{"id":"bgbl1-2012-20-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":20,"date":"2012-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/20#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_20.pdf#page=10","order":4,"title":"Verordnung zur Durchführung von Verordnungen und Abkommen der Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen (EG-Bus-Durchführungsverordnung  EGBusDV)","law_date":"2012-05-04T00:00:00Z","page":1038,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["1038            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nVerordnung\nzur Durchführung von Verordnungen und Abkommen\nder Europäischen Gemeinschaft über den Personenverkehr mit Kraftomnibussen\n(EG-Bus-Durchführungsverordnung – EGBusDV)\nVom 4. Mai 2012\nAuf Grund des § 57 Absatz 1 Nummer 6 und 11 des          des Abkommens EG/Schweiz erforderliche Prüfung\nPersonenbeförderungsgesetzes, dessen Nummer 6               von Genehmigungsanträgen, die in anderen Mitglied-\ndurch Artikel 29 Buchstabe d des Gesetzes vom               staaten oder der Schweiz gestellt wurden, sind § 52\n28. Juni 1990 (BGBl. I S. 1221) geändert und dessen         Absatz 2 und § 53 Absatz 2 des Personenbeförde-\nNummer 11 durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes             rungsgesetzes entsprechend anzuwenden.\nvom 19. Juli 2002 (BGBl. I S. 2691) eingefügt worden           (3) Für die Durchführung von Maßnahmen gegen\nist, verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau       einen in Deutschland niedergelassenen Verkehrsunter-\nund Stadtentwicklung:                                       nehmer nach Artikel 22 Absatz 3 des Interbus-Überein-\nkommens ist die Genehmigungsbehörde im Sinne des\n§1                               § 11 Absatz 2 Nummer 2 des Personenbeförderungs-\nAnwendungsbereich                         gesetzes zuständig.\nDiese Verordnung regelt die Durchführung                    (4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\n1. der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europä-            Stadtentwicklung ist zuständig für\nischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober         1. die Mitteilungen an die Kommission über die Zahl\n2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum              der erteilten Genehmigungen und die Gesamtzahl\ngrenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt            der gültigen Genehmigungen im Linienverkehr und\nund zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006           die Daten zur Kabotage, die als Sonderform des\n(Neufassung) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88),            Linienverkehrs und als Gelegenheitsverkehr von in\n2. der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission               Deutschland niedergelassenen Verkehrsunterneh-\nvom 2. Oktober 1998 mit Durchführungsvorschriften           mern durchgeführt wurde, nach Artikel 28 Absatz 1\nzu den Verordnungen (EWG) Nr. 684/92 und (EG)               der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,\nNr. 12/98 des Rates hinsichtlich der Beförderungs-      2. die Übermittlung der statistischen Übersicht über\ndokumente für den Personenverkehr mit Kraftomni-            die Zahl der Genehmigungen für Kabotagedienste,\nbussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10),                   die als Linienverkehr nach Artikel 15 Buchstabe c\n3. des Abkommens zwischen der Europäischen Ge-                  der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 durchgeführt\nmeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossen-             werden, an die Kommission nach Artikel 28 Absatz 2\nschaft über den Güter- und Personenverkehr auf              der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009,\nSchiene und Straße (ABl. L 114 vom 30.4.2002,           3. die Übermittlung der Anzahl der Verkehrsunterneh-\nS. 91) (Abkommen EG/Schweiz) und                            mer, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz waren,\n4. des Übereinkommens über die Personenbeförde-                 und die Anzahl der beglaubigten Genehmigungen\nrung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr           nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EG)\nmit Omnibussen (Interbus-Übereinkommen) (ABl.               Nr. 1073/2009,\nL 321 vom 26.11.2002, S. 13).                           4. die Mitteilung über schwere oder wiederholte Ver-\nstöße eines nichtansässigen Verkehrsunternehmers\n§2                                   an die zuständigen Behörden des Vertragsstaates,\nZuständige Behörden                            in dem der Verkehrsunternehmer niedergelassen ist,\nnach Artikel 22 Absatz 1 des Interbus-Übereinkom-\n(1) Für die Erteilung der Gemeinschaftslizenz nach           mens.\nArtikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 ist die Ge-\nnehmigungsbehörde im Sinne des § 11 Absatz 1 und 2                                     §3\ndes Personenbeförderungsgesetzes zuständig. Sofern\nhiernach die Zuständigkeit mehrerer Behörden gege-                               Antragstellung\nben ist, wird die Gemeinschaftslizenz von der Behörde          (1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung\nerteilt, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz        nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in\noder seine Niederlassung im Sinne des Handelsrechts         Verbindung mit Artikel 7 der Verordnung (EG)\nhat.                                                        Nr. 2121/98 oder einer Genehmigung nach Anhang 7\n(2) Für die Erteilung einer Genehmigung für den          Artikel 3 des Abkommens EG/Schweiz ist in doppelter\nLinienverkehr oder eine genehmigungspflichtige Son-         Ausfertigung einzureichen. Die Genehmigungsbehörde\nderform des Linienverkehrs nach Artikel 5 Absatz 1          kann weitere Ausfertigungen anfordern.\nund 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder Arti-             (2) Kommt der Antragsteller oder die Antragstellerin\nkel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/Schweiz              einer Aufforderung der Genehmigungsbehörde, feh-\nsowie für die nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung        lende Angaben nachzuholen oder fehlende Unterlagen\n(EG) Nr. 1073/2009 und Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2          nachzureichen, innerhalb einer gesetzten angemesse-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012               1039\nnen Frist nicht nach, so gilt der Antrag als zurückge-           oder eine beglaubigte Durchschrift der Bescheini-\nnommen.                                                          gung,\n(3) Die Frist nach Artikel 8 Absatz 3 der Verordnung      3. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 des Abkommens\n(EG) Nr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 4 Absatz 3              EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der Gemein-\ndes Abkommens EG/Schweiz beginnt zu laufen, wenn                 schaftslizenz oder der schweizerischen Lizenz, die\nein vollständiger Antrag vorliegt.                               Genehmigung oder eine beglaubigte Kopie der Ge-\nnehmigung, das Fahrtenblatt, die Bescheinigung\n§4                                    oder eine beglaubigte Kopie der Bescheinigung,\nAnhörungsverfahren                            der Vertrag oder eine beglaubigte Kopie des Vertra-\nges,\nDie nach § 2 Absatz 2 zuständige Behörde hat vor\nihrer Entscheidung in folgenden Fällen ein Anhörungs-        4. nach Artikel 18, auch in Verbindung mit Artikel 12\nverfahren entsprechend § 14 Absatz 1 bis 4 des Per-              Absatz 2 des Interbus-Übereinkommens, das Fahr-\nsonenbeförderungsgesetzes durchzuführen:                         tenblatt oder die Genehmigung,\n1. bei einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung          5. nach Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Übereinkom-\nfür den Linienverkehr oder eine genehmigungspflich-          mens eine amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis\ntige Sonderform des Linienverkehrs nach Artikel 5            zur Beförderung von Fahrgästen im grenzüber-\nAbsatz 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009             schreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen\noder nach Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkom-               oder\nmens EG/Schweiz,                                         6. nach Anhang 2 Artikel 7 des Interbus-Übereinkom-\n2. bei einem Antrag auf Erneuerung der Genehmigung               mens das zum Nachweis der Erstzulassung erforder-\noder auf Änderung der Bedingungen für den Betrieb            liche Dokument oder das Dokument für den neuen\ngenehmigungspflichtiger      Verkehrsdienste    nach         Motor.\nArtikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder            (3) Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin hat\nnach Anhang 7 Artikel 5 Absatz 3 des Abkommens           nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften die je-\nEG/Schweiz,                                              weils erforderlichen Dokumente im Fahrzeug mitzufüh-\n3. bei der nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG)       ren und den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzu-\nNr. 1073/2009 oder nach Anhang 7 Artikel 4 Absatz 2      zeigen:\ndes Abkommens EG/Schweiz erforderlichen Prüfung          1. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1\nvon Genehmigungsanträgen, die in anderen Mit-                des Abkommens EG/Schweiz eine beglaubigte Ko-\ngliedstaaten oder in der Schweiz gestellt werden.            pie der Gemeinschaftslizenz oder der schweizeri-\nschen Lizenz,\n§5                                2. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1\nPflichten des Unternehmers und                       und 3 des Abkommens EG/Schweiz die Genehmi-\ndes Fahrzeugführers oder der Fahrzeugführerin                 gung oder eine beglaubigte Kopie der Genehmi-\n(1) Der Unternehmer hat die Fahrtenblätter gemäß              gung, das Fahrtenblatt, den Vertrag oder eine be-\nArtikel 17 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009            glaubigte Kopie des Vertrages oder\nunverzüglich jeweils nach Ablauf des Monats, in dem          3. nach Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2\ndie Kabotagebeförderungen durchgeführt wurden, an                des Abkommens EG/Schweiz die Bescheinigung\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-             für den Werkverkehr oder eine beglaubigte Kopie\nwicklung zu übersenden. Dieses teilt nach Artikel 28             der Bescheinigung.\nAbsatz 1 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009\nder Kommission in nicht personenbezogener Form die                                       §6\nDaten zur Kabotage mit, die als Sonderform des Linien-                          Aufsicht, Amtshilfe\nverkehrs und als Gelegenheitsverkehr während des Be-                   gegenüber ausländischen Behörden\nrichtszeitraums von in Deutschland ansässigen Ver-\nkehrsunternehmern durchgeführt wurde.                           (1) Der Unternehmer unterliegt hinsichtlich der Erfül-\nlung der Vorschriften dieser Verordnung sowie der in\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nach        § 1 genannten Verordnungen und Abkommen\nMaßgabe der nachfolgenden Vorschriften die jeweils er-\nforderlichen Dokumente während der gesamten Fahrt            1. soweit er Linienverkehr oder genehmigungspflichti-\nmitgeführt werden:                                               gen Sonderlinienverkehr nach Artikel 5 Absatz 1\nund 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 oder nach\n1. nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 2, Artikel 12 Absatz 1,          Artikel 18 Absatz 4 und 5 des Abkommens EG/\nArtikel 17 Absatz 1 oder Artikel 19 Absatz 1, auch in        Schweiz betreibt, der Aufsicht der nach § 2 Absatz 2\nVerbindung mit Artikel 12 Absatz 6 oder Artikel 17           zuständigen Behörde oder\nAbsatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 in Ver-\nbindung mit Artikel 2 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 8      2. wenn der Unternehmer in Deutschland niedergelas-\nAbsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 eine                sen ist, in allen anderen Fällen der Aufsicht der\nbeglaubigte Kopie der Gemeinschaftslizenz, die               Behörde, die dem Unternehmer die Gemeinschafts-\nGenehmigung oder eine von der Genehmigungsbe-                lizenz ausgestellt hat oder hierfür zuständig wäre.\nhörde beglaubigte Durchschrift der Genehmigung,             (2) Die Durchführung der Aufsicht richtet sich nach\ndas Kontrollpapier (Fahrtenblatt), der Vertrag oder      den §§ 54 und 54a des Personenbeförderungsgeset-\neine beglaubigte Abschrift des Vertrages,                zes.\n2. nach Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG)                  (3) Sofern das Unternehmen nicht in Deutschland\nNr. 2121/98 die Bescheinigung für den Werkverkehr        niedergelassen ist und kein Fall des Absatzes 1 vor-","1040             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nliegt, hat das Bundesamt für Güterverkehr unter Beach-       2. eine Beförderung durchgeführt wird, die nicht den\ntung der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgeset-                Bestimmungen der Genehmigung oder nicht dem In-\nzes                                                              halt des Fahrtenblattes, des Vertrages oder der Be-\nscheinigung entspricht,\n1. Rechtsverstöße, die geeignet sind, die Begrenzung\noder den Entzug des Marktzugangs des Unterneh-           3. das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder\nmens zu begründen, nach Artikel 23 Absatz 1 der          4. der Kraftomnibus nicht den Anforderungen nach An-\nVerordnung (EG) Nr. 1073/2009 der zuständigen                hang 2 Artikel 1 bis 3 des Interbus-Übereinkommens\nBehörde des Niederlassungsstaates sowie                      entspricht.\n2. Verstöße und deren Ahndung nach Anhang 7 Arti-                                        §8\nkel 12 Absatz 1 des Abkommens EG/Schweiz der\nzuständigen Behörde der Vertragspartei auf deren                            Ordnungswidrigkeiten\nErsuchen                                                    (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1\nNummer 4 des Personenbeförderungsgesetzes han-\nmitzuteilen.                                                 delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 5 Absatz 1 ein Fahrtenblatt nicht oder\n§7                                    nicht rechtzeitig übersendet,\nMaßnahmen der Kontrolle                      2. entgegen § 5 Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass ein\nerforderliches Dokument mitgeführt wird oder\nKontrollberechtigte können die Fortsetzung der Fahrt      3. entgegen § 5 Absatz 3 ein erforderliches Dokument\nuntersagen, wenn                                                 nicht mitführt oder einem Kontrollberechtigten nicht\n1. der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin                  oder nicht rechtzeitig vorzeigt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1\na) entgegen Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 der Verord-        Nummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsge-\nnung (EG) Nr. 1073/2009 eine beglaubigte Kopie        setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)\nder Gemeinschaftslizenz oder entgegen Anhang 7        Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des\nArtikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 des Abkom-          Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln\nmens EG/Schweiz eine beglaubigte Kopie der            für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personen-\nentsprechenden schweizerischen Lizenz,                kraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung\n(EG) Nr. 561/2006 (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 88)\nb) entgegen Artikel 20 Satz 1 des Interbus-Überein-\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unter-\nkommens eine amtlich beglaubigte Kopie der Er-\nnehmer\nlaubnis zur Beförderung von Fahrgästen im\ngrenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit         1. ohne Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1\nOmnibussen,                                               grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraft-\nomnibussen durchführt,\nc) entgegen Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG)\n2. ohne Genehmigung nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2\nNr. 1073/2009 in Verbindung mit deren Artikel 12\noder Satz 3 Linienverkehr betreibt oder\nAbsatz 1 und 6 und Artikel 17 Absatz 1 und 4,\nArtikel 2 Absatz 3 Satz 1 und Artikel 8 Absatz 2      3. ohne Berechtigung nach Artikel 14 Kabotage be-\nder Verordnung (EG) Nr. 2121/98, Anhang 7 Arti-           treibt.\nkel 11 Absatz 1 Unterabsatz 1 und 3 des Abkom-           (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1\nmens EG/Schweiz oder Artikel 18, auch in Verbin-      Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsge-\ndung mit Artikel 12 Absatz 2 des Interbus-Über-       setzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)\neinkommens, die Genehmigung oder eine                 Nr. 1073/2009 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahr-\nbeglaubigte Abschrift der Genehmigung, das            lässig\nKontrollpapier (Fahrtenblatt) oder den Vertrag\n1. als Unternehmer\noder eine beglaubigte Kopie des Vertrages,\na) entgegen Artikel 6 Absatz 6 Unterabsatz 2 nicht\nd) entgegen Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EG)               dafür sorgt, dass in den zusätzlich eingesetzten\nNr. 1073/2009 oder Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6                Fahrzeugen ein dort genanntes Dokument mitge-\ndes Abkommens EG/Schweiz eine Kopie der Ge-                   führt wird,\nnehmigung, eine Kopie des Vertrages oder ein\nb) entgegen Artikel 11 Absatz 1 eine Maßnahme zur\ngleichwertiges Dokument oder eine beglaubigte\nSicherstellung der Verkehrsbedienung nicht trifft\nKopie der Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunter-\noder\nnehmen der Gemeinschaft oder der entsprechen-\nden schweizerischen Lizenz für schweizerische             c) ohne Bescheinigung nach Artikel 5 Absatz 5\nVerkehrsunternehmen, oder                                     Satz 1 Werkverkehr betreibt\noder\ne) entgegen Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EG)\nNr. 2121/98 oder Anhang 7 Artikel 11 Absatz 1         2. als Fahrzeugführer entgegen Artikel 4 Absatz 3\nUnterabsatz 2 des Abkommens EG/Schweiz die                Satz 2, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 1 oder\nBescheinigung für den Werkverkehr oder eine be-           Artikel 19 Absatz 1, auch in Verbindung mit Artikel 12\nglaubigte Kopie der Bescheinigung                         Absatz 6 oder Artikel 17 Absatz 4 eine beglaubigte\nKopie der Gemeinschaftslizenz, ein Fahrtenblatt,\nnicht zur Prüfung vorlegen,                                  eine Genehmigung oder ein Kontrollpapier nicht mit-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012                     1041\nführt oder einem Kontrollberechtigten nicht oder             2. entgegen Anhang 7 Artikel 2 Absatz 6 Unterabsatz 2\nnicht rechtzeitig vorzeigt.                                      nicht dafür sorgt, dass in einem zusätzlich einge-\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1                     setzten Fahrzeug ein dort genanntes Dokument mit-\nNummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsge-                     geführt wird,\nsetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG)                    3. entgegen Anhang 7 Artikel 7 Absatz 1 eine Maß-\nNr. 2121/98 der Kommission vom 2. Oktober 1998 mit                   nahme zur Sicherstellung der Verkehrsbedienung\nDurchführungsvorschriften zu den Verordnungen (EWG)                  nicht trifft oder\nNr. 684/92 und (EG) Nr. 12/98 des Rates hinsichtlich der         4. entgegen Anhang 7 Artikel 8 Absatz 2 ein Fahrten-\nBeförderungsdokumente für den Personenverkehr mit                    blatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nKraftomnibussen (ABl. L 268 vom 3.10.1998, S. 10) ver-               rechtzeitig ausfüllt.\nstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1\n1. als Unternehmer entgegen Artikel 2 Absatz 2 Satz 1            Nummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsge-\nein Fahrtenblatt nicht, nicht richtig, nicht vollständig     setzes handelt, wer gegen das Übereinkommen über\noder nicht rechtzeitig ausfüllt oder                         die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden\n2. als Fahrzeugführer                                            Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen (Interbus-Über-\na) entgegen Artikel 8 Absatz 2 ein dort genanntes            einkommen) (ABl. L 321 vom 26.11.2002, S. 13) ver-\nDokument nicht mitführt oder                              stößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\n1. als Unternehmer\nb) entgegen Artikel 9 Absatz 3 ein dort genanntes\nDokument nicht mitführt oder einem Kontrollbe-                a) ohne Genehmigung nach Artikel 7 Absatz 1 Gele-\nrechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vorzeigt.                genheitsverkehr betreibt,\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1                     b) entgegen Artikel 13 Absatz 1 in Verbindung mit\nNummer 5 Buchstabe a des Personenbeförderungsge-                        Artikel 11 Absatz 1 Satz 2 ein Fahrtenblatt nicht,\nsetzes handelt, wer gegen das Abkommen zwischen                         nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nder Europäischen Gemeinschaft und der Schweize-                         zeitig ausfüllt oder\nrischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Perso-                 c) entgegen Anhang 2 Artikel 1, 2 oder 3 einen\nnenverkehr auf Schiene und Straße (ABl. L 114 vom                       Omnibus einsetzt, der den dort genannten Anfor-\n30.4.2002, S. 91) verstößt, indem er vorsätzlich oder                   derungen nicht entspricht, oder\nfahrlässig als Unternehmer\n2. als Fahrzeugführer\n1. ohne Gemeinschaftslizenz für Verkehrsunternehmer                  entgegen Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 12\nder Gemeinschaft oder eine schweizerische Lizenz                 Absatz 2 oder Artikel 20 Unterabsatz 1 oder An-\nfür schweizerische Verkehrsunternehmer nach Arti-                hang 2 Artikel 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 ein\nkel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 grenzüberschreiten-                dort genanntes Dokument nicht mitführt oder einem\nden Personenverkehr mit Kraftomnibussen betreibt                 Kontrollberechtigten nicht oder nicht rechtzeitig vor-\noder                                                             legt.\n2. ohne Genehmigung nach Artikel 18 Absatz 4 Linien-\nverkehr betreibt.                                                                             §9\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1                                Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nNummer 5 Buchstabe b des Personenbeförderungsge-                    Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsetzes handelt, wer gegen das Abkommen EG/Schweiz                in Kraft. Gleichzeitig tritt die EG-Bus-Durchführungs-\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Unter-        verordnung vom 11. August 2004 (BGBl. I S. 2169),\nnehmer                                                           die zuletzt durch Artikel 479 der Verordnung vom\n1. ohne Bescheinigung nach Artikel 18 Absatz 6 Werk-             31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden\nverkehr betreibt,                                            ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 4. Mai 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}