{"id":"bgbl1-2012-21-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":21,"date":"2012-05-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/21#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-21-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_21.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts","law_date":"2012-05-10T00:00:00Z","page":1070,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["1070                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\nGesetz\nzur Neuordnung des Energieverbrauchskennzeichnungsrechts*)\nVom 10. Mai 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                       (2) Dieses Gesetz gilt nicht für\nsen:                                                                   1. gebrauchte Produkte,\nArtikel 1                                2. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder\nsonstige Informationen und Zeichen, die aus Sicher-\nGesetz                                      heitsgründen an Produkten angebracht werden und\nzur Kennzeichnung                               3. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für\nvon energieverbrauchsrelevanten                                militärische Zwecke bestimmt sind.\nProdukten, Kraftfahrzeugen und Reifen\nmit Angaben über den Verbrauch an                                                           §2\nEnergie und an anderen wichtigen Ressourcen                                               Begriffsbestimmungen\n(Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz –\nIm Sinne dieses Gesetzes\nEnVKG)\n1. ist Produkt der Oberbegriff für\nInhaltsübersicht\na) energieverbrauchsrelevante Produkte; dies um-\n§ 1     Anwendungsbereich\nfasst Gegenstände, deren Nutzung den Ver-\n§ 2     Begriffsbestimmungen                                                    brauch von Energie beeinflusst und die in\n§ 3     Allgemeine Anforderungen an die Verbrauchskennzeich-                    Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen\nnung, an sonstige Produktinformationen sowie an Infor-\nmationen in der Werbung und in sonstigen Werbe-                         werden, einschließlich Produktteile, die\ninformationen                                                           aa) zum Einbau in ein energieverbrauchsrele-\n§ 4     Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen                               vantes Produkt bestimmt sind,\n§ 5     Zuständigkeit für die Marktüberwachung und Zusammen-\narbeit; Verordnungsermächtigung                                         bb) als Einzelteile für Endverbraucher in Verkehr\n§ 6     Marktüberwachungskonzept                                                     gebracht werden oder in Betrieb genommen\n§ 7     Vermutungswirkung                                                            werden und\n§ 8     Stichprobenkontrollen und Marktüberwachungsmaß-                         cc) getrennt auf ihre Umweltverträglichkeit ge-\nnahmen                                                                       prüft werden können;\n§ 9     Adressaten der Stichprobenkontrollen und Marktüber-\nwachungsmaßnahmen                                                   b) Kraftfahrzeuge im Sinne des Artikels 2 Nummer 1\n§  10   Betretensrechte, Befugnisse und Duldungspflichten\nder Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen\n§  11   Meldeverfahren\nParlaments und des Rates vom 13. Dezember\n1999 über die Bereitstellung von Verbraucher-\n§  12   Berichtspflichten\ninformationen über den Kraftstoffverbrauch und\n§  13   Beauftragte Stelle\nCO2-Emissionen beim Marketing für neue Per-\n§  14   Aufgaben der beauftragten Stelle\nsonenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000,\n§  15   Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung\nS. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EG)\nNr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)\n§1\ngeändert worden ist;\nAnwendungsbereich\nc) Reifen im Sinne der Artikel 2 und 3 Nummer 1\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Kennzeichnung von                            der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Euro-\nProdukten mit Angaben über den Verbrauch an Energie                             päischen Parlaments und des Rates vom\nund an anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-                                  25. November 2009 über die Kennzeichnung\nEmissionen mittels Verbrauchskennzeichnung, sonsti-                             von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz\ngen Produktinformationen und Angaben in der Wer-                                und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342\nbung und in sonstigen Werbeinformationen. Neben                                 vom 22.12.2009, S. 46), die zuletzt durch die\nden Angaben im Sinne des Satzes 1 sind auch Anga-                               Verordnung (EU) Nr. 228/2011 (ABl. L 62 vom\nben über die Auswirkungen von Produkten auf den Ver-                            9.3.2011, S. 1) geändert worden ist;\nbrauch an Energie und auf andere wichtige Ressourcen\n2. ist Verordnung der Europäischen Union\nvom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfasst.\na) ein delegierter Rechtsakt in der Rechtsform der\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/30/EU des              Verordnung im Sinne des Artikels 10 der Richt-\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die              linie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments\nAngabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch\nenergieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten\nund des Rates vom 19. Mai 2010 über die An-\nund Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1). Die               gabe des Verbrauchs an Energie und anderen\nRichtlinie 2010/30/EU ersetzt die Richtlinie 92/75/EWG des Rates             Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante\nvom 22. September 1992 über die Angabe des Verbrauchs an                     Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Pro-\nEnergie und anderen Ressourcen durch Haushaltsgeräte mittels\neinheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 297 vom             duktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010,\n13.10.1992, S. 16).                                                          S. 1) oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012             1071\nb) die Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;                        sässige natürliche oder juristische Person, die ein\n3. ist Verbrauchskennzeichnung                                  Produkt aus einem Staat, der nicht der Euro-\npäischen Union oder dem Europäischen Wirt-\ndie Kennzeichnung von Produkten mit Angaben                  schaftsraum angehört, in Verkehr bringt;\nüber den Verbrauch an Energie und an anderen\nwichtigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen           12. ist Händler\nund mit sonstigen zusätzlichen Angaben mittels               a) jede natürliche oder juristische Person, die ein\neinheitlicher Etiketten, Aufkleber oder Hinweise;                energieverbrauchsrelevantes Produkt dem End-\n4. sind sonstige Produktinformationen                               verbraucher zum Kauf, zum Abschluss eines\nMietvertrages oder ähnlicher entgeltlicher Ge-\nMaterialien, wie Datenblätter, Aushänge am Ver-                  brauchsüberlassung anbietet oder ausstellt;\nkaufsort oder Leitfäden, die Informationen über\nden Verbrauch an Energie und an anderen wich-                b) jede natürliche oder juristische Person in der\ntigen Ressourcen sowie über CO2-Emissionen oder                  Lieferkette, die Reifen im Sinne des Artikels 3\nzusätzliche Angaben enthalten;                                   Nummer 9 der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009\nauf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des\n5. sind zusätzliche Angaben                                         Lieferanten oder des Importeurs;\nweitere Angaben über die Leistung und die Merk-              c) jede natürliche oder juristische Person, die in\nmale eines Produkts, die sich auf dessen Verbrauch               Deutschland neue Kraftfahrzeuge im Sinne von\nan Energie, den Verbrauch an anderen wichtigen                   Nummer 1 Buchstabe b ausstellt oder zum Kauf\nRessourcen oder den CO2-Ausstoß beziehen oder                    oder Leasing anbietet;\ndie für die Beurteilung des Verbrauchers von Nut-\nzen sind und auf messbaren Daten beruhen;                13. ist Bereitstellung auf dem Markt\njede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines\n6. sind sonstige Werbeinformationen\nProdukts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwen-\na) technische Werbematerialien im Sinne des                  dung auf dem Markt der Europäischen Union oder\nArtikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)                  eines Vertragsstaates des Abkommens über den\nNr. 1222/2009;                                           Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen einer\nb) die in einer Rechtsverordnung nach § 4 geregel-           Geschäftstätigkeit;\nten technischen Werbeschriften, Werbemateria-        14. ist Inverkehrbringen\nlien und Werbeschriften;\ndie erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Be-\n7. gilt als Wirtschaftsakteur                                   reitstellung eines Produkts auf dem Markt der\nder Lieferant, der Hersteller des Kraftfahrzeugs, de-        Europäischen Union oder in einem der Vertrags-\nren Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertre-           staaten des Europäischen Wirtschaftsraums zum\nter, der Importeur und der Händler von Produkten;            Vertrieb oder zur Verwendung des Produkts inner-\nhalb der Europäischen Union, unabhängig von der\n8. gilt als Lieferant\nArt des Vertriebs;\nder Hersteller oder dessen Bevollmächtigter in der\n15. ist Anbieten\nEuropäischen Union oder im Europäischen Wirt-\nschaftsraum oder der Importeur, der das energie-             das Anbieten eines Produkts zum Kauf, zum Ab-\nverbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in               schluss eines Mietvertrages oder ähnlicher ent-\nder Europäischen Union oder im Europäischen                  geltlicher Gebrauchsüberlassung an den Endver-\nWirtschaftsraum in Verkehr bringt oder das energie-          braucher;\nverbrauchsrelevante Produkt in Betrieb nimmt; in         16. ist Ausstellen\nErmangelung dessen gilt als Lieferant jede natür-\ndas Aufstellen oder Vorführen von Produkten für\nliche oder juristische Person, die das energiever-\nden Endverbraucher am Verkaufsort zu Werbe-\nbrauchsrelevante Produkt oder den Reifen in Ver-\nzwecken;\nkehr bringt oder das energieverbrauchsrelevante\nProdukt in Betrieb nimmt;                                17. ist Rückruf\n9. ist Hersteller des Kraftfahrzeugs                            jede Maßnahme, die darauf abzielt, die Rückgabe\neines dem Endverbraucher bereitgestellten Pro-\nder in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte\ndukts zu erwirken;\nHersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland\nansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter;         18. ist Rücknahme\n10. ist Bevollmächtigter oder bevollmächtigter Vertreter         jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll,\ndass ein Produkt, das sich in der Lieferkette be-\njede in der Europäischen Union oder einem Ver-               findet, auf dem Markt bereitgestellt wird;\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums an-\nsässige natürliche oder juristische Person, die der      19. ist Marktüberwachung\nHersteller schriftlich beauftragt hat, in seinem             jede von den zuständigen Behörden durchgeführte\nNamen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen, um                    Tätigkeit und von ihnen getroffene Maßnahme,\nseine Verpflichtungen nach diesem Gesetz und                 durch die sichergestellt werden soll, dass ein Pro-\nder einschlägigen Gesetzgebung der Europäischen              dukt mit den Anforderungen dieses Gesetzes über-\nUnion zu erfüllen;                                           einstimmt;\n11. ist Importeur                                            20. ist Marktüberwachungsbehörde\njede in der Europäischen Union oder einem Ver-               jede Behörde, die für die Durchführung der Markt-\ntragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums an-             überwachung zuständig ist;","1072              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\n21. ist akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle                Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verordnung\neine Stelle, die Konformitätsbewertungen ein-               der Europäischen Union mittels Verbrauchskenn-\nschließlich Kalibrierungen, Prüfungen, Zertifizierun-       zeichnung oder in anderer Form in den Fällen bereit-\ngen und Inspektionen durchführt und über eine               gestellt werden, in denen der Endverbraucher das\nAkkreditierung einer nationalen Akkreditierungs-            Produkt nicht ausgestellt sieht; dies umfasst insbe-\nstelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG)          sondere das Anbieten von Produkten über den Ver-\nNr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und                sandhandel, in Katalogen, über das Internet oder\ndes Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften            Telefonmarketing.\nfür die Akkreditierung und Marktüberwachung im             (2) Sind in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder\nZusammenhang mit der Vermarktung von Produk-            einer Verordnung der Europäischen Union Anforderun-\nten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)              gen an sonstige Produktinformationen festgelegt, ha-\nNr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008,         ben der Hersteller des Kraftfahrzeugs, der Lieferant\nS. 30) verfügt;                                         oder der Händler diese in der vorgeschriebenen Form\n22. ist notifizierte Stelle                                   und zu dem vorgeschriebenen Zeitpunkt bereitzustel-\nlen, indem\neine Stelle, die Konformitätsbewertungen durch-\nführt und der Europäischen Kommission von einem         a) der Lieferant produktbezogene Datenblätter bereit-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder einem             stellt oder diese in Produktbroschüren aufnimmt,\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den            b) der Lieferant und der Händler Informationen im\nEuropäischen Wirtschaftsraum auf Grund eines                Sinne von Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 6 der Ver-\neuropäischen Rechtsaktes mitgeteilt worden ist;             ordnung (EG) Nr. 1222/2009 zur Verfügung stellen,\n23. sind öffentlich bestellte und vereidigte Sachver-         c) der Händler einen Aushang am Verkaufsort anbringt\nständige                                                    und der Hersteller des Kraftfahrzeugs und der Händ-\nSachverständige im Sinne der §§ 36 und 36a der              ler einen Leitfaden am Verkaufsort auf Anfrage un-\nGewerbeordnung;                                             verzüglich und unentgeltlich aushändigen.\n24. sind die für die Kontrolle der Außengrenzen zustän-          (3) Soweit in einer Rechtsverordnung nach § 4 oder\ndigen Behörden                                          einer Verordnung der Europäischen Union Anforderun-\ndie Zollbehörden gemäß § 17 Absatz 2 Satz 2 des         gen an die Werbung festgelegt sind, haben der Herstel-\nZollverwaltungsgesetzes.                                ler des Kraftfahrzeugs, der Lieferant und der Händler\ndie hierin genannten Angaben zu machen. Das gilt ent-\n§3                               sprechend für sonstige Werbeinformationen.\nAllgemeine Anforderungen\nan die Verbrauchskennzeichnung,                                              §4\nan sonstige Produktinformationen                                         Ermächtigung\nsowie an Informationen in der Werbung                          zum Erlass von Rechtsverordnungen\nund in sonstigen Werbeinformationen\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\n(1) Ein Produkt darf nur dann angeboten oder aus-          nologie wird ermächtigt, in Rechtsverordnungen mit\ngestellt werden, wenn                                         Zustimmung des Bundesrates Folgendes festzulegen:\n1. die nach einer Rechtsverordnung gemäß § 4 oder             1. produktspezifische Anforderungen an die Kenn-\neiner Verordnung der Europäischen Union erforder-             zeichnung von Produkten mit Angaben über den\nlichen Angaben über den Verbrauch an Energie und              Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen\nan anderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emis-               Ressourcen sowie über CO2-Emissionen und zu-\nsionen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätz-              sätzliche Angaben,\nliche Angaben dem Endverbraucher mittels Ver-\nbrauchskennzeichnung beim Anbieten oder Ausstel-          2. Anforderungen zur Umsetzung, Konkretisierung und\nlen des Produkts zur Kenntnis gebracht werden, in-            Durchführung der von der Europäischen Union auf\ndem                                                           dem Gebiet der Verbrauchskennzeichnung erlasse-\nnen Rechtsvorschriften,\na) der Händler die Verbrauchskennzeichnung an der\nin einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer         um Verbraucher besser zu informieren und sie da-\nVerordnung der Europäischen Union vorgeschrie-        durch zu sparsamerem Verbrauch an Energie und an\nbenen Stelle deutlich sichtbar anbringt,              anderen wichtigen Ressourcen sowie zur Reduktion\nder CO2-Emissionen anzuhalten.\nb) der Hersteller des Kraftfahrzeugs oder der Liefe-\nrant die Verbrauchskennzeichnung nach Maß-               (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann be-\ngabe einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer       stimmt werden, dass\nVerordnung der Europäischen Union mitliefert,         1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten und Be-\nanbringt, dem Händler zur Verfügung stellt oder           standteilen von energieverbrauchsrelevanten Pro-\ndem Händler die erforderlichen Angaben zur Ver-           dukten Angaben über den Verbrauch an Energie\nfügung stellt;                                            und an anderen wichtigen Ressourcen oder Anga-\n2. Informationen über den Verbrauch an Energie und an             ben über die Auswirkungen dieser Produkte auf\nanderen wichtigen Ressourcen sowie CO2-Emissio-               den Verbrauch an Energie und auf andere wichtige\nnen und gegebenenfalls diesbezügliche zusätzliche             Ressourcen sowie zusätzliche Angaben über die\nAngaben vom Hersteller des Kraftfahrzeugs, vom                energieverbrauchsrelevanten Produkte zu machen\nLieferanten oder vom Händler nach Maßgabe einer               sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012               1073\n2. bei Kraftfahrzeugen Angaben über den Kraftstoffver-           (4) Rechtsverordnungen über die Verbrauchskenn-\nbrauch und die CO2-Emissionen, über den Ver-              zeichnung ergehen\nbrauch an Energie und an anderen wichtigen Res-           1. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten im Ein-\nsourcen und zusätzliche Angaben über die Kraftfahr-           vernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit\nzeuge zu machen sind,                                         und Soziales, dem Bundesministerium für Umwelt,\n3. bei Reifen Angaben in Bezug auf die Kraftstoff-                Naturschutz und Reaktorsicherheit sowie dem Bun-\neffizienz und zusätzliche Angaben zu machen sind.             desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\n(3) Rechtsverordnungen nach den Absätzen 1 und 2               lung,\nkönnen insbesondere Folgendes regeln:                         2. bei Kraftfahrzeugen im Einvernehmen mit dem Bun-\n1. die Arten der erfassten energieverbrauchsrelevanten            desministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-\nProdukte, Kraftfahrzeuge und Reifen,                          torsicherheit sowie dem Bundesministerium für Ver-\nkehr, Bau und Stadtentwicklung.\n2. bei energieverbrauchsrelevanten Produkten\na) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung,                                       §5\nder sonstigen Produktinformationen, der zusätz-\nlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,                                   Zuständigkeit\nfür die Marktüberwachung\nb) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von              und Zusammenarbeit; Verordnungsermächtigung\ntechnischen Dokumentationen,\n(1) Die Marktüberwachung obliegt vorbehaltlich des\nc) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung          Satzes 3 den nach Landesrecht zuständigen Behörden.\nund in technischen Werbeschriften zu machen           Im Anwendungsbereich der Pkw-Energieverbrauchs-\nsind,                                                 kennzeichnungsverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I\n3. bei Kraftfahrzeugen Inhalt und Form der Verbrauchs-        S. 1037), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\nkennzeichnung, der sonstigen Produktinformationen         22. August 2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert wor-\nund der zusätzlichen Angaben wie                          den ist, hat das Kraftfahrt-Bundesamt den zuständigen\na) Hinweisschilder oder Bildschirmanzeigen am             Marktüberwachungsbehörden die für die Marktüber-\nKraftfahrzeug oder in dessen Nähe am Angebots-        wachung erforderlichen Informationen auf Anfrage zu\noder Verkaufsort,                                     übermitteln. Zuständigkeiten des Kraftfahrt-Bundesam-\ntes nach dem Gesetz über die Errichtung eines Kraft-\nb) Zusammenstellung von Angaben über verschie-            fahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\ndene Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuggruppen         Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinig-\ndurch Aushänge, Schautafeln oder Bildschirm-          ten Fassung, das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes\nanzeigen am Angebots- oder Verkaufsort,               vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert\nc) Zusammenstellung von Angaben über am Markt             worden ist, bleiben unberührt.\nangebotene Kraftfahrzeuge in regelmäßigen Ab-            (2) Die in Absatz 1 genannten Marktüberwachungs-\nständen sowie deren Veröffentlichung und Ver-         behörden arbeiten mit den für die Kontrolle der Außen-\nteilung,                                              grenzen zuständigen Behörden gemäß Kapitel III Ab-\nd) die Angaben, die nach Absatz 2 in der Werbung          schnitt 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zusammen.\nund in sonstigen Werbeinformationen zu machen         Im Rahmen dieser Zusammenarbeit können die für die\nsind,                                                 Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden auf\n4. bei Reifen                                                 Ersuchen den Marktüberwachungsbehörden die Infor-\nmationen, die sie bei der Überführung von Produkten\na) Inhalt und Form der Verbrauchskennzeichnung,           in den zollrechtlich freien Verkehr erlangt haben und\nder sonstigen Produktinformationen, der zusätz-       die für die Aufgabenerfüllung der Marktüberwachungs-\nlichen Angaben sowie sonstiger Nachweise,             behörden erforderlich sind, übermitteln.\nb) Aufbewahrungs- und Mitteilungspflichten von               (3) Die Marktüberwachungsbehörden und die für die\ntechnischen Unterlagen,                               Kontrolle der Außengrenzen zuständigen Behörden\nc) die Angaben, die nach Absatz 2 in technischem          wahren Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und un-\nWerbematerial zu machen sind,                         terliegen den für sie geltenden Vorschriften zum Schutz\n5. die Messnormen und -verfahren, die zur Feststellung        personenbezogener Daten.\nund Überprüfung der Konformität der nach den Ab-             (4) Die Marktüberwachungsbehörden können, so-\nsätzen 2 und 3 Nummer 1 bis 4 gemachten Angaben           weit das Landesrecht nichts Gegenteiliges bestimmt,\nanzuwenden sind, sowie die vom jeweils betroffenen        für Aufgaben bei der Durchführung von Verfahren zur\nWirtschaftsakteur bereitzuhaltenden Unterlagen,           Feststellung der Übereinstimmung mit den Anforderun-\n6. die Bestimmung von zuständigen Stellen und Behör-          gen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach § 4\nden sowie deren Befugnisse, insbesondere Befug-           oder einer Verordnung der Europäischen Union fol-\nnisse zur Verhinderung einer missbräuchlichen Ver-        gende Stellen und Personen heranziehen oder beauf-\nwendung von Bezeichnungen,                                tragen:\n7. die Festlegung der Pflichten der Wirtschaftsakteure,       1. akkreditierte Konformitätsbewertungsstellen,\ndie im Zusammenhang mit dem Inverkehrbringen              2. nach anderen Rechtsvorschriften notifizierte Stellen,\nvon Produkten, der Bereitstellung von Produkten\nauf dem Markt oder der Inbetriebnahme von Produk-         3. sonstige in gleicher Weise kompetente Stellen,\nten sowie beim Anbieten oder Ausstellen von Pro-          4. öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige\ndukten einzuhalten sind.                                      oder","1074            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\n5. sonstige in gleicher Weise geeignete Sachverstän-        informationen erfüllt sind. Sofern es im Einzelfall ange-\ndige.                                                   zeigt und erforderlich ist, überprüfen die Marktüber-\nAbsatz 1 Satz 2 sowie die Absätze 2 und 3 gelten für        wachungsbehörden die erforderlichen Unterlagen oder\ndie in Absatz 4 genannten Stellen entsprechend.             führen physische Kontrollen und Laborprüfungen\ndurch. Weitergehende Marktüberwachungsmaßnahmen\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch       in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.\nRechtsverordnung die in Absatz 4 Nummer 1 bis 5\ngenannten Stellen mit der teilweisen oder vollständigen        (2) Die Marktüberwachungsbehörden treffen die er-\nÜberwachung der Anforderungen dieses Gesetzes,              forderlichen Maßnahmen, wenn sie den begründeten\neiner Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verord-          Verdacht haben, dass die Verbrauchskennzeichnung\nnung der Europäischen Union zu beleihen.                    oder sonstige Produktinformationen nicht die Anforde-\nrungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach\n§6                                § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union er-\nfüllen. Sie sind insbesondere befugt,\nMarktüberwachungskonzept\n1. anzuordnen, dass ein Produkt von einer der in § 5\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden haben für die\nAbsatz 4 Nummer 1 bis 5 genannten Stellen oder\nin einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer Verord-\nPersonen überprüft wird,\nnung der Europäischen Union genannten Produkte in\nBezug auf die in diesen Rechtsvorschriften genannten        2. für den zur Prüfung zwingend erforderlichen Zeit-\nAnforderungen und den Anforderungen dieses Geset-               raum vorübergehend zu verbieten, dass ein Produkt\nzes eine wirksame Marktüberwachung auf der Grund-               angeboten oder ausgestellt wird, sofern dies nach\nlage eines Marktüberwachungskonzepts zu gewährleis-             der Art des Produkts und dem Ausmaß der zu erwar-\nten. Das Marktüberwachungskonzept soll insbeson-                tenden wirtschaftlichen Einbußen zumutbar ist.\ndere Folgendes umfassen:                                    Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert\n1. die Erhebung und Auswertung von Informationen zur        eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der\nErmittlung von Mängelschwerpunkten und Waren-           Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-\nströmen,                                                nahmen ergriffen hat.\n2. die Aufstellung, regelmäßige Anpassung und Durch-           (3) Stellen die Marktüberwachungsbehörden anhand\nführung von Marktüberwachungsprogrammen, auf            der nach Absatz 1 oder 2 oder § 10 erfolgten Überprü-\nderen Grundlage die Produkte überprüft werden           fungen fest, dass die Verbrauchskennzeichnung oder\nkönnen, und                                             sonstige Produktinformationen nicht den Anforderun-\n3. die regelmäßige, mindestens alle vier Jahre erfol-       gen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach\ngende Überprüfung und Bewertung der Wirksamkeit         § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union ent-\ndes Überwachungskonzepts.                               sprechen, so treffen sie die erforderlichen Maßnahmen.\nSie sind insbesondere befugt,\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden stel-\nlen die Koordinierung der Marktüberwachung sowie die        1. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass\nEntwicklung und Fortschreibung des Marktüberwa-                 eine unrichtige oder unvollständige Verbrauchs-\nchungskonzepts sicher.                                          kennzeichnung oder sonstige Produktinformationen\nkorrigiert werden,\n(3) Die Länder stellen die Marktüberwachungspro-\ngramme nach Absatz 1 Nummer 2 der Öffentlichkeit in         2. Maßnahmen anzuordnen, die gewährleisten, dass\nnicht personenbezogener Form auf elektronischem                 ein Produkt erst dann angeboten oder ausgestellt\nWeg und gegebenenfalls in anderer Form zur Verfü-               wird, wenn die in einer Rechtsverordnung nach § 4\ngung.                                                           oder in einer Verordnung der Europäischen Union\nfestgelegten Anforderungen erfüllt sind.\n§7                                Die Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert\nVermutungswirkung                          eine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der\nWerden die in diesem Gesetz, einer Rechtsverord-         Wirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-\nnung nach § 4 oder einer Verordnung der Europäischen        nahmen ergriffen hat.\nUnion festgelegten Verbrauchskennzeichnungen für               (4) Bei Fortdauern des nach Absatz 3 festgestellten\nProdukte und sonstige Produktinformationen verwen-          Verstoßes treffen die Marktüberwachungsbehörden die\ndet, so wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet,        erforderlichen Maßnahmen. Sie sind insbesondere be-\ndass diese den dort genannten Anforderungen entspre-        fugt\nchen.\n1. das Anbieten oder Ausstellen eines Produkts zu\nuntersagen,\n§8\n2. das Inverkehrbringen eines Produkts zu untersagen,\nStichprobenkontrollen\nund Marktüberwachungsmaßnahmen                     3. die Rücknahme oder den Rückruf eines Produkts\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren              anzuordnen oder diese sicherzustellen,\nanhand angemessener Stichproben auf geeignete               4. zu untersagen, dass ein energieverbrauchsrelevantes\nWeise und in angemessenem Umfang, ob die Anforde-               Produkt im Sinne des § 2 Nummer 4 der Energiever-\nrungen dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach             brauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober\n§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union an             1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt durch Artikel 2 des\ndie Verbrauchskennzeichnung, sonstige Produktinfor-             Gesetzes vom 10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070)\nmationen sowie an die Werbung und sonstige Werbe-               geändert worden ist, in Betrieb genommen wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012                1075\nDie Marktüberwachungsbehörde widerruft oder ändert           gen vom jeweils betroffenen Wirtschaftsakteur verlan-\neine Maßnahme nach den Sätzen 1 und 2, wenn der              gen, der das Produkt herstellt, zum Zwecke der Bereit-\nWirtschaftsakteur nachweist, dass er wirksame Maß-           stellung auf dem Markt lagert, anbietet oder ausstellt.\nnahmen ergriffen hat.\n(3) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-\n(5) Beschließt die Marktüberwachungsbehörde, ein          auftragten können Proben entnehmen, Muster verlan-\nProdukt, das in einem anderen Mitgliedstaat der Euro-        gen und die für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen\npäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkom-           Unterlagen und Informationen anfordern. Die Proben,\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum herge-            Muster, Unterlagen und Informationen sind unentgelt-\nstellt wurde, vom Markt zu nehmen, das Inverkehrbrin-        lich zur Verfügung zu stellen. Ist die unentgeltliche\ngen oder die Inbetriebnahme des Produkts zu unter-           Überlassung wirtschaftlich nicht zumutbar, ist auf Ver-\nsagen oder dessen Anbieten oder Ausstellen zu unter-         langen eine angemessene Entschädigung zu leisten.\nsagen, so hat sie den betroffenen Wirtschaftsakteur\nhiervon in Kenntnis zu setzen.                                  (4) Der betroffene Wirtschaftsakteur hat die Maßnah-\nmen nach den Absätzen 1 und 2 zu dulden und die\n(6) Die Marktüberwachungsbehörden informieren             Marktüberwachungsbehörden sowie deren Beauftragte\nund unterstützen sich gegenseitig bei Marktüber-             zu unterstützen. Er ist verpflichtet, den Marktüber-\nwachungsmaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 4.                 wachungsbehörden auf Verlangen die Auskünfte zu er-\nteilen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.\n§9                                Er kann die Auskunft zu Fragen verweigern, deren Be-\nAdressaten der                          antwortung ihn oder einen seiner in § 383 Absatz 1\nStichprobenkontrollen                       Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten\nund Marktüberwachungsmaßnahmen                      Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer\n(1) Die Stichprobenkontrollen und Maßnahmen der           Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.\nMarktüberwachungsbehörden im Sinne des § 8 Ab-               Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu\nsatz 1 bis 4 sind gegen den jeweils betroffenen              belehren.\nWirtschaftsakteur gerichtet.                                    (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für\n(2) Der nach Absatz 1 betroffene Wirtschaftsakteur        Geschäftsräume oder Betriebsgrundstücke, in oder\nist vor Erlass einer Maßnahme nach § 8 Absatz 2 bis 4        auf denen im Rahmen einer Geschäftstätigkeit energie-\ngemäß § 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit             verbrauchsrelevante Produkte im Sinne des § 2 Num-\nder Maßgabe anzuhören, dass die Anhörungsfrist nicht         mer 4 der Energieverbrauchskennzeichnungsverord-\nkürzer als zehn Tage sein darf. Wurde eine Maßnahme          nung in Betrieb genommen werden.\ngetroffen, ohne dass der Wirtschaftsakteur gehört\nwurde, wird ihm so schnell wie möglich Gelegenheit                                       § 11\ngegeben, sich zu äußern. Die Maßnahme wird daraufhin\numgehend überprüft.                                                                Meldeverfahren\n(3) Für alle Marktüberwachungsmaßnahmen nach                 (1) Trifft die Marktüberwachungsbehörde Maßnah-\n§ 8 Absatz 2 bis 4 gilt § 59 der Verwaltungsgerichts-        men nach § 8 Absatz 4, durch die das Anbieten oder\nordnung entsprechend.                                        Ausstellen eines Produkts untersagt wird, informiert sie\nhierüber unter Angabe der Gründe und soweit erforder-\n§ 10                               lich einschließlich personenbezogener Daten\nBetretensrechte,                         1. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von\nBefugnisse und Duldungspflichten                      energieverbrauchsrelevanten Produkten die beauf-\n(1) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-                tragte Stelle im Sinne des § 13 und\nauftragten sind, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufga-      2. für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung von\nben erforderlich ist, befugt, zu den üblichen Betriebs-          Kraftfahrzeugen und Reifen das Bundesministerium\nund Geschäftszeiten Geschäftsräume oder Betriebs-                für Wirtschaft und Technologie.\ngrundstücke zu betreten, in oder auf denen im Rahmen\neiner Geschäftstätigkeit Produkte im Anwendungsbe-              (2) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung\nreich dieses Gesetzes                                        von energieverbrauchsrelevanten Produkten überprüft\ndie beauftragte Stelle im Sinne des § 13 die eingegan-\n1. hergestellt werden,                                       gene Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 auf Vollstän-\n2. zum Zwecke der Bereitstellung auf dem Markt la-           digkeit und Schlüssigkeit und informiert soweit erfor-\ngern,                                                    derlich einschließlich personenbezogener Daten das\n3. angeboten werden oder                                     Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie über\ndie Meldung nach Absatz 1 Nummer 1 und leitet diese\n4. ausgestellt sind.                                         soweit erforderlich einschließlich personenbezogener\n(2) Die Marktüberwachungsbehörden und ihre Be-            Daten unverzüglich der Europäischen Kommission\nauftragten sind befugt, die Produkte zu besichtigen,         und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und\nzu prüfen oder prüfen zu lassen. Hat die Prüfung erge-       den Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nben, dass die Anforderungen an die Verbrauchskenn-           päischen Wirtschaftsraum zu. Die beauftragte Stelle in-\nzeichnung oder an sonstige Produktinformationen im           formiert soweit erforderlich einschließlich personenbe-\nSinne dieses Gesetzes, einer Rechtsverordnung nach           zogener Daten das Bundesministerium für Wirtschaft\n§ 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union             und Technologie und die Marktüberwachungsbehörden\nnicht erfüllt sind, so können die Marktüberwachungs-         über Meldungen der Kommission oder eines anderen\nbehörden die Kosten für Besichtigungen und Prüfun-           Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Ver-","1076             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen                                          § 13\nWirtschaftsraum.                                                                  Beauftragte Stelle\n(3) Für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung\nBeauftragte Stelle für die Verbrauchskennzeichnung\nvon Kraftfahrzeugen und Reifen überprüft das Bundes-\nvon energieverbrauchsrelevanten Produkten im Anwen-\nministerium für Wirtschaft und Technologie die nach\ndungsbereich der Energieverbrauchskennzeichnungs-\nAbsatz 1 Nummer 2 eingegangene Meldung auf Voll-\nverordnung ist die Bundesanstalt für Materialforschung\nständigkeit und Schlüssigkeit und leitet diese soweit\nund -prüfung.\nerforderlich einschließlich personenbezogener Daten\nunverzüglich der Europäischen Kommission und den\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und den Ver-                                       § 14\ntragsstaaten des Abkommens über den Europäischen                          Aufgaben der beauftragten Stelle\nWirtschaftsraum zu. Das Bundesministerium für Wirt-\n(1) Die Aufgaben der beauftragten Stelle umfassen\nschaft und Technologie informiert soweit erforderlich\neinschließlich personenbezogener Daten die Markt-            1. das Meldeverfahren im Sinne des § 11 Absatz 2,\nüberwachungsbehörden über Meldungen der Kommis-              2. die Berichtspflichten im Sinne des § 12 Absatz 3\nsion oder eines anderen Mitgliedstaates der Euro-                und 4.\npäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum.                     (2) Die beauftragte Stelle unterstützt die Marktüber-\nwachungsbehörden bei der Entwicklung und Durchfüh-\n(4) Für den Informationsaustausch sind so weit wie        rung des Überwachungskonzepts nach § 6 Absatz 1\nmöglich elektronische Kommunikationsmittel zu be-            sowie bei technischen oder wissenschaftlichen Frage-\nnutzen.                                                      stellungen für den Bereich der Verbrauchskennzeich-\nnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten.\n§ 12\n(3) Die beauftragte Stelle stellt ein umfassendes In-\nBerichtspflichten\nformationsangebot zu den Anforderungen an die Ener-\n(1) Die zuständigen obersten Landesbehörden be-           gieverbrauchskennzeichnung zusammen mit dem Ziel,\nrichten jährlich in nicht personenbezogener Form über        die Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Unter-\ndie ergriffenen Vollzugsmaßnahmen und Tätigkeiten zur        nehmen sowie Kleinstunternehmen, dabei zu unterstüt-\nDurchsetzung der in diesem Gesetz oder auf Grund             zen, die Anforderungen einer Rechtsverordnung nach\ndieses Gesetzes festgelegten Anforderungen. Sie über-        § 4 oder einer Verordnung der Europäischen Union zu\nmitteln diese Berichte                                       erfüllen.\n1. der beauftragten Stelle im Sinne des § 13 für den            (4) Die beauftragte Stelle unterstützt das Bundes-\nBereich der Verbrauchskennzeichnung von energie-         ministerium für Wirtschaft und Technologie im Prozess\nverbrauchsrelevanten Produkten,                          der Verabschiedung von Verordnungen der Euro-\n2. dem Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-          päischen Union auf der Grundlage des Artikels 10 der\nlogie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung        Richtlinie 2010/30/EU.\nvon Kraftfahrzeugen und Reifen.\n(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden über-                                      § 15\nprüfen regelmäßig die Funktionsweise der Marktüber-            Bußgeldvorschriften; Verordnungsermächtigung\nwachungstätigkeiten und informieren hierüber in nicht\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\npersonenbezogener Form\nfahrlässig\n1. die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 für den Be-\n1. einer Rechtsverordnung nach § 4 oder einer vollzieh-\nreich der Verbrauchskennzeichnung von energiever-\nbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechts-\nbrauchsrelevanten Produkten,\nverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsver-\n2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-              ordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese\nlogie für den Bereich der Verbrauchskennzeichnung            Bußgeldvorschrift verweist,\nvon Kraftfahrzeugen und Reifen.\n2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 10 Absatz 3\n(3) Die beauftragte Stelle im Sinne des § 13 erstellt         Satz 1 zuwiderhandelt,\nalle vier Jahre einen Bericht, in dem sie in nicht perso-\nnenbezogener Form Folgendes zusammenfasst:                   3. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 1 eine Maßnahme nicht\nduldet,\n1. die ihr übermittelten Informationen über die ergriffe-\nnen Vollzugsmaßnahmen sowie                              4. entgegen § 10 Absatz 4 Satz 2 eine Auskunft nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\n2. die Überprüfung und Bewertung der Funktionsweise\nerteilt, oder\nder Überwachungstätigkeiten für den Bereich der\nVerbrauchskennzeichnung von energieverbrauchs-           5. einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechts-\nrelevanten Produkten.                                        akten der Europäischen Gemeinschaft oder der\n(4) Die beauftragte Stelle übermittelt den Bericht an         Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich\ndie Europäische Kommission und stellt ihn der Öffent-            einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1\nlichkeit in nicht personenbezogener Form auf elektro-            genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine\nnischem Weg und gegebenenfalls in anderer Form zur               Rechtsverordnung nach Absatz 3 für einen bestimm-\nVerfügung. Der erste Bericht muss spätestens bis zum             ten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\n19. Juni 2014 der Europäischen Kommission übermit-              (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße\ntelt werden.                                                 bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012              1077\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-              2. gilt als Lieferant\nnologie wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung                 jede der in § 2 Nummer 8 des Energieverbrauchs-\nder Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder                     kennzeichnungsgesetzes genannten natürlichen\nder Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechts-                oder juristischen Personen;\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Tat-\nbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit                 3. ist Händler\nnach Absatz 1 Nummer 5 geahndet werden können.                        jede der in § 2 Nummer 12 Buchstabe a des\nEnergieverbrauchskennzeichnungsgesetzes ge-\nArtikel 2                                   nannten natürlichen oder juristischen Personen;\nÄnderung der                                4. ist Inbetriebnahme\nEnergieverbrauchskennzeichnungsverordnung                            die erstmalige Nutzung eines Produkts zu\nseinem beabsichtigten Zweck;\nDie Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung\nvom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die zuletzt                5. ist Datenblatt\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Februar 2004                   eine einheitliche Zusammenstellung von Anga-\n(BGBl. I S. 311) geändert worden ist, wird wie folgt ge-              ben über ein bestimmtes Produkt;\nändert:\n6. sind andere wichtige Ressourcen\n1. Die Überschrift der Verordnung wird wie folgt ge-\nWasser, Chemikalien oder sonstige Ressourcen,\nfasst:\ndas oder die das betreffende Produkt bei\n„Verordnung                                 Normalbetrieb verbraucht;\nzur Kennzeichnung von                         7. sind technische Werbeschriften\nenergieverbrauchsrelevanten Produkten\nmit Angaben über den Verbrauch an                       Schriften, in denen die spezifischen technischen\nEnergie und an anderen wichtigen Ressourcen                   Parameter eines Produkts beschrieben sind und\n(Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung –                   die zur Vermarktung verwendet werden, insbe-\nEnVKV)“.                                  sondere technische Handbücher oder Broschü-\nren, die entweder gedruckt vorliegen oder online\n2. § 1 wird wie folgt gefasst:                                      abrufbar sind;\n„§ 1                                 8. sind unmittelbare Auswirkungen auf den Ver-\nAnwendungsbereich                               brauch an Energie\n(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1            Auswirkungen von Produkten, die während des\nund 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Pro-                 Gebrauchs tatsächlich Energie verbrauchen;\ndukte, die während des Gebrauchs wesentliche un-              9. sind mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch\nmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den                  an Energie\nVerbrauch an Energie und gegebenenfalls an ande-\nAuswirkungen von Produkten, die selbst keine\nren wichtigen Ressourcen haben.\nEnergie verbrauchen, jedoch während des Ge-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht für                           brauchs zur Einsparung von Energie beitragen.“\n1. gebrauchte Produkte,                                    4. § 3 wird wie folgt geändert:\n2. Verkehrsmittel zur Personen- oder Güterbeför-              a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Haushalts-\nderung,                                                      geräte“ durch die Wörter „Energieverbrauchs-\nrelevante Produkte“ ersetzt, werden nach dem\n3. Reifen,\nWort „Endverbraucher“ die Wörter „am Verkaufs-\n4. Etiketten, Beschriftungen, Leistungsschilder oder             ort“ eingefügt, wird nach den Wörtern „Ab-\nsonstige Informationen und Zeichen an Pro-                   schluss eines Mietvertrages oder“ das Wort „zu“\ndukten, soweit diese nach anderen Rechts-                    eingefügt und werden nach den Wörtern „der\nvorschriften erforderlich sind oder aus Sicher-              Anlage 1“ die Wörter „und den Verordnungen\nheitsgründen angebracht werden, und                          der Europäischen Union nach Anlage 2“ einge-\nfügt.\n5. Produkte, die ausschließlich zur Verwendung für\nmilitärische Zwecke bestimmt sind.“                       b) In Absatz 2 wird das Wort „Gerätemodellen“\ndurch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:\nProdukten“ ersetzt, werden nach den Wörtern\n„§ 2                                    „der Anlage 1“ die Wörter „oder der Anlage 2“\nBegriffsbestimmungen                             eingefügt, wird das Wort „Haushaltsgeräten“\ndurch die Wörter „energieverbrauchsrelevanten\nIm Sinne dieser Verordnung                                    Produkten“ ersetzt und werden nach dem Wort\n1. sind energieverbrauchsrelevante Produkte                      „muss“ das Komma und die Wörter „sowie bei\nGebrauchtgeräten“ gestrichen.\nGegenstände im Sinne des § 2 Nummer 1 Buch-\nstabe a des Energieverbrauchskennzeichnungs-              c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-\ngesetzes vom 30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570),               fügt:\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom                     „(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des\n10. Mai 2012 (BGBl. I S. 1070) geändert worden               Absatzes 1 besteht für eingebaute oder instal-\nist;                                                         lierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1","1078             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\noder einer Verordnung der Europäischen Union              ternet, über Telefonmarketing oder auf einem ande-\nnach Anlage 2 bestimmt ist.“                              ren Weg durch Lieferanten und Händler angeboten,\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                 bei dem Interessenten die Produkte nicht ausge-\nstellt sehen, haben die Lieferanten und Händler\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         sicherzustellen, dass die Interessenten vor Ver-\naa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „An-                tragsschluss Kenntnis von den erforderlichen An-\nlage 1“ die Wörter „oder nach Verordnungen           gaben nach den Nummern 3, 6 und 7 der Anlage 1\nder Europäischen Union nach Anlage 2“ ein-           oder den Verordnungen der Europäischen Union\ngefügt und wird das Wort „Haushaltsgeräte“           nach Anlage 2 erlangen.“\ndurch die Wörter „energieverbrauchsrele-\n7. § 6 wird wie folgt geändert:\nvante Produkte“ ersetzt.\na) In Absatz 1 wird das Wort „Gerätemodell“ durch\nbb) In Satz 2 Nummer 1 und 2 werden jeweils\ndas Wort „Produktmodell“ ersetzt und werden\nnach dem Wort „Anforderungen“ die Wörter\nnach der Angabe „Anlage 1“ die Wörter „oder\n„oder den in Anlage 2 genannten Verordnun-\nnach Maßgabe der in Anlage 2 genannten Ver-\ngen der Europäischen Union“ eingefügt.\nordnungen der Europäischen Union“ eingefügt.\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort\n„Haushaltsgeräte“ durch die Wörter „ener-               aa) In Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaften“\ngieverbrauchsrelevante Produkte“ ersetzt.                     durch das Wort „Union“ ersetzt.\nbb) In Nummer 1 wird das Wort „Geräte“ durch                 bb) In Satz 2 wird das Wort „Gerätemodells“\ndie Wörter „energieverbrauchsrelevanten Pro-                  durch das Wort „Produktmodells“ ersetzt.\ndukte“ ersetzt.                                         cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 angefügt:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                   „Nach Ablauf von fünf Jahren ist eine Auf-\n„(3) Für die in Richtlinien nach Anlage 1 ge-                   bewahrung der technischen Dokumentation\nnannten Produkte können die Lieferanten ihr                        nicht länger erforderlich.“\neigenes Verfahren für die Lieferung der erforder-\nc) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\nlichen Etiketten wählen. Sie können insbeson-\ndere das Etikett auch geteilt in ein Grundetikett,               „(3) Der Lieferant stellt die technische Doku-\ndas nicht gerätespezifische Angaben enthält,                 mentation den zuständigen Marktüberwa-\nund einen Datenstreifen, der die gerätespezi-                chungsbehörden, den Marktüberwachungsbe-\nfischen Angaben aufweist, liefern. Sie müssen                hörden der Mitgliedstaaten der Europäischen\njedoch sicherstellen, dass die Etiketten jedem               Union oder eines Vertragsstaates des Abkom-\nHändler auf Anforderung unverzüglich zur Verfü-              mens über den Europäischen Wirtschaftsraum\ngung stehen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für              und der Europäischen Kommission auf Verlan-\nLampen im Sinne der Zeile 6 der Tabelle 1 zu                 gen nach Eingang eines Antrags innerhalb von\nAnlage 1 und nicht für Verordnungen der Euro-                zehn Arbeitstagen in elektronischer Form zur\npäischen Union nach Anlage 2.“                               Verfügung.“\nd) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-          8. Nach § 6 werden die folgenden §§ 6a und 6b ein-\nfügt:                                                     gefügt:\n„(3a) Für die in Verordnungen der Europä-                                        „§ 6a\nischen Union nach Anlage 2 genannten Produkte\nAnforderungen an die Werbung\nhaben Lieferanten die erforderlichen Etiketten\nmitzuliefern. Unbeschadet des vom Lieferanten                Lieferanten und Händler haben sicherzustellen,\ngewählten Verfahrens zur Lieferung der Etiketten          dass bei der Werbung für ein bestimmtes Produkt-\nnach Satz 1 stellen die Lieferanten sicher, dass          modell im Sinne der Anlagen 1 und 2 auf die Ener-\ndie erforderlichen Etiketten jedem Händler auf            gieeffizienzklasse des Produkts hingewiesen wird,\nAnforderung unverzüglich zur Verfügung stehen.“           sofern in der Werbung Informationen über den\ne) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                         Energieverbrauch oder den Preis angegeben wer-\nden.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Gerätemodell“\ndurch das Wort „Produktmodell“ ersetzt.                                        § 6b\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Geräten“ durch die\nAnforderungen an technische Werbeschriften\nWörter „energieverbrauchsrelevanten Pro-\ndukten“ ersetzt.                                        Lieferanten und Händler haben sicherzustellen,\ncc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:                        dass in technischen Werbeschriften für Produkte\nim Sinne der Anlagen 1 und 2 Informationen über\n„Satz 2 gilt nicht für Lampen im Sinne der           den Energieverbrauch zur Verfügung gestellt wer-\nZeile 6 der Tabelle 1 zu Anlage 1.“                  den oder auf die Energieeffizienzklasse des Pro-\n6. § 5 wird wie folgt gefasst:                                  dukts hingewiesen wird, sofern in diesen techni-\n„§ 5                                schen Werbeschriften die spezifischen technischen\nParameter eines Produkts beschrieben werden und\nNicht ausgestellte Geräte                     sich aus den in Anlage 2 genannten Verordnungen\nWerden energieverbrauchsrelevante Produkte                der Europäischen Union nichts Abweichendes er-\nüber den Versandhandel, in Katalogen, über das In-           gibt.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012               1079\n9. § 7 wird wie folgt gefasst:                                            Die Kennzeichnungspflicht nach § 3 EnVKV\n„§ 7                                        beginnt zu dem Zeitpunkt, der in Spalte 2 der\nTabelle 1 für die einzelnen Gerätearten auf-\nMissbräuchliche Verwendung von Bezeichnungen                          geführt ist.“\nEs ist verboten, Marken, Symbole, Beschriftun-             b) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ngen oder andere Etiketten zu verwenden, die nicht\nim Einklang mit den Anforderungen an die Kenn-                    „6. Nicht ausgestellte Geräte\nzeichnung nach § 3 Absatz 1 stehen und die geeig-                      Wird ein der Kennzeichnungspflicht nach\nnet sind, beim Endverbraucher zur Verwechslung                         § 3 EnVKV unterliegendes Gerät auf den in\nmit einer Kennzeichnung nach § 3 Absatz 1 zu füh-                      § 5 EnVKV beschriebenen Wegen angebo-\nren oder beim Endverbraucher zu einer Irreführung                      ten, bei denen Interessenten die Produkte\noder Unklarheit hinsichtlich des Verbrauchs an                         nicht ausgestellt sehen, so müssen die An-\nEnergie oder an anderen wichtigen Ressourcen                           gaben in den Angeboten in Versandhandels-\nwährend des Gebrauchs führen. Dieses Verbot gilt                       katalogen, Katalogen, im Internet sowie im\nnicht für von der Europäischen Union vorgegebene                       Telefonmarketing oder in Angeboten, die\noder einzelstaatliche Umweltkennzeichnungsrege-                        schriftlich oder mittels sonstiger elektro-\nlungen.“                                                               nischer Medien verbreitetet werden, den An-\n10. Die bisherigen §§ 8 und 9 werden durch folgenden                       forderungen entsprechen, die sich aus den in\n§ 8 ersetzt:                                                           Spalte 5 der Tabelle 1 jeweils aufgeführten\nAnhängen von Richtlinien der Kommission\n„§ 8                                        ergeben. Diese Anforderungen gelten auch\nOrdnungswidrigkeiten                                  für Angebote von Einbaugeräten für Einbau-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 15 Absatz 1                           küchen.“\nNummer 1 des Energieverbrauchskennzeichnungs-                 c) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 9 ange-\ngesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                 fügt:\n1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Etikett oder                „9. Ersetzung der Richtlinien durch Verordnun-\nein Datenblatt zur Verfügung stellt,                              gen der Europäischen Union\n2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Num-                     Sofern die nachfolgenden Richtlinien durch\nmer 1 ein Produkt nicht, nicht richtig oder nicht                 Verordnungen der Europäischen Union nach\nrechtzeitig mit einem Etikett versieht, ein Daten-                Anlage 2 ersetzt wurden, bestimmen sich die\nblatt nicht oder nicht richtig bereithält oder ein                Inhalte der Kennzeichnungspflicht nach An-\nEtikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig               lage 2.“\nanbringt, nicht, nicht richtig oder nicht recht-\n12. Folgende Anlage 2 wird angefügt:\nzeitig eindruckt und nicht, nicht richtig oder\nnicht rechtzeitig der Verpackung beifügt,                „Anlage 2\n3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 eine                               1. Kennzeichnungspflicht\nLampe ausstellt,                                                für energieverbrauchsrelevante Produkte\n4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 ein                   (1) Die Bestimmungen der Anlage 2 gelten für\nEtikett nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig      folgende Verordnungen der Europäischen Union:\nanbringt,\n1. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1059/2010 der\n5. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 3a                  Kommission vom 28. September 2010 zur Er-\nSatz 2 nicht sicherstellt, dass ein Etikett recht-           gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-\nzeitig zur Verfügung gestellt wird,                          päischen Parlaments und des Rates im Hinblick\n6. entgegen § 5 nicht sicherstellt, dass ein Interes-           auf die Kennzeichnung von Haushaltsgeschirr-\nsent Kenntnis von dort genannten Angaben er-                 spülern in Bezug auf den Energieverbrauch\nlangt,                                                       (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 1, L 78 vom\n24.3.2011, S. 70);\n7. entgegen § 6 Absatz 3 eine technische Doku-\nmentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig        2. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1060/2010 der\noder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,                 Kommission vom 28. September 2010 zur Er-\ngänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europä-\n8. entgegen § 6a nicht sicherstellt, dass ein dort              ischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf\ngenannter Hinweis bei der Werbung gegeben                    die Kennzeichnung von Haushaltskühlgeräten in\nwird,                                                        Bezug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314\n9. entgegen § 6b nicht sicherstellt, dass in einer              vom 30.11.2010, S. 17, L 78 vom 24.3.2011,\ntechnischen Werbeschrift eine dort genannte                  S. 70);\nInformation zur Verfügung gestellt oder ein dort\n3. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1061/2010 der\ngenannter Hinweis gegeben wird oder\nKommission vom 28. September 2010 zur Er-\n10. entgegen § 7 Satz 1 eine dort genannte Be-                    gänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Euro-\nzeichnung verwendet.“                                        päischen Parlaments und des Rates im Hinblick\n11. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                 auf die Kennzeichnung von Haushaltswasch-\nmaschinen in Bezug auf den Energieverbrauch\na) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                               (ABl. L 314 vom 30.11.2010, S. 47, L 78 vom\n„2. Beginn der Kennzeichnungspflicht                          24.3.2011, S. 69);","1080            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 16. Mai 2012\n4. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 der                 zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. August\nKommission vom 28. September 2010 zur Er-                   2011 (BGBl. I S. 1756, 2095) geändert worden ist, wird\ngänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europä-               in dem Satzteil vor Nummer 1 die Angabe „§ 2 Ab-\nischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf             satz 1“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 1 Nummer 1“\ndie Kennzeichnung von Fernsehgeräten in Be-                 ersetzt.\nzug auf den Energieverbrauch (ABl. L 314 vom\n30.11.2010, S. 64, L 78 vom 24.3.2011, S. 69);\nArtikel 4\n5. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 626/2011 der\nKommission vom 4. Mai 2011 zur Ergänzung                                  Bekanntmachungserlaubnis\nder Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen\nParlaments und des Rates im Hinblick auf die                   Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-\nKennzeichnung von Luftkonditionierern in Bezug              gie kann den Wortlaut der Energieverbrauchskenn-\nauf den Energieverbrauch (ABl. L 178 vom                    zeichnungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieses\n6.7.2011, S. 1).                                            Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt\n(2) Die Inhalte der Kennzeichnungspflicht erge-              bekannt machen.\nben sich aus den Bestimmungen der in Absatz 1\ngenannten Verordnungen der Europäischen Union.\nArtikel 5\n2. Beginn\nder Kennzeichnungspflicht                                       Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nDie Kennzeichnungspflicht nach Nummer 1 be-                     Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nginnt zu dem Zeitpunkt, der in den dort genannten               Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:\nVerordnungen der Europäischen Union bestimmt\nist.“                                                           1. das Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz vom\n30. Januar 2002 (BGBl. I S. 570), das zuletzt durch\nArtikel 3                                     Artikel 169 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nÄnderung der                                      (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, und\nPkw-Energieverbrauchs-                                2. die Energieverbrauchshöchstwerteverordnung vom\nkennzeichnungsverordnung                                  6. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4517), die zuletzt\nIn § 7 der Pkw-Energieverbrauchskennzeichnungs-                      durch Artikel 399 der Verordnung vom 31. Oktober\nverordnung vom 28. Mai 2004 (BGBl. I S. 1037), die                     2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 10. Mai 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}