{"id":"bgbl1-2012-22-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":22,"date":"2012-05-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten","law_date":"2012-05-16T00:00:00Z","page":1126,"pdf_page":2,"num_pages":38,"content":["1126              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten\nVom 16. Mai 2012\nAuf Grund des § 8 des Steuerbeamten-Ausbildungs-               § 19   Studienfächer, Unterrichtsstunden und Mindest-\ngesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes                      stunden\nvom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2715) geändert worden               § 20   (weggefallen)\nist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:                § 21   (weggefallen)\n§ 22   (weggefallen)\nArtikel 1                              § 23   (weggefallen)\n§ 24   Berufspraktische Studienzeiten\nÄnderung der\nAusbildungs- und Prüfungs-                                                    Teil 2\nordnung für die Steuerbeamten\nEinführung in die\nDie Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steu-                        Aufgaben des höheren Dienstes\nerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom                   § 25   Ziel der Einführung\n29. Oktober 1996 (BGBl. I S. 1581), die durch Artikel 1           § 26   Einführungsabschnitte\nder Verordnung vom 29. Juli 2002 (BGBl. I S. 2917) ge-            § 27   Studien an der Bundesfinanzakademie\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                       § 28   Allgemeine Grundsätze für die praktische Einwei-\n1. In der Überschrift wird das Wort „Steuerbeamten“                    sung\ndurch die Wörter „Steuerbeamtinnen und Steuer-               § 29   Durchführung der praktischen Einweisung\nbeamten“ ersetzt.                                            § 30   Abschluss der Einführung\n2. Dem Wortlaut der Verordnung wird folgende In-                                          Teil 3\nhaltsübersicht vorangestellt:\nAufstieg in höhere Laufbahnen\n„Inhaltsübersicht\n§ 31   Aufstieg in den mittleren und den gehobenen Dienst\nTeil 1                             § 32   Aufstieg in den höheren Dienst\nAusbildung\nTeil 4\nAbschnitt 1                                                  Prüfungen\nGemeinsame Vorschriften                      § 33   Allgemeines\n§  1    Ziele des Vorbereitungsdienstes                      § 34   Prüfungsausschüsse\n§  2    Ausbildungsstellen                                   § 35   Durchführung der Prüfungen\n§  3    Ausbildende                                          § 36   Ordnungsverstöße\n§  4    Lehrende                                             § 37   Säumnis, Verhinderung, Rücktritt\n§  5    Ausbildungsplan, Beurteilung                         § 38   Schriftliche Prüfung\n§  6    Bewertung der Leistungen                             § 39   Durchführung der schriftlichen Prüfung\n§  7    Arbeitsanleitungen                                   § 40   Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten\n§  8    Ausbildungsarbeitsgemeinschaften                     § 41   Ergebnis der Zwischenprüfung\n§  9    Unterrichts- und Studienpläne, Stoffgliederungs-     § 42   Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprü-\npläne, Lehrpläne                                            fung\n§ 10    Übungen und Seminare                                 § 43   Zulassung zur mündlichen Prüfung\n§ 11    Verlängerung des Vorbereitungsdienstes, Anrech-      § 44   Mündliche Prüfung\nnung                                                 § 45   Ergebnisse der Laufbahnprüfung\n§ 12    Zulässigkeit von Abweichungen und Änderungen,        § 46   Bekanntgabe des Ergebnisses der Laufbahnprüfung\nUrlaub\n§ 47   Wiederholung von Prüfungen\n§ 48   Niederschrift über die Laufbahnprüfung\nAbschnitt 2\n§ 49   Fehlerberichtigung\nLaufbahn des einfachen Dienstes\n§ 13    Vorbereitungsdienst                                                            Teil 5\nEinheitlichkeit im\nAbschnitt 3                                       Bildungs- und Prüfungswesen\nLaufbahn des mittleren Dienstes                 § 50   Koordinierungsausschuss\n§ 14    Ausbildungsabschnitte\n§ 15    Fachtheoretische Ausbildung                                                    Teil 6\n§ 16    Berufspraktische Ausbildung                                  Übergangs- und Schlussvorschriften\n§ 51   Personalvertretung\nAbschnitt 4\n§ 52   Mitwirkung im Hochschulbereich\nLaufbahn des gehobenen Dienstes                   § 53   Übergangsregelungen\n§ 17    Gliederung des Studiengangs                          § 54   (weggefallen)\n§ 18    Allgemeine Grundsätze für die Fachstudien            § 55   (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                1127\n„Im Vorbereitungsdienst werden die Beam-\nAnlagen:                                                              tinnen und Beamten auf ihre Verantwortung\nAnlage 1 zu § 5 Absatz 1:   Plan für die praktische Aus-              im freiheitlichen demokratischen und sozia-\nbildung (mittlerer/gehobener              len Rechtsstaat vorbereitet.“\nDienst)\nAnlage 2 zu § 5 Absatz 2:   Beurteilung in der berufsprak-        bb) In Satz 2 wird das Wort „Seine“ durch das\ntischen Ausbildung (mittlerer             Wort „Ihre“ und das Wort „ihn“ durch das\nDienst)                                   Wort „sie“ ersetzt.\nAnlage 3 zu § 5 Absatz 2:   Beurteilung in den berufsprak-\ntischen Studienzeiten (geho-          cc) In Satz 3 werden die Wörter „volkswirt-\nbener Dienst)                             schaftliche, betriebswirtschaftliche“ durch\nAnlage 4 zu § 15:           Fächer/Mindeststunden in der              das Wort „wirtschaftliche“ ersetzt.\nfachtheoretischen Ausbildung\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Be-\n(mittlerer Dienst)\namten“ durch die Wörter „den Beamtinnen und\nAnlage 5 zu § 15 Absatz 3:  Teilbeurteilung der Leistungen\nim ersten Teilabschnitt der           Beamten“ ersetzt.\nfachtheoretischen Ausbildung       c) In Absatz 3 werden die Wörter „Der Beamte ist“\n(mittlerer Dienst)\ndurch die Wörter „Die Beamtinnen und Beamten\nAnlage 6 zu § 15 Absatz 3:  Teilbeurteilung der Leistungen\nsind“ ersetzt.\nim zweiten Teilabschnitt der\nfachtheoretischen       Ausbil- 5. § 2 wird wie folgt geändert:\ndung/Abschließende Beurtei-\nlung der Leistungen in der         a) In Absatz 2 Satz 4 wird das Wort „Steuerbeam-\nfachtheoretischen Ausbildung          ten“ durch die Wörter „Steuerbeamtinnen und\n(mittlerer Dienst)                    Steuerbeamten“ ersetzt.\nAnlage 7 zu § 18 Absatz 10: Teilbeurteilung der Leistungen\nim Grundstudium bis zur            b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nZwischenprüfung (gehobener            aa) In Satz 1 wird das Wort „Beamten“ durch die\nDienst)                                   Wörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.\nAnlage 8 zu § 18 Absatz 10  Beurteilung der Leistungen\nund 11:                     im Grundstudium (gehobener            bb) In Satz 3 wird das Wort „Steuerbeamte“\nDienst)                                   durch die Wörter „Steuerbeamtinnen und\nAnlage 9 zu § 18 Absatz 10  Beurteilung der Leistungen                Steuerbeamte“ ersetzt.\nund 11:                     im Hauptstudium (gehobener\nDienst)                         6. § 3 wird wie folgt geändert:\nAnlage 10 zu § 19:          Studienfächer, Unterrichts-        a) In Absatz 1 werden die Wörter „ein Beamter zum\nstunden, Mindeststunden               Ausbildungsreferenten“ durch die Wörter „eine\n(gehobener Dienst)\nBeamtin zur Ausbildungsreferentin oder ein Be-\nAnlage 11 zu § 42 Absatz 1: Mitteilung über das Ergebnis\namter zum Ausbildungsreferenten“ ersetzt.\nder Zwischenprüfung (geho-\nbener Dienst)                      b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nAnlage 12 zu § 42 Absatz 2  Prüfungszeugnis (mittlerer/ge-\nund § 46 Absatz 2:          hobener Dienst)                       aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstehers\nAnlage 13 zu § 43 Absatz 1  Beurteilungsblatt für die Lauf-\neinen Beamten zum Ausbildungsleiter“\nund § 45 Absatz 1:          bahnprüfung (mittlerer Dienst)            durch die Wörter „der Vorsteherin oder des\nAnlage 14 zu § 43 Absatz 1  Beurteilungsblatt für die                 Vorstehers eine Beamtin zur Ausbildungslei-\nund § 45 Absatz 1:          Laufbahnprüfung (gehobener                terin oder einen Beamten zum Ausbildungs-\nDienst)                                   leiter“ ersetzt.\nAnlage 15 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nichtzulas-\nsung zur mündlichen Lauf-\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „Der Ausbil-\nbahnprüfung (mittlerer Dienst)            dungsleiter ist dem Vorsteher“ durch die\nAnlage 16 zu § 43 Absatz 4: Mitteilung über die Nicht-                Wörter „Die Ausbildungsleiterin oder der\nzulassung zur mündlichen                  Ausbildungsleiter ist der Vorsteherin oder\nLaufbahnprüfung (gehobener                dem Vorsteher“ ersetzt.\nDienst)\nAnlage 17 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbe-\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nstehen der Laufbahnprüfung            aa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Ausbil-\n(mittlerer Dienst)                        dungsleiter“ durch die Wörter „Die Ausbil-\nAnlage 18 zu § 46 Absatz 3: Mitteilung über das Nichtbe-              dungsleiterin oder der Ausbildungsleiter“\nstehen der Laufbahnprüfung\n(gehobener Dienst)\nund wird das Wort „Beamten“ durch die\nWörter „Beamtinnen und Beamten“ ersetzt.\nAnlage 19 zu § 48:          Niederschrift über die Lauf-\nbahnprüfung (mittlerer Dienst)        bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter\nAnlage 20 zu § 48:          Niederschrift über die Lauf-              „Sie oder er“ und werden die Wörter „jedes\nbahnprüfung (gehobener                    Beamten“ durch die Wörter „jeder Beamtin\nDienst)“.\nund jedes Beamten“ ersetzt.\n3. Die Teile und Abschnitte der Verordnung erhalten\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „Erfüllung“\njeweils die Bezeichnung, die sich aus der Inhalts-\ndie Wörter „ihrer oder“ und nach den Wör-\nübersicht ergibt.\ntern „Aufgaben ist“ die Wörter „die Ausbil-\n4. § 1 wird wie folgt geändert:                                          dungsleiterin oder“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              dd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verant-\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                 wortlichkeit“ die Wörter „der Vorsteherin","1128             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\noder“ und nach den Wörtern „Ausbildung            10. § 7 wird wie folgt geändert:\nder“ die Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.           a) In Satz 2 werden nach dem Wort „sich“ die Wör-\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            ter „die Beamtin oder“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Vorsteher“           b) In Satz 3 werden nach dem Wort „werden“ die\ndurch die Wörter „Die Vorsteherin oder der               Wörter „ihr oder“ eingefügt.\nVorsteher“ ersetzt, nach dem Wort „Vor-\n11. In § 8 Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter\nschlag“ die Wörter „der Ausbildungsleiterin\n„Die Beamtin oder der“ ersetzt.\noder“ und nach den Wörtern „denen die“\ndie Wörter „Beamtinnen und“ eingefügt.            12. § 9 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Einsatz            a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 15 Abs. 2\nder“ die Wörter „Beamtinnen und“ und nach                und § 18 Abs. 4)“ durch die Wörter „(§ 15 Ab-\ndem Wort „mehr“ die Wörter „Beamtinnen                   satz 2 und § 18 Absatz 7)“ ersetzt.\nund“ eingefügt.                                       b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Ausbil-\n7. § 4 wird wie folgt geändert:                                    dung der“ die Wörter „Steuerbeamtinnen und“\neingefügt.\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird das Wort „Zum“ durch das           13. In § 10 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Der“ durch\nWort „Zu“ ersetzt, werden nach dem Wort               die Wörter „Die Beamtin oder der“ ersetzt.\n„für“ die Wörter „Steuerbeamtinnen und“           14. § 11 wird wie folgt geändert:\neingefügt, die Wörter „kann nur“ durch die            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nWörter „können nur Personen“ ersetzt, wird\ndas Wort „wer“ durch das Wort „die“ und                  aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „wenn“ die\ndas Wort „ist“ durch das Wort „sind“ ersetzt.                 Wörter „die Beamtin oder“ eingefügt und\nwird das Wort „er“ durch die Wörter „sie\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die\noder er“ ersetzt.\nWörter „die oder“ eingefügt und die Wörter\n„für die Lehraufgabe förderliche“ durch die              bb) In Satz 2 werden das Wort „er“ durch die\nWörter „der Lehraufgabe förderliche“ er-                      Wörter „sie oder er“, wird das Wort „wird“\nsetzt.                                                        durch das Wort „kann“ ersetzt, wird nach\ndem Wort „verlängert“ das Wort „werden“\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „sollen“ durch\nund werden nach dem Wort „wenn“ die Wör-\ndas Wort „haben“ ersetzt, das Wort „vorrangig“\nter „die Beamtin oder“ eingefügt.\ngestrichen und das Wort „wahrnehmen“ durch\ndas Wort „wahrzunehmen“ ersetzt.                             cc) In Satz 3 werden nach dem Wort „ob“ die\nWörter „die Beamtin oder“ eingefügt.\n8. § 5 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„dass“ die Wörter „die Beamtin oder“ und nach\naa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die                  dem Wort „den“ die Wörter „Beamtinnen und“\nWörter „Die Ausbildungsleiterin oder der“                eingefügt.\nersetzt, werden nach dem Wort „für“ die\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Aus-\nWörter „jede Beamtin und“ und nach dem\nbildungsstand“ die Wörter „der Beamtin oder“\nWort „ist“ die Wörter „der Beamtin oder“ ein-\neingefügt.\ngefügt.\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „darf“ die             d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „ist“ die Wör-\nWörter „eine Beamtin oder“ und nach dem                  ter „die Beamtin oder“ eingefügt.\nWort „Anhörung“ die Wörter „der Ausbil-           15. In § 12 Absatz 3 werden nach dem Wort „wenn“ die\ndungsleiterin oder“ eingefügt.                        Wörter „die Beamtin oder“ und nach dem Wort\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         „Beurteilung“ die Wörter „ihrer oder“ eingefügt.\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „beurteilt“        16. § 13 wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „die Vorsteherin oder“, nach dem           a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „soll“\nWort „Vorsteher“ die Wörter „die Beamtin                 die Wörter „die Beamtin oder“ und nach dem\noder“ und nach dem Wort „Vorschlag“ die                  Wort „Rechten“ die Wörter „einer Beamtin oder“\nWörter „der Ausbildungsleiterin oder“ einge-             eingefügt.\nfügt.\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „stellt“ die\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „ist“ die                 Wörter „die oder“ eingefügt.\nWörter „der Beamtin oder“ eingefügt und\n17. § 15 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nwird das Wort „ihm“ durch die Wörter „ihr\noder ihm“ ersetzt.                                    a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Leistungen“\ndie Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.\n9. § 6 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 5 werden nach dem Wort „sind“ die\na) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Leis-\ntungen“ die Wörter „der Beamtin oder“ einge-                 Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.\nfügt.                                                 18. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die               a) In Satz 1 werden nach dem Wort „soll“ die Wör-\nWörter „die Beamtin oder“ eingefügt.                         ter „die Beamtin oder“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012               1129\nb) In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Er“             aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Lehren-\ndurch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.                           den die Leistungen“ die Wörter „der Beamtin\noder“ eingefügt.\n19. § 18 wird wie folgt geändert:\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 8“ durch\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndie Angabe „Absatz 11“ ersetzt.\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ncc) In Satz 3 werden nach dem Wort „sind“ die\n„Die Studienfächer bestehen aus Pflichtfä-                   Wörter „der Beamtin oder“ eingefügt.\nchern, Wahlpflichtveranstaltungen, Schwer-\ni) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 11 und wird\npunktthemen und Fallstudien; dafür sind\nwie folgt geändert:\ninsgesamt mindestens 2 200 Stunden anzu-\nsetzen (Anlage 10).“                                    aa) In Nummer 1 wird das Wort „zweifachen“\ndurch das Wort „vierfachen“ ersetzt.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„Übungen sollen als solche ausgewiesen\nund durchgeführt werden.“                                    „2. für das Hauptstudium die Summe\nder fünffachen Durchschnittspunktzahl\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nder Studienleistungen, der zweifachen\nfügt:\nPunktzahl der schriftlichen Arbeit und\n„(3) Ein angemessener Teil der Lehrveranstal-                       der einfachen Punktzahl der Schwer-\ntungen ist fächerübergreifend zu gestalten. Lehr-                      punktthemen zu bilden (Anlage 9).“\nveranstaltungen zu Schwerpunktthemen sind\n20. § 19 wird wie folgt geändert:\nstets fächerübergreifend zu gestalten.“\na) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nc) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird\nwie folgt gefasst:                                           „Sie umfassen die in Anlage 10 aufge-\nführten Studienfächer, Wahlpflichtveranstaltun-\n„(4) Für Wahlpflichtveranstaltungen sind min-\ngen, Schwerpunktthemen und Fallstudien, die\ndestens 120 Stunden anzusetzen. Die Wahl-\nentsprechend dem dort aufgeführten zeitlichen\npflichtveranstaltungen gliedern sich in zwei Be-\nUmfang im Grund- und Hauptstudium zu unter-\nreiche (Nummern 9.1 und 9.2 der Anlage 10). Die\nrichten sind.“\nBeamtinnen und Beamten müssen an Wahl-\npflichtveranstaltungen zu beiden Bereichen mit            b) Satz 3 wird aufgehoben.\njeweils 60 Stunden teilnehmen.“                       21. § 24 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nd) Nach Absatz 4 werden folgende Absätze 5 und 6             a) In Satz 1 werden nach dem Wort „soll“ die Wör-\neingefügt:                                                   ter „die Beamtin oder“ eingefügt.\n„(5) Für die Schwerpunktthemen sind min-\nb) In den Sätzen 2 bis 4 wird jeweils das Wort „Er“\ndestens 60 Stunden im Hauptstudium anzuset-                  durch die Wörter „Sie oder er“ ersetzt.\nzen (Nummern 10.1 und 10.2 der Anlage 10). Die\nBeamtinnen und Beamten müssen zwei Schwer-            22. § 25 wird wie folgt geändert:\npunktthemen mit jeweils 30 Stunden wählen.                a) In Satz 1 werden die Wörter „den Beamten auf\n(6) Für die Fallstudien sind mindestens                   seine“ durch die Wörter „die Beamtinnen und\n35 Stunden anzusetzen (Nummer 11 der An-                     Beamten auf ihre“ und die Wörter „ergänzt\nlage 10).“                                                   seine“ durch die Wörter „ergänzt ihre“ ersetzt.\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 7 und wird             b) In Satz 3 werden die Wörter „dem Beamten“\nwie folgt geändert:                                          durch die Wörter „den Beamtinnen und Beam-\nten“ ersetzt.\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie\nEigenheimzulage“ gestrichen.                     23. § 28 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 6 werden die Wörter „Öffent-                a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nliches Recht“ durch das Wort „Privatrecht“              aa) In Satz 2 werden die Wörter „Der Ausbil-\nersetzt.                                                     dungsreferent“ durch die Wörter „Die Ausbil-\nf) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 8 und wird                     dungsreferentin oder der Ausbildungsrefe-\nwie folgt geändert:                                               rent“ und das Wort „ihm“ durch die Wörter\n„ihr oder ihm“ ersetzt.\naa) In Nummer 3 werden die Wörter „sowie\nEigenheimzulage“ gestrichen.                            bb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „Öffent-                        „Beim Finanzamt bestellt die Oberfinanz-\nliches Recht“ durch das Wort „Privatrecht“                   direktion nach Anhörung der Vorsteherin\nersetzt.                                                     oder des Vorstehers eine Beamtin oder einen\nBeamten des höheren Dienstes, der die Be-\ncc) In Satz 2 wird das Wort „jeweils“ durch das\namtin oder den Beamten während der prak-\nWort „mindestens“ ersetzt.\ntischen Einweisung anleitet und betreut.“\ng) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 9.\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Beamte“\nh) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 10 und wird               durch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“\nwie folgt geändert:                                          ersetzt.","1130             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                            2. mindestens drei Beamtinnen oder Beamte\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die Leiter“                     des höheren oder des gehobenen Dienstes\ndurch die Wörter „Die Leiterinnen und Leiter“               als Beisitzerinnen oder Beisitzer;\nund die Wörter „der Beamte“ durch die Wör-              anstelle der Beamtinnen und Beamten des hö-\nter „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.              heren Dienstes können dem Prüfungsausschuss\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „sind“ die                Professorinnen oder Professoren an Bildungs-\nWörter „der Beamtin oder“ eingefügt.                    einrichtungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Satz 1\nangehören.\n24. § 29 wird wie folgt geändert:\nDen Prüfungsausschüssen können auch andere\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Der Beamte“                   Beschäftigte des öffentlichen Dienstes ange-\ndurch die Wörter „Die Beamtin oder der Beamte“               hören, wenn sie dieselben fachlichen Vorausset-\nersetzt.                                                     zungen wie Steuerbeamtinnen und Steuer-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            beamte des gehobenen oder höheren Dienstes\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Der Beamte“                 erfüllen.“\ndurch die Wörter „Die Beamtin oder der               c) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort\nBeamte“ ersetzt.                                        „Stimme“ die Wörter „der oder“ eingefügt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                    28. In § 35 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Schwer-\n„Für weitere drei Monate ist der Beamtin             behinderten Prüflingen“ durch die Wörter „Den zu\noder dem Beamten ein geeignetes Sachge-              prüfenden Beamtinnen und Beamten mit Schwer-\nbiet zur selbstständigen Leitung unter Auf-          behinderung“ ersetzt.\nsicht der Beamtin oder des Beamten, die          29. § 36 wird wie folgt geändert:\noder der nach § 28 Absatz 1 Satz 3 zustän-           a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüf-\ndig ist, zu übertragen.“                                ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin\nc) In Absatz 3 werden nach dem Wort „hat“ die                   oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt, nach dem\nWörter „die Vorsteherin oder“ und nach dem                   Wort „verstößt“ die Wörter „sie oder“ eingefügt\nWort „Vorsteher“ die Wörter „der Beamtin oder“               und die Wörter „ihn der Prüfungsausschuss“\neingefügt.                                                   durch die Wörter „der Prüfungsausschuss sie\n25. In § 32 Satz 2 werden nach dem Wort „wenn“ die                  oder ihn“ ersetzt.\nWörter „die Beamtin oder“ eingefügt.                         b) In Absatz 4 werden die Wörter „Der Prüfling“\n26. § 33 wird wie folgt geändert:                                   durch die Wörter „Die zu prüfende Beamtin oder\nder zu prüfende Beamte“ ersetzt.\na) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-\nling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin       30. § 37 wird wie folgt geändert:\noder der zu prüfende Beamte“ ersetzt, nach dem            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-\nWort „ob“ die Wörter „sie oder“ und nach dem                 ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin\nWort „nach“ die Wörter „ihren oder“ eingefügt.               oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-           b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „vom Prüf-\nling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin              ling“ durch die Wörter „von der zu prüfenden Be-\noder der zu prüfende Beamte“ ersetzt und nach                amtin oder dem zu prüfenden Beamten“ ersetzt.\ndem Wort „Gesamtbild“ die Wörter „ihrer oder“             c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-\neingefügt.                                                   ling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin\n27. § 34 wird wie folgt geändert:                                   oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     31. § 38 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „als“ die              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Prüferin oder“ eingefügt.                          „(1) Die schriftliche Prüfung umfasst:\nbb) In Satz 4 werden nach dem Wort „für“ die                 1. für den mittleren Dienst in der Laufbahnprü-\nWörter „Steuerbeamtinnen und“ eingefügt.                    fung fünf Aufgaben aus den folgenden Gebie-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                                 ten:\n„(2) Einem Prüfungsausschuss für den mittle-                  a) Allgemeines Abgabenrecht,\nren Dienst gehören an:                                           b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren                     c) Umsatzsteuer,\nDienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender\nund                                                          d) Buchführung und Bilanzwesen sowie\n2. mindestens zwei Beamtinnen oder Beamte                        e) Steuererhebung oder Staats- und Verwal-\ndes höheren oder des gehobenen Dienstes                         tungskunde,\nals Beisitzerinnen oder Beisitzer.                       2. für den gehobenen Dienst in der Zwischen-\nEinem Prüfungsausschuss für den gehobenen                        prüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebie-\nDienst gehören an:                                               ten:\n1. eine Beamtin oder ein Beamter des höheren                     a) Abgabenordnung (ohne Vollstreckungs-\nDienstes als Vorsitzende oder Vorsitzender                      und Steuerstrafrecht),\nund                                                          b) Steuern vom Einkommen und Ertrag,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012              1131\nc) Umsatzsteuer,                                         bb) In Satz 2 wird das Wort „Ihm“ durch die\nd) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches   Rech-                   Wörter „Ihr oder ihm“ ersetzt.\nnungswesen sowie                                   b) In Absatz 2 Nummer 2 wird das Wort „ist“ gestri-\ne) Öffentliches Recht,                                   chen, das Wort „fünffachen“ durch das Wort\n„siebenfachen“, das Wort „dreifachen“ durch\n3. für den gehobenen Dienst in der Laufbahn-                 das Wort „achtfachen“, die Angabe „(§ 18 Abs. 7\nprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Gebie-               und 8)“ durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10\nten:                                                     und 11)“ und die Angabe „18fachen“ durch das\na) Abgabenrecht,                                         Wort „vierzehnfachen“ ersetzt.\nb) Steuern vom Einkommen und Ertrag,                  c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüflinge“ durch die\nc) Umsatzsteuer,                                         Wörter „zu prüfende Beamtinnen und Beamte“\nersetzt.\nd) Bilanzsteuerrecht, Betriebliches Rech-\nnungswesen und Außenprüfung sowie                  d) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „Der Prüf-\nling“ durch die Wörter „Die zu prüfende Beamtin\ne) Besteuerung der Gesellschaften.\noder der zu prüfende Beamte“ ersetzt und nach\nJedes Prüfungsgebiet soll mit Aufgaben aus               dem Wort „durch“ die Wörter „die Vorsitzende\nübergreifenden oder angrenzenden Fach-                   oder“ eingefügt.\ngebieten verbunden werden. Aufgaben der\nLaufbahnprüfung können mit Fragen der                 e) In Absatz 5 werden die Wörter „Dem Prüfling“\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung                durch die Wörter „Der zu prüfenden Beamtin\nverbunden werden.“                                       oder dem zu prüfenden Beamten“ ersetzt und\nnach dem Wort „Ergebnisse“ die Wörter „ihrer\nb) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Prüflinge“                 oder“ eingefügt.\ndurch die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen\nund Beamten“ ersetzt.                                 37. § 44 wird wie folgt geändert:\n32. § 39 wird wie folgt geändert:                                a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der Prüf-\nling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin\na) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3             oder der zu prüfende Beamte“ ersetzt.\nSatz 1 wird jeweils das Wort „Prüflinge“ durch\ndie Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und                   b) In Absatz 3 wird das Wort „Der“ durch die Wörter\nBeamten“ ersetzt.                                            „Die oder der“ und werden die Wörter „jedem\nPrüfling“ durch die Wörter „jeder zu prüfenden\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Prüflinge“\nBeamtin und jedem zu prüfenden Beamten“\ndurch die Wörter „Die zu prüfenden Beamtinnen\nersetzt.\nund Beamten“ ersetzt.\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nc) In Absatz 5 werden die Wörter „der Prüfling“\ndurch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder               aa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die\nder zu prüfende Beamte“ ersetzt.                                  Wörter „Die oder der“ ersetzt.\n33. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          bb) In Satz 2 wird das Wort „Er“ durch die Wörter\na) In Satz 1 werden nach dem Wort „zwei“ die                         „Sie oder er“ und das Wort „Prüflinge“ durch\nWörter „Prüferinnen oder“ und nach dem Wort                       die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und\n„denen“ die Wörter „eine oder“ eingefügt.                         Beamten“ ersetzt.\nb) In Satz 2 werden nach dem Wort „beiden“ die               d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\nWörter „Prüferinnen oder“ eingefügt.                         aa) In Satz 1 wird das Wort „Prüflingen“ durch\n34. § 41 wird wie folgt geändert:                                        die Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und\nBeamten“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort\n„muss“ die Wörter „der oder“ eingefügt.                      bb) In Satz 2 werden die Wörter „jeden Prüfling“\ndurch die Wörter „jede zu prüfende Beamtin\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „(§ 18 Abs. 7)“\nund jeden zu prüfenden Beamten“ ersetzt.\ndurch die Angabe „(§ 18 Absatz 10)“ ersetzt.\ne) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „des Prüf-\n35. § 42 wird wie folgt geändert:\nlings“ durch die Wörter „der zu prüfenden Beam-\na) In Absatz 1 werden das Wort „Der“ durch die                  tin oder des zu prüfenden Beamten“ ersetzt.\nWörter „Die oder der“ und die Wörter „dem Prüf-\n38. § 45 wird wie folgt geändert:\nling“ durch die Wörter „der zu prüfenden Beam-\ntin oder dem zu prüfenden Beamten“ ersetzt.               a) In Absatz 2 werden die Wörter „der Prüfling“\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „dem Prüfling“                 durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin oder\ndurch die Wörter „der zu prüfenden Beamtin                   der zu prüfende Beamte“ ersetzt.\noder dem zu prüfenden Beamten“ ersetzt und                b) In Absatz 3 Nummer 2 wird das Wort „ist“ gestri-\nnach den Wörtern „Einsicht in“ die Wörter „ihre              chen, das Wort „fünffachen“ durch das Wort\noder“ eingefügt.                                             „siebenfachen“, das Wort „dreifachen“ durch\n36. § 43 wird wie folgt geändert:                                   das Wort „achtfachen“, die Angabe „(§ 18 Abs. 7\nund 8)“ durch die Wörter „(§ 18 Absatz 10\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                            und 11)“, das Wort „18fachen“ durch das Wort\naa) In Satz 1 wird das Wort „Der“ durch die                  „vierzehnfachen“ und das Wort „neunfachen“\nWörter „Die oder der“ ersetzt.                          durch das Wort „sechsfachen“ ersetzt.","1132            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\n39. § 46 wird wie folgt geändert:                               b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Der“ durch die Wörter             aa) In Nummer 3 Buchstabe a wird das Wort\n„Die oder der“ und das Wort „Prüflingen“ durch                   „Laufbahnbewerber“ durch die Wörter „Lauf-\ndie Wörter „zu prüfenden Beamtinnen und Be-                      bahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber“\namten“ ersetzt.                                                  und das Wort „Aufstiegsbewerber“ durch die\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                 Wörter „Aufstiegsbewerberinnen und Auf-\nstiegsbewerber“ ersetzt.\n„(3) Wer die Laufbahnprüfung nicht bestan-\nden hat, erhält eine Bestätigung der Bekannt-                bb) In Nummer 4 werden die Wörter „Aus- und\ngabe gemäß Absatz 1 auf einem Vordruck nach                      Fortbildungsreferenten“ durch die Wörter\nder Anlage 17 oder 18.“                                          „Aus- und Fortbildungsreferentinnen und\nAus- und Fortbildungsreferenten“ ersetzt,\n40. § 47 wird wie folgt geändert:\nnach den Wörtern „und für die“ die Wörter\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Prüf-                  „Leiterinnen und“ und nach den Wörtern\nling“ durch die Wörter „die zu prüfende Beamtin                  „Ausbildung der“ die Wörter „Steuerbeam-\noder der zu prüfende Beamte“ ersetzt.                            tinnen und“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „ein Prüf-          c) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fortbil-\nling“ durch die Wörter „eine zu prüfende Beamtin             dung der“ die Wörter „Steuerbeamtinnen und“\noder ein zu prüfender Beamter“ ersetzt und nach              eingefügt.\ndem Wort „kann“ die Wörter „sie oder“ einge-\nfügt.                                                42. In § 51 werden nach den Wörtern „der Personalver-\ntretungen“ die Wörter „der Beamtinnen und“ einge-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                         fügt.\n„(4) Die oberste Landesbehörde oder die von       43. In § 53 werden nach dem Wort „von“ die Wörter\nihr bestimmte Stelle kann den zu prüfenden               „Beamtinnen und“ eingefügt und die Wörter „1. Juli\nBeamtinnen und Beamten, die die Laufbahnprü-             2002“ durch die Wörter „1. Juli 2012“ ersetzt.\nfung für den gehobenen Dienst endgültig nicht\nbestanden oder auf deren Wiederholung ver-           44. Die Anlagen erhalten die aus dem Anhang ersicht-\nzichtet haben, die Befähigung für die Laufbahn           liche Fassung.\ndes mittleren Dienstes zuerkennen, wenn sie\nfachlich und persönlich für die Laufbahn des                                  Artikel 2\nmittleren Dienstes geeignet sind. Die zu prüfen-                    Bekanntmachungserlaubnis\nden Beamtinnen und Beamten, denen die Befä-\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den\nhigung für die Laufbahn des mittleren Dienstes\nWortlaut der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für\nzuerkannt wird, erhalten ein Befähigungszeug-\ndie Steuerbeamtinnen und Steuerbeamten in der vom\nnis.“\nInkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung\n41. § 50 wird wie folgt geändert:                           im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „je“ die                                   Artikel 3\nWörter „einer Vertreterin oder“ eingefügt.                             Inkrafttreten\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „bei“ die            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nWörter „der Vertreterin oder“ eingefügt.        in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 16. Mai 2012\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                                                                                           1133\nAnhang (zu Artikel 1 Nummer 44)\nAnlage 1\n(zu § 5 Absatz 1)\n– mittlerer/gehobener Dienst –\nPlan für die praktische Ausbildung\n................................................................\nFinanzamt\nPlan für die praktische Ausbildung\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                    Vor- und Zuname\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBesondere Bemerkungen (Schwerbehinderung usw.) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................................................................................................\nGesehen:                                                                                                                              Aufgestellt:\n................................................................                                                                       ................................................................\nOrt, Datum                                                                                                                                   Ort, Datum\n................................................................                                                                       ................................................................\nVorsteher(in) des Finanzamtes                                                                                                                         Ausbildungsleiter(in)\nplanmäßig\nAusbildungsabschnitt                                                                                     Ausbildungsstelle\nvorgesehene Zeit\n1                                                                                                       2                                                                                                       3\ntatsächlich eingesetzt\nBemerkungen\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4                                                                                                                                     5\nGesehen:                                                                                                                              Abgeschlossen:\n................................................................                                                                       ................................................................\nOrt, Datum                                                                                                                                   Ort, Datum\n................................................................                                                                       ................................................................\nVorsteher(in) des Finanzamtes                                                                                                                         Ausbildungsleiter(in)","1134                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 2\n(zu § 5 Absatz 2)\n– mittlerer Dienst –\nBeurteilung in der berufspraktischen Ausbildung\n................................................................\nFinanzamt\nBeurteilung\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                    Vor- und Zuname\nin der berufspraktischen Ausbildung\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeits-\nergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse,\nmündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n4. Leistungen in den Ausbildungsarbeits-\ngemeinschaften (insbesondere Mitarbeit\nund Fähigkeit, die theoretischen\nFachkenntnisse praktisch umzusetzen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,\nInteressen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n6. Gesamturteil: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPunktzahl                                                                                                    Note\n................................................................                                                                      ................................................................\nOrt, Datum                                                                                                                                   Ort, Datum\n................................................................                                                                      ................................................................\nVorsteher(in) des Finanzamtes                                                                                                                         Ausbildungsleiter(in)\nKenntnis genommen:\n................................................................\nOrt, Datum\n................................................................\nVor- und Zuname der beurteilten Person","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                                                                                           1135\nAnlage 3\n(zu § 5 Absatz 2)\n– gehobener Dienst –\nBeurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten\n................................................................\nFinanzamt\nBeurteilung\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                    Vor- und Zuname\nin den berufspraktischen Studienzeiten\n1. Leistungen in der praktischen Ausbildung\n(insbesondere Brauchbarkeit der Arbeits-\nergebnisse, Arbeitssorgfalt, Arbeitstempo): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n2. Befähigung (insbesondere Fachkenntnisse,\nmündliche und schriftliche Ausdrucksfähigkeit): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n3. Eignung\n(insbesondere Initiative, Arbeitsbereitschaft): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n4. Leistungen in den Ausbildungsarbeits-\ngemeinschaften (insbesondere Mitarbeit\nund Fähigkeit, die theoretischen\nFachkenntnisse praktisch umzusetzen): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n5. Ergänzende Bemerkungen (u. a. Eigenschaften,\nInteressen, besondere Kenntnisse, Fähigkeiten): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................................\n6. Gesamturteil: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPunktzahl                                                                                                    Note\n................................................................                                                                       ................................................................\nOrt, Datum                                                                                                                                   Ort, Datum\n................................................................                                                                       ................................................................\nVorsteher(in)                                                                                                                         Ausbildungsleiter(in)\nKenntnis genommen:\n................................................................\nOrt, Datum\n................................................................\nVor- und Zuname der beurteilten Person","1136             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 4\n(zu § 15 )\n– mittlerer Dienst –\nFächer/Mindeststunden in der\nfachtheoretischen Ausbildung\nFächer und Mindeststunden in der fachtheoretischen Ausbildung\nMindeststunden    Unterrichts-\nFächer                                       und anteilige    stunden\nÜbungsstunden    insgesamt\n1.   Politische Bildung, Staatskunde, Geschichte der Steuerverwaltung                40\n2.   Allgemeine Verwaltungskunde, Recht des öffentlichen Dienstes\n3.   Allgemeines Abgabenrecht                                                        75\n4.   Allgemeine Rechtskunde\n5.   Steuern vom Einkommen und Ertrag                                               180\n6.   Umsatzsteuer                                                                    45\n7.   Buchführung und Bilanzwesen                                                     75\n8.   Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\n9.   Steuererhebung (Kassen- und Rechnungswesen sowie\nVollstreckungswesen)\n10. Wirtschafts- und Sozialkunde\n11. Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns\n(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)                      35\n12. Organisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik),\nökonomisches Verwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie                     60\nmoderne Steuerungsinstrumente in der Steuerverwaltung\nMindeststunden insgesamt                                                                      510\nUnterrichtsstunden in den Fächern, für die keine Mindeststunden\nvorgegeben sind, zusätzliche Übungsstunden, Aufsichtsarbeiten,                                290\nDispositionsstunden\nGesamtstunden        800","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                                                                                           1137\nAnlage 5\n(zu § 15 Absatz 3)\n– mittlerer Dienst –\nTeilbeurteilung der Leistungen\nim ersten Teilabschnitt der\nfachtheoretischen Ausbildung\n................................................................\nBildungsstätte\nTeilbeurteilung der Leistungen\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                    Vor- und Zuname\n................................................................\nFinanzamt\nim ersten Teilabschnitt\nder fachtheoretischen Ausbildung\nFach*)                                                                                                             Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde\nAllgemeines Abgabenrecht\nAllgemeine Rechtskunde\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuererhebung\nOrganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches\nVerwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente\nin der Steuerverwaltung\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n................................................................                                                                      ................................................................\nOrt, Datum                                                                                                                                   Ort, Datum\n................................................................                                                                      ................................................................\nLeiter(in) der Bildungsstätte                                                                                                    Vor- und Zuname der beurteilten Person\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","1138                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 6\n(zu § 15 Absatz 3)\n– mittlerer Dienst –\nTeilbeurteilung der Leistungen\nim zweiten Teilabschnitt der\nfachtheoretischen Ausbildung/\nAbschließende Beurteilung der\nLeistungen in der fachtheoretischen Ausbildung\n................................................................\nBildungsstätte\nI.\nTeilbeurteilung der Leistungen\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                    Vor- und Zuname\n................................................................\nFinanzamt\nim zweiten Teilabschnitt\nder fachtheoretischen Ausbildung\nFach*)                                                                                                             Punktzahl der Leistungen\nPolitische Bildung, Staatskunde\nAllgemeines Abgabenrecht\nAllgemeine Rechtskunde\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuererhebung\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns\n(Kommunikation, Kooperation, bürgerorientiertes Verhalten)\nOrganisation (insbesondere Arbeitsabläufe, Arbeitstechnik), ökonomisches\nVerwaltungshandeln und Datenverarbeitung sowie moderne Steuerungsinstrumente\nin der Steuerverwaltung\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Unterrichtsplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                                                                                           1139\nII.\nAbschließende Beurteilung der Leistungen\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                    Vor- und Zuname\n................................................................\nFinanzamt\nin der fachtheoretischen Ausbildung\nDauer des\nDurchschnittspunktzahl\nAbschnitts\nder fachtheoretischen Ausbildung im\nin Monaten\nersten Teilabschnitt                                                                                                                 x                               3                                =\nzweiten Teilabschnitt                                                                                                                x                               5                                =\n:8\nDurchschnittspunktzahl\n(§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Absatz 3\nStBAPO)\nKenntnis genommen:\n................................................................                                                                       ................................................................\nOrt, Datum                                                                                                                                   Ort, Datum\n................................................................                                                                       ................................................................\nLeiter(in) der Bildungsstätte                                                                                                    Vor- und Zuname der beurteilten Person","1140                         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 7\n(zu § 18 Absatz 10)\n– gehobener Dienst –\nTeilbeurteilung der Leistungen im\nGrundstudium bis zur Zwischenprüfung\n................................................................\nBildungsstätte\nTeilbeurteilung der Leistungen\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                    Vor- und Zuname\n................................................................\nFinanzamt\nim Grundstudium\nbis zur Zwischenprüfung\nFach*)                                                                                                             Punktzahl der Leistungen\nAbgabenordnung (ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nPrivatrecht\nÖffentliches Recht\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n................................................................                                                                      ................................................................\nOrt, Datum                                                                                                                                   Ort, Datum\n................................................................                                                                      ................................................................\nLeiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs                                                                                                   Vor- und Zuname der beurteilten Person\n*) Es werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                                                                                           1141\nAnlage 8\n(zu § 18 Absatz 10 und 11)\n– gehobener Dienst –\nBeurteilung der Leistungen im Grundstudium\n................................................................\nBildungsstätte\nBeurteilung der Leistungen\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                    Vor- und Zuname\n................................................................\nFinanzamt\nim Grundstudium\nFach1)                                                                                                            Punktzahl der Leistungen\nI.  Durchschnittspunktzahl der Leistungen                                                                                                                                                                (1)\nbis zur Zwischenprüfung (Anlage 7)\nII. Studienleistungen im Grundstudium\nnach der Zwischenprüfung bis zu den\nAbschlussklausuren\nAbgabenrecht\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nPrivatrecht\nÖffentliches Recht\nWirtschaftswissenschaften\nInformations- und Wissensmanagement\nArbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement2)\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns2)\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)                                                                                                                                                         (2)\nSumme der\nDurchschnittspunktzahlen x Multiplikator 4                                                                                                                                                                                                             (A)\n2                                                                                                                                                                                     (1 + 2) x 4\n2","1142                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nFach1)                                                   Punktzahl der Leistungen\nIII. Abschlussklausuren\nAbgabenrecht in Verbindung mit Umsatzsteuer\nBewertungsrecht und Vermögensbesteuerung\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nPrivatrecht\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)                                                           (3)\nDurchschnittspunktzahl x Multiplikator 3                                                                                       (B)\n(3) x 3\nSumme                                                                                                                      A+B\nSumme : 7                                                                                                                (A + B) : 7\nStudiennote Grundstudium (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n................................................................            ................................................................\nOrt, Datum                                                            Ort, Datum\n................................................................            ................................................................\nLeiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs                             Vor- und Zuname der beurteilten Person\n1\n) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\nEs werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.\n2\n) Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                                                                                           1143\nAnlage 9\n(zu § 18 Absatz 10 und 11)\n– gehobener Dienst –\nBeurteilung der Leistungen im Hauptstudium\n................................................................\nBildungsstätte\nBeurteilung der Leistungen\nvon . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                    Vor- und Zuname\n................................................................\nFinanzamt\nim Hauptstudium\nFach1)                                                                                                            Punktzahl der Leistungen\nI.  Studienleistungen im Hauptstudium\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nArbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement2)\nSozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns2)\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)                                                                                                                                                         (1)\nDurchschnittspunktzahl x Multiplikator 5                                                                                                                                                                                                               (A)\n(1) x 5\nII. Schriftliche Arbeit\nLeistung der schriftlichen Arbeit                                                                                                                                                                    (2)\nPunktzahl x Multiplikator 2                                                                                                                                                                                                                            (B)\n(2) x 2\nIII. Schwerpunktthemen\nLeistung der Schwerpunktthemen                                                                                                                                                                       (3)\nPunktzahl x Multiplikator 1                                                                                                                                                                                                                           (C)\n(3) x 1","1144                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nSumme                                                                                                                  A+B+C\nSumme : 8                                                                                                           (A + B + C) : 8\nStudiennote Hauptstudium (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nKenntnis genommen:\n................................................................            ................................................................\nOrt, Datum                                                            Ort, Datum\n................................................................            ................................................................\nLeiter(in) der Bildungsstätte/des Fachbereichs                             Vor- und Zuname der beurteilten Person\n1\n) Sofern Teilgebiete der nachstehenden Fächer zu einem Fach zusammengefasst werden, kann dieses Fach beurteilt werden.\nEs werden nur Fächer berücksichtigt, für die der Studienplan mindestens 20 Stunden vorsieht.\n2\n) Die Leistungen in den Fächern „Arbeits- und Selbstorganisation sowie Verwaltungsmanagement“ und „Sozialwissenschaftliche Grundlagen des\nVerwaltungshandelns“ werden zusammen bewertet (Summe der Einzelleistungen : 2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                 1145\nAnlage 10\n(zu § 19)\n– gehobener Dienst –\nStudienfächer, Unterrichtsstunden, Mindeststunden\nStudienfächer und Unterrichtsstunden sowie Mindeststunden in den Fachstudien\nMindeststunden\nim Grundstudium\nStudienfächer:\nbis zur                 Mindest-\nPflichtfächer (1. bis 8.)                                                 Unterrichtsstunden\nZwischen-      bis zum    stunden\nWahlpflichtveranstaltungen (9.)                                                  (zu 1. bis 11.\nprüfung     Ende des   im Haupt-\nSchwerpunktthemen (10.)                                                     Mindeststunden)\n(frühestens     Grund-     studium\nFallstudien (11.)\nnach       studiums\n4 Monaten)\n1.    Steuerrecht\n1.1   Allgemeines Steuerrecht\n1.1.1 Abgabenrecht\n(Abgabenverordnung, Vollstreckungsrecht,              40          118         50         168\nSteuerstrafrecht, Finanzgerichtsordnung)\n1.1.2 Bewertungsrecht und Vermögensbesteuerung              25           70          –          70\n1.2   Besonderes Steuerrecht\n1.2.1 Steuern vom Einkommen und Ertrag\n(Einkommensteuer, Körperschaftsteuer,                 75          188         45         233\nGewerbesteuer)\n1.2.2 Umsatzsteuer                                          35           98         40         138\n1.2.3 Bilanzsteuerrecht, Betriebliches\nRechnungswesen, Außenprüfung                          40          108         40         148\n1.2.4 Internationales Steuerrecht                            –             –        25          25\n1.3   Besteuerung der Gesellschaften                         –           52         50         102\n2.    Privatrecht\n(Bürgerliches Recht, Insolvenzrecht)                  35           96          –          96\n3.    Öffentliches Recht\n(Staatsrecht, Europarecht, Öffentliches               30           68          –          68\nDienstrecht)\n4.    Wirtschaftswissenschaften\n(Finanzwissenschaft, Betriebswirtschaftslehre\nin Wirtschaft und Verwaltung, Ökonomisches             –           54          –          54\nVerwaltungshandeln)\n5.    Informations- und Wissensmanagement\n(Risikomanagementsysteme)                              –           23          –          23\n6.    Arbeits- und Selbstorganisation sowie\nVerwaltungsmanagement                                                                     65\n7.    Sozialwissenschaftliche Grundlagen\ndes Verwaltungshandelns                                                                  115\n8.    Methoden der Rechtsanwendung                           –           20          –          20\nZwischensumme Pflichtfächer                                                                           1 325","1146          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nMindeststunden\nim Grundstudium\nStudienfächer:\nbis zur               Mindest-\nPflichtfächer (1. bis 8.)                                             Unterrichtsstunden\nZwischen-      bis zum  stunden\nWahlpflichtveranstaltungen (9.)                                             (zu 1. bis 11.\nprüfung     Ende des im Haupt-\nSchwerpunktthemen (10.)                                                 Mindeststunden)\n(frühestens     Grund-   studium\nFallstudien (11.)\nnach       studiums\n4 Monaten)\n9.   Wahlpflichtveranstaltungen:\n9.1  zu ausgewählten Themen der\nStudienfächer 1. bis 4. und zu Fremdsprachen                                          60\n9.2  zu ausgewählten Themen der\nStudienfächer 6. bis 7., insbesondere zu\nden Themen Wissensmanagement und                                                      60\nUmgang mit Innovationen\nZwischensumme Wahlpflichtveranstaltungen                                                            120\n10.  Schwerpunktthemen\n10.1 zu einem ausgewählten Thema                           –             –       30        30\n10.2 zu einem zweiten ausgewählten Thema                   –             –       30        30\nZwischensumme Schwerpunktthemen                                                                       60\n11.  Fallstudien                                                                                           35\nÜbungsstunden für die Studienfächer\n1. bis 5. im Grund- und Hauptstudium                                                                320\nAufsichtsarbeiten im Grund- und Hauptstudium\n(einschließlich der Abschlussklausuren)                                                               97\nDispositionsstunden im Grund- und\nHauptstudium                                                                                        243\n2 200","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                                                  1147\nAnlage 11\n(zu § 42 Absatz 1)\n– gehobener Dienst –\nMitteilung über das\nErgebnis der Zwischenprüfung\nMitteilung über das\nErgebnis der Zwischenprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHerrn/Frau\n................................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in) des Finanzamtes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDer Prüfungsausschuss hat Ihre schriftlichen Prüfungsarbeiten wie folgt bewertet:\nGeprüfte Gebiete                                                                    Punktzahl der Leistungen\nI.    Prüfungsarbeiten\nAbgabenordnung\n(ohne Vollstreckungs- und Steuerstrafrecht)\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nÖffentliches Recht\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)                                                                                                                (1)\nDurchschnittspunktzahl x 30                                                                                                                                                                                   (A)\n(1) x 30\nII. Leistungen bis zur Zwischenprüfung\n(Anlage 7 zu § 18 Absatz 7 StBAPO)\nDurchschnittspunktzahl aus Anlage 7                                                                                                                         (2)\nDurchschnittspunktzahl x 10                                                                                                                                                                                   (B)\n(2) x 10\nEndpunktzahl                                                                                                                                                                                 A+B\nPrüfungsgesamtnote (§ 6 Absatz 4 StBAPO)","1148            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAlternative A:\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . beurteilt worden.\nDaraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . und die Prüfungsgesamtnote . . . . . . . . .\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).\nAlternative B:\nSie haben nur in . . . . . . . . . . . . . . . . Prüfungsarbeiten 5 oder mehr Punkte erreicht.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative C:\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . beurteilt worden.\nDaraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative D:\nIhre Studienleistungen bis zur Zwischenprüfung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . beurteilt worden.\nDaraus folgt eine Endpunktzahl nach § 41 Absatz 2 StBAPO von . . . . . . . Darüber hinaus haben Sie nur in . . . . . . .\nPrüfungsarbeiten 5 oder mehr Punkte erreicht.\nDamit haben Sie die Zwischenprüfung nicht bestanden (§ 41 Absatz 4 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 des Steuerbeamten-Ausbildungsgesetzes ist die Zwischenprüfung – nicht mehr – wiederholbar.\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n.....................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                                                        1149\nAnlage 12\n(zu § 42 Absatz 2 und § 46 Absatz 2)\n– mittlerer/gehobener Dienst –\nPrüfungszeugnis\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n................................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nPrüfungszeugnis\nHerr/Frau\n......................................................................................................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . hat die Laufbahnprüfung/Zwischenprüfung für den . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDienst am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mit der Endpunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und\nder Prüfungsgesamtnote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bestanden.\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n.....................................................","1150               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 13\n(zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1)\n– mittlerer Dienst –\nBeurteilungsblatt\nfür die Laufbahnprüfung\nBeurteilungsblatt:\nLaufbahnprüfung für den mittleren Dienst\n................................................................                                                  ................................................................\nVor- und Zuname                                                                                                                            geboren am\n................................................................                                                  ................................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                                                                         Finanzamt\nSchwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nPunktzahl                                                                        punktzahl\npunktzahl\nx Multiplikator\nI.  Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung\n(§ 5 Absatz 2 StBAPO, Anlage 2)\nII. Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung\n(§ 15 Absatz 3 StBAPO, Anlage 6)\nIII. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung\n(§ 40 Absatz 3 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete\nAllgemeines Abgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nSteuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung\nist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nIV. Zulassungspunktzahl für die mündliche\nLaufbahnprüfung (§ 43 Absatz 2 Nummer 1 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen\nAusbildung (I.)                                                                                     x    6\nDurchschnittspunktzahl der Beurteilung in der\nfachtheoretischen Ausbildung (II.)                                                                  x6\nDurchschnittspunktzahl der schriftlichen\nPrüfungsarbeiten (III.)                                                                             x 20\nSumme = Endpunktzahl","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                    1151\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nPunktzahl                         punktzahl\npunktzahl\nx Multiplikator\nV. Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Absatz 1 und 6 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl\nVI. Ergebnis der Laufbahnprüfung\n(§ 45 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in der\nberufspraktischen Ausbildung (I.)                        x6\nDurchschnittspunktzahl der Beurteilung in\nder fachtheoretischen Ausbildung (II.)                   x6\nDurchschnittspunktzahl der schriftlichen\nPrüfungsarbeiten (III.)                                  x 20\nDurchschnittspunktzahl in der mündlichen\nPrüfung (V.)                                             x8\nEndpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote (§ 45 Absatz 4 StBAPO)\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n.....................................................","1152                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 14\n(zu § 43 Absatz 1 und § 45 Absatz 1)\n– gehobener Dienst –\nBeurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung\nBeurteilungsblatt:\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\n................................................................                                                  ................................................................\nVor- und Zuname                                                                                                                           geboren am\n................................................................                                                  ................................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung                                                                                                                        Finanzamt\nSchwerbehinderung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nPunktzahl                                                                        punktzahl\npunktzahl\nx Multiplikator\nI.  Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten\n(§ 5 Absatz 2 StBAPO, Anlage 3)\nII. Beurteilung in den Teilen der Fachstudien\n(§ 18 Absatz 10 und 11 StBAPO)\nGrundstudium1)\n(Anlage 8 zu § 18 Absatz 10 und 11 StBAPO)\nHauptstudium2)\n(Anlage 9 zu § 18 Absatz 10 und 11 StBAPO)\nIII. Ergebnis der schriftlichen Laufbahnprüfung\n(§ 40 Absatz 3 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen\nund Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung\nist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\n1\n) Summe (A + B) : 7 aus der Anlage 8.\n2\n) Summe (A + B) : 8 aus der Anlage 9.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                    1153\nDurchschnitts-\nDurchschnitts-\nPunktzahl                         punktzahl\npunktzahl\nx Multiplikator\nIV. Zulassungspunktzahl für die mündliche\nLaufbahnprüfung (§ 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in den\nberufspraktischen Studienzeiten (I.)                     x5\nStudiennote für das Grundstudium (II.)                   x7\nStudiennote für das Hauptstudium (II.)                   x8\nDurchschnittspunktzahl der schriftlichen\nPrüfungsarbeiten (III.)                                  x 14\nSumme\nV. Ergebnis der mündlichen Prüfung\n(§ 44 Absatz 1 und 6 StBAPO)\nGeprüfte Gebiete\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl\nVI. Ergebnis der Laufbahnprüfung\n(§ 45 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO)\nPunktzahl der Beurteilung in den\nberufspraktischen Studienzeiten (I.)                     x5\nStudiennote für das Grundstudium (II.)                   x7\nStudiennote für das Hauptstudium (II.)                   x8\nDurchschnittspunktzahl der schriftlichen\nPrüfungsarbeiten (III.)                                  x 14\nDurchschnittspunktzahl in der mündlichen\nPrüfung (V.)                                             x6\nEndpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote (§ 45 Absatz 4 StBAPO)\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n.....................................................","1154                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 15\n(zu § 43 Absatz 4)\n– mittlerer Dienst –\nMitteilung über die Nichtzulassung\nzur mündlichen Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n................................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHerrn/Frau\n................................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in)\ndes Finanzamtes\n................................................................\nLaufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGeprüfte Gebiete                              Punktzahl der Leistungen\nAllgemeines Abgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBuchführung und Bilanzwesen\nSteuererhebung oder Staats- und Verwaltungskunde\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Absatz 3 StBAPO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                1155\nAlternative A:\nIhre Leistungen während der fachtheoretischen Ausbildung sind mit der Durchschnittspunktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und der\nNote . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Der Vorsteher/Die Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat\nIhre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und der Note . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt. Daraus ergibt sich\neine Zulassungspunktzahl nach § 43 Absatz 2 Nummer 1 StBAPO von . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Mit dieser Zulassungspunktzahl\nsind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4\nStBAPO).\nNach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative B:\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur\nmündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO).\nNach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative C:\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur\nmündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO).\nNach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n.....................................................","1156                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 16\n(zu § 43 Absatz 4)\n– gehobener Dienst –\nMitteilung über die Nichtzulassung\nzur mündlichen Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n................................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHerrn/Frau\n................................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in)\ndes Finanzamtes\n................................................................\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind wie folgt bewertet worden:\nGeprüfte Gebiete                              Punktzahl der Leistungen\nAbgabenrecht\nSteuern vom Einkommen und Ertrag\nUmsatzsteuer\nBilanzsteuerrecht, Betriebliches Rechnungswesen und Außenprüfung\nBesteuerung der Gesellschaften\nDatenverarbeitung in der Steuerverwaltung ist i. V. m. . . . . . . . . . . . . . . geprüft worden.\nSumme der Punktzahlen\nDurchschnittspunktzahl (§ 6 Absatz 3 StBAPO)\nNote (§ 6 Absatz 3 StBAPO)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                                                 1157\nAlternative A:\nIhre Leistungen im Grundstudium und im Hauptstudium sind mit den Durchschnittspunktzahlen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . sowie den Studiennoten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . und . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . beurteilt worden. Der Vorsteher/\nDie Vorsteherin Ihres Ausbildungsfinanzamtes hat Ihre Leistungen mit der Punktzahl . . . . . . . . . . . . . . und der Note . . . . . . . . . . . . .\nbeurteilt. Daraus ergibt sich eine Zulassungspunktzahl nach § 43 Absatz 2 Nummer 2 StBAPO von . . . . . . . . . . . Mit dieser Zu-\nlassungspunktzahl sind Sie zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43\nAbsatz 3 und 4 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative B:\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind nicht überwiegend mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur\nmündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative C:\nIhre schriftlichen Prüfungsarbeiten sind im Durchschnitt nicht mit mindestens 5 Punkten bewertet worden. Sie sind deshalb zur\nmündlichen Prüfung nicht zugelassen und haben die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 43 Absatz 3 und 4 StBAPO).\nNach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n.....................................................","1158                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 17\n(zu § 46 Absatz 3)\n– mittlerer Dienst –\nMitteilung über das\nNichtbestehen der Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n................................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHerrn/Frau\n................................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in)\ndes Finanzamtes\n................................................................\nLaufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nAlternative A:\nSie haben eine Endpunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Absatz 3 Nummer 1 StBAPO):\nSechsfache Punktzahl der Beurteilung in der berufspraktischen Ausbildung\nSechsfache Durchschnittspunktzahl der Beurteilung in der fachtheoretischen Ausbildung\nZwanzigfache Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten\nAchtfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nEndpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote\nSie haben daher gemäß § 45 Absatz 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die Beratung\nbekannt gegeben worden ist.\nNach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative B:\nIhre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindestens\n5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 2 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss\nan die Beratung bekannt gegeben worden ist.\nNach § 3 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n.....................................................","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                                               1159\nAnlage 18\n(zu § 46 Absatz 3)\n– gehobener Dienst –\nMitteilung über das\nNichtbestehen der Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n................................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nHerrn/Frau\n................................................................\nDienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname\nüber\nHerrn/Frau Vorsteher(in)\ndes Finanzamtes\n................................................................\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nAlternative A:\nSie haben eine Endpunktzahl von . . . . . . . . . . . . . . . . . erreicht, die wie folgt ermittelt worden ist (§ 45 Absatz 3 Nummer 2 StBAPO):\nFünffache Punktzahl der Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten\nSiebenfache Studiennote für das Grundstudium\nAchtfache Studiennote für das Hauptstudium\nVierzehnfache Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten\nSechsfache Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung\nEndpunktzahl\nPrüfungsgesamtnote\nSie haben daher gemäß § 45 Absatz 2 StBAPO die Laufbahnprüfung nicht bestanden, wie Ihnen im Anschluss an die Beratung\nbekannt gegeben worden ist.\nNach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\nAlternative B:\nIhre Prüfungsleistungen in der mündlichen Laufbahnprüfung wurden nicht mit der Durchschnittspunktzahl von mindestens\n5 Punkten bewertet. Sie haben daher die Laufbahnprüfung nicht bestanden (§ 45 Absatz 2 StBAPO), wie Ihnen im Anschluss\nan die Beratung bekannt gegeben worden ist.\nNach § 4 Absatz 2 StBAG ist die Prüfung – nicht mehr – wiederholbar.\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer/Die Vorsitzende\ndes Prüfungsausschusses\n.....................................................","1160                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 19\n(zu § 48)\n– mittlerer Dienst –\nNiederschrift über die Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n................................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nDem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):\n1.    ............................................................................................................                          als Vorsitzende(r)\n2.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n3.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n4.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n5.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n6.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n7.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\nDie nachfolgend aufgeführten zu prüfenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses\nnach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden.\nErgebnis der Prüfung:\nDer Prüfungsausschuss hat festgesetzt:\nFür die zu prüfende Beamtin oder den zu prüfenden Beamten                                                              Prüfungs-\nEndpunktzahl\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):                                                     gesamtnote\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                             1161\nDer Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 13\nStBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\nFeststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Absatz 2 StBAPO)\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\nNichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten\n(§ 37 StBAPO)\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\nAusschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\nDie Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten bekannt\ngegeben worden (§ 46 Absatz 1 StBAPO).\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer Prüfungsausschuss\n.....................................................\nVorsitzende(r)\n..........................................     .........................................     ..........................................\nBeisitzer(in)                                  Beisitzer(in)                                 Beisitzer(in)\n..........................................     .........................................     ..........................................\nBeisitzer(in)                                  Beisitzer(in)                                 Beisitzer(in)","1162                           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012\nAnlage 20\n(zu § 48)\n– gehobener Dienst –\nNiederschrift über die Laufbahnprüfung\nDer Prüfungsausschuss . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n................................................................\nbei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNiederschrift\nüber die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nDem Prüfungsausschuss haben angehört (Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):\n1.    ............................................................................................................                          als Vorsitzende(r)\n2.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n3.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n4.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n5.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n6.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\n7.    ............................................................................................................                          als Beisitzer(in)\nDie nachfolgend aufgeführten zu prüfenden Beamtinnen und Beamten sind in der heutigen Sitzung des Prüfungsausschusses\nnach den geltenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung mündlich geprüft worden.\nErgebnis der Prüfung:\nDer Prüfungsausschuss hat festgesetzt:\nFür die zu prüfende Beamtin oder den zu prüfenden Beamten                                                              Prüfungs-\nEndpunktzahl\n(Dienst- oder Amtsbezeichnung, Vor- und Zuname):                                                     gesamtnote\n1.\n2.\n3.\n4.\n5.\n6.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 21. Mai 2012                             1163\nDer Ermittlung der Endpunktzahl und der Prüfungsgesamtnoten liegen die aus den beigefügten Beurteilungsblättern (Anlage 14\nStBAPO) ersichtlichen Werte zugrunde.\nFeststellungen und Entscheidungen des Prüfungsausschusses:\nFeststellung der Beschlussfähigkeit (§ 34 Absatz 2 StBAPO)\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\nNichtteilnahme an der Prüfung oder an einzelnen Prüfungsteilen – Anrechnung abgelieferter schriftlicher Prüfungsarbeiten (§ 37\nStBAPO)\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\nAusschluss von der Prüfung bei Ordnungsverstößen (§ 36 StBAPO)\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\n......................................................................................................................................\nDie Endpunktzahl, deren Ermittlung sowie die Prüfungsgesamtnote sind den zu prüfenden Beamtinnen und Beamten bekannt\ngegeben worden (§ 46 Absatz 1 StBAPO).\n.....................................................\nOrt, Datum\nDer Prüfungsausschuss\n.....................................................\nVorsitzende(r)\n..........................................     .........................................     ..........................................\nBeisitzer(in)                                  Beisitzer(in)                                 Beisitzer(in)\n..........................................     .........................................     ..........................................\nBeisitzer(in)                                  Beisitzer(in)                                 Beisitzer(in)"]}