) Produktionsanlagen mithilfe von Prozessleittechnik-\nverfahrensspezifischer        Komponenten bedienen\nSteuerungs- und Auto-\nb) Mess- und Regelungseinrichtungen nach Vorgaben\nmatisierungstechnik\nüberprüfen und einstellen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt H Nummer 2)     c) Systeme nach Vorschrift warten\n10\nd) Aufbau und Wirkungsweise von Automatisierungssyste-\nmen unterscheiden und Systeme bedienen\ne) Fehler und Störungen im Produktionsablauf eingrenzen;\nMaßnahmen zu ihrer Behebung ergreifen und dokumen-\ntieren\n3   Be- und Nachbearbeiten a) Kopplungen unterscheiden und herstellen\nvon Fenster-, Tür- und    b) Zusatzelemente, insbesondere Rollläden, einbauen\nFassadenelementen\n(§ 4 Absatz 2             c) manuelle und maschinelle Verfahren zum spanlosen und\nspanenden Trennen und Bearbeiten anwenden                                 14\nAbschnitt H Nummer 3)\nd) Verfahren zum Umformen anwenden\ne) Oberflächen und Kanten schützen\n4   Anwenden von              a) Materialeingangskontrollen durchführen und dokumen-\nPrüfverfahren                 tieren\n(§ 4 Absatz 2\nb) Prüfverfahren, insbesondere Ecken- und Funktionsprü-\nAbschnitt H Nummer 4)                                                                                    8\nfungen, durchführen und Ergebnisse beurteilen\nc) Nachbehandlungsmöglichkeiten von Oberflächen an-\nwenden\nAbschnitt I: Gemeinsame integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                 Zu vermittelnde                            in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes             Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten         1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat        Monat\n1                 2                                           3                                       4\n1   Berufsbildung, Arbeits- a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nNummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012                 1199\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                         4\n2   Aufbau und                a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläu-\nOrganisation des             tern\nAusbildungsbetriebes\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I\nschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären\nNummer 2)\nc) Beziehung des ausbildenden Betriebes und seiner Be-\nschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertre-\ntungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweisen der betriebs-\nverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-\ngane des ausbildenden Betriebes beschreiben\n3   Sicherheit und            a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeits-        während\nGesundheitsschutz bei        platz feststellen und Maßnahmen zur Vermeidung von          der gesamten\nder Arbeit                   Gefährdungen ergreifen                                      Ausbildung\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I                                                                zu vermitteln\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungs-\nNummer 3)\nvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste\nMaßnahmen einleiten\nd) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an\nelektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln be-\nachten\ne) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwen-\nden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und\nMaßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz              Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nNummer 4)                 a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbe-\ntrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispie-\nlen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonen-\nden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umwelt-\nschonenden Entsorgung zuführen\n5   Durchführen von           a) Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen, Prüfverfahren\nqualitätssichernden          und Prüfmittel anwenden, Ergebnisse auswerten und do-\nMaßnahmen                    kumentieren\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I\nb) Prüfprotokolle und betriebliche Prüfvorschriften anwen-\nNummer 5)\nden                                                              4\nc) Normen und Systeme des Qualitätsmanagements unter-\nscheiden\nd) Qualitätssicherung im Produktionsprozess sowie in vor-\nund nachgeschalteten Bereichen beachten\ne) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im Arbeitsbe-\nreich anwenden und Ursachen von Qualitätsmängeln\nsystematisch suchen, beseitigen und dokumentieren\nf) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen, Prüfverfahren\nund Prüfmittel anwenden, Ergebnisse bewerten und do-                           6\nkumentieren\ng) zur kontinuierlichen Verbesserung und Optimierung der\nQualität beitragen\nh) statistische Verfahren zur Qualitätssicherung anwenden","1200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.           Teil des                                  Zu vermittelnde                              in Wochen\nNr.    Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten           1. bis 18.   19. bis 36.\nMonat         Monat\n1                 2                                            3                                         4\n6   Betriebliche und          a) Informationsquellen auswählen, Informationen, auch aus\ntechnische                   englischsprachigen technischen Unterlagen, beschaffen\nKommunikation,\nb) Zeichnungsnormung anwenden\nDatenschutz\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I c) technische Teil-, Gruppen- und Zusammenbauzeichnun-\nNummer 6)                    gen lesen sowie Skizzen anfertigen\nd) Maß-, Form- und Lagetoleranzen sowie Oberflächenzei-             10\nchen zuordnen und beachten\ne) Stücklisten auswerten und erstellen\nf) technische Unterlagen auswerten und anwenden\ng) Daten und Dokumente sichern und archivieren, Regelun-\ngen des Datenschutzes anwenden\nh) Informationen, auch aus englischsprachigen technischen\nUnterlagen, bewerten\ni) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situa-\ntionsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitä-                   4\nten und Besonderheiten berücksichtigen\nj) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische\nFachbegriffe in der Kommunikation anwenden\n7   Planen und Organisieren a) Art und Umfang von Aufträgen klären, Besonderheiten\nder Arbeit, Bewerten der     und Termine mit vor- und nachgelagerten Bereichen ab-\nArbeitsergebnisse            sprechen\n(§ 4 Absatz 2 Abschnitt I\nb) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-\nNummer 7)\nheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-\nscher Gesichtspunkte planen; Planungsunterlagen er-\nstellen\nc) Informationen für die Auftragsabwicklung beschaffen,\nauswerten und nutzen; Auftragsabwicklung dokumentie-\nren                                                               6\nd) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vorga-\nben einrichten\ne) Abweichungen vom Soll-Arbeitsergebnis beurteilen, In-\nformationen für den Arbeitsablauf nutzen\nf) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung funktionaler, ferti-\ngungstechnischer, wirtschaftlicher und personeller Ge-\nsichtspunkte planen und durchführen; Arbeitsergebnisse\ndokumentieren\ng) Auftragsabwicklungen unter Berücksichtigung sicher-\nheitstechnischer, betriebswirtschaftlicher und ökologi-\nscher Gesichtspunkte festlegen sowie mit vor- und nach-\ngelagerten Bereichen abstimmen                                                 4\nh) Teilaufträge veranlassen, Ergebnisse prüfen\ni) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung funktionaler und\nfertigungstechnischer Gesichtspunkte festlegen"]}