{"id":"bgbl1-2012-21-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":21,"date":"2012-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/21#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_21.pdf#page=18","order":4,"title":"Siebenundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-05-10T00:00:00Z","page":1086,"pdf_page":18,"num_pages":33,"content":["1086                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nSiebenundvierzigste Verordnung\nzur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften*)\nVom 10. Mai 2012\nEs verordnen                                                         – auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 5a und 6 in\nVerbindung mit Absatz 2a des Straßenverkehrsge-\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nentwicklung auf Grund des § 6 Absatz 1 Nummer 2\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310), von denen § 6 Ab-\nBuchstabe a, b, c, f, k, l, m, n, o, r und s, Nummer 7\nsatz 2a durch Artikel 2 Nummer 4 des Gesetzes\nund Nummer 9, des § 6a Absatz 2 sowie des § 26a\nvom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958) geändert\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 des Straßenverkehrsge-\nworden ist, sowie\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n5. März 2003 (BGBl. I S. 310) auch in Verbindung                     – auf Grund des § 38 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung\nmit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengeset-                       mit § 51 und des § 39 Satz 1 des Bundes-Immis-\nzes vom 23. Juli 1970 (BGBl. I S. 821), von denen                      sionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n§ 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b durch Artikel 1                      machung vom 26. September 2002 (BGBl. I\nNummer 2 Buchstabe a Doppelbuchstaben aa, bb                           S. 3830), von denen § 38 Absatz 2 Satz 1 durch\nund cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005 (BGBl. I                           Artikel 60 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Ok-\nS. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe l und m                      tober 2006 (BGBl. I S. 2407) und § 39 Satz 1 zu-\ndurch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-                       letzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom\nstaben bb und cc des Gesetzes vom 20. Juni 2011                        26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert\n(BGBl. I S. 1124), § 6a Absatz 2 durch Artikel 2 Num-                  worden ist, hinsichtlich des § 38 Absatz 2 Satz 1\nmer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 14. August                          nach Anhörung der beteiligten Kreise:\n2006 (BGBl. I S. 1958) sowie § 26a geändert worden\nist,                                                                                       Artikel 1\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-                     Die    Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung        vom\nentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,                 26. April 2012 (BGBl. I S. 679) wird wie folgt geändert:\nNaturschutz und Reaktorsicherheit                                  1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) Die Zeile zu § 47a wird gestrichen.\n*) Artikel 1 dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/48/EU der Kom-\nmission vom 5. Juli 2010 zur Anpassung der Richtlinie 2009/40/EG         b) Die Zeile zu § 47d wird wie folgt gefasst:\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über die technische\nÜberwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an                 „§ 47d Kohlendioxidemissionen, Kraftstoffver-\nden technischen Fortschritt (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47).                        brauch, Reichweite, Stromverbrauch“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012              1087\nc) Nach der Zeile zu § 47d wird folgende neue            2. § 29 wird wie folgt geändert:\nZeile zu § 47e eingefügt:\na) In Absatz 3 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n„§ 47e Genehmigung,         Nachrüstung      und\nNachfüllen von Klimaanlagen“.                      „Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und\nangebracht werden, wenn die Vorschriften der\nd) Nach der Zeile zu Anlage VIIId wird folgende                 Anlage VIII eingehalten sind.“\nZeile zu Anlage VIIIe eingefügt:\nb) Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt\n„Anlage VIIIe   Bereitstellung von Vorgaben für              gefasst:\ndie Durchführung von Hauptun-\ntersuchungen und Sicherheits-                „b) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4\nprüfungen; Auswertung von Er-                    Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverord-\nkenntnissen“.                                    nung mitzuführenden oder aufzubewahren-\nden Nachweis in Verbindung mit dem Prüf-\ne) Die Zeile zu Anlage IXa wird gestrichen.                         stempel der untersuchenden Stelle oder\ndem HU-Code und der Kennnummer der\n1a. § 19 wird wie folgt geändert:                                       untersuchenden Person oder Stelle,“.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:                c) In Absatz 7 Satz 3 wird das Wort „neue“\n„Gehört ein Fahrzeug zu einem genehmigten                    gestrichen.\nTyp oder liegt eine Einzelbetriebserlaubnis               d) In Absatz 10 Satz 2 werden die Wörter „bei\nnach dieser Verordnung oder eine Einzelgeneh-                allen Maßnahmen zur Prüfung“ durch die\nmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggeneh-                       Wörter „auf deren Anforderung hin“ ersetzt.\nmigungsverordnung vor, ist die Erteilung einer\nneuen Betriebserlaubnis nur zulässig, wenn die            e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:\nBetriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2 er-\nloschen ist.“                                                   „(12) Der für die Durchführung von Hauptun-\ntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen Ver-\nb) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                            antwortliche hat ihre Durchführung unter An-\ngabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätz-\naa) Dem Satz 1 werden folgende Sätze voran-                  lich unter Angabe des Kilometerstandes, im\ngestellt:                                               Prüfbuch einzutragen.“\n„Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2         3. § 47 wird wie folgt geändert:\nSatz 2 oder Absatz 3 Satz 2 erloschen, so\ndarf das Fahrzeug nicht auf öffentlichen             a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\nStraßen in Betrieb genommen werden oder                 fügt:\ndessen Inbetriebnahme durch den Halter\nangeordnet oder zugelassen werden. Aus-                    „(1a) Kraftfahrzeuge, im Sinne des Artikels 2\nnahmen von Satz 1 sind nur nach Maßgabe                 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des\nder Sätze 3 bis 5 zulässig.“                            Europäischen Parlaments und des Rates vom\n20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von\nbb) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe                      Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen\n„Sätze 1 und 2“ durch die Angabe „Sätze 3               von leichten Personenkraftwagen und Nutz-\nund 4“ ersetzt.                                         fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den\nZugang zu Reparatur- und Wartungsinformatio-\n1b. § 21 wird wie folgt geändert:                                   nen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,\na) In Absatz 1 werden nach Satz 3 die folgenden                 S. 1), müssen hinsichtlich ihres Abgasverhal-\nSätze eingefügt:                                             tens in den Fällen des § 13 der EG-Fahrzeug-\ngenehmigungsverordnung oder des § 21 den\n„Dem Gutachten ist eine Anlage beizufügen, in                Vorschriften dieser Verordnung und der Verord-\nder die technischen Vorschriften angegeben                   nung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom\nsind, auf deren Grundlage dem Fahrzeug eine                  18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung\nBetriebserlaubnis erteilt werden kann. In den                der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europä-\nFällen des § 19 Absatz 2 sind in dieser Anlage               ischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni\nzusätzlich die Änderungen darzustellen, die                  2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahr-\nzum Erlöschen der früheren Betriebserlaubnis                 zeugen hinsichtlich der Emissionen von leich-\ngeführt haben.“                                              ten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen\n(Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-                Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahr-\nfügt:                                                        zeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), geän-\n„(1a) Gehört ein Fahrzeug zu einem geneh-                 dert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift\nmigten Typ oder liegt eine Einzelbetriebserlaub-             genannten Bestimmungen, entsprechen.“\nnis nach dieser Verordnung oder eine Einzelge-            b) § 47 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nnehmigung nach § 13 der EG-Fahrzeuggeneh-\nmigungsverordnung vor, ist eine Begutachtung                 aa) In der Nummer 13 wird nach der Angabe\nnur zulässig, wenn die Betriebserlaubnis nach                     „(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29)“ das\n§ 19 Absatz 2 erloschen ist.“                                     Wort „oder“ eingefügt.","1088             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nbb) Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 14                    (2) Bei Nichtvorliegen einer EG-Übereinstim-\neingefügt:                                          mungsbescheinigung nach Anhang IX der Richt-\nlinie 70/156/EWG sowie Anhang IX der Richt-\n„14. der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und           linie 2007/46/EG sind die gemäß den Anforderun-\nder Verordnung (EG) Nr. 692/2008“.             gen dieser Vorschriften ermittelten Werte in einer\nc) In Absatz 3a werden nach dem Wort „Minde-                  dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu\nrungsstufen“ die Wörter „oder den Anforderun-             übergebenden Bescheinigung anzugeben.“\ngen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der          6. Nach § 47d wird folgender § 47e eingefügt:\nVerordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission\nvom 18. Juli 2008“ eingefügt.                                                      „§ 47e\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a einge-                             Genehmigung, Nachrüstung\nfügt:                                                                 und Nachfüllen von Klimaanlagen\n„(6a) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeu-                 Kraftfahrzeuge mit Klimaanlage, die in den An-\nge, die in den Anwendungsbereich der Richt-               wendungsbereich der Richtlinie 2006/40/EG des\nlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments              Europäischen Parlaments und des Rates vom\nund des Rates vom 28. September 2005 zur                  17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mit-               in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richt-\ngliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-               linie 70/156/EWG (ABl. L 161 vom 14.6.2006,\nsion gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei-            S. 12) und der Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der\nnigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren               Kommission vom 21. Juni 2007 zur Festlegung\nzum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission               von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-\ngasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas                migung von Kraftfahrzeugen und eines harmoni-\noder Erdgas betriebenen Fremdzündungsmo-                  sierten Verfahrens für die Messung von Leckagen\ntoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275              aus bestimmten Klimaanlagen nach der Richtlinie\nvom 20.10.2005, S. 1) fallen, müssen hinsicht-            2006/40/EG des Europäischen Parlaments und\nlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften               des Rates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33) fallen,\ndieser Richtlinie und der Richtlinie 2005/78/EG           haben mit Wirkung vom 1. Juni 2012 den Vor-\nder Kommission vom 14. November 2005 zur                  schriften dieser Verordnung zu entsprechen.“\nDurchführung der Richtlinie 2005/55/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates zur             7. § 69a wird wie folgt geändert:\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mit-               a) In Absatz 2 wird nach Nummer 1 folgende\ngliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-                    Nummer 1a eingefügt:\nsion gasförmiger Schadstoffe und luftverunrei-\nnigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren                    „1a. entgegen § 19 Absatz 5 Satz 1 ein Fahr-\nzum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission                          zeug in Betrieb nimmt oder als Halter des-\ngasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas                           sen Inbetriebnahme anordnet oder zu-\noder Erdgas betriebenen Fremdzündungs-                               lässt,“.\nmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur\nÄnderung ihrer Anhänge I, II, III, IV und VI (ABl.        b) In Absatz 5 wird die Nummer 5b aufgehoben.\nL 313 vom 29.11.2005, S. 1), geändert durch           8. § 72 wird wie folgt geändert:\ndie im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\nBestimmungen, entsprechen.“                               a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\n4. § 47a wird aufgehoben.                                        b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 ange-\nfügt:\n5. § 47d wird wie folgt gefasst:\n„(2) Zu den nachstehend bezeichneten Vor-\n„§ 47d                                    schriften gelten folgende Bestimmungen:\nKohlendioxidemissionen,                             1.   § 29 (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und\nKraftstoffverbrauch, Reichweite, Stromverbrauch                        Anhänger)\n(1) Für Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungs-                       ist anzuwenden ab dem 1. Juli 2012. Bis zu\nbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates                            diesem Datum gilt § 29 in der vor dem\nvom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der                               1. Juli 2012 geltenden Fassung. Anlässlich\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den                         von Hauptuntersuchungen sind die auf den\nKraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl.                           vorderen Kennzeichen nach den bis ein-\nL 375 vom 31.12.1980, S. 36), geändert durch                            schließlich 31. Dezember 2009 geltenden\ndie im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-                        Vorschriften des § 47a Absatz 3 und 5 an-\nstimmungen sowie in den Anwendungsbereich                               gebrachten Plaketten von den die Haupt-\nder Verordnung (EG) Nr. 715/2007, die durch die                         untersuchung durchführenden Personen\nVerordnung (EG) Nr. 692/2008 geändert worden                            zu entfernen.\nist, fallen, sind die Werte für die Kohlendioxid-\nemissionen, den Kraftstoffverbrauch, die Reich-                    2.   § 47 Absatz 1a (Abgasemissionen von\nweite und den Stromverbrauch gemäß den Anfor-                           leichten Personenkraftwagen und Nutz-\nderungen dieser Vorschriften zu ermitteln.                              fahrzeugen (Euro 5 und Euro 6))","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012                  1089\nist hinsichtlich der Vorschriften der Verord-                       Betriebserlaubnis oder EG-Typgeneh-\nnungen (EG) Nr. 715/2007 und der Verord-                            migung.\nnung (EG) Nr. 692/2008 für erstmals in den                      Für land- und forstwirtschaftliche Zugma-\nVerkehr kommende Fahrzeuge mit einer                            schinen, die vor den genannten Terminen\nEinzelgenehmigung ab dem 1. Juni 2012                           erstmals in den Verkehr kamen, bleibt\nentsprechend der in der Verordnung (EG)                         § 47 Absatz 8c in der vor dem 1. Juni 2012\nNr. 692/2008 in Anhang I, Anlage 6,                             geltenden Fassung anwendbar.\nTabelle 1, Spalte 7 („Einführungszeitpunkt\nNeufahrzeuge“) genannten Termine anzu-                      5.  § 47d (Kohlendioxidemissionen, Kraftstoff-\nwenden.                                                         verbrauch, Reichweite, Stromverbrauch)\nist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelge-\n3. § 47 Absatz 6a (Abgasemissionen schwerer\nnehmigung erstmals in den Verkehr kom-\nNutzfahrzeuge nach Richtlinie 2005/55/EG)\nmen, anzuwenden. Für Fahrzeuge, die vor\nist hinsichtlich der Vorschriften der Richt-                    dem 1. Juni 2012 erstmals in den Verkehr\nlinien 2005/55/EG und 2005/78/EG für                            gekommen sind, ist § 47d einschließlich\nerstmals in den Verkehr kommende Fahr-                          der Übergangsbestimmungen in § 72 Ab-\nzeuge mit einer Einzelgenehmigung ab                            satz 2 in der vor dem 1. Juni 2012 gelten-\ndem 1. Juni 2012 entsprechend den in Ar-                        den Fassung anzuwenden. Die Vorschriften\ntikel 2 Absatz 6 und 8 genannten Terminen                       der Richtlinie 2004/3/EG treten am 17. Mai\nanzuwenden. Des Weiteren gelten für diese                       2012 in Kraft. Die Vorschriften der Richt-\nFahrzeuge:                                                      linie 80/1268/EWG, geändert durch die im\na) Die Anforderungen zur Gewährleistung                         Anhang zu dieser Vorschrift genannten\nder vollen Wirkung der Vorkehrungen                         Bestimmungen der Buchstaben a bis e,\nfür die Minderung der NOx-Emissionen,                       treten mit Wirkung vom 2. Januar 2013\ngemäß der Nummern 6.5.3, 6.5.4                              außer Kraft.\nund 6.5.5 der Richtlinie 2006/51/EG,                    6.  § 47e (Genehmigung, Nachrüstung und\nsind ab dem 1. Juni 2012 für von diesem                     Nachfüllen von Klimaanlagen)\nTage an erstmals in den Verkehr kom-                        ist wie folgt anzuwenden:\nmende Fahrzeuge anzuwenden.\na) In Fahrzeuge, für die eine Typgenehmi-\nb) Die      Änderungen      der     Richtlinie                      gung ab dem 1. Januar 2011 erteilt wur-\n2008/74/EG sind ab dem 1. Juni 2012                             de, darf ab dem 1. Juni 2012 eine\nfür von diesem Tage an erstmals in den                          Klimaanlage, die darauf ausgelegt ist,\nVerkehr kommende Fahrzeuge anzu-                                fluorierte Treibhausgase mit einem\nwenden.                                                         global warming potential-Wert (GWP-\n4. § 47 Absatz 8c (Abgasemissionen von                                 Wert)*) über 150 zu enthalten, nicht\nland- oder forstwirtschaftlichen Zugma-                             mehr nachträglich eingebaut werden.\nschinen)                                                        b) Klimaanlagen, die in Fahrzeuge einge-\nist für Fahrzeuge, die mit einer Einzelge-                          baut sind, für die ab dem 1. Januar 2011\nnehmigung erstmals in den Verkehr kom-                              eine Typgenehmigung erteilt wurde, dür-\nmen, wie folgt anzuwenden:                                          fen nicht mit fluorierten Treibhausgasen\nmit einem GWP-Wert von über 150 be-\na) Spätestens ab den in Artikel 4 Absatz 3                          füllt werden. Mit Wirkung vom 1. Januar\nder Richtlinie 2000/25/EG genannten                             2017 dürfen Klimaanlagen in sämtlichen\nTerminen. Bei Fahrzeugen, die mit Mo-                           Fahrzeugen nicht mehr mit fluorierten\ntoren ausgerüstet sind, deren Herstel-                          Treibhausgasen mit einem GWP-Wert\nlungsdatum vor den in Artikel 4 Absatz 3                        über 150 befüllt werden; hiervon ausge-\nder Richtlinie 2000/25/EG genannten                             nommen ist das Nachfüllen von diese\nTerminen liegt, wird für jede Kategorie                         Gase enthaltenden Klimaanlagen, die\nder Zeitpunkt für erstmals in den Ver-                          vor diesem Zeitpunkt in Fahrzeuge ein-\nkehr kommende Fahrzeuge um zwei                                 gebaut worden sind.\nJahre verlängert. Diese Verlängerung\nc) Fahrzeuge mit einer Einzelgenehmi-\nder Termine gilt für Fahrzeuge mit einer\ngung, die ab dem 1. Januar 2017 erst-\nEinzelgenehmigung, Allgemeinen Be-\nmals in den Verkehr gebracht werden\ntriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-\nsollen, ist die Zulassung zu verweigern,\ngung.\nwenn deren Klimaanlagen mit einem\nb) Spätestens ab dem 1. Juni 2012 ent-                              fluorierten Treibhausgas mit einem\nsprechend der in Artikel 4 Absatz 2                             GWP-Wert über 150 befüllt sind. Bei\nund 3 der Richtlinie 2000/25/EG in der                          Fahrzeugen mit einer Einzelgenehmi-\nFassung der Richtlinie 2005/13/EG ge-                           gung, die vor dem 1. Januar 2017 erst-\nnannten Termine. Die in Artikel 4 Ab-                           mals in den Verkehr kommen sollen und\nsatz 5 und 6 der Richtlinie 2000/25/EG                          deren Klimaanlagen mit einem fluorier-\nin der Fassung der Richtlinie 2005/13/EG                        ten Treibhausgas mit einem GWP-Wert\ngenannten Verlängerungen der Termine                            über 150 befüllt sind, findet der Nach-\num zwei Jahre gelten für Fahrzeuge mit\neiner Einzelgenehmigung, Allgemeinen         *) Treibhauspotenzial-Wert.","1090          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nweis der Leckagerate gemäß Artikel 7                 8.  Anlage VIIIa (Durchführung der Hauptunter-\nder Verordnung (EG) Nr. 706/2007 keine                   suchung)\nAnwendung.\n6a. § 57a Absatz 1 (Fahrtschreiber)                              ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Aus-\ngenommen von den Vorschriften der Num-\ntritt außer Kraft am 1. Januar 2013 für erst-                mer 1 Satz 4 und der Nummer 2 und 3 gilt\nmals in den Verkehr kommende Kraftfahr-                      für Fahrzeuge, die\nzeuge.\n7.  Anlage VIII (Untersuchung der Fahrzeuge)                     a) vor dem 1. April 2006 erstmals in den\nist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Ab-                          Verkehr kamen, Anlage VIIIa in der bis\nweichend von Satz 1                                              zu diesem Datum geltenden Fassung,\na) können Fahrzeughalter, die bis zum\n1. Juni 1998 nach Nummer 4.1 in Ver-                     b) vom 1. April 2006 bis zum 30. Juni 2012\nbindung mit Nummer 6 der Anlage VIII                         erstmals in den Verkehr kommen, An-\nin der vor diesem Zeitpunkt geltenden                        lage VIIIa in der vor dem 1. Juli 2012\nFassung                                                      geltenden Fassung.\naa) von der Pflicht zur Vorführung ihrer                 Abweichend von Satz 1 sind die Vorschrif-\nFahrzeuge zu Hauptuntersuchungen                     ten\nbei einem Sachverständigen oder\nPrüfer befreit waren und diese                       a) von Nummer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge\nselbst durchführten, auch weiterhin                      der Klasse M1 und N1 sowie von Num-\nentsprechend diesen Vorschriften                         mer 4.1 für Fahrzeuge der Klasse M2,\nHauptuntersuchungen       an    ihren                    M3, N2 und N3 entsprechend An-\nFahrzeugen im eigenen Betrieb                            lage XXIX, die ab dem 1. Januar 2013\ndurchführen. Für das Anerken-                            erstmals in den Verkehr kommen, ab\nnungsverfahren und die Aufsicht gilt                     diesem Datum,\nNummer 6 der Anlage VIII in der vor\ndem 1. Juni 1998 geltenden Fas-                      b) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der\nsung, oder                                               Klasse M1 und N1 sowie von Num-\nbb) Zwischenuntersuchungen und Brem-                         mer 4.3 und 4.4 für Fahrzeuge der\nsensonderuntersuchungen bis zum                          Klasse M2, M3, N2 und N3 entsprechend\n1. Dezember 1999 und ab diesem                           Anlage XXIX, die ab dem 1. Januar 2014\nDatum Sicherheitsprüfungen an                            erstmals in den Verkehr kommen, ab\nihren Fahrzeugen im eigenen Be-                          diesem Datum und\ntrieb durchführen, wenn sie hierfür\nnach Anlage VIIIc anerkannt sind,                    c) von Nummer 4.2 für Fahrzeuge der\nKlasse M2, M3, N2 und N3 sowie von\nb) können Untersuchungen durch Kraft-\nden Nummern 4.1 bis 4.4 für Fahrzeuge\nfahrzeugwerkstätten, die bis zum 1. Juni\nder Klasse O entsprechend Anlage XXIX,\n1998 nach den Vorschriften von Num-\ndie ab dem 1. Januar 2015 erstmals in\nmer 4.3 in Verbindung mit Nummer 6\nden Verkehr kommen, ab diesem Datum\nder Anlage VIII in der vor diesem Zeit-\npunkt geltenden Fassung anerkannt wa-\njeweils spätestens anzuwenden.\nren, auch weiterhin entsprechend die-\nsen Vorschriften durchgeführt werden.                9.  Anlage VIIId (Untersuchungsstellen zur\nFür das Anerkennungsverfahren und                        Durchführung von Hauptuntersuchungen,\ndie Aufsicht gilt Nummer 6 der An-                       Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der\nlage VIII in der vor dem 1. Juni 1998                    Abgase und wiederkehrenden Gasanlagen-\ngeltenden Fassung,                                       prüfungen)\nc) ist bei der Durchführung der Sicher-\nheitsprüfungen an Fahrzeugen, die ab                     ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden. Bis zu\ndem 1. April 2006 erstmals in den Ver-                   diesem Datum gilt Anlage VIIId in der vor\nkehr kamen, ab dem 1. Juli 2012 die                      dem 1. Juli 2012 geltenden Fassung. Ab-\nEinhaltung der Vorgaben in der Form                      weichend von Satz 1 ist eine Ausstattung\nvon Systemdaten und                                      mit Einrichtung zur Prüfung über die elek-\naa) für Fahrzeuge der Klasse M2, M3, N2                  tronische Fahrzeugschnittstelle nach Num-\nund N3 entsprechend Anlage XXIX,                     mer 25 der Tabelle zu Nummer 3 der An-\ndie ab dem 1. Januar 2014 erstmals                   lage VIIId ab dem 1. Januar 2013 vorzu-\nin den Verkehr kommen und                            nehmen.\nbb) für Fahrzeuge der Klasse O4 ent-                 10. Anlage VIIIe (Bereitstellung von Vorgaben\nsprechend Anlage XXIX, die ab                        für die Durchführung von Hauptuntersu-\ndem 1. Januar 2015 erstmals in                       chungen und Sicherheitsprüfungen; Aus-\nden Verkehr kommen,                                  wertung von Erkenntnissen)\ndie Einhaltung der Vorgaben nach Num-\nmer 2 Anlage VIIIe zu prüfen.                            ist ab dem 1. Juli 2012 anzuwenden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012               1091\n9. Die Anlage VIII wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1.2.1 wird wie folgt gefasst:\n„1.2.1 Bei einer Hauptuntersuchung werden die Fahrzeuge nach Maßgabe der Vorschriften der An-\nlage VIIIa sowie den im Verkehrsblatt im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-\nden dazu bekannt gemachten Richtlinien auf ihre Verkehrssicherheit, ihre Umweltverträglichkeit\nsowie auf Einhaltung der für sie geltenden Bau- und Wirkvorschriften untersucht.“\nb) Nummer 1.2.1.1 wird wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe a wird die Angabe „4.8.2.2“ durch die Angabe „6.8.2.2“ ersetzt.\nbb) In Buchstabe b wird die Angabe „4.8.2.1“ durch die Angabe „6.8.2.1“ ersetzt.\nc) Nummer 1.2.1.2 wird wie folgt gefasst:\n„1.2.1.2      Vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem der Anlage VIIIa\nNummer 6.8.2 sind ausgenommen:\n1.2.1.2.1     Kraftfahrzeuge mit\n1.2.1.2.1.1 Fremdzündungsmotor, die eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als\n50 km/h haben oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind oder\ndie drei Räder und eine zulässige Gesamtmasse von weniger als 400 kg haben,\n1.2.1.2.1.2 Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals\nin den Verkehr gekommen sind,\n1.2.1.2.2     Krafträder sowie dreirädrige und vierrädrige Kraftfahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e\nund L7e nach Abschnitt 2 der Anlage XXIX, die vor dem 1. Januar 1989 in den Verkehr\ngekommen sind,\n1.2.1.2.3     land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\n1.2.1.2.4     selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsicht-\nlich des Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.“\nd) In Nummer 1.3.1 wird das Wort „ , Auspuffanlage“ gestrichen.\ne) Nummer 2.1.2.1.1 wird wie folgt gefasst:\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                          Haupt-          Sicherheits-\nuntersuchung         prüfung\nMonate            Monate\n„2.1.2.1.1    bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraft-\nwagen für die erste oder bei Personenkraftwagen nach Num-\nmer 2.2 bei Wechsel des Halters innerhalb der ersten sieben\nMonate nach Erstzulassung und durchgeführter Hauptunter-\nsuchung für die zweite Hauptuntersuchung                           36                –“.\nf)  In Nummer 2.1.6.2.1 werden die Wörter „in den ersten 72 Monaten“ durch die Wörter „bei erstmals in den\nVerkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 72 Monaten“ ersetzt.\ng) In Nummer 2.2 werden nach der Angabe „Nummer 2.1.2.1“ die Wörter „und an Lastkraftwagen mit einer\nzulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t nach Nummer 2.1.4.1“ eingefügt.\nh) Nummer 2.3 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Haupt-\nuntersuchung.“\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „der Begutachtung nach § 21.“ durch die Wörter „der Begutachtung nach\n§ 21 oder einer Hauptuntersuchung (§ 14 Absatz 2 Fahrzeug-Zulassungsverordnung).“ ersetzt.\ni)  In Nummer 2.4 wird Satz 1 wie folgt gefasst:\n„Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Haupt-\nuntersuchung.“\nj)  Nummer 2.6 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 wird das Wort „Zulassungszeitraum“ durch das Wort „Betriebszeitraum“ ersetzt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.","1092          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nk) Nummer 2.7 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch einen entsprechenden Ver-\nmerk der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I und durch Entstempelung des\nKennzeichens außer Betrieb gesetzt worden sind.“\nbb) Satz 4 wird aufgehoben.\nl) Nummer 3.1.1.1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird die Angabe „4.8.2“ durch die Angabe „6.8.2“ ersetzt.\nbb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Diese Untersuchung darf frühestens zwei Monate vor der Durchführung der Hauptuntersuchung\ndurchgeführt werden.“\nm) In Nummer 3.1.1.2 Satz 1 wird die Angabe „4.8.5“ durch die Angabe „6.8.5“ ersetzt.\nn) In Nummer 3.1.4.5 Satz 1 werden die Wörter „längstens während seines Aufenthalts in der Untersu-\nchungsstelle“ durch die Wörter „längstens während eines Kalendertages“ ersetzt.\no) Nummer 3.1.5 wird durch folgende Nummern 3.1.5 und 3.1.6 ersetzt:\n„3.1.5      Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen\noder müssen einen HU-Code aufweisen.\n3.1.5.1     Die Untersuchungsberichte müssen mindestens folgende Angaben enthalten:\n3.1.5.1.1   die Untersuchungsart,\n3.1.5.1.2   das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs und das Länderkennzeichen „D“,\n3.1.5.1.3   den Monat und das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,\n3.1.5.1.4   den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,\n3.1.5.1.5   die Fahrzeugklasse oder die Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp, die zulässige Gesamtmasse\nund die Variante und Version oder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüssel-\nnummern,\n3.1.5.1.6   die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\n3.1.5.1.7   den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,\n3.1.5.1.8   den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,\n3.1.5.1.9   das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,\n3.1.5.1.10 die Uhrzeit des Endes der Untersuchung sowie bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.4.5 die\nUhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung,\n3.1.5.1.11 den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,\n3.1.5.1.12 die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen\nsowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,\n3.1.5.1.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicher-\nheitsprüfung,\n3.1.5.1.14 anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellte Mängel und ihre Einstufung,\n3.1.5.1.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungs-\nkräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse\nund die daraus ermittelten Abbremsungen,\n3.1.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,\n3.1.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht,\n3.1.5.1.18 Entgelte/Gebühren,\n3.1.5.1.19 die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung\nnach Nummer 1.2.1.1 durchgeführt hat und das Datum der Untersuchung,\n3.1.5.1.20 für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessun-\ngen.\n3.1.5.2     Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Auf-\nbewahrungsvorschriften entgegenstehen:\n3.1.5.2.1   Zweitschriften der Untersuchungsberichte nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer\nSpeicherung nach der in Nummer 3.1.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012          1093\n3.1.5.2.2   die unter den Nummern 3.1.5.1.2, 3.1.5.1.6 und 3.1.5.1.12 aufgeführten Daten unverzüglich\nnach der Speicherung der Zweitschriften der Untersuchungsberichte.\nDie Zeitdauer umfasst den für das Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Hauptunter-\nsuchungen, gerechnet vom Monat der Ausstellung des Untersuchungsberichts, verlängert um\ndrei Monate.\n3.1.6       Im Untersuchungsbericht können auch Hinweise der aaSoP oder PI aufgenommen werden,\ndurch die auf sich in der Zukunft abzeichnende Mängel durch Verschleiß, Korrosion oder\nandere Umstände hingewiesen wird. Darüber hinausgehende Angaben sind zulässig.“\np) Nummer 3.2.5 wird wie folgt gefasst:\n„3.2.5      Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Ver-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den obersten Landesbehörden im Ver-\nkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungserschwerend auszuführen.\n3.2.5.1     Die Prüfprotokolle müssen mindestens folgende Angaben enthalten:\n3.2.5.1.1   die Prüfungsart,\n3.2.5.1.2   das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,\n3.2.5.1.3   Monat und Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,\n3.2.5.1.4   den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seines Codes oder seiner Schlüsselnummer,\n3.2.5.1.5   die Fahrzeugklasse oder Fahrzeugart sowie den Fahrzeugtyp und die Variante und Version\noder die Ausführung einschließlich ihrer Codes oder Schlüsselnummern,\n3.2.5.1.6   die vollständige Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\n3.2.5.1.7   den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,\n3.2.5.1.8   den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,\n3.2.5.1.9   das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,\n3.2.5.1.10 den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,\n3.2.5.1.11 die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die\nUnterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP\noder PI sowie die Angaben nach Nummer 3.5 der Anlage VIIId,\n3.2.5.1.12 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,\n3.2.5.1.13 Entgelte, Gebühren,\n3.2.5.2.14 anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellte Mängel,\n3.2.5.2.15 Dokumentation der gemessenen Bezugswerte (Referenzwerte, Druckwerte, Betätigungs-\nkräfte) oder, wenn diese nicht vorliegen, die Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse\nund die daraus ermittelten Abbremsungen,\n3.2.5.1.16 die Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,\n3.2.5.1.17 die Anordnung der Wiedervorführpflicht.\n3.2.5.2     Folgende Daten müssen gelöscht werden, es sei denn, dass der Löschung gesetzliche Auf-\nbewahrungsfristen entgegenstehen:\n3.2.5.2.1   Zweitschriften der Prüfprotokolle nach § 29 Absatz 10 Satz 3 auch bei elektronischer\nSpeicherung nach der in Nummer 3.2.5.2.2 Satz 2 genannten Zeitdauer oder\n3.2.5.2.2   die unter den Nummern 3.2.5.1.2, 3.2.5.1.6 und 3.2.5.1.11 aufgeführten Daten unverzüglich\nnach der Speicherung der Zweitschriften der Prüfprotokolle. Die Zeitdauer umfasst den für\ndas Fahrzeug vorgeschriebenen Zeitabstand der Sicherheitsprüfungen, gerechnet vom Monat\nder Ausstellung des Prüfprotokolls, verlängert um drei Monate.“\n10. Die Anlagen VIIIa und VIIIe erhalten die aus dem Anhang zu dieser Verordnung ersichtliche Fassungen.\n11. Die Anlage VIIIb wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.1b wird wie folgt gefasst:\n„2.1b   sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das\nmindestens den Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung ge-\ngenüber der Deutschen Akkreditierungsstelle nachzuweisen ist,“.","1094           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nb) Nummer 2.3 wird wie folgt gefasst:\n„2.3 auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungs-\norganisation die HU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig nach Maßgabe der\ngeltenden Vorschriften und Vorgaben durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung, Aus-\nwertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen\ninnerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwa-\nchungsorganisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig\nim „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3\nund § 29 StVZO (AKE)“ nach der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im\nBenehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien auszu-\ntauschen,“.\nc) In den Nummern 1, 2.5, 2.6, 3, 3.6, 3.9, 3.10, 4.1, 5, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5, 6.6, 6.7, 7, 9.1.2 und 9.3 wird die\nAngabe „ , AU“ gestrichen.\nd) In Nummer 3.1 wird die Zahl „24“ durch die Zahl „23“ ersetzt.\n12. Die Anlage VIIIc wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 2.1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Der Antragsteller, die zur Vertretung berufenen Personen sowie verantwortliche Personen für die Durch-\nführung der SP und/oder AU und/oder AUK müssen ein Führungszeugnis sowie für die Durchführung der\nSP zusätzlich einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister vorlegen.“\nb) In Nummer 2.3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „und/oder Prüfbescheinigungen“ gestrichen.\nc) In Nummer 2.4.1.1 werden die Wörter „Land- und Baumaschinenmechaniker“ durch die Wörter „Mecha-\nniker für Land- und Baumaschinentechnik“ ersetzt.\nd) In Nummer 2.5 wird Satz 2 wie folgt gefasst:\n„Diesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.), Bachelor, Master oder\nder staatlich geprüfte Techniker jeweils der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik\noder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahr-\nzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige\nTätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1\ngenannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann.“\n13. Die Anlage VIIId wird wie folgt geändert:\na) Nummer 2.2 wird wie folgt gefasst:\n„2.2 Prüfstützpunkte\nAn Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die\nHandwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs,\ndazu zählen auch Kraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, der entsprechend Num-\nmer 2.2 der Anlage VIIIc geeignet und rechtlich befugt ist, festgestellte Mängel nach Maßgabe von\nNummer 3.1.4.5 der Anlage VIII zu beheben, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder\nGWP durchgeführt.“\nb) In Nummer 3.2 Satz 1 werden die Wörter „Vorschriften ist“ durch die Wörter „Vorschriften oder Herstel-\nlervorgaben für die Kalibrierung sind“ ersetzt.\nc) In Nummer 3.3 Satz 1 werden die Wörter „nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle“ durch die Wörter\n„nach den Nummern 20, 21 und 22 der Tabelle“ und die Wörter „nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2\nder Anlage VIIIa“ durch die Wörter „nach den Nummern 6.8.2.1 und 6.8.2.2 der Anlage VIIIa“ ersetzt.\nd) In Nummer 3.4 werden nach der Angabe „Nummer 3.3“ die Wörter „und das Datum, ab dem diese Soft-\nwareversionen spätestens anzuwenden sind,“ eingefügt.\ne) Nach Nummer 3.4 wird folgende Nummer 3.5 eingefügt:\n„3.5 Die erforderlichen Vorgaben nach Anlage VIIIe für Einrichtungen nach Nummer 25 der Tabelle müs-\nsen dem jeweils aktuellen Stand entsprechen. Die Vorgaben müssen spätestens sechs Wochen\nnach Bereitstellung durch die Zentrale Stelle bei den Untersuchungen und Prüfungen angewendet\nwerden. Es ist sicherzustellen, dass die jeweils angewendete Software der Einrichtung nach Num-\nmer 25 der Tabelle mit dem letzten Aktualisierungsstand gekennzeichnet und auf dem Untersu-\nchungsbericht und Prüfprotokoll (§ 29 Absatz 9) angegeben wird.“\nf) In Nummer 4.1 wird die Angabe „Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18“ durch die Angabe „Nummern 5, 6,\n10, 12 bis 15 und 17 bis 26“ ersetzt.\ng) Die Tabelle zu Nummer 3 am Ende der Anlage wird wie folgt gefasst:","„Ausstattung und bauliche Gegebenheiten\nvon Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3\n1                      2                       3                    4                      5                       6                    7\nAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\nUntersuchungsstellen/                                                                                                           zur Durchführung von\nPrüfstellen          Prüfstützpunkte           Prüfplätze\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nAnforderungen\nSP                    AU                     AUK                  GWP\n1.   Grundstück                Lage und Größe         Muss so beschaffen     Geeigneter Platz zur Mindestgröße ergibt    Mindestgröße ergibt     Mindestgröße ergibt   Mindestgröße ergibt\nmüssen ordnungs-       sein, dass Störungen   Durchführung einer   sich aus 2.            sich aus 2.             sich aus 2.           sich aus 2.\ngemäße HU/AU/SP        im öffentlichen Ver-   HU/AU/SP an min-\nan zu erwartender      kehrsraum durch        destens einem Fahr-\nZahl von Fahrzeugen    den Betrieb nicht      zeug muss vorhan-\ngewährleisten.         entstehen.             den sein.\n2.   Bauliche                  Prüfhalle muss fest-   Ausreichend be-                               Ausreichend be-      Ausreichend be-         Geeigneter und        Ausreichend be-\nAnforderungen             eingebaute Prüfein-    messene Halle oder                            messene Halle oder   messene Halle oder      geschlossener Prüf-   messene Halle oder\nrichtungen überde-     überdachter Platz in                          überdachter Platz,   geschlossener Prüf-     raum, wo mindes-      überdachter Platz in\ncken. Ihre Abmes-      Abhängigkeit von                              wo ein Lastkraft-    raum. Die Größe         tens ein Kraftrad     Abhängigkeit von\nsungen richten sich    den zu untersuchen-                           wagenzug geprüft     richtet sich nach der   untersucht werden     den zu untersuchen-\nnach der Anzahl der    den Fahrzeugen                                werden kann.         Art der zu untersu-     kann.                 den Fahrzeugen\nPrüfgassen und de-     (z. B. nur Fahrzeuge                                               chenden Kraftfahr-                            (z. B. nur Fahrzeuge\nren Ausrüstung. Die    bis zu einer be-                 –                                 zeuge entsprechend                            bis zu einer be-\nLänge und Höhe         stimmten zul. Ge-                                                  der Anerkennung                               stimmten zul. Ge-\nwird durch den Ein-    samtmasse).                                                        (z. B. nur Fahrzeuge                          samtmasse).\nbau der jeweiligen                                                                        bis zu einer be-\nPrüfgeräte und die                                                                        stimmten zul. Ge-\nAbmessungen der zu                                                                        samtmasse).\nuntersuchenden\nFahrzeuge bestimmt.\n3.   Grube, Hebebühne\noder Rampe mit aus-                                                                X\nreichender Länge und                                                                                                                                                       X\nJedoch entbehrlich,\nBeleuchtungsmöglich-                                                                                                                                              Jedoch ohne Ein-\nsofern nur Fahr-\nkeit sowie mit Einrich-            X                      X                                            X                      –                       –           richtung zum Freihe-\nzeuge mit\ntung zum Freiheben                                                                                                                                                ben der Achsen oder\nVmax./zul. ≤ 40 km/h\nder Achsen oder                                                                                                                                                   Spieldetektoren.\nuntersucht werden.\nSpieldetektoren\n4.   Ortsfester\nBremsprüfstand                     X                     X1)                     X1)                   X1)                    –                       –                    –\n5.   Schreibendes\nBremsmessgerät                    X2)                    X2)                     X2)                   X2)                    –                       –                    –\n6.   Prüfgerät zur Funk-\ntionsprüfung von\n1095\nX3)                    X3)                     X3)                   X3)                    –                       –                    –\nDruckluftbremsanlagen","1096\n1               2               3              4              5                        6         7\nAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\nUntersuchungsstellen/                                                                           zur Durchführung von\nPrüfstellen   Prüfstützpunkte   Prüfplätze\nAnforderungen\nSP             AU                      AUK        GWP\n7.   Druckluftbeschaffungs-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nanlage ausreichender           –               –               –              X              –                        –         –\nGröße und Leistung\n8.   Füll- und Entlüftergerät\nsowie Pedalstütze\n(Prüfung) für Hydraulik-       –               –               –             X4)             –                        –         –\nbremsanlagen\n9.   Mess- und Prüfgeräte\n9.1 zur Prüfung einzelner\nBremsaggregate und              –               –               –             X5)             –                        –         –\nBremsventile\n9.2 zur Prüfung des\nLuftpressers                    –               –               –             X5)             –                        –         –\n10.   Bandmaß oder anderes\nLängenmessmittel               X               X               X        Nur Zeitmesser       –                        –         –\n(≥ 20 m), Zeitmesser\n11.   Scheinwerfereinstell-\nprüfgerät und ebene\nFläche für die Aufstel-        X               X              X6)             –              –                        –         –\nlung des Fahrzeugs\n12.   Prüfgerät für die elek-\ntrischen Verbindungs-\neinrichtungen zwischen         X               X               X              –              –                        –         –\nKraftfahrzeug und\nAnhänger\n13.   Lehren für die Über-\nprüfung von Zugösen\nund Bolzen der An-\nhängerkupplung,               X7)             X7)             X7)            X7)             –                        –         –\nZugsattelzapfen,              X7)             X7)             X7)            X7)\nSattelkupplungen,             X7)             X7)             X7)            X7)\nKupplungskugeln                X               X               X              X\n14.   Messgeräte zur Mes-\nsung der Spitzenkraft\nnach Anhang V der             X8)             X8)             X8)            X8)             –                        –         –\nRichtlinie 2001/85/EG","1               2               3        4        5                        6         7\nAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\nUntersuchungsstellen/                                                             zur Durchführung von\nPrüfstellen   Prüfstützpunkte   Prüfplätze\nAnforderungen\nSP      AU                      AUK        GWP\n15.   Prüfgerät zur Funk-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\ntionsprüfung von\nGeschwindigkeits-           X9)             X9)             X9)       –        –                        –         –\nbegrenzern\n16.   Ausstattung mit Spezi-\nalwerkzeugen nach Art\nder zu erledigenden          –               –               –        X        –                        –         –\nMontagearbeiten\n17.   Messgerät zur Ermitt-\nlung der Temperatur          X               X               X        –        X                       X          –\ndes Motors\n18.   Geräte zur Prüfung von\nSchließwinkeln, Zünd-\nzeitpunkt und Motor-        X10)            X10)           X10)       –       X10)                    X11)        –\ndrehzahl\n19.   CO-Abgasmessgerät\noder Abgasmessgerät\nfür Fremdzündungs-          X10)            X10)           X10)       –       X10)                     X          –\nmotoren\n20.   Abgasmessgerät für\nFremdzündungs-               X               X             X12)       –       X13)                      –         –\nmotoren\n21.   Abgasmessgerät für\nKompressions-                X               X             X12)       –       X14)                    X15)        –\nzündungsmotoren\n22.   Prüf- und Diagnose-\ngerät zur Prüfung von        X               X             X12)       –        X                        –         –\nOBD-Kfz\n23.   Messgerät für\nGeräuschmessung              X               X               X        –        –                        –         –\n24.   Prüfmittel für die\nGasanlagenprüfung:\nLecksuchspray für die\nzu prüfenden Betriebs-      X16)            X16)           X16)       –        –                        –         X\ngase (LPG, CNG) zum\nAuffinden von Gasun-\ndichtigkeiten                                                                                                          1097","1098\n1                         2                      3                       4                       5                        6                        7\nAnerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\nUntersuchungsstellen/                                                                                                                      zur Durchführung von\nPrüfstellen            Prüfstützpunkte           Prüfplätze\nAnforderungen\nSP                      AU                      AUK                      GWP\n25.   Einrichtungen für die\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nSystemdatenprüfung\nund/oder Prüfungen                      X                         X                      X                      X17)                     –                        –                        –\nüber die elektronische\nFahrzeugschnittstelle\n26.   Fußkraftmessgerät\n(Bremsanlagen)                         X19)                     X18)                   X18)                     X18)                     –                        –                        –\nAbweichungen nach 4.2:\n1) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsenprüfstand geprüft werden können.\n2) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist oder Einrichtungen nach 25 vorhanden\nsind.\n3) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden.\n4) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.\n5) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.\n6) Ausstattung entbehrlich, wenn nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h untersucht werden und eine senkrechte Prüffläche und ebene Fläche für die Aufstellung des Fahrzeugs vorhanden ist.\n7) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Kraftomnibusse, Anhänger und Sattelanhänger untersucht und geprüft werden.\n8) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.\n9) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.\n10) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.\n11) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.\n12) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h oder die nach Nummer 1.2.1.2 Anlage VIII von der Durchführung der AU befreit sind untersucht werden.\n13) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Kompressionszündungsmotor angetrieben werden.\n14) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.\n15) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.\n16) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.\n17) Ausstattung nur für die Prüfung über die elektronische Schnittstelle erforderlich.\n18) Ausstattung nur erforderlich, wenn Einrichtungen nach 25 nicht vorhanden sind.\n19) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen der Technischen Prüfstellen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012           1099\n14. Die Anlage IXa wird aufgehoben.\n15. Die Anlage XIV wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Personenkraftwagen“ die Wörter „im Sinne der EG-Fahrzeug-\nklasse M1 nach Anlage XXIX,“ eingefügt.\nb) Nummer 3.1.3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 10 wird folgende Nummer 11 eingefügt:\n„11. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-\nten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-\nunreinigenden Partikel die unter A (2000) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I\nder Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“\nc) Nummer 3.1.4 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:\n„7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-\nten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-\nunreinigenden Partikel die unter B 1 (2005) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I\nder Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“\nd) Nummer 3.1.5 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 2 werden folgende Nummern 3 und 4 eingefügt:\n„3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-\nten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-\nunreinigenden Partikel die unter B 2 (2008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I\nder Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder\n4. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 fallen, den Vorschriften der Verord-\nnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die in der Tabelle 1 im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht über-\nschreiten.“\ne) Nach Nummer 3.1.5 wird folgende Nummer 3.1.6 eingefügt:\n„3.1.6 Schadstoffklasse S 6\nZur Schadstoffklasse S 6 gehören Fahrzeuge, die\n1. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der\nEmissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über\nden Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007,\nS. 1) und der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung\nund Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) fallen, den\nVorschriften der Verordnung entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle 2 im Anhang I der Verordnung genannten\nGrenzwerte nicht überschreiten oder\n2. in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und\ndes Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hin-\nsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahr-\nzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007\nund der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG\nund 2005/76/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1) fallen, den Vorschriften der Verordnung\nentsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden\nPartikel die im Anhang I der Verordnung genannten Grenzwerte nicht überschreiten.\nFahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 6 erfüllen, erfüllen auch die Anforderun-\ngen der Schadstoffklasse S 5.“","1100            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nf) Nummer 3.3.1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder“ ersetzt.\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\n„3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/55/EG oder deren jeweils danach geänderten und\nim Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassungen fallen, den Vorschrif-\nten der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftver-\nunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der\nRichtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.“\ng) In Nummer 3.4.2 Nummer 1 werden die Wörter „des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Sep-\ntember 2005 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die\nEmission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum An-\ntrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Flüssiggas oder Erdgas betriebenen\nFremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1)“ gestrichen.\n16. Der Anhang wird wie folgt geändert:\na) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 1 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 1a eingefügt:\nZur Vorschrift         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n„§ 47 Absatz 1a                         Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von\nKraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personen-\nkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den\nZugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge\n(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1),\ngeändert durch\na) die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli\n2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG)\nNr. 715/2007 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1)\nb) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni\n2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)\nNr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und\nWartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,\nS. 1)\nund              die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008\nzur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007\n(ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1),\ngeändert durch\na) die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 der Kommission vom 8. Juni\n2011 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG)\nNr. 692/2008 der Kommission über Zugang zu Reparatur- und\nWartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 158 vom 16.6.2011,\nS. 1).“\nb) Den Bestimmungen zu § 47 Absatz 2 wird folgender Buchstabe c angefügt:\n„c) Artikel 1    der Richtlinie 2005/21/EG der Kommission vom 7. März 2005\nbis 5        zur Anpassung der Richtlinie 72/306/EWG des Rates zur Anglei-\nAnhang       chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen\ngegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum\nAntrieb von Fahrzeugen (ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25).“\nc) Nach den Bestimmungen zu § 47 Absatz 6 werden folgende Bestimmungen zu § 47 Absatz 6a angefügt:\nZur Vorschrift         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n„§ 47 Absatz 6a                         Die Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 28. September 2005 zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission\ngasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus\nSelbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die\nEmission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas\nbetriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen\n(ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012                  1101\nZur Vorschrift          sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\ngeändert durch\na) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur\nÄnderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,\nvon Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie\n2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-\nsysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in\nFahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren\n(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),\nb) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur\nÄnderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug\nauf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der\nEmissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-\nzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und\nWartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,\nS. 51)\nund              die Richtlinie 2005/78/EG der Kommission vom 14. November 2005\nzur Durchführung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Par-\nlaments und des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger\nSchadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-\nmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission gasförmiger\nSchadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzün-\ndungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und zur Änderung ihrer\nAnhänge I, II, III, IV und VI (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1),\ngeändert durch:\na) die Richtlinie 2006/51/EG der Kommission vom 6. Juni 2006 zur\nÄnderung, zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt,\nvon Anhang I der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates sowie der Anhänge IV und V der Richtlinie\n2005/78/EG hinsichtlich der Anforderungen an Überwachungs-\nsysteme emissionsmindernder Einrichtungen zum Einbau in\nFahrzeuge und hinsichtlich der Ausnahmen für Gasmotoren\n(ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11),\nb) die Richtlinie 2008/74/EG der Kommission vom 18. Juli 2008 zur\nÄnderung der Richtlinie 2005/55/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates und der Richtlinie 2005/78/EG in Bezug\nauf die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der\nEmissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-\nzeugen (Euro 5 und Euro 6) und des Zugangs zu Reparatur- und\nWartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 192 vom 19.7.2008,\nS. 51).“\nd) Die Bestimmungen zu § 47 Absatz 8a werden wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbb) Folgende Buchstaben d bis f werden angefügt:\n„d) Richtlinie 2005/30/EG der Kommission vom 22. April 2005 zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG\nund 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zwei-\nrädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge im Hinblick auf die Anpassung an den technischen Fort-\nschritt (ABl. L 106 vom 27.4.2005, S. 17),\ne) Richtlinie 2006/72/EG der Kommission vom 18. August 2006 zur Änderung der Richtlinie 97/24/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte Bauteile und Merkmale von zwei-\nrädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt\n(ABl. L 227 vom 19.8.2006, S. 43),\nf)   Richtlinie 2006/120/EG der Kommission vom 27. November 2006 zur Berichtigung und Änderung\nder Richtlinie 2005/30/EG zur Änderung der Richtlinien 97/24/EG und 2002/24/EG des Europä-\nischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraft-\nfahrzeuge zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt (ABl. L 330 vom 28.11.2006, S. 16).“","1102             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\ne) In den Bestimmungen zu § 47 Absatz 8c werden nach der Angabe „(ABl. L 173 vom 17.7.2000, S. 1)“\nfolgende Wörter eingefügt:\n„ , geändert durch die\na) Richtlinie 2005/13/EG der Kommission vom 21. Februar 2005 zur Änderung der Richtlinie 2000/25/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission\ngasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von\nland- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung von Anhang I der\nRichtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Typgenehmi-\ngung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen (ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 35),\nb) Richtlinie 2010/22/EU der Kommission vom 15. März 2010 zur Anpassung der Richtlinien 80/720/EWG,\n86/298/EWG, 86/415/EWG und 87/402/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/25/EG und\n2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung für land- oder\nforstwirtschaftliche Zugmaschinen an den technischen Fortschritt (ABl. L 91 vom 10.4.2010, S. 1).“\nf) Die Bestimmungen zu § 47d werden wie folgt geändert:\naa) In Buchstabe e wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.\nbb) Folgender Buchstabe f wird angefügt:\n„f) Richtlinie 2004/3/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 zur Än-\nderung der Richtlinien 70/156/EWG und 80/1268/EWG des Rates im Hinblick auf die Messung der\nKohlendioxidemissionen und des Kraftstoffverbrauchs von Fahrzeugen der Klasse N1 (ABl. L 49\nvom 19.2.2004, S 36).“\ncc) Folgende Wörter werden angefügt:\n„Artikel 5 Absatz 3e          der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen\nhinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahr-\nzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und War-\ntungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) und\nArtikel 3 Absatz 3            der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur\nAnhang XII                    Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (ABl. L 199\nvom 28.7.2008, S. 1).“\ng) Nach den Bestimmungen zu § 47d werden folgende Bestimmungen zu § 47e eingefügt:\nZur Vorschrift         sind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n„§ 47e                                  Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahr-\nzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. L 161\nvom 14.6.2006, S. 12)\nund              Verordnung (EG) Nr. 706/2007 der Kommission vom 21. Juni 2007\nzur Festlegung von Verwaltungsvorschriften für die EG-Typgeneh-\nmigung von Kraftfahrzeugen und eines harmonisierten Verfahrens\nfür die Messung von Leckagen aus bestimmten Klimaanlagen nach\nder Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates (ABl. L 161 vom 22.6.2007, S. 33).“\nArtikel 2\nÄnderung der\nBußgeldkatalog-Verordnung\nDie Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-\nordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. Nach der laufenden Nummer 189.3.2 werden folgende Nummern eingefügt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                                 Tatbestand                                    StVZO\nFahrverbot\nin Monaten\n„189a    Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs angeordnet oder zu- § 19 Abs. 5\ngelassen, obwohl die Betriebserlaubnis erloschen war und dadurch Satz 1\ndie Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beeinträchtigt         § 69a Abs. 2\nNr. 1a\n189a.1 – bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen                                                       270 €\n189a.2 – bei anderen als in Nummer 189.1a genannten Fahrzeugen                                         135 €“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012                                    1103\n2. In der laufenden Nummer 214 werden nach dem Wort „Kraftfahrzeug“ die Wörter „oder Kraftfahrzeug mit An-\nhänger“ eingefügt.\n3. Nach der laufenden Nummer 214.2 werden folgende Nummern eingefügt:\nRegelsatz\nin Euro (€),\nLfd. Nr.                                        Tatbestand                                               StVZO\nFahrverbot in\nMonaten\n„Erlöschen der Betriebserlaubnis\n214a        Fahrzeug trotz erloschener Betriebserlaubnis in Betrieb genommen und § 19 Abs. 5\ndadurch die Verkehrssicherheit oder die Umwelt wesentlich beein-                       Satz 1\nträchtigt                                                                              § 69a Abs. 2\nNr. 1a\n241a.1 Einen Lastkraftwagen oder Kraftomnibus                                                                                 180 €\n214a.2 Ein anderes als in Nummer 214a.1 genanntes Fahrzeug                                                                      90 €“.\n4. Nummer 218 wird aufgehoben.\nArtikel 3\nÄnderung der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung\nIn § 16 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 3. Februar 2011 (BGBl. I S. 139), die zuletzt durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a\neingefügt:\n„(3a) Rote Kennzeichen können durch die örtlich zuständige Zulassungsbehörde auch Technischen Prüfstellen\nsowie anerkannten Überwachungsorganisationen nach Anlage VIIIb der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für\ndie Durchführung von Prüfungsfahrten im Rahmen der Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Begutach-\ntungen nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Untersuchungen oder Begutachtungen im Rah-\nmen des § 5 widerruflich zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung an unterschiedlichen Fahrzeugen zuge-\nteilt werden. Das rote Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer\njeweils nach § 8 Absatz 1, jedoch besteht die Erkennungsnummer nur aus Ziffern und beginnt mit „05“.“\nArtikel 4\nÄnderung der\nGebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr\nDie Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die\nzuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\na) In der Gebührennummer 413 wird die Überschrift von Spalte 5 wie folgt gefasst:\n„Hauptuntersuchung (HU) nach § 29 StVZO3)4)5)6)7)8)“.\nb) Folgende Fußnote 8) wird angefügt:\n„8 ) Wird eine Hauptuntersuchung nach Nummer 2.2 der Anlage VIIIa StVZO nach Überschreitung des Vorführtermins um mehr als zwei Monate\nan einem Fahrzeug durchgeführt, ist die Gebühr für diese Untersuchung aus der Gebühr für die Hauptuntersuchung (Spalte 5) zuzüglich dem\n0,2-Fachen dieser Gebühr zu bilden.“\nArtikel 4a\nAufhebung von Vorschriften\nArtikel 6 der Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, anderer straßenverkehrsrechtlicher\nVorschriften und der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) wird\naufgehoben.","1104 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nArtikel 5\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden\nKalendermonats in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 10. Mai 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012           1105\nAnhang zu Artikel 1 Nummer 10\nAnlage VIIIa\n(zu § 29 Absatz 1 und 3, Anlage VIII Nummer 1.2)\nDurchführung der Hauptuntersuchung\n1   Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung\nBei der Durchführung der Hauptuntersuchung (HU) hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prü-\nfer für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkann-\nten Überwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung\n1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie\n2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen\nmit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien\noder, soweit solche nicht vorliegen,\n3. diesbezüglicher Vorgaben nach Nummer 2 der Anlage VIIIe für die Pflicht- und Ergänzungsuntersuchun-\ngen\nzu überprüfen.\nZusätzlich müssen bei der Durchführung der HU Prüfhinweise befolgt werden, die vom „Arbeitskreis\nErfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE)\nerarbeitet, bereitgestellt und den betroffenen Fahrzeugherstellern oder -importeuren mitgeteilt wurden.\nDie Durchführung der HU erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 6.1 bis 6.10 auf-\ngeführten Bauteilen und Systemen. Bei Fahrzeugen mit eigener Bremsanlage hat die HU zum Beginn zur\nKonditionierung und Prüfung der Fahrzeuge eine kurze Fahrt mit einer Geschwindigkeit von mindes-\ntens 8 km/h zu beinhalten.\n2   Umfang der Hauptuntersuchung\nDie Entscheidung, ob zusätzlich zur Pflichtuntersuchung auch eine Ergänzungsuntersuchung durchzufüh-\nren ist, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP oder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1\n2.1 die HU mindestens die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersuchungen umfas-\nsen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil\nnach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP oder PI\nder Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,\n2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes\noder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechen-\nden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung er-\nforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 6.1 bis 6.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersu-\nchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit und\nVorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforderlich ist, sowie bei Überschreitungen des Vorführtermins zur HU\num mehr als zwei Monate. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahr-\nzeug, an Bauteilen oder Systemen vermutet werden,\n2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung (SP) nicht nachgewiesen werden\nkann, zusätzlich eine SP durchgeführt werden. Der Umfang der HU mindert sich dabei um die Prüfpunkte\nder zusätzlich durchgeführten SP. In diesem Fall ist vom aaSoP oder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über\ndie SP zu erstellen. Die Vorschriften der Nummer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.\n3   Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel und deren Weitergabe\n3.1 Werden bei HU an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt, sind diese vom\naaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreini-\ngungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt\nwurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel müssen nach der hierzu im Verkehrsblatt vom\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten\nLandesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorgenommen werden. Die Anwendung der Richtlinie ein-\nschließlich der ordnungsgemäßen Beurteilung der Fahrzeuge durch die aaSoP/PI haben die Technischen\nPrüfstellen und Überwachungsorganisationen sicherzustellen.\n3.2 Die bei den HU festgestellten Mängel und/oder festgestellte Ausbauten von sicherheits- oder umweltrele-\nvanten Fahrzeugeinrichtungen sowie Rückrüstungen oder Hochrüstungen der Fahrzeuge bezogen auf\neinen zum Zeitpunkt des erstmals in den Verkehr kommenden Vorschriftenstandes sind von den Tech-\nnischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen der Zentralen Stelle nach An-\nlage VIIIe und einer hierzu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nim Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie mindestens\nhalbjährlich zu melden.","1106          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\n4    Untersuchungskriterien\nDas Fahrzeug ist hinsichtlich der Ausführung, des Zustandes, der Funktion und der Wirkung seiner Bauteile\nund Systeme zu untersuchen.\n4.1  Die Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch – auch über die elektronische Fahr-\nzeugschnittstelle – auf\n4.1.1 eine vorgegebene Gestaltung,\n4.1.2 eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,\n4.1.3 eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),\n4.1.4 eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierung)\nzu erfolgen.\n4.2  Die Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die\nelektronische Fahrzeugschnittstelle – auf\n4.2.1 Beschädigung, Korrosion und Alterung,\n4.2.2 übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,\n4.2.3 sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,\n4.2.4 Freigängigkeit und Leichtgängigkeit\nzu erfolgen.\n4.3  Die Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch – auch über die elek-\ntronische Fahrzeugschnittstelle – zu erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen,\nHebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtungen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang\nzeitlich und funktionell richtig abläuft.\n4.4  Die Untersuchung der Wirkung ist eine messtechnische Untersuchung – die auch Rechenvorgänge impli-\nziert – eines Bauteils oder Systems auf Einhalten oder Erreichen von vorgegebenen Grenzwerten; sie kann\nauch über die elektronische Fahrzeugschnittstelle erfolgen.\n5    Anforderungen an die Durchführung der Untersuchung\nDie Durchführung der Untersuchung hat zerstörungsfrei und ohne Ausbau von Fahrzeugeinrichtungen und\n-teilen zu erfolgen.\nBei Untersuchungen über die elektronische Fahrzeugschnittstelle ist sicherzustellen, dass\n5.1     keine der im elektronischen Ergebnisspeicher abgelegten Einträge geändert oder gelöscht,\n5.2     keine neuen Einträge im elektronischen Ergebnisspeicher vorgenommen,\n5.3     die implementierten Diagnosefunktionen nicht beeinträchtigt\nund\n5.4     keine sonstigen negativen Beeinträchtigungen der Fahrzeuge oder Fahrzeugeinrichtungen durch die\nUntersuchung vorgenommen\nwerden können.\n6    Untersuchung\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                 Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\n6.1  Bremsanlage\nGesamtanlage                          ●  Einhaltung von Vorgaben           ● Hilfsbremswirkung\n●  Betriebsbremswirkung              ● Funktion des automatischen\n●  Feststellbremswirkung                Blockierverhinderers\n●  Gleichmäßigkeit                   ● Dichtheit\n●  Funktion der Dauerbrems-\nanlage\n– Auffälligkeiten\n● Abstufbarkeit/Zeitverhalten\n– Auffälligkeiten\n● Löseverhalten\nEinrichtungen zur                     ● Füllzeit\nEnergiebeschaffung                       – Auffälligkeiten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012                 1107\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nEinrichtungen zur                  ● Zustand                             ● Zustand\nEnergiebevorratung                    – Auffälligkeiten                  ● Ausführung\n● Funktion der Entwässerungs-\neinrichtung\nBetätigungs- und Übertragungs-     ● Zustand                             ● Zustand\neinrichtungen                         – Auffälligkeiten\nAuflaufeinrichtung                 ● Zustand                             ● Zustand\n– Auffälligkeiten                  ● Ausführung\n● Funktion\nSteuer- und Regeleinrichtungen     ● Zustand                             ● Zustand\n(Ventile)                             – Auffälligkeiten                  ● Ausführung\nbei Druckluftbremsanlagen:\n● Funktion des Bremskraft-\n● Einstellung und Funktion des           verstärkers\nautomatisch lastabhängigen\nBremskraftreglers                  ● Funktion der Drucksicherung\n● Funktion der Abreißsicherung\n● Funktion der selbsttätigen\nBremsung\n● Funktion des Löseventils am\nAnhänger\n● Funktion der Drucksicherung\n(bei nicht SP-pflichtigen Fahr-\nzeugen)\nRadbremse/Zuspanneinrichtung       ● Zustand                             ● Zustand\n– Auffälligkeiten                  ● Funktion der Nachstell-\n● Funktion                               einrichtung\n● Einstellung\n● Ausführung\nPrüfeinrichtungen und Prüfan-      ● Zustand                             ● Zustand\nschlüsse                              – Auffälligkeiten\nKontroll- und Warneinrichtungen    ● Funktion\n6.2 Lenkanlage\nGesamtanlage                       ● Einhaltung von Vorgaben\nBetätigungseinrichtungen           ● Zustand                             ● Zustand\n– Auffälligkeiten                  ● Lenkkräfte\n● Ausführung                             – Auffälligkeit, Zulässigkeit\n– Zulässigkeit\n● Funktion der Lenkanlage\nÜbertragungseinrichtungen          ● Zustand                             ● Zustand\n– Auffälligkeiten                  ● Einstellung\nLenkhilfe                          ● Funktion                            ● Zustand\n● Dichtheit\nLenkungsdämpfer                    ● Zustand\n6.3 Sichtverhältnisse\nGesamtsystem                       ● Einhaltung von Vorgaben\nScheiben                           ● Zustand                             ● Zustand\n– Auffälligkeiten                  ● Ausführung\n● Beeinträchtigung des Sicht-            – Zulässigkeit\nfeldes","1108           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nRückspiegel                          ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Beeinträchtigung der Sicht\n● Ausführung, Anzahl\n– Zulässigkeit\nScheibenwischer                      ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Funktion\nScheibenwaschanlage                  ● Funktion\n6.4   Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage\nGesamtsystem                         ● Einhaltung von Vorgaben\n6.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen\nScheinwerfer und Leuchten            ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Prüfzeichen\n● Ausführung                        ● Blinkfrequenz von Fahrtrich-\n– Zulässigkeit                       tungsanzeiger und Warnblink-\n● Anzahl                               anlage\n– Zulässigkeit                    ● Anbaumaße und Sichtwinkel\n● Funktion                             – Zulässigkeit\n● Einstellung der Scheinwerfer\n6.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen\nRückstrahler und retroreflektierende ● Zustand                           ● Zustand\nEinrichtungen                          – Auffälligkeiten                 ● Prüfzeichen\n● Ausführung                        ● Anbaumaße und Sichtwinkel\n– Zulässigkeit                       – Zulässigkeit\n● Anzahl\n– Zulässigkeit\n6.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage\nelektrische Leitungen                ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Verlegung, Absicherung\nBatterien                            ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\nelektrische Verbindungs-             ● Zustand                           ● Zustand\neinrichtungen                          – Auffälligkeiten                 ● Funktion (Kontaktbelegung)\n● Ausführung\n– Zulässigkeit\n● Anzahl\n– Zulässigkeit\nKontroll- und Warneinrichtungen      ● Funktion\nandere Teile                         ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n6.5   Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen\nGesamtsystem                         ● Einhaltung von Vorgaben\nAchsen                               ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Art und Qualität der Reparatur-\nausführung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012              1109\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)              Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nAufhängung                          ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Ausführung\n– Zulässigkeit (Kraftrad)\nFedern, Stabilisator                ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Ausführung\n– Zulässigkeit\npneumatische und hydro-             ● Zustand                           ● Zustand\npneumatische Federung                 – Auffälligkeiten                 ● Funktion und Einstellung der\nVentile\nSchwingungsdämpfer/                 ● Zustand                           ● Zustand\nAchsdämpfung                          – Auffälligkeiten\n● Ausführung\n– Zulässigkeit\nRäder                               ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Ausführung\n– Zulässigkeit\nReifen                              ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Ausführung\n– Zulässigkeit\n6.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile\nGesamtsystem                        ● Einhaltung von Vorgaben\nRahmen/tragende Teile               ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\nAufbau                              ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Ausführung\n– Zulässigkeit/Befestigung\nUnterfahrschutz/seitliche           ● Zustand                           ● Zustand\nSchutzvorrichtung                     – Auffälligkeiten\n● Ausführung\n– Zulässigkeit\nmechanische Verbindungs-            ● Zustand                           ● Zustand\neinrichtungen                         – Auffälligkeiten                 ● Ausführung\n– Zulässigkeit\n● Funktion\nStützeinrichtungen                  ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Funktion\nReserveradhalterung                 ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Funktion\n● Ausführung\n– Zulässigkeit\nHeizung (nicht elektrisch und nicht ● Zustand                           ● Zustand\nmit Motorkühlmittel als Wärme-        – Auffälligkeiten                 ● Prüf- bzw. Austauschfristen\nquelle)                             ● Ausführung                        ● Funktion\nKraftradverkleidung                 ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Ausführung\n– Zulässigkeit","1110            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)              Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nandere Teile                        ● Zustand                            ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Ausführung\n– Zulässigkeit\nAntrieb                             ● Zustand                            ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n6.7   Sonstige Ausstattungen\n6.7.1 Ausstattungen für aktive und passive Sicherheit\nSicherheitsgurte oder andere        ● Einhaltung von Vorgaben            ● Ausführung\nRückhaltesysteme                    ● Zustand                               – Zulässigkeit\n– Auffälligkeiten                 ● Funktion\n● Anzahl, Anbringung\n– Zulässigkeit\nAirbag                              ● Einhaltung von Vorgaben            ● Einhaltung der vom Hersteller\nvorgegebenen Austauschfrist\nÜberrollschutz                      ● Einhaltung von Vorgaben\nfahrdynamische Systeme mit Ein-     ● Einhaltung von Vorgaben\ngriff in die Brems-/Lenkanlage\nsonstige Ausstattungen              ● Einhaltung von Vorgaben\n6.7.2 Weitere Ausstattungen\nSicherung gegen unbefugte           ● Ausführung                         ● Zustand\nBenutzung/Diebstahlsicherung/          – Zulässigkeit\nAlarmanlage                         ● Funktion\nUnterlegkeile                       ● Zustand                            ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Ausführung, Anzahl,\nAnbringung\n– Zulässigkeit\nEinrichtungen für Schallzeichen     ● Ausführung                         ● Zustand\n– Zulässigkeit\n● Funktion\nWarndreieck/Warnleuchte,            ● Ausführung                         ● Zustand\nVerbandkasten                          – Zulässigkeit\nGeschwindigkeitsmessgerät           ● Ausführung                         ● Genauigkeit\n– Zulässigkeit\n● Funktion\nFahrtschreiber/Kontrollgerät        ● Vorhandensein von Einbau-          ● Zustand\nschild und Verplombung            ● Funktion\n● Einhaltung der Prüffrist\nGeschwindigkeitsbegrenzer           ● Einhaltung von Vorgaben            ● Zustand\n● Ausführung, Einbau                 ● Manipulationssicherheit\n– Zulässigkeit                    ● Funktion\n● Vorhandensein von\nPrüfbescheinigung bzw.\nVerplombung\n● Funktion, falls durchführbar","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012              1111\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)              Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nGeschwindigkeitsschild(er)        ● Zustand                            ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Ausführung, Anzahl,\nAnbringung\n– Zulässigkeit\nweitere sicherheits-              ● Einhaltung von Vorgaben\nrelevante Ausstattungen\n6.8     Umweltbelastung\n6.8.1   Geräusche\n6.8.1.1 Fahrzeuge allgemein\nSchalldämpferanlage               ● Zustand                            ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Messung Standgeräusch\n● Ausführung\n– Zulässigkeit\n● Geräuschentwicklung\n– Auffälligkeiten\nMotor/Antrieb/Aufbau/Kapselung    ● Geräuschentwicklung                ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Messung Fahrgeräusch\n6.8.1.2 Krafträder\nSchalldämpferanlage               ● Zustand                            ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Messung Standgeräusch\n● Ausführung                            bei nicht nachgewiesener\n– Zulässigkeit, Kennzeichnung        Zulässigkeit\nder Auspuffanlage                 ● Messung Standgeräusch\n● Geräuschentwicklung\n– Auffälligkeiten\nMotor/Antrieb/Aufbau/Kapselung    ● Geräuschentwicklung                ● Zustand\n– Auffälligkeiten                 ● Messung Fahrgeräusch\n6.8.2   Abgase\n6.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)\nschadstoffrelevante Bauteile/     ● Zustand\nAbgasanlage                          – Auffälligkeiten\n● Ausführung\n– Zulässigkeit\nAbgasreinigungssystem             ● Abgasverhalten\n– Zulässigkeit\n6.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)\nschadstoffrelevante Bauteile/     ● Zustand\nAbgasanlage                          – Auffälligkeiten\n● Ausführung\n– Zulässigkeit","1112                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                    Pflichtuntersuchungen                   Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nMotormanagement-/                       ● Abgasverhalten*)                        ● OBD-Fehlercodes (Modus 03)\nAbgasreinigungssysteme                     – Zulässigkeit                            – Zulässigkeit\n● OBD-Daten (Modus 01)\n– Zulässigkeit\n6.8.3     Elektromagnetische Verträglichkeit\nZündanlage/andere elektrische           ● Zustand\nund elektronische Einrichtungen            – Auffälligkeiten\n6.8.4     Verlust von Flüssigkeiten\nMotor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/          ● Zustand                                 ● Zustand\nKraftstoffleitungen/Bremsanlage/           – Auffälligkeiten                      ● Dichtheit\nKlimaanlage/Batterie                    ● Ausführung\n– Zulässigkeit\n6.8.5     Gasanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen\ngesamte Gasanlage                       ● Zustand                                 ● Zustand\n– Auffälligkeiten                      ● Kennzeichnungen der Bauteile\n● Ausführung\n– Zulässigkeit\n● Dichtheit\n6.8.6     Wasserstoffanlagen im Antriebssystem von Kraftfahrzeugen\ngesamte Wasserstoffanlage               ● Einhaltung von Vorgaben\n6.8.7     Elektrischer Antrieb von Kraftfahrzeugen\ngesamter elektrischer                   ● Einhaltung von Vorgaben\nAntrieb\n6.8.8     Hybridantrieb von Kraftfahrzeugen\ngesamter Antrieb                        ● Einhaltung von Vorgaben\n6.9       Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt\nsind\neinzelne Systeme                        ● Einhaltung von Vorgaben\n6.9.1     Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen\nGesamtsystem                            ● Einhaltung von Vorgaben\nEin-, Aus- und Notausstiege             ● Zustand                                 ● Zustand\n– Auffälligkeiten                      ● Funktion\n● Ausführung, Anzahl\n– Zulässigkeit\n● Funktion der Reversier-\neinrichtung\nHebeeinrichtungen/Hublifte,             ● Zustand                                 ● Zustand\nfremdkraftbetätigte Rampen                 – Auffälligkeiten                      ● Funktion\n● Funktion\n*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelas-\nsen wurden, kann auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet werden, wenn die Prüfung über das OBD-System ohne\nBeanstandung bleibt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012              1113\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)              Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nBodenbelag und Trittstufen          ● Zustand                           ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Ausführung\nPlatz für Fahrer und Begleit-       ● Zustand                           ● Zustand\npersonal                              – Auffälligkeiten\n● Ausführung\nSitz-/Steh-/Liegeplätze,            ● Zustand                           ● Zustand\nDurchgänge                            – Auffälligkeiten                 ● Übereinstimmung mit\n● Ausführung, Anzahl                   Angaben auf Schild\n– Zulässigkeit\nFesthalteeinrichtungen,             ● Zustand                           ● Ausführung\nRückhalteeinrichtungen                – Auffälligkeiten                    – Zulässigkeit\n● Ausführung, Anzahl,\nAnbringung\n– Zulässigkeit\n● Funktion\nFahrgastverständigungssystem        ● Funktion                          ● Zustand\nInnenbeleuchtung                    ● Funktion                          ● Zustand\nZiel-/Streckenschild,               ● Ausführung                        ● Funktion der Beleuchtungs-\nLiniennummer                                                               einrichtung\n● Zustand\nUnternehmeranschrift                ● Ausführung\nFeuerlöscher                        ● Einhaltung der Prüffrist          ● Zustand\nBrand-/Rauchmelder                  ● Funktion                          ● Zustand\nVerbandkästen einschließlich Inhalt ● Zustand                           ● Zustand\nund Unterbringung                     – Auffälligkeiten\n● Ausführung\n6.9.2 Taxi\nGesamtsystem                        ● Einhaltung von Vorgaben\nTaxischild/Beleuchtungs-            ● Ausführung                        ● Zustand\neinrichtung                                                             ● Funktion\nFahrzeugfarbe                       ● Ausführung\n– Zulässigkeit\nUnternehmeranschrift                ● Ausführung\nFahrpreisanzeiger                   ● Ausführung                        ● Zustand\n● Verplombung\nAlarmeinrichtung                    ● Ausführung                        ● Zustand\n– Zulässigkeit\n● Funktion\n6.9.3 Krankenkraftwagen\nKennzeichnung                       ● Ausführung, Anbringung            ● Zustand\n– Zulässigkeit\nInneneinrichtung                    ● Ausführung                        ● Zustand","1114          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)              Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\n6.10 Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs\nFahrzeug-Identifizierungsnummer    ● Zustand                            ● Zustand\n– Auffälligkeiten\n● Ausführung – Übereinstimmung\nmit den Fahrzeugdokumenten\nFabrikschild                       ● Ausführung, Anbringung             ● Übereinstimmung mit den\n– Zulässigkeit                       Fahrzeugdokumenten\nNachweis der Übereinstimmung       ● Zustand                            ● Übereinstimmung mit den\nmit der Richtlinie 96/53/EG           – Auffälligkeiten                    tatsächlichen Maßen\n● Ausführung\n– Auffälligkeiten\namtliches Kennzeichen              ● Zustand\n(vorne und hinten)                 ● Ausführung\nFahrzeugdokumente                  ● Übereinstimmung der Angaben\nmit den tatsächlichen Verhält-\nnissen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012          1115\nAnlage VIIIe\n(zu Anlage VIIIa Nummer 1 und 3 sowie Anlage VIIIb Nummer 2.3)\nBereitstellung von Vorgaben für die Durchführung\nvon Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen; Auswertung von Erkenntnissen\n1    Zweck und Anwendungsbereich\nVorgaben im Sinne dieser Anlage sind Systemdaten oder Prüfdaten nach Nummer 1, Ziffer 3 der Anlage VIIIa\nfür die ordnungsgemäße Durchführung von Hauptuntersuchungen (HU) und Sicherheitsprüfungen (SP).\n2    Erstellung, Aufbereitung und Überprüfung von Vorgaben\n2.1  Vorgaben werden von den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bau-\nteilen speziell für die wiederkehrende Fahrzeugüberwachung angegeben und von der Zentralen Stelle nach\nNummer 4 auf der Grundlage der bei der Homologation oder der Vorlage der Genehmigungsunterlagen\noder nach deren Genehmigung entsprechend den Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und\n(EG) Nr. 692/2008, jeweils geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 566/2011 sowie der Verordnung (EG)\nNr. 595/2009 mitzuteilenden technischen Informationen erarbeitet.\nDie von den Herstellern und Importeuren angegebenen Vorgaben werden an die Zentrale Stelle übermittelt\nund von dieser für die Durchführung von HU und SP aufbereitet. Die Angabe der Systeme und die Art der\nWeitergabe der Vorgaben müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richt-\nlinie entsprechen.\n2.2  Liegen keine oder unzureichende Vorgaben vor, werden diese im Benehmen mit den Herstellern oder Im-\nporteuren von der Zentralen Stelle erarbeitet und aufbereitet. Keine ausreichenden Vorgaben liegen immer\ndann vor, wenn damit auf Grund vorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach den\nNummern 1.2.1 und 1.3.1 der Anlage VIII über die Verkehrssicherheit, Umweltverträglichkeit oder Vor-\nschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.\n2.3  Wird bei der Durchführung der HU oder SP an einem Fahrzeug festgestellt, dass eine Untersuchung nach\nden Vorgaben (Nummer 2.1 oder 2.2) nicht praktikabel ist, sind diese vom „Arbeitskreis Erfahrungsaus-\ntausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE) zu prüfen, zu\nändern und den Herstellern oder Importeuren im Rahmen des Benehmensprozesses über die Zentrale\nStelle mitzuteilen.\n3    Weitergabe von Vorgaben\n3.1  Die von der Zentralen Stelle vorgehaltenen Vorgaben nach Nummer 2 werden auf Anfrage den Technischen\nPrüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen gegen eine in der Gebührenordnung für\nMaßnahmen im Straßenverkehr geregelte Gebühr oder Entgelt in gleicher Höhe zur Verfügung gestellt.\n3.2  Die Zentrale Stelle leitet dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks die für die Durchfüh-\nrung von SP notwendigen Vorgaben zu, die dieser den nach Anlage VIIIc zur Durchführung von SP an-\nerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten zur Verfügung stellt. Die Weitergabe der Vorgaben an die nach An-\nlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten muss entsprechend den Bestimmungen der in Nummer 2.1\ngenannten Richtlinien erfolgen.\n3.3  Andere Stellen mit amtlicher Anerkennung, die ebenfalls zur Durchführung von HU und/oder SP anerkannt\nsind oder Untersuchungen nach der Richtlinie 2009/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 6. Mai 2009 über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger\n(ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 12), die durch die Richtlinie 2010/48/EU (ABl. L 173 vom 8.7.2010, S. 47)\ngeändert worden ist, durchführen, erhalten die Vorgaben ebenfalls auf Anfrage zu einem nicht diskriminie-\nrenden Entgelt. Dies gilt in gleicher Weise für die Lieferung von Vorgaben an anerkannte Prüfstützpunkte\nzur Vorbereitung der Fahrzeuge auf die HU und erforderliche Nachuntersuchungen.\n4    Zentrale Stelle zur Erstellung, Aufbereitung, Überprüfung und Weitergabe von Vorgaben\n4.1  Die Technischen Prüfstellen sowie die amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen tragen und be-\ntreiben zu diesem Zwecke die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Zentrale Stelle. Die Geschäfts-\nordnung der Zentralen Stelle ist dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Prü-\nfung vorzulegen und unterliegt hinsichtlich der Regelungen betreffs des Kontrollbeirats nach Nummer 6\nseiner Zustimmung. Die Zustimmung bedarf des Benehmens der zuständigen obersten Landesbehörden.\n4.2  Die Zentrale Stelle darf keinen auf Gewinn abzielenden Geschäftsbetrieb ausüben. Erzielte Gewinne dürfen\nnur zweckgebunden und für die Weiterentwicklung der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahr-\nzeuge verwendet werden.\n5    Aufsicht über die Zentrale Stelle\nDie zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zustän-\ndigen Stellen üben die Aufsicht über die Zentrale Stelle aus. Die Aufsichtsbehörden können selbst prüfen\noder den Kontrollbeirat nach Nummer 6 prüfen lassen, ob insbesondere","1116             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\n5.1      die nach dieser Anlage geforderten Voraussetzungen erfüllt sind,\n5.2      die der Zentralen Stelle gesetzlich übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß und vorschriftsmäßig\nerfüllt und dass die datenschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.\nDie mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Zentralen\nStelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\nnehmen und Aufzeichnungen einzusehen.\nDie Zentrale Stelle hat die Maßnahmen zu ermöglichen; sie hat die Kosten der Prüfung zu tragen. Die\nZentrale Stelle hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörden einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist An-\nsprechpartner der Aufsichtsbehörden. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Zentrale Stelle\nabgeben und entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, auf Verlangen Angaben,\nAufzeichnungen und Nachweise der Zentralen Stelle den mit der Prüfung beauftragten Personen vorzu-\nlegen.\n6     Kontrolle über die Zentrale Stelle\nVon der Zentralen Stelle wird zur Kontrolle über die ordnungsgemäße Weitergabe der Vorgaben und Ver-\nwaltung der eingegangenen Gebühren oder Entgelte sowie Ausgaben ein Kontrollbeirat eingesetzt. Der\nKontrollbeirat setzt sich zusammen aus:\n6.1      einem Vertreter des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,\n6.2      dem Vorsitzenden des AKE\nund\n6.3      zwei Vertretern der Länder, die von den zuständigen obersten Landesbehörden dazu bestimmt\nwerden.\n7     Entwicklung von Vorgaben\n7.1   Te c h n i s c h e r B e i r a t\nFür die Weiterentwicklung der regelmäßigen Untersuchung der Fahrzeuge und die Entwicklung von Vor-\ngaben zur Anpassung insbesondere an den technischen Fortschritt sowie im Hinblick auf eine effiziente\nund qualitativ hochwertige Durchführung von HU und SP wird von der Zentralen Stelle ein Technischer\nBeirat eingesetzt. Der Technische Beirat hat eine beratende Funktion.\n7.2   Forschung\nZur Überprüfung vorhandener oder zur Erarbeitung neuer Vorgaben kann nach Anhörung des Technischen\nBeirats und/oder des AKE die Zentrale Stelle durch externe Einrichtungen Forschungsvorhaben durchfüh-\nren lassen oder selbst durchführen. Derartige Vorhaben bedürfen der Zustimmung durch den Kontrollbeirat.\n8     Zweck und Inhalt der Datenübermittlungen, Einschränkungen und Bedingungen\n8.1   Ü b e r m i t t l u n g d e r Vo rg a b e n a n d i e Z e n t r a l e S t e l l e\nDie Hersteller und Importeure von Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen oder -bauteilen übermitteln die Vorga-\nben nach Nummer 2 unter Angabe der vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer an die Zentrale\nStelle.\n8.2   B e r e i t s t e l l u n g v o n Vo rg a b e n , P r ü f h i n w e i s e n u n d A n g a b e n ü b e r H o c h - u n d\nRückrüstungen der Fahrzeuge durch die Zentrale Stelle\nDie Zentrale Stelle bereitet die Vorgaben, Prüfhinweise und Angaben über Hoch- und Rückrüstungen der\nFahrzeuge mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Identifizierungsnummer aktuell für die Anwendung\nbei der regelmäßigen technischen Überwachung der Fahrzeuge auf und übermittelt diese auf Anfrage an\ndie in Nummer 3 genannten Stellen.\n8.3   Ü b e r m i t t l u n g d e r F e s t s t e l l u n g e n b e i d e r t e c h n i s c h e n Ü b e r w a c h u n g d e r F a h r-\nzeuge an die Zentrale Stelle\nDie Technischen Prüfstellen und amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen übermitteln die nach\nNummer 3.2 der Anlage VIIIa getroffenen Feststellungen mit dem Bezug zur vollständigen Fahrzeug-Iden-\ntifizierungsnummer, jedoch ohne Angaben zum Fahrzeughalter, zum Kennzeichen der Fahrzeuge und zur\nuntersuchenden Person halbjährlich an die Zentrale Stelle, die diese auswertet und erforderlichenfalls die\nnach Nummer 8.2 bereitzustellenden Angaben aktualisiert.\n8.4   Übermittlung bestimmter Angaben an das Kraftfahrt-Bundesamt und Bereit-\nstellung der Angaben für andere Stellen\n8.4.1 Angaben zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik\n8.4.1.1         Zur Erstellung einer Fahrleistungsstatistik für Deutschland übermittelt die Zentrale Stelle die bei\nden HU festgestellten und nachfolgend aufgeführten Daten der einzelnen Fahrzeuge halbjährlich\ndem Kraftfahrt-Bundesamt:\n8.4.1.1.1       vierstellige KBA-Herstellerschlüsselnummer,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012                                 1117\n8.4.1.1.2     dreistellige KBA-Typschlüsselnummer,\n8.4.1.1.3     drei- oder fünfstellige Versionsvariantenschlüsselnummer,\n8.4.1.1.4     vierstellige Fahrzeugklasse und -aufbauart,\n8.4.1.1.5     Monat und Jahr der Erstzulassung,\n8.4.1.1.6     Monat und Jahr der HU,\n8.4.1.1.7     Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen und, soweit vorhanden, bei Anhängern.\n8.4.1.2       Soweit technische Daten zum vorgeführten Fahrzeug aus den Schlüsselnummern nicht abge-\nleitet werden können, dürfen durch die Zentrale Stelle folgende zusätzliche Angaben übermittelt\nwerden:\n8.4.1.2.1     zulässige Gesamtmasse (kg),\n8.4.1.2.2     Nennleistung (kW),\n8.4.1.2.3     Hubvolumen (cm3),\n8.4.1.2.4     Höchstgeschwindigkeit (km/h),\n8.4.1.2.5     Energie- und Antriebsart,\n8.4.1.2.6     Emissionsklasse.\nDarüber hinaus übermittelt die Zentrale Stelle an das Kraftfahrt-Bundesamt zu jedem einzelnen Fahrzeug\ndie seit der vorangegangenen HU verstrichene Zeit in Tagen sowie die in dieser Zeit gefahrenen Kilometer.\n8.4.2 Angaben           zur    Erstellung          einer     Mängelstatistik               und     Ve r ö f f e n t l i c h u n g  der\nStatistik\nZur Erstellung einer Statistik über die bei den HU festgestellten Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII\nübermittelt die Zentrale Stelle dem Kraftfahrt-Bundesamt halbjährlich zusätzlich zu den Angaben nach\nNummer 8.4.1 die Mängelfeststellungen bezogen auf die in den Nummern 6.1 bis 6.10 der Anlage VIIIa\naufgeführten Hauptgruppen der in den Fahrzeugen verbauten Bauteile und Systeme in nicht personenbe-\nzogener Form.\nZusätzlich übermittelt die Zentrale Stelle die Bezeichnungen der Untersuchungsstellen nach Nummer 2 der\nAnlage VIIId, in denen die HU durchgeführt wurden, sowie die Namen der Bundesländer, in denen die\nUntersuchungsstellen ihren Sitz haben.\nDas Kraftfahrt-Bundesamt erstellt aus den vorstehenden Angaben eine Statistik mit der Zuordnung zu den\nin den Nummern 2.1.1 bis 2.1.6 der Anlage VIII genannten Fahrzeugarten und veröffentlicht diese in nicht\npersonenbezogener Form jährlich.\n8.4.3 Übermittlung an andere Stellen\nDas Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt die nach Nummer 8.4.2 zu erstellende Statistik in nicht personenbe-\nzogener Form\n8.4.3.1     halbjährlich dem „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung\nnach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ (AKE), der diese auswertet und erforderlichenfalls Vor-\nschläge zur Änderung der maßgeblichen Vorschriften erarbeitet,\n8.4.3.2     auf Anfrage dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zur Fortschreibung\nder maßgeblichen Vorschriften und halbjährlich den zuständigen obersten Landesbehörden zur\nWahrnehmung ihrer Aufsichtspflichten über Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Über-\nwachungsorganisationen.\n8.5   Übermittlung von Angaben zur Entwicklung von Fahrzeugen\nDie bei der regelmäßigen technischen Überwachung festgestellten Mängel sowie Hoch- und Rückrüstun-\ngen an den Fahrzeugen sind für die Neuentwicklung und für Verbesserungen im Verkehr befindlicher Fahr-\nzeuge zu nutzen. Dazu übermittelt die Zentrale Stelle den Herstellern und Importeuren von Fahrzeugen,\nFahrzeugsystemen oder -bauteilen diese Erkenntnisse jeweils für ihre Produkte auf Anfrage. Sofern diese\nAngaben mit dem Bezug auf die Fahrzeug-Identifizierungsnummer übermittelt werden, muss die Zentrale\nStelle durch geeignete Maßnahmen sicherstellen, dass die Fahrzeug-Identifizierungsnummer um mindes-\ntens 3 Ziffern am Ende gekürzt ist.\n8.6   Übermittlung von Angaben zum Zweck der Unfallforschung\nFür die Überprüfung der Ausstattung mit elektronisch gesteuerten sicherheitsrelevanten Fahrzeugsystemen\nverunfallter und stark beschädigter Fahrzeuge am Unfallort kann die Zentrale Stelle auf Anfrage der Bun-\ndesanstalt für Straßenwesen Angaben nach Nummer 8.2 für einzelne Fahrzeuge übermitteln. Die Anfragen\ndürfen nur den Bezug zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer, zur vierstelligen KBA-Herstellerschlüssel-\nnummer und zur dreistelligen KBA-Typschlüsselnummer enthalten.\n8.7   Ve r h i n d e r u n g d e s M i s s b r a u c h s p e r s o n e n b e z o g e n e r D a t e n\nDie in den Nummern 8.1 bis 8.6 vorgegebenen Daten dürfen nur ihrer Zweckbestimmung entsprechend und\nnur an die jeweils genannten Stellen übermittelt werden.","1118         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nBei der Übermittlung von Daten, die im Bezug zur ungekürzten Fahrzeug-Identifizierungsnummer stehen,\nist von den übermittelnden und empfangenden Stellen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass\n8.7.1 ein Zugriff unberechtigter Personen auf diese Daten nicht erfolgen kann,\n8.7.2 sowohl die Daten als auch deren Übermittlung gegen Missbrauch geschützt sind.\n8.8  Erläuterungen\nErläuterungen zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften werden in einer Richtlinie vom Bundesminis-\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den zuständigen obersten Landesbehör-\nden bekannt gegeben."]}