{"id":"bgbl1-2012-21-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":21,"date":"2012-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/21#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-21-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_21.pdf#page=13","order":2,"title":"Gesetz über die geodätischen Referenzsysteme, -netze und geotopographischen Referenzdaten des Bundes (Bundesgeoreferenzdatengesetz  BGeoRG)","law_date":"2012-05-10T00:00:00Z","page":1081,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012            1081\nGesetz\nüber die geodätischen Referenzsysteme, -netze\nund geotopographischen Referenzdaten des Bundes\n(Bundesgeoreferenzdatengesetz – BGeoRG)\nVom 10. Mai 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               neutral in einem einheitlichen geodätischen Refe-\nsen:                                                             renzsystem beschreiben oder abbilden.\n2. Geodätische Referenzsysteme sind Koordinatensys-\n§1                                   teme, die Lage-, Höhen- und Schwereinformationen\nAnwendungsbereich                              in Raum und Zeit beschreiben. Sie werden durch\ngeodätische Referenznetze umgesetzt.\n(1) Dieses Gesetz gilt für die geodätischen Referenz-\nsysteme, Referenznetze sowie geotopographischen              3. Geodatenmodelle sind Datenmodelle, die die Land-\nReferenzdaten des Bundes und im Rahmen der Nut-                  schaft nach einheitlichen Modellierungsvorschriften\nzungsrechte für die Daten des amtlichen Vermessungs-             durch geotopographische Referenzdaten anwen-\nwesens sowie geotopographischen Referenzdaten von                dungsneutral beschreiben. Sie werden durch digitale\nDritten. Sie sollen den Behörden von Bund und Ländern            Landschaftsmodelle umgesetzt.\nsowie der Wirtschaft, der Gesellschaft und der Wissen-       4. Kartographische Modelle sind Darstellungen, mit\nschaft in der erforderlichen Qualität für die im Geo-            denen geotopographische Referenzdaten anwen-\ndatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I                 dungsbezogen kartographisch veranschaulicht wer-\nS. 278) und diesem Gesetz geregelten Nutzungen be-               den. Sie werden durch Kartenwerke in digitaler und\nreitgestellt werden.                                             analoger Form umgesetzt. Darstellungen der Geo-\n(2) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes sollen           topographie werden auch durch Methoden der Fern-\nsicherstellen, dass die qualitativen und technischen             erkundung erzeugt.\nVorgaben für die von ihnen erhobenen oder erstellten\ngeotopographischen Referenzdaten und die dazuge-                                        §3\nhörigen Metadaten sowie für geodätische Referenzsys-               Bundesamt für Kartographie und Geodäsie\nteme und -netze eingehalten werden, so dass ein ein-\n(1) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie\nfacher Austausch und eine breite Nutzung nach Ab-\nist eine selbständige Bundesoberbehörde im Ge-\nsatz 1 Satz 2 gewährleistet sind.\nschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.\n§2                                  (2) Das Bundesamt für Kartographie und Geodäsie\nhat den Auftrag, geodätische Referenzsysteme und\nBegriffsbestimmungen                        -netze sowie geotopographische Referenzdaten des\n1. Geotopographische Referenzdaten sind diejenigen           Bundes zur Nutzung durch Bundesbehörden und zur\nGeodaten, die die Geotopographie anwendungs-             Erfüllung der unionsrechtlichen und internationalen","1082             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nVerpflichtungen Deutschlands zu erheben, zu verarbei-                                          §5\nten und zu nutzen, soweit diese nicht in die Zuständig-                      Austausch unter Behörden\nkeit anderer Bundesbehörden fallen. Dabei ist die Ver-\nfügbarkeit der geodätischen Referenzsysteme und                  (1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes ge-\n-netze sowie der geotopographischen Referenzdaten            währen sich untereinander Zugang zu den zur Erfüllung\nvon Deutschland und von anderen Mitgliedstaaten der          ihrer öffentlichen Aufgaben vorhandenen oder bereitge-\nEuropäischen Union sicherzustellen.                          haltenen geotopographischen Referenzdaten.\n(2) Die geotopographischen Referenzdaten halten-\n(3) Das Bundesamt hat insbesondere die folgenden          den Stellen des Bundes fordern untereinander keine\nAufgaben:                                                    Gegenleistung für die Zurverfügungstellung von geo-\ntopographischen Referenzdaten des Bundes, soweit\n1. Aufbereitung, Aktualisierung und Bereitstellung von       deren Nutzung zur Wahrnehmung öffentlicher Auf-\norts- und raumbezogenen Daten zur Beschreibung           gaben nicht wirtschaftlicher Art erfolgt.\nder Objekte der Erdoberfläche sowie die Fortent-\nwicklung der dafür erforderlichen Verfahren und                                            §6\nMethoden,\nTechnische Richtlinien\n2. Bereitstellung und Pflege der nationalen übergeord-                       des Interministeriellen Aus-\nneten geodätischen Referenznetze unter Einschluss                   schusses für Geoinformationswesen\nder erforderlichen vermessungstechnischen und                (1) Die geodatenhaltenden Stellen des Bundes, die\ntheoretischen Leistungen zur Gewinnung und Auf-          geotopographische Referenzdaten erheben oder erstel-\nbereitung der Messdaten,                                 len, haben die qualitativen und technischen Anforde-\nrungen nach § 1 Absatz 2 nach dem Stand der Technik\n3. Mitwirkung an bilateralen und multilateralen Arbeiten\nzu erfüllen. Die Einhaltung des Standes der Technik\nzur Einrichtung und Pflege globaler geodätischer\nwird vermutet, wenn die Technischen Richtlinien des\nReferenzsysteme und -netze sowie der Fortentwick-\nInterministeriellen Ausschusses für Geoinformations-\nlung der eingesetzten Mess- und Beobachtungs-\nwesen in der jeweils im elektronischen Bundesanzei-\ntechnologie,\nger*) veröffentlichten Fassung eingehalten werden.\n4. Koordination des Auf- und Ausbaus sowie Erhaltung             (2) Der Interministerielle Ausschuss für Geoinforma-\ndes Bundesanteils der Geodateninfrastruktur für          tionswesen ist befugt, einvernehmlich in Technischen\nDeutschland,                                             Richtlinien\n5. Betrieb eines Dienstleistungszentrums des Bundes,         1. die qualitativen und technischen Vorgaben an die in\ndas die Koordination der geodätischen Referenzsys-            Bundesbehörden zu verwendenden übergeordneten\nteme und -netze sowie geotopographischen Refe-                geodätischen Referenzsysteme festzulegen, insbe-\nrenzdaten des Bundes übernimmt, den Bedarf an                 sondere\nGeodaten erhebt, sie über ein Geoportal oder mittels          a) die anzuwendenden nationalen, unionsrecht-\nanderer bedarfsorientierter Technik verfügbar macht              lichen und internationalen technischen Normen,\nund Bundesbehörden bei der standardkonformen                  b) das geodätische Datum und die Art der Koordi-\nEntwicklung und Nutzung ihrer Geodatendienste                    natenabbildung sowie die Beschreibung von\nunterstützt,                                                     Koordinatentransformationen zwischen unter-\nschiedlichen geodätischen Datumsfestlegungen,\n6. Vertretung fachlicher Interessen Deutschlands auf\neuropäischer und internationaler Ebene einschließ-            c) Anforderungen an die Qualität,\nlich der Mitwirkung an der Vorbereitung von zivilen           d) die Errichtung, Bereitstellung, Pflege sowie die\nProgrammen und Rechtsvorschriften sowie an der                   Punktdichte und räumliche Abgrenzung des geo-\nmethodischen und technischen Vorbereitung und                    dätischen Festpunktfeldes,\nHarmonisierung von kartographischen und geodäti-         2. die qualitativen und technischen Vorgaben an die in\nschen Produkten.                                              Bundesbehörden zu verwendenden geotopographi-\nschen Referenzdaten, die in einem einheitlichen\n§4                                     geodätischen Referenzsystem beschrieben werden,\nzu bestimmen, insbesondere\nWeitere geotopographische\na) Geodatenmodelle,\nReferenzdaten führende Stellen des Bundes\nb) kartographische Modelle,\nGeotopographische Referenzdaten führende Stellen               c) Fernerkundungsprodukte im Sinne des § 2 Num-\ndes Bundes sind diejenigen Bundesbehörden, die geo-                  mer 4 Satz 3,\ntopographische Referenzdaten des Bundes erheben,\nverarbeiten und nutzen. Die geotopographischen Refe-              d) Anforderungen an die Qualität,\nrenzdaten sowie geodätischen Referenzsysteme und                  e) räumliche Abgrenzung und\n-netze des Bundes werden, soweit sie nicht in die Zu-             f) technische Bereitstellung, sowie\nständigkeit des Bundesamtes für Kartographie und\n3. zu den Geodatendiensten des Bundes die qualita-\nGeodäsie fallen, von den anderen geotopographische\ntiven und technischen Vorgaben für eine optimale\nReferenzdaten führenden Stellen des Bundes zur Nut-\nzung durch Bundesbehörden und zur Erfüllung der\n*) Hinweis der Schriftleitung: Seit 1. April 2012 wird der elektronische\nunionsrechtlichen und internationalen Verpflichtungen           Bundesanzeiger unter der Bezeichnung „Bundesanzeiger“ geführt\nDeutschlands erhoben, verarbeitet und genutzt.                  (www.bundesanzeiger.de).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012                               1083\nVernetzung (Interoperabilität) festzulegen und die        Periodizität der Historisierung in den Richtlinien zu\ngeotopographischen Referenzdaten des Bundes zu            dokumentieren. Im Übrigen gilt das Bundesarchiv-\nbestimmen, die allein oder in Verbindung mit ande-        gesetz.\nren Daten in elektronischer Form zugänglich ge-               (4) Die Technischen Richtlinien sind im elektroni-\nmacht werden sollen.                                      schen Bundesanzeiger*) zu veröffentlichen.\nDie Festlegungen der qualitativen und technischen Vor-\ngaben erfolgt im Einvernehmen mit den Vermessungs-                                              §7\nverwaltungen der Länder. Zur Sicherstellung unions-\nInkrafttreten\nrechtlich und international geltender Standards können\nweiterführende Festlegungen im Benehmen mit den                   Dieses Gesetz tritt am 1. November 2012 in Kraft.\nVermessungsverwaltungen der Länder erfolgen.\n*) Hinweis der Schriftleitung: Seit 1. April 2012 wird der elektronische\n(3) Für die geodätischen Referenznetze sowie die              Bundesanzeiger unter der Bezeichnung „Bundesanzeiger“ geführt\ngeotopographischen Referenzdaten sind die Art und                (www.bundesanzeiger.de).\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Mai 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}