{"id":"bgbl1-2012-19-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":19,"date":"2012-05-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/19#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-19-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_19.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen","law_date":"2012-05-03T00:00:00Z","page":958,"pdf_page":2,"num_pages":40,"content":["958                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nGesetz\nzur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen*)\nVom 3. Mai 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                 § 34  Kostenunterlagen“.\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                            f) Die Angaben zu den §§ 40 und 41 werden\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\nArtikel 1\n„§ 40 Funktionelle Trennung\nÄnderung des\nTelekommunikationsgesetzes                                        § 41  Freiwillige Trennung durch ein vertikal\nintegriertes Unternehmen“.\nDas Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004\n(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 des Geset-                       g) Nach der Angabe zu § 41 wird folgende An-\nzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2958) geändert                               gabe eingefügt:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                               „§ 41a Netzneutralität“.\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                             h) Nach der Angabe zu § 43a wird folgende An-\na) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:                               gabe eingefügt:\n„§ 2     Regulierung, Ziele und Grundsätze“.                         „§ 43b Vertragslaufzeit“.\nb) Die Angabe zu § 9a wird wie folgt gefasst:                           i) Die Angaben zu den §§ 45n und 46 werden\n„§ 9a (weggefallen)“.                                                durch die folgenden Angaben ersetzt:\nc) Die Angabe zu § 14 wird wie folgt gefasst:                              „§ 45n Transparenz, Veröffentlichung von In-\nformationen und zusätzliche Dienste-\n„§ 14 Überprüfung von Marktdefinition, Markt-                               merkmale zur Kostenkontrolle\nanalyse und Regulierungsverfügung“.\n§ 46   Anbieterwechsel und Umzug“.\nd) Nach der Angabe zu § 15 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                   j) Die Angaben zu den §§ 53 und 54 werden\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:\n„§ 15a Regulierungskonzepte und Antrag auf\nAuskunft über den Regulierungsrahmen                       „§ 53 Frequenzzuweisung\nfür Netze der nächsten Generation“.                        § 54  Frequenznutzung“.\ne) Die Angaben zu den §§ 32 bis 34 werden                               k) Die Angaben zu den §§ 57 bis 59 werden\ndurch die folgenden Angaben ersetzt:                                 durch die folgenden Angaben ersetzt:\n„§ 32 Kosten der effizienten Leistungsbereit-                        „§ 57 Frequenzzuteilung für Rundfunk, Luft-\nstellung                                                          fahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt\n§ 33     Price-Cap-Verfahren                                               und sicherheitsrelevante Funkanwen-\ndungen\n*) Artikel 1 und 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung folgender                  § 58  Gemeinsame Frequenznutzung, Erpro-\nRichtlinien:\nbung innovativer Technologien, kurz-\n– Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für                       fristig auftretender Frequenzbedarf\nelektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenricht-\nlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die\n§ 59  (weggefallen)“.\nRichtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geän-\ndert worden ist;\nl) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:\n– Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates               „§ 62 Flexibilisierung“.\nvom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommuni-\nkationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom        m) Die Angaben zu den §§ 66g bis 66l werden\n24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.        durch die folgenden Angaben ersetzt:\nL 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;\n– Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                 „§ 66g Warteschleifen\ntes vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen\nKommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie de-\n§ 66h   Wegfall des Entgeltanspruchs\nren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom                    § 66i  Auskunftsanspruch, Datenbank         für\n24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl.\nL 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;                                   (0)900er-Rufnummern\n– Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-                 § 66j  R-Gespräche\ntes vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte\nbei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Univer-               § 66k   Rufnummernübermittlung\nsaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009,                 § 66l   Internationaler entgeltfreier Telefon-\nS. 11) geändert worden ist;                                                         dienst\n– Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener                § 66m Umgehungsverbot“.\nDaten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen\nKommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommu-             n) Die Angabe zu § 76 wird wie folgt gefasst:\nnikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die\nRichtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert           „§ 76  Beeinträchtigung von Grundstücken\nworden ist.                                                                         und Gebäuden“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                 959\no) Nach der Angabe zu § 77 werden folgende                          zialen Bedürfnissen, der größtmögliche\nAngaben eingefügt:                                              Nutzen in Bezug auf Auswahl, Preise und\n„§ 77a Gemeinsame Nutzung von Infrastruk-                       Qualität erbracht wird. Sie gewährleistet,\nturen durch Betreiber öffentlicher Te-                  dass es im Bereich der Telekommunika-\nlekommunikationsnetze                                   tion, einschließlich der Bereitstellung von\nInhalten, keine Wettbewerbsverzerrungen\n§ 77b Alternative Infrastrukturen                               oder -beschränkungen gibt,“.\n§ 77c   Mitnutzung von Bundesfernstraßen in                cc) Nummer 3 wird aufgehoben.\nder Baulast des Bundes\ndd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3.\n§ 77d Mitnutzung von Bundeswasserstra-\nßen                                                ee) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 4\nund wie folgt gefasst:\n§ 77e   Mitnutzung von Eisenbahninfrastruk-\ntur“.                                                   „4. die Sicherstellung einer flächende-\nckenden gleichartigen Grundversor-\np) Die Angabe zu § 90 wird wie folgt gefasst:                           gung in städtischen und ländlichen\n„§ 90 Missbrauch von Sende- oder sonsti-                            Räumen mit Telekommunikations-\ngen Telekommunikationsanlagen“.                              diensten     (Universaldienstleistungen)\nq) Die Angabe zu § 92 wird wie folgt gefasst:                           zu erschwinglichen Preisen,“.\n„§ 92 (weggefallen)“.                                      ff) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5\neingefügt:\nr)  Nach der Angabe zu § 109 wird folgende An-\ngabe eingefügt:                                                 „5. die Beschleunigung des Ausbaus von\nhochleistungsfähigen öffentlichen Tele-\n„§ 109a Datensicherheit“.\nkommunikationsnetzen der nächsten\ns) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:                          Generation,“.\n„§ 123 Zusammenarbeit mit anderen Behör-                c) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nden auf nationaler Ebene“.                         fügt:\nt)  Nach der Angabe zu § 123 werden folgende                      „(3) Die Bundesnetzagentur wendet bei der\nAngaben eingefügt:                                         Verfolgung der in Absatz 2 festgelegten Ziele\n„§ 123a Zusammenarbeit mit anderen Behör-                  objektive, transparente, nicht diskriminierende\nden auf der Ebene der Europäischen                und verhältnismäßige Regulierungsgrundsätze\nUnion                                             an, indem sie unter anderem\n§ 123b Bereitstellung von Informationen“.                  1. die Vorhersehbarkeit der Regulierung da-\ndurch fördert, dass sie über angemessene\nu) Nach der Angabe zu § 138 wird folgende An-\nÜberprüfungszeiträume ein einheitliches\ngabe eingefügt:\nRegulierungskonzept beibehält,\n„§ 138a Informationssystem zu eingelegten\n2. gewährleistet, dass Betreiber von Telekom-\nRechtsbehelfen“.\nmunikationsnetzen und Anbieter von Tele-\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                       kommunikationsdiensten unter vergleichba-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                         ren Umständen nicht diskriminiert werden,\n„§ 2                                  3. den Wettbewerb zum Nutzen der Verbrau-\nRegulierung, Ziele und Grundsätze“.                       cher schützt und, soweit sachgerecht, den\ninfrastrukturbasierten Wettbewerb fördert,\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. effiziente Investitionen und Innovationen im\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „Fern-                       Bereich neuer und verbesserter Infrastruktu-\nmeldegeheimnisses“ das Komma durch ei-                      ren auch dadurch fördert, dass sie dafür\nnen Punkt ersetzt und werden folgende                       sorgt, dass bei jeglicher Zugangsverpflich-\nSätze angefügt:                                             tung dem Risiko der investierenden Unter-\n„Die Bundesnetzagentur fördert die Mög-                     nehmen gebührend Rechnung getragen\nlichkeit der Endnutzer, Informationen abzu-                 wird, und dass sie verschiedene Koopera-\nrufen und zu verbreiten oder Anwendungen                    tionsvereinbarungen zur Aufteilung des In-\nund Dienste ihrer Wahl zu nutzen. Die Bun-                  vestitionsrisikos zwischen Investoren und\ndesnetzagentur berücksichtigt die Bedürf-                   Zugangsbegehrenden zulässt, während sie\nnisse bestimmter gesellschaftlicher Grup-                   gleichzeitig gewährleistet, dass der Wettbe-\npen, insbesondere von behinderten Nut-                      werb auf dem Markt und der Grundsatz der\nzern, älteren Menschen und Personen mit                     Nichtdiskriminierung gewahrt werden,\nbesonderen sozialen Bedürfnissen,“.                     5. die vielfältigen Bedingungen im Zusammen-\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Fläche“                     hang mit Wettbewerb und Verbrauchern, die\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt und                     in den verschiedenen geografischen Gebie-\nwerden folgende Sätze angefügt:                             ten innerhalb der Bundesrepublik Deutsch-\n„Die Bundesnetzagentur stellt insoweit                      land herrschen, gebührend berücksichtigt\nauch sicher, dass für die Nutzer, ein-                      und\nschließlich behinderter Nutzer, älterer Men-            6. regulatorische Vorabverpflichtungen nur\nschen und Personen mit besonderen so-                       dann auferlegt, wenn es keinen wirksamen","960              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nund nachhaltigen Wettbewerb gibt, und                              L 337 vom 18.12.2009, S. 37) ge-\ndiese Verpflichtungen lockert oder aufhebt,                        ändert worden ist;\nsobald es einen solchen Wettbewerb gibt.“\nb) die Richtlinie 2002/19/EG des Euro-\nd) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-                         päischen Parlaments und des Rates\nsätze 4 und 5.                                                        vom 7. März 2002 über den Zugang\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und                              zu elektronischen Kommunikations-\nSatz 1 wie folgt gefasst:                                             netzen und zugehörigen Einrichtun-\ngen sowie deren Zusammenschaltung\n„Die Belange des Rundfunks und vergleichba-\n(Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom\nrer Telemedien sind unabhängig von der Art\n24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die\nder Übertragung zu berücksichtigen.“\nRichtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                                             vom 18.12.2009, S. 37) geändert wor-\na) In Nummer 1 wird das Wort „Telefondienst“                             den ist;\ndurch das Wort „Telekommunikationsdienst“                         c) die Richtlinie 2002/22/EG des Euro-\nund das Wort „Echtzeitkommunikation“ durch                           päischen Parlaments und des Rates\ndas Wort „Sprachkommunikation“ ersetzt.                              vom 7. März 2002 über den Universal-\nb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                                      dienst und Nutzerrechte bei elektroni-\n„2. „Anwendungs-Programmierschnittstelle“                            schen Kommunikationsnetzen und\ndie Software-Schnittstelle zwischen An-                          -diensten     (Universaldienstrichtlinie)\nwendungen, die von Sendeanstalten oder                           (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51),\nDiensteanbietern zur Verfügung gestellt                          die zuletzt durch die Richtlinie\nwerden, und den Anschlüssen in den er-                           2009/136/EG (ABl. L 337 vom\nweiterten digitalen Fernsehempfangsgerä-                         18.12.2009, S. 11) geändert worden\nten für digitale Fernseh- und Rundfunk-                          ist, und\ndienste;“.                                                    d) die Richtlinie 2002/58/EG des Euro-\nc) In Nummer 2a wird Satz 2 wie folgt gefasst:                           päischen Parlaments und des Rates\nvom 12. Juli 2002 über die Verarbei-\n„Die Weitervermittlung zu einem erfragten\ntung personenbezogener Daten und\nTeilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des\nden Schutz der Privatsphäre in der\nAuskunftsdienstes sein;“.\nelektronischen Kommunikation (Da-\nd) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1                            tenschutzrichtlinie für elektronische\nSatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1                        Kommunikation) (ABl. L 201 vom\nSatz 3 und 4“ ersetzt.                                               31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch\ne) Nach Nummer 4 werden die folgenden Num-                               die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337\nmern 4a und 4b eingefügt:                                            vom 18.12.2009, S. 11) geändert wor-\nden ist;“.\n„4a. „Betreiberauswahl“ der Zugang eines\nTeilnehmers zu den Diensten aller unmit-           g) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\ntelbar zusammengeschalteten Anbieter                  „8. „Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffent-\nvon öffentlich zugänglichen Telekommu-\nliche Telekommunikationsnetze betreibt\nnikationsdiensten im Einzelwahlverfah-                    noch öffentlich zugängliche Telekommuni-\nren durch Wählen einer Kennzahl;                          kationsdienste erbringt;“.\n4b. „Betreibervorauswahl“ der Zugang eines\nh) Nummer 9 wird wie folgt geändert:\nTeilnehmers zu den Diensten aller unmit-\ntelbar zusammengeschalteten Anbieter                  aa) In Satz 1 wird der Punkt am Ende durch\nvon öffentlich zugänglichen Telekommu-                      ein Semikolon ersetzt.\nnikationsdiensten durch festgelegte Vor-\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\nauswahl, wobei der Teilnehmer unter-\nschiedliche Voreinstellungen für Orts-             i) Nach Nummer 9 werden die folgenden Num-\nund Fernverbindungen vornehmen kann                   mern 9a bis 9c eingefügt:\nund bei jedem Anruf die festgelegte Vor-\n„9a. „Frequenzzuweisung“ die Benennung ei-\nauswahl durch Wählen einer Betreiber-\nnes bestimmten Frequenzbereichs für\nkennzahl übergehen kann;“.\ndie Nutzung durch einen oder mehrere\nf)  Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a                             Funkdienste oder durch andere Anwen-\neingefügt:                                                        dungen elektromagnetischer Wellen, falls\n„7a. „Einzelrichtlinien“                                          erforderlich mit weiteren Festlegungen;\na) die Richtlinie 2002/20/EG des Euro-                9b. „gemeinsamer Zugang zum Teilnehmer-\npäischen Parlaments und des Rates                        anschluss“ die Bereitstellung des Zu-\nvom 7. März 2002 über die Genehmi-                       gangs zum Teilnehmeranschluss oder\ngung elektronischer Kommunikati-                         zum Teilabschnitt in der Weise, dass die\nonsnetze und -dienste (Genehmi-                          Nutzung eines bestimmten Teils der Ka-\ngungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom                         pazität der Netzinfrastruktur, wie etwa ei-\n24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch                     nes Teils der Frequenz oder Gleichwerti-\ndie Richtlinie 2009/140/EG (ABl.                         ges, ermöglicht wird;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012               961\n9c. „GEREK“ das Gremium Europäischer                        fentlich zugänglichen Telekommunikations-\nRegulierungsstellen für elektronische                 dienstes“ ersetzt.\nKommunikation;“.                                   s) Nach Nummer 19 wird folgende Nummer 19a\nj) Nach Nummer 12 wird folgende Nummer 12a                     eingefügt:\neingefügt:\n„19a. „Teilabschnitt“ eine Teilkomponente\n„12a. „Netzabschlusspunkt“ der physische                           des Teilnehmeranschlusses, die den\nPunkt, an dem einem Teilnehmer der                          Netzabschlusspunkt am Standort des\nZugang zu einem Telekommunikations-                         Teilnehmers mit einem Konzentrations-\nnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in                     punkt oder einem festgelegten zwi-\ndenen eine Vermittlung oder Leitwege-                       schengeschalteten Zugangspunkt des\nbestimmung erfolgt, wird der Netzab-                        öffentlichen Festnetzes verbindet;“.\nschlusspunkt anhand einer bestimmten\nt) In Nummer 20 werden vor dem Wort „Tele-\nNetzadresse bezeichnet, die mit der\nkommunikationsdiensten“ die Wörter „öffent-\nNummer oder dem Namen eines Teil-\nlich zugänglichen“ eingefügt.\nnehmers verknüpft sein kann;“.\nu) In Nummer 27 werden nach dem Wort „Res-\nk) Die bisherige Nummer 12a wird Nummer 12b.\nsourcen,“ die Wörter „einschließlich der nicht\nl) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:                           aktiven Netzbestandteile,“ eingefügt und die\n„14. „Nutzer“ jede natürliche oder juristische              Wörter „festen und mobilen terrestrischen\nPerson, die einen öffentlich zugängli-                Netzen“ durch die Wörter „festen, leitungs-\nchen Telekommunikationsdienst für pri-                und paketvermittelten Netzen, einschließlich\nvate oder geschäftliche Zwecke in                     des Internets, und mobilen terrestrischen Net-\nAnspruch nimmt oder beantragt, ohne                   zen“ ersetzt.\nnotwendigerweise Teilnehmer zu sein;“.             v) Nach Nummer 30 werden die folgenden Num-\nm) Nach Nummer 16 wird folgende Nummer 16a                     mern 30a bis 30c eingefügt:\neingefügt:                                                  „30a. „Verletzung des Schutzes personenbe-\n„16a. „öffentliches Telekommunikationsnetz“                        zogener Daten“ eine Verletzung der\nein Telekommunikationsnetz, das ganz                        Datensicherheit, die zum Verlust, zur\noder überwiegend der Bereitstellung                         unrechtmäßigen Löschung, Verände-\nöffentlich zugänglicher Telekommuni-                        rung, Speicherung, Weitergabe oder\nkationsdienste dient, die die Übertra-                      sonstigen unrechtmäßigen Verwen-\ngung von Informationen zwischen                             dung personenbezogener Daten führt,\nNetzabschlusspunkten ermöglichen;“.                         die übertragen, gespeichert oder auf\nandere Weise im Zusammenhang mit\nn) Nummer 17 wird wie folgt gefasst:                                  der Bereitstellung öffentlich zugäng-\n„17. „öffentlich zugänglicher Telefondienst“                       licher Telekommunikationsdienste ver-\nein der Öffentlichkeit zur Verfügung ste-                    arbeitet werden sowie der unrechtmä-\nhender Dienst, der direkt oder indirekt                      ßige Zugang zu diesen;\nüber eine oder mehrere Nummern eines                  30b. „vollständig entbündelter Zugang zum\nnationalen oder internationalen Telefon-                     Teilnehmeranschluss“ die Bereitstel-\nnummernplans oder eines anderen                              lung des Zugangs zum Teilnehmeran-\nAdressierungsschemas das Führen fol-                         schluss oder zum Teilabschnitt in der\ngender Gespräche ermöglicht:                                 Weise, dass die Nutzung der gesamten\na) aus- und eingehende Inlandsgesprä-                        Kapazität der Netzinfrastruktur ermög-\nche oder                                                 licht wird;\nb) aus- und eingehende Inlands- und                   30c.   „Warteschleife“ jede vom Nutzer eines\nAuslandsgespräche;“.                                     Telekommunikationsdienstes       einge-\no) Nach Nummer 17 wird folgende Nummer 17a                            setzte Vorrichtung oder Geschäftspra-\neingefügt:                                                         xis, über die Anrufe entgegengenom-\nmen oder aufrechterhalten werden,\n„17a. „öffentlich zugängliche Telekommuni-                         ohne dass das Anliegen des Anrufers\nkationsdienste“ der Öffentlichkeit zur                     bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeit-\nVerfügung stehende Telekommunika-                          spanne ab Rufaufbau vom Anschluss\ntionsdienste;“.                                            des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an\np) Die bisherige Nummer 17a wird Nummer 17b.                          dem mit der Bearbeitung des Anliegens\ndes Anrufers begonnen wird, gleichgül-\nq) In Nummer 18 wird das Wort „öffentlichen“                          tig ob dies über einen automatisierten\ndurch die Wörter „öffentlich zugänglichen“ er-                     Dialog oder durch eine persönliche Be-\nsetzt.                                                             arbeitung erfolgt. Ein automatisierter\nr) In Nummer 19 werden nach dem Wort „Tele-                           Dialog beginnt, sobald automatisiert In-\nkommunikationsnetz“ die Wörter „oder von ei-                       formationen abgefragt werden, die für\nnem Telekommunikationsdienst“ eingefügt                            die Bearbeitung des Anliegens erfor-\nund die Wörter „Telekommunikationsdienstes                         derlich sind. Eine persönliche Bearbei-\nfür die Öffentlichkeit“ durch die Wörter „öf-                      tung des Anliegens beginnt, sobald","962           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\neine natürliche Person den Anruf                           f) Zugang zu Fest- und Mobilfunknet-\nentgegennimmt und bearbeitet. Hierzu                           zen, insbesondere, um Roaming zu\nzählt auch die Abfrage von Informatio-                         ermöglichen;\nnen, die für die Bearbeitung des An-\nliegens erforderlich sind. Als Warte-                      g) Zugang zu Zugangsberechtigungs-\nschleife ist ferner die Zeitspanne anzu-                       systemen für Digitalfernsehdienste\nsehen, die anlässlich einer Weiterlei-                         und\ntung zwischen Beendigung der vorher-                       h) Zugang zu Diensten für virtuelle Net-\ngehenden Bearbeitung des Anliegens                             ze;“.\nund der weiteren Bearbeitung vergeht,\nohne dass der Anruf technisch unter-             y) Nach Nummer 33 werden die folgenden Num-\nbrochen wird. Keine Warteschleife sind               mern 33a und 33b eingefügt:\nautomatische Bandansagen, wenn die                   „33a. „zugehörige Dienste“ diejenigen mit\nDienstleistung für den Anrufer vor Her-                      einem Telekommunikationsnetz oder\nstellung der Verbindung erkennbar aus-                       einem Telekommunikationsdienst ver-\nschließlich in einer Bandansage be-                          bundenen Dienste, welche die Bereit-\nsteht;“.                                                     stellung von Diensten über dieses Netz\nw) In Nummer 31 werden die Wörter „§ 11 Abs. 1                         oder diesen Dienst ermöglichen, unter-\nSatz 3 bis 5“ durch die Wörter „§ 11 Absatz 1                       stützen oder dazu in der Lage sind. Da-\nSatz 3 und 4“ ersetzt.                                              runter fallen unter anderem Systeme\nzur Nummernumsetzung oder Syste-\nx) Nummer 32 wird wie folgt gefasst:                                   me, die eine gleichwertige Funktion\nbieten, Zugangsberechtigungssysteme\n„32. „Zugang“ die Bereitstellung von Einrich-                       und elektronische Programmführer\ntungen oder Diensten für ein anderes                           sowie andere Dienste wie Dienste im\nUnternehmen unter bestimmten Bedin-                            Zusammenhang mit Identität, Standort\ngungen zum Zwecke der Erbringung                               und Präsenz des Nutzers;\nvon Telekommunikationsdiensten, auch\nbei deren Verwendung zur Erbringung                    33b. „zugehörige Einrichtungen“ diejenigen\nvon Diensten der Informationsgesell-                           mit einem Telekommunikationsnetz\nschaft oder Rundfunkinhaltediensten.                           oder einem Telekommunikationsdienst\nDies umfasst unter anderem Folgendes:                          verbundenen zugehörigen Dienste,\nphysischen Infrastrukturen und sonsti-\na) Zugang zu Netzkomponenten, ein-                             gen Einrichtungen und Komponenten,\nschließlich nicht aktiver Netzkompo-                       welche die Bereitstellung von Diensten\nnenten, und zugehörigen Einrichtun-                        über dieses Netz oder diesen Dienst er-\ngen, wozu auch der feste oder nicht                        möglichen, unterstützen oder dazu in\nfeste Anschluss von Geräten gehören                        der Lage sind. Darunter fallen unter an-\nkann. Dies beinhaltet insbesondere                         derem Gebäude, Gebäudezugänge,\nden Zugang zum Teilnehmeran-                               Verkabelungen in Gebäuden, Anten-\nschluss sowie zu Einrichtungen und                         nen, Türme und andere Trägerstruktu-\nDiensten, die erforderlich sind, um                        ren, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten,\nDienste über den Teilnehmeran-                             Einstiegsschächte und Verteilerkäs-\nschluss zu erbringen, einschließlich                       ten;“.\ndes Zugangs zur Anschaltung und\nErmöglichung des Anbieterwechsels           4. In § 4 werden die Wörter „Telekommunikations-\ndes Teilnehmers und zu hierfür not-            diensten für die Öffentlichkeit“ durch die Wörter\nwendigen Informationen und Daten               „öffentlich zugänglichen Telekommunikations-\nund zur Entstörung;                            diensten“ ersetzt und wird das Wort „Europä-\nischen“ gestrichen.\nb) Zugang zu physischen Infrastrukturen\nwie Gebäuden, Leitungsrohren und            5. § 10 wird wie folgt geändert:\nMasten;                                        a) In Absatz 1 werden die Wörter „erstmals unver-\nc) Zugang zu einschlägigen Software-                  züglich nach Inkrafttreten des Gesetzes“ durch\nsystemen, einschließlich Systemen                 die Wörter „unter Berücksichtigung der Ziele\nfür die Betriebsunterstützung;                    des § 2“ ersetzt.\nd) Zugang zu informationstechnischen               b) In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „(ABl. EG\nSystemen oder Datenbanken für Vor-                Nr. L 108 S. 33)“ durch die Wörter „(ABl. L 108\nbestellung, Bereitstellung, Auftragser-           vom 24.4.2002, S. 33), die zuletzt durch die\nteilung, Anforderung von Wartungs-                Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom\nund Instandsetzungsarbeiten sowie                 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist, ver-\nAbrechnung;                                       öffentlicht, in ihrer jeweils geltenden Fassung\nsowie die Leitlinien zur Marktanalyse und zur\ne) Zugang zur Nummernumsetzung oder                   Bewertung beträchtlicher Marktmacht, die die\nzu Systemen, die eine gleichwertige               Kommission nach Artikel 15 Absatz 2 der\nFunktion bieten;                                  Richtlinie 2002/21/EG“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                963\n6. § 11 wird wie folgt geändert:                                    bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 „1. Nach Durchführung des Verfahrens\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    nach Absatz 1 stellt die Bundesnetz-\nagentur den Entwurf der Ergebnisse\n„Bei den nach § 10 festgelegten, für eine                       nach den §§ 10 und 11 zusammen mit\nRegulierung nach diesem Teil in Betracht                        einer Begründung gleichzeitig der\nkommenden Märkten prüft die Bundes-                             Kommission, dem GEREK und den na-\nnetzagentur, ob auf dem untersuchten                            tionalen Regulierungsbehörden der an-\nMarkt wirksamer Wettbewerb besteht.“                            deren Mitgliedstaaten zur Verfügung\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                                    und unterrichtet die Kommission, das\n„Verfügt ein Unternehmen auf einem rele-                        GEREK und die übrigen nationalen Re-\nvanten Markt, dem ersten Markt, über be-                        gulierungsbehörden hiervon. § 123b\nträchtliche Marktmacht, so kann es auch                         Absatz 3 und 4 gilt entsprechend. Vor\nauf einem benachbarten, nach § 10 Ab-                           Ablauf eines Monats darf die Bundes-\nsatz 2 bestimmten relevanten Markt, dem                         netzagentur Ergebnisse nach den §§ 10\nzweiten Markt, als Unternehmen mit be-                          und 11 nicht festlegen.“\nträchtlicher Marktmacht benannt werden,                 cc) In Nummer 2 Satz 1 werden vor dem Wort\nwenn die Verbindungen zwischen beiden                       „und“ die Wörter „ , des GEREK“ einge-\nMärkten es gestatten, die Marktmacht von                    fügt.\ndem ersten auf den zweiten Markt zu über-\ntragen und damit die gesamte Marktmacht                 dd) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\ndes Unternehmens zu verstärken.“                            „3. Beinhaltet ein Entwurf nach den §§ 10\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „des Europä-                            und 11\nischen Parlaments und des Rates vom 7. März                           a) die Festlegung eines relevanten\n2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen                                 Marktes, der sich von jenen Märkten\nfür elektronische Kommunikationsnetze und                                unterscheidet, die definiert sind in\n-dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108                           der jeweils geltenden Fassung der\nS. 33)“ gestrichen.                                                      Empfehlung in Bezug auf relevante\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                             Produkt- und Dienstmärkte, die die\nfügt:                                                                    Kommission nach Artikel 15 Ab-\nsatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG\n„(3) Die Bundesnetzagentur berücksichtigt\nveröffentlicht, oder\nbei der Marktanalyse nach den Absätzen 1\nund 2 weitestgehend die von der Kommission                            b) die Festlegung, inwieweit ein oder\naufgestellten Kriterien, die niedergelegt sind in                        mehrere Unternehmen auf diesem\nden Leitlinien der Kommission zur Marktana-                              Markt über beträchtliche Markt-\nlyse und zur Bewertung beträchtlicher Markt-                             macht verfügen,\nmacht nach Artikel 15 Absatz 2 der Richtli-\nund erklärt die Kommission innerhalb\nnie 2002/21/EG in der jeweils geltenden Fas-\nder Frist nach Nummer 1 Satz 3, der\nsung. Die Bundesnetzagentur trägt im Rahmen\nEntwurf schaffe ein Hemmnis für den\nder Marktanalyse nach Absatz 1 zudem den\nBinnenmarkt oder sie habe ernsthafte\nMärkten Rechnung, die die Kommission in der\nZweifel an der Vereinbarkeit mit dem\njeweils geltenden Fassung der Empfehlung in\nRecht der Europäischen Union und ins-\nBezug auf relevante Produkt- und Dienst-\nbesondere den Zielen des Artikels 8\nmärkte nach Artikel 15 Absatz 1 der Richt-\nder Richtlinie 2002/21/EG, hat die Bun-\nlinie 2002/21/EG festlegt.“\ndesnetzagentur die Festlegung der ent-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.                                 sprechenden Ergebnisse um zwei wei-\n7. § 12 wird wie folgt geändert:                                            tere Monate aufzuschieben. Beschließt\ndie Kommission innerhalb dieses Zeit-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     raums, die Bundesnetzagentur aufzu-\naa) In Satz 2 wird das Wort „Anhörungsverfah-                         fordern, den Entwurf zurückzuziehen,\nren“ durch das Wort „Konsultationsverfah-                       so ändert die Bundesnetzagentur den\nren“ ersetzt.                                                   Entwurf innerhalb von sechs Monaten\nbb) In Satz 4 wird das Wort „Anhörungen“                              ab dem Datum des Erlasses der Ent-\ndurch das Wort „Konsultationen“ ersetzt.                        scheidung der Kommission oder zieht\nihn zurück. Ändert die Bundesnetz-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                     agentur den Entwurf, so führt sie hierzu\naa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-                         das Konsultationsverfahren nach Ab-\ngabe „§ 11 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 11                       satz 1 durch und legt der Kommission\nAbsatz 4“ ersetzt und werden nach dem                           den geänderten Entwurf nach Num-\nWort „vorsehen“ die Wörter „und keine                           mer 1 vor. Zieht die Bundesnetzagentur\nAusnahme nach einer Empfehlung oder                             den Entwurf zurück, so unterrichtet sie\nLeitlinien vorliegt, die die Kommission                         das Bundesministerium für Wirtschaft\nnach Artikel 7b der Richtlinie 2002/21/EG                       und Technologie über die Entschei-\nerlässt“ eingefügt.                                             dung der Kommission.“","964              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nee) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4                     bb) Folgender Satz wird angefügt:\nangefügt:                                                    „Das Verfahren nach § 12 Absatz 2 Num-\n„4. Die Bundesnetzagentur übermittelt der                    mer 1, 2 und 4 sowie Absatz 3 gilt entspre-\nKommission und dem GEREK alle an-                        chend, sofern keine Ausnahme nach einer\ngenommenen endgültigen Maßnah-                           Empfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die\nmen, die unter § 10 Absatz 3 und § 11                    Kommission nach Artikel 7b der Richtli-\nAbsatz 4 fallen.“                                        nie 2002/21/EG erlässt.“\nff) Die bisherige Nummer 4 wird Absatz 3 und              d) Nach dem neuen Absatz 3 wird folgender Ab-\nwird wie folgt geändert:                                satz 4 eingefügt:\naaa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1                 „(4) Teilt die Kommission innerhalb der Frist\nund den Nummern 1 bis 3“ durch die                nach § 12 Absatz 2 Nummer 1 Satz 3 der Bun-\nWörter „den Absätzen 1 und 2“ er-                 desnetzagentur und dem GEREK mit, warum\nsetzt.                                            sie der Auffassung ist, dass der Entwurf einer\nMaßnahme nach den Absätzen 1 bis 3, der\nbbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Kom-\nnicht lediglich die Beibehaltung einer Verpflich-\nmission“ die Angabe „ , dem GEREK“\ntung beinhaltet, ein Hemmnis für den Binnen-\neingefügt.\nmarkt darstelle oder warum sie erhebliche\nccc) In Satz 3 werden die Wörter „des Ab-               Zweifel an dessen Vereinbarkeit mit dem Recht\nsatzes 1 und der Nummern 1 bis 3“                 der Europäischen Union hat, so gilt folgendes\ndurch die Wörter „der Absätze 1                   Verfahren:\nund 2“ ersetzt.\n1. Vor Ablauf von drei weiteren Monaten nach\n8. § 13 wird wie folgt geändert:                                      der Mitteilung der Kommission darf die Bun-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               desnetzagentur den Entwurf der Maßnahme\nnicht annehmen. Die Bundesnetzagentur\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-                   kann den Entwurf jedoch in jeder Phase\nsetzt:                                                     des Verfahrens nach diesem Absatz zurück-\n„Soweit die Bundesnetzagentur auf Grund                    ziehen.\neiner Marktanalyse nach § 11 Verpflichtun-              2. Innerhalb der Dreimonatsfrist nach Num-\ngen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39                 mer 1 arbeitet die Bundesnetzagentur eng\noder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt, ändert,               mit der Kommission und dem GEREK zu-\nbeibehält oder widerruft (Regulierungsver-                 sammen, um die am besten geeignete und\nfügung), gilt das Verfahren nach § 12 Ab-                  wirksamste Maßnahme im Hinblick auf die\nsatz 1 und Absatz 3 entsprechend, sofern                   Ziele des § 2 zu ermitteln. Dabei berück-\ndie Maßnahme beträchtliche Auswirkungen                    sichtigt sie die Ansichten der Marktteilneh-\nauf den betreffenden Markt hat. Das Ver-                   mer und die Notwendigkeit, eine einheitliche\nfahren nach § 12 Absatz 2 Nummer 1, 2                      Regulierungspraxis zu entwickeln.\nund 4 sowie Absatz 3 gilt entsprechend,\nsofern die Maßnahme Auswirkungen auf                    3. Gibt das GEREK innerhalb von sechs Wo-\nden Handel zwischen den Mitgliedstaaten                    chen nach Beginn der Dreimonatsfrist nach\nhat und keine Ausnahme nach einer Emp-                     Nummer 1 eine von der Mehrheit der ihm\nfehlung oder Leitlinien vorliegt, die die                  angehörenden Mitglieder angenommene\nKommission nach Artikel 7b der Richtlinie                  Stellungnahme zu der Mitteilung der Kom-\n2002/21/EG erlässt.“                                       mission ab, in der es die ernsten Bedenken\nder Kommission teilt, so kann die Bundes-\nbb) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe                         netzagentur den Entwurf der Maßnahme vor\n„Satz 1“ durch die Wörter „den Sätzen 1                    Ablauf der Dreimonatsfrist nach Nummer 1\nund 2“ ersetzt.                                            unter Berücksichtigung der Mitteilung der\ncc) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter                       Kommission und der Stellungnahme des\n„Sätze 1 und 2“ durch die Wörter „Sätze 1                  GEREK ändern und dadurch den geänder-\nbis 3“ ersetzt.                                            ten Maßnahmenentwurf zum Gegenstand\nder weiteren Prüfung durch die Kommission\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-\nmachen.\nfügt:\n4. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist nach Num-\n„(2) Im Fall des § 11 Absatz 1 Satz 4 kön-\nmer 1 gibt die Bundesnetzagentur der Kom-\nnen Abhilfemaßnahmen nach den §§ 19, 20,\nmission die Gelegenheit, innerhalb eines\n21, 23, 24, 30, 39 und § 42 Absatz 4 Satz 3\nweiteren Monats eine Empfehlung abzuge-\nauf dem zweiten Markt nur getroffen werden,\nben.\num die Übertragung der Marktmacht zu unter-\nbinden.“                                                     5. Innerhalb eines Monats, nachdem die Kom-\nmission gegenüber der Bundesnetzagentur\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und wird\neine Empfehlung nach Nummer 4 ausge-\nwie folgt geändert:\nsprochen oder ihre Vorbehalte zurückgezo-\naa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 12 Abs. 1, 2                   gen hat, teilt die Bundesnetzagentur der\nNr. 1, 2 und 4“ durch die Wörter „§ 12 Ab-                 Kommission und dem GEREK mit, mit wel-\nsatz 1 und 3“ ersetzt.                                     chem Inhalt sie die Maßnahme erlassen hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                 965\noder ob sie den Entwurf der Maßnahme zu-                   ben hat, gilt die beantragte verlängerte Über-\nrückgezogen hat. Beschließt die Bundes-                    prüfungsfrist.“\nnetzagentur, der Empfehlung der Kommis-\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 ange-\nsion nicht zu folgen, so begründet sie dies.\nfügt:\nIst nach den Absätzen 1 und 3 oder nach\n§ 15 erneut ein Konsultationsverfahren nach                   „(3) Hat die Bundesnetzagentur die Markt-\n§ 12 Absatz 1 durchzuführen, so verlängert                 analyse im Hinblick auf einen relevanten Markt,\nsich die Frist nach Satz 1 entsprechend.                   der in der jeweils geltenden Fassung der Emp-\nfehlung in Bezug auf relevante Produkt- und\n6. Ist die Einmonatsfrist nach Nummer 4 ver-                  Dienstmärkte, die die Kommission nach Arti-\nstrichen, ohne dass die Kommission gegen-\nkel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG ver-\nüber der Bundesnetzagentur eine Empfeh-\nöffentlicht, festgelegt ist, nicht innerhalb der\nlung nach Nummer 4 ausgesprochen oder\nvorgeschriebenen Frist abgeschlossen, so\nihre Vorbehalte zurückgezogen hat, gilt das\nkann die Bundesnetzagentur das GEREK um\nin Nummer 5 geregelte Verfahren entspre-\nUnterstützung bei der Fertigstellung der Markt-\nchend.“\ndefinition, der Marktanalyse und der Regulie-\ne) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und die                  rungsverfügung ersuchen. Im Fall eines sol-\nAngabe „§§ 18, 19, 20, 21, 24, 30, 39, 40, 41                 chen Ersuchens legt die Bundesnetzagentur\nAbs. 1“ wird durch die Angabe „§§ 19, 20, 21,                 der Kommission die Entwürfe der Marktdefini-\n23, 24, 30, 39“ ersetzt.                                      tion, der Marktanalyse und der Regulierungs-\nverfügung im Konsolidierungsverfahren nach\n9. § 14 wird wie folgt geändert:\n§ 12 Absatz 2 Nummer 1 innerhalb von sechs\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                       Monaten vor, nachdem das GEREK mit seiner\n„§ 14                                   Unterstützung begonnen hat.“\nÜberprüfung von Marktdefinition,              10. Dem § 15 wird folgender Satz angefügt:\nMarktanalyse und Regulierungsverfügung“.                „§ 12 Absatz 3 gilt entsprechend.“\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                     11. Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder hat sich                                    „§ 15a\ndie Empfehlung nach Artikel 15 Abs. 1 der\nRegulierungskonzepte\nRichtlinie 2002/21/EG des Europäischen\nund Antrag auf Auskunft\nParlaments und des Rates vom 7. März\nüber den Regulierungsrahmen\n2002 über einen gemeinsamen Rechtsrah-\nfür Netze der nächsten Generation\nmen für elektronische Kommunikations-\nnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl.             (1) Zur Verfolgung einheitlicher Regulierungs-\nEG Nr. L 108 S. 33) geändert“ gestrichen.            konzepte im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1\nkann die Bundesnetzagentur in Form von Verwal-\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\ntungsvorschriften ihre grundsätzlichen Heran-\n„Hat sich die Empfehlung nach Artikel 15             gehensweisen und Methoden für die Marktdefini-\nAbsatz 1 der Richtlinie 2002/21/EG geän-             tion nach § 10, die Marktanalyse nach § 11 und\ndert, sind bei Märkten, zu denen die Kom-            die Regulierungsverfügungen für einen bestimm-\nmission keine vorherige Vorlage nach § 12            ten, mehrere Marktregulierungszyklen nach § 14\nAbsatz 2 Nummer 1 erhalten hat, die Ent-             Absatz 2 umfassenden Zeitraum beschreiben.\nwürfe der Marktdefinition nach § 10, der\n(2) Zur Förderung effizienter Investitionen und\nMarktanalyse nach § 11 und der Regulie-\nInnovationen im Bereich neuer und verbesserter\nrungsverfügung innerhalb von zwei Jahren\nInfrastrukturen im Sinne des § 2 Absatz 3 Num-\nnach Verabschiedung der Änderung der\nmer 4 kann die Bundesnetzagentur regelmäßig in\nEmpfehlung im Konsolidierungsverfahren\nForm von Verwaltungsvorschriften die grundsätz-\nnach § 12 Absatz 2 Nummer 1 vorzulegen.“\nlichen regulatorischen Anforderungen an die Be-\nc) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                          rücksichtigung von Investitionsrisiken sowie an\nVereinbarungen zur Aufteilung des Investitionsri-\n„(2) Außer in den Fällen des Absatzes 1 legt\nsikos zwischen Investoren untereinander und zwi-\ndie Bundesnetzagentur alle drei Jahre nach Er-\nschen Investoren und Zugangsbegehrenden bei\nlass einer vorherigen Regulierungsverfügung\nProjekten zur Errichtung von Netzen der nächsten\nim Zusammenhang mit diesem Markt die Ent-\nGeneration (Risikobeteiligungsmodelle) beschrei-\nwürfe der Marktdefinition nach § 10, der Markt-\nben. Dies umfasst insbesondere Anforderungen\nanalyse nach § 11 und der Regulierungsverfü-\nan die Methodik zur Bestimmung der Risiken\ngung im Konsolidierungsverfahren nach § 12\nund Anforderungen an die Ausgestaltung der Zu-\nAbsatz 2 Nummer 1 vor. Die Bundesnetzagen-\ngangs- und Entgeltkonditionen von Risikobeteili-\ntur kann diese Frist ausnahmsweise um bis zu\ngungsmodellen sowie Beispiele für Risikobeteili-\ndrei weitere Jahre verlängern. Hierzu meldet\ngungsmodelle.\nsie der Kommission einen mit Gründen verse-\nhenen Vorschlag zur Verlängerung. Wenn die                   (3) Für den Erlass der Verwaltungsvorschriften\nKommission innerhalb eines Monats nach der                nach den Absätzen 1 und 2 gilt das Konsulta-\nMeldung des Verlängerungsvorschlags durch                 tions- und Konsolidierungsverfahren nach § 12\ndie Bundesnetzagentur keine Einwände erho-                Absatz 1 und 2 entsprechend.","966               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\n(4) Auf Antrag eines Betreibers öffentlicher                      ccc) In Nummer 3 werden nach dem Wort\nTelekommunikationsnetze erteilt die Bundesnetz-                            „Berücksichtigung“ die Wörter „et-\nagentur beim Auf- und Ausbau von Netzen der                                waiger getätigter öffentlicher Investi-\nnächsten Generation für die in dem Antrag kon-                             tionen und“ eingefügt.\nkret bezeichnete Region des Bundesgebiets Aus-                       ddd) Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\nkunft über die zu erwartenden regulatorischen\nRahmenbedingungen oder Maßnahmen nach die-                                 „4. die Notwendigkeit zur langfristi-\nsem Teil. Für Festlegungen nach diesem Teil gilt                                gen Sicherung des Wettbewerbs,\ndas Konsultations- und Konsolidierungsverfahren                                 unter besonderer Berücksichti-\nnach § 12 Absatz 1 und Absatz 2 entsprechend.“                                  gung eines wirtschaftlich effizien-\nten Wettbewerbs im Bereich der\n12. In § 16 wird das Wort „gemeinschaftsweit“ durch                                 Infrastruktur, unter anderem durch\ndie Wörter „im gesamten Gebiet der Europäischen                                 Anreize zu effizienten Investitio-\nUnion“ ersetzt.                                                                 nen in Infrastruktureinrichtungen,\n13. In § 17 Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen von                                 die langfristig einen stärkeren\nVerhandlungen“ durch die Wörter „vor, bei oder                                  Wettbewerb sichern,“.\nnach Verhandlungen oder Vereinbarungen“ er-                   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsetzt.\naa) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n14. § 18 wird wie folgt geändert:\naaa) In Buchstabe a Satz 1 werden die\na) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden jeweils die                             Wörter „Telekommunikationsdienst-\nWörter „und die nicht über beträchtliche                               leistungen für die Öffentlichkeit“\nMarktmacht verfügen“ gestrichen.                                       durch die Wörter „öffentlich zugäng-\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2                         lichen Telekommunikationsdiensten“\nNr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2                           und die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3“\nNummer 4 und 5“ ersetzt.                                               durch die Wörter „§ 78 Absatz 2\n15. § 20 wird wie folgt geändert:                                              Nummer 4“ ersetzt.\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Nutzungs-                       bbb) In dem Satzteil vor Buchstabe a und\nbedingungen“ die Wörter „ , einschließlich aller                       in den Buchstaben c Satz 1 und d\nBedingungen, die den Zugang zu und die Nut-                            Satz 1 werden jeweils die Wörter „Te-\nzung von Diensten und Anwendungen be-                                  lekommunikationsdienstleistungen\nschränken,“ eingefügt.                                                 für die Öffentlichkeit“ durch die Wör-\nter „öffentlich zugänglichen Telekom-\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                                       munikationsdiensten“ ersetzt.\n„(3) Die Bundesnetzagentur kann den Be-                   bb) Folgende Nummer 8 wird angefügt:\ntreiber eines öffentlichen Telekommunikations-\nnetzes, der über beträchtliche Marktmacht ver-                   „8. Zugang zu zugehörigen Diensten wie\nfügt, insbesondere verpflichten, ihr Vereinba-                       einem Identitäts-, Standort- und Prä-\nrungen über von ihm gewährte Zugangsleis-                            senzdienst zu gewähren.“\ntungen ohne gesonderte Aufforderung in einer              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nöffentlichen und einer vertraulichen Fassung                 aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\nvorzulegen. Die Bundesnetzagentur veröffent-                     fasst:\nlicht, wann und wo Nachfrager nach Zugangs-\nleistungen eine öffentliche Vereinbarung nach                    „1. Zugang zu nicht aktiven Netzkompo-\nSatz 1 einsehen können.“                                             nenten zu gewähren,\n16. § 21 wird wie folgt geändert:                                        2. vollständig entbündelten Zugang zum\nTeilnehmeranschluss sowie gemeinsa-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                     men Zugang zum Teilnehmeranschluss\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Zugang“                          zu gewähren,“.\ndie Wörter „nach Maßgabe dieser Vor-                    bb) Die bisherigen Nummern 2, 3 und 4 werden\nschrift“ eingefügt.                                         die Nummern 3, 4 und 5.\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                          cc) In der neuen Nummer 5 wird das Komma\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden                    am Ende durch einen Punkt ersetzt.\ndie Wörter „eine Zugangsverpflich-                dd) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\ntung gerechtfertigt ist“ durch die Wör-\nter „und welche Zugangsverpflichtun-                  „6. Zugang zu bestimmten Netzkompo-\ngen gerechtfertigt sind“ und die                          nenten, -einrichtungen und Diensten\nAngabe „§ 2 Abs. 2 steht“ durch die                       zu gewähren, um unter anderem die\nAngabe „§ 2 stehen“ ersetzt.                              Betreiberauswahl oder die Betreiber-\nvorauswahl zu ermöglichen.“\nbbb) In Nummer 1 wird das Komma am\nEnde gestrichen und werden die Wör-            d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nter „einschließlich der Tragfähigkeit               „(5) Wenn die Bundesnetzagentur einem\nanderer vorgelagerter Zugangspro-                 Betreiber die Verpflichtung auferlegt, den Zu-\ndukte, wie etwa der Zugang zu Lei-                gang bereitzustellen, kann sie technische oder\ntungsrohren,“ angefügt.                           betriebliche Bedingungen festlegen, die vom","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                 967\nBetreiber oder von den Nutzern dieses Zu-                     Satz 1 kann die Bundesnetzagentur solche\ngangs erfüllt werden müssen, soweit dies er-                  Entgelte einer nachträglichen Regulierung\nforderlich ist, um den normalen Betrieb des                   nach § 38 oder nach § 38 Absatz 2 bis 4 un-\nNetzes sicherzustellen. Verpflichtungen, be-                  terwerfen, wenn dies ausreicht, um die Regu-\nstimmte technische Normen oder Spezifikatio-                  lierungsziele nach § 2 zu erreichen.\nnen zugrunde zu legen, müssen mit den nach                        (2) Einer nachträglichen Regulierung nach\nArtikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG festgeleg-               § 38 Absatz 2 bis 4 unterliegen:\nten Normen und Spezifikationen übereinstim-\nmen.“                                                         1. Entgelte, die ein Betreiber im Rahmen von\nVerpflichtungen nach § 18 verlangt, sowie\n17. In § 22 wird Absatz 3 aufgehoben.\n2. Entgelte eines Betreibers, der über be-\n18. § 23 wird wie folgt geändert:\nträchtliche Marktmacht verfügt, für andere\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                                   als in Absatz 1 Satz 1 genannte Zugangs-\nb) In Absatz 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Be-                       leistungen.\ndingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver-                 Abweichend von Satz 1 kann die Bundesnetz-\ntragsstrafen“ eingefügt.                                      agentur solche Entgelte einer nachträglichen\nc) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-                  Regulierung nach § 38 oder einer Genehmi-\ndingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver-                 gung nach Maßgabe des § 31 unterwerfen,\ntragsstrafen“ eingefügt.                                      wenn dies erforderlich ist, um die Regulie-\nrungsziele nach § 2 zu erreichen oder im Fall\nd) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 einge-\nvon Satz 1 Nummer 1 den End-zu-End-Ver-\nfügt:\nbund von Diensten zu gewährleisten.\n„(7) Hat die Bundesnetzagentur einem Be-\ntreiber eines öffentlichen Telekommunikations-                    (3) Die Bundesnetzagentur stellt bei der Re-\nnetzes, der über beträchtliche Marktmacht ver-                gulierung von Entgelten sicher, dass alle Ent-\nfügt, Verpflichtungen nach § 21 hinsichtlich                  gelte die wirtschaftliche Effizienz und einen\ndes Zugangs zur Netzinfrastruktur auf Vorleis-                nachhaltigen Wettbewerb fördern und für die\ntungsebene auferlegt, so stellt sie sicher, dass              Verbraucher nicht nur kurzfristig, sondern auch\nder Betreiber ein Standardangebot veröffent-                  mittel- und langfristig möglichst vorteilhaft\nlicht, das mindestens die in Anhang II der                    sind. Sie berücksichtigt bei der Regulierung\nRichtlinie 2002/19/EG genannten Komponen-                     von Entgelten die zugrunde liegenden Inves-\nten umfasst. § 20 bleibt unberührt.“                          titionen und ermöglicht eine angemessene Ver-\nzinsung des eingesetzten Kapitals. Bei Netzen\ne) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8.                         der nächsten Generation trägt sie dabei den\n19. In § 25 Absatz 5 Satz 2 werden nach dem Wort                     etwaigen spezifischen Investitionsrisiken unter\n„Bedingungen“ die Wörter „ , einschließlich Ver-                 weitestgehender Beachtung vereinbarter Risi-\ntragsstrafen,“ eingefügt.                                        kobeteiligungsmodelle Rechnung.“\n20. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 2                 b) Die Absätze 4 und 5 werden aufgehoben.\nAbs. 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 6            23. Der bisherige § 32 wird § 31 und wird wie folgt\nSatz 1“ ersetzt.                                             gefasst:\n21. § 28 wird wie folgt geändert:                                                          „§ 31\na) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nEntgeltgenehmigung\n„Die Differenzierung von Entgelten im Rahmen\n(1) Die Bundesnetzagentur genehmigt Entgelte\nvon Risikobeteiligungsmodellen bei Projekten\nnach § 30 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 2\nzur Errichtung von Netzen der nächsten Gene-\nration stellt in der Regel keine Verhaltensweise          1. auf der Grundlage der auf die einzelnen\nim Sinne von Satz 2 Nummer 3 dar, wenn sie                    Dienste entfallenden Kosten der effizienten\nder Aufteilung des Investitionsrisikos zwischen               Leistungsbereitstellung nach § 32 oder\nInvestoren sowie zwischen Investoren und                  2. auf der Grundlage der von ihr vorgegebenen\nZugangsbegehrenden dient und alle tatsäch-                    Maßgrößen für die durchschnittlichen Ände-\nlichen und potenziellen Nachfrager bei Berück-                rungsraten der Entgelte für einen Korb zusam-\nsichtigung des Risikos gleich behandelt wer-                  mengefasster Dienste (Price-Cap-Verfahren)\nden.“                                                         nach Maßgabe des § 33.\nb) In Absatz 2 Satz 1 Satzteil vor Nummer 1 wird             Genehmigte Entgelte dürfen die Summe der Kos-\ndie Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter              ten der effizienten Leistungsbereitstellung und der\n„Absatz 1 Satz 2 Nummer 2“ ersetzt.                       Aufwendungen nach § 32 Absatz 2 nicht über-\n22. § 30 wird wie folgt geändert:                                schreiten.\na) Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt gefasst:                (2) Abweichend von Absatz 1 genehmigt die\n„(1) Einer Genehmigung durch die Bundes-               Bundesnetzagentur Entgelte\nnetzagentur nach Maßgabe des § 31 unter-                  1. für Zugangsleistungen zu bestimmten, von ei-\nliegen Entgelte für nach § 21 auferlegte Zu-                  nem Betreiber eines öffentlichen Telekommuni-\ngangsleistungen von Betreibern öffentlicher                   kationsnetzes, der über beträchtliche Markt-\nTelekommunikationsnetze, die über beträcht-                   macht verfügt, angebotenen Diensten zu Groß-\nliche Marktmacht verfügen. Abweichend von                     handelsbedingungen, die Dritten den Weiter-","968                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nvertrieb im eigenen Namen und auf eigene                  f) In dem neuen Absatz 3 wird Nummer 3 wie\nRechnung ermöglichen sollen, durch Gewäh-                    folgt gefasst:\nrung eines Abschlags auf den Endnutzerpreis,                 „3. die Erfordernisse hinsichtlich der Rendite\nder es einem effizienten Anbieter von Telekom-                   für das eingesetzte Kapital, wobei auch\nmunikationsdiensten ermöglicht, eine ange-                       die leistungsspezifischen Risiken des ein-\nmessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals                     gesetzten Kapitals gewürdigt werden sol-\nauf dem Endnutzermarkt zu erzielen; das Ent-                     len. Das kann auch etwaige spezifische\ngelt entspricht dabei mindestens den Kosten                      Risiken im Zusammenhang mit der Errich-\nder effizienten Leistungsbereitstellung; oder                    tung von Netzen der nächsten Generation\n2. auf der Grundlage anderer Vorgehensweisen,                         im Sinne des § 30 Absatz 3 umfassen,“.\nsofern die Vorgehensweisen nach den Num-                  g) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden aufge-\nmern 1 oder 2 besser als die in Absatz 1 ge-                 hoben.\nnannten Vorgehensweisen geeignet sind, die\nRegulierungsziele nach § 2 zu erreichen. Im           25. Der bisherige § 34 wird § 33 und wird wie folgt\nFall von Satz 1 Nummer 2 gilt bei der Anwen-              geändert:\ndung kostenorientierter Vorgehensweisen § 32              a) In Absatz 3 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“ durch\nAbsatz 2 und 3 entsprechend. Ein Vorgehen                    die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“\nnach Satz 1 Nummer 2 ist besonders zu be-                    ersetzt.\ngründen.\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2“\n(3) Genehmigungsbedürftige Entgelte für Zu-                   durch die Angabe „§ 32 Absatz 1“ ersetzt.\ngangsleistungen des Betreibers eines öffentlichen\n26. Der bisherige § 33 wird § 34 und wird wie folgt\nTelekommunikationsnetzes, der über beträcht-\ngeändert:\nliche Marktmacht verfügt, sind der Bundesnetz-\nagentur einschließlich aller für die Genehmigungs-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nerteilung erforderlichen Unterlagen vor dem beab-                 aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\nsichtigten Inkrafttreten vorzulegen. Bei befristet                    gabe „§ 31 Abs. 5 und 6“ durch die Wörter\nerteilten Genehmigungen hat die Vorlage mindes-                       „§ 31 Absatz 3 und 4“ ersetzt.\ntens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen.\nbb) In Nummer 2 wird nach dem Wort „Ge-\n(4) Die Bundesnetzagentur kann dazu auffor-                       schäftsbedingungen“ das Wort „und“ ge-\ndern, Entgeltgenehmigungsanträge zu stellen.                          strichen und werden die Wörter „sowie\nWird der Aufforderung nicht innerhalb eines Mo-                       die Angabe, ob die Leistung Gegenstand\nnats nach Zugang Folge geleistet, leitet die Bun-                     einer Zugangsvereinbarung nach § 22, ei-\ndesnetzagentur ein Verfahren von Amts wegen                           nes überprüften Standardangebots nach\nein. Die Bundesnetzagentur soll über Entgeltan-                       § 23 oder einer Zugangsanordnung nach\nträge in der Regel innerhalb von zehn Wochen                          § 25 ist,“ angefügt.\nnach Eingang der Entgeltvorlage oder nach Ein-\nleitung des Verfahrens von Amts wegen entschei-                   cc) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende\nden. Abweichend von Satz 3 soll die Bundesnetz-                       durch das Wort „und“ ersetzt.\nagentur über Entgeltanträge, die im Rahmen des                    dd) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4\nVerfahrens nach § 33 vorgelegt worden sind, in-                       angefügt:\nnerhalb von zwei Wochen entscheiden.“\n„4. soweit für bestimmte Leistungen oder\n24. Der bisherige § 31 wird § 32 und wird wie folgt                            Leistungsbestandteile keine Pauschal-\ngeändert:                                                                  tarife beantragt werden, eine Begrün-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                 dung dafür, weshalb eine solche Bean-\ntragung ausnahmsweise nicht möglich\n„§ 32                                          ist.“\nKosten der                            b) In Absatz 4 wird die Angabe „§ 31 Abs. 6“\neffizienten Leistungsbereitstellung“.                 durch die Angabe „§ 31 Absatz 4“ ersetzt.\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.                               27. § 35 wird wie folgt geändert:\nc) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-               a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 32\nsätze 1 und 2.                                               Nr. 1 in Verbindung mit § 33“ durch die Wörter\nd) In dem neuen Absatz 2 wird Satz 1 wie folgt                    „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung\ngefasst:                                                     mit § 34“ ersetzt.\n„Aufwendungen, die nicht in den Kosten der                b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\neffizienten Leistungsbereitstellung enthalten                aa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“\nsind, werden zusätzlich zu Absatz 1 nur be-                      durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1\nrücksichtigt, soweit und solange hierfür eine                    Nummer 1“ ersetzt und werden nach der\nrechtliche Verpflichtung besteht oder das die                    Angabe „§§ 28 und 31“ die Wörter „Ab-\nGenehmigung beantragende Unternehmen                             satz 1 Satz 2“ eingefügt.\neine sonstige sachliche Rechtfertigung nach-\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“\nweist.“\ndurch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.                              Nummer 2“ ersetzt und werden nach der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                969\nAngabe „§ 31“ die Wörter „Absatz 1 Satz 2“               bb) In Satz 4 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2“\neingefügt.                                                   durch die Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1\nNummer 2“ ersetzt.\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 3\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                            und 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-\n„Die Genehmigung ist ganz oder teilweise                 mer 4 und 5“ ersetzt.\nzu erteilen, soweit die Entgelte den Anfor-          c) In Absatz 3 Satz 4 werden dem Wort „Entgelt-\nderungen des § 28 und im Fall einer Ge-                  maßnahmen“ die Wörter „Die Bundesnetz-\nnehmigung nach § 31 Absatz 1 Satz 1                      agentur kann Anbieter von Telekommunika-\nNummer 1 und 2 den Anforderungen der                     tionsdiensten, die über beträchtliche Markt-\n§§ 28 und 31 Absatz 1 Satz 2 nach Maß-                   macht verfügen, verpflichten, ihr“ vorangestellt\ngabe des Absatzes 2 entsprechen und                      und werden die Wörter „sind der Bundesnetz-\nkeine Versagungsgründe nach Satz 2                       agentur“ gestrichen.\noder 3 vorliegen.“\n31. Die §§ 40 und 41 werden wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 33“ durch die\nAngabe „§ 34“ ersetzt.                                                       „§ 40\nFunktionelle Trennung\nd) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\nfügt:                                                        (1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem\nSchluss, dass die nach den Abschnitten 2 und 3\n„(6) In dem Verfahren nach Absatz 5 in Ver-\nauferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht\nbindung mit § 123 der Verwaltungsgerichtsord-\nzu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben\nnung kann das Gericht durch Beschluss anord-\nund wichtige und andauernde Wettbewerbspro-\nnen, dass nur solche Personen beigeladen\nbleme oder Marktversagen auf den Märkten für\nwerden, die dies innerhalb einer bestimmten\nbestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungs-\nFrist beantragen. Der Beschluss ist unanfecht-\nebene bestehen, so kann sie als außerordentliche\nbar. Er ist im elektronischen Bundesanzeiger\nMaßnahme vertikal integrierten Unternehmen die\nbekannt zu machen. Er muss außerdem auf\nVerpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zu-\nder Internetseite der Bundesnetzagentur veröf-\nsammenhang mit der Bereitstellung der betreffen-\nfentlicht werden. Die Bekanntmachung kann\nden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in\nzusätzlich in einem von dem Gericht für Be-\neinem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich\nkanntmachungen bestimmten Informations-\nunterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt\nund Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist\nZugangsprodukte und -dienste allen Unterneh-\nmuss mindestens einen Monat ab der Veröf-\nmen, einschließlich der anderen Geschäftsberei-\nfentlichung im elektronischen Bundesanzeiger\nche des eigenen Mutterunternehmens, mit den\nbetragen. In der Veröffentlichung auf der Inter-\ngleichen Fristen und zu den gleichen Bedingun-\nnetseite der Bundesnetzagentur ist mitzuteilen,\ngen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstum-\nan welchem Tag die Frist abläuft. Für die Wie-\nfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Ver-\ndereinsetzung in den vorigen Stand bei Ver-\nfahren zur Verfügung.\nsäumung der Frist gilt § 60 der Verwaltungsge-\nrichtsordnung entsprechend. Das Gericht soll                 (2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine\nPersonen, die von der Entscheidung erkennbar              Verpflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so un-\nin besonderem Maße betroffen werden, auch                 terbreitet sie der Kommission einen entsprechen-\nohne Antrag beiladen.“                                    den Antrag, der Folgendes umfasst:\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7.                     1. den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte\nSchlussfolgerung der Bundesnetzagentur be-\n28. § 36 wird wie folgt geändert:                                    gründet ist;\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 32 Nr. 2            2. eine mit Gründen versehene Einschätzung,\nund § 34“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 1                     dass keine oder nur geringe Aussichten dafür\nSatz 1 Nummer 2 und § 33“ ersetzt.                            bestehen, dass es innerhalb eines angemesse-\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 32 Nr. 1“ durch                nen Zeitrahmens einen wirksamen und nach-\ndie Wörter „§ 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“                    haltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur\nund werden die Wörter „§ 31 Abs. 6 Satz 1                     gibt;\nund 2“ durch die Wörter „§ 31 Absatz 4 Satz 1             3. eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf\nund 2“ ersetzt.                                               die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen,\ninsbesondere auf das Personal des getrennten\n29. In § 38 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 33“\nUnternehmens und auf den Telekommunikati-\ndurch die Angabe „§ 34“ ersetzt.\nonssektor insgesamt, auf die Anreize, in den\n30. § 39 wird wie folgt geändert:                                    Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere\nim Hinblick auf die notwendige Wahrung des\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsozialen und territorialen Zusammenhalts, so-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder zur Be-                 wie auf sonstige Interessengruppen, insbeson-\ntreiberauswahl und Betreibervorauswahl                   dere auch eine Analyse der erwarteten Aus-\nnach § 40“ und nach der Angabe „§ 2“                     wirkungen auf den Wettbewerb und möglicher\ndie Angabe „Abs. 2“ gestrichen.                          Folgen für die Verbraucher;","970             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\n4. eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen,              che, völlig gleichwertige Zugangsprodukte zu lie-\ndass diese Verpflichtung das effizienteste Mit-          fern. Die Unternehmen unterrichten die Bundes-\ntel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen                netzagentur auch über alle Änderungen dieser\nwäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbs-           Absicht sowie über das Ergebnis des Trennungs-\nprobleme oder Fälle von Marktversagen rea-               prozesses.\ngiert werden soll.                                          (2) Die Bundesnetzagentur prüft die möglichen\n(3) Der der Kommission mit dem Antrag nach                Folgen der beabsichtigten Transaktion auf die be-\nAbsatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf um-                   stehenden Verpflichtungen nach den Abschnit-\nfasst Folgendes:                                             ten 2 und 3. Hierzu führt sie entsprechend dem\n1. die genaue Angabe von Art und Ausmaß der                  Verfahren des § 11 eine koordinierte Analyse der\nTrennung, insbesondere die Angabe des recht-             Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum An-\nlichen Status des getrennten Geschäftsbe-                schlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Be-\nreichs;                                                  wertung erlegt die Bundesnetzagentur nach § 13\nVerpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei,\n2. die Angabe der Vermögenswerte des getrenn-\nändert sie oder hebt sie auf.\nten Geschäftsbereichs sowie der von diesem\nbereitzustellenden Produkte und Dienstleistun-              (3) Dem rechtlich oder betrieblich getrennten\ngen;                                                     Geschäftsbereich kann auf jedem Einzelmarkt,\nauf dem er als Unternehmen mit beträchtlicher\n3. die organisatorischen Modalitäten zur Gewähr-\nMarktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede\nleistung der Unabhängigkeit des Personals des\nder Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23,\ngetrennten Geschäftsbereichs sowie die ent-\n24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt\nsprechenden Anreize;\nwerden.“\n4. die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhal-\n32. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:\ntung der Verpflichtungen;\n5. die Vorschriften zur Gewährleistung der Trans-                                   „§ 41a\nparenz der betrieblichen Verfahren, insbeson-                               Netzneutralität\ndere gegenüber den anderen Interessengrup-                  (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in ei-\npen;                                                     ner Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-\n6. ein Überwachungsprogramm, mit dem die Ein-                destages und des Bundesrates gegenüber Unter-\nhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird            nehmen, die Telekommunikationsnetze betreiben,\nund das unter anderem die Veröffentlichung               die grundsätzlichen Anforderungen an eine dis-\neines jährlichen Berichts beinhaltet.                    kriminierungsfreie Datenübermittlung und den\n(4) Im Anschluss an die Entscheidung der                  diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und\nKommission über den Antrag führt die Bundes-                 Anwendungen festzulegen, um eine willkürliche\nnetzagentur nach den §§ 10 und 11 eine koordi-               Verschlechterung von Diensten und eine unge-\nnierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine              rechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung\nVerbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der                des Datenverkehrs in den Netzen zu verhindern;\nGrundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundes-                 sie berücksichtigt hierbei die europäischen Vorga-\nnetzagentur nach § 13 Verpflichtungen auf, behält            ben sowie die Ziele und Grundsätze des § 2.\nVerpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.              (2) Die Bundesnetzagentur kann in einer Tech-\n(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle               nischen Richtlinie Einzelheiten über die Mindest-\nTrennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzel-             anforderungen an die Dienstqualität durch Verfü-\nmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträcht-              gung festlegen. Bevor die Mindestanforderungen\nlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde,                festgelegt werden, sind die Gründe für ein Tätig-\njede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21,             werden, die geplanten Anforderungen und die\n23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt           vorgeschlagene Vorgehensweise zusammenfas-\nwerden.                                                      send darzustellen; diese Darstellung ist der Kom-\nmission und dem GEREK rechtzeitig zu übermit-\n§ 41                               teln. Den Kommentaren oder Empfehlungen der\nKommission ist bei der Festlegung der Anforde-\nFreiwillige Trennung\nrungen weitestgehend Rechnung zu tragen.“\ndurch ein vertikal integriertes Unternehmen\n33. In § 42 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78\n(1) Unternehmen, die nach § 11 auf einem oder\nAbs. 2 Nr. 3 und 4“ durch die Wörter „§ 78 Ab-\nmehreren relevanten Märkten als Unternehmen\nsatz 2 Nummer 4 und 5“ ersetzt.\nmit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden,\nunterrichten die Bundesnetzagentur im Voraus             34. § 43a wird wie folgt gefasst:\nund so rechtzeitig, dass sie die Wirkung der ge-                                    „§ 43a\nplanten Transaktion einschätzen kann, von ihrer\nAbsicht, die Anlagen ihres Ortsanschlussnetzes                                     Verträge\nganz oder zu einem großen Teil auf eine eigene                  (1) Anbieter von öffentlich zugänglichen Tele-\nRechtsperson mit einem anderen Eigentümer zu                 kommunikationsdiensten müssen dem Verbrau-\nübertragen oder einen getrennten Geschäftsbe-                cher und auf Verlangen anderen Endnutzern im\nreich einzurichten, um allen Anbietern auf der               Vertrag in klarer, umfassender und leicht zugäng-\nEndkundenebene, einschließlich der eigenen im                licher Form folgende Informationen zur Verfügung\nEndkundenbereich tätigen Unternehmensberei-                  stellen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                971\n1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift;              von öffentlichen Telekommunikationsnetzen darü-\nist der Anbieter eine juristische Person auch           ber verfügen.\ndie Rechtsform, den Sitz und das zuständige                (2) Zu den Informationen nach Absatz 1 Num-\nRegistergericht,                                        mer 2 gehören\n2. die Art und die wichtigsten technischen Leis-           1. Informationen darüber, ob der Zugang zu Not-\ntungsdaten der angebotenen Telekommunika-                   diensten mit Angaben zum Anruferstandort be-\ntionsdienste, insbesondere diejenigen gemäß                 steht oder nicht, und über alle Beschränkun-\nAbsatz 2 und Absatz 3 Satz 1,                               gen von Notdiensten,\n3. die voraussichtliche Dauer bis zur Bereitstel-          2. Informationen über alle Einschränkungen im\nlung eines Anschlusses,                                     Hinblick auf den Zugang zu und die Nutzung\n4. die angebotenen Wartungs- und Kunden-                       von Diensten und Anwendungen,\ndienste sowie die Möglichkeiten zur Kontakt-            3. das angebotene Mindestniveau der Dienstqua-\naufnahme mit diesen Diensten,                               lität und gegebenenfalls anderer nach § 41a\n5. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen                 festgelegter Parameter für die Dienstqualität,\nTelekommunikationsdienste,                              4. Informationen über alle vom Unternehmen zur\n6. die Fundstelle eines allgemein zugänglichen,                Messung und Kontrolle des Datenverkehrs ein-\nvollständigen und gültigen Preisverzeichnis-                gerichteten Verfahren, um eine Kapazitätsaus-\nses des Anbieters von öffentlich zugänglichen               lastung oder Überlastung einer Netzverbin-\nTelekommunikationsdiensten,                                 dung zu vermeiden, und Informationen über\n7. die Vertragslaufzeit, einschließlich des Min-               die möglichen Auswirkungen dieser Verfahren\ndestumfangs und der Mindestdauer der Nut-                   auf die Dienstqualität und\nzung, die gegebenenfalls erforderlich sind, um          5. alle vom Anbieter auferlegten Beschränkungen\nAngebote im Rahmen von Werbemaßnahmen                       für die Nutzung der von ihm zur Verfügung ge-\nnutzen zu können,                                           stellten Endeinrichtungen.\n8. die Voraussetzungen für die Verlängerung und               (3) Die Einzelheiten darüber, welche Angaben\nBeendigung des Bezuges einzelner Dienste                in der Regel mindestens nach Absatz 2 erforder-\nund des gesamten Vertragsverhältnisses, ein-            lich sind, kann die Bundesnetzagentur nach Be-\nschließlich der Voraussetzungen für einen An-           teiligung der betroffenen Verbände und der Unter-\nbieterwechsel nach § 46, die Entgelte für die           nehmen durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.\nÜbertragung von Nummern und anderen Teil-               Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter\nnehmerkennungen sowie die bei Beendigung                öffentlich zugänglicher Telekommunikations-\ndes Vertragsverhältnisses fälligen Entgelte             dienste oder die Anbieter öffentlicher Telekommu-\neinschließlich einer Kostenanlastung für End-           nikationsnetze verpflichten, Erhebungen zum tat-\neinrichtungen,                                          sächlichen Mindestniveau der Dienstqualität an-\n9. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsre-              zustellen, eigene Messungen anstellen oder Hilfs-\ngelungen für den Fall, dass der Anbieter die            mittel entwickeln, die es dem Teilnehmer ermögli-\nwichtigsten technischen Leistungsdaten der              chen, eigenständige Messungen anzustellen. Fer-\nzu erbringenden Dienste nicht eingehalten               ner kann die Bundesnetzagentur das Format der\nhat,                                                    Mitteilung über Vertragsänderungen und die an-\nzugebende Information über das Widerrufsrecht\n10. die erforderlichen Schritte zur Einleitung eines         festlegen, soweit nicht bereits vergleichbare Re-\naußergerichtlichen Streitbeilegungsverfahrens           gelungen bestehen.“\nnach § 47a,\n35. Nach § 43a wird folgender § 43b eingefügt:\n11. den Anspruch des Teilnehmers auf Aufnahme\nseiner Daten in ein öffentliches Teilnehmerver-                                  „§ 43b\nzeichnis nach § 45m,                                                        Vertragslaufzeit\n12. die Arten von Maßnahmen, mit denen das Un-                  Die anfängliche Mindestlaufzeit eines Vertrages\nternehmen auf Sicherheits- oder Integritäts-            zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter\nverletzungen oder auf Bedrohungen und                   von öffentlich zugänglichen Telekommunikations-\nSchwachstellen reagieren kann,                          diensten darf 24 Monate nicht überschreiten. An-\n13. den Anspruch auf Sperrung bestimmter Ruf-                bieter von öffentlich zugänglichen Telekommuni-\nnummernbereiche nach § 45d Absatz 2 Satz 1              kationsdiensten sind verpflichtet, einem Teilneh-\nund                                                     mer zu ermöglichen, einen Vertrag mit einer\nHöchstlaufzeit von zwölf Monaten abzuschlie-\n14. den Anspruch auf Sperrung der Inanspruch-                ßen.“\nnahme und Abrechnung von neben der Verbin-\ndung erbrachten Leistungen über den Mobil-          36. § 45 wird wie folgt geändert:\nfunkanschluss nach § 45d Absatz 3.                      a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nAnbieter öffentlicher Telekommunikationsnetze                        „(1) Die Interessen behinderter Endnutzer\nsind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zu-                 sind von den Anbietern öffentlich zugänglicher\ngänglicher Telekommunikationsdienste die für die                 Telekommunikationsdienste bei der Planung\nSicherstellung der in Satz 1 genannten Informa-                  und Erbringung der Dienste zu berücksichti-\ntionspflichten benötigten Informationen zur Verfü-               gen. Es ist ein Zugang zu ermöglichen, der\ngung zu stellen, wenn ausschließlich die Anbieter                dem Zugang gleichwertig ist, über den die","972              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nMehrheit der Endnutzer verfügt. Gleiches gilt                2. die Namen und ladungsfähigen Anschriften\nfür die Auswahl an Unternehmen und Diens-                        beteiligter Anbieter von Netzdienstleistun-\nten.“                                                            gen,\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                 3. einen Hinweis auf den Informationsan-\nfügt:                                                            spruch des Teilnehmers nach § 45p,\n„(2) Nach Anhörung der betroffenen Ver-                   4. die kostenfreien Kundendiensttelefonnum-\nbände und der Unternehmen kann die Bundes-                       mern der Anbieter von Netzdienstleistungen\nnetzagentur den allgemeinen Bedarf nach                          und des rechnungsstellenden Anbieters,\nAbsatz 1 feststellen, der sich aus den Bedürf-                   unter denen der Teilnehmer die Informatio-\nnissen der behinderten Endnutzer ergibt. Zur                     nen nach § 45p erlangen kann,\nSicherstellung des Dienstes sowie der Diens-                 5. die Gesamthöhe der auf jeden Anbieter ent-\ntemerkmale ist die Bundesnetzagentur befugt,                     fallenden Entgelte.\nden Unternehmen Verpflichtungen aufzuerle-\ngen. Die Bundesnetzagentur kann von solchen                  § 45e bleibt unberührt. Zahlt der Teilnehmer\nVerpflichtungen absehen, wenn eine Anhörung                  den Gesamtbetrag der Rechnung an den rech-\nder betroffenen Kreise ergibt, dass diese                    nungsstellenden Anbieter, so befreit ihn diese\nDienstemerkmale oder vergleichbare Dienste                   Zahlung von der Zahlungsverpflichtung auch\nals weithin verfügbar erachtet werden.“                      gegenüber den anderen auf der Rechnung auf-\ngeführten Anbietern.“\nc) Absatz 2 wird Absatz 3.\nb) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\n37. § 45c Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n„(4) Leistungen anderer beteiligter Anbieter\n„(1) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen                von Netzdienstleistungen oder Diensteanbie-\nTelekommunikationsdiensten ist gegenüber dem                    ter, die über den Anschluss eines Teilnehmer-\nTeilnehmer verpflichtet, die nach Artikel 17 Ab-                netzbetreibers von einem Endnutzer in An-\nsatz 4 der Richtlinie 2002/21/EG verbindlich gel-               spruch genommen werden, gelten für Zwecke\ntenden Normen für und die technischen Anforde-                  der Umsatzsteuer als vom Teilnehmernetzbe-\nrungen an die Bereitstellung von Telekommunika-                 treiber in eigenem Namen und für Rechnung\ntion für Endnutzer einzuhalten.“                                des beteiligten Anbieters von Netzdienstleis-\n38. § 45d wird wie folgt geändert:                                  tungen oder Diensteanbieters an den Endnut-\nzer erbracht; dies gilt entsprechend für Leis-\na) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                      tungen anderer beteiligter Anbieter von Netz-\n„Der Teilnehmer kann von dem Anbieter öffent-                dienstleistungen oder Diensteanbieter gegen-\nlich zugänglicher Telefondienste und von dem                 über einem beteiligten Anbieter von Netz-\nAnbieter des Anschlusses an das öffentliche                  dienstleistungen, der über diese Leistungen in\nTelekommunikationsnetz verlangen, dass die                   eigenem Namen und für fremde Rechnung ge-\nNutzung seines Netzzugangs für bestimmte                     genüber dem Teilnehmernetzbetreiber oder\nRufnummernbereiche im Sinne von § 3 Num-                     einem weiteren beteiligten Anbieter von Netz-\nmer 18a unentgeltlich netzseitig gesperrt wird,              dienstleistungen abrechnet.“\nsoweit dies technisch möglich ist.“                       c) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:                               „(5) Die Einzelheiten darüber, welche Anga-\n„(3) Der Teilnehmer kann von dem Anbieter                 ben nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 auf der\nöffentlich zugänglicher Mobilfunkdienste und                 Rechnung mindestens für einen transparenten\nvon dem Anbieter des Anschlusses an das öf-                  und nachvollziehbaren Hinweis auf den Infor-\nfentliche Mobilfunknetz verlangen, dass die                  mationsanspruch des Teilnehmers nach § 45p\nIdentifizierung seines Mobilfunkanschlusses                  erforderlich sind, kann die Bundesnetzagentur\nzur Inanspruchnahme und Abrechnung einer                     durch Verfügung im Amtsblatt festlegen.“\nneben der Verbindung erbrachten Leistung un-          41. § 45k wird wie folgt geändert:\nentgeltlich netzseitig gesperrt wird.“                    a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „an fes-\n39. In § 45f Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Telefon-                ten Standorten“ gestrichen.\nnetz“ durch das Wort „Telekommunikationsnetz“                b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 durch\nersetzt.                                                        folgende Sätze ersetzt:\n40. § 45h Absatz 1 und 4 wird wie folgt geändert:                   „Bei der Berechnung der Höhe des Betrags\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             nach Satz 1 bleiben nicht titulierte Forderun-\ngen, die der Teilnehmer form- und fristgerecht\n„(1) Soweit ein Anbieter von öffentlich zu-               und schlüssig begründet beanstandet hat, au-\ngänglichen Telekommunikationsdiensten dem\nßer Betracht. Ebenso bleiben nicht titulierte\nTeilnehmer eine Rechnung stellt, die auch Ent-\nbestrittene Forderungen Dritter im Sinne des\ngelte für Leistungen Dritter ausweist, muss die\n§ 45h Absatz 1 Satz 1 außer Betracht. Dies gilt\nRechnung des Anbieters in einer hervorgeho-\nauch dann, wenn diese Forderungen abgetre-\nbenen und deutlich gestalteten Form Folgen-\nten worden sind. Die Bestimmungen der\ndes enthalten:\nSätze 2 bis 4 gelten nicht, wenn der Anbieter\n1. die konkrete Bezeichnung der in Rechnung                  den Teilnehmer zuvor zur vorläufigen Zahlung\ngestellten Leistungen,                                   eines Durchschnittsbetrags nach § 45j aufge-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                973\nfordert und der Teilnehmer diesen nicht binnen            7. Informationen über grundlegende Rechte der\nzwei Wochen gezahlt hat.“                                     Endnutzer von Telekommunikationsdiensten,\n42. § 45n wird wie folgt gefasst:                                     insbesondere\na) zu Einzelverbindungsnachweisen,\n„§ 45n\nb) zu beschränkten und für den Endnutzer\nTransparenz,\nkostenlosen Sperren abgehender Verbin-\nVeröffentlichung von Informationen und\ndungen oder von Kurzwahl-Datendiensten\nzusätzliche Dienstemerkmale zur Kostenkontrolle\noder, soweit technisch möglich, anderer Ar-\n(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und                      ten ähnlicher Anwendungen,\nTechnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen\nc) zur Nutzung öffentlicher Telekommunikati-\nmit dem Bundesministerium des Innern, dem\nonsnetze gegen Vorauszahlung,\nBundesministerium der Justiz und dem Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und                     d) zur Verteilung der Kosten für einen Netzan-\nVerbraucherschutz durch Rechtsverordnung mit                         schluss auf einen längeren Zeitraum,\nZustimmung des Bundestages Rahmenvorschrif-                       e) zu den Folgen von Zahlungsverzug für mög-\nten zur Förderung der Transparenz, Veröffent-                        liche Sperren und\nlichung von Informationen und zusätzlicher Diens-\nf) zu den Dienstemerkmalen Tonwahl- und\ntemerkmale zur Kostenkontrolle auf dem Tele-\nMehrfrequenzwahlverfahren und Anzeige\nkommunikationsmarkt zu erlassen.\nder Rufnummer des Anrufers.\n(2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\n(4) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\nkönnen Anbieter von öffentlichen Telekommunika-\nkönnen Anbieter von öffentlichen Telekommunika-\ntionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher\ntionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher\nTelekommunikationsdienste verpflichtet werden,\nTelekommunikationsdienste unter anderem ver-\ntransparente, vergleichbare, ausreichende und\npflichtet werden,\naktuelle Informationen zu veröffentlichen:\n1. bei Nummern oder Diensten, für die eine be-\n1. über geltende Preise und Tarife,\nsondere Preisgestaltung gilt, den Teilnehmern\n2. über die bei Vertragskündigung anfallenden                     die dafür geltenden Tarife anzugeben; für ein-\nGebühren,                                                     zelne Kategorien von Diensten kann verlangt\n3. über Standardbedingungen für den Zugang zu                     werden, diese Informationen unmittelbar vor\nden von ihnen für Endnutzer und Verbraucher                   Herstellung der Verbindung bereitzustellen,\nbereitgestellten Diensten und deren Nutzung               2. die Teilnehmer über jede Änderung des Zu-\nund                                                           gangs zu Notdiensten oder der Angaben zum\n4. über die Dienstqualität sowie über die zur Ge-                 Anruferstandort bei dem Dienst, bei dem sie\nwährleistung der Gleichwertigkeit beim Zugang                 angemeldet sind, zu informieren,\nfür behinderte Endnutzer getroffenen Maßnah-              3. die Teilnehmer über jede Änderung der Ein-\nmen.                                                          schränkungen im Hinblick auf den Zugang zu\n(3) Im Rahmen des Absatzes 2 Nummer 3 kön-                     und die Nutzung von Diensten und Anwendun-\nnen Anbieter von öffentlichen Telekommunika-                      gen zu informieren,\ntionsnetzen und Anbieter öffentlich zugänglicher              4. Informationen bereitzustellen über alle vom\nTelekommunikationsdienste verpflichtet werden,                    Betreiber zur Messung und Kontrolle des Da-\nFolgendes zu veröffentlichen:                                     tenverkehrs eingerichteten Verfahren, um eine\nKapazitätsauslastung oder Überlastung einer\n1. den Namen und die ladungsfähige Anschrift,\nNetzverbindung zu vermeiden, und über die\nbei juristischen Personen auch die Rechtsform,\nmöglichen Auswirkungen dieser Verfahren auf\nden Sitz und das zuständige Registergericht,\ndie Dienstqualität,\n2. den Umfang der angebotenen Dienste,\n5. nach Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG die\n3. Einzelheiten zu den Preisen der angebotenen                    Teilnehmer über ihr Recht auf eine Entschei-\nDienste, Dienstemerkmalen und Wartungs-                       dung über Aufnahme oder Nichtaufnahme ihrer\ndiensten einschließlich etwaiger besonderer                   personenbezogenen Daten in ein Teilnehmer-\nPreise für bestimmte Endnutzergruppen sowie                   verzeichnis und über die Art der betreffenden\nKosten für Endeinrichtungen,                                  Daten zu informieren sowie\n4. Einzelheiten zu ihren Entschädigungs- und Er-              6. behinderte Teilnehmer regelmäßig über Einzel-\nstattungsregelungen und deren Handhabung,                     heiten der für sie bestimmten Produkte und\n5. ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen und                      Dienste zu informieren.\ndie von ihnen angebotenen Mindestvertrags-                Falls dies als zweckdienlich erachtet wird, können\nlaufzeiten, die Voraussetzungen für einen An-             in der Verordnung auch Verfahren zur Selbst- oder\nbieterwechsel nach § 46, Kündigungsbedin-                 Koregulierung vorgesehen werden.\ngungen sowie Verfahren und direkte Entgelte                  (5) Die Informationen sind in klarer, verständ-\nim Zusammenhang mit der Übertragung von                   licher und leicht zugänglicher Form zu veröffent-\nRufnummern oder anderen Kennungen,                        lichen. In der Rechtsverordnung nach Absatz 1\n6. allgemeine und anbieterbezogene Informatio-                können hinsichtlich Ort und Form der Veröffent-\nnen über die Verfahren zur Streitbeilegung und            lichung weitere Anforderungen festgelegt werden.","974             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\n(6) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1                 interaktive Führer oder ähnliche Techniken selbst\nkönnen Anbieter öffentlich zugänglicher Telefon-             oder über Dritte bereitstellen, wenn diese auf dem\ndienste und Anbieter öffentlicher Telekommunika-             Markt nicht kostenlos oder zu einem angemesse-\ntionsnetze verpflichtet werden,                              nen Preis zur Verfügung stehen. Zur Bereitstellung\n1. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-            nach Satz 3 ist die Nutzung der von Anbietern von\nnehmer auf Antrag bei den Anbietern abge-                Telekommunikationsnetzen und von Anbietern öf-\nhende Verbindungen oder Kurzwahl-Daten-                  fentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste\ndienste oder andere Arten ähnlicher Anwen-               veröffentlichten Informationen für die Bundes-\ndungen oder bestimmte Arten von Nummern                  netzagentur oder für Dritte kostenlos.“\nkostenlos sperren lassen kann,                       43. Der bisherige § 45p wird wie folgt gefasst:\n2. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-                                     „§ 45p\nnehmer bei seinem Anbieter die Identifizie-                               Auskunftsanspruch\nrungs eines Mobilfunkanschlusses zur Inan-                            über zusätzliche Leistungen\nspruchnahme und Abrechnung einer neben\n(1) Stellt der Anbieter von öffentlich zugängli-\nder Verbindung erbrachten Leistung unentgelt-\nchen Telekommunikationsdiensten dem Teilneh-\nlich netzseitig sperren lassen kann,\nmer eine Rechnung, die auch Entgelte für Leistun-\n3. Verbrauchern einen Anschluss an das öffent-               gen Dritter ausweist, so muss er dem Teilnehmer\nliche Telekommunikationsnetz auf der Grund-              auf Verlangen unverzüglich kostenfrei folgende\nlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewäh-            Informationen zur Verfügung stellen:\nren,                                                     1. die Namen und ladungsfähigen Anschriften der\n4. eine Einrichtung anzubieten, mit der der Teil-                Dritten,\nnehmer vom Anbieter Informationen über et-               2. bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zu-\nwaige preisgünstigere alternative Tarife des                 sätzlich die ladungsfähige Anschrift eines all-\njeweiligen Unternehmens anfordern kann, oder                 gemeinen Zustellungsbevollmächtigten im In-\n5. eine geeignete Einrichtung anzubieten, um die                 land.\nKosten öffentlich zugänglicher Telekommuni-              Die gleiche Verpflichtung trifft auch den beteilig-\nkationsdienste zu kontrollieren, einschließlich          ten Anbieter von Netzdienstleistungen.\nunentgeltlicher Warnhinweise für die Verbrau-\ncher bei anormalem oder übermäßigem Ver-                    (2) Der verantwortliche Anbieter einer neben\nbraucherverhalten, die sich an Artikel 6a Ab-            der Verbindung erbrachten Leistung muss auf\nsatz 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 717/2007            Verlangen des Teilnehmers diesen über den\ndes Europäischen Parlaments und des Rates                Grund und Gegenstand des Entgeltanspruchs,\nvom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffent-            der nicht ausschließlich Gegenleistung einer Ver-\nlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft               bindungsleistung ist, insbesondere über die Art\nund zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG               der erbrachten Leistung, unterrichten.“\n(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zuletzt       44. § 46 wird wie folgt gefasst:\ndurch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009                                             „§ 46\n(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert\nworden ist, orientiert.                                               Anbieterwechsel und Umzug\n(1) Die Anbieter von öffentlich zugänglichen\nEine Verpflichtung zum Angebot der zusätzlichen\nTelekommunikationsdiensten und die Betreiber\nDienstemerkmale nach Satz 1 kommt nach Be-\nöffentlicher Telekommunikationsnetze müssen\nrücksichtigung der Ansichten der Betroffenen\nbei einem Anbieterwechsel sicherstellen, dass\nnicht in Betracht, wenn bereits in ausreichendem\ndie Leistung des abgebenden Unternehmens ge-\nUmfang Zugang zu diesen Dienstemerkmalen be-\ngenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird,\nsteht.\nbevor die vertraglichen und technischen Voraus-\n(7) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              setzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es\nTechnologie kann die Ermächtigung nach Absatz 1              sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses. Bei ei-\ndurch Rechtsverordnung an die Bundesnetzagen-                nem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilneh-\ntur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bun-               mers nicht länger als einen Kalendertag unterbro-\ndesnetzagentur bedarf des Einvernehmens mit                  chen werden. Schlägt der Wechsel innerhalb die-\ndem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-               ser Frist fehl, gilt Satz 1 entsprechend.\nnologie, dem Bundesministerium des Innern, dem                  (2) Das abgebende Unternehmen hat ab Been-\nBundesministerium der Justiz, dem Bundesminis-               digung der vertraglich vereinbarten Leistung bis\nterium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-                zum Ende der Leistungspflicht nach Absatz 1\nbraucherschutz und dem Bundestag.                            Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer einen An-\n(8) Die Bundesnetzagentur kann in ihrem                   spruch auf Entgeltzahlung. Die Höhe des Entgelts\nAmtsblatt oder auf ihrer Internetseite jegliche In-          richtet sich nach den ursprünglich vereinbarten\nformation veröffentlichen, die für Endnutzer Be-             Vertragsbedingungen mit der Maßgabe, dass sich\ndeutung haben kann. Sonstige Rechtsvorschrif-                die vereinbarten Anschlussentgelte um 50 Pro-\nten, namentlich zum Schutz personenbezogener                 zent reduzieren, es sei denn, das abgebende Un-\nDaten und zum Presserecht, bleiben unberührt.                ternehmen weist nach, dass der Teilnehmer das\nDie Bundesnetzagentur kann zur Bereitstellung                Scheitern des Anbieterwechsels zu vertreten hat.\nvon vergleichbaren Informationen nach Absatz 1               Das abgebende Unternehmen hat im Fall des Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                   975\nsatzes 1 Satz 1 gegenüber dem Teilnehmer eine                  (8) Der Anbieter von öffentlich zugänglichen\ntaggenaue Abrechnung vorzunehmen. Der An-                   Telekommunikationsdiensten, der mit einem Ver-\nspruch des aufnehmenden Unternehmens auf                    braucher einen Vertrag über öffentlich zugängli-\nEntgeltzahlung gegenüber dem Teilnehmer ent-                che Telekommunikationsdienste geschlossen hat,\nsteht nicht vor erfolgreichem Abschluss des An-             ist verpflichtet, wenn der Verbraucher seinen\nbieterwechsels.                                             Wohnsitz wechselt, die vertraglich geschuldete\nLeistung an dem neuen Wohnsitz des Verbrau-\n(3) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu\nchers ohne Änderung der vereinbarten Vertrags-\ngewährleisten, müssen Betreiber öffentlicher Tele-\nlaufzeit und der sonstigen Vertragsinhalte zu er-\nkommunikationsnetze in ihren Netzen insbeson-\nbringen, soweit diese dort angeboten wird. Der\ndere sicherstellen, dass Teilnehmer ihre Rufnum-\nAnbieter kann ein angemessenes Entgelt für den\nmer unabhängig von dem Unternehmen, das den\ndurch den Umzug entstandenen Aufwand verlan-\nTelefondienst erbringt, wie folgt beibehalten kön-\ngen, das jedoch nicht höher sein darf als das für\nnen:\ndie Schaltung eines Neuanschlusses vorgese-\n1. im Fall geografisch gebundener Rufnummern                hene Entgelt. Wird die Leistung am neuen Wohn-\nan einem bestimmten Standort und                        sitz nicht angeboten, ist der Verbraucher zur Kün-\ndigung des Vertrages unter Einhaltung einer Kün-\n2. im Fall nicht geografisch gebundener Rufnum-             digungsfrist von drei Monaten zum Ende eines\nmern an jedem Standort.                                 Kalendermonats berechtigt. In jedem Fall ist der\nDie Regelung in Satz 1 gilt nur innerhalb der Num-          Anbieter des öffentlich zugänglichen Telekommu-\nmernräume oder Nummerteilräume, die für einen               nikationsdienstes verpflichtet, den Anbieter des\nTelefondienst festgelegt wurden. Insbesondere ist           öffentlichen Telekommunikationsnetzes über den\ndie Übertragung von Rufnummern für Telefon-                 Auszug des Verbrauchers unverzüglich zu infor-\ndienste an festen Standorten zu solchen ohne                mieren, wenn der Anbieter des öffentlich zu-\nfesten Standort und umgekehrt unzulässig.                   gänglichen Telekommunikationsdienstes Kenntnis\nvom Umzug des Verbrauchers erlangt hat.\n(4) Um den Anbieterwechsel nach Absatz 1 zu\ngewährleisten, müssen Anbieter von öffentlich zu-              (9) Die Bundesnetzagentur kann die Einzelhei-\ngänglichen Telekommunikationsdiensten insbe-                ten des Verfahrens für den Anbieterwechsel und\nsondere sicherstellen, dass ihre Endnutzer ihnen            die Informationsverpflichtung nach Absatz 8\nzugeteilte Rufnummern bei einem Wechsel des                 Satz 4 festlegen. Dabei ist insbesondere Folgen-\nAnbieters von öffentlich zugänglichen Telekom-              des zu berücksichtigen:\nmunikationsdiensten entsprechend Absatz 3 bei-              1. das Vertragsrecht,\nbehalten können. Die technische Aktivierung der             2. die technische Entwicklung,\nRufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Ka-\nlendertages zu erfolgen. Für die Anbieter öffent-           3. die Notwendigkeit, dem Teilnehmer die Konti-\nlich zugänglicher Mobilfunkdienste gilt Satz 1 mit              nuität der Dienstleistung zu gewährleisten, und\nder Maßgabe, dass der Endnutzer jederzeit die               4. erforderlichenfalls Maßnahmen, die sicherstel-\nÜbertragung der zugeteilten Rufnummer verlan-                   len, dass Teilnehmer während des gesamten\ngen kann. Der bestehende Vertrag zwischen End-                  Übertragungsverfahrens geschützt sind und\nnutzer und abgebendem Anbieter öffentlich zu-                   nicht gegen ihren Willen auf einen anderen An-\ngänglicher Mobilfunkdienste bleibt davon unbe-                  bieter umgestellt werden.\nrührt; hierauf hat der aufnehmende Anbieter den             Für Teilnehmer, die keine Verbraucher sind und\nEndnutzer vor Vertragsschluss in Textform hinzu-            mit denen der Anbieter von öffentlich zugängli-\nweisen. Der abgebende Anbieter ist in diesem Fall           chen Telekommunikationsdiensten eine Indivi-\nverpflichtet, den Endnutzer zuvor über alle anfal-          dualvereinbarung getroffen hat, kann die Bundes-\nlenden Kosten zu informieren. Auf Verlangen hat             netzagentur von Absatz 1 und 2 abweichende Re-\nder abgebende Anbieter dem Endnutzer eine neue              gelungen treffen. Die Befugnisse nach Teil 2 die-\nRufnummer zuzuteilen.                                       ses Gesetzes und nach § 77a Absatz 1 und Ab-\n(5) Dem Teilnehmer können nur die Kosten in              satz 2 bleiben unberührt.“\nRechnung gestellt werden, die einmalig beim             45. In § 47 Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern\nWechsel entstehen. Das Gleiche gilt für die Kos-            „zugänglichen Auskunftsdiensten,“ die Wörter\nten, die ein Netzbetreiber einem Anbieter von öf-           „Diensten zur Unterrichtung über einen individuel-\nfentlich zugänglichen Telekommunikationsdiens-              len Gesprächswunsch eines anderen Nutzers\nten in Rechnung stellt. Etwaige Entgelte unterlie-          nach § 95 Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.\ngen einer nachträglichen Regulierung nach Maß-          46. § 47a wird wie folgt geändert:\ngabe des § 38 Absatz 2 bis 4.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\n(6) Betreiber öffentlicher Telekommunikations-\n„(1) Kommt es zwischen dem Teilnehmer\nnetze haben in ihren Netzen sicherzustellen, dass\nund einem Betreiber von öffentlichen Telekom-\nalle Anrufe in den europäischen Telefonnummern-\nmunikationsnetzen oder einem Anbieter von\nraum ausgeführt werden.\nöffentlich zugänglichen Telekommunikations-\n(7) Die Erklärung des Teilnehmers zur Einrich-               diensten zum Streit darüber, ob der Betreiber\ntung oder Änderung der Betreibervorauswahl                      oder Anbieter dem Teilnehmer gegenüber eine\noder die von ihm erteilte Vollmacht zur Abgabe                  Verpflichtung erfüllt hat, die sich auf die Bedin-\ndieser Erklärung bedarf der Textform.                           gungen oder die Ausführung der Verträge über","976               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\ndie Bereitstellung dieser Netze oder Dienste           50. § 53 wird wie folgt gefasst:\nbezieht und mit folgenden Regelungen zusam-                                      „§ 53\nmenhängt:\nFrequenzzuweisung\n1. §§ 43a, 43b, 45 bis 46 oder den auf Grund\ndieser Regelungen erlassenen Rechtsver-                   (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, die\nordnungen und § 84 oder                                Frequenzzuweisungen für die Bundesrepublik\nDeutschland sowie darauf bezogene weitere\n2. der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Euro-              Festlegungen in einer Frequenzverordnung fest-\npäischen Parlaments und des Rates vom                  zulegen. Die Frequenzverordnung bedarf der Zu-\n27. Juni 2007 über das Roaming in öffent-              stimmung des Bundesrates. In die Vorbereitung\nlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft             sind die von Frequenzzuweisungen betroffenen\nund zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG             Kreise einzubeziehen.\n(ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 32), die zu-\nletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 544/2009              (2) Bei der Frequenzzuweisung sind die ein-\n(ABl. L 167 vom 29.6.2009, S. 12) geändert             schlägigen internationalen Übereinkünfte, ein-\nworden ist,                                            schließlich der Vollzugsordnung für den Funk-\ndienst (VO Funk), die europäische Harmonisie-\nkann der Teilnehmer bei der Bundesnetzagen-                rung und die technische Entwicklung zu berück-\ntur durch einen Antrag ein Schlichtungsverfah-             sichtigen. Sind im Rahmen der Frequenzzuwei-\nren einleiten.“                                            sung auch Bestimmungen über Frequenznutzun-\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           gen und darauf bezogene nähere Festlegungen\n„(3) Das Schlichtungsverfahren endet, wenn              betroffen, so sind Beschränkungen nur aus den\nin Artikel 9 Absatz 3 und 4 der Richtlinie\n1. der Schlichtungsantrag zurückgenommen                   2002/21/EG genannten Gründen zulässig.“\nwird,\n51. § 54 wird wie folgt gefasst:\n2. der Teilnehmer und der Anbieter sich geei-\nnigt und dies der Bundesnetzagentur mitge-                                   „§ 54\nteilt haben,                                                            Frequenznutzung\n3. der Teilnehmer und der Anbieter überein-                   (1) Auf der Grundlage der Frequenzzuweisun-\nstimmend erklären, dass sich der Streit er-            gen und Festlegungen in der Verordnung nach\nledigt hat,                                            § 53 teilt die Bundesnetzagentur die Frequenzbe-\n4. die Bundesnetzagentur dem Teilnehmer und                reiche in Frequenznutzungen sowie darauf bezo-\ndem Anbieter schriftlich mitteilt, dass eine           gene Nutzungsbestimmungen auf (Frequenzplan).\nEinigung im Schlichtungsverfahren nicht er-            Dabei beteiligt sie die betroffenen Bundes- und\nreicht werden konnte, oder                             Landesbehörden, die betroffenen Kreise und die\nÖffentlichkeit und berücksichtigt die in § 2 ge-\n5. die Bundesnetzagentur feststellt, dass Be-              nannten Regulierungsziele. Soweit Belange der\nlange nach Absatz 1 nicht mehr berührt                 öffentlichen Sicherheit und die dem Rundfunk\nsind.“                                                 auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Fest-\n47. In § 47b werden nach dem Wort „Teils“ die Wörter              legungen zustehenden Kapazitäten für die Über-\n„oder der auf Grund dieses Teils erlassenen                   tragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich\nRechtsverordnungen“ eingefügt.                                der Länder betroffen sind, stellt die Bundesnetz-\n48. § 48 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         agentur das Einvernehmen mit den zuständigen\nLandesbehörden her. Die Frequenznutzung und\n„(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder ander-              die Nutzungsbestimmungen werden durch tech-\nweitig angebotene digitale Fernsehempfangsge-                 nische, betriebliche oder regulatorische Parame-\nrät, das für den Empfang von konventionellen                  ter beschrieben. Zu diesen Parametern können\nFernsehsignalen und für eine Zugangsberechti-                 auch Angaben zu Nutzungsbeschränkungen und\ngung vorgesehen ist, muss Signale darstellen                  zu geplanten Nutzungen gehören. Der Frequenz-\nkönnen,                                                       plan sowie dessen Änderungen sind zu veröffent-\n1. die einem einheitlichen europäischen Ver-                  lichen.\nschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er                  (2) Frequenzen für den drahtlosen Netzzugang\nvon einer anerkannten europäischen Normen-                 zu Telekommunikationsdiensten sind unbescha-\norganisation verwaltet wird,                               det von Absatz 3 so auszuweisen, dass alle hier-\n2. die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei               für vorgesehenen Technologien verwendet wer-\nMietgeräten gilt dies nur, sofern die mietver-             den dürfen und alle Arten von Telekommunikati-\ntraglichen Bestimmungen vom Mieter einge-                  onsdiensten zulässig sind.\nhalten werden.“                                               (3) § 53 Absatz 2 gilt entsprechend.“\n49. § 52 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                     52. § 55 wird wie folgt gefasst:\n„(1) Zur Sicherstellung einer effizienten und              a) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „Frequenz-\nstörungsfreien Nutzung von Frequenzen und un-                     nutzungsplanes“ durch das Wort „Frequenz-\nter Berücksichtigung der in § 2 genannten weite-                  planes“ ersetzt.\nren Regulierungsziele werden Frequenzbereiche\nzugewiesen und in Frequenznutzungen aufgeteilt,               b) Absatz 1 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nFrequenzen zugeteilt und Frequenznutzungen                        „Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzli-\nüberwacht.“                                                       cher Befugnisse die Nutzung bereits anderen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                   977\nzugeteilter Frequenzen erforderlich ist und               f) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 einge-\ndurch diese Nutzung keine erheblichen Nut-                   fügt:\nzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist\ndie Nutzung unter Einhaltung der von der Bun-                   „(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch\ndesnetzagentur im Benehmen mit den Be-                       auf eine bestimmte Einzelfrequenz.“\ndarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten              g) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und\nRahmenbedingungen gestattet, ohne dass                       Satz 2 wird wie folgt gefasst:\ndies einer Frequenzzuteilung bedarf.“\n„Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            Namensänderungen, Anschriftenänderungen,\nunmittelbare und mittelbare Änderungen in\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Nut-\nden Eigentumsverhältnissen, auch bei verbun-\nzung“ die Wörter „von bestimmten Fre-\ndenen Unternehmen, und identitätswahrende\nquenzen“ gestrichen.\nUmwandlungen.“\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Frequenzzutei-\nh) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird\nlung“ durch das Wort „Allgemeinzuteilung“\nwie folgt geändert:\nersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Schriftform“ durch\nd) Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:                     das Wort „Textform“ ersetzt.\n„(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht mög-               bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:\nlich, werden durch die Bundesnetzagentur Fre-\nquenzen für einzelne Frequenznutzungen na-                        „Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen,\ntürlichen Personen, juristischen Personen oder                    wenn die Voraussetzungen für eine Fre-\nPersonenvereinigungen, soweit ihnen ein                           quenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen,\nRecht zustehen kann, auf Antrag einzeln zuge-                     eine Wettbewerbsverzerrung auf dem\nteilt. Frequenzen werden insbesondere dann                        sachlich und räumlich relevanten Markt\neinzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funk-                     nicht zu besorgen ist und eine effiziente\ntechnischen Störungen nicht anders ausge-                         und störungsfreie Frequenznutzung ge-\nschlossen werden kann oder wenn dies zur Si-                      währleistet ist. Werden Frequenzzuteilun-\ncherstellung einer effizienten Frequenznutzung                    gen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht\nnotwendig ist. Die Entscheidung über die Ge-                      auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären.“\nwährung von Nutzungsrechten, die für das An-\ni) Der bisherige Absatz 8 wird Absatz 9 und wird\ngebot von Telekommunikationsdiensten be-\nwie folgt gefasst:\nstimmt sind, wird veröffentlicht.\n„(9) Frequenzen werden in der Regel befris-\n(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Ab-\ntet zugeteilt. Die Befristung muss für die be-\nsatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag\ntreffende Nutzung angemessen sein und die\nist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Fre-\nAmortisation der dafür notwendigen Investitio-\nquenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der\nnen angemessen berücksichtigen. Eine befris-\nsubjektiven Voraussetzungen für die Frequenz-\ntete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Vo-\nzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und\nraussetzungen für eine Frequenzzuteilung\nstörungsfreie Frequenznutzung und weitere\nnach Absatz 5 vorliegen.“\nBedingungen nach Anhang B der Richtlinie\n2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagen-                j) Der bisherige Absatz 9 wird Absatz 10 und in\ntur entscheidet über vollständige Anträge in-                Satz 1 werden die Wörter „auf Grund der von\nnerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist                   der Bundesnetzagentur festzulegenden Bedin-\nunberührt bleiben geltende internationale Ver-               gungen“ gestrichen.\neinbarungen über die Nutzung von Funkfre-\nquenzen und Erdumlaufpositionen.“                         k) Der bisherige Absatz 10 wird aufgehoben.\n53. § 56 wird wie folgt geändert:\ne) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 voran-\naa) In Satz 1 Nummer 1 wird das Wort „Fre-\ngestellt:\nquenznutzungsplan“ durch das Wort „Fre-\nquenzplan“ ersetzt.                                        „(1) Natürliche oder juristische Personen mit\nWohnsitz beziehungsweise Sitz in der Bundes-\nbb) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:\nrepublik Deutschland, die Orbitpositionen und\n„Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder                  Frequenzen durch Satelliten nutzen, unterlie-\nteilweise versagt werden, wenn die vom                  gen den Verpflichtungen, die sich aus der Kon-\nAntragsteller beabsichtigte Nutzung mit                 stitution und Konvention der Internationalen\nden Regulierungszielen nach § 2 nicht ver-              Telekommunikationsunion ergeben.“\neinbar ist. Sind Belange der Länder bei der          b) Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden die Ab-\nÜbertragung von Rundfunk im Zuständig-                  sätze 2 bis 4.\nkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf\nder Grundlage der rundfunkrechtlichen                c) In dem neuen Absatz 4 werden die Wörter „Ab-\nFestlegungen das Benehmen mit der zu-                   satzes 1 Satz 3“ durch die Wörter „Absatzes 2\nständigen Landesbehörde herzustellen.“                  Satz 3“ ersetzt.","978              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\n54. § 57 wird wie folgt geändert:                                                         „§ 58\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                              Gemeinsame Frequenznutzung,\nErprobung innovativer Technologien,\n„§ 57                                   kurzfristig auftretender Frequenzbedarf\nFrequenzzuteilung für Rundfunk,                     (1) Frequenzen, bei denen eine effiziente Nut-\nLuftfahrt, Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt           zung durch einen Einzelnen allein nicht zu erwar-\nund sicherheitsrelevante Funkanwendungen“.               ten ist, können auch mehreren zur gemeinschaft-\nlichen Nutzung zugeteilt werden. Die Inhaber die-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         ser Frequenzzuteilungen haben Beeinträchtigun-\ngen hinzunehmen, die sich aus einer bestim-\naa) In Satz 5 wird das Wort „Frequenzbe-                  mungsgemäßen gemeinsamen Nutzung der Fre-\nreichszuweisungsplan“ durch das Wort                 quenz ergeben.\n„Frequenzplan“ ersetzt und werden die\n(2) In begründeten Einzelfällen, insbesondere\nWörter „und im Frequenznutzungsplan\nzur Erprobung innovativer Technologien in der Te-\nausgewiesenen“ gestrichen.\nlekommunikation oder bei kurzfristig auftreten-\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:                       dem Frequenzbedarf, kann von den im Frequenz-\nplan enthaltenen Festlegungen bei der Zuteilung\n„Hat die zuständige Landesbehörde die in-            von Frequenzen befristet abgewichen werden.\nhaltliche Belegung einer analogen oder di-           Voraussetzung hierfür ist, dass keine Frequenz-\ngitalen Frequenznutzung zur Übertragung              nutzung beeinträchtigt wird. Sind Belange der\nvon Rundfunk im Zuständigkeitsbereich                Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zu-\nder Länder einem Inhalteanbieter zur allei-          ständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf\nnigen Nutzung zugewiesen, so kann dieser             der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegun-\neinen Vertrag mit einem Sendernetzbetrei-            gen das Benehmen mit der zuständigen Landes-\nber seiner Wahl abschließen, soweit dabei            behörde herzustellen.“\ngewährleistet ist, dass den rundfunkrecht-\n56. § 59 wird aufgehoben.\nlichen Festlegungen entsprochen wurde.\nSofern der Sendernetzbetreiber die Zutei-        57. § 60 wird wie folgt geändert:\nlungsvoraussetzungen erfüllt, teilt ihm die          a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nBundesnetzagentur die Frequenz auf An-\naa) In Satz 1 wird das Wort „In“ durch die Wör-\ntrag zu. Die Frequenzzuteilung ist auf die\nter „Im Rahmen“ ersetzt.\nDauer der rundfunkrechtlichen Zuweisung\nder zuständigen Landesbehörde zu befris-                 bb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nten und kann bei Fortdauern dieser Zuwei-                     „Bei der Festlegung von Art und Umfang\nsung verlängert werden.“                                      der Frequenzzuteilung sind internationale\nVereinbarungen zur Frequenzkoordinierung\nc) In Absatz 2 wird das Wort „Frequenznutzungs-\nzu beachten.“\nplan“ durch das Wort „Frequenzplan“ ersetzt.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Frequen-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „im Frequenz-                      zen“ die Wörter „sowie der weiteren in § 2\nnutzungsplan“ gestrichen und die Wörter                       genannten Regulierungsziele“ eingefügt.\n„den Flugfunkdienst“ durch die Wörter „die               bb) In Satz 2 wird das Wort „Technik“ durch\nLuftfahrt“ ersetzt.                                           das Wort „Technologien“ ersetzt.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                         c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\n„Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf\n„Dies gilt nur für Frequenzen, die auf Grund             enthalten, welche Parameter die Bundesnetz-\neiner gültigen nationalen Erlaubnis des je-              agentur den Festlegungen zu Art und Umfang\nweiligen Landes, in dem das Fahrzeug re-                 der Frequenznutzung bezüglich der Empfangs-\ngistriert ist, genutzt werden.“                          anlagen zugrunde gelegt hat.“\ne) In Absatz 4 werden die Wörter „im Frequenz-           58. § 61 wird wie folgt geändert:\nnutzungsplan“ gestrichen.                                 a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 55\nf) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:                              Abs. 9“ durch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ er-\nsetzt.\n„(5) Die Bundesnetzagentur teilt Frequen-              b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nzen für die Nutzung des Flugfunkdienstes zu,\nwenn die nach dem Luftverkehrsrecht erforder-                    „(2) Grundsätzlich ist das in Absatz 4 gere-\nlichen Entscheidungen des Bundesaufsichts-                    gelte Versteigerungsverfahren durchzuführen,\namtes für Flugsicherung vorliegen. Die nach                   es sei denn, dieses Verfahren ist nicht geeig-\n§ 55 festgelegte Zuständigkeit der Bundes-                    net, die Regulierungsziele nach § 2 sicherzu-\nnetzagentur und deren Eingriffsmöglichkeiten                  stellen. Dies kann insbesondere der Fall sein,\nbleiben unberührt.“                                           wenn für die Frequenznutzung, für die die\nFunkfrequenzen unter Beachtung des Fre-\n55. § 58 wird wie folgt gefasst:                                     quenzplanes verwendet werden dürfen, bereits","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                979\nFrequenzen ohne Versteigerungsverfahren zu-                  quenzpooling) freigeben, um flexible Frequenz-\ngeteilt wurden, oder wenn ein Antragsteller für              nutzungen zu ermöglichen. Sie legt die Rah-\ndie zuzuteilenden Frequenzen eine gesetzlich                 menbedingungen und das Verfahren fest.“\nbegründete Präferenz geltend machen kann.                 c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nFür Frequenzen, die für die Übertragung von\nRundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder                 aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nvorgesehen sind, findet das in Absatz 4 gere-                     aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden\ngelte Verfahren keine Anwendung.“                                      nach dem Wort „Verfahren“ die Wör-\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                              ter „für den Handel“ gestrichen.\nd) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und                          bbb) In Nummer 2 werden die Wörter\nSatz 2 wird wie folgt geändert:                                        „nach Frequenzhandel“ gestrichen.\naa) In Nummer 1 wird nach dem Wort „erfüllen-                     ccc) In Nummer 3 werden die Wörter „auf\nden“ das Wort „subjektiven,“ eingefügt.                           dem sachlich und räumlich relevanten\nMarkt“ gestrichen.\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „für den Fre-\n„2. die Frequenznutzung, für die die zu\nquenzhandel“ gestrichen.\nvergebenden Frequenzen unter Beach-\ntung des Frequenzplanes verwendet                d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nwerden dürfen,“.                                       „(3) Erlöse, die aus Maßnahmen nach Ab-\ne) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und fol-                satz 1 erzielt werden, stehen abzüglich der Ver-\ngende Sätze werden angefügt:                                 waltungskosten demjenigen zu, der seine Fre-\n„Der Versteigerung geht ein Verfahren voraus,                quenznutzungsrechte Dritten überträgt oder\nin dem die Zulassung zur Versteigerung schrift-              zur Nutzung oder Mitbenutzung überlässt.“\nlich zu beantragen ist. Die Bundesnetzagentur         60. § 63 wird wie folgt gefasst:\nentscheidet über die Zulassung durch schrift-             a) Die bisherigen Absätze 1 und 2 werden durch\nlichen Bescheid. Der Antrag auf Zulassung ist                folgenden Absatz 1 ersetzt:\nabzulehnen, wenn der Antragsteller nicht dar-\nlegt und nachweist, dass er die nach Absatz 3                   „(1) Eine Frequenzzuteilung kann widerrufen\nSatz 2 festgelegten und die nach § 55 Absatz 5               werden, wenn nicht innerhalb eines Jahres\nbestehenden Voraussetzungen erfüllt.“                        nach der Zuteilung mit der Nutzung der Fre-\nquenz im Sinne des mit der Zuteilung verfolg-\nf) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5 und wird                ten Zwecks begonnen wurde oder wenn die\nwie folgt gefasst:                                           Frequenz länger als ein Jahr nicht im Sinne\n„(5) Im Fall der Ausschreibung bestimmt die               des mit der Zuteilung verfolgten Zwecks ge-\nBundesnetzagentur vor Durchführung des Ver-                  nutzt worden ist. Die Frequenzzuteilung kann\ngabeverfahrens die Kriterien, nach denen die                 neben den Fällen des § 49 Absatz 2 des Ver-\nEignung der Bewerber bewertet wird. Kriterien                waltungsverfahrensgesetzes auch widerrufen\nsind die Zuverlässigkeit, Fachkunde und Leis-                werden, wenn\ntungsfähigkeit der Bewerber, die Eignung von                 1. eine der Voraussetzungen nach § 55 Ab-\nvorzulegenden Planungen für die Nutzung der                     satz 5 und § 57 Absatz 4 bis 6 nicht mehr\nausgeschriebenen Frequenzen, die Förderung                      gegeben ist,\neines     nachhaltig      wettbewerbsorientierten\nMarktes und der räumliche Versorgungsgrad.                   2. einer Verpflichtung, die sich aus der Fre-\nBei ansonsten gleicher Eignung ist derjenige                    quenzzuteilung ergibt, schwer oder wieder-\nBewerber auszuwählen, der einen höheren                         holt zuwidergehandelt oder trotz Aufforde-\nräumlichen Versorgungsgrad mit den entspre-                     rung nicht nachgekommen wird,\nchenden Telekommunikationsdiensten ge-                       3. nach der Frequenzzuteilung Wettbewerbs-\nwährleistet.“                                                   verzerrungen wahrscheinlich sind oder\ng) Die bisherigen Absätze 7 und 8 werden die Ab-                4. durch eine Änderung der Eigentumsverhält-\nsätze 6 und 7.                                                  nisse in der Person des Inhabers der Fre-\nh) In dem neuen Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe                    quenzzuteilung eine Wettbewerbsverzer-\n„Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“ und                      rung zu besorgen ist.\ndie Angabe „Absatz 6“ durch die Angabe „Ab-                  Die Frist bis zum Wirksamwerden des Wider-\nsatz 5“ ersetzt.                                             rufs muss angemessen sein. Sofern Frequen-\n59. § 62 wird wie folgt geändert:                                   zen für die Übertragung von Rundfunk im Zu-\nständigkeitsbereich der Länder betroffen sind,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nstellt die Bundesnetzagentur auf der Grund-\n„§ 62                                 lage der rundfunkrechtlichen Festlegungen\nFlexibilisierung“.                          das Benehmen mit der zuständigen Landesbe-\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                             hörde her.“\n„(1) Die Bundesnetzagentur kann nach An-               b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und\nhörung der betroffenen Kreise Frequenzberei-                 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nche zum Handel, zur Vermietung oder zur ko-                  „Wenn bei einer Frequenz nach Satz 1 eine\noperativen, gemeinschaftlichen Nutzung (Fre-                 oder alle rundfunkrechtlichen Festlegungen","980               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nnach Satz 1 entfallen sind und innerhalb von                        den Tarifabschnitt nach der Warteschleife\nsechs Monaten keine neue rundfunkrechtliche                         unverändert gegenüber dem Preis für den\nFestlegung erteilt wird, kann die Bundesnetz-                       Tarifabschnitt vor der Warteschleife ist.“\nagentur im Benehmen mit der zuständigen                        cc) In den Sätzen 5 und 6 wird jeweils die An-\nLandesbehörde dem bisherigen Inhaber diese                          gabe „3“ durch die Angabe „4“ ersetzt.\nFrequenz zuteilen mit eingeschränkter Ver-\npflichtung oder ohne Verpflichtung zur Übertra-            b) In Absatz 3 Satz 2 wird nach der Angabe\ngung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich                     „Satz 3“ die Angabe „und 4“ eingefügt.\nder Länder nach Maßgabe des Frequenzpla-                   c) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „5“ durch\nnes, auch wenn dies nicht dem vorherigen Ver-                  die Angabe „6“ ersetzt.\ngabeverfahren entspricht.“\n63. Dem § 66d wird folgender Absatz 5 angefügt:\nc) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3 und die\n„(5) Der Preis für Anrufe in den und aus dem\nWörter „Absätzen 2 und 3“ werden durch die\nEuropäischen Telefonnummerierungsraum (ETNS)\nWörter „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.\nmuss mit dem jeweils geltenden Höchstpreis für\nd) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wird              Auslandsanrufe in andere oder aus anderen Mit-\nwie folgt gefasst:                                         gliedstaaten vergleichbar sein. Die Einzelheiten\n„(4) Frequenzzuteilungen für den analogen               regelt die Bundesnetzagentur durch Verfügung\nHörfunk auf Ultrakurzwelle, die zum 31. Dezem-             im Amtsblatt.“\nber 2015 befristet sind, sollen entsprechend           64. Nach § 66f wird folgender § 66g eingefügt:\n§ 57 Absatz 1 Satz 8 von der Bundesnetzagen-\ntur bis zum Ende der Zuweisung von Übertra-                                        „§ 66g\ngungskapazitäten nach Landesrecht, längs-                                     Warteschleifen\ntens jedoch um zehn Jahre verlängert werden,\n(1) Warteschleifen dürfen nur eingesetzt wer-\nsofern der Inhalteanbieter dem zustimmt. Nicht\nden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen\nzu diesem Zeitpunkt befristete Zuteilungen\nerfüllt ist:\nsollen widerrufen werden, wenn ein nach § 57\nAbsatz 1 Satz 8 vom Inhalteanbieter ausge-                 1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnum-\nwählter Sendernetzbetreiber auf Antrag die                     mer,\nZuteilung an ihn verlangen kann. Für die Wider-            2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Ruf-\nrufsentscheidung gilt § 63 Absatz 1 Satz 4 ent-                nummer oder einer Rufnummer, die die Bun-\nsprechend. Für das Wirksamwerden des                           desnetzagentur den ortsgebundenen Rufnum-\nWiderrufs ist eine angemessene Frist von min-                  mern nach Absatz 3 gleichgestellt hat,\ndestens drei Monaten, frühestens jedoch der\n3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mo-\n31. Dezember 2015 vorzusehen.“\nbile Dienste (015, 016 oder 017),\ne) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5.\n4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung\n61. Dem § 66 wird folgender Absatz 5 angefügt:                        oder\n„(5) Ist im Vergabeverfahren für generische Do-            5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für\nmänen oberster Stufe für die Zuteilung oder Ver-                  den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um\nwendung einer geografischen Bezeichnung, die                      Kosten handelt, die bei Anrufen aus dem Aus-\nmit dem Namen einer Gebietskörperschaft iden-                     land für die Herstellung der Verbindung im\ntisch ist, eine Einverständniserklärung oder Unbe-                Ausland entstehen.\ndenklichkeitsbescheinigung durch eine deutsche\nRegierungs- oder Verwaltungsstelle erforderlich,                 (2) Beim ersten Einsatz einer Warteschleife im\nobliegt die Entscheidung über die Erteilung des               Rahmen des Anrufs, die nicht unter Absatz 1\nEinverständnisses oder die Ausstellung einer                  Nummer 1 bis 3 fällt, hat der Angerufene sicher-\nUnbedenklichkeitsbescheinigung der nach dem                   zustellen, dass der Anrufende mit Beginn der War-\njeweiligen Landesrecht zuständigen Stelle. Wei-               teschleife über ihre voraussichtliche Dauer und,\nsen mehrere Gebietskörperschaften identische                  unbeschadet der §§ 66a bis 66c, darüber infor-\nNamen auf, liegt die Entscheidungsbefugnis bei                miert wird, ob für den Anruf ein Festpreis gilt oder\nder Gebietskörperschaft, die nach der Verkehrs-               der Angerufene gemäß Absatz 1 Nummer 5 für die\nauffassung die größte Bedeutung hat.“                         Dauer des Einsatzes dieser Warteschleife für den\nAnrufer kostenfrei ist. Die Ansage kann mit Beginn\n62. § 66b wird wie folgt gefasst:\nder Bearbeitung vorzeitig beendet werden.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Premi-                 des Zuteilungsnehmers Rufnummern den ortsge-\num-Dienste“ die Wörter „und für sprachge-             bundenen Rufnummern nach Absatz 1 Nummer 2\nstützte Betreiberauswahl“ eingefügt.                  in Bezug auf den Einsatz von Warteschleifen\nbb) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:             gleich, wenn\n„Beim Einsatz von Warteschleifen nach                 1. der Angerufene vom Anrufer weder unmittelbar\n§ 66g Absatz 1 Nummer 5 stellt weder der                  noch mittelbar über den Anbieter von Telekom-\nBeginn noch das Ende der Warteschleife                    munikationsdiensten ein Entgelt für den Anruf\neine Änderung des Preises im Sinne des                    zu dieser Nummer erhält und Anrufe zu dieser\nSatzes 3 dar, wenn der vom Endnutzer im                   Nummer in der Regel von den am Markt ver-\nSinne des Satzes 1 zu zahlende Preis für                  fügbaren Pauschaltarifen erfasst sind und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                981\n2. die Tarifierung dieser Rufnummer auch im Üb-                nicht von der Bundesnetzagentur zugeteilt wur-\nrigen keine abweichende Behandlung gegen-                  den, besteht der Anspruch gegenüber demjeni-\nüber den ortsgebundenen Rufnummern recht-                  gen, in dessen Netz die Kurzwahlnummer ge-\nfertigt.“                                                  schaltet ist. Bei gemäß § 46 übertragenen Ruf-\n65. Der bisherige § 66g wird § 66h und wird wie folgt              nummern besteht der Anspruch auf Auskunft über\ngeändert:                                                      den Namen und die ladungsfähige Anschrift des-\njenigen, der über eine Rufnummer Dienstleistun-\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „infor-                    gen anbietet, gegenüber dem Anbieter, zu dem\nmiert“ die Wörter „oder eine auf Grund des                 die Rufnummer übertragen wurde. Die Auskünfte\n§ 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer                    nach den Sätzen 1 bis 3 sollen innerhalb von zehn\nRechtsverordnung erlassene Regelung nicht                  Werktagen nach Eingang der in Textform gestell-\nerfüllt“ eingefügt.                                        ten Anfrage erteilt werden. Die Auskunftsver-\nb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „erfolgt“                  pflichteten haben die Angabe bei ihren Kunden\ndie Wörter „oder eine auf Grund des § 45n Ab-              zu erheben und aktuell zu halten.“\nsatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechts-                67. Der bisherige § 66i wird § 66j.\nverordnung erlassene Regelung nicht erfüllt\nwurde“ eingefügt.                                      68. Der bisherige § 66j wird § 66k und in Absatz 2\nSatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Telefonnetz“\nc) In Nummer 6 wird das Wort „oder“ durch ein\ndurch das Wort „Telekommunikationsnetz“ er-\nKomma ersetzt.\nsetzt.\nd) In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch\ndas Wort „oder“ ersetzt.                               69. Der bisherige § 66k wird § 66l.\ne) Folgende Nummer 8 wird angefügt:                        70. Der bisherige § 66l wird § 66m und wird wie folgt\ngefasst:\n„8. der Angerufene entgegen § 66g Absatz 1\nwährend des Anrufs eine oder mehrere                                        „§ 66m\nWarteschleifen einsetzt oder die Angaben                              Umgehungsverbot\nnach § 66g Absatz 2 nicht, nicht vollstän-\ndig oder nicht rechtzeitig gemacht werden.               Die Vorschriften der §§ 66a bis 66l oder die auf\nIn diesen Fällen entfällt die Entgeltzah-             Grund des § 45n Absatz 4 Nummer 1 im Rahmen\nlungspflicht des Anrufers für den gesamten            einer Rechtsverordnung erlassenen Regelungen\nAnruf.“                                               sind auch dann anzuwenden, wenn versucht wird,\nsie durch anderweitige Gestaltungen zu umge-\n66. Der bisherige § 66h wird § 66i und wird wie folgt              hen.“\ngefasst:\n71. § 67 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 66i\nIn Satz 1 werden nach der Angabe „§§ 66a und\nAuskunftsanspruch,\n66b“ die Wörter „oder der auf Grund des § 45n\nDatenbank für (0)900er-Rufnummern\nAbsatz 4 Nummer 1 im Rahmen einer Rechtsver-\n(1) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran             ordnung erlassenen Regelungen“ eingefügt.\nhat, kann in Textform von der Bundesnetzagentur\n72. § 68 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nAuskunft über den Namen und die ladungsfähige\nAnschrift desjenigen verlangen, der eine Nummer                   „(2) Telekommunikationslinien sind so zu er-\nvon der Bundesnetzagentur zugeteilt bekommen                   richten und zu unterhalten, dass sie den Anforde-\nhat. Die Auskunft soll unverzüglich nach Eingang               rungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung\nder Anfrage nach Satz 1 erteilt werden.                        sowie den anerkannten Regeln der Technik genü-\n(2) Alle zugeteilten (0)900er-Rufnummern wer-               gen. Beim Träger der Straßenbaulast kann bean-\nden in einer Datenbank bei der Bundesnetzagen-                 tragt werden, Glasfaserleitungen oder Leerrohr-\ntur erfasst. Diese Datenbank ist mit Angabe des                systeme, die der Aufnahme von Glasfaserleitun-\nNamens und mit der ladungsfähigen Anschrift des                gen dienen, in Abweichung der Allgemeinen Tech-\nDiensteanbieters, bei Diensteanbietern mit Sitz im             nischen Bestimmungen für die Benutzung von\nAusland zusätzlich der ladungsfähigen Anschrift                Straßen durch Leitungen und Telekommunika-\neines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten                  tionslinien (ATB) im Wege des Micro- oder Mini-\nim Inland, im Internet zu veröffentlichen. Jeder-              trenching zu verlegen. Dem Antrag ist stattzuge-\nmann kann in Textform von der Bundesnetzagen-                  ben, wenn\ntur Auskunft über die in der Datenbank gespei-                 1. die Verringerung der Verlegetiefe nicht zu einer\ncherten Daten verlangen.                                           wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzni-\n(3) Jeder, der ein berechtigtes Interesse daran                 veaus und\nhat, kann von demjenigen, dem von der Bundes-                  2. nicht zu einer wesentlichen Erhöhung des Er-\nnetzagentur Rufnummern für Massenverkehrs-                         haltungsaufwandes führt oder\ndienste, Neuartige Dienste oder Kurzwahldienste\n3. der Antragsteller die durch eine mögliche\nzugeteilt sind, unentgeltlich Auskunft über den\nwesentliche Beeinträchtigung entstehenden\nNamen und die ladungsfähige Anschrift desjeni-\nKosten beziehungsweise den höheren Verwal-\ngen verlangen, der über eine dieser Rufnummern\ntungsaufwand übernimmt.\nDienstleistungen anbietet, oder die Mitteilung ver-\nlangen, an wen die Rufnummer gemäß § 46                        Die Sätze 2 und 3 finden keine Anwendung auf die\nübertragen wurde. Bei Kurzwahlnummern, die                     Verlegung von Glasfaserleitungen oder Leerrohr-","982               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nsystemen in Bundesautobahnen und autobahn-                        (2) Die Bundesnetzagentur setzt im Rahmen\nähnlich ausgebauten Bundesfernstraßen.“                       der Anordnung nach Absatz 1 ein angemessenes\n73. In § 69 Absatz 1 werden nach dem Wort „Betrei-                Entgelt, das auch eine angemessene Risikoan-\nber“ die Wörter „oder Eigentümer“ eingefügt.                  passung enthalten kann, fest.\n74. § 76 wird wie folgt geändert:                                     (3) Die Bundesnetzagentur kann von den Tele-\nkommunikationsnetzbetreibern sowie von Unter-\na) In der Überschrift werden nach dem Wort\nnehmen und von juristischen Personen des öf-\n„Grundstücken“ die Wörter „und Gebäuden“\nfentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfü-\nangefügt.\ngen, die zu Telekommunikationszwecken genutzt\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           werden können, diejenigen Informationen verlan-\n„(1) Der Eigentümer eines Grundstücks, das             gen, die für die Erstellung eines detaillierten Ver-\nkein Verkehrsweg im Sinne des § 68 Absatz 1               zeichnisses über Art, Verfügbarkeit und geografi-\nSatz 2 ist, kann die Errichtung, den Betrieb und          sche Lage dieser Einrichtungen erforderlich sind.\ndie Erneuerung von Telekommunikationslinien               Zu den Einrichtungen nach Satz 1 zählen unter\nauf seinem Grundstück sowie den Anschluss                 anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabe-\nder auf dem Grundstück befindlichen Gebäude               lungen oder Kabelkanäle in Gebäuden, Masten,\nan öffentliche Telekommunikationsnetze der                Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen,\nnächsten Generation insoweit nicht verbieten,             Leitungsrohre, Leerrohre, Einstiegsschächte und\nals                                                       Verteilerkästen. Betrifft eine nach Satz 1 zu ertei-\nlende Information eine Einrichtung, bei deren Aus-\n1. auf dem Grundstück einschließlich der                  fall die Versorgung der Bevölkerung erheblich be-\nGebäudeanschlüsse eine durch ein Recht                einträchtigt wird, ist von einer Aufnahme in das\ngesicherte Leitung oder Anlage auch die Er-           Verzeichnis abzusehen. Interessenten kann Ein-\nrichtung, den Betrieb und die Erneuerung              sicht in das Verzeichnis gewährt werden, falls die\neiner Telekommunikationslinie genutzt und             von der Bundesnetzagentur festgelegten Voraus-\nhierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks             setzungen für eine Einsichtnahme erfüllt sind. Da-\nnicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt              bei sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu\nwird oder                                             wahren.\n2. das Grundstück einschließlich der Gebäude\n(4) Die von der Bundesnetzagentur getroffenen\ndurch die Benutzung nicht unzumutbar be-\nMaßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 müssen\neinträchtigt wird.“\nobjektiv, transparent und verhältnismäßig sein\n75. Nach § 77 werden die folgenden §§ 77a, 77b,                   und dürfen nicht diskriminieren.\n77c, 77d und 77e eingefügt:\n„§ 77a                                                        § 77b\nGemeinsame                                             Alternative Infrastrukturen\nNutzung von Infrastrukturen durch\nBetreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze                  (1) Unternehmen und juristische Personen des\nöffentlichen Rechts, die über Einrichtungen verfü-\n(1) Die Bundesnetzagentur kann die gemein-                 gen, die zum Auf- und Ausbau von Netzen der\nsame Nutzung von Verkabelungen oder Kabelka-                  nächsten Generation genutzt werden können,\nnälen in Gebäuden oder bis zum ersten Konzen-                 sind verpflichtet, Betreibern öffentlicher Telekom-\ntrations- oder Verteilerpunkt, sofern dieser außer-           munikationsnetze auf schriftliche Anfrage ein An-\nhalb des Gebäudes liegt, durch Betreiber öffent-              gebot zur Mitnutzung dieser Einrichtungen gegen\nlicher Telekommunikationsnetze folgenden Perso-               ein angemessenes Entgelt zu unterbreiten.\nnen gegenüber anordnen:\n(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-\n1. Telekommunikationsnetzbetreibern, die über\ngung nicht zustande, so kann jeder Beteiligte bin-\neine Nutzungsberechtigung nach § 69 Absatz 1\nnen einer Frist von vier Wochen ab Zugang der\nin Verbindung mit § 68 Absatz 1 oder über eine\nAnfrage bei der Bundesnetzagentur durch einen\nsonstige Berechtigung verfügen, Einrichtungen\nAntrag ein Schlichtungsverfahren einleiten.\nauf, über oder unter öffentlichen oder privaten\nGrundstücken zu errichten oder zu installieren,               (3) Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ist\noder                                                      der Antragsgegner verpflichtet, binnen einer von\n2. Telekommunikationsnetzbetreibern, die ein                  der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Frist\nVerfahren zur Enteignung oder Nutzung von                 seine Einwendungen gegen das Mitnutzungsrecht\nGrundstücken in Anspruch nehmen können,                   oder das vorgeschlagene Entgelt darzulegen. Hie-\noder                                                      rauf kann der Antragsteller innerhalb einer eben-\nfalls von der Bundesnetzagentur zu bestimmen-\n3. den Eigentümern von Verkabelungen oder                     den Frist antworten. Die Bundesnetzagentur kann\nKabelkanälen.                                             die Beteiligten im Interesse einer gütlichen Eini-\nDie Anordnung kann getroffen werden, wenn eine                gung anhören. Ist eine Einigung nicht möglich,\nVervielfachung der Infrastruktur wirtschaftlich in-           trifft die Bundesnetzagentur unter Abwägung der\neffizient oder praktisch unmöglich wäre. Vor dem              beiderseitigen Interessen eine Entscheidung\nErlass der Anordnung gibt die Bundesnetzagentur               (Schlichterspruch). Die Beteiligten sind zur An-\nallen interessierten Kreisen die Gelegenheit, inner-          nahme des Schlichterspruchs nicht verpflichtet.\nhalb angemessener Zeit Stellung zu nehmen.                    Im Übrigen gilt für das Schlichtungsverfahren die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                 983\nSchlichtungsordnung der Bundesnetzagentur ent-               die Mitnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt\nsprechend.                                                   verlangt werden.\n§ 77c                                      (2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-\ngung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach\nMitnutzung von                             § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.\nBundesfernstraßen in der Baulast des Bundes\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\n(1) Der Bund als Träger der Straßenbaulast\nund Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-\nnach § 5 des Bundesfernstraßengesetzes hat auf\ntur die für die Bearbeitung des Mitnutzungsan-\nschriftliche Anfrage den Betreibern öffentlicher\ntrags nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die\nTelekommunikationsnetze die Mitnutzung der\nBundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben\nTeile einer Bundesfernstraße zu gestatten, die zum\nim Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.\nAuf- und Ausbau von Netzen der nächsten Gene-\nration genutzt werden können. Die Mitnutzung ist\nso auszugestalten, dass sie den Anforderungen                                         § 77e\nder öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie\nMitnutzung von Eisenbahninfrastruktur\nden anerkannten Regeln der Technik genügt. Die\nMitnutzung und deren Abänderung bedürfen der                     (1) Eisenbahninfrastrukturunternehmen, die sich\nschriftlichen Zustimmung des Trägers der Stra-               überwiegend in der Hand des Bundes oder eines\nßenbaulast. Die Zustimmung kann mit Nebenbe-                 mehrheitlich dem Bund gehörenden Unterneh-\nstimmungen versehen werden, die diskriminie-                 mens befinden, haben auf schriftliche Anfrage Be-\nrungsfrei zu gestalten sind; die Zustimmung kann             treibern öffentlicher Telekommunikationsnetze die\naußerdem von der Leistung einer angemessenen                 Mitnutzung der Teile der Eisenbahninfrastruktur\nSicherheit abhängig gemacht werden. Die Neben-               zu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Net-\nbestimmungen dürfen nur die Art und Weise der                zen der nächsten Generation genutzt werden\nErrichtung der Mitnutzung sowie die dabei zu be-             können. Die Mitnutzung ist so auszugestalten,\nachtenden Regeln der Technik und die Sicherheit              dass sie den Anforderungen der öffentlichen\nund Leichtigkeit des Verkehrs und die Verkehrssi-            Sicherheit und Ordnung sowie den anerkannten\ncherungspflichten regeln. § 8 des Bundesfern-                Regeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und\nstraßengesetzes bleibt unberührt. Für die Mit-               deren Abänderung bedürfen der schriftlichen Zu-\nnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-                stimmung des Eisenbahninfrastrukturunterneh-\nlangt werden.                                                mens. Die Zustimmung kann mit Bedingungen\n(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-             versehen werden, die diskriminierungsfrei zu ge-\ngung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach              stalten sind; die Zustimmung kann außerdem von\n§ 133 Absatz 1 und 4 entsprechend.                           der Leistung einer angemessenen Sicherheit ab-\nhängig gemacht werden. Die Bedingungen dürfen\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nnur die Art und Weise der Errichtung der Mitnut-\nund Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-\nzung sowie die dabei zu beachtenden Regeln der\ntur die für die Bearbeitung des Mitnutzungsan-\nTechnik und die Sicherheit und Leichtigkeit des\ntrags nach Absatz 1 zuständige Stelle mit. Die\nVerkehrs und die Verkehrssicherungspflichten re-\nBundesnetzagentur veröffentlicht diese Angaben\ngeln, um die Beeinträchtigung des Eisenbahnbe-\nim Amtsblatt und auf ihrer Internetseite.\ntriebs weitestgehend zu reduzieren. Für die Mit-\nnutzung kann ein kostendeckendes Entgelt ver-\n§ 77d                                  langt werden.\nMitnutzung von Bundeswasserstraßen\n(2) Kommt zwischen den Beteiligten eine Eini-\n(1) Der Bund als Eigentümer der Bundeswas-                gung nicht zustande, so gilt das Verfahren nach\nserstraßen hat auf schriftliche Anfrage den Betrei-          § 133 Absatz 1 und 4 entsprechend. Die zustän-\nbern öffentlicher Telekommunikationsnetze die                dige Eisenbahnaufsichtsbehörde ist Beteiligte im\nMitnutzung der Teile einer Bundeswasserstraße                Verfahren.\nzu gestatten, die zum Auf- und Ausbau von Net-\nzen der nächsten Generation genutzt werden                       (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau\nkönnen. Die Mitnutzung ist so auszugestalten,                und Stadtentwicklung teilt der Bundesnetzagen-\ndass sie den Anforderungen der öffentlichen Si-              tur die für Mitnutzungsanfragen nach Absatz 1 zu-\ncherheit und Ordnung sowie den anerkannten                   ständige Stelle mit. Die Bundesnetzagentur veröf-\nRegeln der Technik genügt. Die Mitnutzung und                fentlicht diese Angaben im Amtsblatt und auf ihrer\nderen Abänderung bedürfen der schriftlichen Zu-              Internetseite.“\nstimmung des Eigentümers. Die Zustimmung\nkann mit Nebenbestimmungen versehen werden,              76. § 78 wird wie folgt geändert:\ndie diskriminierungsfrei zu gestalten sind; die Zu-          a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nstimmung kann außerdem von der Leistung einer\nangemessenen Sicherheit abhängig gemacht                          „1. der Anschluss an ein öffentliches Telekom-\nwerden. Die Nebenbestimmungen dürfen nur die                          munikationsnetz an einem festen Standort,\nArt und Weise der Errichtung der Mitnutzung so-                       der Gespräche, Telefaxübertragungen und\nwie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik                       die Datenkommunikation mit Übertra-\nund die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs                      gungsraten ermöglicht, die für einen funk-\nund die Verkehrssicherungspflichten regeln. Für                       tionalen Internetzugang ausreichen,“.","984              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ein-                 d) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Sendean-\ngefügt:                                                       lagen“ die Wörter „oder sonstige Telekommu-\n„2. der Zugang zu öffentlich zugänglichen Te-                 nikationsanlagen“ eingefügt und werden die\nlefondiensten über den in Nummer 1 ge-                    Wörter „die Anlagen“ durch das Wort „sie“ er-\nnannten Netzanschluss,“.                                  setzt.\nc) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden die             81. § 91 wird wie folgt geändert:\nNummern 3 und 4.                                          In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „ge-\nd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5 und                  schäftsmäßig Telekommunikationsdienste“ die\nnach dem Wort „Kartentelefonen“ werden die                Wörter „in Telekommunikationsnetzen, einschließ-\nWörter „oder anderer Zugangspunkte für den                lich Telekommunikationsnetzen, die Datenerfas-\nöffentlichen Sprachtelefondienst“ eingefügt.              sungs- und Identifizierungsgeräte unterstützen,“\neingefügt.\ne) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und\nwie folgt gefasst:                                    82. § 92 wird aufgehoben.\n„6. die Möglichkeit, von allen öffentlichen           83. § 93 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nMünz- oder Kartentelefonen unentgeltlich                 „(3) Im Fall einer Verletzung des Schutzes per-\nund ohne Verwendung eines Zahlungsmit-                sonenbezogener Daten haben die betroffenen\ntels Notrufe durch einfache Handhabung                Teilnehmer oder Personen die Rechte aus § 109a\nmit den Notrufnummern 110 und 112                     Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 2.“\ndurchzuführen.“                                   84. In § 95 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur\n77. § 79 wird wie folgt geändert:                                Versendung von Informationen nach § 98 Abs. 1\na) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2           Satz 3,“ gestrichen.\nNr. 1“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-           85. In § 96 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Tele-\nmer 1 und 2“ ersetzt.                                     kommunikationsdienstes für die Öffentlichkeit“\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 78 Abs. 2 Nr. 2            durch die Wörter „öffentlich zugänglichen Tele-\nbis 4“ durch die Wörter „§ 78 Absatz 2 Num-               kommunikationsdienstes“ ersetzt und nach den\nmer 3 bis 5“ ersetzt.                                     Wörtern „von Diensten mit Zusatznutzen“ die\nWörter „im dazu erforderlichen Maß und“ einge-\n78. In § 84 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „des\nfügt.\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom\n7. März 2002 über den Universaldienst und Nut-           86. § 97 wird wie folgt geändert:\nzerrechte bei elektronischen Kommunikations-                 a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Telefonnetz“\nnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie)                 durch das Wort „Telekommunikationsnetz“ und\n(ABl. EG Nr. L 108 S. 51)“ gestrichen.                           das Wort „Telefonnetzes“ durch das Wort „Te-\n79. In § 88 Absatz 4 werden die Wörter „Fahrzeugs                    lekommunikationsnetzes“ ersetzt.\nfür Seefahrt oder Luftfahrt“ durch die Wörter                b) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „ , soweit\n„Wasser- oder Luftfahrzeugs“ ersetzt.                            sie nicht nach § 113a zu speichern sind“ ge-\n80. § 90 wird wie folgt geändert:                                    strichen.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:               87. § 98 wird wie folgt geändert:\n„§ 90                               a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nMissbrauch von Sende-                                „(1) Standortdaten, die in Bezug auf die\noder sonstigen Telekommunikationsanlagen“.                   Nutzer von öffentlichen Telekommunikations-\nnetzen oder öffentlich zugänglichen Telekom-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nmunikationsdiensten verwendet werden, dür-\naa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Sende-                    fen nur im zur Bereitstellung von Diensten mit\nanlagen“ die Wörter „oder sonstige Tele-                  Zusatznutzen erforderlichen Umfang und in-\nkommunikationsanlagen“, nach den Wör-                     nerhalb des dafür erforderlichen Zeitraums ver-\ntern „dieser Umstände“ die Wörter „oder                   arbeitet werden, wenn sie anonymisiert wurden\nauf Grund ihrer Funktionsweise“ und nach                  oder wenn der Teilnehmer dem Anbieter des\ndem Wort „geeignet“ die Wörter „und dazu                  Dienstes mit Zusatznutzen seine Einwilligung\nbestimmt“ eingefügt.                                      erteilt hat. In diesen Fällen hat der Anbieter\nbb) Satz 2 wird wie folgt geändert:                           des Dienstes mit Zusatznutzen bei jeder Fest-\naaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird                    stellung des Standortes des Mobilfunkendge-\ndas Wort „Sendeanlagen“ durch das                   rätes den Nutzer durch eine Textmitteilung an\nWort „Anlagen“ und das Wort „Sen-                   das Endgerät, dessen Standortdaten ermittelt\ndeanlage“ durch das Wort „Anlage“                   wurden, zu informieren. Dies gilt nicht, wenn\nersetzt.                                            der Standort nur auf dem Endgerät angezeigt\nwird, dessen Standortdaten ermittelt wurden.\nbbb) In den Nummern 2 und 7 wird jeweils                  Werden die Standortdaten für einen Dienst\ndas Wort „Sendeanlage“ durch das                    mit Zusatznutzen verarbeitet, der die Übermitt-\nWort „Anlage“ ersetzt.                              lung von Standortdaten eines Mobilfunkendge-\nc) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort                       rätes an einen anderen Teilnehmer oder Dritte,\n„Sendeanlagen“ die Wörter „oder sonstigen                     die nicht Anbieter des Dienstes mit Zusatznut-\nTelekommunikationsanlagen“ eingefügt.                         zen sind, zum Gegenstand hat, muss der Teil-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                985\nnehmer abweichend von § 94 seine Einwilli-                das Auffinden solcher Verbindungen des Netzes\ngung ausdrücklich, gesondert und schriftlich              ermöglicht, bei denen der Verdacht einer rechts-\ngegenüber dem Anbieter des Dienstes mit Zu-               widrigen Inanspruchnahme besteht. Die Daten\nsatznutzen erteilen. In diesem Fall gilt die Ver-         anderer Verbindungen sind unverzüglich zu\npflichtung nach Satz 2 entsprechend für den               löschen. Die Bundesnetzagentur und der Bundes-\nAnbieter des Dienstes mit Zusatznutzen. Der               beauftragte für den Datenschutz sind über Einfüh-\nAnbieter des Dienstes mit Zusatznutzen darf               rung und Änderung eines Verfahrens nach Satz 1\ndie erforderlichen Bestandsdaten zur Erfüllung            unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“\nseiner Verpflichtung aus Satz 2 nutzen. Der           89. § 102 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nTeilnehmer muss Mitbenutzer über eine erteilte\nEinwilligung unterrichten. Eine Einwilligung                 „(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 dürfen\nkann jederzeit widerrufen werden.“                        Anrufende bei Werbung mit einem Telefonanruf\nihre Rufnummernanzeige nicht unterdrücken oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                           bei dem Diensteanbieter veranlassen, dass diese\n„(3) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die              unterdrückt wird; der Anrufer hat sicherzustellen,\nunter den Notrufnummern 112 oder 110 oder                 dass dem Angerufenen die dem Anrufer zugeteilte\nder Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht               Rufnummer übermittelt wird.“\nwerden, hat der Diensteanbieter sicherzustel-         90. § 102 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:\nlen, dass nicht im Einzelfall oder dauernd die               „(8) Bei Verbindungen zu Anschlüssen, die un-\nÜbermittlung von Standortdaten ausgeschlos-               ter den Notrufnummern 112 oder 110 oder der\nsen wird.“                                                Rufnummer 124 124 oder 116 117 erreicht wer-\n88. In § 100 werden die Absätze 2 und 3 wie folgt                 den, hat der Diensteanbieter sicherzustellen, dass\ngefasst:                                                      nicht im Einzelfall oder dauernd die Anzeige von\nNummern der Anrufenden ausgeschlossen wird.“\n„(2) Zur Durchführung von Umschaltungen so-\nwie zum Erkennen und Eingrenzen von Störungen             91. § 108 wird wie folgt geändert:\nim Netz ist dem Betreiber der Telekommunikati-                a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nonsanlage oder seinem Beauftragten das Auf-\n„(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommu-\nschalten auf bestehende Verbindungen erlaubt,\nnikationsdienste für das Führen von ausgehen-\nsoweit dies betrieblich erforderlich ist. Eventuelle\nden Inlandsgesprächen zu einer oder mehreren\nbei der Aufschaltung erstellte Aufzeichnungen\nNummern des nationalen Telefonnummern-\nsind unverzüglich zu löschen. Das Aufschalten\nplanes bereitstellt, hat Vorkehrungen zu treffen,\nmuss den betroffenen Kommunikationsteilneh-\ndamit Endnutzern unentgeltliche Verbindungen\nmern durch ein akustisches oder sonstiges Signal\nmöglich sind, die entweder durch die Wahl der\nzeitgleich angezeigt und ausdrücklich mitgeteilt\neuropaeinheitlichen Notrufnummer 112 oder\nwerden. Sofern dies technisch nicht möglich ist,\nder zusätzlichen nationalen Notrufnummer 110\nmuss der betriebliche Datenschutzbeauftragte\noder durch das Aussenden entsprechender\nunverzüglich detailliert über die Verfahren und\nSignalisierungen eingeleitet werden (Notrufver-\nUmstände jeder einzelnen Maßnahme informiert\nbindungen). Wer derartige öffentlich zugängli-\nwerden. Diese Informationen sind beim betriebli-\nche Telekommunikationsdienste erbringt, den\nchen Datenschutzbeauftragten für zwei Jahre auf-\nZugang zu solchen Diensten ermöglicht oder\nzubewahren.\nTelekommunikationsnetze betreibt, die für\n(3) Wenn zu dokumentierende tatsächliche An-                  diese Dienste einschließlich der Durchleitung\nhaltspunkte für die rechtswidrige Inanspruch-                    von Anrufen genutzt werden, hat gemäß Satz 4\nnahme eines Telekommunikationsnetzes oder                        sicherzustellen oder im notwendigen Umfang\n-dienstes vorliegen, insbesondere für eine Leis-                 daran mitzuwirken, dass Notrufverbindungen\ntungserschleichung oder einen Betrug, darf der                   unverzüglich zu der örtlich zuständigen Notruf-\nDiensteanbieter zur Sicherung seines Entgelt-                    abfragestelle hergestellt werden, und er hat\nanspruchs die Bestandsdaten und Verkehrsdaten                    alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, da-\nverwenden, die erforderlich sind, um die rechts-                 mit Notrufverbindungen jederzeit möglich sind.\nwidrige Inanspruchnahme des Telekommunika-                       Die Diensteanbieter nach den Sätzen 1 und 2\ntionsnetzes oder -dienstes aufzudecken und zu                    haben gemäß Satz 6 sicherzustellen, dass der\nunterbinden. Der Diensteanbieter darf die nach                   Notrufabfragestelle auch Folgendes mit der\n§ 96 erhobenen Verkehrsdaten in der Weise ver-                   Notrufverbindung übermittelt wird:\nwenden, dass aus dem Gesamtbestand aller Ver-                    1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem\nkehrsdaten, die nicht älter als sechs Monate sind,                   die Notrufverbindung ausgeht, und\ndie Daten derjenigen Verbindungen des Netzes\nermittelt werden, für die tatsächliche Anhalts-                  2. die Daten, die zur Ermittlung des Standortes\npunkte den Verdacht der rechtswidrigen In-                           erforderlich sind, von dem die Notrufverbin-\nanspruchnahme von Telekommunikationsnetzen                           dung ausgeht.\nund -diensten begründen. Der Diensteanbieter                     Notrufverbindungen sind vorrangig vor ande-\ndarf aus den Verkehrsdaten und Bestandsdaten                     ren Verbindungen herzustellen, sie stehen\nnach Satz 1 einen pseudonymisierten Gesamt-                      vorrangigen Verbindungen nach dem Post-\ndatenbestand bilden, der Aufschluss über die                     und Telekommunikationssicherstellungsgesetz\nvon einzelnen Teilnehmern erzielten Umsätze gibt                 gleich. Daten, die nach Maßgabe der Rechts-\nund unter Zugrundelegung geeigneter Kriterien                    verordnung nach Absatz 3 zur Verfolgung von","986              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nMissbrauch des Notrufs erforderlich sind,                          die Notrufverbindung ausgeht, legt die\ndürfen auch verzögert an die Notrufabfrage-                        Bundesnetzagentur in einer Technischen\nstelle übermittelt werden. Die Übermittlung                        Richtlinie fest; dabei berücksichtigt sie die\nder Daten nach den Sätzen 3 und 5 erfolgt                          Vorschriften der Verordnung nach Absatz 3.\nunentgeltlich. Die für Notrufverbindungen ent-                     Die Bundesnetzagentur erstellt die Richtli-\nstehenden Kosten trägt jeder Diensteanbieter                       nie unter Beteiligung\nselbst; die Entgeltlichkeit von Vorleistungen                      1. der Verbände der durch Absatz 1 Satz 1\nbleibt unberührt.“                                                    und 2 und Absatz 2 betroffenen Diens-\nb) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-                          teanbieter und Betreiber von Telekom-\nfügt:                                                                 munikationsnetzen,\n„(2) Im Hinblick auf Notrufverbindungen, die                   2. der vom Bundesministerium des Innern\ndurch sprach- oder hörbehinderte Endnutzer                            benannten Vertreter der Betreiber von\nunter Verwendung eines Telefaxgerätes einge-                          Notrufabfragestellen und\nleitet werden, gilt Absatz 1 entsprechend.“                        3. der Hersteller der in den Telekommuni-\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und                              kationsnetzen und Notrufabfragestellen\nSatz 1 wird wie folgt geändert:                                       eingesetzten technischen Einrichtun-\naa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-                          gen.“\nfasst:                                                  bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Dabei“\n„1. zu den Grundsätzen der Festlegung                        durch die Wörter „Bei den Festlegungen in\nvon Einzugsgebieten von Notrufabfra-                     der Technischen Richtlinie“ ersetzt.\ngestellen und deren Unterteilungen                  cc) In dem neuen Satz 4 werden nach dem\ndurch die für den Notruf zuständigen                     Wort „Bundesnetzagentur“ die Wörter „auf\nLandes- und Kommunalbehörden so-                         ihrer Internetseite zu veröffentlichen; die\nwie zu den Grundsätzen des Abstim-                       Veröffentlichung hat die Bundesnetzagen-\nmungsverfahrens zwischen diesen                          tur“ eingefügt.\nBehörden und den betroffenen Teilneh-               dd) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter\nmernetzbetreibern und Mobilfunknetz-                     „Absatz 1 Satz 2“ durch die Wörter „Ab-\nbetreibern, soweit diese Grundsätze                      satz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2“ ersetzt.\nfür die Herstellung von Notrufverbin-\ndungen erforderlich sind,                    92. § 109 wird wie folgt geändert:\n2. zur Herstellung von Notrufverbindun-              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ngen zur jeweils örtlich zuständigen                    „(1) Jeder Diensteanbieter hat erforderliche\nNotrufabfragestelle oder Ersatznotruf-              technische Vorkehrungen und sonstige Maß-\nabfragestelle,                                      nahmen zu treffen\n3. zum Umfang der für Notrufverbindun-                  1. zum Schutz des Fernmeldegeheimnisses\ngen zu erbringenden Leistungsmerk-                     und\nmale, einschließlich                                2. gegen die Verletzung des Schutzes perso-\na) der Übermittlung der Daten nach                     nenbezogener Daten.\nAbsatz 1 Satz 3 und                             Dabei ist der Stand der Technik zu berücksich-\nb) zulässiger Abweichungen hinsicht-                tigen.“\nlich der nach Absatz 1 Satz 3 Num-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nmer 1 zu übermittelnden Daten in\nunausweichlichen technisch be-                     „(2) Wer ein öffentliches Telekommunikati-\ndingten Sonderfällen,“.                         onsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche\nTelekommunikationsdienste erbringt, hat bei\nbb) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                          den hierfür betriebenen Telekommunikations-\n„6. zu den Aufgaben der Bundesnetzagen-                 und Datenverarbeitungssystemen angemes-\ntur auf den in den Nummern 1 bis 5                  sene technische Vorkehrungen und sonstige\naufgeführten Gebieten, insbesondere                 Maßnahmen zu treffen\nim Hinblick auf die Festlegung von Kri-             1. zum Schutz gegen Störungen, die zu erheb-\nterien für die Genauigkeit und Zuver-                  lichen Beeinträchtigungen von Telekommu-\nlässigkeit der Daten, die zur Ermittlung               nikationsnetzen und -diensten führen, auch\ndes Standortes erforderlich sind, von                  soweit sie durch äußere Angriffe und Einwir-\ndem die Notrufverbindung ausgeht.“                     kungen von Katastrophen bedingt sein kön-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird                    nen, und\nwie folgt geändert:                                           2. zur Beherrschung der Risiken für die Sicher-\naa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-                    heit von Telekommunikationsnetzen und\nsetzt:                                                     -diensten.\n„Die technischen Einzelheiten zu den in                 Insbesondere sind Maßnahmen zu treffen, um\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 5 aufgeführ-               Telekommunikations- und Datenverarbeitungs-\nten Gegenständen, insbesondere die Krite-               systeme gegen unerlaubte Zugriffe zu sichern\nrien für die Genauigkeit und Zuverlässigkeit            und Auswirkungen von Sicherheitsverletzun-\nder Angaben zu dem Standort, von dem                    gen für Nutzer oder für zusammengeschaltete","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012               987\nNetze so gering wie möglich zu halten. Wer ein               Die Bundesnetzagentur kann die Umsetzung\nöffentliches Telekommunikationsnetz betreibt,                des Sicherheitskonzeptes überprüfen.“\nhat Maßnahmen zu treffen, um den ordnungs-\ngemäßen Betrieb seiner Netze zu gewährleis-               e) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:\nten und dadurch die fortlaufende Verfügbarkeit                  „(5) Wer ein öffentliches Telekommunika-\nder über diese Netze erbrachten Dienste si-                  tionsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche\ncherzustellen. Technische Vorkehrungen und                   Telekommunikationsdienste erbringt, hat der\nsonstige Schutzmaßnahmen sind angemes-                       Bundesnetzagentur eine Sicherheitsverletzung\nsen, wenn der dafür erforderliche technische                 einschließlich Störungen von Telekommuni-\nund wirtschaftliche Aufwand nicht außer Ver-                 kationsnetzen oder -diensten unverzüglich\nhältnis zur Bedeutung der zu schützenden                     mitzuteilen, sofern hierdurch beträchtliche\nTelekommunikationsnetze oder -dienste steht.                 Auswirkungen auf den Betrieb der Telekommu-\n§ 11 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-                    nikationsnetze oder das Erbringen von Tele-\nzes gilt entsprechend.“                                      kommunikationsdiensten entstehen. Die Bun-\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-                 desnetzagentur kann von dem nach Satz 1\nfügt:                                                        Verpflichteten einen detaillierten Bericht über\ndie Sicherheitsverletzung und die ergriffenen\n„(3) Bei gemeinsamer Nutzung eines Stand-                 Abhilfemaßnahmen verlangen. Erforderlichen-\nortes oder technischer Einrichtungen hat jeder               falls unterrichtet die Bundesnetzagentur das\nBeteiligte die Verpflichtungen nach den Absät-               Bundesamt für Sicherheit in der Informations-\nzen 1 und 2 zu erfüllen, soweit bestimmte Ver-               technik, die nationalen Regulierungsbehörden\npflichtungen nicht einem bestimmten Beteilig-                der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen\nten zugeordnet werden können.“                               Union und die Europäische Agentur für Netz-\nund Informationssicherheit über die Sicher-\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wird\nheitsverletzungen. Die Bundesnetzagentur\nwie folgt gefasst:\nkann die Öffentlichkeit informieren oder die\n„(4) Wer ein öffentliches Telekommunikati-                nach Satz 1 Verpflichteten zu dieser Unterrich-\nonsnetz betreibt oder öffentlich zugängliche                 tung auffordern, wenn sie zu dem Schluss ge-\nTelekommunikationsdienste erbringt, hat einen                langt, dass die Bekanntgabe der Sicherheits-\nSicherheitsbeauftragten zu benennen und ein                  verletzung im öffentlichen Interesse liegt. Die\nSicherheitskonzept zu erstellen, aus dem her-                Bundesnetzagentur legt der Kommission, der\nvorgeht,                                                     Europäischen Agentur für Netz- und Informa-\ntionssicherheit und dem Bundesamt für Sicher-\n1. welches öffentliche Telekommunikations-\nheit in der Informationstechnik einmal pro Jahr\nnetz betrieben und welche öffentlich zu-\neinen zusammenfassenden Bericht über die\ngänglichen Telekommunikationsdienste er-\neingegangenen Mitteilungen und die ergriffenen\nbracht werden,\nAbhilfemaßnahmen vor.\n2. von welchen Gefährdungen auszugehen ist\n(6) Die Bundesnetzagentur erstellt im Be-\nund\nnehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in\n3. welche technischen Vorkehrungen oder                      der Informationstechnik und dem Bundes-\nsonstigen Schutzmaßnahmen zur Erfüllung                  beauftragten für den Datenschutz und die In-\nder Verpflichtungen aus den Absätzen 1                   formationsfreiheit einen Katalog von Sicher-\nund 2 getroffen oder geplant sind.                       heitsanforderungen für das Betreiben von\nTelekommunikations- und Datenverarbeitungs-\nWer ein öffentliches Telekommunikationsnetz                  systemen sowie für die Verarbeitung personen-\nbetreibt, hat der Bundesnetzagentur das Si-                  bezogener Daten als Grundlage für das Sicher-\ncherheitskonzept unverzüglich nach der Auf-                  heitskonzept nach Absatz 4 und für die zu\nnahme des Netzbetriebs vorzulegen. Wer                       treffenden technischen Vorkehrungen und\nöffentlich zugängliche Telekommunikations-                   sonstigen Maßnahmen nach den Absätzen 1\ndienste erbringt, kann nach der Bereitstellung               und 2. Sie gibt den Herstellern, den Verbänden\ndes Telekommunikationsdienstes von der Bun-                  der Betreiber öffentlicher Telekommunikations-\ndesnetzagentur verpflichtet werden, das Si-                  netze und den Verbänden der Anbieter öffent-\ncherheitskonzept vorzulegen. Mit dem Sicher-                 lich zugänglicher Telekommunikationsdienste\nheitskonzept ist eine Erklärung vorzulegen,                  Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Katalog\ndass die darin aufgezeigten technischen Vor-                 wird von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.\nkehrungen und sonstigen Schutzmaßnahmen\numgesetzt sind oder unverzüglich umgesetzt                      (7) Die Bundesnetzagentur kann anordnen,\nwerden. Stellt die Bundesnetzagentur im Si-                  dass sich die Betreiber öffentlicher Telekom-\ncherheitskonzept oder bei dessen Umsetzung                   munikationsnetze oder die Anbieter öffentlich\nSicherheitsmängel fest, so kann sie deren un-                zugänglicher Telekommunikationsdienste einer\nverzügliche Beseitigung verlangen. Sofern sich               Überprüfung durch eine qualifizierte unabhän-\ndie dem Sicherheitskonzept zugrunde liegen-                  gige Stelle oder eine zuständige nationale Be-\nden Gegebenheiten ändern, hat der nach                       hörde unterziehen, in der festgestellt wird, ob\nSatz 2 oder 3 Verpflichtete das Konzept anzu-                die Anforderungen nach den Absätzen 1 bis 3\npassen und der Bundesnetzagentur unter Hin-                  erfüllt sind. Der nach Satz 1 Verpflichtete hat\nweis auf die Änderungen erneut vorzulegen.                   eine Kopie des Überprüfungsberichts unver-","988              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nzüglich an die Bundesnetzagentur zu übermit-             heit die Prüfung zu ermöglichen, ob die Bestim-\nteln. Er trägt die Kosten dieser Überprüfung.“           mungen der Absätze 1 und 2 eingehalten wurden.\n93. Nach § 109 wird folgender § 109a eingefügt:                  Das Verzeichnis enthält nur die zu diesem Zweck\nerforderlichen Informationen und muss nicht Ver-\n„§ 109a                               letzungen berücksichtigen, die mehr als fünf\nDatensicherheit                           Jahre zurückliegen.\n(1) Wer öffentlich zugängliche Telekommunika-                (4) Vorbehaltlich technischer Durchführungs-\ntionsdienste erbringt, hat im Fall einer Verletzung          maßnahmen der Europäischen Kommission nach\ndes Schutzes personenbezogener Daten unver-                  Artikel 4 Absatz 5 der Richtlinie 2002/58/EG kann\nzüglich die Bundesnetzagentur und den Bundes-                die Bundesnetzagentur Leitlinien vorgeben be-\nbeauftragten für den Datenschutz und die Infor-              züglich des Formats, der Verfahrensweise und\nmationsfreiheit von der Verletzung zu benachrich-            der Umstände, unter denen eine Benachrichti-\ntigen. Ist anzunehmen, dass durch die Verletzung             gung über eine Verletzung des Schutzes perso-\ndes Schutzes personenbezogener Daten Teilneh-                nenbezogener Daten erforderlich ist.“\nmer oder andere Personen schwerwiegend in\n94. In § 112 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter\nihren Rechten oder schutzwürdigen Interessen\n„§ 39 des Außenwirtschaftsgesetzes“ durch die\nbeeinträchtigt werden, hat der Anbieter des Tele-\nWörter „§ 23a des Zollfahndungsdienstgesetzes“\nkommunikationsdienstes zusätzlich die Betroffe-\nersetzt.\nnen unverzüglich von dieser Verletzung zu be-\nnachrichtigen. In Fällen, in denen in dem Sicher-        95. § 115 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nheitskonzept nachgewiesen wurde, dass die von                a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 113a,“ gestri-\nder Verletzung betroffenen personenbezogenen                     chen, die Angabe „§ 108 Abs. 2“ durch die An-\nDaten durch geeignete technische Vorkehrungen                    gabe „§ 108 Absatz 3“ und die Angabe „§ 108\ngesichert, insbesondere unter Anwendung eines                    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 108 Absatz 4“ er-\nals sicher anerkannten Verschlüsselungsverfah-                   setzt.\nrens gespeichert wurden, ist eine Benachrichti-\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§§ 109, 112\ngung nicht erforderlich. Unabhängig von Satz 3\nAbs. 1, 3 Satz 4, Abs. 5 Satz 1 und 2 oder\nkann die Bundesnetzagentur den Anbieter des\n§ 114 Abs. 1“ durch die Wörter „§§ 109, 109a,\nTelekommunikationsdienstes unter Berücksichti-\n112 Absatz 1, 3 Satz 4, Absatz 5 Satz 1 und 2\ngung der wahrscheinlichen nachteiligen Auswir-\noder § 114 Absatz 1“ ersetzt.\nkungen der Verletzung des Schutzes personen-\nbezogener Daten zu einer Benachrichtigung der            96. § 120 wird wie folgt geändert:\nBetroffenen verpflichten. Im Übrigen gilt § 42a              a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2\nSatz 6 des Bundesdatenschutzgesetzes entspre-                    und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3 Num-\nchend.                                                           mer 2 und 4“ ersetzt.\n(2) Die Benachrichtigung an die Betroffenen               b) In Nummer 6 wird das Wort „Frequenznut-\nmuss mindestens enthalten:                                       zungsplanes“ durch das Wort „Frequenzpla-\n1. die Art der Verletzung des Schutzes personen-                 nes“ ersetzt.\nbezogener Daten,                                     97. In § 122 Absatz 1 werden nach dem Wort „Markt-\n2. Angaben zu den Kontaktstellen, bei denen wei-             daten“ die Wörter „einschließlich der Entwicklung\ntere Informationen erhältlich sind, und                  und Höhe der Endnutzertarife der Dienste nach\n3. Empfehlungen zu Maßnahmen, die mögliche                   § 78 Absatz 2, die entweder von nach den §§ 81\nnachteilige Auswirkungen der Verletzung des              bis 87 verpflichteten Unternehmen oder auf dem\nSchutzes personenbezogener Daten begren-                 Markt erbracht werden, und deren Verhältnis zu\nzen.                                                     den nationalen Verbraucherpreisen und Einkom-\nmen,“ eingefügt.\nIn der Benachrichtigung an die Bundesnetzagen-\ntur und den Bundesbeauftragten für den Daten-            98. § 123 wird wie folgt geändert:\nschutz und die Informationsfreiheit hat der Anbie-           a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nter des Telekommunikationsdienstes zusätzlich zu\n„§ 123\nden Angaben nach Satz 1 die Folgen der Verlet-\nzung des Schutzes personenbezogener Daten                                      Zusammenarbeit mit\nund die beabsichtigten oder ergriffenen Maßnah-                     anderen Behörden auf nationaler Ebene“.\nmen darzulegen.                                              b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(3) Die Anbieter der Telekommunikations-                      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\ndienste haben ein Verzeichnis der Verletzungen\n„In den Fällen der §§ 10, 11, 40, 41 und\ndes Schutzes personenbezogener Daten zu füh-\n§ 62 Absatz 2 Nummer 3 entscheidet die\nren, das Angaben zu Folgendem enthält:\nBundesnetzagentur im Einvernehmen mit\n1. zu den Umständen der Verletzungen,                                dem Bundeskartellamt.“\n2. zu den Auswirkungen der Verletzungen und                      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „Teil 2\n3. zu den ergriffenen Abhilfemaßnahmen.                              Abschnitt 2 bis 5“ die Wörter „oder § 77a\nDiese Angaben müssen ausreichend sein, um der                        Absatz 1 und 2“ eingefügt.\nBundesnetzagentur und dem Bundesbeauftrag-                       cc) In Satz 3 werden die Wörter „Artikel 82 des\nten für den Datenschutz und die Informationsfrei-                    EG-Vertrages“ durch die Wörter „Arti-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                 989\nkel 102 des Vertrages über die Arbeits-              Geschäftsgeheimnis als vertraulich angesehen\nweise der Europäischen Union“ ersetzt.               werden.\ndd) In Satz 4 werden nach dem Wort „Geset-                  (4) Die Bundesnetzagentur kennzeichnet im\nzes“ die Wörter „ , auch beim Erlass von             Rahmen der Bereitstellung von Informationen an\nVerwaltungsvorschriften,“ eingefügt.                 die Kommission, an nationale Regulierungsbehör-\n99. Nach § 123 werden die folgenden §§ 123a                       den anderer Mitgliedstaaten, an das GEREK und\nund 123b eingefügt:                                           an das Büro des GEREK vertrauliche Informatio-\nnen. Sie kann bei der Kommission beantragen,\n„§ 123a\ndass die Informationen, die sie der Kommission\nZusammenarbeit mit                           bereitstellt, Behörden anderer Mitgliedstaaten\nanderen Behörden auf der                        nicht zur Verfügung gestellt werden. Der Antrag\nEbene der Europäischen Union                      ist zu begründen.“\n(1) Die Bundesnetzagentur arbeitet mit den na-       100. In § 126 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „des\ntionalen Regulierungsbehörden anderer Mitglied-               Europäischen Parlaments und des Rates vom\nstaaten, der Kommission und dem GEREK auf                     27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen\ntransparente Weise zusammen, um eine einheit-                 Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur\nliche Anwendung der Bestimmungen der Richt-                   Änderung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. EG Nr.\nlinie 2002/21/EG und der Einzelrichtlinien zu ge-             L 171 S. 32)“ gestrichen.\nwährleisten. Sie arbeitet insbesondere mit der\nKommission und dem GEREK bei der Ermittlung              101. Dem § 127 Absatz 2 werden folgende Sätze an-\nder Maßnahmen zusammen, die zur Bewältigung                   gefügt:\nbestimmter Situationen auf dem Markt am besten                „Die Bundesnetzagentur kann von den nach Ab-\ngeeignet sind.                                                satz 1 in der Telekommunikation tätigen Unter-\n(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt die Ziele           nehmen insbesondere Auskünfte über künftige\ndes GEREK in Bezug auf bessere regulatorische                 Netz- und Diensteentwicklungen verlangen, wenn\nKoordinierung und mehr Kohärenz.                              diese Entwicklungen sich auf Dienste auf Vorleis-\ntungsebene auswirken können, die die Unterneh-\n(3) Die Bundesnetzagentur trägt bei der Wahr-\nmen Wettbewerbern zugänglich machen. Die\nnehmung ihrer Aufgaben weitestgehend den\nBundesnetzagentur kann ferner von Unternehmen\nEmpfehlungen Rechnung, die die Kommission\nmit beträchtlicher Marktmacht auf Vorleistungs-\nnach Artikel 19 Absatz 1 und 2 der Richtli-\nmärkten verlangen, Rechnungslegungsdaten zu\nnie 2002/21/EG erlässt. Beschließt die Bundes-\nden mit diesen Vorleistungsmärkten verbundenen\nnetzagentur, sich nicht an eine solche Empfeh-\nEndnutzermärkten vorzulegen.“\nlung zu halten, so teilt sie dies der Kommission\nunter Angabe ihrer Gründe mit.                           102. § 132 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 55\n§ 123b                                    Abs. 9, der §§ 61, 62 und 81“ durch die Wörter\nBereitstellung von Informationen                       „§ 55 Absatz 10, der §§ 61, 62, 77a Absatz 1\n(1) Die Bundesnetzagentur stellt der Kommis-                  und 2 und des § 81“ ersetzt.\nsion auf deren begründeten Antrag nach Artikel 5              b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nAbsatz 2 der Richtlinie 2002/21/EG hin die Infor-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „§ 55 Abs. 9“\nmationen zur Verfügung, die die Kommission be-\ndurch die Angabe „§ 55 Absatz 10“ ersetzt.\nnötigt, um ihre Aufgaben auf Grund des Vertrags\nüber die Arbeitsweise der Europäischen Union                      bb) In Satz 3 wird die Angabe „§ 61 Abs. 4 Nr. 2\nwahrzunehmen. Beziehen sich die bereitgestellten                        und 4“ durch die Wörter „§ 61 Absatz 3\nInformationen auf Informationen, die zuvor von                          Nummer 2 und 4“ ersetzt.\nUnternehmen auf Anforderung der Bundesnetz-                   c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§§ 18, 19,\nagentur bereitgestellt wurden, so werden die                      20, 21, 24, 30, 39, 40, 41 Abs. 1“ durch die\nUnternehmen hiervon unterrichtet.                                 Angabe „§§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39, 40, 41\n(2) Die Bundesnetzagentur kann ihr übermit-                   Absatz 2“ ersetzt.\ntelte Informationen der nationalen Regulierungs-\n103. § 133 wird wie folgt geändert:\nbehörde eines anderen Mitgliedstaats auf deren\nbegründeten Antrag hin zur Verfügung stellen, so-             a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nweit dies erforderlich ist, damit diese nationale                 „Ergeben sich im Zusammenhang mit Ver-\nRegulierungsbehörde ihre Verpflichtungen aus                      pflichtungen aus diesem Gesetz oder auf\ndem Recht der Europäischen Union erfüllen kann.                   Grund dieses Gesetzes Streitigkeiten zwischen\n(3) Im Rahmen des Informationsaustausches                     Unternehmen, die öffentliche Telekommunika-\nnach den Absätzen 1 und 2 stellt die Bundesnetz-                  tionsnetze betreiben oder öffentlich zugäng-\nagentur eine vertrauliche Behandlung aller Infor-                 liche Telekommunikationsdienste anbieten,\nmationen sicher, die von der nationalen Regulie-                  oder zwischen diesen und anderen Unterneh-\nrungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats oder                    men, denen Zugangs- oder Zusammenschal-\nvon dem Unternehmen, das die Informationen an                     tungsverpflichtungen aus diesem Gesetz oder\ndie Bundesnetzagentur übermittelt hat, nach den                   auf Grund dieses Gesetzes zugute kommen,\nVorschriften des Rechts der Europäischen Union                    trifft die Beschlusskammer, soweit dies gesetz-\nund den einzelstaatlichen Vorschriften über das                   lich nicht anders geregelt ist, auf Antrag einer","990               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nPartei nach Anhörung der Beteiligten eine ver-            tungsinteresse an den vorgelegten Unterlagen\nbindliche Entscheidung.“                                  geltend macht, durch Beschluss, inwieweit die\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          §§ 100 und 108 Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2\nder Verwaltungsgerichtsordnung auf die Entschei-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Regulierungs-            dung in der Hauptsache anzuwenden sind. Die\nbehörde von mindestens zwei Mitglied-                Beteiligtenrechte nach den §§ 100 und 108 Ab-\nstaaten“ durch die Wörter „Regulierungs-             satz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsge-\nbehörden von mehr als einem Mitglied-                richtsordnung sind auszuschließen, soweit nach\nstaat“ ersetzt.                                      Abwägung aller Umstände das Geheimhaltungs-\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:            interesse das Interesse der Beteiligten auf recht-\n„Fällt die Streitigkeit in den Zuständigkeits-       liches Gehör auch unter Beachtung des Rechts\nbereich der Bundesnetzagentur, so koordi-            auf effektiven Rechtsschutz überwiegt. Insoweit\nniert sie ihre Maßnahmen mit den zustän-             dürfen die Entscheidungsgründe im Hauptsache-\ndigen nationalen Regulierungsbehörden                verfahren die Art und den Inhalt der geheim ge-\nder anderen betroffenen Mitgliedstaaten.“            haltenen Unterlagen nicht erkennen lassen. Die\nMitglieder des Gerichts sind zur Geheimhaltung\nc) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-               verpflichtet.\nfügt:\n(3) Der Antrag nach Absatz 2 Satz 1 ist inner-\n„(3) Bei Streitigkeiten nach Absatz 2 kann             halb eines Monats zu stellen, nachdem das Ge-\ndie Bundesnetzagentur das GEREK beratend                  richt die Beteiligten, deren Geheimhaltungsinte-\nhinzuziehen, um die Streitigkeit im Einklang              ressen durch die Offenlegung der Unterlagen be-\nmit den in § 2 genannten Zielen dauerhaft bei-            rührt werden könnten, über die Vorlage der Unter-\nzulegen. Sie kann das GEREK um eine Stel-                 lagen durch die Bundesnetzagentur unterrichtet\nlungnahme zu der Frage ersuchen, welche                   hat. In diesem Verfahren ist § 100 der Verwal-\nMaßnahmen zur Streitbeilegung zu ergreifen                tungsgerichtsordnung nicht anzuwenden. Ab-\nsind. Hat die Bundesnetzagentur oder die zu-              satz 2 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß.\nständige nationale Regulierungsbehörde eines\n(4) Gegen die Entscheidung nach Absatz 2\nanderen betroffenen Mitgliedstaats das GEREK\nSatz 1 ist die Beschwerde zum Bundesverwal-\num eine Stellungnahme ersucht, so trifft die\ntungsgericht gegeben. Über die Beschwerde\nBeschlusskammer ihre Entscheidung nicht,\nentscheidet der für die Hauptsache zuständige\nbevor das GEREK seine Stellungnahme ab-\nRevisionssenat. Absatz 2 Satz 3 und 4 und Ab-\ngegeben hat. § 130 bleibt hiervon unberührt.“\nsatz 3 Satz 2 gelten sinngemäß.“\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.\n106. Nach § 138 wird folgender § 138a eingefügt:\n104. § 137 wird wie folgt geändert:                                                       „§ 138a\na) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort „Be-                                Informationssystem\nschwerde“ die Wörter „nach der Verwaltungs-                          zu eingelegten Rechtsbehelfen\ngerichtsordnung oder nach dem Gerichtsver-\nfassungsgesetz“ eingefügt.                                   Die Bundesnetzagentur erhebt zu den gegen\nihre Entscheidungen eingelegten Rechtsbehelfen\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 138                  die folgenden Informationen:\nAbs. 3“ durch die Angabe „§ 138 Absatz 4“ er-\nsetzt.                                                    1. die Anzahl und den allgemeinen Inhalt der ein-\ngelegten Rechtsbehelfe,\n105. § 138 wird wie folgt gefasst:\n2. die Dauer der Verfahren und\n„§ 138\n3. die Anzahl der Entscheidungen im vorläufigen\nVorlage- und                                Rechtsschutz.\nAuskunftspflicht der Bundesnetzagentur\nSie stellt diese Informationen der Kommission\n(1) Für die Vorlage von Urkunden oder Akten,               und dem GEREK auf deren begründete Anfrage\ndie Übermittlung elektronischer Dokumente oder                zur Verfügung.“\ndie Erteilung von Auskünften (Vorlage von Unter-\n107. § 140 wird wie folgt geändert:\nlagen) durch die Bundesnetzagentur ist § 99 Ab-\nsatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung mit der                 a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 2 wer-\nMaßgabe anzuwenden, dass anstelle des Rechts                      den die Wörter „Europäischen Gemeinschaf-\nder obersten Aufsichtsbehörde nach § 99 Absatz 1                  ten“ durch die Wörter „Europäischen Union“\nSatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung, die Vor-                   ersetzt.\nlage zu verweigern, das Recht der Bundesnetz-                 b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nagentur tritt, die Unterlagen als geheimhaltungs-                    „(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet das\nbedürftig zu kennzeichnen. Das Gericht der                        Bundesministerium für Wirtschaft und Techno-\nHauptsache unterrichtet die Beteiligten, deren                    logie vorab über die wesentlichen Inhalte ge-\nGeheimhaltungsinteresse durch die Offenlegung                     planter Sitzungen in europäischen und interna-\nder Unterlagen im Hauptsacheverfahren berührt                     tionalen Gremien. Sie fasst die wesentlichen\nwerden könnte, darüber, dass die Unterlagen vor-                  Ergebnisse und Schlussfolgerungen der Sit-\ngelegt worden sind.                                               zungen zusammen und übermittelt sie unver-\n(2) Das Gericht der Hauptsache entscheidet                     züglich an das Bundesministerium für Wirt-\nauf Antrag eines Beteiligten, der ein Geheimhal-                  schaft und Technologie. Bei Aufgaben, die die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                991\nBundesnetzagentur nach Absatz 1 Satz 2 in                    schaft und Technologie und mit dem Bundes-\neigener Zuständigkeit wahrnimmt, finden die                  ministerium der Finanzen.\nSätze 1 und 2 keine Anwendung, soweit zwin-                     (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann\ngende Vorschriften die vertrauliche Behand-                  die Gebühr für Entscheidungen über die Zutei-\nlung von Informationen fordern.“                             lungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 so fest-\n108. § 142 wird wie folgt gefasst:                                   gesetzt werden, dass sie als Lenkungszweck\ndie optimale Nutzung und eine den Zielen die-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwen-\naa) In Nummer 2 wird das Wort „Rufnummern“                   dung dieser Güter sicherstellt. Absatz 2 Satz 1\ndurch das Wort „Nummern“ ersetzt.                       und 2 findet keine Anwendung, wenn Num-\nbb) In Nummer 8 werden die Wörter „über                      mern oder Frequenzen von außerordentlichem\nZusammenschaltungsverpflichtungen und                   wirtschaftlichem Wert durch wettbewerbsori-\nZugangsanordnungen“ durch die Wörter                    entierte oder vergleichende Auswahlverfahren\n„der Zugangsregulierung“ und wird die An-               vergeben werden.“\ngabe „§ 23 Abs. 1 und 6“ durch die Angabe            d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\n„§ 23“ ersetzt.                                         sätze 5 und 6.\ncc) Nummer 10 wird aufgehoben.                            e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 7 und die\ndd) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10                   Angabe „§ 61 Abs. 5“ wird durch die Angabe\nund der Punkt wird am Ende durch ein                    „§ 61 Absatz 4“ ersetzt.\nKomma ersetzt.                                       f) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 8.\nee) Nach Nummer 10 wird folgende Num-                109. § 143 wird wie folgt geändert:\nmer 11 eingefügt:                                    a) Absatz 2 Satz 3 wird aufgehoben.\n„11. Entscheidungen über sonstige Strei-             b) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 10 oder § 11\ntigkeiten zwischen Unternehmen                     des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-\nnach § 133.“                                       träglichkeit von Geräten vom 18. September\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             1998 (BGBl. I S. 2882)“ durch die Wörter „§ 17\n„(2) Die Gebühren nach Absatz 1 werden                    oder § 19 des Gesetzes über die elektromag-\nvorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 zur                   netische Verträglichkeit von Betriebsmitteln\nDeckung des Verwaltungsaufwands erhoben.                     vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220)“ ersetzt.\nZur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind               c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ndie Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „die\nGrundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zu-                      Beitragssätze“ die Wörter „ , die Beitrags-\nrechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere                      kalkulation“ eingefügt.\nPersonal- und Sachkosten sowie kalkulatori-\nsche Kosten zugrunde zu legen.“                              bb) Folgender Satz wird angefügt:\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 3                           „Eine Rechtsverordnung der Bundesnetz-\nund 4 eingefügt:                                                  agentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung\nbedürfen des Einvernehmens mit dem\n„(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft                      Bundesministerium für Wirtschaft und\nund Technologie wird ermächtigt, im Einver-                       Technologie und mit dem Bundesministe-\nnehmen mit dem Bundesministerium der Fi-                          rium der Finanzen.“\nnanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf,                   110. In § 148 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem\nWort „Sendeanlage“ die Wörter „oder eine sons-\n1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach               tige Telekommunikationsanlage“ eingefügt.\nAbsatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu er-\nhebenden Gebühren näher zu bestimmen              111. § 149 wird wie folgt geändert:\nund dabei feste Sätze auch in Form von Ge-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nbühren nach Zeitaufwand oder Rahmen-                      aa)    Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nsätze vorzusehen,\naaa) In Buchstabe a werden nach der An-\n2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebüh-                               gabe „§ 20“ die Wörter „Absatz 1, 2\nren anzuordnen und                                                    oder Absatz 3 Satz 1“ eingefügt.\n3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-                       bbb) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\naufwands nach Absatz 2 Satz 2 zu bestim-\nmen.                                                                  „b) § 46 Absatz 9 Satz 1, § 67 Ab-\nsatz 1 Satz 1, 2, 6 oder 7 oder\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und                                     § 109 Absatz 4 Satz 3 oder\nTechnologie kann die Ermächtigung nach                                       Satz 5,“.\nSatz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicher-\nstellung der Einvernehmensregelung auf die                          ccc) In Buchstabe c wird die Angabe\nBundesnetzagentur übertragen. Eine Rechts-                               „§ 127 Abs. 2 Nr. 1“ durch die Wör-\nverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Ände-                             ter „§ 127 Absatz 2 Satz 1 Num-\nrung und ihre Aufhebung bedürfen des Einver-                             mer 1, Satz 2 und 3“ ersetzt.\nnehmens mit dem Bundesministerium für Wirt-                  bb) Nummer 5 wird aufgehoben.","992        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\ncc) In Nummer 6 wird die Angabe „§ 30                                 ständige Rufnummer übermittelt\nAbs. 1“ durch die Wörter „§ 30 Absatz 1                           und gekennzeichnet wird,\nSatz 1, Absatz 2 Satz 2 zweiter Fall“                      13m. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 3\nersetzt.                                                          eine Rufnummer oder eine Nummer\ndd) Nach Nummer 7 werden die folgenden                                für Kurzwahl-Sprachdienste über-\nneuen Nummern 7a bis 7h eingefügt:                                mittelt,\n„7a. einer Rechtsverordnung nach § 41a                     13n. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 4\nAbsatz 1 oder einer vollziehbaren                           eine übermittelte Rufnummer ver-\nAnordnung auf Grund einer solchen                           ändert,\nRechtsverordnung zuwiderhandelt,                     13o. entgegen § 66k Absatz 2 eine Ruf-\nsoweit die Rechtsverordnung für ei-                         nummer oder eine Nummer für\nnen bestimmten Tatbestand auf                               Kurzwahl-Sprachdienste        aufsetzt\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                           oder übermittelt,“.\n7b. entgegen § 43a Absatz 1 Satz 1 eine\nii) In Nummer 15 werden nach dem Wort\nInformation nicht, nicht richtig oder\n„Sendeanlage“ die Wörter „oder eine\nnicht vollständig zur Verfügung\nsonstige Telekommunikationsanlage“ ein-\nstellt,\ngefügt.\n7c. entgegen § 45k Absatz 1 Satz 1 eine\njj) In Nummer 17b wird die Angabe „§ 98\nLeistung ganz oder teilweise verwei-\nAbs. 1 Satz 3“ durch die Wörter „§ 98 Ab-\ngert,\nsatz 1 Satz 2, auch in Verbindung mit\n7d. einer Rechtsverordnung nach § 45n                      Satz 5,“ ersetzt.\nAbsatz 1 oder einer vollziehbaren\nkk) Nummer 19 wird wie folgt gefasst:\nAnordnung auf Grund einer solchen\nRechtsverordnung zuwiderhandelt,                     „19. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 1,\nsoweit die Rechtsverordnung für ei-                        auch in Verbindung mit Absatz 2,\nnen bestimmten Tatbestand auf                              nicht sicherstellt, dass eine unent-\ndiese Bußgeldvorschrift verweist,                          geltliche Notrufverbindung möglich\nist,“.\n7e. entgegen § 45p Absatz 1 Satz 1,\nauch in Verbindung mit Satz 2, eine              ll) Nach Nummer 19 wird folgende neue\nInformation nicht, nicht richtig,                    Nummer 19a eingefügt:\nnicht vollständig oder nicht rechtzei-               „19a. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 2,\ntig zur Verfügung stellt,                                    auch in Verbindung mit Absatz 2,\n7f.   entgegen § 45p Absatz 2 den Teil-                            oder einer Rechtsverordnung nach\nnehmer nicht, nicht richtig oder nicht                       Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, nicht\nvollständig unterrichtet,                                    sicherstellt, dass eine Notrufverbin-\ndung hergestellt wird,“.\n7g. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 1, auch\nin Verbindung mit Satz 3, nicht si-              mm) Nummer 20 wird wie folgt gefasst:\ncherstellt, dass die Leistung beim                   „20. entgegen § 108 Absatz 1 Satz 3,\nAnbieterwechsel gegenüber dem                              auch in Verbindung mit Absatz 2,\nTeilnehmer nicht unterbrochen wird,                        oder einer Rechtsverordnung nach\n7h. entgegen § 46 Absatz 1 Satz 2 den                            Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, nicht si-\nTelekommunikationsdienst        unter-                     cherstellt, dass die Rufnummer des\nbricht,“.                                                  Anschlusses übermittelt wird, oder\nee) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 56                               die dort genannten Daten übermit-\ntelt oder bereitgestellt werden,“.\nAbs. 1 Satz 1“ durch die Wörter „§ 56 Ab-\nsatz 2 Satz 1“ ersetzt.                                nn) In Nummer 21 werden die Wörter „§ 109\nff) Nach Nummer 13h werden folgende neue                       Abs. 3 Satz 2 oder 4“ durch die Wörter\nNummern 13i und 13j eingefügt:                             „§ 109 Absatz 4 Satz 2 oder Satz 6“ er-\nsetzt.\n„13i. entgegen § 66g Absatz 1 eine War-\nteschleife einsetzt,                            oo) Nach Nummer 21 werden die folgenden\nneuen Nummern 21a bis 21c eingefügt:\n13j. entgegen § 66g Absatz 2 nicht si-\ncherstellt, dass der Anrufende infor-               „21a. entgegen § 109 Absatz 5 Satz 1\nmiert wird,“.                                               eine Mitteilung nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht recht-\ngg) Die bisherige Nummer 13i wird die neue                             zeitig macht,\nNummer 13k und die Angabe „§ 66i Abs. 1\nSatz 2“ wird durch die Wörter „§ 66j Ab-                   21b. entgegen § 109a Absatz 1 Satz 1\nsatz 1 Satz 2“ ersetzt.                                            oder Satz 2 die Bundesnetzagentur,\nden Bundesbeauftragten für den\nhh) Die bisherige Nummer 13j wird durch die                            Datenschutz und die Informations-\nneuen Nummern 13l bis 13o ersetzt:                                 freiheit oder einen Betroffenen nicht,\n„13l. entgegen § 66k Absatz 1 Satz 1                               nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht sicherstellt, dass eine voll-                         nicht rechtzeitig benachrichtigt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                993\n21c.   entgegen § 109a Absatz 3 Satz 1                 Absatzes 1 Nummer 7a, 16, 17, 17a, 18, 26,\ndas dort genannte Verzeichnis                   29, 30a und 34 mit einer Geldbuße bis zu\nnicht, nicht richtig oder nicht voll-           dreihunderttausend Euro, in den Fällen des\nständig führt,“.                                Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b, Num-\npp) In Nummer 34 wird nach dem Wort „über-                    mer 7b bis 7d, 7g, 7h, 12, 13 bis 13b, 13d\nmittelt“ das Komma durch das Wort                      bis 13o, 15, 17c, 19, 19a, 20, 21, 21b und 30\n„oder“ ersetzt.                                        sowie des Absatzes 1a Nummer 1 bis 5 mit\neiner Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro,\nqq) In Nummer 35 werden die Wörter „ , auch                   in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 7, 8, 9,\nin Verbindung mit § 113b Satz 2,“ gestri-              11, 17b, 21a, 21c, 23 und 24 mit einer Geld-\nchen und wird nach dem Wort „wahrt“                    buße bis zu fünfzigtausend Euro und in den\ndas Komma durch einen Punkt ersetzt.                   übrigen Fällen des Absatzes 1 sowie im Fall\nrr)    Die Nummern 36 bis 39 werden aufgeho-                  des Absatzes 1a Nummer 6 mit einer Geldbuße\nben.                                                   bis zu zehntausend Euro geahndet werden.“\nb) Absatz 1a wird wie folgt gefasst:                     112. § 150 wird wie folgt geändert:\n„(1a) Ordnungswidrig handelt, wer gegen                a) Absatz 4a wird Absatz 5.\ndie Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europä-               b) Der bisherige Absatz 5 wird aufgehoben.\nischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni\nc) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n2007 über das Roaming in öffentlichen Mobil-\nfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Ände-                     „(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkraft-\nrung der Richtlinie 2002/21/EG (ABl. L 171 vom                treten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn\n29.6.2007, S. 32), die durch die Verordnung                   eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:\n(EG) Nr. 544/2009 (ABl. L 167 vom 29.6.2009,                  1. der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Ruf-\nS. 12) geändert worden ist, verstößt, indem er                    nummer,\nvorsätzlich oder fahrlässig\n2. der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen\n1. als Betreiber eines besuchten Netzes dem                       Rufnummer oder einer Rufnummer, die die\nBetreiber des Heimatnetzes eines Roaming-                     Bundesnetzagentur den ortsgebundenen\nkunden ein höheres durchschnittliches                         Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichge-\nGroßkundenentgelt als das in Artikel 3 Ab-                    stellt hat,\nsatz 2 Satz 2 genannte Entgelt berechnet,\n3. der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für\n2. als Heimatanbieter seinem Roamingkunden                        mobile Dienste (015, 016 oder 017),\nfür die Abwicklung eines regulierten Roa-\n4. für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbin-\nminganrufs ein höheres Endkundenentgelt\ndung,\nals das in Artikel 4 Absatz 2 Satz 3 genannte\nEntgelt berechnet,                                        5. der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife\nfür den Anrufer kostenfrei, soweit es sich\n3. als Betreiber eines besuchten Netzes dem\nnicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen\nBetreiber des Heimatnetzes eines Roaming-\naus dem Ausland, für die Herstellung der\nkunden für die Abwicklung einer aus dem\nVerbindung im Ausland entstehen, oder\nbetreffenden besuchten Netz abgehenden\nregulierten SMS-Roamingnachricht ein hö-                  6. unabhängig von der vom Angerufenen ver-\nheres als das in Artikel 4a Absatz 1 ge-                      wendeten Rufnummer oder der grundsätz-\nnannte Großkundenentgelt berechnet,                           lichen Tarifierung des Anrufs sind mindes-\ntens zwei Minuten der Verbindung ab Ruf-\n4. als Heimatanbieter eines Roamingkunden                         aufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die\nfür die Abwicklung einer vom Kunden ver-                      Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch\nsendeten SMS-Roamingnachricht ein höhe-                       Bearbeitung beendet, endet die Kostenfrei-\nres Endkundenentgelt als das in Artikel 4b                    heit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.\nAbsatz 2 genannte Entgelt berechnet,\nOrdnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n5. als Betreiber eines besuchten Netzes dem                   fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen ein-\nBetreiber des Heimatnetzes eines Roaming-                 setzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer\nkunden für die Abwicklung regulierter Da-                 Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahn-\ntenroamingnetze über das betreffende be-                  det werden. Die Geldbuße soll den wirtschaft-\nsuchte Netz ein höheres durchschnittliches                lichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungs-\nGroßkundenentgelt als das in Artikel 6a Ab-               widrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der\nsatz 4 Buchstabe a Satz 1 genannte Entgelt                in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so\nberechnet oder                                            kann er überschritten werden.“\n6. entgegen Artikel 7 Absatz 4 Satz 2 eine In-             d) Dem Absatz 8 werden folgende Sätze ange-\nformation nicht, nicht richtig, nicht vollstän-           fügt:\ndig oder nicht rechtzeitig übermittelt.“\n„Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag\nc) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       der Inhaber von Frequenznutzungsrechten,\n„Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des                die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für ei-\nAbsatzes 1 Nummer 4 Buchstabe a, Nummer 6,                    nen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab\n10, 22, 27 und 31 mit einer Geldbuße bis zu                   diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob\nfünfhunderttausend Euro, in den Fällen des                    Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über","994                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\ndie in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Be-               3. „Notrufanschluss“ der Anschluss einer Notrufab-\nschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten                 fragestelle an ein Telekommunikationsnetz, der je\noder aufgehoben werden. Dem Antragsteller                  nach technischer Ausgestaltung ausschließlich\nist vor der Entscheidung Gelegenheit zu ge-                genutzt wird für die Entgegennahme\nben, den Antrag zurückzuziehen.“\na) von Notrufverbindungen einschließlich der zu-\ne) In Absatz 9 werden die Wörter „diesem Ge-                      gehörigen Daten oder\nsetz“ durch die Wörter „dem Telekommunikati-\nonsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190)“             b) der den Notruf begleitenden Daten;\nersetzt.                                                4. „Notrufcodierung“ die Nummer mit mindestens\nf) Absatz 9a wird aufgehoben.                                  einer von den Ziffern 0 bis 9 verschiedenen hexa-\ndezimalen Ziffer, mit der in öffentlichen Telefon-\ng) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 10.                     netzen ein Notrufanschluss adressiert wird;\nh) Absatz 12b wird aufgehoben.                              5. „Notrufursprungsbereich“ das geografisch zu-\ni) Die Absätze 13 und 14 werden die Absätze 11                 sammenhängende Gebiet, aus dem alle unter\nund 12.                                                    der Notrufnummer 110 oder 112 eingeleiteten\n113. In § 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7, § 24 Absatz 2                 Notrufverbindungen aus einem Telekommunikati-\nSatz 2, § 25 Absatz 4, § 27 Absatz 2 Satz 2, § 29              onsnetz zum selben der jeweiligen Notrufnummer\nAbsatz 3 Satz 1, § 62 Absatz 2 Nummer 5 und                    zugeordneten Notrufanschluss gelenkt werden;\n§ 69 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 2 Abs. 2“           6. „Notrufverbindung“ die Telefon- oder Telefaxver-\njeweils durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.                        bindung, die zu einem Notrufanschluss über ei-\n114. Es werden ersetzt:                                              nen öffentlich zugänglichen Telekommunikations-\ndienst für das Führen von ausgehenden Inlands-\na) in § 7 Nummer 1 und 2, § 44a Satz 1, § 45a                  gesprächen zu einer oder mehreren Nummern\nAbsatz 1, 2 und 3 Satz 1, § 45b, § 45e Absatz 1            des nationalen Telefonnummernplans aufgebaut\nSatz 1, § 45g Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1,              wird; die Telefon- oder Telefaxverbindung wird\nNummer 1 und 3, § 45i Absatz 3 Satz 1 und 2,               eingeleitet durch Wahl einer Notrufnummer oder\n§ 45j Absatz 1 Satz 1, § 67 Absatz 1 Satz 2,               durch Aussenden einer in den technischen Stan-\n§ 86 Absatz 1 Satz 1, § 127 Absatz 1 Satz 1                dards für die Gestaltung von Telekommunikati-\nSatzteil vor Nummer 1, § 134 Absatz 2 Num-                 onsnetzen ausschließlich für Notruf vorgesehe-\nmer 2 die Wörter „Telekommunikationsdiens-                 nen Signalisierungsinformation, wobei das End-\nten für die Öffentlichkeit“ jeweils durch die              gerät zum Aussenden der Notrufnummer oder\nWörter „öffentlich zugänglichen Telekommuni-               der entsprechenden Signalisierungsinformation\nkationsdiensten“,                                          veranlasst wird durch\nb) in § 6 Absatz 1 Satz 1, § 7 Satzteil vor Num-\na) Eingabe einer Notrufnummer über die Ziffern-\nmer 1, § 47 Absatz 1 Satz 1, § 110 Absatz 1\ntasten,\nSatz 1 Satzteil vor Nummer 1 und Satz 2, § 112\nAbsatz 1 Satz 1, § 114 Absatz 1 Satz 1 die                 b) Betätigen einer ausschließlich für Notruf vor-\nWörter „Telekommunikationsdienste für die Öf-                 gesehenen Taste oder Tastenkombination oder\nfentlichkeit“ jeweils durch die Wörter „öffent-\nc) einen entsprechenden Auslösemechanismus;\nlich zugängliche Telekommunikationsdienste“\nund                                                     7. „Telefondiensteanbieter“ wer öffentlich zugängli-\nche Telekommunikationsdienste für das Führen\nc) in § 45l Absatz 1 Satz 1 die Wörter „Telekom-\nvon ausgehenden Inlandsgesprächen zu einer\nmunikationsdienst für die Öffentlichkeit“ durch\noder mehreren Nummern des nationalen Telefon-\ndie Wörter „öffentlich zugänglichen Telekom-\nrufnummernplans erbringt.“\nmunikationsdienst“.\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 2\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nÄnderung der\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nVerordnung über Notrufverbindungen\nDie Verordnung über Notrufverbindungen vom                            „Die nach Landesrecht zuständigen Behörden\n6. März 2009 (BGBl. I S. 481) wird wie folgt geändert:                   legen die Notrufabfragestellen mit ihren Ein-\nzugsgebieten und Notrufursprungsbereichen\n1. § 1 wird aufgehoben.                                                  sowie die jeweiligen Ersatz-Notrufabfrage-\n2. § 2 wird wie folgt gefasst:                                           stellen im Benehmen mit den betroffenen\nNetzbetreibern fest; dabei sollen die Grenzen\n„§ 2\nder Notrufursprungsbereiche nach Möglich-\nBegriffsbestimmungen                                 keit so festgelegt werden, dass einerseits\nIm Sinne dieser Verordnung ist                                     nicht unnötig feine Unterteilungen der ge-\nwachsenen Struktur der Teilnehmernetze\n1. „Einzugsgebiet“ der aus einem oder mehreren                        erforderlich werden, andererseits aber die\nNotrufursprungsbereichen bestehende örtliche                      Standorte der Notrufenden so genau wie\nZuständigkeitsbereich einer Notrufabfragestelle;                  möglich den Notrufanschlüssen der örtlich\n2. „Notrufabfragestelle“ die nach Landesrecht zu-                     zuständigen Notrufabfragestelle zugeordnet\nständige Stelle zur Entgegennahme von Notrufen;                   werden.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                 995\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Einzugsgebiete“                  Telefondiensteanbieter bei den beteiligten Zu-\ndurch das Wort „Notrufursprungsbereiche“                gangsanbietern oder Netzbetreibern auf techni-\nund die Angabe „§ 108 Abs. 3“ durch die An-             schem Weg unverzüglich Informationen über\ngabe „§ 108 Absatz 4“ ersetzt.                          diesen Standort anzufordern; die technischen\ncc) In den Sätzen 3, 5 und 6 wird jeweils das Wort            Schnittstellen, über die diese Informationen an-\n„Einzugsgebiete“ durch das Wort „Notrufur-              gefordert werden, sind durch angemessene Maß-\nsprungsbereiche“ ersetzt.                               nahmen gegen Missbrauch zu sichern. Auf dieser\nGrundlage ist\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n1. die zuständige Notrufabfragestelle zu ermitteln\n„(2) Nach Eingang einer Mitteilung nach Ab-                   und\nsatz 1 Satz 6 ordnet die Bundesnetzagentur je-\ndem Notrufursprungsbereich und jeder Notrufab-                2. die Notrufverbindung unverzüglich herzustel-\nfragestelle je eine eindeutige Kennzeichnung zu                   len.\nund legt für jeden Notrufanschluss eine Notrufco-             Vorgaben zur Genauigkeit und Zuverlässigkeit der\ndierung fest. Sie stellt die ihr übermittelten Infor-         Standortfeststellung werden in der Technischen\nmationen sowie die von ihr vergebenen Kenn-                   Richtlinie nach § 6 unter Berücksichtigung tech-\nzeichnungen und festgelegten Notrufcodierungen                nologischer Gegebenheiten und des Stands der\nunverzüglich in einem Verzeichnis bereit, das von             Technik festgelegt.“\nden betroffenen Netzbetreibern und Telefon-                c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und Satz 1\ndiensteanbietern sowie von den nach Absatz 1                  wird wie folgt gefasst:\nzuständigen Behörden und den von diesen be-\nnannten Notrufabfragestellen abgerufen werden                 „Die an der Herstellung einer Notrufverbindung\nkann, und veröffentlicht einen Hinweis auf die Ab-            beteiligten Telefondiensteanbieter und Netz-\nrufmöglichkeit in ihrem Amtsblatt. Das Verzeich-              betreiber haben Notrufverbindungen im Rahmen\nnis ist gegen unberechtigte Zugriffe und unbe-                der technischen Möglichkeiten jederzeit und un-\nfugte Veränderungen zu sichern.“                              abhängig davon herzustellen, in welchem Netz\noder bei welchem Telefondiensteanbieter die Not-\nc) In Absatz 3 wird das Wort „Telefondienste“ durch              rufverbindungen ihren Ursprung haben.“\ndie Wörter „Telekommunikationsdienste für das\nFühren von ausgehenden Inlandsgesprächen zu                d) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-\neiner oder mehreren Nummern des nationalen Te-                sätze 4 und 5 und werden wie folgt gefasst:\nlefonnummernplans“ ersetzt.                                      „(4) Der Telefondiensteanbieter, der den unter\n4. § 4 wird wie folgt geändert:                                     einer Notrufnummer geäußerten Verbindungs-\nwunsch eines Teilnehmers entgegennimmt, hat\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-                 der Notrufabfragestelle als Teil der Notrufverbin-\nstellt:                                                       dung zu übermitteln:\n„(1) Die Forderung aus § 108 Absatz 1 Satz 1              1. die Rufnummer des Anschlusses, von dem die\ndes Telekommunikationsgesetzes nach unent-                        Notrufverbindung ausgeht, auch wenn die An-\ngeltlicher Bereitstellung von Notrufverbindungen                  zeige der Rufnummer im Einzelfall oder dau-\nschließt ein, dass Notrufe auch ohne Verwendung                   ernd ausgeschlossen ist (§ 102 Absatz 8 des\neines Zahlungsmittels möglich sein müssen; Ab-                    Telekommunikationsgesetzes),\nsatz 8 Nummer 1 bleibt unberührt.“\n2. Angaben zum Standort des Endgerätes, von\nb) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wird                     dem die Notrufverbindung ausgeht, auch\nwie folgt gefasst:                                                wenn die Übermittlung von Angaben zum\n„(2) Die an der Herstellung einer Notrufver-                  Standort im Einzelfall oder dauernd ausge-\nbindung beteiligten Telefondiensteanbieter und                    schlossen ist (§ 98 Absatz 3 des Telekommu-\nNetzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass Not-                    nikationsgesetzes), und\nrufverbindungen unverzüglich zur örtlich zustän-              3. seine Anbieterkennung.\ndigen Notrufabfragestelle mit der für den jeweili-\ngen Telefondienst üblichen Sprachqualität herge-              Die übrigen an der Notrufverbindung beteiligten\nstellt werden; in Fällen von Telefaxverbindungen              Diensteanbieter haben dafür zu sorgen, dass\ntritt an die Stelle der üblichen Sprachqualität die           diese Daten an die Notrufabfragestelle übermittelt\nübliche Übertragungsqualität. Der Telefondiens-               werden. Die technischen Verfahren für die Über-\nteanbieter, der den unter einer Notrufnummer ge-              mittlung dieser Daten werden in der Technischen\näußerten Verbindungswunsch eines Nutzers ent-                 Richtlinie nach § 6 festgelegt.\ngegennimmt, hat der Verbindung die nach § 3 Ab-                  (5) Der Telefondiensteanbieter, in dessen Be-\nsatz 2 festgelegte Notrufcodierung der örtlich zu-            reich die Notrufverbindung ihren Ursprung hat,\nständigen Notrufabfragestelle zuzuordnen. Maß-                hat sicherzustellen, dass die Wahl der Ziffern-\ngeblich für die Ermittlung der örtlich zuständigen            folge „110“ oder „112“, der andere Ziffern voran-\nNotrufabfragestelle ist der vom Telekommunikati-              gehen, nicht zu einer Verbindung zu einer Notruf-\nonsnetz festgestellte Standort des Endgerätes,                abfragestelle führt. Dies gilt nicht für das Voran-\nvon dem die Notrufverbindung ausgeht (Ursprung                stellen von Kennzahlen zur Betreiberauswahl.\nder Notrufverbindung); dabei sind die nach § 3                Eine Notrufverbindung ist ungeachtet der Notruf-\nfestgelegten Notrufursprungsbereiche zu beach-                nummer folgender Ziffern unverzüglich zu der zu-\nten. In Fällen, in denen sich Telefondiensteanbie-            ständigen Notrufabfragestelle herzustellen. Die\nter und Netzbetreiber unterscheiden, hat der                  an der Herstellung einer Notrufverbindung betei-","996              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012\nligten Telefondiensteanbieter und Netzbetreiber               ee) Die neue Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\nhaben sicherzustellen, dass Notrufverbindungen\n„5. Abweichend von Absatz 6 ist das auto-\nmit einem vom Netz festgestellten Ursprung im\nmatische Herstellen einer Notrufverbin-\nAusland nicht zu Notrufanschlüssen im Inland\ndung unter der Notrufnummer 112 auch\nhergestellt oder weitergeleitet werden.“\nohne unmittelbares Tätigwerden eines\ne) Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Ab-                           Menschen mittels dafür vorgesehener, in\nsätze 6 und 7.                                                          Kraftfahrzeugen installierter Einrichtungen\n(pan-europäischer E-Call) zulässig.“\nf) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und wird\nwie folgt geändert:                                     5. § 5 wird wie folgt geändert:\naa) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt ge-               a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nfasst:                                                   aa) Die Nummern 1 und 2 werden wie folgt ge-\nfasst:\n„1. Notrufverbindungen von Mobiltelefonen\nohne Mobilfunkkarte sind nicht zulässig.                   „1. die Betriebsbereitschaft dieser An-\nschlüsse ständig zu überwachen und si-\n2. Jeder Mobilfunknetzbetreiber hat im Rah-                        cherzustellen sowie diese Anschlüsse so\nmen von Nummer 1 sicherzustellen, dass                         zu gestalten, dass der Notrufabfragestelle\nauch für Teilnehmer anderer Mobilfunk-                         neben den zu übertragenden Telefon-\nnetze Notrufverbindungen unter der euro-                       oder Telefaxsignalen auch die Daten nach\npaeinheitlichen Notrufnummer 112 von                           § 4 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Num-\njedem in seinem Netz technisch verwend-                        mer 3 Satz 2 oder 4 übermittelt werden;\nbaren Mobiltelefon möglich sind. Dies gilt\nnicht, wenn die Mobilfunkkarte beim Ein-                   2. diese Anschlüsse unter den von der Bun-\nbuchungsversuch als ungültig bewertet                          desnetzagentur nach § 3 Absatz 2 Satz 1\nwird. Die Verpflichtung nach Absatz 4                          vorgegebenen Notrufcodierungen er-\nSatz 1 Nummer 1 besteht für einen Mobil-                       reichbar zu machen;“.\nfunknetzbetreiber nur, wenn die Mobil-               bb) Nummer 7 wird aufgehoben.\nfunkkarte in seinem Netz eingebucht ist.\ncc) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 7.\n3. Für die Bestimmung der örtlich zuständi-\ngen Notrufabfragestelle im Sinne des Ab-          b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nsatzes 2 Satz 3 ist der vom Mobilfunknetz            „Bei der Umleitung von Notrufverbindungen nach\nfestgestellte Ursprung der Notrufverbin-             Satz 1 Nummer 5 und 6 sind der Ersatznotrufab-\ndung bei Verbindungsbeginn maßgebend.                fragestelle auch die zugehörigen Daten nach § 4\nDer Ursprung der Notrufverbindung ist                Absatz 4 Satz 1 und Absatz 8 Nummer 3 Satz 2\nmit mindestens der Genauigkeit zu ermit-             oder 4 zu übermitteln.“\nteln, die dem Stand der Technik kommer-\n6. § 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nziell genutzter Lokalisierungsdienste ent-\nspricht. Solange es dem Stand der Tech-           „Die technischen Einzelheiten zu § 3 Absatz 1 Satz 2\nnik entspricht, hat der Mobilfunknetzbe-          Halbsatz 1 und Absatz 2, zu § 4 Absatz 2, 4, 5, 7\ntreiber zumindest die Funkzelle zugrunde          und 8 Nummer 3 sowie zu § 5 Satz 1 Nummer 1, 5\nzu legen. In den Fällen des Satzes 3 hat          und 6 und Satz 2 legt die Bundesnetzagentur in der\nder Mobilfunknetzbetreiber als Standort-          Technischen Richtlinie nach § 108 Absatz 4 des Te-\nangabe die Bezeichnung der Funkzelle              lekommunikationsgesetzes unter Berücksichtigung\nund die geografischen Koordinaten des             der dort genannten Vorgaben fest.“\nStandortes des die Funkzelle versorgen-\n7. § 7 wird wie folgt geändert:\nden Mobilfunksenders einschließlich des-\nsen Hauptabstrahlrichtung anzugeben.              a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nZu den Angaben nach Satz 4 hat der                       „(1) Bis zum 30. April 2009 in Betrieb genom-\nMobilfunknetzbetreiber den Notrufabfra-              mene öffentliche Münz- oder Kartentelefone nach\ngestellen unabhängig von einer Notrufver-            § 78 Absatz 2 Nummer 5 des Telekommunikati-\nbindung aktuelle Informationen bereitzu-             onsgesetzes, die Notrufverbindungen mit nur\nstellen, die für die Umsetzung von Funk-             einer der Notrufnummern 112 oder 110 aufbauen\nzellenbezeichnungen und Angaben zu                   können, dürfen bis zum 31. Dezember 2013 be-\nden Standorten der Mobilfunksender in                trieben werden.“\ngeografische Angaben über die Lage,\nGröße und Form der Funkzellen erforder-           b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Einzugsge-\nlich sind.“                                          biete“ die Wörter „und Notrufursprungsbereiche“\neingefügt und werden die Wörter „§ 3 Abs. 1\nbb) Nummer 4 wird aufgehoben.                                 Satz 2 Halbsatz 1“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1\ncc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die                 Satz 2 erster Halbsatz“ ersetzt.\nNummern 4 und 5.                                      c) Absatz 5 wird aufgehoben.\ndd) In der neuen Nummer 4 werden die Wörter                d) In Absatz 6 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3 Nr. 2“\n„(Absatz 4 Satz 3)“ durch die Wörter „(Ab-               durch die Wörter „§ 4 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2“\nsatz 5 Satz 3)“ ersetzt.                                 ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 19, ausgegeben zu Bonn am 9. Mai 2012                        997\ne) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:                              „b) des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbun-\n„(7) Abweichend von § 4 Absatz 8 Nummer 3                      denen privaten Verteilanlage; hierzu gehören die\nSatz 4 ist es bis zum 31. Dezember 2014 ausrei-                    Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die lau-\nchend, wenn die geografischen Koordinaten des                      fenden monatlichen Grundgebühren für Breitband-\nStandortes des die Funkzelle versorgenden Mo-                      anschlüsse;“.\nbilfunksenders einschließlich dessen Hauptstrahl-\nrichtung nach Maßgabe der Technischen Richt-                                             Artikel 5\nlinie gemäß § 108 Absatz 4 des Telekommuni-                                           Inkrafttreten\nkationsgesetzes übermittelt werden.“                             (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nund 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nArtikel 3                                     (2) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am\nBekanntmachungserlaubnis                             Tag nach der Verkündung in Kraft. Die §§ 66a, 66b\nDas Bundesministerium für Wirtschaft und Technolo-               und 66c sind mit dem Inkrafttreten einer Rechtsverord-\ngie kann den Wortlaut des Telekommunikationsgeset-                  nung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 6\nzes in der am 1. März 2012 geltenden Fassung im                     Nummer 1 und § 45d Absatz 3 ist mit Inkrafttreten einer\nBundesgesetzblatt bekannt machen.                                   Rechtsverordnung nach § 45n Absatz 1 in Verbindung\nmit Absatz 6 Nummer 2 nicht mehr anzuwenden. § 150\nAbsatz 7 tritt am ersten Tag des vierten, § 46 Absatz 1\nArtikel 4\nSatz 3 tritt am ersten Tag des siebten, § 66b Absatz 1\nÄnderung der                                  Satz 4, die §§ 66g, 66h Nummer 8 und § 149 Absatz 1\nBetriebskostenverordnung                            Nummer 13i und j treten am ersten Tag des dreizehnten\n§ 2 Nummer 15 Buchstabe b der Betriebskostenver-                 auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalen-\nordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346,                     dermonats in Kraft.\n2347) wird wie folgt gefasst:                                          (3) Artikel 2 tritt am 11. Mai 2012 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 3. Mai 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}