{"id":"bgbl1-2012-21-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":21,"date":"2012-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/21#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_21.pdf#page=16","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes","law_date":"2012-05-10T00:00:00Z","page":1084,"pdf_page":16,"num_pages":2,"content":["1084                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nGesetz\nzur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz\nder Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen\nGeschäftsverkehr und zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes*)\nVom 10. Mai 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung\nsen:                                                                   des Unternehmers zum Gegenstand hat, muss der\nArtikel 1                                 Unternehmer dem Verbraucher die Informationen\ngemäß Artikel 246 § 1 Absatz 1 Nummer 4 erster\nÄnderung des                                  Halbsatz und Nummer 5, 7 und 8 des Einführungs-\nBürgerlichen Gesetzbuchs                             gesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche, unmittel-\n§ 312g des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fas-                    bar bevor der Verbraucher seine Bestellung abgibt,\nsung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I                    klar und verständlich in hervorgehobener Weise zur\nS. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 2               Verfügung stellen. Diese Pflicht gilt nicht für Verträge\ndes Gesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. 2012 II S. 178)                  über die in § 312b Absatz 1 Satz 2 genannten\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                          Finanzdienstleistungen.\n1. In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Tele-\n(3) Der Unternehmer hat die Bestellsituation bei\noder Mediendienstes“ durch die Wörter „der Tele-\neinem Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 so zu gestalten,\nmedien“ ersetzt.\ndass der Verbraucher mit seiner Bestellung aus-\n2. Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 2 bis 4                  drücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung\neingefügt:                                                         verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schalt-\n„(2) Bei einem Vertrag im elektronischen Ge-                   fläche, ist die Pflicht des Unternehmers aus Satz 1\nschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und                      nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit\nnichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen    bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeu-\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-   tigen Formulierung beschriftet ist.\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft      (4) Ein Vertrag nach Absatz 2 Satz 1 kommt nur\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,  zustande, wenn der Unternehmer seine Pflicht aus\nsind beachtet worden.                                               Absatz 3 erfüllt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012                    1085\n3. Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 5 und in Satz 1              mer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das\nwird nach den Wörtern „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3“            zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7. Juli 2009\ndas Wort „findet“ durch die Wörter „und die Ab-                (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird die Angabe\nsätze 2 bis 4 finden“ ersetzt.                                 „1. Juli 2012“ durch die Angabe „31. Dezember 2014“\n4. Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 6.                           ersetzt.\nArtikel 2                                                             Artikel 3\nÄnderung des                                                           Inkrafttreten\nWohnungseigentumsgesetzes                                (1) Artikel 2 tritt am Tag nach der Verkündung in\nIn § 62 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes                  Kraft.\nin der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-                 (2) Artikel 1 tritt am 1. August 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Mai 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}