{"id":"bgbl1-2012-19-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":19,"date":"2012-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/19#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-19-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_19.pdf#page=46","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts","law_date":"2012-04-30T00:00:00Z","page":1002,"pdf_page":46,"num_pages":4,"content":["1002                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nVerordnung\nzur Änderung von Verordnungen auf dem Gebiet des Energiewirtschaftsrechts*)\nVom 30. April 2012\nAuf Grund                                                       1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n– des § 21i Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Ab-                       „(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestä-\nsatz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes                      tigung des Vertrages muss alle für einen Vertrags-\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch               schluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson-\nArtikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 26. Juli 2011                  dere auch:\n(BGBl. I S. 1554) eingefügt worden ist,\n1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht\n– des § 24 Satz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit                         und Registernummer oder Familienname und\nSatz 2 Nummer 1, 2, 2a und 3 des Energiewirt-                           Vorname sowie Adresse und Kundennummer),\nschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970),\nvon denen § 24 Satz 2 Nummer 1 zuletzt durch Ar-                    2. Angaben über die Anlagenadresse und die Be-\ntikel 1 Nummer 29 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa                        zeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort\ndes Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554)                        des Zählers,\ngeändert worden ist,\n3. Angaben zum Grundversorger (Firma, Register-\n– des § 29 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes                         gericht, Registernummer und Adresse),\nvom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970)\n4. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz-\nverordnet die Bundesregierung und auf Grund des § 39                        gebiet die Grundversorgung durchgeführt wird\nAbsatz 2 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes vom                          (Firma, Registergericht, Registernummer und\n7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970), der zuletzt durch Artikel 7                 Adresse) und\nNummer 5 Buchstabe a und b des Gesetzes vom 9. De-\nzember 2006 (BGBl. I S. 2833) geändert worden ist,                      5. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36\nverordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und                          Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.\nTechnologie im Einvernehmen mit dem Bundesminis-\nWenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nNummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet,\nschutz:\nsie dem Grundversorger auf Anforderung mitzu-\nteilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-\nArtikel 1                                 tragsbestätigung hinzuweisen auf\nÄnderung der\n1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese er-\nStromgrundversorgungsverordnung\ngänzende Bedingungen,\nDie Stromgrundversorgungsverordnung vom 26. Ok-\ntober 2006 (BGBl. I S. 2391), die zuletzt durch Artikel 3               2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen\ndes Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483)                         Versorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                               nach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und\n3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/72/EG\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über\nsatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\ngemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur         eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An-\nAufhebung der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009,           schrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie\nS. 55) und der Richtlinie 2009/73/EG des Europäischen Parlaments         auf den Verbraucherservice der Bundesnetz-\nund des Rates vom 13. Juli 2009 über gemeinsame Vorschriften\nfür den Erdgasbinnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie               agentur für den Bereich Elektrizität und Gas und\n2003/55/EG (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 94).                            dessen Anschrift.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012               1003\nDie Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grund-              teilen. Zusätzlich ist in dem Vertrag oder der Ver-\nversorger auch auf seiner Internetseite zu veröffent-         tragsbestätigung hinzuweisen auf\nlichen.“                                                      1. die Allgemeinen Bedingungen und auf diese er-\n2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             gänzende Bedingungen,\na) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:            2. die Möglichkeit des Kunden, Ansprüche wegen\nVersorgungsstörungen gegen den Netzbetreiber\n„Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise\nnach § 6 Absatz 3 Satz 1 geltend zu machen und\noder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde\ndas Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer              3. das Recht des Kunden nach § 111b Ab-\nKündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam-                    satz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes\nwerdens der Änderungen zu kündigen.“                          eine Schlichtungsstelle anzurufen und die An-\nschrift der zuständigen Schlichtungsstelle sowie\nb) Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen“\nauf den Verbraucherservice der Bundesnetz-\ngestrichen.\nagentur für den Bereich Elektrizität und Gas und\n3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die               dessen Anschrift.\nAngabe „Absatz 3“ ersetzt.\nDie Hinweise nach Satz 3 Nummer 3 hat der Grund-\n4. § 20 wird wie folgt geändert:                                 versorger auch auf seiner Internetseite zu veröffent-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          lichen.“\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                     2. § 5 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n„Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer           a) Dem Wortlaut wird folgender Satz vorangestellt:\nFrist von zwei Wochen gekündigt werden.“                  „Im Fall einer Änderung der Allgemeinen Preise\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                                   oder ergänzenden Bedingungen hat der Kunde\ndas Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb                Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksam-\neiner Frist von zwei Wochen“ durch das Wort                   werdens der Änderungen zu kündigen.“\n„unverzüglich“ ersetzt.\nb) Im neuen Satz 2 wird das Wort „fristgemäßen“\ngestrichen.\nArtikel 2\n3. In § 12 Absatz 1 wird die Angabe „Abs. 2“ durch die\nÄnderung der\nAngabe „Absatz 3“ ersetzt.\nGasgrundversorgungsverordnung\n4. § 20 wird wie folgt geändert:\nDie Gasgrundversorgungsverordnung vom 26. Okto-\nber 2006 (BGBl. I S. 2391, 2396), die zuletzt durch Ar-          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ntikel 4 des Gesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I                   aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nS. 1483) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                   „Der Grundversorgungsvertrag kann mit einer\n1. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Frist von zwei Wochen gekündigt werden.“\n„(3) Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestä-               bb) Satz 2 wird aufgehoben.\ntigung des Vertrages muss alle für einen Vertrags-            b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „innerhalb\nschluss notwendigen Angaben enthalten, insbeson-                  einer Frist von zwei Wochen“ durch das Wort\ndere auch:                                                        „unverzüglich“ ersetzt.\n1. Angaben zum Kunden (Firma, Registergericht und\nRegisternummer oder Familienname und Vor-                                       Artikel 3\nname sowie Adresse und Kundennummer),                                        Änderung der\n2. Angaben über die Anlagenadresse und die Be-                           Stromnetzzugangsverordnung\nzeichnung des Zählers oder den Aufstellungsort            Die Stromnetzzugangsverordnung vom 25. Juli 2005\ndes Zählers,                                           (BGBl. I S. 2243), die zuletzt durch Artikel 10 des Ge-\n3. Angaben über Gasart, Brennwert, Druck,                  setzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:\n4. Angaben über unterschiedliche Nutzenergie der\nKilowattstunde Gas zur Kilowattstunde Strom,           1. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nsoweit der Gasverbrauch nach Kilowattstunden              „Bilanzkreisverantwortliche haben die ihnen über-\nabgerechnet wird,                                         mittelten Daten rechtzeitig zu prüfen, insbesondere\n5. Angaben zum Grundversorger (Firma, Register-               im Hinblick auf die Verwendung für die Bilanzkreis-\ngericht, Registernummer und Adresse),                     abrechnung, und Einwände gegen die Vollständig-\nkeit oder Richtigkeit unverzüglich dem zuständigen\n6. Angaben zum Netzbetreiber, in dessen Netz-                 Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen in elek-\ngebiet die Grundversorgung durchgeführt wird              tronischer Form mitzuteilen.“\n(Firma, Registergericht, Registernummer und\nAdresse) und                                           2. In § 5 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „drei Vier-\ntelstunden“ durch die Wörter „einer Viertelstunde“\n7. Angaben zu den Allgemeinen Preisen nach § 36               ersetzt und werden nach dem Wort „werden“ ein\nAbsatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes.                  Komma sowie die Wörter „soweit die Bundesnetz-\nWenn dem Grundversorger die Angaben nach Satz 1               agentur nicht kürzere Vorlaufzeiten durch Festlegung\nNummer 1 nicht vorliegen, ist der Kunde verpflichtet,         nach § 27 Absatz 1 Nummer 16 bestimmt hat“ ein-\nsie dem Grundversorger auf Anforderung mitzu-                 gefügt.","1004              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\n3. Dem § 6 wird folgender Absatz 6 angefügt:                     f) Nummer 18 wird wie folgt gefasst:\n„(6) Bei der Anwendung der §§ 6 bis 9 sind nach               „18. zu den Kriterien für die Identifizierung von\n§ 22 Absatz 2 Satz 5 des Energiewirtschaftsgeset-                      Entnahmestellen; hierbei kann sie von § 14\nzes getroffene Festlegungen der Bundesnetzagentur                      Absatz 3 abweichen;“.\nzu beachten.“                                                 g) Die folgenden Nummern 19 bis 21 werden ange-\n4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort                     fügt:\n„haben“ die Wörter „im Niederspannungsnetz“ ein-                 „19. zur Verwaltung und Übermittlung der\ngefügt.                                                                Stammdaten, die für den massengeschäfts-\n5. § 14 wird wie folgt geändert:                                          tauglichen Netzzugang relevant sind;\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              20. zu Geschäftsprozessen und zum Datenaus-\n„(1) Die Netzbetreiber sind verpflichtet, für die               tausch für die massengeschäftstaugliche\nDurchführung des Lieferantenwechsels für Letzt-                    Abwicklung der Zuordnung von Einspeise-\nverbraucher sowie für die Zuordnung von Ein-                       anlagen zu Händlern und zu Bilanzkreisen;\nspeiseanlagen zu Händlern und Bilanzkreisen                  21. zu Preisbildungsmechanismen für Ausgleichs-\nbundesweit einheitliche, massengeschäftstaug-                      energiepreise nach § 8 Absatz 2; dabei kann\nliche Verfahren anzuwenden. Für den elektro-                       sie insbesondere von den Grundsätzen\nnischen Datenaustausch mit den Netznutzern ist                     der Kostenverrechnung, von der Symmetrie\nein einheitliches Datenformat zu verwenden. Die                    der Ausgleichsenergiepreise für Bilanzkreis-\nNetzbetreiber sind verpflichtet, die elektronische                 unterspeisung und Bilanzkreisüberspeisung\nÜbermittlung und Bearbeitung von Kundendaten                       sowie von den Fristen für die Bilanzkreis-\nin massengeschäftstauglicher Weise zu orga-                        abrechnung abweichen.“\nnisieren, sodass die Kundendaten in vollständig\nautomatisierter Weise übermittelt und bearbeitet                                Artikel 4\nwerden können. Die Verbände der Netznutzer                                   Änderung der\nsind an der Entwicklung der Verfahren und For-                       Gasnetzzugangsverordnung\nmate für den Datenaustausch angemessen zu be-\nteiligen.“                                                Die Gasnetzzugangsverordnung vom 3. September\n2010 (BGBl. I S. 1261) wird wie folgt geändert:\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 42\nc) Absatz 4 wird Absatz 3 und folgender Satz wird             folgende Angabe eingefügt:\nangefügt:\n„§ 42a Elektronischer Datenaustausch“.\n„§ 27 Absatz 1 Nummer 18 bleibt unberührt.“\n2. § 41 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\ne) Absatz 6 wird Absatz 4 und die Angabe „5“ wird\ndurch die Angabe „3“ ersetzt.                                   „(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet,\nunverzüglich\n6. In § 18b wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“ durch die\nWörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.                                1. dem Netzbetreiber die Abmeldung seines\nKunden mitzuteilen;\n7. In § 22 Satz 1 werden nach dem Wort „Elektrizitäts-\nversorgungsnetzen“ folgende Wörter eingefügt                     2. dem neuen Lieferanten in einem einheitlichen\n„ , Messstellenbetreibern, Messdienstleistern“.                     Format elektronisch eine Kündigungsbestäti-\ngung zu übersenden, soweit der neue Liefe-\n8. § 27 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                              rant die Kündigung in Vertretung für den\na) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a einge-                     Kunden ausgesprochen hat.“\nfügt:                                                     b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-\n„3a. zur Bildung einer einheitlichen Regelzone;“.            der Satz wird angefügt:\nb) In Nummer 5 werden nach dem Wort „Erneuer-                    „§ 50 Absatz 1 Nummer 15 bleibt unberührt.“\nbare-Energien-Gesetz“ die Wörter „und zu den              c) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nbilanziellen Maßnahmen, die erforderlich sind,\num sicherzustellen, dass Energien nach dem                      „(4) Betreiber von Gasversorgungsnetzen dür-\nErneuerbare-Energien-Gesetz separiert werden                 fen den Lieferantenwechsel nur von Bedingungen\nvon sonstigen Energiearten“ eingefügt.                       abhängig machen, die in den Absätzen 1 bis 3\ngenannt sind. § 50 Absatz 1 Nummer 14 bleibt\nc) In Nummer 9 werden die Wörter „Ein- und Aus-                  unberührt.“\nzügen“ durch die Wörter „Lieferbeginn und\nLieferende“ ersetzt.                                   3. Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:\nd) In Nummer 16 werden im ersten Halbsatz die                                         „§ 42a\nWörter „den §§ 4 und 5“ durch die Angabe „§ 5“                        Elektronischer Datenaustausch\nersetzt und im zweiten Halbsatz wird die Angabe              Der Datenaustausch zur Anbahnung und Abwick-\n„Abs. 1“ durch die Angabe „Absatz 1, 2“ ersetzt.          lung der Netznutzung zwischen Betreibern von\ne) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Lieferan-               Gasversorgungsnetzen, Marktgebietsverantwortlichen,\ntenwechsel“ die Wörter „ , und hierbei kann sie           Messstellenbetreibern, Messdienstleistern und Netz-\ninsbesondere kürzere Fristen festlegen“ ge-               nutzern erfolgt elektronisch. Für den Datenaus-\nstrichen.                                                 tausch ist das von der Bundesnetzagentur vorgege-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                   1005\nbene, bundesweit einheitliche Format zu verwenden.                     18. zu bundeseinheitlichen Regelungen zum\nDie Marktbeteiligten stellen sicher, dass für den                            Datenaustausch zwischen den betroffenen\nDatenaustausch einheitliche Prozesse verwendet                               Marktbeteiligten, insbesondere zu Fristen\nwerden, die eine größtmögliche Automatisierung er-                           und Formaten sowie zu Prozessen, die\nmöglichen.“                                                                  eine größtmögliche Automatisierung ermög-\n4. In § 45 werden die Wörter „Absatz 2 Satz 2“ durch                            lichen.“\ndie Wörter „Absatz 3 Satz 2“ ersetzt.\nArtikel 5\n5. § 50 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\na) In Nummer 14 wird der Punkt durch ein Semiko-                                 Messzugangsverordnung\nlon ersetzt.\nIn § 4 Absatz 3 Satz 3 der Messzugangsverordnung\nb) Die folgenden Nummern 15 bis 18 werden ange-                 vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2006), die durch Ar-\nfügt:                                                        tikel 2 der Verordnung vom 3. September 2010 (BGBl. I\n„15. zu den Kriterien für die Identifizierung von            S. 1261) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 40\nEntnahmestellen; hierbei kann sie von § 41             Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 Satz 2“\nAbsatz 3 abweichen;                                    ersetzt.\n16. zur Verwaltung und Übermittlung der\nStammdaten, die für den massengeschäfts-                                         Artikel 6\ntauglichen Netzzugang relevant sind;                                          Inkrafttreten\n17. zur Abwicklung der Netznutzung bei Liefer-                  Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nbeginn und Lieferende;                                 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 30. April 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}