{"id":"bgbl1-2012-20-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":20,"date":"2012-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/20#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-20-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_20.pdf#page=4","order":2,"title":"Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"2012-05-08T00:00:00Z","page":1032,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["1032             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nVierzehntes Gesetz\nzur Änderung des Luftverkehrsgesetzes\nVom 8. Mai 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                      den dem Flugplatzbezugspunkt entsprechenden\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                               Punkt,\n2. die Errichtung von Bauwerken, die eine Höhe\nArtikel 1                                  von 25 Meter, bezogen auf den dem Flughafen-\nÄnderung des                                   bezugspunkt entsprechenden Punkt, über-\nLuftverkehrsgesetzes                               schreiten im Umkreis von 4 Kilometern Halb-\nDas Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekannt-                messer um den Flugplatzbezugspunkt.“\nmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt        4. § 19b wird wie folgt gefasst:\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2012 (BGBl. I\nS. 606) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                    „§ 19b\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    (1) Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens\noder Verkehrslandeplatzes trifft eine Regelung über\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Verordnungen               die zu entrichtenden Entgelte für die Nutzung der\ndes Rates“ durch das Wort „Rechtsakte“ ersetzt.           Einrichtungen und Dienstleistungen, die mit der Be-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                         leuchtung, dem Starten, Landen und Abstellen von\naa) Satz 1 Nummer 7 wird aufgehoben.                      Luftfahrzeugen sowie mit der Abfertigung von Flug-\ngästen und Fracht in Zusammenhang stehen (Ent-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         geltordnung). Die Entgeltordnung ist der Genehmi-\n„Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbe-             gungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Die\nmannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kon-           Genehmigung wird erteilt, wenn die Entgelte in der\ntrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports         Entgeltordnung nach geeigneten, objektiven, trans-\noder der Freizeitgestaltung betrieben werden          parenten und diskriminierungsfreien Kriterien gere-\n(unbemannte Luftfahrtsysteme).“                       gelt sind. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass\n2. § 16a Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      1. die zu entgeltenden Dienstleistungen und Infra-\na) In Satz 1 werden die Wörter „des Bundesauf-                   strukturen klar bestimmt sind,\nsichtsamts für Flugsicherung“ durch die Wörter            2. die Berechnung der Entgelte kostenbezogen er-\n„der zuständigen Luftfahrtbehörde“ ersetzt.                   folgt und im Voraus festgelegt ist,\nb) In Satz 2 werden die Wörter „dem Bundesauf-               3. allen Flugplatznutzern in gleicher Weise Zugang\nsichtsamt für Flugsicherung“ durch die Wörter                 zu den Dienstleistungen und Infrastrukturen des\n„der zuständigen Luftfahrtbehörde“ ersetzt.                   Verkehrsflughafens oder Verkehrslandeplatzes\n3. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              gewährt wird,\n„Die Luftfahrtbehörden können bei der Genehmi-               4. den Flugplatznutzern nicht ohne sachlichen\ngung von Landeplätzen und Segelfluggeländen be-                  Grund Entgelte in unterschiedlicher Höhe aufer-\nstimmen, dass die zur Erteilung einer Baugenehmi-                legt werden.\ngung zuständige Behörde nur mit Zustimmung der               Eine Differenzierung der Entgelte zur Verfolgung\nLuftfahrtbehörde genehmigen darf (beschränkter               von öffentlichen oder allgemeinen Interessen ist\nBauschutzbereich)                                            für Verkehrsflughäfen und -landeplätze zulässig;\n1. die Errichtung von Bauwerken jeder Höhe im                die hierfür herangezogenen Kriterien müssen geeig-\nUmkreis von 1,5 Kilometern Halbmesser um                  net, objektiv und transparent sein. In der Entgelt-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012              1033\nordnung von Verkehrsflughäfen ist eine Differenzie-             ihrem Inkrafttreten in den Nachrichten für Luft-\nrung der Entgelte nach Lärmschutzgesichtspunkten                fahrer zu veröffentlichen.\nvorzunehmen; daneben soll eine Differenzierung               5. Der Unternehmer des Verkehrsflughafens führt\nnach Schadstoffemissionen erfolgen.                             mindestens einmal im Jahr eine Konsultation\n(2) Absatz 1 gilt nicht für                                  mit den Flughafennutzern bezüglich der Entgelt-\n1. Gebühren zur Abgeltung von Flugsicherungs-                   ordnung durch. Der Termin ist den Flughafen-\ndiensten nach der Verordnung (EG) Nr. 1794/2006             nutzern spätestens einen Monat im Voraus be-\nder Kommission vom 6. Dezember 2006 zur Ein-                kannt zu geben. Die Flughafennutzer können zur\nführung einer gemeinsamen Gebührenregelung                  Konsultation ihre Verbände hinzuziehen oder\nfür Flugsicherungsdienste (ABl. L 341 vom                   Vertreter benennen.\n7.12.2006, S. 3),                                        6. Der Unternehmer des Verkehrsflughafens hat\n2. Entgelte zur Abgeltung für Bodenabfertigungs-                den Flughafennutzern rechtzeitig vor dem Kon-\ndienste nach den §§ 6 und 9 sowie nach An-                  sultationstermin folgende Unterlagen und Infor-\nlage 1 der Bodenabfertigungsdienst-Verordnung               mationen vorzulegen:\nvom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2885), die                a) ein Verzeichnis der verschiedenen Dienstleis-\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom                     tungen und Infrastrukturen, die im Gegenzug\n10. Mai 2011 (BGBl. I S. 820) geändert worden                  für das erhobene Flughafenentgelt bereitge-\nist,                                                           stellt werden;\n3. Umlagen zur Finanzierung der Hilfestellungen für             b) die für die Festsetzung der Flughafenentgelte\nbehinderte Flugreisende und Flugreisende mit                   verwendete Methode;\neingeschränkter Mobilität nach der Verordnung\nc) die Gesamtkostenstruktur hinsichtlich der Ein-\n(EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parla-\nrichtungen und Dienstleistungen, auf die sich\nments und des Rates vom 5. Juli 2006 über die                  die Flughafenentgelte beziehen. Diese sollte\nRechte von behinderten Flugreisenden und\nerkennen lassen, dass sich der Unternehmer\nFlugreisenden mit eingeschränkter Mobilität\neines Verkehrsflughafens an einer effizienten\n(ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1).                              Leistungserstellung orientiert hat;\n(3) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt für die Ge-\nd) die Erlöse der verschiedenen Entgelte und\nnehmigung der Entgeltordnung von Verkehrsflug-\nGesamtkosten der damit finanzierten Dienst-\nhäfen, die jährlich mehr als fünf Millionen Fluggast-\nleistungen;\nbewegungen aufweisen, Folgendes:\ne) jegliche Finanzierung von Einrichtungen und\n1. Der Unternehmer eines Verkehrsflughafens legt\nDienstleistungen durch die öffentliche Hand,\nden Flughafennutzern spätestens sechs Monate\nauf die sich die Flughafenentgelte beziehen;\nvor dem beabsichtigten Inkrafttreten der Entgelt-\nordnung einen Entwurf mit einer Begründung                  f) die voraussichtliche Entwicklung der Entgelte\nzum Zwecke der Einigung vor. Gleiches gilt für                 und des Verkehrsaufkommens am Verkehrs-\nÄnderungen der Entgeltordnung. Die Frist nach                  flughafen sowie beabsichtigte Investitionen;\nSatz 1 gilt nicht, wenn außergewöhnliche Um-                g) die tatsächliche Nutzung der Infrastruktur und\nstände vorliegen, die gegenüber den Flughafen-                 der Gerätschaften des Verkehrsflughafens in\nnutzern darzulegen sind.                                       einem bestimmten Zeitraum sowie\n2. Der Antrag auf Genehmigung ist bis spätestens                h) das absehbare Ergebnis geplanter größerer\nfünf Monate vor dem Inkrafttreten der beabsich-                Investitionen hinsichtlich ihrer Auswirkungen\ntigten Entgeltordnung bei der Genehmigungs-                    auf die Flughafenkapazität. Als Investitionen\nbehörde zu stellen. Er ist zu begründen. Auf ab-               kommen hierbei nur solche in Betracht, die\nweichende Ansichten der Flughafennutzer ist                    dem unmittelbaren Ausbau des Verkehrsflug-\neinzugehen. Die in den Nummern 6 und 7 aufge-                  hafens als verkehrliche Einrichtung dienen.\nführten Informationen sind beizufügen.                         Vorfinanzierungen sollen nur berücksichtigt\n3. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn zwischen                  werden, wenn Flughafennutzer von verbesser-\nder Höhe der vom Unternehmer des Verkehrs-                     ten oder kostengünstigeren Leistungen profi-\nflughafens festgelegten Entgelte und der Höhe                  tieren, die entsprechenden Entgeltanteile\nder voraussichtlich tatsächlichen Kosten ein an-               ausschließlich für die Finanzierung der ge-\ngemessenes Verhältnis besteht und die Orientie-                planten Infrastrukturvorhaben verwendet wer-\nrung an einer effizienten Leistungserstellung                  den und sie zeitlich begrenzt erhoben wer-\nerkennbar ist. Die Genehmigungsbehörde kann                    den.\nvon der Prüfung nach Satz 1 absehen, wenn                7. Die Flughafennutzer haben dem Unternehmer\nvon dem Unternehmer des Verkehrsflughafens                  eines Verkehrsflughafens rechtzeitig vor dem\neine schriftliche Einigung mit den Flughafennut-            Konsultationstermin insbesondere folgende In-\nzern über die Entgeltordnung vorgelegt wird und             formationen zur Verfügung zu stellen:\nkein Verstoß gegen das Beihilfenrecht vorliegt.\na) voraussichtliches Verkehrsaufkommen,\n4. Die Entscheidung der Genehmigungsbehörde\nsoll innerhalb von zwei Monaten nach Eingang                b) voraussichtliche Zusammensetzung und be-\ndes Antrags auf Genehmigung der Entgeltord-                    absichtigter Einsatz ihrer Flotte,\nnung ergehen. Die Genehmigungsentscheidung                  c) geplante Ausweitung ihrer Tätigkeit auf dem\nist grundsätzlich spätestens zwei Monate vor                   betreffenden Flughafen und","1034              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nd) Anforderungen an den betreffenden Flugha-             1. gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 4 der Verord-\nfen.                                                     nung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Par-\n8. Die im Rahmen der Konsultation übermittelten                   laments und des Rates vom 24. September 2008\noder erhaltenen Informationen sind als vertrau-              über gemeinsame Vorschriften für die Durchfüh-\nlich oder wirtschaftlich schutzwürdig anzusehen              rung von Luftverkehrsdiensten in der Gemein-\nund zu behandeln. Im Fall von börsennotierten                schaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3) kosten-\nUnternehmen sind insbesondere börsenrecht-                   pflichtige Zusatzleistungen, die durch den Flug-\nliche Vorgaben zu beachten. Bei der Übermitt-                gast frei wählbar sind, während des Buchungs-\nlung der Informationen an Verbände und be-                   vorgangs als solche kenntlich zu machen und\nnannte Vertreter stellen die Flughafennutzer                 die Entscheidung über die Auswahl und Inan-\nsicher, dass die Vertraulichkeit gewahrt wird.               spruchnahme dieser Zusatzleistungen dem\nFluggast zu überlassen,\n9. Dem Unternehmer eines Verkehrsflughafens ist\nfreigestellt, ob und inwieweit er Erlöse und Kos-        2. gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Verordnung (EG)\nten aus den sonstigen kommerziellen Tätigkeiten              Nr. 1008/2008 dem Fluggast ohne Benachtei-\ndes Flughafens bei der Festlegung der Entgelte               ligung auf Grund seiner Staatsangehörigkeit,\nberücksichtigt.                                              seines Wohnorts oder des Niederlassungsorts\ndes Bevollmächtigten des Luftfahrtunterneh-\n(4) Ein Flughafenunternehmen nach Absatz 3,                   mens Zugang zu diesen Flugpreisen und Luft-\ndas in einem Ballungsgebiet mehr als einen Ver-                   frachtraten zu gewähren.“\nkehrsflughafen betreibt, kann mit Zustimmung der\nGenehmigungsbehörde eine für alle Verkehrsflug-            7. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:\nhäfen geltende Entgeltordnung erlassen.                                                „§ 23c\n(5) Um einen reibungslosen und effizienten Be-               Zur Umsetzung von\ntrieb auf einem Flughafen sicherzustellen, können\ndie Unternehmer von Verkehrsflughäfen nach Ab-                1. Beschlüssen des Rates der Europäischen Union\nsatz 3 und die Flughafennutzer Leistungsvereinba-                 über restriktive Maßnahmen zur Beschränkung\nrungen bezüglich der Qualität der am Flughafen zu                 des Luftverkehrs nach Artikel 29 des Vertrages\nerbringenden Dienstleistungen abschließen. Dabei                  über die Europäische Union,\nsind die Entgeltordnung sowie Art und Umfang der              2. Resolutionen des Sicherheitsrates der Vereinten\nDienstleistungen, auf die die Flughafennutzer im                  Nationen,\nGegenzug für die Zahlung von Flughafenentgelten\n3. zwischenstaatlichen Vereinbarungen, denen die\nAnrecht haben, zu berücksichtigen.\ngesetzgebenden Körperschaften in der Form\n(6) Die Genehmigungsbehörde stellt dem Bun-                   eines Bundesgesetzes zugestimmt haben,\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nlung auf dessen Verlangen Informationen zur Über-             ist die Genehmigungsbehörde befugt, für Luftfahrt-\nmittlung an die Kommission der Europäischen                   unternehmen, die ihren Hauptsitz außerhalb der\nUnion im Hinblick auf die Umsetzung und Anwen-                Europäischen Union haben, über die Vorschriften\ndung der Richtlinie 2009/12/EG des Europäischen               der §§ 20 bis 23 hinaus Beschränkungen festzuset-\nParlaments und des Rates vom 11. März 2009 über               zen. Hierzu gehören insbesondere der Widerruf der\nFlughafenentgelte (ABl. L 70 vom 14.3.2009, S. 11)            nach § 21a erteilten Flugliniengenehmigung und\nzur Verfügung. Die Unternehmer von Verkehrsflug-              der Einflugerlaubnis nach § 2 Absatz 7 sowie die\nhäfen nach Absatz 3 sind verpflichtet, der Geneh-             Untersagung der Anwendung von Flugplänen, Be-\nmigungsbehörde die nach Satz 1 erforderlichen                 förderungsentgelten und Beförderungsbedingun-\nAuskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,              gen nach § 21 Absatz 2 Satz 2.“\nsoweit dem keine anderweitigen Vorschriften oder           8. In § 29e werden die Wörter „der Freiheit der Person\nBetriebs- und Geschäftsgeheimnisse entgegenste-               (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes),“ ge-\nhen.“                                                         strichen.\n5. § 20 wird wie folgt geändert:                             8a. § 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          a) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „zum Absetzen                aa) Nach dem Wort „überragen,“ werden die\nvon Fallschirmspringern und“ gestrichen.                     Wörter „sowie die Kennzeichnung von Luft-\nbb) In Satz 3 werden nach dem Wort „Luftsport-                    fahrthindernissen“ eingefügt.\ngeräte“ die Wörter „und Flüge zum Absetzen              bb) Nach der Angabe „16“ wird ein Komma und\nvon Fallschirmspringern“ angefügt.                           die Angabe „16a“ eingefügt.\nb) In Absatz 2 Satz 5 und Absatz 4 wird jeweils das           b) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\nWort „Gemeinschaft“ durch das Wort „Union“ er-\nsetzt.                                                       aa) Buchstabe e wird wie folgt gefasst:\n6. § 20a wird wie folgt gefasst:                                          „e) den Aufstieg von Frei- und Fesselballo-\nnen,“.\n„§ 20a\nLuftfahrtunternehmen, die der Öffentlichkeit zu-              bb) Buchstabe f wird wie folgt gefasst:\ngängliche Flugpreise und Luftfrachtraten für Flug-                     „f) das Steigenlassen von Flugmodellen,\ndienste von einem Flughafen in einem Mitgliedstaat                         Flugkörpern mit Eigenantrieb und unbe-\nder Europäischen Union anbieten, sind verpflichtet,                        mannten Luftfahrtsystemen,“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012               1035\ncc) In Buchstabe g wird das Wort „Abweichung“             b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Verord-\ndurch das Wort „Abweichungen“ ersetzt und               nungen der Europäischen Gemeinschaft“ durch\nnach dem Wort „Mindesthöhen“ ein Komma                  die Wörter „Rechtsakten der Europäischen Uni-\nangefügt.                                               on“ ersetzt.\ndd) Nach Buchstabe g wird folgender Buch-                 c) In Absatz 4a Nummer 2 und Absatz 5a wird je-\nstabe h angefügt:                                       weils das Wort „Gemeinschaft“ durch das Wort\n„h) den Aufstieg und Betrieb von Geräten,               „Union“ ersetzt.\ndie ohne Luftfahrzeug zu sein, besondere     12. § 58 wird wie folgt geändert:\nGefahren für die Luftfahrt mit sich brin-        a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngen, insbesondere Feuerwerkskörper,\naa) Nach Nummer 5 werden die folgenden Num-\noptische Lichtsignalgeräte, Drachen,\nmern 5a und 5b eingefügt:\nKinderballone und ballonartige Leucht-\nkörper“.                                                „5a. entgegen § 20a Nummer 1 eine Zusatz-\nleistung nicht, nicht richtig, nicht voll-\n9. § 31b wird wie folgt geändert:\nständig oder nicht rechtzeitig kenntlich\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Gemeinschaft“                       macht oder die Entscheidung über eine\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.                                       Zusatzleistung nicht dem Buchenden\nb) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt geändert:                              überlässt,\naa) In Buchstabe b wird das Semikolon durch                      5b. entgegen § 20a Nummer 2 Zugang\neinen Punkt ersetzt.                                             nicht gewährt,“.\nbb) Buchstabe c wird aufgehoben.                             bb) In Nummer 13 wird das Wort „Gemeinschaft“\ndurch das Wort „Union“ ersetzt.\n10. § 31d wird wie folgt geändert:\ncc) In Nummer 14 wird das Wort „oder“ durch\na) In Absatz 2 werden die Sätze 4 bis 7 durch die                   ein Komma ersetzt.\nfolgenden Sätze ersetzt:\ndd) In Nummer 15 wird der Punkt am Ende durch\n„Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung                        das Wort „oder“ ersetzt.\nkann im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung von\nder Flugsicherungsorganisation jederzeit Be-                 ee) Folgende Nummer 16 wird angefügt:\nrichte und die Vorlage von Aufzeichnungen ver-                   „16. entgegen § 64 Absatz 5 Satz 2 eine Mit-\nlangen. Soweit die Flugsicherungsorganisation                         teilung nicht, nicht richtig, nicht voll-\nals Beliehene tätig wird, hat sie den Bediens-                        ständig oder nicht rechtzeitig macht.“\nteten des Bundesaufsichtsamtes für Flugsiche-             b) In Absatz 2 wird die Angabe „12 und 12a“ durch\nrung und den von ihnen beauftragten Personen                 die Angabe „12, 12a und 16“ ersetzt.\njederzeit das Betreten der Grundstücke und Ge-\n13. In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach\nschäftsräume zu gestatten, soweit dies zur\ndem Wort „Drehflügler,“ die Wörter „unbemannte\nWahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.\nLuftfahrtsysteme,“ eingefügt.\nIm Übrigen besteht diese Verpflichtung während\nder üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten; au-       14. In § 66 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b werden\nßerhalb dieser Zeiten oder wenn die Geschäfts-            die Wörter „nach § 58 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4a bis 7, 8a\nräume sich in einer Wohnung befinden, hat die             bis 16 dieses Gesetzes“ durch die Wörter „nach\nFlugsicherungsorganisation das Betreten zu dul-           § 58 Absatz 1 Nummer 1 und 2, 5 bis 7, 8a bis 15\nden, soweit dies zur Verhütung von dringenden             dieses Gesetzes“ ersetzt.\nGefahren für die öffentliche Sicherheit und Ord-      15. In § 67 wird das Wort „Luftfahrt-Bundesamt“ durch\nnung erforderlich ist oder soweit Anhaltspunkte           die Wörter „Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung“\nfür einen Verstoß gegen gesetzliche Bestimmun-            ersetzt und werden die Wörter „die Flugsicherungs-\ngen vorliegen; das Grundrecht der Unverletzlich-          organisation, an den Flugplatzunternehmer, soweit\nkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes)           auf dessen Flugplatz Beauftragte nach § 31 Abs. 2\nwird insoweit eingeschränkt.“                             Satz 2 dieses Gesetzes Flugsicherungsaufgaben\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „das Bun-            durchführen, an“ durch die Wörter „die zuständige\ndesaufsichtsamt für Flugsicherung“ durch die              Flugsicherungsorganisation, die den jeweiligen An-\nWörter „die jeweils zuständige Aufsichtsbehör-            gehörigen des Flugsicherungspersonals einsetzt,\nde“ ersetzt.                                              sowie an“ ersetzt.\n11. § 32 wird wie folgt geändert:                            16. In § 1a Nummer 3, § 1c Nummer 4, § 2 Absatz 1\nNummer 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, § 21a Satz 1, § 22\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nSatz 2, §§ 23, 27a Absatz 1, § 27c Absatz 2 Satz 3,\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 und in Num-              § 29 Absatz 4 Satz 1, § 31 Absatz 1 Satz 1 und\nmer 12 werden jeweils die Wörter „Verord-            § 31a wird jeweils das Wort „Gemeinschaft“ durch\nnungen der Europäischen Gemeinschaft“                das Wort „Union“ ersetzt.\ndurch die Wörter „Rechtsakten der Europä-\nischen Union“ ersetzt.                                                   Artikel 2\nbb) In Nummer 17 wird nach dem Wort „Koordi-                                Änderung der\nnierungspflicht“ das Komma durch einen                     Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nPunkt ersetzt.                                      Die Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-\ncc) Nummer 18 wird aufgehoben.                        sung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2008 (BGBl. I","1036            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nS. 1229), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom          3. § 16a wird wie folgt geändert:\n22. Februar 2011 (BGBl. I S. 317) geändert worden ist,                a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nwird wie folgt geändert:\n„5. Aufstiege von unbemannten Luftfahrtsyste-\n1. § 1 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                             men.“\n„2. unbemannte Luftfahrtsysteme.“\nb) In Absatz 2 Nummer 5 wird das Wort „Luftfahrt-\n2. § 43a wird aufgehoben.                                                geräts“ durch das Wort „Luftfahrtsystems“ er-\n3. In § 53 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 43a                        setzt.\nAbs. 1,“ gestrichen.\nArtikel 4\nArtikel 3                                                          Änderung der\nÄnderung der                                      Kostenverordnung der Luftfahrtverwaltung\nLuftverkehrs-Ordnung                                In der Anlage zu § 2 Absatz 1 der Kostenverordnung\nDie Luftverkehrs-Ordnung in der Fassung der Be-                der Luftfahrtverwaltung vom 14. Februar 1984 (BGBl. I\nkanntmachung vom 27. März 1999 (BGBl. I S. 580),                  S. 346), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom\ndie zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Ja-            19. August 2010 (BGBl. I S. 1224) geändert worden ist,\nnuar 2010 (BGBl. I S. 11) geändert worden ist, wird wie           wird Abschnitt V Nummer 11 wie folgt gefasst:\nfolgt geändert:                                                   „11. Genehmigung der Benutzungsordnung oder der\n1. § 15a Absatz 3 erster Halbsatz wird wie folgt ge-                    Regelung der Entgelte\nfasst:                                                               a) für Flughäfen\n„Der Betrieb von unbemannten Luftfahrtsystemen ist                      (§ 43 LuftVZO,\nverboten,“.                                                             § 19b LuftVG)                  300 bis 10 000 EUR\n2. § 16 wird wie folgt geändert:                                        b) für Landeplätze\na) Absatz 1 Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                            (§§ 43, 53 LuftVZO,\n§ 19b LuftVG)                   35 bis 1 300 EUR“.\n„7. der Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsys-\ntemen.“\nArtikel 5\nb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „kön-\nnen“ ein Komma und die Wörter „insbesondere                                           Inkrafttreten\nim Fall von Absatz 1 Nummer 7 die Vorschriften                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nüber den Datenschutz nicht verletzten“ eingefügt.           Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Mai 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}