{"id":"bgbl1-2012-19-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":19,"date":"2012-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/19#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-19-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_19.pdf#page=44","order":3,"title":"Verordnung zur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung","law_date":"2012-04-27T00:00:00Z","page":1000,"pdf_page":44,"num_pages":2,"content":["1000               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nVerordnung\nzur Regelung der Sanitätsoffiziersvergütung\nVom 27. April 2012\nAuf Grund des § 50b Absatz 1 des Bundesbe-                 sächlichen Inanspruchnahme aller Sanitätsoffiziere in\nsoldungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 12 des           einer Abteilung oder Sektion während aller Bereit-\nGesetzes vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462) eingefügt         schaftsdienste. Der Berechnung werden drei zusam-\nworden ist, und auf Grund des § 50a Satz 1 des Bun-           menhängende Kalendermonate zugrunde gelegt. Nicht\ndesbesoldungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-             berücksichtigt werden Zeiten einer Tätigkeit, für die Ge-\nmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434) verordnet         bühren nach der Gebührenordnung für Ärzte oder nach\ndas Bundesministerium des Innern im Einvernehmen              der Gebührenordnung für Zahnärzte berechnet werden\nmit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem            können. Die Zuordnung ist mindestens einmal jährlich\nBundesministerium der Finanzen:                               zu überprüfen. Sie kann nur mit Wirkung für die Zukunft\ngeändert werden.\nArtikel 1\n§3\nVerordnung\nüber die Vergütung für                                           Rufbereitschaft\nBereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von                  (1) Zeiten einer Rufbereitschaft ohne tatsächliche\nSanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern               Inanspruchnahme, die 10 Stunden im Kalendermonat\n(Sanitätsoffiziersvergütungsverordnung –              übersteigen, werden zu einem Achtel berücksichtigt.\nSanOffzVergV)                         Bei Teilzeitbeschäftigung werden die 10 Stunden im\ngleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.\n§1                                (2) Zeiten einer tatsächlichen Inanspruchnahme\nAnspruchsvoraussetzungen                      während einer Rufbereitschaft werden vollständig be-\nrücksichtigt. § 2 Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.\nEine Vergütung für Bereitschaftsdienst und Rufbe-\nreitschaft erhalten Sanitätsoffiziere mit Dienstbezügen\nnach der Bundesbesoldungsordnung A,                                                       §4\n1. für die dieselbe regelmäßige wöchentliche Arbeits-                                Gesamtzeit\nzeit gilt wie für Beamte des Bundes,                         Die berücksichtigten Zeiten eines Kalendermonats\n2. deren Arbeitszeit automatisiert erfasst wird und           sind zu addieren und danach auf volle Stunden zu run-\nden (Gesamtzeit). Bei einem Bruchteil von mindestens\n3. die in Bundeswehrkrankenhäusern Bereitschafts-\n30 Minuten wird aufgerundet; ansonsten wird abge-\ndienst außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder\nrundet.\nRufbereitschaft leisten, wenn die geleisteten Zeiten\naus zwingenden dienstlichen Gründen nicht inner-\n§5\nhalb eines Jahres durch Freistellung vom Dienst\nausgeglichen werden können.                                        Vergütung bei Vollzeitbeschäftigung\nJe Stunde der Gesamtzeit erhalten Vollzeitbeschäf-\n§2                             tigte\nBereitschaftsdienst\n1. der Besoldungsgruppe A 13                   14,00 Euro,\n(1) Die während eines Kalendermonats geleisteten\n2. der Besoldungsgruppe A 14                   19,00 Euro,\nZeiten eines Bereitschaftsdienstes werden entspre-\nchend der durchschnittlich anfallenden tatsächlichen          3. der Besoldungsgruppen A 15\nInanspruchnahme der Sanitätsoffiziere während des                 und A 16                                   24,00 Euro.\nBereitschaftsdienstes wie folgt berücksichtigt:\n§6\nDurchschnittlich anfallende   Berücksichtigung\nStufe                                                                Vergütung bei Teilzeitbeschäftigung\ntatsächliche Inanspruchnahme          zu\nI              bis zu 25 %                   60 %            (1) Teilzeitbeschäftigte erhalten je Stunde der Ge-\nsamtzeit bis zum Erreichen der regelmäßigen Arbeits-\nII             mehr als 25 %                 75 %         zeit von Vollzeitbeschäftigten eine Vergütung in Höhe\nIII            mehr als 40 %                 90 %         des auf 1 Stunde entfallenden Anteils der Besoldung\nentsprechender Vollzeitbeschäftigter.\nDie tatsächliche Inanspruchnahme während des Bereit-             (2) Zur Ermittlung der auf 1 Stunde entfallenden antei-\nschaftsdienstes ist damit abgegolten.                         ligen Besoldung sind die monatlichen Bezüge entspre-\n(2) Die Sanitätsoffiziere werden einer der in Absatz 1     chender Vollzeitbeschäftigter durch das 4,348-Fache\nSatz 1 genannten Stufen zugeordnet. Die Zuordnung             ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu teilen.\nrichtet sich nach der durchschnittlich anfallenden tat-       Bezüge, die nicht der anteiligen Kürzung nach § 6","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                1001\nAbsatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes unterliegen,                                     Artikel 2\nbleiben unberücksichtigt.\nÄnderung der\n(3) Zeiten, die über die regelmäßige Arbeitszeit von\nVerordnung über die Vergütung für\nVollzeitbeschäftigten hinausgehen, werden nach § 5\nvergütet.                                                        Soldaten mit besonderer zeitlicher Belastung\n§ 3 der Verordnung über die Vergütung für Soldaten\n§7                                 mit besonderer zeitlicher Belastung vom 2. Juni 1989\nAusschluss des Vergütungsanspruchs                   (BGBl. I S. 1075), die zuletzt durch Artikel 8 des Geset-\nzes vom 31. Juli 2010 (BGBl. I S. 1052) geändert wor-\nEine Vergütung wird nicht gewährt\nden ist, wird wie folgt geändert:\n1. für nach § 2 berücksichtigte Zeiten eines Bereit-\nschaftsdienstes und Zeiten einer tatsächlichen            1. In Nummer 5 wird die Angabe „gem.“ durch das\nInanspruchnahme während angeordneter Rufbereit-              Wort „nach“ und das Wort „und“ am Ende durch\nschaft, wenn die entsprechend § 4 gerundete                  ein Komma ersetzt.\nSumme dieser Zeiten 5 Stunden im Kalendermonat            2. In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das\nnicht übersteigt; bei Teilzeitbeschäftigung werden           Wort „und“ ersetzt.\ndie 5 Stunden im gleichen Verhältnis wie die Arbeits-\nzeit gekürzt,                                             3. Folgende Nummer 7 wird angefügt:\n2. mit Feststellung des Spannungs- oder Verteidi-                „7. neben einer Vergütung nach der Sanitätsoffiziers-\ngungsfalles oder nach einem Beschluss nach Arti-                 vergütungsverordnung.“\nkel 80a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes oder\n3. für Dienste zur Erhöhung der Bereitschaft der Streit-                               Artikel 3\nkräfte, die das Bundesministerium der Verteidigung\nInkrafttreten\nanordnet, um die notwendige Reaktionsfähigkeit der\nStreitkräfte zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben herzu-           Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nstellen.                                                  2011 in Kraft.\nBerlin, den 27. April 2012\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}