{"id":"bgbl1-2012-23-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":23,"date":"2012-05-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/23#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-23-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_23.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes","law_date":"2012-05-23T00:00:00Z","page":1166,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1166               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012\nZweites Gesetz\nzur Änderung des Stabilisierungsmechanismusgesetzes\nVom 23. Mai 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    Vertraulichkeit widersprechen. Im Falle des\nsen:                                                                  Widerspruchs nimmt der Deutsche Bundestag\ndie in Absatz 1 bezeichneten Beteiligungsrechte\nArtikel 1                                  wahr. Das Sondergremium berichtet dem Deut-\nÄnderung des                                  schen Bundestag über Inhalt und Ergebnis seiner\nStabilisierungsmechanismusgesetzes                          Beratungen unverzüglich nach Fortfall der beson-\nderen Vertraulichkeit.“\nDas Stabilisierungsmechanismusgesetz vom 22. Mai\n2010 (BGBl. I S. 627), das durch Artikel 1 des Gesetzes        2. § 4 wird wie folgt geändert:\nvom 9. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1992) geändert worden             a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nist, wird wie folgt geändert:                                         „Der vorherigen Zustimmung des Haushaltsaus-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                       schusses des Deutschen Bundestages bedürfen\na) Absatz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                      sonstige Änderungen der Leitlinien des Direk-\ntoriums der Europäischen Finanzstabilisierungs-\n„2. bei einer wesentlichen Änderung einer Verein-\nfazilität durch die Bundesregierung, sofern diese\nbarung über eine Notmaßnahme, einer Ände-\nnicht unter § 3 Absatz 2 Nummer 5 fallen.“\nrung ihrer Instrumente und Bedingungen und\nbei einer Änderung, die Auswirkungen auf die          b) Absatz 2 Satz 5 wird gestrichen.\nHöhe des deutschen Gewährleistungsrah-                c) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nmens hat,“.\n„Dies gilt insbesondere für Beschlüsse, die nach\nb) Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                      dem Rahmenvertrag der Europäischen Finanz-\n„3. bei Änderungen des Rahmenvertrags der                      stabilisierungsfazilität nur einstimmig geschlos-\nEuropäischen Finanzstabilisierungsfazilität,“.            sen werden können wie etwa die Leistung von\nFinanzhilfe gemäß einer bestehenden Verein-\nc) Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nbarung über eine Finanzhilfefazilität, sowie für die\n„4. bei der Überführung von Rechten und Ver-                   Benennung des deutschen Vorstandsmitglieds\npflichtungen aus der Europäischen Finanz-                 für das Direktorium der Europäischen Finanz-\nstabilisierungsfazilität in den Europäischen              stabilisierungsfazilität.“\nStabilitätsmechanismus und“.\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nd) In Absatz 2 wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„(5) Ein Antrag oder eine Vorlage der Bundes-\n„5. bei der Annahme oder einer wesentlichen                    regierung gilt als dem Haushaltsausschuss über-\nÄnderung der Leitlinien des Direktoriums                  wiesen im Sinne der Geschäftsordnung des Deut-\nder Europäischen Finanzstabilisierungsfazi-               schen Bundestages. § 70 der Geschäftsordnung\nlität durch die Bundesregierung.“                         gilt entsprechend, wobei das Verlangen eines\ne) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               Viertels der Mitglieder des Haushaltsausschusses\n„(3) Soweit ein Aufkauf von Staatsanleihen auf             von mindestens zwei Fraktionen im Ausschuss\ndem Sekundärmarkt geplant ist, kann die Bun-                   unterstützt werden muss.“\ndesregierung die besondere Vertraulichkeit der          3. § 5 Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\nAngelegenheit geltend machen. In diesem Fall                   „(7) Die Unterrichtungsrechte nach den Absät-\nwerden die in Absatz 1 bezeichneten Betei-                 zen 1 bis 6 können in Fällen besonderer Vertraulich-\nligungsrechte des Deutschen Bundestages von                keit nach § 3 Absatz 3 auf die beteiligten Mitglieder\nMitgliedern des Haushaltsausschusses wahrge-               des Haushaltsausschusses beschränkt werden, so-\nnommen, die vom Deutschen Bundestag für eine               lange die Gründe für die besondere Vertraulich-\nLegislaturperiode mit der Mehrheit seiner Mitglie-         keit bestehen. Nach Fortfall dieser Gründe holt die\nder in geheimer Wahl gewählt werden. Die Anzahl            Bundesregierung die Unterrichtung des Deutschen\nder Mitglieder und eine gleich große Anzahl von            Bundestages unverzüglich nach.“\nStellvertretern ist die kleinstmögliche, bei der jede\nFraktion zumindest ein Mitglied benennen kann,                                    Artikel 2\ndie Mehrheitsverhältnisse gewahrt werden und\nbei der die Zusammensetzung des Plenums                                        Inkrafttreten\nwidergespiegelt wird (Sondergremium). Das Son-             Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ndergremium kann der Annahme der besonderen              Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 31. Mai 2012 1167\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 23. Mai 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}