{"id":"bgbl1-2012-20-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":20,"date":"2012-05-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes und von steuerlichen Vorschriften","law_date":"2012-05-08T00:00:00Z","page":1030,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1030            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012\nGesetz\nzur Änderung des Gemeindefinanzreformgesetzes\nund von steuerlichen Vorschriften\nVom 8. Mai 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             1. § 3 Nummer 45 wird wie folgt gefasst:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\n„45. die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten\nNutzung von betrieblichen Datenverarbeitungs-\nArtikel 1                                   geräten und Telekommunikationsgeräten sowie\nÄnderung des                                    deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung über-\nGemeindefinanzreformgesetzes                             lassenen System- und Anwendungsprogram-\n§ 3 Absatz 1 Satz 4 des Gemeindefinanzreform-                     men, die der Arbeitgeber auch in seinem Be-\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom                       trieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang\n10. März 2009 (BGBl. I S. 502) wird wie folgt gefasst:               mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienst-\nleistungen;“.\n„Die Schlüsselzahl ergibt sich aus dem Anteil der Ge-\nmeinde an der Summe der durch die Bundesstatistiken         2. Dem § 50d wird folgender Absatz 11 angefügt:\nüber die veranlagte Einkommensteuer und über die                  „(11) Sind Dividenden beim Zahlungsempfänger\nLohnsteuer ermittelten Einkommensteuerbeträge, die             nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppel-\nauf die zu versteuernden Einkommensbeträge bis zu              besteuerung von der Bemessungsgrundlage der\n35 000 Euro jährlich, in den Fällen des § 32a Absatz 5         deutschen Steuer auszunehmen, wird die Freistellung\noder des § 32a Absatz 6 des Einkommensteuergeset-              ungeachtet des Abkommens nur insoweit gewährt,\nzes in der jeweils am letzten Tag des für die Bundes-          als die Dividenden nach deutschem Steuerrecht\nstatistik maßgebenden Veranlagungszeitraumes gel-              nicht einer anderen Person zuzurechnen sind.\ntenden Fassung auf die zu versteuernden Einkom-                Soweit die Dividenden nach deutschem Steuerrecht\nmensbeträge bis zu 70 000 Euro jährlich entfallen.“            einer anderen Person zuzurechnen sind, werden sie\nbei dieser Person freigestellt, wenn sie bei ihr als\nArtikel 2                             Zahlungsempfänger nach Maßgabe des Abkom-\nÄnderung des                              mens freigestellt würden.“\nUmsatzsteuergesetzes                        3. § 52 wird wie folgt geändert:\nNummer 1 Buchstabe a der Anlage 2 (zu § 12 Ab-              a) Nach Absatz 4f wird folgender Absatz 4g einge-\nsatz 2 Nummer 1 und 2) des Umsatzsteuergesetzes in                fügt:\nder Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar\n2005 (BGBl. I S. 386), das zuletzt durch Artikel 23 des               „(4g) § 3 Nummer 45 in der Fassung des Arti-\nGesetzes vom 7. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2592) ge-               kels 3 des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I\nändert worden ist, wird aufgehoben.                               S. 1030) ist erstmals anzuwenden auf Vorteile,\ndie in einem nach dem 31. Dezember 1999 en-\nArtikel 3                                denden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige\nBezüge nach dem 31. Dezember 1999 zugewen-\nÄnderung des\ndet werden.“\nEinkommensteuergesetzes\nDas Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-            b) Dem Absatz 59a wird folgender Satz angefügt:\nkanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,                „§ 50d Absatz 11 in der Fassung des Artikels 3\n3862), das zuletzt durch Artikel 13 Absatz 4 des Geset-           des Gesetzes vom 8. Mai 2012 (BGBl. I S. 1030)\nzes vom 12. April 2012 (BGBl. I S. 579) geändert wor-             ist erstmals auf Zahlungen anzuwenden, die nach\nden ist, wird wie folgt geändert:                                 dem 31. Dezember 2011 erfolgen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 11. Mai 2012               1031\nArtikel 4                                                       Artikel 5\nBekanntmachungserlaubnis                                                Inkrafttreten\nDas Bundesministerium der Finanzen kann den\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nWortlaut des Gemeindefinanzreformgesetzes in der\nmit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.\nvom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fas-\nsung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.                       (2) Artikel 2 tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 8. Mai 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}