{"id":"bgbl1-2012-2-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":2,"date":"2012-01-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr (GüKGrKabotageV)","law_date":"2011-12-28T00:00:00Z","page":42,"pdf_page":2,"num_pages":7,"content":["42              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012\nVerordnung\nüber den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr\n(GüKGrKabotageV)\nVom 28. Dezember 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 6, der §§ 17a und 23 Ab-                                    §2\nsatz 3 und 5 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom\nÄnderungsmitteilung\n22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), von denen § 3 Absatz 6\nund Urkundenänderung\ndurch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe e des Gesetzes\nvom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2272), § 17a durch           Ändert sich nach der Erteilung der Gemeinschafts-\nArtikel 1 Nummer 19 des Gesetzes vom 22. November           lizenz eine der in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a bis d\n2011 (BGBl. I S. 2272) und § 23 Absatz 3 durch Artikel 1    der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen\nNummer 24 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. No-              Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur\nvember 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,          Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum\nverordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau            Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Auf-\nund Stadtentwicklung:                                       hebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom\n14.11.2009, S. 51) genannten Angaben oder das zu-\n1. Abschnitt                          ständige Amtsgericht, falls das Unternehmen im Han-\ndels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist, so\nGüterkraftverkehr                        hat der Unternehmer dies der nach Landesrecht zu-\nmit Gemeinschaftslizenzen                     ständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen und auf\nVerlangen nachzuweisen. Ist nach Auffassung der nach\nLandesrecht zuständigen Behörde eine Änderung der\n§1\nLizenzurkunde erforderlich, so hat das Unternehmen\nErteilung und                          die Lizenzurkunde und deren beglaubigten Kopien un-\nEntziehung der Gemeinschaftslizenz                 verzüglich vorzulegen.\n(1) Für die Gemeinschaftslizenz im Sinne der Verord-\nnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments                                     §3\nund des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemein-                               Zuständigkeiten des\nsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenz-                  Bundesamtes für Güterverkehr (Bundesamt)\nüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom\n14.11.2009, S. 72) gelten folgende Bestimmungen des            Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist zu-\nGüterkraftverkehrsgesetzes entsprechend:                    ständig für die Unterrichtungen nach Artikel 17 Absatz 1\nund 2 und die Maßnahmen nach Artikel 13 Absatz 2 der\n1. § 3 Absatz 3 und 5,                                      Verordnung (EG) Nr. 1072/2009.\n2. § 3 Absatz 5a und 5b,\n2. Abschnitt\n3. § 4 (Unterrichtung der Berufsgenossenschaft), wenn\ndem Unternehmer keine Erlaubnis nach § 3 des                            Grenzüberschreitender\nGüterkraftverkehrsgesetzes erteilt ist,                    Güterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigungen\nund CEMT-Umzugsgenehmigungen\n4. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftver-\nkehrsgeschäfte) und\n§4\n5. § 21a (Aufsicht).\nGeltungsbereich, Erteilung\n§ 10 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraft-               und Entziehung der CEMT-Genehmigung\nverkehr vom 21. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3120) gilt\n(1) Die CEMT-Genehmigung nach der Resolution\nentsprechend.\ndes Ministerrates der Europäischen Konferenz der Ver-\n(2) Die Gemeinschaftslizenz und die beglaubigten         kehrsminister (CEMT) über das Inkraftsetzen eines multi-\nKopien werden nach dem Muster des Anhangs II der            lateralen Kontingents im internationalen Straßengüter-\nVerordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausgestellt. Sie enthal-      verkehr vom 14. Juni 1973 (BGBl. 1974 II S. 298) in der\nten eine Seriennummer und eine Ausgabenummer und            jeweils geltenden Fassung wird einem Unternehmer mit\nsind mit einem Trockenprägestempel zu stempeln.             Sitz des Unternehmens in Deutschland erteilt, der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012                 43\n1. Inhaber einer Erlaubnis im Sinne des § 3 des Güter-                                  §5\nkraftverkehrsgesetzes oder einer Gemeinschafts-                             Fahrtenberichtheft\nlizenz im Sinne des Artikels 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1072/2009 ist und                                       (1) Der Unternehmer hat für jede CEMT-Genehmi-\ngung ein Fahrtenberichtheft entsprechend den Vorga-\n2. die Voraussetzungen dafür erfüllt, dass die Geneh-         ben in Kapitel 5 der Resolution des Ministerrates der\nmigung hinreichend genutzt wird.                         Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT)\nzum Leitfaden für Regierungsbeamte und Transportun-\nDie CEMT-Genehmigung wird mit einer Gültigkeit von            ternehmer für die Verwendung des Multilateralen\neinem Kalenderjahr (Jahresgenehmigung) oder mit               CEMT-Kontingents (BGBl. 2010 II S. 297, 298) in der\neiner Gültigkeit von 30 Tagen (Kurzzeitgenehmigung)           jeweils geltenden Fassung zu führen. Darin sind die\nerteilt. Im laufenden Kalenderjahr erteilte Jahresgeneh-      dort vorgesehenen Eintragungen über jede Beförde-\nmigungen gelten ab dem Tag der Ausstellung bis zum            rung und jede Leerfahrt in zeitlicher Reihenfolge vorzu-\nAblauf des Kalenderjahres, in dem die Erteilung erfolgt.      nehmen. Das Fahrtenberichtheft wird von dem Bundes-\n(2) Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundes-          amt ausgegeben.\namt. Der Antrag ist schriftlich bis zum 1. Oktober des           (2) Der Unternehmer hat bei\nAntragsjahres bei der Außenstelle des Bundesamtes zu\n1. Jahresgenehmigungen die Durchschriften der aus-\nstellen, in deren Bezirk der Unternehmer den Sitz\ngefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts innerhalb\nseines Unternehmens hat. Der Antragsteller hat seinem\nvon vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendermonats\nAntrag eine Kopie der Erlaubnis oder Gemeinschafts-\nund das Fahrtenberichtheft innerhalb von zwei\nlizenz beizufügen. Die weiteren Einzelheiten des Er-\nWochen nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums,\nteilungsverfahrens (öffentliche Ausschreibung), insbe-\nsondere zu den Voraussetzungen einer hinreichenden            2. Kurzzeitgenehmigungen das Fahrtenberichtheft un-\nNutzung der Genehmigung, werden durch eine Richt-                 verzüglich nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums\nlinie geregelt, die das Bundesministerium für Verkehr,        dem Bundesamt vorzulegen. Sind mit einer Jahresge-\nBau und Stadtentwicklung im Benehmen mit den                  nehmigung in einem Kalendermonat keine Beförderun-\nobersten Verkehrsbehörden der Länder erlässt. Liegen          gen mit der CEMT-Genehmigung durchgeführt worden,\nzwingende betriebliche oder persönliche Belange eines         so hat der Unternehmer innerhalb der in Satz 1 genann-\nBewerbers vor, zum Beispiel im Erbfall oder wenn ein          ten Frist Fehlanzeige zu erstatten.\nUnternehmen oder ein selbstständiger, abgrenzbarer\nUnternehmensteil weitergeführt werden soll, so kann                                     §6\nim Einzelfall von einer öffentlichen Ausschreibung ab-\ngesehen werden.                                                                  Urkundenänderung\nÄndert sich der Name des Unternehmers oder der\n(3) Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen               Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer die\ndes Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.       CEMT-Genehmigung und das nach § 5 Absatz 1 erfor-\nSie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland die nach § 3       derliche Fahrtenberichtheft dem Bundesamt unverzüg-\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.       lich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Betrieb end-\n(4) Die CEMT-Genehmigung kann unter Bedingun-             gültig ein, so hat er beide Urkunden dem Bundesamt\ngen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschränkun-           unverzüglich zurückzugeben.\ngen erteilt werden.\n§7\n(5) Für die CEMT-Genehmigung gelten folgende Be-\nCEMT-Umzugsgenehmigung\nstimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes entspre-\nchend:                                                           (1) Die CEMT-Umzugsgenehmigung im Sinne des\nKapitels III Abschnitt 3.4 der Gesamtresolution des\n1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangs-          Ministerrates der Europäischen Konferenz der Ver-\nbedingungen),                                            kehrsminister (CEMT) zum Straßengüterverkehr vom\n27. Mai 1994 (BGBl. 1998 II S. 32) wird einem Unter-\n2. § 3 Absatz 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub-           nehmer erteilt, der die Voraussetzungen des § 4 Ab-\nnis) und                                                 satz 1 Satz 1 Nummer 1 erfüllt. Sie gilt für jeweils fünf\n3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-      Jahre. Zuständige Erteilungsbehörde ist das Bundes-\ngeschäfte).                                              amt. Der Unternehmer hat seinem Antrag eine Kopie\nder Erlaubnis oder Gemeinschaftslizenz beizufügen.\n(6) Die CEMT-Genehmigung kann auch widerrufen                (2) Die CEMT-Umzugsgenehmigung wird auf den\nwerden, wenn                                                  Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht\n1. sie drei Monate nicht genutzt worden ist oder              übertragbar. Sie ersetzt auf dem Streckenteil im Inland\ndie nach § 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes erforder-\n2. der Unternehmer wiederholt gegen Nebenbestim-              liche Erlaubnis.\nmungen oder Verwendungsvoraussetzungen der                  (3) Die CEMT-Umzugsgenehmigung kann unter\nCEMT-Genehmigung verstoßen hat.                          Bedingungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen\nIm Falle des Satzes 1 Nummer 2 kann vor Ablauf von            Beschränkungen erteilt werden.\nzwei Kontingentjahren, die auf das Jahr folgen, in dem           (4) Für die CEMT-Umzugsgenehmigung gelten fol-\ndie Widerrufsverfügung unanfechtbar geworden ist,             gende Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes\neine CEMT-Genehmigung nicht erteilt werden.                   entsprechend:","44               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012\n1. § 3 Absatz 2 (Anforderungen an die Berufszugangs-          legen. Stellt er den Betrieb endgültig ein, so hat er die\nbedingungen),                                            Urkunde der ausstellenden Behörde unverzüglich zu-\n2. § 3 Absatz 5 (Rücknahme und Widerruf der Erlaub-           rückzugeben.\nnis) und\n4. Abschnitt\n3. § 8 (vorläufige Weiterführung der Güterkraftverkehrs-\ngeschäfte).                                                               Grenzüberschreitender\n(5) Ändert sich der Name des Unternehmers oder             Güterkraftverkehr mit Drittstaatengenehmigungen\nder Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer\ndie CEMT-Umzugsgenehmigung dem Bundesamt un-                                               §9\nverzüglich zur Änderung vorzulegen. Stellt er den Be-                             Geltungsbereich der\ntrieb endgültig ein, so hat er sie dem Bundesamt unver-                       Drittstaatengenehmigung\nzüglich zurückzugeben.\nEin Unternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz\nnicht im Inland hat, muss Inhaber einer Drittstaaten-\n§ 7a\ngenehmigung sein, wenn er im grenzüberschreitenden\nVerwendung der CEMT-Genehmigung                     gewerblichen Güterkraftverkehr von oder nach einem\nEine von einem Mitgliedstaat der CEMT nach der            oder durch einen Staat, der weder Mitglied der Euro-\nin § 4 Absatz 1 genannten Resolution erteilten CEMT-          päischen Union noch anderer Vertragsstaat des Ab-\nGenehmigung berechtigt zum grenzüberschreitenden              kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,\nGüterkraftverkehr unter folgenden Voraussetzungen:            auf dem inländischen Streckenteil keine dafür erforder-\nliche Berechtigung nach § 6 Satz 2 Nummer 1 bis 3a\n1. Eine CEMT-Genehmigung darf nicht gleichzeitig für\ndes Güterkraftverkehrsgesetzes verwendet.\nmehr als ein Kraftfahrzeug verwendet werden.\n2. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass höchs-                                       § 10\ntens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten\nErteilung der Drittstaatengenehmigung\nohne Befahren des Gebietes des Staates, in dem\ndas Unternehmen seinen Sitz hat, durchgeführt               (1) Die Drittstaatengenehmigung wird einem Unter-\nwerden.                                                  nehmer erteilt, der in dem Staat, in dem das Unterneh-\nmen seinen Sitz hat, zum grenzüberschreitenden Güter-\n3. Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass das\nkraftverkehr für andere zugelassen ist und über den\nFahrtenberichtheft gemäß der in § 4 Absatz 1\ngenannten Resolution im grenzüberschreitenden            keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken\ngegen seine persönliche Zuverlässigkeit ergeben. Sie\nGüterkraftverkehr mit CEMT-Genehmigung während\nist nicht übertragbar.\nder gesamten Fahrt mitgeführt wird und die aus-\ngefüllten Seiten des Fahrtenberichthefts während            (2) Die Erteilung erfolgt für einen bestimmten Zeit-\ndes in der Genehmigungsurkunde eingetragenen             raum, mindestens einen Kalendertag. Die Zahl der\nGültigkeitszeitraums im Fahrtenberichtheft aufbe-        Fahrten, die innerhalb dieses Zeitraumes durchgeführt\nwahrt werden. Das Fahrpersonal muss das Fahrten-         werden dürfen, kann begrenzt werden.\nberichtheft im Kraftfahrzeug vollständig mitführen          (3) Die Drittstaatengenehmigung kann unter Bedin-\nund Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung       gungen, Auflagen oder mit verkehrsmäßigen Beschrän-\naushändigen.                                             kungen erteilt werden.\n(4) Für die Erteilung der Drittstaatengenehmigung ist\n3. Abschnitt\ndas Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nGrenzüberschreitender                        wicklung zuständig, sofern das Recht der Europäischen\nGüterkraftverkehr mit bilateralen Genehmigungen              Union nicht etwas anderes bestimmt.\n(5) Die Drittstaatengenehmigung wird von der zu-\n§8                                ständigen Stelle des Staates ausgegeben, in dem das\nGeltung der bilateralen                     Unternehmen seinen Sitz hat, falls es sich um einen\nGenehmigung auf dem inländischen Streckenteil               Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen ande-\n(1) Die zuständige inländische Behörde stellt einem       ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nUnternehmer, dessen Unternehmen seinen Sitz im In-            päischen Wirtschaftsraum handelt oder falls internatio-\nland hat, die bilaterale Genehmigung für den grenzüber-       nale Regierungs- oder Verwaltungsabkommen dies vor-\nschreitenden gewerblichen Güterkraftverkehr von oder          sehen. In allen anderen Fällen wird die Drittstaaten-\nnach einem oder durch einen Staat aus, der weder Mit-         genehmigung von der Stelle ausgegeben, die das Bun-\nglied der Europäischen Union noch anderer Vertrags-           desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt-               bestimmt hat.\nschaftsraum ist, wenn der Unternehmer die Berufs-\nzugangsvoraussetzungen nach § 3 des Güterkraftver-                                        § 11\nkehrsgesetzes erfüllt. Diese Genehmigung ersetzt auf                               Unternehmer- und\ndem Streckenteil im Inland die nach § 3 des Güterkraft-            fahrzeugbezogene Drittstaatengenehmigung\nverkehrsgesetzes erforderliche Erlaubnis.                        (1) Ist die Drittstaatengenehmigung einem Unterneh-\n(2) Ändert sich der Name des Unternehmers oder            mer erteilt, dessen Unternehmen seinen Sitz in einem\nder Sitz des Unternehmens, so hat der Unternehmer             Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem ande-\ndie bilaterale Genehmigung der ausstellenden inlän-           ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\ndischen Behörde unverzüglich zur Änderung vorzu-              päischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz hat, so","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012               45\ngilt sie für das Kraftfahrzeug, in dem sie bei der Beför-      die betroffenen Eisenbahnen und Terminalbetreiber an-\nderung mitgeführt wird.                                        hören.\n(2) Einem Unternehmer, dessen Unternehmen seinen               (3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass\nSitz in keinem der in Absatz 1 genannten Staaten hat,          während der gesamten Beförderung im grenzüber-\nwird die Drittstaatengenehmigung für ein bestimmtes            schreitenden kombinierten Verkehr die Bescheinigung\nKraftfahrzeug oder für mehrere bestimmte Kraftfahr-            über die Bestimmung des anderen Bahnhofs mitgeführt\nzeuge erteilt.                                                 wird. Das Fahrpersonal hat die Bescheinigung nach\n(3) Der Unternehmer darf die Drittstaatengeneh-             Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollbe-\nmigung nicht gleichzeitig für mehr als ein Kraftfahrzeug       rechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\nverwenden.\n§ 15\n§ 12                                                    An- und Abfuhren\nAusnahmen                                              durch Unternehmer mit Sitz\nihres Unternehmens innerhalb\nEine Drittstaatengenehmigung ist nicht erforderlich\neines Vertragsstaates des Abkommens\nfür Beförderungen, die nach § 2 Absatz 1 oder auf                     über den Europäischen Wirtschaftsraum\nGrund von § 23 Absatz 2 und 4 des Güterkraftverkehrs-\ngesetzes von den Bestimmungen dieses Gesetzes aus-                (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen\ngenommen sind.                                                 Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens\n5. Abschnitt                            über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, darf An-\noder Abfuhren im kombinierten Verkehr im Sinne des\nGrenzüberschreitender                        § 13 im Inland durchführen, wenn er die Voraussetzun-\ngewerblicher kombinierter Verkehr                   gen für den Zugang zum Beruf und für den Zugang zum\nMarkt für den Güterkraftverkehr zwischen Mitglied-\n§ 13                                staaten erfüllt.\nDefinition                               (2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wäh-\nAls grenzüberschreitender gewerblicher kombinierter         rend einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 ein\nVerkehr gelten Güterbeförderungen, bei denen                   Nachweis über die Erfüllung der Voraussetzungen für\nden Zugang zum Beruf und für den Zugang zum Markt\n1. das Kraftfahrzeug, der Anhänger, der Fahrzeugauf-\nfür den Güterkraftverkehr zwischen Mitgliedstaaten\nbau, der Wechselbehälter oder der Container von\nmitgeführt wird. Das Fahrpersonal hat den Nachweis\nmindestens 6 Meter Länge einen Teil der Strecke\ngemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und Kon-\nauf der Straße und einen anderen Teil der Strecke\ntrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszu-\nmit der Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff\nhändigen.\n(mit einer Seestrecke von mehr als 100 Kilometer\nLuftlinie) zurücklegt,\n§ 16\n2. die Gesamtstrecke zum Teil im Inland und zum Teil\nAn- und Abfuhren\nim Ausland liegt und\ndurch Unternehmer mit Sitz\n3. die Beförderung auf der Straße im Inland lediglich                       ihres Unternehmens außerhalb\nzwischen Be- oder Entladestelle und                                 der Vertragsstaaten des Abkommens\na) dem nächstgelegenen geeigneten Bahnhof oder                    über den Europäischen Wirtschaftsraum\nb) einem innerhalb eines Umkreises von höchstens              (1) Ein Unternehmer, dessen Unternehmen seinen\n150 Kilometer Luftlinie gelegenen Binnen- oder          Sitz weder in einem Mitgliedstaat der Europäischen\nSeehafen                                                Union noch in einem anderen Vertragsstaat des Ab-\nkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat,\ndurchgeführt wird (An- oder Abfuhr).\n1. darf An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im\n§ 14                                    Sinne des § 13 im Inland durchführen, wenn ihm auf\nNächstgelegener geeigneter Bahnhof                       Grund internationaler Abkommen eine besondere\nGenehmigung dafür erteilt ist;\n(1) Der nächstgelegene geeignete Bahnhof im Sinne\ndes § 13 Nummer 3 Buchstabe a ist derjenige Bahnhof,           2. ist bei An- oder Abfuhren im kombinierten Verkehr im\nSinne des § 13 im Inland von der Erlaubnis- und\n1. der über Einrichtungen der notwendigen Umschlag-                Genehmigungspflicht befreit, wenn\nart des kombinierten Verkehrs verfügt,\na) das Kraftfahrzeug im unbegleiteten kombinierten\n2. von dem regelmäßig kombinierter Verkehr der ent-                   Verkehr bei der An- oder Abfuhr die deutsche\nsprechenden Art und Richtung durchgeführt wird                    Grenze überschreitet oder\nund\nb) das Kraftfahrzeug im begleiteten kombinierten\n3. der die kürzeste, verkehrsübliche Straßenverbindung                Verkehr während der Mitbeförderung auf der\nzur Be- oder Entladestelle hat.                                   Eisenbahn oder dem Binnen- oder Seeschiff die\n(2) Auf Antrag des Unternehmers kann das Bundes-                   deutsche Grenze überschreitet und nur eine An-\namt abweichend von Absatz 1 einen anderen Bahnhof                     oder Abfuhr durchgeführt wird, die beim be-\nzum nächstgelegenen geeigneten Bahnhof bestimmen,                     gleiteten kombinierten Verkehr Schiene/Straße\nsofern dies der Förderung des kombinierten Verkehrs                   (Rollende Landstraße) nur zwischen Be- oder Ent-\ndient. Das Bundesamt kann vor seiner Entscheidung                     ladestelle und einem innerhalb eines Umkreises","46              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012\nvon 150 Kilometer Luftlinie gelegenen geeigneten         (3) Bei Kabotagebeförderungen im Sinne von Ab-\nBahnhof erfolgen darf, und                            satz 1 hat der Güterkraftverkehrsunternehmer, der we-\nc) der Unternehmer in dem Staat, in dem sein Un-         der Sitz noch Niederlassung in Deutschland hat, dafür\nternehmen den Sitz hat, zum grenzüberschreiten-       Sorge zu tragen, dass Nachweise für die grenzüber-\nden Güterkraftverkehr für andere zugelassen ist       schreitende Beförderung und jede einzelne durchge-\nund über ihn keine Tatsachen vorliegen, aus de-       führte Kabotagebeförderung während der Dauer der\nnen sich Bedenken gegen seine persönliche Zu-         Beförderung mitgeführt werden, die folgende Angaben\nverlässigkeit ergeben.                                enthalten:\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wäh-        1. Name, Anschrift und Unterschrift des Absenders,\nrend einer Beförderung im Sinne des Absatzes 1 Num-          2. Name, Anschrift und Unterschrift des Güterkraftver-\nmer 1 die Genehmigung oder während einer Beförde-                kehrsunternehmers,\nrung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 ein Nachweis           3. Name und Anschrift des Empfängers sowie nach er-\nüber die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1            folgter Entladung die Unterschrift des Empfängers\nNummer 2 Buchstabe c erster Halbsatz mitgeführt wird.            mit Datum der Entladung,\nDas Fahrpersonal hat den jeweils erforderlichen Nach-\nweis gemäß Satz 1 im Kraftfahrzeug mitzuführen und           4. Ort und Datum der Übernahme der Ware sowie die\nKontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung auszu-            Anschrift der Entladestelle,\nhändigen.                                                    5. die übliche Beschreibung der Art der Ware und ihrer\nVerpackung,\n§ 17\n6. das Bruttogewicht der Güter oder eine sonstige\nNachweis über                              Mengenangabe,\ndie Durchführung von grenzüber-\n7. amtliches Kennzeichen des Kraftfahrzeugs oder Auf-\nschreitendem gewerblichem kombiniertem Verkehr\nliegers.\n(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wäh-\nDie Nachweise können mittels Begleitpapier oder eines\nrend einer Anfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 eine\nanderen geeigneten Beförderungsdokumentes, auch in\nReservierungsbestätigung der Eisenbahn oder des\nelektronischer Form, erbracht werden.\nSchifffahrttreibenden oder der von ihnen beauftragten\nStellen mitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1             (4) Das Fahrpersonal muss die Nachweise nach Ab-\nNummer 2 Buchstabe b muss die Reservierungsbestä-            satz 3 während der Kabotagebeförderung mitführen\ntigung nach Satz 1 auch das amtliche Kennzeichen des         und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung\nKraftfahrzeugs enthalten. Das Fahrpersonal hat die           aushändigen oder in anderer geeigneter Weise zugäng-\nReservierungsbestätigung im Kraftfahrzeug mitzufüh-          lich machen.\nren und Kontrollberechtigten auf Verlangen zur Prüfung\nauszuhändigen.                                                                      6. Abschnitt\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass wäh-                        Gemeinsame Vorschriften\nrend einer Abfuhr im Sinne des § 15 oder des § 16 ein\nNachweis der Eisenbahn oder des Schifffahrttreiben-                                     § 18\nden oder der von ihnen beauftragten Stellen über den\nBedingungen für den Fahrzeugeinsatz\nbenutzten Entladebahnhof oder Binnen- oder Seehafen\nmitgeführt wird. Im Falle des § 16 Absatz 1 Nummer 2            Sofern das Unternehmen seinen Sitz in einem Mit-\nBuchstabe b muss der Nachweis nach Satz 1 auch das           gliedstaat der Europäischen Union oder in einem ande-\namtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs enthalten.           ren Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\nDas Fahrpersonal hat den Nachweis nach Satz 1 im             päischen Wirtschaftsraum hat, darf der Unternehmer\nKraftfahrzeug mitzuführen und Kontrollberechtigten           im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im\nauf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.                     Kabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das\nin einem der vorgenannten Staaten zugelassen ist.\n5a. Abschnitt                          Befindet sich der Unternehmenssitz nicht in einem\nder in Satz 1 genannten Staaten, darf der Unternehmer\nKabotage                             im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr oder im\nKabotageverkehr nur ein Kraftfahrzeug einsetzen, das\n§ 17a                              im Staat des Unternehmenssitzes zugelassen ist.\nBefugnis zur Kabotage\n(1) Kabotage ist nur auf Grund europäischen Ge-                                      § 19\nmeinschaftsrechts oder mit einer besonderen Geneh-                         Ausschluss von Unternehmern\nmigung nach Maßgabe der folgenden Absätze zulässig.                 mit Sitz ihres Unternehmens außerhalb der\n(2) Ein Güterkraftverkehrsunternehmer, der weder            Vertragsstaaten des Abkommens über den Euro-\nSitz noch Niederlassung in Deutschland hat, darf im            päischen Wirtschaftsraum vom Güterkraftverkehr\nAnschluss an eine grenzüberschreitende Beförderung              (1) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nnach Deutschland nach der ersten teilweisen oder voll-       Stadtentwicklung oder die von ihm bestimmte Stelle\nständigen Entladung der Güter bis zu drei Kabotage-          kann Unternehmer, deren Unternehmen ihren Sitz in\nbeförderungen mit demselben Fahrzeug durchführen.            einem Staat haben, der weder Mitglied der Euro-\nDie letzte Entladung, bevor Deutschland verlassen            päischen Union noch anderer Vertragsstaat des Ab-\nwird, muss innerhalb von sieben Tagen nach der ersten        kommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist,\nteilweisen oder vollständigen Entladung erfolgen.            bis zu sechs Monate vom Güterkraftverkehr im und mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012                   47\ndem Inland ausschließen, wenn Personen, die für die            Die zuständige Behörde kann Nachweise auch für die\nLeitung des Unternehmens verantwortlich sind, oder             übrigen nach Absatz 1 zu machenden Angaben ver-\nderen Bevollmächtigte gegen Vorschriften verstoßen             langen.\nhaben, die im Inland für die Beförderung von Gütern\nauf der Straße, den Verkehr mit Kraftfahrzeugen, die                                      § 21\nSteuern oder die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung\nGeltungsdauer und\ngelten.\nUnternehmensbindung der Fahrerbescheinigung\n(2) Bei Straftaten, die im Zusammenhang mit der                Die Fahrerbescheinigung wird dem Unternehmen in\nDurchführung von Güterkraftverkehr begangen wurden,            der Regel für einen Zeitraum von fünf Jahren erteilt. Sie\noder bei wiederholten groben Verstößen gegen die in            kann auch für einen kürzeren Zeitraum erteilt werden,\nAbsatz 1 genannten Vorschriften kann das Bundes-               insbesondere wenn das Fahrpersonal über einen Auf-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder         enthaltstitel oder eine Arbeitserlaubnis-EU verfügt, die\ndie von ihm bestimmte Stelle den Unternehmer end-              für einen kürzeren Zeitraum als fünf Jahre befristet ist.\ngültig von den in Absatz 1 genannten Verkehren aus-            Die Fahrerbescheinigung wird nach dem Muster des\nschließen.                                                     Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 ausge-\nstellt. Sie enthält eine Seriennummer und eine Ausga-\n7. Abschnitt                            benummer und ist mit einem Trockenprägestempel zu\nstempeln.\nVerfahren zur\nErteilung einer Fahrerbescheinigung\n§ 22\n§ 20                                         Rückgabe der Fahrerbescheinigung\nAntrag auf Ausstellung                          Die Fahrerbescheinigung und ihre beglaubigte Kopie\neiner Fahrerbescheinigung                      sind unverzüglich an die Ausstellungsbehörde zurück-\nzugeben, wenn die Fahrerbescheinigung nach Artikel 5\n(1) Bei der Stellung eines Antrags auf Erteilung einer      Absatz 7 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009\nFahrerbescheinigung gemäß Artikel 5 der Verordnung             ungültig geworden ist.\n(EG) Nr. 1072/2009 sind gegenüber der zuständigen\nBehörde folgende Angaben zu machen:                                                       § 23\n1. Name und Rechtsform des Unternehmens,                                         Änderungsmitteilung\n2. Anschrift des Unternehmens,                                                  und Urkundenänderung\nVerändern sich nach Erteilung der Fahrerbescheini-\n3. die für den Sitz des Unternehmens maßgeblichen\ngung Umstände, die den nach § 20 Absatz 1 Nummer 1,\nTelefon- und Telefaxnummern sowie die elektro-\n2, 4 oder 5 zu machenden Angaben zugrunde liegen, so\nnische Postadresse,\nhat das Unternehmen dies der zuständigen Behörde\n4. die zuständige Erteilungsbehörde, Lizenznummer,             unverzüglich mitzuteilen und auf Verlangen nachzu-\nDatum der Erteilung und Gültigkeitszeitraum sowie          weisen. Ist eine Änderung der Fahrerbescheinigung\nAnzahl der ausgegebenen beglaubigten Kopien der            erforderlich, so hat das Unternehmen die Fahrerbe-\nGemeinschaftslizenz nach Artikel 4 der Verordnung          scheinigung und ihre beglaubigte Kopie unverzüglich\n(EG) Nr. 1072/2009,                                        vorzulegen.\n5. Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Staats-\nangehörigkeit, Art und Nummer des Ausweises,                                          § 24\nAusstellungszeitpunkt und -ort des Ausweises,                                    Überwachung\nNummer der Fahrerlaubnis, Ausstellungszeitpunkt\nIm Rahmen der Überwachung nach Artikel 6 Absatz 2\nund -ort der Fahrerlaubnis, Nummer der Sozial-\nder Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 hat das Unterneh-\nversicherung des Fahrers, für den die Fahrerbe-\nmen der zuständigen Behörde auf Verlangen Nach-\nscheinigung ausgestellt werden soll.\nweise nach § 20 Absatz 2 Satz 1 vorzulegen. Die Be-\n(2) Mit dem Antrag nach Absatz 1 müssen der                 hörde teilt dem Unternehmen das Ergebnis der Über-\nzuständigen Behörde folgende Unterlagen vorgelegt              prüfung auf Verlangen schriftlich mit.\nwerden:\n1. die dem Unternehmer erteilte Gemeinschaftslizenz,                                  8. Abschnitt\n2. die Arbeitsgenehmigung-EU des Fahrpersonals,                  Ordnungswidrigkeiten, In- und Außerkrafttreten\nwenn eine solche erteilt worden ist,\n§ 25\n3. der Pass, Passersatz oder Ausweisersatz, der Auf-\nenthaltstitel des Fahrpersonals,                                             Ordnungswidrigkeiten\n4. der Nachweis nach § 5 Absatz 1 der Berufskraftfah-             Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Num-\nrer-Qualifikations-Verordnung, soweit der Antrag           mer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vor-\nsich auch auf die Eintragung nach § 5 Absatz 4 der         sätzlich oder fahrlässig\nBerufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung richtet          1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\noder die Pflicht zum Abschluss einer Grundqualifika-            richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\ntion oder Weiterbildung nach dem Berufskraftfahrer-             macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,\nQualifikations-Gesetz bestanden hat.                            nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,","48              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 4. Januar 2012\n2. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 ein dort ge-                Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass\nnanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vor-               ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,\nlegt,                                                        12. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2\n3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 4, § 7               Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1\nAbsatz 3 oder § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt,                      Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes\n4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrtenbericht-                 Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht\nheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,          rechtzeitig aushändigt,\n5. entgegen § 5 Absatz 2 eine Durchschrift oder ein             13. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,\nFahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vor-         14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwider-\nlegt oder eine Fehlanzeige nicht oder nicht recht-               handelt,\nzeitig erstattet,\n15. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\n6. entgegen § 7a Nummer 1 eine CEMT-Genehmigung                     richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nverwendet,                                                       macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,\n7. entgegen § 7a Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass                   nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder\nhöchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahr-            16. entgegen § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht\nten durchgeführt werden,                                         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vor-\n8. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 1 nicht dafür sorgt,                 legt.\ndass ein Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die\nausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbe-                                             § 26\nwahrt werden,\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\n9. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 2 ein Fahrtenbe-\nrichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nnicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,                     in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über den\ngrenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den\n10. entgegen § 11 Absatz 3 eine Drittstaatengeneh-               Kabotageverkehr vom 22. Dezember 1998 (BGBl. I\nmigung verwendet,                                            S. 3976), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung\n11. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 2                 vom 5. Mai 2008 (BGBl. I S. 794) geändert worden ist,\nSatz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder § 17 Absatz 1              außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 28. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nIn Vertretung\nKlaus-Dieter Scheurle"]}