{"id":"bgbl1-2012-19-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":19,"date":"2012-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/19#page=50","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-19-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_19.pdf#page=50","order":5,"title":"Verordnung zur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung","law_date":"2012-05-02T00:00:00Z","page":1006,"pdf_page":50,"num_pages":15,"content":["1006               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nVerordnung\nzur Einführung einer Finanzanlagenvermittlungsverordnung\nVom 2. Mai 2012\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-            § 15 Bereitstellung des Informationsblatts\nlogie verordnet auf Grund                                      § 16 Einholung von Informationen über den Anleger; Pflicht zur\nEmpfehlung geeigneter Finanzanlagen\n– des § 11a Absatz 5 und des § 34c Absatz 3 der Ge-\n§ 17 Offenlegung von Zuwendungen\nwerbeordnung, von denen § 11a Absatz 5 durch Ar-\n§ 18 Anfertigung eines Beratungsprotokolls\ntikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 19. Dezember\n§ 19 Beschäftigte\n2006 (BGBl. I S. 3232) eingefügt und § 34c Absatz 3\nzuletzt durch Artikel 144 Nummer 1 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert                                       Abschnitt 5\nworden ist, sowie                                                                 Sonstige Pflichten\n– des § 34g der Gewerbeordnung, der durch Artikel 5\n§ 20 Unzulässigkeit der Annahme von Geldern und Anteilen von\nNummer 9 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011                         Anlegern\n(BGBl. I S. 2481) eingefügt worden ist, im Einverneh-       § 21 Anzeigepflicht\nmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und              § 22 Aufzeichnungspflicht\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-              § 23 Aufbewahrung\nschaft und Verbraucherschutz:\n§ 24 Prüfungspflicht\n§ 25 Rechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten\nArtikel 1\nVerordnung                                                      Abschnitt 6\nüber die Finanzanlagenvermittlung                                       Ordnungswidrigkeiten\n(Finanzanlagenvermittlungsverordnung –\nFinVermV)                            § 26 Ordnungswidrigkeiten\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                               Abschnitt 1\nSachkundenachweis                                        Sachkundenachweis\n§  1   Sachkundeprüfung                                                                      §1\n§  2   Zuständige Stelle und Prüfungsausschuss\nSachkundeprüfung\n§  3   Verfahren\n§  4   Gleichstellung anderer Berufsqualifikationen               (1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34f Absatz 2\n§  5   Anerkennung von ausländischen Berufsbefähigungsnach-    Nummer 4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling\nweisen im Rahmen der Niederlassungsfreiheit             den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34f Ab-\nsatz 1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten er-\nforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungs-\nAbschnitt 2\nkenntnisse zu verfügen.\nVermittlerregister\n(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind:\n§ 6 Angaben zur Speicherung im Vermittlerregister              1. Kundenberatung:\n§ 7 Eintragung\na) Erstellung von Kundenprofilen, Bedarfsermitt-\n§ 8 Eingeschränkter Zugang\nlung,\nb) Lösungsmöglichkeiten,\nAbschnitt 3\nc) Produktdarstellung und -information;\nAnforderungen an die Berufshaftpflichtversicherung\n2. fachliche Kenntnisse auf folgenden Gebieten, insbe-\n§ 9 Umfang der Versicherung                                        sondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und\n§ 10 Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens                  steuerliche Behandlungen:\na) Beratung und Vermittlung von Finanzanlagen, die\nAbschnitt 4                                in § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung\nInformations-, Beratungs- und Dokumentationspflichten             genannt sind,\nb) Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 des\n§ 11 Allgemeine Verhaltenspflicht                                     Investmentgesetzes und die Möglichkeiten der\n§ 12 Statusbezogene Informationspflichten                             staatlichen Förderung,\n§ 13 Information des Anlegers über Risiken, Kosten, Neben-\nkosten und Interessenkonflikte                              c) geschlossene Fonds,\n§ 14 Redliche, eindeutige und nicht irreführende Informationen     d) sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1\nund Werbung                                                    Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                  1007\nDie inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprü-           dern und sieben stellvertretenden Mitgliedern besetzt,\nfung sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.          die von den Industrie- und Handelskammern berufen\nwerden. Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung\n§2                              von Vertretern der Finanzanlagenvermittler, der Anbie-\nZuständige Stelle und Prüfungsausschuss                ter von Investmentvermögen, geschlossenen Fonds\nund sonstigen Vermögensanlagen und der Verbrau-\n(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt              cherschutzorganisationen. Es werden berufen:\ndurch die Industrie- und Handelskammern. Die Sach-\nkundeprüfung kann bei jeder Industrie- und Handels-           1. drei Mitglieder und drei Stellvertreter aus den Reihen\nkammer abgelegt werden, die diese Prüfung anbietet.               der Finanzanlagenvermittler oder der Vertreter ihrer\nInteressen,\n(2) Für die Abnahme der Prüfung errichten die Indus-\ntrie- und Handelskammern Prüfungsausschüsse. Sie              2. zwei Mitglieder und zwei Stellvertreter aus den Rei-\nberufen die Mitglieder dieser Ausschüsse. Die Mitglie-            hen der Anbieter von Investmentvermögen im Sinne\nder müssen auf den Prüfungsgebieten sachkundig, mit               des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes, geschlos-\nder aktuellen Praxis der Finanzanlagenvermittlung und             senen Fonds und sonstigen Vermögensanlagen oder\n-beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die             der Vertreter ihrer Interessen,\nMitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.                    3. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der\n(3) Mehrere Industrie- und Handelskammern können              Industrie- und Handelskammern oder der Vertreter\nVereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der                   ihrer Interessen sowie\nSachkundeprüfung schließen. Sie können einen ge-              4. ein Mitglied und ein Stellvertreter aus den Reihen der\nmeinsamen Prüfungsausschuss errichten. § 10 des Ge-               Verbraucherschutzorganisationen oder der Vertreter\nsetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Indus-             ihrer Interessen.\ntrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 701-1, veröffentlichten be-       Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertre-\nreinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-        ter müssen in der Lage sein, sachverständige Entschei-\nsetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert           dungen zur Aufgabenauswahl zu treffen. Die Prüfungs-\nworden ist, bleibt unberührt.                                 aufgaben werden nach der Prüfung nicht veröffentlicht;\nsie stehen den Prüflingen nur während der Prüfungen\n§3                              zur Verfügung.\nVerfahren                              (4) Im praktischen Teil der Prüfung, der als Simula-\ntion eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt\n(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und       wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft. Hier soll der Prüf-\neinem praktischen Teil.                                       ling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt,\n(2) Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf  kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzu-\ndie in § 1 Absatz 2 Nummer 2 aufgeführten Inhalte, die        bieten.\nin einem ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prü-\n(5) Der praktische Teil der Prüfung ist nicht zu absol-\nfen sind. Folgende Bereiche sind schriftlich zu prüfen:\nvieren, wenn der Prüfling\n1. Kenntnisse über Investmentvermögen im Sinne des\n1. eine auf die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 genannte\n§ 1 Satz 2 des Investmentgesetzes,\nKategorie von Finanzanlagen beschränkte Sachkun-\n2. Kenntnisse über geschlossene Fonds sowie                       deprüfung ablegt und\n3. Kenntnisse über sonstige Vermögensanlagen im                   a) eine Erlaubnis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e\nSinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-                  Absatz 1 der Gewerbeordnung hat oder\nsetzes.\nb) einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34d\nDer schriftliche Teil der Prüfung kann auf Antrag des                Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung oder\nPrüflings auf die einzelnen Kategorien von Finanzan-                 einen diesem nach § 19 Absatz 1 der Ver-\nlagen nach Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 beschränkt wer-                 sicherungsvermittlungsverordnung gleichgestell-\nden. Für eine Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1                   ten Abschluss besitzt oder\nNummer 1 in Verbindung mit Satz 3 der Gewerbeord-\nnung muss der schriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2     2. eine Folgeprüfung zur Erweiterung einer nach § 34f\nNummer 1 genannten Bereiche umfassen, für eine Er-                Absatz 1 Satz 3 der Gewerbeordnung auf einzelne\nlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in Ver-               Kategorien von Finanzanlagen beschränkten Erlaub-\nbindung mit Satz 3 der Gewerbeordnung muss der                    nis ablegt.\nschriftliche Teil der Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 ge-         (6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Im praktischen\nnannten Bereiche umfassen. Für eine Erlaubnis nach            Teil der Prüfung können jedoch anwesend sein:\n§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit\nSatz 3 der Gewerbeordnung muss der schriftliche Teil          1. beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanz-\nder Prüfung die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten                dienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt),\nBereiche umfassen. Der Prüfling soll anhand von               2. Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses,\npraxisbezogenen Aufgaben nachweisen, dass er die\n3. Vertreter der Industrie- und Handelskammern,\ngrundlegenden fachlichen und rechtlichen Kenntnisse\nerworben hat und diese praktisch anwenden kann.               4. Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prü-\nfungen zu kontrollieren, oder\n(3) Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben\ntrifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenaus-        5. Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen\nwahlausschuss. Der Ausschuss wird mit sieben Mitglie-             werden sollen.","1008               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nDie in den Nummern 1 bis 5 genannten Personen dür-             3. Abschlusszeugnis\nfen nicht in die laufende Prüfung eingreifen oder in die           als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienstleis-\nBeratung über das Prüfungsergebnis einbezogen wer-                 tungen (IHK), wenn zusätzlich eine mindestens zwei-\nden.                                                               jährige Berufserfahrung im Bereich Anlageberatung\n(7) Die Leistung des Prüflings ist vom Prüfungsaus-             oder -vermittlung vorliegt.\nschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu be-              (2) Eine Prüfung, die ein mathematisches, wirt-\nwerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl der             schafts- oder rechtswissenschaftliches Studium an\nschriftliche als auch der praktische Teil der Prüfung          einer Hochschule oder Berufsakademie erfolgreich ab-\nmit „bestanden“ bewertet worden ist. Der schriftliche          schließt, wird als Nachweis anerkannt, wenn die erfor-\nTeil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in           derliche Sachkunde beim Antragsteller vorliegt. Dies\nden in Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 genannten                setzt in der Regel voraus, dass zusätzlich eine mindes-\nund geprüften Bereichen jeweils mindestens 50 Pro-             tens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Anlagever-\nzent der erreichbaren Punkte erzielt. Der praktische Teil      mittlung oder -beratung nachgewiesen wird.\nder Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling mindes-\ntens 50 Prozent der erreichbaren Punkte erzielt.                                             §5\n(8) Die Industrie- und Handelskammer stellt unver-                              Anerkennung von\nzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn                  ausländischen Berufsbefähigungsnachweisen\nder Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat. In der               im Rahmen der Niederlassungsfreiheit\nBescheinigung ist anzugeben, welche Bereiche nach                 Unterscheiden sich die nach § 13c der Gewerbeord-\nAbsatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der schriftliche Teil           nung vorgelegten Nachweise hinsichtlich der zugrunde\nder Prüfung umfasst hat. Wurde die Prüfung nicht er-           liegenden Sachgebiete wesentlich von den Anforderun-\nfolgreich abgelegt, erhält der Prüfling darüber einen Be-      gen der §§ 1 und 3 und gleichen die von der den Antrag\nscheid, in dem auf die Möglichkeit der Wiederholungs-          stellenden Person im Rahmen ihrer Berufspraxis erwor-\nprüfung hinzuweisen ist.                                       benen Kenntnisse diesen wesentlichen Unterschied\n(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt          nicht aus, so ist die Erlaubnis zur Aufnahme der ange-\ndie Industrie- und Handelskammer durch Satzung.                strebten Tätigkeit von der erfolgreichen Teilnahme an\neiner ergänzenden, diese Sachgebiete umfassenden\n§4                                 Sachkundeprüfung (spezifische Sachkundeprüfung)\nabhängig.\nGleichstellung anderer Berufsqualifikationen\n(1) Folgende Berufsqualifikationen und deren Vorläu-                             Abschnitt 2\nfer oder Nachfolger werden als Nachweis der erforder-                          Ve r m i t t l e r re g i s t e r\nlichen Sachkunde anerkannt:\n1. Abschlusszeugnis                                                                          §6\nAngaben zur Speicherung im Vermittlerregister\na) als geprüfter Bankfachwirt oder -wirtin (IHK),\nIm Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden\nb) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Versiche-\nfolgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen ge-\nrungen und Finanzen (IHK),\nspeichert:\nc) als geprüfter Investment-Fachwirt oder -wirtin          1. der Familienname und der Vorname sowie die Fir-\n(IHK),                                                      men der Personenhandelsgesellschaften, in denen\nd) als geprüfter Fachwirt oder -wirtin für Finanzbe-           der Eintragungspflichtige als geschäftsführender\nratung (IHK),                                               Gesellschafter tätig ist,\ne) als Bank- oder Sparkassenkaufmann oder -frau,           2. das Geburtsdatum,\n3. die Angabe, dass der Eintragungspflichtige eine Er-\nf) als Kaufmann oder -frau für Versicherungen und\nlaubnis als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Ab-\nFinanzen „Fachrichtung Finanzberatung“ oder\nsatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung besitzt,\ng) als Investmentfondskaufmann oder -frau;                 4. der Umfang der Erlaubnis nach § 34f Absatz 1 Satz 1\n2. Abschlusszeugnis                                                Nummer 1 bis 3 der Gewerbeordnung,\na) eines betriebswirtschaftlichen Studiengangs der         5. die Bezeichnung und die Anschrift der zuständigen\nFachrichtung Bank, Versicherungen oder Finanz-              Erlaubnisbehörde und der zuständigen Registerbe-\ndienstleistung (Hochschulabschluss oder gleich-             hörde,\nwertiger Abschluss) oder                                6. die betriebliche Anschrift,\nb) als Fachberater oder -beraterin für Finanzdienst-       7. die Registrierungsnummer nach § 7 Absatz 3 Satz 1,\nleistungen (IHK) mit abgeschlossener allgemeiner        8. der Familienname und der Vorname der vom Eintra-\nkaufmännischer Ausbildung,                                  gungspflichtigen beschäftigten Personen, die unmit-\nc) als Finanzfachwirt oder -wirtin (FH) mit einem ab-          telbar bei der Beratung und Vermittlung mitwirken\ngeschlossenen weiterbildenden Zertifikatsstu-               sowie\ndium an einer Hochschule,                               9. das Geburtsdatum der nach Nummer 8 eingetrage-\nwenn zusätzlich eine mindestens einjährige Berufs-             nen Personen.\nerfahrung im Bereich Anlageberatung oder -vermitt-         Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so\nlung vorliegt;                                             werden auch der Familienname und der Vorname der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012               1009\nnatürlichen Personen gespeichert, die innerhalb des für          (3) Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die\ndie Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die          sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbe-\nVermittlertätigkeiten zuständig sind.                         reich dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefah-\nren für Vermögensschäden gewähren. Der Versiche-\n§7                                rungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögens-\nschäden erstrecken, für die der Versicherungspflichtige\nEintragung\nnach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n(1) Der Eintragungspflichtige hat der zuständigen Er-     einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrich-\nlaubnisbehörde unverzüglich nach Aufnahme seiner Tä-          tungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen\ntigkeit die Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 1 bis 7            Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind. Ist der\nund Satz 2 mitzuteilen. Ebenso hat er Änderungen der          Gewerbetreibende in einer oder mehreren Personen-\nAngaben nach § 6 unverzüglich mitzuteilen. Die zustän-        handelsgesellschaften als geschäftsführender Gesell-\ndige Erlaubnisbehörde leitet die Angaben nach den             schafter tätig, muss für die jeweilige Personenhandels-\nSätzen 1 und 2 unverzüglich an die Registerbehörde            gesellschaft jeweils ein Versicherungsvertrag abge-\nweiter.                                                       schlossen werden; der Versicherungsvertrag kann auch\n(2) Der Eintragungspflichtige hat die Angaben nach        die Tätigkeiten des Gewerbetreibenden nach Satz 1 ab-\n§ 6 Satz 1 Nummer 8 und 9 sowie Änderungen dieser             decken.\nAngaben unverzüglich der Registerbehörde mitzuteilen.\n(4) Der Versicherungsvertrag hat Versicherungs-\n(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungs-          schutz für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,\npflichtigen eine Eintragungsbestätigung mit der Regis-        die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen\ntrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige          Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge\nim Register geführt wird. Die Registerbehörde teilt der       haben könnte; dabei kann vereinbart werden, dass\nzuständigen Erlaubnisbehörde die Registrierungsnum-           sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines ein-\nmer mit.                                                      heitlichen Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.\n(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintra-\ngungspflichtigen und die zuständige Erlaubnisbehörde             (5) Von der Versicherung kann die Haftung für Er-\nunverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Ab-           satzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung\nsatz 3a Satz 2 der Gewerbeordnung.                            ausgeschlossen werden. Weitere Ausschlüsse sind nur\ninsoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem\n§8                                Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwider-\nlaufen.\nEingeschränkter Zugang\nHinsichtlich der Angaben nach § 6 Satz 1 Nummer 2                                    § 10\nund 9 ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig. Die\nRegisterbehörde darf zu diesen Angaben nur den in                Anzeigepflicht des Versicherungsunternehmens\n§ 11a Absatz 7 der Gewerbeordnung genannten Behör-\nden schriftlich Auskunft erteilen.                               (1) Die vom Versicherungsunternehmen nach § 113\nAbsatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes erteilte\nAbschnitt 3                             Versicherungsbestätigung darf zum Zeitpunkt der An-\ntragstellung bei der für die Erlaubniserteilung zustän-\nAnforderungen an die\ndigen Behörde nicht älter als drei Monate sein.\nBerufshaftpflichtversicherung\n(2) Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,\n§9                                der für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der\nUmfang der Versicherung                       Gewerbeordnung zuständigen Behörde unverzüglich\nFolgendes mitzuteilen:\n(1) Die Versicherung gemäß § 34f Absatz 2 Num-\nmer 3 der Gewerbeordnung muss bei einem im Inland             1. die Beendigung oder Kündigung des Versicherungs-\nzum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsun-                vertrags, gegebenenfalls erst nach Ablauf der Frist\nternehmen genommen werden.                                        des § 38 Absatz 3 Satz 3 des Versicherungsver-\n(2) Die     Mindestversicherungssumme         beträgt         tragsgesetzes,\n1 130 000 Euro für jeden Versicherungsfall und\n1 700 000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres,      2. das Ausscheiden eines Versicherungsnehmers aus\nunabhängig vom Umfang der Erlaubnis nach § 34f Ab-                einem Gruppenversicherungsvertrag sowie\nsatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung. Die genannten Min-\n3. jede Änderung des Versicherungsvertrags, die den\ndestversicherungssummen erhöhen oder vermindern\nvorgeschriebenen Versicherungsschutz im Verhältnis\nsich ab dem 15. Januar 2013 und danach regelmäßig\nzu Dritten beeinträchtigen kann.\nalle fünf Jahre prozentual entsprechend den von\nEurostat veröffentlichten Anforderungen des Euro-             Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunter-\npäischen Verbraucherpreisindexes, wobei sie auf den           nehmen das Datum des Eingangs der Anzeige nach\nnächsthöheren Hundertbetrag in Euro aufzurunden               Satz 1 mitzuteilen.\nsind. Die angepassten Mindestversicherungssummen\nwerden jeweils zum 2. Januar des jeweiligen Jahres, in           (3) Zuständige Stelle im Sinne des § 117 Absatz 2\ndem die Anpassung zu erfolgen hat, durch das Bundes-          des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Er-\nministerium für Wirtschaft und Technologie im Bundes-         laubniserteilung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeord-\nanzeiger veröffentlicht.                                      nung zuständige Behörde.","1010              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nAbschnitt 4                              und die Risiken der Finanzanlagen verstehen und auf\nInformations-, Beratungs-                          dieser Grundlage seine Anlageentscheidung treffen\nund Dokumentationspflichten                           kann. Die Informationen können auch in standardisier-\nter Form zur Verfügung gestellt werden.\n§ 11                                   (2) Die nach Absatz 1 zur Verfügung zu stellenden\nAllgemeine Verhaltenspflicht                    Informationen müssen eine ausreichend detaillierte all-\ngemeine Beschreibung der Art und der Risiken der Fi-\nDer Gewerbetreibende ist verpflichtet, seine Tätigkeit     nanzanlagen enthalten. Die Beschreibung der Risiken\nmit der erforderlichen Sachkenntnis, Sorgfalt und Ge-         muss, soweit nach Art der Finanzanlage und nach den\nwissenhaftigkeit im Interesse des Anlegers auszuüben.         Kenntnissen des Anlegers relevant, folgende Angaben\nenthalten:\n§ 12\n1. die mit Finanzanlagen der betreffenden Art einherge-\nStatusbezogene Informationspflichten\nhenden Risiken, einschließlich einer Erläuterung der\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Anleger vor der                Hebelwirkung und ihrer Effekte sowie des Risikos\nersten Anlageberatung oder -vermittlung folgende An-               des Verlustes der gesamten Kapitalanlage,\ngaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:\n2. das Ausmaß der Schwankungen des Preises\n1. seinen Familiennamen und seinen Vornamen sowie                  (Volatilität) der betreffenden Finanzanlagen und\ndie Firmen der Personenhandelsgesellschaften, in               etwaige Beschränkungen des für solche Finanz-\ndenen der Eintragungspflichtige als geschäftsfüh-              anlagen verfügbaren Marktes,\nrender Gesellschafter tätig ist,\n3. den Umstand, dass jeder Anleger aufgrund von Ge-\n2. seine betriebliche Anschrift sowie weitere Angaben,             schäften mit den betreffenden Finanzanlagen mög-\ndie es dem Anleger ermöglichen, schnell und unmit-             licherweise finanzielle und sonstige Verpflichtungen\ntelbar mit ihm in Kontakt zu treten; insbesondere              einschließlich Eventualverbindlichkeiten überneh-\neine Telefonnummer und eine E-Mail-Adresse oder\nmen muss, die zu den Kosten für den Erwerb der\nFaxnummer,                                                     Finanzanlagen hinzukommen, sowie\n3. ob er als Finanzanlagenvermittler mit einer Erlaubnis\n4. Einschusspflichten oder ähnliche Verpflichtungen.\nnach § 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3 der\nGewerbeordnung in das Register nach § 34f Ab-                 (3) Hinsichtlich der Kosten und Nebenkosten müs-\nsatz 5 in Verbindung mit § 11a Absatz 1 der Gewer-        sen die Informationen Folgendes enthalten:\nbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintra-\n1. Angaben zu dem Gesamtpreis, den der Anleger im\ngung überprüfen lässt,\nZusammenhang mit der Finanzanlage und den\n4. die Emittenten und Anbieter, zu deren Finanzanlagen             Dienstleistungen des Gewerbetreibenden zu zahlen\ner Vermittlungs- oder Beratungsleistungen anbietet,            hat, einschließlich aller damit verbundenen Gebüh-\nsowie                                                          ren, Provisionen, Entgelte und Auslagen, oder, wenn\n5. die Anschrift der für die Erlaubniserteilung nach               die genaue Preisangabe nicht möglich ist, die\n§ 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zuständigen                  Grundlage für die Berechnung des Gesamtpreises,\nBehörde sowie die Registrierungsnummer, unter                  damit der Anleger diesen überprüfen kann; die vom\nder er im Register eingetragen ist.                            Gewerbetreibenden in Rechnung gestellten Provi-\nsionen sind separat aufzuführen; falls ein Teil des\n(2) Besitzt der Gewerbetreibende auch eine Erlaub-\nGesamtpreises in einer Fremdwährung zu zahlen\nnis nach § 34d Absatz 1 oder § 34e Absatz 1 der Ge-\noder in einer anderen Währung als in Euro darge-\nwerbeordnung, so werden die Informationspflichten\nstellt ist, müssen die betreffende Währung und der\nnach Absatz 1 durch die Informationspflichten nach\nanzuwendende Wechselkurs sowie die damit ver-\n§ 11 der Versicherungsvermittlungsverordnung erfüllt,\nbundenen Kosten oder, wenn die genaue Angabe\nsofern die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben ent-\ndes Wechselkurses nicht möglich ist, die Grundlage\nhalten sind.\nfür seine Berechnung angegeben werden,\n(3) Die Angaben nach Absatz 1 dürfen mündlich mit-\ngeteilt werden, wenn der Anleger dies wünscht. In die-        2. einen Hinweis auf die Möglichkeit, dass dem Anleger\nsem Fall sind dem Anleger die Angaben unverzüglich                 aus Geschäften im Zusammenhang mit der Finanz-\nnach Vertragsschluss in Textform zur Verfügung zu stel-            anlage weitere Kosten und Steuern entstehen kön-\nlen.                                                               nen, sowie\n(4) Sonstige Vorschriften über Informationspflichten       3. Bestimmungen über die Zahlung oder sonstige Ge-\ndes Gewerbetreibenden bleiben unberührt.                           genleistungen.\n(4) Beim Vertrieb von Anteilen an Investmentvermö-\n§ 13                               gen im Sinne des § 1 Satz 2 des Investmentgesetzes\nInformation des Anlegers über Risiken,                gelten § 121 Absatz 1 bis 3 sowie § 123 des Invest-\nKosten, Nebenkosten und Interessenkonflikte               mentgesetzes entsprechend.\n(1) Der Gewerbetreibende ist verpflichtet, dem Anle-           (5) Der Gewerbetreibende hat den Anleger rechtzei-\nger rechtzeitig vor Abschluss eines Geschäfts Informa-        tig vor Abschluss eines Geschäfts auf Interessenkon-\ntionen über die Risiken der angebotenen oder vom An-          flikte hinzuweisen, die in Ausübung der in § 34f Absatz 1\nleger nachgefragten Finanzanlage zur Verfügung zu             der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten zwischen\nstellen. Diese Informationen müssen so gefasst sein,          ihm oder seinen Mitarbeitern und den Anlegern oder\ndass der Anleger nach vernünftigem Ermessen die Art           zwischen den Anlegern bestehen können.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012               1011\n(6) Die Informationen nach den Absätzen 1 bis 3 sind                                 § 16\ndem Anleger in Textform zur Verfügung zu stellen.                Einholung von Informationen über den Anleger;\nPflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen\n§ 14\n(1) Der Gewerbetreibende hat im Rahmen der An-\nRedliche, eindeutige und nicht                   lageberatung alle Informationen über Kenntnisse und\nirreführende Informationen und Werbung                 Erfahrungen des Anlegers in Bezug auf Finanzanlagen,\ndie Anlageziele des Anlegers und seine finanziellen Ver-\n(1) Alle Informationen einschließlich Werbemitteilun-\nhältnisse einzuholen, die erforderlich sind, um dem An-\ngen, die der Gewerbetreibende dem Anleger zugänglich\nleger eine für ihn geeignete Finanzanlage empfehlen zu\nmacht, müssen redlich, eindeutig und nicht irreführend        können. Die Geeignetheit beurteilt sich danach, ob\nsein. Wichtige Aussagen oder Warnungen dürfen nicht\nverschleiert oder abgeschwächt dargestellt werden.            1. die empfohlene Finanzanlage den Anlagezielen des\nWerbemitteilungen müssen eindeutig als solche er-                 Anlegers entspricht,\nkennbar sein.                                                 2. die hieraus erwachsenden Anlagerisiken für den An-\n(2) Für die vom Gewerbetreibenden verwendete oder              leger entsprechend seinen Anlagezielen finanziell\nveranlasste Werbung in Textform für den Erwerb von                tragbar sind und\nAnteilen eines Investmentvermögens im Sinne des § 1           3. er die Anlagerisiken mit seinen Kenntnissen und Er-\nSatz 2 des Investmentgesetzes gilt § 124 Absatz 1                 fahrungen verstehen kann.\nbis 2a des Investmentgesetzes entsprechend.\nDer Gewerbetreibende darf dem Anleger nur solche Fi-\n(3) Enthält eine Werbemitteilung eine Willenserklä-        nanzanlagen empfehlen, die nach den nach Satz 1 ein-\nrung, die unmittelbar auf die Herbeiführung eines Ver-        geholten Informationen für ihn geeignet sind. Sofern\ntragsschlusses über eine Finanzanlage gerichtet ist,          der Gewerbetreibende die erforderlichen Informationen\noder eine Aufforderung an den Anleger, ein solches An-        nicht erlangt, darf er dem Anleger im Rahmen der An-\ngebot abzugeben und ist die Art und Weise der Antwort         lageberatung keine Finanzanlage empfehlen.\noder ein Antwortformular vorgegeben, so sind bereits in          (2) Vor einer Anlagevermittlung hat der Gewerbetrei-\nder Werbemitteilung die Informationen nach § 13 Ab-           bende vom Anleger Informationen über seine Kennt-\nsatz 2 und 3 anzugeben, soweit diese für den Vertrags-        nisse und Erfahrungen in Bezug auf Geschäfte mit be-\nschluss relevant sind.                                        stimmten Arten von Finanzanlagen einzuholen, soweit\n(4) Der Gewerbetreibende darf den Namen der Bun-           diese Informationen erforderlich sind, um die Angemes-\ndesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht nicht in ei-     senheit der Finanzanlage für den Anleger beurteilen zu\nner Weise nennen, die so verstanden werden kann,              können. Die Angemessenheit beurteilt sich danach, ob\ndass Finanzanlagen im Sinne des § 34f Absatz 1 Satz 1         der Anleger über die erforderlichen Kenntnisse und Er-\nNummer 2 und 3 der Gewerbeordnung von der Bun-                fahrungen verfügt, um die Risiken im Zusammenhang\ndesanstalt gebilligt oder genehmigt werden oder wor-          mit der Art der Finanzanlage angemessen beurteilen zu\nden sind.                                                     können. Gelangt der Gewerbetreibende aufgrund der\nnach Satz 1 erhaltenen Information zu der Auffassung,\n(5) § 4 Absatz 2 bis 9 der Wertpapierdienstleistungs-      dass die vom Anleger gewünschte Finanzanlage für\nVerhaltens- und Organisationsverordnung gilt entspre-         den Anleger nicht angemessen ist, hat er den Anleger\nchend.                                                        vor einer Anlagevermittlung darauf hinzuweisen. Erlangt\nder Gewerbetreibende nicht die erforderlichen Informa-\n§ 15                               tionen, hat er den Anleger vor einer Anlagevermittlung\ndarüber zu informieren, dass eine Beurteilung der An-\nBereitstellung des Informationsblatts               gemessenheit im Sinne des Satzes 1 nicht möglich ist.\nIm Fall einer Anlageberatung hat der Gewerbetrei-          Der Hinweis nach Satz 3 und die Informationen nach\nbende dem Anleger rechtzeitig vor dem Abschluss ei-           Satz 4 können in standardisierter Form erfolgen.\nnes Geschäfts über jede Finanzanlage, auf die sich eine          (3) Zu den einzuholenden Informationen nach Ab-\nKaufempfehlung bezieht, folgendes Informationsblatt           satz 1 Satz 1 gehören, soweit erforderlich, hinsichtlich\nzur Verfügung zu stellen:\n1. der finanziellen Verhältnisse des Anlegers Angaben\n1. bei Anteilen an inländischen Investmentvermögen                über\ndie „wesentlichen Anlegerinformationen“ nach § 42\na) Grundlage und Höhe regelmäßiger Einkommen\nAbsatz 2 bis 2c des Investmentgesetzes,\nund regelmäßiger finanzieller Verpflichtungen so-\n2. bei ausländischen Investmentanteilen die „wesentli-               wie\nchen Anlegerinformationen“ nach § 137 Absatz 2                b) vorhandene Vermögenswerte, insbesondere Bar-\ndes Investmentgesetzes,                                          vermögen, Kapitalanlagen und Immobilienvermö-\n3. bei EU-Investmentanteilen die „wesentlichen Anle-                 gen, und\ngerinformationen“, die nach § 122 Absatz 1 Satz 2         2. der mit den Geschäften verfolgten Ziele Angaben\ndes Investmentgesetzes in deutscher Sprache ver-              über die Anlagedauer, die Risikobereitschaft des An-\nöffentlicht worden sind, sowie                                legers und den Zweck der Anlage.\n4. bei Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2             Zu den einzuholenden Informationen nach Absatz 1\ndes Vermögensanlagengesetzes das Vermögensan-             Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gehören, soweit erforder-\nlagen-Informationsblatt, wenn ein solches nach § 13       lich, hinsichtlich der Kenntnisse und Erfahrungen des\ndes Vermögensanlagengesetzes zu erstellen ist.            Anlegers Angaben über","1012               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\n1. die Arten von Finanzanlagen, mit denen der Anleger          geeignet sind, die Erfüllung der Pflicht nach § 11 zu\nvertraut ist,                                              gefährden, sind vom Verbot nach Absatz 1 ausgenom-\nmen.\n2. Art, Umfang, Häufigkeit und Zeitraum zurückliegen-\nder Geschäfte des Anlegers mit Finanzanlagen,\n§ 18\n3. Ausbildung sowie gegenwärtige und relevante frü-                     Anfertigung eines Beratungsprotokolls\nhere berufliche Tätigkeiten des Anlegers.\n(1) Der Gewerbetreibende muss über jede Anlagebe-\n(4) Soweit die in den Absätzen 1 bis 3 genannten            ratung unverzüglich nach deren Abschluss und vor Ab-\nInformationen auf Angaben des Anlegers beruhen, hat            schluss eines Geschäfts ein Protokoll in Schriftform an-\nder Gewerbetreibende die Fehlerhaftigkeit oder Unvoll-         fertigen. Eine Abschrift ist dem Anleger unverzüglich\nständigkeit der Angaben nicht zu vertreten, es sei denn,       nach Abschluss der Beratung und vor Abschluss eines\ndie Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben           Geschäfts zur Verfügung zu stellen. Der Anleger kann\ndes Anlegers ist ihm bekannt oder infolge grober Fahr-         vom Gewerbetreibenden die Herausgabe einer Ab-\nlässigkeit unbekannt. Gewerbetreibende dürfen Anleger          schrift des Protokolls verlangen. Durch eine elektroni-\nnicht dazu verleiten, Angaben nach den Absätzen 1              sche Abschrift erfüllt der Gewerbetreibende seine\nbis 3 zurückzuhalten.                                          Pflichten nur, wenn sich der Anleger ausdrücklich mit\n(5) Die Pflichten nach Absatz 2 gelten nicht, soweit        einer elektronischen Abschrift einverstanden erklärt.\nder Gewerbetreibende                                               (2) Das Beratungsprotokoll hat vollständige Anga-\nben zu enthalten über\n1. auf Veranlassung des Kunden Anlagevermittlung in\nBezug auf Anteile an Investmentvermögen erbringt,          1. den Anlass der Anlageberatung,\ndie den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG            2. die Dauer des Beratungsgesprächs,\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Ver-       3. die der Anlageberatung zugrunde liegenden Infor-\nwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organis-              mationen über die persönliche Situation des Kun-\nmen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren                      den, einschließlich der nach § 16 einzuholenden\n(OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32, L 269                 Informationen,\nvom 13.10.2010, S. 27), die zuletzt durch die Richt-       4. die Finanzanlagen, die Gegenstand der Anlagebera-\nlinie 2010/78/EU (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 120)            tung waren,\ngeändert worden ist, entsprechen und                       5. die vom Anleger im Zusammenhang mit der Anlage-\n2. den Kunden darüber informiert, dass keine Ange-                  beratung geäußerten wesentlichen Anliegen und de-\nmessenheitsprüfung im Sinne des Absatzes 2 vorge-               ren Gewichtung, sowie\nnommen wird. Die Information kann in standardisier-        6. die im Verlauf des Beratungsgesprächs erteilten\nter Form erfolgen.                                              Empfehlungen und die für diese Empfehlungen ge-\nnannten wesentlichen Gründe.\n§ 17                                    (3) Sofern der Anleger für die Anlageberatung Kom-\nOffenlegung von Zuwendungen                       munikationsmittel wählt, die die Übermittlung des Pro-\ntokolls vor Abschluss des Geschäfts nicht gestatten,\n(1) Der Gewerbetreibende darf im Zusammenhang               muss der Gewerbetreibende dem Anleger eine Ab-\nmit der Vermittlung von und Beratung über Finanzanla-          schrift des Protokolls unverzüglich nach Abschluss\ngen nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung              des Beratungsgesprächs zusenden. In diesem Fall\nkeine Zuwendungen von Dritten annehmen oder an                 kann der Geschäftsabschluss auf ausdrücklichen\nDritte gewähren, die nicht Kunden dieser Dienstleistung        Wunsch des Anlegers vor Erhalt des Protokolls erfol-\nsind, es sei denn,                                             gen, wenn der Gewerbetreibende dem Anleger für den\n1. er hat Existenz, Art und Umfang der Zuwendung               Fall, dass das Protokoll nicht richtig oder nicht vollstän-\noder, soweit sich der Umfang noch nicht bestimmen          dig ist, ausdrücklich ein innerhalb einer Woche nach\nlässt, die Art und Weise seiner Berechnung dem An-         Zugang des Protokolls auszuübendes Rücktrittsrecht\nleger vor Abschluss des Vertrags in umfassender,           einräumt. Der Gewerbetreibende muss auf das Rück-\nzutreffender und verständlicher Weise offengelegt          trittsrecht und die Frist hinweisen. Der ausdrückliche\nund                                                        Wunsch des Anlegers, das Geschäft auch vor Erhalt\ndes Protokolls abzuschließen, sowie der Hinweis auf\n2. die Zuwendung steht der ordnungsgemäßen Ver-                das Rücktrittsrecht müssen im Protokoll vermerkt wer-\nmittlung und Beratung im Interesse des Anlegers            den. Bestreitet der Gewerbetreibende das Rücktritts-\nnicht entgegen.                                            recht, hat er die Richtigkeit und Vollständigkeit des Pro-\n(2) Zuwendungen im Sinne des Absatzes 1 sind Pro-           tokolls zu beweisen.\nvisionen, Gebühren oder sonstige Geldleistungen so-\nwie alle geldwerten Vorteile, die der Gewerbetreibende                                    § 19\nvom Emittenten, Anbieter einer Finanzanlage oder von                                  Beschäftigte\neinem sonstigen Dritten für deren Vermittlung oder Be-\nDer Gewerbetreibende hat sicherzustellen, dass\nratung erhält oder an Dritte gewährt.\nauch seine Beschäftigten die Pflichten nach den §§ 11\n(3) Gebühren und Entgelte, die die Vermittlung von          bis 18 erfüllen. Führt ein Beschäftigter des Gewerbe-\nund die Beratung über Finanzanlagen nach § 34f Ab-             treibenden die Beratung durch, so hat der Beschäftigte\nsatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung erst ermöglichen              das Beratungsprotokoll nach § 18 Absatz 1 anzufer-\noder dafür notwendig sind und die ihrer Art nach nicht         tigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                 1013\nAbschnitt 5                                                         § 23\nSonstige Pflichten                                                  Aufbewahrung\nDie in § 22 genannten Unterlagen sind fünf Jahre auf\n§ 20                               einem dauerhaften Datenträger vorzuhalten und in den\nUnzulässigkeit der Annahme von                   Geschäftsräumen aufzubewahren. Die Frist beginnt mit\nGeldern und Anteilen von Anlegern                 dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der letzte auf-\nzeichnungspflichtige Vorgang für den jeweiligen Auftrag\nDer Gewerbetreibende ist nicht befugt, sich im Zu-        angefallen ist. Vorschriften, die eine längere Frist be-\nsammenhang mit der Finanzanlagenberatung oder -ver-          stimmen, bleiben unberührt.\nmittlung nach § 34f Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeord-\nnung Eigentum oder Besitz an Geldern oder Anteilen                                       § 24\nvon Anlegern zu verschaffen.\nPrüfungspflicht\n§ 21                                  (1) Der Gewerbetreibende hat\nAnzeigepflicht                          1. auf seine Kosten die Einhaltung der sich aus den\n§§ 12 bis 23 ergebenden Verpflichtungen für jedes\nDer Gewerbetreibende hat der für die Erlaubnisertei-          Kalenderjahr durch einen geeigneten Prüfer prüfen\nlung nach § 34f Absatz 1 der Gewerbeordnung zustän-              zu lassen und\ndigen Behörde unverzüglich nach Satz 3 anzuzeigen,\nwelche Personen jeweils mit der Leitung des Betriebs         2. der für die Erlaubniserteilung zuständigen Behörde\noder einer Zweigniederlassung beauftragt sind. Dies gilt         den Prüfungsbericht bis spätestens zum 31. Dezem-\nbei juristischen Personen auch für die nach Gesetz,              ber des darauffolgenden Jahres zu übermitteln.\nSatzung oder Gesellschaftsvertrag jeweils zur Vertre-        Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu ent-\ntung berufenen Personen. In der Anzeige ist für jede         halten, ob und gegebenenfalls welche Verstöße des\nPerson Folgendes anzugeben:                                  Gewerbetreibenden festgestellt worden sind. Der Prüfer\n1. der Name, der Geburtsname, sofern dieser vom Na-          hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu\nmen abweicht, sowie der Vorname,                         unterzeichnen. Sofern der Gewerbetreibende im Be-\nrichtszeitraum keine nach § 34f Absatz 1 der Gewerbe-\n2. die Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten,       ordnung erlaubnispflichtige Tätigkeit ausgeübt hat, hat\n3. der Geburtstag und -ort sowie                             er spätestens bis zu dem in Satz 1 genannten Termin\nanstelle des Prüfungsberichts unaufgefordert und\n4. die Anschrift.                                            schriftlich eine entsprechende Erklärung zu übermitteln.\n(2) Die für die Erlaubniserteilung nach § 34f Absatz 1\n§ 22\nder Gewerbeordnung zuständige Behörde kann aus be-\nAufzeichnungspflicht                       sonderem Anlass anordnen, dass Gewerbetreibende\nsich auf ihre Kosten im Rahmen einer außerordent-\n(1) Der Gewerbetreibende hat von der Annahme des\nlichen Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die\nAuftrags an nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 Auf-\nEinhaltung der sich aus den §§ 12 bis 23 ergebenden\nzeichnungen zu machen sowie Unterlagen und Belege\nPflichten überprüfen lassen und der Behörde den Prü-\nübersichtlich zu sammeln. Die Aufzeichnungen sind un-\nfungsbericht übermitteln. Der Prüfer wird von der nach\nverzüglich und in deutscher Sprache vorzunehmen.\nSatz 1 zuständigen Behörde bestimmt. Absatz 1 Satz 3\n(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen müssen          und 4 gilt entsprechend.\nersichtlich sein\n(3) Geeignete Prüfer sind\n1. der Name und Vorname oder die Firma sowie die             1. Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirt-\nAnschrift des Anlegers,                                      schaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften,\n2. der Nachweis, dass die in den §§ 12, 13, 15 und 17        2. Prüfungsverbände, zu deren gesetzlichem oder sat-\ngenannten Angaben rechtzeitig und vollständig mit-           zungsmäßigem Zweck die regelmäßige und außer-\ngeteilt wurden,                                              ordentliche Prüfung ihrer Mitglieder gehört, sofern\n3. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 1 genannten             a) von ihren gesetzlichen Vertretern mindestens\nInformationen rechtzeitig und vollständig eingeholt             einer Wirtschaftsprüfer ist,\nwurden und über geeignete Finanzanlagen beraten\nwurde,                                                       b) sie die Voraussetzungen des § 63b Absatz 5 des\nGenossenschaftsgesetzes erfüllen oder\n4. der Nachweis, dass die in § 16 Absatz 2 Satz 1 ge-\nc) sie sich für ihre Prüfungstätigkeit selbstständiger\nnannten Informationen rechtzeitig und vollständig\nWirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer\neingeholt und die in Satz 3 und 4 genannten Infor-\noder einer Wirtschaftsprüfungs- oder Buchprü-\nmationen rechtzeitig und vollständig mitgeteilt wur-\nfungsgesellschaft bedienen.\nden, sowie\n(4) Auch andere Personen, die öffentlich bestellt und\n5. der Nachweis über das Beratungsprotokoll nach\nzugelassen worden sind und die aufgrund ihrer Vorbil-\n§ 18 und seine Aushändigung an den Anleger.\ndung und Erfahrung in der Lage sind, eine ordnungs-\n(3) Sonstige Vorschriften über Aufzeichnungs- und         gemäße Prüfung in dem jeweiligen Gewerbebetrieb\nBuchführungspflichten des Gewerbetreibenden bleiben          durchzuführen sowie deren Zusammenschlüsse kön-\nunberührt.                                                   nen als Prüfer betraut werden.","1014               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\n(5) Ungeeignet für eine Prüfung sind Personen, bei            7. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 4 eine Information\ndenen die Besorgnis der Befangenheit besteht.                       nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig zur Verfügung stellt,\n§ 25\n8. entgegen § 17 Absatz 1 eine Zuwendung annimmt\nRechte und Pflichten der an der Prüfung Beteiligten                 oder gewährt,\n(1) Der Gewerbetreibende hat dem Prüfer jederzeit\nEinsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen            9. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nzu gestatten. Er hat ihm alle Aufklärungen und Nach-                mit § 19 Satz 2, ein Beratungsprotokoll nicht, nicht\nweise auf Verlangen zu geben, die der Prüfer für eine               richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig an-\nsorgfältige Prüfung benötigt.                                       fertigt oder nicht oder nicht richtig unterzeichnet,\n(2) Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unpar-            10. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 1\nteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflich-               eine Abschrift eines Beratungsprotokolls nicht,\ntet. Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsge-              nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\nheimnisse verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren           schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfü-\nhat. Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine              gung stellt oder nicht, nicht richtig, nicht in der vor-\nPflichten verletzt, ist dem Gewerbetreibenden zum Er-               geschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zusen-\nsatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.                 det,\nMehrere Personen haften als Gesamtschuldner.\n11. entgegen § 20 sich Eigentum oder Besitz an Gel-\ndern oder Anteilen eines Anlegers verschafft,\nAbschnitt 6\nOrdnungswidrigkeiten                             12. entgegen § 21 Satz 1, auch in Verbindung mit\nSatz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht voll-\n§ 26                                   ständig oder nicht rechtzeitig erstattet,\nOrdnungswidrigkeiten                         13. entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 eine Aufzeichnung\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2                   nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nNummer 6 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-                   vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig\nlich oder fahrlässig                                                macht, entgegen § 23 Satz 1 eine Unterlage nicht,\nnicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht\n1. entgegen § 12 Absatz 1 eine Mitteilung nicht, nicht\nmindestens fünf Jahre aufbewahrt,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nmacht,                                                    14. entgegen § 24 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 4 einen\n2. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Information                 Prüfungsbericht oder eine Erklärung nicht, nicht\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der          richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-\nvorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur              mittelt,\nVerfügung stellt,                                         15. einer vollziehbaren Anordnung nach § 24 Absatz 2\n3. entgegen § 15 ein Informationsblatt nicht, nicht               Satz 1 zuwiderhandelt,\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur\nVerfügung stellt,                                         16. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 einem Prüfer eine\nEinsicht nicht gestattet oder\n4. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1\neine Information nicht, nicht richtig, nicht vollstän-    17. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 2 einem Prüfer eine\ndig oder nicht rechtzeitig einholt,                            Aufklärung oder einen Nachweis nicht, nicht richtig,\n5. entgegen § 16 Absatz 1 Satz 3 oder Satz 4 eine                 nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.\nFinanzanlage empfiehlt,                                      (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Absatz 2\n6. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 3 einen Hinweis nicht,        Nummer 9 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätz-\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig   lich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Hand-\nerteilt,                                                  lung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012          1015\nAnlage 1\n(zu § 1 Absatz 2)\nInhaltliche Anforderungen an die Sachkundeprüfung\n1.      Kundenberatung\n1.1     Serviceerwartungen des Kunden\n1.2     Besuchsvorbereitung/Kundenkontakte\n1.3     Kundengespräch\n1.3.1   Kundensituation\n1.3.2   Erstellung eines Kundenprofils\n1.3.3   Kundenbedarf und anlegergerechte Lösungen\n1.3.4   Gesprächsführung und Systematik\n1.4     Kundenbetreuung\n2.      K e n n t n i s s e f ü r B e r a t u n g u n d Ve r t r i e b v o n\nFinanzanlageprodukten\n2.1     Wirtschaftliche Grundlagen\n2.2     Grundlagen über Finanzinstrumente und Kategorien von Finanz-\nanlagen\n2.2.1   Geldanlageformen\n2.2.2   Nichtbörsennotierte Finanzanlageprodukte\n2.2.3   Börsennotierte Finanzanlageprodukte\n2.3     Allgemeine rechtliche Grundlagen\n2.3.1   Vertragsrecht\n2.3.2   Geschäftsfähigkeit\n2.4     Rechtliche Grundlagen für Finanzanlagenberatung und -vermittlung\n2.4.1   Wertpapierhandelsgesetz\n2.4.2   Finanzanlagenvermittlungsverordnung\n2.4.2.1 Statusbezogene Informationspflichten\n2.4.2.2 Einholung von Informationen über den Kunden\n2.4.2.3 Pflicht zur Empfehlung geeigneter Finanzanlagen\n2.4.2.4 Offenlegung von Zuwendungen\n2.4.2.5 Produktinformationsblatt\n2.4.2.6 Informationen über Risiken, Kosten, Nebenkosten und Interessenkon-\nflikte\n2.4.2.7 Erstellung eines Beratungsprotokolls\n2.4.3   Kreditwesengesetz\n2.4.4   Geldwäschegesetz\n2.4.5   Finanzmarktrichtlinie\n2.5     Vermittlerrecht\n2.5.1   Rechtsstellung\n2.5.2   Berufsvereinigungen/Berufsverbände\n2.5.3   Arbeitnehmervertretungen\n2.6     Wettbewerbsrecht\n2.6.1   Allgemeine Wettbewerbsgrundsätze\n2.6.2   Unzulässige Werbung\n2.7     Verbraucherschutz\n2.7.1   Grundlagen des Verbraucherschutzes","1016 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\n2.7.2   Schlichtungsstellen\n2.7.3   Datenschutz\n3.      Investmentvermögen (offene Fonds)\n3.1     Märkte für Finanzanlagen\n3.1.1   Geldmarkt\n3.1.2   Rentenmarkt\n3.1.3   Aktienmarkt\n3.2     Konzept offener Fonds\n3.2.1   Investmentidee, Funktionsweise und Struktur\n3.2.2   Fachbegriffe\n3.3     Fondsarten\n3.3.1   Geldmarktfonds\n3.3.2   Rentenfonds\n3.3.3   Aktienfonds\n3.3.4   Gemischte Fonds\n3.3.5   Offene Immobilienfonds\n3.3.6   Dachfonds\n3.3.7   Hedgefonds\n3.3.8   Zertifikatefonds\n3.3.9   Garantiefonds\n3.3.10  No-Load-Fonds\n3.3.11  Ausschüttende und thesaurierende Fonds\n3.3.12  Länder-, Regionen- und Branchenfonds\n3.3.13  Laufzeitfonds\n3.3.14  Exchange Traded Funds (ETFs)\n3.3.15  Publikumsfonds\n3.3.16  Spezialfonds\n3.3.17  Anteilsklassen\n3.4     Chancen, Risiken und Haftung\n3.5     Investmentgesetz\n3.6     Steuerliche Behandlung\n3.6.1   Investmentsteuergesetz\n3.6.2   Einkommensteuer, Ertrags- und Gewinnsteuer\n3.6.3   Übertragung, Vererbung und Schenkung\n3.6.4   Freibeträge\n3.7     Eröffnung, Gestaltung und Führung von Depotkonten\n3.8     Staatliche Förderung von Investmentfonds\n3.8.1   Zielgruppen\n3.8.2   5. Vermögensbildungsgesetz\n3.8.3   Altersvermögensgesetz\n3.9     Anlageprogramme\n3.10    Rating und Ranking\n4.      Geschlossene Fonds\n4.1     Vertragsbeziehungen, Funktionsweise und Struktur\n4.2     Arten von geschlossenen Fonds","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012 1017\n4.2.1   Geschlossene Immobilienfonds und Projektentwicklungsfonds\n4.2.2   Medienfonds\n4.2.3   Schiffsfonds und Containerfonds\n4.2.4   Private Equity Fonds\n4.2.5   Flugzeugfonds\n4.2.6   Leasingfonds\n4.2.7   Lebensversicherungszweitmarktfonds und Policenfonds\n4.2.8   Umweltfonds\n4.2.9   Sonstige Fonds (insbes. Infrastrukturfonds, sog. Blind Pools, Zweit-\nmarktfonds)\n4.3     Chancen, Risiken und Haftung\n4.4     Fachbegriffe\n4.5     Rechtliche Grundlagen\n4.5.1   Vermögensanlagengesetz\n4.5.2   Bürgerliches Gesetzbuch\n4.5.3   Handelsgesetzbuch\n4.5.4   Kommanditgesellschaft\n4.5.5   GmbH-Gesetz\n4.6     Steuerliche Behandlung\n4.6.1   Einkommensteuer\n4.6.2   Doppelbesteuerungsabkommen\n4.6.3   Gewinnerzielungsabsicht\n4.6.4   Übertragung, Vererbung und Schenkung\n4.7     Auflösung stiller Reserven\n5.      S o n s t i g e Ve r m ö g e n s a n l a g e n i m S i n n e d e s § 1\nA b s a t z 2 d e s Ve r m ö g e n s a n l a g e n g e s e t z e s\n5.1     Anlageformen\n5.1.1   Genussrechte\n5.1.2   Stille Beteiligungen\n5.1.3   Namensschuldverschreibungen\n5.1.4   Genossenschaftsanteile\n5.1.5   Weitere Vermögensanlagen\n5.2     Chancen, Risiken und Haftung\n5.3     Fachbegriffe\n5.4     Rechtliche Grundlagen\n5.4.1   Vermögensanlagengesetz\n5.4.2   Bürgerliches Gesetzbuch\n5.4.3   Handelsgesetzbuch\n5.4.4   GmbH-Gesetz\n5.4.5   Genossenschaftsgesetz\n5.5     Steuerliche Behandlung\n5.5.1   Einkommensteuer\n5.5.2   Doppelbesteuerungsabkommen\n5.5.3   Gewinnerzielungsabsicht\n5.5.4   Übertragung, Vererbung und Schenkung","1018                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nAnlage 2\n(zu § 3 Absatz 8)\nBescheinigung\nüber die erfolgreiche Ablegung der Sachkundeprüfung\n„Geprüfter Finanzanlagenfachmann/Geprüfte Finanzanlagenfachfrau IHK“\nnach § 34f Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung\nin Verbindung mit\n§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung (Investmentvermögen)/\n§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung\n(Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft)/\n§ 34f Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung\n(sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes)\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Name und Vorname)\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           in      ................................................\nwohnhaft in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor der Industrie- und Handelskammer . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ndie Sachkundeprüfung für die Ausübung des Gewerbes als Finanzanlagenvermittler nach § 34f Absatz 2 Nummer 4\nder Gewerbeordnung erfolgreich abgelegt.\nDie Prüfung erstreckte sich insbesondere auf die fachspezifischen Pflichten und Befugnisse folgender Sach-\ngebiete:\n1. Kundenberatung (Erstellung von Kundenprofilen und Bedarfsermittlung, Lösungsmöglichkeiten, Produktdarstel-\nlung und Information),\n2. fachliche Grundlagen für die Vermittlung von Finanzanlageprodukten und die Beratung über diese,\n3. Kenntnisse auf dem Gebiet Investmentvermögen im Sinne des Investmentgesetzes, insbesondere in Bezug auf\nrechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Finanzanlagen-\nvermittlungsverordnung),\n4. Kenntnisse auf dem Gebiet geschlossene Fonds, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steu-\nerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Finanzanlagenvermittlungsverordnung),\n5. Kenntnisse auf dem Gebiet sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagenge-\nsetzes, insbesondere in Bezug auf rechtliche Grundlagen und steuerliche Behandlung (§ 1 Absatz 2 Nummer 2\nBuchstabe d der Finanzanlagenvermittlungsverordnung).\n(In der Überschrift und bei den Nummern 3 bis 5 nur Zutreffendes ausdrucken.)\n(Stempel/Siegel)\n.................................................                                                                             .................................................\n(Ort und Datum)                                                                                                                           (Unterschrift)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012               1019\nArtikel 2                                    bb) In Nummer 3 wird das Semikolon am Ende\ndurch einen Punkt ersetzt.\nÄnderung der\nMakler- und Bauträgerverordnung                            cc) Die Nummern 5 bis 7 werden aufgehoben.\nDie Makler- und Bauträgerverordnung in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 7. November 1990 (BGBl. I                 b) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 34c Abs. 1\nS. 2479), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom              Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 34c Absatz 1\n22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist,                 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:\n7. § 11 wird wie folgt gefasst:\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„Verordnung                                                      „§ 11\nüber die Pflichten der Makler,\nDarlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer                         Informationspflicht und Werbung\n(Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV)“.\nDer Gewerbetreibende hat dem Auftraggeber\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                 schriftlich und in deutscher Sprache folgende An-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c               gaben mitzuteilen, soweit sie im Einzelfall in Be-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ durch die Wör-           tracht kommen:\nter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buch-\nstabe a“ ersetzt.                                         1. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-\nmer 1 der Gewerbeordnung\nb) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34c Ab-                  a) unmittelbar nach der Annahme des Auftrags\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2“ durch die                   die in § 10 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a\nWörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                        und f genannten Angaben und\nund 2“ ersetzt.\nb) spätestens bei Aufnahme der Vertragsver-\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34c                          handlungen über den vermittelten oder nach-\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“ durch die                    gewiesenen Vertragsgegenstand die in § 10\nWörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                        Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b bis e und\nBuchstabe a“ ersetzt.                                         Absatz 3 Nummer 1 bis 3 genannten Anga-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 34c                          ben,\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ durch die\nWörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                2. in den Fällen des § 34c Absatz 1 Satz 1 Num-\nBuchstabe b“ ersetzt.                                     mer 3 der Gewerbeordnung spätestens bis zur\nAnnahme des Auftrags die in § 10 Absatz 2\n3. In § 3 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 werden jeweils               Nummer 2 und Absatz 4 genannten Angaben;\ndie Wörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“               vor diesem Zeitpunkt hat der Gewerbetreibende\ndurch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3                 dem Auftraggeber die Angaben zu machen, die\nBuchstabe a“ ersetzt.                                            zur Beurteilung des Auftrags nach dem jeweili-\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     gen Verhandlungsstand erforderlich sind; im Fall\ndes § 10 Absatz 4 Nummer 3 entfällt die Ver-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             pflichtung, soweit die Angaben vom Auftragge-\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 34c Ab-                  ber stammen.\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1, 1a und 2“ durch die\nWörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                Ist der Auftraggeber eine natürliche Person, kann er\nund 2“ ersetzt.                                       die Übermittlung der Angaben in der Amtssprache\neines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 34c\neines Vertragsstaates des Abkommens über den\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4“ durch die Wörter „§ 34c\nEuropäischen Wirtschaftsraum verlangen, wenn er\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\nin diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat seinen\nb) In Absatz 2 werden die die Wörter „§ 34c Abs. 1           Wohnsitz hat.“\nSatz 1 Nr. 4 Buchstabe b“ durch die Wörter\n„§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b“           8. § 16 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 34c\n5. In § 7 Absatz 1 Satz 1 und 3 werden jeweils die\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4“ durch die Wörter\nWörter „§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a“\n„§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 3\nBuchstabe a“ ersetzt.                                        b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 34c\n6. § 10 wird wie folgt geändert:                                    Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 1a“ durch die Wörter\n„§ 34c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“ ersetzt.\na) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach den Wörtern „§ 34c Absatz 1 Satz 1            9. In § 18 Absatz 1 Nummer 8 werden die Angabe\nNummer 1“ werden das Komma und die An-                „Abs. 1“ gestrichen und die Wörter „Nr. 1 bis 3“\ngabe „2 und 3“ gestrichen.                            durch die Wörter „Nummer 1 oder 2“ ersetzt.","1020            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\n10. In § 19 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 wird jeweils                                      Artikel 3\ndie Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Num-\nInkrafttreten\nmer 3“ ersetzt.\n(1) Artikel 1 §§ 1 bis 3 sowie die Anlagen 1 und 2\n11. § 20 wird wie folgt geändert:\ntreten am 1. November 2012 in Kraft.\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.                  (2) Im Übrigen tritt diese Verordnung am 1. Januar\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                                  2013 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 2. Mai 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}