{"id":"bgbl1-2012-20-6","kind":"bgbl1","year":2012,"number":20,"date":"2012-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/20#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-20-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_20.pdf#page=16","order":6,"title":"Verordnung über die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz (ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung  ÖLGKontrollStZulV)","law_date":"2012-05-07T00:00:00Z","page":1044,"pdf_page":16,"num_pages":21,"content":["1044               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nVerordnung\nüber die Zulassung von Kontrollstellen nach dem Öko-Landbaugesetz\n(ÖLG-Kontrollstellen-Zulassungsverordnung – ÖLGKontrollStZulV)*)\nVom 7. Mai 2012\nAuf Grund des § 11 Absatz 1 Nummer 6 des Öko-                   zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU)\nLandbaugesetzes vom 7. Dezember 2008 (BGBl. I                       Nr. 203/2012 (ABl. L 71 vom 9.3.2012, S. 42) geändert\nS. 2358) verordnet das Bundesministerium für Ernäh-                 worden ist, in der jeweils geltenden Fassung die Zulas-\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:                         sung beantragt wird.\n§1                                                                   §3\nAnwendungsbereich                                                          Antragsinhalt\nDiese Verordnung regelt die näheren Einzelheiten                     (1) Dem Antrag auf Zulassung als Kontrollstelle sind\nüber die Voraussetzungen sowie das Verfahren der Zu-                alle zur Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 27\nlassung privater Kontrollstellen nach § 4 Absatz 1 bis 4            Absatz 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des\ndes Öko-Landbaugesetzes.                                            Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biolo-\ngische Produktion und die Kennzeichnung von ökolo-\n§2                                 gischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung\nder Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. L 189 vom\nAntrag auf Zulassung                            20.7.2007, S. 1), die durch die Verordnung (EG)\nDer Antrag auf Zulassung ist von der Kontrollstelle             Nr. 967/2008 (ABl. L 264 vom 3.10.2008, S. 1) geändert\nschriftlich oder in elektronischer Form bei der Bundes-             worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erforder-\nanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundes-                   lichen Unterlagen nach Maßgabe der §§ 4 bis 11 bei-\nanstalt) zu stellen. Im Antrag ist anzugeben, für                   zufügen.\nwelche der in Anlage 1 aufgeführten Kontrollbereiche                     (2) Dem Antrag ist eine Erklärung beizufügen, dass\nnach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG)                   die Kontrollstelle sich zur Durchführung der Kontrollen\nNr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008                   nach Maßgabe der §§ 5 bis 10 verpflichtet.\nmit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG)\nNr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biolo-                                                    §4\ngische Produktion und die Kennzeichnung von ökolo-\ngischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der                                        Qualitätsmanagement\nökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung                      Dem Antrag ist das Qualitätsmanagement-Hand-\nund Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1), die                 buch einschließlich der Verfahrensanweisungen nach\nNummer 4.5.3 und der Dokumentation nach Num-\n*) Diese Verordnung dient auch der Umsetzung der Richtlinie         mer 4.8 der Norm DIN EN 45011 (Ausgabe März 1998)1)\n2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom        beizufügen.\n12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl.\nL 376 vom 27.12.2006, S. 36) sowie der Umsetzung der Richtlinie\n1\n2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom           ) Amtlicher Hinweis: Diese DIN-Norm ist im Beuth-Verlag GmbH, Ber-\n7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen     lin und Köln erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt\n(ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22).                                   in München archivmäßig gesichert und niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012               1045\n§5                               Genehmigungen nach Artikel 54 Absatz 1 Satz 1 der\nStandardkontrollverfahren,                    Verordnung (EG) Nr. 889/2008 in die Datenbank im\nMusterkontrollvertrag                      Sinne des Artikels 48 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008\neinträgt.\n(1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Darstel-\nlung des von ihr nach Artikel 27 Absatz 6 Buchstabe a          (7) Dem Antrag ist ein Muster für den Kontrollvertrag\nder Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Stan-         beizufügen, den die Kontrollstelle mit den Unterneh-\ndardkontrollverfahrens insbesondere nach Maßgabe            mern abzuschließen beabsichtigt.\nder Absätze 2 bis 4 beizufügen.\n§6\n(2) Die Darstellung muss ein Muster der von der\nKontrollstelle verwendeten Formblätter enthalten, in                              Risikoanalyse\ndie Unternehmer die erforderlichen Angaben bei Auf-            (1) Die Kontrollstelle hat dem Antrag eine Verfah-\nnahme des Kontrollverfahrens nach Artikel 63 Absatz 1       rensanweisung zur Durchführung einer jährlichen Risiko-\nder Verordnung (EG) Nr. 889/2008 sowie bei jeder            analyse nach Artikel 27 Absatz 3 Satz 1 der Verord-\nÄnderung nach Artikel 64 der Verordnung (EG)                nung (EG) Nr. 834/2007 für die Betriebe der Unterneh-\nNr. 889/2008 eintragen.                                     mer beizufügen, mit denen die Kontrollstelle einen Kon-\n(3) Die Darstellung muss Muster der Unterlagen zur       trollvertrag abgeschlossen hat. Die Risikoanalyse hat\nDurchführung der Kontrollbesuche durch die Kontroll-        die Tätigkeiten beauftragter Dritter, die nach Artikel 28\nstelle und zu deren Auswertung enthalten. Die Unter-        Absatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007\nlagen müssen die Inhalte der Verordnung (EG)                nicht selbst dem Kontrollsystem unterliegen, einzu-\nNr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung erlasse-       schließen.\nnen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder              (2) In der Verfahrensanweisung ist vorzusehen, dass\nder Europäischen Union abdecken und sollen der              bei der Risikoanalyse insbesondere folgende Kriterien\nDokumentation der durchzuführenden Prüfung dienen.          berücksichtigt werden:\nFür jede bei der Kontrolle festgestellte Abweichung von\n1. Marktbedeutung und -reichweite der Produkte,\nden einschlägigen Vorschriften ist jeweils ein eigener\nVordruck vorzusehen, in dem die Art der Abweichung          2. Struktur und Komplexität des Unternehmens, Zahl\neindeutig erfasst wird. Aus den Vordrucken muss her-            und Struktur der Lieferanten von Zuliefererzeugnis-\nvorgehen, dass der Kontrollbericht und die festgestell-         sen, Vorhandensein von Subunternehmen,\nten Abweichungen unmittelbar nach Abschluss des             3. Wechsel des Eigentümers oder des leitenden Perso-\nKontrollbesuchs von dem für die Betriebseinheit ver-            nals des Unternehmens,\nantwortlichen Unternehmer oder seinem Bevollmäch-\n4. Vorhandensein geeigneter interner Qualitätssiche-\ntigten mit der Möglichkeit, Stellung zu nehmen, gegen-\nrungssysteme,\ngezeichnet werden. Es ist ein Verfahren zu dokumen-\ntieren, aus dem hervorgeht, dass eine Kopie des ge-         5. Parallelproduktion von nichtökologischen und öko-\nsamten Kontrollberichts nach Unterzeichnung beim                logischen Produkten,\nKontrollierten verbleibt.                                   6. Produktart und\n(4) Die Darstellung muss ein Muster des von der          7. in der Vergangenheit im Unternehmen festgestellte\nKontrollstelle verwendeten Auswertungsschreibens,               Abweichungen von den Vorschriften der Verordnung\ndas dem Unternehmer von der Kontrollstelle nach er-             (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durchführung\nfolgter Kontrolle übermittelt wird, enthalten. Das Aus-         erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemein-\nwertungsschreiben muss eine Auflistung für gegebe-              schaft oder der Europäischen Union.\nnenfalls festgestellte Abweichungen und für mögliche\nAuflagen enthalten. Im Auswertungsschreiben ist eine           (3) Die Verfahrensanweisung hat zu enthalten, dass\nFrist zur schnellstmöglichen Beseitigung von Abwei-         1. das Ergebnis der Risikoanalyse als Grundlage für die\nchungen vorzusehen, es sei denn, dass eine Frist nicht          Bestimmung der Intensität der unangekündigten\nsachgerecht wäre.                                               oder angekündigten jährlichen Kontrollbesuche\n(5) Aus der Darstellung des Standardkontrollverfah-          nach Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG)\nrens muss hervorgehen, dass festgestellte Abweichun-            Nr. 889/2008 und der Zahl der durchzuführenden un-\ngen, Auflagen sowie Maßnahmen und Fristen zur Be-               angekündigten oder angekündigten zusätzlichen\nseitigung der Abweichungen in der Kontrollstelle zu             Kontrollbesuche oder Stichprobenkontrollbesuche\ndokumentieren sind und bei Abweichungen, die eine               nach Artikel 65 Absatz 4 dieser Verordnung sowie\nAbmahnung zur Folge haben, die Abstellung der fest-             für die Festlegung der Kontrollintervalle bei Groß-\ngestellten Mängel in Form einer zeitnahen und kosten-           händlern, die nur mit abgepackten Produkten han-\npflichtigen Nachkontrolle durch die Kontrollstelle zu           deln, dient,\nüberprüfen ist. Im Einzelfall kann von einer Nachkon-       2. auf Grundlage der Risikoanalyse bei mindestens\ntrolle abgesehen werden, wenn besondere Umstände                10 vom Hundert der Unternehmer, mit denen die\ndies rechtfertigen und die durch das Standardkontroll-          Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen\nverfahren zu wahrenden Belange nicht gefährdet wer-             hat, mindestens ein zusätzlicher Kontrollbesuch\nden.                                                            oder Stichprobenkontrollbesuch, gewichtet nach\n(6) Die Darstellung des Standardkontrollverfahrens           den einzelnen Risikostufen, vorzusehen ist,\nmuss eine Verfahrensanweisung enthalten, die vorsieht,      3. die von den Kontrollstellen vorzunehmenden unter-\ndass die Kontrollstelle, soweit ihr die Zuständigkeit           nehmensinternen und unternehmensübergreifenden\nnach Artikel 45 Absatz 4 der Verordnung (EG)                    Warenflusskontrollen risikoorientiert durchgeführt\nNr. 889/2008 übertragen wird, die von ihr erteilten             und auf alle Kontrollbereiche verteilt werden,","1046             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\n4. von 100 Kontrollbesuchen nach Artikel 65 Absatz 1         für ihre Aufgabenerfüllung erforderlichen Daten über\nund 4 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mindestens        das Unternehmen nach Artikel 31 der Verordnung (EG)\n20 Kontrollbesuche unangekündigt durchgeführt            Nr. 834/2007 unverzüglich übermittelt, hierzu zählen die\nwerden,                                                  erforderlichen Unterlagen für die Fortsetzung des Voll-\n5. je nach Risikoeinstufung weitere unangekündigte           zugs der von der bisher beauftragten Kontrollstelle ge-\nKontrollbesuche vorgesehen werden.                       genüber einem Unternehmen verhängten Maßnahmen\nund Auflagen. Es ist vorzusehen, dass die neu beauf-\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 3 sind je 100 Unterneh-         tragte Kontrollstelle bereits verhängte Maßnahmen und\nmen, mit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag      Auflagen für das betreffende Unternehmen fortführen\nabgeschlossen hat, mindestens 10 unternehmensüber-           wird, soweit die neu beauftragte Kontrollstelle nach\ngreifende Warenflusskontrollen für mindestens jeweils        Prüfung des Sachverhalts in Abstimmung mit der zu-\nein Erzeugnis einzuleiten, die durch die Kontrollstelle      ständigen Landesbehörde nicht zu der Auffassung ge-\nabzuschließen sind, mit der der Lieferant oder Abneh-        langt, dass die Maßnahmen und Auflagen geändert\nmer des Erzeugnisses einen Kontrollvertrag abge-             werden müssen.\nschlossen hat.\n(4) Die Beendigung des Kontrollvertrags mit einem\n§7                               Unternehmer muss der zuständigen Landesbehörde\ndurch die Kontrollstelle unverzüglich unter Angabe des\nDurchführung                          Datums und des Grundes der Beendigung des Kontroll-\nvon Probenahmen und Analysen                     vertrags mitgeteilt werden.\n(1) Dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden Be-             (5) Im Musterkontrollvertrag nach § 5 Absatz 7 ist ein\nstimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontroll-            Verfahren vorzusehen, nach dem der Unternehmer, mit\nstelle für die Durchführung sowohl repräsentativer als       dem die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abschließt,\nauch anlassbezogener Probenahmen, einschließlich             die Meldung nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 Buch-\nAnalyse und Bewertung, beizufügen.                           stabe a der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 an die zu-\n(2) Für die Probenahmen sind vorbehaltlich anderer        ständige Landesbehörde erst nach Bestätigung der An-\neinschlägiger Rechtsvorschriften die Vorgaben der            gaben und Zuteilung der alphanumerischen Identifika-\nRichtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli            tionsnummer nach Maßgabe der Anlage 2 durch die\n2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahme-           Kontrollstelle vornimmt.\nmethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrück-\nständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tie-                                     §9\nrischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie\nKontrollbesuche\n79/700/EWG (ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30, L 171\nvom 5.5.2004, S. 3) in der jeweils gültigen Fassung zu           (1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden\nberücksichtigen.                                             Bestimmungen eine Verfahrensanweisung der Kontroll-\nstelle zur Durchführung der Erst- und Folgekontrollbe-\n(3) Für jede Probenahme ist eine Dokumentation im\nsuche vorzulegen.\nKontrollbericht vorzusehen.\n(2) Vereinbarte Kontrolltermine sind in der Unterneh-\n(4) Im Probenahmeprotokoll müssen Angaben über\nmensakte zu dokumentieren und dürfen nur aus wich-\ndie Art und den Umfang der betroffenen Partie vorge-\ntigem Grund geändert werden. Kann ein vereinbarter\nsehen sein.\nKontrolltermin von der Kontrollstelle oder dem Unter-\n(5) Jährlich ist bei 5 vom Hundert der Unternehmer,       nehmer, bei dem die Kontrolle vorgesehen ist, nicht ein-\nmit denen die Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abge-     gehalten werden, so sind die Gründe von der Kontroll-\nschlossen hat, eine risikoorientierte Probenahme mit         stelle in den Unterlagen nachvollziehbar zu dokumen-\nAnalyse und Bewertung vorzusehen.                            tieren. Die Kontrollstelle vereinbart zeitnah einen neuen\n(6) Vor Beginn eines jeden Kalenderjahres ist ein         Termin. Teilprüfungen ist der Vorrang zu geben.\nPlan für voraussichtliche Probenahmen im Kalenderjahr            (3) Bei unangekündigten Kontrollen werden Prüfun-\nzu erstellen.                                                gen so weit wie möglich durchgeführt. Der für die Be-\ntriebseinheit verantwortliche Unternehmer oder sein\n§8                               Bevollmächtigter soll die Kontrolle begleiten, um die er-\nInformationspflichten                      forderlichen Auskünfte erteilen zu können.\n(1) Mit dem Antrag ist nach Maßgabe der folgenden             (4) Über jeden Kontrolltermin und seine Änderung ist\nBestimmungen eine Verfahrensanweisung für den Infor-         die zuständige Landesbehörde von der Kontrollstelle\nmationsaustausch vorzulegen.                                 unverzüglich zu informieren, soweit dies von der zu-\nständigen Landesbehörde gefordert wird.\n(2) Für den Fall von Unternehmen, die ganz oder teil-\nweise von verschiedenen Kontrollstellen kontrolliert\nwerden, ist zu gewährleisten, dass die beteiligten Kon-                                  § 10\ntrollstellen die für ihre jeweilige Kontrolltätigkeit erfor-                    Maßnahmenkatalog\nderlichen Daten untereinander austauschen.                       (1) Mit dem Antrag hat die Kontrollstelle eine Verfah-\n(3) Für den Fall eines Kontrollstellenwechsels durch      rensanweisung vorzulegen, die für den Fall der Fest-\neinen Unternehmer oder der Beauftragung einer weite-         stellung von Abweichungen von den Vorschriften der\nren Kontrollstelle mit der Kontrolle eines Betriebs oder     Verordnung (EG) Nr. 834/2007 sowie der zu ihrer Durch-\nBetriebsteils, für den der Unternehmer verantwortlich        führung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Ge-\nist, ist vorzusehen, dass die bisher beauftragte Kon-        meinschaft oder der Europäischen Union die Anwen-\ntrollstelle der nunmehr beauftragten Kontrollstelle die      dung eines Maßnahmenkatalogs nach den Vorgaben","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012              1047\nder Anlage 3 gegenüber den Unternehmern, mit denen                                       § 12\ndie Kontrollstelle einen Kontrollvertrag abgeschlossen                               Zulassung\nhat, vorsieht.\n(1) Die Entscheidung über den Antrag der Kontroll-\n(2) In der Verfahrensanweisung nach Absatz 1 ist im       stelle ergeht durch schriftlichen Bescheid.\nEinzelnen darzulegen, wie die Kontrollstelle im Falle der\nFeststellung von Abweichungen die gegebenenfalls ge-            (2) Die Zulassung wird der Kontrollstelle entspre-\ntroffenen Abhilfemaßnahmen auferlegt und überprüft.          chend ihrem Antrag und ihrer im Antrag dargestellten\npersonellen und technischen Ausstattung sowie dem\nvorgelegten Standardkontrollverfahren für einen oder\n§ 11\nmehrere der in § 2 genannten Kontrollbereiche erteilt.\nAnforderungen\n(3) Im Zulassungsbescheid werden die für einen\nan das Kontrollstellenpersonal\noder mehrere Kontrollbereiche im Sinne des Absatzes 2\n(1) Für die Zulassung als private Kontrollstelle ist      verantwortlichen Personen und ihre Vertreter bezeich-\nnachzuweisen, dass                                           net. Die für einen Kontrollbereich bezeichneten verant-\n1. eine ausreichende Anzahl qualifizierter Personen          wortlichen Personen dürfen nur in demjenigen tätig\nvorhanden ist,                                           werden, der im Zulassungsbescheid für sie zugelassen\nist.\n2. das Personal der Kontrollstelle die jeweiligen Quali-\nfikationsanforderungen nach Anlage 4 Nummer 1 in            (4) Der Antragsteller sowie die zugelassene Kontroll-\nVerbindung mit Nummer 3 erfüllt,                         stelle haben die Bundesanstalt unverzüglich zu unter-\nrichten, wenn\n3. die für die Kontrolle zuständigen Personen für die\nselbstständige Durchführung von Kontrollen mit der       1. sich wesentliche Tatbestände, die die Zulassungs-\nentsprechenden Kontrollbefähigung nach Anlage 4              voraussetzungen betreffen, ändern oder\nNummer 2 und 3 ausgestattet sind und ihre Kontroll-      2. eine Änderung hinsichtlich der für die Kontrolle ver-\nbefähigung nach Anlage 4 Nummer 4 aufrechterhal-             antwortlichen Personen oder hinsichtlich ihres Tätig-\nten bleibt und                                               keitsbereichs eintritt.\n4. die in der Kontrollstelle tätigen Personen die Anfor-        (5) Die zugelassene Kontrollstelle hat den zustän-\nderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität     digen Landesbehörden und der Bundesanstalt bis\nund Unvoreingenommenheit des Kontrollstellenper-         zum 15. Februar eines Kalenderjahres einen Nachweis\nsonals nach Anlage 4 Nummer 5 erfüllen.                  vorzulegen, dass die Kontrollbefähigung der für die\nKontrolle verantwortlichen Personen nach Anlage 4\n(2) Von einer ausreichenden Anzahl an Personen im\nNummer 4 im Vorjahr aufrechterhalten worden ist. Ist\nSinne des Absatzes 1 Nummer 1 wird ausgegangen,\neiner für die Kontrolle verantwortlichen Person die\nsoweit neben der Kontrollstellenleitung für jeden Kon-\nDurchführung der erforderlichen Anzahl an Kontrollen\ntrollbereich im Sinne des Titels IV Kapitel 2 bis 7 der\nin einem Jahr nicht möglich gewesen, ist der Bundes-\nVerordnung (EG) Nr. 889/2008, für den die Kontrollstelle\nanstalt nachzuweisen und den zuständigen Landesbe-\neine Zulassung begehrt, eine ganzjährige personelle\nhörden mitzuteilen, wie die Kontrollbefähigung auf an-\nVerfügbarkeit gewährleistet wird.\ndere Weise aufrechterhalten wird.\n(3) Es ist nachzuweisen, dass die Kontrollstelle über        (6) Nach Zulassung einer Kontrollstelle erfolgt die\ndie Voraussetzungen verfügt, um für einen ordnungs-          Zulassung weiterer für die Kontrolle vorgesehener Per-\ngemäßen Geschäftsbetrieb montags bis freitags wäh-           sonen oder der Änderung des Tätigkeitsumfangs der\nrend üblicher Geschäftszeiten erreichbar zu sein, so-        für die Kontrolle vorgesehenen Personen von der Bun-\ndass sie erforderlichenfalls unverzüglich Maßnahmen          desanstalt durch schriftlichen Bescheid. Das Ausschei-\nbezogen auf die von ihr kontrollierten Betriebe einleiten    den von für die Kontrolle vorgesehenen Personen wird\nund unverzüglich Auskünfte gegenüber den zustän-             ebenfalls durch schriftlichen Bescheid festgestellt.\ndigen Behörden erteilen kann.\n(4) Für die Kontrollstellenleitung und deren Vertre-                                  § 13\ntung ist mit dem Antrag auf Zulassung für jede Person                         Verfahrensvorschriften\nein Führungszeugnis zur Vorlage bei der Bundesanstalt\nzu beantragen. Der Antrag nach Satz 1 ist bei der An-           Über einen Antrag auf Erteilung der Zulassung ist in-\ntragstellung nachzuweisen.                                   nerhalb einer Frist von drei Monaten, über einen Antrag\nnach § 12 Absatz 6 Satz 1 innerhalb einer Frist von vier\n(5) Bei der Prüfung des Antrags der Kontrollstelle auf    Wochen, jeweils nach Zugang der vollständigen An-\nZulassung nach § 2 stehen Nachweise aus einem an-            tragsunterlagen bei der Bundesanstalt, zu entscheiden;\nderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ei-          § 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Verwaltungsverfahrens-\nnem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den             gesetzes findet Anwendung. Für das Verfahren nach\nEuropäischen Wirtschaftsraum inländischen Nachwei-           Satz 1 gelten die §§ 71a bis 71e des Verwaltungsver-\nsen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass das Per-         fahrensgesetzes über eine einheitliche Stelle.\nsonal die Anforderungen des Absatzes 1 Nummer 2\nbis 4 erfüllt oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im                                    § 14\nWesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Aus-\nstellungsstaates erfüllt sind. Nachweise im Sinne des                         Muster und Vordrucke\nSatzes 1 sind der Bundesanstalt bei Antragstellung im           (1) Für die in dieser Verordnung vorgesehenen An-\nOriginal oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung         träge, Unterlagen, Formblätter, Schreiben, Verträge,\nder Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-           Verfahrensanweisungen, Berichte, Mitteilungen, Mel-\nzung können verlangt werden.                                 dungen und Übersichten kann die Bundesanstalt Mus-","1048             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nter veröffentlichen oder Vordrucke, auch elektronisch,                 1. das Qualitätsmanagement-Handbuch nach § 4,\nbereithalten. Zur elektronischen Übermittlung der Daten\n2. das Standardkontrollverfahren und den Musterkon-\nkann die Bundesanstalt ein zu verwendendes Format\ntrollvertrag nach § 5,\nvorgeben.\n(2) Soweit die Bundesanstalt Muster veröffentlicht                  3. die Nachweise für die Erfüllung der Anforderungen\noder Vordrucke bereithält, sind diese zu verwenden.                        an das Kontrollstellenpersonal nach § 11 sowie\n4. die Verfahrensanweisungen\n§ 15\na) zur Durchführung der Risikoanalyse nach § 6,\nUnterrichtung der Länder\nDie Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Lan-                     b) für die Durchführung von Probenahmen nach § 7,\ndesbehörden über die Erteilung einer Zulassung sowie                       c) zu den Informationspflichten nach § 8,\nüber deren Änderung.\nd) zur Durchführung von Kontrollbesuchen nach § 9\n§ 16                                              und\nÜbergangsvorschrift                                      e) zum Maßnahmenkatalog nach § 10.\nIm Falle einer am 12. Mai 2012 bestehenden Zulas-\nsung nach § 4 Absatz 1 des Öko-Landbaugesetzes                                                        § 17\nkann die Bundesanstalt diese, soweit die Vorausset-\nInkrafttreten\nzungen des § 4 Absatz 4 des Öko-Landbaugesetzes\nerfüllt sind, mit der Auflage versehen, innerhalb einer                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nangemessenen Frist folgende Unterlagen vorzulegen:                     in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 7. Mai 2012\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012    1049\nAnlage 1\n(zu § 2)\nKontrollbereiche\nnach Titel IV Kapitel 2 bis 7 der Verordnung (EG) Nr. 889/2008,\nfür die eine Zulassung nach § 2 Satz 2 beantragt wird\n1. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung\nDer Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Pflanzen und\npflanzlichen Erzeugnissen aus der landwirtschaftlichen Erzeugung oder aus\nder Sammlung von Wildpflanzen, ohne Meeresalgen, sowie von Tieren und\ntierischen Erzeugnissen aus der Tierproduktion, ohne Bienenhaltung und\nohne Produktion von Tieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung\nund Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind\ndabei mit umfasst,\n2. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Imkerei\nDer Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Tieren und tieri-\nschen Erzeugnissen aus der Bienenhaltung; die Verarbeitung, Verpackung\nund Vermarktung ausschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind\ndabei mit umfasst,\n3. Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Meeresalgen und\nAquakultur\nDer Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Produktion von Meeresalgen und\nTieren in Aquakultur; die Verarbeitung, Verpackung und Vermarktung aus-\nschließlich im eigenen Betrieb erzeugter Produkte sind dabei mit umfasst,\n4. Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel\nDer Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Pflanzen-, Mee-\nresalgen- und Tiererzeugnissen sowie tierischen Aquakulturerzeugnissen\nund Lebensmitteln aus solchen Erzeugnissen sowie Einheiten, die ökolo-\ngische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern und handeln,\n5. Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import)\nDer Kontrollbereich umfasst Einheiten für die Einfuhr von ökologischen/bio-\nlogischen Erzeugnissen aus Drittländern,\n6. Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte\nDer Kontrollbereich umfasst Einheiten, die ökologische/biologische Erzeug-\nnisse produzieren, aufbereiten oder einführen und einen Teil oder alle damit\nverbundenen Arbeitsgänge an Dritte vergeben,\n7. Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln\nDer Kontrollbereich umfasst Einheiten zur Aufbereitung von Futtermitteln.","1050             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nAnlage 2\n(zu § 8)\nZuteilung der alphanumerischen Identifikationsnummer\nA. Vorbemerkung:\nDie Kontrollstelle teilt jedem Unternehmen, mit dem sie einen Kontrollvertrag abgeschlossen hat, eine alphanume-\nrische Identifikationsnummer zu, die ausschließlich für die Durchführung des Kontrollverfahrens von der Kontroll-\nstelle, dem Unternehmer, den zuständigen Landesbehörden und der Bundesanstalt zu verwenden ist. Diese Num-\nmer wird von der Kontrollstelle auf dem Meldeformular eingetragen.\nB. Aufbau der alphanumerischen Identifikationsnummer:\nDie alphanumerische Identifikationsnummer ist nach folgendem Muster zuzuteilen:\nDE-XY-099-09999-Z\nBedeutung der einzelnen Elemente:\n– DE:     Kürzel für Deutschland,\n– XY:     Kürzel des Landes, in dem der Unternehmer seinen Sitz hat, gemäß der nachfolgenden Tabelle,\nBaden-Württemberg                BW                    Niedersachsen                NI\nBayern                           BY                    Nordrhein-Westfalen          NW\nBerlin                           BE                    Rheinland-Pfalz              RP\nBrandenburg                      BB                    Saarland                     SL\nBremen                           HB                    Sachsen                      SN\nHamburg                          HH                    Sachsen-Anhalt               ST\nHessen                           HE                    Schleswig-Holstein           SH\nMecklenburg-Vorpommern           MV                    Thüringen                    TH\n– 099:    Numerischer Teil der Codenummer der Kontrollstelle nach § 2 Absatz 2 Nummer 3 des Öko-Landbau-\ngesetzes,\n– 09999: Die von der Kontrollstelle zu erteilende fünfstellige unternehmensspezifische Identifikationsnummer, die\nin der Ziffernfolge auch von der Zahl Null angeführt werden kann,\n– Z:      Das Kürzel der Kontrollbereiche nach § 2, in denen das Unternehmen tätig ist und von der Kontrollstelle\nkontrolliert wird. Für Unternehmen, die ökologische/biologische Erzeugnisse ausschließlich lagern oder\nhandeln, ist das Kürzel H zu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012               1051\nAnlage 3\n(zu § 10)\nMaßnahmenkatalog\nzur Anwendung bei Abweichungen von den einschlägigen Vorschriften\nA. Vorbemerkungen:\n1. Die in diesem Katalog aufgeführten Maßnahmen werden bei festgestellten Abweichungen von den einschlä-\ngigen Vorschriften gegenüber Unternehmern, die dem Kontrollverfahren nach den EU-Rechtsvorschriften zum\nökologischen Landbau unterliegen, angewendet, soweit die Kontrollstelle nach den Vorschriften des Landes-\nrechts hierfür zuständig ist.\n2. Die Maßnahmen werden unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit angewendet. Die Anwendung\nvom Katalog abweichender Maßnahmen ist zu begründen. Bei erneuter Feststellung derselben Abweichung\nbeim nächsten Kontrollbesuch oder bei schwerwiegenden Fällen ist in der Regel die nächsthöhere Stufe der\nMaßnahmen anzuwenden.\n3. Einzelfällen, die in diesem Maßnahmenkatalog nicht geregelt sind, ist von der Kontrollstelle angemessen Rech-\nnung zu tragen.\n4. Die von der Kontrollstelle nach § 10 Absatz 1 vorzulegende Verfahrensanweisung muss mindestens Maßnah-\nmen in den folgenden Stufen vorsehen:\na) Abmahnung mit Auflagenbescheid,\nb) Änderung oder Aussetzung der Bescheinigung nach Artikel 29 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007\nbis zur Herstellung des ordnungsgemäßen Zustandes,\nc) Entfernung des Hinweises auf den ökologischen Landbau von der betreffenden Partie nach Artikel 30 Ab-\nsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,\nd) Befristetes Verbot für den Unternehmer nach Artikel 30 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007,\nErzeugnisse mit einem Hinweis auf den ökologischen Landbau zu vermarkten.\n5. Unbeschadet der Anforderung des § 5 Absatz 5 kann zusätzlich zu einer Maßnahme eine kostenpflichtige\nNachkontrolle erfolgen. Die Bestimmungen des § 7 bleiben von den Anforderungen, die bei einzelnen Maßnah-\nmen auf die Notwendigkeit einer Probenahme verweisen, unberührt.\n6. Ein vorläufiges Vermarktungsverbot in Verdachtsfällen nach Artikel 91 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG)\nNr. 889/2008 stellt keine Maßnahmenstufe im Sinne dieses Kataloges dar.\n7. Die Straf- oder Bußgeldvorschriften nach den §§ 12 und 13 des Öko-Landbaugesetzes bleiben von diesem\nMaßnahmenkatalog unberührt.\n8. Erläuterungen zur nachfolgenden Tabelle:\nDie Abkürzungen haben folgende Bedeutung:\nLW:    Landwirtschaft\nVA:    Verarbeiter\nFM:    Futtermittelhersteller\nIM:    Einfuhrunternehmen\nSUB: Subunternehmer\nAlle: Alle dem Kontrollverfahren unterliegenden Unternehmensbereiche\nWS: Wildsammlung.\nB. Maßnahmenkatalog:\nUnter-\nnehmens-                      Abweichung                       Rechtsgrundlage          Maßnahme\nbereiche\n1                      Kennzeichnung/Etikettierung/\nVermarktung\n1.1     Alle           Unzutreffende Kennzeichnung mit Bezug auf Artikel 23 der           Entfernung des Hinweises\ndie ökologische Produktion (Produkt ist nicht Verordnung           auf den ökologischen\nökologisch oder enthält nicht genehmigte      (EG) Nr. 834/2007    Landbau von der\nnicht ökologische Zutaten).                                        betreffenden Partie.\n1.2     Alle           GVO, nach Anhang VIII der Verordnung (EG) Artikel 23 der           Entfernung des Hinweises\nNr. 889/2008 nicht zulässige Stoffe oder      Verordnung           auf den ökologischen\nionisierende Strahlung verwendet.             (EG) Nr. 834/2007    Landbau von der\ni. V. m. Anhang VIII betreffenden Partie.\nder Verordnung\n(EG) Nr. 889/2008","1052         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nUnter-\nnehmens-                     Abweichung                       Rechtsgrundlage           Maßnahme\nbereiche\n1.3 Alle         Zutat in Anhang VIII A oder VIII B der         Artikel 23 der       Entfernung des Hinweises\nVerordnung (EG) Nr. 889/2008 gelistet, aber    Verordnung           auf den ökologischen\nin einem unzulässigen Anwendungsbereich        (EG) Nr. 834/2007    Landbau von der\nverwendet.                                     i. V. m. Anhang VIII betreffenden Partie.\nder Verordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n1.4 Alle         Verwendung nicht ökologischer Zutat            Artikel 23 der       Entfernung des Hinweises\nlandwirtschaftlichen Ursprungs, die nicht in   Verordnung           auf den ökologischen\nAnhang IX der Verordnung (EG) Nr. 889/2008     (EG) Nr. 834/2007    Landbau von der\ngelistet und für die keine Ausnahme-           i. V. m. Anhang IX   betreffenden Partie.\ngenehmigung erteilt ist.                       der Verordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n1.5 VA           Umstellungsware enthält mehr als eine          Artikel 62 der       Entfernung des Hinweises\npflanzliche Zutat.                             Verordnung           auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n2                Kontrollbereich Landwirtschaft\n2.1 LW           Voraussetzung für Parallelerzeugung oder für   Artikel 11 der       Entfernung des Hinweises\ndie Bewirtschaftung einer nicht ökologischen   Verordnung           auf den ökologischen\nProduktionseinheit nicht eingehalten und       (EG) Nr. 834/2007,   Landbau von der\neine nachvollziehbare Trennung der Produkte    Artikel 6b Absatz 2, betreffenden Partie.\nist nicht gegeben.                             Artikel 25c, 40, 73,\n79, 79d der\nVerordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n2.2 LW           Es wird die Lagerung unzulässiger              Artikel 35 Absatz 2  Entfernung des Hinweises\nBetriebsmittel, ausgenommen Mittel zur         der Verordnung       auf den ökologischen\nReinigung und Desinfektion von                 (EG) Nr. 889/2008    Landbau von allen\nStallgebäuden nach Artikel 23 Absatz 4                              möglichen betroffenen\nSatz 3 i. V. m. Anhang VII der Verordnung                           Partien; bei Unternehmen,\n(EG) Nr. 889/2008 und Mittel zur Insekten-                          die erstmals auf den\nund Parasitenbekämpfung nach Artikel 23                             ökologischen Landbau\nAbsatz 4 Satz 4 i. V. m. Anhang II und VII der                      umstellen, im ersten Jahr\ngenannten Verordnung, festgestellt und es                           der Umstellung Abmah-\nbesteht der begründete Verdacht der                                 nung mit Nachkontrolle.\nVerwendung.\n3                Pflanzliche Erzeugung\n3.1 LW           Verwendung von nicht ökologischem              Artikel 12 Absatz 1  Entfernung des Hinweises\nSaat-/Pflanzgut ohne erforderliche             der Verordnung       auf den ökologischen\nEinzelgenehmigung, obwohl                      (EG) Nr. 834/2007    Landbau von der\nÖko-Saat-/Pflanzgut verfügbar.                                      betreffenden Partie.\n3.2 LW           Verwendung von gentechnisch veränderten        Artikel 9 Absatz 1   Entfernung des Hinweises\nSorten.                                        der Verordnung       auf den ökologischen\n(EG) Nr. 834/2007    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n3.3 LW           Umstellungszeitraum für                        Artikel 62           Entfernung des Hinweises\nUmstellungserzeugnisse nicht eingehalten;      Buchstabe a der      auf den ökologischen\neine Vermarktung findet statt.                 Verordnung           Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008    betreffenden Partie.\n3.4 LW           Umstellungszeitraum für Pflanzen und           Artikel 36 der       Entfernung des Hinweises\npflanzliche Erzeugnisse nicht eingehalten      Verordnung           auf den ökologischen\nbzw. nicht ausreichend belegt.                 (EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012              1053\nUnter-\nnehmens-                     Abweichung                       Rechtsgrundlage           Maßnahme\nbereiche\n3.5   LW           Verwendung von unzulässigen Düngemitteln Artikel 12 Absatz 1         Entfernung des Hinweises\nund Bodenverbesserern.                         Buchstabe e der       auf den ökologischen\nVerordnung            Landbau von der\n(EG) Nr. 834/2007,    betreffenden Partie und\nArtikel 3 Absatz 1    Neuumstellung.\ni. V. m. Anhang I der\nVerordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n3.6   LW           Unzulässige chemische Pflanzenschutzmittel Artikel 5 i. V. m.        Entfernung des Hinweises\nverwendet.                                     Anhang II der         auf den ökologischen\nVerordnung            Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008     betreffenden Partie und\nNeuumstellung.\n3.7   WS           Sammelgebiete entsprechen nicht den            Artikel 12 Absatz 2   Entfernung des Hinweises\nVorgaben der Verordnung.                       der Verordnung        auf den ökologischen\n(EG) Nr. 834/2007     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n3.8   Pilze        Substrat für die Pilzerzeugung entspricht      Artikel 6 der         Entfernung des Hinweises\nnicht den Bestimmungen der Verordnung.         Verordnung            auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4                  Tiere und tierische Erzeugnisse\n4.0\n4.0.1 LW           Nicht ökologischer Teil eines Betriebs bei     Artikel 17 Absatz 1   Entfernung des Hinweises\ngleicher Tierart.                              der Verordnung        auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.0.2 LW           Die von Öko-Tieren genutzten                   Artikel 17 Absatz 3   Entfernung des Hinweises\nGemeinschaftsflächen entsprechen nicht         der Verordnung        auf den ökologischen\nden Vorgaben der Verordnung.                   (EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.0.3 LW           Umstellungszeit nicht eingehalten.             Artikel 38 der        Entfernung des Hinweises\nVerordnung            auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.1                Herkunft der Tiere\n4.1.1 LW           Nicht ökologische Tiere ohne ausreichende      Artikel 9 der         Entfernung des Hinweises\nDokumentation der Nichtverfügbarkeit           Verordnung            auf den ökologischen\nzugekauft. Der Nachweis kann nachträglich      (EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nnicht erbracht werden.                                               betreffenden Partie.\n4.1.2 LW           Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit    Artikel 9, 42 der     Entfernung des Hinweises\nvon Öko-Tieren zugekauft.                      Verordnung            auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.1.3 LW           Nicht genehmigungsfähige nicht ökologische Artikel 9, 42 der         Entfernung des Hinweises\nTiere zugekauft.                               Verordnung            auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.2                Fütterung\n4.2.1 LW           Fütterung von Milchaustauschern während        Artikel 14 Absatz 1   Entfernung des Hinweises\nder Mindestsäugezeit.                          Buchstabe d           auf den ökologischen\nNummer vi der         Landbau von der\nVerordnung            betreffenden Partie.\n(EG) Nr. 834/2007,\nArtikel 20, 22\ni. V. m. Anhang V\nder Verordnung\n(EG) Nr. 889/2008","1054          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nUnter-\nnehmens-                      Abweichung                      Rechtsgrundlage          Maßnahme\nbereiche\n4.2.2 LW          Zu hoher Anteil an nicht ökologischen          Artikel 43 der      Entfernung des Hinweises\nFuttermitteln.                                 Verordnung          auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008   Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.2.3 LW          Nicht ökologische pflanzliche Futtermittel,    Artikel 22 Absatz 1 Entfernung des Hinweises\nnicht in Anhang V gelistet, verwendet.         i. V. m. Anhang V   auf den ökologischen\nder Verordnung      Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008   betreffenden Partie.\n4.2.4 LW          Nicht ökologische oder ökologische             Artikel 22 Absatz 2 Entfernung des Hinweises\nFuttermittel tierischen Ursprungs verwendet, i. V. m. Anhang V     auf den ökologischen\ndie nicht in Anhang V aufgeführt sind.         der Verordnung      Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008   betreffenden Partie.\n4.2.5 LW          Antibiotika, Kokzidiostatika in der Fütterung, Artikel 14 Absatz 1 Entfernung des Hinweises\nWachstumsförderer o. ä. verwendet.             Buchstabe d der     auf den ökologischen\nVerordnung          Landbau von der\n(EG) Nr. 834/2007,  betreffenden Partie.\nArtikel 23 Absatz 2\nder Verordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n4.2.6 LW          GVO in Futtermitteln verwendet.                Artikel 9 Absatz 1  Entfernung des Hinweises\nund 2 der           auf den ökologischen\nVerordnung          Landbau von der\n(EG) Nr. 834/2007   betreffenden Partie.\n4.3               Krankheitsvorsorge und\ntierärztliche Behandlungen\n4.3.1 LW          Chemisch-synthetische allopathische            Artikel 24 Absatz 3 Entfernung des Hinweises\nArzneimittel oder Antibiotika ohne             der Verordnung      auf den ökologischen\nVerschreibung durch den Tierarzt               (EG) Nr. 889/2008   Landbau von der\nverabreicht.                                                       betreffenden Partie.\n4.3.2 LW          Präventive chemisch-synthetische               Artikel 23 Absatz 1 Entfernung des Hinweises\nallopathische Arzneimittel oder Antibiotika    der Verordnung      auf den ökologischen\nverabreicht (Behandlung bei                    (EG) Nr. 889/2008   Landbau von der\nBestandsproblemen mit Hinzuziehung des                             betreffenden Partie.\nTierarztes gelten nicht als präventiv).\n4.3.3 LW          Doppelte Wartezeit wie die gesetzlich          Artikel 24 Absatz 4 Entfernung des Hinweises\nvorgeschriebene nicht eingehalten.             und 5 der           auf den ökologischen\nUmstellungszeit nach mehrmaligen               Verordnung          Landbau von der\nBehandlungen nicht eingehalten.                (EG) Nr. 889/2008   betreffenden Partie.\n4.4               Tierhaltungspraktiken\n4.4.1 LW          Anwendung von Embryotransfer.                  Artikel 14          Entfernung des Hinweises\nBuchstabe c         auf den ökologischen\nNummer iii der      Landbau von der\nVerordnung          betreffenden Partie\n(EG) Nr. 834/2007   (betroffene Tiere).\n4.4.2 LW          Eingriffe an Tieren wurden routinemäßig oder Artikel 18 Absatz 1   Entfernung des Hinweises\nohne Betäubungs-/Schmerzmittel oder im         der Verordnung      auf den ökologischen\nungeeigneten Alter durchgeführt, oder          (EG) Nr. 889/2008   Landbau von der\nGenehmigung der zuständigen Behörde liegt                          betreffenden Partie.\nnicht vor.\n4.4.3 LW          Es liegt keine Genehmigung der Behörde für Artikel 95 Absatz 1,    Entfernung des Hinweises\neine Anbindehaltung vor und die Anbindung Artikel 39 der           auf den ökologischen\nist nicht genehmigungsfähig.                   Verordnung          Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008   betreffenden Partie.\n4.4.4 LW          Ausnahmegenehmigung für Anbindehaltung Artikel 39 der              Entfernung des Hinweises\nliegt vor, aber Sommerweide oder 2-mal         Verordnung          auf den ökologischen\nwöchentlicher Auslauf wird nicht               (EG) Nr. 889/2008   Landbau von der\ndurchgeführt.                                                      betreffenden Partie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012               1055\nUnter-\nnehmens-                     Abweichung                       Rechtsgrundlage            Maßnahme\nbereiche\n4.4.5  LW          Mindestschlachtalter bei Geflügel nicht        Artikel 12 Absatz 5    Entfernung des Hinweises\neingehalten oder keine langsam wachsende der Verordnung               auf den ökologischen\nRasse verwendet.                               (EG) Nr. 889/2008      Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.5                Ställe, Ausläufe und\nHaltungsbedingungen\n4.5.1  LW          Mindeststallfläche entspricht nicht An-        Artikel 10 Absatz 4    Entfernung des Hinweises\nhang III, Ausnahmegenehmigung liegt nicht      i. V. m. Anhang III    auf den ökologischen\nvor.                                           der Verordnung         Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008      betreffenden Partie.\n4.5.2  LW          Mindestfreifläche entspricht nicht Anhang III, Artikel 10 Absatz 4    Entfernung des Hinweises\nAusnahmegenehmigung liegt nicht vor.           i. V. m. Anhang III    auf den ökologischen\nder Verordnung         Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008      betreffenden Partie.\n4.5.3  LW          Kein Zugang zu Freigelände.                    Artikel 14 Absatz 1    Entfernung des Hinweises\nBuchstabe b            auf den ökologischen\nNummer iii der         Landbau von der\nVerordnung             betreffenden Partie.\n(EG) Nr. 834/2007,\nArtikel 14 der\nVerordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n4.5.4  LW          Umstellungszeit des Auslaufs für andere        Artikel 37 Absatz 2    Entfernung des Hinweises\nTierarten als Pflanzenfresser nicht            der Verordnung         auf den ökologischen\neingehalten.                                   (EG) Nr. 889/2008      Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.5.5  LW          Endmast von Rindern zur Fleischerzeugung       Artikel 46 der         Entfernung des Hinweises\nim Stall überschreitet die erlaubte Zeit.      Verordnung             auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008      Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.5.6  LW          Stallungen für Geflügel entsprechen nicht      Artikel 12, Artikel 14 Entfernung des Hinweises\nden einschlägigen Vorschriften.                der Verordnung         auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008      Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n4.5.7  LW          Keine eindeutige Abtrennung von                Artikel 12 Absatz 3    Entfernung des Hinweises\nProduktionseinheiten bei der                   Buchstabe f i. V. m.   auf den ökologischen\nGeflügelfleischerzeugung oder mehrere          Artikel 2              Landbau von der\nProduktionseinheiten unter einem Dach.         Buchstabe f der        betreffenden Partie.\nVerordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n4.5.8  LW          Maximal zulässige Tierzahl überschritten.      Artikel 12 Absatz 3    Entfernung des Hinweises\nBuchstabe e der        auf den ökologischen\nVerordnung             Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008      betreffenden Partie.\n4.5.9  LW          Hennen aus Küken, die länger als drei Tage     Artikel 38 Absatz 1    Entfernung des Hinweises\nkonventionell gehalten wurden, als             Buchstabe c und        auf den ökologischen\nÖko-Schlachttiere vermarktet.                  Artikel 42             Landbau von der\nBuchstabe a der        betreffenden Partie.\nVerordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n4.5.10 LW          Zugang zu Freigelände weniger als ein Drittel Artikel 14 Absatz 5     Entfernung des Hinweises\nder Lebensdauer bei Geflügel.                  der Verordnung         auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008      Landbau von der\nbetreffenden Partie.","1056          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nUnter-\nnehmens-                    Abweichung                      Rechtsgrundlage            Maßnahme\nbereiche\n5    Bienen       Bienenhaltung und Imkereierzeugnisse\n5.1  Bienen       Umstellungszeit nicht eingehalten.             Artikel 38 der       Entfernung des Hinweises\nVerordnung           auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n5.2  Bienen       Standort der Bienenstöcke entspricht nicht     Artikel 13 Absatz 1  Entfernung des Hinweises\nden einschlägigen Vorschriften.                der Verordnung       auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n5.3  Bienen       Verwendung von nicht ökologischem Zucker Artikel 19 Absatz 3        Entfernung des Hinweises\nzur Winterfütterung.                           der Verordnung       auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n5.4  Bienen       Verwendung von nicht ökologischem Honig        Artikel 19 Absatz 3  Entfernung des Hinweises\nzur Trachtlückenfütterung.                     der Verordnung       auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n5.5  Bienen       Zulässiger Fütterungszeitraum überschritten. Artikel 19 Absatz 3    Entfernung des Hinweises\nder Verordnung       auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n5.6  Bienen       Krankheitsvorsorge nicht gemäß den             Artikel 25 der       Entfernung des Hinweises\neinschlägigen Vorschriften durchgeführt.       Verordnung           auf den ökologischen\nAndere als die erlaubten Tierarzneimittel      (EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nverwendet, dabei Trennung,                                          betreffenden Partie.\nWachsaustausch, Umstellungszeit nicht\neingehalten.\n5.7  Bienen       Beuten aus unzulässigem Material (gilt nicht Artikel 13 Absatz 3    Entfernung des Hinweises\nfür Begattungskästchen etc.).                  der Verordnung       auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n5.8  Bienen       Unzulässige Substanzen in den                  Artikel 13 Absatz 5, Entfernung des Hinweises\nBienenstöcken verwendet.                       Artikel 25 der       auf den ökologischen\nVerordnung           Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008    betreffenden Partie.\n5.9  Bienen       Nicht ökologisches Wachs ohne vorherige        Artikel 13 Absatz 4, Probenahme und bei\nAnalyse verwendet.                             Artikel 44           positivem Analysebefund\nBuchstabe b der      Entfernung des Hinweises\nVerordnung           auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie,\nanderenfalls Abmahnung\nund Nachkontrolle mit\nProbenahme.\n5.10 Bienen       Säuberung und Desinfizierung mit               Artikel 25 Absatz 1  Entfernung des Hinweises\nunzulässigen Stoffen.                          und 2 der            auf den ökologischen\nVerordnung           Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008    betreffenden Partie.\n6    Aquakultur   Algen und Aquakulturtiere\n6.1  Aquakultur   Mit Schadstoffen oder für den Öko-Landbau Artikel 6b Absatz 1       Entfernung des Hinweises\nallgemein    nicht zugelassenen Stoffen kontaminierter      der Verordnung       auf den ökologischen\nStandort.                                      (EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n6.2  Aquakultur   Die umweltbezogene Prüfung für                 Artikel 6b Absatz 3  Entfernung des Hinweises\nallgemein    Neuanlagen > 20 t liegt nicht vor.             der Verordnung       auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012              1057\nUnter-\nnehmens-                    Abweichung                        Rechtsgrundlage           Maßnahme\nbereiche\n6.3  Aquakultur   Keine ausreichende                             Artikel 11 der        Entfernung des Hinweises\nallgemein    Trennung/Unterscheidbarkeit von                Verordnung            auf den ökologischen\nökologischen und nichtökologischen             (EG) Nr. 834/2007     Landbau von der\nProduktionseinheiten.                          i. V. m. Artikel 25c  betreffenden Partie.\nder Verordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n6.4  Aquakultur   Nicht ökologische Tiere trotz Verfügbarkeit    Artikel 25e der       Entfernung des Hinweises\nallgemein    von Öko-Tieren zugekauft.                      Verordnung            auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n6.5  Aquakultur   Unerlaubte Methoden bei der Fortpflanzung. Artikel 15 Absatz 1       Entfernung des Hinweises\nallgemein                                                   Buchstabe c           auf den ökologischen\nNummer i der          Landbau von der\nVerordnung            betreffenden Partie.\n(EG) Nr. 834/2007\n6.6  Aquakultur   Tierbesatzdichte erhöht.                       Artikel 25f Absatz 2, Entfernung des Hinweises\nallgemein                                                   Artikel 25p Absatz 1  auf den ökologischen\ni. V. m. Anhang XIIIa Landbau von der\nder Verordnung        betreffenden Partie.\n(EG) Nr. 889/2008\n6.7  Aquakultur   Unzulässige Aufzucht in geschlossenen          Artikel 25g Absatz 1 Entfernung des Hinweises\nallgemein    Kreislaufanlagen.                              der Verordnung        auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n6.8  Aquakultur   Künstliche Erwärmung des Gewässers             Artikel 25g Absatz 4 Entfernung des Hinweises\nallgemein    außerhalb der Brut- und Jungtieranlagen.       der Verordnung        auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n6.9  Aquakultur   Kein tierschutzgerechter Umgang                Artikel 25h Absatz 1  Entfernung des Hinweises\nallgemein    (unerlaubte Eingriffe an den Tieren, keine     i. V. m. Artikel 32a  auf den ökologischen\noptimalen Schlachtmethoden, mangelhafte        der Verordnung        Landbau von der\nTransportbedingungen).                         (EG) Nr. 889/2008     betreffenden Partie.\n6.10 Aquakultur   Einsatz von Hormonen und                       Artikel 25i der       Entfernung des Hinweises\nallgemein    Hormonderivaten.                               Verordnung            auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n6.11 Karnivore    Mehr als 30 % der Futtermittel stammen aus Artikel 25k Absatz 2 Entfernung des Hinweises\nArten        Speisefischabfällen aus nicht ökologischer     der Verordnung        auf den ökologischen\nAquakultur oder aus nicht nachhaltiger         (EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nFischerei.                                                           betreffenden Partie.\n6.12 Karnivore    Mehr als 60 % pflanzliche Futteranteile        Artikel 25k Absatz 3 Entfernung des Hinweises\nArten        ökologischer Herkunft oder nicht               der Verordnung        auf den ökologischen\nökologische pflanzliche Futteranteile.         (EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n6.13 Karnivore    Verwendung von Astaxanthin aus nicht           Artikel 25k Absatz 4 Entfernung des Hinweises\nArten        ökologischen Quellen, obwohl aus               der Verordnung        auf den ökologischen\nökologischer Herkunft verfügbar.               (EG) Nr. 889/2008     Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n6.14 Aquakultur-  Unzulässige Futtermittelausgangs-, Zusatz-     Artikel 25m i. V. m.  Entfernung des Hinweises\ntiere        und Verarbeitungshilfsstoffe.                  Anhang V und VI der   auf den ökologischen\nVerordnung            Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008     betreffenden Partie.\n6.15 Aquakultur-  Verwendung von Wachstumsförderern oder         Artikel 15 Absatz 1   Entfernung des Hinweises\ntiere        synthetischen Aminosäuren.                     Buchstabe d der       auf den ökologischen\nVerordnung            Landbau von der\n(EG) Nr. 834/2007     betreffenden Partie.","1058          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nUnter-\nnehmens-                     Abweichung                     Rechtsgrundlage             Maßnahme\nbereiche\n6.16 Aquakultur-  Umstellungszeiträume unterschritten.           Artikel 38a der      Entfernung des Hinweises\ntiere                                                       Verordnung           auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n6.17 Aquakultur-  Mehr als zwei allopathische Behandlungen       Artikel 25t Absatz 2 Entfernung des Hinweises\ntiere        pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus      der Verordnung       auf den ökologischen\nvon bis zu 12 Monaten mehr als eine            (EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nallopathische Behandlung.                                           betreffenden Partie.\n6.18 Aquakultur-  Mehr als 2 Parasitenbehandlungen               Artikel 25t Absatz 3 Entfernung des Hinweises\ntiere        pro Jahr bzw. bei einem Produktionszyklus      der Verordnung       auf den ökologischen\nvon bis zu 18 Monaten mehr als                 (EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\n1 Parasitenbehandlung.                                              betreffenden Partie.\n6.19 Aquakultur-  Wartezeit nach Medikamentengabe nicht          Artikel 25t Absatz 4 Entfernung des Hinweises\ntiere        eingehalten.                                   der Verordnung       auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n7                 Kontrollsystem und\nMindestkontrollanforderungen\n7.1  Alle         Vermarktung von Erzeugnissen vor Meldung Artikel 28 Absatz 1        Entfernung des Hinweises\nder Tätigkeit bei der zuständigen Behörde      der Verordnung       auf den ökologischen\nund Unterstellung des Unternehmens unter (EG) Nr. 834/2007          Landbau von der\ndas Kontrollsystem.                                                 betreffenden Partie.\n7.2  Alle         Mengenabgleich ist aus der Dokumentation       Artikel 66 Absatz 2  Entfernung des Hinweises\nnicht möglich.                                 der Verordnung       auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n7.3  Alle         Mengenabgleich ergibt Abweichungen,            Artikel 66 Absatz 2  Änderung oder\nbegründeter Verdacht auf Verwendung            der Verordnung       Aussetzung der\nunzulässiger Produkte.                         (EG) Nr. 889/2008    Bescheinigung nach\nArtikel 29 Absatz 1 der\nVerordnung (EG)\nNr. 834/2007 bis zur\nHerstellung des\nordnungsgemäßen\nZustandes.\n7.4  Alle         Mengenabgleich ergibt Abweichungen,            Artikel 66 Absatz 2  Entfernung des Hinweises\nFeststellung der Verwendung unzulässiger       der Verordnung       auf den ökologischen\nProdukte.                                      (EG) Nr. 889/2008    Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n7.5  Alle         Gelagerte Erzeugnisse können nicht sicher      Artikel 35 Absatz 1  Änderung oder Ausset-\nidentifiziert werden.                          der Verordnung       zung der Bescheinigung\n(EG) Nr. 889/2008    nach Artikel 29 Absatz 1\nder Verordnung (EG)\nNr. 834/2007 bis zur\nHerstellung des\nordnungsgemäßen\nZustandes.\n7.6  Alle         Bei gelagerten Erzeugnissen besteht der        Artikel 35 Absatz 1  Änderung oder Ausset-\nbegründete Verdacht der Verunreinigung         der Verordnung       zung der Bescheinigung\noder Vermischung.                              (EG) Nr. 889/2008    nach Artikel 29 Absatz 1\nder Verordnung (EG)\nNr. 834/2007 bis zur\nHerstellung des\nordnungsgemäßen\nZustandes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012            1059\nUnter-\nnehmens-                     Abweichung                     Rechtsgrundlage            Maßnahme\nbereiche\n7.7  Alle         Erzeugnisse wurden vermarktet, obwohl ein Artikel 91 Absatz 1      Abmahnung mit\nbegründeter Verdacht vorliegt.                 und Artikel 63 Ab-  Anordnung, dass die\nsatz 2 Buchstabe c  Kunden über den\nder Verordnung      bestehenden Verdacht zu\n(EG) Nr. 889/2008   unterrichten sind.\n7.8  Alle         Es besteht der begründete Verdacht, dass       Artikel 91 Absatz 2 Änderung oder\nverdächtige Erzeugnisse vermarktet werden der Verordnung           Aussetzung der\nsollen.                                        (EG) Nr. 889/2008   Bescheinigung nach\nArtikel 29 Absatz 1 der\nVerordnung (EG)\nNr. 834/2007 bis zur\nHerstellung des\nordnungsgemäßen\nZustandes, evtl.\nEntfernung des Hinweises\nauf den ökologischen\nLandbau von der\nbetreffenden Partie.\n7.9  Alle         Zugang zu den Anlagen wird verweigert.         Artikel 67 Absatz 1 Aussetzung der\nder Verordnung      Bescheinigung nach\n(EG) Nr. 889/2008   Artikel 29 Absatz 1 der\nVerordnung (EG)\nNr. 834/2007;\nDurchsetzung des\nBetretungsrechts.\n7.10 Alle         Zweckdienliche Auskünfte werden                Artikel 67 Absatz 1 Aussetzung der\nverweigert.                                    Buchstabe b der     Bescheinigung nach\nVerordnung          Artikel 29 Absatz 1 der\n(EG) Nr. 889/2008   Verordnung (EG)\nNr. 834/2007.\n8                 Verarbeiter\n8.1  VA           Räumliche oder zeitliche Trennung der          Artikel 19 Absatz 1 Entfernung des Hinweises\nAufbereitung von Lebensmitteln oder            der Verordnung      auf den ökologischen\nausreichende Reinigung der Anlagen erfolgt     (EG) Nr. 834/2007,  Landbau von der\nnicht.                                         Artikel 26 Absatz 5 betreffenden Partie.\nBuchstabe a, b\noder e der\nVerordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n8.2  VA           Keine ausreichende Trennung bei                Artikel 30 der      Entfernung des Hinweises\nSammeltransporten.                             Verordnung          auf den ökologischen\n(EG) Nr. 889/2008   Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n9                 Vergabe an Subunternehmer\n9.1  SUB          Liste der Subunternehmer ist unvollständig – Artikel 86            Entfernung des Hinweises\nVerarbeitungsschritte unterlagen nicht dem Buchstabe a der         auf den ökologischen\nKontrollverfahren.                             Verordnung          Landbau von der\n(EG) Nr. 889/2008   betreffenden Partie.\n9.2  SUB          Lieferanten und Käufer können nicht            Artikel 86          Abmahnung; ggf.\nzweifelsfrei festgestellt werden (Verdacht der Buchstabe c, ggf.   Änderung oder\nfalschen Warendeklaration besteht nicht).      Artikel 91 Absatz 2 Aussetzung der\nder Verordnung      Bescheinigung nach\n(EG) Nr. 889/2008   Artikel 29 Absatz 1 der\nVerordnung (EG)\nNr. 834/2007 bis zur\nHerstellung des\nordnungsgemäßen\nZustandes.","1060          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nUnter-\nnehmens-                     Abweichung                       Rechtsgrundlage             Maßnahme\nbereiche\n10                Futtermittelherstellung\n10.1 FM           Gleiche Zutat ökologisch/aus Umstellung        Artikel 18 Absatz 2     Entfernung des Hinweises\nund nicht ökologisch enthalten, aber korrekt der Verordnung            auf den ökologischen\netikettiert.                                   (EG) Nr. 834/2007       Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n10.2 FM           Unzulässige Zutaten (Futtermittel-             Artikel 18 der          Entfernung des Hinweises\nAusgangserzeugnisse, Zusatzstoffe,             Verordnung              auf den ökologischen\nHilfsstoffe, Lösungsmittel oder sonstige).     (EG) Nr. 834/2007,      Landbau von der\nArtikel 22 oder 25m     betreffenden Partie.\ni. V. m. Anhang V\nund VI der\nVerordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n10.3 FM           Futtermittel ist GVO oder ist aus GVO          Artikel 9 der           Entfernung des Hinweises\nhergestellt (Grenze im Sinne von Artikel 24 Verordnung                 auf den ökologischen\nder Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 wird         (EG) Nr. 834/2007       Landbau von der\nüberschritten) oder ist durch GVO hergestellt.                         betreffenden Partie.\n10.4 FM           Räumliche oder zeitliche Trennung der          Artikel 18 Absatz 1     Entfernung des Hinweises\nAufbereitung von FM oder ausreichende          der Verordnung          auf den ökologischen\nReinigung der Anlagen erfolgt nicht.           (EG) Nr. 834/2007,      Landbau von der\nArtikel 26 Absatz 5     betreffenden Partie.\nBuchstabe a, b\noder e der\nVerordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n10.5 FM           Verwendung von ionisierender Strahlung.        Artikel 10 der          Entfernung des Hinweises\nVerordnung              auf den ökologischen\n(EG) Nr. 834/2007       Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n10.6 FM           Futtermittel enthalten Wachstumsförderer       Artikel 14 Absatz 1     Entfernung des Hinweises\noder synthetische Aminosäuren.                 Buchstabe d             auf den ökologischen\nNummer v der            Landbau von der\nVerordnung              betreffenden Partie.\n(EG) Nr. 834/2007,\nArtikel 60 Absatz 1\nBuchstabe a der\nVerordnung\n(EG) Nr. 889/2008\n11                Import aus Drittländern                        Verordnung (EG)\nNr. 1235/2008\n11.1 IM           Das eingeführte Erzeugnis entspricht           Artikel 32 Absatz 1     Entfernung des Hinweises\nnicht den Anforderungen der                    Buchstabe a oder        auf den ökologischen\nEU-Rechtsvorschriften zum ökologischen         Artikel 33 Absatz 1     Landbau von der\nLandbau an die Erzeugung von aus               Buchstabe a der         betreffenden Partie.\nDrittländern eingeführten Produkten.           Verordnung\n(EG) Nr. 834/07\ni. V. m. Artikel 19 der\nVerordnung\n(EG) Nr. 1235/2008,\nArtikel 15 der\nVerordnung\n(EG) Nr. 1235/2008","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012            1061\nUnter-\nnehmens-                     Abweichung                       Rechtsgrundlage         Maßnahme\nbereiche\n11.2 IM           Einführer, Erstempfänger oder Ausführer        Artikel 32 Absatz 1 Entfernung des Hinweises\nunterliegen nicht dem Kontrollverfahren.       Buchstabe b oder    auf den ökologischen\nArtikel 33 Absatz 1 Landbau von der\nBuchstabe b und c   betreffenden Partie.\nder Verordnung\n(EG) Nr. 834/2007\ni. V. m. Artikel 19\nder Verordnung\n(EG) Nr. 1235/2008,\nArtikel 15 der\nVerordnung\n(EG) Nr. 1235/2008\n11.3 IM           Vermarktungsgenehmigung und                    Artikel 33 der      Entfernung des Hinweises\nOriginalbescheinigung sowie                    Verordnung          auf den ökologischen\nKontrollbescheinigung liegen nicht vor.        (EG) Nr. 834/2007,  Landbau von der\nArtikel 13 und 19   betreffenden Partie.\nder Verordnung\n(EG) Nr. 1235/2008\n11.4 IM           Nicht beglaubigte Änderungen oder              Artikel 13 Absatz 5 Entfernung des Hinweises\nStreichungen auf der Kontrollbescheinigung. der Verordnung         auf den ökologischen\n(EG) Nr. 1235/2008  Landbau von der\nbetreffenden Partie.\n11.5 IM           Feld 17 der Kontrollbescheinigung ist durch Artikel 13 Absatz 8    Prüfung, ob Heilung durch\nZoll nicht freigestempelt.                     der Verordnung      zuständige Behörde\n(EG) Nr. 1235/2008  möglich, sonst Entfernung\ndes Hinweis auf den\nökologischen Landbau.\n11.6 IM           Keine Kennzeichnung nach Artikel 34 der        Artikel 34 der      Entfernung des Hinweises\nVerordnung (EG) Nr. 889/2008 auf dem           Verordnung          auf den ökologischen\nBehältnis/der Verpackung oder Import loser     (EG) Nr. 889/2008   Landbau von der\nWare.                                                              betreffenden Partie.","1062                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nAnlage 4\n(zu § 11)\nAnforderungen an das Kontrollstellenpersonal\n1.     Anforderungen an die Qualifikation der in der Kontrollstelle tätigen Personen\n1.1    L e i t e r i n / L e i t e r d e r K o n t r o l l s t e l l e u n d Ve r t r e t e r i n / Ve r t r e t e r\nVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit\nfolgende Kriterien erfüllt sind:\n– Erfüllung der Anforderungen für Kontrolleurinnen/Kontrolleure für mindestens einen Kontrollbereich ge-\nmäß Nummer 1.2.1 bis 1.2.7,\n– Hochschulabschluss (Diplom, Bachelor, Master) im Fachgebiet Agrarwissenschaften, Haushalts- und Er-\nnährungswissenschaft oder Lebensmitteltechnologie oder gleichwertiger Hochschulabschluss,\n– zweijährige Berufserfahrung im ökologischen Landbau oder in der ökologischen Lebensmittelverarbei-\ntung und in der Zertifizierung und\n– detaillierte Kenntnisse in betrieblicher Organisation, Finanzverwaltung, Betriebsbuchführung und Quali-\ntätsmanagement sowie der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der\nEuropäischen Union für den ökologischen Landbau und des Verwaltungsrechts.\n1.2    Kontrolleurinnen/Kontrolleure\nAnforderungen für die Kontrollbereiche nach § 2:\n1.2.1 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung\nVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit\nfolgende Kriterien erfüllt sind:\n– Abschluss eines Studiums der Agrarwissenschaften oder gleichwertiger Abschluss und mindestens ein-\njährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika in anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet\nwerden, oder\n– Abschluss einer zweijährigen landwirtschaftlichen Fachschule und mindestens einjährige Berufserfahrung\nim ökologischen Landbau oder\n– Abschluss einer Meisterprüfung im Beruf Landwirtin oder Landwirt und mindestens einjährige Berufs-\nerfahrung im ökologischen Landbau oder\n– Landwirtinnen oder Landwirte mit mindestens fünfjähriger Berufserfahrung im ökologischen Landbau und\n– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-\nischen Union für den ökologischen Landbau.\n1.2.2 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Imkerei:\nVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit\nfolgende Kriterien erfüllt sind:\n– Abschluss einer Meisterprüfung im Bereich Imkerei mit Erfahrungen in der ökologischen Bienenhaltung\noder\n– Qualifikation gemäß Kontrollbereich A und nachgewiesene einjährige Erfahrung im Imkereiwesen und\n– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-\nischen Union für den ökologischen Landbau.\n1.2.3 Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Meeresalgen und Aquakultur:\nVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit\nfolgende Kriterien erfüllt sind:\n– Abschluss eines Studiums mit Schwerpunkt Fischereibiologie, Fischwirtschaft und Gewässerbewirt-\nschaftung, marine Aquakultur oder vergleichbaren Schwerpunkten oder\n– Fischwirtschaftsmeisterinnen oder -meister oder\n– Fischwirtinnen oder Fischwirte und\n– mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung oder praktische Ausbildung, wobei Praktika in an-\nerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, und\n– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-\nischen Union für den ökologischen Landbau.\n1.2.4 Kontrollbereich B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel:\nVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit\nfolgende Kriterien erfüllt sind:\n– Abschluss eines Studiums der Ernährungswissenschaften (Oecotrophologie), Lebensmitteltechnologie\noder gleichwertiger Abschluss und mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung, wobei Praktika","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012           1063\nin anerkannten Ausbildungsbetrieben angerechnet werden, oder\n– Meisterinnen oder Meister des Lebensmittelhandwerks mit einjähriger Berufserfahrung in der Verarbei-\ntung ökologischer Lebensmittel oder\n– Personen aus der staatlichen Lebensmittelkontrolle oder\n– abgeschlossene Ausbildung im Lebensmittelhandwerk und fünfjährige Berufserfahrung in der Verarbei-\ntung ökologischer Lebensmittel und\n– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-\nischen Union für den ökologischen Landbau, sowie in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.\n1.2.5 Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern (Import):\nQualifikation und Kontrollerfahrung in den Kontrollbereichen A, B oder E und spezielle Erfahrung und Sach-\nkenntnis insbesondere durch:\n– Einjährige Erfahrung in der Qualitätssicherung von unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG)\nNr. 834/2007 fallenden ökologischen Erzeugnissen aus Drittländern oder\n– einjährige Erfahrung in der Kontrolle oder Bewertung von Kontrollen oder Audits von Importeuren öko-\nlogischer Erzeugnisse in der Europäischen Union oder von im ökologischen Landbau tätigen Unterneh-\nmen mit Sitz in Drittländern und\n– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-\nischen Union für den ökologischen Landbau, und anderer zollrechtlicher Vorschriften sowie in EDV-ge-\nstützter Buchführung und Lagerhaltung.\n1.2.6 Kontrollbereich D. Vergabe an Dritte:\nVoraussetzung ist die Erfüllung der Anforderungen an das Kontrollpersonal für den von der Vergabe betrof-\nfenen Kontrollbereich.\n1.2.7 Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln:\nVom Vorliegen der notwendigen Qualifikation und Berufserfahrung ist in der Regel auszugehen, soweit\nfolgende Kriterien erfüllt sind:\n– Qualifikation und Berufserfahrung in den Kontrollbereichen A oder B und Kenntnisse in der tierischen\nErzeugung und in der Lebensmittel- oder Futtermittelherstellung oder\n– Personen mit Berufserfahrung aus der staatlichen Futtermittelkontrolle und\n– gute Kenntnisse der einschlägigen Rechtsvorschriften, insbesondere der Rechtsvorschriften der Europä-\nischen Union für den ökologischen Landbau, und in EDV-gestützter Buchführung und Lagerhaltung.\n1.3   Personal für die Durchführung der Bewertungen und Zertifizierungen\nDie Qualifikation des Personals, das die Bewertung durchführt oder die Zertifizierungsentscheidungen trifft,\nmuss den Anforderungen an die Kontrolleurinnen/Kontrolleure der jeweiligen Kontrollbereiche nach Num-\nmer 1.2.1 bis 1.2.7 entsprechen. Die Qualifikation ist in geeigneter Weise aufrechtzuerhalten.\n2.    Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung\nKontrolleurinnen oder Kontrolleure, die die Qualifikation für den jeweiligen Kontrollbereich gemäß Num-\nmer 1.2.1 bis 1.2.7 besitzen, aber noch keine Erfahrung in der Kontrolle von Unternehmen haben, müssen\nvon der Kontrollstelle in das Kontrollverfahren des jeweiligen Kontrollbereichs eingewiesen werden. Dies\ngeschieht durch\n– Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei fünf Kontrollen\nim jeweils beantragten Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirtschaftliche Erzeugung,\nB. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln betroffen sind, oder bei\ndrei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist, oder bei zwei Kon-\ntrollen in den Spezialbereichen Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Land-\nwirtschaftliche Erzeugung innerhalb der letzten 12 Monate und\n– Durchführung von drei Kontrollen im jeweiligen Kontrollbereich, soweit die Kontrollbereiche A. Landwirt-\nschaftliche Erzeugung, B. Herstellung verarbeiteter Lebensmittel oder E. Herstellung von Futtermitteln\nbetroffen sind, oder zwei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. betroffen ist, oder einer Kontrolle,\nsoweit die Spezialbereiche Imkerei sowie Mikroalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. Landwirt-\nschaftliche Erzeugung betroffen sind, unter Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich von der\nBundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die Kontrollen werden von der Kontrollstelle\nmit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah besprochen und anschließend bewertet.\n3.    Anforderungen an die Aneignung einer Kontrollbefähigung in einem zusätzlichen Kontrollbereich\nErfahrene Kontrolleurinnen/Kontrolleure können sich in zusätzlichen Kontrollbereichen eine Kontrollbefähi-\ngung aneignen. Der Bundesanstalt ist hierüber eine Dokumentation der Schulung und Einarbeitung für den\nneuen Kontrollbereich vorzulegen. Die Dokumentation ist in der Kontrollstelle in den Personalunterlagen\naufzubewahren. Schulungen und begleitete Kontrollen können auch in anderen Kontrollstellen durchgeführt\nwerden.","1064            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nDie Kontrolleurin/der Kontrolleur muss folgende Mindestvoraussetzungen erfüllen:\na) Erfolgreiche Tätigkeit im ursprünglichen Kontrollbereich über eine Dauer von zwei Jahren oder 40 nach-\ngewiesene vollständige Betriebskontrollen in diesem Kontrollbereich,\nb) Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions- und\nVerarbeitungsverfahren im zusätzlichen Kontrollbereich Inhalt sind,\nc) Begleitung einer/eines von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs bei vier Kontrollen\n(davon abweichend bei drei Kontrollen, soweit der Kontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen\nist) im neuen Kontrollbereich innerhalb der letzten 12 Monate und\nd) Durchführung von wenigstens fünf Kontrollen (davon abweichend wenigstens zwei Kontrollen, soweit der\nKontrollbereich C. Handel mit Drittländern betroffen ist) im neuen Kontrollbereich unter Begleitung einer/\neines für diesen Kontrollbereich von der Bundesanstalt zugelassenen Kontrolleurin/Kontrolleurs. Die\nKontrollen werden von der Kontrollstelle mit der/dem begleitenden Kontrolleurin/Kontrolleur zeitnah be-\nsprochen und anschließend bewertet.\nSpezifische Anforderungen für einzelne Kontrollbereiche:\ne) Kontrollbereich E. Herstellung von Futtermitteln: Bei vorhandener Kontrollerfahrung im Kontrollbereich B.\nsowie Schulungen zu den Rechtsvorschriften für den Kontrollbereich E. reicht der Nachweis je einer\nKontrollbegleitung und einer Kontrolle in Begleitung aus.\nf) Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Imkerei:\nVon der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:\n– Teilnahme an zwei zweitägigen Lehrgängen mit den Inhalten Grundlagen der Imkerei, Bienenkrankhei-\nten, Honig, Zucht und Bienenweide und Teilnahme an einem zusätzlichen Lehrgang zur ökologischen\nBienenhaltung,\n– zwei begleitete Kontrollen innerhalb der letzten 12 Monate und\n– Durchführung einer eigenständigen Kontrolle in Begleitung einer/eines für diesen Kontrollbereich zu-\nständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs.\ng) Kontrollbereich A. Landwirtschaftliche Erzeugung – Meeresalgen und Aquakultur:\nVon der Bundesanstalt zugelassene Kontrolleurinnen/Kontrolleure im Kontrollbereich A.:\n– Teilnahme an zwei einschlägigen Lehrgängen, in denen das Kontrollverfahren sowie die Produktions-\nund Verarbeitungsverfahren im Bereich Aquakultur und Produktion von Meeresalgen Inhalt sind und\n– Teilnahme an vier Kontrollen, davon zwei eigenständig durchgeführte Kontrollen in Begleitung einer/\neines für diesen Kontrollbereich zuständigen Kontrolleurin/Kontrolleurs.\n4.   Bedingungen zur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung\nZur Aufrechterhaltung der Kontrollbefähigung in einem Kontrollbereich hat eine Kontrolleurin/ein Kontrolleur\njährlich mindestens fünf vollständige Kontrollen in diesem Kontrollbereich durchzuführen. Für die Spezial-\nbereiche Imkerei sowie Meeresalgen und Aquakultur des Kontrollbereichs A. sind zwei vollständig durch-\ngeführte Kontrollen pro Jahr ausreichend. Insgesamt muss jede Kontrolleurin/jeder Kontrolleur mindestens\n20 vollständige Kontrollen pro Jahr durchführen.\n5.   Anforderungen zur Sicherung der Objektivität, Neutralität und Unvoreingenommenheit\nPersonen, die mit Kontrollaufgaben im Rahmen der Rechtsvorschriften der Europäischen Union für den\nökologischen Landbau befasst sind, dürfen keine weiteren Tätigkeiten ausüben, die mit dem Erfordernis\nder Objektivität, der Neutralität und Unvoreingenommenheit unvereinbar sind.\nHierunter fallen insbesondere:\n– Tätigkeiten in landwirtschaftlichen, verarbeitenden und vermarktenden Unternehmen, bei denen Interes-\nsenkollisionen auftreten können. Ist die Kontrolleurin/der Kontrolleur selbst in einem zu kontrollierenden\nUnternehmen tätig oder Eigentümer eines zu kontrollierenden Unternehmens, darf dieses nicht durch die\nKontrollstelle kontrolliert werden, für die die Kontrolleurin/der Kontrolleur die Kontrolltätigkeit ausübt,\n– Geschäftsführer- oder Vorstandstätigkeiten bei einem Interessensverband des ökologischen Landbaus,\nsofern das zu kontrollierende Unternehmen Mitglied dieses Verbandes ist,\n– Tätigkeiten als Beraterin bzw. Berater in Betrieben, die dem Kontrollverfahren nach den Rechtsvorschrif-\nten der Europäischen Union für den ökologischen Landbau unterstehen, sofern nicht eine klare regionale\noder sachliche Trennung zwischen Kontrolle und Beratungstätigkeit vorgenommen wird.\nUm Interessenskonflikten vorzubeugen, müssen durch die Kontrollstelle ggf. Maßnahmen ergriffen werden,\ndie unter anderem eine ausreichende räumliche und sachliche Trennung der betreffenden Tätigkeiten ge-\nwährleisten. Die Maßnahmen sind zu dokumentieren und der Bundesanstalt vorzulegen.\nDem Kontrollstellenpersonal muss es gestattet sein, sich an die zuständige Behörde zu wenden, falls es die\nAuffassung vertritt, dass eine positive Zertifizierungsentscheidung nicht dem Kontrollergebnis entspricht.\nNachteile für das Kontrollstellenpersonal müssen insoweit ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Re-\ngelung muss Bestandteil der Arbeitsverträge sein."]}