{"id":"bgbl1-2012-18-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":18,"date":"2012-05-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/18#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-18-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_18.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung zum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung","law_date":"2012-04-26T00:00:00Z","page":679,"pdf_page":3,"num_pages":274,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                      679\nVerordnung\nzum Neuerlass der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nVom 26. April 2012\nAuf Grund                                                                          Artikel 1\nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, e bis x                               (StVZO)\nund Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes in der\nInhaltsübersicht\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003\n(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 1 Num-                      A. Personen\nmer 2 Buchstabe b durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-         §§ 1 bis 15l   (weggefallen)\nstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom\n3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221), § 6 Absatz 1 Nummer 2                    B. Fahrzeuge\nBuchstabe i, l und m durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-                     I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen\nstabe a Doppelbuchstabe aa, bb und cc des Geset-         § 16           Grundregel der Zulassung\nzes vom 20. Juni 2011 (BGBl. I S. 1124), § 6 Absatz 1    § 17           Einschränkung und Entziehung der Zulassung\nNummer 2 Buchstabe n durch Artikel 5 Nummer 1                           II. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung\ndes Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I              § 18           (weggefallen)\nS. 2833), § 6 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe p und w        § 19           Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis\ndurch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a Doppelbuch-         § 20           Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen\nstabe bb und cc des Gesetzes vom 3. Mai 2005             § 21           Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\n(BGBl. I S. 1221) geändert und § 6 Absatz 1 Num-\n§ 21a          Anerkennung von Genehmigungen und Prüf-\nmer 2 Buchstabe x durch Artikel 1 Nummer 2 Buch-                        zeichen auf Grund internationaler Vereinbarungen\nstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom                             und von Rechtsakten der Europäischen Gemein-\n3. Mai 2005 (BGBl. I S. 1221) und § 6 Absatz 3a                         schaften\ndurch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom                § 21b          Anerkennung von Prüfungen auf Grund von\n22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) eingefügt                           Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für          § 21c          (weggefallen)\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung,                       § 22           Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile\n§ 22a          Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile\n§ 23           Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 5a, 6 und 7 in Verbindung                       Oldtimer\nmit Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes in der         §§ 24 bis 28   (weggefallen)\nFassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003              § 29           Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger\n(BGBl. I S. 310, 919), von denen § 6 Absatz 2a durch                    IIa. Pflichtversicherung\nArtikel 2 Nummer 4 des Gesetzes vom 14. August\n§§ 29a bis 29h (weggefallen)\n2006 (BGBl. I S. 1958) geändert worden ist, verord-\nIII. Bau- und Betriebsvorschriften\nnen das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung und das Bundesministerium für                          1. Allgemeine Vorschriften\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,               § 30           Beschaffenheit der Fahrzeuge\n§ 30a          Durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindig-\nkeit sowie maximales Drehmoment und maxi-\n– des § 6 Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit                      male Nutzleistung des Motors\nAbsatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fas-         § 30b          Berechnung des Hubraums\nsung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I        § 30c          Vorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme\nS. 310, 919) verordnen das Bundesministerium für         § 30d          Kraftomnibusse\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung und das Bundes-        § 31           Verantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge\nministerium des Innern,                                  § 31a          Fahrtenbuch\n§ 31b          Überprüfung mitzuführender Gegenstände\n§ 31c          Überprüfung von Fahrzeuggewichten\n– des § 38 Absatz 2 in Verbindung mit § 51 und des\n§ 39 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes          § 31d          Gewichte, Abmessungen und Beschaffenheit\nausländischer Fahrzeuge\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-\n§ 31e          Geräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge\ntember 2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 38 Ab-\nsatz 2 Satz 1 durch Artikel 60 Nummer 1 der Verord-                     2. Kraftfahrzeuge und ihre\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und                              Anhänger\n§ 39 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des         § 32           Abmessungen von Fahrzeugen und Fahrzeug-\nGesetzes vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1728)                        kombinationen\ngeändert worden ist, verordnen das Bundesminis-          § 32a          Mitführen von Anhängern\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung und         § 32b          Unterfahrschutz\ndas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz            § 32c          Seitliche Schutzvorrichtungen\nund Reaktorsicherheit, hinsichtlich des § 38 Absatz 2    § 32d          Kurvenlaufeigenschaften\nSatz 1 nach Anhörung der beteiligten Kreise:             § 33           Schleppen von Fahrzeugen","680      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n§ 34  Achslast und Gesamtgewicht                     § 53d        Nebelschlussleuchten\n§ 34a Besetzung, Beladung und Kennzeichnung von      § 54         Fahrtrichtungsanzeiger\nKraftomnibussen                                § 54a        Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen\n§ 34b Laufrollenlast und Gesamtgewicht von Gleis-    § 54b        Windsichere Handlampe\nkettenfahrzeugen                               § 55         Einrichtungen für Schallzeichen\n§ 35  Motorleistung                                  § 55a        Elektromagnetische Verträglichkeit\n§ 35a Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme,     § 56         Spiegel und andere Einrichtungen für indirekte\nRückhalteeinrichtungen für Kinder                           Sicht\n§ 35b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahr-    § 57         Geschwindigkeitsmessgerät und Wegstrecken-\nzeuge                                                       zähler\n§ 35c Heizung und Lüftung                            § 57a        Fahrtschreiber und Kontrollgerät\n§ 35d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahr-  § 57b        Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\nzeugen\n§ 57c        Ausrüstung von Kraftfahrzeugen mit Geschwin-\n§ 35e Türen                                                       digkeitsbegrenzern und ihre Benutzung\n§ 35f Notausstiege in Kraftomnibussen                § 57d        Einbau und Prüfung von Geschwindigkeits-\n§ 35g Feuerlöscher in Kraftomnibussen                             begrenzern\n§ 35h Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen        § 58         Geschwindigkeitsschilder\n§ 35i Gänge, Anordnung von Fahrgastsitzen und        § 59         Fabrikschilder, sonstige Schilder, Fahrzeug-\nBeförderung von Fahrgästen in Kraftomnibussen               Identifizierungsnummer\n§ 35j Brennverhalten der Innenausstattung bestimmter § 59a        Nachweis der Übereinstimmung mit der Richtlinie\nKraftomnibusse                                              96/53/EG\n§ 36  Bereifung und Laufflächen                      § 60         (weggefallen)\n§ 36a Radabdeckungen, Ersatzräder                    § 60a        (weggefallen)\n§ 37  Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten      § 61         Halteeinrichtungen für Beifahrer sowie Fußstützen\n§ 38  Lenkeinrichtung                                             und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen\n§ 38a Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Be-    § 61a        Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahr-\nnutzung von Kraftfahrzeugen                                 rädern mit Hilfsmotor\n§ 38b Fahrzeug-Alarmsysteme                          § 62         Elektrische Einrichtungen von elektrisch ange-\ntriebenen Kraftfahrzeugen\n§ 39  Rückwärtsgang\n§ 39a Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und              3. Andere Straßenfahrzeuge\nAnzeiger                                       § 63         Anwendung der für Kraftfahrzeuge geltenden\n§ 40  Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher,                 Vorschriften\nEntfrostungs- und Trocknungsanlagen für        § 64         Lenkeinrichtung, sonstige Ausrüstung und\nScheiben                                                    Bespannung\n§ 41  Bremsen und Unterlegkeile                      § 64a        Einrichtungen für Schallzeichen\n§ 41a Druckgasanlagen und Druckbehälter              § 64b        Kennzeichnung\n§ 41b Automatischer Blockierverhinderer              § 65         Bremsen\n§ 42  Anhängelast hinter Kraftfahrzeugen und Leer-   § 66         Rückspiegel\ngewicht                                        § 66a        Lichttechnische Einrichtungen\n§ 43  Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen    § 67         Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern\n§ 44  Stützeinrichtung und Stützlast\n§ 45  Kraftstoffbehälter                                          C. Durchführungs-, Bußgeld-\n§ 46  Kraftstoffleitungen\nund Schlussvorschriften\n§ 47  Abgase                                         § 68         Zuständigkeiten\n§ 47a Abgasuntersuchung (AU) – Untersuchung der      § 69         (weggefallen)\nAbgase von im Verkehr befindlichen Kraftfahr-  § 69a        Ordnungswidrigkeiten\nzeugen –                                       § 69b        (weggefallen)\n§ 47b (weggefallen)                                  § 70         Ausnahmen\n§ 47c Ableitung von Abgasen                          § 71         Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen\n§ 47d Kohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch § 72         Übergangsbestimmungen\n§ 48  Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge            § 73         Technische Festlegungen\n§ 49  Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlage\nAnlagen\n§ 49a Lichttechnische Einrichtungen, allgemeine\nGrundsätze                                     Anlage I     (weggefallen)\n§ 50  Scheinwerfer für Fern- und Abblendlicht        Anlage II    (weggefallen)\n§ 51  Begrenzungsleuchten, vordere Rückstrahler,     Anlage III   (weggefallen)\nSpurhalteleuchten                              Anlage IV    (weggefallen)\n§ 51a Seitliche Kenntlichmachung                     Anlage V     (weggefallen)\n§ 51b Umrissleuchten                                 Anlage Va    (weggefallen)\n§ 51c Parkleuchten, Park-Warntafeln                  Anlage Vb    (weggefallen)\n§ 52  Zusätzliche Scheinwerfer und Leuchten          Anlage Vc    (weggefallen)\n§ 52a Rückfahrscheinwerfer                           Anlage Vd    (weggefallen)\n§ 53  Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler   Anlage VI    (weggefallen)\n§ 53a Warndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage      Anlage VII   (weggefallen)\n§ 53b Ausrüstung und Kenntlichmachung von Anbau-     Anlage VIII  Untersuchung der Fahrzeuge\ngeräten und Hubladebühnen                      Anlage VIIIa Durchführung der Hauptuntersuchung\n§ 53c Tarnleuchten                                   Anlage VIIIb Anerkennung der Überwachungsorganisationen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                         681\nAnlage VIIIc  Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur     Anlage XXVII    Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\nDurchführung von Sicherheitsprüfungen und/oder                   durch Partikel von Nutzfahrzeugen sowie von\nUntersuchungen der Abgase sowie Schulung der                     mobilen Maschinen und Geräten mit Selbst-\nverantwortlichen Personen und Fachkräfte                         zündungsmotor\nAnlage VIIId  Untersuchungsstellen zur Durchführung von        Anlage XXVIII   Beispiel für einen Warnhinweis vor der Verwen-\nHauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen,                       dung einer nach hinten gerichteten Rückhalte-\nUntersuchungen der Abgase und wiederkehren-                      einrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit\nden Gasanlagenprüfungen                                          Airbag\nAnlage IX     Prüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahr- Anlage XXIX     EG-Fahrzeugklassen\nzeugen und Anhängern\nAnlage IXa    Plakette für die Durchführung von Abgasunter-\nAnhang\nsuchungen                                                        Muster\nAnlage IXb    Prüfmarke und SP-Schild für die Durchführung     Muster  1       (weggefallen)\nvon Sicherheitsprüfungen                         Muster  1a      (weggefallen)\nAnlage X      Fahrgasttüren, Notausstiege, Gänge und Anord-    Muster  1b      (weggefallen)\nnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen       Muster  1c      (weggefallen)\nAnlage XI     (weggefallen)                                    Muster  1d      (weggefallen)\nAnlage XIa    (weggefallen)                                    Muster  1e      (weggefallen)\nAnlage XIb    (weggefallen)                                    Muster  2a      (weggefallen)\nAnlage XII    Bedingungen für die Gleichwertigkeit von Luft-   Muster  2b      (weggefallen)\nfederungen und bestimmten anderen Federungs-\nsystemen an der (den) Antriebsachse(n) des       Muster  2c      (weggefallen)\nFahrzeugs                                        Muster  2d      Datenbestätigung\nAnlage XIII   Zulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen   Muster  3       (weggefallen)\nin Kraftomnibussen                               Muster  4       (weggefallen)\nAnlage XIV    Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge              Muster  5       (weggefallen)\nAnlage XV     Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“            Muster  6       (weggefallen)\nAnlage XVI    Maßnahmen gegen die Emission verunreinigen-      Muster  6a      (weggefallen)\nder Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von     Muster  7       (weggefallen)\nland- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\nMuster  8       (weggefallen)\nAnlage XVII   Gassystemeinbauprüfungen und sonstige Gas-       Muster  8a      (weggefallen)\nanlagenprüfungen\nMuster  9       (weggefallen)\nAnlage XVIIa  Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur     Muster  10      (weggefallen)\nDurchführung von Gassystemeinbauprüfungen\nMuster  11      (weggefallen)\noder von wiederkehrenden und sonstigen Gas-\nanlagenprüfungen sowie Schulung der verant-      Muster  12      (weggefallen)\nwortlichen Personen und Fachkräfte               Muster  13      (weggefallen)\nAnlage XVIII  Prüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\nAnlage XVIIIa Durchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern\nA. Personen\nund Kontrollgeräten                                                       (weggefallen)\nAnlage XVIIIb Prüfstellen für die Durchführung von Prüfungen\nder Fahrtschreiber und Kontrollgeräte                                      §§ 1 bis 15l\nAnlage XVIIIc Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontroll-                            (weggefallen)\ngeräteherstellern und von Fahrzeugherstellern\noder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung\nvon Prüfungen\nB. Fahrzeuge\nAnlage XVIIId Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur        I. Zulassung von Fahrzeugen im Allgemeinen\nDurchführung von Prüfungen sowie Schulung der                                  § 16\nmit der Prüfung beauftragten Fachkräfte\nGrundregel der Zulassung\nAnlage XIX    Teilegutachten\nAnlage XX     (weggefallen)                                       (1) Zum Verkehr auf öffentlichen Straßen sind alle\nFahrzeuge zugelassen, die den Vorschriften dieser Ver-\nAnlage XXI    Kriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge\nordnung und der Straßenverkehrs-Ordnung entspre-\nAnlage XXII   (weggefallen)                                    chen, soweit nicht für die Zulassung einzelner Fahr-\nAnlage XXIII  Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft      zeugarten ein Erlaubnisverfahren vorgeschrieben ist.\ndurch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen mit\nFremdzündungsmotoren und Selbstzündungs-            (2) Schiebe- und Greifreifenrollstühle, Rodelschlit-\nmotoren (Definition schadstoffarmer Personen-    ten, Kinderwagen, Roller, Kinderfahrräder und ähnliche\nkraftwagen)                                      nicht motorbetriebene Fortbewegungsmittel sind nicht\nAnlage XXIV   Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft      Fahrzeuge im Sinne dieser Verordnung.\ndurch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und\nSelbstzündungsmotoren (Definition bedingt                                      § 17\nschadstoffarmer Personenkraftwagen)\nEinschränkung\nAnlage XXV    Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\nund Entziehung der Zulassung\ndurch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder\nSelbstzündungsmotoren (Definition schadstoff-       (1) Erweist sich ein Fahrzeug, das nicht in den An-\narmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)      wendungsbereich der Fahrzeug-Zulassungsverordnung\nAnlage XXVI   Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft      fällt, als nicht vorschriftsmäßig, so kann die Verwal-\ndurch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbst-   tungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine ange-\nzündungsmotor                                    messene Frist zur Behebung der Mängel setzen und","682                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nnötigenfalls den Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen             Nr. 1137/2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1)\nVerkehr untersagen oder beschränken; der Betroffene                geändert worden ist,\nhat das Verbot oder die Beschränkung zu beachten.              in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die je-\n(2) (weggefallen)                                           weilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG,\nin Anhang II der Richtlinie 2003/37/EG und in Anhang I\n(3) Besteht Anlass zur Annahme, dass das Fahrzeug\nder Richtlinie 2002/24/EG genannten Einzelrichtlinien\nden Vorschriften dieser Verordnung nicht entspricht, so\nwird unter Angabe der Kurzbezeichnungen und der\nkann die Verwaltungsbehörde zur Vorbereitung einer\nersten Fundstelle aus dem Amtsblatt der Europäischen\nEntscheidung nach Absatz 1 je nach den Umständen\nGemeinschaften vom Bundesministerium für Verkehr,\n1. die Beibringung eines Sachverständigengutachtens            Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt\ndarüber, ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser           gemacht und fortgeschrieben. Die in Satz 2 genannten\nVerordnung entspricht, oder                                Einzelrichtlinien sind jeweils ab dem Zeitpunkt anzu-\n2. die Vorführung des Fahrzeugs                                wenden, zu dem sie in Kraft treten und nach Satz 3\nbekannt gemacht worden sind. Soweit in einer Einzel-\nanordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnun-              richtlinie ihre verbindliche Anwendung vorgeschrieben\ngen treffen.                                                   ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maßgeblich.\n(2) Die Betriebserlaubnis des Fahrzeugs bleibt, wenn\nII. Betriebserlaubnis und Bauartgenehmigung                 sie nicht ausdrücklich entzogen wird, bis zu seiner\n§ 18                              endgültigen Außerbetriebsetzung wirksam. Sie erlischt,\nwenn Änderungen vorgenommen werden, durch die\n(weggefallen)\n1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart\n§ 19                                  geändert wird,\n2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu er-\nErteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis\nwarten ist oder\n(1) Die Betriebserlaubnis ist zu erteilen, wenn das\n3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert\nFahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung, den zu\nwird.\nihrer Ausführung erlassenen Anweisungen des Bundes-\nministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung             Sie erlischt ferner für Fahrzeuge der Bundeswehr, für\nund den Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85          die § 20 Absatz 3b oder § 21 Satz 5 angewendet wor-\ndes Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontroll-             den ist, sobald die Fahrzeuge nicht mehr für die Bun-\ngerät im Straßenverkehr (ABl. L 370 vom 31.12.1985,            deswehr zugelassen sind. Für die Erteilung einer neuen\nS. 8), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1266/2009     Betriebserlaubnis gilt § 21 entsprechend. Besteht\n(ABl. L 339 vom 22.12.2009, S. 3) geändert worden ist,         Anlass zur Annahme, dass die Betriebserlaubnis er-\nentspricht. Die Betriebserlaubnis ist ferner zu erteilen,      loschen ist, kann die Verwaltungsbehörde zur Vor-\nwenn das Fahrzeug anstelle der Vorschriften dieser Ver-        bereitung einer Entscheidung\nordnung die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden       1. die Beibringung eines Gutachtens eines amtlich an-\nFassung erfüllt, die                                               erkannten Sachverständigen, Prüfers für den Kraft-\n1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG des Euro-                fahrzeugverkehr oder eines Prüfingenieurs darüber,\npäischen Parlaments und des Rates vom 5. Septem-               ob das Fahrzeug den Vorschriften dieser Verordnung\nber 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die                   entspricht, oder\nGenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr-             2. die Vorführung des Fahrzeugs\nzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und            anordnen und wenn nötig mehrere solcher Anordnun-\nselbstständigen technischen Einheiten für diese            gen treffen; auch darf eine Prüfplakette nach Anlage IX\nFahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom               nicht zugeteilt werden.\n9.10.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung\n(2a) Die Betriebserlaubnis für Fahrzeuge, die nach\n(EU) Nr. 371/2010 (ABl. L 110 vom 1.5.2010, S. 1)\nihrer Bauart speziell für militärische oder polizeiliche\ngeändert worden ist, oder\nZwecke sowie für Zwecke des Brandschutzes und des\n2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG des        Katastrophenschutzes bestimmt sind, bleibt nur so\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom                  lange wirksam, wie die Fahrzeuge für die Bundeswehr,\n26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für land-             die Bundespolizei, die Polizei, die Feuerwehr oder den\noder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhän-        Katastrophenschutz zugelassen oder eingesetzt wer-\nger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren            den. Für Fahrzeuge nach Satz 1 darf eine Betriebs-\nMaschinen sowie für Systeme, Bauteile und selbst-          erlaubnis nach § 21 nur der Bundeswehr, der Bundes-\nständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge             polizei, der Polizei, der Feuerwehr oder dem Katastro-\nund zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG                phenschutz erteilt werden; dies gilt auch, wenn die für\n(ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1), die zuletzt durch         die militärischen oder die polizeilichen Zwecke sowie\ndie Richtlinie 2010/62/EU (ABl. L 238 vom 9.9.2010,        die Zwecke des Brandschutzes und des Katastrophen-\nS. 7) geändert worden ist, oder                            schutzes vorhandene Ausstattung oder Ausrüstung\n3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG des Euro-             entfernt, verändert oder unwirksam gemacht worden\npäischen Parlaments und des Rates vom 18. März             ist. Ausnahmen von Satz 2 für bestimmte Einsatz-\n2002 über die Typgenehmigung für zweirädrige oder          zwecke können gemäß § 70 genehmigt werden.\ndreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der              (3) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 erlischt die\nRichtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom             Betriebserlaubnis des Fahrzeugs jedoch nicht, wenn\n9.5.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG)     bei Änderungen durch Ein- oder Anbau von Teilen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                  683\n1. für diese Teile                                                  eines Auszugs dieser Erlaubnis oder Genehmigung,\na) eine Betriebserlaubnis nach § 22 oder eine Bau-             der die für die Verwendung wesentlichen Angaben\nartgenehmigung nach § 22a erteilt worden ist                enthält, und\noder                                                   2. des Absatzes 3 Nummer 3 und 4 einen Nachweis\nb) der nachträgliche Ein- oder Anbau im Rahmen                 nach einem vom Bundesministerium für Verkehr,\neiner Betriebserlaubnis oder eines Nachtrags                Bau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt bekannt\ndazu für das Fahrzeug nach § 20 oder § 21 ge-               gemachten Muster über die Erlaubnis, die Ge-\nnehmigt worden ist                                          nehmigung oder das Teilegutachten mit der Bestäti-\nund die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bau-            gung des ordnungsgemäßen Ein- oder Anbaus\nartgenehmigung oder der Genehmigung nicht von                  sowie den zu beachtenden Beschränkungen oder\nder Abnahme des Ein- oder Anbaus abhängig ge-                  Auflagen mitzuführen und zuständigen Personen\nmacht worden ist oder                                          auf Verlangen auszuhändigen. Satz 1 gilt nicht, wenn\ndie Zulassungsbescheinigung Teil I, das Anhänger-\n2. für diese Teile                                                  verzeichnis nach § 11 Absatz 1 Satz 2 der Fahr-\na) eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauart-                zeug-Zulassungsverordnung oder ein nach § 4 Ab-\ngenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung                     satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mitzu-\nnach Europäischem Gemeinschaftsrecht oder                   führender oder aufzubewahrender Nachweis einen\nentsprechenden Eintrag einschließlich zu beachten-\nb) eine Genehmigung nach Regelungen in der je-\nder Beschränkungen oder Auflagen enthält; anstelle\nweiligen Fassung entsprechend dem Überein-\nder zu beachtenden Beschränkungen oder Auflagen\nkommen vom 20. März 1958 über die Annahme\nkann auch ein Vermerk enthalten sein, dass diese in\neinheitlicher Bedingungen für die Genehmigung\neiner mitzuführenden Erlaubnis, Genehmigung oder\nder Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraft-\neinem mitzuführenden Nachweis aufgeführt sind.\nfahrzeugen und über die gegenseitige Anerken-\nDie Pflicht zur Mitteilung von Änderungen nach\nnung der Genehmigung (BGBl. 1965 II S. 857,\n§ 13 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung bleibt\n858), soweit diese von der Bundesrepublik\nunberührt.\nDeutschland angewendet werden,\nerteilt worden ist und eventuelle Einschränkungen             (5) Ist die Betriebserlaubnis nach Absatz 2 Satz 2\noder Einbauanweisungen beachtet sind oder                 erloschen, dürfen nur solche Fahrten durchgeführt\nwerden, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der\n3. die Wirksamkeit der Betriebserlaubnis, der Bauart-\nErlangung einer neuen Betriebserlaubnis stehen. Am\ngenehmigung oder der Genehmigung dieser Teile\nFahrzeug sind die bisherigen Kennzeichen oder rote\nnach Nummer 1 Buchstabe a oder b von einer Ab-\nKennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen zu führen. Die\nnahme des Ein- oder Anbaus abhängig gemacht ist\nSätze 1 und 2 gelten auch für Fahrten, die der amtlich\nund die Abnahme unverzüglich durchgeführt und\nanerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugver-\nnach § 22 Absatz 1 Satz 5, auch in Verbindung mit\nkehr im Rahmen der Erstellung des Gutachtens durch-\n§ 22a Absatz 1a, bestätigt worden ist oder\nführt.\n4. für diese Teile\n(6) Werden an Fahrzeugen von Fahrzeugherstellern,\na) die Identität mit einem Teil gegeben ist, für das\ndie Inhaber einer Betriebserlaubnis für Typen sind, im\nein Gutachten eines Technischen Dienstes nach\nSinne des Absatzes 2 Teile verändert, so bleibt die Be-\nAnlage XIX über die Vorschriftsmäßigkeit eines\ntriebserlaubnis wirksam, solange die Fahrzeuge aus-\nFahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Ein- oder\nschließlich zur Erprobung verwendet werden; insoweit\nAnbau dieser Teile (Teilegutachten) vorliegt,\nist auch keine Mitteilung an die Zulassungsbehörde er-\nb) der im Gutachten angegebene Verwendungs-               forderlich. Satz 1 gilt nur, wenn die Zulassungsbehörde\nbereich eingehalten wird und                           im Fahrzeugschein bestätigt hat, dass ihr das Fahrzeug\nc) die Abnahme des Ein- oder Anbaus unverzüglich          als Erprobungsfahrzeug gemeldet worden ist.\ndurch einen amtlich anerkannten Sachverständi-             (7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die\ngen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder      EG-Typgenehmigung.\ndurch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder\nAngestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb\ndurchgeführt und der ordnungsgemäße Ein- oder                                      § 20\nAnbau entsprechend § 22 Absatz 1 Satz 5 be-                     Allgemeine Betriebserlaubnis für Typen\nstätigt worden ist; § 22 Absatz 1 Satz 2 und\nAbsatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.                         (1) Für reihenweise zu fertigende oder gefertigte\nWerden bei Teilen nach Nummer 1 oder 2 in der Be-              Fahrzeuge kann die Betriebserlaubnis dem Hersteller\ntriebserlaubnis, der Bauartgenehmigung oder der Ge-            nach einer auf seine Kosten vorgenommenen Prüfung\nnehmigung aufgeführte Einschränkungen oder Einbau-             allgemein erteilt werden (Allgemeine Betriebserlaubnis),\nanweisungen nicht eingehalten, erlischt die Betriebs-          wenn er die Gewähr für zuverlässige Ausübung der\nerlaubnis des Fahrzeugs.                                       dadurch verliehenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung\neines Fahrzeugtyps durch mehrere Beteiligte kann die\n(4) Der Führer des Fahrzeugs hat in den Fällen             Allgemeine Betriebserlaubnis diesen gemeinsam erteilt\n1. des Absatzes 3 Nummer 1 den Abdruck oder die                werden. Für die Fahrzeuge, die außerhalb des Gel-\nAblichtung der betreffenden Betriebserlaubnis, Bau-       tungsbereichs dieser Verordnung hergestellt worden\nartgenehmigung, Genehmigung im Rahmen der                 sind, kann die Allgemeine Betriebserlaubnis erteilt\nBetriebserlaubnis oder eines Nachtrags dazu oder          werden","684               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten, wenn die          des Fahrzeugs einzutragen oder, wenn mehrere Her-\nFahrzeuge in einem Staat hergestellt worden sind, in     steller beteiligt sind, von jedem Beteiligten die Angaben\ndem der Vertrag zur Gründung der Europäischen            für die von ihm hergestellten Teile, sofern nicht ein\nWirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über           Beteiligter die Ausfüllung der Datenbestätigung über-\nden Europäischen Wirtschaftsraum gilt,                   nimmt. Die Richtigkeit der Angaben über die Beschaf-\n2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die Fahr-           fenheit des Fahrzeugs und über dessen Übereinstim-\nzeuge zwar in einem Staat hergestellt worden sind,       mung mit dem genehmigten Typ hat der für die Aus-\nin dem der Vertrag zur Gründung der Europäischen         füllung der Datenbestätigung jeweils Verantwortliche\nWirtschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über           unter Angabe des Datums zu bescheinigen. Gehört\nden Europäischen Wirtschaftsraum nicht gilt, sie         das Fahrzeug zu einer in Anlage XXIX benannten\naber in den Geltungsbereich dieser Verordnung aus        EG-Fahrzeugklasse, kann zusätzlich die Bezeichnung\neinem Staat eingeführt worden sind, in dem der           der Fahrzeugklasse eingetragen werden. Die Datenbe-\nVertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-       stätigung ist für die Zulassung dem Fahrzeug mitzuge-\ngemeinschaft oder das Abkommen über den Euro-            ben. Hat der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaub-\npäischen Wirtschaftsraum gilt,                           nis auch einen Fahrzeugbrief nach Absatz 3 Satz 1 aus-\ngefüllt, ist dieser der Datenbestätigung beizufügen. Die\n3. in den anderen Fällen dem Händler, der seine Be-           Datenbestätigung nach Satz 1 ist entbehrlich, wenn\nrechtigung zum alleinigen Vertrieb der Fahrzeuge\nim Geltungsbereich dieser Verordnung nachweist.          1. das Kraftfahrt-Bundesamt für den Fahrzeugtyp\nTypdaten zur Verfügung gestellt hat und\nIn den Fällen des Satzes 3 Nummer 2 muss der Beauf-\ntragte des Herstellers in einem Staat ansässig sein, in       2. der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\ndem der Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirt-                durch Eintragung der vom Kraftfahrt-Bundesamt für\nschaftsgemeinschaft oder das Abkommen über den                     den Abruf der Typdaten zugeteilten Typ- sowie\nEuropäischen Wirtschaftsraum gilt. In den Fällen des               Varianten-/Versionsschlüsselnummer im Fahrzeug-\nSatzes 3 Nummer 3 muss der Händler im Geltungsbe-                  brief bestätigt hat, dass das im Fahrzeugbrief ge-\nreich dieser Verordnung ansässig sein.                             nannte Fahrzeug mit den Typdaten, die dieser\nSchlüsselnummer entsprechen, übereinstimmt.\n(2) Über den Antrag auf Erteilung der Allgemeinen\nBetriebserlaubnis entscheidet das Kraftfahrt-Bundes-              (3b) Für Fahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelas-\namt. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann einen amtlich              sen werden sollen, braucht die Datenbestätigung ab-\nanerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeug-           weichend von Absatz 3a Satz 1 nur für eine Fahrzeug-\nverkehr oder eine andere Stelle mit der Begutachtung          serie ausgestellt zu werden, wenn der Inhaber der\nbeauftragen. Es bestimmt, welche Unterlagen für den           Allgemeinen Betriebserlaubnis die Fahrzeug-Identifizie-\nAntrag beizubringen sind.                                     rungsnummer jedes einzelnen Fahrzeugs der Fahrzeug-\nserie der Zentralen Militärkraftfahrtstelle mitteilt.\n(2a) Umfasst der Antrag auf Erteilung einer Allgemei-\nnen Betriebserlaubnis auch die Genehmigung für eine               (4) Abweichungen von den technischen Angaben,\nwahlweise Ausrüstung, so kann das Kraftfahrt-Bundes-          die das Kraftfahrt-Bundesamt bei Erteilung der Allge-\namt auf Antrag in die Allgemeine Betriebserlaubnis auf-       meinen Betriebserlaubnis durch schriftlichen Bescheid\nnehmen, welche Teile auch nachträglich an- oder ein-          für den genehmigten Typ festgelegt hat, sind dem In-\ngebaut werden dürfen (§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buch-            haber der Allgemeinen Betriebserlaubnis nur gestattet,\nstabe b und Nummer 3); § 22 Absatz 3 ist anzuwenden.          wenn diese durch einen entsprechenden Nachtrag er-\n(3) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis       gänzt worden ist oder wenn das Kraftfahrt-Bundesamt\nfür Fahrzeuge hat für jedes dem Typ entsprechende,            auf Anfrage erklärt hat, dass für die vorgesehene Ände-\nzulassungspflichtige Fahrzeug einen Fahrzeugbrief             rung eine Nachtragserlaubnis nicht erforderlich ist.\nauszufüllen. Die Vordrucke für die Briefe werden vom              (5) Die Allgemeine Betriebserlaubnis erlischt nach\nKraftfahrt-Bundesamt ausgegeben. In dem Brief sind            Ablauf einer etwa festgesetzten Frist, bei Widerruf\ndie Angaben über das Fahrzeug von dem Inhaber der             durch das Kraftfahrt-Bundesamt und wenn der geneh-\nAllgemeinen Betriebserlaubnis für das Fahrzeug einzu-         migte Typ den Rechtsvorschriften nicht mehr ent-\ntragen oder, wenn mehrere Hersteller beteiligt sind, von      spricht. Der Widerruf kann ausgesprochen werden,\njedem Beteiligten für die von ihm hergestellten Teile,        wenn der Inhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis\nsofern nicht ein Beteiligter die Ausfüllung des Briefs        gegen die mit dieser verbundenen Pflichten verstößt\nübernimmt; war die Erteilung der Betriebserlaubnis            oder sich als unzuverlässig erweist oder wenn sich\nvon der Genehmigung einer Ausnahme abhängig, so               herausstellt, dass der genehmigte Fahrzeugtyp den Er-\nmüssen die Ausnahme und die genehmigende Behörde              fordernissen der Verkehrssicherheit nicht entspricht.\nim Brief bezeichnet werden. Der Brief ist von dem In-             (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann jederzeit bei Her-\nhaber der Allgemeinen Betriebserlaubnis unter Angabe          stellern oder deren Beauftragten oder bei Händlern die\nder Firmenbezeichnung und des Datums mit seiner               Erfüllung der mit der Allgemeinen Betriebserlaubnis ver-\nUnterschrift zu versehen; eine Nachbildung der eigen-         bundenen Pflichten nachprüfen oder nachprüfen las-\nhändigen Unterschrift durch Druck oder Stempel ist zu-        sen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 Nummer 1\nlässig.                                                       und 2 kann das Kraftfahrt-Bundesamt die Erteilung\n(3a) Der Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis      der Allgemeinen Betriebserlaubnis davon abhängig\nfür Fahrzeuge ist verpflichtet, für jedes dem Typ ent-        machen, dass der Hersteller oder sein Beauftragter sich\nsprechende zulassungspflichtige Fahrzeug eine Daten-          verpflichtet, die zur Nachprüfung nach Satz 1 notwen-\nbestätigung nach Muster 2d auszufüllen. In die Daten-         digen Maßnahmen zu ermöglichen. Die Kosten der\nbestätigung sind vom Inhaber der Allgemeinen Be-              Nachprüfung trägt der Inhaber der Allgemeinen Be-\ntriebserlaubnis die Angaben über die Beschaffenheit           triebserlaubnis, wenn ihm ein Verstoß gegen die mit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                685\nder Erlaubnis verbundenen Pflichten nachgewiesen               Kraftfahrzeugverkehr eine Datenbestätigung entspre-\nwird.                                                          chend Muster 2d ausgestellt hat.\n§ 21\nBetriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge                                          § 21a\n(1) Gehört ein Fahrzeug nicht zu einem genehmigten                               Anerkennung\nTyp, so hat der Verfügungsberechtigte die Betriebser-                   von Genehmigungen und Prüfzeichen\nlaubnis bei der nach Landesrecht zuständigen Behörde                  auf Grund internationaler Vereinbarungen\nzu beantragen. Mit dem Antrag auf Erteilung der Be-                             und von Rechtsakten\ntriebserlaubnis ist der nach Landesrecht zuständigen                      der Europäischen Gemeinschaften\nBehörde das Gutachten eines amtlich anerkannten\nSachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vorzu-              (1) Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis\nlegen. Das Gutachten muss die technische Beschrei-             werden Genehmigungen und Prüfzeichen anerkannt,\nbung des Fahrzeugs in dem Umfang enthalten, der für            die ein ausländischer Staat für Ausrüstungsgegen-\ndie Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung Teil I            stände oder Fahrzeugteile oder in Bezug auf solche\nund Teil II erforderlich ist. In dem Gutachten bescheinigt     Gegenstände oder Teile für bestimmte Fahrzeugtypen\ndie oder der amtlich anerkannte Sachverständige für            unter Beachtung der mit der Bundesrepublik Deutsch-\nden Kraftfahrzeugverkehr, dass sie oder er das Fahr-           land vereinbarten Bedingungen erteilt hat. Dasselbe gilt\nzeug im Gutachten richtig beschrieben hat und dass             für Genehmigungen und Prüfzeichen, die das Kraft-\ndas Fahrzeug gemäß § 19 Absatz 1 vorschriftsmäßig              fahrt-Bundesamt für solche Gegenstände oder Teile\nist; die Angaben aus dem Gutachten überträgt die Ge-           oder in Bezug auf diese für bestimmte Fahrzeugtypen\nnehmigungsbehörde in die Zulassungsbescheinigung               erteilt, wenn das Genehmigungsverfahren unter Beach-\nTeil I und, soweit vorgesehen, in die Zulassungsbe-            tung der von der Bundesrepublik Deutschland mit aus-\nscheinigung Teil II.                                           ländischen Staaten vereinbarten Bedingungen durch-\n(2) Für die im Gutachten zusammengefassten Er-             geführt worden ist. § 22a bleibt unberührt.\ngebnisse müssen Prüfprotokolle vorliegen, aus denen\nhervorgeht, dass die notwendigen Prüfungen durchge-               (1a) Absatz 1 gilt entsprechend für Genehmigungen\nführt und die geforderten Ergebnisse erreicht wurden.          und Prüfzeichen, die auf Grund von Rechtsakten der\nAuf Anforderung sind die Prüfprotokolle der Genehmi-           Europäischen Gemeinschaften erteilt werden oder an-\ngungs- oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzu-            zuerkennen sind.\nlegen. Die Aufbewahrungsfrist für die Gutachten und\nPrüfprotokolle beträgt zehn Jahre.                                (2) Das Prüfzeichen nach Absatz 1 besteht aus\neinem Kreis, in dessen Innerem sich der Buchstabe „E“\n(3) Der Leiter der Technischen Prüfstelle ist für die      und die Kennzahl des Staates befinden, der die Geneh-\nSicherstellung der gleichmäßigen Qualität aller Tätig-         migung erteilt hat, sowie aus der Genehmigungs-\nkeiten des befugten Personenkreises verantwortlich.            nummer in der Nähe dieses Kreises, gegebenenfalls\nEr hat der zuständigen Aufsichtsbehörde jährlich sowie         aus der Nummer der internationalen Vereinbarung mit\nzusätzlich auf konkrete Anforderung hin einen Quali-           dem Buchstaben „R“ und gegebenenfalls aus zu-\ntätssicherungsbericht vorzulegen. Der Bericht muss in          sätzlichen Zeichen. Das Prüfzeichen nach Absatz 1a\ntransparenter Form Aufschluss über die durchgeführten          besteht aus einem Rechteck, in dessen Innerem sich\nQualitätskontrollen und die eingeleiteten Qualitätsmaß-        der Buchstabe „e“ und die Kennzahl oder die Kenn-\nnahmen geben, sofern diese aufgrund eines Verstoßes            buchstaben des Staates befinden, der die Genehmi-\nerforderlich waren. Der Leiter der Technischen Prüf-           gung erteilt hat, aus der Bauartgenehmigungsnummer\nstelle hat sicherzustellen, dass fehlerhafte Begutach-         in der Nähe dieses Rechtecks sowie gegebenenfalls\ntungen aufgrund derer ein Fahrzeug in Verkehr ge-              aus zusätzlichen Zeichen. Die Kennzahl für die Bundes-\nbracht wurde oder werden soll, von dem ein erheb-              republik Deutschland ist in allen Fällen „1“.\nliches Risiko für die Verkehrssicherheit, die öffentliche\nGesundheit oder die Umwelt ausgeht, nach Feststel-                (3) Mit einem Prüfzeichen der in den Absätzen 1 bis 2\nlung unverzüglich der zuständigen Genehmigungsbe-              erwähnten Art darf ein Ausrüstungsgegenstand oder\nhörde und der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet            ein Fahrzeugteil nur gekennzeichnet sein, wenn er der\nwerden.                                                        Genehmigung in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die\n(4) Bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen ist der Be-       zu Verwechslungen mit einem solchen Prüfzeichen An-\nhörde mit dem Antrag eine Zulassungsbescheinigung              lass geben können, dürfen an Ausrüstungsgegenstän-\nTeil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist,       den oder Fahrzeugteilen nicht angebracht sein.\nist nach § 12 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung zu\nbeantragen, dass diese ausgefertigt wird.\n(5) Ist für die Erteilung einer Genehmigung für Fahr-                                § 21b\nzeuge zusätzlich die Erteilung einer Ausnahmegeneh-\nAnerkennung\nmigung nach § 70 erforderlich, hat die begutachtende\nvon Prüfungen auf Grund von Rechtsakten\nStelle diese im Gutachten zu benennen und stichhaltig\nder Europäischen Gemeinschaften\nzu begründen.\n(6) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bedarf es für              Im Verfahren auf Erteilung der Betriebserlaubnis wer-\nFahrzeuge, die für die Bundeswehr zugelassen werden,           den Prüfungen anerkannt, die auf Grund harmonisierter\nnicht der Vorlage einer Zulassungsbescheinigung Teil II,       Vorschriften nach § 19 Absatz 1 Satz 2 durchgeführt\nwenn ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den          und bescheinigt worden sind.","686               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n§ 21c                                                         § 22a\n(weggefallen)                                   Bauartgenehmigung für Fahrzeugteile\n(1) Die nachstehend aufgeführten Einrichtungen,\n§ 22                               gleichgültig ob sie an zulassungspflichtigen oder an zu-\nlassungsfreien Fahrzeugen verwendet werden, müssen\nBetriebserlaubnis für Fahrzeugteile                in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein:\n1. Heizungen in Kraftfahrzeugen, ausgenommen\n(1) Die Betriebserlaubnis kann auch gesondert für\nelektrische Heizungen sowie Warmwasserheizun-\nTeile von Fahrzeugen erteilt werden, wenn der Teil eine\ngen, bei denen als Wärmequelle das Kühlwasser\ntechnische Einheit bildet, die im Erlaubnisverfahren\ndes Motors verwendet wird (§ 35c);\nselbstständig behandelt werden kann. Dürfen die Teile\nnur an Fahrzeugen bestimmter Art, eines bestimmten             1a. Luftreifen (§ 36 Absatz 1a);\nTyps oder nur bei einer bestimmten Art des Ein- oder           2. Gleitschutzeinrichtungen (§ 37 Absatz 1 Satz 2);\nAnbaus verwendet werden, ist die Betriebserlaubnis\n3. Scheiben aus Sicherheitsglas (§ 40) und Folien für\ndahingehend zu beschränken. Die Wirksamkeit der Be-\nScheiben aus Sicherheitsglas;\ntriebserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden,\ndass der Ein- oder Anbau abgenommen worden ist. Die            4. Frontschutzsysteme (§ 30c Absatz 4);\nAbnahme ist von einem amtlich anerkannten Sach-                5. Auflaufbremsen (§ 41 Absatz 10), ausgenommen\nverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr               ihre Übertragungseinrichtungen und Auflaufbrem-\noder von einem Kraftfahrzeugsachverständigen oder                   sen, die nach den im Anhang zu § 41 Absatz 18\nAngestellten nach Nummer 4 der Anlage VIIIb durch-                  genannten Bestimmungen über Bremsanlagen\nführen zu lassen. In den Fällen des Satzes 3 ist durch              geprüft sind und deren Übereinstimmung in der\ndie abnehmende Stelle nach Satz 4 auf dem Nachweis                  vorgesehenen Form bescheinigt ist;\n(§ 19 Absatz 4 Satz 1) darüber der ordnungsgemäße\n6. Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\nEin- oder Anbau unter Angabe des Fahrzeugherstellers\n(§ 43 Absatz 1), mit Ausnahme von\nund -typs sowie der Fahrzeug-Identifizierungsnummer\nzu bestätigen.                                                      a) Einrichtungen, die aus technischen Gründen\nnicht selbstständig im Genehmigungsverfahren\n(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften über die             behandelt werden können (zum Beispiel Deich-\nErteilung der Betriebserlaubnis für Fahrzeuge entspre-                 seln an einachsigen Anhängern, wenn sie Teil\nchend. Bei reihenweise zu fertigenden oder gefertigten                 des Rahmens und nicht verstellbar sind),\nTeilen ist sinngemäß nach § 20 zu verfahren; der Inha-\nb) Ackerschienen (Anhängeschienen), ihrer Be-\nber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für Fahrzeug-\nfestigungseinrichtung und dem Dreipunktanbau\nteile hat durch Anbringung des ihm vorgeschriebenen\nan land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder\nTypzeichens auf jedem dem Typ entsprechenden Teil\nArbeitsmaschinen,\ndessen Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ\nzu bestätigen. Außerdem hat er jedem gefertigten Teil               c) Zugeinrichtungen an land- oder forstwirtschaft-\neinen Abdruck oder eine Ablichtung der Betriebserlaub-                 lichen Arbeitsgeräten, die hinter Kraftfahrzeu-\nnis oder den Auszug davon und gegebenenfalls den                       gen mitgeführt werden und nur im Fahren eine\nNachweis darüber (§ 19 Absatz 4 Satz 1) beizufügen.                    ihrem Zweck entsprechende Arbeit leisten kön-\nBei Fahrzeugteilen, die nicht zu einem genehmigten Typ                 nen, wenn sie zur Verbindung mit den unter\ngehören, ist nach § 21 zu verfahren; das Gutachten des                 Buchstabe b genannten Einrichtungen bestimmt\namtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraft-                    sind,\nfahrzeugverkehr ist, falls es sich nicht gegen die Ertei-           d) Abschlepp- und Rangiereinrichtungen einschließ-\nlung der Betriebserlaubnis ausspricht, in den Fahrzeug-                lich Abschleppstangen und Abschleppseilen,\nschein einzutragen, wenn der Teil an einem bestimmten               e) Langbäumen,\nzulassungspflichtigen Fahrzeug an- oder eingebaut\nwerden soll. Unter dem Gutachten hat die Zulassungs-                f) Verbindungseinrichtungen an Anbaugeräten, die\nbehörde gegebenenfalls einzutragen:                                    an land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-\nnen angebracht werden;\n„Betriebserlaubnis erteilt“.\n7. Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht\nDer gleiche Vermerk ist unter kurzer Bezeichnung des\nsowie für Fern- und Abblendlicht (§ 50);\ngenehmigten Teils in dem nach § 4 Absatz 5 der Fahr-\nzeug-Zulassungsverordnung mitzuführenden oder auf-             8. Begrenzungsleuchten (§ 51 Absatz 1 und 2, § 53b\nzubewahrenden Nachweis und in dem Anhängerver-                      Absatz 1);\nzeichnis, sofern ein solches ausgestellt worden ist, ein-      8a. Spurhalteleuchten (§ 51 Absatz 4);\nzutragen.\n8b. Seitenmarkierungsleuchten (§ 51a Absatz 6);\n(3) Anstelle einer Betriebserlaubnis nach Absatz 1         9. Parkleuchten, Park-Warntafeln (§ 51c);\nkönnen auch Teile zum nachträglichen An- oder Einbau           9a. Umrissleuchten (§ 51b);\n(§ 19 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b oder Nummer 3)\nim Rahmen einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein         10. Nebelscheinwerfer (§ 52 Absatz 1);\nFahrzeug oder eines Nachtrags dazu (§ 20) genehmigt           11. Kennleuchten für blaues Blinklicht (§ 52 Absatz 3);\nwerden; die Absätze 1, 2 Satz 2 und 3 gelten entspre-         12. Kennleuchten für gelbes Blinklicht (§ 52 Absatz 4);\nchend. Der Nachtrag kann sich insoweit auch auf Fahr-\nzeuge erstrecken, die vor Genehmigung des Nachtrags           12a. Rückfahrscheinwerfer (§ 52a);\nhergestellt worden sind.                                      13. Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1 und 6, § 53b);","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                   687\n14. Bremsleuchten (§ 53 Absatz 2);                                 Verordnung verbracht worden sind, an Fahrzeugen\n15. Rückstrahler (§ 51 Absatz 2, § 51a Absatz 1, § 53              verwendet werden, die außerhalb des Geltungsbe-\nAbsatz 4, 6 und 7, § 53b, § 66a Absatz 4 dieser             reichs dieser Verordnung gebaut worden sind, und\nVerordnung, § 22 Absatz 4 der Straßenverkehrs-              in ihrer Wirkung etwa den nach Absatz 1 geprüften\nOrdnung);                                                   Einrichtungen gleicher Art entsprechen und als\nsolche erkennbar sind,\n16. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 1\nund 3);                                                3. Einrichtungen, die an Fahrzeugen verwendet wer-\nden, deren Zulassung auf Grund eines Verwaltungs-\n16a. Nebelschlussleuchten (§ 53d);\nverfahrens erfolgt, in welchem ein Mitgliedstaat der\n17. Fahrtrichtungsanzeiger (Blinkleuchten) (§ 53b Ab-              Europäischen Union bestätigt, dass der Typ eines\nsatz 5, § 54);                                              Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer\n17a. Tragbare Blinkleuchten und rot-weiße Warn-                    selbstständigen technischen Einheit die einschlägigen\nmarkierungen für Hubladebühnen (§ 53b Absatz 5);            technischen Anforderungen der Richtlinie 70/156/EWG\n18. Lichtquellen für bauartgenehmigungspflichtige licht-           des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung\ntechnische Einrichtungen, soweit die Lichtquellen           der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nnicht fester Bestandteil der Einrichtungen sind             Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahr-\n(§ 49a Absatz 6, § 67 Absatz 10 dieser Verord-              zeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1), die\nnung, § 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-              zuletzt durch die Richtlinie 2004/104/EG (ABl. L 337\nOrdnung);                                                   vom 13.11.2004, S. 13) geändert worden ist, der\nRichtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992\n19. Warneinrichtungen mit einer Folge von Klängen                  über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder drei-\nverschiedener Grundfrequenz – Einsatzhorn – (§ 55           rädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 225 vom 10.8.1992,\nAbsatz 3);                                                  S. 72), die durch die Richtlinie 2000/7/EG (ABl. L 106\n20. Fahrtschreiber (§ 57a);                                        vom 3.5.2000, S. 1) geändert worden ist, oder der\n21. Beleuchtungseinrichtungen für Kennzeichen (§ 10                Richtlinie 2007/46/EG oder der Richtlinie 2002/24/EG\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung);                         oder der Richtlinie 2003/37/EG in ihrer jeweils gel-\ntenden Fassung oder einer Einzelrichtlinie erfüllt.\n22. Lichtmaschinen, Scheinwerfer, Schlussleuchten,\nrote, gelbe und weiße Rückstrahler, Pedalrück-             (4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden auf Einrichtungen,\nstrahler und retroreflektierende Streifen an Reifen    für die eine Einzelgenehmigung im Sinne der Fahrzeug-\noder in den Speichen für Fahrräder (§ 67 Absatz 1      teileverordnung erteilt worden ist. Werden solche Ein-\nbis 7 und 11);                                         richtungen im Verkehr verwendet, so ist die Urkunde\nüber die Genehmigung mitzuführen und zuständigen\n23. (weggefallen)\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen;\n24. (weggefallen)                                             dies gilt nicht, wenn die Genehmigung aus dem Fahr-\n25. Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in           zeugschein, aus dem Nachweis nach § 4 Absatz 5 der\nKraftfahrzeugen;                                       Fahrzeug-Zulassungsverordnung oder aus dem statt\n26. Leuchten zur Sicherung hinausragender Ladung              der Zulassungsbescheinigung Teil II mitgeführten An-\n(§ 22 Absatz 4 und 5 der Straßenverkehrs-Ord-          hängerverzeichnis hervorgeht.\nnung);                                                     (5) Mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen der in\n27. Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahr-           Absatz 2 erwähnten Art darf ein Fahrzeugteil nur ge-\nzeugen (§ 21 Absatz 1a der Straßenverkehrs-Ord-        kennzeichnet sein, wenn es der Bauartgenehmigung\nnung).                                                 in jeder Hinsicht entspricht. Zeichen, die zu Verwechs-\nlungen mit einem amtlich zugeteilten Prüfzeichen An-\n(1a) § 22 Absatz 1 Satz 2 bis 5 ist entsprechend an-\nlass geben können, dürfen an den Fahrzeugteilen nicht\nzuwenden.\nangebracht sein.\n(2) Fahrzeugteile, die in einer amtlich genehmigten\nBauart ausgeführt sein müssen, dürfen zur Verwendung              (6) Die Absätze 2 und 5 gelten entsprechend für\nim Geltungsbereich dieser Verordnung nur feilgeboten,         Einrichtungen, die einer EWG-Bauartgenehmigung be-\nveräußert, erworben oder verwendet werden, wenn sie           dürfen.\nmit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten\nPrüfzeichen gekennzeichnet sind. Die Ausgestaltung                                         § 23\nder Prüfzeichen und das Verfahren bestimmt das Bun-\nGutachten für die\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung;\nEinstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer\ninsoweit gilt die Fahrzeugteileverordnung vom 12. Au-\ngust 1998 (BGBl. I S. 2142).                                      Zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer im\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf          Sinne des § 2 Nummer 22 der Fahrzeug-Zulassungs-\nverordnung ist ein Gutachten eines amtlich anerkann-\n1. Einrichtungen, die zur Erprobung im Straßenverkehr         ten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs\nverwendet werden, wenn der Führer des Fahrzeugs           erforderlich. Die Begutachtung ist nach einer im Ver-\neine entsprechende amtliche Bescheinigung mit sich        kehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten\nführt und zuständigen Personen auf Verlangen zur          Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie durch-\nPrüfung aushändigt,                                       zuführen und das Gutachten nach einem in der Richt-\n2. Einrichtungen – ausgenommen lichttechnische Ein-           linie festgelegten Muster auszufertigen. Im Rahmen der\nrichtungen für Fahrräder und Lichtquellen für             Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang\nScheinwerfer –, die in den Geltungsbereich dieser         einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen, es","688              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nsei denn, dass mit der Begutachtung gleichzeitig ein            (4) Eine Prüfmarke darf zugeteilt und angebracht\nGutachten nach § 21 erstellt wird.                           werden, wenn das Fahrzeug nach Abschluss der\nSicherheitsprüfung nach Maßgabe der Nummer 1.3\n§§ 24 bis 28                           der Anlage VIII keine Mängel aufweist. Die Vorschriften\nvon Nummer 2.6 der Anlage VIII bleiben unberührt.\n(weggefallen)\n(5) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die\nnach Absatz 3 angebrachte Prüfplakette und die nach\n§ 29\nAbsatz 4 angebrachte Prüfmarke und das SP-Schild in\nUntersuchung der                          ordnungsgemäßem Zustand befinden; sie dürfen weder\nKraftfahrzeuge und Anhänger                     verdeckt noch verschmutzt sein.\n(1) Die Halter von zulassungspflichtigen Fahrzeugen          (6) Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die\nim Sinne des § 3 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungs-           nächste\nverordnung und kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen             1. Hauptuntersuchung müssen von demjenigen, der\nnach § 4 Absatz 2 und 3 Satz 2 der Fahrzeug-                     die Prüfplakette zugeteilt und angebracht hat,\nZulassungsverordnung haben ihre Fahrzeuge auf ihre\na) bei den im üblichen Zulassungsverfahren behan-\nKosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung\ndelten Fahrzeugen in der Zulassungsbescheini-\nmit Anlage VIIIa in regelmäßigen Zeitabständen unter-\ngung Teil I oder\nsuchen zu lassen. Ausgenommen sind\nb) bei anderen Fahrzeugen auf dem nach § 4 Ab-\n1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Kurzzeit-                   satz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung mit-\nkennzeichen,                                                    zuführenden oder aufzubewahrenden Nachweis\n2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei.                  oder Fahrzeugschein in Verbindung mit dem\nPrüfstempel der untersuchenden Stelle und der\nÜber die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren\nKennnummer der untersuchenden Personen oder\nund des Katastrophenschutzes entscheiden die zu-\nStelle,\nständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder\nallgemein.                                                   2. Sicherheitsprüfung müssen von demjenigen, der die\nPrüfmarke zugeteilt hat, im Prüfprotokoll\n(2) Der Halter hat den Monat, in dem das Fahrzeug\nspätestens zur                                               vermerkt werden.\n(7) Die Prüfplakette und die Prüfmarke werden mit\n1. Hauptuntersuchung vorgeführt werden muss, durch\nAblauf des jeweils angegebenen Monats ungültig. Ihre\neine Prüfplakette nach Anlage IX auf dem Kenn-\nGültigkeit verlängert sich um einen Monat, wenn bei\nzeichen nachzuweisen,\nder Durchführung der Hauptuntersuchung oder Sicher-\n2. Sicherheitsprüfung vorgeführt werden muss, durch          heitsprüfung Mängel festgestellt werden, die vor der\neine Prüfmarke in Verbindung mit einem SP-Schild         Zuteilung einer neuen Prüfplakette oder Prüfmarke zu\nnach Anlage IXb nachzuweisen.                            beheben sind. Satz 2 gilt auch, wenn bei geringen Män-\ngeln keine neue Prüfplakette nach Absatz 3 Satz 3 zu-\nPrüfplaketten sind von der nach Landesrecht zustän-\ngeteilt wird, und für Prüfmarken in den Fällen der An-\ndigen Behörde oder den zur Durchführung von Haupt-\nlage VIII Nummer 2.4 Satz 6. Befindet sich an einem\nuntersuchungen berechtigten Personen zuzuteilen und\nFahrzeug, das mit einer Prüfplakette oder einer Prüf-\nauf dem hinteren amtlichen Kennzeichen dauerhaft und\nmarke in Verbindung mit einem SP-Schild versehen\ngegen Missbrauch gesichert anzubringen. Prüfmarken\nsein muss, keine gültige Prüfplakette oder keine gültige\nsind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde\nPrüfmarke, so kann die nach Landesrecht zuständige\nzuzuteilen und von dem Halter oder seinem Beauftrag-\nBehörde für die Zeit bis zur Anbringung der vorgenann-\nten auf dem SP-Schild nach den Vorschriften der An-\nten Nachweise den Betrieb des Fahrzeugs im öffent-\nlage IXb anzubringen oder von den zur Durchführung\nlichen Verkehr untersagen oder beschränken. Die be-\nvon Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen\ntroffene Person hat das Verbot oder die Beschränkung\nberechtigten Personen zuzuteilen und von diesen nach\nzu beachten.\nden Vorschriften der Anlage IXb auf dem SP-Schild an-\nzubringen. SP-Schilder dürfen von der nach Landes-              (8) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen\nrecht zuständigen Behörde, von den zur Durchführung          mit der in Anlage IX beschriebenen Prüfplakette oder\nvon Hauptuntersuchungen berechtigten Personen, dem           der in Anlage IXb beschriebenen Prüfmarke in Verbin-\nFahrzeughersteller, dem Halter oder seinem Beauftrag-        dung mit dem SP-Schild Anlass geben können, dürfen\nten nach den Vorschriften der Anlage IXb angebracht          an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht ange-\nwerden.                                                      bracht sein.\n(3) Eine Prüfplakette darf nur dann zugeteilt und an-        (9) Der für die Durchführung von Hauptuntersuchun-\ngebracht werden, wenn keine Bedenken gegen die Vor-          gen oder Sicherheitsprüfungen Verantwortliche hat\nschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs bestehen. Durch die          für Hauptuntersuchungen einen Untersuchungsbericht\nnach durchgeführter Hauptuntersuchung zugeteilte             und für Sicherheitsprüfungen ein Prüfprotokoll nach\nund angebrachte Prüfplakette wird bescheinigt, dass          Maßgabe der Anlage VIII zu erstellen und dem Fahr-\ndas Fahrzeug zum Zeitpunkt dieser Untersuchung vor-          zeughalter oder seinem Beauftragten auszuhändigen.\nschriftsmäßig nach Nummer 1.2 der Anlage VIII ist.              (10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht min-\nWeist das Fahrzeug lediglich geringe Mängel auf, so          destens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das\nkann abweichend von Satz 1 die Prüfplakette zugeteilt        Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheits-\nund angebracht werden, wenn die unverzügliche                prüfung aufzubewahren. Der Halter oder sein Beauf-\nBeseitigung der Mängel zu erwarten ist.                      tragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 689\nnach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und               1. in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG oder\ndem Prüfbuch, zuständigen Personen und der nach                 2. in Anhang II Kapitel B der Richtlinie 2003/37/EG\nLandesrecht zuständigen Behörde bei allen Maßnah-                    oder\nmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Unter-\nsuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht             3. in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG\nausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten            in seiner jeweils geltenden Fassung genannt sind. Die je-\nZweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen          weilige Liste der in Anhang IV der Richtlinie 2007/46/EG,\noder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheits-              in Anhang II der Typgenehmigungsrichtlinie 2003/37/EG\nprüfung durchführen zu lassen. Die Sätze 2 und 3                und in Anhang I der Richtlinie 2002/24/EG genannten\ngelten nicht für den Hauptuntersuchungsbericht bei              Einzelrichtlinien wird unter Angabe der Kurzbezeich-\nder Fahrzeugzulassung, wenn die Fälligkeit der nächs-           nungen und der ersten Fundstelle aus dem Amtsblatt\nten Hauptuntersuchung für die Zulassungsbehörde aus             der Europäischen Gemeinschaften vom Bundesminis-\neinem anderen amtlichen Dokument ersichtlich ist.               terium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung im Ver-\n(11) Halter von Fahrzeugen, an denen nach Num-              kehrsblatt bekannt gemacht und fortgeschrieben. Die\nmer 2.1 der Anlage VIII Sicherheitsprüfungen durchzu-           in Satz 1 genannten Einzelrichtlinien sind jeweils ab\nführen sind, haben ab dem Tag der Zulassung Prüf-               dem Zeitpunkt anzuwenden, zu dem sie in Kraft treten\nbücher nach einem im Verkehrsblatt mit Zustimmung               und nach Satz 2 bekannt gemacht worden sind. Soweit\nder zuständigen obersten Landesbehörden bekannt                 in einer Einzelrichtlinie ihre verbindliche Anwendung\ngemachten Muster zu führen. Untersuchungsberichte               vorgeschrieben ist, ist nur diese Einzelrichtlinie maß-\nund Prüfprotokolle müssen mindestens für die Dauer              geblich.\nihrer Aufbewahrungspflicht nach Absatz 10 in den Prüf-\nbüchern abgeheftet werden.                                                                § 30a\n(12) Der für die Durchführung von Hauptuntersu-                                 Durch die Bauart\nchungen, Sicherheitsprüfungen oder Untersuchungen                          bestimmte Höchstgeschwindigkeit\nder Abgase Verantwortliche hat ihre Durchführung unter                       sowie maximales Drehmoment\nAngabe des Datums, bei Kraftfahrzeugen zusätzlich                       und maximale Nutzleistung des Motors\nunter Angabe des Kilometerstandes, im Prüfbuch ein-                 (1) Kraftfahrzeuge müssen entsprechend dem Stand\nzutragen.                                                       der Technik so gebaut und ausgerüstet sein, dass tech-\n(13) Prüfbücher sind bis zur endgültigen Außerbe-           nische Veränderungen, die zu einer Änderung der durch\ntriebsetzung des jeweiligen Fahrzeugs von dem Halter            die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit (Ge-\ndes Fahrzeugs aufzubewahren.                                    schwindigkeit, die von einem Kraftfahrzeug nach seiner\nBauart auf ebener Bahn bei bestimmungsgemäßer\nBenutzung nicht überschritten werden kann) führen,\nIIa. Pflichtversicherung\nwesentlich erschwert sind. Sofern dies nicht möglich\n(weggefallen)                         ist, müssen Veränderungen leicht erkennbar gemacht\nwerden.\n§§ 29a bis 29h                             (1a) Zweirädrige Kleinkrafträder und Krafträder müs-\n(weggefallen)                         sen hinsichtlich der Maßnahmen gegen unbefugte\nEingriffe den Vorschriften von Kapitel 7 der Richt-\nIII. Bau- und Betriebsvorschriften                   linie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und\n1 . A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n       Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahr-\n§ 30                             zeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1), die zuletzt\ndurch die Richtlinie 2009/108/EG (ABl. L 213 vom\nBeschaffenheit der Fahrzeuge\n18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, jeweils in der\n(1) Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet              aus dem Anhang zu dieser Vorschrift ersichtlichen\nsein, dass                                                      Fassung, entsprechen.\n1. ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt                  (2) Anhänger müssen für eine Geschwindigkeit von\noder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert            mindestens 100 km/h gebaut und ausgerüstet sein.\noder belästigt,                                            Sind sie für eine niedrigere Geschwindigkeit gebaut\n2. die Insassen insbesondere bei Unfällen vor Verlet-           oder ausgerüstet, müssen sie entsprechend § 58 für\nzungen möglichst geschützt sind und das Ausmaß             diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein.\nund die Folgen von Verletzungen möglichst gering               (3) Bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richt-\nbleiben.                                                   linie 2002/24/EG sind zur Ermittlung der durch die Bau-\n(2) Fahrzeuge müssen in straßenschonender Bau-              art bestimmten Höchstgeschwindigkeit sowie zur Er-\nweise hergestellt sein und in dieser erhalten werden.           mittlung des maximalen Drehmoments und der maxi-\nmalen Nutzleistung des Motors die im Anhang zu dieser\n(3) Für die Verkehrs- oder Betriebssicherheit wich-         Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwenden.\ntige Fahrzeugteile, die besonders leicht abgenutzt oder\nbeschädigt werden können, müssen einfach zu über-                                         § 30b\nprüfen und leicht auswechselbar sein.\nBerechnung des Hubraums\n(4) Anstelle der Vorschriften dieser Verordnung kön-\nnen die Einzelrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fas-           Der Hubraum ist wie folgt zu berechnen:\nsung angewendet werden, die                                     1. Für pi wird der Wert von 3,1416 eingesetzt.","690              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n2. Die Werte für Bohrung und Hub werden in Millimeter        Leitung geeignet oder das Fahrzeug, der Zug, das Ge-\neingesetzt, wobei auf die erste Dezimalstelle hinter     spann, die Ladung oder die Besetzung nicht vor-\ndem Komma auf- oder abzurunden ist.                      schriftsmäßig ist oder dass die Verkehrssicherheit des\n3. Der Hubraum ist auf volle Kubikzentimeter auf- oder       Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet.\nabzurunden.\n§ 31a\n4. Folgt der zu rundenden Stelle eine der Ziffern 0 bis 4,\nso ist abzurunden, folgt eine der Ziffern 5 bis 9, so                          Fahrtenbuch\nist aufzurunden.                                            (1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann\ngegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere\n§ 30c                              auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahr-\nVorstehende Außenkanten, Frontschutzsysteme                zeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn\ndie Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer\n(1) Am Umriss der Fahrzeuge dürfen keine Teile so\nZuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht\nhervorragen, dass sie den Verkehr mehr als unvermeid-\nmöglich war. Die Verwaltungsbehörde kann ein oder\nbar gefährden.\nmehrere Ersatzfahrzeuge bestimmen.\n(2) Vorstehende Außenkanten von Personenkraft-\nwagen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift                 (2) Der Fahrzeughalter oder sein Beauftragter hat in\ngenannten Bestimmungen entsprechen.                          dem Fahrtenbuch für ein bestimmtes Fahrzeug und für\njede einzelne Fahrt\n(3) Vorstehende Außenkanten von zweirädrigen oder\ndreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3             1. vor deren Beginn\nmüssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten              a) Name, Vorname und Anschrift des Fahrzeug-\nBestimmungen entsprechen.                                           führers,\n(4) An Personenkraftwagen, Lastkraftwagen, Zug-               b) amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs,\nmaschinen und Sattelzugmaschinen mit mindestens\nvier Rädern, einer durch die Bauart bestimmten                   c) Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt und\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und einer         2. nach deren Beendigung unverzüglich Datum und\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t                  Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen.\nangebrachte Frontschutzsysteme müssen den im\n(3) Der Fahrzeughalter hat\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen\nentsprechen.                                                    a) der das Fahrtenbuch anordnenden oder der von\nihr bestimmten Stelle oder\n§ 30d                                 b) sonst zuständigen Personen\nKraftomnibusse\ndas Fahrtenbuch auf Verlangen jederzeit an dem von\n(1) Kraftomnibusse sind Kraftfahrzeuge zur Perso-         der anordnenden Stelle festgelegten Ort zur Prüfung\nnenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer           auszuhändigen und es sechs Monate nach Ablauf der\ndem Fahrersitz.                                              Zeit, für die es geführt werden muss, aufzubewahren.\n(2) Kraftomnibusaufbauten, die als selbstständige\ntechnische Einheiten die gesamte innere und äußere                                     § 31b\nSpezialausrüstung dieser Kraftfahrzeugart umfassen,                Überprüfung mitzuführender Gegenstände\ngelten als Kraftomnibusse nach Absatz 1.\nFührer von Fahrzeugen sind verpflichtet, zustän-\n(3) Kraftomnibusse müssen den im Anhang zu dieser         digen Personen auf Verlangen folgende mitzuführende\nVorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.               Gegenstände vorzuzeigen und zur Prüfung des vor-\n(4) Kraftomnibusse mit Stehplätzen, die die Beförde-      schriftsmäßigen Zustands auszuhändigen:\nrung von Fahrgästen auf Strecken mit zahlreichen Hal-\n1. Feuerlöscher (§ 35g Absatz 1),\ntestellen ermöglichen und mehr als 22 Fahrgastplätze\nhaben, müssen zusätzlich den Vorschriften über tech-         2. Erste-Hilfe-Material (§ 35h Absatz 1, 3 und 4),\nnische Einrichtungen für die Beförderung von Personen        3. Unterlegkeile (§ 41 Absatz 14),\nmit eingeschränkter Mobilität nach den im Anhang zu\ndieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-            4. Warndreiecke und Warnleuchten (§ 53a Absatz 2),\nchen. Dies gilt für andere Kraftomnibusse, die mit tech-     5. tragbare Blinkleuchten (§ 53b Absatz 5) und wind-\nnischen Einrichtungen für die Beförderung von Perso-             sichere Handlampen (§ 54b),\nnen mit eingeschränkter Mobilität ausgestattet sind,\nentsprechend.                                                6. Leuchten und Rückstrahler (§ 53b Absatz 1 Satz 4\nHalbsatz 2 und Absatz 2 Satz 4 Halbsatz 2),\n§ 31                              7. Scheinwerfer und Schlussleuchten (§ 67 Absatz 11\nVerantwortung für den Betrieb der Fahrzeuge                 Nummer 2 Halbsatz 2).\n(1) Wer ein Fahrzeug oder einen Zug miteinander\n§ 31c\nverbundener Fahrzeuge führt, muss zur selbststän-\ndigen Leitung geeignet sein.                                          Überprüfung von Fahrzeuggewichten\n(2) Der Halter darf die Inbetriebnahme nicht anord-          Kann der Führer eines Fahrzeugs auf Verlangen einer\nnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt         zuständigen Person die Einhaltung der für das Fahr-\nsein muss, dass der Führer nicht zur selbstständigen         zeug zugelassenen Achslasten und Gesamtgewichte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 691\nnicht glaubhaft machen, so ist er verpflichtet, sie nach        2. Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger\nWeisung dieser Person auf einer Waage oder einem                                         § 32\nAchslastmesser (Radlastmesser) feststellen zu lassen.\nNach der Wägung ist dem Führer eine Bescheinigung                                  Abmessungen\nüber das Ergebnis der Wägung zu erteilen. Die Kosten              von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen\nder Wägung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last,            (1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-\nwenn ein zu beanstandendes Übergewicht festgestellt          lich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42\nwird. Die prüfende Person kann von dem Führer des            Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles\nFahrzeugs eine der Überlastung entsprechende Um-             – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winter-\noder Entladung fordern; dieser Auflage hat der Fahr-         dienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:\nzeugführer nachzukommen; die Kosten hierfür hat der          1. allgemein                                      2,55 m,\nHalter zu tragen.\n2. bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeits-\n§ 31d                                  geräten und bei Zugmaschinen und Sonder-\nfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder\nGewichte, Abmessungen                             forstwirtschaftlichen Anbaugeräten sowie\nund Beschaffenheit ausländischer Fahrzeuge                   bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten\n(1) Ausländische Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger             für die Straßenunterhaltung                   3,00 m,\nmüssen in Gewicht und Abmessungen den §§ 32                  3. bei Anhängern hinter Krafträdern               1,00 m,\nund 34 entsprechen.\n4. bei festen oder abnehmbaren Aufbauten\n(2) Ausländische Kraftfahrzeuge müssen an Sitzen,             von klimatisierten Fahrzeugen, die für die\nfür die das Recht des Zulassungsstaates Sicherheits-             Beförderung von Gütern in temperatur-\ngurte vorschreibt, über diese Sicherheitsgurte verfügen.         geführtem Zustand ausgerüstet sind und\n(3) Ausländische Kraftfahrzeuge, deren Zulassungs-            deren Seitenwände einschließlich Wärme-\ndämmung mindestens 45 mm dick sind            2,60 m,\nbescheinigung oder Internationaler Zulassungsschein\nvon einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder          5. bei Personenkraftwagen                         2,50 m.\nvon einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über\nDie Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978,\nden Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden\nDefinition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von\nist und die in der Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom\ndieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite\n10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von\ndie folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:\nGeschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahr-\nzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. L 57 vom                 1. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zoll-\n2.3.1992, S. 27), die durch die Richtlinie 2002/85/EG             plomben,\n(ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8) geändert worden ist,          2. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutz-\ngenannt sind, müssen mit Geschwindigkeitsbegrenzern               vorrichtungen hierfür,\nnach Maßgabe des Rechts des Zulassungsstaates aus-\n3. vorstehende flexible Teile eines Spritzschutz-\ngestattet sein. Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen\nsystems im Sinne der Richtlinie 91/226/EWG des\nbenutzt werden.\nRates vom 27. März 1991 zur Angleichung der\n(4) Die Luftreifen ausländischer Kraftfahrzeuge und            Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritz-\nAnhänger, deren Zulassungsbescheinigung oder Inter-               schutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraft-\nnationaler Zulassungsschein von einem Mitgliedstaat               fahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 103\nder Europäischen Union oder von einem anderen Ver-                vom 23.4.1991, S. 5), die zuletzt durch die Richt-\ntragsstaat des Abkommens über den Europäischen                    linie 2010/19/EU (ABl. L 72 vom 20.3.2010, S. 17)\nWirtschaftsraum ausgestellt worden ist und die in der             geändert worden ist,\nRichtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur\n4. lichttechnische Einrichtungen,\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\nstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten          5. Ladebrücken in Fahrtstellung, Hubladebühnen und\nKlassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern                   vergleichbare Einrichtungen in Fahrtstellung, sofern\n(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 4) genannt sind, müssen              sie nicht mehr als 10 mm seitlich über das Fahrzeug\nbeim Hauptprofil der Lauffläche eine Profiltiefe von min-         hinausragen und die nach vorne oder nach hinten\ndestens 1,6 Millimeter aufweisen; als Hauptprofil gelten          liegenden Ecken der Ladebrücken mit einem\ndabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der           Radius von mindestens 5 mm abgerundet sind;\nLauffläche, der etwa drei Viertel der Laufflächenbreite           die Kanten sind mit einem Radius von mindestens\neinnimmt.                                                         2,5 mm abzurunden,\n6. Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,\n§ 31e\n7. Reifenschadenanzeiger,\nGeräuscharme ausländische Kraftfahrzeuge                  8. Reifendruckanzeiger,\nAusländische Kraftfahrzeuge, die zur Geräusch-              9. ausziehbare oder ausklappbare Stufen in Fahrt-\nklasse G 1 im Sinne der Nummer 3.2.1 der Anlage XIV               stellung und\ngehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem\nZeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“ gemäß An-              10. die über dem Aufstandspunkt befindliche Ausbau-\nlage XV gekennzeichnet sein. Für andere ausländische              chung der Reifenwände.\nFahrzeuge gilt § 49 Absatz 3 Satz 2 und 3 entspre-           Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern\nchend.                                                       und bei Geradeausstellung der Räder.","692                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n(2) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-                Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende\nlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42                Maße nicht überschreiten:\nAbsatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles\na) größter Abstand zwischen dem vor-\nfolgendes Maß nicht überschreiten:                4,00 m.               dersten äußeren Punkt der Ladefläche\nDie Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978,                        hinter dem Führerhaus des Lastkraft-\nDefinition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von                      wagens und dem hintersten äußeren\ndieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe                       Punkt der Ladefläche des Anhängers\ndie folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:                   der Fahrzeugkombination, abzüglich\ndes Abstands zwischen der hinteren\n1. nachgiebige Antennen und\nBegrenzung des Kraftfahrzeugs und\n2. Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobe-                        der vorderen Begrenzung des Anhän-\nner Stellung.                                                       gers                                     15,65 m\nBei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Aus-                      und\nwirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.\nb) größter Abstand zwischen dem vor-\n(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließ-                    dersten äußeren Punkt der Ladefläche\nlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und                      hinter dem Führerhaus des Lastkraft-\naller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42                    wagens und dem hintersten äußeren\nAbsatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles                     Punkt der Ladefläche des Anhängers\nfolgende Maße nicht überschreiten:                                      der Fahrzeugkombination                  16,40 m.\n1. bei Kraftfahrzeugen und Anhängern                                Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen\n– ausgenommen Kraftomnibusse            und                     jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen ein-\nSattelanhänger –                             12,00 m,           schließlich Aufbau.\n(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus\n2. bei zweiachsigen Kraftomnibussen                            einem Kraftomnibus und einem Anhänger be-\n– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – 13,50 m,       stehen, beträgt die höchstzulässige Länge,\nunter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3\n3. bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei\nNummer 1 bis 3                                   18,75 m.\nAchsen\n– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile – 15,00 m,           (5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs\noder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der\n4. bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahr-                    in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und\nzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, de-                 deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach\nren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt                 vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder\nist, bei denen der angelenkte Teil jedoch                  ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbau-\nkein selbstständiges Fahrzeug darstellt)     18,75 m.      wänden oder Teilen davon einschließlich aller im Be-\n(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitge-         trieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3)\nführter austauschbarer Ladungsträger und aller im              gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombina-\nBetrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3)          tionen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und\ndarf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der            seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade\nVorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße               Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht\nnicht überschreiten:                                           selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist\ndabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d\n1. bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugma-\nschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeug-                   (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden\nkombinationen (Zügen) nach Art eines                       des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist.\nSattelkraftfahrzeugs                                       Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtun-\n– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach                   gen verwendet werden, müssen diese nach Beendi-\nNummer 2 –                                   15,50 m,      gung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitver-\nzug wiederherstellen.\n2. bei      Sattelkraftfahrzeugen    (Sattelzug-                   (6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahr-\nmaschine mit Sattelanhänger), wenn die\nzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der\nhöchstzulässigen Teillängen des Sattel-\nanhängers                                                  ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermit-\nteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Mes-\na) Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren                  sung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrich-\nBegrenzung 12,00 m und                                 tungen nicht zu berücksichtigen:\n1. Wischer- und Waschereinrichtungen,\nb) vorderer Überhangradius 2,04 m\n2. vordere und hintere Kennzeichenschilder,\nnicht überschritten werden,                  16,50 m,        3. Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zoll-\nplomben,\n3. bei Zügen (Kraftfahrzeuge mit einem oder\nzwei Anhängern)                                              4. Einrichtungen zur Sicherung der Plane und ihre\n– ausgenommen Züge nach Nummer 4 – 18,00 m,                      Schutzvorrichtungen,\n5. lichttechnische Einrichtungen,\n4. bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen\nund einem Anhänger zur Güterbeförderung                      6. Spiegel und andere Systeme für indirekte Sicht,\nbestehen,                                    18,75 m.        7. Sichthilfen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                693\n8. Luftansaugleitungen,                                                                  § 32b\n9. Längsanschläge für Wechselaufbauten,                                             Unterfahrschutz\n10. Trittstufen und Handgriffe,                                    (1) Kraftfahrzeuge, Anhänger und Fahrzeuge mit\n11. Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen,               austauschbaren Ladungsträgern mit einer durch die\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr\n12. Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare               als 25 km/h, bei denen der Abstand von der hinteren\nEinrichtungen in Fahrtstellung,                           Begrenzung bis zur letzten Hinterachse mehr als\n13. Verbindungseinrichtungen bei Kraftfahrzeugen,              1 000 mm beträgt und bei denen in unbeladenem Zu-\nstand entweder das hintere Fahrgestell in seiner ganzen\n14. bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen           Breite oder die Hauptteile der Karosserie eine lichte\nKühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor             Höhe von mehr als 550 mm über der Fahrbahn haben,\nder Ladefläche befinden,                                  müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz ausge-\n15. Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen so-             rüstet sein.\nwie\n(2) Der hintere Unterfahrschutz muss der Richt-\n16. äußere Sonnenblenden.                                      linie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur\nDies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrich-        Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-\ntungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt ver-          staaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und\nlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombina-          den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraft-\ntionen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger             fahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),\nangebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder              die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG (ABl. L 363\nTeillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berück-            vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, in der\nsichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen         nach § 30 Absatz 4 Satz 3 jeweils anzuwendenden\nwerden.                                                        Fassung entsprechen.\n(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen                (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für\nzum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der           1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\nLänge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei\n2. Arbeitsmaschinen und Stapler,\nSattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen\ngelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2.               3. Sattelzugmaschinen,\nLängenüberschreitungen durch Ladestützen zur zu-\n4. zweirädrige Anhänger, die zum Transport von Lang-\nsätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen\nmaterial bestimmt sind,\nÜberhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeug-\nkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberück-              5. Fahrzeuge, bei denen das Vorhandensein eines\nsichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen               hinteren Unterfahrschutzes mit dem Verwendungs-\nhinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben               zweck des Fahrzeugs unvereinbar ist.\nÜberfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhän-                 (4) Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung mit mindes-\nger in Fahrtstellung unberücksichtigt.                         tens vier Rädern und mit einer durch die Bauart\n(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße          bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\ndürfen keine Toleranzen gewährt werden.                        25 km/h und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr\nals 3,5 t müssen mit einem vorderen Unterfahrschutz\n(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen\nausgerüstet sein, der den im Anhang zu dieser Vor-\nKraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße\nschrift genannten Bestimmungen entspricht.\nnicht überschreiten:\n1. Breite:                                                         (5) Absatz 4 gilt nicht für\n1. Geländefahrzeuge,\na) bei Krafträdern sowie dreirädrigen und\nvierrädrigen Kraftfahrzeugen             2,00 m,       2. Fahrzeuge, deren Verwendungszweck mit den Be-\nstimmungen für den vorderen Unterfahrschutz nicht\nb) bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und                        vereinbar ist.\nFahrrädern mit Hilfsmotor jedoch         1,00 m,\n2. Höhe:                                         2,50 m,                                   § 32c\nSeitliche Schutzvorrichtungen\n3. Länge:                                        4,00 m.\n(1) Seitliche Schutzvorrichtungen sind Einrichtun-\n§ 32a                              gen, die verhindern sollen, dass Fußgänger, Rad- oder\nMitführen von Anhängern                       Kraftradfahrer seitlich unter das Fahrzeug geraten und\ndann von den Rädern überrollt werden können.\nHinter Kraftfahrzeugen darf nur ein Anhänger, jedoch\nnicht zur Personenbeförderung (Omnibusanhänger),                   (2) Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Kraftfahr-\nmitgeführt werden. Es dürfen jedoch hinter Zugmaschi-          zeuge, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahrge-\nnen zwei Anhänger mitgeführt werden, wenn die für              stells den Lastkraftwagen oder Zugmaschinen gleich-\nZüge mit einem Anhänger zulässige Länge nicht über-            zusetzen sind, mit einer durch die Bauart bestimmten\nschritten wird. Hinter Sattelkraftfahrzeugen darf kein         Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h und ihre\nAnhänger mitgeführt werden. Hinter Kraftomnibussen             Anhänger müssen, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht\ndarf nur ein lediglich für die Gepäckbeförderung be-           jeweils mehr als 3,5 t beträgt, an beiden Längsseiten\nstimmter Anhänger mitgeführt werden.                           mit seitlichen Schutzvorrichtungen ausgerüstet sein.","694               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n(3) Absatz 2 gilt nicht für                                    des ziehenden Fahrzeugs, jedoch in keinem Fall\n1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und               mehr als 750 kg beträgt.\nihre Anhänger,                                            2. Das geschleppte Fahrzeug unterliegt nicht den Vor-\n2. Sattelzugmaschinen,                                            schriften über das Zulassungsverfahren.\n3. Anhänger, die besonders für den Transport sehr             3. Das geschleppte Fahrzeug bildet mit dem ziehenden\nlanger Ladungen, die sich nicht in der Länge teilen           Fahrzeug keinen Zug im Sinne des § 32.\nlassen, gebaut sind,                                      4. Bezüglich der §§ 41, 53, 54, 55 und 56 gilt das\n4. Fahrzeuge, die für Sonderzwecke gebaut und bei                 geschleppte Fahrzeug als Kraftfahrzeug.\ndenen seitliche Schutzvorrichtungen mit dem Ver-          5. § 43 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 4 Satz 1 ist\nwendungszweck des Fahrzeugs unvereinbar sind.                 nicht anzuwenden.\n(4) Die seitlichen Schutzvorrichtungen müssen den          6. Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\nim Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-               mehr als 4 t dürfen nur mit Hilfe einer Abschlepp-\ngen entsprechen.                                                  stange mitgeführt werden.\n7. Die für die Verwendung als Kraftfahrzeug vorge-\n§ 32d                                  schriebenen oder für zulässig erklärten lichttech-\nKurvenlaufeigenschaften                           nischen Einrichtungen dürfen am geschleppten\n(1) Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen                   Fahrzeug angebracht sein. Soweit sie für Anhänger\nmüssen so gebaut und eingerichtet sein, dass ein-                 nicht vorgeschrieben sind, brauchen sie nicht be-\nschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger             triebsfertig zu sein.\n(§ 42 Absatz 3) die bei einer Kreisfahrt von 360 Grad\nüberstrichene Ringfläche mit einem äußeren Radius                                         § 34\nvon 12,50 m keine größere Breite als 7,20 m hat. Dabei                      Achslast und Gesamtgewicht\nmuss die vordere – bei hinterradgelenkten Fahrzeugen             (1) Die Achslast ist die Gesamtlast, die von den\ndie hintere – äußerste Begrenzung des Kraftfahrzeugs          Rädern einer Achse oder einer Achsgruppe auf die\nauf dem Kreis von 12,50 m Radius geführt werden.              Fahrbahn übertragen wird.\n(2) Beim Einfahren aus der tangierenden Geraden in            (2) Die technisch zulässige Achslast ist die Achslast,\nden Kreis nach Absatz 1 darf kein Teil des Kraftfahr-         die unter Berücksichtigung der Werkstoffbeanspru-\nzeugs oder der Fahrzeugkombination diese Gerade               chung und nachstehender Vorschriften nicht über-\num mehr als 0,8 m nach außen überschneiden. Ab-               schritten werden darf:\nweichend davon dürfen selbstfahrende Mähdrescher\n§ 36               (Bereifung und Laufflächen);\nbeim Einfahren aus der tangierenden Geraden in den\nKreis diese Gerade um bis zu 1,60 m nach außen über-          § 41 Absatz 11 (Bremsen an einachsigen Anhängern\nschreiten.                                                                       und zweiachsigen Anhängern mit einem\nAchsabstand von weniger als 1,0 m).\n(3) Bei Kraftomnibussen ist bei stehendem Fahrzeug\nauf dem Boden eine Linie entlang der senkrechten              Das technisch zulässige Gesamtgewicht ist das Ge-\nEbene zu ziehen, die die zur Außenseite des Kreises           wicht, das unter Berücksichtigung der Werkstoffbean-\ngerichtete Fahrzeugseite tangiert. Bei Kraftomnibus-          spruchung und nachstehender Vorschriften nicht über-\nsen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind, müssen          schritten werden darf:\ndie zwei starren Teile parallel zu dieser Ebene ausge-        § 35                      (Motorleistung);\nrichtet sein. Fährt das Fahrzeug aus einer Geradeaus-\nbewegung in die in Absatz 1 beschriebene Kreisring-           § 41 Absatz 10 und 18 (Auflaufbremse);\nfläche ein, so darf kein Teil mehr als 0,60 m über die        § 41 Absatz 15 und 18 (Dauerbremse).\nsenkrechte Ebene hinausragen.                                    (3) Die zulässige Achslast ist die Achslast, die unter\nBerücksichtigung der Bestimmungen des Absatzes 2\n§ 33                              Satz 1 und des Absatzes 4 nicht überschritten werden\nSchleppen von Fahrzeugen                        darf. Das zulässige Gesamtgewicht ist das Gewicht,\n(1) Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart zum Betrieb als       das unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Ab-\nKraftfahrzeug bestimmt sind, dürfen nicht als Anhänger        satzes 2 Satz 2 und der Absätze 5 und 6 nicht über-\nbetrieben werden. Die nach Landesrecht zuständigen            schritten werden darf. Die zulässige Achslast und das\nBehörden können in Einzelfällen Ausnahmen genehmi-            zulässige Gesamtgewicht sind beim Betrieb des Fahr-\ngen.                                                          zeugs und der Fahrzeugkombination einzuhalten.\n(2) Werden Ausnahmen nach Absatz 1 genehmigt,                 (4) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern mit Luftreifen\nso gelten folgende Sondervorschriften:                        oder den in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummi-\nreifen – ausgenommen Straßenwalzen – darf die zu-\n1. Das schleppende Fahrzeug darf jeweils nur ein Fahr-        lässige Achslast folgende Werte nicht übersteigen:\nzeug mitführen. Dabei muss das geschleppte Fahr-\nzeug durch eine Person gelenkt werden, die die            1. Einzelachslast\nbeim Betrieb des Fahrzeugs als Kraftfahrzeug erfor-           a) Einzelachsen                               10,00 t\nderliche Fahrerlaubnis besitzt. Satz 2 gilt nicht, wenn\ndie beiden Fahrzeuge durch eine Einrichtung ver-              b) Einzelachsen (angetrieben)                11,50 t;\nbunden sind, die ein sicheres Lenken auch des             2. Doppelachslast von Kraftfahrzeugen unter\ngeschleppten Fahrzeugs gewährleistet, und die An-             Beachtung der Vorschriften für die Einzel-\nhängelast nicht mehr als die Hälfte des Leergewichts          achslast","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                  695\na) Achsabstand weniger als 1,0 m             11,50 t                Mitten der vordersten und der hinters-\nten Achse, 5,00 t je Meter nicht über-\nb) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m   16,00 t                steigen darf, nicht mehr als             32,00 t;\nc) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m   18,00 t      4. Kraftfahrzeuge mit mehr als vier Achsen\nd) Achsabstand 1,3 m bis weniger als                           unter Beachtung der Vorschriften in Num-\n1,8 m, wenn die Antriebsachse mit                           mer 3                                         32,00 t.\nDoppelbereifung oder einer als gleich-                    (5a) Abweichend von Absatz 5 gelten für die zu-\nwertig anerkannten Federung nach An-                   lässigen Gewichte von Kraftfahrzeugen nach § 30a\nlage XII ausgerüstet ist oder jede An-                 Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\ntriebsachse mit Doppelbereifung aus-                   Bestimmungen.\ngerüstet ist und dabei die höchstzuläs-\nsige Achslast von 9,50 t je Achse nicht                   (6) Bei Fahrzeugkombinationen (Züge und Sattel-\nüberschritten wird,                      19,00 t;      kraftfahrzeuge) darf das zulässige Gesamtgewicht\nunter Beachtung der Vorschriften für Achslasten, An-\n3. Doppelachslast von Anhängern unter Be-                     hängelasten und Einzelfahrzeuge folgende Werte nicht\nachtung der Vorschriften für die Einzel-                  übersteigen:\nachslast\n1. Fahrzeugkombinationen mit weniger als\na) Achsabstand weniger als 1,0 m             11,00 t           vier Achsen                                   28,00 t;\nb) Achsabstand 1,0 m bis weniger als 1,3 m   16,00 t      2. Züge mit vier Achsen\nc) Achsabstand 1,3 m bis weniger als 1,8 m   18,00 t           zweiachsiges Kraftfahrzeug        mit  zwei-\nachsigem Anhänger                             36,00 t;\nd) Achsabstand 1,8 m oder mehr              20,00 t;\n3. zweiachsige Sattelzugmaschine mit zwei-\n4. Dreifachachslast unter Beachtung der Vor-\nachsigem Sattelanhänger\nschriften für die Doppelachslast\na) bei einem Achsabstand des Sattel-\na) Achsabstände nicht mehr als 1,3 m         21,00 t\nanhängers von 1,3 m und mehr             36,00 t\nb) Achsabstände mehr als 1,3 m und nicht\nb) bei einem Achsabstand des Sattelan-\nmehr als 1,4 m                           24,00 t.\nhängers von mehr als 1,8 m, wenn die\nSind Fahrzeuge mit anderen Reifen als den in Satz 1                     Antriebsachse mit Doppelbereifung und\ngenannten versehen, so darf die Achslast höchstens                      Luftfederung oder einer als gleichwertig\n4,00 t betragen.                                                        anerkannten Federung nach Anlage XII\n(5) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern – ausgenom-                    ausgerüstet ist,                         38,00 t;\nmen Sattelanhänger und Starrdeichselanhänger (ein-            4. andere Fahrzeugkombinationen mit vier\nschließlich Zentralachsanhänger) – mit Luftreifen oder             Achsen\nden in § 36 Absatz 3 für zulässig erklärten Gummireifen\na) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Num-\ndarf das zulässige Gesamtgewicht unter Beachtung der\nmer 2 Buchstabe a                        35,00 t\nVorschriften für die Achslasten folgende Werte nicht\nübersteigen:                                                       b) mit Kraftfahrzeug nach Absatz 5 Num-\n1. Fahrzeuge mit nicht mehr als zwei Achsen                             mer 2 Buchstabe b                        36,00 t;\nKraftfahrzeuge und Anhänger jeweils         18,00 t;      5. Fahrzeugkombinationen mit mehr als vier\nAchsen                                        40,00 t;\n2. Fahrzeuge mit mehr als zwei Achsen\n– ausgenommen Kraftfahrzeuge nach                         6. Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus drei-\nNummern 3 und 4 –                                              achsiger Sattelzugmaschine mit zwei-\noder dreiachsigem Sattelanhänger, das im\na) Kraftfahrzeuge                            25,00 t           kombinierten Verkehr im Sinne der Richt-\nlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. De-\nb) Kraftfahrzeuge mit einer Doppelachs-                        zember 1992 über die Festlegung gemein-\nlast nach Absatz 4 Nummer 2 Buch-                           samer Regeln für bestimmte Beförderun-\nstabe d                                   26,00 t           gen im kombinierten Güterverkehr zwi-\nc) Anhänger                                  24,00 t           schen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom\n17.12.1992, S. 38), die durch die Richt-\nd) Kraftomnibusse, die als Gelenkfahr-                         linie 2006/103/EG (ABl. L 363 vom\nzeuge gebaut sind                        28,00 t;           20.12.2006, S. 344) geändert worden ist,\n3. Kraftfahrzeuge mit mehr als drei Achsen                         einen ISO-Container von 40 Fuß befördert      44,00 t.\n– ausgenommen Kraftfahrzeuge nach                            (7) Das nach Absatz 6 zulässige Gesamtgewicht er-\nNummer 4 –                                                rechnet sich\na) Kraftfahrzeuge mit zwei Doppelachsen,                  1. bei Zügen aus der Summe der zulässigen Gesamt-\nderen Mitten mindestens 4,0 m von-                         gewichte des ziehenden Fahrzeugs und des Anhän-\neinander entfernt sind                    32,00 t          gers,\nb) Kraftfahrzeuge mit zwei gelenkten Ach-                 2. bei Zügen mit Starrdeichselanhängern (einschließ-\nsen und mit einer Doppelachslast nach                      lich Zentralachsanhängern) aus der Summe der zu-\nAbsatz 4 Nummer 2 Buchstabe d und                          lässigen Gesamtgewichte des ziehenden Fahrzeugs\nderen höchstzulässige Belastung, be-                       und des Starrdeichselanhängers, vermindert um den\nzogen auf den Abstand zwischen den                         jeweils höheren Wert","696              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\na) der zulässigen Stützlast des ziehenden Fahr-          schriebenen Fahrgastplätze sowie die Angaben für die\nzeugs oder                                            Höchstmasse des Gepäcks ausweisen.\nb) der zulässigen Stützlast des Starrdeichselanhän-         (2) Auf Antrag des Verfügungsberechtigten oder auf\ngers,                                                 Grund anderer Vorschriften können abweichend von\nbei gleichen Werten um diesen Wert,                      den nach Absatz 1 jeweils zulässigen Platzzahlen auf\ndie Einsatzart der Kraftomnibusse abgestimmte ver-\n3. bei Sattelkraftfahrzeugen aus der Summe der zuläs-        minderte Platzzahlen festgelegt werden. Die verminder-\nsigen Gesamtgewichte der Sattelzugmaschine und           ten Platzzahlen sind in der Zulassungsbescheinigung\ndes Sattelanhängers, vermindert um den jeweils           Teil I einzutragen und im Fahrzeug an gut sichtbarer\nhöheren Wert                                             Stelle in gut sichtbarer Schrift anzuschreiben.\na) der zulässigen Sattellast der Sattelzugmaschine\noder                                                                             § 34b\nb) der zulässigen Aufliegelast des Sattelanhängers,                          Laufrollenlast und\nbei gleichen Werten um diesen Wert.                            Gesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen\nErgibt sich danach ein höherer Wert als                         (1) Bei Fahrzeugen, die ganz oder teilweise auf end-\n28,00 t (Absatz 6 Nummer 1),                                 losen Ketten oder Bändern laufen (Gleiskettenfahr-\nzeuge), darf die Last einer Laufrolle auf ebener Fahr-\n36,00 t (Absatz 6 Nummer 2 und 3 Buchstabe a und             bahn 2,00 t nicht übersteigen. Gefederte Laufrollen\nNummer 4 Buchstabe b),                             müssen bei Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht\n38,00 t (Absatz 6 Nummer 3 Buchstabe b),                     von mehr als 8 t so angebracht sein, dass die Last einer\num 60 mm angehobenen Laufrolle bei stehendem Fahr-\n35,00 t (Absatz 6 Nummer 4 Buchstabe a),                     zeug nicht mehr als doppelt so groß ist wie die auf ebe-\nner Fahrbahn zulässige Laufrollenlast. Bei Fahrzeugen\n40,00 t (Absatz 6 Nummer 5) oder\nmit ungefederten Laufrollen und Gleisketten, die außen\n44,00 t (Absatz 6 Nummer 6),                                 vollständig aus Gummiband bestehen, darf der Druck\nso gelten als zulässiges Gesamtgewicht 28,00 t, 36,00 t,     der Auflagefläche der Gleiskette auf die ebene Fahr-\n38,00 t, 35,00 t, 40,00 t bzw. 44,00 t.                      bahn 0,8 N/mm2 nicht übersteigen. Als Auflagefläche\ngilt nur derjenige Teil einer Gleiskette, der tatsächlich\n(8) Bei Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und\nauf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Die Laufrollen von\nLastkraftwagenzügen darf das Gewicht auf der oder\nGleiskettenfahrzeugen können sowohl einzeln als auch\nden Antriebsachsen im grenzüberschreitenden Verkehr\nüber das gesamte Laufwerk abgefedert werden. Das\nnicht weniger als 25 Prozent des Gesamtgewichts des\nGesamtgewicht von Gleiskettenfahrzeugen darf 24,00 t\nFahrzeugs oder der Fahrzeugkombination betragen.\nnicht übersteigen.\n(9) Der Abstand zwischen dem Mittelpunkt der\n(2) Gleiskettenfahrzeuge dürfen die Fahrbahn zwi-\nletzten Achse eines Kraftfahrzeugs und dem Mittel-\nschen der ersten und letzten Laufrolle höchstens mit\npunkt der ersten Achse seines Anhängers muss min-\n9,00 t je Meter belasten.\ndestens 3,0 m, bei Sattelkraftfahrzeugen und bei land-\nund forstwirtschaftlichen Zügen sowie bei Zügen, die\n§ 35\naus einem Zugfahrzeug und Anhänger-Arbeitsmaschi-\nnen bestehen, mindestens 2,5 m betragen. Dies gilt                                  Motorleistung\nnicht für Züge, bei denen das zulässige Gesamtgewicht           Bei Lastkraftwagen sowie Kraftomnibussen ein-\ndes Zugfahrzeugs nicht mehr als 7,50 t oder das des          schließlich Gepäckanhänger, bei Sattelkraftfahrzeugen\nAnhängers nicht mehr als 3,50 t beträgt.                     und Lastkraftwagenzügen muss eine Motorleistung von\n(10) Fahrzeuge mit mindestens vier Rädern, einer          mindestens 5,0 kW, bei Zugmaschinen und Zugmaschi-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit            nenzügen – ausgenommen für land- oder forstwirt-\nvon mehr als 25 km/h und einem zulässigen Gesamt-            schaftliche Zwecke – von mindestens 2,2 kW je Tonne\ngewicht von mehr als 3,50 t, die Teil einer fünf- oder       des zulässigen Gesamtgewichts des Kraftfahrzeugs\nsechsachsigen Fahrzeugkombination sind, müssen im            und der jeweiligen Anhängelast vorhanden sein; dies\ngrenzüberschreitenden Verkehr mit den EG-Mitglied-           gilt nicht für die mit elektrischer Energie angetriebenen\nstaaten und den anderen Vertragsstaaten des Abkom-           Fahrzeuge sowie für Kraftfahrzeuge – auch mit Anhän-\nmens über den Europäischen Wirtschaftsraum außer-            ger – mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\ndem den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-         schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h.\ndingungen entsprechen.\n(11) Für Hubachsen oder Lastverlagerungsachsen                                       § 35a\nsind die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-                  Sitze, Sicherheitsgurte, Rückhalte-\nstimmungen anzuwenden.                                            systeme, Rückhalteeinrichtungen für Kinder\n(1) Der Sitz des Fahrzeugführers und sein Betäti-\n§ 34a                              gungsraum sowie die Einrichtungen zum Führen des\nBesetzung, Beladung                         Fahrzeugs müssen so angeordnet und beschaffen sein,\nund Kennzeichnung von Kraftomnibussen                 dass das Fahrzeug – auch bei angelegtem Sicherheits-\n(1) In Kraftomnibussen dürfen nicht mehr Personen         gurt oder Verwendung eines anderen Rückhaltesys-\nund Gepäck befördert werden, als in der Zulassungs-          tems – sicher geführt werden kann.\nbescheinigung Teil I Sitz- und Stehplätze eingetragen           (2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse und zur\nsind und die jeweilige Summe der im Fahrzeug ange-           Güterbeförderung bestimmte Kraftfahrzeuge mit einer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                697\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit                (10) Sitze, ihre Lehnen und ihre Befestigungen in\nvon mehr als 25 km/h müssen entsprechend den im               und an Fahrzeugen, die nicht unter die Vorschriften\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen            der Absätze 2 und 5 fallen, müssen sicheren Halt bieten\nmit Sitzverankerungen, Sitzen und, soweit ihre zuläs-         und allen im Betrieb auftretenden Beanspruchungen\nsige Gesamtmasse nicht mehr als 3,5 t beträgt, an             standhalten. Klappbare Sitze und Rückenlehnen, hinter\nden vorderen Außensitzen zusätzlich mit Kopfstützen           denen sich weitere Sitze befinden und die auch hinten\nausgerüstet sein.                                             nicht durch eine Wand von anderen Sitzen getrennt\nsind, müssen sich in normaler Fahr- oder Gebrauchs-\n(3) Die in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge müs-          stellung selbsttätig verriegeln. Die Entriegelungsein-\nsen mit Verankerungen zum Anbringen von Sicherheits-          richtung muss von dem dahinterliegenden Sitz aus\ngurten ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser          leicht zugänglich und bei geöffneter Tür auch von au-\nVorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.                ßen einfach zu betätigen sein. Rückenlehnen müssen\n(4) Außerdem müssen die in Absatz 2 genannten              so beschaffen sein, dass für die Insassen Verletzungen\nKraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten oder Rückhalte-          nicht zu erwarten sind.\nsystemen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu die-             (11) Abweichend von den Absätzen 2 bis 5 gelten für\nser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.            Verankerungen der Sicherheitsgurte und Sicherheits-\ngurte von dreirädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeu-\n(5) Die Absätze 2 bis 4 gelten für Kraftfahrzeuge mit\ngen nach § 30a Absatz 3 die im Anhang zu dieser Vor-\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nschrift genannten Bestimmungen.\ndigkeit von mehr als 25 km/h, die hinsichtlich des In-\nsassenraumes und des Fahrgestells den Baumerkma-                 (12) In Kraftfahrzeugen integrierte Rückhalteeinrich-\nlen der in Absatz 2 genannten Kraftfahrzeuge gleichzu-        tungen für Kinder müssen den im Anhang zu dieser Vor-\nsetzen sind, entsprechend. Bei Wohnmobilen mit einer          schrift genannten Bestimmungen entsprechen.\nzulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 t genügt für\ndie hinteren Sitze die Ausrüstung mit Verankerungen                                     § 35b\nzur Anbringung von Beckengurten und mit Beckengur-                               Einrichtungen zum\nten.                                                                      sicheren Führen der Fahrzeuge\n(6) Die Absätze 3 und 4 gelten nicht für Kraft-               (1) Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge\nomnibusse, die sowohl für den Einsatz im Nahverkehr           müssen leicht und sicher zu bedienen sein.\nals auch für stehende Fahrgäste gebaut sind. Dies sind\n(2) Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes\nKraftomnibusse ohne besonderen Gepäckraum sowie\nSichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhält-\nKraftomnibusse mit zugelassenen Stehplätzen im Gang\nnissen gewährleistet sein.\nund auf einer Fläche, die größer oder gleich der Fläche\nfür zwei Doppelsitze ist.\n§ 35c\n(7) Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme müssen                             Heizung und Lüftung\nso eingebaut sein, dass ihr einwandfreies Funktionieren\nbei vorschriftsmäßigem Gebrauch und auch bei Benut-              Geschlossene Führerräume in Kraftfahrzeugen mit\nzung aller ausgewiesenen Sitzplätze gewährleistet ist         einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\nund sie die Gefahr von Verletzungen bei Unfällen ver-         digkeit von mehr als 25 km/h müssen ausreichend be-\nringern.                                                      heizt und belüftet werden können.\n(8) Auf Beifahrerplätzen, vor denen ein betriebsbe-                                  § 35d\nreiter Airbag eingebaut ist, dürfen nach hinten gerich-\ntete Rückhalteeinrichtungen für Kinder nicht ange-                                 Einrichtungen\nbracht sein. Diese Beifahrerplätze müssen mit einem                  zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen\nWarnhinweis vor der Verwendung einer nach hinten ge-             Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres\nrichteten Rückhalteeinrichtung für Kinder auf diesem          Auf- und Absteigen ermöglichen.\nPlatz versehen sein. Der Warnhinweis in Form eines\nPiktogramms kann auch einen erläuternden Text ent-                                      § 35e\nhalten. Er muss dauerhaft angebracht und so angeord-\nTüren\nnet sein, dass er für eine Person, die eine nach hinten\ngerichtete Rückhalteeinrichtung für Kinder einbauen              (1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen\nwill, deutlich sichtbar ist. Anlage XXVIII zeigt ein Bei-     sein, dass beim Schließen störende Geräusche ver-\nspiel für ein Piktogramm. Falls der Warnhinweis bei ge-       meidbar sind.\nschlossener Tür nicht sichtbar ist, soll ein dauerhafter         (2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, dass\nHinweis auf das Vorhandensein eines Beifahrerairbags          ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwar-\nvom Beifahrerplatz aus gut zu sehen sein.                     ten ist.\n(9) Krafträder, auf denen ein Beifahrer befördert wird,       (3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren – aus-\nmüssen mit einem Sitz für den Beifahrer ausgerüstet           genommen Falttüren – an den Längsseiten von Kraft-\nsein. Dies gilt nicht bei der Mitnahme eines Kindes un-       fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten\nter sieben Jahren, wenn für das Kind ein besonderer           Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen\nSitz vorhanden und durch Radverkleidungen oder                auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der\ngleich wirksame Einrichtungen dafür gesorgt ist, dass         Türen angebracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für\ndie Füße des Kindes nicht in die Speichen geraten kön-        den Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere Tür-\nnen.                                                          flügel muss für sich verriegelt werden können. Türen","698              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nmüssen bei Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast             die Unterbringungsstellen sind deutlich zu kennzeich-\ngeöffnet werden können.                                      nen.\n(4) Türen müssen während der Fahrt geschlossen               (3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Kraft-\nsein.                                                        fahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h mit Aus-\n§ 35f                              nahme von Krankenfahrstühlen, Krafträdern, Zug- oder\nNotausstiege in Kraftomnibussen                   Arbeitsmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen\nNotausstiege in Kraftomnibussen sind innen und            Betrieben sowie anderen Zug- oder Arbeitsmaschinen,\naußen am Fahrzeug zu kennzeichnen. Notausstiege              wenn sie einachsig sind, ist Erste-Hilfe-Material mitzu-\nund hand- oder fremdkraftbetätigte Betriebstüren müs-        führen, das nach Art, Menge und Beschaffenheit min-\nsen sich in Notfällen bei stillstehendem oder mit einer      destens dem Normblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar\nGeschwindigkeit von maximal 5 km/h fahrendem Kraft-          1998 entspricht. Das Erste-Hilfe-Material ist in einem\nomnibus jederzeit öffnen lassen; ihre Zugänglichkeit ist     Behältnis verpackt zu halten, das so beschaffen sein\nbeim Betrieb der Fahrzeuge sicherzustellen. Besondere        muss, dass es den Inhalt vor Staub und Feuchtigkeit\nEinrichtungen zum Öffnen der Notausstiege und der            sowie vor Kraft- und Schmierstoffen ausreichend\nBetriebstüren in Notfällen (Notbetätigungseinrichtun-        schützt.\ngen) müssen als solche gekennzeichnet und ständig               (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 3 darf auch\nbetriebsbereit sein; an diesen Einrichtungen oder in ih-     anderes Erste-Hilfe-Material mitgeführt werden, das bei\nrer Nähe sind eindeutige Bedienungsanweisungen an-           gleicher Art, Menge und Beschaffenheit mindestens\nzubringen.                                                   denselben Zweck zur Erste-Hilfe-Leistung erfüllt.\n§ 35g                                                       § 35i\nFeuerlöscher in Kraftomnibussen\nGänge, Anordnung\n(1) In Kraftomnibussen muss mindestens ein Feuer-                  von Fahrgastsitzen und Beförderung\nlöscher, in Doppeldeckfahrzeugen müssen mindestens                     von Fahrgästen in Kraftomnibussen\nzwei Feuerlöscher mit einer Füllmasse von jeweils 6 kg\nin betriebsfertigem Zustand mitgeführt werden. Zuläs-           (1) In Kraftomnibussen müssen die Fahrgastsitze so\nsig sind nur Feuerlöscher, die mindestens für die            angeordnet sein, dass der Gang in Längsrichtung frei\nBrandklassen                                                 bleibt. Im Übrigen müssen die Anordnung der Fahrgast-\nsitze und ihre Mindestabmessungen sowie die Min-\nA: Brennbare feste Stoffe (flammen- und glutbildend),\ndestabmessungen der für Fahrgäste zugänglichen Be-\nB: Brennbare flüssige Stoffe (flammenbildend) und            reiche der Anlage X entsprechen.\nC: Brennbare gasförmige Stoffe (flammenbildend)                 (2) In Kraftomnibussen dürfen Fahrgäste nicht lie-\namtlich zugelassen sind.                                     gend befördert werden. Dies gilt nicht für Kinder in Kin-\n(2) Ein Feuerlöscher ist in unmittelbarer Nähe des        derwagen.\nFahrersitzes und in Doppeldeckfahrzeugen der zweite\nFeuerlöscher auf der oberen Fahrgastebene unterzu-                                    § 35j\nbringen.                                                                       Brennverhalten der\n(3) Das Fahrpersonal muss mit der Handhabung der              Innenausstattung bestimmter Kraftomnibusse\nLöscher vertraut sein; hierfür ist neben dem Fahrperso-\nDie Innenausstattung von Kraftomnibussen, die we-\nnal auch der Halter des Fahrzeugs verantwortlich.\nder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im\n(4) Die Fahrzeughalter müssen die Feuerlöscher            städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22 Sitz-\ndurch fachkundige Prüfer mindestens einmal innerhalb         plätzen ausgestattet sind, muss den im Anhang zu\nvon zwölf Monaten auf Gebrauchsfähigkeit prüfen las-         dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über das\nsen. Beim Prüfen, Nachfüllen und bei Instandsetzung          Brennverhalten entsprechen.\nder Feuerlöscher müssen die Leistungswerte und tech-\nnischen Merkmale, die dem jeweiligen Typ zugrunde\n§ 36\nliegen, gewährleistet bleiben. Auf einem am Feuerlö-\nscher befestigten Schild müssen der Name des Prüfers                        Bereifung und Laufflächen\nund der Tag der Prüfung angegeben sein.\n(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen\nmüssen den Betriebsbedingungen, besonders der Be-\n§ 35h\nlastung und der durch die Bauart bestimmten Höchst-\nErste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen              geschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind\n(1) In Kraftomnibussen sind Verbandkästen, die            land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und\nselbst und deren Inhalt an Erste-Hilfe-Material dem          Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit\nNormblatt DIN 13 164, Ausgabe Januar 1998 entspre-           Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstge-\nchen, mitzuführen, und zwar mindestens                       schwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend § 58\n1. ein Verbandkasten in Kraftomnibussen mit nicht            für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei\nmehr als 22 Fahrgastplätzen,                             Verwendung von M+S-Reifen – Winterreifen – gilt die\nForderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als er-\n2. zwei Verbandkästen in anderen Kraftomnibussen.            füllt, wenn die für M+S-Reifen zulässige Höchstge-\n(2) Verbandkästen in Kraftomnibussen müssen an            schwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten\nden dafür vorgesehenen Stellen untergebracht sein;           Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                699\n1. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit         abgefahren werden darf; die Rippe darf nur durch An-\nim Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angege-       gaben über den Hersteller, die Größe und dergleichen\nben ist,                                                  sowie durch Aussparungen des Reifens unterbrochen\n2. die für M+S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit         sein. Der Reifen muss an der Abfahrgrenze noch ein\nim Betrieb nicht überschritten wird.                      Arbeitsvermögen von mindestens 60 J haben. Die Flä-\nchenpressung des Reifens darf unter der höchstzuläs-\nReifen oder andere Laufflächen dürfen keine Uneben-           sigen statischen Belastung 0,8 N/qmm nicht überstei-\nheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen             gen. Der Reifen muss zwischen Rippe und Stahlband\nkönnen; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten              beiderseits die Aufschrift tragen: „60 J“. Das Arbeits-\nhaben. Nägel müssen eingelassen sein.                         vermögen von 60 J ist noch vorhanden, wenn die Ein-\n(1a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser      drückung der Gummibereifung eines Rades mit Einzel-\nVorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen            oder Doppelreifen beim Aufbringen einer Mehrlast von\ndiesen Bestimmungen entsprechen.                              1 000 kg auf die bereits mit der höchstzulässigen sta-\n(2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müs-         tischen Belastung beschwerte Bereifung um einen Min-\nsen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachste-       destbetrag zunimmt, der sich nach folgender Formel\nhend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftrei-         errechnet:\nfen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend                                     6 000\nf¼         ;\ndurch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts                                    P þ 500\nbestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und An-\ndabei bedeutet f den Mindestbetrag der Zunahme des\nhängern müssen am ganzen Umfang und auf der gan-\nEindrucks in Millimetern und P die höchstzulässige\nzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnit-\nstatische Belastung in Kilogramm. Die höchstzulässige\nten versehen sein. Das Hauptprofil muss am ganzen\nstatische Belastung darf 100 N/mm der Grundflächen-\nUmfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufwei-\nbreite des Reifens nicht übersteigen; sie darf jedoch\nsen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen\n125 N/mm betragen, wenn die Fahrzeuge eine Höchst-\nim mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der\ngeschwindigkeit von 8 km/h nicht überschreiten und\nLaufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahr-\nentsprechende Geschwindigkeitsschilder (§ 58) ange-\nrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkraft-\nbracht sind. Die Flächenpressung ist unter der höchst-\nrädern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.\nzulässigen statischen Belastung ohne Berücksich-\n(2a) An Kraftfahrzeugen – ausgenommen Personen-            tigung der Aussparung auf der Lauffläche zu ermitteln.\nkraftwagen – mit einem zulässigen Gesamtgewicht von           Die Vorschriften über das Arbeitsvermögen gelten nicht\nmehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten          für Gummireifen an Elektrokarren mit gefederter Trieb-\nHöchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an             achse und einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entwe-           geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h sowie de-\nder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausge-        ren Anhänger.\nrüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraft-\nfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von                 (4) Eiserne Reifen mit einem Auflagedruck von nicht\nnicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart               mehr als 125 N/mm Reifenbreite sind zulässig\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als                 1. für Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen\n40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit                 Betrieben, deren zulässiges Gesamtgewicht 4 t und\nDiagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein;             deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\nim Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug.            digkeit 8 km/h nicht übersteigt,\nDie Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach § 58 für eine\n2. für Arbeitsmaschinen und Stapler (§ 3 Absatz 2\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h ge-\nSatz 1 Nummer 1 Buchstabe a der Fahrzeug-Zulas-\nkennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die\nsungsverordnung), deren durch die Bauart be-\nmit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nstimmte Höchstgeschwindigkeit 8 km/h nicht über-\ngefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht\nsteigt, und für Fahrzeuge, die von ihnen mitgeführt\nfür Krafträder – ausgenommen Leichtkrafträder, Klein-\nwerden,\nkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.\n(2b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen           3. hinter Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von\nLuftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart be-           nicht mehr als 8 km/h (Betriebsvorschrift)\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h               a) für Möbelwagen,\nmit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben\nb) für Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur\nkennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart,\nzwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und\nTragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstel-\ndem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen\nlungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen.\ndem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen\nDie Art und Weise der Angaben werden im Verkehrs-\nAbstellplatz befördert werden,\nblatt bekannt gegeben.\nc) für Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie\n(3) Statt Luftreifen sind für Fahrzeuge mit Geschwin-\nvon oder nach einer Baustelle befördert werden\ndigkeiten von nicht mehr als 25 km/h (für Kraftfahr-\nund nicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil\nzeuge ohne gefederte Triebachse jedoch nur bei\nder Beförderung von Gütern dienen,\nHöchstgeschwindigkeiten von nicht mehr als 16 km/h)\nGummireifen zulässig, die folgenden Anforderungen                 d) für die beim Wegebau und bei der Wegeunterhal-\ngenügen: Auf beiden Seiten des Reifens muss eine                     tung verwendeten fahrbaren Geräte und Maschi-\n10 mm breite, hervorstehende und deutlich erkennbare                 nen bei der Beförderung von oder nach einer\nRippe die Grenze angeben, bis zu welcher der Reifen                  Baustelle,","700              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\ne) für land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte         karren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe i\nund für Fahrzeuge zur Beförderung von land-               der Fahrzeug-Zulassungsverordnung),\noder forstwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Arbeits-    8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die\ngeräten oder Erzeugnissen.                                Beförderung von Langholz.\n(5) Bei Gleiskettenfahrzeugen (§ 34b Absatz 1 Satz 1)        (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder\ndarf die Kette oder das Band (Gleiskette) keine schäd-       müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatz-\nlichen Kratzbewegungen gegen die Fahrbahn ausfüh-            räder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Be-\nren. Die Kanten der Bodenplatten und ihrer Rippen            anspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder\nmüssen rund sein. Die Rundungen metallischer Boden-          müssen gegen Verlieren durch zwei voneinander unab-\nplatten und Rippen müssen an den Längsseiten der             hängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtun-\nGleisketten einen Halbmesser von mindestens 60 mm            gen müssen so beschaffen sein, dass eine von ihnen\nhaben. Der Druck der durch gefederte Laufrollen belas-       wirksam bleibt, wenn die andere – insbesondere durch\nteten Auflagefläche von Gleisketten auf die ebene Fahr-      Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler – ausfällt.\nbahn darf 1,5 N/qmm, bei Fahrzeugen mit ungefederten\nLaufrollen und Gleisketten, die außen vollständig aus                                  § 37\nGummiband bestehen, 0,8 N/qmm nicht übersteigen.\nAls Auflagefläche gilt nur derjenige Teil einer Gleiskette,       Gleitschutzeinrichtungen und Schneeketten\nder tatsächlich auf einer ebenen Fahrbahn aufliegt. Im          (1) Einrichtungen, die die Greifwirkung der Räder bei\nHinblick auf die Beschaffenheit der Laufflächen und der      Fahrten außerhalb befestigter Straßen erhöhen sollen\nFederung wird für Gleiskettenfahrzeuge und Züge, in          (so genannte Bodengreifer und ähnliche Einrichtungen),\ndenen Gleiskettenfahrzeuge mitgeführt werden,                müssen beim Befahren befestigter Straßen abgenom-\n1. allgemein die Geschwindigkeit auf 8 km/h,                 men werden, sofern nicht durch Auflegen von Schutz-\nreifen oder durch Umklappen der Greifer oder durch\n2. wenn die Laufrollen der Gleisketten mit 40 mm ho-         Anwendung anderer Mittel nachteilige Wirkungen auf\nhen Gummireifen versehen sind oder die Auflageflä-       die Fahrbahn vermieden werden. Satz 1 gilt nicht, wenn\nchen der Gleisketten ein Gummipolster haben, die         zum Befahren befestigter Straßen Gleitschutzeinrich-\nGeschwindigkeit auf 16 km/h,                             tungen verwendet werden, die so beschaffen und an-\n3. wenn die Laufrollen ungefedert sind und die Gleis-        gebracht sind, dass sie die Fahrbahn nicht beschädi-\nketten außen vollständig aus Gummiband bestehen,         gen können; die Verwendung kann durch die Bauartge-\ndie Geschwindigkeit auf 30 km/h                          nehmigung (§ 22a) auf Straßen mit bestimmten Decken\nund auf bestimmte Zeiten beschränkt werden.\nbeschränkt; sind die Laufflächen von Gleisketten\ngummigepolstert oder bestehen die Gleisketten außen             (2) Einrichtungen, die das sichere Fahren auf\nvollständig aus Gummiband und sind die Laufrollen mit        schneebedeckter oder vereister Fahrbahn ermöglichen\n40 mm hohen Gummireifen versehen oder besonders              sollen (Schneeketten), müssen so beschaffen und an-\nabgefedert, so ist die Geschwindigkeit nicht be-             gebracht sein, dass sie die Fahrbahn nicht beschädi-\nschränkt.                                                    gen können. Schneeketten aus Metall dürfen nur bei\nelastischer Bereifung (§ 36 Absatz 2 und 3) verwendet\n§ 36a                             werden. Schneeketten müssen die Lauffläche des\nReifens so umspannen, dass bei jeder Stellung des\nRadabdeckungen, Ersatzräder                     Rades ein Teil der Kette die ebene Fahrbahn berührt.\n(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhän-        Die die Fahrbahn berührenden Teile der Ketten müssen\ngern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen            kurze Glieder haben, deren Teilung etwa das Drei- bis\n(Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) verse-          Vierfache der Drahtstärke betragen muss. Schnee-\nhen sein.                                                    ketten müssen sich leicht auflegen und abnehmen\nlassen und leicht nachgespannt werden können.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für\n1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten                                § 38\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,                           Lenkeinrichtung\n2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein             (1) Die Lenkeinrichtung muss leichtes und sicheres\nSattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die        Lenken des Fahrzeugs gewährleisten; sie ist, wenn\nRäder überdeckt und die Anbringung einer vollen          nötig, mit einer Lenkhilfe zu versehen. Bei Versagen\nRadabdeckung nicht zulässt; in diesem Falle genü-        der Lenkhilfe muss die Lenkbarkeit des Fahrzeugs er-\ngen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis          halten bleiben.\nzur Höhe der Radoberkante reichen,\n(2) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraft-\n3. eisenbereifte Fahrzeuge,                                  wagen und Sattelzugmaschinen, mit mindestens vier\n4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf           Rädern und einer durch die Bauart bestimmten Höchst-\nder Straße (Straßenroller),                              geschwindigkeit von mehr als 25 km/h, sowie ihre An-\nhänger müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-\n5. Anhänger, die in der durch § 58 vorgeschriebenen\nnannten Bestimmungen entsprechen.\nWeise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,                       (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen\nauf Rädern mit einer durch die Bauart bestimmten\n6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,            Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\n7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsi-     dürfen abweichend von Absatz 1 den im Anhang zu\ngen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitz-        dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               701\nchen. Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen                                      § 39\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nRückwärtsgang\nschwindigkeit von mehr als 40 km/h dürfen abweichend\nvon Absatz 1 den Vorschriften über Lenkanlagen ent-             Kraftfahrzeuge – ausgenommen einachsige Zug-\nsprechen, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen anzu-         oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamt-\nwenden sind.                                                 gewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit\noder ohne Beiwagen – müssen vom Führersitz aus zum\n(4) Selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler           Rückwärtsfahren gebracht werden können.\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h dürfen ab-                                    § 39a\nweichend von Absatz 1 entsprechend den Baumerk-\nmalen ihres Fahrgestells entweder den Vorschriften,                         Betätigungseinrichtungen,\ndie nach Absatz 2 für Lastkraftwagen oder nach Ab-                        Kontrollleuchten und Anzeiger\nsatz 3 Satz 1 für land- oder forstwirtschaftliche Zug-          (1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen\nmaschinen angewendet werden dürfen, entsprechen.             sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzug-\nSelbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit einer        maschinen – ausgenommen land- oder forstwirtschaft-\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit            liche Zugmaschinen – eingebauten Betätigungseinrich-\nvon mehr als 40 km/h dürfen abweichend von Absatz 1          tungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine\nden Vorschriften, die nach Absatz 2 für Lastkraftwagen       Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser\nanzuwenden sind, entsprechen.                                Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.\n(2) Die in Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 einge-\n§ 38a                               bauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und\nAnzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den\nSicherungseinrichtungen gegen                    im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-\nunbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen                gen entspricht.\n(1) Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen, Zug-            (3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen\nmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zu-               müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Ein-\nlässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t – aus-       bau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung\ngenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschi-          den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-\nnen und Dreirad-Kraftfahrzeuge – müssen mit einer            mungen entspricht.\nSicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung,\nPersonenkraftwagen zusätzlich mit einer Wegfahr-                                        § 40\nsperre ausgerüstet sein. Die Sicherungseinrichtung\nScheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher,\ngegen unbefugte Benutzung und die Wegfahrsperre\nEntfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben\nmüssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\nBestimmungen entsprechen.                                       (1) Sämtliche Scheiben – ausgenommen Spiegel\nsowie Abdeckscheiben von lichttechnischen Einrich-\n(2) Krafträder und Dreirad-Kraftfahrzeuge mit einem       tungen und Instrumenten – müssen aus Sicherheitsglas\nHubraum von mehr als 50 ccm oder einer durch die             bestehen. Als Sicherheitsglas gilt Glas oder ein glas-\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr             ähnlicher Stoff, deren Bruchstücke keine ernstlichen\nals 45 km/h, ausgenommen Kleinkrafträder und Fahr-           Verletzungen verursachen können. Scheiben aus\nräder mit Hilfsmotor (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1           Sicherheitsglas, die für die Sicht des Fahrzeugführers\nBuchstabe d der Fahrzeug-Zulassungsverordnung),              von Bedeutung sind, müssen klar, lichtdurchlässig und\nmüssen mit einer Sicherungseinrichtung gegen unbe-           verzerrungsfrei sein.\nfugte Benutzung ausgerüstet sein, die den im Anhang\nzu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ent-                (2) Windschutzscheiben müssen mit selbsttätig wir-\nspricht.                                                     kenden Scheibenwischern versehen sein. Der Wirkungs-\nbereich der Scheibenwischer ist so zu bemessen, dass\n(3) Sicherungseinrichtungen gegen unbefugte Be-           ein ausreichendes Blickfeld für den Führer des Fahr-\nnutzung und Wegfahrsperren an Kraftfahrzeugen, für           zeugs geschaffen wird.\ndie sie nicht vorgeschrieben sind, müssen den vor-              (3) Dreirädrige Kleinkrafträder und dreirädrige oder\nstehenden Vorschriften entsprechen.                          vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Führerhaus nach § 30a\nAbsatz 3 müssen mit Scheiben, Scheibenwischer,\n§ 38b                               Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsan-\nlagen ausgerüstet sein, die den im Anhang zu dieser\nFahrzeug-Alarmsysteme                         Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.\nIn Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen,                                       § 41\nZugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zu-\nBremsen und Unterlegkeile\nlässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t\neingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im                  (1) Kraftfahrzeuge müssen zwei voneinander unab-\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen           hängige Bremsanlagen haben oder eine Bremsanlage\nentsprechen. Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraft-         mit zwei voneinander unabhängigen Bedienungsein-\nfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vor-            richtungen, von denen jede auch dann wirken kann,\nschriften entsprechen.                                       wenn die andere versagt. Die voneinander unabhängi-","702               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\ngen Bedienungseinrichtungen müssen durch getrennte            vorgeschriebenen Bremswirkung zu erreichen, ohne\nÜbertragungsmittel auf verschiedene Bremsflächen              dass das Kraftfahrzeug seine Spur verlässt.\nwirken, die jedoch in oder auf derselben Bremstrommel\n(5) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder –\nliegen können. Können mehr als zwei Räder gebremst\nmuss die Bedienungseinrichtung einer der beiden\nwerden, so dürfen gemeinsame Bremsflächen und\nBremsanlagen feststellbar sein; bei Krankenfahrstühlen\n(ganz oder teilweise) gemeinsame mechanische Über-\nund bei Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Kran-\ntragungseinrichtungen benutzt werden; diese müssen\nkenfahrstühlen aufweisen, deren Geschwindigkeit aber\njedoch so gebaut sein, dass beim Bruch eines Teils\n30 km/h übersteigt, darf jedoch die Betriebsbremse an-\nnoch mindestens zwei Räder, die nicht auf derselben\nstatt der anderen Bremse feststellbar sein. Die festge-\nSeite liegen, gebremst werden können. Alle Brems-\nstellte Bremse muss ausschließlich durch mechanische\nflächen müssen auf zwangsläufig mit den Rädern ver-\nMittel und ohne Zuhilfenahme der Bremswirkung des\nbundene, nicht auskuppelbare Teile wirken. Ein Teil der\nMotors das Fahrzeug auf der größten von ihm befahr-\nBremsflächen muss unmittelbar auf die Räder wirken\nbaren Steigung am Abrollen verhindern können. Mit der\noder auf Bestandteile, die mit den Rädern ohne Zwi-\nFeststellbremse muss eine mittlere Verzögerung von\nschenschaltung von Ketten oder Getriebeteilen verbun-\nmindestens 1,5 m/s2 erreicht werden.\nden sind. Dies gilt nicht, wenn die Getriebeteile (nicht\nKetten) so beschaffen sind, dass ihr Versagen nicht an-           (6) (weggefallen)\nzunehmen und für jedes in Frage kommende Rad eine                 (7) Bei Kraftfahrzeugen, die mit gespeicherter elek-\nbesondere Bremsfläche vorhanden ist. Die Bremsen              trischer Energie angetrieben werden, kann eine der bei-\nmüssen leicht nachstellbar sein oder eine selbsttätige        den Bremsanlagen eine elektrische Widerstands- oder\nNachstelleinrichtung haben.                                   Kurzschlussbremse sein; in diesem Fall findet Absatz 1\n(1a) Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht für Bremsanlagen     Satz 5 keine Anwendung.\nvon Kraftfahrzeugen, bei denen die Bremswirkung                   (8) Betriebsfußbremsen an Zugmaschinen – ausge-\nganz oder teilweise durch die Druckdifferenz im hydro-        nommen an Gleiskettenfahrzeugen –, die zur Unterstüt-\nstatischen Kreislauf (hydrostatische Bremswirkung) er-        zung des Lenkens als Einzelradbremsen ausgebildet\nzeugt wird.                                                   sind, müssen auf öffentlichen Straßen so gekoppelt\nsein, dass eine gleichmäßige Bremswirkung gewähr-\n(2) Bei einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen ge-\nleistet ist, sofern sie nicht mit einem besonderen\nnügt eine Bremse (Betriebsbremse), die so beschaffen\nBremshebel gemeinsam betätigt werden können. Eine\nsein muss, dass beim Bruch eines Teils der Bremsan-\nunterschiedliche Abnutzung der Bremsen muss durch\nlage noch mindestens ein Rad gebremst werden kann.\neine leicht bedienbare Nachstelleinrichtung ausgleich-\nBeträgt das zulässige Gesamtgewicht nicht mehr als\nbar sein oder sich selbsttätig ausgleichen.\n250 kg und wird das Fahrzeug von Fußgängern an\nHolmen geführt, so ist keine Bremsanlage erforderlich;            (9) Zwei- oder mehrachsige Anhänger – ausgenom-\nwerden solche Fahrzeuge mit einer weiteren Achse ver-         men zweiachsige Anhänger mit einem Achsabstand\nbunden und vom Sitz aus gefahren, so genügt eine an           von weniger als 1,0 m – müssen eine ausreichende,\nder Zug- oder Arbeitsmaschine oder an dem ein-                leicht nachstellbare oder sich selbsttätig nachstellende\nachsigen Anhänger befindliche Bremse nach § 65,               Bremsanlage haben; mit ihr muss eine mittlere Vollver-\nsofern die durch die Bauart bestimmte Höchstge-               zögerung von mindestens 5,0 m/s2 – bei Sattelanhän-\nschwindigkeit 20 km/h nicht übersteigt.                       gern von mindestens 4,5 m/s2 – erreicht werden. Bei\nAnhängern hinter Kraftfahrzeugen mit einer Geschwin-\n(3) Bei Gleiskettenfahrzeugen, bei denen nur die           digkeit von nicht mehr als 25 km/h (Betriebsvorschrift)\nbeiden Antriebsräder der Laufketten gebremst werden,          genügt eine eigene mittlere Vollverzögerung von 3,5 m/s2,\ndürfen gemeinsame Bremsflächen für die Betriebs-              wenn die Anhänger für eine Höchstgeschwindigkeit von\nbremse und für die Feststellbremse benutzt werden,            nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind (§ 58). Die\nwenn mindestens 70 Prozent des Gesamtgewichts                 Bremse muss feststellbar sein. Die festgestellte Bremse\ndes Fahrzeugs auf dem Kettenlaufwerk ruht und die             muss ausschließlich durch mechanische Mittel den\nBremsen so beschaffen sind, dass der Zustand der              vollbelasteten Anhänger auch bei einer Steigung von\nBremsbeläge von außen leicht überprüft werden kann.           18 Prozent und in einem Gefälle von 18 Prozent auf\nHierbei dürfen auch die Bremsnocken, die Nocken-              trockener Straße am Abrollen verhindern können. Die\nwellen mit Hebel oder ähnliche Übertragungsteile für          Betriebsbremsanlagen von Kraftfahrzeug und Anhänger\nbeide Bremsen gemeinsam benutzt werden.                       müssen vom Führersitz aus mit einer einzigen Be-\n(4) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Krafträder –         tätigungseinrichtung abstufbar bedient werden können\nmuss mit der einen Bremse (Betriebsbremse) eine mitt-         oder die Betriebsbremsanlage des Anhängers muss\nlere Vollverzögerung von mindestens 5,0 m/s2 erreicht         selbsttätig wirken; die Bremsanlage des Anhängers\nwerden; bei Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart        muss diesen, wenn dieser sich vom ziehenden Fahr-\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als           zeug trennt, auch bei einer Steigung von 18 Prozent\n25 km/h genügt jedoch eine mittlere Vollverzögerung           und in einem Gefälle von 18 Prozent selbsttätig zum\nvon 3,5 m/s2.                                                 Stehen bringen. Anhänger hinter Kraftfahrzeugen mit\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwin-\n(4a) Bei Kraftfahrzeugen – ausgenommen Kraftfahr-          digkeit von mehr als 25 km/h müssen eine auf alle Rä-\nzeuge nach § 30a Absatz 3 – muss es bei Ausfall eines         der wirkende Bremsanlage haben; dies gilt nicht für die\nTeils der Bremsanlage möglich sein, mit dem ver-              nach § 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht\nbleibenden funktionsfähigen Teil der Bremsanlage oder         mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter\nmit der anderen Bremsanlage des Kraftfahrzeugs nach           Fahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht\nAbsatz 1 Satz 1 mindestens 44 Prozent der in Absatz 4         mehr als 25 km/h gefahren werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                  703\n(10) Auflaufbremsen sind nur bei Anhängern zulässig        Von dem in den Sätzen 1 bis 3 vorgeschriebenen\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr             Verfahren kann, insbesondere bei Nachprüfungen nach\nals                                                           § 29, abgewichen werden, wenn Zustand und Wirkung\n1. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten               der Bremsanlage auf andere Weise feststellbar sind. Bei\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,         der Prüfung neu zuzulassender Fahrzeuge muss eine\ndem betriebsüblichen Nachlassen der Bremswirkung\n2. 8,00 t und einer durch die Bauart bestimmten               entsprechend höhere Verzögerung erreicht werden;\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als                  außerdem muss eine ausreichende, dem jeweiligen\n40 km/h, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt,            Stand der Technik entsprechende Dauerleistung der\n3. 3,50 t, wenn die Bremse auf alle Räder wirkt.              Bremsen für längere Talfahrten gewährleistet sein.\nBei Sattelanhängern sind Auflaufbremsen nicht zuläs-             (13) Von den vorstehenden Vorschriften über Brem-\nsig. In einem Zug darf nur ein Anhänger mit Auflauf-          sen sind befreit\nbremse mitgeführt werden; jedoch sind hinter Zugma-\nschinen zwei Anhänger mit Auflaufbremse zulässig,             1. Zugmaschinen in land- oder forstwirtschaftlichen\nwenn                                                              Betrieben, wenn ihr zulässiges Gesamtgewicht nicht\nmehr als 4 t und ihre durch die Bauart bestimmte\n1. beide Anhänger mit Geschwindigkeitsschildern nach              Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 8 km/h be-\n§ 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr            trägt,\nals 25 km/h gekennzeichnet sind,\n2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler mit\n2. der Zug mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr\neiner durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nals 25 km/h gefahren wird,\nschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und von\n3. nicht das Mitführen von mehr als einem Anhänger                ihnen mitgeführte Fahrzeuge,\ndurch andere Vorschriften untersagt ist.\n3. hinter Zugmaschinen, die mit einer Geschwindigkeit\n(11) An einachsigen Anhängern und zweiachsigen                 von nicht mehr als 8 km/h gefahren werden, mitge-\nAnhängern mit einem Achsabstand von weniger als                   führte\n1,0 m ist eine eigene Bremse nicht erforderlich, wenn\nder Zug die für das ziehende Fahrzeug vorgeschriebene             a) Möbelwagen,\nBremsverzögerung erreicht und die Achslast des An-                b) Wohn- und Schaustellerwagen, wenn sie nur\nhängers die Hälfte des Leergewichts des ziehenden                    zwischen dem Festplatz oder Abstellplatz und\nFahrzeugs, jedoch 0,75 t nicht übersteigt. Beträgt                   dem nächstgelegenen Bahnhof oder zwischen\njedoch bei diesen Anhängern die durch die Bauart                     dem Festplatz und einem in der Nähe gelegenen\nbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als                       Abstellplatz befördert werden,\n30 km/h, so darf unter den in Satz 1 festgelegten Be-\nc) Unterkunftswagen der Bauarbeiter, wenn sie von\ndingungen die Achslast mehr als 0,75 t, aber nicht mehr\noder nach einer Baustelle befördert werden und\nals 3,0 t betragen. Soweit Anhänger nach Satz 1 mit\nnicht gleichzeitig zu einem erheblichen Teil der\neiner eigenen Bremse ausgerüstet sein müssen, gelten\nBeförderung von Gütern dienen,\ndie Vorschriften des Absatzes 9 entsprechend; bei\nSattelanhängern muss die Wirkung der Betriebsbremse               d) beim Wegebau und bei der Wegeunterhaltung\ndem von der Achse oder der Achsgruppe (§ 34 Ab-                      verwendete fahrbare Geräte und Maschinen bei\nsatz 1) getragenen Anteil des zulässigen Gesamtge-                   der Beförderung von oder nach einer Baustelle,\nwichts des Sattelanhängers entsprechen.                           e) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,\n(12) Die vorgeschriebenen Bremsverzögerungen\nf) Fahrzeuge zur Beförderung von land- oder forst-\nmüssen auf ebener, trockener Straße mit gewöhnlichem\nwirtschaftlichen Bedarfsgütern, Geräten oder Er-\nKraftaufwand bei voll belastetem Fahrzeug, erwärmten\nzeugnissen, wenn die Fahrzeuge eisenbereift\nBremstrommeln und, außer bei der im Absatz 5 vorge-\noder in der durch § 58 vorgeschriebenen Weise\nschriebenen Bremse, auch bei Höchstgeschwindigkeit\nfür eine Geschwindigkeit von nicht mehr als\nerreicht werden, ohne dass das Fahrzeug seine Spur\n8 km/h gekennzeichnet sind.\nverlässt. Die in den Absätzen 4, 6 und 7 vorgeschriebe-\nnen Verzögerungen müssen auch beim Mitführen von              Die Fahrzeuge müssen jedoch eine ausreichende\nAnhängern erreicht werden. Die mittlere Vollverzöge-          Bremse haben, die während der Fahrt leicht bedient\nrung wird entweder                                            werden kann und feststellbar ist. Ungefederte land-\n1. nach Abschnitt 1.1.2 des Anhangs II der Richt-             oder forstwirtschaftliche Arbeitsmaschinen, deren Leer-\nlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur          gewicht das Leergewicht des ziehenden Fahrzeugs\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-          nicht übersteigt, jedoch höchstens 3 t erreicht, brau-\nstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen          chen keine eigene Bremse zu haben.\nvon Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. L 202          (14) Die nachstehend genannten Kraftfahrzeuge und\nvom 6.9.1971, S. 37), die zuletzt durch die Richt-        Anhänger müssen mit Unterlegkeilen ausgerüstet sein.\nlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)       Erforderlich sind mindestens\ngeändert worden ist, oder\n1. ein Unterlegkeil bei\n2. aus der Geschwindigkeit v1 und dem Bremsweg s1\na) Kraftfahrzeugen – ausgenommen Gleiskettenfahr-\nermittelt, wobei v1 die Geschwindigkeit ist, die das\nzeuge – mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nFahrzeug bei der Abbremsung nach einer Ansprech-\nvon mehr als 4 t,\nund Schwellzeit von höchstens 0,6 s hat, und s1 der\nWeg ist, den das Fahrzeug ab der Geschwindig-                 b) zweiachsigen Anhängern – ausgenommen Sattel-\nkeit v1 bis zum Stillstand des Fahrzeugs zurücklegt.             und Starrdeichselanhänger (einschließlich Zen-","704               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\ntralachsanhänger) – mit einem zulässigen               nannten Bestimmungen über Bremsanlagen entspre-\nGesamtgewicht von mehr als 750 kg,                     chen. Andere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Bau-\n2. zwei Unterlegkeile bei                                     merkmale des Fahrgestells den vorgenannten Fahr-\nzeugen gleichzusetzen sind, müssen den im Anhang\na) drei- und mehrachsigen Fahrzeugen,                     zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über\nb) Sattelanhängern,                                       Bremsanlagen entsprechen. Austauschbremsbeläge\nc) Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachs-    für die in den Sätzen 1 und 2 genannten Fahrzeuge\nanhängern) mit einem zulässigen Gesamtgewicht          mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr\nvon mehr als 750 kg.                                   als 3,5 t müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift\ngenannten Bestimmungen entsprechen.\nUnterlegkeile müssen sicher zu handhaben und ausrei-\nchend wirksam sein. Sie müssen im oder am Fahrzeug                (19) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12\nleicht zugänglich mit Halterungen angebracht sein, die        Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 und 18 müssen\nein Verlieren und Klappern ausschließen. Haken oder           Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 den im Anhang\nKetten dürfen als Halterungen nicht verwendet werden.         zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen über\nBremsanlagen entsprechen.\n(15) Kraftomnibusse mit einem zulässigen Gesamt-\ngewicht von mehr als 5,5 t sowie andere Kraftfahrzeuge            (20) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12\nmit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 9 t           Satz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13, 17 bis 19 müssen\nmüssen außer mit den Bremsen nach den vorstehen-              land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer\nden Vorschriften mit einer Dauerbremse ausgerüstet            durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nsein. Als Dauerbremsen gelten Motorbremsen oder in            von nicht mehr als 40 km/h den im Anhang zu dieser\nder Bremswirkung gleichartige Einrichtungen. Die Dauer-       Vorschrift genannten Bestimmungen über Brems-\nbremse muss mindestens eine Leistung aufweisen, die           anlagen entsprechen. Selbstfahrende Arbeitsmaschi-\nder Bremsbeanspruchung beim Befahren eines Gefäl-             nen und Stapler mit einer durch die Bauart bestimmten\nles von 7 Prozent und 6 km Länge durch das voll be-           Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\nladene Fahrzeug mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h         dürfen den Vorschriften über Bremsanlagen nach Satz 1\nentspricht. Bei Anhängern mit einem zulässigen Ge-            entsprechen.\nsamtgewicht von mehr als 9 t muss die Betriebsbremse\nden Anforderungen des Satzes 3 entsprechen, bei Sat-                                     § 41a\ntelanhängern nur dann, wenn das um die zulässige Auf-                  Druckgasanlagen und Druckbehälter\nliegelast verringerte zulässige Gesamtgewicht mehr als\n(1) Kraftfahrzeugtypen, die mit speziellen Ausrüstun-\n9 t beträgt. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für\ngen oder Bauteilen für die Verwendung von\n1. Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten\n1. verflüssigtem Gas (LPG) oder\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h\nund                                                       2. komprimiertem Erdgas (CNG)\n2. Fahrzeuge, die nach § 58 für eine Höchstgeschwin-          in ihrem Antriebssystem ausgestattet sind, müssen hin-\ndigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet         sichtlich des Einbaus dieser Ausrüstungen oder Bau-\nsind und die mit einer Geschwindigkeit von nicht          teile nach den im Anhang zu dieser Vorschrift genann-\nmehr als 25 km/h betrieben werden.                        ten Bestimmungen genehmigt sein.\n(16) Druckluftbremsen und hydraulische Bremsen                 (2) Spezielle Nachrüstsysteme für die Verwendung\nvon Kraftomnibussen müssen auch bei Undichtigkeit             von\nan einer Stelle mindestens zwei Räder bremsen kön-            1. verflüssigtem Gas (LPG) oder\nnen, die nicht auf derselben Seite liegen. Bei Druckluft-\nbremsen von Kraftomnibussen muss das unzulässige              2. komprimiertem Erdgas (CNG)\nAbsinken des Drucks im Druckluftbehälter dem Führer           im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hin-\ndurch eine optisch oder akustisch wirkende Warnein-           sichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser\nrichtung deutlich angezeigt werden.                           Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.\n(17) Beim Mitführen von Anhängern mit Druckluft-               (3) Spezielle Bauteile für die Verwendung von\nbremsanlage müssen die Vorratsbehälter des Anhän-             1. verflüssigtem Gas (LPG) oder\ngers auch während der Betätigung der Betriebsbrems-\nanlage nachgefüllt werden können (Zweileitungsbrems-          2. komprimiertem Erdgas (CNG)\nanlage mit Steuerung durch Druckanstieg), wenn die            im Antriebssystem eines Kraftfahrzeugs müssen hin-\ndurch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit              sichtlich ihrer Ausführung nach der im Anhang zu dieser\nmehr als 25 km/h beträgt.                                     Vorschrift genannten Bestimmung genehmigt sein.\n(18) Abweichend von den Absätzen 1 bis 11, 12              Ferner müssen für den Einbau die Bedingungen der\nSatz 1, 2, 3 und 5, den Absätzen 13 und 15 bis 17             im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmung\nmüssen Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Last-              erfüllt werden.\nkraftwagen, Zugmaschinen – ausgenommen land- oder                 (4) Hersteller von Bauteilen für Ausrüstungen nach\nforstwirtschaftliche Zugmaschinen – und Sattelzugma-          Absatz 1 oder Nachrüstsysteme nach Absatz 2 oder\nschinen mit mindestens vier Rädern und einer durch die        von speziellen Bauteilen nach Absatz 3 müssen diesen\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr              die notwendigen Informationsunterlagen, entsprechend\nals 25 km/h sowie ihre Anhänger – ausgenommen An-             den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-\nhänger nach Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder              mungen, für den Einbau, die sichere Verwendung wäh-\nAbsatz 11 Satz 2, Muldenkipper, Stapler, Elektrokarren,       rend der vorgesehenen Betriebsdauer und die empfoh-\nAutoschütter – den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-         lenen Wartungen beifügen. Den für den Einbau, den Be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                  705\ntrieb und die Prüfungen verantwortlichen Personen sind            (2) Folgende Fahrzeuge mit einer durch die Bauart\ndiese Unterlagen bei Bedarf zur Verfügung zu stellen.          bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als\n(5) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen          60 km/h müssen mit einem automatischen Blockier-\nnach Absatz 2 oder Absatz 3 ausgestattet worden sind,          verhinderer ausgerüstet sein:\nhaben nach dem Einbau eine Gasanlagenprüfung (Gas-             1. Lastkraftwagen und Sattelzugmaschinen mit einem\nsystemeinbauprüfung) nach Anlage XVII durchführen zu               zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t,\nlassen. Gassystemeinbauprüfungen dürfen nur durch-             2. Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von\ngeführt werden von                                                 mehr als 3,5 t; dies gilt für Sattelanhänger nur dann,\n1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten                wenn das um die Aufliegelast verringerte zulässige\nKraftfahrzeugwerkstätten, sofern das Gassystem in             Gesamtgewicht 3,5 t übersteigt,\nder jeweiligen Kraftfahrzeugwerkstatt eingebaut           3. Kraftomnibusse,\nwurde,\n4. Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\n2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern               von mehr als 3,5 t.\nfür den Kraftfahrzeugverkehr,\nAndere Fahrzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale\n3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Num-              des Fahrgestells den in den Nummern 1 bis 4 genann-\nmer 3.9.                                                  ten Fahrzeugen gleichzusetzen sind, müssen ebenfalls\nNach der Gassystemeinbauprüfung haben Halter von               mit einem automatischen Blockierverhinderer ausge-\nKraftfahrzeugen mit Ausrüstungen nach Absatz 3 eine            rüstet sein.\nBegutachtung nach § 21 zur Erlangung einer neuen                  (3) Fahrzeuge mit einem automatischen Blockier-\nBetriebserlaubnis durchführen zu lassen.                       verhinderer müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift\n(6) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit Ausrüstungen          genannten Bestimmungen entsprechen.\nnach den Absätzen 1 bis 3 ausgestattet sind, haben                (4) Anhänger mit einem automatischen Blockierver-\nim Zusammenhang mit jeder Reparatur der Gasanlage              hinderer, aber ohne automatisch-lastabhängige Brems-\neine Gasanlagenprüfung nach Anlage XVII durchführen            kraftregeleinrichtung dürfen nur mit Kraftfahrzeugen\nzu lassen. Dies gilt auch, wenn die Gasanlage durch            verbunden werden, die die Funktion des automatischen\nBrand oder Unfall beeinträchtigt wurde. Die Gas-               Blockierverhinderers im Anhänger sicherstellen.\nanlagenprüfungen dürfen nur durchgeführt werden von               (5) Absatz 2 gilt nicht für Anhänger mit Auflauf-\n1. verantwortlichen Personen in hierfür anerkannten            bremse sowie für Kraftfahrzeuge mit mehr als vier\nKraftfahrzeugwerkstätten oder Fachkräften unter           Achsen.\nderen Aufsicht,\n2. amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfern                                       § 42\nfür den Kraftfahrzeugverkehr,                                                    Anhängelast\n3. Prüfingenieuren im Sinne der Anlage VIIIb Num-                     hinter Kraftfahrzeugen und Leergewicht\nmer 3.9.                                                     (1) Die gezogene Anhängelast darf bei\n(7) Die Anerkennung der Kraftfahrzeugwerkstätten           1. Personenkraftwagen, ausgenommen solcher nach\nfür die Durchführung der Gassystemeinbauprüfungen                  Nummer 2, und Lastkraftwagen, ausgenommen sol-\nnach Absatz 5, der Gasanlagenprüfungen nach Ab-                    cher nach Nummer 3, weder das zulässige Gesamt-\nsatz 6 und der Untersuchungen nach Anlage VIII Num-                gewicht,\nmer 3.1.1.2 hat nach Anlage XVIIa zu erfolgen. Die             2. Personenkraftwagen, die gemäß der Definition in\nSchulung der in Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie               Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG Geländefahr-\nAbsatz 6 Satz 3 Nummer 2 und 3 genannten Personen                  zeuge sind, weder das 1,5fache des zulässigen Ge-\nhat in entsprechender Anwendung der Nummern 2.5,                   samtgewichts,\n7.3 und 7.4 der Anlage XVIIa zu erfolgen, wobei der\nUmfang der erstmaligen Schulung dem einer Wieder-              3. Lastkraftwagen in Zügen mit durchgehender Brems-\nholungsschulung entsprechen kann.                                  anlage weder das 1,5fache des zulässigen Gesamt-\ngewichts\n(8) Druckbehälter für Druckluftbremsanlagen und\ndes ziehenden Fahrzeugs noch den etwa vom Herstel-\nNebenaggregate müssen die im Anhang zu dieser Vor-\nler des ziehenden Fahrzeugs angegebenen oder amt-\nschrift genannten Bestimmungen erfüllen. Sie dürfen\nlich als zulässig erklärten Wert übersteigen. Bei\nauch aus anderen Werkstoffen als Stahl und Aluminium\nPersonenkraftwagen nach Nummer 1 oder 2 darf das\nhergestellt werden, wenn sie den im Anhang zu dieser\ntatsächliche Gesamtgewicht des Anhängers (Achslast\nVorschrift genannten Bestimmungen entsprechen und\nzuzüglich Stützlast) jedoch in keinem Fall mehr als\nfür sie die gleiche Sicherheit und Gebrauchstüchtigkeit\n3 500 kg betragen. Die Anhängelast bei Kraftfahr-\nnachgewiesen ist. Druckbehälter sind entsprechend\nzeugen nach § 30a Absatz 3 darf nur 50 Prozent der\ndes Anhangs zu kennzeichnen.\nLeermasse des Kraftfahrzeugs betragen.\n§ 41b                                   (2) Hinter Krafträdern und Personenkraftwagen dür-\nfen Anhänger ohne ausreichende eigene Bremse nur\nAutomatischer Blockierverhinderer                   mitgeführt werden, wenn das ziehende Fahrzeug All-\n(1) Ein automatischer Blockierverhinderer ist der Teil     radbremse und der Anhänger nur eine Achse hat; Kraft-\neiner Betriebsbremsanlage, der selbsttätig den Schlupf         räder gelten trotz getrennter Bedienungseinrichtungen\nin der Drehrichtung des Rads an einem oder mehreren            für die Vorderrad- und Hinterradbremse als Fahrzeuge\nRädern des Fahrzeugs während der Bremsung regelt.              mit Allradbremse, Krafträder mit Beiwagen jedoch nur","706              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\ndann, wenn auch das Beiwagenrad eine Bremse hat.                 Kupplungsvorgang von seinem Sitz aus beobachten\nWerden einachsige Anhänger ohne ausreichende eigene              kann,\nBremse mitgeführt, so darf die Anhängelast höchstens         2. an Krafträdern und Personenkraftwagen,\ndie Hälfte des um 75 kg erhöhten Leergewichts des\nziehenden Fahrzeugs, aber nicht mehr als 750 kg be-          3. an Anhängern hinter Zugmaschinen in land- oder\ntragen.                                                          forstwirtschaftlichen Betrieben,\n(2a) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Ab-         4. zur Verbindung von anderen Kraftfahrzeugen mit\nschleppen von betriebsunfähigen Fahrzeugen.                      einachsigen Anhängern oder zweiachsigen Anhän-\ngern mit einem Achsabstand von weniger als 1,0 m\n(3) Das Leergewicht ist das Gewicht des betriebs-             mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr\nfertigen Fahrzeugs ohne austauschbare Ladungsträger              als 3,5 t.\n(Behälter, die dazu bestimmt und geeignet sind, Ladun-\ngen aufzunehmen und auf oder an verschiedenen                In jedem Fall muss die Herstellung einer betriebssiche-\nTrägerfahrzeugen verwendet zu werden, wie Container,         ren Verbindung leicht und gefahrlos möglich sein.\nWechselbehälter), aber mit zu 90 Prozent gefüllten ein-         (5) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen an\ngebauten Kraftstoffbehältern und zu 100 Prozent gefüll-      zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach\nten Systemen für andere Flüssigkeiten (ausgenommen           § 30a Absatz 3 und ihre Anbringung an diesen Kraft-\nSysteme für gebrauchtes Wasser) einschließlich des           fahrzeugen müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift\nGewichts aller im Betrieb mitgeführten Ausrüstungsteile      genannten Bestimmungen entsprechen.\n(zum Beispiel Ersatzräder und -bereifung, Ersatzteile,\nWerkzeug, Wagenheber, Feuerlöscher, Aufsteckwände,                                      § 44\nPlanengestell mit Planenbügeln und Planenlatten oder\nStützeinrichtung und Stützlast\nPlanenstangen, Plane, Gleitschutzeinrichtungen, Belas-\ntungsgewichte), bei anderen Kraftfahrzeugen als Kraft-          (1) An Sattelanhängern muss eine Stützeinrichtung\nfahrzeugen nach § 30a Absatz 3 zuzüglich 75 kg als           vorhanden sein oder angebracht werden können. Wenn\nFahrergewicht. Austauschbare Ladungsträger, die Fahr-        Sattelanhänger so ausgerüstet sind, dass die Verbin-\nzeuge miteinander verbinden oder Zugkräfte über-             dung der Kupplungsteile sowie der elektrischen An-\ntragen, sind Fahrzeugteile.                                  schlüsse und der Bremsanschlüsse selbsttätig erfolgen\nkann, müssen die Anhänger eine Stützeinrichtung\n§ 43                               haben, die sich nach dem Ankuppeln des Anhängers\nselbsttätig vom Boden abhebt.\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen\n(2) Starrdeichselanhänger (einschließlich Zentralachs-\n(1) Einrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen           anhänger) müssen eine der Höhe nach einstellbare\nmüssen so ausgebildet und befestigt sein, dass die           Stützeinrichtung haben, wenn die Stützlast bei gleich-\nnach dem Stand der Technik erreichbare Sicherheit            mäßiger Lastverteilung mehr als 50 kg beträgt. Dies gilt\n– auch bei der Bedienung der Kupplung – gewährleistet        jedoch nicht für Starrdeichselanhänger hinter Kraftfahr-\nist. Die Zuggabel von Mehrachsanhängern muss bo-             zeugen mit einem zum Anheben der Deichsel geeigne-\ndenfrei sein. Die Zugöse dieser Anhänger muss jeweils        ten Kraftheber. Stützeinrichtungen müssen unverlierbar\nin Höhe des Kupplungsmauls einstellbar sein; dies gilt       untergebracht sein.\nbei anderen Kupplungsarten sinngemäß. Die Sätze 2\nund 3 gelten nicht für Anhänger hinter Elektrokarren            (3) Bei Starrdeichselanhängern (einschließlich Zen-\nmit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-              tralachsanhängern) mit einem zulässigen Gesamtge-\nschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, wenn das           wicht von nicht mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden\nzulässige Gesamtgewicht des Anhängers nicht mehr             Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weni-\nals 2 t beträgt.                                             ger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts\ndes Anhängers betragen; sie braucht jedoch nicht mehr\n(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge mit mehr als einer         als 25 kg zu betragen. Die technisch zulässige Stützlast\nAchse müssen vorn, Personenkraftwagen – ausgenom-            des Zugfahrzeugs ist vom Hersteller festzulegen; sie\nmen solche, für die nach der Betriebserlaubnis eine An-      darf – ausgenommen bei Krafträdern – nicht geringer\nhängelast nicht zulässig ist – auch hinten, eine ausrei-     als 25 kg sein. Bei Starrdeichselanhängern (einschließ-\nchend bemessene und leicht zugängliche Einrichtung           lich Zentralachsanhängern) mit einem zulässigen Ge-\nzum Befestigen einer Abschleppstange oder eines Ab-          samtgewicht von mehr als 3,5 t darf die vom ziehenden\nschleppseils haben. An selbstfahrenden Arbeitsmaschi-        Fahrzeug aufzunehmende Mindeststützlast nicht weni-\nnen und Staplern darf diese Einrichtung hinten ange-         ger als 4 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts\nordnet sein.                                                 des Anhängers betragen, sie braucht jedoch nicht mehr\n(3) Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Ab-          als 500 kg zu betragen. Die maximal zulässige Stützlast\nschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden          darf bei diesen Anhängern – ausgenommen bei Starr-\nzum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 m betragen.          deichselanhängern (einschließlich Zentralachsanhän-\nAbschleppstangen und Abschleppseile sind ausrei-             gern), die für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht\nchend erkennbar zu machen, zum Beispiel durch einen          mehr als 40 km/h gekennzeichnet sind (§ 58) und land-\nroten Lappen.                                                oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten – höchstens\n15 Prozent des tatsächlichen Gesamtgewichts des\n(4) Anhängekupplungen müssen selbsttätig wirken.          Starrdeichselanhängers (einschließlich Zentralachsan-\nNicht selbsttätige Anhängekupplungen sind jedoch zu-         hängers), aber nicht mehr als 2,00 t betragen. Bei allen\nlässig,                                                      Starrdeichselanhängern (einschließlich Zentralachsan-\n1. an Zugmaschinen und an selbstfahrenden Arbeits-           hängern) darf weder die für die Anhängekupplung oder\nmaschinen und Staplern, wenn der Führer den              die Zugeinrichtung noch die vom Hersteller des ziehen-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 707\nden Fahrzeugs angegebene Stützlast überschritten                  (3) Kraftstoffleitungen, Vergaser und alle anderen\nwerden.                                                        kraftstoffführenden Teile sind gegen betriebstörende\nWärme zu schützen und so anzuordnen, dass abtrop-\n§ 45                              fender oder verdunstender Kraftstoff sich weder an-\nsammeln noch an heißen Teilen oder an elektrischen\nKraftstoffbehälter\nGeräten entzünden kann.\n(1) Kraftstoffbehälter müssen korrosionsfest sein.\nSie müssen bei doppeltem Betriebsüberdruck, mindes-               (4) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffleitungen\ntens aber bei einem Überdruck von 0,3 bar, dicht sein.         nicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Bei diesen\nWeichgelötete Behälter müssen auch nach dem Aus-               Fahrzeugen darf der Kraftstoff nicht durch Schwerkraft\nschmelzen des Lotes zusammenhalten. Auftretender               gefördert werden.\nÜberdruck oder den Betriebsdruck übersteigender\nDruck muss sich durch geeignete Einrichtungen                                             § 47\n(Öffnungen, Sicherheitsventile und dergleichen) selbst-\nAbgase\ntätig ausgleichen. Entlüftungsöffnungen sind gegen\nHindurchschlagen von Flammen zu sichern. Am Behäl-                (1) Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor oder\nter weich angelötete Teile müssen zugleich vernietet,          Selbstzündungsmotor mit mindestens vier Rädern,\nangeschraubt oder in anderer Weise sicher befestigt            einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg\nsein. Kraftstoff darf aus dem Füllverschluss oder den          und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von\nzum Ausgleich von Überdruck bestimmten Einrichtun-             mindestens 50 km/h – mit Ausnahme von land- oder\ngen auch bei Schräglage, Kurvenfahrt oder Stößen               forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeitsmaschinen sowie\nnicht ausfließen.                                              anderen Arbeitsmaschinen und Staplern –, soweit sie in\n(2) Kraftstoffbehälter für Vergaserkraftstoff dürfen       den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG\nnicht unmittelbar hinter der Frontverkleidung des Fahr-        des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der\nzeugs liegen; sie müssen so vom Motor getrennt sein,           Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-\ndass auch bei Unfällen eine Entzündung des Kraftstoffs         men gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissio-\nnicht zu erwarten ist. Dies gilt nicht für Krafträder und      nen von Kraftfahrzeugmotoren (ABl. L 76 vom 6.4.1970,\nfür Zugmaschinen mit offenem Führersitz.                       S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96//EG\n(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden\n(3) Bei Kraftomnibussen dürfen Kraftstoffbehälter          ist, fallen, müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens\nnicht im Fahrgast- oder Führerraum liegen. Sie müssen          und der Anforderungen in Bezug auf die Kraftstoffe\nso angebracht sein, dass bei einem Brand die Aus-              den Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen.\nstiege nicht unmittelbar gefährdet sind. Bei Kraftomni-\nbussen müssen Behälter für Vergaserkraftstoff hinten              (2) Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor mit\noder seitlich unter dem Fußboden in einem Abstand              oder ohne Aufbau, mit mindestens vier Rädern und ei-\nvon mindestens 500 mm von den Türöffnungen unter-              ner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr\ngebracht sein. Kann dieses Maß nicht eingehalten wer-          als 25 km/h – mit Ausnahme von landwirtschaftlichen\nden, so ist ein entsprechender Teil des Behälters mit          Zug- und Arbeitsmaschinen sowie anderen Arbeitsma-\nAusnahme der Unterseite durch eine Blechwand abzu-             schinen und Staplern – soweit sie in den Anwendungs-\nschirmen.                                                      bereich der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom\n2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\n(4) Für Kraftstoffbehälter und deren Einbau sowie\nder Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emis-\nden Einbau der Kraftstoffzufuhrleitungen in Kraftfahr-\nsion verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum\nzeugen nach § 30a Absatz 3 sind die im Anhang zu\nAntrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972,\ndieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzuwen-\nS. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2005/21/EG\nden.\n(ABl. L 61 vom 8.3.2005, S. 25) geändert worden ist,\nfallen, müssen hinsichtlich der Emission verunreinigen-\n§ 46\nder Stoffe dieser Richtlinie entsprechen. Kraftfahrzeuge\nKraftstoffleitungen                       mit Selbstzündungsmotor, auf die sich die Anlage XVI\n(1) Kraftstoffleitungen sind so auszuführen, dass          bezieht, müssen hinsichtlich der Emission verunreini-\nVerwindungen des Fahrzeugs, Bewegungen des Motors              gender Stoffe (feste Bestandteile – Dieselrauch) im\nund dergleichen keinen nachteiligen Einfluss auf die           Abgas der Anlage XVI oder der Richtlinie 72/306/EWG\nHaltbarkeit ausüben.                                           entsprechen.\n(2) Rohrverbindungen sind durch Verschraubung                 (3) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit\nohne Lötung oder mit hart aufgelötetem Nippel herzu-           Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vor-\nstellen. In die Kraftstoffleitung muss eine vom Führer-        schriften\nsitz aus während der Fahrt leicht zu bedienende Ab-              1. der Anlage XXIII oder\nsperreinrichtung eingebaut sein; sie kann fehlen, wenn\ndie Fördereinrichtung für den Kraftstoff den Zufluss zu          2. des Anhangs III A der Richtlinie 70/220/EWG in der\ndem Vergaser oder zur Einspritzpumpe bei stehendem                  Fassung der Richtlinie 88/76/EWG (ABl. L 36 vom\nMotor unterbricht oder wenn das Fahrzeug ausschließ-                9.2.1988, S. 1) oder späteren Änderungen dieses\nlich mit Dieselkraftstoff betrieben wird. Als Kraftstoff-           Anhangs in der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 214\nleitungen können fugenlose, elastische Metallschläu-                vom 6.8.1988, S. 1), berichtigt durch die Berich-\nche oder kraftstofffeste andere Schläuche aus schwer                tigung der Richtlinie 88/436/EWG (ABl. L 303 vom\nbrennbaren Stoffen eingebaut werden; sie müssen ge-                 8.11.1988, S. 36), oder der Richtlinie 89/491/EWG\ngen mechanische Beschädigungen geschützt sein.                      (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43) oder","708              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der                  70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen\nRichtlinie 91/441/EWG (ABl. L 242 vom 30.8.1991,              die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von\nS. 1) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die Über-              Kraftfahrzeugen (ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29)\ngangsbestimmungen des Anhangs I Nummer 8.1               entsprechen, gelten als schadstoffarm.\noder 8.3 in Anspruch nehmen – oder\n(3a) Personenkraftwagen und Wohnmobile mit\n4. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der             Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikel-\nRichtlinie 93/59/EWG (ABl. L 186 vom 28.7.1993,          reduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in\nS. 21) – ausgenommen die Fahrzeuge, die die weni-        Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen\nger strengen Grenzwertanforderungen der Klasse II        entsprechen.\noder III des Anhangs I in den Nummern 5.3.1.4\nund 7.1.1.1 oder die Übergangsbestimmungen des              (4) Personenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer\nAnhangs I Nummer 8.3 in Anspruch nehmen – oder           zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg\nmit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren, die den Vor-\n5. der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richt-      schriften der Anlage XXIV entsprechen, gelten als be-\nlinie 94/12/EG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42)         dingt schadstoffarm. Eine erstmalige Anerkennung als\n– und die Grenzwerte der Fahrzeugklasse M in             bedingt schadstoffarm ist ab 1. November 1993 nicht\nAnhang I Nummer 5.3.1.4 einhalten – oder                 mehr zulässig.\n6. der Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parla-             (5) Personenkraftwagen und Wohnmobile              mit\nments und des Rates vom 8. Oktober 1996 zur Än-          Fremd- oder Selbstzündungsmotoren,\nderung der Richtlinie 70/220/EWG zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über          1. die den Vorschriften der Anlage XXV oder\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft              2. mit einem Hubraum von weniger als 1 400 Kubik-\ndurch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 282             zentimetern, die der Richtlinie 70/220/EWG in der\nvom 1.11.1996, S. 64) oder                                   Fassung der Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom\n7. der Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Ok-            18. Juli 1989 (ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1)\ntober 1998 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG       entsprechen, gelten als schadstoffarm.\ndes Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften            (6) Fahrzeuge oder Motoren für Fahrzeuge, die in\nder Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die             den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG\nVerunreinigung der Luft durch Emissionen von             des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung\nKraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt           der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-\n(ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34) oder                  nahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe\n8. der Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parla-          und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungs-\nments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über            motoren zum Antrieb von Fahrzeugen und die Emission\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft              gasförmiger Schadstoffe aus mit Erdgas oder Flüssig-\ndurch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur             gas betriebenen Fremdzündungsmotoren zum Antrieb\nÄnderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates             von Fahrzeugen (ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33), die\n(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1) oder                   zuletzt durch die Richtlinie 2001/27/EG (ABl. L 107\n9. der Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom            vom 18.4.2001, S. 10) geändert worden ist, fallen, müs-\n15. Dezember 1999 zur Anpassung der Richt-               sen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften\nlinie 70/220/EWG des Rates über Maßnahmen ge-            dieser Richtlinie entsprechen.\ngen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen            (7) Krafträder, auf die sich die Regelung Nummer 40\nvon Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt       – Einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der\n(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43) oder                  Krafträder hinsichtlich der Emission luftverunreinigen-\n10. der Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parla-         der Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Über-\nments und des Rates vom 22. Januar 2001 zur Än-          einkommens über die Annahme einheitlicher Bedingun-\nderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über          gen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft              und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegensei-\ndurch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 35          tige Anerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt\nvom 6.2.2001, S. 34) oder                                durch die Verordnung vom 14. September 1983 (BGBl.\n1983 II S. 584), bezieht, müssen hinsichtlich ihres Ab-\n11. der Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Par-         gasverhaltens den Vorschriften der Regelung Nr. 40,\nlaments und des Rates vom 7. Dezember 2001 zur           zuletzt geändert durch Verordnung zur Änderung 1\nÄnderung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates zur         und zum Korrigendum 3 der ECE-Regelung Nr. 40 über\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitglied-         einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Kraft-\nstaaten gegen die Verunreinigung der Luft durch          räder hinsichtlich der Emission luftverunreinigender Gase\nEmissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 16 vom            aus Motoren mit Fremdzündung vom 29. Dezember\n18.1.2002, S. 32) oder                                   1992 (BGBl. 1993 II S. 110), entsprechen; dies gilt auch\n12. der Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom             für Krafträder mit einer Leermasse von mehr als 400 kg.\n3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie                (8) Andere Krafträder als die in Absatz 7 genannten\n70/220/EWG des Rates über Maßnahmen gegen                müssen hinsichtlich ihres Abgasverhaltens von Vor-\ndie Verunreinigung der Luft durch Emissionen von         schriften der Regelung Nummer 47 – Einheitliche Vor-\nKraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt           schriften für die Genehmigung der Fahrräder mit Hilfs-\n(ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20) oder                  motor hinsichtlich der Emission luftverunreinigender\n13. der Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom             Gase aus Motoren mit Fremdzündung – des Überein-\n11. August 2003 zur Änderung der Richtlinie              kommens über die Annahme einheitlicher Bedingungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 709\nfür die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und                   oder die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Ver-\nTeile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige                  kehr gekommen sind;\nAnerkennung der Genehmigung, in Kraft gesetzt durch               b) Kompressionszündungsmotor, die weniger als\ndie Verordnung vom 26. Oktober 1981 (BGBl. 1981 II                   vier Räder oder eine bauartbedingte Höchstge-\nS. 930), entsprechen.                                                schwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben\n(8a) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich                 oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in den\nder Richtlinie 97/24/EG fallen, müssen hinsichtlich ihres            Verkehr gekommen sind;\nAbgasverhaltens den Vorschriften dieser Richtlinie ent-\nc) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen;\nsprechen.\nd) Versicherungskennzeichen;\n(8b) Kraftfahrzeuge, die in den Anwendungsbereich\nder Achtundzwanzigsten Verordnung zur Durchführung            2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes vom 11. No-               3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den\nvember 1998 (BGBl. I S. 3411) fallen, müssen mit Mo-              Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des\ntoren ausgerüstet sein, die hinsichtlich ihres Abgasver-          Antriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen\nhaltens den Vorschriften der Achtundzwanzigsten Ver-              und Stapler.\nordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-\nschutzgesetzes vom 11. November 1998 entsprechen.             Über die Untersuchung der Fahrzeuge der Feuerwehren\nund des Katastrophenschutzes entscheiden die zu-\n(8c) Zugmaschinen oder Motoren für Zugmaschinen,           ständigen obersten Landesbehörden im Einzelfall oder\ndie in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2000/25/EG        allgemein.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der                   (2) Untersuchungen nach Absatz 1 Satz 1 dürfen nur\nEmission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-          von Werken des Fahrzeugherstellers, einer eigenen\ngender Partikel aus Motoren, die für den Antrieb von          Werkstatt des Importeurs und von hierfür anerkannten\nland- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen bestimmt         Kraftfahrzeugwerkstätten, amtlich anerkannten Sach-\nsind, und zur Änderung der Richtlinie 74/150/EWG des          verständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr,\nRates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1) fallen, müssen         von betrauten Prüfingenieuren einer für die Durchfüh-\nhinsichtlich ihres Abgasverhaltens den Vorschriften           rung von Hauptuntersuchungen nach § 29 amtlich an-\ndieser Richtlinie entsprechen.                                erkannten Überwachungsorganisation oder von Fahr-\nzeughaltern, die Hauptuntersuchungen oder Sicher-\n(9) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der         heitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen Betrieb\ngenannten Regelwerke ist die Abgasprüfstelle der              durchführen dürfen, vorgenommen werden. Die für die\nTÜV-Nord Mobilität GmbH & Co. KG, Adlerstraße 7,              anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten nach den Num-\n45307 Essen. Es können auch andere Technische Prüf-           mern 2.9 und 2.10 der Anlage VIIIc vorgeschriebenen\nstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der             Anforderungen gelten entsprechend auch für alle ande-\nobersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen,             ren in Satz 1 genannten Stellen; die Vorschriften sind\nsofern diese über die erforderlichen eigenen Mess-            auf Fahrzeughalter, die Hauptuntersuchungen oder\nund Prüfeinrichtungen verfügen. Der Technische Dienst         Sicherheitsprüfungen an ihren Fahrzeugen im eigenen\nist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen    Betrieb durchführen dürfen, entsprechend anzuwen-\nist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist      den.\ner federführend. Die Prüfstellen haben die verwendeten\nMess- und Prüfeinrichtungen hinsichtlich der Mess-               (3) Als Nachweis über die Untersuchung der Abgase\nergebnisse und der Messgenauigkeit mit dem Tech-              hat der für die Untersuchung Verantwortliche eine vom\nnischen Dienst regelmäßig abzugleichen.                       Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nlung mit Zustimmung der zuständigen obersten Lan-\n§ 47a                              desbehörden festgelegte Prüfbescheinigung nach ei-\nnem im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Muster aus-\nAbgasuntersuchung (AU)                        zuhändigen und bei positivem Ergebnis eine Plakette\n– Untersuchung der Abgase                       nach Anlage IXa zuzuteilen und am vorderen amtlichen\nvon im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen –             Kennzeichen nach Maßgabe der Anlage IXa dauerhaft\n(1) Die Halter von Kraftfahrzeugen, die mit Fremd-         und gegen Missbrauch gesichert anzubringen; § 29 Ab-\nzündungsmotor oder mit Kompressionszündungsmotor              satz 12 bleibt unberührt. Der für die Untersuchung Ver-\nangetrieben werden und nicht mit einem On-Board-              antwortliche hat dafür zu sorgen, dass die Prüfbeschei-\nDiagnosesystem ausgerüstet sind, das den im Anhang            nigung mindestens das amtliche Kennzeichen des un-\nzu § 47 genannten Bestimmungen entspricht, haben              tersuchten Kraftfahrzeugs, den Stand des Weg-\nzur Verringerung des Schadstoffausstoßes die Abgase           streckenzählers, den Hersteller des Kraftfahrzeugs ein-\nihres Kraftfahrzeugs auf ihre Kosten nach Num-                schließlich Schlüsselnummer, Fahrzeugtyp und -aus-\nmer 1.2.1.1 Buchstabe b der Anlage VIII in Verbindung         führung einschließlich Schlüsselnummer, die Fahr-\nmit Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa in den in Anlage VIII     zeug-Identifizierungsnummer, die nach Nummer 4.8.2.1\nNummer 2 genannten Zeitabständen untersuchen zu               der Anlage VIIIa in Verbindung mit der Richtlinie für die\nlassen. Ausgenommen sind                                      Untersuchung der Abgase von Kraftfahrzeugen nach\nAnlage VIIIa Nummer 4.8.2 angegebenen Sollwerte\n1. Kraftfahrzeuge mit                                         und die von ihm abschließend ermittelten Istwerte\na) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder,        sowie Monat und Jahr des Ablaufs der Frist für die\nein zulässiges Gesamtgewicht von weniger als           nächste Abgasuntersuchung, ferner das Datum und\n400 kg oder eine bauartbedingte Höchstge-              die Uhrzeit, soweit zugeteilt die Kontrollnummer und\nschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben            den Namen und die Anschrift der prüfenden Stelle so-","710              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nwie die Unterschrift des für die Untersuchung Verant-        geändert worden ist, fallen, sind die Kohlendioxid-\nwortlichen enthält. Eine Durchschrift, ein Abdruck oder      emissions- und Kraftstoffverbrauchswerte gemäß den\neine Speicherung auf Datenträger der Prüfbescheini-          Anforderungen dieser Richtlinie zu ermitteln und in ei-\ngung verbleibt bei der untersuchenden Stelle. Sie ist        ner dem Fahrzeughalter beim Kauf des Fahrzeugs zu\naufzubewahren und nach zwei Jahren ab Ablauf ihrer           übergebenden Bescheinigung anzugeben.\nGültigkeitsdauer zu vernichten.\n(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der                                     § 48\nFahrzeugführer hat die Prüfbescheinigung der für die                  Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge\nDurchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 ver-\n(1) Kraftfahrzeuge, für die nachgewiesen wird, dass\nantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen\ndie Emissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverun-\nPersonen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung aus-\nreinigender Partikel oder die Geräuschemissionen den\nzuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausge-\nAnforderungen der in der Anlage XIV genannten Emis-\nhändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine\nsionsklassen entsprechen, werden nach Maßgabe der\nZweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaf-\nAnlage XIV in Emissionsklassen eingestuft.\nfen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu las-\nsen.                                                            (2) Partikelminderungssysteme, die für eine Nach-\nrüstung von mit Selbstzündungsmotor angetriebenen\n(5) Bei der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens\nNutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten\nist die Plakette von der Zulassungsbehörde dauerhaft\nvorgesehen sind, müssen den Anforderungen der\nund gegen Missbrauch gesichert anzubringen. Eine\nAnlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maß-\nPrüfbescheinigung wird nicht ausgestellt. Erfolgt die\ngabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und ein-\nAnbringung der Plakette vor der ersten vorgeschriebe-\ngebaut werden.\nnen Abgasuntersuchung, ist Absatz 4 nicht anzuwen-\nden.\n§ 49\n(6) Der Halter hat dafür zu sorgen, dass sich die\nGeräuschentwicklung und Schalldämpferanlage\nnach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 5 Satz 1 angebrachte\nPlakette in ordnungsgemäßem Zustand befindet; sie               (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so be-\ndarf weder verdeckt noch verschmutzt sein. § 29 Ab-          schaffen sein, dass die Geräuschentwicklung das nach\nsatz 7 und 8 gilt für Plaketten nach Anlage IXa entspre-     dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß\nchend.                                                       nicht übersteigt.\n(7) Für Kraftfahrzeuge, für die ein Saisonkenn-              (2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den\nzeichen zugeteilt ist, gilt Nummer 2.6 der Anlage VIII       zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferan-\nund für Kraftfahrzeuge, die vorübergehend stillgelegt        lage in den nachfolgend genannten Richtlinien der\nworden sind, gilt Nummer 2.7 der Anlage VIII entspre-        Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen\nchend.                                                       diesen Vorschriften entsprechen:\n(8) Die Bundeswehr, die Bundespolizei und die             1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar\nPolizeien der Länder können die Untersuchung nach                1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nAbsatz 1 für ihre Kraftfahrzeuge selbst durchführen so-          Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel\nwie die Ausgestaltung der Prüfbescheinigung selbst               und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen\nbestimmen. Für die Fahrzeuge der Bundeswehr und                  (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16), geändert durch\nder Bundespolizei entfällt die Plakette nach Absatz 3.           die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Be-\nstimmungen,\n§ 47b                              2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974\n(weggefallen)                             zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\ngliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merk-\n§ 47c                                  male von land- oder forstwirtschaftlichen Zugma-\nAbleitung von Abgasen                            schinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25),\ngeändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift\nDie Mündungen von Auspuffrohren dürfen nur nach               genannten Bestimmungen,\noben, nach hinten, nach hinten unten oder nach hinten\nlinks bis zu einem Winkel von 45 Grad zur Fahrzeug-          3. (weggefallen)\nlängsachse gerichtet sein; sie müssen so angebracht          4. Richtlinie 97/24/EG, jeweils in der aus dem Anhang\nsein, dass das Eindringen von Abgasen in das Fahr-               zu dieser Vorschrift ersichtlichen Fassung.\nzeuginnere nicht zu erwarten ist. Auspuffrohre dürfen        Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer\nweder über die seitliche noch über die hintere Begren-       durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit\nzung der Fahrzeuge hinausragen.                              von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeits-\nmaschinen und Stapler entsprechen der Vorschrift nach\n§ 47d                              Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie\nKohlendioxidemissionen und Kraftstoffverbrauch             nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den\nFür Kraftfahrzeuge, soweit sie in den Anwendungs-         Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn\nbereich der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom             sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 ge-\n16. Dezember 1980 über die Kohlendioxidemissionen            nügen.\nund den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl.           (2a) Auspuffanlagen für Krafträder sowie Austausch-\nL 375 vom 31.12.1980, S. 36), die zuletzt durch die          auspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als un-\nRichtlinie 2004/3/EG (ABl. L 49 vom 19.2.2004, S. 36)        abhängige technische Einheit für Krafträder dürfen im","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 711\nGeltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet wer-          lichttechnische Einrichtungen gelten auch Leuchtstoffe\nden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert            und rückstrahlende Mittel. Die lichttechnischen Einrich-\nwerden, wenn sie                                              tungen müssen vorschriftsmäßig und fest angebracht\n1. mit dem EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß An-             sowie ständig betriebsfertig sein. Lichttechnische Ein-\nhang II Nummer 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG           richtungen an Kraftfahrzeugen und Anhängern, auf die\ndes Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung           sich die Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den       1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mit-\nzulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage            gliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und\nvon Krafträdern (ABl. L 349 vom 13.12.1978, S. 21),       Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraft-\ndie zuletzt durch die Richtlinie 89/235/EWG (ABl. L 98    fahrzeuganhänger (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1),\nvom 11.4.1989, S. 1) geändert worden ist, oder            die zuletzt durch die Richtlinie 2007/35/EG (ABl. L 157\nvom 19.6.2007, S. 14) geändert worden ist, bezieht,\n2. mit dem Genehmigungszeichen gemäß Kapitel 9                müssen innerhalb der in dieser Richtlinie angegebenen\nAnhang VI Nummer 1.3 der Richtlinie 97/24/EG              Winkel und unter den dort genannten Anforderungen\noder                                                      sichtbar sein.\n3. mit dem Markenzeichen „e“ und dem Kennzeichen                 (2) Scheinwerfer dürfen abdeckbar oder versenkbar\ndes Landes, das die Bauartgenehmigung erteilt hat         sein, wenn ihre ständige Betriebsfertigkeit dadurch\ngemäß Kapitel 9 Anhang III Nummer 2.3.2.2 der             nicht beeinträchtigt wird.\nRichtlinie 97/24/EG\n(3) Lichttechnische Einrichtungen müssen so be-\ngekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für                    schaffen und angebracht sein, dass sie sich gegensei-\n1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die            tig in ihrer Wirkung nicht mehr als unvermeidbar beein-\nausschließlich im Rennsport verwendet werden,             trächtigen, auch wenn sie in einem Gerät vereinigt sind.\n2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für                (4) Sind lichttechnische Einrichtungen gleicher Art\nKrafträder mit einer durch die Bauart bestimmten          paarweise angebracht, so müssen sie in gleicher Höhe\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.         über der Fahrbahn und symmetrisch zur Längsmittel-\nebene des Fahrzeugs angebracht sein (bestimmt durch\n(3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur\ndie äußere geometrische Form und nicht durch den\nGeräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm;\nRand ihrer leuchtenden Fläche), ausgenommen bei\nsie dürfen mit dem Zeichen „Geräuscharmes Kraftfahr-\nFahrzeugen mit unsymmetrischer äußerer Form und\nzeug“ gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere\nbei Krafträdern mit Beiwagen. Sie müssen gleichfarbig\nFahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekenn-\nsein, gleich stark und – mit Ausnahme der Parkleuchten\nzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen\nund der Fahrtrichtungsanzeiger – gleichzeitig leuchten.\nangebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1\nDie Vorschriften über die Anbringungshöhe der licht-\nverwechselt werden können.\ntechnischen Einrichtungen über der Fahrbahn gelten\n(4) Besteht Anlass zu der Annahme, dass ein Fahr-          für das unbeladene Fahrzeug.\nzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht ent-\nspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung             (5) Alle nach vorn wirkenden lichttechnischen Ein-\neiner zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel        richtungen dürfen nur zusammen mit den Schluss-\nim Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Messstelle        leuchten und der Kennzeichenbeleuchtung einschalt-\nnicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht          bar sein. Dies gilt nicht für\ndie Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Um-           1. Parkleuchten,\nweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist\n2. Fahrtrichtungsanzeiger,\ndem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der\nMessung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen            3. die Abgabe von Leuchtzeichen (§ 16 Absatz 1 der\ndem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu be-               Straßenverkehrs-Ordnung),\nanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zu-           4. Arbeitsscheinwerfer an\nlässigen Geräuschpegels festgestellt wird.\na) land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\n(5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in\nund\nden Absätzen 2 und 3 genannten Regelwerke ist das\nInstitut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwa-             b) land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen,\nchungs-Verein Bayern Sachsen e. V., Westendstr. 199,          5. Tagfahrleuchten, die den im Anhang zu dieser Vor-\n80686 München. Es können auch andere Technische                   schrift genannten Bestimmungen entsprechen.\nPrüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der\nobersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen.                (6) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur\nDer Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unter-       die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Lichtquellen\nrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen    verwendet werden.\nFragen der Anwendung ist er federführend.                        (7) Für vorgeschriebene oder für zulässig erklärte\nWarnanstriche, Warnschilder und dergleichen an Kraft-\n§ 49a                              fahrzeugen und Anhängern dürfen Leuchtstoffe und\nLichttechnische Einrichtungen,                   rückstrahlende Mittel verwendet werden.\nallgemeine Grundsätze                           (8) Für alle am Kraftfahrzeug oder Zug angebrachten\n(1) An Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern dürfen          Scheinwerfer und Signalleuchten muss eine ausrei-\nnur die vorgeschriebenen und die für zulässig erklärten       chende elektrische Energieversorgung unter allen üb-\nlichttechnischen Einrichtungen angebracht sein. Als           lichen Betriebsbedingungen ständig sichergestellt sein.","712                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n(9) Schlussleuchten, Nebelschlussleuchten, Spur-            schen Sichtbarkeit“ gelten die Begriffsbestimmungen in\nhalteleuchten, Umrissleuchten, Bremsleuchten, hintere          Anhang I der Richtlinie 76/756/EWG.\nFahrtrichtungsanzeiger, hintere nach der Seite wirkende\ngelbe nicht dreieckige Rückstrahler und reflektierende                                     § 50\nMittel, hintere Seitenmarkierungsleuchten, Rückfahr-\nScheinwerfer für Fern- und Abblendlicht\nscheinwerfer und Kennzeichen mit Kennzeichenleuch-\nten sowie zwei zusätzliche dreieckige Rückstrahler – für          (1) Für die Beleuchtung der Fahrbahn darf nur\nAnhänger nach § 53 Absatz 7 zwei zusätzliche Rück-             weißes Licht verwendet werden.\nstrahler, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind –        (2) Kraftfahrzeuge müssen mit zwei nach vorn\ndürfen auf einem abnehmbaren Schild oder Gestell               wirkenden Scheinwerfern ausgerüstet sein, Krafträder\n(Leuchtenträger) angebracht sein bei                           – auch mit Beiwagen – mit einem Scheinwerfer. An\n1. Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Be-         mehrspurigen Kraftfahrzeugen, deren Breite 1 000 mm\ntrieben,                                                  nicht übersteigt, sowie an Krankenfahrstühlen und an\n2. Anhängern zur Beförderung von Eisenbahnwagen              Fahrzeugen, die die Baumerkmale von Krankenfahr-\nauf der Straße (Straßenroller),                           stühlen haben, deren Geschwindigkeit aber 30 km/h\nübersteigt, genügt ein Scheinwerfer. Bei Kraftfahrzeu-\n3. Anhängern zur Beförderung von Booten,                     gen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\n4. Turmdrehkränen,                                           schwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h genügen\n5. Förderbändern und Lastenaufzügen,                         Leuchten ohne Scheinwerferwirkung. Für einachsige\nZug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an\n6. Abschleppachsen,                                          Holmen geführt werden, gilt § 17 Absatz 5 der Straßen-\n7. abgeschleppten Fahrzeugen,                                verkehrs-Ordnung. Bei einachsigen Zugmaschinen,\n8. Fahrgestellen, die zur Anbringung des Aufbaus             hinter denen ein einachsiger Anhänger mitgeführt wird,\nüberführt werden,                                         dürfen die Scheinwerfer statt an der Zugmaschine am\nAnhänger angebracht sein. Kraftfahrzeuge des Stra-\n9. fahrbaren Baubuden,                                       ßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen\n10. Wohnwagen und Packwagen im Schaustellerge-                 oder in deren Auftrag verwendet werden und deren\nwerbe nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-             zeitweise vorgebaute Arbeitsgeräte die vorschrifts-\nstabe b der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,                mäßig angebrachten Scheinwerfer verdecken, dürfen\n11. angehängten Arbeitsgeräten für die Straßenunter-           mit zwei zusätzlichen Scheinwerfern für Fern- und\nhaltung,                                                  Abblendlicht oder zusätzlich mit Scheinwerfern nach\nAbsatz 4 ausgerüstet sein, die höher als 1 000 mm\n12. Nachläufern zum Transport von Langmaterial.                (Absatz 3) über der Fahrbahn angebracht sein dürfen;\nDer Leuchtenträger muss rechtwinklig zur Fahrbahn              es darf jeweils nur ein Scheinwerferpaar einschaltbar\nund zur Längsmittelebene des Fahrzeugs angebracht              sein. Die höher angebrachten Scheinwerfer dürfen nur\nsein; er darf nicht pendeln können.                            dann eingeschaltet werden, wenn die unteren Schein-\n(9a) Zusätzliche Rückfahrscheinwerfer (§ 52a Ab-            werfer verdeckt sind.\nsatz 2), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1), Bremsleuch-             (3) Scheinwerfer müssen einstellbar und so befestigt\nten (§ 53 Absatz 2), Rückstrahler (§ 53 Absatz 4),             sein, dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen kön-\nNebelschlussleuchten (§ 53d Absatz 2) und Fahrtrich-           nen. Bei Scheinwerfern für Abblendlicht darf der nied-\ntungsanzeiger (§ 54 Absatz 1) sind an Fahrzeugen oder          rigste Punkt der Spiegelkante nicht unter 500 mm und\nLadungsträgern nach Anzahl und Art wie die entspre-            der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher\nchenden vorgeschriebenen lichttechnischen Einrich-             als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen. Satz 2 gilt nicht\ntungen fest anzubringen, wenn Ladungsträger oder               für\nmitgeführte Ladung auch nur teilweise in die in Absatz 1\n1. Fahrzeuge des Straßendienstes, die von den öffent-\nSatz 4 geforderten Winkel der vorhandenen vorge-\nlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-\nschriebenen Leuchten am Kraftfahrzeug oder Anhänger\ndet werden,\nhineinragen. Die elektrische Schaltung der Nebel-\nschlussleuchten ist so auszuführen, dass am Fahrzeug           2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und land-\nvorhandene Nebelschlussleuchten abgeschaltet wer-                  oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, deren Bau-\nden. Die jeweilige Ab- und Wiedereinschaltung der Ne-              art eine vorschriftsmäßige Anbringung der Schein-\nbelschlussleuchten muss selbsttätig durch Aufstecken               werfer nicht zulässt. Ist der höchste Punkt der leuch-\noder Abziehen des Steckers für die zusätzlichen Nebel-             tenden Fläche jedoch höher als 1 500 mm über der\nschlussleuchten erfolgen.                                          Fahrbahn, dann dürfen sie bei eingeschalteten\nScheinwerfern nur mit einer Geschwindigkeit von\n(10) Bei den in Absatz 9 Nummer 1 und § 53 Absatz 7\nnicht mehr als 30 km/h gefahren werden.\ngenannten Anhängern sowie den in § 53b Absatz 4\ngenannten Anbaugeräten darf der Leuchtenträger aus                (4) Für das Fernlicht und für das Abblendlicht dürfen\nzwei oder – in den Fällen des § 53 Absatz 5 – aus drei         besondere Scheinwerfer vorhanden sein; sie dürfen so\nEinheiten bestehen, wenn diese Einheiten und die Hal-          geschaltet sein, dass bei Fernlicht die Abblendschein-\nterungen an den Fahrzeugen so beschaffen sind, dass            werfer mitbrennen.\neine unsachgemäße Anbringung nicht möglich ist. An                (5) Die Scheinwerfer müssen bei Dunkelheit die\ndiesen Einheiten dürfen auch nach vorn wirkende Be-            Fahrbahn so beleuchten (Fernlicht), dass die Beleuch-\ngrenzungsleuchten angebracht sein.                             tungsstärke in einer Entfernung von 100 m in der\n(11) Für die Bestimmung der „leuchtenden Fläche“,           Längsachse des Fahrzeugs in Höhe der Scheinwerfer-\nder „Lichtaustrittsfläche“ und der „Winkel der geometri-       mitten mindestens beträgt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                713\n1. 0,25 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum von nicht       dass die Ausrichtung des Abblendlichtbündels von\nmehr als 100 cm3,                                        Scheinwerfern, die nicht höher als 1 200 mm über der\n2. 0,50 lx bei Krafträdern mit einem Hubraum über            Fahrbahn (Absatz 3) angebracht sind, den im Anhang\n100 cm3,                                                 zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen ent-\nspricht.\n3. 1,00 lx bei anderen Kraftfahrzeugen.\n(9) Scheinwerfer für Fernlicht dürfen nur gleichzeitig\nDie Einschaltung des Fernlichts muss durch eine blau         oder paarweise einschaltbar sein; beim Abblenden\nleuchtende Lampe im Blickfeld des Fahrzeugführers            müssen alle gleichzeitig erlöschen.\nangezeigt werden; bei Krafträdern und Zugmaschinen\nmit offenem Führersitz kann die Einschaltung des Fern-          (10) Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und\nlichts durch die Stellung des Schalthebels angezeigt         Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestat-\nwerden. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart            tet sind, müssen mit\nbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr              1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne\nals 30 km/h brauchen nur mit Scheinwerfern ausgerüs-             des Absatzes 8,\ntet zu sein, die den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2\n2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und\nund 3 entsprechen.\n3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein\n(6) Paarweise verwendete Scheinwerfer für Fern-\ndes Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt,\nund Abblendlicht müssen so eingerichtet sein, dass\nsie nur gleichzeitig und gleichmäßig abgeblendet wer-        ausgerüstet sein.\nden können. Die Blendung gilt als behoben (Abblend-\nlicht), wenn die Beleuchtungsstärke in einer Entfernung                                § 51\nvon 25 m vor jedem einzelnen Scheinwerfer auf einer                           Begrenzungsleuchten,\nEbene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe der Scheinwer-                 vordere Rückstrahler, Spurhalteleuchten\nfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx beträgt. Liegt\nder höchste Punkt der leuchtenden Fläche der Schein-            (1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder ohne\nwerfer (Absatz 3 Satz 2) mehr als 1 200 mm über              Beiwagen und Kraftfahrzeuge mit einer Breite von\nder Fahrbahn, so darf die Beleuchtungsstärke unter           weniger als 1 000 mm – müssen zur Kenntlichmachung\nden gleichen Bedingungen oberhalb einer Höhe von             ihrer seitlichen Begrenzung nach vorn mit zwei Be-\n1 000 mm 1 lx nicht übersteigen. Bei Scheinwerfern,          grenzungsleuchten ausgerüstet sein, bei denen der\nderen Anbringungshöhe 1 400 mm übersteigt, darf die          äußerste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als\nHell-Dunkel-Grenze 15 m vor dem Scheinwerfer nur             400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumris-\nhalb so hoch liegen wie die Scheinwerfermitte. Bei           ses entfernt sein darf. Zulässig sind zwei zusätzliche\nScheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht darf           Begrenzungsleuchten, die Bestandteil der Scheinwerfer\ndie 1-Lux-Grenze von dem der Scheinwerfermitte ent-          sein müssen. Beträgt der Abstand des äußersten Punk-\nsprechenden Punkt unter einem Winkel von 15 Grad             tes der leuchtenden Fläche der Scheinwerfer von den\nnach rechts ansteigen, sofern nicht in internationalen       breitesten Stellen des Fahrzeugumrisses nicht mehr als\nVereinbarungen oder Rechtsakten nach § 21a etwas             400 mm, so genügen in die Scheinwerfer eingebaute\nanderes bestimmt ist. Die Scheinwerfer müssen die            Begrenzungsleuchten. Das Licht der Begrenzungs-\nFahrbahn so beleuchten, dass die Beleuchtungsstärke          leuchten muss weiß sein; es darf nicht blenden. Die\nin einer Entfernung von 25 m vor den Scheinwerfern           Begrenzungsleuchten müssen auch bei Fernlicht und\nsenkrecht zum auffallenden Licht in 150 mm Höhe über         Abblendlicht ständig leuchten. Bei Krafträdern mit Bei-\nder Fahrbahn mindestens die in Absatz 5 angegebenen          wagen muss eine Begrenzungsleuchte auf der äußeren\nWerte erreicht.                                              Seite des Beiwagens angebracht sein. Krafträder ohne\nBeiwagen dürfen im Scheinwerfer eine Leuchte nach\n(6a) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht für Mofas. Diese    Art der Begrenzungsleuchten führen; Satz 5 ist nicht\nFahrzeuge müssen mit einem Scheinwerfer für Dauer-           anzuwenden. Begrenzungsleuchten an einachsigen\nabblendlicht ausgerüstet sein, dessen Beleuchtungs-          Zug- oder Arbeitsmaschinen sind nicht erforderlich,\nstärke in einer Entfernung von 25 m vor dem Schein-          wenn sie von Fußgängern an Holmen geführt werden\nwerfer auf einer Ebene senkrecht zur Fahrbahn in Höhe        oder ihre durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\nder Scheinwerfermitte und darüber nicht mehr als 1 lx        digkeit 30 km/h nicht übersteigt und der Abstand des\nbeträgt. Der Scheinwerfer muss am Fahrzeug einstell-         äußersten Punktes der leuchtenden Fläche der Schein-\nbar und so befestigt sein, dass er sich nicht unbeab-        werfer von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses\nsichtigt verstellen kann. Die Nennleistung der Glüh-         nicht mehr als 400 mm beträgt.\nlampe im Scheinwerfer muss 15 W betragen. Die Sätze\n1 bis 3 gelten auch für Kleinkrafträder und andere Fahr-        (2) Anhänger, deren äußerster Punkt des Fahrzeug-\nräder mit Hilfsmotor, wenn eine ausreichende elektri-        umrisses mehr als 400 mm über den äußersten Punkt\nsche Energieversorgung der Beleuchtungs- und Licht-          der leuchtenden Fläche der Begrenzungsleuchten des\nsignaleinrichtungen nur bei Verwendung von Schein-           Zugfahrzeugs hinausragt, müssen an der Vorderseite\nwerfern für Dauerabblendlicht nach den Sätzen 2              durch zwei Begrenzungsleuchten kenntlich gemacht\nund 4 sichergestellt ist.                                    werden. Andere Anhänger dürfen an der Vorderseite\nmit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein. An\n(7) Die Beleuchtungsstärke ist bei stehendem Motor,       allen Anhängern dürfen an der Vorderseite zwei nicht\nvollgeladener Batterie und bei richtig eingestellten         dreieckige weiße Rückstrahler angebracht sein. Der\nScheinwerfern zu messen.                                     äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Begren-\n(8) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, ausgenommen               zungsleuchten und der äußerste Punkt der leuchtenden\nland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, Arbeits-       Fläche der Rückstrahler dürfen nicht mehr als 150 mm,\nmaschinen und Stapler, müssen so beschaffen sein,            bei land- oder forstwirtschaftlichen Anhängern nicht","714               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nmehr als 400 mm, vom äußersten Punkt des Fahr-                   (5) Ringförmig zusammenhängende retroreflektie-\nzeugumrisses des Anhängers entfernt sein.                     rende weiße Streifen an den Reifen von Krafträdern\n(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche der        und Krankenfahrstühlen sind zulässig.\nBegrenzungsleuchten darf nicht weniger als 350 mm                (6) Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 6,0 m\nund ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht           – ausgenommen Fahrgestelle mit Führerhaus, land-\nmehr als 1 500 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt             oder forstwirtschaftliche Zug- und Arbeitsmaschinen\ndie Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht         und deren Anhänger sowie Arbeitsmaschinen und\nzu, so dürfen die Begrenzungsleuchten höher ange-             Stapler, die hinsichtlich der Baumerkmale ihres Fahr-\nbracht sein, jedoch nicht höher als 2 100 mm. Bei den         gestells nicht den Lastkraftwagen und Zugmaschinen\nvorderen Rückstrahlern darf der niedrigste Punkt der          gleichzusetzen sind, – müssen an den Längsseiten mit\nleuchtenden Fläche nicht weniger als 350 mm und ihr           nach der Seite wirkenden gelben Seitenmarkierungs-\nhöchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als          leuchten nach der Richtlinie 76/756/EWG ausgerüstet\n900 mm über der Fahrbahn liegen. Lässt die Bauart des         sein. Für andere mehrspurige Fahrzeuge ist die ent-\nFahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so dürfen          sprechende Anbringung von Seitenmarkierungsleuch-\ndie Rückstrahler höher angebracht sein, jedoch nicht          ten zulässig. Ist die hintere Seitenmarkierungsleuchte\nhöher als 1 500 mm.                                           mit der Schlussleuchte, Umrissleuchte, Nebelschluss-\n(4) An Anhängern darf am hinteren Ende der beiden          leuchte oder Bremsleuchte zusammengebaut, kom-\nLängsseiten je eine nach vorn wirkende Leuchte für            biniert oder ineinandergebaut oder bildet sie den Teil\nweißes Licht (Spurhalteleuchte) angebracht sein.              einer gemeinsam leuchtenden Fläche mit dem Rück-\nstrahler, so darf sie auch rot sein.\n§ 51a                                  (7) Zusätzlich zu den nach Absatz 1 vorgeschriebe-\nSeitliche Kenntlichmachung                      nen Einrichtungen sind Fahrzeugkombinationen mit\nNachläufern zum Transport von Langmaterial über ihre\n(1) Kraftfahrzeuge – ausgenommen Personenkraft-\ngesamte Länge (einschließlich Ladung) durch gelbes\nwagen – mit einer Länge von mehr als 6 m sowie An-\nretroreflektierendes Material, das mindestens dem\nhänger müssen an den Längsseiten mit nach der Seite\nTyp 2 des Normblattes DIN 67 520 Teil 2, Ausgabe Juni\nwirkenden gelben, nicht dreieckigen Rückstrahlern aus-\n1994, entsprechen muss, seitlich kenntlich zu machen\ngerüstet sein. Mindestens je einer dieser Rückstrahler\nin Form von Streifen, Bändern, Schlauch- oder Kabel-\nmuss im mittleren Drittel des Fahrzeugs angeordnet\numhüllungen oder in ähnlicher Ausführung. Kurze Un-\nsein; der am weitesten vorn angebrachte Rückstrahler\nterbrechungen, die durch die Art der Ladung oder die\ndarf nicht mehr als 3 m vom vordersten Punkt des Fahr-\nKonstruktion der Fahrzeuge bedingt sind, sind zulässig.\nzeugs, bei Anhängern vom vordersten Punkt der Zug-\nDie Einrichtungen sind so tief anzubringen, wie es die\neinrichtung entfernt sein. Zwischen zwei aufeinander-\nkonstruktive Beschaffenheit der Fahrzeuge und der La-\nfolgenden Rückstrahlern darf der Abstand nicht mehr\ndung zulässt. Abweichend von Absatz 6 sind an Nach-\nals 3 m betragen. Der am weitesten hinten angebrachte\nläufern von Fahrzeugkombinationen zum Transport von\nRückstrahler darf nicht mehr als 1 m vom hintersten\nLangmaterial an den Längsseiten soweit wie möglich\nPunkt des Fahrzeugs entfernt sein. Die Höhe über der\nvorne und hinten jeweils eine Seitenmarkierungsleuchte\nFahrbahn (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) darf\nanzubringen.\nnicht mehr als 900 mm betragen. Lässt die Bauart des\nFahrzeugs das nicht zu, so dürfen die Rückstrahler hö-\nher angebracht sein, jedoch nicht höher als 1 500 mm.                                   § 51b\nKrankenfahrstühle müssen an den Längsseiten mit                                    Umrissleuchten\nmindestens je einem gelben Rückstrahler ausgerüstet\nsein, der nicht höher als 600 mm, jedoch so tief wie             (1) Umrissleuchten sind Leuchten, die die Breite\nmöglich angebracht sein muss. Diese Rückstrahler dür-         über alles eines Fahrzeugs deutlich anzeigen. Sie sollen\nfen auch an den Speichen der Räder angebracht sein.           bei bestimmten Fahrzeugen die Begrenzungs- und\nSchlussleuchten ergänzen und die Aufmerksamkeit\n(2) Die nach Absatz 1 anzubringenden Rückstrahler          auf besondere Fahrzeugumrisse lenken.\ndürfen abnehmbar sein\n(2) Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 2,10 m\n1. an Fahrzeugen, deren Bauart eine dauernde feste            müssen und Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als\nAnbringung nicht zulässt,                                 1,80 m aber nicht mehr als 2,10 m dürfen auf jeder\n2. an land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbei-          Seite mit einer nach vorn wirkenden weißen und einer\ntungsgeräten, die hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt       nach hinten wirkenden roten Umrissleuchte ausgerüs-\nwerden und                                                tet sein. Die Leuchten einer Fahrzeugseite dürfen zu\n3. an Fahrgestellen, die zur Vervollständigung überführt      einer Leuchte zusammengefasst sein. In allen Fällen\nwerden.                                                   muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen\ndieser Leuchten und der Begrenzungsleuchte oder\n(3) Die seitliche Kenntlichmachung von Fahrzeugen,         Schlussleuchte auf der gleichen Fahrzeugseite mehr\nfür die sie nicht vorgeschrieben ist, muss Absatz 1 ent-      als 200 mm betragen.\nsprechen. Jedoch genügt je ein Rückstrahler im vorde-\nren und im hinteren Drittel.                                     (3) Umrissleuchten müssen entsprechend den im\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen\n(4) Retroreflektierende gelbe waagerechte Streifen,\nan den Fahrzeugen angebracht sein. Für Arbeits-\ndie unterbrochen sein können, an den Längsseiten\nmaschinen und Stapler gelten die Anbauvorschriften\nvon Fahrzeugen sind zulässig. Sie dürfen nicht die\nfür Anhänger und Sattelanhänger.\nForm von Schriftzügen oder Emblemen haben. § 53 Ab-\nsatz 10 Nummer 3 ist anzuwenden.                                 (4) Umrissleuchten sind nicht erforderlich an","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 715\n1. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- und Arbeits-         spurige Kraftfahrzeuge mit zwei Nebelscheinwerfern\nmaschinen und ihren Anhängern und                         für weißes oder hellgelbes Licht ausgerüstet sein, Kraft-\n2. allen Anbaugeräten und Anhängegeräten hinter               räder, auch mit Beiwagen, mit nur einem Nebelschein-\nland- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen.            werfer. Sie dürfen nicht höher als die am Fahrzeug\nbefindlichen Scheinwerfer für Abblendlicht angebracht\n(5) Werden Umrissleuchten an Fahrzeugen ange-              sein. Sind mehrspurige Kraftfahrzeuge mit Nebel-\nbracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen         scheinwerfern ausgerüstet, bei denen der äußere Rand\nsie den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entsprechen.         der Lichtaustrittsfläche mehr als 400 mm von der\n(6) Umrissleuchten dürfen nicht an Fahrzeugen und          breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt ist, so\nAnbaugeräten angebracht werden, deren Breite über             müssen die Nebelscheinwerfer so geschaltet sein, dass\nalles nicht mehr als 1,80 m beträgt.                          sie nur zusammen mit dem Abblendlicht brennen kön-\nnen. Nebelscheinwerfer müssen einstellbar und an da-\n§ 51c                             für geeigneten Teilen der Fahrzeuge so befestigt sein,\nParkleuchten, Park-Warntafeln                    dass sie sich nicht unbeabsichtigt verstellen können.\nSie müssen so eingestellt sein, dass eine Blendung an-\n(1) Parkleuchten und Park-Warntafeln zeigen die            derer Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten ist. Die\nseitliche Begrenzung eines geparkten Fahrzeugs an.            Blendung gilt als behoben, wenn die Beleuchtungs-\n(2) An Kraftfahrzeugen, Anhängern und Zügen dür-           stärke in einer Entfernung von 25 m vor jedem einzel-\nfen angebracht sein:                                          nen Nebelscheinwerfer auf einer Ebene senkrecht zur\n1. eine nach vorn wirkende Parkleuchte für weißes             Fahrbahn in Höhe der Scheinwerfermitte und darüber\nLicht und eine nach hinten wirkende Parkleuchte           bei Nennspannung an den Klemmen der Scheinwerfer-\nfür rotes Licht für jede Fahrzeugseite oder               lampe nicht mehr als 1 lx beträgt.\n2. eine Begrenzungsleuchte und eine Schlussleuchte               (2) Ein Suchscheinwerfer für weißes Licht ist zuläs-\noder                                                      sig. Die Leistungsaufnahme darf nicht mehr als 35 W\nbetragen. Er darf nur zugleich mit den Schlussleuchten\n3. eine abnehmbare Parkleuchte für weißes Licht für           und der Kennzeichenbeleuchtung einschaltbar sein.\ndie Vorderseite und eine abnehmbare Parkleuchte\nfür rotes Licht für die Rückseite oder                       (3) Mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues\nBlinklicht – Rundumlicht – dürfen ausgerüstet sein:\n4. je eine Park-Warntafel für die Vorderseite und die\nRückseite des Fahrzeugs oder Zuges mit je 100 mm          1. Kraftfahrzeuge, die dem Vollzugsdienst der Polizei,\nbreiten unter 45 Grad nach außen und unten ver-               der Militärpolizei, der Bundespolizei oder des Zoll-\nlaufenden roten und weißen Streifen.                          dienstes dienen, insbesondere Kommando-, Strei-\nfen-, Mannschaftstransport-, Verkehrsunfall-, Mord-\nAn Fahrzeugen, die nicht breiter als 2 000 mm und                 kommissionsfahrzeuge,\nnicht länger als 6 000 mm sind, dürfen sowohl die Park-\nleuchten nach Nummer 1 einer jeden Fahrzeugseite als          2. Einsatz- und Kommando-Kraftfahrzeuge der Feuer-\nauch die nach Nummer 3 zu einem Gerät vereinigt sein.             wehren und der anderen Einheiten und Einrichtun-\ngen des Katastrophenschutzes und des Rettungs-\n(3) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1                 dienstes,\nund 3 und Satz 2 müssen so am Fahrzeug angebracht\nsein, dass der unterste Punkt der leuchtenden Fläche          3. Kraftfahrzeuge, die nach dem Fahrzeugschein als\nmehr als 350 mm und der höchste Punkt der leuchten-               Unfallhilfswagen öffentlicher Verkehrsbetriebe mit\nden Fläche nicht mehr als 1 500 mm von der Fahrbahn               spurgeführten Fahrzeugen, einschließlich Ober-\nentfernt sind. Der äußerste Punkt der leuchtenden                 leitungsomnibussen, anerkannt sind,\nFläche der Leuchten darf vom äußersten Punkt des              4. Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Kran-\nFahrzeugumrisses nicht mehr als 400 mm entfernt sein.             kentransport oder Notfallrettung besonders einge-\n(4) Die Leuchten nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3                 richtet und nach dem Fahrzeugschein als Kranken-\nmüssen während des Betriebs am Bordnetz anschließ-                kraftwagen anerkannt sind.\nbar oder mit aufladbaren Stromquellen ausgerüstet             Kennleuchten für blaues Blinklicht mit einer Hauptab-\nsein, die im Fahrbetrieb ständig am Bordnetz ange-            strahlrichtung nach vorne sind an Kraftfahrzeugen nach\nschlossen sein müssen.                                        Satz 1 zulässig, jedoch bei mehrspurigen Fahrzeugen\n(5) Park-Warntafeln, deren wirksame Teile nur bei          nur in Verbindung mit Kennleuchten für blaues Blink-\nparkenden Fahrzeugen sichtbar sein dürfen, müssen             licht – Rundumlicht –.\nauf der dem Verkehr zugewandten Seite des Fahrzeugs              (3a) Kraftfahrzeuge des Vollzugsdienstes der Polizei\noder Zuges möglichst niedrig und nicht höher als              dürfen nach vorn und hinten wirkende Signalgeber für\n1 000 mm (höchster Punkt der leuchtenden Fläche) so           rote und gelbe Lichtschrift haben. Anstelle der Signal-\nangebracht sein, dass sie mit dem Umriss des Fahr-            geber dürfen auch fluoreszierende oder retroreflektie-\nzeugs, Zuges oder der Ladung abschließen. Ab-                 rende Folien verwendet werden.\nweichungen von nicht mehr als 100 mm nach innen                  (4) Mit einer oder, wenn die horizontale und vertikale\nsind zulässig. Rückstrahler und amtliche Kennzeichen          Sichtbarkeit (geometrische Sichtbarkeit) es erfordert,\ndürfen durch Park-Warntafeln nicht verdeckt werden.           mehreren Kennleuchten für gelbes Blinklicht – Rund-\numlicht – dürfen ausgerüstet sein:\n§ 52\n1. Fahrzeuge, die dem Bau, der Unterhaltung oder Rei-\nZusätzliche Scheinwerfer und Leuchten                     nigung von Straßen oder von Anlagen im Straßen-\n(1) Außer mit den in § 50 vorgeschriebenen Schein-             raum oder die der Müllabfuhr dienen und durch\nwerfern zur Beleuchtung der Fahrbahn dürfen mehr-                 rot-weiße Warnmarkierungen (Sicherheitskennzeich-","716               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nnung), die dem Normblatt DIN 30 710, Ausgabe                 (9) Vorzeltleuchten an Wohnwagen und Wohnmobi-\nMärz 1990, entsprechen müssen, gekennzeichnet             len sind zulässig. Sie dürfen nicht während der Fahrt\nsind,                                                     benutzt und nur dann eingeschaltet werden, wenn nicht\nzu erwarten ist, dass sie Verkehrsteilnehmer auf öffent-\n2. Kraftfahrzeuge, die nach ihrer Bauart oder Einrich-        lichen Straßen blenden.\ntung zur Pannenhilfe geeignet und nach dem Fahr-\nzeugschein als Pannenhilfsfahrzeug anerkannt sind.           (10) Kraftfahrzeuge nach Absatz 3 Nummer 4 dürfen\nDie Zulassungsbehörde kann zur Vorbereitung ihrer         mit horizontal umlaufenden Streifen in leuchtrot nach\nEntscheidung die Beibringung des Gutachtens eines         DIN 6164, Teil 1, Ausgabe Februar 1980, ausgerüstet\namtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers         sein.\nfür den Kraftfahrzeugverkehr darüber anordnen, ob\ndas Kraftfahrzeug nach seiner Bauart oder Einrich-                                  § 52a\ntung zur Pannenhilfe geeignet ist. Die Anerkennung                         Rückfahrscheinwerfer\nist nur zulässig für Fahrzeuge von Betrieben, die ge-        (1) Der Rückfahrscheinwerfer ist eine Leuchte, die\nwerblich oder innerbetrieblich Pannenhilfe leisten,       die Fahrbahn hinter und gegebenenfalls neben dem\nvon Automobilclubs und von Verbänden des Ver-             Fahrzeug ausleuchtet und anderen Verkehrsteilneh-\nkehrsgewerbes und der Autoversicherer,                    mern anzeigt, dass das Fahrzeug rückwärts fährt oder\n3. Fahrzeuge mit ungewöhnlicher Breite oder Länge             zu fahren beginnt.\noder mit ungewöhnlich breiter oder langer Ladung,            (2) Kraftfahrzeuge müssen hinten mit einem oder\nsofern die genehmigende Behörde die Führung der           zwei Rückfahrscheinwerfern für weißes Licht ausgerüs-\nKennleuchten vorgeschrieben hat,                          tet sein. An Anhängern sind hinten ein oder zwei Rück-\nfahrscheinwerfer zulässig. Der niedrigste Punkt der\n4. Fahrzeuge, die aufgrund ihrer Ausrüstung als\nleuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm\nSchwer- oder Großraumtransport-Begleitfahrzeuge\nund der höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht\nausgerüstet und nach dem Fahrzeugschein aner-\nmehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.\nkannt sind. Andere Begleitfahrzeuge dürfen mit ab-\nnehmbaren Kennleuchten ausgerüstet sein, sofern              (3) An mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einem zu-\ndie genehmigende Behörde die Führung der Kenn-            lässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t darf auf\nleuchten vorgeschrieben hat.                              jeder Längsseite ein Rückfahrscheinwerfer angebaut\nsein. Der höchste Punkt der leuchtenden Fläche darf\n(5) Krankenkraftwagen (Absatz 3 Nummer 4) dürfen           nicht mehr als 1 200 mm über der Fahrbahn liegen.\nmit einer nur nach vorn wirkenden besonderen Be-              Diese Rückfahrscheinwerfer dürfen seitlich nicht mehr\nleuchtungseinrichtung (zum Beispiel Rot-Kreuz-Leuch-          als 50 mm über den Fahrzeugumriss hinausragen.\nte) ausgerüstet sein, um den Verwendungszweck des\n(4) Rückfahrscheinwerfer dürfen nur bei eingelegtem\nFahrzeugs kenntlich zu machen. Die Beleuchtungsein-\nRückwärtsgang leuchten können, wenn die Einrichtung\nrichtung darf keine Scheinwerferwirkung haben.\nzum Anlassen oder Stillsetzen des Motors sich in der\n(6) An Kraftfahrzeugen, in denen ein Arzt zur Hilfe-       Stellung befindet, in der der Motor arbeiten kann. Ist\nleistung in Notfällen unterwegs ist, darf während des         eine der beiden Voraussetzungen nicht gegeben, so\nEinsatzes ein nach vorn und nach hinten wirkendes             dürfen sie nicht eingeschaltet werden können oder ein-\nSchild mit der in schwarzer Farbe auf gelbem Grund            geschaltet bleiben.\nversehenen Aufschrift „Arzt Notfalleinsatz“ auf dem              (5) Rückfahrscheinwerfer müssen, soweit nicht über\nDach angebracht sein, das gelbes Blinklicht ausstrahlt;       eine Bauartgenehmigung eine andere Ausrichtung vor-\ndies gilt nur, wenn der Arzt zum Führen des Schildes          geschrieben ist, so geneigt sein, dass sie die Fahrbahn\nberechtigt ist. Die Berechtigung zum Führen des Schil-        auf nicht mehr als 10 m hinter der Leuchte beleuchten.\ndes erteilt auf Antrag die Zulassungsbehörde; sie ent-\n(6) Rückfahrscheinwerfer sind nicht erforderlich an\nscheidet nach Anhörung der zuständigen Ärztekammer.\nDer Berechtigte erhält hierüber eine Bescheinigung, die       1. Krafträdern,\nwährend der Einsatzfahrt mitzuführen und zuständigen          2. land- oder forstwirtschaftlichen Zug- oder Arbeits-\nPersonen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen ist.             maschinen,\n(7) Mehrspurige Fahrzeuge dürfen mit einer oder            3. einachsigen Zugmaschinen,\nmehreren Leuchten zur Beleuchtung von Arbeitsgerä-            4. Arbeitsmaschinen und Staplern,\nten und Arbeitsstellen (Arbeitsscheinwerfer) ausgerüs-\ntet sein. Arbeitsscheinwerfer dürfen nicht während der        5. Krankenfahrstühlen.\nFahrt benutzt werden. An Fahrzeugen, die dem Bau,                (7) Werden Rückfahrscheinwerfer an Fahrzeugen an-\nder Unterhaltung oder der Reinigung von Straßen oder          gebracht, für die sie nicht vorgeschrieben sind, müssen\nAnlagen im Straßenraum oder der Müllabfuhr dienen,            sie den Vorschriften der Absätze 2, 4 und 5 entspre-\ndürfen Arbeitsscheinwerfer abweichend von Satz 2              chen.\nauch während der Fahrt eingeschaltet sein, wenn die\nFahrt zum Arbeitsvorgang gehört. Arbeitsscheinwerfer                                     § 53\ndürfen nur dann eingeschaltet werden, wenn sie andere            Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler\nVerkehrsteilnehmer nicht blenden.\n(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten\n(8) Türsicherungsleuchten für rotes Licht, die beim        mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für\nÖffnen der Fahrzeugtüren nach rückwärts leuchten,             rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen\nsind zulässig; für den gleichen Zweck dürfen auch rote        brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben. Der nied-\nrückstrahlende Mittel verwendet werden.                       rigste Punkt der leuchtenden Fläche der Schlussleuch-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 717\nten darf nicht tiefer als 350 mm, bei Krafträdern nicht      sen mit zwei dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüs-\ntiefer als 250 mm, und der höchste Punkt der leuchten-       tet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muss\nden Fläche nicht höher als 1 500 mm, bei Arbeitsma-          mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks\nschinen, Staplern und land- oder forstwirtschaftlichen       muss nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuch-\nZugmaschinen nicht höher als 1 900 mm über der Fahr-         tenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als\nbahn liegen. Wenn die Form des Aufbaus die Einhal-           400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses\ntung dieser Maße nicht zulässt, darf der höchste Punkt       und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht\nder leuchtenden Fläche nicht höher als 2 100 mm über         mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist\nder Fahrbahn liegen. Die Schlussleuchten müssen              wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbrin-\nmöglichst weit voneinander angebracht, der äußerste          gung der Rückstrahler nicht möglich, so sind zwei zu-\nPunkt der leuchtenden Fläche darf nicht mehr als             sätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar\n400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumris-          Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr\nses entfernt sein. Mehrspurige Kraftfahrzeuge und ihre       als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugum-\nAnhänger dürfen mit zwei zusätzlichen Schlussleuchten        risses entfernt und das andere Paar möglichst weit aus-\nausgerüstet sein. Vorgeschriebene Schlussleuchten            einander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn\ndürfen an einer gemeinsamen Sicherung nicht ange-            angebracht sein muss. Krafträder ohne Beiwagen brau-\nschlossen sein.                                              chen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein.\n(2) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten        An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schnee-\nmit zwei ausreichend wirkenden Bremsleuchten für             räumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muss\nrotes Licht ausgerüstet sein, die nach rückwärts die Be-     in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrah-\ntätigung der Betriebsbremse, bei Fahrzeugen nach § 41        lern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler ange-\nAbsatz 7 der mechanischen Bremse, anzeigen. Die              bracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedal-\nBremsleuchten dürfen auch bei Betätigen eines Retar-         rückstrahlern (§ 67 Absatz 6) ausgerüstet sein. Drei-\nders oder einer ähnlichen Einrichtung aufleuchten.           eckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zu-\nBremsleuchten, die in der Nähe der Schlussleuchten           lässig.\nangebracht oder damit zusammengebaut sind, müssen               (5) Vorgeschriebene Schlussleuchten, Bremsleuch-\nstärker als diese leuchten. Bremsleuchten sind nicht er-     ten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des\nforderlich an:                                               Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart\n1. Krafträdern mit oder ohne Beiwagen mit einer durch        des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von          des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur\nnicht mehr als 50 km/h,                                  Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebe-\nnen, an denen sich die Schlussleuchten, die Brems-\n2. Krankenfahrstühlen,                                       leuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als\n3. Anhängern hinter Fahrzeugen nach den Nummern 1            1 000 mm, so muss je eine der genannten Einrichtun-\nund 2 und                                                gen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in\nder nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen\n4. Fahrzeugen mit hydrostatischem Fahrantrieb, der als       Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur ange-\nBetriebsbremse anerkannt ist.                            bracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare An-\nBremsleuchten an Fahrzeugen, für die sie nicht vorge-        hängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem\nschrieben sind, müssen den Vorschriften dieses Absat-        am Tage wie eine Ladung nach § 22 Absatz 4 der\nzes entsprechen. An Krafträdern ohne Beiwagen ist nur        Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.\neine Bremsleuchte zulässig. Der niedrigste Punkt der\n(6) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für einachsige\nleuchtenden Fläche der Bremsleuchten darf nicht tiefer\nZug- oder Arbeitsmaschinen. Sind einachsige Zug-\nals 350 mm und der höchste Punkt der leuchtenden\noder Arbeitsmaschinen mit einem Anhänger verbunden,\nFläche nicht höher als 1 500 mm über der Fahrbahn\nso müssen an der Rückseite des Anhängers die für\nliegen. An Fahrzeugen des Straßendienstes, die von öf-\nKraftfahrzeuge vorgeschriebenen Schlussleuchten an-\nfentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwen-\ngebracht sein. An einspurigen Anhängern hinter ein-\ndet werden, darf der höchste Punkt der leuchtenden\nachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen und hinter Kraft-\nFläche der Bremsleuchten höher als 1 500 mm über\nrädern – auch mit Beiwagen – genügen für die rückwär-\nder Fahrbahn liegen. An Arbeitsmaschinen, Staplern\ntige Sicherung eine Schlussleuchte und ein dreieckiger\nund land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen darf\nRückstrahler.\nder höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht höher\nals 1 900 mm und, wenn die Form des Aufbaus die                 (7) Abweichend von Absatz 4 Satz 2 dürfen\nEinhaltung dieses Maßes nicht zulässt, nicht höher als       1. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die\n2 100 mm über der Fahrbahn liegen. Mehrspurige                   hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden und nur\nKraftfahrzeuge und ihre Anhänger dürfen mit zwei                 im Fahren eine ihrem Zweck entsprechende Arbeit\nzusätzlichen, höher als 1 000 mm über der Fahrbahn               leisten können,\nliegenden, innen oder außen am Fahrzeug fest ange-\nbrachten Bremsleuchten ausgerüstet sein, die ab-             2. eisenbereifte Anhänger, die nur für land- oder forst-\nweichend von Satz 6 auch höher als 1 500 mm über                 wirtschaftliche Zwecke verwendet werden,\nder Fahrbahn angebracht sein dürfen. Sie müssen so           mit Rückstrahlern ausgerüstet sein, wie sie nach Ab-\nweit wie möglich voneinander entfernt angebracht sein.       satz 4 Satz 1 und 8 für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben\n(3) (weggefallen)                                         sind.\n(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei          (7a) Anhänger, die nur für land- oder forstwirtschaft-\nroten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müs-          liche Zwecke eingesetzt werden, können neben den","718               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nRückstrahlern nach Absatz 4 Satz 2 auch Rückstrahler              ein Warndreieck und getrennt davon eine Warn-\nführen, wie sie für Kraftfahrzeuge vorgeschrieben sind.           leuchte. Als Warnleuchte darf auch eine tragbare\n(7b) Rückstrahler an hinter Kraftfahrzeugen mitge-             Blinkleuchte nach § 53b Absatz 5 Satz 7 mitgeführt\nführten land- oder forstwirtschaftlichen Bodenbearbei-            werden.\ntungsgeräten dürfen abnehmbar sein.                              (3) Warnleuchten, die mitgeführt werden, ohne dass\n(8) Mit Abschleppwagen oder Abschleppachsen                sie nach Absatz 2 vorgeschrieben sind, dürfen abwei-\nabgeschleppte Fahrzeuge müssen Schlussleuchten,               chend von Absatz 1 von der Lichtanlage des Fahrzeugs\nBremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsan-             abhängig, im Fahrzeug fest angebracht oder so be-\nzeiger haben. Diese Beleuchtungseinrichtungen dürfen          schaffen sein, dass sie bei Bedarf innen oder außen\nauf einem Leuchtenträger (§ 49a Absatz 9) angebracht          am Fahrzeug angebracht werden können. Sie müssen\nsein; sie müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus              der Nummer 20 der Technischen Anforderungen an\nbetätigt werden können.                                       Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Verkehrs-\n(9) Schlussleuchten, Bremsleuchten und rote Rück-\nblatt 1973 S. 558) entsprechen.\nstrahler – ausgenommen zusätzliche Bremsleuchten\nund zusätzliche Schlussleuchten – dürfen nicht an be-            (4) Fahrzeuge (ausgenommen Kraftfahrzeuge nach\nweglichen Fahrzeugteilen angebracht werden. Das gilt          § 30a Absatz 3 mit Ausnahme von dreirädrigen Kraft-\nnicht für lichttechnische Einrichtungen, die nach § 49a       fahrzeugen), die mit Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüs-\nAbsatz 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.                        tet sein müssen, müssen zusätzlich eine Warnblink-\nanlage haben. Sie muss wie folgt beschaffen sein:\n(10) Die Kennzeichnung von\n1. Für die Schaltung muss im Kraftfahrzeug ein beson-\n1. Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte\nderer Schalter vorhanden sein.\nHöchstgeschwindigkeit nicht mehr als 30 km/h be-\nträgt, und ihren Anhängern mit einer dreieckigen          2. Nach dem Einschalten müssen alle am Fahrzeug\nTafel mit abgeflachten Ecken, die der im Anhang zu            oder Zug vorhandenen Blinkleuchten gleichzeitig\ndieser Vorschrift genannten Bestimmung entspricht,            mit einer Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse\n2. schweren und langen Kraftfahrzeugen und Anhän-                 ± 30 Impulse in der Minute) gelbes Blinklicht ab-\ngern mit rechteckigen Tafeln, die der im Anhang zu            strahlen.\ndieser Vorschrift genannten Bestimmung entspre-           3. Dem Fahrzeugführer muss durch eine auffällige Kon-\nchen, und                                                     trolleuchte nach § 39a angezeigt werden, dass das\n3. schweren und langen Fahrzeugen – ausgenommen                   Warnblinklicht eingeschaltet ist.\nPersonenkraftwagen – mit einer Länge von mehr als            (5) Warnblinkanlagen an Fahrzeugen, für die sie\n6,00 m mit Konturmarkierungen aus weißen oder             nicht vorgeschrieben sind, müssen den Vorschriften\ngelben retroreflektierenden Materialien, die den im       des Absatzes 4 entsprechen.\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmun-\ngen entsprechen,                                                                    § 53b\nist zulässig. Bei den in Satz 1 Nummer 3 genannten                       Ausrüstung und Kenntlichmachung\nFahrzeugen ist in Verbindung mit der Konturmarkierung                  von Anbaugeräten und Hubladebühnen\nWerbung auch aus andersfarbigen retroreflektierenden\n(1) Anbaugeräte, die seitlich mehr als 400 mm über\nMaterialien auf den Seitenflächen der Fahrzeuge zuläs-\nden äußersten Punkt der leuchtenden Flächen der Be-\nsig, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\ngrenzungs- oder der Schlussleuchten des Fahrzeugs\nBestimmungen entspricht.\nhinausragen, müssen mit Begrenzungsleuchten (§ 51\nAbsatz 1), Schlussleuchten (§ 53 Absatz 1) und Rück-\n§ 53a\nstrahlern (§ 53 Absatz 4) ausgerüstet sein. Die Leuchten\nWarndreieck, Warnleuchte, Warnblinkanlage               müssen so angebracht sein, dass der äußerste Punkt\n(1) Warndreiecke und Warnleuchten müssen tragbar,          ihrer leuchtenden Fläche nicht mehr als 400 mm von\nstandsicher und so beschaffen sein, dass sie bei Ge-          der äußersten Begrenzung des Anbaugeräts und der\nbrauch auf ausreichende Entfernung erkennbar sind.            höchste Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als\nWarndreiecke müssen rückstrahlend sein; Warnleuch-            1 500 mm von der Fahrbahn entfernt sind. Der äußerste\nten müssen gelbes Blinklicht abstrahlen, von der Licht-       Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf\nanlage des Fahrzeugs unabhängig sein und eine aus-            nicht mehr als 400 mm von der äußersten Begrenzung\nreichende Brenndauer haben. Die Warneinrichtungen             des Anbaugeräts, der höchste Punkt der leuchtenden\nmüssen in betriebsfertigem Zustand sein.                      Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn ent-\nfernt sein. Die Leuchten und die Rückstrahler dürfen\n(2) In Kraftfahrzeugen mit Ausnahme von Kranken-\naußerhalb der Zeit, in der Beleuchtung nötig ist (§ 17\nfahrstühlen, Krafträdern und einachsigen Zug- oder\nAbsatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung), abgenommen\nArbeitsmaschinen müssen mindestens folgende Warn-\nsein; sie müssen im oder am Fahrzeug mitgeführt wer-\neinrichtungen mitgeführt werden:\nden.\n1. in Personenkraftwagen, land- oder forstwirtschaft-\nlichen Zug- oder Arbeitsmaschinen sowie in anderen           (2) Anbaugeräte, deren äußerstes Ende mehr als\nKraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtge-            1 000 mm über die Schlussleuchten des Fahrzeugs\nwicht von nicht mehr als 3,5 t:                           nach hinten hinausragt, müssen mit einer Schluss-\nleuchte (§ 53 Absatz 1) und einem Rückstrahler (§ 53\nein Warndreieck;                                          Absatz 4) ausgerüstet sein. Schlussleuchte und Rück-\n2. in Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamt-            strahler müssen möglichst am äußersten Ende des\ngewicht von mehr als 3,5 t:                               Anbaugeräts und möglichst in der Fahrzeuglängsmittel-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                719\nebene angebracht sein. Der höchste Punkt der leuch-                                    § 53d\ntenden Fläche der Schlussleuchte darf nicht mehr als                          Nebelschlussleuchten\n1 500 mm und der des Rückstrahlers nicht mehr als\n900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Schluss-                 (1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die\nleuchte und Rückstrahler dürfen außerhalb der Zeit, in       rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem\nder Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1 der Straßen-        Nebel von hinten besser erkennbar macht.\nverkehrs-Ordnung), abgenommen sein; sie müssen im               (2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die\noder am Fahrzeug mitgeführt werden.                          Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als\n60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten\n(3) Anbaugeräte nach Absatz 1 müssen ständig              mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhän-\nnach vorn und hinten, Anbaugeräte nach Absatz 2 müs-         ger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte, aus-\nsen ständig nach hinten durch Park-Warntafeln nach           gerüstet sein.\n§ 51c oder durch Folien oder Tafeln nach DIN 11 030,\nAusgabe September 1994, kenntlich gemacht werden.               (3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf\nDiese Tafeln, deren Streifen nach außen und nach unten       nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht\nverlaufen müssen, brauchen nicht fest am Anbaugerät          mehr als 1 000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen\nangebracht zu sein.                                          Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden\nFlächen der Nebelschlussleuchte und der Brems-\n(4) Ist beim Mitführen von Anbaugeräten eine Beein-       leuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebel-\nträchtigung der Wirkung lichttechnischer Einrichtungen       schlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte\nnicht vermeidbar, so müssen während der Dauer der            oder links davon angeordnet sein.\nBeeinträchtigung zusätzlich angebrachte lichttechni-            (4) Nebelschlussleuchten müssen so geschaltet\nsche Einrichtungen (zum Beispiel auf einem Leuchten-         sein, dass sie nur dann leuchten können, wenn die\nträger nach § 49a Absatz 9 oder 10) gleicher Art ihre        Scheinwerfer für Fernlicht, für Abblendlicht oder die\nFunktion übernehmen.                                         Nebelscheinwerfer oder eine Kombination dieser\n(5) Hubladebühnen und ähnliche Einrichtungen, außer       Scheinwerfer eingeschaltet sind. Sind Nebelscheinwer-\nsolchen an Kraftomnibussen, müssen während ihres             fer vorhanden, so müssen die Nebelschlussleuchten\nBetriebs durch zwei Blinkleuchten für gelbes Licht mit       unabhängig von diesen ausgeschaltet werden können.\neiner Lichtstärke von nicht weniger als 50 cd und nicht      Sind die Nebelschlussleuchten eingeschaltet, darf die\nmehr als 200 cd und mit gut sichtbaren rot-weißen            Betätigung des Schalters für Fernlicht oder Abblend-\nWarnmarkierungen kenntlich gemacht werden. Die               licht die Nebelschlussleuchten nicht ausschalten.\nBlinkleuchten und die Warnmarkierungen müssen – be-             (5) Eingeschaltete Nebelschlussleuchten müssen\nzogen auf die Arbeitsstellung der Einrichtung – mög-         dem Fahrzeugführer durch eine Kontrollleuchte für\nlichst am hinteren Ende und soweit außen wie möglich         gelbes Licht, die in seinem Blickfeld gut sichtbar\nangebracht sein. Die Blinkleuchten müssen in Arbeits-        angeordnet sein muss, angezeigt werden.\nstellung der Einrichtung mindestens in den Winkelbe-            (6) In einem Zug brauchen nur die Nebelschluss-\nreichen sichtbar sein, die für hinten an Fahrzeugen an-      leuchten am letzten Anhänger zu leuchten. Die Ab-\ngeordnete Fahrtrichtungsanzeiger in § 49a Absatz 1           schaltung der Nebelschlussleuchten am Zugfahrzeug\nSatz 4 gefordert werden. Die Blinkleuchten müssen            oder am ersten Anhänger ist aber nur dann zulässig,\neine flache Abböschung haben. Die Blinkleuchten müs-         wenn die jeweilige Ab- bzw. Wiedereinschaltung selbst-\nsen während des Betriebs der Einrichtung selbsttätig         tätig durch Aufstecken bzw. Abziehen des Steckers für\nund unabhängig von der übrigen Fahrzeugbeleuchtung           die Anhängerbeleuchtung erfolgt.\nWarnblinklicht abstrahlen. Die rot-weißen Warnmarkie-\nrungen müssen retroreflektierend sein und brauchen                                      § 54\nnur nach hinten zu wirken. Bei Fahrzeugen, bei denen\nfest angebaute Blinkleuchten mit dem Verwendungs-                             Fahrtrichtungsanzeiger\nzweck oder der Bauweise der Hubladebühne unverein-              (1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen mit\nbar sind und bei Fahrzeugen, bei denen eine Nachrüs-         Fahrtrichtungsanzeigern ausgerüstet sein. Die Fahrtrich-\ntung mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, muss          tungsanzeiger müssen nach dem Einschalten mit einer\nmindestens eine tragbare Blinkleuchte als Sicherungs-        Frequenz von 1,5 Hz ± 0,5 Hz (90 Impulse ± 30 Impulse\neinrichtung von Hubladebühnen oder ähnlichen Ein-            in der Minute) zwischen hell und dunkel sowie auf\nrichtungen mitgeführt, aufgestellt und zweckentspre-         derselben Fahrzeugseite – ausgenommen an Kraft-\nchend betrieben werden.                                      rädern mit Wechselstromlichtanlage – in gleicher Phase\nblinken. Sie müssen so angebracht und beschaffen\n§ 53c                              sein, dass die Anzeige der beabsichtigten Richtungs-\nänderung unter allen Beleuchtungs- und Betriebsver-\nTarnleuchten                           hältnissen von anderen Verkehrsteilnehmern, für die\nihre Erkennbarkeit von Bedeutung ist, deutlich wahrge-\n(1) Fahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei,          nommen werden kann. Fahrtrichtungsanzeiger brau-\nder Polizei und des Katastrophenschutzes dürfen              chen ihre Funktion nicht zu erfüllen, solange sie Warn-\nzusätzlich mit den zum Tarnlichtkreis gehörenden             blinklicht abstrahlen.\nLeuchten – Tarnscheinwerfer, Tarnschlussleuchten,\nAbstandsleuchten und Tarnbremsleuchten – versehen               (1a) Die nach hinten wirkenden Fahrtrichtungsanzei-\nsein.                                                        ger dürfen nicht an beweglichen Fahrzeugteilen ange-\nbracht werden. Die nach vorn wirkenden Fahrtrich-\n(2) Die Tarnleuchten dürfen nur einschaltbar sein,        tungsanzeiger und die zusätzlichen seitlichen Fahrtrich-\nwenn die übrige Fahrzeugbeleuchtung abgeschaltet ist.        tungsanzeiger dürfen an beweglichen Fahrzeugteilen","720               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nangebaut sein, wenn diese Teile nur eine Normallage               samtgewicht von mehr als 3,5 t an den Längsseiten\n(Betriebsstellung) haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht          im vorderen Drittel zusätzliche Blinkleuchten, deren\nfür Fahrtrichtungsanzeiger, die nach § 49a Absatz 9               Lichtstärke nach hinten mindestens 50 cd und\nund 10 abnehmbar sein dürfen.                                     höchstens 200 cd beträgt. Für diese Fahrzeuge ist\n(2) Sind Fahrtrichtungsanzeiger nicht im Blickfeld             die Anbringung zusätzlicher Fahrtrichtungsanzeiger\ndes Führers angebracht, so muss ihre Wirksamkeit                  nach Nummer 1 nicht erforderlich.\ndem Führer sinnfällig angezeigt werden; dies gilt nicht          (5) Fahrtrichtungsanzeiger sind nicht erforderlich an\nfür Fahrtrichtungsanzeiger an Krafträdern und für seit-       1. einachsigen Zugmaschinen,\nliche Zusatzblinkleuchten. Fahrtrichtungsanzeiger dür-\nfen die Sicht des Fahrzeugführers nicht behindern.            2. einachsigen Arbeitsmaschinen,\n(3) Als Fahrtrichtungsanzeiger sind nur Blinkleuchten      3. offenen Krankenfahrstühlen,\nfür gelbes Licht zulässig.                                    4. Leichtkrafträdern, Kleinkrafträdern und Fahrrädern\nmit Hilfsmotor,\n(4) Erforderlich als Fahrtrichtungsanzeiger sind\n5. folgenden Arten von Anhängern:\n1. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen\na) eisenbereiften Anhängern, die nur für land- oder\npaarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorder-\nforstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden;\nseite und an der Rückseite. Statt der Blinkleuchten\nan der Vorderseite dürfen Fahrtrichtungsanzeiger am           b) angehängten land- oder forstwirtschaftlichen\nvorderen Teil der beiden Längsseiten angebracht                  Arbeitsgeräten, soweit sie die Blinkleuchten des\nsein. An Fahrzeugen mit einer Länge von nicht mehr               ziehenden Fahrzeugs nicht verdecken;\nals 4 m und einer Breite von nicht mehr als 1,60 m            c) einachsigen Anhängern hinter Krafträdern;\ngenügen Fahrtrichtungsanzeiger an den beiden\nd) Sitzkarren (§ 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buch-\nLängsseiten. An Fahrzeugen, bei denen der Abstand\nstabe i der Fahrzeug-Zulassungsverordnung).\nzwischen den einander zugekehrten äußeren Rän-\ndern der Lichtaustrittsflächen der Blinkleuchten an          (6) Fahrtrichtungsanzeiger an Fahrzeugen, für die sie\nder Vorderseite und an der Rückseite mehr als 6 m         nicht vorgeschrieben sind, müssen den vorstehenden\nbeträgt, müssen zusätzliche Fahrtrichtungsanzeiger        Vorschriften entsprechen.\nan den beiden Längsseiten angebracht sein,\n§ 54a\n2. an Krafträdern\nInnenbeleuchtung in Kraftomnibussen\npaarweise angebrachte Blinkleuchten an der Vorder-\nseite und an der Rückseite. Der Abstand des inneren          (1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung\nRandes der Lichtaustrittsfläche der Blinkleuchten         haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht\nmuss von der durch die Längsachse des Kraftrades          beeinträchtigen.\nverlaufenden senkrechten Ebene bei den an der                (2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege\nRückseite angebrachten Blinkleuchten mindestens           müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die\n120 mm, bei den an der Vorderseite angebrachten           jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.\nBlinkleuchten mindestens 170 mm und vom Rand\nder Lichtaustrittsfläche des Scheinwerfers mindes-                                   § 54b\ntens 100 mm betragen. Der untere Rand der Licht-\nWindsichere Handlampe\naustrittsfläche von Blinkleuchten an Krafträdern\nmuss mindestens 350 mm über der Fahrbahn liegen.             In Kraftomnibussen muss außer den nach § 53a Ab-\nWird ein Beiwagen mitgeführt, so müssen die für die       satz 1 erforderlichen Warneinrichtungen eine von der\nbetreffende Seite vorgesehenen Blinkleuchten an           Lichtanlage des Fahrzeugs unabhängige windsichere\nder Außenseite des Beiwagens angebracht sein,             Handlampe mitgeführt werden.\n3. an Anhängern\n§ 55\npaarweise angebrachte Blinkleuchten an der Rück-\nEinrichtungen für Schallzeichen\nseite. Beim Mitführen von zwei Anhängern genügen\nBlinkleuchten am letzten Anhänger, wenn die An-              (1) Kraftfahrzeuge müssen mindestens eine Einrich-\nhänger hinter einer Zugmaschine mit einer durch           tung für Schallzeichen haben, deren Klang gefährdete\ndie Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von           Verkehrsteilnehmer auf das Herannahen eines Kraft-\nnicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden oder wenn        fahrzeugs aufmerksam macht, ohne sie zu erschrecken\nsie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr         und andere mehr als unvermeidbar zu belästigen. Ist\nals 25 km/h in der durch § 58 vorgeschriebenen            mehr als eine Einrichtung für Schallzeichen angebracht,\nWeise gekennzeichnet sind,                                so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur eine Ein-\nrichtung betätigt werden kann. Die Umschaltung auf die\n4. an Kraftomnibussen, die für die Schülerbeförderung         eine oder andere Einrichtung darf die Abgabe einer\nbesonders eingesetzt sind,                                Folge von Klängen verschiedener Grundfrequenzen\nan der Rückseite zwei zusätzliche Blinkleuchten, die      nicht ermöglichen.\nso hoch und so weit außen wie möglich angeordnet             (2) Als Einrichtungen für Schallzeichen dürfen Hupen\nsein müssen,                                              und Hörner angebracht sein, die einen Klang mit gleich-\n5. an mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Sattelan-              bleibenden Grundfrequenzen (auch harmonischen Ak-\nhängern – ausgenommen Arbeitsmaschinen, Stapler           kord) erzeugen, der frei von Nebengeräuschen ist. Die\nund land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen          Lautstärke darf in 7 m Entfernung von dem Anbrin-\nund deren Anhänger – mit einem zulässigen Ge-             gungsort der Schallquelle am Fahrzeug und in einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 721\nHöhenbereich von 500 mm bis 1 500 mm über der                sind, dass der Fahrzeugführer nach rückwärts, zur\nFahrbahn an keiner Stelle 105 dB(A) übersteigen. Die         Seite und unmittelbar vor dem Fahrzeug – auch beim\nMessungen sind auf einem freien Platz mit möglichst          Mitführen von Anhängern – alle für ihn wesentlichen\nglatter Oberfläche bei Windstille durchzuführen; Hinder-     Verkehrsvorgänge beobachten kann.\nnisse (Bäume, Sträucher u. a.), die durch Widerhall oder        (2) Es sind erforderlich\nDämpfung stören können, müssen von der Schallquelle\nmindestens doppelt so weit entfernt sein wie der             1. bei Personenkraftwagen sowie Lastkraftwagen,\nSchallempfänger.                                                 Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer\nzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3,5 t\n(2a) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 müssen\nSpiegel oder andere Einrichtungen für indirekte\nKraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 Einrichtungen für\nSicht, die in den im Anhang zu dieser Vorschrift ge-\nSchallzeichen haben, die den im Anhang zu dieser Vor-\nnannten Bestimmungen für diese Fahrzeuge als vor-\nschrift genannten Bestimmungen entsprechen.\ngeschrieben bezeichnet sind; die vorgeschriebenen\n(3) Kraftfahrzeuge, die auf Grund des § 52 Absatz 3           sowie vorhandene gemäß Anhang III Nummer 2.1.1\nKennleuchten für blaues Blinklicht führen, müssen mit            der im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Richt-\nmindestens einer Warneinrichtung mit einer Folge von             linie zulässige Spiegel oder andere Einrichtungen für\nKlängen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn)                indirekte Sicht müssen den im Anhang zu dieser Vor-\nausgerüstet sein. Ist mehr als ein Einsatzhorn ange-             schrift genannten Bestimmungen entsprechen;\nbracht, so muss sichergestellt sein, dass jeweils nur\neines betätigt werden kann. Andere als die in Satz 1         2. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzugma-\ngenannten Kraftfahrzeuge dürfen mit dem Einsatzhorn              schinen und Fahrzeugen mit besonderer Zweckbe-\nnicht ausgerüstet sein.                                          stimmung nach Anhang II Buchstabe A Nummer 5.6\nund 5.7 der Richtlinie 70/156/EWG mit einer zuläs-\n(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 beschrie-          sigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t sowie bei\nbenen Einrichtungen für Schallzeichen sowie Sirenen              Kraftomnibussen Spiegel oder andere Einrichtungen\ndürfen an Kraftfahrzeugen nicht angebracht sein.                 für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser\n(5) Absatz 1 gilt nicht für eisenbereifte Kraftfahr-          Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahr-\nzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchst-              zeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind;\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 8 km/h und für ein-       die vorgeschriebenen sowie vorhandenen gemäß An-\nachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen, die von Fuß-             hang III Nummer 2.1.1 der im Anhang zu dieser Vor-\ngängern an Holmen geführt werden.                            schrift genannten Richtlinie zulässigen Spiegel oder an-\n(6) Mofas müssen mit mindestens einer helltönen-          dere Einrichtungen für indirekte Sicht müssen den im\nden Glocke ausgerüstet sein. Radlaufglocken und              Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen\nandere Einrichtungen für Schallzeichen sind nicht zu-        entsprechen;\nlässig.\n3. bei Lastkraftwagen, Zugmaschinen, Sattelzug-\nmaschinen, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, die\n§ 55a                                 den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich\nElektromagnetische Verträglichkeit                     des Fahrgestells entsprechen, und Fahrzeugen mit\n(1) Personenkraftwagen, Kraftomnibusse, Lastkraft-            besonderer Zweckbestimmung nach Anhang II\nwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit                   Buchstabe A Nummer 5.7 und 5.8 der Richt-\nmindestens vier Rädern und einer durch die Bauart be-            linie 2007/46/EG mit einer zulässigen Gesamtmasse\nstimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h              von mehr als 3,5 t, die ab dem 1. Januar 2000 bis\n– ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zug-               zum 25. Januar 2007 erstmals in den Verkehr ge-\nmaschinen, Muldenkipper, Flurförderzeuge, Elektrokar-            kommen sind, Spiegel oder andere Einrichtungen\nren und Autoschütter – sowie ihre Anhänger müssen                für indirekte Sicht, die in den im Anhang zu dieser\nden im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestim-             Vorschrift genannten Bestimmungen für diese Fahr-\nmungen über die elektromagnetische Verträglichkeit               zeuge als vorgeschrieben bezeichnet sind; diese\nentsprechen. Satz 1 gilt entsprechend für andere Fahr-           Spiegel oder andere Einrichtungen für indirekte Sicht\nzeuge, die hinsichtlich ihrer Baumerkmale des Fahrge-            müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift oder im\nstells und ihrer elektrischen Ausrüstung den genannten           Anhang zu den Nummern 1 und 2 genannten Be-\nFahrzeugen gleichzusetzen sind, sowie für Bauteile und           stimmungen entsprechen;\nselbstständige technische Einheiten, die zum Einbau in       4. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\nden genannten Fahrzeugen bestimmt sind.                          mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\n(2) Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 sowie zum              schwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h Spiegel,\nEinbau in diese Fahrzeuge bestimmte selbstständige               die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten\ntechnische Einheiten müssen den im Anhang zu dieser              Bestimmungen entsprechen müssen,\nVorschrift genannten Bestimmungen über die elektro-          5. bei Kraftfahrzeugen nach Artikel 1 der Richt-\nmagnetische Verträglichkeit entsprechen.                         linie 2002/24/EG Spiegel, die den im Anhang zu\ndieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-\n§ 56                                  chen müssen.\nSpiegel und andere                           (2a) Bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschi-\nEinrichtungen für indirekte Sicht                 nen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\n(1) Kraftfahrzeuge müssen nach Maßgabe der Ab-            schwindigkeit von mehr als 40 km/h sowie bei Arbeits-\nsätze 2 bis 3 Spiegel oder andere Einrichtungen für in-      maschinen und Staplern ist § 56 Absatz 2 in der am\ndirekte Sicht haben, die so beschaffen und angebracht        29. März 2005 geltenden Fassung anzuwenden.","722                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n(3) Nicht erforderlich sind Spiegel bei einachsigen         5. Fahrzeuge, die in Artikel 3 Buchstabe d bis g und i\nZugmaschinen, einachsigen Arbeitsmaschinen, offenen                der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen\nElektrokarren mit einer durch die Bauart bestimmten                Parlaments und des Rates vom 15. März 2006\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h so-               (ABl. L 102 vom 11.4.2006, S. 1), die durch die\nwie mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit einer durch die               Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (ABl. L 300 vom\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht                  14.11.2009, S. 88) geändert worden ist, genannt\nmehr als 25 km/h und mit offenem Führerplatz, der                  sind.\nauch beim Mitführen von unbeladenen oder beladenen\nAnhängern nach rückwärts Sicht bietet.                            (1a) Der Fahrtschreiber sowie alle lösbaren Verbin-\ndungen der Übertragungseinrichtungen müssen plom-\n§ 57                                biert sein.\nGeschwindigkeits-\nmessgerät und Wegstreckenzähler                         (2) Der Fahrtschreiber muss vom Beginn bis zum\nEnde jeder Fahrt ununterbrochen in Betrieb sein und\n(1) Kraftfahrzeuge müssen mit einem im unmittelba-          auch die Haltezeiten aufzeichnen. Die Schaublätter –\nren Sichtfeld des Fahrzeugführers liegenden Geschwin-          bei mehreren miteinander verbundenen Schaublättern\ndigkeitsmessgerät ausgerüstet sein. Dies gilt nicht für        (Schaublattbündel) das erste Blatt – sind vor Antritt\n1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bau-         der Fahrt mit dem Namen der Führer sowie dem Aus-\nart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht             gangspunkt und Datum der ersten Fahrt zu bezeichnen;\nmehr als 30 km/h sowie                                     ferner ist der Stand des Wegstreckenzählers am Beginn\nund am Ende der Fahrt oder beim Einlegen und bei der\n2. mit Fahrtschreiber oder Kontrollgerät (§ 57a) ausge-\nEntnahme des Schaublatts vom Kraftfahrzeughalter\nrüstete Kraftfahrzeuge, wenn die Geschwindigkeits-\noder dessen Beauftragten einzutragen; andere, durch\nanzeige im unmittelbaren Sichtfeld des Fahrzeug-\nRechtsvorschriften weder geforderte noch erlaubte Ver-\nführers liegt.\nmerke auf der Vorderseite des Schaublatts sind unzu-\n(2) Bei Geschwindigkeitsmessgeräten muss die Ge-            lässig. Es dürfen nur Schaublätter mit Prüfzeichen ver-\nschwindigkeit in Kilometer je Stunde angezeigt werden.         wendet werden, die für den verwendeten Fahrtschrei-\nDas Geschwindigkeitsmessgerät muss den im Anhang               bertyp zugeteilt sind. Die Schaublätter sind zuständi-\nzu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspre-           gen Personen auf Verlangen jederzeit vorzulegen; der\nchen.                                                          Kraftfahrzeughalter hat sie ein Jahr lang aufzubewah-\n(3) Das Geschwindigkeitsmessgerät darf mit einem            ren. Auf jeder Fahrt muss mindestens ein Ersatzschau-\nWegstreckenzähler verbunden sein, der die zurückge-            blatt mitgeführt werden.\nlegte Strecke in Kilometern anzeigt. Die vom Weg-\nstreckenzähler angezeigte Wegstrecke darf von der tat-            (3) Die Absätze 1 bis 2 gelten nicht, wenn das Fahr-\nsächlich zurückgelegten Wegstrecke ± 4 Prozent ab-             zeug an Stelle eines vorgeschriebenen Fahrtschreibers\nweichen.                                                       mit einem Kontrollgerät im Sinne des Anhangs I oder\ndes Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\n§ 57a                               ausgerüstet ist. In diesem Fall ist das Kontrollgerät\nnach Maßgabe des Absatzes 2 zu betreiben; bei Ver-\nFahrtschreiber und Kontrollgerät                   wendung eines Kontrollgerätes nach Anhang I B der\n(1) Mit einem eichfähigen Fahrtschreiber sind auszu-        Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 muss die Fahrerkarte\nrüsten                                                         nicht gesteckt werden. Im Falle des Einsatzes von\n1. Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht           Kraftomnibussen im Linienverkehr bis 50 Kilometer\nvon 7,5 t und darüber,                                     kann anstelle des Namens der Führer das amtliche\nKennzeichen oder die Betriebsnummer des jeweiligen\n2. Zugmaschinen mit einer Motorleistung von 40 kW              Fahrzeugs auf den Ausdrucken und Schaublättern ein-\nund darüber, die nicht ausschließlich für land- oder       getragen werden. Die Daten des Massespeichers sind\nforstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden,             vom Kraftfahrzeughalter alle drei Monate herunterzula-\n3. zur Beförderung von Personen bestimmte Kraftfahr-           den; § 2 Absatz 5 der Fahrpersonalverordnung gilt ent-\nzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen.                   sprechend. Wird bei Fahrzeugen zur Güterbeförderung\nmit einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 12 t\nDies gilt nicht für\noder bei Fahrzeugen zur Personenbeförderung mit\n1. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten        mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und\nHöchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h,          einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 t, die\n2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, es sei denn, dass            ab dem 1. Januar 1996 erstmals zum Verkehr zugelas-\nes sich um Kraftfahrzeuge der Bundeswehrverwal-            sen wurden und bei denen die Übermittlung der Signale\ntung oder um Kraftomnibusse handelt,                       an das Kontrollgerät ausschließlich elektrisch erfolgt,\ndas Kontrollgerät ausgetauscht, so muss dieses durch\n3. Kraftfahrzeuge der Feuerwehren und der anderen              ein Gerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG)\nEinheiten und Einrichtungen des Katastrophen-              Nr. 3821/85 ersetzt werden. Ein Austausch des Kon-\nschutzes,                                                  trollgerätes im Sinne des Satzes 5 liegt nur dann vor,\n4. Fahrzeuge, die in § 18 Absatz 1 der Fahrpersonal-           wenn das gesamte System bestehend aus Registrier-\nverordnung vom 27. Juni 2005 (BGBl. I S. 1882), die        einheit und Geschwindigkeitsgeber getauscht wird.\nzuletzt durch die Artikel 1, 4 und 5 der Verordnung\nvom 22. Januar 2008 (BGBl. I S. 54) geändert                  (4) Weitergehende Anforderungen in Sondervor-\nworden ist, genannt sind,                                  schriften bleiben unberührt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                  723\n§ 57b                              sigen Gesamtmasse von jeweils mehr als 3,5 t müssen\nPrüfung der                            mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet\nFahrtschreiber und Kontrollgeräte                 sein. Der Geschwindigkeitsbegrenzer ist bei\n1. Kraftomnibussen auf eine Höchstgeschwindigkeit\n(1) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Fahrt-\nvon 100 km/h (vset),\nschreiber nach § 57a Absatz 1 oder mit einem Kontroll-\ngerät nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ausge-           2. Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzug-\nrüstet sein müssen, haben auf ihre Kosten die Fahrt-             maschinen       auf     eine    Höchstgeschwindigkeit\nschreiber oder die Kontrollgeräte nach Maßgabe des               – einschließlich aller Toleranzen – von 90 km/h (vset +\nAbsatzes 2 und der Anlagen XVIII und XVIIIa darauf prü-          Toleranzen ≤ 90 km/h) einzustellen.\nfen zu lassen, dass Einbau, Zustand, Messgenauigkeit            (3) Mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer brauchen\nund Arbeitsweise vorschriftsmäßig sind. Bestehen             nicht ausgerüstet zu sein:\nkeine Bedenken gegen die Vorschriftsmäßigkeit, so\n1. Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte\nhat der Hersteller oder die Werkstatt auf oder neben\ntatsächliche Höchstgeschwindigkeit nicht höher als\ndem Fahrtschreiber oder dem Kontrollgerät gut sicht-\ndie jeweils in Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Ab-\nbar und dauerhaft ein Einbauschild anzubringen. Das\nsatz 4 genannte Geschwindigkeit ist,\nEinbauschild muss plombiert sein, es sei denn, dass\nes sich nicht ohne Vernichtung der Angaben entfernen         2. Kraftfahrzeuge der Bundeswehr, der Bundespolizei,\nlässt. Der Halter hat dafür zu sorgen, dass das Einbau-          der Einheiten und Einrichtungen des Katastrophen-\nschild die vorgeschriebenen Angaben enthält, plom-               schutzes, der Feuerwehren, der Rettungsdienste\nbiert sowie vorschriftsmäßig angebracht und weder                und der Polizei,\nverdeckt noch verschmutzt ist.                               3. Kraftfahrzeuge, die für wissenschaftliche Versuchs-\n(2) Die Prüfungen sind mindestens einmal innerhalb            zwecke auf der Straße oder zur Erprobung im Sinne\nvon zwei Jahren seit der letzten Prüfung durchzuführen.          des § 19 Absatz 6 eingesetzt werden, und\nAußerdem müssen die Prüfungen nach jedem Einbau,             4. Kraftfahrzeuge, die ausschließlich für öffentliche\njeder Reparatur der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerä-           Dienstleistungen innerhalb geschlossener Ortschaf-\nteanlage, jeder Änderung der Wegdrehzahl oder Weg-               ten eingesetzt werden oder die überführt werden\nimpulszahl und nach jeder Änderung des wirksamen                 (zum Beispiel vom Aufbauhersteller zum Betrieb\nReifenumfanges des Kraftfahrzeugs sowie bei Kon-                 oder für Wartungs- und Reparaturarbeiten).\ntrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG)               (4) Die Geschwindigkeitsbegrenzer müssen den im\nNr. 3821/85 auch dann, wenn die UTC-Zeit von der             Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen\nkorrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht oder          über Geschwindigkeitsbegrenzer entsprechen.\nwenn sich das amtliche Kennzeichen des Kraftfahr-\nzeuges geändert hat, durchgeführt werden.                       (5) Der Geschwindigkeitsbegrenzer muss so be-\nschaffen sein, dass er nicht ausgeschaltet werden\n(3) Die Prüfungen dürfen nur durch einen nach Maß-        kann.\ngabe der Anlage XVIIIc hierfür amtlich anerkannten\nFahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller durch                                       § 57d\nvon diesen beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten und\nEinbau und Prüfung\ndurch nach Maßgabe der Anlage XVIIId anerkannte\nvon Geschwindigkeitsbegrenzern\nKraftfahrzeugwerkstätten durchgeführt werden. Die\nPrüfungen dürfen nur an Prüfstellen vorgenommen wer-            (1) Geschwindigkeitsbegrenzer dürfen in Kraftfahr-\nden, die den in Anlage XVIIIb festgelegten Anforderun-       zeuge nur von hierfür amtlich anerkannten\ngen entsprechen.                                             1. Fahrzeugherstellern,\n(4) Wird der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät        2. Herstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder\nvom Fahrzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern      3. Beauftragten der Hersteller\ner hierfür nach Anlage XVIIIc amtlich anerkannt ist, die\nEinbauprüfung nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durch-          sowie durch von diesen ermächtigten Werkstätten ein-\nzuführen und das Gerät zu kalibrieren. Die Einbauprü-        gebaut und geprüft werden.\nfung und Kalibrierung kann abweichend von Satz 1                (2) Halter, deren Kraftfahrzeuge mit einem Ge-\nauch durch einen hierfür anerkannten Fahrzeugimpor-          schwindigkeitsbegrenzer nach § 57c Absatz 2 ausge-\nteur durchgeführt werden. Die Einbauprüfung darf nur         rüstet sind, haben auf ihre Kosten die Geschwindig-\nan einer Prüfstelle durchgeführt werden, die den in An-      keitsbegrenzer nach jedem Einbau, jeder Reparatur, je-\nlage XVIIIb festgelegten Anforderungen entspricht.           der Änderung der Wegdrehzahl oder des wirksamen\nReifenumfanges des Kraftfahrzeugs oder der Kraft-\n§ 57c                              stoff-Zuführungseinrichtung durch einen Berechtigten\nnach Absatz 1 prüfen und bescheinigen zu lassen, dass\nAusrüstung\nEinbau, Zustand und Arbeitsweise vorschriftsmäßig\nvon Kraftfahrzeugen mit\nsind. Die Bescheinigung über die Prüfung muss min-\nGeschwindigkeitsbegrenzern und ihre Benutzung\ndestens folgende Angaben enthalten:\n(1) Geschwindigkeitsbegrenzer sind Einrichtungen,\n1. Name, Anschrift oder Firmenzeichen der Berechtig-\ndie im Kraftfahrzeug in erster Linie durch die Steuerung\nten nach Absatz 1,\nder Kraftstoffzufuhr zum Motor die Fahrzeughöchstge-\nschwindigkeit auf den eingestellten Wert beschränken.        2. die eingestellte Geschwindigkeit vset,\n(2) Alle Kraftomnibusse sowie Lastkraftwagen, Zug-        3. Wegdrehzahl des Kraftfahrzeugs,\nmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einer zuläs-            4. wirksamer Reifenumfang des Kraftfahrzeugs,","724               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n5. Datum der Prüfung und                                      sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestim-\n6. die letzten acht Zeichen der Fahrzeug-Identifizie-         mungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.\nrungsnummer des Kraftfahrzeugs.\n§ 58\nDer Fahrzeugführer hat die Bescheinigung über die\nGeschwindigkeitsschilder\nPrüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers mitzuführen\nund auf Verlangen zuständigen Personen zur Prüfung               (1) Ein Geschwindigkeitsschild gibt die zulässige\nauszuhändigen. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Fahr-       Höchstgeschwindigkeit des betreffenden Fahrzeugs in\nzeuge mit roten Kennzeichen oder mit Kurzzeitkennzei-         Kilometer je Stunde an.\nchen.                                                            (2) Das Schild muss kreisrund mit einem Durchmes-\n(3) Wird der Geschwindigkeitsbegrenzer vom Fahr-           ser von 200 mm sein und einen schwarzen Rand ha-\nzeughersteller eingebaut, so hat dieser, sofern er hierfür    ben. Die Ziffern sind auf weißem Grund in schwarzer\namtlich anerkannt ist, die nach Absatz 2 erforderliche        fetter Engschrift entsprechend Anlage V Seite 4 in einer\nBescheinigung auszustellen.                                   Schriftgröße von 120 mm auszuführen.\n(4) Für die Anerkennung der Fahrzeughersteller, der           (2a) Geschwindigkeitsschilder dürfen retroreflektie-\nHersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder von            rend sein. Retroreflektierende Geschwindigkeitsschil-\nBeauftragten der Hersteller sind die oberste Landesbe-        der müssen dem Normblatt DIN 75 069, Ausgabe Mai\nhörde, die von ihr bestimmten oder die nach Landes-           1989, entsprechen, sowie auf der Vorderseite das DIN-\nrecht zuständigen Stellen zuständig.                          Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen\nRegisternummer tragen.\n(5) Die Anerkennung kann Fahrzeugherstellern, Her-\nstellern von Geschwindigkeitsbegrenzern oder Beauf-              (3) Mit Geschwindigkeitsschildern müssen gekenn-\ntragten der Hersteller erteilt werden:                        zeichnet sein\n1. zur Vornahme des Einbaus und der Prüfung nach              1. mehrspurige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bau-\nAbsatz 2,                                                     art bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 60 km/h,\n2. zur Ermächtigung von Werkstätten, die den Einbau\n2. Anhänger mit einer durch die Bauart bestimmten\nund die Prüfungen vornehmen.\nHöchstgeschwindigkeit von weniger als 100 km/h,\n(6) Die Anerkennung wird erteilt, wenn\n3. Anhänger mit einer eigenen mittleren Bremsverzöge-\n1. der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach          rung von weniger als 2,5 m/s2.\nGesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Per-            (4) Absatz 3 gilt nicht für\nsonen, die Gewähr für zuverlässige Ausübung der\ndadurch verliehenen Befugnisse bietet,                    1. die in § 36 Absatz 5 Satz 6 Halbsatz 2 bezeichneten\nGleiskettenfahrzeuge,\n2. der Antragsteller, falls er die Prüfungen selbst vor-\nnimmt, nachweist, dass er über die erforderlichen         2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit\nFachkräfte sowie über die notwendigen, dem Stand              einer durch die Bauart bestimmten Höchstge-\nder Technik entsprechenden Prüfgeräte und sonsti-             schwindigkeit von nicht mehr als 32 km/h,\ngen Einrichtungen und Ausstattungen verfügt,              3. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, die\n3. der Antragsteller, falls er die Prüfungen und den Ein-         hinter Kraftfahrzeugen mitgeführt werden.\nbau durch von ihm ermächtigte Werkstätten vorneh-         Die Vorschrift des § 36 Absatz 1 Satz 2 bleibt unbe-\nmen lässt, nachweist, dass er durch entsprechende         rührt.\nÜberwachungs- und Weisungsbefugnisse sicherge-               (5) Die Geschwindigkeitsschilder müssen an beiden\nstellt hat, dass bei den Werkstätten die Vorausset-       Längsseiten und an der Rückseite des Fahrzeugs an-\nzungen nach Nummer 2 vorliegen und die Durchfüh-          gebracht werden. An land- oder forstwirtschaftlichen\nrung des Einbaus und der Prüfungen ordnungsge-            Zugmaschinen und ihren Anhängern genügt ein Ge-\nmäß erfolgt.                                              schwindigkeitsschild an der Fahrzeugrückseite; wird\n(7) Wird die Anerkennung nach Absatz 5 Nummer 2            es wegen der Art des Fahrzeugs oder seiner Verwen-\nausgesprochen, so haben der Fahrzeughersteller, der           dung zeitweise verdeckt oder abgenommen, so muss\nHersteller von Geschwindigkeitsbegrenzern oder die            ein Geschwindigkeitsschild an der rechten Längsseite\nBeauftragten der Hersteller der Anerkennungsbehörde           vorhanden sein.\nund den zuständigen obersten Landesbehörden die er-\nmächtigten Werkstätten mitzuteilen.                                                      § 59\n(8) Die Anerkennung ist nicht übertragbar; sie kann                   Fabrikschilder, sonstige Schilder,\nmit Nebenbestimmungen verbunden werden, die si-                          Fahrzeug-Identifizierungsnummer\ncherstellen, dass der Einbau und die Prüfungen ord-              (1) An allen Kraftfahrzeugen und Anhängern muss an\nnungsgemäß durchgeführt werden.                               zugänglicher Stelle am vorderen Teil der rechten Seite\n(9) Die oberste Landesbehörde, die von ihr bestimm-        gut lesbar und dauerhaft ein Fabrikschild mit folgenden\nten oder die nach Landesrecht zuständigen Stellen             Angaben angebracht sein:\nüben die Aufsicht über die Inhaber der Anerkennung            1. Hersteller des Fahrzeugs;\naus. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder             2. Fahrzeugtyp;\ndurch von ihr bestimmte Sachverständige prüfen las-\nsen, ob insbesondere die Voraussetzungen für die An-          3. Baujahr (nicht bei zulassungspflichtigen Fahrzeu-\nerkennung gegeben sind, ob der Einbau und die Prü-                gen);\nfungen ordnungsgemäß durchgeführt und ob die sich             4. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               725\n5. zulässiges Gesamtgewicht;                                  höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Stra-\n6. zulässige Achslasten (nicht bei Krafträdern).              ßenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschrei-\ntenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festle-\nDies gilt nicht für die in § 53 Absatz 7 bezeichneten         gung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüber-\nAnhänger.                                                     schreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom 17.9.1996, S. 59),\n(1a) Abweichend von Absatz 1 ist an Personenkraft-         die durch die Richtlinie 2002/7/EG (ABl. L 67 vom\nwagen, Kraftomnibussen, Lastkraftwagen und Sattel-            9.3.2002, S. 47) geändert worden ist, genannt sind\nzugmaschinen mit mindestens vier Rädern und einer             und mit dieser Richtlinie übereinstimmen, müssen mit\ndurch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit             einem Nachweis dieser Übereinstimmung versehen\nvon mehr als 25 km/h sowie ihren Anhängern zur Gü-            sein. Der Nachweis muss den im Anhang zu dieser Vor-\nterbeförderung ein Schild gemäß den im Anhang zu              schrift genannten Bestimmungen entsprechen.\ndieser Vorschrift genannten Bestimmungen anzubrin-               (2) Die auf dem Nachweis der Übereinstimmung an-\ngen; an anderen Fahrzeugen – ausgenommen Kraft-               geführten Werte müssen mit den am einzelnen Fahr-\nfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 – darf das Schild ange-         zeug tatsächlich gemessenen übereinstimmen.\nbracht sein.\n(1b) Abweichend von Absatz 1 ist an zweirädrigen                                     § 60\noder dreirädrigen Kraftfahrzeugen nach § 30a Absatz 3                               (weggefallen)\nein Schild entsprechend den im Anhang zu dieser Vor-\nschrift genannten Bestimmungen anzubringen.                                             § 60a\n(2) Die Fahrzeug-Identifizierungsnummer nach der                                 (weggefallen)\nNorm DIN ISO 3779, Ausgabe Februar 1977, oder nach\nder Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezem-\n§ 61\nber 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Anga-                             Halteeinrichtungen\nben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeu-                       für Beifahrer sowie Fußstützen\ngen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 24 vom                    und Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen\n30.1.1976, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie               (1) Zweirädrige Kraftfahrzeuge, auf denen ein Bei-\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81)                 fahrer befördert werden darf, müssen mit einem Halte-\ngeändert worden ist, muss 17 Stellen haben; andere            system für den Beifahrer ausgerüstet sein, das den im\nFahrzeug-Identifizierungsnummern dürfen nicht mehr            Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen\nals 14 Stellen haben. Sie muss unbeschadet des Ab-            entspricht.\nsatzes 1 an zugänglicher Stelle am vorderen Teil der\n(2) Zweirädrige Kraftfahrzeuge müssen für den\nrechten Seite des Fahrzeugs gut lesbar am Rahmen\nFahrer und den Beifahrer beiderseits mit Fußstützen\noder an einem ihn ersetzenden Teil eingeschlagen oder\nausgerüstet sein.\neingeprägt sein. Wird nach dem Austausch des Rah-\nmens oder des ihn ersetzenden Teils der ausgebaute               (3) Jedes zweirädrige Kraftfahrzeug muss mindes-\nRahmen oder Teil wieder verwendet, so ist                     tens mit einem Ständer ausgerüstet sein, der den im\nAnhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen\n1. die eingeschlagene oder eingeprägte Fahrzeug-\nentspricht.\nIdentifizierungsnummer dauerhaft so zu durchkreu-\nzen, dass sie lesbar bleibt,\n§ 61a\n2. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer des Fahr-\nzeugs, an dem der Rahmen oder Teil wieder verwen-                         Besondere Vorschriften\ndet wird, neben der durchkreuzten Nummer einzu-               für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor\nschlagen oder einzuprägen und                                Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden\n3. die durchkreuzte Nummer der Zulassungsbehörde              bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie\nzum Vermerk auf dem Brief und der Karteikarte des         Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn\nFahrzeugs zu melden, an dem der Rahmen oder Teil          1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwin-\nwieder verwendet wird.                                        digkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht\nSatz 3 Nummer 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn                 überschreitet oder\nnach dem Austausch die Fahrzeug-Identifizierungs-             2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den\nnummer in einen Rahmen oder einen ihn ersetzenden                 Verkehr gekommen sind.\nTeil eingeschlagen oder eingeprägt wird, der noch keine       Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor\nFahrzeug-Identifizierungsnummer trägt.                        sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkraft-\n(3) Ist eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer nicht         rädern anzuwenden.\nvorhanden oder lässt sie sich nicht mit Sicherheit fest-\nstellen, so kann die Zulassungsbehörde eine Nummer                                      § 62\nzuteilen. Absatz 2 gilt für diese Nummer entsprechend.                       Elektrische Einrichtungen\nvon elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen\n§ 59a\nElektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebe-\nNachweis der                            nen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass\nÜbereinstimmung mit der Richtlinie 96/53/EG              bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch\n(1) Fahrzeuge, die in Artikel 1 der Richtlinie 96/53/EG    elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch\ndes Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der                Sachen beschädigt werden können.","726              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3. Andere Straßenfahrzeuge                          ten können (zum Beispiel Pflüge, Drillmaschinen, Mäh-\n§ 63                              maschinen), ist eine Bremse nicht erforderlich.\nAnwendung der                               (2) Als ausreichende Bremse gilt jede am Fahrzeug\nfür Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften              fest angebrachte Einrichtung, welche die Geschwindig-\nkeit des Fahrzeugs zu vermindern und das Fahrzeug\nDie Vorschriften über Abmessungen, Achslast, Ge-          festzustellen vermag.\nsamtgewicht und Bereifung von Kraftfahrzeugen und\nihren Anhängern (§§ 32, 34, 36 Absatz 1) gelten für an-         (3) Sperrhölzer, Hemmschuhe und Ketten dürfen nur\ndere Straßenfahrzeuge entsprechend. Für die Nachprü-         als zusätzliche Hilfsmittel und nur dann verwendet\nfung der Achslasten gilt § 31c mit der Abweichung,           werden, wenn das Fahrzeug mit einer gewöhnlichen\ndass der Umweg zur Waage nicht mehr als 2 km betra-          Bremse nicht ausreichend gebremst werden kann.\ngen darf.\n§ 66\n§ 64                                                     Rückspiegel\nLenkeinrichtung,                             Lastfahrzeuge müssen einen Spiegel für die Beob-\nsonstige Ausrüstung und Bespannung                   achtung der Fahrbahn nach rückwärts haben. Dies gilt\n(1) Fahrzeuge müssen leicht lenkbar sein. § 35a Ab-       nicht, wenn eine zweckentsprechende Anbringung des\nsatz 1, Absatz 10 Satz 1 und 4 und § 35d Absatz 1 sind       Rückspiegels an einem Fahrzeug technisch nicht mög-\nentsprechend anzuwenden, soweit nicht die Beschaf-           lich ist, ferner nicht für land- oder forstwirtschaftliche\nfenheit der zu befördernden Güter eine derartige Aus-        Maschinen.\nrüstung der Fahrzeuge ausschließt.\n(2) Die Bespannung zweispänniger Fuhrwerke, die                                      § 66a\n(nur) eine Deichsel (in der Mitte) haben, mit nur einem                   Lichttechnische Einrichtungen\nZugtier ist unzulässig, wenn die sichere und schnelle\nEinwirkung des Gespannführers auf die Lenkung des               (1) Während der Dämmerung, der Dunkelheit oder\nFuhrwerks nicht gewährleistet ist; dies kann durch           wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, müssen\nAnspannung mit Kumtgeschirr oder mit Sielen mit              die Fahrzeuge\nSchwanzriemen oder Hinterzeug, durch Straffung der           1. nach vorn mindestens eine Leuchte mit weißem\nSteuerkette und ähnliche Mittel erreicht werden. Unzu-           Licht,\nlässig ist die Anspannung an den Enden der beiden\n2. nach hinten mindestens eine Leuchte mit rotem\nOrtscheite (Schwengel) der Bracke (Waage) oder nur\nLicht in nicht mehr als 1 500 mm Höhe über der\nan einem Ortscheit der Bracke, wenn diese nicht mit\nFahrbahn\neiner Kette oder dergleichen festgelegt ist. Bei Pferden\nist die Verwendung sogenannter Zupfleinen (Stoßzügel)        führen; an Krankenfahrstühlen müssen diese Leuchten\nunzulässig.                                                  zu jeder Zeit fest angebracht sein. Beim Mitführen von\nAnhängern genügt es, wenn der Zug wie ein Fahrzeug\n§ 64a                              beleuchtet wird; jedoch muss die seitliche Begrenzung\nvon Anhängern, die mehr als 400 mm über die Leuch-\nEinrichtungen für Schallzeichen\nten des vorderen Fahrzeugs hinausragen, durch min-\nFahrräder und Schlitten müssen mit mindestens ei-         destens eine Leuchte mit weißem Licht kenntlich ge-\nner helltönenden Glocke ausgerüstet sein; ausgenom-          macht werden. Für Handfahrzeuge gilt § 17 Absatz 5\nmen sind Handschlitten. Andere Einrichtungen für             der Straßenverkehrs-Ordnung.\nSchallzeichen dürfen an diesen Fahrzeugen nicht ange-\nbracht sein. An Fahrrädern sind auch Radlaufglocken             (2) Die Leuchten müssen möglichst weit links und\nnicht zulässig.                                              dürfen nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle\ndes Fahrzeugumrisses entfernt angebracht sein. Paar-\n§ 64b                              weise verwendete Leuchten müssen gleich stark leuch-\nten, nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle\nKennzeichnung                            des Fahrzeugumrisses entfernt und in gleicher Höhe\nAn jedem Gespannfahrzeug – ausgenommen                    angebracht sein.\nKutschwagen, Personenschlitten und fahrbare land-               (3) Bei bespannten land- oder forstwirtschaftlichen\noder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte – müssen auf         Fahrzeugen, die mit Heu, Stroh oder anderen leicht\nder linken Seite Vorname, Zuname und Wohnort (Firma          brennbaren Gütern beladen sind, genügt eine nach\nund Sitz) des Besitzers in unverwischbarer Schrift deut-     vorn und hinten gut sichtbare Leuchte mit weißem\nlich angegeben sein.                                         Licht, die auf der linken Seite anzubringen oder von\nHand mitzuführen ist.\n§ 65\n(4) Alle Fahrzeuge müssen an der Rückseite mit zwei\nBremsen                              roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Diese dürfen\n(1) Alle Fahrzeuge müssen eine ausreichende               nicht mehr als 400 mm (äußerster Punkt der leuchten-\nBremse haben, die während der Fahrt leicht bedient           den Fläche) von der breitesten Stelle des Fahrzeugum-\nwerden kann und ihre Wirkung erreicht, ohne die Fahr-        risses entfernt sowie höchstens 900 mm (höchster\nbahn zu beschädigen. Fahrräder müssen zwei von-              Punkt der leuchtenden Fläche) über der Fahrbahn in\neinander unabhängige Bremsen haben. Bei Handwa-              gleicher Höhe angebracht sein. Die Längsseiten der\ngen und Schlitten sowie bei land- oder forstwirtschaft-      Fahrzeuge müssen mit mindestens je einem gelben\nlichen Arbeitsmaschinen, die nur im Fahren Arbeit leis-      Rückstrahler ausgerüstet sein, die nicht höher als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 727\n600 mm, jedoch so tief wie möglich angebracht sein            1. mindestens zwei um 180 Grad versetzt angebrach-\nmüssen.                                                           ten, nach der Seite wirkenden gelben Speichenrück-\nstrahlern an den Speichen des Vorderrades und des\n(5) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rück-\nHinterrades oder\nstrahlende Mittel sind zulässig.\n2. ringförmig zusammenhängenden retroreflektieren-\n(6) Leuchten und Rückstrahler dürfen nicht verdeckt\nden weißen Streifen an den Reifen oder in den Spei-\noder verschmutzt sein; die Leuchten dürfen nicht blen-\nchen des Vorderrades und des Hinterrades\nden.\nkenntlich gemacht sein. Zusätzlich zu der Mindestaus-\n§ 67                               rüstung mit einer der Absicherungsarten dürfen Siche-\nrungsmittel aus der anderen Absicherungsart ange-\nLichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern             bracht sein. Werden mehr als zwei Speichenrückstrah-\n(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Schein-          ler an einem Rad angebracht, so sind sie am Radum-\nwerfers und der Schlussleuchte mit einer Lichtma-             fang gleichmäßig zu verteilen.\nschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindes-              (8) Zusätzliche nach der Seite wirkende gelbe rück-\ntens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahr-            strahlende Mittel sind zulässig.\nbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und\n(9) Der Scheinwerfer und die Schlussleuchte nach\nSchlussleuchte darf zusätzlich eine Batterie mit einer\nAbsatz 4 dürfen nur zusammen einschaltbar sein. Eine\nNennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-\nSchaltung, die selbsttätig bei geringer Geschwindigkeit\nDauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen\nvon Lichtmaschinenbetrieb auf Batteriebetrieb um-\nsich gegenseitig nicht beeinflussen.\nschaltet (Standbeleuchtung), ist zulässig; in diesem Fall\n(2) An Fahrrädern dürfen nur die vorgeschriebenen         darf auch die Schlussleuchte allein leuchten.\nund die für zulässig erklärten lichttechnischen Einrich-         (10) In den Scheinwerfern und Leuchten dürfen nur\ntungen angebracht sein. Als lichttechnische Einrichtun-       die nach ihrer Bauart dafür bestimmten Glühlampen\ngen gelten auch Leuchtstoffe und rückstrahlende Mit-          verwendet werden.\ntel. Die lichttechnischen Einrichtungen müssen vor-\nschriftsmäßig und fest angebracht sowie ständig be-              (11) Für Rennräder, deren Gewicht nicht mehr als\ntriebsfertig sein. Lichttechnische Einrichtungen dürfen       11 kg beträgt, gilt abweichend folgendes:\nnicht verdeckt sein.                                          1. für den Betrieb von Scheinwerfer und Schluss-\nleuchte brauchen anstelle der Lichtmaschine nur\n(3) Fahrräder müssen mit einem nach vorn wirken-\neine oder mehrere Batterien entsprechend Absatz 1\nden Scheinwerfer für weißes Licht ausgerüstet sein.\nSatz 2 mitgeführt zu werden;\nDer Lichtkegel muss mindestens so geneigt sein, dass\nseine Mitte in 5 m Entfernung vor dem Scheinwerfer nur        2. der Scheinwerfer und die vorgeschriebene Schluss-\nhalb so hoch liegt wie bei seinem Austritt aus dem                leuchte brauchen nicht fest am Fahrrad angebracht\nScheinwerfer. Der Scheinwerfer muss am Fahrrad so                 zu sein; sie sind jedoch mitzuführen und unter den in\nangebracht sein, dass er sich nicht unbeabsichtigt ver-           § 17 Absatz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung be-\nstellen kann. Fahrräder müssen mit mindestens einem               schriebenen Verhältnissen vorschriftsmäßig am\nnach vorn wirkenden weißen Rückstrahler ausgerüstet               Fahrrad anzubringen und zu benutzen;\nsein.                                                         3. Scheinwerfer und Schlussleuchte brauchen nicht\n(4) Fahrräder müssen an der Rückseite mit                     zusammen einschaltbar zu sein;\n1. einer Schlussleuchte für rotes Licht, deren niedrigs-      4. anstelle des Scheinwerfers nach Absatz 1 darf auch\nter Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht weniger          ein Scheinwerfer mit niedrigerer Nennspannung als\nals 250 mm über der Fahrbahn befindet,                       6 V und anstelle der Schlussleuchte nach Absatz 4\nNummer 1 darf auch eine Schlussleuchte nach Ab-\n2. mindestens einem roten Rückstrahler, dessen                    satz 5 mitgeführt werden.\nhöchster Punkt der leuchtenden Fläche sich nicht\nhöher als 600 mm über der Fahrbahn befindet, und            (12) Rennräder sind für die Dauer der Teilnahme an\nRennen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 11 be-\n3. einem mit dem Buchstaben „Z“ gekennzeichneten              freit.\nroten Großflächen-Rückstrahler\nausgerüstet sein. Die Schlussleuchte sowie einer der                         C. Durchführungs-,\nRückstrahler dürfen in einem Gerät vereinigt sein. Bei-          Bußgeld- und Schlussvorschriften\nwagen von Fahrrädern müssen mit einem Rückstrahler                                       § 68\nentsprechend Nummer 2 ausgerüstet sein.\nZuständigkeiten\n(5) Fahrräder dürfen an der Rückseite mit einer zu-\n(1) Diese Verordnung wird von den nach Landes-\nsätzlichen, auch im Stand wirkenden Schlussleuchte\nrecht zuständigen Behörden ausgeführt.\nfür rotes Licht ausgerüstet sein. Diese Schlussleuchte\nmuss unabhängig von den übrigen Beleuchtungsein-                 (2) Örtlich zuständig ist, soweit nichts anderes vor-\nrichtungen einschaltbar sein.                                 geschrieben ist, die Behörde des Wohnorts, mangels\neines solchen des Aufenthaltsorts des Antragstellers\n(6) Fahrradpedale müssen mit nach vorn und nach\noder Betroffenen, bei juristischen Personen, Handels-\nhinten wirkenden gelben Rückstrahlern ausgerüstet\nunternehmen oder Behörden die Behörde des Sitzes\nsein; nach der Seite wirkende gelbe Rückstrahler an\noder des Orts der beteiligten Niederlassung oder\nden Pedalen sind zulässig.\nDienststelle. Anträge können mit Zustimmung der ört-\n(7) Die Längsseiten müssen nach jeder Seite mit           lich zuständigen Behörde von einer gleichgeordneten","728               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nauswärtigen Behörde behandelt und erledigt werden.            14. einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\nDie Verfügungen der Behörde (Sätze 1 und 2) sind im                dung mit den Nummern 2.1, 2.2, 2.6, 2.7 Satz 2\nInland wirksam. Verlangt die Verkehrssicherheit ein so-            oder 3, den Nummern 3.1.1, 3.1.2 oder 3.2.2 der\nfortiges Eingreifen, so kann anstelle der örtlich zustän-          Anlage VIII über Hauptuntersuchungen oder Sicher-\ndigen Behörde jede ihr gleichgeordnete Behörde mit                 heitsprüfungen zuwiderhandelt,\nderselben Wirkung Maßnahmen auf Grund dieser Ver-             15. einer Vorschrift des § 29 Absatz 2 Satz 1 über Prüf-\nordnung vorläufig treffen.                                         plaketten oder Prüfmarken in Verbindung mit einem\n(3) Die Zuständigkeiten der Verwaltungsbehörden                 SP-Schild, des § 29 Absatz 5 über den ordnungs-\nund höheren Verwaltungsbehörden auf Grund dieser                   gemäßen Zustand der Prüfplaketten oder der Prüf-\nVerordnung, werden für die Dienstbereiche der Bundes-              marken in Verbindung mit einem SP-Schild, des\nwehr, der Bundespolizei, der Bundesanstalt Tech-                   § 29 Absatz 7 Satz 5 über das Betriebsverbot oder\nnisches Hilfswerk und der Polizei durch deren Dienst-              die Betriebsbeschränkung oder des § 29 Absatz 8\nstellen nach Bestimmung der Fachminister wahrge-                   über das Verbot des Anbringens verwechslungs-\nnommen. Für den Dienstbereich der Polizei kann die                 fähiger Zeichen zuwiderhandelt,\nZulassung von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger              16. einer Vorschrift des § 29 Absatz 10 Satz 1 oder 2\nnach Bestimmung der Fachminister durch die nach                    über die Aufbewahrungs- und Aushändigungs-\nAbsatz 1 zuständigen Behörden vorgenommen werden.                  pflicht für Untersuchungsberichte oder Prüfproto-\nkolle zuwiderhandelt,\n§ 69\n17. einer Vorschrift des § 29 Absatz 11 oder 13 über\n(weggefallen)                               das Führen oder Aufbewahren von Prüfbüchern\nzuwiderhandelt,\n§ 69a\n18. einer Vorschrift des § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\nOrdnungswidrigkeiten                             dung mit Nummer 3.1.4.2 Satz 2 Halbsatz 2 der\n(1) (weggefallen)                                               Anlage VIII über die Behebung der geringen Mängel\noder Nummer 3.1.4.3 Satz 2 Halbsatz 2 über die\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nBehebung der erheblichen Mängel oder die Wieder-\nverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nvorführung zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung\nlässig\nzuwiderhandelt,\n1. entgegen § 17 Absatz 1 einem Verbot, ein Fahrzeug\n19. entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nin Betrieb zu setzen, zuwiderhandelt oder Be-\nNummer 4.3 Satz 5 der Anlage VIII, Nummer 8.1.1\nschränkungen nicht beachtet,\nSatz 2 oder Nummer 8.2.1 Satz 2 der Anlage VIIIc\n2. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach               die Maßnahmen nicht duldet oder die vorgeschrie-\n§ 29 Absatz 7 Satz 5 in Verbindung mit Satz 4 zu-             benen Aufzeichnungen nicht vorlegt.\nwiderhandelt,\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\n3. bis 6. (weggefallen)                                     verkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder\n7. entgegen § 22a Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 6 ein         fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit\nFahrzeugteil ohne amtlich vorgeschriebenes und           Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen\nzugeteiltes Prüfzeichen zur Verwendung feilbietet,       eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt:\nveräußert, erwirbt oder verwendet, sofern nicht           1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahr-\nschon eine Ordnungswidrigkeit nach § 23 des Stra-              zeugen;\nßenverkehrsgesetzes vorliegt,\n1a. des § 30c Absatz 1 und 4 über vorstehende Außen-\n8. gegen eine Vorschrift des § 21a Absatz 3 Satz 1                kanten, Frontschutzsysteme;\noder § 22a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6 über\n1b. des § 30d Absatz 3 über die Bestimmungen für\ndie Kennzeichnung von Ausrüstungsgegenständen\nKraftomnibusse oder des § 30d Absatz 4 über\noder Fahrzeugteilen mit Prüfzeichen oder gegen ein\ndie technischen Einrichtungen für die Beförderung\nVerbot nach § 21a Absatz 3 Satz 2 oder § 22a Ab-\nvon Personen mit eingeschränkter Mobilität in\nsatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 über die Anbringung\nKraftomnibussen;\nvon verwechslungsfähigen Zeichen verstößt,\n1c. des § 31d Absatz 2 über die Ausrüstung auslän-\n9. gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushän-\ndischer Kraftfahrzeuge mit Sicherheitsgurten, des\ndigung\n§ 31d Absatz 3 über die Ausrüstung ausländischer\na) bis f) (weggefallen)                                        Kraftfahrzeuge mit Geschwindigkeitsbegrenzern\ng) eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Er-              oder deren Benutzung oder des § 31d Absatz 4\nlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Er-               Satz 1 über die Profiltiefe der Reifen ausländischer\nlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutach-                Kraftfahrzeuge;\ntens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4          2. des § 32 Absatz 1 bis 4 oder 9, auch in Verbindung\nSatz 1,                                                     mit § 31d Absatz 1, über Abmessungen von Fahr-\nh) (weggefallen)                                               zeugen und Fahrzeugkombinationen;\ni) der Urkunde über die Einzelgenehmigung nach            3. der §§ 32a, 42 Absatz 2 Satz 1 über das Mitführen\n§ 22a Absatz 4 Satz 2                                       von Anhängern, des § 33 Absatz 1 Satz 1 oder\nAbsatz 2 Nummer 1 oder 6 über das Schleppen\nverstößt,                                                      von Fahrzeugen, des § 43 Absatz 1 Satz 1 bis 3,\n10. bis 13b. (weggefallen)                                          Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3 über","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 729\nEinrichtungen zur Verbindung von Fahrzeugen                  mer 3.3, 3.4 Satz 1 oder 2 oder Nummer 3.5 Satz 2,\noder des § 44 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3               3 oder 4 der Anlage X, über Gänge oder die An-\nüber Stützeinrichtungen und Stützlast von Fahr-              ordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen\nzeugen;                                                      oder des § 35i Absatz 2 Satz 1 über die Beförde-\n3a. des § 32b Absatz 1, 2 oder 4 über Unterfahr-                 rung liegender Fahrgäste ohne geeignete Rück-\nschutz;                                                      halteeinrichtungen;\n3b. des § 32c Absatz 2 über seitliche Schutzvorrich-         8. des § 36 Absatz 1 Satz 1 oder 3 bis 5, Absatz 2\ntungen;                                                      Satz 1 oder 3 bis 5 oder Absatz 2a Satz 1 oder 2\nüber Bereifung, des § 36 Absatz 5 Satz 1 bis 4\n3c. des § 32d Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kurvenlauf-            über Gleisketten von Gleiskettenfahrzeugen oder\neigenschaften;                                               Satz 6 über deren zulässige Höchstgeschwindig-\n4. des § 34 Absatz 3 Satz 3 über die zulässige Achs-             keit, des § 36a Absatz 1 über Radabdeckungen\nlast oder das zulässige Gesamtgewicht bei Fahr-              oder Absatz 3 über die Sicherung von außen am\nzeugen oder Fahrzeugkombinationen, des § 34                  Fahrzeug mitgeführten Ersatzrädern oder des § 37\nAbsatz 8 über das Gewicht auf einer oder mehre-              Absatz 1 Satz 1 über Gleitschutzeinrichtungen\nren Antriebsachsen, des § 34 Absatz 9 Satz 1 über            oder Absatz 2 über Schneeketten;\nden Achsabstand, des § 34 Absatz 11 über                 9. des § 38 über Lenkeinrichtungen;\nHubachsen oder Lastverlagerungsachsen, jeweils\nauch in Verbindung mit § 31d Absatz 1, des § 34b        10. des § 38a über die Sicherung von Kraftfahrzeugen\nüber die Laufrollenlast oder das Gesamtgewicht               gegen unbefugte Benutzung;\nvon Gleiskettenfahrzeugen oder des § 42 Absatz 1        10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme;\noder Absatz 2 Satz 2 über die zulässige Anhänge-        11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärts-\nlast;                                                        fahren;\n5. des § 34a Absatz 1 über die Besetzung, Beladung          11a. des § 39a über Betätigungseinrichtungen, Kon-\nund Kennzeichnung von Kraftomnibussen;                       trollleuchten und Anzeiger;\n6. des § 35 über die Motorleistung;                         12. des § 40 Absatz 1 über die Beschaffenheit von\n7. des § 35a Absatz 1 über Anordnung oder Beschaf-               Scheiben, des § 40 Absatz 2 über Anordnung\nfenheit des Sitzes des Fahrzeugführers, des Be-              und Beschaffenheit von Scheibenwischern oder\ntätigungsraums oder der Einrichtungen zum Füh-               des § 40 Absatz 3 über Scheiben, Scheiben-\nren des Fahrzeugs für den Fahrer, der Absätze 2,             wischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und\n3, 4, 5 Satz 1 oder Absatz 7 über Sitze und deren            Trocknungsanlagen von dreirädrigen Kleinkraft-\nVerankerungen, Kopfstützen, Sicherheitsgurte und             rädern und dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahr-\nderen Verankerungen oder über Rückhaltesys-                  zeugen mit Führerhaus;\nteme, des Absatzes 8 Satz 1 über die Anbringung         13. des § 41 Absatz 1 bis 13, 15 Satz 1, 3 oder 4,\nvon nach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtun-             Absatz 16 oder 17 über Bremsen oder des § 41\ngen für Kinder auf Beifahrersitzen, vor denen ein            Absatz 14 über Ausrüstung mit Unterlegkeilen, ihre\nbetriebsbereiter Airbag eingebaut ist, oder Satz 2           Beschaffenheit und Anbringung;\noder 4 über die Warnung vor der Verwendung von\nnach hinten gerichteten Rückhalteeinrichtungen          13a. des § 41a Absatz 8 über die Sicherheit und Kenn-\nfür Kinder auf Beifahrersitzen mit Airbag, des Ab-           zeichnung von Druckbehältern;\nsatzes 9 Satz 1 über einen Sitz für den Beifahrer       13b. des § 41b Absatz 2 über die Ausrüstung mit auto-\nauf Krafträdern oder des Absatzes 10 über die Be-            matischen Blockierverhinderern oder des § 41b\nschaffenheit von Sitzen, ihrer Lehnen und ihrer Be-          Absatz 4 über die Verbindung von Anhängern\nfestigungen sowie der selbsttätigen Verriegelung             mit einem automatischen Blockierverhinderer mit\nvon klappbaren Sitzen und Rückenlehnen und                   Kraftfahrzeugen;\nder Zugänglichkeit der Entriegelungseinrichtung         14. des § 45 Absatz 1 oder 2 Satz 1 über Kraftstoff-\noder des Absatzes 11 über Verankerungen der                  behälter oder des § 46 über Kraftstoffleitungen;\nSicherheitsgurte und Sicherheitsgurte von drei-\nrädrigen oder vierrädrigen Kraftfahrzeugen;             15. des § 47c über die Ableitung von Abgasen;\n7a. des § 35b Absatz 1 über die Beschaffenheit der          16. (weggefallen)\nEinrichtungen zum Führen von Fahrzeugen oder            17. des § 49 Absatz 1 über die Geräuschentwicklung;\ndes § 35b Absatz 2 über das Sichtfeld des Fahr-         18. des § 49a Absatz 1 bis 4, 5 Satz 1, Absatz 6, 8, 9\nzeugführers;                                                 Satz 2, Absatz 9a oder 10 Satz 1 über die allge-\n7b. des § 35c über Heizung und Belüftung, des § 35d              meinen Bestimmungen für lichttechnische Einrich-\nüber Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an                 tungen;\nFahrzeugen, des § 35e Absatz 1 bis 3 über Türen         18a. des § 50 Absatz 1, 2 Satz 1, 6 Halbsatz 2 oder\noder des § 35f über Notausstiege in Kraftomnibus-            Satz 7, Absatz 3 Satz 1 oder 2, Absatz 5, 6 Satz 1,\nsen;                                                         3, 4 oder 6, Absatz 6a Satz 2 bis 5 oder Absatz 9\n7c. des § 35g Absatz 1 oder 2 über Feuerlöscher in               über Scheinwerfer für Fern- oder Abblendlicht\nKraftomnibussen oder des § 35h Absatz 1 bis 3                oder Absatz 10 über Schweinwerfer mit Gasent-\nüber Erste-Hilfe-Material in Kraftfahrzeugen;                ladungslampen;\n7d. des § 35i Absatz 1 Satz 1 oder 2, dieser in Verbin-     18b. des § 51 Absatz 1 Satz 1, 4 bis 6, Absatz 2 Satz 1, 4\ndung mit Nummer 2 Satz 2, 4, 8 oder 9, Num-                  oder Absatz 3 über Begrenzungsleuchten oder\nmer 3.1 Satz 1, Nummer 3.2 Satz 1 oder 2, Num-               vordere Rückstrahler;","730              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n18c. des § 51a Absatz 1 Satz 1 bis 7, Absatz 3 Satz 1,             Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a oder 2 Satz 1 über\nAbsatz 4 Satz 2, Absatz 6 Satz 1 oder Absatz 7                Fahrtschreiber;\nSatz 1 oder 3 über die seitliche Kenntlichmachung       25a. des § 57a Absatz 3 Satz 2 über das Betreiben des\nvon Fahrzeugen oder des § 51b Absatz 2 Satz 1                 Kontrollgeräts;\noder 3, Absatz 5 oder 6 über Umrissleuchten;\n25b. des § 57c Absatz 2 oder 5 über die Ausrüstung\n18d. des § 51c Absatz 3 bis 5 Satz 1 oder 3 über Park-\noder Benutzung der Geschwindigkeitsbegrenzer;\nleuchten oder Park-Warntafeln;\n26. des § 58 Absatz 2 oder 5 Satz 1, jeweils auch in\n18e. des § 52 Absatz 1 Satz 2 bis 5 über Nebelschein-\nVerbindung mit § 36 Absatz 1 Satz 2, oder Absatz 3\nwerfer, des § 52 Absatz 2 Satz 2 oder 3 über Such-\noder 5 Satz 2 Halbsatz 2 über Geschwindigkeits-\nscheinwerfer, des § 52 Absatz 5 Satz 2 über be-\nschilder an Kraftfahrzeugen oder Anhängern oder\nsondere Beleuchtungseinrichtungen an Kranken-\ndes § 59 Absatz 1 Satz 1, Absatz 1a, 1b, 2 oder 3\nkraftwagen, des § 52 Absatz 7 Satz 2 oder 4 über\nSatz 2 über Fabrikschilder oder Fahrzeug-Identifi-\nArbeitsscheinwerfer oder des § 52 Absatz 9 Satz 2\nzierungsnummern;\nüber Vorzeltleuchten an Wohnwagen oder Wohn-\nmobilen;                                                26a. des § 59a über den Nachweis der Übereinstim-\n18f. des § 52a Absatz 2 Satz 1 oder 3, Absatz 4, 5                 mung mit der Richtlinie 96/53/EG;\noder 7 über Rückfahrscheinwerfer;                       27. des § 61 Absatz 1 über Halteeinrichtungen für\n18g. des § 53 Absatz 1 Satz 1, 3 bis 5 oder 7 über                 Beifahrer oder Absatz 3 über Ständer von zwei-\nSchlussleuchten, des § 53 Absatz 2 Satz 1, 5                  rädrigen Kraftfahrzeugen;\noder 6 über Bremsleuchten, des § 53 Absatz 4            27a. des § 61a über Anhänger hinter Fahrrädern mit\nSatz 1 bis 4 oder 6 über Rückstrahler, des § 53               Hilfsmotor oder\nAbsatz 5 Satz 1 oder 2 über die Anbringung von\n28. des § 62 über die Beschaffenheit von elektrischen\nSchlussleuchten, Bremsleuchten und Rückstrah-\nEinrichtungen der elektrisch angetriebenen Kraft-\nlern, des § 53 Absatz 5 Satz 3 über die Kenntlich-\nfahrzeuge.\nmachung von nach hinten hinausragenden Gerä-\nten, des § 53 Absatz 6 Satz 2 über Schlussleuch-           (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nten an Anhängern hinter einachsigen Zug- oder Ar-       verkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder\nbeitsmaschinen, des § 53 Absatz 8 über Schluss-         fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraft-\nleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrt-        fahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer\nrichtungsanzeiger an abgeschleppten betriebsun-         vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher\nfähigen Fahrzeugen oder des § 53 Absatz 9 Satz 1        Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vor-\nüber das Verbot der Anbringung von Schluss-             schriften in Betrieb nimmt:\nleuchten, Bremsleuchten oder Rückstrahlern an           1. des § 30 über allgemeine Beschaffenheit von Fahr-\nbeweglichen Fahrzeugteilen;                                  zeugen;\n19. des § 53a Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2,           2. des § 63 über Abmessungen, Achslast, Gesamt-\nAbsatz 4 oder 5 über Warndreiecke, Warnleuchten              gewicht und Bereifung sowie die Wiegepflicht;\nund Warnblinkanlagen oder des § 54b über die zu-\nsätzliche Mitführung einer Handlampe in Kraft-          3. des § 64 Absatz 1 über Lenkeinrichtungen, Anord-\nomnibussen;                                                  nung und Beschaffenheit der Sitze, Einrichtungen\nzum Auf- und Absteigen oder des § 64 Absatz 2\n19a. des § 53b Absatz 1 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2,               über die Bespannung von Fuhrwerken;\nAbsatz 2 Satz 1 bis 3, 4 Halbsatz 2, Absatz 3\nSatz 1, Absatz 4 oder 5 über die Ausrüstung oder        4. des § 64a über Schallzeichen an Fahrrädern oder\nKenntlichmachung von Anbaugeräten oder Hub-                  Schlitten;\nladebühnen;                                             5. des § 64b über die Kennzeichnung von Gespann-\n19b. des § 53c Absatz 2 über Tarnleuchten;                        fahrzeugen;\n19c. des § 53d Absatz 2 bis 5 über Nebelschlussleuch-        6. des § 65 Absatz 1 über Bremsen oder des § 65\nten;                                                         Absatz 3 über Bremshilfsmittel;\n20. des § 54 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 1a Satz 1,        7. des § 66 über Rückspiegel;\nAbsatz 2, 3, 4 Nummer 1 Satz 1, 4, Nummer 2, 3          7a. des § 66a über lichttechnische Einrichtungen oder\nSatz 1, Nummer 4 oder Absatz 6 über Fahrtrich-\ntungsanzeiger;                                          8. des § 67 Absatz 1 Satz 1 oder 3, Absatz 2 Satz 1, 3\noder 4, Absatz 3, 4 Satz 1 oder 3, Absatz 5 Satz 2,\n21. des § 54a über die Innenbeleuchtung in Kraft-\nAbsatz 6 Halbsatz 1, Absatz 7 Satz 1 oder 3,\nomnibussen;\nAbsatz 9 Satz 1, Absatz 10 oder 11 Nummer 2\n22. des § 55 Absatz 1 bis 4 über Einrichtungen für                Halbsatz 2 über lichttechnische Einrichtungen an\nSchallzeichen;                                               Fahrrädern oder ihren Beiwagen.\n23. des § 55a über die Elektromagnetische Verträg-              (5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßen-\nlichkeit;                                               verkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich\n24. des § 56 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 über        oder fahrlässig\nSpiegel oder andere Einrichtungen für indirekte         1. als Inhaber einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für\nSicht;                                                       Fahrzeuge gegen eine Vorschrift des § 20 Absatz 3\n25. des § 57 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1                 Satz 3 über die Ausfüllung von Fahrzeugbriefen ver-\nüber das Geschwindigkeitsmessgerät, des § 57a                stößt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 731\n2. entgegen § 31 Absatz 1 ein Fahrzeug oder einen            5d. entgegen § 49 Absatz 2a Satz 1 Auspuffanlagen,\nZug miteinander verbundener Fahrzeuge führt,                  Austauschauspuffanlagen oder Einzelteile dieser\nohne zur selbstständigen Leitung geeignet zu sein,            Austauschauspuffanlagen als unabhängige tech-\nnische Einheiten für Krafträder verwendet oder zur\n3. entgegen § 31 Absatz 2 als Halter eines Fahrzeugs\nVerwendung feilbietet oder veräußert oder ent-\ndie Inbetriebnahme anordnet oder zulässt, obwohl\ngegen § 49 Absatz 4 Satz 1 den Schallpegel im\nihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass der\nNahfeld nicht feststellen lässt,\nFührer nicht zur selbstständigen Leitung geeignet\noder das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die             5e. entgegen § 49 Absatz 3 Satz 2, auch in Verbindung\nLadung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig              mit § 31e Satz 2, ein Fahrzeug kennzeichnet oder\nist oder dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs            entgegen § 49 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung\ndurch die Ladung oder die Besetzung leidet,                   mit § 31e Satz 2, ein Zeichen anbringt,\n4. entgegen § 31a Absatz 2 als Halter oder dessen            5f. entgegen § 52 Absatz 6 Satz 3 die Bescheinigung\nBeauftragter im Fahrtenbuch nicht vor Beginn der              nicht mitführt oder zur Prüfung nicht aushändigt,\nbetreffenden Fahrt die erforderlichen Angaben ein-       6. als Halter oder dessen Beauftragter gegen eine Vor-\nträgt oder nicht unverzüglich nach Beendigung der             schrift des § 57a Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 oder 3\nbetreffenden Fahrt Datum und Uhrzeit der Be-                  oder Satz 3 über die Ausfüllung und Verwendung\nendigung mit seiner Unterschrift einträgt,                    von Schaublättern oder als Halter gegen eine Vor-\n4a. entgegen § 31a Absatz 3 ein Fahrtenbuch nicht                 schrift des § 57a Absatz 2 Satz 4 über die Vorlage\naushändigt oder nicht aufbewahrt,                             und Aufbewahrung von Schaublättern verstößt,\n6a. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57a Absatz 3\n4b. entgegen § 31b mitzuführende Gegenstände nicht\nSatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 der Verordnung\nvorzeigt oder zur Prüfung nicht aushändigt,\n(EWG) Nr. 3821/85 über die Aushändigung, Aufbe-\n4c. gegen eine Vorschrift des § 31c Satz 1 oder 4 Halb-           wahrung oder Vorlage von Schaublättern verstößt,\nsatz 2 über Pflichten zur Feststellung der zugelas-      6b. als Halter gegen eine Vorschrift des § 57b Absatz 1\nsenen Achslasten oder über das Um- oder Entladen              Satz 1 über die Pflicht, Fahrtschreiber oder Kon-\nbei Überlastung verstößt,                                     trollgeräte prüfen zu lassen, oder des § 57b Ab-\n4d. als Fahrpersonal oder Halter gegen eine Vorschrift            satz 1 Satz 4 über die Pflichten bezüglich des Ein-\ndes § 35g Absatz 3 über das Vertrautsein mit der              bauschildes verstößt,\nHandhabung von Feuerlöschern oder als Halter ge-         6c. als Kraftfahrzeugführer entgegen § 57a Absatz 2\ngen eine Vorschrift des § 35g Absatz 4 über die               Satz 2 Halbsatz 1 Schaublätter vor Antritt der Fahrt\nPrüfung von Feuerlöschern verstößt,                           nicht bezeichnet oder entgegen Halbsatz 3 mit Ver-\n5. entgegen § 36 Absatz 2b Satz 1 Luftreifen nicht                merken versieht, entgegen Satz 3 andere Schau-\noder nicht wie dort vorgeschrieben kennzeichnet,              blätter verwendet, entgegen Satz 4 Halbsatz 1\nSchaublätter nicht vorlegt oder entgegen Satz 5\n5a. entgegen § 41a Absatz 5 Satz 1 eine Gassystem-                ein Ersatzschaublatt nicht mitführt,\neinbauprüfung, entgegen Absatz 5 Satz 3 eine Be-\ngutachtung oder entgegen Absatz 6 Satz 1 oder 2          6d. als Halter entgegen § 57d Absatz 2 Satz 1 den\neine Gasanlagenprüfung nicht durchführen lässt,               Geschwindigkeitsbegrenzer nicht prüfen lässt,\n6e. als Fahrzeugführer entgegen § 57d Absatz 2 Satz 3\n5b. entgegen § 47a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\neine Bescheinigung über die Prüfung des Ge-\nNummer 1.2.1.1 Buchstabe b und Nummer 2 der\nschwindigkeitsbegrenzers nicht mitführt oder nicht\nAnlage VIII das Abgasverhalten seines Kraftfahr-\naushändigt,\nzeugs nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen\nlässt, entgegen § 47a Absatz 2 Satz 1 eine Unter-        7. gegen die Vorschrift des § 70 Absatz 3a über die\nsuchung vornimmt, entgegen § 47a Absatz 3 Satz 1              Mitführung oder Aufbewahrung sowie die Aushän-\neine Plakette nach Anlage IXa zuteilt, entgegen               digung von Urkunden über Ausnahmegenehmigun-\n§ 47a Absatz 3 Satz 2 nicht dafür sorgt, dass die             gen verstößt oder\nPrüfbescheinigung die von ihm ermittelten Istwerte       8. entgegen § 71 vollziehbaren Auflagen nicht nach-\nenthält, entgegen § 47a Absatz 4 Satz 2 die Prüf-             kommt, unter denen eine Ausnahmegenehmigung\nbescheinigung nicht aushändigt, entgegen § 47a                erteilt worden ist.\nAbsatz 6 Satz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 7\nSatz 5 oder Absatz 8 das Betriebsverbot oder die                                    § 69b\nBetriebsbeschränkung für das Kraftfahrzeug nicht\n(weggefallen)\nbeachtet oder ein verwechslungsfähiges Zeichen\nanbringt, oder als Halter entgegen § 47a Absatz 6\n§ 70\nSatz 2 in Verbindung mit § 29 Absatz 8 nicht dafür\nsorgt, dass verwechslungsfähige Zeichen nicht an-                                 Ausnahmen\ngebracht sind, oder gegen eine Vorschrift des § 47a         (1) Ausnahmen können genehmigen\nAbsatz 7 in Verbindung mit Nummer 2.6 Satz 1\n1. die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten\noder 2 oder Nummer 2.7 Satz 2 oder 3 der An-\nEinzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne\nlage VIII über die Untersuchung des Abgasverhal-\nAntragsteller von den Vorschriften der §§ 32, 32d,\ntens bei Fahrzeugen mit Saisonkennzeichen oder\n34 und 36, auch in Verbindung mit § 63, ferner der\nbei Wiederinbetriebnahme eines Kraftfahrzeugs\n§§ 52 und 65, bei Elektrokarren und ihren Anhängern\nverstößt,\nauch von den Vorschriften des § 41 Absatz 9 und der\n5c. (weggefallen)                                                §§ 53, 58 und 59,","732               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n2. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die           Länder und, wo noch nötig, die Träger der Straßenbau-\nvon ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zu-            last zu hören.\nständigen Stellen von allen Vorschriften dieser Ver-         (3) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist\nordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein         festzulegen.\nfür bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Aus-\nnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet                (3a) Durch Verwaltungsakt für ein Fahrzeug geneh-\nanderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im          migte Ausnahmen von den Bau- oder Betriebsvor-\nEinvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser          schriften sind vom Fahrzeugführer durch eine Urkunde\nLänder,                                                   nachzuweisen, die bei Fahrten mitzuführen und zustän-\ndigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändi-\n3. das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\ngen ist. Bei einachsigen Zugmaschinen und Anhängern\nentwicklung von allen Vorschriften dieser Verord-\nin land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben sowie\nnung, sofern nicht die Landesbehörden nach den\nland- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten und hin-\nNummern 1 und 2 zuständig sind – allgemeine Aus-\nter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug-\nnahmen ordnet es durch Rechtsverordnung ohne\noder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren, wenn\nZustimmung des Bundesrates nach Anhören der zu-\nsie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke ver-\nständigen obersten Landesbehörden an –,\nwendet werden, und von der Zulassungspflicht befrei-\n4. das Kraftfahrt-Bundesamt mit Ermächtigung des              ten Elektrokarren genügt es, dass der Halter eine sol-\nBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtent-         che Urkunde aufbewahrt; er hat sie zuständigen Perso-\nwicklung bei Erteilung oder in Ergänzung einer All-       nen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.\ngemeinen Betriebserlaubnis oder Bauartgenehmi-\ngung,                                                        (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei,\ndie Feuerwehr und die anderen Einheiten und Einrich-\n5. das Kraftfahrt-Bundesamt für solche Lagerfahrzeu-          tungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst\nge, für die durch Inkrafttreten neuer oder geänderter     sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, so-\nVorschriften die Allgemeine Betriebserlaubnis nicht       weit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter ge-\nmehr gilt. In diesem Fall hat der Inhaber der Allge-      bührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit\nmeinen Betriebserlaubnis beim Kraftfahrt-Bundes-          und Ordnung dringend geboten ist. Abweichungen von\namt einen Antrag unter Beifügung folgender Anga-          den Vorschriften über die Ausrüstung mit Kennleuch-\nben zu stellen:                                           ten, über Warneinrichtungen mit einer Folge von Klän-\na) Nummer der Allgemeinen Betriebserlaubnis mit           gen verschiedener Grundfrequenz (Einsatzhorn) und\nAngabe des Typs und der betroffenen Ausfüh-            über Sirenen sind nicht zulässig.\nrung(en),                                                 (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch\nb) genaue Beschreibung der Abweichungen von den           Rechtsverordnung zu bestimmen, dass abweichend\nneuen oder geänderten Vorschriften,                    von Absatz 1 Nummer 1 anstelle der höheren Verwal-\nc) Gründe, aus denen ersichtlich ist, warum die           tungsbehörden und abweichend von Absatz 2 anstelle\nLagerfahrzeuge die neuen oder geänderten Vor-          der obersten Straßenbaubehörden andere Behörden\nschriften nicht erfüllen können,                       zuständig sind. Sie können diese Ermächtigung auf\noberste Landesbehörden übertragen.\nd) Anzahl der betroffenen Fahrzeuge mit Angabe der\nFahrzeugidentifizierungs-Nummern oder -Bereiche,\ngegebenenfalls mit Nennung der Typ- und/oder                                     § 71\nAusführungs-Schlüsselnummern,                                 Auflagen bei Ausnahmegenehmigungen\ne) Bestätigung, dass die Lagerfahrzeuge die bis              Die Genehmigung von Ausnahmen von den Vor-\nzum Inkrafttreten der neuen oder geänderten Vor-       schriften dieser Verordnung kann mit Auflagen verbun-\nschriften geltenden Vorschriften vollständig er-       den werden; der Betroffene hat den Auflagen nachzu-\nfüllen,                                                kommen.\nf) Bestätigung, dass die unter Buchstabe d aufge-\nführten Fahrzeuge sich in Deutschland oder in                                    § 72\neinem dem Kraftfahrt-Bundesamt im Rahmen                              Übergangsbestimmungen\ndes Typgenehmigungsverfahrens benannten La-\nger befinden.                                             Für Fahrzeuge sowie für Systeme, Bauteile und\nselbstständige technische Einheiten für diese Fahr-\n(1a) Genehmigen die zuständigen obersten Landes-           zeuge, die vor dem 5. Mai 2012 erstmals in den Verkehr\nbehörden oder die von ihnen bestimmten Stellen Aus-           gekommen sind, gelten die zum Zeitpunkt ihrer Zulas-\nnahmen von den Vorschriften der §§ 32, 32d Absatz 1           sung geltenden Vorschriften fort.\noder § 34 für Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen,\ndie auf neuen Technologien oder Konzepten beruhen\n§ 73\nund während eines Versuchszeitraums in bestimmten\nörtlichen Bereichen eingesetzt werden, so unterrichten                        Technische Festlegungen\ndiese Stellen das Bundesministerium für Verkehr, Bau             Soweit in dieser Verordnung auf DIN- oder ISO-Nor-\nund Stadtentwicklung im Hinblick auf Artikel 4 Absatz 5       men Bezug genommen wird, sind diese im Beuth Verlag\nSatz 2 der Richtlinie 96/53/EG mit einer Abschrift der        GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, VDE-Bestim-\nAusnahmegenehmigung.                                          mungen auch im VDE-Verlag, Bismarckstr. 33, 10625\n(2) Vor der Genehmigung einer Ausnahme von den             Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patent-\n§§ 32, 32d, 34 und 36 und einer allgemeinen Ausnahme          und Markenamt in München archivmäßig gesichert\nvon § 65 sind die obersten Straßenbaubehörden der             niedergelegt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                  733\nAnlagen I, II, III, IV, V, Va, Vb, Vc, Vd, VI, VII\n(weggefallen)","734             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage VIII\n(§ 29 Absatz 1 bis 4, 7, 9, 11 und 13)\nUntersuchung der Fahrzeuge\n1         Art und Gegenstand der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Ausnahmen\n1.1       Die untersuchungspflichtigen Kraftfahrzeuge und Anhänger unterliegen Hauptuntersuchungen und\nSicherheitsprüfungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.\n1.2       Hauptuntersuchungen\n1.2.1     Bei einer Hauptuntersuchung ist die Einhaltung der geltenden Bestimmungen dieser Verordnung sowie\ndie Einhaltung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften nach Maßgabe der Anlage VIIIa zu unter-\nsuchen; dabei ist ein Fahrzeug als vorschriftsmäßig einzustufen, wenn nach den Vorschriften der An-\nlage VIIIa sowie den dazu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt\ngemachten Richtlinien keine Mängel festgestellt wurden und auch sonst kein Anlass zu der Annahme\nbesteht, dass die Verkehrssicherheit gefährdet oder die Umweltverträglichkeit des Fahrzeugs mehr als\nunvermeidbar beeinträchtigt ist.\n1.2.1.1   Bei der Untersuchung der Umweltverträglichkeit von Kraftfahrzeugen, die mit Fremdzündungsmotor\noder Selbstzündungsmotor angetrieben werden, sind die Abgase\na) nach Nummer 4.8.2.2 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die mit einem On-Board-Diagnosesystem\nausgerüstet sind, das den im Anhang zu § 47 genannten Bestimmungen entspricht,\noder\nb) nach Nummer 4.8.2.1 der Anlage VIIIa bei Kraftfahrzeugen, die nicht mit einem Diagnosesystem nach\nBuchstabe a ausgerüstet sind,\nzu untersuchen.\n1.2.1.2   Mit Ausnahme von Krafträdern sind von dem Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasrei-\nnigungssystem der Anlage VIIIa Nummer 4.8.2 ausgenommen:\n1. Kraftfahrzeuge mit\na) Fremdzündungsmotor, die weniger als vier Räder, eine zulässige Gesamtmasse von weniger als\n400 kg oder eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h haben oder die\nvor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind,\nb) Kompressionszündungsmotor, die weniger als vier Räder oder eine bauartbedingte Höchst-\ngeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h haben oder die vor dem 1. Januar 1977 erstmals in\nden Verkehr gekommen sind,\nc) rotem Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen,\n2. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen,\n3. selbstfahrende Arbeitsmaschinen, die nicht den Baumerkmalen von Lastkraftwagen hinsichtlich des\nAntriebsmotors und des Fahrgestells entsprechen, und Stapler.\n1.3       Sicherheitsprüfungen\n1.3.1     Die Sicherheitsprüfung hat eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahr-\nwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder, Auspuffanlage und Bremsanlage des Fahr-\nzeugs nach der hierzu im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt ge-\nmachten Richtlinie zu umfassen.\n2         Zeitabstände der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen\n2.1       Die Fahrzeuge sind mindestens in folgenden regelmäßigen Zeitabständen einer Hauptuntersuchung und\neiner Sicherheitsprüfung zu unterziehen; die Zeitabstände für Sicherheitsprüfungen beziehen sich hier-\nbei auf die zuletzt durchgeführte Hauptuntersuchung:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               735\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                               Haupt-       Sicherheits-\nuntersuchung      prüfung\nMonate         Monate\n2.1.1     Krafträder                                                                        24              –\n2.1.2     Personenkraftwagen sowie Krankenkraftwagen und Behinderten-Transport-\nfahrzeuge mit nicht mehr als acht Fahrgastplätzen\n2.1.2.1   Personenkraftwagen allgemein\n2.1.2.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Personenkraftwagen für die erste\nHauptuntersuchung                                                                 36              –\n2.1.2.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                              24              –\n2.1.2.2   Personenkraftwagen zur Personenbeförderung nach dem Personenbeförde-\nrungsgesetz oder nach § 1 Nummer 4 Buchstabe d, g und i der Freistellungs-\nVerordnung                                                                        12              –\n2.1.2.3   Krankenkraftwagen und Behinderten-Transportfahrzeuge mit nicht mehr als\nacht Fahrgastplätzen                                                              12              –\n2.1.3     Kraftomnibusse und andere Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Fahrgastplätzen\n2.1.3.1   bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten zwölf\nMonaten                                                                           12              –\n2.1.3.2   für die weiteren Untersuchungen von zwölf bis 36 Monate vom Tag der\nErstzulassung an                                                                  12              6\n2.1.3.3   für die weiteren Untersuchungen                                                   12            3/6/9\n2.1.4     Kraftfahrzeuge, die zur Güterbeförderung bestimmt sind, selbstfahrende\nArbeitsmaschinen, Zugmaschinen sowie Kraftfahrzeuge, die nicht unter 2.1.1\nbis 2.1.3 oder 2.1.6 fallen\n2.1.4.1   mit einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h\noder einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t                                         24              –\n2.1.4.2   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t                                  12              –\n2.1.4.3   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t ≤ 12 t\n2.1.4.3.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 36 Monaten        12              –\n2.1.4.3.2 für die weiteren Untersuchungen                                                   12              6\n2.1.4.4   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 12 t\n2.1.4.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten        12              –\n2.1.4.4.2 für die weiteren Untersuchungen                                                   12              6\n2.1.5     Anhänger, einschließlich angehängte Arbeitsmaschinen und Wohnanhänger\n2.1.5.1   mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 0,75 t oder ohne eigene Bremsanlage\n2.1.5.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Haupt-\nuntersuchung                                                                      36              –\n2.1.5.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                              24              –\n2.1.5.2   die entsprechend § 58 für eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von nicht\nmehr als 40 km/h gekennzeichnet sind oder mit einer zulässigen Gesamt-\nmasse > 0,75 t ≤ 3,5 t                                                            24              –\n2.1.5.3   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 10 t                                   12              –\n2.1.5.4   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 10 t\n2.1.5.4.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen in den ersten 24 Monaten        12              –\n2.1.5.4.2 für die weiteren Untersuchungen                                                   12              6\n2.1.6     Wohnmobile\n2.1.6.1   mit einer zulässigen Gesamtmasse ≤ 3,5 t\n2.1.6.1.1 bei erstmals in den Verkehr gekommenen Fahrzeugen für die erste Haupt-\nuntersuchung                                                                      36              –","736             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nArt der Untersuchung\nund Zeitabstand\nArt des Fahrzeugs                                 Haupt-       Sicherheits-\nuntersuchung      prüfung\nMonate         Monate\n2.1.6.1.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                                24              –\n2.1.6.2   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 3,5 t ≤ 7,5 t\n2.1.6.2.1 in den ersten 72 Monaten                                                            24              –\n2.1.6.2.2 für die weiteren Hauptuntersuchungen                                                12              –\n2.1.6.3   mit einer zulässigen Gesamtmasse > 7,5 t                                            12              –\n2.2       Wenn untersuchungspflichtige Fahrzeuge ohne Gestellung eines Fahrers gewerbsmäßig vermietet wer-\nden, ohne dass sie für den Mieter zugelassen sind, beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung in allen\nFällen zwölf Monate; davon ausgenommen beträgt die Frist für die Hauptuntersuchung an Personen-\nkraftwagen nach Nummer 2.1.2.1 24 Monate, wenn diese für eine Mindestdauer von 36 Monaten von\neinem Mieter gemietet werden. An Kraftfahrzeugen nach Nummer 2.1.3 sind Sicherheitsprüfungen in\nZeitabständen von drei, sechs und neun Monaten und an Kraftfahrzeugen, selbstfahrenden Arbeitsma-\nschinen, Zugmaschinen und Wohnmobilen nach den Nummern 2.1.4.3, 2.1.4.4 und 2.1.6.3 sowie An-\nhängern, einschließlich angehängten Arbeitsmaschinen nach Nummer 2.1.5.4, in einem Abstand von\nsechs Monaten nach der letzten Hauptuntersuchung durchführen zu lassen.\n2.3       Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten Hauptunter-\nsuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr, in dem die\nHauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Bei Fahrzeugen, die erstmals in den Verkehr\nkommen, beginnt die Frist für die nächste Hauptuntersuchung mit dem Monat und Jahr der Zuteilung\neines amtlichen Kennzeichens. Bei Fahrzeugen, die wieder zum Verkehr zugelassen werden oder die\nvorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, beginnt die\nFrist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21. Sie endet mit Ablauf des durch die Prüf-\nplakette nachgewiesenen Monats und Jahres. Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die vorher\naußerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der\nFahrzeug-Zulassungsverordnung anzuwenden.\n2.4       Die Frist für die Durchführung der Sicherheitsprüfung beginnt mit dem Monat und Jahr der letzten\nHauptuntersuchung; wurde diese verspätet durchgeführt, so beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr,\nin dem die letzte Hauptuntersuchung hätte durchgeführt werden müssen. Die Sicherheitsprüfung darf in\ndem unmittelbar vor dem durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild ausgewiesenen Monat\ndurchgeführt werden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeit-\nabstände für die nächste vorgeschriebene Sicherheitsprüfung ändern. Bei Fahrzeugen, die wieder zum\nVerkehr zugelassen werden oder die vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung zum\nVerkehr zugelassen waren, beginnt die Frist mit dem Monat und Jahr der Begutachtung nach § 21.\nBei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung\nzum Verkehr zugelassen waren, ist § 7 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung entsprechend\nanzuwenden. Die Frist endet mit Ablauf des durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-Schild\nnachgewiesenen Monats und Jahres. Diese Frist darf um höchstens einen Monat überschritten werden,\nwenn die mit der Prüfung beauftragte Stelle trotz rechtzeitig erteilten Auftrags die Sicherheitsprüfung\nnicht bis zum Ablauf der Frist nach Satz 5 durchführen konnte und dies in dem Prüfprotokoll bestätigt.\nWird die Frist zur Durchführung einer Sicherheitsprüfung überschritten und liegt keine Bestätigung nach\nSatz 6 vor, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Num-\nmer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.\n2.5       Wird bei einer Hauptuntersuchung festgestellt, dass der durch die Prüfmarke in Verbindung mit dem SP-\nSchild ausgewiesene Monat zur Vorführung des Fahrzeugs zur Sicherheitsprüfung nicht den Fristen der\nNummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4 entspricht, ist eine neue Prüfmarke zuzuteilen und\ndies im Untersuchungsbericht zu vermerken.\n2.6       Wäre eine Hauptuntersuchung oder Sicherheitsprüfung bei Fahrzeugen, für die ein Saisonkennzeichen\nzugeteilt ist, außerhalb des Betriebszeitraums durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung oder Sicher-\nheitsprüfung im ersten Monat des nächsten Betriebszeitraums durchführen zu lassen. Waren außerhalb\ndes Zulassungszeitraums sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzu-\nführen, so ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Num-\nmer 2.3 der Anlage VIIIa durchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt,\nabweichend von Nummer 2.3 Satz 1 zweiter Teilsatz mit dem Monat der Durchführung der Hauptunter-\nsuchung.\n2.7       Die Untersuchungspflicht ruht während der Zeit, in der Fahrzeuge durch Ablieferung des Fahrzeug-\nscheins oder der amtlichen Bescheinigung über die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             737\nEntstempelung des Kennzeichens vorübergehend stillgelegt worden sind. War vor oder in dieser Zeit\neine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist die Hauptuntersuchung\noder Sicherheitsprüfung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs durchführen zu lassen. Waren in die-\nser Zeit sowohl eine Hauptuntersuchung als auch eine Sicherheitsprüfung durchzuführen, so ist eine\nHauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprüfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa\ndurchführen zu lassen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung beginnt\nabweichend von Nummer 2.3 Satz 1 zweiter Teilsatz mit dem Monat der Durchführung der Hauptunter-\nsuchung bei Wiederinbetriebnahme des Fahrzeugs.\n3       Durchführung der Hauptuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen, Nachweise\n3.1     Hauptuntersuchungen\n3.1.1   Hauptuntersuchungen sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraft-\nfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder von einer amtlich anerkannten Überwa-\nchungsorganisation nach Anlage VIIIb durch einen von ihr betrauten Prüfingenieur (im Folgenden als\nPI bezeichnet) durchführen zu lassen.\n3.1.1.1 Die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems der Kraftfahrzeuge nach Num-\nmer 1.2.1.1 in Verbindung mit Nummer 4.8.2 der Anlage VIIIa kann als eigenständiger Teil der Haupt-\nuntersuchungen von einer dafür nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt\ndurchgeführt werden; die Durchführung ist auf einem mit fälschungserschwerenden Merkmalen zu ver-\nsehenden Nachweis, der dem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zu-\nstimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster entspricht, zu\nbescheinigen. Diese Untersuchung darf in dem unmittelbar vor dem durch die Prüfplakette angegebe-\nnen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt werden, ohne dass sich\ndie nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für die nächste vorgeschriebene\nHauptuntersuchung ändern. Der Nachweis ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnum-\nmer der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeugwerkstatt sowie gegebenenfalls die Mängelnummer nach\nNummer 3.1.4.6 in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis aufgeführten Män-\ngel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.\n3.1.1.2 Die Untersuchung der Gasanlagen für Antriebssysteme von Kraftfahrzeugen nach Nummer 1.2.1 in Ver-\nbindung mit Anlage VIIIa Nummer 4.8.5 kann als eigenständiger Teil der Hauptuntersuchung von einer\ndafür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt durchgeführt werden (wiederkehrende\nGasanlagenprüfung). Die Durchführung der Untersuchung ist auf einem Nachweis nach Nummer 2.4\nder Anlage XVII zu bescheinigen. Die Untersuchung darf höchstens zwölf Monate vor dem durch die\nPrüfplakette angegebenen Monat für die nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung durchgeführt\nwerden, ohne dass sich die nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 vorgeschriebenen Zeitabstände für\ndie nächste vorgeschriebene Hauptuntersuchung ändern. Wurde innerhalb dieses Zeitraums eine Gas-\nsystemeinbauprüfung nach § 41a Absatz 5 oder eine Gasanlagenprüfung nach § 41a Absatz 6 durch-\ngeführt, tritt diese an die Stelle der Untersuchung nach Satz 1. Der Nachweis über die durchgeführte\nUntersuchung oder Prüfung ist dem aaSoP oder PI auszuhändigen, der die Kontrollnummer der in Satz 1\ngenannten Kraftfahrzeugwerkstatt in den Untersuchungsbericht überträgt und die von ihr im Nachweis\naufgeführten Mängel bei der Hauptuntersuchung berücksichtigt.\n3.1.2   Der Halter oder sein Beauftragter haben das Fahrzeug spätestens bis zum Ablauf des Monats, der durch\ndie Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 2 und die Eintragungen im Fahrzeugschein oder im\nNachweis nach § 4 Absatz 5 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung sowie im Untersuchungsbericht\nnachgewiesen ist, beim aaSoP oder PI zur Hauptuntersuchung vorzuführen.\n3.1.3   Kann bei der Vorführung zur Hauptuntersuchung eine nach Nummer 2.1 vorgeschriebene Sicherheits-\nprüfung nicht nachgewiesen werden, ist eine Hauptuntersuchung verbunden mit einer Sicherheitsprü-\nfung im Umfang von Nummer 2.3 der Anlage VIIIa durchzuführen.\n3.1.4   Stellt der aaSoP oder PI bei der Hauptuntersuchung oder bei einer Nachprüfung nach Nummer 3.1.4.3\nSatz 2\n3.1.4.1 keine Mängel fest, so hat er für das Fahrzeug eine Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 zuzuteilen,\n3.1.4.2 geringe Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er kann für das Fahrzeug,\naußer bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.3, eine Prüfplakette nach Maßgabe des § 29 Absatz 3\nSatz 3 zuteilen; der Halter hat die Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats,\nbeheben zu lassen,\n3.1.4.3 erhebliche Mängel fest, so sind diese im Untersuchungsbericht einzutragen. Er darf für das Fahrzeug\nkeine Prüfplakette zuteilen; der Halter hat alle Mängel unverzüglich beheben zu lassen und das Fahrzeug\nzur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Untersuchungsberichts spätestens bis zum\nAblauf von einem Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung wieder vorzuführen. Sind bei der Nach-\nprüfung nicht alle Mängel behoben oder werden zusätzliche Mängel festgestellt, darf die Prüfplakette\nnicht zugeteilt werden und das Fahrzeug ist innerhalb der in Satz 2 genannten Frist erneut zur Nach-\nprüfung vorzuführen; der aaSoP oder PI hat die nicht behobenen oder die zusätzlich festgestellten\nMängel im Untersuchungsbericht zu vermerken. Wird bei der Nachprüfung der Untersuchungsbericht","738            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nnicht vorgelegt oder wird das Fahrzeug später als ein Monat nach dem Tag der Hauptuntersuchung\nwieder vorgeführt, so hat der aaSoP oder PI statt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue\nHauptuntersuchung durchzuführen. Die Frist für die nächste Hauptuntersuchung beginnt dann immer\nmit dem Monat der Fälligkeit der letzten Hauptuntersuchung,\n3.1.4.4  Mängel fest, die das Fahrzeug verkehrsunsicher machen, so sind diese im Untersuchungsbericht ein-\nzutragen; er hat die vorhandene Prüfplakette zu entfernen und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu\nbenachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden,\n3.1.4.5  Mängel fest, die vor Abschluss der Untersuchung, längstens während seines Aufenthalts in der Unter-\nsuchungsstelle beseitigt werden, so sind diese unter Angabe der Uhrzeit ebenfalls im Untersuchungs-\nbericht einzutragen. Die sofortige Mängelbeseitigung ist durch die Bezeichnung der Mängel in Verbin-\ndung mit einer eindeutigen Bestätigung der untersuchenden Person unter Angabe der Uhrzeit zu\nbescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3 bleiben hiervon\nunberührt.\n3.1.4.6  Mängel nicht selbst fest, sondern werden in nach Nummer 1 der Anlage VIIIc anerkannten Kraft-\nfahrzeugwerkstätten bei der Durchführung der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungs-\nsystems im Rahmen des eigenständigen Teils der Hauptuntersuchung nach Nummer 3.1.1.1 Mängel\nfestgestellt, die vor Abschluss der Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems,\nlängstens innerhalb eines Kalendertages beseitigt werden, so sind diese in Form einer Mängelnummer\nauf dem Nachweis einzutragen und vom aaSoP oder PI im Untersuchungsbericht zu übernehmen. Die\nsofortige Mängelbeseitigung ist in Verbindung mit einer eindeutigen Bestätigung der verantwortlichen\nPerson zu bescheinigen. Die Vorschriften über die Zuteilung einer Prüfplakette nach § 29 Absatz 3\nbleiben hiervon unberührt.\n3.1.5    Untersuchungsberichte über Hauptuntersuchungen sind fälschungserschwerend auszuführen und müs-\nsen mindestens folgende Angaben enthalten:\n3.1.5.1  die Untersuchungsart,\n3.1.5.2  das amtliche Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,\n3.1.5.3  das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,\n3.1.5.4  den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,\n3.1.5.5  die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,\n3.1.5.6  die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),\n3.1.5.7  den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,\n3.1.5.8  den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,\n3.1.5.9  das Datum und den Ort der Durchführung der Hauptuntersuchung,\n3.1.5.10 die Uhrzeit der Mängelfeststellung sowie die Uhrzeit der Feststellung der Mängelbeseitigung nach Num-\nmer 3.1.4.5,\n3.1.5.11 den Namen und die Anschrift der untersuchenden Stelle,\n3.1.5.12 die Unterschrift mit Prüfstempel und Kennnummer des für die Untersuchung Verantwortlichen,\n3.1.5.13 den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Hauptuntersuchung und Sicherheits-\nprüfung,\n3.1.5.14 Angaben über die anlässlich der Hauptuntersuchung festgestellten Mängel,\n3.1.5.15 Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,\n3.1.5.16 Entscheidung über die Zuteilung der Prüfplakette,\n3.1.5.17 Anordnung der Wiedervorführpflicht,\n3.1.5.18 Angaben über Entgelte/Gebühren,\n3.1.5.19 die Kontrollnummer der anerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt, wenn diese die Untersuchung nach Num-\nmer 1.2.1.1 durchgeführt hat, und das Datum der Untersuchung,\n3.1.5.20 für Krafträder: Messdrehzahl und Standgeräuschvergleichswert von Standgeräuschmessungen.\n3.2      Sicherheitsprüfungen\n3.2.1    Sicherheitsprüfungen sind von hierfür nach Anlage VIIIc anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder von\naaSoP oder PI durchführen zu lassen.\n3.2.2    Der Halter hat das Fahrzeug nach Maßgabe der Nummern 2.1 und 2.2 in Verbindung mit Nummer 2.4\nspätestens bis zum Ablauf der dort angegebenen Fristen in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeugwerk-\nstatt oder beim aaSoP oder PI zur Sicherheitsprüfung vorzuführen.\n3.2.3    Werden bei der Sicherheitsprüfung oder bei der Nachprüfung nach Nummer 3.2.3.2 Satz 2 am Fahrzeug\n3.2.3.1  keine Mängel festgestellt, so ist dies im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maß-\ngabe der Anlage IXb zuzuteilen,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             739\n3.2.3.2   Mängel festgestellt, so sind diese im Prüfprotokoll einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich\nbeheben zu lassen und das Fahrzeug zur Nachprüfung der Mängelbeseitigung unter Vorlage des Prüf-\nprotokolls spätestens bis zum Ablauf von einem Monat nach dem Tag der Sicherheitsprüfung einer\nanerkannten Kraftfahrzeugwerkstatt oder einem aaSoP oder PI vorzuführen; Nummer 3.1.4.3 Satz 3 ist\nentsprechend anzuwenden, wenn Mängel nicht behoben sind oder zusätzlich festgestellt werden. Wird\ndas Fahrzeug später als in dem vorgeschriebenen Zeitraum zur Nachprüfung wieder vorgeführt, so ist\nstatt der Nachprüfung der Mängelbeseitigung eine neue Sicherheitsprüfung durchzuführen. Die Behe-\nbung der Mängel ist im Prüfprotokoll zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb\nzuzuteilen,\n3.2.3.2.1 Mängel festgestellt, jedoch sofort behoben, so sind diese auch im Prüfprotokoll einzutragen, ihre sofor-\ntige Behebung ist zu bescheinigen und eine Prüfmarke nach Maßgabe der Anlage IXb zuzuteilen,\n3.2.3.3   Mängel festgestellt, die zu einer unmittelbaren Verkehrsgefährdung führen können, so hat\n3.2.3.3.1 die anerkannte Kraftfahrzeugwerkstatt nach Nummer 3.2.3.2.1 zu verfahren oder die Prüfmarke zu ent-\nfernen und die Zulassungsbehörde unverzüglich zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3 der Fahrzeug-Zulas-\nsungsverordnung ist anzuwenden,\n3.2.3.3.2 der aaSoP oder PI die vorhandene Prüfmarke und Prüfplakette zu entfernen, wenn nicht nach Num-\nmer 3.2.3.2.1 verfahren wird, und unverzüglich die Zulassungsbehörde zu benachrichtigen; § 5 Absatz 3\nder Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist anzuwenden.\n3.2.4     Eine Hauptuntersuchung, die zum Zeitpunkt einer Sicherheitsprüfung durchgeführt wird, kann die\nSicherheitsprüfung nicht ersetzen.\n3.2.5     Prüfprotokolle über Sicherheitsprüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten\nMuster fälschungserschwerend auszuführen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:\n3.2.5.1   die Prüfungsart,\n3.2.5.2   das Kennzeichen des untersuchten Fahrzeugs,\n3.2.5.3   das Jahr, in dem das Fahrzeug erstmalig in den Verkehr gekommen ist,\n3.2.5.4   den Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,\n3.2.5.5   die Fahrzeugart und den Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,\n3.2.5.6   die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten sieben Zeichen),\n3.2.5.7   den Monat und das Jahr der zuletzt durchgeführten Hauptuntersuchung,\n3.2.5.8   den Stand des Wegstreckenzählers bei Kraftfahrzeugen,\n3.2.5.9   das Datum und die Uhrzeit der Sicherheitsprüfung,\n3.2.5.10  den Namen, die Anschrift und den Prüfort oder die Kontrollnummer der prüfenden Stelle,\n3.2.5.11  die Unterschrift des für die Prüfung Verantwortlichen der anerkannten Werkstatt oder die Unterschrift mit\nPrüfstempel und Kennnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI,\n3.2.5.12  den Monat und das Jahr des Ablaufs der Frist für die nächste Sicherheitsprüfung,\n3.2.5.13  Angaben über die anlässlich der Sicherheitsprüfung festgestellten Mängel,\n3.2.5.14  Bremswerte der Betriebs- und Feststellbremse, soweit möglich,\n3.2.5.15  Entscheidung über die Zuteilung der Prüfmarke,\n3.2.5.16  Anordnung der Wiedervorführpflicht.\n4         Untersuchungsstellen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der\nAbgase sowie Sicherheitsprüfungen und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen\n4.1       Hauptuntersuchungen und Untersuchungen der Abgase der Kraftfahrzeuge nach Nummer 3.1.1.1 sowie\nSicherheitsprüfungen und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen dürfen von den hierzu berechtigten\nPersonen nur an den Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die die Vorschriften der Anlage VIIId\nerfüllen. Die Untersuchungsstellen der Technischen Prüfstellen und der amtlich anerkannten Überwa-\nchungsorganisationen sind der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder\nnach Landesrecht zuständigen Stellen unter Angabe der Ausstattungsmerkmale gemäß Anlage VIIId\nsowie der zu untersuchenden und prüfenden Fahrzeugarten zu melden. Darüber hinaus sind die Prüf-\nstellen und auf Anforderung die anderen Untersuchungsstellen zur Anerkennung zu melden.\n4.2       Die Hauptuntersuchungen durch aaSoP der Technischen Prüfstellen sollen in der Regel in deren Prüf-\nstellen nach Nummer 2.1 der Anlage VIIId, die Hauptuntersuchungen durch die amtlich anerkannten\nÜberwachungsorganisationen sollen in der Regel in Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId\noder auf Prüfplätzen nach Nummer 2.3 der Anlage VIIId durchgeführt werden.\n4.3       Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\nStellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst prüfen oder durch von ihr bestimmte\nsachverständige Personen oder Stellen prüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden\nVorschriften eingehalten sind. Technische Prüfstellen und amtlich anerkannte Überwachungsorganisa-","740       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\ntionen müssen die erstmalige Überprüfung jeweils für ihren Bereich selbst durchführen, wenn die nach\n§ 10 Absatz 1 des Kraftfahrsachverständigengesetzes zuständige Stelle oder die nach Nummer 1 der\nAnlage VIIIb zuständige Anerkennungsstelle sie dazu beauftragt hat; Nummer 4.1 bleibt unberührt. Die\nregelmäßig wiederkehrende Prüfung von Prüfstützpunkten nach Nummer 2.2 der Anlage VIIId erfolgt\nhierbei mindestens alle drei Jahre durch die in Nummer 1.1 Satz 1 der Anlage VIIIc genannten Stellen.\nDie mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume, die zur\ngemeldeten Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort\nPrüfungen und Besichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen.\nDer Inhaber der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauf-\ntragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vor-\nzulegen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle hat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n4.4 Die nach Nummer 4.3 Satz 3 zuständigen Stellen führen einen Nachweis über die durchgeführten Über-\nprüfungen der Prüfstützpunkte und teilen die Ergebnisse, insbesondere Abweichungen von Nummer 3\nder Anlage VIIId, den dort tätigen Technischen Prüfstellen und Überwachungsorganisationen mit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             741\nAnlage VIIIa\n(§ 29 Absatz 1 und Anlage VIII Nummer 1.2)\nDurchführung der Hauptuntersuchung\n1   Durchführung und Gegenstand der Hauptuntersuchung\nBei der Durchführung der Hauptuntersuchung hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für\nden Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeichnet) oder der von einer amtlich anerkannten\nÜberwachungsorganisation betraute Prüfingenieur (im Folgenden als PI bezeichnet) die Einhaltung\n1. der für diese Untersuchung geltenden Vorschriften des § 29 und der Anlage VIII sowie\n2. der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustim-\nmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinien\noder, soweit solche nicht vorliegen\n3. diesbezüglicher Vorgaben (zum Beispiel Systemdaten), die vom Hersteller oder Importeur speziell für\ndie wiederkehrende technische Fahrzeugüberwachung angegeben wurden,\noder, soweit keine gesetzlichen Vorschriften und keine ausreichenden Vorgaben nach den Nummern 1\nbis 3 vorliegen\n4. von Vorgaben, die vom Arbeitskreis Erfahrungsaustausch gemäß der Richtlinie für den Erfahrungsaus-\ntausch in der technischen Fahrzeugüberwachung im Benehmen mit den Herstellern oder Importeuren\nerarbeitet und abgestimmt wurden,\nzu überprüfen.\nKeine ausreichenden Vorgaben im Sinne des Satzes 1 liegen immer dann vor, wenn damit auf Grund\nvorliegender Erkenntnisse oder Prüferfahrungen eine Aussage nach Nummer 1.2 der Anlage VIII über die\nVorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs nicht möglich ist.\nDie Hauptuntersuchung erstreckt sich auf das Fahrzeug mit den unter den Nummern 4.1 bis 4.10 aufge-\nführten Bauteilen und Systemen.\n2   Umfang der Hauptuntersuchung\nDie Entscheidung über den Umfang der Hauptuntersuchung liegt im pflichtgemäßen Ermessen des aaSoP\noder PI; jedoch muss unter Beachtung von Nummer 1\n2.1 die Hauptuntersuchung mindestens die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 vorgeschriebenen Pflichtuntersu-\nchungen umfassen; wurde die Untersuchung des Motormanagement-/Abgasreinigungssystems als eigen-\nständiger Teil nach Maßgabe der Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durchgeführt, verringert sich für den aaSoP\noder PI der Umfang der von ihm durchzuführenden Pflichtuntersuchungen um diesen eigenständigen Teil,\n2.2 der aaSoP oder PI zusätzlich Ergänzungsuntersuchungen durchführen, wenn auf Grund des Zustandes\noder des Alters des Fahrzeugs, Bauteils oder Systems die Vermutung besteht, dass bei den entsprechen-\nden Untersuchungspunkten eine über die Pflichtuntersuchung hinausgehende vertiefte Untersuchung er-\nforderlich ist. Dabei sind die unter den Nummern 4.1 bis 4.10 jeweils zu treffenden Ergänzungsuntersu-\nchungen dann zu erweitern, wenn dies zur Feststellung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs erforder-\nlich ist. Dies gilt in gleicher Weise, wenn unzulässige technische Änderungen am Fahrzeug, an Bauteilen\noder Systemen vermutet werden,\n2.3 an einem Fahrzeug, für das eine vorgeschriebene Sicherheitsprüfung nicht nachgewiesen werden kann,\nzusätzlich eine Sicherheitsprüfung durchgeführt werden. Der Umfang der Hauptuntersuchung mindert sich\ndabei um die Prüfpunkte der zusätzlich durchgeführten Sicherheitsprüfung. In diesem Fall ist vom aaSoP\noder PI zusätzlich das Prüfprotokoll über die Sicherheitsprüfung zu erstellen. Die Vorschriften der Num-\nmer 3.2.2 der Anlage VIII gelten entsprechend.\n3   Beurteilung der bei Hauptuntersuchungen festgestellten Mängel\nWerden bei Hauptuntersuchungen an Fahrzeugen Mängel nach Nummer 3.1.4 der Anlage VIII festgestellt,\nsind diese vom aaSoP oder PI zu beurteilen. Dies gilt auch, wenn die Untersuchung des Motormanage-\nment-/Abgasreinigungssystems als eigenständiger Teil nach Maßgabe von der Nummer 3.1.1.1 der An-\nlage VIII durchgeführt wurde. Die Beurteilung und die Zuordnung der Mängel sind nach der hierzu im\nVerkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zustän-\ndigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie vorzunehmen.\n4   Untersuchungskriterien\nDas Fahrzeug ist hinsichtlich des Zustandes, der Funktion, der Ausführung und der Wirkung seiner Bau-\nteile und Systeme zu untersuchen. Bei Fahrzeugen mit elektronischen Komponenten umfasst diese Unter-\nsuchung auch die Prüfung dieser Systeme auf Einhaltung von Systemdaten, sofern in den Nummern 4.1\nbis 4.10 entsprechende Untersuchungskriterien enthalten sind. Systemdaten beinhalten die Informationen\nzum tatsächlichen Verbau der Fahrzeugsysteme und der entsprechenden Untersuchungsverfahren.\nSolche Systemdaten können beispielsweise physikalische Größen, Fehlercodes, Algorithmen, Identifizie-\nrungsmerkmale oder manipulationssichere Anzeigen sein. Die Angaben und die Art der Weitergabe der","742          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nSystemdaten müssen der dazu im Verkehrsblatt vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.\nDie Untersuchung des Zustandes hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch auf\n– Beschädigung, Korrosion und Alterung,\n– übermäßigen Verschleiß und übermäßiges Spiel,\n– sachgemäße Befestigung, Sicherung, Montage und Verlegung,\n– Freigängigkeit und Leichtgängigkeit\nzu erfolgen.\nDie Untersuchung der Funktion hat visuell und/oder manuell und/oder elektronisch zu erfolgen. Dabei ist\nzu prüfen, ob nach der Betätigung von Pedalen, Hebeln, Schaltern oder sonstigen Bedienungseinrichtun-\ngen, die einen Vorgang auslösen, dieser Vorgang zeitlich und funktionell richtig abläuft.\nDie Untersuchung der Ausführung hat visuell und/oder elektronisch auf\n– eine vorgegebene Gestaltung,\n– eine vorgegebene Anbringung/Anzahl,\n– eine vorgegebene Schaltung (Verbauprüfung),\n– eine erforderliche Kennzeichnung (Identifizierungsprüfung)\nzu erfolgen.\nDie Untersuchung der Wirkung hat grundsätzlich messtechnisch auf Einhalten oder Erreichen von vorge-\ngebenen Grenzwerten zu erfolgen; sie beinhaltet auch Rechenvorgänge.\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\n4.1 Bremsanlage\nGesamtanlage                       ●  Betriebsbremswirkung               ● Hilfsbremswirkung\n●  Feststellbremswirkung              ● Funktion des automatischen\n●  Gleichmäßigkeit                       Blockierverhinderers\n●  Funktion der Dauerbrems-\nanlage – Auffälligkeiten\n●  Abstufbarkeit/Zeitverhalten –\nAuffälligkeiten\n●  Löseverhalten\n●  Dichtheit\n●  Einhaltung von Systemdaten\nEinrichtungen zur                  ● Füllzeit – Auffälligkeiten\nEnergiebeschaffung\nEinrichtungen zur                  ● Zustand – Auffälligkeiten           ● Zustand\nEnergiebevorratung                 ● Funktion der Entwässerungs-         ● Ausführung\neinrichtung\nBetätigungs- und Übertragungs-     ● Zustand – Auffälligkeiten           ● Zustand\neinrichtungen\nAuflaufeinrichtung                 ● Zustand – Auffälligkeiten           ● Zustand\n● Funktion                            ● Ausführung – Zulässigkeit\nSteuer- und Regeleinrichtungen     ● Zustand – Auffälligkeiten           ● Zustand\n(Ventile)                             bei Druckluftbremsanlagen:         ● Ausführung\n● Einstellung und Funktion des        ● Funktion des Bremskraft-\nautomatisch lastabhängigen            verstärkers\nBremskraftreglers\n● Funktion der Drucksicherung\n● Funktion der Abreißsicherung\n● Funktion der selbsttätigen\nBremsung\n● Funktion des Löseventiles am\nAnhänger","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                 743\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nRadbremse/Zuspanneinrichtung       ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\n● Funktion                           ● Funktion der Nachstell-\neinrichtung\n● Einstellung\n● Ausführung\nPrüfeinrichtungen und Prüfan-      ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\nschlüsse\nKontroll- und Warneinrichtungen    ● Funktion\n4.2   Lenkanlage\nGesamtanlage                       ● Einhaltung von Systemdaten\nBetätigungseinrichtungen           ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit          ● Lenkkräfte\n● Funktion der Lenkanlage               – Auffälligkeit, Zulässigkeit\nÜbertragungseinrichtungen          ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\n● Einstellung\nLenkhilfe                          ● Funktion                           ● Zustand\n● Dichtheit\nLenkungsdämpfer                    ● Zustand\n4.3   Sichtverhältnisse\nScheiben                           ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\n● Beeinträchtigung des Sicht-        ● Ausführung – Zulässigkeit\nfeldes\nRückspiegel                        ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\n● Ausführung, Anzahl –               ● Beeinträchtigung der Sicht\nZulässigkeit\nScheibenwischer                    ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\n● Funktion\nScheibenwaschanlage                ● Funktion\n4.4   Lichttechnische Einrichtungen und andere Teile der elektrischen Anlage\n4.4.1 Aktive lichttechnische Einrichtungen\nScheinwerfer und Leuchten          ●  Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n●  Ausführung – Zulässigkeit         ● Prüfzeichen\n●  Anzahl – Zulässigkeit             ● Blinkfrequenz von Fahrtrich-\n●  Funktion                             tungsanzeiger und Warnblink-\nanlage\n●  Einstellung der Scheinwerfer\n● Anbaumaße und Sichtwinkel\n●  Einhaltung von Systemdaten           – Zulässigkeit\n4.4.2 Passive lichttechnische Einrichtungen\nRückstrahler und retroreflektie-   ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\nrende Einrichtungen                ● Ausführung – Zulässigkeit          ● Prüfzeichen\n● Anzahl – Zulässigkeit              ● Anbaumaße und Sichtwinkel\n– Zulässigkeit\n4.4.3 Andere Teile der elektrischen Anlage\nelektrische Leitungen              ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\n● Verlegung, Absicherung","744          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)               Pflichtuntersuchungen               Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\nBatterien                           ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Ladekapazität\nelektrische Verbindungs-            ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\neinrichtungen                       ● Ausführung – Zulässigkeit         ● Funktion (Kontaktbelegung)\n● Anzahl – Zulässigkeit\nKontroll- und Warneinrichtungen     ● Funktion\nandere Teile                        ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n4.5 Achsen, Räder, Reifen, Aufhängungen\nAchsen                              ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Art und Qualität der Reparatur-\nausführung\nAufhängung                          ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit\n(Kraftrad)\nFedern, Stabilisator                ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit\npneumatische und hydro-             ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\npneumatische Federung                                                   ● Funktion und Einstellung der\nVentile\nSchwingungsdämpfer/                 ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\nAchsdämpfung                        ● Ausführung – Zulässigkeit\nRäder                               ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit\nReifen                              ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit\n4.6 Fahrgestell, Rahmen, Aufbau; daran befestigte Teile\nRahmen/tragende Teile               ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\nAufbau                              ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit/\nBefestigung\nUnterfahrschutz/seitliche           ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\nSchutzvorrichtung                   ● Ausführung – Zulässigkeit\nmechanische Verbindungs-            ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\neinrichtungen                                                           ● Ausführung – Zulässigkeit\n● Funktion\nStützeinrichtungen                  ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Funktion\nReserveradhalterung                 ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit         ● Funktion\nHeizung (nicht elektrisch und nicht ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\nmit Motorkühlmittel als Wärme-      ● Ausführung                        ● Prüf- bzw. Austauschfristen\nquelle)\n● Funktion\nKraftradverkleidung                 ● Zustand – Auffälligkeiten         ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                745\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                                                   Ergänzungsuntersuchungen\nPflichtuntersuchungen\n(Beispiele)\nandere Teile                        ● Zustand – Auffälligkeiten           ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit\n4.7     Sonstige Ausstattungen\nSicherheitsgurte oder andere        ● Zustand – Auffälligkeiten           ● Ausführung – Zulässigkeit\nRückhaltesysteme                    ● Anzahl, Anbringung – Zulässig- ● Funktion\nkeit\n● Einhaltung von Systemdaten\nAirbag                              ● Einhaltung von Systemdaten          ● Einhaltung der vom Hersteller\nvorgegebenen Austauschfrist\nÜberrollschutz                      ● Einhaltung von Systemdaten\nSicherung gegen unbefugte           ● Ausführung – Zulässigkeit           ● Zustand\nBenutzung/Diebstahlsicherung/       ● Funktion\nAlarmanlage\nUnterlegkeile                       ● Zustand – Auffälligkeiten           ● Zustand\n● Ausführung, Anzahl,\nAnbringung – Zulässigkeit\nEinrichtungen für Schallzeichen     ● Ausführung – Zulässigkeit           ● Zustand\n● Funktion\nGeschwindigkeitsmessgerät           ● Ausführung – Zulässigkeit           ● Genauigkeit\n● Funktion\nFahrtschreiber/Kontrollgerät        ● Vorhandensein von Einbau-           ● Zustand\nschild und Verplombung             ● Funktion\n● Einhaltung der Prüffrist\nGeschwindigkeitsbegrenzer           ● Ausführung, Einbau                  ● Zustand\n– Zulässigkeit                     ● Manipulationssicherheit\n● Vorhandensein von                   ● Funktion\nPrüfbescheinigung bzw.\nVerplombung\n● Funktion, sofern Prüfanschluss\nvorhanden\n● Einhaltung von Systemdaten\nGeschwindigkeitsschild(er)          ● Zustand – Auffälligkeiten           ● Zustand\n● Ausführung, Anzahl,\nAnbringung – Zulässigkeit\nfahrdynamische Systeme mit Ein-     ● Einhaltung von Systemdaten\ngriff in die Bremsanlage\n4.8     Umweltbelastung\n4.8.1   Geräusche\n4.8.1.1 Fahrzeuge allgemein\nSchalldämpferanlage                 ● Zustand – Auffälligkeiten           ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit           ● Messung Standgeräusch\n● Geräuschentwicklung\n– Auffälligkeiten\nMotor/Antrieb/Aufbau/Kapselung      ● Geräuschentwicklung                 ● Zustand\n– Auffälligkeiten                  ● Messung Fahrgeräusch","746                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                    Pflichtuntersuchungen                  Ergänzungsuntersuchungen\n(Beispiele)\n4.8.1.2 Krafträder\nSchalldämpferanlage                     ● Zustand – Auffälligkeiten              ● Zustand\n● Ausführung – Zulässigkeit,             ● Messung Standgeräusch\nKennzeichnung der Auspuff-               bei nicht nachgewiesener\nanlage                                   Zulässigkeit\n● Geräuschentwicklung                    ● Messung Standgeräusch\n– Auffälligkeiten\nMotor/Antrieb/Aufbau/Kapselung          ● Geräuschentwicklung                    ● Zustand\n– Auffälligkeiten                     ● Messung Fahrgeräusch\n4.8.2      Abgase\n4.8.2.1 Kraftfahrzeuge ohne On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe b)\nschadstoffrelevante Bauteile/           ● Zustand – Auffälligkeiten\nAbgasanlage                             ● Ausführung – Zulässigkeit\nAbgasreinigungssystem                   ● Abgasverhalten – Zulässigkeit\n4.8.2.2 Kraftfahrzeuge mit On-Board-Diagnosesystem (Anlage VIII Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a)\nschadstoffrelevante Bauteile/           ● Zustand – Auffälligkeiten\nAbgasanlage                             ● Ausführung – Zulässigkeit\nMotormanagement-/                       ● Abgasverhalten*) – Zulässigkeit ● OBD-Fehlercodes (Modus 03)\nAbgasreinigungssysteme                     OBD-Daten (Modus 01)                     – Zulässigkeit\n– Zulässigkeit\n4.8.3      Elektromagnetische Verträglichkeit\nZündanlage/andere elektrische           ● Zustand – Auffälligkeiten\nund elektronische Einrichtungen\n4.8.4      Verlust von Flüssigkeiten\nMotor/Antrieb/Lenkanlage/Tank/          ● Zustand – Auffälligkeiten              ● Zustand\nKraftstoffleitungen/Bremsanlage/        ● Ausführung – Zulässigkeit              ● Dichtheit\nKlimaanlage/Batterie\n● Kennzeichnung der Gasanlage\n4.9        Zusätzliche Untersuchungen an Kraftfahrzeugen, die zur gewerblichen Personenbeförderung eingesetzt\nsind\n4.9.1      Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Fahrgastsitzplätzen\nEin-, Aus- und Notausstiege             ● Zustand – Auffälligkeiten              ● Zustand\n● Ausführung, Anzahl – Zulässig- ● Funktion\nkeit\n● Funktion der Reversierein-\nrichtung\nBodenbelag und Trittstufen              ● Zustand – Auffälligkeiten              ● Zustand\n● Ausführung\nPlatz für Fahrer und Begleit-           ● Zustand – Auffälligkeiten              ● Zustand\npersonal                                ● Ausführung\nSitz-/Steh-/Liegeplätze,Durch-          ● Zustand – Auffälligkeiten              ● Zustand\ngänge                                   ● Ausführung, Anzahl – Zulässig- ● Übereinstimmung mit Angaben\nkeit                                     auf Schild\n*) Bei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor oder Kompressionszündungsmotor, die ab dem 1. Januar 2006 erstmals für den Verkehr zugelas-\nsen wurden, wird auf die Messung und Bewertung des Abgasverhaltens verzichtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               747\nUntersuchungskriterium\nUntersuchungspunkt\n(Bauteil, System)                                                  Ergänzungsuntersuchungen\nPflichtuntersuchungen\n(Beispiele)\nFesthalteeinrichtungen,            ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Ausführung – Zulässigkeit\nRückhalteeinrichtungen             ● Ausführung, Anzahl,\nAnbringung – Zulässigkeit\n● Funktion\nFahrgastverständigungssystem       ● Funktion                           ● Zustand\nInnenbeleuchtung                   ● Funktion                           ● Zustand\nZiel-/Streckenschild, Linien-      ● Ausführung                         ● Funktion der Beleuchtungs-\nnummer                                                                     einrichtung\n● Zustand\nUnternehmeranschrift               ● Ausführung\nFeuerlöscher                       ● Einhaltung der Prüffrist           ● Zustand\nVerbandkästen einschließlich In-   ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\nhalt und Unterbringung             ● Ausführung\n4.9.2 Taxi\nTaxischild/Beleuchtungs-           ● Ausführung                         ● Zustand\neinrichtung                                                             ● Funktion\nFahrzeugfarbe                      ● Ausführung – Zulässigkeit\nUnternehmeranschrift               ● Ausführung\nFahrpreisanzeiger                  ● Ausführung                         ● Zustand\n● Verplombung\nAlarmeinrichtung                   ● Ausführung – Zulässigkeit          ● Zustand\n● Funktion\n4.9.3 Krankenkraftwagen\nKennzeichnung                      ● Ausführung, Anbringung             ● Zustand\n– Zulässigkeit\nInneneinrichtung                   ● Ausführung                         ● Zustand\n4.10  Identifizierung und Einstufung des Fahrzeugs\nFahrzeug-Identifizierungsnummer    ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Zustand\n● Ausführung – Übereinstimmung\nmit den Fahrzeugdokumenten\nFabrikschild                       ● Ausführung, Anbringung             ● Übereinstimmung mit den\n– Zulässigkeit                       Fahrzeugdokumenten\nNachweis der Übereinstimmung       ● Zustand – Auffälligkeiten          ● Übereinstimmung mit den\nmit der Richtlinie 96/53/EG        ● Ausführung – Auffälligkeiten          tatsächlichen Maßen\nAmtliches Kennzeichen              ● Zustand\n(vorne und hinten)                 ● Ausführung\nFahrzeugdokumente                  ● Übereinstimmung der Angaben\nmit den tatsächlichen Verhält-\nnissen","748             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage VIIIb\n(Anlage VIII Nummer 3.1 und 3.2)\nAnerkennung von Überwachungsorganisationen\n1     Allgemeines\nDie Anerkennung von Überwachungsorganisationen zur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Abgas-\nuntersuchungen und Sicherheitsprüfungen (im Folgenden als HU, AU und SP bezeichnet) sowie Abnahmen\n(§ 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 oder 4) obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr\nbestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsbehörden).\n2     Voraussetzungen für die Anerkennung\nDie Anerkennung kann erteilt werden, wenn\n2.1   die Überwachungsorganisation eine geeignete Stelle im Anerkennungsgebiet unterhält, die die für alle von\nder Anerkennungs- und Aufsichtsbehörde zu überwachenden Vorgänge notwendigen Unterlagen bereithält\nund bei der der technische Leiter oder sein Vertreter nach Nummer 5 im Geltungsbereich dieser Verordnung\nerreichbar ist,\n2.1a die Prüfingenieure, die in der Überwachungsorganisation tätig werden sollen, von keiner anderen Überwa-\nchungsorganisation betraut sind,\n2.1b sie für die gesamte Überwachungsorganisation ein Qualitätsmanagementsystem unterhält, das mindestens\nden Anforderungen der DIN EN ISO/IEC 17020:2004 entspricht, deren Erfüllung durch eine Akkreditierung\ndurch das Kraftfahrt-Bundesamt nachzuweisen ist; das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nwicklung kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden nähere Anforderungen an die\nAusgestaltung des Qualitätsmanagementsystems im Verkehrsblatt veröffentlichen,\n2.2   die nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen\npersönlich zuverlässig sind,\n2.3   auf Grund der personellen und sachlichen Ausstattung zu erwarten ist, dass die Überwachungsorganisation\ndie HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß, gleichmäßig und unter Verwendung der erforder-\nlichen technischen Einrichtungen sowie Systemdaten einer Stelle, die von Technischen Prüfstellen und Über-\nwachungsorganisationen zu tragen ist und die die Systemdaten entgeltlich zur Verfügung stellt sowie ent-\nsprechende Prüfvorgaben und -hinweise entwickelt, durchführen wird, und sie sich verpflichtet, Sammlung,\nAuswertung und Austausch der Ergebnisse und Prüferfahrungen sowie qualitätssichernde Maßnahmen\ninnerhalb der Überwachungsorganisation sicherzustellen und gemeinsam mit anderen Überwachungsorga-\nnisationen und den Technischen Prüfstellen die gewonnenen Erkenntnisse regelmäßig im „Arbeitskreis Er-\nfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung nach § 19 Absatz 3 und § 29 StVZO“ nach der\nvom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der obersten Landesbehör-\nden bekannt gemachten Richtlinien auszutauschen,\n2.4   die Überwachungsorganisation durch Einrichtung eines innerbetrieblichen Revisionsdienstes sicherstellt,\ndass die Ergebnisse für die Innenrevision und die Aufsichtsbehörde so gesammelt und ausgewertet werden,\ndass jederzeit die Untersuchungs- und Prüfqualität für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der letzten drei\nJahre nachvollzogen werden kann, und dass die Ergebnisse mit denjenigen anderer Überwachungsorgani-\nsationen und denen der Technischen Prüfstellen einwandfrei vergleichbar sind,\n2.5   die Überwachungsorganisation sicherstellt, dass die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der\nAbnahmen betrauten Personen an mindestens fünf Tagen pro Jahr an regelmäßigen Fortbildungen teil-\nnehmen, die den Anforderungen des vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit\nZustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegebenen Aus- und Fortbildungs-\nplans entsprechen,\n2.6   für die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen eine ausrei-\nchende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit den HU, AU und SP sowie der\nAbnahmen entstehenden Ansprüchen besteht und aufrechterhalten wird und die Überwachungsorganisation\ndas Land, in dem sie tätig wird, von allen Ansprüchen Dritter wegen Schäden freistellt, die durch die zur\nVertretung der Überwachungsorganisation berufenen Personen, den technischen Leiter, dessen Vertreter\noder die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten Personen in Ausübung\nder ihnen übertragenen Aufgaben verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entsprechenden Ver-\nsicherung nachweist und aufrechterhält,\n2.6a die Überwachungsorganisation mindestens über eine auch zur Fortbildung und zum Erfahrungsaustausch\ngeeignete Prüfstelle im jeweiligen Anerkennungsgebiet verfügt; mit Zustimmung der zuständigen Anerken-\nnungsbehörde kann darauf in ihrem Anerkennungsgebiet verzichtet werden, und\n2.7   dadurch das Prüfangebot durch das Netz der Technischen Prüfstellen zu angemessenen Bedingungen für\ndie Fahrzeughalter (zum Beispiel hinsichtlich der Anfahrtswege und der Gebühren) nicht gefährdet ist; Num-\nmer 2.1.2 der Anlage VIIId ist zu berücksichtigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           749\n3     Anforderungen an Prüfingenieure (PI)\nDie Überwachungsorganisation darf ihr angehörende Personen mit der Durchführung der HU, AU und SP\nbetrauen, wenn diese\n3.1   mindestens 24 Jahre alt sind,\n3.2   geistig und körperlich geeignet sowie zuverlässig sind,\n3.3   die Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge sämtlicher Klassen, außer Klassen D und D1, besitzen und gegen sie\nkein Fahrverbot nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 44 des Strafgesetzbuchs besteht oder der\nFührerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlag-\nnahmt ist,\n3.4   als Vorbildung ein Studium des Maschinenbaufachs, des Kraftfahrzeugbaufachs oder der Elektrotechnik an\neiner im Geltungsbereich dieser Verordnung gelegenen oder an einer als gleichwertig anerkannten Hoch-\nschule oder öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachhochschule erfolgreich abgeschlossen haben,\n3.5   an einer mindestens sechs Monate dauernden Ausbildung teilgenommen haben, die den Anforderungen des\nAus- und Fortbildungsplans entspricht, der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nmit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gegeben wird; die Dauer der Aus-\nbildung kann bis auf drei Monate verkürzt werden, wenn eine mindestens dreijährige hauptberufliche Tätig-\nkeit als Kraftfahrzeugsachverständiger nachgewiesen wird,\n3.6   ihre fachliche Eignung durch eine Prüfung entsprechend den Vorschriften der §§ 2 bis 14 der Verordnung zur\nDurchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 24. Mai 1972 (BGBl. I S. 854), die zuletzt durch\nArtikel 2 der Verordnung vom 7. Januar 2011 (BGBl. I S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\nFassung nachgewiesen haben; § 2 Absatz 1 Satz 2 letzter Halbsatz des Kraftfahrsachverständigengesetzes\ngilt entsprechend; die Anmeldung zur Prüfung kann nur durch die Überwachungsorganisation erfolgen, die\nsie nach Nummer 3.5 ausgebildet hat oder sie mit der Durchführung der HU, AU, SP und Abnahmen nach\nBestehen der Prüfungen betrauen will; abweichend von § 2 Absatz 3 Nummer 3 der genannten Verordnung\nkann anstelle des Leiters einer Technischen Prüfstelle für den Kraftfahrzeugverkehr der technische Leiter\neiner Überwachungsorganisation in den Prüfungsausschuss berufen werden,\n3.6a von keiner anderen Überwachungsorganisation betraut sind,\n3.6b hauptberuflich als Kraftfahrzeugsachverständige tätig sind,\n3.7   und wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.\n3.8   (weggefallen)\n3.9   Die mit der Durchführung der HU, AU und SP betrauten Personen werden im Sinne dieser Verordnung als\nPrüfingenieure bezeichnet.\n3.10 Erfüllen die mit der Durchführung von HU, AU oder SP betrauten Personen mehr als zwei Jahre nicht mehr\ndie Anerkennungsvoraussetzungen oder gehören mehr als zwei Jahre keiner Technischen Prüfstelle oder\nÜberwachungsorganisation an, so ist eine Ausbildung nach Nummer 3.5 und eine Prüfung nach Nummer 3.6\nabzulegen.\n4     Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Nummer 3 und 4\n4.1   Die Überwachungsorganisation darf Personen, die nach Nummer 3 mit der Durchführung der HU, AU und SP\nbetraut werden, außerdem mit der Durchführung von Abnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4\nbetrauen, wenn\n4.1.1 sie für diese Abnahmen an einer mindestens zwei Monate dauernden besonderen Ausbildung teilgenom-\nmen,\n4.1.2 sie die fachliche Eignung für die Durchführung von Abnahmen im Rahmen der Prüfung nach Nummer 3.6\nnachgewiesen haben, und\n4.1.3 wenn die nach Nummer 1 zuständige Anerkennungsbehörde zugestimmt hat.\n5     Technischer Leiter und Vertreter\nDie Überwachungsorganisation hat einen technischen Leiter und einen Vertreter des technischen Leiters zu\nbestellen, die den Anforderungen nach den Nummern 3 und 4 genügen müssen. Der technische Leiter hat\nsicherzustellen, dass die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß und gleichmäßig durchge-\nführt werden; er darf hierzu an die mit der Durchführung der HU, AU und SP sowie der Abnahmen betrauten\nPersonen fachliche Weisungen erteilen. Die Aufsichtsbehörde darf dem technischen Leiter fachliche\nWeisungen erteilen. Die Bestellungen bedürfen der Bestätigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie können\nwiderrufen werden, wenn der technische Leiter oder sein Vertreter die von der Aufsichtsbehörde erteilten\nfachlichen Weisungen nicht beachtet oder sonst keine Gewähr mehr dafür bietet, dass er seine Aufgaben\nordnungsgemäß erfüllen wird. Der technische Leiter und sein Vertreter dürfen im Rahmen ihrer Bestellung\nauch HU, AU, SP und Abnahmen durchführen. Er hat der Aufsichtsbehörde jährlich und zusätzlich auf kon-\nkrete Anforderung hin einen Bericht über die Einhaltung der qualitätssichernden Maßnahmen vorzulegen.\nDer Bericht muss Aufschluss über die durchgeführten Qualitätskontrollen und die eingeleiteten Maßnahmen\ngeben, sofern diese auf Grund eines Verstoßes erforderlich waren.","750              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n6     Weitere Anforderungen an die Überwachungsorganisation\n6.1   Die HU, AU und SP sowie die Abnahmen sind im Namen und für Rechnung der Überwachungsorganisation\ndurchzuführen. Der PI darf von Zahl und Ergebnis der durchgeführten HU, AU und SP sowie Abnahmen nicht\nwirtschaftlich abhängig sein. Der Nachweis über das Abrechnungs- und das Vergütungssystem der Über-\nwachungsorganisation ist der Aufsichtsbehörde auf Verlangen mitzuteilen.\n6.2   Die von den Fahrzeughaltern zu entrichtenden Entgelte für die HU, AU, SP und Abnahmen sind von der\nÜberwachungsorganisation in eigener Verantwortung für den Bereich der jeweils örtlich zuständigen Tech-\nnischen Prüfstelle einheitlich festzulegen. Wird eine HU in Verbindung mit einem vorliegenden Nachweis\nüber eine durchgeführte Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch eine anerkannte Kraft-\nfahrzeugwerkstatt durchgeführt, ist dafür ein eigenständiges Entgelt entsprechend Satz 1 festzulegen. Die\nEntgelte sind der zuständigen Aufsichtsbehörde rechtzeitig vor ihrer Einführung mitzuteilen.\n6.3   Die nach Nummer 6.2 festgelegten Entgelte sind von der Überwachungsorganisation in ihren Prüfstellen\nund, soweit die HU, AU und SP sowie die Abnahmen in einem Prüfstützpunkt vorgenommen werden, in\ndiesem nach Maßgabe der Preisangabenverordnung in der jeweils geltenden Fassung, bekannt zu machen.\nEin vereinbartes Entgelt für die Untersuchung nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII durch die anerkannte\nKraftfahrzeugwerkstatt ist von ihr gesondert bekannt zu machen und zusätzlich zum Entgelt nach Num-\nmer 6.2 Satz 3 vom Fahrzeughalter zu erheben. Eine eventuell nach Nummer 6.4 vereinbarte Vergütung für\ndie Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie für die Benut-\nzung von Einrichtungen und Geräten oder die Inanspruchnahme von Personal ist gesondert bekannt zu\nmachen und muss zusätzlich zu dem Entgelt nach Nummer 6.2 von den Fahrzeughaltern erhoben werden.\nDas Entgelt nach Nummer 6.2 einschließlich Umsatzsteuer ist auf allen Ausfertigungen der Untersuchungs-\nund Abnahmeberichte sowie der Prüfprotokolle anzugeben.\n6.4   Über die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Prüfstützpunkten und Prüfplätzen einschließlich\nder Bekanntgabe der Entgelte nach Nummer 6.3 sowie über die Benutzung von deren Einrichtungen und\nGeräten oder über die Inanspruchnahme von deren Personal sind von der Überwachungsorganisation mit\nden Inhabern der Prüfstützpunkte und Prüfplätze Verträge abzuschließen. Aus diesen Verträgen muss sich\nergeben, ob für die Gestattung von HU, AU, SP und Abnahmen in den Räumen des Prüfstützpunktes sowie\nfür die Benutzung von Einrichtungen und Geräten oder für die Inanspruchnahme von Personal vom Inhaber\neine Vergütung und gegebenenfalls in welcher Höhe erhoben wird; für Prüfplätze gilt Nummer 6.3 Satz 2\nhinsichtlich der Vereinbarung einer solchen Vergütung entsprechend. Diese Verträge sind der Aufsichtsbe-\nhörde auf Verlangen vorzulegen.\n6.5   Im Rahmen der Innenrevision hat die Überwachungsorganisation insbesondere sicherzustellen, dass die\nQualität von HU, AU, SP und Abnahmen durch eine zu hohe Zahl von Einzelprüfungen nicht beeinträchtigt\nwird.\n6.6   Zur Vermeidung von Interessenkollisionen dürfen die Überwachungsorganisationen, ihre Inhaber, ihre Gesell-\nschafter und ihre nach Gesetz, Vertrag oder Satzung zur Vertretung der Überwachungsorganisation berufe-\nnen Personen sowie die mit der Durchführung von HU, AU, SP oder Abnahmen betrauten PI weder direkt\nnoch indirekt mit Herstellung, Handel, Leasing, Wartung und Reparatur von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\nbefasst sein.\n6.7   Die von der Überwachungsorganisation zur Durchführung von HU, AU und SP erhobenen personenbezoge-\nnen Daten dürfen nur zum Zwecke des Nachweises einer ordnungsgemäßen Untersuchung und Prüfung im\nSinne der Nummer 2.4 verarbeitet oder genutzt werden. Eine Verarbeitung oder Nutzung für andere Zwecke\nist nur mit schriftlicher Einwilligung des Betroffenen zulässig. Wird die Einwilligungserklärung zusammen mit\nanderen Erklärungen abgegeben, ist sie besonders hervorzuheben. Der Betroffene ist bei der Erteilung der\nEinwilligung darauf hinzuweisen, dass er sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen kann.\n7     Übergangsvorschriften\nSoweit Überwachungsorganisationen bis zum 1. Oktober 2008 zur Durchführung von HU, AU, SP und Ab-\nnahmen nach § 19 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und 4 anerkannt sind, bleiben diese Anerkennungen bestehen.\nDie Nummern 2 bis 6 sind entsprechend anzuwenden; Nummer 6.6 gilt in der bis zum 1. Oktober 2008\ngeltenden Fassung entsprechend. Für bis zum 1. Oktober 2008 anerkannte Überwachungsorganisationen\nfindet Nummer 2.1b ab dem 1. April 2011 Anwendung.\n8     Die Anerkennung einer Überwachungsorganisation erfolgt unter dem Vorbehalt des Widerrufs und der nach-\nträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage. Sie kann von der zuständigen Anerkennungs-\nbehörde insbesondere widerrufen werden, wenn die Überwachungsorganisation ihre Pflichten nicht ord-\nnungsgemäß wahrnimmt. Sie ist zu widerrufen, wenn die Anerkennungsbehörde auf Grund nachträglich\neingetretener Tatsachen berechtigt wäre, die Anerkennung nicht zu erlassen.\n9     Aufsicht über anerkannte Überwachungsorganisationen\n9.1   Die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen üben\ndie Aufsicht über die Inhaber der Anerkennungen aus. Die Aufsichtsbehörde oder die zuständigen Stellen\nkönnen selbst prüfen oder durch von ihnen bestimmte Beauftragte prüfen lassen, ob insbesondere\n9.1.1 die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012          751\n9.1.2 die HU, AU und SP sowie die Abnahmen ordnungsgemäß durchgeführt und die sich sonst aus der Aner-\nkennung oder aus Auflagen ergebenden Pflichten erfüllt werden,\n9.1.3 ob und in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n9.2   Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der\nAnerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen\nvorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Ferner ist vom Inhaber der Anerken-\nnung sicherzustellen, dass die mit der Aufsicht beauftragten Personen sämtliche Untersuchungsstellen be-\ntreten dürfen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese Maßnahmen zu ermöglichen; er hat die Kosten der\nPrüfung zu tragen.\n9.3   Die Überwachungsorganisation hat auf Verlangen der Aufsichtsbehörde für das betreffende Anerkennungs-\ngebiet einen Beauftragten zu bestellen. Dieser ist Ansprechpartner der Anerkennungsbehörde und Auf-\nsichtsbehörde. Er muss Erklärungen mit Wirkung für und gegen die Überwachungsorganisation abgeben\nund entgegennehmen können. Er muss weiter die Möglichkeit haben, Angaben, Aufzeichnungen und Nach-\nweise über die von der Überwachungsorganisation im Anerkennungsgebiet durchgeführten HU, AU, SP und\nAbnahmen zu machen und der Aufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Mit Zustimmung der zuständi-\ngen Anerkennungsbehörde kann der Beauftragte auch für den Bereich mehrerer Anerkennungsgebiete ganz\noder teilweise bestellt werden.","752               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage VIIIc\n(Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 und 3.2)\nAnerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung\nvon Sicherheitsprüfungen und/oder Untersuchungen der Abgase\nsowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte\n1            Allgemeines\n1.1          Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen (im Fol-\ngenden als SP bezeichnet) und/oder Untersuchungen der Abgase (im Folgenden als AU bezeichnet)\nund/oder Untersuchungen der Abgase an Krafträdern (im Folgenden als AUK bezeichnet) obliegt der\nzuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständi-\ngen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zuständigen\nKraftfahrzeuginnungen übertragen.\n1.2          Für das Verfahren der Anerkennung und des Widerrufs von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung\nvon SP und/oder AU und/oder AUK wird vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nlung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt be-\nkannt gemacht.\n1.3          Für die nach Nummer 2.6 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen wird vom\nBundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten\nLandesbehörden eine Richtlinie im Verkehrsblatt bekannt gemacht.\n2            Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten\nDie Anerkennung wird erteilt, wenn\n2.1          der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen\nPersonen sowie die für die SP und/oder die AU und/oder die AUK verantwortlichen Personen persön-\nlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind je-\nweils vorzulegen,\n2.2          der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die\nEintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest ange-\nstellte Person die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen\nVerrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei der SP und/oder der AU und/oder der\nAUK festgestellten Mängel erforderlich sind,\n2.3          der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung der SP und/oder der AU\nund/oder der AUK verantwortliche(n) Person(en) bestellt. Zur Unterzeichnung der Prüfprotokolle und/\noder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise ist (sind) nur die verantwortliche(n) Person(en) berech-\ntigt; Prüfprotokolle und/oder Prüfbescheinigungen und/oder Nachweise sind unmittelbar nach Durch-\nführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK zu unterzeichnen. Zusätzlich sind die Nachweise\nmit einem Nachweis-Siegel und einer Prägenummer zu versehen. Die Durchführung der SP und/oder\nder AU und/oder der AUK kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht der verantwortlichen Personen\nerfolgen. Die verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte müssen vom Antragsteller namentlich be-\nnannt werden,\n2.4          der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK\nverantwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausrei-\nchende Erfahrungen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen. Für die Durchführung\n2.4.1        der Sicherheitsprüfung (SP) müssen Nachweise erbracht werden,\n2.4.1.1      dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf\n2.4.1.1.1    Kraftfahrzeugmechaniker,\n2.4.1.1.2    Kraftfahrzeugelektriker,\n2.4.1.1.3    Automobilmechaniker,\n2.4.1.1.4    Kraftfahrzeug-Mechatroniker,\n2.4.1.1.5    Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,\n2.4.1.1.6    Karosserie- und Fahrzeugbauer,\n2.4.1.1.7    Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,\n2.4.1.1.8    Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,\n2.4.1.1.9    Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,\n2.4.1.1.10 Landmaschinenmechaniker,\n2.4.1.1.11 Land- und Baumaschinenmechaniker,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              753\n2.4.1.2   dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im\n2.4.1.2.1 Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\n2.4.1.2.2 Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\n2.4.1.2.3 Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,\n2.4.1.2.4 Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,\n2.4.1.2.5 Metallbauer-Handwerk, Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau,\n2.4.1.2.6 Landmaschinenmechaniker-Handwerk\nerfolgreich bestanden haben;\n2.4.2     der Untersuchung der Abgase (AU) müssen Nachweise erbracht werden,\n2.4.2.1   dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf\n2.4.2.1.1 Kraftfahrzeugmechaniker,\n2.4.2.1.2 Kraftfahrzeugelektriker,\n2.4.2.1.3 Kraftfahrzeug-Mechatroniker,\n2.4.2.1.4 Automobilmechaniker,\n2.4.2.2   dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im\n2.4.2.2.1 Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\n2.4.2.2.2 Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\n2.4.2.2.3 Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik\nerfolgreich bestanden haben;\n2.4.3     der Untersuchung der Abgase an Krafträdern müssen Nachweise erbracht werden,\n2.4.3.1   dass Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf\n2.4.3.1.1 Kraftfahrzeugmechaniker,\n2.4.3.1.2 Kraftfahrzeugelektriker,\n2.4.3.1.3 Kraftfahrzeug-Mechatroniker,\n2.4.3.1.4 Zweiradmechaniker,\n2.4.3.1.5 Zweiradmechaniker, Fachrichtung Motorrad-Technik,\n2.4.3.2   dass verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im\n2.4.3.2.1 Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\n2.4.3.2.2 Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\n2.4.3.2.3 Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk, Schwerpunkt Fahrzeugsystemtechnik,\n2.4.3.2.4 Zweiradmechaniker-Handwerk\nerfolgreich bestanden haben;\n2.5       der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung der SP und/oder AU und/oder AUK verant-\nwortliche(n) Person(en) und die Fachkräfte eine Meisterprüfung oder eine Abschlussprüfung im aner-\nkannten Ausbildungsberuf für die unter Nummer 2.4 genannten Berufe erfolgreich bestanden haben.\nDiesen Prüfungsabschlüssen steht gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing. (grad.) oder der staatlich\ngeprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotechnik oder Luft- und\nRaumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahrzeugbereich\n(Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige Tätigkeit\noder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1.1, Nummer 2.4.2.1 oder Nummer 2.4.3.1 ge-\nnannten Ausbildungsberufen nachgewiesen werden kann,\n2.6       der Antragsteller oder die für die Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verantwort-\nliche(n) Person(en) und die Fachkräfte darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu\nprüfenden Fahrzeuge entsprechende Schulung nach Nummer 7 erfolgreich abgeschlossen haben. Die\nFrist für die Wiederholungsschulungen beträgt maximal 36 Monate, beginnend mit dem Monat und\nJahr, in dem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wieder-\nholungsschulung abgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer\nWiederholungsschulung eine erstmalige Schulung durchzuführen,\n2.7       der Antragsteller nachweist, dass alle von ihm benannten Untersuchungsstellen den Anforderungen\nder Anlage VIIId entsprechen,","754        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n2.8   der Antragsteller nachweist, dass für alle von ihm benannten Untersuchungsstellen Dokumentationen\nder Betriebsorganisationen erstellt sind, die interne Regeln enthalten, nach denen eine ordnungsge-\nmäße Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK sichergestellt ist. Die Dokumentationen\nmüssen mindestens den Anforderungen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entspre-\nchen,\n2.9   der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der SP und/oder der AU und/oder der\nAUK betrauten verantwortliche(n) Person(en) und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung\nzur Deckung aller im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK entstehenden\nAnsprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung aufrecht-\nerhalten wird,\n2.10  der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das\nLand, in dem er tätig wird und für das der Antragsteller anerkannt ist, von allen Ansprüchen Dritter\nwegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den SP und/oder den AU und/oder den AUK von\nihm oder den von ihm beauftragten verantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden,\nund dafür den Abschluss einer entsprechenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist\nund erklärt, dass er diese Versicherung aufrechterhalten wird.\n3     Nebenbestimmungen\n3.1   Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicher-\nzustellen, dass die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die\nAnerkennung ist nicht übertragbar.\n3.2   Die Anerkennung ist auf die jeweiligen Untersuchungs-/Prüfungsarten sowie auf bestimmte Arten, Fa-\nbrikate oder Typen von Fahrzeugen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach Nummer 2 nur\nfür diese Arten, Fabrikate oder Typen nachgewiesen sind.\n4     Rücknahme der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Num-\nmer 2 nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr\nbesteht.\n5     Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 weg-\ngefallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durch-\nführung der SP und/oder der AU und/oder der AUK verstoßen wurde, wenn die SP und/oder die AU\nund/oder die AUK nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn gegen die Auflagen der An-\nerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von min-\ndestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist oder der Antragsteller auf die Anerkennung\nverzichtet. Ist die Anerkennung zeitlich befristet und wird keine Verlängerung der Geltungsdauer\nbeantragt, erlischt sie mit deren Ablauf.\n6     Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\n6.1   Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie kann selbst prüfen oder prüfen lassen,\n6.1.1 ob die SP und/oder die AU und/oder die AUK ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nach-\ngewiesen sind sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,\n6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n6.2   Nummer 8.1.1 findet Anwendung.\n7     Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte\n7.1   Die Schulung nach Nummer 2.6 kann durchgeführt werden\n7.1.1 für SP durch Hersteller von SP-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie SP-\npflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben sowie\nHersteller von Bremsanlagen für SP-pflichtige Kraftfahrzeuge und Anhänger, sowie von diesen ermäch-\ntigte geeignete Stellen,\n7.1.2 für AU durch Hersteller von AU-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie\nAU-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben\nsowie Kraftfahrzeugmotorenhersteller, Hersteller von Gemischaufbereitungssystemen mit eigener Kun-\ndendienstorganisation, sofern sie Erstausrüstung liefern, sowie von diesen ermächtigte geeignete Stel-\nlen,\n7.1.3 für AUK durch Hersteller von AUK-pflichtigen Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeugimporteure, wenn sie\nAUK-pflichtige Kraftfahrzeuge importieren und wenn sie eine eigene Kundendienstorganisation haben,\nsowie von diesen ermächtigte geeignete Stellen,\n7.1.4 vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks ermächtigte Stellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            755\n7.2   Schulungsstätten sind entsprechend der örtlichen Zuständigkeit den zuständigen obersten Landes-\nbehörden oder den von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem\nBundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefor-\ndert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der Schulungstätigkeit. Der Bundesinnungs-\nverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungsstätten und übersendet den zustän-\ndigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\njeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller Schulungsstätten, aufgegliedert\nnach SP-, AU- und AUK-Schulungsstätten.\n7.3   Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die\nSchulungsstätten müssen der nach Nummer 1.3 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen.\n8     Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen\n8.1   Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen\nobersten Landesbehörde, den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils\nfür ihren Zuständigkeitsbereich. Die Aufsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die Anerken-\nnungsstelle prüfen lassen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die\nsich sonst aus der Anerkennung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden.\nDiese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.\n8.1.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inha-\nbers der Anerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und\nBesichtigungen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der\nAnerkennung hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu\nunterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten\nder Prüfung zu tragen.\n8.2   Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde, den von ihr be-\nstimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich. Die Auf-\nsichtsbehörde kann selbst prüfen oder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zustän-\ndigen Stellen prüfen lassen, ob die für die Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind\nund die sich sonst aus der Ermächtigung oder den Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt\nwerden. Sie können die Befugnis zur Prüfung auf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughand-\nwerks übertragen. Diese Prüfung ist mindestens alle drei Jahre durchzuführen.\n8.2.1 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schu-\nlungsstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigun-\ngen vorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder der Leiter\nder Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen\ndabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schu-\nlungsstätte hat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n9     Schlussbestimmungen\n9.1   Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können,\nsind von ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum\nWiderruf der Anerkennung führen.\n9.2   Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2\ngenannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 ge-\nnannten Stellen die Durchführungen von Schulungen untersagen.","756              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage VIIId\n(Anlage VIII Nummer 4)\nUntersuchungsstellen\nzur Durchführung von Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen,\nUntersuchungen der Abgase und wiederkehrenden Gasanlagenprüfungen\n1       Zweck und Anwendungsbereich\n1.1     Hauptuntersuchungen, Sicherheitsprüfungen, Untersuchungen der Abgase, Untersuchungen der Abgase\nvon Krafträdern und wiederkehrende Gasanlagenprüfungen (im Folgenden als HU, SP, AU, AUK und GWP\nbezeichnet) sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen technischen Standards durchzu-\nführen.\n1.2     Die nachstehenden Vorschriften gelten für Untersuchungsstellen, an denen HU und/oder SP und/oder AU\nund/oder AUK und/oder GWP durchgeführt werden.\n2       Untersuchungsstellen\nAn Untersuchungsstellen werden HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP durchge-\nführt. Sie werden wie folgt unterteilt:\n2.1     Prüfstellen\n2.1.1   Prüfstellen allgemein\nAn Prüfstellen werden regelmäßig HU, SP, AU, AUK und GWP von amtlich anerkannten Sachverständigen\noder Prüfern oder Prüfingenieuren, im Folgenden als aaSoP oder PI bezeichnet, durchgeführt. Prüfstellen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             757\nmüssen sich während der Durchführung der Untersuchungen und Prüfungen in der ausschließlichen Ver-\nfügungsgewalt der Technischen Prüfstellen oder amtlich anerkannten Überwachungsorganisationen be-\nfinden.\n2.1.2   Prüfstellen von Technischen Prüfstellen\n2.1.2.1 Die Technischen Prüfstellen unterhalten zur Gewährleistung eines flächendeckenden Untersuchungsange-\nbots ihre Prüfstellen an so vielen Orten, dass die Mittelpunkte der im Einzugsbereich liegenden Ortschaf-\nten nicht mehr als 25 km Luftlinie von den Prüfstellen entfernt sind. In besonderen Fällen können die in\nNummer 4.1 der Anlage VIII genannte(n) Stelle(n) Abweichungen zulassen oder einen kürzeren Abstand\nfestlegen.\n2.2     Prüfstützpunkte\nAn Prüfstützpunkten werden unter Inanspruchnahme der technischen Einrichtungen einer in die Hand-\nwerksrolle eingetragenen Kraftfahrzeugwerkstatt oder eines entsprechenden Fachbetriebs, dazu zählen\nKraftfahrzeugwerkstätten zur Betreuung eines Fuhrparks, HU und/oder SP und/oder AU und/oder AUK\nund/oder GWP durchgeführt.\n2.3     Prüfplätze\nAuf Prüfplätzen dürfen nur Fahrzeuge des eigenen Fuhrparks, dazu zählen alle Fahrzeuge eines Halters\noder Betreibers, oder land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge mit Vmax/zul≤ 40 km/h untersucht und/oder\ngeprüft werden.\n2.4     Anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von SP und/oder AU\nund/oder AUK und/oder GWP\nSP und/oder AU und/oder AUK und/oder GWP dürfen durch dafür anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten in\nden im Anerkennungsbescheid bezeichneten Betriebsstätten oder Zweigstellen durchgeführt werden.\n3       Ausstattung und bauliche Gegebenheiten von Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte\n3.1     Die Mindestanforderungen an Untersuchungsstellen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage.\n3.2     Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von der Inhaberin oder\nvom Inhaber oder von der Nutzerin oder vom Nutzer der Untersuchungsstelle sicherzustellen. Werden die\nVorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von HU, SP, AU, AUK und GWP bis zur Wiederher-\nstellung des ordnungsgemäßen Zustandes unzulässig.\n3.3     Die Messgeräte nach den Nummern 21, 22 und 23 der Tabelle müssen über Einrichtungen verfügen oder\nmit Einrichtungen verbunden sein, die die zur Identifizierung erforderlichen Daten der zu untersuchenden\nKraftfahrzeuge nach den Nummern 4.8.2.1 und 4.8.2.2 der Anlage VIIIa einschließlich der ermittelten\nMesswerte aufnehmen, speichern und bei Untersuchungen nach Nummer 3.1.1.1 der Anlage VIII in Form\neines Nachweises ausdrucken. Die eingesetzte Softwareversion der Messgeräte muss zu Prüfungszwe-\ncken angezeigt werden können.\n3.4     Die zulässigen Softwareversionen für Messgeräte nach Nummer 3.3 sowie Richtlinien über Anforderungen\nan Mess- und Prüfgeräte, für die keine eichrechtlichen Vorschriften bestehen, werden vom Bundesminis-\nterium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden\nim Verkehrsblatt veröffentlicht.\n4       Abweichungen\n4.1     An Prüfstützpunkten und Prüfplätzen ist eine ständige Ausstattung mit den nach Nummer 3.1 vorgeschrie-\nbenen und in der Tabelle unter den Nummern 5, 6, 11, 13 bis 16 und 18 bis 25 aufgeführten Prüfgeräten\ndann entbehrlich, wenn sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Untersuchungen/Prüfungen notwen-\ndigen Geräte von den durchführenden Personen mitgeführt und bei HU, SP, AU, AUK und GWP eingesetzt\nwerden.\n4.2     Von der nach Nummer 3.1 vorgeschriebenen Ausstattung mit Mess- und Prüfgeräten sind Abweichungen\nan Untersuchungsstellen zulässig, wenn an diesen nur bestimmte Fahrzeugarten untersucht oder geprüft\nwerden. Die zulässigen Abweichungen ergeben sich aus der Tabelle am Ende dieser Anlage; sie sind der\nzuständigen Anerkennungsstelle nach Nummer 4 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc zu\nmelden.\n5       Schlussbestimmungen\nVeränderungen bei Untersuchungsstellen, welche ihre Anerkennung beeinflussen können, sind der Aner-\nkennungsstelle nach Nummer 4.1 der Anlage VIII oder Nummer 1.1 der Anlage VIIIc unaufgefordert mit-\nzuteilen. Bei Zuwiderhandlung gegen die Nummern 1 bis 4 kann die Untersuchungs- und/oder Prüftätig-\nkeit in den betreffenden Untersuchungsstellen untersagt werden.","Ausstattung und bauliche Gegebenheiten\n758\nvon Untersuchungsstellen, Mess- und Prüfgeräte zu Nummer 3\n1                     2                     3                     4                     5                     6                     7\nAnerkannte            Anerkannte            Anerkannte            Anerkannte\nUntersuchungsstellen/                                                                        Kraftfahrzeugwerk-    Kraftfahrzeugwerk-    Kraftfahrzeugwerk-    Kraftfahrzeugwerk-\nPrüfstellen         Prüfstützpunkte         Prüfplätze\nAnforderungen                                                                             stätten zur Durch-    stätten zur Durch-    stätten zur Durch-    stätten zur Durch-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nführung von SP        führung von AU        führung von AUK      führung von GWP\n1.    Grundstück                Lage und Größe        Muss so              Geeigneter Platz  Mindestgröße er-          Mindestgröße er-      Mindestgröße er-      Mindestgröße er-\nmuss ordnungs-        beschaffen sein,     zur Durchführung  gibt sich aus 2.          gibt sich aus 2.      gibt sich aus 2.      gibt sich aus 2.\ngemäße HU/AU/SP       dass Störungen im    einer HU/AU/SP an\nan zu erwartender     öffentlichen Ver-    mindestens einem\nZahl von Fahrzeu-     kehrsraum durch      Fahrzeug muss\ngen gewährleisten.    den Betrieb nicht    vorhanden sein.\nentstehen.\n2.    Bauliche                  Prüfhalle muss        Ausreichend be-                            Ausreichend be-       Ausreichend be-       Geeigneter und ge-    Ausreichend be-\nAnforderungen             festeingebaute        messene Halle oder                         messene Halle oder    messene Halle oder    schlossener Prüf-     messene Halle oder\nPrüfeinrichtungen     überdachter Prüf-                          überdachter Prüf-     geschlossener         raum, wo mindes-      überdachter Prüf-\nüberdecken. Ihre      platz in Abhängig-                         platz, wo ein         Prüfraum. Die         tens ein Kraftrad     platz in Abhängig-\nAbmessungen rich-     keit von den zu                            Lastkraftwagenzug     Größe richtet sich    untersucht werden     keit von den zu\nten sich nach der     untersuchenden                             geprüft werden        nach der Art der zu   kann.                 untersuchenden\nAnzahl der Prüf-      Fahrzeugen (z. B.                          kann.                 untersuchenden                              Fahrzeugen (z. B.\ngassen und deren      nur Personenkraft-                                               Kraftfahrzeuge ent-                         nur Personenkraft-\nAusrüstung. Die       wagen oder Per-               –                                  sprechend der An-                           wagen oder Perso-\nLänge wird durch      sonenkraftwagen                                                  erkennung (nur                              nenkraftwagen und\nden Einbau der je-    und Nutzfahrzeu-                                                 Personenkraftwa-                            Nutzfahrzeuge).\nweiligen Prüfgeräte   ge).                                                             gen oder auch\nund die Abmes-                                                                         Nutzfahrzeuge).\nsungen der zu un-\ntersuchenden Fahr-\nzeuge bestimmt.\n3.    Grube, Hebebühne\noder Rampe mit aus-                                                       x                                           x                                           x\nreichender Länge und                                                 Jedoch entbehrlich,                         Jedoch ohne                                 Jedoch ohne\nBeleuchtungsmög-                                                     sofern nur Fahr-                            Einrichtung zum                             Einrichtung zum\nlichkeit sowie mit Ein-           x                     x                                           x                                           –\nzeuge mit Vmax/zul.                         Anheben der Ach-                            Anheben der\nrichtung zum Anhe-                                                   ≤ 40 km/h unter-                            sen oder Spielde-                           Achsen oder\nben der Achsen oder                                                  sucht werden.                               tektoren.                                   Spieldetektoren.\nSpieldetektoren\n4.    Ortsfester\nBremsprüfstand                    x                     x1)                   x1)                  x1)                    –                     –                     –\n5.    Schreibendes\nBremsmessgerät                    x                     x2)                   x2)                  x2)                    –                     –                     –","1               2               3                4                    5                    6                    7\nAnerkannte           Anerkannte           Anerkannte           Anerkannte\nUntersuchungsstellen/                                                Kraftfahrzeugwerk-   Kraftfahrzeugwerk-   Kraftfahrzeugwerk-   Kraftfahrzeugwerk-\nPrüfstellen   Prüfstützpunkte   Prüfplätze\nAnforderungen                                                     stätten zur Durch-   stätten zur Durch-   stätten zur Durch-   stätten zur Durch-\nführung von SP       führung von AU       führung von AUK     führung von GWP\n6.    Prüfgerät zur\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nFunktionsprüfung\nvon Druckluftbrems-       x3 )             x4)            x4)              x3)                   –                    –                    –\nanlagen\n7.    Fußkraftmessgerät\n(Bremsanlagen)            x5 )             –               –                –                    –                    –                    –\n8.    Druckluftbeschaf-\nfungsanlage aus-\nreichender Größe           –               –               –                x                    –                    –                    –\nund Leistung\n9.    Füll- und Entlüfter-\ngerät sowie Pedal-\nstütze (Prüfung) für       –               –               –               x6)                   –                    –                    –\nHydraulikbrems-\nanlagen\n10. Mess- und Prüfgeräte\n10.1 zur Prüfung einzelner\nBremsaggregate und           –               –               –               x7)                   –                    –                    –\nBremsventile\n10.2 zur Prüfung des\nLuftpressers                 –               –               –               x7)                   –                    –                    –\n11. Bandmaß\n(≥ 20 m), Zeitmesser          x               x               x               x8)                   –                    –                    –\n12. Scheinwerfereinstell-\nprüfgerät oder senk-\nrechte Prüffläche und\nebene Fläche für die          x               x               x                –                    –                    –                    –\nAufstellung des Fahr-\nzeugs\n13. Prüfgerät für die elek-\ntrischen Verbindungs-\neinrichtungen zwi-            x               x               x                –                    –                    –                    –\nschen Kraftfahrzeug\nund Anhänger                                                                                                                                               759","1               2               3                4                    5                    6                    7            760\nAnerkannte           Anerkannte           Anerkannte           Anerkannte\nUntersuchungsstellen/                                                 Kraftfahrzeugwerk-   Kraftfahrzeugwerk-   Kraftfahrzeugwerk-   Kraftfahrzeugwerk-\nPrüfstellen   Prüfstützpunkte   Prüfplätze\nAnforderungen                                                      stätten zur Durch-   stätten zur Durch-   stätten zur Durch-   stätten zur Durch-\nführung von SP       führung von AU       führung von AUK     führung von GWP\n14. Lehren für die Über-\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nprüfung von Zugösen\nund Bolzen der An-\nhängerkupplung,            x9 )             x9)            x9)              x9)                   –                    –                    –\nZugsattelzapfen,           x9 )             x9)            x9)              x9)\nSattelkupplungen,          x9 )             x9)            x9)              x9)\nKupplungskugeln             x                x              x                x\n15. Messgeräte zur Mes-\nsung der Spitzenkraft\nnach Anhang V der          x10)            x10)           x10)              x10)                  –                    –                    –\nRichtlinie 2001/85/EG\n16. Prüfgerät zur Funk-\ntionsprüfung von\nGeschwindigkeits-          x11)            x11)           x11)               –                    –                    –                    –\nbegrenzern\n17. Ausstattung mit Spe-\nzialwerkzeugen nach\nArt der zu erledigen-       –               –               –                x                    –                    –                    –\nden Montagearbeiten\n18. Messgerät zur Ermitt-\nlung der Temperatur         x               x               x                –                    x                    x                    –\ndes Motors\n19. Geräte zur Prüfung\nvon Schließwinkeln,\nZündzeitpunkt und          x12)            x12)           x12)               –                   x12)                 x13)                  –\nMotordrehzahl\n20. CO-Abgasmessgerät\noder Abgasmessgerät\nfür Fremdzündungs-         x12)            x12)           x12)               –                   x12)                  x                    –\nmotoren\n21. Abgasmessgerät für\nFremdzündungs-              x               x             x15)               –                    x                    –                    –\nmotoren","1                           2                       3                       4                         5                       6                   7\nAnerkannte                Anerkannte               Anerkannte           Anerkannte\nUntersuchungsstellen/                                                                                         Kraftfahrzeugwerk-        Kraftfahrzeugwerk-       Kraftfahrzeugwerk-   Kraftfahrzeugwerk-\nPrüfstellen             Prüfstützpunkte             Prüfplätze\nAnforderungen                                                                                              stätten zur Durch-        stätten zur Durch-       stätten zur Durch-   stätten zur Durch-\nführung von SP            führung von AU           führung von AUK     führung von GWP\n22. Abgasmessgerät\nBundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nfür Kompressions-                              x                           x                      x15)                     –                         x                      x14)                 –\nzündungsmotoren\n23. Prüf- und Diagnose-\ngerät zur Prüfung                              x                           x                      x15)                     –                         x                       –                   –\nvon OBD-Kfz\n24. Messgerät für\nGeräuschmessung                                x                           x                       x                       –                         –                       –                   –\n25. Prüfmittel für die\nGasanlagenprüfung:\nLecksuchspray für\ndie zu prüfenden\nBetriebsgase (LPG,                           x16)                         x16)                    x16)                     –                         –                       –                   x\nCNG) zum Auffinden\nvon Gasundichtig-\nkeiten\nAbweichungen nach 4.2:\n1\n) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge mit Vmax/zul. ≤ 40 km/h geprüft werden oder die nicht auf Bremsprüfstand geprüft werden können.\n2\n) Ausstattung nicht erforderlich, wenn ausschließlich Fahrzeuge untersucht werden, bei denen für die Bremsprüfung ein schreibendes Bremsmessgerät nicht erforderlich ist.\n3\n) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlagen untersucht und geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.\n4\n) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Druckluftbremsanlage untersucht werden.\n5\n) Ausstattung erforderlich für Prüfstellen von Technischen Prüfstellen.\n6\n) Ausstattung nur erforderlich, wenn Fahrzeuge mit Hydraulikbremsanlagen geprüft werden; Beschränkung in Anerkennung aufnehmen.\n7\n) Entfällt, wenn die aufgeführten Teile nicht instand gesetzt, sondern nur ausgetauscht werden.\n8\n) Bandmaß entbehrlich.\n9\n) Ausstattung nur erforderlich, wenn Lastkraftwagen, Sattelzugmaschinen, Zugmaschinen, selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Kraftomnibusse untersucht und geprüft werden.\n10\n) Ausstattung nur erforderlich, wenn Kraftomnibusse mit mehr als 22 Fahrgastplätzen untersucht und geprüft werden.\n11\n) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die nicht mit Geschwindigkeitsbegrenzern ausgerüstet sind.\n12\n) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge untersucht werden, die unter den Anwendungsbereich der Nummer 1.2.1.1 Buchstabe a der Anlage VIII fallen.\n13\n) Geräte zur Prüfung von Schließwinkel und Zündzeitpunkt entbehrlich; bordeigene Drehzahlmessgeräte an Krafträdern sind zulässig.\n14\n) Jedoch entbehrlich, sofern nur Krafträder untersucht werden, die mit Fremdzündungsmotor angetrieben werden.\n15\n) Jedoch entbehrlich, sofern nur Kraftfahrzeuge mit Vmax/zul.≤ 40 km/h oder die nach § 47a Absatz 1 von der Durchführung der AU befreit sind, untersucht werden.\n16\n) Ausstattung nur erforderlich, wenn GWP durchgeführt werden.\n761","762              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage IX\n(zu § 29 Absatz 2, 3, 5 bis 8)\nPrüfplakette für die Untersuchung von Kraftfahrzeugen und Anhängern\nVorgeschriebene Abmessungen der Prüfplakette:\nDurchmesser                                                               35   mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen                               4   mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl                                 5   mm\nHöhe des ebenen Strichs über und unter den Zahlen 1 bis 12                 3   mm\nStrichdicke                                                                0,7 mm\nErgänzungsbestimmungen\n1. Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie           und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39,\nfür die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen           53757 St. Augustin, zu entnehmen, und zwar ist als\nbeim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschrif-          Farbton zu wählen für\ntung der Prüfplakette – ausgenommen die Umran-\ndung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts                           schwarz        RAL 9005\nzwischen den Zahlen 11 bis 1 – muss nach ihrer An-                       braun          RAL 8004\nbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist\nnach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in                       rosa           RAL 3015\nSchwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe                        grün           RAL 6018\ndes Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu be-\nstimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Haupt-                         gelb           RAL 1012\nuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchfüh-                           blau           RAL 5015\nrungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr\norange         RAL 2000.\n2008       blau\n2. Die Jahreszahl wird durch die letzten beiden Ziffern\n2009       gelb                           des Durchführungsjahres im Mittelkreis angegeben;\nsie ist in Engschrift auszuführen.\n2010       braun                       3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette\n2011       rosa                           sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift\nauszuführen.\n2012       grün                        4. Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zah-\n2013       orange.                        len 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt)\ngeteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zah-\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden                len 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl be-\nDurchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge.            zeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, des-\nDie Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds            sen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befin-\nsind dem Farbregister RAL 840 HR, herausgegeben              den.\nvom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung              5. (weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                763\nAnlage IXa\n(§ 47a Absatz 5)\nPlakette für die Durchführung von Abgasuntersuchungen\nDie Plakette kann auch auf einem runden weißen\n(RAL 9001) Plakettenträger fest angebracht sein.\nVorgeschriebene Abmessungen der Plakette:\nKantenlänge des äußeren Sechsecks                                         17,5 mm\nKantenlänge des inneren Sechsecks                                          5   mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei den Monatszahlen                               4   mm\nSchrifthöhe der Ziffern bei der Jahreszahl                                 5   mm\nHöhe des ebenen Strichs über den Zahlen 2, 4, 6, 8, 10 und 12              3   mm\nHöhe des ebenen Strichs über den Zahlen 3, 5, 7, 9                         1   mm\nStrichdicke                                                                0,7 mm\nStrichdicke der Umrandung des äußeren Sechsecks                            1,5 mm\nErgänzungsbestimmungen\n1. Die Prüfplakette muss so beschaffen sein, dass sie           Straße 39, 53757 St. Augustin, zu entnehmen, und\nfür die Dauer ihrer Gültigkeit den Beanspruchungen           zwar ist als Farbton zu wählen für\nbeim Betrieb des Fahrzeugs standhält. Die Beschrif-\ntung der Prüfplakette – ausgenommen die Umran-                           schwarz        RAL 9005\ndung sowie die schwarzen Felder des Abschnitts                           grün           RAL 6018\nzwischen den Zahlen 11 bis 1 – muss nach ihrer An-\nbringung mindestens 0,10 mm erhaben sein; sie ist                        gelb           RAL 1012\nnach dem Schriftmuster der Normschrift DIN 1451 in\nblau           RAL 5015\nSchwarz auf farbigem Grund auszuführen. Die Farbe\ndes Untergrunds ist nach dem Kalenderjahr zu be-                         orange         RAL 2000\nstimmen, in dem das Fahrzeug zur nächsten Haupt-\nbraun          RAL 8004\nuntersuchung vorgeführt werden muss (Durchfüh-\nrungsjahr). Sie ist für das Durchführungsjahr                            rosa           RAL 3015.\n2002       blau                        2. Die Jahreszahl im inneren Sechseck ist in Engschrift\nauszuführen.\n2003       gelb\n3. Die einstelligen Monatszahlen am Rand der Plakette\n2004       braun                          sind in Mittelschrift, die zweistelligen in Engschrift\nauszuführen.\n2005       rosa\n4. Das Plakettenfeld muss in zwölf gleiche Teile (Zah-\n2006       grün                           len 1 bis 12 entgegen dem Uhrzeigersinn dargestellt)\ngeteilt sein. Der Abschnitt (60°) ist durch die Zah-\n2007       orange.                        len 11, 12 und 1 unterbrochen. Die oberste Zahl be-\nzeichnet den Durchführungsmonat des Jahres, des-\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden                sen letzten beiden Ziffern sich im Mittelkreis befin-\nDurchführungsjahre jeweils in dieser Reihenfolge.            den.\nDie Farbtöne der Beschriftung und des Untergrunds\nsind dem Farbregister RAL 840 HR, Aus-                    5. (weggefallen)\ngabe 1966, des RAL Deutsches Institut für Güte-           6. Die Plaketten sind von der nach Landesrecht zu-\nsicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger                ständigen Behörde zu beziehen; die oberste Lan-","764            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\ndesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige             von dem Verantwortlichen für die Abgasuntersu-\nStelle kann Abweichendes genehmigen. Die zur                chungen fortlaufend ein Nachweis nach einem vom\nDurchführung von Abgasuntersuchungen anerkann-              Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtent-\nten Werkstätten beziehen die Plaketten von den ört-         wicklung mit Zustimmung der zuständigen obersten\nlich zuständigen Handwerkskammern oder von der              Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemach-\nörtlich und fachlich zuständigen Kraftfahrzeug-             ten Muster zu führen. Der Nachweis ist drei Jahre\ninnung, wenn diese die Anerkennung ausgespro-               lang aufzubewahren.\nchen hat. Über die Verwendung der Plaketten ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             765\nAnlage IXb\n(§ 29 Absatz 2 bis 8)\nPrüfmarke und SP-Schild\nfür die Durchführung von Sicherheitsprüfungen\n1       Vorgeschriebene Beschaffenheit\n1.1     Muster\nSP-Schild                                               Prüfmarke\n1.2     Abmessungen und Gestaltung\n1.2.1   Prüfmarke\n1.2.1.1 Allgemeines\nMaterial:                                       Folie oder Festkörper aus Kunststoff\nKantenlänge der Prüfmarke:                      24,5 mm x 24,5 mm\nStrichfarben:                                   schwarz\nSchriftart:                                     Helvetica medium\nSchriftfarbe:                                   schwarz.\n1.2.1.2 Grundkörper von Prüfmarken, die als Festkörper ausgebildet sind\nDurchmesser:                                    35 mm\nHöhe:                                           3 mm\nFarbe:                                          grau\nUmrandung:                                      keine.\n1.2.1.3 Fläche des Pfeiles:\nKantenlänge des Pfeilschaftes:                  17,3 mm x 17,3 mm\nKantenlänge der Pfeilspitze:                    Basislinie: 17,3 mm\nSeitenlinien: 12,2 mm\nFarbe:                                          jeweils entsprechend dem Kalenderjahr, in dem die\nnächste Sicherheitsprüfung durchgeführt werden muss\n(Durchführungsjahr).\nSie ist für das Durchführungsjahr\n1999 – rosa\n2000 – grün\n2001 – orange\n2002 – blau\n2003 – gelb\n2004 – braun.\nDie Farben wiederholen sich für die folgenden Kalender-\njahre jeweils in dieser Reihenfolge.","766              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nStrichstärke der Umrandung:                      0,7 mm\nAnordnung Text „SP“:                             vertikal zentriert, Buchstabenunterkante 10 mm unter der\nPfeilspitze\nSchrifthöhe Text „SP“:                           4 mm\nAnordnung Jahreszahl:                            vertikal und horizontal zentriert\nSchrifthöhe Jahreszahl:                          5 mm.\n1.2.1.4 Restfläche:\nFarbe:                                           grau\nUmrandung:                                       keine.\n1.2.2   SP-Schild\n1.2.2.1 Allgemeines\nMaterial:                                        Folie, Kunststoff oder Metall\nKantenlänge (Höhe x Breite):                     80 mm x 60 mm\nGrundfarbe:                                      grau\nStrichfarben:                                    schwarz\nSchriftfarben:                                   schwarz.\n1.2.2.2 Quadrat Monatsangabe\nKantenlänge:                                     60 mm\nAnordnung der Monatszahlen:                      1 bis 12 jeweils um 30 Grad im Uhrzeigersinn versetzt, an\neinem fiktiven Kreisring von 40 mm Durchmesser außen\nangesetzt\nSchriftart:                                      Helvetica medium, zweistellige Zahlen in Engschrift\nSchrifthöhe:                                     5 mm\nLinien zwischen den Monatszahlen:                sechs jeweils fiktiv durch den Mittelpunkt des Quadrates\nverlaufende, um 30 Grad versetzte Linien\nStrichstärke:                                    0,5 mm.\n1.2.2.3 Kreisfläche\nBeschaffenheit:                                  Damit die Prüfmarke von dem SP-Schild abgelöst werden\nkann, ohne dieses zu zerstören, sollte die Kreisfläche min-\ndestens 1 mm positiv erhaben sein.\nAnordnung Mittelpunkt:                           auf den Mittelpunkt des Quadrates (Monatsangabe) zentriert\nInnendurchmesser:                                35 mm\nUmrandung:                                       keine\nGrundfarbe:                                      grau.\n1.2.2.4 Feld, „Fzg.-Ident.-Nummer“\nAnordnung:                                       je 2 mm Abstand zur seitlichen und unteren Außenkante\nKantenlänge (Höhe x Breite):                     12 mm x 56 mm\nEinzelfelder (Höhe x Breite):                    7 Felder, 12 mm x 8 mm\nStrichstärke:                                    0,5 mm\nSchrift:                                         Helvetica medium\nSchrifthöhe („Fzg.- Ident.-Nummer“):             3 mm\nSchrifthöhe („die letzten 7 Zeichen“):           2 mm.\nBei Ausführung des SP-Schildes als Folie muss    das Feld nach der Beschriftung mit einer zusätzlichen\nSchutzfolie gesichert werden.\n1.2.3   Farbtöne der Beschriftung und des Untergrundes\nFarbregister RAL 840 HR, herausgegeben vom RAL Deutsches Institut für Gütesicherung und Kennzeichnung\ne. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Augustin.\nAls Farbton ist zu verwenden:                    schwarz – RAL 9005\nbraun       – RAL 8004\nrosa        – RAL 3015\ngrün        – RAL 6018\ngelb        – RAL 1012\nblau        – RAL 5015\norange      – RAL 2000\ngrau        – RAL 7035.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           767\n1.2.4  Dauerbeanspruchung\nPrüfmarke und SP-Schild müssen so beschaffen sein, dass sie für die Dauer ihrer Gültigkeit den\nBeanspruchungen beim Betrieb des Fahrzeugs standhalten.\n2     Ergänzungsbestimmungen\n2.1   Fälschungssicherheit\nDamit Fälschungen erschwert und nachweisbar werden, sind durch den Hersteller bestimmte Merkmale\nund zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung einzubringen, die über die gesamte Lebensdauer der Prüf-\nmarke wirksam und erkennbar bleiben.\n2.1.1 Prüfmarken in Folienausführung\nEs sind unsichtbare Schriftmerkmale und zusätzlich eine Herstellerkennzeichnung, die ohne Hilfsmittel\nnicht erkennbar sind, einzuarbeiten. Die Erkennbarkeit muss durch die Verwendung von mit Black-light-\nRöhren (300 – 400 nm) ausgerüsteten Prüflampen gegeben sein. Die verwendeten Schriften der Kenn-\nzeichnung müssen in nicht fälschbarer Microschrift ausgeführt sein. In die Kennzeichnung sind der\nHersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen. Die Zeichen haben eine\nmaximale Höhe von 2 mm und eine maximale Strichstärke von 0,75 mm. Es sind Flächensymbole einzuar-\nbeiten.\n2.1.2 Prüfmarken in Festkörperausführung\nDie Umrandung des Pfeiles, der Text „SP“ und die Jahreszahl müssen mindestens 0,3 mm positiv erhaben\nsein. Auf der Rückseite der Prüfmarke muss eine zusätzliche Kennzeichnung aufgebracht werden. In die\nKennzeichnung sind der Hersteller und das Produktjahr in Form einer Zahlenkombination einzubringen.\nDies gilt nicht, wenn die Prüfmarken die Anforderungen nach Nummer 2.1.1 erfüllen.\n2.2   Übertragungssicherheit\n2.2.1 Allgemeines\nBei Prüfmarken oder SP-Schildern aus Folie muss zur Gewährleistung der Übertragungssicherheit der\nUntergrund vor dem Aufbringen frei von Staub, Fett, Klebern, Folien oder sonstigen Rückständen sein.\n2.2.2 Entfernung von Prüfmarken\nEs muss gewährleistet sein, dass sich Prüfmarken bei ordnungsgemäßer Anbringung nicht unzerstört\nentfernen lassen. Der Zerstörungsgrad der Prüfmarken muss so groß sein, dass eine Wiederverwendung\nauch unter Korrekturen nicht möglich ist. Es darf nicht möglich sein, aus zwei abgelösten (entfernten)\nPrüfmarken eine Ähnlichkeitsfälschung herzustellen.\n2.3   Echtheitserkennbarkeit im Anlieferungszustand\nDie Verarbeiter von Prüfmarken (Zulassungsbehörden, Technische Prüfstellen, Überwachungsorganisatio-\nnen, anerkannte Kfz-Werkstätten) müssen im Anlieferungszustand die systembedingte Echtheit erkennen\nkönnen. Dies wird durch ein genau definiertes und gekennzeichnetes Schutzpapier auf der Rückseite der\nPrüfmarken oder durch die auf der Rückseite der Festkörper aufgebrachten fälschungserschwerenden\nSchriftmerkmale nach Nummer 2.1.2 Absatz 1 sichergestellt.\nIn der Sichtfläche der Prüfmarke ist eine nicht aufdringliche und das Gesamtbild nicht störende fäl-\nschungserschwerende Produktkennzeichnung eingebracht.\nDie Prüfmarken sind in übersichtlich zählbaren Behältnissen verpackt.\n2.4   Anbringung der Prüfmarken und SP-Schilder\nDie individuelle Beschriftung des SP-Schildes mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer erfolgt mit einem\ndokumentenechten Permanentschreiber. Diese Beschriftung ist durch eine Schutzfolie zu sichern. Beim\nAblösen der Schutzfolie muss sich das Feld „Fzg.-Ident.-Nummer“ so zerstören, dass eine Wiederverwen-\ndung auch unter Korrekturen nicht möglich ist. Bei Ausführung des SP-Schildes als Festkörper aus Kunst-\nstoff oder Metall können die Zeichen auch positiv oder negativ erhaben aufgebracht werden; eine zusätz-\nliche Schutzfolie ist dann entbehrlich.\nDas SP-Schild ist gut sichtbar am Fahrzeugheck in Fahrtrichtung hinten links anzubringen. Die Anbrin-\ngungshöhe ist so zu wählen, dass sich die Oberkante des SP-Schildes mindestens 300 mm und maximal\n1 800 mm über der Fahrbahn befindet. Die rechte Kante des SP-Schildes darf nicht mehr als 800 mm vom\näußersten Punkt des hinteren Fahrzeugumrisses entfernt sein. Davon kann nur abgewichen werden, wenn\ndie Bauart des Fahrzeugs diese Anbringung nicht zulässt.\nDie Prüfmarke ist auf der Kreisfläche oder in dem Haltering des SP-Schildes so anzubringen, dass die\nPfeilspitze auf den Monat zeigt, in dem das Fahrzeug zur nächsten Sicherheitsprüfung nach den Vorschrif-\nten der Anlage VIII vorzuführen ist.","768          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n2.5 Bezug von Prüfmarken\nDie Hersteller von Prüfmarken beliefern ausschließlich die Zulassungsbehörden, die Technischen Prüfstel-\nlen, die Überwachungsorganisationen und die für die Anerkennung von Werkstätten zur Durchführung von\nSicherheitsprüfungen zuständigen Stellen. Die Anerkennungsstellen nach Nummer 1.1 Anlage VIIIc belie-\nfern die zur Durchführung von Sicherheitsprüfungen anerkannten Werkstätten. Die zuständige oberste\nLandesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen können Abwei-\nchendes bestimmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            769\nAnlage X\n(zu § 35e Absatz 4, §§ 35f, 35i)\nFahrgasttüren, Notausstiege, Gänge\nund Anordnung von Fahrgastsitzen in Kraftomnibussen\n1     Einteilung der Kraftomnibusse\nEs werden unterschieden\n1.1   Kraftomnibusse mit Stehplätzen\n1.1.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen\n1.1.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen\n1.2   Kraftomnibusse ohne Stehplätze\n1.2.1 mit mehr als 16 Fahrgastplätzen\n1.2.2 mit bis zu 16 Fahrgastplätzen\n2     Gänge und Innenraumhöhe über Plattformen\nGang ist der Bereich im Innenraum von Kraftomnibussen, der mehr als 400 mm von den Fahrgasttüren\nentfernt ist. Er muss den Fahrgästen den Zugang zu jedem Sitz/jeder Sitzreihe ermöglichen.\nDer Gang umfasst nicht den bis zu 300 mm tiefen Raum vor einem Sitz/einer Sitzreihe, der für die Füße\nder sitzenden Fahrgäste bestimmt ist, sowie den Raum vor der letzten Sitzreihe oder Sitzbank, der nur\nvon denjenigen Fahrgästen benutzt wird, die diese Sitze einnehmen.\nDer Gang muss so ausgelegt sein, dass der freie Durchlass der\nnebenstehend abgebildeten Messvorrichtung möglich ist.\nSitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Abs. 2)\ndürfen zur Prüfung weggeklappt werden, soweit dies einfach\nund ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart\nklar ersichtlich ist.\nDie Messvorrichtung muss bei der Prüfung senkrecht geführt\nwerden.","770           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nDie Abmessungen der Messvorrichtung sind der Tabelle zu entnehmen. Die Innenraumhöhe über Platt-\nformen muss der für den Gang geforderten Mindesthöhe (Gesamthöhe der Messvorrichtung) entspre-\nchen.\nKraftomnibusse mit Stehplätzen          Kraftomnibusse ohne Stehplätze\nAbmessungen der Messvorrichtung [mm]             mit mehr als 16      mit bis zu 16      mit mehr als 16     mit bis zu 16\nFahrgastplätzen     Fahrgastplätzen     Fahrgastplätzen   Fahrgastplätzen\n(vgl. 1.1.1)       (vgl. 1.1.2)         (vgl. 1.2.1)      (vgl. 1.2.2)\nHöhe des unteren Zylinders                      h1        900                  900                900                 900\nHöhe des Kegelstumpfes                          h2        500                  500            500 (350)3)             300\nHöhe des oberen Zylinders                       h3    500 (400)2)              500                400                 300\nDurchmesser des unteren Zylinders               C         350                  350            300 (220)4)             300\nDurchmesser des oberen Zylinders B1)                      550                  550                450                 450\nGesamthöhe der Messvorrichtung                   h 1 900 (1 800)2)          1 900           1 800 (1 650)3)        1 500\nErläuterungen:\n1\n) Der Durchmesser der Abschrägung am oberen Ende des Zylinders muss mindestens 300 mm betragen, die Abschrägung darf 30°\nnicht überschreiten.\n2\n) Reduzierung möglich bei Kraftomnibussen mit Heckmotor für den Teil des Gangs hinter der Hinterachse bzw. hinter einer hinter\ndieser Achse befindlichen Fahrgasttür und bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahr-\nzeugteil.\n3\n) Reduzierung möglich bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den Gang zur Heckbank des Unterdecks und im\nOberdeck.\n4\n) 220 mm bei seitlich bewegbaren Sitzen.\nBei ausgefahrenen Sitzen muss ein Fußraum mit den lichten Maßen von 350 mm in der Breite und 200 mm in der Höhe vorhanden\nsein. Die Sitze müssen sich auch in belastetem Zustand von einer erwachsenen Person mit vertretbarem Kraftaufwand verstellen\nlassen.\nBei Gelenk-Kraftomnibussen muss die Messvorrichtung auch den Gelenkabschnitt in allen möglichen\nBetriebsstellungen der Fahrzeuge unbehindert passieren können.\n3   Fahrgastsitze\n3.1 Sitzmaße\nDie Abmessungen für jeden Sitzplatz müssen den in der nachfolgenden Aufstellung und in der Skizze\nzusammengefassten Abmessungen entsprechen. Alle Maße beziehen sich auf unbelastete Sitz- und\nLehnenpolster.\nBreite des Sitzpolsters auf jeder Seite –                                   F ≧        200 mm für Einzelsitze\ngemessen ab einer durch die Mitte des betreffenden Sitzes ver-                         und für Sitzbänke\nlaufenden Vertikalebene                                                                für zwei oder mehr Fahrgäste\nBreite des verfügbaren Raumes –                                             G ≧        250 mm für Einzelsitze\ngemessen in einer Horizontalebene entlang der Rückenlehne des               G ≧        225 mm für Sitzbänke\nSitzes in einer Höhe zwischen 270 und 650 mm                                           für zwei oder mehr Fahrgäste\nüber dem Sitzpolster\nHöhe des Sitzpolsters bezogen auf den Boden                                 I    =     400 ... 500 mm\nunter den Füßen des Fahrgastes –                                                       bei Radkästen\ngemessen vom Boden bis zu einer horizontalen Ebene, die die                            ist eine Verringerung\nOberfläche des höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt                               bis auf 350 mm möglich.\nTiefe des Sitzpolsters –                                                    K ≧        350 mm\nAbstand zwischen zwei Vertikalebenen, die die Vorderkante des\nSitzpolsters berühren –\ngemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche\ndes höchsten Punktes des Sitzpolsters berührt","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012       771\n3.2 Freiraum\nUm dem Fahrgast die nötige Bewegungsfreiheit zu gewährleisten, muss der Bereich über dem unbe-\nlasteten Sitzpolster eine freie Höhe von 900 mm aufweisen. Außerdem muss der Abstand gemessen vom\nBoden\na) im Bereich oberhalb der Sitzfläche,\nb) im Bereich oberhalb der Rückenlehne und\nc) im Bereich oberhalb des Fußraums des sitzenden Fahrgastes (bis 300 mm vor der Vorderkante des\nSitzes)\nmindestens 1 350 mm betragen.\nIn den Bereich oberhalb des Fußraums darf die Rückenlehne eines Sitzes hineinragen.\nGeringfügige Einschränkungen des Freiraums (zum Beispiel für Leitungskanäle) sind zulässig.\n3.3 Zwischenabstand der Sitze\nUnbelastete Sitz- und Lehnenpolster müssen den nachfolgend angegebenen Maßen entsprechen; dabei\nmuss in einer durch die Mitte des einzelnen Sitzplatzes verlaufenden Vertikalebene gemessen werden.\ngleichgerichtete Sitze:\nAbstand zwischen der Vorderseite der Rückenlehne eines Sitzes und\nder Rückseite der Rückenlehne davor –\ngemessen in der Horizontalen und in jeder Höhe zwischen der Ober-\nfläche des Sitzpolsters und einer Höhe von 620 mm über dem Boden  H1 ≧ 650 mm\nquergestellte, einander gegenüber angeordnete Sitze:\nAbstand zwischen den Vorderseiten der Rückenlehnen –\ngemessen in Querrichtung im höchsten Punkt der Sitzpolster        H2 ≧ 1 300 mm","772          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.4   Sitze hinter Trennwänden\nBei Sitzen hinter einer festen Trennwand muss zwischen dieser und der Vorderseite der Rückenlehne\n– gemessen in einer horizontalen Ebene, die die Oberfläche des nächsten Punktes des Sitzpolsters\nberührt – ein freier Abstand von mindestens 630 mm vorhanden sein.\nIm Bereich vom Boden bis zu einer Ebene, die 150 mm höher ist, muss der Abstand zwischen der\nTrennwand und dem Sitz mindestens 350 mm betragen (siehe Abbildung). Dieser Freiraum kann durch\nEinrichtung einer Nische in der Trennwand oder durch Rückwärtsverlagerung des Unterteils des Sitzes\noder durch eine Kombination dieser beiden Möglichkeiten geschaffen werden. Wird ein Freiraum unter\ndem Sitz vorgesehen, so soll dieser aufwärts über die 150-mm-Ebene hinaus entlang der den vorderen\nRand des Sitzaufbaus berührenden und unmittelbar unterhalb der Vorderkante des Sitzpolsters verlau-\nfenden geneigten Ebene weitergeführt werden.\n3.5   Sitze in Längsrichtung\nSitze in Längsrichtung sind zulässig. Für die Sitze, wie Sitz- und Lehnenpolster, sind dieselben Mindest-\nabmessungen, wie in Nummer 3.1 angegeben und dargestellt anzuwenden. Der Freiraum über den Sitzen\nist gemäß Nummer 3.2 einzuhalten.\nAm Beginn und Ende von Sitzbänken sowie nach jeweils zwei Sitzen müssen Armlehnen oder sonstige\nHalteeinrichtungen angebracht werden, die keine scharfen Kanten aufweisen und abgepolstert sind.\n4     Abmessungen der Fahrgasttüren und des Bereichs bis zum Beginn des Gangs\n4.1   Die Fahrgasttüren müssen die nachfolgend angegebenen Mindestabmessungen haben.\nGeringfügige Abrundungen oder Einschränkungen an den oberen Ecken sind zulässig.\n4.1.1 Lichte Weite\na) 650 mm bei Einzeltüren,\nb) 1 200 mm bei Doppeltüren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                 773\nDiese Abmessungen dürfen um bis zu 100 mm in Höhe von Handgriffen oder Handläufen unterschritten\nwerden. Bei Kraftomnibussen mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist eine Verminderung um bis zu 250 mm\nzulässig an Stellen, bei denen Radkästen in den Freiraum eindringen oder der Türantrieb angeordnet ist.\n4.1.2 Lichte Höhe\na) 1 800 mm bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen,\nb) 1 650 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahrgastplätzen,\nc) 1 500 mm bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen.\n4.2   Der Bereich ab der Seitenwand, in die die Fahrgasttüren eingebaut sind, ist bis zu 400 mm nach innen\n(Beginn des Gangs) so zu gestalten, dass der freie Durchlass der nachfolgend dargestellten Messvor-\nrichtungen möglich ist.\n4.2.1 Messvorrichtung für Kraftomnibusse mit Stehplätzen und für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit mehr\nals 16 Fahrgastplätzen (Maße in mm)\nIm Falle der Benutzung der Messvorrichtung mit A = 1 100 mm und A1 = 1 200 mm bei Kraftomnibussen\nnach Nummer 1.1 und 1.2.1 kann alternativ ein konischer Übergang mit 500 mm Höhe und der Breite\n400 mm auf 550 mm gewählt werden.\nMaße für                Kraftomnibusse mit Stehplätzen                     Kraftomnibusse ohne Stehplätze\nA und A1                       (vgl. 1.1.1 und 1.1.2)                      mit mehr als 16 Fahrgastplätzen\n[mm]                                                                                 (vgl. 1.2.1)\nA                                  1 100                                                 950\nA11)                                1 2002)                                            1 100\n1\n) Maß A1 400 mm hinter der Türöffnung (siehe 4.3).\n2\n) Reduzierung auf 1 100 mm bei Eineinhalbdeck- und Doppeldeck-Kraftomnibussen für den zweistöckigen Fahrzeugteil möglich.","774           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n4.2.2 Messvorrichtung für Kraftomnibusse ohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen (Maße in mm)\nVerschieben der unteren Platte         Beispiel für eine verschobene untere Platte:\nnach rechts oder links innerhalb       es ist die bei Verschiebung nach links\nder Außenkanten der oberen             maximal zulässige Stellung dargestellt\nPlatte möglich\n4.3   Die jeweilige Messvorrichtung muss aufrecht stehend von der Ausgangsposition aus parallel zur Türöff-\nnung geführt werden, bis die erste Stufe erreicht ist. Die Ausgangsposition ist die Stelle, wo die dem\nFahrzeuginneren zugewandte Seite der Messvorrichtung die äußerste Kante der Tür berührt. Danach ist\nsie rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Einstieg benutzenden Person zu\nbewegen. Wenn die Mittellinie der Messvorrichtung 400 mm von der Ausgangsposition zurückgelegt hat,\nist bei Kraftomnibussen mit Stehplätzen und bei Kraftomnibussen ohne Stehplätze mit mehr als 16 Fahr-\ngastplätzen die Höhe der oberen Platte vom Maß A auf das Maß A1 zu vergrößern. Bei Kraftomnibussen\nohne Stehplätze mit bis zu 16 Fahrgastplätzen ist A1 = A (= 700 mm).\nWenn die Messvorrichtung mehr als 400 mm zurücklegen muss, um den Fußboden (Gang) zu erreichen,\nist sie so lange weiter vertikal und rechtwinklig zur wahrscheinlichen Bewegungsrichtung einer den Ein-\nstieg benutzenden Person fortzubewegen, bis die Messvorrichtung den Fußboden (Gang) berührt.\nOb die Bedingungen des Zugangs von der senkrechten Ebene der Messvorrichtung zum Gang hin einge-\nhalten werden, ist mit Hilfe der für den Gang maßgebenden zylindrischen Messvorrichtung (siehe Num-\nmer 2) zu prüfen. Dabei ist die Ausgangsposition für die zylindrische Messvorrichtung die Stelle, wo sie\ndie Messvorrichtung nach Nummer 4 berührt.\nDer freie Durchgangsspielraum für die Messvorrichtung darf den Bereich bis 300 mm vor einem Sitz und\nbis zur Höhe des höchsten Punktes des Sitzpolsters nicht beanspruchen.\nSitze im Bereich der vorderen Fahrgasttüren (§ 35b Absatz 2) dürfen zur Prüfung weggeklappt werden,\nsoweit dies einfach und ohne großen Kraftaufwand möglich und die Betätigungsart klar ersichtlich ist.\n5     Notausstiege\n5.1   Notausstiege können sein:\n5.1.1 Notfenster, ein von den Fahrgästen nur im Notfall als Ausstieg zu benutzendes Fenster, das nicht unbe-\ndingt verglast sein muss;\n5.1.2 Notluke, eine Dachöffnung, die nur im Notfall dazu bestimmt ist, von den Fahrgästen als Ausstieg benutzt\nzu werden;\n5.1.3 Nottür, eine Tür, die zusätzlich zu den Fahrgasttüren und einer Fahrzeugführertür vorhanden ist, von den\nFahrgästen aber nur ausnahmsweise und insbesondere im Notfall als Ausstieg benutzt werden soll.\n5.2   Mindestanzahl der Notausstiege\n5.2.1 In Kraftomnibussen müssen Notausstiege vorhanden sein, deren Mindestanzahl nachstehender Tabelle\nzu entnehmen ist:\nNotfenster oder      Notluke      Notfenster oder\nNottür je Fahr-                   Nottür an der\nzeuglängsseite                  Fahrzeugvorder-\noder -rückseite\nKraftomnibusse mit bis zu 16 Fahrgastplätzen                     1                1      oder      1\nKraftomnibusse mit bis zu 22 Fahrgastplätzen                     2                1                1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                    775\nNotfenster oder          Notluke       Notfenster oder\nNottür je Fahr-                          Nottür an der\nzeuglängsseite                         Fahrzeugvorder-\noder -rückseite\nKraftomnibusse mit bis zu 35 Fahrgastplätzen                                      2                 1                  1\nKraftomnibusse mit bis zu 50 Fahrgastplätzen                                      3                 1                  1\nKraftomnibusse mit bis zu 80 Fahrgastplätzen                                      3                 2                  2\nKraftomnibusse mit mehr als 80 Fahrgastplätzen                                    4                 2                  2\nAlle weiteren Fenster und Türen (ausgenommen die Fahrgast- und Fahrzeugführertüren), die die Voraus-\nsetzungen für Notausstiege erfüllen, gelten ebenfalls als Notausstiege und sind gemäß § 35f Absatz 2\ndeutlich zu kennzeichnen.\n5.2.2   Sonderbestimmungen\n5.2.2.1 Bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug gebaut sind, ist jedes starre Teil des Fahrzeugs im Hinblick\nauf die Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die\nAnzahl der Fahrgastplätze vor und hinter dem Gelenk zugrunde zu legen. Für die Mindestanzahl der\nNotfenster und der Nottüren in der Fahrzeugvorder- oder -rückseite ist die Gesamtzahl der Fahrgast-\nplätze des Kraftomnibusses maßgebend.\n5.2.2.2 Bei Kraftomnibussen, die als sogenannte Eineinhalbdeck-Kraftomnibusse oder Doppeldeck-Kraftomni-\nbusse gebaut sind (Beförderung der Fahrgäste auf zwei Ebenen), ist jedes Fahrzeugdeck im Hinblick auf\ndie Mindestanzahl der vorzusehenden Notausstiege als ein Einzelfahrzeug anzusehen; dabei ist die An-\nzahl der Fahrgastplätze je Fahrzeugdeck zugrunde zu legen.\nFür die Mindestanzahl der Notluken im Fahrzeugdach ist die Gesamtzahl der Fahrgastplätze des Kraft-\nomnibusses maßgebend.\n5.2.2.3 Können bei Kraftomnibussen nach Nummer 5.2.2.2 Notfenster oder Nottüren an der Fahrzeugvorder-\noder -rückseite des Unterdecks aus konstruktiven Gründen nicht angebracht werden, sind für die Fahr-\ngäste im Unterdeck ersatzweise andere Fluchtmöglichkeiten für den Notfall vorzusehen (zum Beispiel\nLuken im Zwischendeck, ausreichend bemessene Zugänge vom Unterdeck zum Oberdeck).\n5.3     Mindestabmessungen der Notausstiege\n5.3.1   Die verschiedenen Arten der Notausstiege müssen folgende Mindestabmessungen haben:\nHöhe               Breite            Fläche                           Bemerkungen\nNotfenster                    –                  –               0,4 m2           In die Öffnungen muss ein\nRechteck von 0,5 m Höhe und\nNotluke                       –                  –               0,4 m2           0,7 m Breite hineinpassen*)\nNottür                    1,25 m             0,55 m                 –                                    –\n*) Für ein Notfenster in der Fahrzeugrückseite gelten die Bedingungen als erfüllt, wenn Öffnungen von 0,35 m Höhe und 1,55 m Breite\nbei Ausrundungsradien von 25 cm vorhanden sind.\n5.3.2   Notfenster mit einer Fläche von 0,8 m2, in die ein Rechteck von 0,5 m Höhe und 1,4 m Breite hineinpasst,\ngelten im Sinne von Nummer 5.2.1 als zwei Notausstiege.\n5.4     Anordnung und Zugänglichkeit der Notausstiege\n5.4.1   Notfenster und Notluken sind in Längsrichtung der Kraftomnibusse gleichmäßig zu verteilen; ihre Anord-\nnung ist auf die Lage der Fahrgastplätze abzustimmen.\n5.4.2   Notfenster, Notluken und Nottüren müssen gut zugänglich sein. Der direkte Raum vor ihnen darf nur so\nweit eingeschränkt sein, dass für erwachsene Fahrgäste der ungehinderte Zugang zu den Notausstiegen\ngewährleistet ist.\n5.5     Bauliche Anforderungen an Notausstiege\n5.5.1   Notfenster\n5.5.1.1 Notfenster müssen sich leicht und schnell öffnen, zerstören oder entfernen lassen.\n5.5.1.2 Bei Notfenstern, die durch Zerschlagen der Scheiben (auch Doppelscheiben) geöffnet werden, müssen\ndie Scheiben aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) hergestellt sein. Für jedes dieser\nNotfenster muss eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden sein.\n5.5.1.3 Notfenster mit Scharnieren oder mit Auswerfeinrichtung müssen sich nach außen öffnen lassen.\n5.5.2   Notluken\n5.5.2.1 Notluken müssen sich von innen und von außen leicht und schnell öffnen oder entfernen lassen.","776            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n5.5.2.2 Notluken aus Einscheiben-Sicherheitsglas (vorgespanntes Glas) sind zulässig; in diesem Fall muss für\njede der Notluken innen im Fahrzeug eine Einschlagvorrichtung (zum Beispiel Nothammer) vorhanden\nsein.\n5.5.3   Nottüren\n5.5.3.1 Nottüren dürfen weder als fremdkraftbetätigte Türen noch als Schiebetüren ausgeführt sein.\n5.5.3.2 Die Nottüren müssen sich nach außen öffnen lassen und so beschaffen sein, dass selbst bei Verformung\ndes Fahrzeugaufbaus durch einen Aufprall – ausgenommen einen Aufprall auf die Nottüren – nur eine\ngeringe Gefahr des Verklemmens besteht.\n5.5.3.3 Die Nottüren müssen sich von innen und von außen leicht öffnen lassen.\n5.5.3.4 Dem Fahrzeugführer muss sinnfällig angezeigt werden, wenn Nottüren, die außerhalb seines direkten\nEinflussbereichs und Sichtfeldes liegen, geöffnet oder nicht vollständig geschlossen sind.\n5.5.4   Eine Verriegelung der Notfenster, Notluken und Nottüren (zum Beispiel für das Parken) ist zulässig; es\nmuss dann jedoch sichergestellt sein, dass sie stets von innen durch den normalen Öffnungsmecha-\nnismus zu öffnen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            777\nAnlage XI\n(zu § 47a)\n(weggefallen)\nAnlage XIa\n(zu § 47a)\n(weggefallen)\nAnlage XIb\n(zu § 47a Absatz 2 und § 47b Absatz 2)\n(weggefallen)","778              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XII\n(§ 34 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe d, Absatz 5 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 Buchstabe b, Absatz 6\nNummer 3 Buchstabe b)\nBedingungen für\ndie Gleichwertigkeit von Luftfederungen\nund bestimmten anderen Federungssystemen an der (den) Antriebsachse(n) des Fahrzeugs\n1      Definition der Luftfederung\nEin Federungssystem gilt als luftgefedert, wenn die Federwirkung zu mindestens 75 Prozent durch pneu-\nmatische Vorrichtungen erzeugt wird.\n2      Gleichwertigkeit mit der Luftfederung\nEin Federungssystem wird als der Luftfederung gleichwertig anerkannt, wenn es folgende Voraussetzungen\nerfüllt:\n2.1    Während des kurzzeitigen freien niederfrequenten vertikalen Schwingungsvorgangs der gefederten Masse\nsenkrecht über der Antriebsachse oder einer Achsgruppe dürfen die gemessene Frequenz und Dämpfung\nder Federung unter Höchstlast die unter den Nummern 2.2 bis 2.5 festgelegten Grenzwerte nicht über-\nschreiten.\n2.2    Jede Achse muss mit hydraulischen Dämpfern ausgerüstet sein. Bei Doppelachsen müssen die hydrau-\nlischen Dämpfer so angebracht sein, dass die Schwingung der Achsgruppe auf ein Mindestmaß reduziert\nwird.\n2.3    Das mittlere Dämpfungsverhältnis D muss über 20 Prozent der kritischen Dämpfung der Federung im Nor-\nmalzustand, das heißt mit funktionstüchtigen hydraulischen Dämpfern, betragen.\n2.4    Wenn alle hydraulischen Dämpfer entfernt oder außer Funktion gesetzt sind, darf das Dämpfungsverhältnis\nder Federung nicht mehr als 50 Prozent des mittleren Dämpfungsverhältnisses D betragen.\n2.5    Die Frequenz der gefederten Masse über der Antriebsachse oder der Achsgruppe während eines kurzzei-\ntigen freien vertikalen Schwingungsvorgangs darf 2,0 Hz nicht überschreiten.\n2.6    Unter Nummer 3 werden die Frequenz und die Dämpfung der Federung definiert. Unter Nummer 4 werden\ndie Prüfverfahren zur Ermittlung der Frequenz- und der Dämpfungswerte beschrieben.\n3      Definition von Frequenz und Dämpfung\nIn dieser Definition wird von einer gefederten Masse M Kilogramm (kg) über einer Antriebsachse oder einer\nAchsgruppe ausgegangen. Die Achse oder die Achsgruppe hat einen vertikalen Gesamtdruck zwischen\nStraßenoberfläche und gefederter Masse von K Newton/Meter (N/m) und einen Gesamtdämpfungskoeffi-\nzienten von C Newton pro Meter und Sekunde (N/ms). Z ist der Weg der gefederten Masse in vertikaler\nRichtung. Die Bewegungsgleichung für die freie Schwingung der gefederten Masse lautet:\nd2 Z    dZ\nM 2 þC            þ KZ ¼ 0\ndt        dt\nDie Frequenz der Schwingung der gefederten Masse F rad/s ist:\nrﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃ\nK            C2\nF¼\nM          4M2\nDie Dämpfung ist kritisch, wenn C = Co ist, wobei\npﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃ\nCo ¼ 2 KM\nist.\nDas Dämpfungsverhältnis als Bruchteil des kritischen Wertes ist C/Co.\nDie kurzzeitige freie vertikale Schwingung der gefederten Masse ergibt die in Abbildung 2 dargestellte\ngedämpfte Sinuskurve. Die Frequenz lässt sich durch Messung der für sämtliche zu beobachtenden\nSchwingungszyklen benötigten Zeit ermitteln. Die Dämpfung wird durch Messung der aufeinanderfolgenden\nSchwingungspeaks, die in derselben Richtung auftreten, ermittelt. Wenn die Amplitudenpeaks des ersten\nund des zweiten Schwingungszyklus A1 und A2 sind, beträgt das Dämpfungsverhältnis D\nC        1 A1\nD¼     ¼           ln\nCo 2\u0001 A2\nDabei ist ln der natürliche Logarithmus des Amplitudenverhältnisses.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            779\n4 Prüfverfahren\nUm im Test das Dämpfungsverhältnis D, das Dämpfungsverhältnis bei entfernten hydraulischen Dämpfern\nsowie die Frequenz F der Federung bestimmen zu können, muss das beladene Fahrzeug entweder\na) mit geringer Geschwindigkeit (5 km/h ± 1 km/h) über eine Schwelle von 80 mm Höhe mit dem in Ab-\nbildung 1 gezeigten Profil gefahren werden; auf Frequenz und Dämpfung ist die kurzzeitige Schwingung\nzu untersuchen, die sich ergibt, nachdem die Räder an der Antriebsachse die Schwelle wieder verlassen\nhaben; oder\nb) am Fahrgestell heruntergezogen werden, so dass die Antriebsachslast das Anderthalbfache des höchs-\nten statischen Wertes beträgt. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben\nund die daraus resultierende Schwingung untersucht; oder\nc) am Fahrgestell hochgezogen werden, so dass die gefederte Masse um 80 mm über die Antriebsachse\nangehoben wird. Danach wird die auf das Fahrzeug wirkende Zugkraft plötzlich aufgehoben und die\ndaraus resultierende Schwingung untersucht; oder\nd) anderen Verfahren unterzogen werden, sofern ihre Gleichwertigkeit vom Hersteller gegenüber der zu-\nständigen technischen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen wurde.\nDas Fahrzeug sollte zwischen Antriebsachse und Fahrgestell senkrecht über der Achse mit einem Schwin-\ngungsschreiber versehen werden. Anhand der Zeitspanne zwischen der ersten und der zweiten Kompres-\nsionsspitze lassen sich einerseits die Frequenz F und andererseits das Amplitudenverhältnis und damit\ndann die Dämpfung ermitteln. Bei Doppelantriebsachsen sollten Schwingungsschreiber zwischen jeder An-\ntriebsachse und dem Fahrgestell senkrecht über diesen Achsen angebracht werden.\nAbbildung 1\nSchwelle für Federprüfungen\nAbbildung 2\nGedämpfte Sinuskurve bei einer kurzzeitigen freien Schwingung","780            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XIII\n(§ 34a Absatz 3)\nZulässige Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen in Kraftomnibussen\n(1) Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt für Kraftomnibusse, wenn sie nicht im Gelegenheitsverkehr\nnach § 46 des Personenbeförderungsgesetzes eingesetzt sind.\n(2) Berechnung der zulässigen Zahl von Sitzplätzen und Stehplätzen\na) Bei der Berechnung der zulässigen Zahl der Plätze sind unter Berücksichti-\ngung des Leergewichts, des zulässigen Gesamtgewichts und der zulässigen\nAchslasten des Fahrzeugs folgende Durchschnittswerte anzusetzen:\n1. 68 kg als Personengewicht,\n2. 544 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Stehplatzflächen,\n3. 100 kg/cbm als spezifischer Belastungswert für Gepäckräume,\n4. 75 kg/qm als spezifischer Belastungswert für Dachgepäckflächen.\nb) Das für die Gepäckbeförderung zu berücksichtigende Gewicht kann sowohl\nganz als auch in einem im Fahrzeugschein festgelegten Anteil zusätzlich zu\nder nach Abschnitt a zulässigen Zahl der Plätze für die Personenbeförderung\nnutzbar gemacht werden, wenn der entsprechende Gepäckraum beim Be-\ntrieb der Kraftomnibusse nicht für die Gepäckbeförderung genutzt wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              781\nAnlage XIV\n(zu § 48)\nEmissionsklassen für Kraftfahrzeuge\n1     Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten Kraftfahrzeuge. Sie gilt nicht für\nPersonenkraftwagen.\n2     Begriffsbestimmungen\n2.1   Schadstoffklassen\nDie Emissionen der gasförmigen Schadstoffe Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide sowie\ndie luftverunreinigenden Partikel sind Grundlage für die Schadstoffklassen.\n2.2   Geräuschklassen\nDie Geräuschemissionen sind Grundlage für die Geräuschklassen.\n2.3   EEV Klassen\nOptionale Emissionsanforderungen sind Grundlage für die EEV Klassen.\n2.4   Partikelminderungsklassen\nDie Emission der luftverunreinigenden Partikel ist Grundlage für die Partikelminderungsklassen.\n3     Emissionsklassen\n3.1   Schadstoffklassen\n3.1.1 Schadstoffklasse S 1\nZur Schadstoffklasse S 1 gehören Kraftfahrzeuge, die\n1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 (ABl. L 36\nvom 9.2.1988, S. 33) in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991 (ABl.\nL 295 vom 25.10.1991, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-\nsionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile A der Tabelle im\nAbschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder\n2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 93/59/EWG (ABl.\nL 186 vom 28.7.1993, S. 21) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die im Anhang I im\nAbschnitt 5.3.1 der Richtlinie genannte Prüfung Typ I (Prüfung der durchschnittlichen Auspuffemis-\nsionen nach einem Kaltstart) nachweisen oder\n3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl.\nL 100 vom 19.4.1994, S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-\nsionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III\nvorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht über-\nschreiten oder\n4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG (ABl.\nL 210 vom 20.8.1996, S. 25) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-\nsionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen I, II und III\nvorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht über-\nschreiten oder\n5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Ta-\nbelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte der Ta-\nbelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n7. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-\nnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Par-\ntikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Geräte (ABl. L 59 vom 27.2.1998, S. 1)\nentsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Par-\ntikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht\nüberschreiten oder","782          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der ECE-Regelung Nummer 96, in Kraft gesetzt durch die Verord-\nnung vom 11. Oktober 1996 (BGBl. 1996 II S. 2555), zuletzt geändert durch die Änderung 1 – Verord-\nnung vom 16. Oktober 1998 – (BGBl. 1998 II S. 2738) über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen hinsichtlich\nder Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor entsprechen oder\n9. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG entsprechen und die bei den Emissionen\ndie in der Tabelle im Abschnitt 4.2.1 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte\nnicht überschreiten.\nDer Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie können auf alle\nKraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden.\n3.1.2 Schadstoffklasse S 2\nZur Schadstoffklasse S 2 gehören Kraftfahrzeuge, die\n1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/542/EWG (ABl.\nL 295 vom 25.10.1991, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den\nEmissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle\nim Abschnitt 8.3.1.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder\n2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom\n22. Januar 1996 zur Änderung der Richtlinie 88/77/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftverunreini-\ngender Partikel aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1)\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen\nSchadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in Zeile B der Tabelle im Abschnitt 6.2.1 des\nAnhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG (ABl.\nL 100 vom 19.4.1994, S. 42) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den\nEmissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Klasse M mit\neiner zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle\nim Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/44/EG (ABl.\nL 210 vom 20.8.1996, S. 25) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den\nEmissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Klasse M mit\neiner zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle\nim Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/69/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im\nAbschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/77/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte der Tabelle im\nAbschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter\nA (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n8. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 97/68/EG entsprechen und die bei den Emissionen\nder gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die in der Tabelle im Abschnitt 4.2.3\ndes Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder\n9. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte\nunter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n10. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter\nA (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n11. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte\nunter A (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               783\n12. mit Motoren ausgerüstet sind, die der Richtlinie 2000/25/EG entsprechen und die bei den Emissionen\ndie in der Tabelle im Abschnitt 4.2.3 des Anhangs I der Richtlinie 97/68/EG genannten Grenzwerte\nnicht überschreiten.\nDer Anwendungsbereich und die Anforderungen der in Nummer 1 genannten Richtlinie können auf alle\nKraftfahrzeuge nach Nummer 1 (Anwendungsbereich) ausgedehnt werden.\nFahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 2 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der\nSchadstoffklasse S 1.\n3.1.3 Schadstoffklasse S 3\nZur Schadstoffklasse S 3 gehören Fahrzeuge, die\n1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000)\nder Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter\nB (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter\nA (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte\nunter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter A (2 000)\nder Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte unter\nB (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n7. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter\nA (2 000) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n8. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppen II und III vorgeschriebenen Grenzwerte\nunter B (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n9. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (ABl.\nL 44 vom 16.2.2000, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den\nEmissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2 000) der\nTabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-\nschreiten oder\n10. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG (ABl.\nL 107 vom 18.4.2001, S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den\nEmissionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter A (2 000) der\nTabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-\nschreiten.\nFahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 3 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der\nSchadstoffklasse S 2.\n3.1.4 Schadstoffklasse S 4\nZur Schadstoffklasse S 4 gehören Fahrzeuge, die\n1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005)\nder Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder","784          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/102/EG\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter\nB (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n3. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/1/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe und\nluftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter B (2 005) der\nTabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n4. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/100/EG\nfallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und bei den Emissionen der gasförmigen Schad-\nstoffe und luftverunreinigenden Partikel die für die Gruppe I vorgeschriebenen Grenzwerte unter\nB (2 005) der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie nicht überschreiten oder\n5. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG (ABl.\nL 44 vom 16.2.2000, S. 1) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-\nsionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2 005) der\nTabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-\nschreiten oder\n6. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG (ABl.\nL 107 vom 18.4.2001, S. 10) fallen, den Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emis-\nsionen der gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel die unter B 1 (2 005) der\nTabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des Anhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht über-\nschreiten.\nFahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 4 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der\nSchadstoffklasse S 3.\n3.1.5 Schadstoffklasse S 5\nZur Schadstoffklasse S 5 gehören Fahrzeuge, die\n1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2 008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des\nAnhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder\n2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die unter B 2 (2 008) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des\nAnhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.\nFahrzeuge, die die Anforderungen der Schadstoffklasse S 5 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der\nSchadstoffklasse S 4.\n3.2   Geräuschklassen\n3.2.1 Geräuschklasse G 1\nZur Geräuschklasse G 1 gehören Kraftfahrzeuge, die\n1. der Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992 zur Änderung der Richtlinie 70/157/EWG\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und\ndie Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1) oder\n2. der Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996 zur Anpassung der Richtlinie\n70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraft-\nfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23) oder\n3. der Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999 zur Anpassung der\nRichtlinie 70/157/EWG des Rates über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung\nvon Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41) oder\n4. der Anlage XXI\nentsprechen.\nDer Anwendungsbereich und die Anforderungen der vorgenannten Richtlinie können auf alle Kraftfahr-\nzeuge nach Nummer 1 ausgedehnt werden.\n3.3   EEV Klassen\n3.3.1 EEV Klasse 1\nZur EEV Klasse 1 gehören Kraftfahrzeuge, die\n1. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 1999/96/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des An-\nhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            785\n2. in den Anwendungsbereich der Richtlinie 88/77/EWG in der Fassung der Richtlinie 2001/27/EG fallen,\nden Vorschriften der Richtlinie entsprechen und die bei den Emissionen der gasförmigen Schadstoffe\nund luftverunreinigenden Partikel die unter C (EEV) der Tabellen 1 und 2 im Abschnitt 6.2.1 des\nAnhangs I der Richtlinie genannten Grenzwerte nicht überschreiten.\nFahrzeuge, die die Anforderungen der Klasse EEV 1 erfüllen, erfüllen auch die Anforderungen der Schad-\nstoffklasse S 5.\n3.4   Partikelminderungsklassen\n3.4.1 Partikelminderungsklasse PMK 01\nZur Partikelminderungsklasse PMK 01 gehören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoffklasse S 1 Nummer 2,\n3 oder 4 gehören, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle im Abschnitt 5.3.1.4 des\nAnhangs I der dort genannten Richtlinie einhalten und mit einem im Sinne der Nummer 6.2 der An-\nlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der\nGrenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird.\n3.4.2 Partikelminderungsklasse PMK 0\nZur Partikelminderungsklasse PMK 0 gehören Kraftfahrzeuge, die zur\n1. Schadstoffklasse S 1 Nummer 1 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmig-\nten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die\nPartikelmasse von 0,150 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 Anhang III der Richtlinie\n2005/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. September 2005 zur Angleichung\nder Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Emission gasförmiger Schad-\nstoffe und luftverunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen und\ndie Emission gasförmiger Schadstoffe aus mit Flüssiggas oder Erdgas betriebenen Fremdzündungs-\nmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 275 vom 20.10.2005, S. 1) in der Fassung der Richtlinie\n2005/78/EG (ABl. L 313 vom 29.11.2005, S. 1) nicht überschritten wird oder\n2. Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der\nAnlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass\nder Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird oder\n3. Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8 oder 9 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII\ngenehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenz-\nwert für die Partikelmasse von 0,200 g/kWh bei der NRSC-Prüfung nach Nummer 3 Anhang III der\nRichtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) nicht\nüberschritten wird oder\n4. Schadstoffklasse S 2\ngehören.\n3.4.3 Partikelminderungsklasse PMK 1\nZur Partikelminderungsklasse PMK 1 gehören Kraftfahrzeuge, die zur\n1. Schadstoffklasse S 1 Nummer 1 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 1 oder 2 gehören und mit einem\nnach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind,\ndas sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach\nNummer 1.3.1 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG (ABl.\nL 313 vom 29.11.2005, S. 1) nicht überschritten wird oder\n2. Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 6 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10\noder 11 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelmin-\nderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse\nvon 0,050 g/km nicht überschritten wird oder\n3. Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8, 9 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 8 oder 12 gehören und mit\neinem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden\nsind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/kWh bei der NRSC-Prü-\nfung nach Nummer 3 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl.\nL 225 vom 25.6.2004, S. 3) nicht überschritten wird oder\n4. Schadstoffklasse S 3\ngehören.\n3.4.4 Partikelminderungsklasse PMK 2\nZur Partikelminderungsklasse PMK 2 gehören Kraftfahrzeuge, die zur\n1. Schadstoffklasse S 1 Nummer 1, Schadstoffklasse S 2 Nummer 1 oder 2 oder Schadstoffklasse S 3\nNummer 9 oder 10 gehören und mit einem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikel-\nminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse\nvon 0,020 g/kWh bei der ESC-Prüfung nach Nummer 1.3.1 und 0,030 g/kWh bei der ETC-Prüfung nach\nNummer 1.3.3 Anhang III der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2005/78/EG nicht\nüberschritten wird oder","786          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n2. Schadstoffklasse S 1 Nummer 2, 3, 4, 5, 6, Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11\noder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 gehören und mit einem im Sinne von\nNummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das\nsicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird oder\n3. Schadstoffklasse S 1 Nummer 7, 8, 9 oder Schadstoffklasse S 2 Nummer 8 oder 12 gehören und mit\neinem nach Nummer 8 der Anlage XXVII genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden\nsind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/kWh bei der NRTC-Prü-\nfung nach Nummer 4 Anhang III der Richtlinie 97/68/EG in der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG\nnicht überschritten wird oder\n4. Schadstoffklasse S 4 oder S 5\ngehören.\n3.4.5 Partikelminderungsklasse PMK 3\nZur Partikelminderungsklasse PMK 3 gehören Kraftfahrzeuge, die zur\n1. Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4,\n5, 6, 7 oder 8 oder Schadstoffklasse S 4 Nummer 1, 2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne von\nNummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das\nsicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird oder\n2. EEV Klasse 1\ngehören.\n3.4.6 Partikelminderungsklasse PMK 4\nZur Partikelminderungsklasse PMK 4 gehören Kraftfahrzeuge, die zur Schadstoffklasse S 2 Nummer 3, 4,\n5, 6, 7, 9, 10 oder 11 oder Schadstoffklasse S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 oder Schadstoff-\nklasse S 4 Nummer 1, 2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6 der Anlage XXVI\ngenehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert\nfür die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           787\nAnlage XV\n(zu § 49 Absatz 3)\nZeichen „Geräuscharmes Kraftfahrzeug“\nBuchstabe „G“ hinsichtlich Schriftart und -größe gemäß DIN 1451, Teil 2, Aus-\ngabe Februar 1986 (Bezugsquelle siehe § 73). Schriftgröße h = 125 mm. Die\nFarbtöne sind dem Farbtonregister RAL 840 HR des RAL Deutsches Institut für\nGütersicherung und Kennzeichnung e. V., Siegburger Straße 39, 53757 St. Au-\ngustin, zu entnehmen, und zwar ist als Farbton zu wählen für weiß: RAL 9001\nund für grün: RAL 6001. Die Farben dürfen nicht retroreflektierend sein.\nErgänzungsbestimmung:\nDas Zeichen ist an der Fahrzeugvorderseite sichtbar und fest anzubringen; es\ndarf zusätzlich auch an der Fahrzeugrückseite angebracht sein.","788                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XVI\n(zu § 47 Absatz 2 Satz 2)\nMaßnahmen\ngegen die Emission verunreinigender Stoffe aus\nDieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\nAllgemeines\n1            Anwendungsbereich\nDiese Anlage gilt, soweit in den Anhängen I bis X nichts anderes bestimmt ist, für land- oder forstwirt-\nschaftliche Zugmaschinen mit Dieselmotor (Kompressionszündungsmotor). Im Sinne dieser Anlage sind\nland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen alle Kraftfahrzeuge auf Rädern oder Raupenketten mit\nwenigstens zwei Achsen, deren Funktion im Wesentlichen in der Zugleistung besteht und die besonders\nzum Ziehen, Schieben, Tragen oder zur Betätigung bestimmter Geräte, Maschinen oder Anhänger einge-\nrichtet sind, die zur Verwendung in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben bestimmt sind.\n(2)          (weggefallen)\n3            Anwendung der Vorschriften auf land- oder forstwirtschaftliche luftbereifte Zugmaschinen mit\nzwei Achsen und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit zwischen 6 km/h und 25 km/h\nim Rahmen der Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften\n3.1          Bei Anträgen auf Genehmigung auf Grund von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften hat das\nKraftfahrt-Bundesamt das Formblatt nach Anhang X auszufüllen und je eine Abschrift dem Hersteller\noder seinem Beauftragten und den zuständigen Verwaltungen der anderen Mitgliedstaaten der Europä-\nischen Gemeinschaften zu übersenden.\n3.2          Wird die Übereinstimmung eines Fahrzeugtyps mit den Anforderungen dieser Anlage durch die Vorlage\neines Formblatts nach Anhang X, das von einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften aus-\ngefertigt wurde, nachgewiesen, so wird der Fahrzeugtyp gemäß § 21a Absatz 1a als bedingungsgemäß\nanerkannt.\nAnhang I1)\nBegriffsbestimmungen, Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis,\nKennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten,\nVorschriften und Prüfung, Übereinstimmung der Produktion\n1            (weggefallen)\n2            Begriffsbestimmungen\n2.1          (weggefallen)\n2.2          „Zugmaschinentyp hinsichtlich der Begrenzung der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor“\nbezeichnet Zugmaschinen, die untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen; solche Unter-\nschiede können insbesondere die Merkmale der Zugmaschine und des Motors nach Anhang II sein.\n2.3          „Dieselmotor“ bezeichnet einen Motor, der nach dem Prinzip der Kompressionszündung arbeitet.\n2.4          „Kaltstarteinrichtung“ bezeichnet eine Einrichtung, die nach ihrer Einschaltung die dem Motor zugeführte\nKraftstoffmenge vorübergehend vergrößert und die dazu dient, das Anlassen des Motors zu erleichtern.\n2.5          „Trübungsmessgerät“ bezeichnet ein Gerät, das dazu dient, die Absorptionskoeffizienten der von den\nZugmaschinen emittierten Auspuffgase stetig zu messen.\n3            Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis\n3.1          Der Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis ist vom Zugmaschinenhersteller oder seinem Beauftrag-\nten einzureichen.\n3.2          Dem Antrag sind folgende Unterlagen in dreifacher Ausfertigung beizufügen.\n3.2.1        Beschreibung der Motorbauart, die alle Angaben nach Anhang II enthält.\n3.2.2        Zeichnungen des Brennraums und des Kolbenbodens.\n1\n) Der Wortlaut der Anhänge entspricht dem der Regelung Nr. 24 der UN-Wirtschaftskommission für Europa; insbesondere ist die Gliederung in\nPunkte die Gleiche; entspricht einem Punkt der Regelung Nr. 24 kein solcher in der vorliegenden Richtlinie, so wird seine Zahl in Klammern zum\nVermerk aufgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                  789\n3.3           Ein Motor und seine Ausrüstungsteile nach Anhang II für den Einbau in die zu genehmigende Zugma-\nschine sind der für die Durchführung der Prüfungen nach Punkt 5 zuständigen Behörde zur Verfügung zu\nstellen. Auf Antrag des Herstellers kann die Prüfung jedoch, wenn die für die Durchführung der Prüfungen\nzuständige Behörde dies zulässt, an einer Zugmaschine durchgeführt werden, die für den zu genehmi-\ngenden Zugmaschinentyp repräsentativ ist.\n3.A           EWG-Betriebserlaubnis\nDem Formblatt für die Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis ist ein Formblatt nach dem Muster des An-\nhangs X beizufügen.\n4             Kennzeichen für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten\n4.1           (weggefallen)\n4.2           (weggefallen)\n4.3           (weggefallen)\n4.4           An jeder Zugmaschine, die einem nach dieser Richtlinie genehmigten Typ entspricht, ist sichtbar und an\ngut zugänglicher Stelle, die im Anhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen nach Anhang X anzugeben ist,\nein rechteckiges Kennzeichen mit dem korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten anzubringen, der\nbei der Erteilung der Betriebserlaubnis während der Prüfung bei freier Beschleunigung erhalten wurde,\nangegeben in m–1, und der bei der Genehmigung nach dem in Nummer 3.2 des Anhangs IV beschriebe-\nnen Verfahren festgestellt wurde.\n4.5           Das Kennzeichen muss deutlich lesbar und unverwischbar sein.\n4.6           Anhang IX enthält ein Muster dieses Kennzeichens.\n5             Vorschriften und Prüfungen\n5.1           Allgemeines\nDie Teile, die einen Einfluss auf die Emission verunreinigender Stoffe haben können, müssen so entwor-\nfen, gebaut und angebracht sein, dass die Zugmaschine unter normalen Betriebsbedingungen trotz der\nSchwingungen, denen sie ausgesetzt ist, den technischen Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.\n5.2           Vo r s c h r i f t e n ü b e r d i e K a l t s t a r t e i n r i c h t u n g e n\n5.2.1         Die Kaltstarteinrichtung muss so beschaffen sein, dass sie weder eingeschaltet werden noch in Betrieb\nbleiben kann, wenn der Motor unter normalen Betriebsbedingungen läuft.\n5.2.2         Nummer 5.2.1 gilt nicht, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt wird:\n5.2.2.1       Wenn bei eingeschalteter Kaltstarteinrichtung der Absorptionskoeffizient durch die Motorabgase bei\ngleichbleibenden Drehzahlen – gemessen nach dem Verfahren des Anhangs III – die in Anhang VI ange-\ngebenen Grenzwerte nicht überschreitet.\n5.2.2.2       Wenn die dauernde Einschaltung der Kaltstarteinrichtung innerhalb einer angemessenen Frist den Still-\nstand des Motors zur Folge hat.\n5.3           Vo r s c h r i f t e n ü b e r d i e E m i s s i o n v e r u n r e i n i g e n d e r S t o f f e\n5.3.1         Die Messung der Emission verunreinigender Stoffe aus einer Zugmaschine des Typs, der zur Erteilung\nder EWG-Betriebserlaubnis vorgeführt wurde, ist nach den beiden Verfahren der Anhänge III und IV\ndurchzuführen, wobei der eine Anhang die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen und der andere\ndie Prüfungen bei freier Beschleunigung betrifft2).\n5.3.2         Der nach dem Verfahren des Anhangs III gemessene Wert der Emission verunreinigender Stoffe darf die\nin Anhang VI angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten.\n5.3.3         Für Motoren mit Abgasturboladern darf der bei freier Beschleunigung gemessene Wert des Absorptions-\nkoeffizienten höchstens gleich dem Größtwert sein, der nach Anhang VI für den Nennwert des Luftdurch-\nsatzes vorgesehen ist, der dem höchsten bei den Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen gemesse-\nnen Absorptionskoeffizienten, erhöht um 0,5 m–1, entspricht.\n5.4           Gleichwertige Messgeräte sind zulässig. Wird ein anderes Gerät als ein Gerät nach Anhang VII benützt,\nso ist seine Gleichwertigkeit für den betreffenden Motor nachzuweisen.\n6             (weggefallen)\n7             Übereinstimmung der Produktion\n7.1           Jede Zugmaschine der Serie muss dem genehmigten Zugmaschinentyp hinsichtlich der Bauteile ent-\nsprechen, die einen Einfluss auf die Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor haben können.\n7.2           (weggefallen)\n2\n) Die Prüfung bei freier Beschleunigung wird insbesondere durchgeführt, um einen Bezugswert für diejenigen Behörden zu erhalten, die dieses\nVerfahren für die Nachprüfung der in Betrieb befindlichen Fahrzeuge benützen.","790                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n7.3           Im Allgemeinen ist die Übereinstimmung der Produktion hinsichtlich der Begrenzung der Emission ver-\nunreinigender Stoffe aus dem Dieselmotor auf Grund der Beschreibung im Anhang zum EWG-Betriebs-\nerlaubnisbogen nach Anhang X zu überprüfen.\n7.3.1         Bei der Nachprüfung einer aus der Serie entnommenen Zugmaschine ist wie folgt zu verfahren:\n7.3.1.1       Eine noch nicht eingefahrene Zugmaschine ist der Prüfung in freier Beschleunigung nach Anhang IV zu\nunterziehen. Die Zugmaschine gilt als mit dem genehmigten Typ übereinstimmend, wenn der festgestellte\nWert des Absorptionskoeffizienten den im Kennzeichen angegebenen Wert um nicht mehr als 0,5 m–1\nüberschreitet.\n7.3.1.2       Wenn der bei der Prüfung nach Nummer 7.3.1.1 festgestellte Wert den im Kennzeichen angegebenen\nWert um mehr als 0,5 m–1 überschreitet, ist eine Zugmaschine des betreffenden Typs oder deren Motor\neiner Prüfung bei verschiedenen gleichbleibenden Drehzahlen nach Anhang III zu unterziehen. Der Emis-\nsionswert darf die Grenzwerte nach Anhang VI nicht überschreiten.\nAnhang II\nHauptmerkmale der Zugmaschine\nund des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfungen1)\n1                 Beschreibung des Motors\n1.1               Marke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.2               Typ: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.3               Arbeitsweise: Viertakt/Zweitakt2)\n1.4               Bohrung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n1.5               Hub: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm\n1.6               Zahl der Zylinder: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.7               Hubraum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . cm3\n1.8               Kompressionsverhältnis3): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.9               Art der Kühlung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.10              Aufladung mit/ohne2) Beschreibung des Systems: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..........................................................................................................\n1.11              Luftfilter: Zeichnungen oder Marken und Typen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..........................................................................................................\n2                 Zusätzliche Einrichtungen zur Verminderung der Abgastrübung\n(falls vorhanden und nicht unter einem anderen Punkt erfasst)\nBeschreibung und Skizzen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3                 Kraftstoff-Speisesystem\n3.1               Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitungen nebst Zubehör\n(Vorwärmer, Ansaugschalldämpfer usw.): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2               Kraftstoffzufuhr: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.1             Kraftstoffpumpe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDruck3) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . oder charakteristisches Diagramm3) . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2             Einspritzvorrichtung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.1           Pumpe\n3.2.2.1.1         Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.1.2         Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1\n) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\n2\n) Nichtzutreffendes streichen.\n3\n) Toleranz angeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                                                                                           791\n3.2.2.1.3         Einspritzmenge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm3 je Hub bei . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min\nder Pumpe1) bei Vollförderung oder charakteristisches Diagramm2)1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..........................................................................................................\nAngabe des verwendeten Verfahrens: am Motor/auf dem Pumpenprüfstand2)\n3.2.2.1.4         Einspritzzeitpunkt: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.1.4.1       Verstellkurve des Spritzverstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.1.4.2       Einstellung des Einspritzzeitpunkts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.2           Einspritzleitungen\n3.2.2.2.1         Länge: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.2.2         Lichter Durchmesser: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.3           Einspritzdüse(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.3.1         Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.3.2         Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.3.3         Einspritzdruck: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . bar1)\noder Einspritzdiagramm2)1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.4           Regler\n3.2.2.4.1         Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.4.2         Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.2.2.4.3         Drehzahl bei Beginn der Abregelung bei Last: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min\n3.2.2.4.4         Größte Drehzahl ohne Last: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min\n3.2.2.4.5         Leerlaufdrehzahl: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min\n3.3               Kaltstarteinrichtung\n3.3.1             Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.3.2             Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3.3.3             Beschreibung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4                 Ventile\n4.1               Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie Schließwinkel, bezogen auf die Totpunkte: . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..........................................................................................................\n4.2               Prüf- und/oder Einstellspiel2): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5                 Auspuffanlage\n5.1               Beschreibung und Skizzen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2               Mittlerer Gegendruck bei größter Leistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . mm WS/Pascal (Pa)\n6                 Kraftübertragung\n6.1               Trägheitsmoment des Motorschwungrades: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..........................................................................................................\n6.2               Zusätzliches Trägheitsmoment, wenn das Getriebe sich in Leerlaufstellung befindet: . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n..........................................................................................................\n7                 Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1               Verwendetes Schmiermittel\n7.1.1             Marke(n): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1\n) Für nicht herkömmliche Motoren oder Systeme sind vom Hersteller entsprechende Angaben zu machen.\n2\n) Nichtzutreffendes streichen.","792                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n7.1.2            Typ(en): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Wenn dem Kraftstoff ein Schmiermittel zugesetzt ist, muss der Prozentanteil des Öls angegeben werden)\n8                Kenndaten des Motors\n8.1              Drehzahl im Leerlauf: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min1)\n8.2              Drehzahl bei Höchstleistung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . U/min1)\n8.3              Leistung an den sechs Messpunkten nach Punkt 2.1 des Anhangs III\n8.3.1            Leistung des Motors auf dem Prüfstand:\n(nach BSI-CUNA-DIN-GOST-IGM-ISO-SAE- usw. Norm)\n8.3.2            Leistung an den Rädern der Zugmaschine\nDrehzahl (n) U/min                                                                                           Leistung kW\n1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAnhang III\nPrüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen\n1             Einleitung\n1.1           Dieser Anhang beschreibt das Verfahren für die Durchführung der Prüfung des Motors bei verschiedenen\ngleichbleibenden Drehzahlen bei 80 Prozent der Volllast.\n1.2           Die Prüfung kann entweder an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorgenommen werden.\n2             Messverfahren\n2.1           Die Trübung der Abgase ist bei gleichbleibender Drehzahl bei 80 Prozent der Volllast des Motors zu\nmessen. Es sind sechs Messungen vorzunehmen, die gleichmäßig zwischen der Höchstleistungsdreh-\nzahl des Motors und der größeren der folgenden Motordrehzahlen aufzuteilen sind:\n– 55 Prozent der Höchstleistungsdrehzahl,\n– 1 000 U/min.\nDie äußeren Messpunkte müssen an den Enden des vorstehend angegebenen Messbereichs liegen.\n2.2           Für Dieselmotoren mit Ladeluftgebläse, das beliebig eingeschaltet werden kann, und bei denen die Ein-\nschaltung des Ladeluftgebläses selbsttätig eine Erhöhung der Einspritzmenge mit sich bringt, sind die\nMessungen mit und ohne Aufladung durchzuführen.\nFür jede Drehzahl gilt der jeweils erhaltene größere Wert als Messwert.\n3             Prüfbedingungen\n3.1           Zugmaschinen oder Motor\n3.1.1         Der Motor oder die Zugmaschine ist in gutem mechanischen Zustand vorzuführen. Der Motor muss\neingelaufen sein.\n3.1.2         Der Motor ist mit der Ausrüstung nach Anhang II zu prüfen.\n3.1.3         Der Motor muss nach den Angaben des Herstellers und nach Anhang II eingestellt sein.\n3.1.4         Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen, das eine Verdünnung der Abgase zur Folge hat.\n3.1.5         Der Motor muss sich unter den nach Angaben des Herstellers normalen Betriebsbedingungen befinden.\nInsbesondere müssen das Kühlwasser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur\nhaben.\n1\n) Toleranz angeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            793\n3.2   Kraftstoff\nAls Kraftstoff ist der Bezugskraftstoff nach den technischen Daten des Anhangs V zu benützen.\n3.3.  Prüfraum\n3.3.1 Die absolute Temperatur T in Kelvin des Prüfraums und der atmosphärische Druck H in Torr sind fest-\nzustellen. Dann ist der Faktor F zu ermitteln, der wie folgt bestimmt ist:\n\u0003750\u00040;65 \u0003 T \u00040;5\nF¼           \u0002\nHi         298\n3.3.2 Eine Prüfung ist nur anzuerkennen, wenn 0,98 ≤ F ≤ 1,02 ist.\n3.4   Entnahme- und Messgeräte\nDer Absorptionskoeffizient der Abgase ist mit einem Trübungsmessgerät zu bestimmen, das den Vor-\nschriften des Anhangs VII entspricht und das nach Anhang VIII aufgebaut ist.\n4     Grenzwerte\n4.1   Für jede der sechs Drehzahlen, bei denen Messungen der Absorptionskoeffizienten nach Nummer 2.1\nvorgenommen werden, wird der Nennwert des Luftdurchsatzes G in Liter/Sekunde nach den folgenden\nFormeln berechnet:\nVn\n– für Zweitaktmotoren G = 60\nVn\n– für Viertaktmotoren G =\n120\nV: Hubraum des Motors in Liter,\nn: Drehzahl in Umdrehungen/Minute.\n4.2   Für jede Drehzahl darf der Absorptionskoeffizient der Abgase den Grenzwert nach der Tabelle in An-\nhang VI nicht überschreiten. Entspricht der Luftdurchsatzwert keinem der in dieser Tabelle angegebenen\nWerte, so gilt der durch lineare Interpolation ermittelte Grenzwert.\nAnhang IV\nPrüfung bei freier Beschleunigung\n1     Prüfbedingungen\n1.1   Die Prüfung ist an einer Zugmaschine oder an einem Motor vorzunehmen, der der Prüfung nach An-\nhang III unterzogen wurde.\n1.1.1 Wird die Prüfung an einem Motor auf dem Prüfstand durchgeführt, so hat sie möglichst bald nach der\nPrüfung der Trübung bei gleichbleibenden Drehzahlen zu erfolgen. Insbesondere müssen das Kühlwas-\nser und das Öl die vom Hersteller angegebene normale Temperatur haben.\n1.1.2 Wird die Prüfung an einer stillstehenden Zugmaschine durchgeführt, so ist der Motor zuvor durch eine\nStraßenfahrt auf normale Betriebsbedingungen zu bringen. Die Prüfung hat möglichst bald nach Been-\ndigung der Straßenfahrt zu erfolgen.\n1.2   Der Brennraum darf nicht durch einen länger dauernden Leerlauf vor der Prüfung abgekühlt oder ver-\nschmutzt werden.\n1.3   Es gelten die Prüfbedingungen nach den Nummern 3.1, 3.2 und 3.3 des Anhangs III.\n1.4   Für die Entnahme- und Messgeräte gelten die Bedingungen nach Nummer 3.4 des Anhangs III.\n2     Durchführung der Prüfungen\n2.1   Wird die Prüfung auf einem Prüfstand vorgenommen, so ist der Motor von der Bremse zu lösen; diese ist\nentweder durch die sich drehenden Teile des Getriebes in Leerlaufstellung oder durch eine Schwung-\nmasse, die diesen Teilen möglichst genau entspricht, zu ersetzen.\n2.2   Wird die Prüfung an einer Zugmaschine durchgeführt, so muss sich das Getriebe in Leerlaufstellung\nbefinden und die Kupplung eingerückt sein.\n2.3   Bei Leerlauf des Motors ist das Fahrpedal schnell und stoßfrei so durchzutreten, dass die größte För-\ndermenge der Einspritzpumpe erzielt wird. Diese Stellung ist beizubehalten, bis die größte Drehzahl des\nMotors erreicht wird und der Regler abregelt. Sobald diese Drehzahl erreicht ist, wird das Gaspedal\nlosgelassen, bis der Motor wieder auf Leerlauf geht und das Trübungsmessgerät sich wieder im entspre-\nchenden Zustand befindet.","794          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n2.4   Der Vorgang nach Nummer 2.3 ist mindestens sechsmal zu wiederholen um die Auspuffanlage zu rei-\nnigen und um gegebenenfalls die Geräte nachstellen zu können. Die Höchstwerte der Trübung sind bei\njeder der aufeinanderfolgenden Beschleunigungen festzuhalten, bis man konstante Werte erhält. Die\nWerte, die während des Leerlaufs des Motors nach jeder Beschleunigung auftreten, sind nicht zu berück-\nsichtigen. Die abgelesenen Werte gelten als konstant, wenn vier aufeinanderfolgende Werte innerhalb\neiner Bandbreite von 0,25 m–1 liegen und dabei keine stetige Abnahme festzustellen ist. Der festzuhal-\ntende Absorptionskoeffizient XM ist das arithmetische Mittel dieser vier Werte.\n2.5   Für Motoren mit Ladeluftgebläse gelten folgende besondere Vorschriften:\n2.5.1 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, das mit dem Motor mechanisch gekuppelt oder von diesem mecha-\nnisch angetrieben wird und das auskuppelbar ist, sind zwei vollständige Messreihen mit vorhergehenden\nBeschleunigungen durchzuführen, wobei das Ladeluftgebläse einmal eingekuppelt und das andere Mal\nausgekuppelt ist. Als Messergebnis ist der höhere Wert der beiden Messreihen festzuhalten.\n2.5.2 Für Motoren mit Ladeluftgebläse, die durch Nebenschluss (Bypass) vom Führersitz aus abgeschaltet\nwerden können, ist die Prüfung mit und ohne Nebenschluss durchzuführen. Als Messergebnis ist der\nhöhere Wert der beiden Messreihen festzuhalten.\n3     Ermittlung des korrigierten Werts des Absorptionskoeffizienten\n3.1   Bezeichnungen\nXM     Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei freier Beschleunigung nach Nummer 2.4;\nXL     korrigierter Wert des Absorptionskoeffizienten bei freier Beschleunigung;\nSM     Wert des Absorptionskoeffizienten, gemessen bei gleichbleibender Drehzahl (Nummer 2.1 des\nAnhangs III), der dem bei gleichem Luftdurchsatz vorgeschriebenen Grenzwert am nächsten kommt;\nSL     Wert des Absorptionskoeffizienten, der nach Nummer 4.2 des Anhangs III für den Luftdurchsatz\nvorgeschrieben ist, der dem Messpunkt entspricht, der zum Wert SM führte;\nL      effektive Länge des Lichtstrahls im Trübungsmessgerät.\n3.2   Sind die Absorptionskoeffizienten in m–1 und die effektive Länge des Lichtstrahls in Meter ausgedrückt,\nso ist der korrigierte Wert XL der kleinere der beiden nachfolgenden Ausdrücke:\n0     SL            00\nX   L ¼    x XM oder X L ¼ XM þ 0; 5\nSM","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            795\nAnhang V\nTechnische Daten des\nBezugskraftstoffs für die Prüfung zur Erteilung\nder Betriebserlaubnis und für die Nachprüfung der Übereinstimmung der Produktion\nGrenzwerte und Einheiten            Verfahren\nDichte 15/4 °C                                          0,830 ± 0,005                    ASTM D 1 298-67\nSiedeverlauf                                                                             ASTM D       86-67\n50 %                                                  min. 245 °C\n90 %                                                  330 ± 10 °C\nSiedeende                                             max. 370 °C\nCetanzahl                                               54 ± 3                           ASTM D      976-66\nkinematische Viskosität bei 100 °F                      3 ± 0,5 cSt                      ASTM D      445-65\nSchwefelgehalt                                          0,4 ± 0,1 Gew. %                 ASTM D      129-64\nFlammpunkt                                              min. 55 °C                       ASTM D       93-71\nTrübungspunkt                                           max. –7 °C                       ASTM D 2 500-66\nAnilinpunkt                                             69 °C ± 5 °C                     ASTM D      611-64\nKohlenstoffanteil für 10 % Rückstand                    max. 0,2 Gew. %                  ASTM D      524-64\nAschegehalt                                             max. 0,01 Gew. %                 ASTM D      482-63\nWassergehalt                                            max. 0,05 Gew. %                 ASTM D       95-70\nKupferlamellenkorrosion bei 100 °C                      max. 1                           ASTM D      130-68\nunterer Heizwert\n{ 10 250 ± 100 kcal/kg\n18 450 ± 180 BTU/lb   }          ASTM D         2-68\n(Ap. VI)\nSäurezahl                                               null mg KOH/g                    ASTM D      974-64\nAnmerkung: Der Kraftstoff darf nur durch direkte Destillation gewonnen werden; er braucht nicht entschwefelt zu\nsein; er darf keinerlei Zusatzstoffe enthalten.","796               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnhang VI\nGrenzwerte für die Prüfung bei gleichbleibenden Drehzahlen\nNennwerte des Luftdurchsatzes G                                             Absorptionskoeffizient k\nLiter/Sekunde                                                                m–1\n≦ 42                                                                   2,26\n45                                                                   2,19\n50                                                                   2,08\n55                                                                   1,985\n60                                                                   1,90\n65                                                                   1,84\n70                                                                   1,775\n75                                                                   1,72\n80                                                                   1,665\n85                                                                   1,62\n90                                                                   1,575\n95                                                                   1,535\n100                                                                   1,495\n105                                                                   1,465\n110                                                                   1,425\n115                                                                   1,395\n120                                                                   1,37\n125                                                                   1,345\n130                                                                   1,32\n135                                                                   1,30\n140                                                                   1,27\n145                                                                   1,25\n150                                                                   1,225\n155                                                                   1,205\n160                                                                   1,19\n165                                                                   1,17\n170                                                                   1,155\n175                                                                   1,14\n180                                                                   1,125\n185                                                                   1,11\n190                                                                   1,095\n195                                                                   1,08\n≧ 200                                                                    1,065\nAnmerkung: Die vorstehenden Werte sind auf 0,01 oder 0,005 gerundet; dies bedeutet jedoch nicht, dass die Messungen mit dieser Genauigkeit\ndurchgeführt werden müssen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              797\nAnhang VII\nEigenschaften der Trübungsmessgeräte\n1     Anwendungsbereich\nIn diesem Anhang sind die Bedingungen festgelegt, denen die Trübungsmessgeräte entsprechen müssen,\ndie für Prüfungen nach den Anhängen III und IV benutzt werden.\n2     Grundsätzliche Vorschriften für die Trübungsmessgeräte\n2.1   Das zu messende Gas muss sich in einer Kammer befinden, deren Innenflächen nicht reflektierend sind.\n2.2   Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke ist unter Berücksichtigung des möglichen Einflusses von\nSchutzeinrichtungen für die Lichtquelle und für die Fotozelle zu bestimmen. Diese effektive Länge ist auf\ndem Gerät anzugeben.\n2.3   Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgeräts muss zwei Skalen haben. Die eine muss absolute Ein-\nheiten der Lichtabsorption von 0 bis ∞ (m–1) aufweisen, die andere muss linear von 0 bis 100 geteilt sein;\nbeide Skalen müssen sich von dem Wert 0 für den gesamten Lichtstrom bis zu dem Größtwert der Skalen\nfür die vollständige Lichtundurchlässigkeit erstrecken.\n3     Bauvorschriften\n3.1   Allgemeines\nTrübungsmessgeräte müssen so beschaffen sein, dass die Rauchkammer mit Rauch gleichmäßiger\nTrübung gefüllt ist, wenn sie bei gleichbleibenden Drehzahlen betrieben werden.\n3.2   R a u c h k a m m e r u n d G e h ä u s e d e s Tr ü b u n g s m e s s g e r ä t s\n3.2.1 Das auf die Fotozelle fallende Streulicht, das von inneren Reflektionen oder von Lichtstreuung herrührt,\nmuss auf ein Mindestmaß beschränkt sein (zum Beispiel durch eine mattschwarze Oberfläche der inneren\nFlächen und eine geeignete allgemeine Anordnung).\n3.2.2 Die optischen Eigenschaften müssen gewährleisten, dass der Wert für Streuung und Reflektion zusam-\nmen eine Einheit der linearen Skala nicht überschreitet, wenn die Rauchkammer durch Rauch mit einem\nAbsorptionskoeffizienten von etwa 1,7 m–1 gefüllt ist.\n3.3   Lichtquelle\nDie Lichtquelle muss aus einer Glühlampe bestehen, deren Farbtemperatur zwischen 2 800 und 3 250 K\nliegt.\n3.4   Empfänger\n3.4.1 Der Empfänger muss aus einer Fotozelle bestehen, deren spektrale Empfindlichkeit der Hellempfindlich-\nkeitskurve des menschlichen Auges angepasst ist (Höchstempfindlichkeit im Bereich 550/570 nm, weni-\nger als 4 Prozent dieser Höchstempfindlichkeit unter 430 nm und über 680 nm).\n3.4.2 Der elektrische Kreis einschließlich der Anzeigeeinrichtung muss so beschaffen sein, dass der von der\nFotozelle gelieferte Strom eine lineare Funktion der Stärke des empfangenen Lichts innerhalb des Be-\ntriebstemperaturbereichs der Fotozelle ist.\n3.5   Skalen\n3.5.1 Der Absorptionskoeffizient k ist aus der Formel Ф = Фo · e–kL zu berechnen, wobei L die effektive Länge\nder Lichtabsorptionsstrecke, Фo der eintretende Lichtstrom und Ф der austretende Lichtstrom sind. Kann\ndie effektive Länge L eines Trübungsmessgerätetyps nicht unmittelbar von dessen Geometrie her be-\nstimmt werden, so ist die effektive Länge L\n– entweder nach dem in Nummer 4 beschriebenen Verfahren\n– oder durch Vergleich mit einem anderen Trübungsmessgerätetyp, dessen effektive Länge bekannt ist,\nzu bestimmen.\n3.5.2 Der Zusammenhang zwischen der linearen Skala mit der Teilung 0 bis 100 und dem Absorptionskoeffi-\nzienten k ist durch die Formel\n1     \u0003      N  \u0004\nk¼       loge 1\nL          100\ngegeben. Dabei bedeutet N einen Ablesewert auf der linearen Skala und k den entsprechenden Wert des\nAbsorptionskoeffizienten.\n3.5.3 Die Anzeigeeinrichtung des Trübungsmessgeräts muss es ermöglichen, einen Absorptionskoeffizienten\nvon 1,7 m–1 mit einer Genauigkeit von 0,025 m–1 abzulesen.\n3.6   Einstellung und Prüfung des Messgeräts\n3.6.1 Der elektrische Kreis der Fotozelle und der Anzeigeeinrichtung muss einstellbar sein, um den Zeiger auf 0\nbringen zu können, wenn der Lichtstrom durch die mit reiner Luft gefüllte Rauchkammer oder eine Kam-\nmer mit gleichen Eigenschaften geht.","798            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.6.2 Bei ausgeschalteter Lampe und offenem oder kurzgeschlossenem elektrischem Kreis muss die Anzeige\nauf der Skala für den Absorptionskoeffizienten ∞ betragen, und nach Wiedereinschalten des Kreises muss\ndie Anzeige bei ∞ bleiben.\n3.6.3 Es ist die folgende Nachprüfung durchzuführen: In die Rauchkammer wird ein Filter eingeführt, der ein\nGas mit einem bekannten Absorptionskoeffizienten k darstellt, der, nach Nummer 3.5.1 gemessen,\nzwischen 1,6 m–1 und 1,8 m–1 beträgt. Der Wert k muss mit einer Genauigkeit von 0,025 m–1 bekannt\nsein. Die Nachprüfung besteht darin, festzustellen, ob dieser Wert um nicht mehr als 0,05 m–1 von dem\nvom Anzeigegerät abgelesenen Wert abweicht, wenn der Filter zwischen Lichtquelle und Fotozelle ge-\nbracht wird.\n3.7   A n s p r e c h z e i t d e s Tr ü b u n g s m e s s g e r ä t s\n3.7.1 Die Ansprechzeit des elektrischen Messkreises, angegeben als die Zeit, innerhalb derer der Zeiger\n90 Prozent des Skalenendwerts erreicht, wenn ein vollständig lichtundurchlässiger Schirm vor die Foto-\nzelle gebracht wird, muss zwischen 0,9 und 1,1 Sekunden liegen.\n3.7.2 Die Dämpfung des elektrischen Messkreises muss so sein, dass das erste Überschwingen über die\nschließlich konstante Anzeige nach jeder plötzlichen Änderung des Eingangswerts (zum Beispiel Einbrin-\ngen des Prüffilters) nicht mehr als 4 Prozent dieses Werts in Einheiten der linearen Skala beträgt.\n3.7.3 Die Ansprechzeit des Trübungsmessgeräts, bedingt durch physikalische Erscheinungen in der Rauch-\nkammer, ist die Zeit, die zwischen dem Beginn des Eintritts der Gase in das Messgerät und der voll-\nständigen Füllung der Rauchkammer vergeht; sie darf 0,4 Sekunden nicht überschreiten.\n3.7.4 Diese Vorschriften gelten nur für Trübungsmessgeräte, die für Trübungsmessungen bei freier Beschleuni-\ngung benützt werden.\n3.8   Druck des zu messenden Gases und der Spülluft\n3.8.1 Der Druck der Abgase in der Rauchkammer darf vom Umgebungsdruck um nicht mehr als 735 Pa ab-\nweichen.\n3.8.2 Die Druckschwankungen des zu messenden Gases und der Spülluft dürfen keine größere Veränderung\ndes Absorptionskoeffizienten als 0,05 m–1 bei einem zu messenden Gas hervorrufen, das einen Absorp-\ntionskoeffizienten von 1,7 m–1 hat.\n3.8.3 Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Messung des Drucks in der Rauch-\nkammer versehen sein.\n3.8.4 Die Grenzen der zulässigen Druckschwankungen des Gases und der Spülluft in der Rauchkammer sind\nvom Hersteller des Geräts anzugeben.\n3.9   Te m p e r a t u r d e s z u m e s s e n d e n G a s e s\n3.9.1 Die Temperatur des zu messenden Gases muss an jedem Punkt der Rauchkammer zwischen 70 °C und\neiner vom Hersteller des Trübungsmessgeräts angegebenen Höchsttemperatur liegen, sodass die Ab-\nlesungen in diesem Temperaturbereich um nicht mehr als 0,1 m–1 schwanken, wenn die Kammer mit\neinem Gas gefüllt ist, das einen Absorptionskoeffizienten von 1,7 m–1 hat.\n3.9.2 Das Trübungsmessgerät muss mit geeigneten Einrichtungen für die Temperaturmessung in der Rauch-\nkammer versehen sein.\n4     Effektive Länge „L“ des Trübungsmessgeräts\n4.1   Allgemeines\n4.1.1 In einigen Trübungsmessgerätetypen weisen die Gase zwischen der Lichtquelle und der Fotozelle oder\nzwischen den transparenten Teilen, die die Lichtquelle und die Fotozelle schützen, keine gleichmäßige\nTrübung auf. In solchen Fällen ist die tatsächliche Länge L jene einer Gassäule mit einheitlicher Trübung,\ndie zu der gleichen Lichtabsorption führt wie jene, die festgestellt wird, wenn das Gas normal durch das\nTrübungsmessgerät geht.\n4.1.2 Die effektive Länge der Lichtabsorptionsstrecke erhält man, indem man die Anzeige N des normal arbei-\ntenden Trübungsmessgeräts mit der Anzeige N0 des Trübungsmessgeräts vergleicht, das derart geändert\nist, dass das Prüfgas eine genau definierte Länge L0 füllt.\n4.1.3 Für die Berichtigung des Nullpunkts sind rasch aufeinander folgende Vergleichsanzeigen zu verwenden.\n4.2   Ve r f a h r e n f ü r d i e E r m i t t l u n g d e r e f f e k t i v e n L ä n g e L\n4.2.1 Die Prüfgase müssen Abgase mit konstanter Trübung oder absorbierende Gase sein, deren Dichte nahezu\njener der Abgase entspricht.\n4.2.2 Bei dem Trübungsmessgerät ist eine Säule der Länge L0 genau zu bestimmen, die einheitlich mit Prüfgas\ngefüllt werden kann und deren Grundflächen nahezu senkrecht zur Richtung der Lichtstrahlen sind. Diese\nLänge L0 sollte nicht erheblich von der angenommenen effektiven Länge des Trübungsmessgeräts ab-\nweichen.\n4.2.3 Die Durchschnittstemperatur der Prüfgase in der Rauchkammer ist zu messen.\n4.2.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kom-\npakter Bauweise in die Entnahmeleitungen so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut wer-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           799\nden. Auch eine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers\ndarf die Zusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden.\n4.2.5     Die Prüfung zur Bestimmung der effektiven Länge besteht darin, dass man eine Probe der Prüfgase\nzunächst durch das normal arbeitende Trübungsmessgerät und anschließend durch das gleiche Gerät\nführt, das nach Nummer 4.1.2 geändert wurde.\n4.2.5.1 Die von dem Trübungsmessgerät abgegebenen Werte sind während der Prüfung mit einem schreibenden\nGerät aufzuzeichnen, dessen Ansprechzeit höchstens gleich derjenigen des Trübungsmessgeräts ist.\n4.2.5.2 Bei normal arbeitenden Trübungsmessgeräten gibt die lineare Skala den Wert N an, und die Anzeige der\nmittleren Temperatur der Gase ist T in Kelvin.\n4.2.5.3 Bei bekannter Länge L0, gefüllt mit demselben Prüfgas, gibt die lineare Skala den Wert N0 an, und die\nAnzeige der mittleren Temperatur der Gase ist T0 in Kelvin.\n4.2.6     Die effektive Länge wird dann\nN\nlog  1\n\u0005      \u0006\nT         100\nL ¼ L0            N0\nT0 log 1 100\n\u0005      \u0006\n4.2.7     Die Prüfung muss mit mindestens vier Prüfgasen so wiederholt werden, dass sie zu Werten führt, die auf\nder linearen Skala in regelmäßigen Abständen zwischen 20 und 80 liegen.\n4.2.8     Die effektive Länge L des Trübungsmessgeräts ist das arithmetische Mittel der effektiven Längen, die\nnach Nummer 4.2.6 mit einem jeden der Prüfgase erhalten werden.\nAnhang VIII\nAufbau und Verwendung des Trübungsmessgeräts\n1      Geltungsbereich\nIn diesem Anhang sind der Aufbau und die Verwendung der Trübungsmessgeräte festgelegt, die für Prü-\nfungen nach den Anhängen III und IV benützt werden.\n2      Teilstrom-Trübungsmessgerät\n2.1.   Aufbau für die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen\n2.1.1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muss mindestens 0,05 be-\ntragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa\nbetragen.\n2.1.2 Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des\nAuspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muss sich an einer Stelle\nbefinden, an der die Verteilung des Rauches annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde möglichst\nnahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden,\ndass das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der – wenn D der Durchmesser des Auspuffrohr-\nendes ist – eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter\ndiesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft\neintreten.\n2.1.3 Der Druck im Auspuffrohr und der Druckabfall in den Entnahmeleitungen müssen so sein, dass die Sonde\neine Probe entnimmt, die einer Probe bei isokinetischer Entnahme im wesentlichen gleichwertig ist.\n2.1.4 Falls erforderlich, darf ein zur Dämpfung der Schwingungen genügend großes Beruhigungsgefäß kompakter\nBauweise in die Entnahmeleitung so nahe wie möglich bei der Entnahmesonde eingebaut werden. Auch\neine Kühleinrichtung ist zulässig. Durch den Einbau des Beruhigungsgefäßes und des Kühlers darf die\nZusammensetzung der Abgase nicht wesentlich beeinflusst werden.\n2.1.5 Eine Drosselklappe oder ein anderes Mittel zur Druckerhöhung des entnommenen Gases kann in das Aus-\npuffrohr in einem Abstand von mindestens 3 D in Strömungsrichtung hinter der Entnahmesonde eingebaut\nwerden.\n2.1.6 Die Leitungen zwischen der Sonde, der Kühleinrichtung, dem Beruhigungsgefäß (falls erforderlich) und dem\nTrübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein und die Bedingungen für den Druck und die Tem-\nperatur nach Nummer 3.8 und Nummer 3.9 des Anhangs VII erfüllen. Die Leitung muss vom Entnahmepunkt\nzum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte,\nsind zu vermeiden. Wenn im Trübungsmessgerät kein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) enthalten ist,\nmuss ein solches davor eingebaut werden.\n2.1.7 Während der Prüfung ist sicherzustellen, dass die Vorschriften des Anhangs VII Nummer 3.8 über den Druck\nund die Vorschriften des Anhangs VII Nummer 3.9 über die Temperatur in der Messkammer eingehalten\nsind.","800             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n2.2   Aufbau für die Prüfungen bei freier Beschleunigung\n2.2.1 Das Verhältnis des Querschnitts der Sonde zum Querschnitt des Auspuffrohrs muss mindestens 0,05 be-\ntragen. Der im Auspuffrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck darf nicht mehr als 735 Pa\nbetragen.\n2.2.2 Die Sonde muss aus einem Rohr bestehen, bei dem ein Ende nach vorn offen ist und das in der Achse des\nAuspuffrohrs oder des möglicherweise erforderlichen Verlängerungsrohrs liegt. Sie muss sich in einer Stelle\nbefinden, an der die Verteilung des Rauchs annähernd gleichmäßig ist. Dazu muss die Sonde möglichst\nnahe am Ende des Auspuffrohrs oder gegebenenfalls in einem Verlängerungsrohr so angebracht werden,\ndass das Ende der Sonde in einem gradlinigen Teil liegt, der – wenn D der Durchmesser des Auspuffrohr-\nendes ist – eine Länge von mindestens 6 D in Strömungsrichtung vor dem Entnahmepunkt und 3 D hinter\ndiesem Punkt hat. Wird ein Verlängerungsrohr verwendet, so darf an der Verbindungsstelle keine Fremdluft\neintreten.\n2.2.3 Bei der Probeentnahme muss der Druck der Probe am Trübungsmessgerät bei allen Motordrehzahlen inner-\nhalb der Grenzwerte nach Nummer 3.8.2 des Anhangs VII liegen. Dies ist durch Feststellung des Drucks der\nProbe bei Leerlauf sowie bei Höchstdrehzahl im unbelasteten Zustand zu prüfen. Je nach den Eigenschaf-\nten des Trübungsmessgeräts kann der Druck der Probe durch einen Druckminderer oder eine Drosselklappe\nim Auspuffrohr oder im Verlängerungsrohr geregelt werden. Unabhängig vom Verfahren darf der im Auspuff-\nrohr am Eingang der Sonde gemessene Gegendruck nicht mehr als 735 Pa betragen.\n2.2.4 Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen so kurz wie möglich sein. Die Leitung muss vom\nEntnahmepunkt zum Trübungsmessgerät ansteigend verlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß an-\nsammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungsmessgerät darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil)\nvorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom trennen zu können, wenn nicht gemessen wird.\n3     Vollstrom-Trübungsmessgerät\nFür die Prüfungen bei gleichbleibenden Drehzahlen sowie bei freier Beschleunigung gilt lediglich:\n3.1   Die Verbindungsleitungen zwischen dem Auspuff und dem Trübungsmessgerät dürfen keine Fremdluft ein-\nlassen.\n3.2   Die Verbindungsleitungen zum Trübungsmessgerät müssen, wie bei den Teilstrom-Trübungsmessgeräten,\nso kurz wie möglich sein. Die Leitungen müssen vom Auspuff bis zum Trübungsmessgerät ansteigend\nverlegt sein; scharfe Knicke, an denen sich Ruß ansammeln könnte, sind zu vermeiden. Dem Trübungs-\nmessgerät darf ein Nebenschlussventil (Bypass-Ventil) vorgeschaltet werden, um es vom Abgasstrom tren-\nnen zu können, wenn nicht gemessen wird.\n3.3   Vor dem Trübungsmessgerät ist eine Kühleinrichtung zulässig.\nAnhang IX\nMuster des Kennzeichens\nfür den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten\nDas gezeigte Kennzeichen bedeutet, dass der korrigierte Wert des Absorptionskoeffizienten 1,30 m–1 be-\nträgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                                                                                           801\nAnhang X\nName der Behörde\nAnhang zum EWG-Betriebserlaubnisbogen\nhinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\n(Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen\nauf Rädern)\nNummer der EWG-Betriebserlaubnis für den Zugmaschinentyp1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nNummer der Genehmigung1): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.       Fabrikmarke (Firmenbezeichnung): . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.       Typ und Handelsbezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...........................................................................................................\n3.       Name und Anschrift des Herstellers: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.       Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers:\n...........................................................................................................\n5.       Emissionswerte\n5.1      bei gleichbleibenden Drehzahlen\nNennwert des                                          Grenzwerte                                          Gemessener\nDrehzahl\nLuftdurchsatzes G                                      der Absorption                                     Absorptionswert\nU/min\n(l/s)                                              (m–1)                                                (m–1)\n1. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n6. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5.2      bei freier Beschleunigung\n5.2.1 gemessener Absorptionswert: . . . . . . . . . . m–1\n5.2.2 korrigierter Absorptionswert: . . . . . . . . . . . . m–1\n6.       Marke und Typ des Trübungsmessgeräts: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n7.       Motor zur Erteilung der Betriebserlaubnis vorgeführt am: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n8.       Prüfstelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n9.       Datum des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n10.         Nummer des von der Prüfstelle ausgefertigten Prüfprotokolls: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n11.         Die Betriebserlaubnis hinsichtlich der Emission verunreinigender Stoffe aus dem Motor wird erteilt/\nversagt1)\n1\n) Nichtzutreffendes streichen.","802                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n12. Anbringungsstelle des Kennzeichens für den korrigierten Wert des Absorptionskoeffizienten am Fahrzeug:\n...........................................................................................................\n13. Ort: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n14. Datum: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n15. Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n16. Folgende Unterlagen sind beigefügt, die die vorgenannte Nummer der EWG-Betriebserlaubnis oder der\nGenehmigung tragen:\n1 Ausfertigung des Anhangs II, vollständig ausgefüllt, mit den angegebenen Zeichnungen und Skizzen.\n. . . . . . . . . . . . . . . . . . . Fotografie(n) des Motors.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            803\nAnlage XVII\n(zu § 41a Absatz 5 und 6)\nGassystemeinbauprüfungen und sonstige Gasanlagenprüfungen\n1     Art und Gegenstand der Prüfung\nGasanlagenprüfungen nach dem Einbau (Gassystemeinbauprüfungen) und sonstige Gasanlagenprüfungen\nim Sinne des § 41a Absatz 6 sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen durchzuführen. Der ord-\nnungsgemäße Zustand der Gasanlagen ist dabei nach Maßgabe der vom Bundesministerium für Verkehr,\nBau und Stadtentwicklung im Verkehrsblatt mit Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt ge-\nmachten Richtlinien zu untersuchen.\n2     Durchführung der Prüfungen, Nachweise\n2.1   Die Prüfungen sind von hierfür nach Anlage XVIIa anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten oder amtlich an-\nerkannten Sachverständigen oder Prüfern für den Kraftfahrzeugverkehr (im Folgenden als aaSoP bezeich-\nnet) oder den von einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation betrauten Prüfingenieuren (im Fol-\ngenden als PI bezeichnet) durchzuführen.\n2.2   Der Halter hat das Kraftfahrzeug zur Durchführung der Prüfung in einer hierfür anerkannten Kraftfahrzeug-\nwerkstatt oder bei einem aaSoP oder PI vorzuführen.\n2.3   Werden bei der Prüfung der Gasanlage\n2.3.1 keine Mängel festgestellt, so ist dies in einem Nachweis zu bescheinigen,\n2.3.2 Mängel festgestellt, so sind diese in einen Nachweis einzutragen. Der Halter hat die Mängel unverzüglich\nbeheben zu lassen und das Kraftfahrzeug spätestens nach einem Monat zu einer erneuten Prüfung unter\nVorlage des Nachweises vorzuführen.\n2.4   Nachweise über Prüfungen sind nach einem vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nmit Zustimmung der obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Muster fälschungs-\nerschwerend auszuführen oder mit fälschungserschwerenden Merkmalen (Nachweis-Siegel mit Prägenum-\nmer) zu versehen und müssen mindestens folgende Angaben enthalten:\na) Art der Prüfung,\nb) Jahr, in dem das Fahrzeug erstmals in den Verkehr gekommen ist,\nc) Hersteller des Fahrzeugs einschließlich seiner Schlüsselnummer,\nd) Fahrzeugart und Fahrzeugtyp einschließlich Schlüsselnummern,\ne) Fahrzeug-Identifizierungsnummer (mindestens die letzten 7 Zeichen),\nf) Datum der Durchführung der Prüfung,\ng) Name, Anschrift und Prüfort der prüfenden Stelle,\nh) Ergebnisse der Einzelprüfungen,\ni) Ergebnis der Gesamtprüfung,\nj) bei Gassystemeinbauprüfungen zusätzlich die in den Fahrzeugdokumenten zu ändernden Angaben als\nEmpfehlung für die Zulassungsbehörde,\nk) Unterschrift der für die Prüfung verantwortlichen Person, Kontrollnummer der Kraftfahrzeugwerkstatt\nund, soweit vorhanden, Nachweis-Siegel mit Prägenummer oder Unterschrift mit Prüfstempel und Kenn-\nnummer des für die Prüfung verantwortlichen aaSoP oder PI mit Angaben über die bei der Prüfung fest-\ngestellten Mängel,\nl) Anordnung der Wiedervorführpflicht.\n2.5   Der Nachweis ist unmittelbar nach Durchführung der Prüfung zu unterzeichnen. Er ist dem Fahrzeughalter\nauszuhändigen.\n3     Untersuchungsstelle zur Durchführung von Prüfungen\n3.1   Die Prüfungen dürfen nur an Untersuchungsstellen durchgeführt werden, die den in Anlage VIIId Nummer 3\ngenannten Anforderungen entsprechen.\n3.2   Die zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen\nStellen oder die zuständige Anerkennungsstelle können selbst überprüfen oder durch von ihr bestimmte\nsachverständige Personen oder Stellen überprüfen lassen, ob die für die Untersuchungsstellen geltenden\nVorschriften eingehalten sind. Die mit den Prüfungen beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und\nGeschäftsräume, die zur Untersuchungsstelle gehören, während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu be-\ntreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzunehmen. Der Inhaber der Untersuchungsstelle oder\nder Nutzer der Untersuchungsstelle hat diese Maßnahmen zu dulden und, soweit erforderlich, die beauf-\ntragten Personen zu unterstützen. Der Inhaber oder der Nutzer hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.","804              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XVIIa\n(zu § 41a Absatz 7 und Anlage VIII Nummer 3.1.1.2)\nAnerkennung\nvon Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung\nvon Gassystemeinbauprüfungen oder von wiederkehrenden und sonstigen\nGasanlagenprüfungen sowie Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte\n1      Allgemeines\n1.1    Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbauprüfungen oder\nwiederkehrenden Gasanlagenprüfungen und sonstigen Gasanlagenprüfungen im Sinne des § 41a Absatz 6\nobliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht\nzuständigen Stellen (Anerkennungsstellen). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zustän-\ndigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen.\n1.2    Auf das Verfahren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Gassystemeinbau-\nprüfungen oder wiederkehrenden und sonstigen Gasanlagenprüfungen und auf die Dokumentation der\ndurchgeführten Prüfungen findet die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit\nZustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie An-\nwendung.\n2      Allgemeine Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten\nDie Anerkennung wird erteilt, wenn\n2.1    der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz oder Satzung zur Vertretung berufenen Per-\nsonen sowie die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen persönlich zuverlässig\nsind. Ein Führungszeugnis und ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen,\n2.2    der Antragsteller durch Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer mit seiner\nEintragung in der Handwerksrolle nachweist, dass er selbst oder eine in der Betriebsstätte fest angestellte\nPerson die Voraussetzungen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung\nsolcher Arbeiten erfüllt, die zur Behebung der bei Prüfungen festgestellten Mängel erforderlich sind,\n2.3    der Antragsteller nachweist, dass er eine oder mehrere für die Durchführung von Prüfungen verantwortliche\nPersonen bestellt hat. Die Durchführung der Prüfung kann auch von Fachkräften unter der Aufsicht einer\nverantwortlichen Person erfolgen. Die verantwortlichen Personen und Fachkräfte müssen vom Antragsteller\nnamentlich benannt werden,\n2.4    der Antragsteller nachweist, dass die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und\ndie Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrungen auf dem Gebiet der\nKraftfahrzeugtechnik verfügen. Dazu müssen Nachweise darüber erbracht werden, dass\n2.4.1 Fachkräfte eine Abschlussprüfung im anerkannten Ausbildungsberuf\na) Kraftfahrzeugmechaniker,\nb) Kraftfahrzeugelektriker,\nc) Automobilmechaniker,\nd) Kraftfahrzeug-Mechatroniker,\ne) Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,\nf) Karosserie- und Fahrzeugbauer,\ng) Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker\nerfolgreich abgeschlossen haben,\n2.4.2 verantwortliche Personen eine Meisterprüfung im\na) Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\nb) Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\nc) Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,\nd) Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk\nerfolgreich bestanden haben. Diesen Prüfungsabschlüssen stehen gleich der Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH), Ing.\n(grad.) oder der staatlich geprüfte Techniker der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektrotech-\nnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik, sofern der Betreffende nachweislich im Kraftfahr-\nzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung oder Reparatur) tätig ist und eine mindestens dreijährige\nTätigkeit oder eine Abschlussprüfung in den unter Nummer 2.4.1 genannten Ausbildungsberufen nachge-\nwiesen werden kann,\n2.5    der Antragsteller oder die für die Durchführung von Prüfungen verantwortlichen Personen und die Fach-\nkräfte darüber hinaus an einer dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Gasanlagen entspre-\nchenden Schulung nach Nummer 7 teilgenommen und diese mit einer erfolgreichen Prüfung abgeschlossen\nhaben,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                805\n2.6   der Antragsteller nachweist, dass er über mindestens eine Untersuchungsstelle verfügt, die die in\nAnlage VIIId Nummer 3 genannten Anforderungen erfüllt,\n2.7   der Antragsteller nachweist, dass für jede von ihm benannte Untersuchungsstelle eine Dokumentation der\nBetriebsorganisation erstellt wird, die interne Regeln enthält, nach denen eine ordnungsgemäße Durchfüh-\nrung und Nachweisführung der Prüfungen sichergestellt ist. Die Dokumentation muss mindestens der nach\nNummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen,\n2.8   der Antragsteller bestätigt, dass für die mit der Durchführung der Prüfung betrauten verantwortlichen Per-\nsonen und Fachkräfte eine ausreichende Haftpflichtversicherung zur Deckung aller im Zusammenhang mit\nden Prüfungen entstehenden Ansprüchen besteht, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese\nVersicherung aufrechterhalten wird,\n2.9   der Antragsteller sowie die im Anerkennungsverfahren beteiligten Stellen nach Nummer 1.1 Satz 2 das\nLand, in dem sie tätig werden und für das der Antragsteller anerkannt wird, von allen Ansprüchen Dritter\nwegen Schäden freistellt, die im Zusammenhang mit den Prüfungen von ihm oder den von ihm beauftragten\nverantwortlichen Personen und Fachkräften verursacht werden, und dafür den Abschluss einer entspre-\nchenden Versicherung bestätigt, dies auf Verlangen nachweist und erklärt, dass er diese Versicherung auf-\nrechterhalten wird.\n3     Nebenbestimmungen\n3.1   Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustel-\nlen, dass die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Die Anerkennung ist nicht übertragbar.\n3.2   Die Anerkennung ist auf bestimmte Arten von Gasanlagen zu beschränken, wenn die Voraussetzungen nach\nNummer 2 nur für diese Arten nachgewiesen sind.\n4     Rücknahme der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach Nummer 2\nnicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr besteht.\n5     Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der Voraussetzungen nach Nummer 2 wegge-\nfallen ist. Sie ist teilweise oder völlig zu widerrufen, wenn gröblich gegen die Vorschriften zur Durchführung\nder Prüfungen verstoßen wurde, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder wenn\ngegen die Auflagen der Anerkennung gröblich verstoßen wurde. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr\ninnerhalb von mindestens sechs Monaten kein Gebrauch gemacht worden ist.\n6     Aufsicht über anerkannte Kraftfahrzeugwerkstätten\n6.1   Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten aus. Sie kann\nselbst überprüfen oder überprüfen lassen,\n6.1.1 ob die Prüfungen ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und nachgewiesen werden und ob die sich\nsonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,\n6.1.2 in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n6.2   Nummer 8.1 ist entsprechend anzuwenden.\n7     Schulung der verantwortlichen Personen und Fachkräfte\n7.1   Zur Durchführung der Schulungen nach Nummer 2.5 sind berechtigt:\na) Kraftfahrzeughersteller,\nb) Kraftfahrzeugimporteure, die entweder selbst Inhaber einer allgemeinen Betriebserlaubnis für Kraftfahr-\nzeugtypen oder durch Vertrag mit einem ausländischen Kraftfahrzeughersteller alleinvertriebsberechtigt\nim Geltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kunden-\ndienstorganisation haben,\nc) geeignete Stellen, die von einem der vorgenannten Kraftfahrzeughersteller oder Kraftfahrzeugimporteure\nbeauftragt worden sind,\nd) Hersteller von Gasanlagen, die Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage sind,\ne) Importeure von Gasanlagen, die entweder selbst Inhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine\nGesamtanlage sind oder die durch Vertrag mit einem ausländischen Hersteller von Gasanlagen, der\nInhaber einer Teilegenehmigung für mindestens eine Gesamtanlage ist, alleinvertriebsberechtigt im\nGeltungsbereich der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind, sofern sie eine eigene Kundendienst-\norganisation haben,\nf) Stellen, die vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in 53040 Bonn, Postfach 15 01 62,\nzur Durchführung von Schulungen ermächtigt worden sind, und\ng) Stellen, die von der zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten oder nach Lan-\ndesrecht zuständigen Stelle zur Durchführung von Schulungen anerkannt worden sind.\n7.2   Die Schulungsstätten sind den zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten oder\nnach Landesrecht zuständigen Stellen sowie dem Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks in","806           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n53040 Bonn, Postfach 15 01 62, unaufgefordert zu melden; dies gilt entsprechend für die Einstellung der\nSchulungstätigkeit. Der Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks erfasst zentral die Schulungs-\nstätten und übersendet den zuständigen obersten Landesbehörden und dem Bundesministerium für\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung jeweils zu Beginn eines Jahres eine aktuelle Zusammenfassung aller\nSchulungsstätten.\n7.3 Die Schulung muss jeweils innerhalb von drei Jahren wiederholt und erneut mit einer erfolgreichen Prüfung\nabgeschlossen werden. Die Frist beginnt jeweils mit dem Monat und Jahr, in dem erfolgreich eine Prüfung\nnach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung abgelegt wurde. Nach Ablauf der Frist\nist erneut eine erstmalige Schulung und Prüfung abzulegen.\n7.4 Die Schulungen und Wiederholungsschulungen, Schulungsinhalte sowie Schulungsstätten müssen die\nAnforderungen der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung mit Zustimmung der\nzuständigen obersten Landesbehörden im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie erfüllen.\n8   Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen\n8.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obers-\nten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Auf-\nsichtsbehörde kann selbst überprüfen oder durch die Anerkennungsstelle überprüfen lassen, ob die Voraus-\nsetzungen für die Anerkennung noch gegeben sind und die sich sonst aus der Anerkennung oder den\nNebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Diese Überprüfung ist mindestens alle drei Jahre\ndurchzuführen.\n8.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr be-\nstimmten oder den nach Landesrecht zuständigen Stellen. Die Aufsichtsbehörde kann selbst überprüfen\noder durch die von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen überprüfen lassen, ob die für\ndie Schulungsstätten geltenden Vorschriften eingehalten sind und die sich sonst aus der Ermächtigung oder\nden Nebenbestimmungen ergebenden Pflichten erfüllt werden. Sie können die Befugnis zur Überprüfung\nauf den Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks übertragen. Diese Überprüfung ist mindes-\ntens alle drei Jahre durchzuführen.\n8.3 Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume\na) des Inhabers der Anerkennung oder\nb) der Schulungsstätte\nwährend der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Überprüfungen und Besichtigungen vorzuneh-\nmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung oder der Inhaber\noder Leiter der Schulungsstätte hat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Per-\nsonen dabei zu unterstützen und auf Verlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Der\nInhaber der Anerkennung oder die Schulungsstätte hat die Kosten der Überprüfung zu tragen.\n9   Schlussbestimmungen\n9.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind\nvon ihr der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen. Zuwiderhandlungen können zum Widerruf der\nAnerkennung nach Nummer 5 führen.\n9.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Schulung haben, sind den in Nummer 7.2 ge-\nnannten Stellen unaufgefordert zu melden. Bei Zuwiderhandlungen können die in Nummer 8.2 genannten\nStellen die Durchführungen von Schulungen untersagen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             807\nAnlage XVIII\n(zu § 57b Absatz 1)\nPrüfung der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\n1   Voraussetzungen für die Prüfung von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten\n1.1 Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen nach Maßgabe des Herstellers eingebaut sein. Fahrtschreiber und\nKontrollgeräte müssen im Kraftfahrzeug so angebracht sein, dass für den Fahrer alle notwendigen Funktio-\nnen vom Fahrersitz aus zugänglich sind.\n1.2 Zum Zwecke des Einbaus müssen Kontrollgeräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in nicht\naktiviertem Zustand geliefert worden sein, wobei alle in Kapitel III Abschnitt 20 des Anhangs I B der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3821/85 aufgeführten Kalibrierungsparameter auf geeignete und gültige Standardwerte ein-\ngestellt sein müssen. Liegt kein bestimmter Wert vor, müssen Buchstaben-Parameter auf „?“ und numerische\nParameter auf „0“ gesetzt sein. Das Kontrollgerät muss vor der Aktivierung kalibrierfähig sein.\n1.3 Während des Einbaus müssen alle bekannten Parameter voreingestellt worden sein.\n1.4 Das eingebaute Kontrollgerät muss spätestens am endgültigen Einbaustandort aktiviert worden sein.\n1.5 Gegebenenfalls erforderliche Koppelungen zwischen dem Weg- und/oder Geschwindigkeitsgeber und der\nFahrzeugeinheit müssen automatisch während der Aktivierung des Kontrollgeräts stattfinden. Die Aktivierung\ndes Kontrollgeräts wird durch das erstmalige Einstecken einer Werkstattkarte in eine der beiden Karten-\nschnittstellen automatisch ausgelöst.\n1.6 Nach dem Einbau muss eine Kalibrierung erfolgt sein. Bei der Erstkalibrierung, die innerhalb von zwei Wo-\nchen nach dem Einbau oder nach der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für das Kraftfahrzeug erfolgt\nsein muss, je nachdem, welches Ereignis zuletzt eintritt, muss das amtliche Kennzeichen des Kraftfahrzeugs\neingegeben worden sein.\n2   Datensicherung bei Reparatur oder Austausch des Kontrollgeräts nach Anhang I B der Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85\nWird im Rahmen einer Prüfung ein defektes digitales Kontrollgerät repariert oder ausgetauscht, so hat das\nUnternehmen, das die Prüfung durchführt, die im Speicher des defekten Geräts befindlichen Daten auf einen\nDatenträger zu kopieren und hierüber eine Bescheinigung nach dem Muster im Anhang zu dieser Anlage\nauszustellen. Die kopierten Daten sind bis zur Weitergabe an den Berechtigten, längstens jedoch für die\nDauer von zwei Jahren zu speichern und nach der Weitergabe oder nach Fristablauf unverzüglich zu löschen.\nIst ein Kopieren der Daten nicht möglich, so ist hierüber ebenfalls eine Bescheinigung nach dem Muster im\nAnhang zu dieser Anlage auszustellen. Das Unternehmen hat eine Kopie der nach Satz 1 oder Satz 3 aus-\ngestellten Bescheinigungen für die Dauer eines Jahres in Papierform aufzubewahren.\n3   Art und Gegenstand der Prüfung\nBei Kraftfahrzeugen, die mit Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten nach § 57b Absatz 1 ausgerüstet sind, ist\nbei der Einbauprüfung und allen weiteren Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte die Einhaltung der\nBestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 festzustellen.\n4   Durchführung der Prüfung, Nachweise\n4.1 Prüfungen nach § 57b Absatz 1 sind nach Maßgabe der Anlage XVIIIa durchzuführen.\n4.2 Das nach Abschluss der Prüfung anzubringende Einbauschild muss folgende Angaben enthalten:\na) Name, Anschrift oder Firmenzeichen des anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers oder\nder von diesem beauftragten Kraftfahrzeugwerkstatt oder Name, Anschrift oder Firmenzeichen des an-\nerkannten Fahrzeugherstellers, des anerkannten Fahrzeugimporteurs oder der anerkannten Kraftfahrzeug-\nwerkstatt,\nb) Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … Imp/km“ bei elektronischem Fahrtschreiber oder\nKontrollgerät,\nWegdrehzahl des Kraftfahrzeugs in der Form „w = … U/km“ bei mechanischem Fahrtschreiber oder\nKontrollgerät,\nc) Konstante des Kontrollgeräts in der Form „k = … Imp/km“,\nd) tatsächlicher Reifenumfang in der Form „L = … mm“,\ne) Reifengröße,\nf) Datum der Bestimmung der Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und der Messung des tatsächlichen\nReifenumfangs und\ng) Fahrzeug-Identifizierungsnummer 17-stellig (bei Kontrollgeräten nach Anhang I der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen).\n4.3 Über jede durchgeführte Prüfung ist ein Nachweis zu führen. In dem Nachweis sind anzugeben:\na) bei Prüfungen nach § 57b Absatz 1 Halter, Hersteller, Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollgerä-\nten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) sowie amtliches","808            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nKennzeichen des betreffenden Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung\ndes Einbauschilds,\nb) bei Einbauprüfungen im Sinne des § 57b Absatz 4 die Fahrzeug-Identifizierungsnummer (bei Kontrollge-\nräten nach Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 genügen die letzten acht Zeichen) des betreffen-\nden Kraftfahrzeugs, das Ergebnis der Prüfung und das Datum der Anbringung des Einbauschilds.\nDer Prüfnachweis ist von dem Unternehmen, das die Prüfung durchgeführt hat, drei Jahre lang aufzubewah-\nren und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.\n5   Plombierung\n5.1 Folgende Geräteteile müssen plombiert werden:\na) jeder Anschluss, sofern es bei einer Trennung der Verbindung zu nicht nachweisbaren Änderungen oder\nnicht feststellbaren Datenverlusten kommen würde, und\nb) das Einbauschild, es sei denn, es ist so angebracht, dass es sich nicht ohne Vernichtung der Angaben\nentfernen lässt.\n5.2 Die genannten Plombierungen dürfen entfernt werden:\na) in Notfällen,\nb) um einen Geschwindigkeitsbegrenzer oder ein anderes der Sicherheit im Straßenverkehr dienendes Gerät\neinzubauen, zu justieren oder zu reparieren, sofern das Kontrollgerät auch dann noch zuverlässig und\nordnungsgemäß arbeitet und von einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller, einer\nvon diesem beauftragten Werkstatt oder von einer anerkannten Werkstatt unmittelbar nach dem Einbau\ndes Geschwindigkeitsbegrenzers oder des anderen der Sicherheit im Straßenverkehr dienenden Geräts,\nspätestens jedoch sieben Tage nach der Entfernung, wieder plombiert wird,\nc) zur Prüfung der Funktion des Geschwindigkeitsbegrenzers im Rahmen der Hauptuntersuchung nach § 29\ndurch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur; die Plombierung ist\ndurch den amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer oder Prüfingenieur unmittelbar nach Ab-\nschluss der Funktionsprüfung des Geschwindigkeitsbegrenzers wieder herzustellen.\n5.3 Jede Verletzung der Plombierung muss Gegenstand einer schriftlichen Begründung sein. Die Begründung ist\nfür die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung\nvorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                                                                                            809\nAnhang (zu Anlage XVIII)\nMuster\nfür eine Bescheinigung über das Herunterladen von Daten/\nüber die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten\nVorbemerkung\nWird bei einem Kraftfahrzeug das Kontrollgerät ausgetauscht oder besteht die Möglichkeit, dass nach einer Reparatur nicht mehr\nauf die im Massenspeicher gespeicherten Daten zugegriffen werden kann, ist das betroffene Transportunternehmen davon in\nKenntnis zu setzen, dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten entweder heruntergeladen worden sind und diesem Unterneh-\nmen auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden, oder dass die im Kontrollgerät gespeicherten Daten nicht heruntergeladen\nwerden konnten. Dies hat durch die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem beigefügten Muster zu erfolgen. Bescheinigungen\nkönnen in „Heftform“ und nach Bedarf in zwei- oder dreifacher Ausfertigung erstellt werden. Sie sind in der Überschrift mit der\nLänderkennzahl 1 für Deutschland und einer fortlaufenden Nummerierung zu versehen, die durch Schrägstrich von der Länder-\nkennzahl abzugrenzen ist. Das Original ist zusammen mit der Rechnung für die ausgeführten Arbeiten dem Fahrer auszuhändigen\noder kann dem Transportunternehmen per Post zugeleitet werden. Eine Ausfertigung verbleibt im Heft und wird bei dem Unter-\nnehmen, das die Bescheinigung ausgestellt hat, zur Prüfung durch die zuständige Behörde verwahrt.\nDie Bescheinigung ist zu unterschreiben und mit einem Firmenstempel zu versehen.\nMuster\nBescheinigung Nummer: 1/XXXX\nKontrollgerät nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nBescheinigung über das Herunterladen von Daten/\nüber die Unmöglichkeit des Herunterladens von Daten*)\n1    Das Kontrollgerät, das nachfolgend unter Nummer 2 beschrieben ist und im Fahrzeug mit dem amtlichen\nKennzeichen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . eingebaut war/ist*), wurde ausgetauscht/repariert*) am:\n(Datum) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nAngaben zum Kontrollgerät\n2    Hersteller: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nModell: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . Seriennummer: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3    Die im Kontrollgerät gespeicherten Daten*)\na) wurden heruntergeladen und können zur Verfügung gestellt werden (siehe nachfolgende Bemerkungen)\nb) konnten nicht heruntergeladen werden und sind daher nicht verfügbar,\n– weil . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– folgende Versuche zur Reparatur des Kontrollgeräts, die ein Herunterladen der Daten ermöglichen sollten,\nwurden unternommen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBemerkungen\n(a) Heruntergeladene Daten können nur dem betroffenen Transportunternehmen zur Verfügung gestellt werden, das heißt dem\nUnternehmen, das sich mittels einer Unternehmenskarte in das Kontrollgerät eingeloggt hat.\n(b) Nur Daten, die sich auf das betroffene Transportunternehmen beziehen, können diesem Unternehmen zur Verfügung gestellt\nwerden.\n(c) Für den Zugriff auf die Daten ist ein Berechtigungsnachweis erforderlich.\n(d) Die Daten werden nur auf Antrag übermittelt. Der Antrag ist schriftlich an die unten genannte Adresse des Unternehmens zu\nrichten, das die Daten zur Übermittlung bereithält. In dem Antrag ist anzugeben, wie die Daten übermittelt werden sollen (zum\nBeispiel per Einschreiben, E-Mail etc.).\n(e) Die Daten werden nur für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem unter Nummer 1 genannten Tag aufbewahrt und nach Ablauf\ndieses Zeitraums vernichtet.\n(f) Für die Übermittlung der Daten wird ein Entgelt in Höhe von Euro . . . . . . . . . . . . erhoben.\nUnternehmen, das die Daten zur Übermittlung bereithält:\nDatum, Unterschrift, Firmenstempel\n*) Nichtzutreffendes streichen.","810             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XVIIIa\n(zu § 57b Absatz 1)\nDurchführung der Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten\n1         Allgemeines\nPrüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind nach den Vorschriften dieser Anlage unter Beach-\ntung der gegebenenfalls dazu im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und\nStadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien durchzuführen.\n2         Prüfungsfälle\n2.1       Prüfungen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach § 57b sind durchzuführen\na) nach dem Einbau,\nb) mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren nach der letzten Prüfung,\nc) nach jeder Reparatur an der Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteanlage,\nd) nach jeder Änderung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl des Kraftfahrzeugs und\ne) nach jeder Änderung des wirksamen Reifenumfangs des Kraftfahrzeugs, die sich aus der Änderung\nder Reifengröße ergibt.\n2.2       An Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 sind zusätzlich Prüfungen durch-\nzuführen\na) nach jeder Änderung des amtlichen Kennzeichens des Kraftfahrzeugs oder\nb) wenn die UTC-Zeit von der korrekten Zeit um mehr als 20 Minuten abweicht.\n3         Durchführung der Prüfung\n3.1       Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Fahrtschreibern und Kontrollgeräten nach An-\nhang I der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\n3.1.1     Einbau, Funktionsprobe und Nachprüfung (bei Prüfungen nach Nummer 2.1).\n3.1.1.1   Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist in das Fahrzeug einzubauen sowie mechanisch und elek-\ntrisch anzuschließen.\n3.1.1.2   Es ist eine Funktionsprobefahrt durchzuführen (entfällt bei Rollenprüfstand).\n3.1.1.3   Die Anlage ist an den lösbaren mechanischen oder elektrischen Verbindungen mit Plombenzeichen zu\nplombieren.\n3.1.1.4   Bei Nachprüfungen des eingebauten Fahrtschreibers oder Kontrollgeräts in den Fällen der Nummer 2.1\nBuchstabe b bis e wird die angeglichene Wegdrehzahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen;\nbei Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekonstante an die\nWegimpulszahl des Fahrzeugs wird die Wegimpulszahl geprüft und im Einbauschild unter w eingetragen.\n3.1.2     Angleichung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts an das Kraftfahrzeug\n3.1.2.1   Die Gerätekonstante auf dem Einbauschild ist festzustellen.\n3.1.2.2   Das Wegdrehzahl- oder Wegimpulsmessgerät ist am Fahrzeug anzuschließen, danach ist das Fahrzeug\nabzurollen.\n3.1.2.3   Die Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w ist auf einer geeigneten ebenen Prüfstrecke von mindestens 40 m\nfestzustellen; ersatzweise kann eine 20 m lange Messstrecke bei Verwendung eines elektronischen\nWegimpulszahlmessgeräts gewählt werden.\n3.1.2.4   Die Messung der Wegdrehzahl/Wegimpulszahl w kann auch auf einem für diese Zwecke geeigneten\nRollenprüfstand durchgeführt werden (w = Anzahl der Umdrehungen oder Impulse des Geräteanschlus-\nses am Fahrzeug bezogen auf eine Wegstrecke von 1 km).\n3.1.2.5   Bei Fahrtschreibern und Kontrollgeräten mit mechanischer Angleichung ist die Wegdrehzahl w an Ge-\nrätekonstante k innerhalb ± 2 % so anzugleichen, dass das Gerät im eingebauten Zustand die Fehler-\ngrenze nach Anhang I Kapitel III Buchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einhalten\nkann. Die Angleichung ist mittels Zwischengetriebe vorzunehmen und auf Einhaltung der Fehlergrenzen\nzu überprüfen. Bei Fahrtschreibern oder Kontrollgeräten mit elektronischer Angleichung der Gerätekon-\nstante an die Wegimpulszahl des Fahrzeugs sind ebenfalls die Fehlergrenzen nach Anhang I Kapitel III\nBuchstabe f Nummer 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 einzuhalten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             811\n3.1.2.6 Die Messung des Fahrzeugs ist wie folgt vorzunehmen:\na) mit unbeladenem Fahrzeug in fahrbereitem Zustand nur mit einem Fahrer besetzt,\nb) mit verkehrssicheren Fahrzeugreifen und dem vom Fahrzeughersteller empfohlenen Innendruck,\nc) durch nachfolgend beschriebene Bewegung des Fahrzeugs:\nDas Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Ge-\nschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.\nDie Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel auf einem Prüfstand durchgeführt\nwerden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.\n3.1.2.7 Der nach Nummer 3.1.2.6 Buchstabe a und b zu berücksichtigende Normalzustand des Fahrzeugs kann\naus anderen betrieblichen Zuständen des Fahrzeugs durch Korrektur der zugehörigen Messwerte rech-\nnerisch angenähert sein (vgl. die Korrekturwerte bzw. die Korrekturtabellen der Fahrtschreiberhersteller).\n3.1.2.8 Die Antriebswelle ist auf gute Verlegung und einwandfreien Lauf zu prüfen.\n3.1.3   Untersuchung des Fahrtschreibers oder des Kontrollgeräts auf Eigenfehler (bei Prüfungen nach Num-\nmer 2.1 Buchstabe a bis c)\n3.1.3.1 Das Schaublatt ist mit den Fahrzeugdaten und Datum auszufüllen und in den Fahrtschreiber oder in das\nKontrollgerät einzulegen.\n3.1.3.2 Der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät ist als separate Komponente mit einem Prüfgerät zu kontrol-\nlieren; dabei dürfen die Abweichungen höchstens betragen:\na) zurückgelegte Wegstrecke:\n± 1 %, bezogen auf 1 000 m,\nb) Geschwindigkeit:\n± 3 km/h (gilt bis Messbereich 125 km/h),\nc) Zeit:\n± 2 Minuten pro Tag oder\n± 10 Minuten nach sieben Tagen.\n3.1.3.3 Es ist ein Prüfdiagramm wie folgt zu erstellen:\na) Es sind drei Messpunkte nach Geschwindigkeitsanzeige anzufahren (zum Beispiel 40, 80, 120 für\nMessbereich 125 km/h).\nb) Leitliniendiagramm\nEs ist kurzzeitig bis zum Endpunkt hochzufahren und das Prüfgerät ist nach ca. 60 Sekunden aus-\nzuschalten = zeitlose Abfalllinie.\nc) Es ist wieder bis zum Endpunkt hochzufahren und danach in drei Stufen mit jeweils 60 Sekunden\nVerharrung auf jeden Messpunkt abwärts zu schreiben.\nd) Das Prüfschaublatt ist durch ein Auswertgerät mit Lupe zu kontrollieren.\nBei nichtauswertbarem Aufschrieb muss der Fahrtschreiber oder das Kontrollgerät instand gesetzt\nwerden; anschließend ist die Überprüfung nach Nummer 3.1.3 zu wiederholen.\n3.1.3.4 Die Prüfung nach Nummer 3.1.3 entfällt beim Einbau, wenn die Prüfung bereits vom Gerätehersteller\nvorgenommen wurde und nicht länger als ein Jahr zurückliegt.\n3.2     Einbauprüfungen, Nachprüfungen und Reparaturen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verord-\nnung (EWG) Nr. 3821/85\n3.2.1   Bei neuen oder reparierten Kontrollgeräten wird die ordnungsgemäße Arbeitsweise und die Genauigkeit\nder Anzeigen und Aufzeichnungen innerhalb der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Feh-\nlergrenzen durch die vom Hersteller oder der Werkstatt vorgenommene Plombierung bestätigt und muss\nbeim Einbau oder der Eingabe des Fahrzeugkennzeichens nicht nochmals überprüft werden, sondern es\nsind lediglich die Prüfungen nach Nummer 3.2.3 Buchstabe c bis f durchzuführen.","812             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.2.2     Einbauprüfung\nBeim Einbau in ein Fahrzeug muss die Gesamtanlage (einschließlich Kontrollgerät) den Vorschriften über\ndie in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 festgelegten Fehlergrenzen entsprechen.\n3.2.3     Regelmäßige Nachprüfung\nRegelmäßige Nachprüfungen müssen bei jedem der unter Nummer 2 aufgeführten Prüfungsfälle erfol-\ngen. Überprüft werden mindestens:\na) die ordnungsgemäße Arbeitsweise des Kontrollgeräts einschließlich der Datenspeicherung auf den\nKontrollgerätkarten,\nb) die Einhaltung der in den Nummern 3.2.5.1 und 3.2.5.2 aufgeführten Fehlergrenzen des Geräts in\neingebautem Zustand,\nc) das Vorhandensein des Prüfzeichens auf dem Kontrollgerät,\nd) das Vorhandensein des Einbauschilds,\ne) die Unversehrtheit der Plombierung des Geräts und der anderen Einbauteile,\nf) die Reifengröße und der tatsächliche Reifenumfang.\nBestandteil der Überprüfung muss eine Kalibrierung nach Nummer 3.3 sein.\n3.2.4     Messung der Anzeigefehler\nDie Messung der Anzeigefehler beim Einbau und während der Benutzung wird unter folgenden Bedin-\ngungen, die als normale Prüfbedingungen anzusehen sind, durchgeführt:\na) unbeladenes Fahrzeug in fahrbereitem Zustand,\nb) Reifendrücke gemäß Angaben des Herstellers,\nc) Reifenabnutzung innerhalb der zulässigen Grenzen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,\nd) Bewegung des Fahrzeugs:\nDas Fahrzeug muss sich mit eigener Motorkraft geradlinig auf ebenem Gelände und mit einer Ge-\nschwindigkeit von 50 ± 5 km/h fortbewegen. Die Messstrecke muss mindestens 1 000 m betragen.\nDie Prüfung kann auch mit anderen Methoden, wie zum Beispiel auf einem Prüfstand durchgeführt\nwerden, sofern eine vergleichbare Genauigkeit gewährleistet ist.\n3.2.5     Fehlergrenzen\n3.2.5.1   Messung der zurückgelegten Wegstrecke\n3.2.5.1.1 Die Messung kann erfolgen:\na) als Kumulierung der Vorwärts- und der Rückwärtsfahrt oder\nb) nur beim Vorwärtsfahren.\n3.2.5.1.2 Das Kontrollgerät muss Wegstrecken von 0 bis 9 999 999,9 km messen können.\n3.2.5.1.3 Die simuliert gemessene Wegstrecke muss innerhalb folgender Fehlergrenzen liegen (Strecken von min-\ndestens 1 000 m):\na) ± 1 Prozent vor dem Einbau,\nb) ± 2 Prozent beim Einbau und bei den regelmäßigen Nachprüfungen,\nc) ± 4 Prozent während des Betriebs.\n3.2.5.1.4 Die Wegstreckenmessung hat auf mindestens 0,1 km genau zu erfolgen.\n3.2.5.2   Geschwindigkeitsmessung\n3.2.5.2.1 Das Kontrollgerät muss Geschwindigkeiten von 0 bis 220 km/h messen können.\n3.2.5.2.2 Zur Gewährleistung einer zulässigen Fehlergrenze der angezeigten Geschwindigkeit im Betrieb von\n± 6 km/h und unter der Berücksichtigung\na) einer Fehlergrenze von ± 2 km/h für Eingangsabweichung (Reifenabweichung),\nb) einer Fehlergrenze von ± 1 km/h beim Einbau oder der regelmäßigen Nachprüfung\ndarf das Kontrollgerät bei Geschwindigkeiten zwischen 20 und 180 km/h und bei Wegimpulszahlen des\nFahrzeugs zwischen 4 000 bis 25 000 Imp/km die Geschwindigkeit innerhalb einer Fehlergrenze von\n± 1 km/h (bei konstanter Geschwindigkeit) messen. Auf Grund der Auflösung der Datenspeicherung\nergibt sich eine weitere zulässige Fehlergrenze von 0,5 km/h für die im Kontrollgerät gespeicherte\nGeschwindigkeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           813\n3.2.5.2.3 Die Geschwindigkeitsmessung muss auf mindestens 1 km/h genau erfolgen.\n3.2.6     Die Prüfabläufe und die Erstellung des Prüfdiagramms müssen nach den Vorgaben des Kontrollgeräte-\nherstellers erfolgen.\n3.3       Kalibrierung\nBei der Kalibrierung müssen folgende Vorgänge ausgeführt werden:\na) Koppelung des Weg- und/oder Geschwindigkeitsgebers mit der Fahrzeugeinheit,\nb) digitale Angleichung der Konstante des Kontrollgeräts (k) an die Wegimpulszahl (w) des Fahrzeugs\n(Kraftfahrzeuge mit mehreren Hinterachsuntersetzungen müssen mit einer Umschalteinrichtung aus-\ngerüstet sein, durch die die verschiedenen Untersetzungsverhältnisse automatisch auf die Wegim-\npulszahl gebracht werden, für die das Gerät abgestimmt wurde),\nc) Kontrolle und gegebenenfalls Einstellung der aktuellen Uhrzeit (UTC-Zeit), gegebenenfalls die Ein-\nstellung des aktuellen Kilometerstands (Gerätetausch),\nd) Aktualisierung der im Massenspeicher gespeicherten Kenndaten des Weg- und/oder Geschwindig-\nkeitsgebers,\ne) Aktualisierung oder Bestätigung der anderen dem Kontrollgerät bekannten Parameter wie:\naa) Fahrzeugkennung:\naaa) Fahrzeugkennzeichen,\nbbb) Fahrzeug-Identifizierungsnummer,\nccc) zulassender Mitgliedstaat (Country Code);\nbb) Fahrzeugmerkmale:\naaa) Wegimpulszahl (w),\nbbb) Konstante (k),\nccc) Reifenumfang (L),\nddd) Reifengröße,\neee) UTC-Zeit,\nfff) aktueller Kilometerstand,\nggg) Wert der gesetzlich vorgeschriebenen Abregelgeschwindigkeit des Fahrzeugs.\nNach der Kalibrierung muss ein Ausdruck der technischen Daten am Kontrollgerät sowie ein Download\nder Werkstattkartendaten erstellt werden. Das Kalibrierungsprotokoll muss zusammen mit dem Prüf-\nnachweis für drei Jahre aufbewahrt werden.","814              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XVIIIb\n(zu § 57b Absatz 3 und 4)\nPrüfstellen für die\nDurchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte\n1    Allgemeines\n1.1 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte sind unter gleichen Voraussetzungen und nach gleichen\ntechnischen Standards durchzuführen.\n1.2 Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte dürfen nur an Stellen durchgeführt werden, an denen die in\ndieser Anlage beschriebenen Einrichtungen, Ausstattungen und Unterlagen für die Durchführung der Prüfun-\ngen vorhanden sind (Prüfstellen).\n1.3 Die Einhaltung der für die eingesetzten Mess-/Prüfgeräte geltenden Vorschriften ist von dem Betreiber der\nPrüfungsstelle sicherzustellen. Werden die Vorschriften nicht eingehalten, ist die Durchführung von Prüfungen\nder Fahrtschreiber und Kontrollgeräte bis zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Zustands unzulässig.\n2    Einrichtungen und Ausstattungen\nIn Abhängigkeit von den durchzuführenden Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte müssen ständig\nvorhanden sein:\n2.1 Grundausstattung:\na) Grube, Hebebühne oder Rampe,\nb) geeigneter und eichfähiger Rollenprüfstand oder entsprechend genaue Messeinrichtung,\nc) eichfähige Prüfgeräte für Geschwindigkeits- und Wegstreckenmessungen sowie für den entsprechenden\nAufschrieb,\nd) eichfähiges Wegdrehzahlmessgerät,\ne) Auswertegerät mit Lupe für Schaublattprüfungen,\nf) Uhrenprüfgerät,\ng) Prüfschablonen,\nh) Plombiereinrichtung und Plombierungszeichen,\ni) Reifenfüllanlage mit geeichtem Reifenluftdruckmessgerät,\nj) Werkzeuge und weitere Messgeräte nach Weisung des Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellers.\n2.2 Zusatzausstattung für Prüfungen an Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85:\na) eine Werkstattkarte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,\nb) eine Einrichtung zum Herunterladen der Kontrollgerätedaten und beim Gerätetausch zur Weitergabe der\nMassenspeicherdaten an den Fahrzeughalter,\nc) ein eichfähiges Prüfgerät zur Programmierung der Geräteparameter nach Anhang I B der Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85,\nd) eine Einrichtung für die elektronische Archivierung und Sicherung der Prüfungsdaten zu den durchgeführ-\nten Prüfungen.\nDie gespeicherten Prüfungsdaten, die Plombiereinrichtungen, die Werkstattkarten sowie die Formulare zur\nBestätigung über die Unmöglichkeit des Herunterladens der Daten sind durch geeignete Maßnahmen gegen\nunberechtigten Zugriff und Diebstahl zu schützen.\n2.3 Zur laufenden Unterrichtung der für die Durchführung der Prüfung eingesetzten verantwortlichen Fachkräfte\nsind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen bereit und auf dem aktuellen Stand zu halten:\na) die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte einschlägigen Vorschriften\nder Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der jeweils aktuellen Fassung,\nb) die im Verkehrsblatt – Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bun-\ndesrepublik Deutschland – veröffentlichten Richtlinien, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich\nsind,\nc) Technische Daten und Prüfanleitungen der in Frage kommenden Fahrtschreiber und Kontrollgeräte und\nd) eine Übersicht über die erfolgte Schulung der zur Prüfung eingesetzten Fachkräfte unter Angabe der Art\nder Schulung und des Datums, bis zu dem die Schulung der jeweiligen Fachkraft spätestens erneut durch-\ngeführt werden muss.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               815\nAnlage XVIIIc\n(zu § 57b Absatz 3 und 4)\nAnerkennung\nvon Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern und von\nFahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Prüfungen\n1   Allgemeines\n1.1 Die Anerkennung von Fahrtschreiber- oder Kontrollgeräteherstellern für die Durchführung von Prüfungen all-\ngemein sowie von Fahrzeugherstellern oder Fahrzeugimporteuren zur Durchführung von Einbauprüfungen der\nFahrtschreiber und Kontrollgeräte obliegt der obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder\nnach Landesrecht zuständigen Stellen.\n1.2 Die Anerkennung kann erteilt werden\na) zur Vornahme der Prüfungen durch den Antragsteller selbst,\nb) für Kontrollgerätehersteller auch zur Beauftragung von Kraftfahrzeugwerkstätten, die die Prüfungen vor-\nnehmen.\nLässt der Antragsteller die Prüfungen durch von ihm beauftragte Kraftfahrzeugwerkstätten vornehmen,\nmuss er nachweisen, dass er durch entsprechende Überwachungs- und Weisungsbefugnisse sicherge-\nstellt hat, dass bei den Werkstätten die Voraussetzungen der Anlage XVIIIb und der Anlage XVIIId Nummer 2\nund 3 vorliegen und die Durchführung der Prüfungen ordnungsgemäß erfolgt. Eine Kraftfahrzeugwerkstatt,\ndie bereits für die Prüfung von Kontrollgeräten und Fahrtschreibern nach Anhang I der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 ermächtigt ist, kann, sofern sie die notwendigen Bedingungen an Ausrüstung, Schulung und\nSicherheit erfüllt, zur Durchführung der Prüfungen von Kontrollgeräten nach Anhang I B der Verordnung\n(EWG) Nr. 3821/85 vom bisherigen Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller beauftragt werden. Sofern\neine Kraftfahrzeugwerkstatt eine Erweiterung beantragt, ist diese nur zu erteilen, wenn die Voraussetzun-\ngen für eine Prüfberechtigung für Kontrollgeräte nach Anhang I und Anhang I B der Verordnung (EWG)\nNr. 3821/85 erfüllt sind. Der Hersteller darf keine Werkstatt beauftragen, die bereits selbst von einer An-\nerkennungsstelle nach Anlage XVIIId anerkannt ist oder deren Anerkennung wegen Missachtung einschlä-\ngiger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.\n1.3 Für die Anerkennung muss der Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nachweisen, dass er Inhaber\neiner allgemeinen Bauartgenehmigung für Fahrtschreiber nach § 22a dieser Verordnung oder einer EG-Bau-\nartgenehmigung für Kontrollgeräte nach der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 ist.\n1.4 Fahrzeugimporteure können wie Fahrzeughersteller im Sinne dieser Anlage für die Einbauprüfung anerkannt\nwerden, wenn sie an Fahrzeugen, die außerhalb des Geltungsbereichs der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ord-\nnung hergestellt worden sind, für den jeweiligen Fahrzeughersteller die Einbauprüfung vornehmen.\n2   Allgemeine Voraussetzungen\n2.1 Voraussetzung für eine Anerkennung ist, dass der Antragsteller, bei juristischen Personen die nach Gesetz\noder Satzung zur Vertretung befugten Personen sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrt-\nschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte persönlich zuverlässig sind. Ein Führungszeugnis\nund ein Auszug aus dem Verkehrszentralregister sind jeweils vorzulegen.\n2.2 Die Anerkennung zur Durchführung der Prüfungen durch den Antragsteller kann erteilt werden, wenn er nach-\nweist, dass er die Anforderungen der Anlage XVIIId, ausgenommen Nummer 2.2, erfüllt und über mindestens\neine Prüfstelle nach Anlage XVIIIb verfügt.\n3   Nebenbestimmungen\nDie Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die\nPrüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des\nAnhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.\n4   Rücknahme der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Vorausset-\nzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr\nbesteht.\n5   Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn nachträglich eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen\nweggefallen ist. Sie ist auch dann zu widerrufen, wenn der Antragsteller vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen\ndie Vorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß\ndurchgeführt wurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 nicht\ngewährleistet ist oder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden sind.\nDie Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch ge-\nmacht worden ist.\n6   Aufsicht\n6.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht über die anerkannten Unternehmen aus. Sie prüft oder lässt prüfen,","816             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\na) ob die sich aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,\nb) ob die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte durch den Antragsteller ordnungsgemäß durch-\ngeführt, dokumentiert und nachgewiesen worden sind und\nc) in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist.\n6.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der\nAnerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen\nvorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese\nMaßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlan-\ngen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n7   Schlussbestimmungen\nDie zur Durchführung der Prüfung anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller sowie die aner-\nkannten Fahrzeughersteller und Importeure haben alle Veränderungen, die ihre Anerkennung beeinflussen\nkönnen, der Anerkennungsstelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           817\nAnlage XVIIId\n(zu § 57b Absatz 3 und 4)\nAnerkennung\nvon Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung\nvon Prüfungen sowie Schulung der mit der Prüfung beauftragten Fachkräfte\n1   Allgemeines\n1.1 Die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten zur Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kon-\ntrollgeräte obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landes-\nrecht zuständigen Stellen (Anerkennungsstelle). Diese können die Befugnis auf die örtlich und fachlich zu-\nständigen Kraftfahrzeuginnungen übertragen. Die Anerkennungsstelle darf keine Werkstatt anerkennen, die\nbereits von einem anerkannten Fahrtschreiber- oder Kontrollgerätehersteller nach Anlage XVIIIc beauftragt ist\noder deren Anerkennung wegen Missachtung einschlägiger Vorschriften dauerhaft entzogen wurde.\n1.2 Für die nach Nummer 2.5 vorgeschriebenen Schulungen und Wiederholungsschulungen und für das Verfah-\nren der Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten wird eine Richtlinie im Verkehrsblatt – Amtsblatt des\nBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung der Bundesrepublik Deutschland – veröffentlicht.\n1.3 Die Anerkennung nach Nummer 1.1 und die Erfüllung der in Nummer 2 bestimmten persönlichen Vorausset-\nzungen sind Grundlage für die Zuteilung der Werkstattkarten. Die Werkstattkarte wird jeweils mit den Daten\nder Kraftfahrzeugwerkstatt sowie der für die Durchführung der Prüfung verantwortlichen Fachkraft persona-\nlisiert. Bei Wegfall der Prüfberechtigung der Kraftfahrzeugwerkstatt oder einer verantwortlichen Fachkraft\noder beim Ausscheiden einer verantwortlichen Fachkraft aus dem Unternehmen sowie bei Nichteinhaltung\nder in Nummer 2.5 festgelegten Nachschulungsfrist sind die betroffenen Werkstattkarten durch die Kraftfahr-\nzeugwerkstatt an die ausgebende Stelle zurückzugeben.\n2   Persönliche Voraussetzungen für die Anerkennung von Kraftfahrzeugwerkstätten\n2.1 Der Antragsteller, bei juristischen Personen, die nach Gesetz oder Satzungen zur Vertretung berufenen Per-\nsonen, sowie die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen\nFachkräfte müssen persönlich zuverlässig sein und ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Ver-\nkehrszentralregister vorlegen.\n2.2 Der Antragsteller muss durch die Vorlage einer Bescheinigung der örtlich zuständigen Handwerkskammer die\nEintragung in die Handwerksrolle nachweisen, dass er selbst oder der Betriebsleiter somit die Voraussetzun-\ngen nach der Handwerksordnung zur selbstständigen gewerblichen Verrichtung solcher Arbeiten erfüllt, die\nzur Behebung der bei der Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte festgestellten\nMängel erforderlich sind.\n2.3 Der Antragsteller muss nachweisen, dass er für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und\nKontrollgeräte verantwortliche Fachkräfte beschäftigt. Diese müssen vom Antragsteller namentlich benannt\nwerden.\n2.4 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und\nKontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte über eine entsprechende Vorbildung und ausreichende Erfahrun-\ngen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik verfügen, wobei die verantwortlichen Fachkräfte\na) eine erfolgreiche Abschlussprüfung in einem der folgenden Ausbildungsberufe nachweisen müssen:\naa) Kraftfahrzeugmechaniker,\nbb) Kraftfahrzeugelektriker,\ncc) Automobilmechaniker,\ndd) Kfz-Mechatroniker,\nee) Mechaniker für Karosserieinstandhaltungstechnik,\nff) Karosserie- und Fahrzeugbauer,\ngg) Karosserie- und Fahrzeugbaumechaniker,\nhh) Metallbauer, Fachrichtung Fahrzeugbau,\nii)  Metallbauer, Fachrichtung Nutzfahrzeugbau,\njj)  Landmaschinenmechaniker,\nkk) Land- und Baumaschinenmechaniker oder\nb) eine erfolgreiche Meisterprüfung in einem der folgenden Berufe nachweisen müssen:\naa) Kraftfahrzeugmechaniker-Handwerk,\nbb) Kraftfahrzeugelektriker-Handwerk,\ncc) Kraftfahrzeugtechniker-Handwerk,\ndd) Karosserie- und Fahrzeugbauer-Handwerk,\nee) Metallbauer-Handwerk (Fachrichtung Fahrzeugbau),","818             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nff) Metallbauer-Handwerk (Schwerpunkt Nutzfahrzeugbau),\ngg) Landmaschinenmechaniker-Handwerk oder\nc) als Dipl.-Ing., Dipl.-Ing. (FH) oder Ing. (grad.) der Fachrichtung Maschinenbau, Fahrzeugtechnik, Elektro-\ntechnik oder Luft- und Raumfahrttechnik/Luftfahrzeugtechnik nachweisen müssen:\naa) eine mindestens dreijährige Tätigkeit im Kraftfahrzeugbereich (Untersuchung, Prüfung, Wartung und\nReparatur) oder\nbb) eine Abschlussprüfung in den vorgenannten Ausbildungsberufen.\n2.5 Die für die Durchführung von Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte verantwortlichen Fachkräfte\nmüssen darüber hinaus eine dem jeweiligen Stand der Technik der zu prüfenden Fahrtschreiber und Kontroll-\ngeräte entsprechende Schulung nach Maßgabe der Nummer 8 erfolgreich abgeschlossen haben, wobei die\nFrist für die Wiederholungsschulungen maximal 36 Monate beträgt, beginnend mit dem Monat und Jahr, in\ndem erfolgreich eine Abschlussprüfung nach einer erstmaligen Schulung oder einer Wiederholungsschulung\nabgelegt wurde. Wird die Frist um mehr als zwei Monate überschritten, ist statt einer Wiederholungsschulung\neine erstmalige Schulung durchzuführen.\n2.6 Der Antragsteller muss nachweisen, dass die von ihm benannte Prüfstelle den Anforderungen der\nAnlage XVIIIb entspricht.\n2.7 Die Anerkennung ist nicht übertragbar.\n3   Handhabung der Werkstattkarte\n3.1 Die Kraftfahrzeugwerkstatt und die zur Führung der Geschäfte bestimmte Person sind für die ordnungsge-\nmäße Nutzung der Werkstattkarte verantwortlich. Sie hat die verantwortlichen Fachkräfte hierüber jährlich zu\nbelehren. Die Belehrung ist schriftlich festzuhalten.\n3.2 Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat sicherzustellen, dass die Werkstattkarte nicht missbräuchlich oder durch un-\nbefugte Personen verwendet wird. Sie darf nur von der verantwortlichen Fachkraft, auf die sie ausgestellt ist,\nverwendet werden. Sie ist innerhalb der Werkstatt sicher und gegen unbefugte Zugriffe geschützt aufzube-\nwahren und darf außerhalb der Werkstatt nur zum ordnungsgemäßen Gebrauch mitgeführt werden, soweit\ndies in konkreten Einzelfällen notwendig ist. Verlust oder Diebstahl der Werkstattkarte sind der ausgebenden\nBehörde oder Stelle unverzüglich anzuzeigen. Gleiches gilt, wenn die verantwortliche Fachkraft unter Mit-\nnahme der Werkstattkarte ihr Arbeitsverhältnis auflöst und die Kraftfahrzeugwerkstatt die Karte nicht beschaf-\nfen kann. Die Kraftfahrzeugwerkstatt hat nachzuweisen, dass es ihr nicht möglich ist, die Werkstattkarte\nzurückzuerlangen.\n3.3 Die Kraftfahrzeugwerkstatt führt zu Kontrollzwecken einen kontinuierlichen Nachweis über die jeweilige Ver-\nwendung der ihren verantwortlichen Fachkräften erteilten Werkstattkarten. Zu diesem Zweck sind die im\nSpeicherchip der Werkstattkarten vorhandenen Daten regelmäßig auf einen Datenträger zu kopieren. Die\nDaten sind mindestens drei Jahre zu speichern.\n4   Nebenbestimmungen\nDie Anerkennung kann mit Auflagen verbunden werden, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die\nPrüfungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass die Sicherheit nach Maßgabe der Anlage 10 des\nAnhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gewährleistet ist.\n5   Rücknahme der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der in Nummer 2 genannten Voraus-\nsetzungen nicht vorgelegen hat. Von der Rücknahme kann abgesehen werden, wenn der Mangel nicht mehr\nbesteht.\n6   Widerruf der Anerkennung\nDie Anerkennung ist zu widerrufen, wenn eine der in Nummer 2 genannten Voraussetzungen weggefallen ist.\nSie ist auch dann zu widerrufen, wenn die Kraftfahrzeugwerkstatt vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die\nVorschriften zur Durchführung der Prüfungen verstoßen hat, wenn die Prüfungen nicht ordnungsgemäß\ndurchgeführt wurden, die Sicherheit nach Anlage 10 des Anhangs I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85\nnicht gewährleistet ist oder wenn die mit der Anerkennung verbundenen Auflagen nicht eingehalten worden\nsind. Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn von ihr innerhalb von sechs Monaten kein Gebrauch\ngemacht worden ist.\n7   Aufsicht\n7.1 Die Anerkennungsstelle übt die Aufsicht aus. Sie prüft selbst oder lässt prüfen,\na) ob die Prüfungen der Fahrtschreiber und Kontrollgeräte ordnungsgemäß durchgeführt, dokumentiert und\nnachgewiesen sowie die sich sonst aus der Anerkennung ergebenden Pflichten erfüllt werden,\nb) in welchem Umfang von der Anerkennung Gebrauch gemacht worden ist und\nc) ob die in Nummer 8 vorgeschriebenen Schulungen durchgeführt werden.\nDie Prüfungen sind regelmäßig, mindestens alle drei Jahre, durchzuführen. Die Prüfungen sind zu dokumen-\ntieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             819\n7.2 Die mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume des Inhabers der\nAnerkennung während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen\nvorzunehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber der Anerkennung hat diese\nMaßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf Verlan-\ngen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Er hat die Kosten der Prüfung zu tragen.\n8    Schulung der verantwortlichen Fachkräfte\n8.1 Die Schulung nach Nummer 2.5 kann durchgeführt werden durch\na) Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte,\nb) von einem Hersteller für Fahrtschreiber oder Kontrollgeräte autorisierte und für solche Schulungen geeig-\nnete Stellen oder\nc) vom Bundesinnungsverband des Kraftfahrzeughandwerks autorisierte und für solche Schulungen geeig-\nnete Bildungsstätten des Handwerks.\n8.2 Schulungsstätten sind den örtlich zuständigen obersten Landesbehörden oder den von ihnen bestimmten\noder nach Landesrecht zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden; dies gilt auch für die Einstellung der\nSchulungstätigkeit.\n8.3 Die Schulungen, die vorgeschriebenen Wiederholungsschulungen, die Schulungsinhalte sowie die Schulung\nder Schulungsstätten müssen der nach Nummer 1.2 bekannt gemachten Richtlinie entsprechen. Die Schu-\nlungen müssen geräte- und herstellerübergreifend durchgeführt werden.\n8.4 Die in den Schulungen für Geräte nach Anhang I B der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 verwendeten Kontroll-\ngeräte und Karten sind mit speziellen Test-Keys auszurüsten, um Sicherheitsrisiken wie beispielsweise einen\nDiebstahl und eine damit verbundene unbefugte Weiterverwendung von Schulungskarten auszuschließen.\n9    Aufsicht über das Anerkennungsverfahren und die Schulungen\n9.1 Die Aufsicht über die Anerkennungsstellen und das Anerkennungsverfahren obliegt der zuständigen obersten\nLandesbehörde oder den von ihr bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen. Nummer 7.2 ist\nentsprechend anzuwenden.\n9.2 Die Aufsicht über die Schulungen obliegt der zuständigen obersten Landesbehörde oder den von ihr be-\nstimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen.\nDie mit der Prüfung beauftragten Personen sind befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der Schulungs-\nstätten während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzu-\nnehmen und die vorgeschriebenen Aufzeichnungen einzusehen. Der Inhaber oder Leiter der Schulungsstätte\nhat diese Maßnahmen zu dulden, soweit erforderlich die beauftragten Personen dabei zu unterstützen und auf\nVerlangen die vorgeschriebenen Aufzeichnungen vorzulegen. Die Schulungsstätte hat die Kosten der Prüfung\nzu tragen.\n10   Schlussbestimmungen\n10.1 Veränderungen bei anerkannten Kraftfahrzeugwerkstätten, die ihre Anerkennung beeinflussen können, sind\nvon ihnen der Anerkennungsstelle unaufgefordert mitzuteilen.\n10.2 Veränderungen bei Schulungsstätten, die Einfluss auf die Durchführung der Schulungen haben können, sind\nden nach Nummer 8.2 zuständigen Stellen unaufgefordert zu melden.","820            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XIX\n(§ 19 Absatz 3 Nummer 4)\nTeilegutachten\n1   Teilegutachten/Technischer Dienst oder Prüfstelle\n1.1 Ein Teilegutachten ist das Gutachten eines Technischen Dienstes oder\neiner Prüfstelle über die Vorschriftsmäßigkeit eines Fahrzeugs bei be-\nstimmungsgemäßem Ein- oder Anbau der begutachteten Teile. Ein Teile-\ngutachten muss den Verwendungsbereich der begutachteten Teile und\nnotwendige Hinweise für die Abnahme des Anbaus durch den amtlich\nanerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr\noder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach\nNummer 4 der Anlage VIIIb sowie Auflagen und Einschränkungen enthalten.\n1.2 Technischer Dienst oder Prüfstelle ist ein entsprechend der Norm DIN EN\n45 001 (Ausgabe Mai 1990) anerkanntes oder nach den Normen DIN EN\n45 001 (Ausgabe Mai 1990) und DIN EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990)\nakkreditiertes Prüflaboratorium. Sie können Teilegutachten nach Abschnitt 1.1\nauf Grund von Prüfungen und Prüfungsarten erstellen, für die sie akkredi-\ntiert oder anerkannt sind.\n1.3 Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben bei der Erstellung von\nTeilegutachten den im Verkehrsblatt mit Zustimmung der zuständigen\nobersten Landesbehörden bekannt gemachten „Beispielkatalog über Än-\nderungen an Fahrzeugen und ihre Auswirkungen auf die Betriebserlaubnis\nvon Fahrzeugen“ zugrunde zu legen.\n1.4 Die Technischen Dienste und Prüfstellen haben die von ihnen erstellten\nTeilegutachten dem Kraftfahrt-Bundesamt nach dessen Vorgaben für eine\nzentrale Erfassung zur Verfügung zu stellen.\n2   Qualitätssicherungssystem\n2.1 Die Gültigkeit und die Erstellung eines Teilegutachtens nach Nummer 1.1\nsetzen den Nachweis des Herstellers dieser Teile darüber voraus, dass er in\nBezug auf die Produktion dieser Teile in seiner Fertigung ein Qualitäts-\nsicherungssystem unterhält, das der harmonisierten Norm DIN EN ISO 9002\n(Ausgabe August 1994) oder einem gleichwertigen Standard entspricht.\nDas Teilegutachten muss auf das Vorliegen eines entsprechenden Nach-\nweises hinweisen. Als Hersteller im Sinn des Satzes 1 gilt die Person oder\nStelle, die gegenüber dem jeweiligen Technischen Dienst für alle Belange\ndes Teilegutachtens gemäß § 19 in Verbindung mit Anlage XIX sowie für die\nSicherstellung der Übereinstimmung der Produktion verantwortlich ist.\n2.2 Der unter Nummer 2.1 genannte Nachweis kann dadurch erbracht werden,\ndass dieses Qualitätssicherungssystem durch eine benannte Stelle gemäß\ndem Modul D (QS-Produktion) des Beschlusses des Rates vom 13. Dezem-\nber 1990 über die in den technischen Harmonisierungsrichtlinien zu\nverwendenden Module für die verschiedenen Phasen der Konformitäts-\nbewertungsverfahren (90/683/EWG) (ABl. L 380 vom 31.12.1990, S. 13) zer-\ntifiziert ist und überwacht wird.\nStellen, die die Einrichtung und die Anwendung von Qualitätssicherungs-\nsystemen nach 2.1 zertifizieren und überwachen, müssen gemäß den\nNormen EN 45 012 (Ausgabe September 1989) und EN 45 002 (Ausgabe\nMai 1990) akkreditiert sein (Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungs-\nsysteme).\nDie Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraftfahrt-Bundesamt als\nAkkreditierungsstelle nach der Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989)\nwahr.\nDas Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Aufgaben der Zertifizie-\nrungsstelle für Qualitätsssicherungssysteme wahrnehmen.\nUnberührt bleibt auch die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die\ndurch einen anderen Mitgliedstaat erteilt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012       821\nAnlage XX\n(weggefallen)","822                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XXI\n(§ 49 Absatz 3)\nKriterien für lärmarme Kraftfahrzeuge\n1      Allgemeines\nLärmarme Kraftfahrzeuge sind Fahrzeuge, bei denen alle lärmrelevanten Einzelquellen dem Stand moderner\nLärmminderungstechnik entsprechen.\n2      Lastkraftwagen\n2.1    Geräuschgrenzwerte\nDer Stand moderner Lärmminderungstechnik ist für Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\nvon mehr als 2,8 t dann gegeben, wenn folgende nach Leistungsklassen unterschiedliche Grenzwerte einge-\nhalten oder unterschritten werden:\nTabelle 1\nMotorleistung\nvon 75 kW\nweniger als 75 kW                               150 kW oder mehr\nbis weniger als 150 kW\nFahrgeräusch                                  77 dB(A)                   78 dB(A)             80 dB(A)\nMotorbremsgeräusch1)                          77 dB(A)                   78 dB(A)             80 dB(A)\nDruckluftgeräusch1)                           72 dB(A)                   72 dB(A)             72 dB(A)\nRundumgeräusch2)                              77 dB(A)                   78 dB(A)             80 dB(A)\n1\n) Sofern entsprechende Bremseinrichtungen vorhanden sind.\n2\n) Enfällt bei elektrischem Antrieb.\nWährend einer Einführungszeit bis zum 31. Dezember 1987 gelten auch Fahrzeuge als lärmarm, deren\nGeräuschemissionen die Werte der Tabelle 1 um bis zu 2 dB(A) überschreiten.\nLastkraftwagen mit lärmrelevanten Zusatzaggregaten wie zum Beispiel Pumpen, Standheizung, Klimaanla-\ngen, Mülltrommeln gelten nur dann als lärmarm, wenn durch eine Zusatzprüfung festgestellt wird, dass auch\ndiese Lärmquellen dem Stand moderner Lärmminderungstechnik entsprechen. Dies gilt in der Regel als\nerfüllt, wenn das Geräusch der Zusatzaggregate in deren lautestem Betriebszustand nicht lauter als\n65 dB(A) in 7 m Abstand ist und keinen ton- oder impulshaltigen Geräuschcharakter aufweist. Für Zusatz-\naggregate kann der Stand moderner Lärmminderungstechnik durch Einzelrichtlinien festgelegt werden.\n2.2    Geräuschmessverfahren\n2.2.1 Fahrgeräusch\nDas Fahrgeräusch wird auf der Messstrecke nach Abbildung 1 bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m\nseitlicher Entfernung von der Fahrspurmitte nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie mit\nfolgender Abweichung ermittelt:\nEin nach der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie notwendiges Hochschalten der Gänge aus X/2\nist in dem Gang zu beenden, in dem die höchstzulässige Motordrehzahl (zum Beispiel Abregeldrehzahl)\nerstmals bei Überfahren der Linie BB’ nicht mehr erreicht wird.\n2.2.2 Motorbremsgeräusch\nDie Messung wird auf der Messstrecke nach Abbildung 1 beidseitig am beladenen Fahrzeug vorgenommen.\nDabei ist diejenige Getriebestufe einzulegen, in der die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bei Nennleistungs-\ndrehzahl des Motors am nächsten bei 40 km/h liegt. Aus der der Nennleistungsdrehzahl entsprechenden\nGeschwindigkeit heraus wird die Motorbremse bei Überqueren der Linie AA’ voll eingeschaltet und der\nhöchste A-Schallpegel an den Messorten während der Vorbeifahrt zwischen den Linien AA’ und BB’ ge-\nmessen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012          823\nAbbildung 1\nMarkierung der Messstrecke für das Messen des Fahrgeräuschs\n2.2.3 Rundumgeräusch\nDie Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug gemäß Abbildung 2 an acht Messpunkten in 7 m Entfernung\nvom Fahrzeugumriss und in 1,2 m Höhe.\nVor der Messung ist der Motor auf normale Betriebstemperatur zu bringen.\nDie Messung soll bei folgender Betriebsbedingung ausgeführt werden:\nDer Gasfußhebel ist stoßweise so weit zu betätigen, dass die Abregeldrehzahl jeweils kurz erreicht wird\n(Beschleunigungsstoß).\nFür jeden der acht Messpunkte wird der höchste hierbei auftretende A-Schallpegel ermittelt.\nLässt sich aus motortechnischen Gründen keine bestimmte Abregeldrehzahl erreichen, ist die Messung wie\nfolgt durchzuführen.\nDie Drehzahl wird zunächst auf 3/4 der Nennleistungsdrehzahl konstant gehalten und dann so schnell wie\nmöglich auf Leerlaufdrehzahl abgesenkt.\nFür jeden der acht Messpunkte wird der höchste A-Schallpegel ermittelt, der während einer kurzen Einhal-\ntung der oben angegebenen konstanten Drehzahl und der Zeit für den Drehzahlabfall auftritt. Bei Anwen-\ndung dieses Messverfahrens sind die Grenzwerte für das Rundumgeräusch gegenüber den Werten aus der\nTabelle 1 um 5 dB(A) niedriger anzusetzen.","824             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAbbildung 2\nLage der Messpunkte für das Messen des Rundumgeräuschs\n2.2.4 Druckluftgeräusche\nDie Messung erfolgt am stehenden Fahrzeug in den Messpunkten 2 und 6 gemäß Abbildung 2.\nErmittelt werden die höchsten A-Schallpegel des Druckregler-Abblasgeräuschs und des Entlüftungsge-\nräuschs nach Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse.\nDas Druckregler-Abblasgeräusch wird bei Leerlauf des Motors ermittelt.\nDas Entlüftungsgeräusch wird beim Betätigen der Betriebs- und Feststellbremse ermittelt, wobei vor jeder\nMessung die Druckluftanlage auf den höchsten Betriebsdruck zu bringen ist und der Motor abgestellt wird.\n2.2.5 Auswertung der Ergebnisse\nDie Messungen werden für alle Messpunkte zweimal ausgeführt.\nZur Berücksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeräte gilt der am Gerät abgelesene, um 1 dB(A) ver-\nringerte Wert als Messergebnis. Die Messergebnisse werden als gültig angesehen, wenn der Unterschied\nder am gleichen Messpunkt vorgenommenen Messungen 2 dB(A) nicht übersteigt. Als Prüfergebnis gilt das\nhöchste Messergebnis aller unter Nummer 2.2.1 bis 2.2.4 jeweils beschriebenen Messpunkte. Übersteigt\ndieser Wert den zulässigen Grenzwert um 1 dB(A), so sind für den entsprechenden Messpunkt zwei weitere\nMessungen durchzuführen. Hierbei müssen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen\nGrenzwerte liegen.\n2.2.6 Sonstiges\nHinsichtlich der Messgeräte und aller akustischen Randbedingungen bei der Messung gelten die Vorschrif-\nten der in § 49 Absatz 2 Nummer 1 genannten Richtlinie.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012        825\nAnlage XXII\n(weggefallen)","826               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XXIII\n(zu § 47)\nMaßnahmen\ngegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Gase und Partikel von Kraftfahrzeugen\nmit Fremdzündungsmotoren und Selbstzündungsmotoren\n(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen)\n0         Inhaltsübersicht                                     2.2     Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des\nMotors, der emissionsmindernden und -relevanten\n1         Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis             Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebser-\nlaubnis beantragt wird\n1.1       Anwendungsbereich\n2.3     Wartungsplan für die emissionsmindernden und -rele-\n1.2       Begriffsbestimmungen\nvanten Bauteile\n1.3       Anforderungen\n1.4       Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis           3       Durchführung der Prüfungen der gas- und partikel-\nförmigen luftverunreinigenden Emissionen\n1.5       Genehmigungsverfahren\n1.6       Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und des      3.1     Einleitung\nWartungsplans                                        3.2     Übersicht über die Prüfungen\n1.7       Prüfungen                                            3.2.1   Vorbereitung\n1.8       Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der   3.2.2   Prüfung der Abgasemissionen\nProduktion und während der Fahrzeuglebensdauer\n3.2.3   Prüfung der Verdunstungsemissionen\n1.9       (weggefallen)\n3.3     Prüffahrzeug und Kraftstoff\n1.10      Genehmigungsbehörde\n3.3.1   Prüffahrzeug\n1.11      Mitteilung über die Prüfung\n3.3.2   Zusätzliche Vorrichtungen am Prüffahrzeug\n1.12      Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten\n3.3.3   Kraftstoff\n2         Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaub-\n3.4     Prüfeinrichtungen\nnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale\ndes Motors, Wartungsplan                             3.4.1   Fahrleistungsprüfstand\n2.1       Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis   3.4.2   Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                               827\n3.4.3   Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissio-   3.9.3     Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahr-\nnen                                                             leistungsprüfstands bei elektrischer Simulation\n3.4.4   Analysegeräte                                         3.9.3.1   Allgemeines\n3.4.5   Volumenmessung                                        3.9.3.2   Prinzip\n3.4.6   Gase                                                  3.9.3.3   Vorschriften\n3.4.7   Zusätzliche Messgeräte                                3.9.3.4   Kontrollverfahren\n3.4.8   Abgasentnahmesystem                                   3.9.3.5   Technische Anmerkung\n3.5     Vo r b e re i t u n g d e r P r üf u n g e n          3.10      Beschreibung der Gas- und Partikel-\nentnahmesysteme\n3.5.1   Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die\ntranslatorisch bewegten Massen des Fahrzeugs          3.10.1    Einleitung\n3.5.2   Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand              3.10.2    Kriterien für das System mit variabler Verdünnung\nbeim Messen gas- und partikelförmiger Luftverun-\n3.5.3   Vorbereitung der Messeinrichtungen                              reinigungen im Abgas\n3.5.4   Vorbereitung des Fahrzeugs                            3.10.3    Beschreibung der Systeme\n3.6     Emissionsprüfungen                                    3.10.4    Ermittlung der Massenemissionen\n3.6.1   Allgemeine Vorschriften                               3.11      Kalibrierverfahren für die Geräte\n3.6.2   Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren                    3.11.1    Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators\n3.6.2.1 Allgemeines zum Prüfablauf                            3.11.2    Überprüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters\n3.6.2.2 Prüfung der Tankatmungsverluste                       3.11.3    Kalibrierung des Entnahmesystems mit konstantem\nVolumen (CVS-System)\n3.6.2.3 Prüfung der Abgasemissionen\n3.11.4    Überprüfung des Gesamtsystems\n3.6.2.4 Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißab-\nstellen                                               3.12      Kalibrierung der Messkammer und Be-\nre c h n u n g d e r Ve rd un s t u ng s e m i s s i o n e n\n3.6.3   Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren\n3.12.1    Kalibrierung der gasdichten Kammer zur Ermittlung\n3.6.3.1 Allgemeines zum Prüfablauf                                      der Verdunstungsemissionen\n3.12.2    Berechnung der Verdunstungsemissionen\n3.6.3.2 Prüfung der Abgasemissionen\n3.13      Berechnung der emittierten Mengen\n3.6.4   Prüfung gemäß § 47a\ngas- und partikelförmiger Luftver-\n3.7     Gas-, Partikelentnahme, Analyse                                 unreinigungen\n3.7.1   Probenahme                                            3.13.1    Allgemeines\n3.13.2    Volumenbestimmungen\n3.7.2   Analyse\n3.13.3    Berechnung der korrigierten Konzentration luftver-\n3.7.3   Bestimmung der Menge der emittierten luftverun-                 unreinigender Gase im Auffangbeutel\nreinigenden Gase und Partikel\n3.13.4    Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO\n3.8     Fahrkurven zur Bestimmung der durch-\n3.13.5    Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei\nschnittlichen Emissionsmengen\nSelbstzündungsmotoren\n3.8.1   Allgemeines\n3.8.2   Zulässige Abweichungen                                4         Ermittlung des Verschlechterungsfaktors und des\nVerschlechterungswerts\n3.8.3   Verwendung des Getriebes\n4.1       Allgemeines\n3.8.4   Weitere Hinweise zum Durchfahren der Fahrkurven       4.2       Durchführung der Dauerlaufprüfung\n3.9     Fahrleistungsprüfstand                                4.3       Berechnung\n3.9.1   Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüf-     4.4       Schlussbericht\nstands\n5         Prüfkraftstoffspezifikation\n3.9.1.1 Allgemeines\n5.1       Technische Daten des Prüfkraftstoffes für die Prüfung\n3.9.1.2 Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von           der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor\nder aufgenommenen Leistung\n5.2       Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung\n3.9.2   Fahrwiderstand eines Fahrzeugs                                  der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\n3.9.2.1 Allgemeines                                           5.3       Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahr-\nzeugen mit Fremdzündungsmotor\n3.9.2.2 Beschreibung der Fahrbahn\n3.9.2.3 Metereologische Bedingungen                           6         Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis\n3.9.2.4 Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeugs\n3.9.2.5 Messverfahren für die Energieänderung beim Auslauf-   Anhang I Fahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII\nversuch\n3.9.2.6 Messverfahren für das Drehmoment bei konstanter       Anhang II Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die\nGeschwindigkeit                                                 Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII","828        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n1   Vorschriften zur Erlangung der Betriebserlaubnis\n1.1 Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel von\n1. Personenkraftwagen sowie\n2. Wohnmobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg mit Fremdzündungs-\nmotoren (Ottomotoren) und Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren), mit mindestens vier Rädern,\neiner zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwin-\ndigkeit von mindestens 50 km/h.\n1.2 Begriffsbestimmungen\na) Abgasemissionen: Luftverunreinigende Stoffe, die vom Motor über die Auslassöffnung durch die Aus-\npuffanlage in die Atmosphäre abgegeben werden.\nb) Bezugsmasse: Leermasse zuzüglich 136 kg.\nc) Emissionsmindernde Bauteile: Bauteile, die zum Zwecke der Emissionsminderung luftverunreinigen-\nder Gase und Partikel in das Fahrzeug eingebaut werden.\nd) Emissionsrelevante Bauteile: Bauteile des Fahrzeugs, die direkten oder indirekten Einfluss auf die\nAbgas-, Verdunstungs- und Kurbelgehäuseemissionen haben.\ne) Fahrzeuglebensdauer im Sinne dieser Anlage ist eine Fahrstrecke von 80 000 km oder eine Nutzungs-\nzeit von fünf Jahren.\nf) Fahrzeugtyp umfasst Fahrzeuge, die sich in ihrer Konstruktion und Bauweise nicht wesentlich unter-\nscheiden.\ng) Gesamtmasse ist die vom Hersteller vorgeschriebene höchstzulässige Masse des Fahrzeugs.\nh) Kraftstoffsystem ist die Gesamtheit aller kraftstoffführenden Teile wie Kraftstofftank(s), Kraftstoffpum-\npe, Kraftstoffleitungen, Vergaser oder Einspritzanlagen. Es umfasst alle dazugehörenden Öffnungen\nsowie alle Komponenten zur Verhinderung oder Verminderung der Verdunstungsemissionen.\ni) Kurbelgehäuse ist die Gesamtheit aller Räume, die im Motor oder außerhalb des Motors vorhanden\nsind und die durch innere und äußere Verbindungen an den Ölsumpf angeschlossen sind.\nj) Kurbelgehäuseemissionen sind Gase oder Dämpfe, die aus irgendeinem Teil des Kurbelgehäuses in\ndie Atmosphäre entweichen können.\nk) Leermasse ist die Masse des fahrbereiten Fahrzeugs ohne Fahrer, Passagiere oder Ladung, mit vollem\nKraftstofftank und sonstigen vollen Betriebsstoff-Vorratsbehältern, mit serienmäßigem Bordwerkzeug\nund mit serienmäßigem Reserverad.\nl) Luftverunreinigende Gase sind Kohlenmonoxid (CO), Summe der Kohlenwasserstoffe (CH; ausge-\ndrückt als CH1,85) und Summe der Stickoxide (NOx; ausgedrückt als NO2).\nm) Luftverunreinigende Partikel sind Abgasbestandteile, die bei einer Temperatur von höchstens 52 °C im\nverdünnten Abgas mit Filtern entsprechend Nummer 3 abgeschieden werden.\nn) Tankatmungsverluste: Verdunstungsemissionen aus dem (den) Kraftstofftank(s), die durch die\nSchwankungen der Umgebungstemperaturen entstehen.\no) Verdunstungsemissionen: Verdunstungsemissionen bezeichnen die von einem Kraftfahrzeug an die\nAtmosphäre abgegebenen Kohlenwasserstoffe, die keine Abgas- und Kurbelgehäuseemissionen sind.\nSie ergeben sich aus der Addition von Tankatmungsverlusten, Emissionen während der Heißabstell-\nphase und Emissionen während des Fahrzeugbetriebs (Fahrkurve I).\np) Verschlechterungsfaktor (dimensionslos) für die Abgasemissionen:\nfv = Abgasemissionen bei 80 000 km dividiert durch die Abgasemissionen bei 6 400 km.\nq) Verschlechterungswert (in g/Test) für die Verdunstungsemissionen:\nfD = Verdunstungsemissionswert bei 80 000 km minus dem Verdunstungswert bei 6 400 km.\n1.3 Anforderungen\nDer Hersteller hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Fahrzeuge während ihrer ge-\nsamten Lebensdauer möglichst niedrige Emissionen luftverunreinigender Gase und Partikel haben. Die\nWirksamkeit der Minderungsmaßnahmen muss im gesamten Geschwindigkeitsbereich sichergestellt\nsein. Der Hersteller hat nachzuweisen und sicherzustellen, dass die in Nummer 1.7 aufgeführten Grenz-\nwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über eine Fahrstrecke von 80 000 km oder eine Betriebs-\ndauer von fünf Jahren (je nachdem, was zuerst erreicht wird) bei ordnungsgemäßer Wartung, die dem mit\ndem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis vorzulegenden Wartungsplan entsprechen soll, und bei\nBetrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem Kraftstoff eingehalten werden.\nDie Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss während der\nFahrzeuglebensdauer und in den auftretenden Geschwindigkeitsbereichen durch die in den Nummern 1.7\nund 1.8 näher beschriebenen Einzelprüfungen nachgewiesen werden:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                829\n1. Prüfung der gas- und partikelförmigen Emissionen von Prüffahrzeugen entsprechend Nummer 1.7\n(Typprüfung) durch den Technischen Dienst. Dies wird ergänzt durch die nach Nummer 1.4.2 ermit-\ntelten Verschlechterungsfaktoren.\n2. Regelmäßige Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion entsprechend Num-\nmer 1.8.2.1 (Serienprüfung) durch den Hersteller, ergänzt durch stichprobenartig von der Genehmi-\ngungsbehörde angeordnete Serienprüfungen nach Nummer 1.8.2.2 durch den Technischen Dienst.\n1.4   Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis\n1.4.1 Dem Antrag auf Erteilung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten sind\nvom Hersteller oder seinem Beauftragten die in Nummer 2.2 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen\nbeizufügen.\nDie für einen Fahrzeugtyp erteilte Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissionsverhalten\nkann auf Antrag des Herstellers auf andere Fahrzeugtypen ausgedehnt werden. Der Hersteller legt der\nGenehmigungsbehörde die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen vor. Die Behörde entscheidet da-\nrüber auf der Grundlage der in Nummer 2.1 beschriebenen Kriterien.\n1.4.2 Der Hersteller hat alle Prüfdaten der Genehmigungsbehörde vorzulegen, die gemäß den in Nummer 4\nbeschriebenen Prüfvorschriften über die Lebensdauer des Fahrzeugs ermittelt wurden. Durch diese Da-\nten soll der Hersteller nachweisen, dass die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahr-\nzeuge ihre Funktion zur Einhaltung der geltenden Abgasgrenzwerte über die Lebensdauer der Fahrzeuge\nbeibehalten. Wird ein Dauerlauf (Nummer 4) durchgeführt, müssen alle Wartungsarbeiten dokumentiert\nund vorgelegt werden.\nDer Hersteller hat ferner nachzuweisen, dass die Einrichtungen zur Minderung der Verdunstungsemis-\nsionen in einer Weise ausgeführt sind, dass dadurch die geltenden Verdunstungsemissionsgrenzwerte\nüber die Lebensdauer des Fahrzeugs eingehalten werden.\nAuf Antrag des Herstellers kann die Genehmigungsbehörde auf den Nachweis der Einhaltung der Emis-\nsionsgrenzwerte im Rahmen eines Dauerlaufs verzichten, wenn der Hersteller glaubhaft macht, dass das\nPrüffahrzeug die geltenden Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel über die Lebensdauer\neinhält. Bei Nichtvorlage des im Dauerlauf ermittelten jeweiligen Verschlechterungsfaktors ist für die\nEntscheidung über die Einhaltung der Grenzwerte ein Verschlechterungsfaktor bei den Abgasemissionen\nvon 1,3 und ein Verschlechterungswert bei den Verdunstungsemissionen von 0,3 g/Test heranzuziehen.\nBei einer Jahresproduktion von weniger als 10 000 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp einschließlich der Fahr-\nzeugtypen, auf die die Genehmigung ausgedehnt ist, gelten folgende Verschlechterungsfaktoren bzw.\n-werte, sofern keine im Dauerlauf ermittelten Verschlechterungsfaktoren vorgelegt werden:\nVerschlechterungs-\nfaktor                     wert\nAbgasreinigungssystem\nVerduns-\nCH       CO          NOx      Partikel  tungs-\nemission\n1. Fremdzündungsmotor mit Oxidationskatalysator           1,3      1,2         1,0         –        0,0\n2. Fremdzündungsmotor ohne Katalysator                    1,3      1,2         1,0         –        0,0\n3. Fremdzündungsmotor mit Dreiwegekatalysator             1,3      1,2         1,1         –        0,0\n4. Dieselmotoren                                          1,0      1,1         1,0        1,2        –\n1.4.3 Die Genehmigungsbehörde prüft vor Einleitung des nachstehend unter den Nummern 1.5 bis 1.7 be-\nschriebenen Genehmigungsverfahrens die Vollständigkeit und Plausibilität der vom Hersteller vorgeleg-\nten Anmeldeunterlagen.\n1.5   Genehmigungsverfahren\nDie Genehmigungsbehörde wählt die Prüffahrzeuge anhand der mit dem Antrag eingereichten Unter-\nlagen aus.\nDie ausgewählten Prüffahrzeuge sind dem Technischen Dienst vorzuführen, der mit der Durchführung der\nin Nummer 3 beschriebenen Prüfungen beauftragt ist. Die Prüfungen finden beim Technischen Dienst\nstatt. Auf Antrag des Herstellers können die Prüfungen beim Hersteller durchgeführt werden, falls die bei\nihm erzielten Prüfergebnisse keine systematischen Abweichungen von denen des Technischen Dienstes\nzeigen.\nDie Merkmale, nach denen die Ausdehnung der Betriebserlaubnis für Abgas- und Verdunstungsemissi-\nonsverhalten auf weitere Fahrzeugtypen vorgenommen wird, sind in Nummer 2.1 beschrieben. In diesem\nFall werden von der Genehmigungsbehörde zwei Prüffahrzeuge nach folgenden Kriterien ausgewählt:\na) Prüffahrzeug:\nFahrzeugtyp, der die höchsten Emissionen erwarten lässt.","830                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nb) Prüffahrzeug:\nNicht notwendig für die Ermittlung der Verdunstungsemissionen. Fahrzeugtyp, der die höchste Prüf-\nmasse aufweist.\nBesitzen davon mehrere Fahrzeugtypen eine gleiche Prüfmasse, wird unter diesen Fahrzeugtypen ein\nPrüffahrzeug ausgewählt, das auf der Straße bei 80 km/h den höchsten Fahrwiderstand aufweist. Weisen\ndavon mehrere Fahrzeugtypen gleichen Fahrwiderstand auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein\nPrüffahrzeug ausgewählt, das den größten Hubraum aufweist. Weisen davon wiederum mehrere Fahr-\nzeugtypen den gleichen Hubraum auf, dann wird unter diesen Fahrzeugtypen ein Prüffahrzeug aus-\ngewählt, das das höchste Gesamtübersetzungsverhältnis des Antriebsstrangs aufweist. Lässt der so\nausgewählte Fahrzeugtyp gleichzeitig die höchsten Emissionen erwarten, und ist er damit bereits als\nerstes Prüffahrzeug bestimmt, dann wird bei der Auswahl des zweiten Prüffahrzeugs weiter entspre-\nchend des obigen Kriterienkatalogs verfahren.\nIst auch danach das ausgewählte zweite Prüffahrzeug mit dem ersten Prüffahrzeug identisch, wählt die\nGenehmigungsbehörde ein anderes Prüffahrzeug aus.\nFalls die so ausgewählten Prüffahrzeuge das Abgasemissionsverhalten der beantragten Fahrzeugtypen\nnicht ausreichend repräsentieren, kann die Genehmigungsbehörde ein weiteres Prüffahrzeug auswählen.\nDie Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis um-\nfasst Fahrtests der Fahrkurven I und II auf dem Fahrleistungsprüfstand. Dabei ist die Masse der in den\nAbgasen enthaltenen gas- und partikelförmigen Luftverunreinigungen zu ermitteln. Anschließend wird die\nPrüfung gemäß § 47a durchgeführt.\nDie Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaub-\nnis wird bei Fahrzeugen mit Fremdzündung durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungsverluste und\ndie Verdunstungsemissionen während des Heißabstellens ermittelt.\nZeigen die an einem Prüffahrzeug gewonnenen Prüfergebnisse, dass die unter Nummer 1.7 genannten\nGrenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel nicht eingehalten werden, kann der Hersteller eine\nWiederholung der nicht bestandenen Prüfung für das Prüffahrzeug beantragen. In diesem Falle werden\nfür die Erteilung der Betriebserlaubnis lediglich die Ergebnisse der Wiederholungsprüfung herangezogen.\nDie bei den Prüfungen ermittelten Werte für die Abgas- und Verdunstungsemissionen sind der Geneh-\nmigungsbehörde mitzuteilen.\nDie Genehmigungsbehörde entscheidet anhand der vom Technischen Dienst gemessenen Emissions-\nwerte unter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte, ob die unter Nummer 1.7\ngenannten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel eingehalten werden. Dazu werden die\ngemessenen Abgas- und Partikelemissionswerte mit den jeweiligen Verschlechterungsfaktoren multi-\npliziert; zu dem gemessenen Verdunstungsemissionswert wird der Verschlechterungswert addiert.\n1.6           Änderungen an genehmigten Fahrzeugtypen und des Wartungsplans\nBeabsichtigt der Hersteller emissionsrelevante oder -mindernde Bauteile zu ändern, so hat er dies der\nGenehmigungsbehörde mitzuteilen. Die Behörde entscheidet, ob eine erneute Prüfung erforderlich ist.\nBeabsichtigte Änderungen des Wartungsplans emissionsrelevanter und -mindernder Bauteile sind eben-\nfalls der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen.\n1.7           Prüfungen\n1.7.1         Die Prüfungen sind nach Abschnitt 3 durchzuführen. Fahrzeuge, für die gemäß Nummer 1.5 eine Be-\ntriebserlaubnis beantragt wird, müssen über ihre Lebensdauer folgende Grenzwerte für die Emissionen\nder gasförmigen Luftverunreinigungen Kohlenmonoxid, Kohlenwasserstoffe und Stickoxide einhalten:\n1.7.1.1       Fahrkurve I nach Nummer 3.8\nKohlenmonoxid (CO):               2,1 g/km\nKohlenwasserstoffe (CH): 0,25 g/km\nStickoxide (NOx):                 0,62 g/km\n1.7.1.2       Fahrkurve II nach Nummer 3.8\nDie Wirksamkeit der Minderungsmaßnahme muss bei höheren Geschwindigkeiten erhalten bleiben. Dies\ngilt auch als nachgewiesen, wenn beim Test nach Fahrkurve II folgende Grenzwerte eingehalten wer-\nden*):\nStickoxide (NOx):                 0,76 g/km\n1.7.2         Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich Grenzwerte für die Emis-\nsionen der partikelförmigen Luftverunreinigungen einhalten.\nFahrkurve I nach Nummer 3.8\nPartikel:                         0,124 g/km\n*) Kriterien für einen gleichwertigen Nachweis werden nach Zustimmung der Länder im Verkehrsblatt veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                831\n1.7.3   Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor müssen über ihre Lebensdauer zusätzlich folgenden Grenzwert für\nVerdunstungsemissionen einhalten.\nVerdunstungstest nach Nummer 3\nKohlenwasserstoff (CH):        2,0 g/Test\n1.7.4   Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen aus dem Kurbelgehäuse von Fahrzeugen mit Fremd-\nzündung (Ottomotoren).\nAus dem Entlüftungssystem des Kurbelgehäuses dürfen keine Emissionen gasförmiger Luftverunreini-\ngungen (Kohlenwasserstoffe) entweichen.\n1.8     Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften in der Produktion und während der Fahrzeuglebens-\ndauer\n1.8.1   Allgemeines\nDie in Nummer 1.7 aufgeführten Grenzwerte für luftverunreinigende Gase und Partikel müssen über die\nFahrzeuglebensdauer bei ordnungsgemäßer Wartung und bei Betrieb des Fahrzeugs mit unverbleitem\nKraftstoff eingehalten werden. Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten\nBauteile muss während der Fahrzeuglebensdauer gegeben sein. Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist\nbei der Durchführung der nachfolgend beschriebenen Serienprüfungen und bei einer Überprüfung des\nEmissionsverhaltens im Verkehr befindlicher Fahrzeuge nachzuweisen und sicherzustellen.\n1.8.2   Übereinstimmung der Produktion (Serienprüfung)\n1.8.2.1 Serienprüfung durch den Hersteller\nDer Hersteller entnimmt in eigener Verantwortung nach statistischen Auswahlkriterien eine Stichprobe\nder produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps in folgendem Umfang:\nBei einer Jahresproduktion pro Fahrzeugtyp von\na) ≥ 20 000                – 1 Promille der Produktion\nb) ≥ 2 000 < 20 000        – fünf Fahrzeuge pro Quartal\nc) < 2 000                 – vier Fahrzeuge pro Jahr.\nBei einer Jahresproduktion von weniger als 100 Fahrzeugen je Fahrzeugtyp entfällt der Nachweis der\nSerienprüfung durch den Hersteller.\nDie aus der Produktion entnommenen Fahrzeuge sind der Prüfung der Abgasemissionen nach den Fahr-\nkurven I und II sowie nach § 47a zu unterziehen.\nDie Emissionen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen dürfen die Grenzwerte nach Nummer 1.7\nunter Berücksichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte nicht überschreiten.\nDie Serienproduktion gilt als vorschriftsmäßig, wenn\na) mehr als 70 Prozent der Fahrzeuge der Stichprobe unterhalb der zulässigen Grenzwerte unter Berück-\nsichtigung der Verschlechterungsfaktoren und -werte liegen und\nb) die geprüfte Stichprobe folgende Bedingungen erfüllt:\nx+k·S≤L\nx:    jeweiliges arithmetisches Mittel der Emissionen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen\nL:    zulässiger Grenzwert unter Berücksichtigung der jeweiligen Verschlechterungsfaktoren und -werte\nn           2\n2\nX   ðxi xÞ\nS:    Standardabweichung S ¼\ni¼1\nn    1\nn:    Zahl der Prüfungen\nk:    statistischer Faktor, der von n abhängt und in der folgenden Tabelle angegeben ist\nxi :  Messwert der Emissionen gasförmiger Luftverunreinigungen\nn                    2                     3           4             5              6              7\nk                 0,973                  0,613       0,489        0,421          0,376          0,342\nn                    8                     9          10            11             12             13\nk                 0,317                  0,296       0,279        0,265          0,253          0,242\nn                   14                     15         16            17             18             19\nk                 0,233                  0,224       0,216        0,210          0,203          0,198\n0; 860\nwenn n ≥ 20,                          k ¼ pﬃﬃﬃ\nn","832            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nDer Hersteller muss bei der von ihm durchgeführten Prüfung auf Übereinstimmung der Produktion (Se-\nrienprüfung) der Genehmigungsbehörde folgende Daten auf Verlangen vorlegen:\na) Zahl der produzierten Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps\nb) Zahl der geprüften Fahrzeuge eines Fahrzeugtyps\nc) Bezeichnung und Beschreibung der geprüften Fahrzeuge\nd) vollständige Auflistung der Emissionsergebnisse der einzelnen geprüften Fahrzeuge und der verwen-\ndeten Prüfeinrichtungen.\nDie vorgelegten Dokumente sind mit Datum, Ort der Prüfung und Kilometerstand des Prüffahrzeugs\ndurch den vom Hersteller benannten verantwortlichen Prüfstandsleiter zu kennzeichnen. Der Hersteller\nversichert, dass die übermittelten Emissionswerte nach seinem besten Wissen das mittlere Emissions-\nverhalten der Serie repräsentieren.\n1.8.2.2 Serienprüfung durch den Technischen Dienst\nDie Genehmigungsbehörde kann in begründeten Fällen gleichermaßen Stichprobenprüfungen zur Über-\nwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion durch den Technischen Dienst\ndurchführen lassen. Die Prüfungen werden beim Technischen Dienst durchgeführt.\nDas (die) aus der Serie entnommene(n) Fahrzeug(e) ist (sind) der Prüfung der Abgasemissionen nach\nFahrkurve I und II sowie nach § 47a zu unterziehen.\nDie Genehmigungsbehörde kann zusätzlich die Prüfung der Verdunstungsemissionen nach Nummer 3.6.2\nvornehmen lassen.\nWerden die genannten Grenzwerte von diesem (diesen) Fahrzeug(en) der ersten Stichprobe nicht einge-\nhalten, so steht es dem Hersteller frei, Stichprobenmessungen an weiteren aus der Produktion entnom-\nmenen Fahrzeugen zu verlangen, wobei die Stichprobe das (die) ursprünglich geprüfte(n) Fahrzeug(e)\nenthalten muss. Die Fahrzeuge sind den gleichen Prüfungen zu unterziehen. Die Größe der Stichprobe\nbestimmt der Hersteller. Die Auswahl der Fahrzeuge erfolgt durch die Genehmigungsbehörde. Der Her-\nsteller hat in diesem Fall die Kosten für die erweiterte Prüfung zu tragen.\nDie Serienprüfung gilt als vorschriftsmäßig, wenn die geprüfte Stichprobe die in Nummer 1.8.2.1 genann-\nten Bedingungen erfüllt.\n1.9     (weggefallen)\n1.10    Genehmigungsbehörde\nGenehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16,\n24944 Flensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann Aufgaben\nim Rahmen des Genehmigungsverfahrens auf den Technischen Dienst übertragen.\n1.11    Mitteilung über die Prüfung\nNach der Prüfung hat das Kraftfahrt-Bundesamt (Genehmigungsbehörde) das Formblatt über die Mit-\nteilung nach Abschnitt 6 auszufüllen. Es hat eine Abschrift dieser Mitteilung dem Hersteller oder seinem\nBeauftragten zu übersenden.\nDie Angaben der Mitteilung nach Abschnitt 6 können von der Genehmigungsbehörde veröffentlicht\nwerden.\n1.12    Anerkennung von Prüfungen in anderen Staaten\nPrüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem anderen Staat unterzogen worden ist, werden anerkannt,\nwenn der Hersteller oder sein Beauftragter die Durchführung gleichwertiger Prüfungen nachweist und\ndiese bei einer Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wurden. Der Nach-\nweis muss durch die Vorlage der in dem anderen Staat erteilten Betriebserlaubnis sowie der zugehörigen\nvollständigen Antragsunterlagen, die der Genehmigungsbehörde des anderen Staates vorzulegen waren,\nerfolgen; zu fremdsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Über die Anerken-\nnung der Gleichwertigkeit der Prüfungen in einem anderen Staat entscheidet die Genehmigungsbehörde\nin Absprache mit dem Technischen Dienst.\n2       Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis, Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale\ndes Motors, Wartungsplan\n2.1     Kriterien für die Ausdehnung der Betriebserlaubnis\n2.1.1   Fahrzeuge mit gleichartiger Abgasemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruktiven Merkmalen\nübereinstimmen:\na) Abstand von Mittelpunkt zu Mittelpunkt der Zylinderbohrungen\nb) Anordnung, Zahl der Zylinder und Ausführung des Zylinderblockes (zum Beispiel luft- oder wasser-\ngekühlt, 4-Zylinder-Reihenmotor, V 6-Motor usw.)\nc) Lage der Ein- und Auslassventile (oder -öffnungen)\nd) Luftansaugverfahren (zum Beispiel Abgaslader)\ne) Typ des Ladeluftkühlers","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              833\nf) Brennverfahren\ng) Art des Abgasnachbehandlungssystems\nh) Zündanlage\ni) Gemischaufbereitungssystem\nDie Kriterien können nach folgenden Merkmalen weiter spezifiziert werden, wenn Genehmigungsbehörde\noder Hersteller dies für erforderlich halten:\na) Bohrung und Hub\nb) Oberflächen-Volumenverhältnis des Brennraums (bei Kolbenstellung oberer Totpunkt)\nc) Ansaugsystem und Abgaskrümmer\nd) Größe der Einlass- und Auslassventile\ne) Kraftstoffsystem\nf) Steuerzeiten der Nockenwelle\ng) Zündungs- und Einspritzeinstellwerte\n2.1.2   Fahrzeuge mit gleichartiger Verdunstungsemissionscharakteristik müssen in folgenden konstruktiven\nMerkmalen übereinstimmen:\na) Kraftstoffrückhaltevorrichtung\n(zum Beispiel Adsorptionsfalle, Luftfilter, Kurbelgehäuse)\nb) Kraftstofftank (zum Beispiel Werkstoff und Form)\nc) Kraftstoffleitung und Fördersystem\nd) Gemischaufbereitung\n2.2     Beschreibung des Fahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und -rele-\nvanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird\n2.2.1   Fahrzeugbeschreibung, Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die Durchführung der Prüfung\nsind gemäß den Anhängen I und II vorzulegen.\n2.2.2   Zusätzliche Angaben, soweit nicht in Anhang I oder II beschrieben:\n2.2.2.1 Auflistung und Beschreibung aller Einstellgrößen von Bauteilen, die die Emissionen beeinflussen.\nAngaben der vom Hersteller empfohlenen Einstellwerte und der zulässigen Toleranzen von Bauteilen, die\ndie Emissionen beeinflussen.\nBeschreibung der Feststellvorrichtungen, die den vom Hersteller empfohlenen Einstellbereich festlegen\nund eine unbefugte Verstellung verhindern.\nAngaben zur Einstellung der Feststellvorrichtungen und zu den dazugehörenden Toleranzen.\n2.2.2.2 Nachweis, wie die unbefugte Verstellung emissionsrelevanter Einstellgrößen bei den im Verkehr befind-\nlichen Fahrzeugen wirksam verhindert wird.\n2.2.2.3 Nachweis, wie durch geeignete konstruktive Maßnahmen die Fahrzeuge mit Ottomotoren ausschließlich\nmit unverbleitem Kraftstoff betankt werden können. Dieser Nachweis gilt als erbracht, wenn der Tank-\neinfüllstutzen so konstruiert ist, dass das Fahrzeug nur mit einem Zapfhahn mit einem äußeren Durch-\nmesser der Endöffnung von nicht mehr als 2,134 cm und einem geraden Mundstück von mindestens\n6,34 cm Länge betankt werden kann.\n2.2.3   Wartungsplan mit detaillierter Beschreibung und Auflistung der regelmäßig durchzuführenden Wartungs-\narbeiten an den emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteilen.\n2.2.4   Muster eines Wartungsbuchs, das zum Lieferumfang des Fahrzeugs zählt, und mit dem die ordnungs-\ngemäßen Wartungsarbeiten der emissionsrelevanten und -mindernden Bauteile durch Werkstatt und\nFahrzeughalter dokumentiert werden kann. Das Wartungsbuch soll auch den Wartungsplan enthalten.\nDer Nachweis über die Durchführung der ordnungsgemäßen Wartungsarbeiten kann auch anderweitig\ngeführt werden.\n2.3     Wartungsplan für die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile\nDie ordnungsgemäße Durchführung der Wartungsarbeiten in den vorgesehenen Intervallen ist die Vo-\nraussetzung für die Gewährleistungspflicht des Herstellers für die emissionsrelevanten und -mindernden\nBauteile.\nAls ordnungsgemäße Wartung gilt, wenn die vom Hersteller vorgeschriebenen Arbeiten entsprechend\nseinen Spezifikationen beim vorgeschriebenen Kilometerstand (+ 2 000 km) oder zum vorgeschriebenen\nZeitpunkt (± drei Monate) durchgeführt und von der Werkstatt dokumentiert werden, und wenn gegebe-\nnenfalls erforderliche Ersatzteile verwendet werden, die den Spezifikationen des Herstellers entsprechen.\nAls ordnungsgemäße Wartung gilt auch, wenn der Fahrzeughalter zur Behebung einer Notlage unvor-\nschriftsmäßige Arbeiten durchführen lässt, vorausgesetzt der Fahrzeughalter bringt das Fahrzeug inner-\nhalb eines angemessenen Zeitraums wieder in den vorschriftsmäßigen Zustand.","834          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3     Durchführung der Prüfungen der gas- und partikelförmigen luftverunreinigenden Emissionen\n3.1   Einleitung\nDieser Anhang beschreibt die Verfahren und die Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Einhaltung\nder für die Erteilung der Betriebserlaubnis von Fahrzeugen erlassenen Emissionsvorschriften prüfen zu\nkönnen. Darüber hinausgehende Vorschriften zur Durchführung der Dauerlaufprüfung sind in Abschnitt 4\nbeschrieben.\n3.2   Übersicht über die Prüfungen\nDie unter den Nummern 3.2.1 und 3.2.3 beschriebenen Prüfabläufe für die Bestimmung der Abgas- bzw.\nVerdunstungsemissionen sind schematisch in Figur 1 bis 3 dargestellt.\nDie Umgebungstemperaturen für das Testfahrzeug während der gesamten Testfolge sollen nicht tiefer als\n20 °C und nicht höher als 30 °C liegen. Das Fahrzeug soll während aller Phasen der Testfolge annähernd\neben stehen.\n3.2.1 Vo r b e r e i t u n g\nVor der Durchführung der Emissionsmessungen sind die Prüffahrzeuge in einheitlicher Weise zu kondi-\ntionieren, um die Reproduzierbarkeit der Ergebnisse sicherzustellen. Die Konditionierung besteht aus\neiner Fahrt auf einem Fahrleistungsprüfstand sowie einer Abstellphase bei definierter Umgebungstem-\nperatur.\n3.2.2 Prüfung der Abgasemissionen\nDie Prüfung der Abgasemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Betriebserlaubnis um-\nfasst zwei Fahrtests auf einem Fahrleistungsprüfstand, während der die Mengen luftverunreinigender\nGase und Partikel ermittelt werden. Bei den Fahrzeugen werden die Kohlenmonoxid-, Kohlenwasser-\nstoff- und Stickoxidemissionen, bei Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) zusätzlich\ndie Partikelemissionen ermittelt. Die beiden Fahrtests werden im Folgenden als Fahrkurve I und Fahr-\nkurve II bezeichnet und sind in Nummer 3.8 beschrieben. Nach dem Abschluss der Fahrtests wird die\nPrüfung nach § 47a durchgeführt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012    835\nFigur 1\nPrüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren","836       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nFigur 2\nPrüfablauf für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren\nVerdunstungsemissionen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012    837\nFigur 3\nPrüfablauf für Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren","838             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.2.3   P r ü f u n g d e r Ve r d u n s t u n g s e m i s s i o n e n\nDie Prüfung der Verdunstungsemissionen im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Betriebserlaubnis\nwird bei Fahrzeugen mit Ottomotoren durchgeführt. Dabei werden die Tankatmungsverluste und die Ver-\ndunstungsemissionen während des Heißabstellens in einer gasdichten Messkammer ermittelt. Zwischen\ndiesen beiden Prüfungen muss eine Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve I erfolgen. Falls\nerforderlich, werden zusätzlich die Verdunstungsemissionen während dieses Fahrbetriebs durch Mess-\nfallen ermittelt.\n3.3     Prüffahrzeug und Kraftstoff\n3.3.1   Prüffahrzeug\n3.3.1.1 Das Prüffahrzeug muss sich in einwandfreiem Betriebszustand befinden. Es muss insoweit eingefahren\nsein, dass weitgehend die Stabilität der Abgasemissionen gewährleistet ist. Das Fahrzeug darf aber vor\nder Prüfung nicht mehr als 6 400 km zurückgelegt haben.\n3.3.1.2 Die Auspuffanlage darf kein Leck aufweisen.\n3.3.1.3 Die Dichtigkeit des Ansaugsystems kann überprüft werden, um sicherzustellen, dass der Verbrennungs-\nvorgang nicht durch eine ungewollte Luftzufuhr geändert wird.\n3.3.1.4 Die Einstellung des Motors und der Betätigungseinrichtungen des Fahrzeugs muss den Angaben des\nHerstellers in den Wartungsvorschriften entsprechen und mit den Einstellungen der Serienfahrzeuge\nübereinstimmen.\nDies gilt insbesondere auch für die Einstellung des Leerlaufs (Drehzahl und CO-Gehalt im Abgas), der\nKaltstarteinrichtung und der für die Abgasreinigung maßgeblichen Systeme.\nDas zu prüfende oder ein gleichwertiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls mit einer Einrichtung zur\nMessung der charakteristischen Parameter versehen sein, die nach den Vorschriften der Nummern 3.5\nund 3.9 für die Einstellung des Fahrleistungsprüfstands erforderlich sind.\nDer Technische Dienst kann prüfen, ob das Leistungsverhalten des Fahrzeugs den Angaben des Herstel-\nlers entspricht, ob es für normales Fahren und vor allem, ob es für Kalt- und Warmstart geeignet ist.\n3.3.2   Z u s ä t z l i c h e Vo r r i c h t u n g e n a m P r ü f f a h r z e u g\n3.3.2.1 Bei Fahrzeugen mit Fremdzündung (Ottomotoren) ist ein Temperaturfühler zur Registrierung der Tempe-\nratur des Tankinhalts anzubringen. Der Temperaturfühler ist so anzubringen, dass bei einem Füllvolumen\nvon 40 Prozent des Tanknennvolumens die Temperatur in der Mitte des eingefüllten Kraftstoffs gemessen\nwird.\n3.3.2.2 Eine Einrichtung am Fahrzeugtank, die eine vollständige Entleerung des Kraftstoffs ermöglicht, ist erfor-\nderlich.\n3.3.3   Kraftstoff\nAls Kraftstoff ist der in Nummer 5 spezifizierte Prüfkraftstoff zu verwenden.\n3.4     Prüfeinrichtungen\n3.4.1   Fahrleistungsprüfstand\n3.4.1.1 Auf dem Fahrleistungsprüfstand wird eine Straßenfahrt simuliert. Dabei werden die Fahrzeugmassen bei\nBeschleunigungen und Verzögerungen durch zuschaltbare Schwungscheiben an den Rollen oder durch\nelektrische Schwungmassensimulationen berücksichtigt.\nDie während der Straßenfahrt auftretenden Leistungsverluste, bedingt durch Luft- und Rollwiderstand,\nwerden durch einstellbare Leistungsbremsen simuliert. Der Fahrleistungsprüfstand ist in regelmäßigen\nAbständen (ein Monat) nach einem der in Nummer 3.9 genannten Verfahren zu kalibrieren.\n3.4.1.2 Das Betriebsverhalten des Prüffahrzeugs darf durch den Prüfstand zum Beispiel infolge von Schwingun-\ngen nicht beeinträchtigt werden. Das Fahrzeug muss auf dem Prüfstand eine annähernd horizontale Lage\neinnehmen.\n3.4.1.3 Der Prüfstand muss mit einer Einrichtung ausgerüstet sein, mit der dem Fahrer die momentane Fahr-\ngeschwindigkeit des Prüffahrzeugs relativ zu der Sollgeschwindigkeit derart angezeigt wird, dass der\nFahrer die Fahrkurven I und II mit der verlangten Genauigkeit nachfahren kann.\n3.4.1.4 Die Einrichtungen, mit denen die Schwungmasse und die Fahrwiderstände simuliert werden, müssen bei\nPrüfständen mit zwei Rollen von der vorderen Rolle angetrieben werden, sofern nicht beide Rollen ge-\nkoppelt sind.\n3.4.1.5 Die Fahrzeuggeschwindigkeit muss entsprechend der Umdrehungsgeschwindigkeit der Prüfstandsrolle\nbestimmt werden. Sie muss bei Geschwindigkeiten über 10 km/h auf ± 1 km/h genau gemessen werden.\nMit der Einrichtung zur Geschwindigkeitsmessung muss eine Einrichtung gekoppelt sein, mit der die auf\ndem Prüfstand zurückgelegte Fahrstrecke ermittelt wird.\n3.4.1.6 Bei dem Fahrleistungsprüfstand muss die Einstellung der auf der Straße aufgenommenen Leistung bei\n80, 60 und 40 km/h auf ± 5 Prozent und bei 20 km/h auf ± 10 Prozent genau angeglichen werden. Der\nWert muss positiv sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             839\n3.4.1.7 Die Gesamtschwungmasse muss bekannt sein und der Schwungmassenklasse für die Prüfung auf\n± 20 kg entsprechen.\n3.4.1.8 Kühlgebläse\nWährend der Fahrprüfungen ist ein Kühlgebläse mit konstanter Drehzahl so aufzustellen, dass dem Fahr-\nzeug bei geöffneter Motorhaube Kühlluft in geeigneter Weise zugeführt wird. Bei Fahrzeugen mit Front-\nmotor ist das Gebläse in einem Abstand von 300 mm mitten vor dem Fahrzeug aufzustellen. Bei Fahr-\nzeugen mit Heckmotor (oder wenn eine besondere Konstruktion die obige Anordnung unzweckmäßig\nmacht) ist das Kühlgebläse so anzuordnen, dass es ausreichend Luft zur Aufrechterhaltung der Fahr-\nzeugkühlung liefert. Die Gebläsekapazität soll normalerweise 2,50 m3/s nicht überschreiten. Wenn jedoch\nder Hersteller nachweisen kann, dass eine zusätzliche Kühlung erforderlich ist, um eine repräsentative\nPrüfung durchführen zu können, kann die Gebläsekapazität erhöht werden oder es können zusätzliche\nGebläse verwendet werden, wenn dies zuvor vom Technischen Dienst genehmigt wurde.\n3.4.2   Abgas- und Partikelentnahmeeinrichtung\n3.4.2.1 Mit den in Nummer 3.10 beschriebenen Auffangeinrichtungen müssen die luftverunreinigenden Gase und\nPartikel in den Abgasen gemessen werden. Dabei wird das Entnahmesystem mit konstantem Volumen\n(CVS) verwendet. Dazu müssen die Abgase des Fahrzeugs kontinuierlich mit der Umgebungsluft unter\nkontrollierten Bedingungen verdünnt werden. Um die emittierten Mengen mit diesen CVS-Verfahren mes-\nsen zu können, müssen zwei Bedingungen erfüllt sein: Das Gesamtvolumen der Mischung aus Abgasen\nund Verdünnungsluft muss gemessen und eine anteilige Probe dieses Volumens muss kontinuierlich für\ndie Analyse aufgefangen werden.\nDie emittierte Partikelmenge wird bestimmt, indem aus einem anteiligen Teilstrom über die gesamte\nDauer des Tests die Partikel auf geeigneten Filtern abgeschieden werden und die Menge gravimetrisch\nbestimmt wird (siehe Nummer 3.4.4.2).\nDie emittierten Mengen luftverunreinigender Gase werden aus den Konzentrationen in der Probe unter\nBerücksichtigung der Konzentration dieser Gase in der Umgebungsluft und aus der Durchflussmenge\nwährend der Prüfdauer bestimmt.\n3.4.2.2 Der Durchfluss durch die Geräte muss groß genug sein, um unter allen Bedingungen eine Wasserdampf-\nkondensation, die bei einer Prüfung auftreten könnte, entsprechend den Vorschriften in Nummer 3.10 zu\nverhindern.\n3.4.2.3 Die schematische Darstellung des Entnahmesystems ist in der nachstehenden Abbildung, Figur 4 dar-\ngestellt. In Nummer 3.10 werden Beispiele von CVS-Entnahmesystemen beschrieben, die die Bedingun-\ngen dieses Abschnitts erfüllen.\n3.4.2.4 Die Luft/Abgas-Mischung muss in den Entnahmesonden homogen sein.\n3.4.2.5 Die Sonden müssen eine repräsentive Probe verdünnter Abgase entnehmen.","840                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nFigur 4\nSchema eines Probenahme- und Analysesystems\nzur Bestimmung gasförmiger Emissionen bei Pkw mit Ottomotoren\n3.4.2.6  Die Entnahmeeinrichtung muss gasdicht sein. Sie muss so beschaffen sein und aus solchen Werkstoffen\nbestehen, dass die Konzentrationen der Abgasbestandteile in den verdünnten Abgasen nicht beeinflusst\nwerden. Beeinflusst ein Geräteteil (Wärmetauscher, Ventilator usw.) die Konzentration eines luftverunrei-\nnigenden Gases in den verdünnten Gasen, so muss die Probe dieses Gases vor diesem Teil entnommen\nwerden, wenn die Beeinflussung nicht ausgeschaltet werden kann.\n3.4.2.7  Hat das zu prüfende Fahrzeug eine Auspuffanlage, die mehrere Endrohre aufweist, so sind diese Rohre\nso nahe wie möglich am Fahrzeug miteinander zu verbinden.\n3.4.2.8  Bei angeschlossener Entnahmeeinrichtung dürfen die Druckschwankungen am (an den) Endrohr(en) sich\num nicht mehr als ± 1,25 kPa gegenüber den Druckschwankungen ändern, die während der Fahrkurven\nauf dem Prüfstand gemessen wurden, wenn das (die) Auspuffendrohr(e) nicht mit der Entnahmeeinrich-\ntung verbunden ist (sind). Eine Entnahmeeinrichtung, mit dem diese Druckunterschiede auf ± 0,25 kPa\ngesenkt werden können, ist dann zu verwenden, wenn der Hersteller unter Nachweis der Notwendigkeit\neiner solchen Verringerung dies schriftlich von der Genehmigungsbehörde verlangt. Der Gegendruck\nmuss im Auspuffendrohr möglichst am äußeren Ende oder einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durch-\nmesser gemessen werden.\n3.4.2.9  Die einzelnen Ventile zur Weiterleitung der Gasproben müssen Schnellschaltventile sein.\n3.4.2.10 Die Gasproben sind in genügend großen Beuteln aufzufangen. Diese Beutel müssen aus Werkstoffen\nbestehen, die den Gehalt an luftverunreinigenden Gasen 20 Minuten nach dem Auffangen um nicht mehr\nals ± 2 Prozent verändern.\n3.4.3    E i n r i c h t u n g z u r E r m i t t l u n g d e r Ve r d u n s t u n g s e m i s s i o n e n\nDie Einrichtung zur Ermittlung der Verdunstungsemissionen besteht aus den nachfolgend beschriebenen\nKomponenten.\n3.4.3.1  Gasdichte Hülle\nDurch eine gasdichte Hülle wird eine rechteckige Messkammer gebildet, in welcher das zu prüfende\nFahrzeug steht. Der freie Zugang zum Fahrzeug muss von allen Seiten gewährleistet sein. Im verschlos-\nsenen Zustand muss die Kammer gasdicht sein gemäß Prüfung nach Nummer 3.12. Die innere Ober-\nfläche der Hülle muss für Kohlenwasserstoffe undurchlässig sein. Mindestens eine Fläche muss aus\nflexiblem undurchlässigem Material bestehen, um aus Temperaturschwankungen resultierende kleinere\nDruckschwankungen durch Volumenveränderungen ausgleichen zu können. Bei der Gestaltung der\nWände ist eine gute Wärmeverteilung anzustreben. Wird die Kammer gekühlt, so darf die Temperatur\nder inneren Wandoberfläche 20 °C an keiner Stelle unterschreiten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              841\n3.4.3.2   Kohlenwasserstoffanalysator\nDie Kohlenwasserstoffkonzentration in der Kammer wird mit Hilfe eines Flammen-Ionisations-Detektors\n(FID) bestimmt. Der nicht verbrannte Teil des Probengasstroms muss in die Kammer zurückgeführt wer-\nden. Die Anforderungen an die Genauigkeit des Geräts und die Kalibrierung werden in Nummer 3.11\nbeschrieben. Der FID muss mit Einrichtungen zur kontinuierlichen Aufzeichnung oder Speicherung der\nMessdaten ausgerüstet sein.\n3.4.3.3   Tankbeheizung, Temperaturmessung\nDie Beheizung des Kraftstofftanks erfolgt durch eine in der Heizleistung verstellbare Wärmequelle. Ge-\neignet ist beispielsweise eine Heizmatte mit einer Leistung von 2 000 W. Die Einstellung der Heizleistung\nkann manuell oder automatisch erfolgen. Die Wärmezuführung muss gleichmäßig an die Tankwandungen\nunterhalb des Kraftstoffspiegels erfolgen.\nDie Einrichtung zur Tankbeheizung muss die gleichmäßige Erwärmung des Kraftstoffs im Tank von 16 °C\num 14 K innerhalb von 60 Minuten ermöglichen. Die Kraftstofftemperatur ist etwa in der Mitte des im\nTank befindlichen Kraftstoffvolumens zu messen.\nDie Raumtemperatur wird an zwei Stellen von Temperaturgebern erfasst, die so geschaltet sein müssen,\ndass ein Mittelwert angezeigt wird. Die Messstellen befinden sich etwa 10 cm entfernt von der vertikalen\nMittellinie jeder Seitenwand in einer Höhe von 90 ± 10 cm.\nDie Temperaturen müssen während der Verdunstungsmessungen in Abständen von je einer Minute auf-\ngezeichnet oder gespeichert werden. Die Messgenauigkeit einschließlich der Aufzeichnung muss ± 1,5 K\nbetragen. Das Aufzeichnungs- oder Speichersystem muss die Zeiten mit einer Auflösung von ± 15 s und\ndie Temperaturen mit einer Auflösung von ± 0,4 K wiedergeben können.\n3.4.3.4   Gebläse\nDurch Verwendung eines Gebläses oder mehrerer Gebläse muss erreicht werden können, dass\na) die CH-Konzentration in der Kammer vor einer Messung auf die Umgebungskonzentration gesenkt\nwird,\nb) eine gleichmäßige Temperatur- und CH-Verteilung in der Kammer während der Messung erreicht wird.\nDas zu prüfende Fahrzeug darf dabei keiner direkten Strömung ausgesetzt werden.\n3.4.3.5   CH-Sammelstellen\nMit den CH-Sammelstellen – soweit diese gemäß Nummer 3.6.2.2 Buchstabe m erforderlich sind – müs-\nsen die beim Betrieb nach Fahrkurve I entstehenden Verdunstungsemissionen aufgefangen werden\nkönnen.\n3.4.4     Analysegeräte\n3.4.4.1   Allgemeine Vorschriften\n3.4.4.1.1 Die Analyse der luftverunreinigenden Gase und Partikel ist mit folgenden Geräten durchzuführen:\na) Kohlenmonoxid (CO) und Kohlendioxid (CO2):\nNichtdispersiver Infrarot-Absorptionsanalysator (NDIR);\nb) Kohlenwasserstoffe (CH) – Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor:\nFlammenionisations-Detektor (FID) propankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C1);\nc) Kohlenwasserstoffe (CH) – Fahrzeuge mit Dieselmotor:\nFlammenionisations-Detektor mit Ventilen, Rohrleitungen usw. beheizt auf 190 °C ± 10 °C (HFID);\npropankalibriert, ausgedrückt in Kohlenstoffatom-Äquivalent (C1);\nd) Stickoxide (NOx):\nChemilumineszens-Analysator (CLA) mit NOx/NO-Konverter;\ne) Partikel:\nGravimetrische Bestimmung der abgeschiedenen Partikel. Die Partikel werden an jeweils zwei im\nProbengasstrom hintereinander angeordneten Filtern abgeschieden. Die abgeschiedene Partikel-\nmenge soll je Filterpaar zwischen 2 und 5 mg liegen. Die Filteroberfläche soll aus einem Material\nbestehen, das hydrophob und gegen die Abgasbestandteile inert ist (PTFE oder gleichwertiges\nMaterial).\n3.4.4.1.2 Messgenauigkeit\nDie Analysatoren müssen einen Messbereich mit der erforderlichen Genauigkeit aufweisen, der für Mes-\nsungen der jeweiligen Gaskonzentration in den Abgasproben geeignet ist. Der Messfehler darf nicht mehr\nals ± 3 Prozent betragen, wobei der tatsächliche Wert der Kalibriergase unberücksichtigt bleibt.\nBei Konzentrationen von weniger als 100 ppm darf der Messfehler nicht mehr als ± 3 ppm betragen. Die\nAnalyse der Umgebungsluftprobe wird mit dem gleichen Analysator und mit dem gleichen Messbereich\nwie die entsprechende Probe der verdünnten Abgase durchgeführt.\nDie Wägung der abgeschiedenen Partikel muss eine Genauigkeit von 1 mg gewährleisten.","842                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.4.4.1.3 Gastrocknungsanlage\nVor dem Analysator darf keine Gastrocknungsanlage verwendet werden, sofern nicht nachgewiesen wird,\ndass sie sich nicht nachweisbar auf den Gehalt der luftverunreinigenden Gase des verdünnten Abgas-\nstroms auswirkt.\n3.4.4.2   Besondere Vorschriften für Dieselmotoren\nEs ist eine beheizte Entnahmeleitung im Verdünnungstunnel für die kontinuierliche Analyse der Kohlen-\nwasserstoffe (CH) mit einem beheizten Flammenionisations-Detektor (HFID) und Registriergerät zu ver-\nwenden. Die durchschnittliche Konzentration der gemessenen Kohlenwasserstoffe wird durch Integration\nbestimmt. Während der gesamten Prüfung muss die Temperatur dieser Leitung auf 190 °C eingestellt\nsein. Die Leitung muss mit einem beheizten Filter mit einem 99-prozentigen Wirkungsgrad für die Teil-\nchen > 0,3 μm versehen sein, mit dem die Partikel aus dem für die Analyse verwendeten kontinuierlichen\nGasstrom herausgefiltert werden. Die Ansprechzeit des Entnahmesystems (von der Sonde bis zum Ein-\ntritt in den Analysator) muss weniger als 4 Sekunden betragen.\nDer beheizte Flammenionisations-Detektor (HFID) muss mit einem System für konstanten Durchfluss\nversehen werden, um die Entnahme einer repräsentativen Probe zu gewährleisten, sofern nicht Durch-\nflussschwankungen im CFV-System (Critical Flow Venturi – siehe Nummer 3.10) kompensiert werden.\nDie Partikel-Probenahmeeinheit besteht aus Verdünnungstunnel, Probenahmesonde, Filtereinheit, Teil-\nstrompumpe, Durchflussregelung und -messeinrichtung. Der Partikel-Probenahmeteilstrom wird jeweils\nüber zwei hintereinander angeordnete Filter gezogen. Nach Abschluss der Partikelentnahme ist auf eine\nparallel angeordnete Filtereinheit umzuschalten. Die Entnahmesonde für den Partikel-Probengasstrom\nmuss im Verdünnungskanal derart angeordnet sein, dass ein repräsentativer Probengasstrom des\nhomogenen Luft/Abgas-Gemisches entnommen werden kann und dass an der Entnahmestelle die Tem-\nperatur des Luft/Abgas-Gemisches 52 °C nicht überschreitet. Die Temperatur des Probengasstroms darf\nüber die Länge der Entnahmeleitung (Entnahmesonde-Durchflussmessgeräte) um nicht mehr als ± 3 K,\nder Durchfluss um nicht mehr als ± 5 Prozent schwanken. Die Masse der während der Testphase abge-\nschiedenen Partikel wird durch Differenzwägung ermittelt.\n3.4.4.3   Kalibrierung\nJeder Analysator muss so oft wie nötig und auf jeden Fall im Monat vor der Prüfung und der Überprüfung\nder Übereinstimmung der Produktion kalibriert werden. In Nummer 3.11 wird das Kalibrierverfahren für\ndie in Nummer 3.4.4.1 genannten Analysatortypen beschrieben.\n3.4.5     Vo l u m e n m e s s u n g\n3.4.5.1   Das Verfahren zur Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase, das beim CVS-System ver-\nwendet wird, muss eine Genauigkeit von ± 2 Prozent aufweisen.\n3.4.5.2   Kalibrierung des CVS-Systems\nDas Volumenmessgerät des CVS-Systems muss in einer Weise und in so kurzen Zeitabständen kalibriert\nwerden, dass die erforderliche Genauigkeit gewährleistet und erhalten bleibt. Nummer 3.11 zeigt ein\nBeispiel für ein Kalibrierverfahren, mit dem die erforderliche Genauigkeit erzielt wird. Bei diesem Verfah-\nren wird für das CVS-System ein dynamisches Durchflussmessgerät verwendet, das für die auftretenden\nhohen Durchsätze geeignet ist. Die Genauigkeit des Gerätes muss bescheinigt sein und einer nationalen\noder internationalen Norm entsprechen.\n3.4.6     Gase\n3.4.6.1   Reine Gase\nDie für die Kalibrierung und für den Einsatz der Geräte verwendeten reinen Gase müssen folgende\nBedingungen erfüllen:\na) gereinigter Stickstoff (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO),\nb) gereinigte synthetische Luft (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 1 ppm CO, ≤ 400 ppm CO2, ≤ 0,1 ppm NO)\nSauerstoffgehalt zwischen 18 und 21 Volumenprozent,\nc) gereinigter Sauerstoff (Reinheit ≤ 99,5 Volumenprozent O2),\nd) gereinigter Wasserstoff (und wasserstoffhaltiges Gemisch) (Reinheit ≤ 1 ppm C, ≤ 400 ppm CO2).\n3.4.6.2   Prüfgase\nDie für die Kalibrierung verwendeten Gasgemische müssen die nachstehend genannte chemische\nZusammensetzung haben:\na) C3H8 und gereinigte synthetische Luft\nb) CO und gereinigter Stickstoff\nc) CO2 und gereinigter Stickstoff\nd) NO und gereinigter Stickstoff\n(der NO2-Anteil im Kalibriergas darf 5 Prozent des NO-Gehalts nicht überschreiten).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012          843\nDie tatsächliche Konzentration eines Prüfgases muss auf ± 2 Prozent mit dem Nennwert überein-\nstimmen. Dies muss durch regelmäßige Vergleiche mit nationalen oder internationalen Standards sicher-\ngestellt werden.\nDie in Nummer 3.11 vorgeschriebenen Konzentrationen der Prüfgase dürfen auch mit einem Gas-Misch-\ndosierer durch Verdünnung mit gereinigtem Stickstoff oder mit gereinigter synthetischer Luft erzielt\nwerden. Das Mischgerät muss so genau arbeiten, dass die Konzentration der verdünnten Prüfgase auf\n± 2 Prozent bestimmt werden kann.\n3.4.7   Zusätzliche Messgeräte\n3.4.7.1 Temperatur\nDie Temperaturen müssen, sofern nichts anderes bestimmt ist, auf ± 1,5 K genau gemessen werden.\n3.4.7.2 Druck\nDer Luftdruck muss auf ± 0,1 kPa genau gemessen werden.\n3.4.7.3 Absolute Feuchte\nDie absolute Feuchte muss auf ± 5 Prozent genau bestimmt werden.\n3.4.8   Abgasentnahmesystem\nDas Abgasentnahmesystem muss mit der in Nummer 3.11.4 beschriebenen Methode geprüft werden.\nDie höchstzulässige Abweichung zwischen eingeführter und gemessener Gasmenge darf 5 Prozent\nbetragen.\n3.5     Vorbereitung der Prüfungen\n3.5.1   Anpassung der äquivalenten Schwungmassen an die translatorisch bewegten\nMassen des Fahrzeugs\nEs wird eine Schwungmasse verwendet, mit der eine Gesamtträgheit der umlaufenden Massen erzielt\nwird, die der Bezugsmasse des Fahrzeugs gemäß den nachstehenden Werten entspricht. Wenn die\nzugehörige Schwungmasse am Prüfstand nicht verfügbar ist, muss die nächsthöhere Masse verwendet\nwerden (die Differenz zur Bezugsmasse darf nicht höher als 120 kg sein).\nBezugsmasse des Fahrzeugs Pr                          Äquivalente Schwungmasse I\n(kg)                                                  (kg)\n480 < Pr ≦   480                                             450\n480 < Pr ≦   540                                             510\n540 < Pr ≦   600                                             570\n600 < Pr ≦   650                                             625\n650 < Pr ≦   700                                             680\n700 < Pr ≦   780                                             740\n780 < Pr ≦   820                                             800\n820 < Pr ≦   880                                             850\n880 < Pr ≦   940                                             910\n940 < Pr ≦   990                                             960\n990 < Pr ≦ 1 050                                           1 020\n1 050 < Pr ≦ 1 110                                           1 080\n1 110 < Pr ≦ 1 160                                           1 130\n1 160 < Pr ≦ 1 220                                           1 190\n1 220 < Pr ≦ 1 280                                           1 250\n1 280 < Pr ≦ 1 330                                           1 300\n1 330 < Pr ≦ 1 390                                           1 360\n1 390 < Pr ≦ 1 450                                           1 420\n1 450 < Pr ≦ 1 500                                           1 470\n1 500 < Pr ≦ 1 560                                           1 530\n1 560 < Pr ≦ 1 620                                           1 590\n1 620 < Pr ≦ 1 670                                           1 640\n1 670 < Pr ≦ 1 730                                           1 700","844              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nBezugsmasse des Fahrzeugs Pr                         Äquivalente Schwungmasse I\n(kg)                                               (kg)\n1 730 < Pr ≦ 1 790                                        1 760\n1 790 < Pr ≦ 1 870                                        1 810\n1 870 < Pr ≦ 1 980                                        1 930\n1 980 < Pr ≦ 2 100                                        2 040\n2 100 < Pr ≦ 2 210                                        2 150\n2 210 < Pr ≦ 2 320                                        2 270\n2 320 < Pr ≦ 2 440                                        2 380\n2 440 < Pr ≦ 2 610                                        2 490\n2 610 < Pr ≦ 2 830                                        2 720\n2 830 < Pr ≦ 2 830                                        2 940\n3.5.2   Einstellung der Bremse auf dem Prüfstand\nDie Bremsleistung ist nach dem in Nummer 3.9 beschriebenen Verfahren einzustellen. Das angewendete\nVerfahren und die ermittelten Werte (äquivalente Schwungmasse, Einstellkennwert) sind im Prüfbericht\nanzugeben.\n3.5.3   Vo r b e r e i t u n g d e r M e s s e i n r i c h t u n g e n\nDie verwendeten Analysatoren sind entsprechend den in Nummer 3.11 erläuterten Vorschriften zu kali-\nbrieren.\n3.5.4   Vo r b e r e i t u n g d e s F a h r z e u g s\n3.5.4.1 Nach Ankunft des Fahrzeugs im Prüffeld werden die folgenden Testvorbereitungen durchgeführt. Die\nUmgebungstemperatur des Fahrzeugs muss zwischen 20 und 30 °C liegen.\na) Der/die Kraftstoffbehälter wird/werden entleert und mit dem vorgeschriebenen Volumen Prüfkraftstoff\nbefüllt. Das System zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen muss sich im Normalzustand be-\nfinden, das heißt weder frisch gereinigt noch voll beladen sein.\nb) Innerhalb einer Stunde nach der Betankung soll das Fahrzeug zur Vorkonditionierung die Fahrkurve I\n(ohne Parkphase und dritte Fahrphase) nach Nummer 3.8 auf einem Fahrleistungsprüfstand absol-\nvieren.\nc) Nach Ermessen des Technischen Dienstes oder auf Verlangen des Herstellers mit Zustimmung des\nTechnischen Dienstes kann in Ausnahmefällen der Vorgang der Vorkonditionierung erweitert werden,\nwenn es zur Stabilisierung des Emissionsverhaltens erforderlich ist. In dem Fall kann die Fahrkurve\njeweils nach einer Standzeit von einer Stunde bis zu dreimal wiederholt werden.\nd) Innerhalb von fünf Minuten nach Abschluss der Vorkonditionierung werden die Fahrzeuge vom\nFahrleistungsprüfstand zu einem Abstellplatz gebracht. Die Umgebungstemperatur muss zwischen\n20 und 30 °C liegen.\ne) Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) müssen dort zwischen zehn und 35 Stunden\nverbleiben, bis die Vorbereitungen zur Prüfung der Tankatmungsverluste gemäß Nummer 3.6.2.2 be-\nginnen. Innerhalb einer Stunde nach Beendigung dieses Vorgangs müssen die Prüfungen zur Ermitt-\nlung der durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb beginnen.\nf) Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) müssen dort zwischen zwölf und 36 Stunden\nverbleiben, bis die Prüfung der durchschnittlichen Abgasemissionen im Fahrbetrieb gemäß Num-\nmer 3.6.3 beginnen.\n3.5.4.2 Zur Schonung der Reifen während der Fahrprüfungen kann der Reifendruck in den Antriebsrädern auf bis\nzu 310 kPa erhöht werden. Der Reifendruck ist im Prüfprotokoll zu vermerken.\n3.6     Emissionsprüfungen\n3.6.1   A l l g e m e i n e Vor s c h r i f t e n\n3.6.1.1 Die Umgebungstemperatur des Fahrzeugs muss während der nachfolgend genannten Prüfungen\nzwischen 20 und 30 °C liegen. Die absolute Luftfeuchte (H) im Prüfraum oder der Ansaugluft des Motors\nmuss folgender Bedingung genügen:\n5,5 g ≤ H ≤ 12,2 g H2O/kg trockener Luft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            845\n3.6.1.2 Das Fahrzeug muss während der Prüfung annähernd horizontal stehen, um eine abnormale Kraftstoff-\nverteilung zu vermeiden.\n3.6.2   Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren\n3.6.2.1 Allgemeines zum Prüfablauf\nDie Fahrzeugvorbereitung wurde mit dem Abstellen des Fahrzeugs bei einer Umgebungstemperatur zwi-\nschen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens zehn\nund höchstens 35 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs beginnt die Messung der Tankatmungs-\nverluste im Rahmen der Prüfung der Verdunstungsemissionen. Die Tankatmung tritt auf als Folge der\nTemperaturänderung des Kraftstoffs. Bei der Prüfung wird der Kraftstoff im Tank gemäß den folgenden\nAnweisungen um 14 K erwärmt. Auch an Fahrzeugen, die nicht einer Prüfung der Verdunstungsemis-\nsionen unterzogen werden sollen, ist die Kraftstofferwärmung durchzuführen, um evtl. Rückwirkungen\ndes Verdunstungsemissions-Minderungssystems auf die Abgasemissionen zu berücksichtigen. Bei\nsolchen Fahrzeugen kann dann auf die Prüfkammer und die CH-Konzentrationsmessungen verzichtet\nwerden. Die Verdunstungsmessungen werden nach dem Durchfahren der Fahrkurve I abgeschlossen mit\nder Prüfung der Verdunstung beim Heißabstellen.\nFahrzeuge, an denen die Verdunstungsemissionen bestimmt werden sollen, müssen die Abgasgrenz-\nwerte einhalten.\n3.6.2.2 Prüfung der Tankatmungsverluste\na) Die Messkammer ist unmittelbar vor der Prüfung mehrere Minuten zu spülen.\nb) Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer ist/sind einzuschalten.\nc) Der/die Kraftstoffbehälter des Prüffahrzeugs wird/werden entleert und mit dem Prüfkraftstoff nach\nAbschnitt 5 befüllt. Das Füllvolumen soll 40 Prozent des Tankvolumens betragen. Die Temperatur\ndes Kraftstoffs muss vor dem Einfüllen zwischen 10 und 16 °C liegen. Der/die Tank(s) ist/sind zu-\nnächst unverschlossen zu lassen.\nd) Bei Fahrzeugen mit mehreren Tanks müssen alle Tanks wie nachfolgend beschrieben in gleicher\nWeise aufgeheizt werden. Die Temperaturen der Tanks müssen auf ± 1,5 K übereinstimmen.\ne) Das Prüffahrzeug ist mit abgestelltem Motor in die Messkammer zu bringen, Fenster und Kofferraum-\ndeckel sind zu öffnen, Tanktemperaturfühler sind anzuschließen, und ggf. ist die Erwärmungseinrich-\ntung für den Kraftstoff anzuschließen. Die Temperaturen des Kraftstoffs und der Raumluft sind von\nnun an aufzuzeichnen bzw. zu registrieren.\nf)  Der Kraftstoff kann künstlich bis auf die Temperatur des Messbeginns (16 ± 1 °C) erwärmt werden.\ng) Sobald der Kraftstoff 14 °C erreicht hat,\n– ist der Tank zu schließen\n– ist das Gebläse auszuschalten, falls nicht schon früher geschehen\n– ist die Messkammer gasdicht zu schließen.\nh) Sobald der Kraftstoff 16 ± 1 °C erreicht hat,\n– ist die CH-Konzentration in der Messkammer zu messen (Anfangswert für die Auswertung)\n– ist mit einer linearen, 60 ± 2 Minuten dauernden Erwärmung zu beginnen.\ni)  Die zulässige Abweichung von der Solltemperatur beträgt während des Erwärmungsvorgangs\n± 1,5 K.\nk) Wenn 60 ± 2 Minuten nach der Anfangsmessung und dem Erwärmungsbeginn die Kraftstofftempe-\nratur um 14 ± 0,5 K zugenommen hat, ist die CH-Konzentration in der Kammer zu messen (Endwert\nfür die Auswertung).\nl)  Nach dem Öffnen der Kammer und Lösen aller Anschlüsse für die vorgenannte Messprozedur ist das\nFahrzeug mit abgestelltem Motor aus der Messkammer zu entfernen und für die anschließende\nPrüfung vorzubereiten.\nm) Eine Bestimmung der Verdunstungsemissionen im Fahrbetrieb ist nur erforderlich, wenn nach Prüfung\nder technischen Gegebenheiten nicht ausgeschlossen werden kann, dass derartige Emissionen im\nFahrbetrieb auftreten. Die Messung im Fahrbetrieb erfolgt mittels CH-Sammelfallen, die an allen Öff-\nnungen des Kraftstoffsystems angebracht werden. Die Fallen müssen vorher gewogen worden sein.\nNach Beendigung der ersten beiden Phasen (Abstellen zur Zehn-Minuten-Pause) der Fahrkurve I, in\nder wie nachstehend beschrieben die Abgasemissionen geprüft werden, sind die Fallen innerhalb\neiner Minute abzunehmen, zu verschließen und innerhalb einer Stunde zu wägen. Die Verdunstungs-\nemissionen im Fahrbetrieb ergeben sich aus der Massendifferenz der Fallen vor und nach den ersten\nbeiden Phasen der Fahrkurve I.","846               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.6.2.3   Prüfung der Abgasemissionen\n3.6.2.3.1 Allgemeines\nDie Prüfung gemäß Fahrkurve I und II wird auf dem Rollenprüfstand durchgeführt. Der Fahrgeschwindig-\nkeitsverlauf über der Zeit ist aufzuzeichnen, um die Gültigkeit der Prüfstandsprüfung beurteilen zu kön-\nnen. Die Geschwindigkeit und die zurückgelegte Strecke werden anhand der Umdrehungen derselben\nPrüfstandsrolle oder -welle gemessen. Die während der Sammelzeit der einzelnen Probengasmengen\nzurückgelegten Fahrstrecken sind getrennt zu ermitteln.\nDie Motor- und Fahrzeugtemperaturen werden dabei durch Gebläse auf den bei Straßenfahrbetrieb\nüblicherweise auftretenden Temperaturen gehalten.\nFahrzeuge mit Vierradantrieb werden im Zweiradantrieb geprüft. Bei Fahrzeugen mit ständigem Vierrad-\nantrieb wird ein Satz Antriebsräder zeitweise ausgeschaltet.\nAus dem mit Umgebungsluft verdünnten Abgas wird ein proportionaler Teilstrom entnommen und den\nSammelbeuteln zugeführt.\nWährend des Durchfahrens der Fahrkurve I wird der Probengasstrom nacheinander in drei Sammelbeutel\ngeleitet, wobei der erste Sammelbeutel die Abgasprobe während der ersten 505 Sekunden des Kaltstart-\ntests, der zweite Sammelbeutel die Abgasprobe während des restlichen Teils des Kaltstarttests und der\ndritte Beutel die Abgasprobe während der 505 Sekunden nach dem Warmstart aufnimmt.\nWährend des Durchfahrens der Fahrkurve II wird der Probengasstrom in einen Sammelbeutel geleitet.\nDer Inhalt der Probenbeutel wird anschließend auf die Konzentrationen an Kohlenmonoxid, Kohlendioxid,\nKohlenwasserstoffe und Stickoxide analysiert. Um den Einfluss der Umgebungsluftkonzentrationen\nberücksichtigen zu können, werden parallel jeweils Umgebungsluftproben gezogen. Die Berechnung\nder streckenbezogenen Emissionsmengen erfolgt nach Nummer 3.13.\n3.6.2.3.2 Vorbereitungen auf die Prüffahrten\na) Das Fahrzeug muss mit den Antriebsrädern ohne Anlassen des Motors auf die Rolle des Fahrleis-\ntungsprüfstands gebracht werden.\nb) Die Motorraumabdeckung ist zu öffnen und das Kühlgebläse in Position zu bringen.\nc) Mit den Proben-Umschaltventilen in Wartestellung sind die geleerten Sammelbeutel für die verdünn-\nten Abgas- und Umgebungsluftproben anzuschließen.\nd) Die CVS-Anlage (Entnahmesystem mit konstantem Volumen) muss spätestens jetzt eingeschaltet\nwerden, ebenso die Probenpumpen. Die Temperatur des Abgas-Luft-Gemisches an der Probenent-\nnahmestelle ist von jetzt an aufzuzeichnen. Das Kühlgebläse ist einzuschalten. Ein evtl. vorhandener\nWärmetauscher in der CVS-Anlage muss auf seine Betriebstemperatur vorgeheizt worden sein.\nf) Die Probengas-Durchflussmengen sind auf die gewünschten Werte, mindestens jedoch auf 5 l/min\neinzustellen.\ng) Das Abgasrohr ist gasdicht an das (die) Abgasendrohr(e) des Fahrzeugs anzuschließen.\nh) Das Gasdurchflussmessgerät und die Umschaltventile sind so einzustellen, dass der Abgasproben-\nstrom in den ersten Beutel für die erste Phase sowie der Umgebungsluftprobenstrom in seinen ent-\nsprechenden Beutel gelangt.\nDurch Betätigung des Zündschlüssels wird sofort anschließend der Startvorgang eingeleitet.\n3.6.2.3.3 Durchfahren der Fahrkurve I\nMit dem Prüffahrzeug ist die Fahrkurve I unter Berücksichtigung der dort niedergelegten Bestimmungen\nzu durchfahren. Besondere Vorschriften sind nachfolgend aufgeführt.\na) Anlassen des Motors\nDer Motor muss gemäß den Empfehlungen des Herstellers in der Betriebsanleitung angelassen\nwerden.\nDie erste, 20 Sekunden dauernde Leerlaufphase der Fahrkurve I beginnt, sobald der Motor an-\nspringt. 15 Sekunden nachdem der Motor angesprungen ist, ist der Gang einzulegen. Falls erforder-\nlich, zum Beispiel bei Fahrzeugen mit automatischem Getriebe, kann die Bremse betätigt werden, um\ndie Antriebsräder am vorzeitigen Drehen zu hindern. Wenn der Motor nach zehn Sekunden Durchdreh-\nzeit nicht angesprungen ist, muss der Startvorgang abgebrochen werden. Ist der Fehlstart auf einen\nBedienungsfehler zurückzuführen, kann die Prüfung mit erneutem Kaltstart fortgesetzt werden. Beruht\nder Fehlstart auf einem Fahrzeugfehler, ist die Prüfung abzubrechen und für ungültig zu erklären.\nb) Stehenbleiben des Motors\nWenn der Motor während eines Leerlaufs stehenbleibt, ist er sofort wieder zu starten und die Prüfung\nist fortzusetzen. Außerhalb einer Leerlaufphase ist der Fahrprogrammzeiger anzuhalten bis die Fahr-\nkurve fortgesetzt werden kann. Springt der Motor nicht innerhalb einer Minute wieder an, wird die\nPrüfung abgebrochen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               847\nWenn in der Betriebsanleitung ein Anlassverfahren für warmen Motor vom Hersteller nicht vorge-\nschrieben ist, dann ist der Motor (Motoren mit Startautomatik und mit manuellem Choke) anzulassen,\nindem das Gaspedal etwa um die Hälfte heruntergedrückt und der Motor durchgedreht wird bis er\nanspringt.\nc) Ende der ersten Phase der Fahrkurve I\nMit dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach Beginn der Fahrkurve I endet die\nerste Phase der Fahrkurve I. Von diesem Zeitpunkt an müssen der Probengasstrom und die Umge-\nbungsluftprobe in die jeweils nachfolgenden Sammelbeutel geleitet werden.\nVor dem Beginn der bei 511 Sekunden anschließenden Beschleunigung ist die Zahl der in der ersten\nPhase gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehungen festzuhalten, der Zähler ist dann auf Null zu\nstellen oder es muss auf einen zweiten Zähler umgeschaltet werden.\nd) Abstellen nach der zweiten Phase der Fahrkurve I\nDer Motor ist zwei Sekunden nach dem Ende der letzten Verzögerung, also bei 1 369 Sekunden\nabzustellen. Fünf Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, sind die Proben-Umschalt-\nventile auf Wartestellung zu schalten. Das Kühlgebläse ist sofort abzuschalten, die Motorhaube ist zu\nschließen. Die CVS-Anlage ist abzuschalten oder das Abgasrohr ist vom Endrohr (den Endrohren) des\nFahrzeugs zu trennen. Die Zahl der in der zweiten Phase gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdrehun-\ngen des Fahrleistungsprüfstands ist festzuhalten, der Zähler ist dann auf Null zu stellen oder es muss\nauf einen dritten Zähler umgeschaltet werden.\ne) Vorbereitung und Durchführung der dritten Phase der Fahrkurve I\nVor der dritten Phase sind die vorbereitenden Arbeiten gemäß Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe b bis h zu\nwiederholen, die Arbeit nach Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe h muss innerhalb von neun bis elf Minuten\nnach dem Ende der Probensammlung der zweiten Phase durchgeführt werden.\nNach dem Ende der Verzögerung zum Zeitpunkt 505 Sekunden nach dem Beginn der dritten Phase\nsind die Probenumschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen- bzw.\nWellenumdrehungen ist festzuhalten. Der Motor kann jetzt abgestellt werden.\nf) Sobald wie möglich müssen jeweils die Abgas- und Umgebungsluftproben aus den einzelnen Phasen\nder Analysenanlage zugeführt werden, das heißt gegebenenfalls schon vor dem Abschluss der\ngesamten Fahrkurve. Zwischen dem Ende der jeweiligen Sammelphase und der Ablesung der zuge-\nhörigen stabilen Analysenwerte auf allen Analysatoren darf nicht mehr als 20 Minuten vergehen.\ng) Für Prüffahrzeuge, die der vollständigen Prüfung der Abgasemissionen unterzogen werden, schließt\nsich die Fahrkurve II an. Es ist weiter nach Nummer 3.6.2.3.4 zu verfahren.\nFür Prüffahrzeuge, die der Prüfung der Verdunstungsemissionen unterzogen werden, schließt sich der\nHeißabstelltest an. Es ist weiter nach Nummer 3.6.2.4 zu verfahren.\n3.6.2.3.4 Durchfahren der Fahrkurve II\nBei der Prüfung der Abgasemissionen in der Fahrkurve II ist der in Nummer 3.8 beschriebene Geschwin-\ndigkeits-Zeit-Ablauf zweimal zu durchfahren, wobei der erste Durchlauf der Konditionierung des Fahr-\nzeugs dient, und die Emissionsmengen lediglich im zweiten Durchlauf bestimmt werden.\nDer Ablauf der Prüfung ist wie folgt:\na) Die vorbereitenden Arbeiten gemäß Nummer 3.6.2.3.2 Buchstabe a bis g sind durchzuführen. Die\nProben-Umschaltventile verbleiben in Wartestellung. (Es sind lediglich je ein Beutel für das Probengas\nund ein Beutel für die Umgebungsluftprobe erforderlich.)\nb) Das Fahrzeug ist gemäß Empfehlungen des Herstellers zu starten. Bezüglich des Nicht-Anspringens\nbzw. Stehenbleibens des Motors gelten die Bestimmungen in Nummer 3.6.2.3.3 Buchstabe a und b.\nc) Die Fahrkurve II ist entsprechend Nummer 3.8 zum ersten Mal zu durchfahren.\nd) Wenn der Stillstand des Fahrzeugs am Ende des ersten Durchlaufs der Fahrkurve II erreicht wird,\nstehen 17 Sekunden zur Verfügung bis der zweite Durchlauf beginnt. Der Zähler zur Ermittlung der\nFahrstrecke ist auf Null zu stellen.\ne) Zwei Sekunden, bevor die erste Beschleunigung in dem zweiten Durchlauf beginnt, müssen die Pro-\nben-Umschaltventile auf den Probengas- und den Umgebungsluftprobenbeutel geschaltet werden.\nf) Die Fahrkurve II ist entsprechend Nummer 3.8 zum zweiten Mal zu durchfahren.\ng) Zwei Sekunden, nachdem das Fahrzeug den Stillstand am Ende der Fahrkurve II erreicht hat, sind die\nUmschaltventile auf Wartestellung zu schalten. Die Zahl der gemessenen Rollen- bzw. Wellenumdre-\nhungen ist festzuhalten. Der Motor kann abgestellt werden.","848              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nh) Die Konzentrationen der Abgasbestandteile CO, CO2, CH, NOx müssen innerhalb von 20 Minuten\nermittelt werden.\ni) Die Berechnung der Menge der emittierten Luftverunreinigungen je Fahrkilometer erfolgt nach Num-\nmer 3.13.\n3.6.2.4   Prüfung der Verdunstungsemissionen beim Heißabstellen\nMit der Bestimmung der Verdunstungsemissionen während eines 60-minütigen Heißabstellens nach der\nFahrkurve I wird die Prüfung des Verdunstungsemissionsverhaltens beendet.\na) Vor dem Ende der Fahrt nach der Fahrkurve I muss die Messkammer mehrere Minuten gespült worden\nsein.\nb) Nach Beendigung der Fahrkurve I ist die Motorhaube zu schließen, und es sind alle Verbindungen vom\nFahrzeug zum Prüfstand zu lösen. Das Fahrzeug ist dann unter möglichst geringer Betätigung des\nFahrpedals zur Messkammer zu fahren. Vor der Messkammer ist der Motor abzustellen; der Zeitpunkt\nder Motorabstellung ist zu notieren. Das Fahrzeug muss dann antriebslos in die Messkammer ge-\nbracht werden.\nc) Das/die Gebläse zum Durchmischen der Kammer muss/müssen eingeschaltet werden, bevor das\nFahrzeug in die Messkammer kommt.\nd) Fenster und Kofferraumdeckel des Fahrzeugs müssen jetzt offen sein.\ne) Die Temperatur der Raumluft ist von nun an aufzuzeichnen.\nf) Innerhalb von zwei Minuten nach dem Abstellen des Motors und innerhalb von sieben Minuten nach\ndem Ende der Fahrkurve I muss die Messkammer gasdicht verschlossen werden.\ng) Die CH-Konzentration in der Messkammer wird mit dem FID (Analysator mit Flammenionisations-\nDetektor) gemessen und von nun an fortlaufend registriert. Der kurz nach dem Schließen der Mess-\nkammer gemessene Wert der CH-Konzentration bildet den Anfangswert für die Auswertung nach\nAbschnitt 3.12.\nh) Das Fahrzeug muss 60 Minuten (± 0,5 Minuten) innerhalb der Messkammer stehen. Am Ende der\n60 Minuten (± 0,5 Minuten) dauernden Prüfzeit wird die CH-Konzentration in der Messkammer be-\nstimmt. Dieser Wert bildet den Endwert für die Auswertung nach Nummer 3.12.\ni) Die Prüfung der Verdunstungsemissionen ist damit abgeschlossen.\n3.6.3     Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)\n3.6.3.1   Allgemeines zum Prüfablauf\nDie Fahrzeugvorbereitung wird mit dem Abstellen des Fahrzeugs bei einer Umgebungstemperatur\nzwischen 20 und 30 °C zur Konditionierung für die Emissionsprüfungen abgeschlossen. Mindestens\nzwölf und höchstens 36 Stunden nach dem Abstellen des Fahrzeugs beginnt die Prüfung der Abgas-\nemissionen in der Fahrkurve I.\n3.6.3.2   Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren)\nEs gelten die Ausführungen, die in Nummer 3.6.2.3 für die Prüfung der Abgasemissionen von Fahrzeugen\nmit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) gemacht worden sind, mit den folgenden Ergänzungen und\nAbänderungen (siehe Figur 5).\n3.6.3.2.1 Allgemeines\nDas Abgas wird in einem Verdünnungstunnel mit Umgebungsluft vermischt.\nZur Partikelmessung wird ein proportionaler Teilstrom über eine Sonde entnommen. Die Partikel werden\naus dem Abgas-Luft-Probenstrom zur nachfolgenden Wägung abgeschieden.\nDie sechs Filter sind in der Partikelprobenleitung derart angeordnet, dass sie drei parallele Filterpaare\nbilden, das heißt in jedem Verzweigungsteil sind zwei Filter in Richtung des Probengasstroms hinter-\neinander geschaltet. In jeder Verzweigung müssen gleiche Strömungsverhältnisse herrschen. Schnell-\nschaltventile sind derart anzuordnen, dass die Filterpaare nacheinander mit dem Probengasstrom beauf-\nschlagt werden können. Die zeitliche Abfolge der Beaufschlagung entspricht der in Nummer 3.6.2.3.1\nbeschriebenen Probenzuführung für die drei Phasen der Fahrkurve I. Die CH-Konzentration wird im\nverdünnten Abgas mit einem beheizten FID (HFID) fortlaufend gemessen, registriert und integriert. Das\nProbengas wird über eine separate Sonde entnommen.\nDie Probeentnahme für die Sammelbeutel zum Zwecke der anschließenden Konzentrationsmessungen\nentspricht dem in Nummer 3.6.2.3.1 beschriebenen Verfahren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               849\nFigur 5\nSchema eines Probenahme- und Analysesystems\nzur Bestimmung gas- und partikelförmiger Emissionen bei Pkw mit Dieselmotoren\n3.6.3.2.2 Vorbereitungen auf die Prüffahrten\nDer Ablauf entspricht dem in Nummer 3.6.2.3.2 für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren)\nbeschriebenen Verfahren mit folgenden Ergänzungen:\nzu d) Die Aufzeichnungs- bzw. Registriereinrichtungen des beheizten FID (HFID) ist einzuschalten.\nzu f) Der Probengasstrom für den beheizten FID (HFID) muss mindestens 2 l/min betragen.\nWährend der Prüfung ist die Durchflussmenge durch die Partikelfilter so einzustellen, dass die Durch-\nflussmenge auf ± 5 Prozent konstant bleibt. Die mittlere Temperatur und der Druck am Einlass des\nDurchflussmessgeräts sind aufzuzeichnen. Wenn die Durchflussmenge sich wegen einer zu hohen\nFilterbeladung unzulässig verändert, muss die Prüfung abgebrochen werden. Bei der Wiederholung muss\neine geringere Durchflussrate eingestellt oder ein größerer Filter verwendet werden (gegebenenfalls bei-\ndes).\n3.6.3.2.3 Durchfahren der Fahrkurve I\nDie Bestimmungen aus Nummer 3.6.2.3.3 gelten mit folgenden Ergänzungen oder Änderungen.\nzu c) Von dem Zeitpunkt 505 Sekunden an wird das zweite Partikelfilterpaar beaufschlagt. An der\nAufzeichnungseinrichtung für die Kohlenwasserstoffkonzentrationsmessung ist eine Markierung\nvorzunehmen, derzufolge die erste und zweite Phase identifiziert werden können. Die Integration\nder CH-Werte erfolgt getrennt nach den einzelnen Sammelphasen.\nzu d) Ebenfalls fünf Sekunden, nachdem der Motor zu laufen aufgehört hat, ist die Aufzeichnung der\nCH-Konzentration entsprechend zu markieren, ist die Integration über die zweite Phase zu been-\nden und ist der Probenstrom-Durchfluss durch das zweite Partikelfilterpaar zu beenden.\nDie bisher beaufschlagten beiden Partikelfilterpaare sind vorsichtig aus ihren jeweiligen Halterun-\ngen zu nehmen und zur nachfolgenden Wägung jede für sich in je eine Petrischale zu legen. Die\nProbenschalen sind abzudecken.","850               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nzu e) Die für die Durchführung und Beendigung der CH-Messung sowie der Partikelabscheidung in der\ndritten Phase erforderlichen Schritte sind in Anlehnung an die zu den Buchstaben c und d be-\nschriebenen Ergänzungen durchzuführen.\nzu f) Sobald wie möglich, keinesfalls jedoch später als eine Stunde nach der Beendigung der dritten\nPhase der Fahrkurve I, sind die sechs Partikelfilter für die Wägung zu konditionieren.\n3.6.3.2.4 Durchfahren der Fahrkurve II\nEs gelten die Bestimmungen und der Ablauf nach Nummer 3.6.2.3.4. Eine Messung der Partikelemis-\nsionen ist nicht erforderlich.\n3.6.4     Prüfung gemäß § 47a\nNach Abschluss der Prüfung der Abgasemissionen in den Fahrkurven I und II durchlaufen die Prüffahr-\nzeuge die Prüfung gemäß § 47a.\n3.7       Gas-, Partikelentnahme, Analyse\n3.7.1     Probenahme\n3.7.1.1   Prüfung nach Fahrkurve I\nDie Entnahme beginnt, wie nach Nummer 3.6.2.4 festgelegt, gleichzeitig mit dem Anlassen des Fahr-\nzeugmotors. In getrennten Beuteln bzw. Filterpaaren werden während der\na) Kaltstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Kaltstartbeginn)\nb) Kaltstart-stabilisierten Phase (von der 506. Sekunde bis zum Abstellen)\nc) Warmstart-Übergangsphase (505 Sekunden nach Warmstartbeginn)\nder Fahrkurve I die dazugehörigen Abgas- und Partikelproben entnommen. Die Entnahme endet nach der\ndritten Phase mit laufendem Motor. Parallel zu jedem Abgasprobenbeutel werden Beutel mit Umge-\nbungsluftproben gefüllt.\n3.7.1.2   Prüfung nach Fahrkurve II\nDie Probennahme beginnt und endet mit laufendem Fahrzeugmotor. Während der gesamten Fahrtdauer\ngelangt die Abgas- und die Umgebungsluft in je einen Probenbeutel.\n3.7.2     Analyse\n3.7.2.1   Die Analyse der in den Beuteln enthaltenen Gase ist so bald wie möglich nach Beendigung der einzelnen\nPhasen der Prüfung durchzuführen; das unverdünnte Abgas in den Probenbeuteln muss innerhalb von\n20 Minuten nach Phasenende analysiert werden. Die erforderlichen Partikelfilter sind wenigstens acht,\nhöchstens 56 Stunden in einer offenen, gegen Staubeinfall geschützten Schale vor dem Test in einer\nklimatisierten Kammer zu konditionieren (Temperatur, Feuchte). Nach dieser Konditionierung werden die\nleeren Filter gewogen und bis zur Verwendung aufbewahrt.\nFrühestens eine Stunde vor Beginn der Prüfung werden Filter der Kammer entnommen.\nDie beladenen Partikelfilter müssen spätestens eine Stunde nach dem Ende der Abgasprüfung in die\nKammer gebracht, dort zwischen einer und 56 Stunden konditioniert und anschließend gewogen werden.\n3.7.2.2   Vor jeder Probenanalyse wird der Nullpunkt des jeweiligen Analysators mit dem jeweiligen Prüfgas einge-\nstellt.\n3.7.2.3   Die Kalibrierkurven der Analysatoren werden dann mit Prüfgasen eingestellt, deren Nennkonzentrationen\nzwischen 70 und 100 Prozent des Skalenendwerts liegen.\n3.7.2.4   Anschließend wird die Nullstellung des Analysators erneut überprüft. Weicht der abgelesene Wert um\nmehr als 2 Prozent des Skalenendwerts von dem Wert ab, der bei der in Nummer 3.7.2.2 vorgeschrie-\nbenen Einstellung erzielt wurde, so ist der Vorgang zu wiederholen.\n3.7.2.5   Anschließend sind die Proben zu analysieren.\n3.7.2.6   Nach der Analyse werden Nullstellung und Einstellwerte mit den gleichen Gasen überprüft. Weichen\ndiese Werte um nicht mehr als 2 Prozent von denen ab, die nach der in Nummer 3.7.2.3 vorgeschriebenen\nEinstellung erzielt wurden, so können die Ergebnisse der Analyse für die Berechnung der Prüfungswerte\nherangezogen werden.\n3.7.2.7   Bei allen in diesem Abschnitt beschriebenen Vorgängen müssen die Durchflussmengen und Drücke der\nverschiedenen Gase die gleichen sein wie bei der Kalibrierung der Analysatoren.\n3.7.2.8   Die Konzentration der Kohlenwasserstoffe aus Motoren mit Selbstzündung wird am beheizten FID über\ndie Dauer der Testphasen registriert und integriert. Nach Nummer 3.13 wird die emittierte Menge an\nKohlenwasserstoffen bestimmt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            851\n3.7.3   Bestimmung           der     Menge         der   emittierten         luftverunreinigenden Gase    und\nPartikel\n3.7.3.1 Maßgebliches Volumen\nDas maßgebliche Volumen ist auf die Normalbedingungen 101,33 kPa und 273,2 K zu korrigieren.\n3.7.3.2 Gesamtmasse der emittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel\nDie Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten gasförmigen Luftverunreinigungen wird\nfür die einzelnen Testphasen durch das Produkt aus Volumenkonzentration und dem entsprechenden\nGasvolumen basierend auf den nachstehenden Dichtewerten nach den vorgenannten Bezugsbedingun-\ngen berechnet:\na) für Kohlenmonoxid (CO): d = 1,25 kg/m3\nb) für Kohlenwasserstoffe (CH1,85): d = 0,619 kg/m3\nc) für Stickoxide (NO2): d = 2,05 kg/m3\nDie Masse m der vom Fahrzeug während der Prüfung emittierten Partikel wird für die einzelnen Test-\nphasen aus der gewogenen Partikelmasse auf den Filterpaaren ermittelt. Mindestens 95 Prozent der\nPartikel müssen sich auf dem ersten Filter befinden. Unter diesen Bedingungen ist es ausreichend, die\nMassenbelegung des ersten Filters für die Berechnung der emittierten Partikelmasse heranzuziehen.\nNummer 3.13 enthält die entsprechenden Berechnungsmethoden für die Bestimmung der Massen der\nemittierten luftverunreinigenden Gase und Partikel.\n3.8     Fahrkurven zur Bestimmung der durchschnittlichen Emissionsmengen\n3.8.1   Allgemeines\nDas Prüffahrzeug durchfährt auf dem Fahrleistungsprüfstand die nachfolgend grafisch und tabellarisch\nbeschriebenen Fahrkurven I und II, um die in den Abgasen enthaltenen gasförmigen und festen Luftver-\nunreinigungen bestimmen zu können.\n3.8.2   Zulässige Abweichungen\nDie Abweichungen von der vorgeschriebenen Geschwindigkeit zu einem beliebigen Zeitpunkt der Fahr-\nkurven sind wie folgt begrenzt:\nDie Abweichung nach oben liegt um 3,2 km/h höher als die höchste Geschwindigkeit zum betreffenden\nZeitpunkt ± 1 Sekunde.\nDie Abweichung nach unten liegt um 3,2 km/h tiefer als die niedrigste Geschwindigkeit zum betreffenden\nZeitpunkt ± 1 Sekunde.\nGeschwindigkeitsabweichungen, die diese Toleranzen übersteigen, sind nur zulässig, wenn sie jeweils\nweniger als zwei Sekunden dauern. Geschwindigkeiten, die niedriger sind als vorgeschrieben, sind nur\nzulässig, falls das Fahrzeug dabei die höchste verfügbare Leistung abgibt.\n3.8.3   Ve r w e n d u n g d e s G e t r i e b e s\nBei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe werden die Schaltpunkte beim Durchfahren der Fahrkurve nach\nden Angaben des Herstellers festgelegt.\nDiese müssen den Empfehlungen des Herstellers an den Kunden sowie dem üblichen Fahrverhalten\neines Fahrers entsprechen und das Nachfahren der Fahrkurven ermöglichen. Die Wahl der Schaltpunkte\nist vom Technischen Dienst zu genehmigen.\nWerden vom Hersteller keine Schaltpunkte angegeben, werden diese vom Technischen Dienst ausge-\nwählt.\nFahrzeuge mit Automatikgetriebe sind in der höchsten Fahrstufe (drive) zu fahren.\n3.8.4   We i t e re H i n w e i s e z u m D u rc h f a h re n d e r F a h r k u r v e n\n3.8.4.1 Die Fahrkurven sind unter Einhaltung der vorgeschriebenen Toleranzen bei möglichst geringer Bewegung\ndes Fahrpedals zu durchfahren. Unter Beachtung der angegebenen Schaltpunkte muss dabei stetig\nbeschleunigt oder verzögert werden.\n3.8.4.2 Ein Schaltvorgang muss so schnell wie möglich erfolgen; das Fahrpedal darf während des Gangwechsels\nnicht betätigt werden.\n3.8.4.3 Falls die durch die Fahrkurve vorgegebenen Beschleunigungswerte nicht erreicht werden, muss das\nFahrzeug so lange mit Volllast beschleunigt werden, bis der vorgeschriebene Geschwindigkeitswert der\nFahrkurve erreicht wird.\n3.8.4.4 Bei den Leerlaufphasen der Fahrkurve muss der Gang eingelegt und der Motor ausgekuppelt sein. Dies\ngilt nicht für die erste Leerlaufphase der Fahrkurve. Bei Fahrzeugen mit Automatikgetriebe muss die\nFahrstufe drive gewählt und die Bremse betätigt sein.\n3.8.4.5 Die Verzögerungsphasen der Fahrkurve werden bei eingelegtem Gang, eingekuppeltem Motor und ent-\nlastetem Fahrpedal durchfahren. Konstante Verzögerungen lassen sich gegebenenfalls durch Gebrauch\nder Fahrzeugbremse einhalten. Wird bis auf Stillstand verzögert, so ist bei 24 km/h auszukuppeln.","852 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012       853\nTabelle zur Fahrkurve I\nFahrdauer (t) in (s) – Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)\nt    v      t     v         t       v         t      v        t       v       t     v     t   v\n0  0,0    20     0,0      40     24,0       60     38,9     80     41,4     100 48,8    120 24,8\n1  0,0    21     4,8      41     24,5       61     39,6     81     42,0     101 49,4    121 19,5\n2  0,0    22     9,5      42     24,9       62     40,1     82     43,0     102 49,7    122 14,2\n3  0,0    23    13,8      43     25,7       63     40,2     83     44,3     103 49,9    123  8,9\n4  0,0    24    18,5      44     27,5       64     39,6     84     46,0     104 49,7    124  3,5\n5  0,0    25    23,0      45     30,7       65     39,4     85     47,2     105 46,9    125  0,0\n6  0,0    26    27,2      46     34,0       66     39,8     86     48,0     106 48,0    126  0,0\n7  0,0    27    27,8      47     36,5       67     39,9     87     48,4     107 48,1    127  0,0\n8  0,0    28    29,1      48     36,9       68     39,8     88     48,9     108 48,6    128  0,0\n9  0,0    29    33,3      49     36,5       69     39,6     89     49,4     109 49,4    129  0,0\n10   0,0    30    34,9      50     36,4       70     39,6     90     49,4     110 50,2    130  0,0\n11   0,0    31    36,0      51     34,3       71     40,4     91     49,1     111 51,2    131  0,0\n12   0,0    32    36,2      52     30,6       72     41,2     92     48,9     112 51,8    132  0,0\n13   0,0    33    35,6      53     27,5       73     41,4     93     48,8     113 52,1    133  0,0\n14   0,0    34    34,6      54     25,4       74     40,9     94     48,9     114 51,8    134  0,0\n15   0,0    35    33,6      55     25,4       75     40,1     95     49,6     115 51,0    135  0,0\n16   0,0    36    32,8      56     28,5       76     40,2     96     48,9     116 46,0    136  0,0\n17   0,0    37    31,9      57     31,9       77     40,9     97     48,1     117 40,7    137  0,0\n18   0,0    38    27,4      58     34,8       78     41,8     98     47,5     118 35,4    138  0,0\n19   0,0    39    24,0      59     37,3       79     41,8     99     48,0     119 30,1    139  0,0\nt    v      t     v         t       v         t      v        t       v       t     v     t   v\n140  0,0   160     0,0     180     41,5      200     67,8    220     80,5     240 91,2    260 87,1\n141  0,0   161     0,0     181     43,8      201     70,0    221     81,4     241 91,2    261 86,6\n142  0,0   162     0,0     182     42,6      202     72,6    222     82,1     242 90,9    262 85,9\n143  0,0   163     0,0     183     38,6      203     74,0    223     82,9     243 90,9    263 85,3\n144  0,0   164     5,3     184     36,5      204     75,3    224     84,0     244 90,9    264 84,7\n145  0,0   165    10,6     185     31,2      205     76,4    225     85,6     245 90,9    265 83,8\n146  0,0   166    15,9     186     28,5      206     76,4    226     87,1     246 90,9    266 84,3\n147  0,0   167    21,2     187     27,7      207     76,1    227     87,9     247 90,9    267 83,7\n148  0,0   168    26,6     188     29,1      208     76,0    228     88,4     248 90,6    268 83,5\n149  0,0   169    31,9     189     29,9      209     75,6    229     88,5     249 90,3    269 83,2\n150  0,0   170    35,7     190     32,2      210     75,6    230     88,4     250 89,8    270 82,9\n151  0,0   171    39,1     191     35,7      211     75,6    231     87,9     251 88,7    271 83,0\n152  0,0   172    41,5     192     39,4      212     75,6    232     87,9     252 87,9    272 83,4\n153  0,0   173    42,5     193     43,9      213     75,6    233     88,2     253 87,2    273 83,8\n154  0,0   174    41,4     194     49,1      214     76,0    234     88,7     254 86,9    274 84,5\n155  0,0   175    40,4     195     53,9      215     76,3    235     89,3     255 86,4    275 85,3\n156  0,0   176    39,8     196     58,3      216     77,1    236     89,6     256 86,3    276 86,1\n157  0,0   177    40,2     197     60,0      217     78,1    237     90,3     257 86,7    277 86,9\n158  0,0   178    40,6     198     63,2      218     79,0    238     90,6     258 86,9    278 88,4\n159  0,0   179    40,9     199     65,2      219     79,7    239     91,1     259 87,1    279 89,2\nt    v      t     v         t       v         t      v        t       v       t     v     t   v\n280 89,5   300    79,0     320     44,3      340      0,0    360     49,6     380 58,7    400  0,0\n281 90,1   301    78,2     321     39,9      341      0,0    361     50,9     381 58,6    401  0,0\n282 90,1   302    77,4     322     34,6      342      0,0    362     51,7     382 57,9    402  0,0\n283 89,8   303    76,0     323     32,3      343      0,0    363     52,3     383 56,5    403  4,2\n284 88,8   304    74,2     324     30,7      344      0,0    364     54,1     384 54,9    404  9,5\n285 87,7   305    72,4     325     29,8      345      0,0    365     55,5     385 53,9    405 14,5\n286 86,3   306    70,5     326     27,4      346      0,0    366     55,7     386 50,5    406 20,1\n287 84,5   307    68,6     327     24,9      347      1,6    367     56,2     387 46,7    407 25,4\n288 82,9   308    66,8     328     20,1      348      6,9    368     56,0     388 41,4    408 30,7\n289 82,9   309    64,9     329     17,4      349     12,2    369     55,5     389 37,0    409 36,0\n290 82,9   310    62,0     330     12,9      350     17,5    370     55,8     390 32,7    410 40,2\n291 82,2   311    59,5     331       7,6     351     22,9    371     57,1     391 28,2    411 41,2\n292 80,6   312    56,6     332       2,3     352     27,8    372     57,9     392 23,3    412 44,3\n293 80,5   313    54,4     333       0,0     353     32,2    373     57,9     393 19,3    413 46,7\n294 80,6   314    52,3     334       0,0     354     36,2    374     57,9     394 14,0    414 48,3\n295 80,5   315    50,7     335       0,0     355     38,1    375     57,9     395   8,7   415 48,4\n296 79,8   316    49,2     336       0,0     356     40,6    376     57,9     396   3,4   416 48,3\n297 79,7   317    49,1     337       0,0     357     42,8    377     57,9     397   0,0   417 47,8\n298 79,7   318    48,3     338       0,0     358     45,2    378     58,1     398   0,0   418 47,2\n299 79,7   319    46,7     339       0,0     359     48,3    379     58,6     399   0,0   419 46,3","854        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nt   v      t      v         t      v        t        v       t       v      t       v     t   v\n420 45,1   440     0,0     460    54,1    480        56,6    500    21,2    520    25,7   540 40,6\n421 40,2   441     0,0     461    56,0    481        56,3    501    16,6    521    28,5   541 40,2\n422 34,9   442     0,0     462    56,5    482        56,5    502    11,6    522    30,6   542 40,2\n423 29,6   443     0,0     463    57,3    483        56,6    503     6,4    523    32,3   543 40,2\n424 24,3   444     0,0     464    58,1    484        57,1    504     1,6    524    33,8   544 39,3\n425 19,0   445     0,0     465    57,9    485        56,6    505     0,0    525    35,4   545 37,2\n426 13,7   446     0,0     466    58,1    486        56,3    506     0,0    526    37,0   546 31,9\n427  8,4   447     0,0     467    58,3    487        56,3    507     0,0    527    38,3   547 26,6\n428  3,1   448     5,3     468    57,9    488        56,3    508     0,0    528    39,4   548 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41,0\n717 34,8   737    34,6     757    26,6    777        37,3    797    44,3    817    52,3   837 38,1\n718 33,0   738    37,2     758    24,0    778        40,2    798    44,3    818    51,5   838 35,4\n719 29,0   739    39,4     759    20,1    779        42,6    799    44,4    819    51,3   839 33,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012        855\nt   v      t      v         t      v        t        v       t       v      t       v      t    v\n840 30,9   860    46,7     880    46,8     900       43,3    920    36,4    940    40,2    960  3,2\n841 30,9   861    46,8     881    46,7     901       42,8    921    37,7    941    39,6    961  8,5\n842 32,3   862    46,7     882    46,5     902       42,6    922    38,6    942    39,6    962 13,8\n843 33,6   863    45,2     883    45,9     903       42,6    923    38,9    943    38,8    963 19,2\n844 34,4   864    44,3     884    45,2     904       42,6    924    39,3    944    39,4    964 24,5\n845 35,4   865    43,5     885    45,1     905       42,3    925    40,1    945    40,4    965 28,2\n846 36,4   866    41,5     886    45,1     906       42,2    926    40,4    946    41,2    966 29,9\n847 37,3   867    40,2     887    44,4     907       42,2    927    40,6    947    40,4    967 32,2\n848 38,6   868    39,4     888    43,8     908       41,7    928    40,7 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938    39,4    958     0,0    978 45,9\n859 46,5   879    47,0     899    44,1     919       34,9    939    40,2    959     0,0    979 44,6\nt   v      t      v         t      v        t        v       t       v      t       v      t    v\n980 44,3  1000    37,8     1020   12,2    1040        0,0   1060    32,2   1080    29,0   1100  0,0\n981 43,8  1001    38,6     1021     6,9   1041        0,0   1061    35,1   1081    24,1   1101  0,2\n982 43,1  1002    39,6     1022     1,6   1042        0,0   1062    37,0   1082    19,8   1102  1,0\n983 42,6  1003    39,9     1023     0,0   1043        0,0   1063    38,6   1083    17,9   1103  2,6\n984 41,8  1004    40,4     1024     0,0   1044        0,0   1064    39,9   1084    17,1   1104  5,8\n985 41,4  1005    41,0     1025     0,0   1045        0,0   1065    41,2   1085    16,1   1105 11,1\n986 40,6  1006    41,2     1026     0,0   1046        0,0   1066    42,6   1086    15,3   1106 16,1\n987 38,6  1007    41,0     1027     0,0   1047        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1166     0,0   1186        0,3   1206    20,6   1226    34,6   1246  0,0\n1127 41,5  1147    25,7     1167     0,0   1187        0,0   1207    21,1   1227    34,4   1247  0,0\n1128 41,8  1148    22,5     1168     0,0   1188        0,0   1208    21,1   1228    32,3   1248  0,0\n1129 42,5  1149    17,2     1169     3,4   1189        0,0   1209    22,5   1229    31,4   1249  0,0\n1130 42,8  1150    11,9     1170     8,7   1190        0,0   1210    24,9   1230    30,9   1250  0,0\n1131 43,3  1151     6,6     1171   14,0    1191        0,0   1211    27,4   1231    31,5   1251  0,0\n1132 43,5  1152     1,3     1172   19,3    1192        0,0   1212    29,9   1232    31,9   1252  1,6\n1133 43,5  1153     0,0     1173   24,6    1193        0,0   1213    31,7   1233    32,2   1253  1,6\n1134 43,5  1154     0,0     1174   29,9    1194        0,0   1214    33,8   1234    31,4   1254  1,6\n1135 43,3  1155     0,0     1175   34,0    1195        0,0   1215    34,6   1235    28,2   1255  1,6\n1136 43,1  1156     0,0     1176   37,0    1196        0,0   1216    35,1   1236    24,9   1256  1,6\n1137 43,1  1157     0,0     1177   37,8    1197        0,3   1217    35,1   1237    20,9   1257  2,6\n1138 42,6  1158     0,0     1178   37,0    1198        2,4   1218    34,6   1238    16,1   1258  4,8\n1139 42,5  1159     0,0     1179   36,2    1199        5,6   1219    34,1   1239    12,9   1259  6,4","856        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nt   v      t      v         t      v        t        v       t       v      t       v    t v\n1260  8,0  1280    39,4     1300   45,5    1320       0,0    1340    13,0   1360    26,6\n1261 10,1  1281    38,6     1301   46,7    1321       0,0    1341    18,3   1361    24,9\n1262 12,9  1282    37,8     1302   46,8    1322       0,0    1342    21,2   1362    22,5\n1263 16,1  1283    37,8     1303   46,7    1323       0,0    1343    24,3   1363    17,7\n1264 16,9  1284    37,8     1304   45,1    1324       0,0    1344    27,0   1364    12,9\n1265 15,3  1285    37,8     1305   39,8    1325       0,0    1345    29,5   1365     8,4\n1266 13,7  1286    37,8     1306   34,4    1326       0,0    1346    31,4   1366     4,0\n1267 12,2  1287    37,8     1307   29,1    1327       0,0    1347    32,7   1367     0,0\n1268 14,2  1288    38,6     1308   23,8    1328       0,0    1348    34,3   1368     0,0\n1269 17,7  1289    38,8     1309   18,5    1329       0,0    1349    35,2   1369     0,0\n1270 22,5  1290    39,4     1310   13,2    1330       0,0    1350    35,6   1370     0,0\n1271 27,4  1291    39,8     1311     7,9   1331       0,0    1351    36,0   1371     0,0\n1272 31,4  1292    40,2     1312     2,6   1332       0,0    1352    35,4\n1273 33,8  1293    40,9     1313     0,0   1333       0,0    1353    34,8\n1274 35,1  1294    41,2     1314     0,0   1334       0,0    1354    34,0\n1275 35,7  1295    41,4     1315     0,0   1335       0,0    1355    33,0\n1276 37,0  1296    41,8     1316     0,0   1336       0,0    1356    32,2\n1277 38,0  1297    42,2     1317     0,0   1337       0,0    1357    31,5\n1278 38,8  1298    43,5     1318     0,0   1338       2,4    1358    29,8\n1279 39,4  1299    44,7     1319     0,0   1339       7,7    1359    28,2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012       857\nTabelle zur Fahrkurve II\nFahrdauer (t) in (s) – Fahrgeschwindigkeit (v) in (km/h)\nt   v       t     v         t       v         t      v        t       v       t     v     t   v\n0  0,0    20    52,9      40     59,3       60     71,6     80     75,4     100  78,0   120 77,3\n1  0,0    21    53,9      41     59,5       61     72,0     81     75,4     101  78,5   121 76,7\n2  0,0    22    54,8      42     59,5       62     72,2     82     75,6     102  79,0   122 76,2\n3  3,2    23    55,6      43     59,5       63     72,4     83     75,7     103  79,1   123 76,1\n4  7,8    24    56,1      44     59,5       64     72,5     84     75,7     104  79,0   124 76,4\n5 13,0    25    56,4      45     59,5       65     73,0     85     75,9     105  79,0   125 76,9\n6 18,1    26    57,4      46     59,5       66     73,5     86     75,7     106  78,8   126 77,0\n7 23,3    27    57,7      47     59,6       67     74,0     87     75,6     107  78,8   127 77,2\n8 27,8    28    57,6      48     60,0       68     74,4     88     75,4     108  79,0   128 77,0\n9 31,5    29    56,7      49     60,4       69     74,8     89     74,8     109  79,1   129 77,0\n10  35,0    30    56,1      50     62,1       70     75,3     90     74,4     110  79,3   130 77,0\n11  38,6    31    55,5      51     63,2       71     75,4     91     74,3     111  79,4   131 77,2\n12  41,5    32    55,6      52     64,3       72     75,6     92     74,4     112  79,6   132 77,2\n13  43,6    33    55,9      53     65,4       73     75,7     93     74,8     113  79,6   133 77,2\n14  46,0    34    56,4      54     66,6       74     75,9     94     75,4     114  79,6   134 77,0\n15  48,1    35    57,4      55     67,8       75     76,1     95     75,7     115  79,4   135 76,1\n16  48,2    36    58,0      56     69,0       76     75,9     96     76,2     116  79,0   136 74,0\n17  49,3    37    58,2      57     69,9       77     75,7     97     76,7     117  78,6   137 69,6\n18  50,6    38    58,7      58     70,7       78     75,6     98     77,2     118  78,1   138 66,2\n19  51,8    39    59,0      59     71,2       79     75,4     99     77,5     119  77,8   139 63,5\nt   v       t     v         t       v         t      v        t       v       t     v     t   v\n140 63,0   160    75,3     180     69,3      200     69,8    220     69,3     240  75,6   260 79,0\n141 62,7   161    75,4     181     67,8      201     69,5    221     69,5     241  75,4   261 79,0\n142 62,7   162    75,6     182     66,7      202     69,5    222     69,8     242  75,3   262 79,0\n143 62,9   163    75,7     183     66,7      203     69,3    223     70,6     243  75,4   263 79,0\n144 63,5   164    76,5     184     67,7      204     69,1    224     71,2     244  75,6   264 78,8\n145 64,5   165    77,0     185     69,0      205     69,1    225     71,9     245  75,9   265 78,6\n146 65,9   166    77,2     186     69,9      206     69,3    226     72,5     246  76,4   266 77,5\n147 67,5   167    77,2     187     70,6      207     69,8    227     73,0     247  77,0   267 76,7\n148 69,3   168    77,0     188     70,1      208     70,6    228     73,6     248  77,2   268 76,4\n149 70,3   169    76,9     189     69,6      209     70,7    229     74,8     249  77,2   269 75,9\n150 70,9   170    76,1     190     69,1      210     69,9    230     75,4     250  77,2   270 75,1\n151 71,2   171    75,1     191     69,3      211     68,5    231     75,9     251  77,2   271 74,3\n152 71,4   172    74,3     192     69,8      212     66,7    232     76,2     252  77,2   272 74,0\n153 71,7   173    73,8     193     70,6      213     65,4    233     76,1     253  77,3   273 73,6\n154 71,9   174    73,5     194     71,2      214     64,3    234     76,1     254  77,5   274 73,3\n155 72,2   175    73,2     195     71,7      215     64,3    235     75,9     255  77,5   275 73,0\n156 72,7   176    73,0     196     72,2      216     64,8    236     75,9     256  77,3   276 72,7\n157 73,5   177    72,8     197     72,0      217     65,9    237     75,9     257  78,1   277 72,4\n158 73,8   178    72,4     198     71,4      218     67,5    238     75,7     258  78,6   278 71,9\n159 74,4   179    70,7     199     70,6      219     68,7    239     75,6     259  79,0   279 71,6\nt   v       t     v         t       v         t      v        t       v       t     v     t   v\n280 71,1   300    53,7     320     74,8      340     92,1    360     92,3     380  90,4   400 91,8\n281 69,9   301    57,2     321     75,3      341     92,6    361     92,0     381  90,1   401 92,5\n282 68,8   302    60,3     322     75,7      342     93,0    362     91,8     382  90,1   402 93,0\n283 67,5   303    62,9     323     76,7      343     93,3    363     91,7     383  90,1   403 93,3\n284 64,5   304    64,6     324     77,7      344     93,4    364     91,7     384  90,2   404 93,3\n285 62,1   305    66,1     325     78,8      345     93,9    365     91,5     385  90,7   405 93,3\n286 60,3   306    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Mai 2012\nt   v      t      v         t      v        t        v       t       v      t       v     t   v\n420 95,5   440    93,1     460    93,3    480        88,6    500    88,0    520    88,1   540 90,1\n421 96,2   441    93,1     461    93,4    481        88,4    501    87,8    521    88,3   541 90,1\n422 96,3   442    93,1     462    93,4    482        88,3    502    87,5    522    88,4   542 90,1\n423 96,3   443    93,1     463    93,6    483        88,3    503    87,3    523    88,6   543 90,1\n424 96,2   444    93,1     464    93,8    484        88,3    504    87,3    524    88,8   544 90,1\n425 95,8   445    93,3     465    93,8    485        88,3    505    87,2    525    88,8   545 90,1\n426 95,5   446    93,4     466    93,8    486        88,3    506    87,0    526    88,9   546 90,1\n427 95,2   447    93,4     467    93,6    487        88,3    507    87,0    527    89,1   547 89,9\n428 95,0   448    93,6     468    93,4    488        88,4    508    87,0    528    89,2   548 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87,5\n439 93,3   459    93,1     479    88,8    499        88,1    519    87,6    539    90,1   559 87,2\nt   v      t      v         t      v        t        v       t       v      t       v     t   v\n560 87,0   580    82,2     600    77,7    620        79,9    640    74,8    660    82,0   680 81,2\n561 86,5   581    81,5     601    77,2    621        81,4    641    74,3    661    82,2   681 80,6\n562 85,9   582    80,9     602    77,0    622        82,8    642    74,0    662    82,7   682 80,1\n563 85,7   583    80,2     603    76,9    623        83,9    643    74,0    663    83,1   683 79,9\n564 85,4   584    79,3     604    76,7    624        84,7    644    74,4    664    83,6   684 79,8\n565 85,1   585    78,3     605    77,0    625        85,2    645    75,3    665    83,9   685 79,6\n566 84,6   586    77,5     606    77,7    626        86,2    646    76,4    666    84,4   686 79,6\n567 84,3   587    77,3     607    78,8    627        86,8    647    77,5    667    84,9   687 79,9\n568 83,9   588    77,2     608    79,0    628        87,0    648    78,5    668    84,7   688 80,4\n569 83,8   589    77,2     609    78,8    629        87,5    649    79,6    669    84,6   689 80,7\n570 83,6   590    77,3     610    78,6    630        88,0    650    80,7    670    84,1   690 81,4\n571 83,6   591    77,8     611    77,2    631        88,6    651    81,5    671    84,1   691 82,2\n572 83,6   592    78,6     612    75,7    632        89,1    652    82,2    672    84,3   692 83,0\n573 83,6   593    78,8     613    74,3    633        89,1    653    83,1    673    84,4   693 83,5\n574 83,8   594    79,0     614    74,1    634        88,4    654    83,9    674    84,7   694 83,6\n575 83,6   595    79,0     615    74,1    635        87,6    655    84,4    675    84,7   695 83,8\n576 83,6   596    78,8     616    74,3    636        86,2    656    83,8    676    84,3   696 84,3\n577 83,5   597    78,8     617    75,4    637        84,4    657    83,0    677    83,8   697 85,1\n578 83,0   598    78,6     618    76,9    638        80,7    658    82,2    678    83,1   698 85,7\n579 82,7   599    78,1     619    78,8    639        77,5    659    82,0    679    82,2   699 86,4\nt   v      t      v         t      v        t        v       t       v      t       v     t   v\n700 87,2   720    94,6     740    78,0    760        5,3\n701 87,6   721    94,1     741    76,5    761        3,2\n702 88,1   722    93,4     742    75,3    762        1,1\n703 88,4   723    92,8     743    73,3    763        0,0\n704 89,2   724    92,1     744    71,1    764        0,0\n705 89,9   725    91,8     745    68,3    765        0,0\n706 90,2   726    91,3     746    63,0\n707 90,2   727    90,9     747    57,7\n708 90,7   728    90,4     748    52,4\n709 90,9   729    89,2     749    47,1\n710 91,2   730    87,8     750    43,1\n711 91,5   731    87,0     751    39,4\n712 91,7   732    86,4     752    34,5\n713 92,1   733    85,5     753    31,3\n714 92,8   734    85,1     754    27,9\n715 93,6   735    84,4     755    24,2\n716 94,6   736    83,6     756    19,9\n717 95,0   737    82,5     757    15,6\n718 95,2   738    81,2     758    11,2\n719 95,0   739    79,6     759      8,0","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            859\n3.9     Fahrleistungsprüfstand\n3.9.1   Verfahren zur Kalibrierung des Fahrleistungsprüfstands\n3.9.1.1 Allgemeines\nDieser Abschnitt beschreibt das Verfahren zur Bestimmung der von einem Fahrleistungsprüfstand\naufgenommenen Leistung. Diese umfasst die durch die Reibung und die von der Bremse aufgenom-\nmene Leistung. Der Fahrleistungsprüfstand wird auf eine Geschwindigkeit angetrieben, die größer ist\nals die höchste Prüfgeschwindigkeit. Dann wird der Antrieb abgestellt; die Drehgeschwindigkeit der\nangetriebenen Rolle verringert sich. Die kinetische Energie der Rollen wird von der Bremse und der\nReibung aufgebraucht. Hierbei wird die unterschiedliche innere Reibung der Rollen bei belastetem\nund unbelastetem Zustand nicht berücksichtigt. Ebenfalls unberücksichtigt bleibt die Reibung der\nhinteren Rolle, wenn sie leerläuft.\n3.9.1.2 Kalibrierung der Leistungsanzeige in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung\nDie Leistungsanzeige muss bei den Geschwindigkeiten 80 km/h, 60 km/h, 40 km/h und 20 km/h\nkalibriert werden.\nNachstehend wird der Vorgang für die Geschwindigkeit 80 km/h beschrieben. Die Kalibrierung ist für\ndie übrigen genannten Geschwindigkeiten zu wiederholen, wobei die Anfangs- und Endgeschwindig-\nkeiten sinngemäß zu wählen sind.\nMessung der Drehgeschwindigkeit der Rolle, falls nicht schon erfolgt. Dazu kann ein fünftes Rad, ein\nDrehzahlmesser oder eine andere Einrichtung verwendet werden.\nDas Fahrzeug wird auf den Prüfstand gebracht oder es wird eine andere Methode benutzt, um den\nPrüfstand in Gang zu setzen.\nVerwendung eines Schwungrades oder eines anderen Schwungmassensystems für die entspre-\nchende Schwungmassenklasse.\nDer Prüfstand wird auf eine Geschwindigkeit von 80 km/h gebracht.\nAufzeichnung der angezeigten Leistung (Pi).\nErhöhung der Geschwindigkeit auf 97 km/h.\nLösung der Einrichtung zum Antrieb des Prüfstands.\nAufzeichnung der Verzögerungszeit des Prüfstands von 88 km/h auf 72 km/h.\nEinstellen der Bremsbelastung auf einen anderen Wert.\nWiederholung der beschriebenen Vorgänge so lange, bis der Leistungsbereich auf der Straße abge-\ndeckt ist.\nBerechnung der aufgenommenen Leistung nach folgender Formel:\nM1 ðv1 2 v2 2 Þ\nPa ¼\n2 000 t\nhierbei bedeuten:\nPa: aufgenommene Leistung in kW\nM1: äquivalente Schwungmasse in kg (unberücksichtigt bleibt die Schwungmasse der leerlaufenden\nhinteren Rolle)\nv1: Anfangsgeschwindigkeit in m/s (88 km/h = 24,4 m/s)\nv2: Endgeschwindigkeit in m/s (72 km/h = 20 m/s)\nt:   Zeit für die Verzögerung der Rolle von 88 km/h auf 72 km/h.","860                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nDiagramm der angezeigten Leistung bei 80 km/h in Abhängigkeit von der aufgenommenen Leistung\nbei der gleichen Geschwindigkeit:\n3.9.2           Fahrwiderstand eines Fahrzeugs\n3.9.2.1         Allgemeines\nMit den nachstehend beschriebenen Verfahren soll der Fahrwiderstand eines Fahrzeugs, das mit\nkonstanter Geschwindigkeit auf der Straße fährt, gemessen und dieser Widerstand bei einer Prüfung\nauf dem Fahrleistungsprüfstand gemäß den Bedingungen nach Nummer 3.9.1.2 simuliert werden. Der\nTechnische Dienst kann andere Verfahren zur Bestimmung des Fahrwiderstands zulassen.*)\n3.9.2.2         Beschreibung der Fahrbahn\nDie Fahrbahn muss horizontal und lang genug sein, um die nachstehend genannten Messungen\ndurchführen zu können. Die Neigung muss auf ± 0,1 Prozent konstant sein und darf 1,5 Prozent nicht\nüberschreiten.\n3.9.2.3         Meteorologische Bedingungen\nWährend der Prüfung darf die durchschnittliche Windgeschwindigkeit 3 m/s nicht überschreiten bei\nWindböen von weniger als 5 m/s. Außerdem muss die Windkomponente in Querrichtung zur Fahr-\nbahn weniger als 2 m/s betragen. Die Windgeschwindigkeit ist 0,7 m über der Fahrbahn zu messen.\nDie Straße muss trocken sein.\nDie Luftdichte während der Prüfung darf um nicht mehr als ± 7,5 Prozent von den Bezugsbedingun-\ngen P = 100 kPa und t = 293,2 K abweichen.\n3.9.2.4         Zustand und Vorbereitung des Prüffahrzeugs\n3.9.2.4.1       Das Fahrzeug muss sich in normalem Fahr- und Einstellungszustand befinden. Es ist zu prüfen, ob\ndas Fahrzeug hinsichtlich der nachgenannten Punkte den Angaben des Herstellers für die betreffende\nVerwendung entspricht:\na) Räder, Zierkappen, Reifen (Marke, Typ, Druck)\nb) Geometrie der Vorderachse\nc) Einstellung der Bremsen (Beseitigung von Störeinflüssen)\nd) Schmierung der Vorder- und Hinterachse\ne) Einstellung der Radaufhängung und des Fahrzeugniveaus\nf) usw.\n3.9.2.4.2        Das Fahrzeug ist mindestens bis zu seiner Bezugsmasse zu beladen. Das Fahrzeugniveau muss so\neingestellt sein, dass sich der Beladungsschwerpunkt in der Mitte zwischen den „R“-Punkten der\näußeren Vordersitze und auf einer durch diese Punkte verlaufenden Geraden befindet.\n3.9.2.4.3        Bei Prüfungen auf der Fahrbahn sind die Fenster zu schließen. Eventuelle Abdeckungen für Klima-\nanlagen, Scheinwerfer usw. müssen sich in den Stellungen befinden, die sich bei ausgeschalteten\nEinrichtungen ergeben.\n3.9.2.4.4       Unmittelbar vor der Prüfung muss das Fahrzeug auf geeignete Weise auf normale Betriebstemperatur\ngebracht werden.\n3.9.2.5         Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch\n3.9.2.5.1       Auf der Fahrbahn\n3.9.2.5.1.1     Messgeräte und zulässige Messfehler\nDie Zeitmessung darf mit einem Fehler von nicht mehr als 0,1 Sekunden, die Geschwindigkeit mit\neinem Fehler von nicht mehr als 2 Prozent behaftet sein.\n*) Die Anforderungen werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               861\n3.9.2.5.1.2 Prüfverfahren\na) Das Fahrzeug ist auf eine Geschwindigkeit zu bringen, die mehr als 10 km/h über der gewählten\nPrüfgeschwindigkeit v liegt.\nb) Das Getriebe ist in Leerlaufstellung zu bringen.\nc) Gemessen wird die Verzögerungszeit t1 des Fahrzeugs von der Geschwindigkeit\nv2 = (v + Δv) km/h bis v1 = (v – Δv) km/h,\nwobei Δv 5 km/h.\nd) Durchführung der gleichen Prüfung in der anderen Richtung zur Bestimmung von t2.\ne) Bestimmung des Mittelwerts T1 aus t1 und t2.\nf) Diese Prüfung ist so oft zu wiederholen, dass die statistische Genauigkeit (p) für den Mittelwert\nn\n1 X\nT¼       Ti gleich oder kleiner 2 % ist (p ≤ 2 %).\nN i¼1\nDie statistische Genauigkeit wird definiert durch:\nt \u0001 s 100\np ¼ pﬃﬃﬃ \u0001\nn     T\ndabei bedeuten:\nt: Koeffizient entsprechend nachstehender Tabelle\nn: Anzahl der Prüfungen\nvﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃ\nuX ðTi TÞ2\nu n\ns: Standardabweichung, s ¼ t\ni¼1\nn        1\nn                           4                 5              6      7         8             9\nt                          3,2              2,8             2,6    2,5       2,4           2,3\nt                      1,6             1,25             1,06  0,94       0,85         0,77\npﬃﬃﬃ\nn\nn                          10                11              12    13         14           15\nt                          2,3              2,2             2,2    2,2       2,2           2,2\nt                     0,73             0,66             0,64  0,61       0,59         0,57\npﬃﬃﬃ\nn\ng) Berechnung der Leistung nach der Formel:\nM \u0001 v \u0001 \u0001v\nP¼\n500 T\ndabei bedeuten:\nP:     Leistung in kW\nv:     Prüfgeschwindigkeit in m/s\nΔv: Abweichung von der Geschwindigkeit v in m/s\nM:     Bezugsmasse in kg\nT:     Zeit in Sekunden\n3.9.2.5.2   Auf dem Prüfstand\n3.9.2.5.2.1 Messgeräte und zulässige Messfehler\nEs sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.\n3.9.2.5.2.2 Prüfverfahren\na) Das Fahrzeug wird auf den Fahrleistungsprüfstand gebracht.\nb) Der Reifendruck (kalt) der Antriebsräder ist auf den für den Prüfstand erforderlichen Wert zu brin-\ngen.\nc) Einstellen der äquivalenten Schwungmasse I des Prüfstands. Fahrzeug und Prüfstand sind durch\nein geeignetes Verfahren auf Betriebstemperatur zu bringen.","862            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nd) Durchführung der beschriebenen Maßnahmen nach Nummer 3.9.2.5.1.2 Buchstabe a bis c, f und g,\nwobei in der Formel g M durch I ersetzt wird.\ne) Einstellen der Prüfstandsbremse nach Nummer 3.9.1.\n3.9.2.5.3   Andere gleichwertige Messverfahren für die Energieänderung beim Auslaufversuch können nach Zu-\nstimmung des Technischen Dienstes angewandt werden.\n3.9.2.6     Messverfahren für das Drehmoment bei konstanter Geschwindigkeit\n3.9.2.6.1   Auf der Fahrbahn\n3.9.2.6.1.1 Messgeräte und zulässige Messfehler\na) Das Drehmoment muss mit einem Messgerät einer Genauigkeit von 2 Prozent gemessen werden,\nb) die Geschwindigkeit muss auf 2 Prozent genau bestimmt werden.\n3.9.2.6.1.2 Prüfverfahren\na) Das Fahrzeug ist auf die gewählte konstante Geschwindigkeit V zu bringen.\nb) Das Drehmoment C(t) und die Geschwindigkeit sind während der Dauer von mindestens zehn Se-\nkunden mit einem Instrument der Klasse 1000 gemäß ISO-Norm Nummer 970 aufzuzeichnen.\nc) Die Veränderungen des Drehmoments C(t) und der Geschwindigkeit in Abhängigkeit von der Zeit\ndürfen in jeder Sekunde der Aufzeichnungszeit 5 Prozent nicht überschreiten.\nd) Das maßgebliche Drehmoment Ct1 ist das mittlere Drehmoment, ermittelt nach folgender Formel:\nð tþ\u0001t\n1\nCt1 ¼   \u0001        C ðtÞ dt\n\u0001t t\ne) Durchführung der Prüfung in der anderen Fahrtrichtung zur Bestimmung von Ct2.\nf) Ermittlung des Mittelwerts Ct aus den beiden Werten für das Drehmoment Ct1 und Ct2.\n3.9.2.6.2   Auf dem Prüfstand\n3.9.2.6.2.1 Messgeräte und zulässige Messfehler\nEs sind die gleichen Geräte wie bei der Prüfung auf der Fahrbahn zu verwenden.\n3.9.2.6.2.2 Prüfverfahren\na) Durchführung der unter Nummer 3.9.2.5.2.2 Buchstabe a bis d beschriebenen Maßnahmen.\nb) Durchführung der unter Nummer 3.9.2.6.1.2 Buchstabe a bis d beschriebenen Maßnahmen.\nc) Einstellung der Prüfstandbremse nach Nummer 3.9.1.\n3.9.3       Überprüfung der Gesamtschwungmassen des Fahrleistungsprüfstands bei\nelektrischer Simulation\n3.9.3.1     Allgemeines\nMit dem nachfolgend beschriebenen Verfahren soll nachgeprüft werden, ob die Gesamtschwung-\nmasse des Fahrleistungsprüfstands die tatsächlichen Werte in den verschiedenen Phasen der Fahr-\nkurve ausreichend simuliert.\n3.9.3.2     Prinzip\n3.9.3.2.1   Aufstellung der Arbeitsgleichung\nDie an der (den) Rolle(n) auftretenden Kräfte lassen sich durch folgende Gleichung ausdrücken:\nF ¼ I \u0001 \u0003 ¼ IM \u0001 \u0003 þ FI\nhierbei bedeuten:\nF:   Kraft an der (den) Rolle(n)\nI:  Gesamtschwungmasse des Prüfstandes (äquivalente Schwungmasse des Fahrzeugs)\nIM: Schwungmasse der mechanischen Massen das Prüfstands\ng:   Tangentialbeschleunigung am Umfang der Rolle\nFI: Schwungmassenkraft\nAnmerkung: Diese Formel wird unter Nummer 3.9.3.5.3 für Prüfstände mit mechanisch simulierten\nSchwungmassen erläutert.\nDie Gesamtschwungmasse wird durch folgende Formel ausgedrückt:\nFI\nhierbei kann     I ¼ IM þ\n\u0003\nIM mit herkömmlichen Methoden berechnet oder gemessen werden,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012        863\nFI    auf dem Prüfstand gemessen werden,\nƴ     aus der Umfanggeschwindigkeit der Rollen berechnet werden.\nDie Gesamtschwungmasse „I“ wird bei einer Beschleunigungs- oder Verzögerungsprüfung ermittelt,\ndie gleich oder größer ist als die bei einer Fahrkurve gemessenen Werte.\n3.9.3.2.2 Zulässiger Fehler bei der Berechnung der Gesamtschwungmasse\nMit den Prüf- und Berechnungsverfahren muss die Gesamtschwungmasse I mit einem relativen Feh-\nler (Δ I/I) von weniger als 2 Prozent ermittelt werden können.\n3.9.3.3   Vorschriften\n3.9.3.3.1 Die simulierte Gesamtschwungmasse I muss die gleiche bleiben wie der theoretische Wert der\näquivalenten Schwungmasse (siehe Nummer 3.5.1), und zwar in folgenden Grenzen:\na) ± 5 Prozent des theoretischen Werts für jeden Momentanwert,\nb) ± 2 Prozent des theoretischen Werts für den Mittelwert, der für jeden Vorgang der Fahrkurve\nberechnet wird.\n3.9.3.3.2 Die in Nummer 3.9.3.3.1 Buchstabe a genannten Grenzen werden beim Hochfahren eine Sekunde\nlang und bei Fahrzeugen mit Handschaltgetriebe beim Gangwechsel zwei Sekunden lang um jeweils\n+ 50 Prozent geändert.\n3.9.3.4   Kontrollverfahren\n3.9.3.4.1 Die Kontrolle wird bei jeder Prüfung während der gesamten Dauer einer Fahrkurve durchgeführt.\nWerden jedoch die Vorschriften unter Nummer 3.9.3.3 erfüllt und liegen die momentanen Beschleu-\nnigungswerte mindestens um den Faktor drei unter oder über den Werten, die bei der Fahrkurve\nauftreten, ist die oben beschriebene Kontrolle nicht erforderlich.\n3.9.3.5   Technische Anmerkung\nErläuterung zur Aufstellung der Arbeitsgleichungen.\n3.9.3.5.1 Kräftegleichgewicht auf der Straße\ndQ1                 dQ2\nCR ¼ k1 \u0001 ’r1 \u0001        þ k2 ’r2 \u0001         þ k3 M \u0003 \u0001 r1 þ k3 Fs r1\ndt                  dt\n3.9.3.5.2 Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwungmassen\ndQ1             ’Rm \u0001 dWm\nCm ¼ k1 ’r1         þ k3 \u0001                     \u0001 r1 þ k3 Fs r1\ndt               Rm \u0001 dt\ndQ1\n¼ k 1 \u0003 r1      þ k3 \u0001 I \u0001 \u0003 \u0001 r1 þ k3 Fs r1\ndt\n3.9.3.5.3 Kräftegleichgewicht auf dem Prüfstand mit nicht mechanisch (elektrisch) simulierten Schwungmas-\nsen\ndQ1          ’Re \u0001 dWe                C1\n\u0007                               \b\nCe ¼ k1 ’r1       þ k3                    r1 þ        r1 þ k 3 F s r1\ndt              Re \u0001 dt              Re\ndQ1\n¼ k1 ’ r 1       þ k 3 ð I M \u0001 \u0003 þ F 1 Þ r1 þ k 3 F s r1\ndt\nIn diesen Formeln bedeuten:\nCR:                   Motordrehmoment auf der Straße\nCm:                   Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit mechanisch simulierten Schwung-\nmassen\nCe:                   Motordrehmoment auf dem Prüfstand mit elektrisch simulierten Schwungmas-\nsen\nφ r1                  Trägheitsmoment des Fahrzeugantriebs bezogen auf die Antriebsräder\nφ r2:                 Trägheitsmoment der nicht angetriebenen Räder\nφRm:                  Trägheitsmoment des Prüfstands mit mechanisch simulierten Schwungmassen\nφRe:                  Mechanisches Trägheitsmoment des Prüfstands mit elektrisch simulierten\nSchwungmassen\nM:                    Masse des Fahrzeugs auf der Fahrbahn\nI:                    äquivalente Schwungmasse des Prüfstands mit mechanisch simulierten\nSchwungmassen\nI M:                  mechanische Schwungmasse eines Prüfstands mit elektrisch simulierten\nSchwungmassen","864           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nFs :                       resultierende Kraft bei konstanter Geschwindigkeit\nC1:                        resultierendes Drehmoment der elektrisch simulierten Schwungmassen\nF1:                        resultierende Kraft der elektrisch simulierten Schwungmassen\ndQ1\n:                  Winkelbeschleunigung der Antriebsräder\ndt\ndQ2\n:                  Winkelbeschleunigung der nicht angetriebenen Räder\ndt\ndWm\n:                Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen\ndt\ndWe\n:                  Winkelbeschleunigung des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen\ndt\nƴ:                         lineare Beschleunigung\nr1:                        Reifenradius der Antriebsräder unter Last\nr2:                        Reifenradius der nicht angetriebenen Räder unter Last\nRm:                        Rollenradius des Prüfstands mit mechanischen Schwungmassen\nRe:                        Rollenradius des Prüfstands mit elektrischen Schwungmassen\nk1:                        Koeffizient, der von der Getriebeübersetzung und den verschiedenen Schwung-\nmassen der Kraftübertragung sowie vom „Wirkungsgrad“ abhängig ist\nr1\nk2:                        Übersetzungsverhältnis der Kraftübertragung \u0001 r \u0001 „Wirkungsgrad“\n2\nk3:                        Übersetzungsverhältnis der Kraftübertragung · „Wirkungsgrad“\nUnter der Annahme, dass die beiden Prüfstandtypen (siehe die Nummern 3.9.3.5.2 und 3.9.3.5.3) die\ngleichen Merkmale aufweisen, erhält man folgende vereinfachte Formel:\nk3 ðIM \u0001 \u0003 þ F1 Þ r1 ¼ k3 I \u0001 \u0003 \u0001 r1\nhierbei ist\nF1\nI ¼ IM þ\n\u0003\n3.10     Beschreibung der Gas- und Partikelentnahmesysteme\n3.10.1   Einleitung\nEs gibt mehrere Typen von Entnahmesystemen, welche die Vorschriften nach Nummer 3.4.2 erfüllen\nkönnen. Die unter Nummer 3.10.3 beschriebenen Systeme entsprechen diesen Vorschriften. Andere\nEntnahmesysteme können verwendet werden, wenn sie den wesentlichen Kriterien für Entnahme-\nsysteme mit variabler Verdünnung genügen.\nDer Technische Dienst muss im Gutachten das Entnahmesystem angeben, das für die Prüfung ver-\nwendet wird.\n3.10.2   K r i t e r i e n f ü r d a s S y s t e m m i t v a r i a b l e r Ve r d ü n n u n g b e i m M e s s e n g a s - u n d\npartikelförmiger Luftverunreinigungen im Abgas\n3.10.2.1 Anwendungsbereich\nAngabe der Funktionsmerkmale eines Abgasentnahmesystems, das zur Messung der tatsächlichen\nMengen emittierter gasförmiger Luftverunreinigungen aus Fahrzeugabgasen nach den Bestimmungen\ndieser Verordnung verwendet wird.\nDas Entnahmesystem mit variabler Verdünnung zur Bestimmung der Massenemissionen muss drei\nBedingungen erfüllen:\na) Die Abgase des Fahrzeugs müssen fortlaufend unter festgelegten Bedingungen mit Umgebungs-\nluft verdünnt werden.\nb) Das Gesamtvolumen des Gemisches aus Abgasen und Verdünnungsluft muss genau gemessen\nwerden.\nc) Es ist fortlaufend ein Teilstrom aus verdünntem Abgas und Verdünnungsluft für Analysenzwecke zu\nentnehmen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012          865\nDie Menge der gasförmigen Luftverunreinigungen wird nach den anteilmäßigen Probenkonzentra-\ntionen und den während der Prüfdauer gemessenen Gesamtvolumen bestimmt. Die Probenkonzen-\ntrationen werden entsprechend dem Gehalt gasförmiger Luftverunreinigungen der Umgebungsluft\nkorrigiert.\n3.10.2.2   Erläuterungen des Verfahrens\nFigur 4 zeigt eine schematische Darstellung des Entnahmesystems.\nDie Abgase des Fahrzeugs sind mit genügend Umgebungsluft so zu verdünnen, dass im Entnahme-\nund Messsystem kein Kondenswasser auftritt.\nDas Abgasentnahmesystem muss so konzipiert sein, dass die mittleren volumetrischen CO2-, CO-,\nCH und NOx-Konzentrationen, die in den während der Prüfung emittierten Abgasen enthalten sind,\ngemessen werden können.\nDas Abgas/Luft-Gemisch muss an den Entnahmesonden homogen sein (siehe Nummer 3.10.2.3.1).\nAn den Sonden muss eine repräsentative Probe der verdünnten Abgase entnommen werden können.\nDas Gerät muss die Messung des Gesamtvolumens der verdünnten Abgase des zu prüfenden Fahr-\nzeugs ermöglichen.\nDas Entnahmesystem muss gasdicht sein. Bauart und Werkstoff des Entnahmesystems müssen eine\nBeeinflussung der Konzentration der Luftverunreinigungen im verdünnten Abgas verhindern. Falls die\nKonzentration einer gasförmigen Luftverunreinigung oder der Partikel in dem verdünnten Gas durch\nein Teil des Entnahmesystems (Wärmetauscher, Zyklon-Abscheider, Gebläse usw.) verändert wird, so\nmuss diese Luftverunreinigung vor diesem Teil entnommen werden, falls dieser Fehler nicht anders\nbehoben werden kann.\nHat das zu prüfende Fahrzeug mehrere Auspuffrohre, so sind diese durch ein Sammelrohr so nahe\nwie möglich am Fahrzeug zu verbinden.\nDie Gasproben sind in ausreichend großen Entnahmebeuteln aufzufangen, damit die Gasentnahme\nwährend der Entnahmezeit nicht beeinträchtigt wird. Die Beutel müssen aus einem Material bestehen,\ndas die Konzentrationen der gasförmigen Luftverunreinigungen in den Abgasen nicht beeinflusst\n(siehe Nummer 3.10.2.3.4.4).\nDas Entnahmesystem mit variabler Verdünnung muss so beschaffen sein, dass das Abgas ohne\nwesentliche Auswirkungen auf den Gegendruck im Auspuffendrohr entnommen werden kann (siehe\nNummer 3.10.2.3.1).\n3.10.2.3   Besondere Vorschriften\n3.10.2.3.1 Einrichtungen zur Abgasentnahme und -verdünnung\nDas Verbindungsrohr zwischen dem (den) Auspuffrohr(en) und der Mischkammer muss möglichst kurz\nsein; es darf in keinem Fall\n– den statischen Druck an den Endrohren des Prüffahrzeugs um mehr als ± 0,75 kPa bei 50 km/h\noder ± 125 kPa während der gesamten Prüfdauer gegenüber dem statischen Druck, der ohne\nVerbindungsrohr am Auspuffendrohr gemessen wurde, verändern. Der Druck muss im Endrohr oder\nin einem Verlängerungsrohr mit gleichem Durchmesser gemessen werden, und zwar möglichst am\näußersten Ende;\n– die Art der Abgase verändern oder beeinflussen.\nEs ist eine Mischkammer vorzusehen, in der die Abgase des Fahrzeugs und die Verdünnungsluft so\nzusammengeführt werden, dass an der Probeentnahmestelle ein homogenes Gemisch vorliegt.\nIn diesem Bereich darf die Homogenität des Gemischs um höchstens ± 2 Prozent vom Mittelwert aus\nmindestens fünf gleichmäßig über den Durchmesser des Gasstroms verteilten Punkten abweichen.\nDer Druck in der Mischkammer darf vom Luftdruck um höchstens ± 0,25 kPa abweichen, um die\nAuswirkung auf die Bedingungen an den Endrohren möglichst gering zu halten und den Druckabfall in\neiner Konditionierungseinrichtung für die Verdünnungsluft zu begrenzen.\n3.10.2.3.2 Hauptdurchsatzpumpe\nDie Förderkapazität der Pumpe muss ausreichend sein, um eine Wasserkondensation zu verhindern.\nDies kann im Allgemeinen dadurch sichergestellt werden, dass die CO2-Konzentration der verdünnten\nAbgase im Probebeutel auf einem Wert von weniger als 3 Volumenprozent gehalten wird.\n3.10.2.3.3 Volumenmessung\nDas Volumenmessgerät muss eine Kalibriergenauigkeit von ± 2 Prozent unter allen Betriebsbedin-\ngungen beibehalten. Kann das Gerät Temperaturschwankungen des verdünnten Abgasgemisches am\nMesspunkt nicht ausgleichen, so muss ein Wärmetauscher benutzt werden, um die Temperatur auf\n± 6 K der vorgesehenen Betriebstemperatur zu halten. Falls erforderlich, kann zum Schutz des Volu-\nmenmessgeräts ein Zyklon-Abscheider vorgesehen werden.","866              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nEin Temperaturfühler ist unmittelbar vor dem Volumenmessgerät anzubringen. Das Temperaturmess-\ngerät muss eine Genauigkeit von ± 1 K und eine Ansprechzeit von 0,1 s bei 62 Prozent einer Tem-\nperaturänderung (gemessen in Silikonöl) haben.\nDruckmessungen während der Prüfung müssen eine Genauigkeit von ± 0,4 kPa aufweisen.\nDie Messung des Druckes, bezogen auf den Luftdruck, ist vor und – falls erforderlich – hinter dem\nDurchflussmessgerät vorzunehmen.\n3.10.2.3.4   Gasentnahme\n3.10.2.3.4.1 Verdünntes Gas\nDie Probe des verdünnten Abgases ist vor der Hauptdurchsatzpumpe, jedoch nach der Konditionie-\nrungseinrichtung (sofern vorhanden) zu entnehmen.\nDer Durchfluss darf um nicht mehr als ± 2 Prozent vom Mittelwert abweichen.\nDie Durchflussmenge muss mindestens 5 l/min und darf höchstens 0,2 Prozent der Durchflussmenge\ndes verdünnten Abgases betragen.\n3.10.2.3.4.2 Verdünnungsluft\nEine Probe der Verdünnungsluft ist bei konstantem Durchfluss in unmittelbarer Nähe der Umgebungs-\nluft (nach dem Filter, wenn vorhanden) zu entnehmen.\nDas Gas darf nicht durch Abgase aus der Mischzone verunreinigt werden.\nDie Durchflussmenge der Verdünnungsluftprobe muss ungefähr derjenigen des verdünnten Abgases\n(≥ 5 l/min) entsprechen.\n3.10.2.3.4.3 Entnahmeverfahren\nDie bei der Entnahme verwendeten Werkstoffe müssen so beschaffen sein, dass die Konzentration\nder gasförmigen Luftverunreinigungen nicht verändert wird.\nEs können Filter zum Abscheiden von Partikeln aus der Probe vorgesehen werden.\nMit Hilfe von Pumpen sind die Proben in die Sammelbeutel zu fördern.\nZur Gewährleistung der erforderlichen Durchflussmenge der Probe sind Durchflussregler und -messer\nzu verwenden.\nZwischen den Dreiweg-Ventilen und den Sammelbeuteln können gasdichte Schnellkupplungen\nverwendet werden, die auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Ver-\nbindungen zur Weiterleitung der Proben zum Analysengerät benutzt werden (zum Beispiel Dreiweg-\nAbsperrhähne).\nBei den verschiedenen Ventilen zur Weiterleitung der Gasproben sind Schnellschalt- und Schnell-\nregelventile zu verwenden.\n3.10.2.3.4.4 Aufbewahrung der Proben\nDie Gasproben sind in ausreichend großen Probenbeuteln (ca. 150 l) aufzufangen, um die Durchfluss-\nmenge der Proben nicht zu verringern. Diese Beutel müssen aus einem Material hergestellt sein, das\ndie Konzentration der Gasprobe innerhalb von 20 Minuten nach Ende der Probeentnahme um nicht\nmehr als ± 2 Prozent verändert.\n3.10.2.4     Zusätzliches Entnahmegerät zur Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren\nAbweichend zur Gasentnahme bei Fahrzeugen mit Ottomotoren (Fremdzündung) befinden sich die\nProbenahmestellen zur Entnahme der Kohlenwasserstoff- und Partikelproben in einem Verdünnungs-\ntunnel.\nZur Verminderung von Wärmeverlusten im Abgas vom Auspuffendrohr bis zum Eintritt in den Verdün-\nnungstunnel darf die hierfür verwendete Rohrleitung höchstens 3,6 m bzw. 6,1 m, falls thermisch\nisoliert, lang sein. Ihr Innendurchmesser darf höchstens 105 mm betragen.\nIm Verdünnungstunnel, einem geraden aus elektrisch leitendem Material bestehenden Rohr müssen\nturbulente Strömungsverhältnisse herrschen (Reynoldszahlen ≫ 4 000), damit das verdünnte Abgas\nan den Entnahmestellen homogen und die Entnahme repräsentativer Gas- und Partikelproben\ngewährleistet ist. Der Verdünnungstunnel muss einen Durchmesser von mindestens 200 mm haben.\nDas System muss geerdet sein.\nDas Partikel-Probenahmesystem besteht aus einer Entnahmesonde im Verdünnungstunnel, drei\nFiltereinheiten, bestehend aus jeweils zwei hintereinander angeordneten Filtern, auf die der Proben-\ngasstrom einer Testphase umgeschaltet werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               867\nDie Partikelentnahmesonde muss folgendermaßen beschaffen sein:\nSie muss in Nähe der Tunnelmittellinie, ungefähr zehn Tunneldurchmesser stromabwärts vom Abgas-\neintritt eingebaut sein und einen Innendurchmesser von mindestens 12 mm haben.\nDer Abstand von der Probenahmespitze bis zum Filterhalter muss mindestens fünf Sondendurch-\nmesser, jedoch höchstens 1 020 mm betragen.\nDie Messeinheit des Probengasstroms besteht aus Pumpen, Gasmengenreglern und Durchfluss-\nmessgeräten.\nDas Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem besteht aus beheizter Entnahmesonde, -leitung, -filter,\n-pumpe.\nDie Entnahmesonde muss im gleichen Abstand vom Abgaseintritt wie die Partikelentnahmesonde so\neingebaut sein, dass eine gegenseitige Beeinflussung der Probenahmen vermieden wird. Sie muss\neinen Mindestinnendurchmesser von 4,5 mm haben.\nAlle beheizten Teile müssen durch das Heizsystem auf einer Temperatur von 190 °C + 10 °C gehalten\nwerden.\nIst ein Ausgleich der Durchflussschwankungen nicht möglich, so sind Wärmetauscher und ein Tem-\nperaturregler nach Nummer 2.3.3.1 erforderlich, um einen konstanten Durchfluss durch das System\nund somit die Proportionalität des Durchflusses der Probe sicherzustellen.\n3.10.3     Beschreibung der Systeme\n3.10.3.1   Entnahmesystem mit variabler Verdünnung und Verdrängerpumpe (PDP-CVS-System) (Figur 5)\n3.10.3.1.1 Das Entnahmesystem mit konstantem Volumen und Verdrängerpumpe (PDP-CVS) erfüllt die in Num-\nmer 3.4.2 aufgeführten Bedingungen, indem die durch die Pumpe fließende Gasmenge bei konstanter\nTemperatur und konstantem Druck ermittelt wird. Zur Messung des Gesamtvolumens wird die Zahl\nder Umdrehungen der kalibrierten Verdrängerpumpe gezählt. Das Probengas erhält man durch Ent-\nnahme bei konstanter Durchflussmenge mit einer Pumpe, einem Durchflussmesser und einem Durch-\nflussregelventil.\nFigur 5 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschied-\nlichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem\nSchema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie zum Beispiel Instru-\nmente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen\nder einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.\nZur Sammeleinrichtung gehören:\n1. Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der – soweit erforderlich – vorgeheizt werden kann. Dieser\nFilter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und\nStabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Verdün-\nnungsluft;\n2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;\n3. ein Wärmetauscher (3), dessen Kapazität groß genug ist, um während der gesamten Prüfdauer die\nTemperatur des Luft/Abgas-Gemisches, das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe gemessen\nwird, innerhalb von ± 6 K der vorgesehenen Temperatur zu halten. Dieses Gerät darf den Gehalt\ngasförmiger Luftverunreinigungen der später für die Analyse entnommenen verdünnten Abgase\nnicht verändern;\n4. ein Temperaturregler zum Vorheizen des Wärmetauschers vor der Prüfung und zur Einhaltung der\nTemperatur während der Prüfung innerhalb von 6 K der vorgesehenen Temperatur;\n5. eine Verdrängerpumpe (PDP) (4) zur Weiterleitung einer konstanten Durchflussmenge des Luft/\nAbgas-Gemisches. Die Kapazität der Pumpe muss groß genug sein, um eine Wasserkondensa-\ntion in der Anlage unter allen Bedingungen zu vermeiden, die sich bei einer Prüfung einstellen\nkönnen. Dazu wird normalerweise eine Verdrängerpumpe verwendet, mit\na) einer Kapazität, die der doppelten maximalen Abgas-Durchflussmenge entspricht, die bei den\nBeschleunigungsphasen der Fahrkurven erzeugt wird oder die\nb) ausreicht, um die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahmebeutel unterhalb\nvon 3 Volumenprozent zu halten;\n6. ein Temperaturmessgerät (Genauigkeit ± 1 K), das unmittelbar vor der Verdrängerpumpe ange-\nbracht wird. Mit diesem Gerät muss die Temperatur des verdünnten Abgasgemisches während\nder Prüfung kontinuierlich überwacht werden können;","868            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n7. ein Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der direkt vor der Verdrängerpumpe angebracht\nwird und das Druckgefälle zwischen dem Gasgemisch und der Umgebungsluft aufzeichnet;\n8. ein weiterer Druckmesser (12) (Genauigkeit ± 0,4 kPa), der so angebracht wird, dass die Druck-\ndifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe aufgezeichnet wird;\n9. Entnahmesonden, mit denen konstante Proben der Verdünnungsluft und des verdünnten Abgas/\nLuft-Gemisches entnommen werden können;\n10. Filter (5) zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;\n11. Pumpen zur Entnahme einer konstanten Durchflussmenge der Verdünnungsluft sowie des ver-\ndünnten Abgas/Luft-Gemisches während der Prüfung;\n12. Durchflussregler, welche die Durchflussmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch\ndie Entnahmesonden konstant halten; diese Durchflussmenge muss so groß sein, dass am Ende\nder Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse (≥ 5 l/min) verfügbar sind;\n13. Durchflussmesser zur Einstellung und Überwachung einer konstanten Gasprobenmenge während\nder Prüfung;\n14. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Entnah-\nmebeutel oder in die Atmosphäre;\n15. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln. Die\nKupplung muss auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel\nverwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (zum Beispiel Dreiweg-Absperr-\nhähne);\n16. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und der Verdünnungsluft während\nder Prüfung. Sie müssen groß genug sein, um den Gasproben-Durchfluss nicht zu verringern. Sie\nmüssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die chemische\nZusammensetzung der Gasproben beeinflusst (beispielsweise Polyethen/Polyamid- oder Poly-\nfluorkohlenstoff-Verbundfolien);\n17. ein Digitalzähler zur Aufzeichnung der Zahl der Umdrehungen der Verdrängerpumpe während der\nPrüfung.\n3.10.3.1.2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotoren\nFür die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Figur 5 dargestellten Geräte zu verwenden:\nVerdünnungstunnel\nbeheiztes Kohlenwasserstoff-Probenahmesystem\na) Entnahmesonde im Verdünnungstunnel\nb) Filter\nc) Entnahmeleitung\nd) Mehrwegventil\ne) Pumpe, Durchflussmessgeräte, Durchflussregler\nf) Flammen-Ionisations-Detektor (HFID)\ng) Integrations- und Aufzeichnungsgeräte für die momentanen Kohlenwasserstoffkonzentrationen\nh) Schnellkupplung für die Analyse der Probe der Umgebungsluft mit dem HFID\nPartikel-Probenahmesystem\ni) Entnahmesonde im Verdünnungstunnel\nj) Filtereinheit, bestehend aus zwei hintereinander angeordneten Filtereinheiten; Umschaltvorrich-\ntung für weitere parallel angeordnete Filterpaare\nk) Entnahmeleitung\nl) Pumpen, Durchflussregler, Durchflussmessgeräte\n3.10.3.2   Verdünnungssystem mit Venturi-Rohr und kritischer Strömung (CFV-CVS-System) (Figur 4)\n3.10.3.2.1 Die Verwendung eines Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung im Rahmen des Entnahmeverfahrens mit\nkonstantem Volumen basiert auf den Grundsätzen der Strömungslehre unter den Bedingungen der\nkritischen Strömung. Die Durchflussmenge am Venturi-Rohr (7) wird während der gesamten Prüfung\nfortlaufend überwacht, berechnet und integriert.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               869\nDie Verwendung eines weiteren Probenahme-Venturi-Rohrs (4) gewährleistet die proportionale Ent-\nnahme der Gasproben. Da Druck und Temperatur am Eintritt beider Venturi-Rohre gleich sind, ist das\nVolumen der Gasentnahme proportional zum Gesamtvolumen des erzeugten Gemisches aus ver-\ndünnten Abgasen. Das System erfüllt somit die in diesem Anhang festgelegten Bedingungen.\nFigur 4 zeigt das Schema eines solchen Entnahmesystems. Da gültige Ergebnisse mit unterschied-\nlichen Versuchsanordnungen erzielt werden können, braucht die Anlage nicht ganz genau dem\nSchema zu entsprechen. Es können zusätzliche Teile verwendet werden, wie zum Beispiel Instru-\nmente, Ventile, Magnetventile und Schalter, um zusätzliche Daten zu erhalten und die Funktionen\nder einzelnen Teile der Anlage zu koordinieren.\nZur Sammeleinrichtung gehören:\n1. Ein Filter (1) für die Verdünnungsluft, der – soweit erforderlich – vorbeheizt werden kann. Dieser\nFilter besteht aus einer Aktivkohleschicht zwischen zwei Lagen Papier; er dient zur Senkung und\nStabilisierung der Kohlenwasserstoffkonzentration der umgebenden Emissionen in der Verdün-\nnungsluft;\n2. eine Mischkammer (2), in der Abgase und Luft homogen gemischt werden;\n3. ein Zyklon-Abscheider (3) zum Abscheiden von Partikeln;\n4. Entnahmesonden, mit denen Proben der Verdünnungsluft und der verdünnten Abgase entnom-\nmen werden können;\n5. ein Entnahme-Venturi-Rohr (4) mit kritischer Strömung, mit dem anteilmäßige Proben verdünnter\nAbgase an der Entnahmesonde entnommen werden können;\n6. Filter zum Abscheiden von Partikeln aus den für die Analyse entnommenen Gasen;\n7. Pumpen zum Sammeln eines Teils der Luft und der verdünnten Abgase in den Beuteln während\nder Prüfung;\n8. Durchflussregler, um die Durchflussmenge bei der Gasentnahme während der Prüfung durch die\nEntnahmesonde konstant zu halten. Diese Durchflussmenge muss so groß sein, dass am Ende\nder Prüfung Proben von ausreichender Größe für die Analyse verfügbar sind (55 l/min);\n9. Durchflussmesser zur Einstellung und Überwachung der Durchflussmenge während der Prüfung;\n10. Schnellschaltventile zur Weiterleitung der konstanten Gasprobenmenge entweder in die Entnah-\nmebeutel oder in die Atmosphäre;\n11. gasdichte Schnellkupplungen zwischen den Schnellschaltventilen und den Entnahmebeuteln. Die\nKupplung muss auf der Beutelseite automatisch abschließen. Es können auch andere Mittel\nverwendet werden, um die Probe in den Analysator zu bringen (zum Beispiel Dreiweg-Absperr-\nhähne);\n12. Beutel (9, 10) zum Auffangen der Proben verdünnter Abgase und Verdünnungsluft während der\nPrüfung. Die Beutel müssen groß genug sein, um den Gasprobendurchfluss nicht zu verringern.\nSie müssen aus einem Material hergestellt sein, das weder die Messungen selbst noch die\nchemische Zusammensetzung der Gasproben beeinflusst (zum Beispiel Polyethen/Polyamid-\noder Polyfluorkohlenstoff-Verbundfolien);\n13. ein Druckmesser (5) mit einer Genauigkeit von ± 0,4 kPa;\n14. ein Temperaturmessgerät (6) mit einer Genauigkeit von ± 1 K und einer Ansprechzeit von 0,1 Se-\nkunden bei 62 Prozent einer Temperaturänderung (gemessen in Silikonöl);\n15. ein Venturi-Rohr mit kritischer Messströmung (7) zur Messung der Durchflussmenge der verdünn-\nten Abgase;\n16. ein Gebläse (8) mit ausreichender Leistung, um das gesamte Volumen der verdünnten Gase an-\nzusaugen.\nDas Entnahmesystem CFV-CVS muss eine ausreichend große Kapazität haben, damit eine Wasser-\nkondensation im Gerät unter allen Bedingungen vermieden wird, die sich bei einer Prüfung einstellen\nkönnen. Dazu wird normalerweise ein Gebläse verwendet mit einer Kapazität, die der doppelten der\nmaximalen Abgasdurchflussmenge entspricht, die bei den Beschleunigungsphasen der Fahrkurve\nerzeugt wird oder die ausreicht, um die CO2-Konzentration der verdünnten Abgase im Entnahme-\nbeutel unterhalb von 3 Volumenprozent zu halten.\n3.10.3.2.2 Zusätzliche Geräte für die Prüfung von Fahrzeugen mit Dieselmotor\nFür die Prüfung der Fahrzeuge mit Dieselmotor sind die in Figur 5 dargestellten Geräte zu verwenden\n(siehe Nummer 3.10.3.1). Ist ein Ausgleich der Durchflussschwankungen nicht möglich, so sind ein\nWärmetauscher (3) und ein Temperaturregler erforderlich, um einen konstanten Durchfluss durch das\nProbenahme-Venturi-Rohr und somit die Proportionalität des Durchflusses durch die Entnahmesonde\nsicherzustellen.","870          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.10.4   Ermittlung der Massenemissionen\nDer CO-, CO2-, NOx- und CH-Massenausstoß während der verschiedenen Testphasen der Fahr-\nkurven I und II wird bestimmt, indem deren mittlere volumetrische Konzentrationen der in Beuteln\ngesammelten verdünnten Abgase gemessen werden.\nDer CH-Massenausstoß von Fahrzeugen mit Dieselmotor wird demgegenüber mit einem kontinuier-\nlich registrierenden beheizten Flammen-Ionisations-Detektor bestimmt. Die mittlere volumetrische\nKonzentration wird durch Integration über die Dauer der Testphasen ermittelt (siehe Nummer 3.1.3).\nDie kontinuierliche Messung der CO-, CO2-, und NOx-Konzentrationen des verdünnten Abgases\nkönnen gleichermaßen zur Bestimmung des Massenausstoßes während der einzelnen Testphasen\nherangezogen werden, sofern der dabei ermittelte Massenausstoß von den in den Beuteln ermittelten\nWerten um nicht mehr als ± 3 Prozent abweicht.\n3.11     Kalibrierverfahren für die Geräte\n3.11.1   Erstellung der Kalibrierkurve des Analysators\nJeder normalerweise verwendete Messbereich muss nach Nummer 3.4.4.3 nach dem nachstehend\nfestgelegten Verfahren kalibriert werden.\nDie Kalibrierkurve wird durch mindestens fünf Kalibrierpunkte festgelegt, die in möglichst gleichem\nAbstand anzuordnen sind. Die Nennkonzentration des Prüfgases der höchsten Konzentration muss\nmindestens 80 Prozent des Skalenendwerts betragen.\nDie Kalibrierkurve wird nach der Methode der „kleinsten Quadrate“ berechnet. Ist der resultierende\nGrad des Polynoms größer als drei, so muss die Zahl der Kalibrierpunkte zumindest so groß wie der\nGrad dieses Polynoms plus zwei sein.\nDie Kalibrierkurve darf um nicht mehr als 2 Prozent vom Nennwert eines jeden Kalibriergases abwei-\nchen.\nDer Chemilumineszenz-Analysator muss in der Stellung „NOx“ kalibriert werden.\nEs können auch andere Verfahren (Rechner, elektronische Messbereichsumschaltung usw.) angewen-\ndet werden, wenn dem Technischen Dienst zufriedenstellend nachgewiesen wird, dass sie eine\ngleichwertige Genauigkeit bieten.\n3.11.1.1 Verlauf der Kalibrierung\nAnhand des Verlaufs der Kalibrierkurve und der Kalibrierpunkte kann die einwandfreie Durchführung\nder Kalibrierung überprüft werden. Es sind die verschiedenen Kennwerte des Analysators anzugeben,\ninsbesondere:\na) die Skaleneinteilung\nb) die Empfindlichkeit\nc) der Nullpunkt\nd) der Zeitpunkt der Kalibrierung.\n3.11.1.2 Überprüfung der Kalibrierkurve\nJeder normalerweise verwendete Messbereich muss vor jeder Analyse wie folgt überprüft werden:\nDie Kalibrierung wird mit einem Nullgas und einem Prüfgas überprüft, dessen Nennwert in etwa der\nverdünnten Abgaszusammensetzung entspricht.\nBeträgt für die beiden betreffenden Punkte die Differenz zwischen dem theoretischen Wert und dem\nbei der Überprüfung erzielten Wert nicht mehr als ± 5 Prozent des Skalenwerts, so dürfen die Einstell-\nkennwerte neu justiert werden. Andernfalls muss eine neue Kalibrierkurve nach Nummer 3.11.1 er-\nstellt werden.\nNach der Überprüfung werden das Nullgas und das gleiche Prüfgas für eine erneute Überprüfung\nverwendet. Die Analyse ist gültig, wenn die Differenz zwischen beiden Messungen weniger als 2 Pro-\nzent beträgt.\n3.11.2   Überprüfung der Wirksamkeit des NOx-Konverters\nEs ist die Wirksamkeit des Konverters für die Umwandlung von NO2 in NO zu überprüfen.\nDiese Überprüfung kann mit einem Ozonisator entsprechend dem Prüfungsaufbau nach Figur 6 und\ndem nachstehend beschriebenen Verfahren durchgeführt werden.\nDer Analysator wird in dem am häufigsten verwendeten Messbereich nach den Anweisungen des\nHerstellers mit dem Nullgas und Kalibriergas (letzteres muss einen NO-Gehalt aufweisen, der etwa\n80 Prozent des Skalenendwerts entspricht, die NO2-Konzentration im Gasgemisch darf nicht mehr als\n5 Prozent der NO-Konzentration betragen) kalibriert. Der NOx-Analysator muss auf NO-Betrieb einge-\nstellt werden, so dass das Kalibriergas nicht in den Konverter gelangt. Die angezeigte Konzentration\nist aufzuzeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                  871\nDurch ein T-Verbindungsstück wird dem Gasstrom kontinuierlich Sauerstoff oder synthetische Luft\nzugeführt, bis die angezeigte Konzentration etwa 10 Prozent geringer ist als die angezeigte Kalibrier-\nkonzentration.\nFigur 6\nSchaltschema für NO2-NO-Konverterprüfung\nDie angezeigte Konzentration (c) ist aufzuzeichnen. Während dieses ganzen Vorgangs muss der\nOzonisator ausgeschaltet sein.\nAnschließend wird der Ozonisator eingeschaltet und so eingeregelt, dass die angezeigte NO-Kon-\nzentration auf 20 Prozent (Minimum 10 Prozent) der angegebenen Kalibrierkonzentration sinkt. Die\nangezeigte Konzentration (d) ist aufzuzeichnen.\nDer Analysator wird dann auf den Betriebszustand NOx geschaltet, und das Gasgemisch, bestehend\naus NO, NO2, O2 und N2, strömt nur durch den Konverter. Die angezeigte Konzentration (a) ist auf-\nzuzeichnen.\nDanach wird der Ozonisator ausgeschaltet. Das Gasgemisch strömt durch den Konverter in den\nMessteil. Die angezeigte Konzentration (b) ist aufzuzeichnen.\nBei noch immer ausgeschaltetem Ozonisator wird auch die Zufuhr von Sauerstoff und synthetischer\nLuft unterbrochen. Der vom Analysator angezeigte NOx-Wert darf dann den Kalibrierwert um nicht\nmehr als 5 Prozent übersteigen.\nDer Wirkungsgrad (Z) des NO2-Konverters wird wie folgt berechnet:\na b\n\u0004 ð%Þ ¼ 1 þ        \u0001 100\nc d\nDer so erhaltene Wert darf nicht kleiner als 95 Prozent sein. Der Wirkungsgrad ist mindestens einmal\npro Woche zu überprüfen.\n3.11.3 K a l i b r i e r u n g d e s E n t n a h m e s y s t e m s m i t k o n s t a n t e m Vo l u m e n ( C V S - S y s t e m )\nDas CVS-System wird mit einem Präzisions-Durchflussmesser und einem Durchflussregler kalibriert.\nDer Durchfluss im System wird bei verschiedenen Druckwerten gemessen, ebenso werden die\nRegelkennwerte des Systems ermittelt; danach wird das Verhältnis zwischen letzteren und den\nDurchflüssen ermittelt.\nEs können mehrere Typen von Durchflussmessern verwendet werden (zum Beispiel kalibriertes\nVenturi-Rohr, Laminar-Durchflussmesser, kalibrierter Flügelrad-Durchflussmesser), vorausgesetzt, es\nhandelt sich um ein dynamisches Messgerät, und die Vorschriften nach Nummer 3.11.3.1 werden\nerfüllt.","872           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nIn den folgenden Absätzen wird die Kalibrierung von PDP- und CFV-Entnahmegeräten mit Laminar-\nDurchflussmesser beschrieben. Die Genauigkeit der Laminar-Durchflussmesser ist ausreichend, um\ndie Gültigkeit der Kalibrierung bei ausreichender Zahl von Messungen überprüfen zu können (Figur 7).\n3.11.3.1   Kalibrierung der Verdrängerpumpe (PDP)\n3.11.3.1.1 Kalibrierverfahren\nBei dem nachstehend festgelegten Kalibrierverfahren werden Geräte, Versuchsanordnung und ver-\nschiedene Kennwerte beschrieben, die für die Ermittlung des Durchsatzes der Pumpe im CVS-Sys-\ntem gemessen werden müssen. Alle Kennwerte der Pumpe werden gleichzeitig mit den Kennwerten\ndes Durchflussmessers gemessen, der mit der Pumpe in Reihe geschaltet ist. Danach kann die Kurve\ndes berechneten Durchflusses (ausgedrückt in m3/min am Pumpeneinlass bei absolutem Druck und\nabsoluter Temperatur) als Korrelationsfunktion aufgezeichnet werden, die einer bestimmten Kombi-\nnation von Pumpenkennwerten entspricht. Die Lineargleichung, die das Verhältnis zwischen dem\nPumpendurchsatz und der Korrelationsfunktion ausdrückt, wird sodann aufgestellt. Hat die Pumpe\ndes CVS-Systems mehrere Übersetzungsverhältnisse, so muss jede verwendete Übersetzung kali-\nbriert werden.\nDieses Kalibrierverfahren beruht auf der Messung der absoluten Werte der Pumpen- und Durchfluss-\nmesskennwerte, die an jedem Punkt in Beziehung zum Durchfluss stehen. Drei Bedingungen müssen\neingehalten werden, damit Genauigkeit und Vollständigkeit der Kalibrierkurve garantiert sind:\na) Die Pumpendrücke müssen an den Anschlussstellen der Pumpe selbst gemessen werden und\nnicht an den äußeren Rohrleitungen, die am Pumpenein- und -auslass angeschlossen sind. Die\nDruckanschlüsse am oberen und unteren Punkt der vorderen Antriebsplatte sind den tatsächlichen\nDrücken ausgesetzt, die im Pumpeninnenraum vorhanden sind und so die absoluten Druckdiffe-\nrenzen widerspiegeln;\nb) während des Kalibrierens muss eine konstante Temperatur aufrechterhalten werden. Der Laminar-\nDurchflussmesser ist gegen Schwankungen der Einlasstemperatur empfindlich, die eine Streuung\nder gemessenen Werte verursachen. Temperaturschwankungen von ± 1 K sind zulässig, sofern sie\nallmählich innerhalb eines Zeitraums von mehreren Minuten auftreten;\nc) alle Anschlussrohrleitungen zwischen dem Durchflussmesser und der CVS-Pumpe müssen dicht\nsein.\nBei der Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen kann durch Messung dieser Pumpenkenn-\nwerte der Durchfluss aus der Kalibriergleichung berechnet werden.\nFigur 7\nSchematische Darstellung einer Kalibriervorrichtung für CVS-Geräte","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           873\nFigur 7 zeigt ein Beispiel für eine Kalibriervorrichtung. Änderungen sind zulässig, sofern sie vom\nTechnischen Dienst als gleichwertig anerkannt werden. Bei Verwendung der in Figur 7 beschriebenen\nEinrichtung müssen folgende Daten den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:\nLuftdruck (korrigiert) (PB)                                     ± 0,03 kPa\nUmgebungstemperatur (T)                                         ± 0,3   K\nLufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI)                            ± 0,15 K\nUnterdruck vor LFE (EPI)                                        ± 0,01 kPa\nDruckabfall durch LFE-Düse (EDP)                                ± 0,001 kPa\nLufttemperatur am Einlass der PDP-CVS-Pumpe (PTI)               ± 0,3   K\nLufttemperatur am Auslass der PDP-CVS-Pumpe (PTO)               ± 0,3   K\nUnterdruck am Einlass der CVS-Pumpe (PPI)                       ± 0,022 kPa\nDruckhöhe am Auslass der CVS-Pumpe (PPO)                        ± 0,022 kPa\nPumpendrehzahl während der Prüfung (n)                          ±1      Umdrehung\nDauer der Prüfung (t) (bei mind. 120 s)                         ± 0,05 s\nIst der Aufbau nach Figur 7 durchgeführt, so ist das Durchflussregelventil voll zu öffnen. Die PDP-\nCVS-Pumpe muss 20 Minuten in Betrieb sein, bevor die Kalibrierung beginnt.\nDas Durchflussregelventil wird teilweise geschlossen, damit der Unterdruck am Pumpeneinlass höher\nwird (ca. 1 kPa) und auf diese Weise mindestens eine Zahl von sechs Messpunkten für die gesamte\nKalibrierung verfügbar ist. Das System muss sich innerhalb von drei Minuten stabilisieren, danach\nsind die Messungen zu wiederholen.\n3.11.3.1.2 Analyse der Ergebnisse\nDie Luftdurchflussmenge Qs an jedem Prüfpunkt wird nach den Angaben des Herstellers aus den\nMesswerten des Durchflussmessers in m3/min ermittelt (Normalbedingungen).\nDie Luftdurchflussmenge wird dann auf den Pumpendurchsatz Vo in m3 je Umdrehung bei absoluter\nTemperatur und absolutem Druck am Pumpeneinlass umgerechnet.\nQs      Tp      101; 33\nVo ¼    \u0001         \u0001\nn 273; 2             Pp\nhierbei bedeuten:\nVo: Pumpendurchflussmenge bei Tp und Pp in m3/Umdrehung\nQs: Luftdurchflussmenge bei 101,33 kPa und 273,2 K in m3/min\nTp: Temperatur am Pumpeneinlass in K\nPp: absoluter Druck am Pumpeneinlass in kPa\nn:    Pumpendrehzahl in min–1\nZur Kompensierung der gegenseitigen Beeinflussung der Druckschwankungen mit der Pumpen-\ndrehzahl und den Rückströmverlusten der Pumpe wird die Korrelationsfunktion (xo) zwischen der\nPumpendrehzahl (n), der Druckdifferenz zwischen Ein- und Auslass der Pumpe und dem absoluten\nDruck am Pumpenauslass mit folgender Formel berechnet:\nsﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃ\n1    \u0001Pp\nxo ¼ \u0001\nn     Pe\nhierbei bedeuten:\nxo :   Korrelationsfunktion\nΔPp: Druckdifferenz zwischen Pumpeneinlass und Pumpenauslass (kPa)\nPe:    absoluter Druck am Pumpenauslass (PPO + PB) (kPa)\nMit der Methode der kleinsten Quadrate wird eine lineare Angleichung vorgenommen, um nachste-\nhende Kalibriergleichungen zu erhalten\nVo = Do – M (xo)\nn = A – B (ΔPp)\nDo, M, A und B sind Konstanten für die Steigung der Geraden und für die Achsabschnitte (Ordinaten).\nHat das CVS-System mehrere Übersetzungen, so muss für jede Übersetzung eine Kalibrierung vor-\ngenommen werden. Die für diese Übersetzung erzielten Kalibrierkurven müssen in etwa parallel sein,\nund die Ordinatenwerte Do müssen größer werden, wenn der Durchsatzbereich der Pumpe kleiner\nwird. Bei sorgfältiger Kalibrierung müssen die mit Hilfe der Gleichung berechneten Werte innerhalb\nvon ± 0,5 Prozent des gemessenen Werts Vo liegen. Die Werte M sollten je nach Pumpe verschieden\nsein. Die Kalibrierung muss bei Inbetriebnahme der Pumpe und nach jeder größeren Wartung vor-\ngenommen werden.","874          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.11.3.2 Kalibrierung des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung (CFV)\nBei der Kalibrierung des CFV-Venturi-Rohrs bezieht man sich auf die Durchflussgleichung für ein\nVenturi-Rohr mit kritischer Strömung:\nKv \u0001 P\nQs ¼ pﬃﬃﬃ\nT\ndabei bedeuten:\nQs: Durchflussmenge\nKv: Kalibrierkoeffizient\nP: absoluter Druck in kPa\nT:   absolute Temperatur in K\nDie Gasdurchflussmenge ist eine Funktion des Eintrittsdrucks und der Eintrittstemperatur.\nDas nachstehend beschriebene Kalibrierverfahren ermittelt den Wert des Kalibrierkoeffizienten bei\ngemessenen Werten für Druck, Temperatur und Luftdurchsatz.\nBei der Kalibrierung der elektronischen Geräte des CFV-Venturi-Rohrs ist das vom Hersteller emp-\nfohlene Verfahren anzuwenden.\nBei den Messungen für die Kalibrierung des Durchflusses des Venturi-Rohrs mit kritischer Strömung\nmüssen die nachstehend genannten Parameter den angegebenen Genauigkeitstoleranzen genügen:\nLuftdruck (korrigiert) (PB)                        ± 0,03  kPa\nLufttemperatur am LFE-Eintritt (ETI)               ± 0,15  K\nUnterdruck von LFE (EPI)                           ± 0,01  kPa\nDruckabfall durch LFE-Düse (EDP)                   ± 0,001 kPa\nLuftdurchflussmenge (Qs)                           ± 0,5   %\nUnterdruck am CFV-Eintritt (PPI)                   ± 0,02  kPa\nTemperatur am Venturi-Rohr-Eintritt (Tv)           ± 0,2   K\nDie Geräte sind entsprechend Figur 7 aufzubauen und auf Dichtheit zu überprüfen. Jede undichte\nStelle zwischen Durchflussmessgerät und Venturi-Rohr mit kritischer Strömung würde die Genauig-\nkeit der Kalibrierung stark beeinträchtigen.\nDas Durchflussregelventil ist voll zu öffnen, das Gebläse ist einzuschalten und das System muss\nstabilisiert werden. Es sind die von allen Geräten angezeigten Werte aufzuzeichnen.\nDie Einstellung des Durchflussregelventils ist zu verändern, und es sind mindestens acht Messungen\nim kritischen Durchflussbereich des Venturi-Rohrs durchzuführen:\nDie bei der Kalibrierung aufgezeichneten Messwerte sind für die nachstehenden Berechnungen zu\nverwenden. Die Luftdurchflussmenge Qs an jedem Messpunkt ist aus den Messwerten des Durch-\nflussmessers nach dem vom Hersteller angegebenen Verfahren zu bestimmen.\nEs sind die Werte des Kalibrierkoeffizienten Kv für jeden Messpunkt zu berechnen:\npﬃﬃﬃﬃﬃ\nQs \u0001 Tv\nKv ¼\nPv\ndabei bedeuten:\nQs: Durchflussmenge in m3/min bei 273,2 K und 101,33 kPa\nTv: Temperatur am Eintritt des Venturi-Rohrs in K\nPv: absoluter Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs in kPa\nEs ist eine Kurve Kv in Abhängigkeit vom Druck am Eintritt des Venturi-Rohrs aufzunehmen. Bei\nSchallgeschwindigkeit ist Kv fast konstant. Fällt der Druck (das heißt bei wachsendem Unterdruck),\nnimmt Kv oberhalb eines bestimmten Eingangs-Unterdrucks ab. Die hieraus resultierenden Verände-\nrungen von Kv sind nicht zu berücksichtigen. Bei einer Mindestanzahl von acht Messpunkten im\nkritischen Bereich sind der Mittelwert von Kv und die Standardabweichung zu berechnen. Beträgt\ndie Standardabweichung des Mittelwerts von Kv mehr als 0,3 Prozent, so müssen Korrekturmaßnah-\nmen getroffen werden.\n3.11.4   Überprüfung des Gesamtsystems\nZur Überprüfung der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Nummer 3 wird die Gesamtgenau-\nigkeit des CVS-Entnahmesystems und der Analysengeräte ermittelt, indem eine bekannte Menge\neines luftverunreinigenden Gases in das System eingeführt wird, wenn dieses wie für eine normale\nPrüfung in Betrieb ist; danach wird die Analyse durchgeführt und die Masse der Schadstoffe nach den\nFormeln der Anlage berechnet, wobei jedoch als Propandichte der Wert von 1,967 kg/m3 unter Nor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                             875\nmalbedingungen zugrunde gelegt wird. Nachstehend werden zwei ausreichend genaue Verfahren\nbeschrieben.\n3.11.4.1 Die Messung eines konstanten Durchflusses eines reinen Gases (CO oder C3H8) ist mit einer Mess-\nblende für kritische Strömung durchzuführen.\nDurch eine kalibrierte Messblende für kritische Strömung wird eine bekannte Menge reinen Gases\n(CO oder C3H8) in das CVS-System eingeführt. Ist der Eintrittsdruck groß genug, so ist die von der\nMessblende eingestellte Durchflussmenge unabhängig vom Austrittsdruck der Messblende (Bedin-\ngungen für kritische Strömung). Übersteigen die festgestellten Abweichungen 5 Prozent, so ist die\nUrsache festzustellen und zu beseitigen. Das CVS-System wird wie für eine Prüfung der Abgasemis-\nsionen fünf bis zehn Minuten lang betrieben. Die in einem Beutel aufgefangenen Gase werden mit\neinem normalen Gerät analysiert und die erzielten Ergebnisse mit der bereits bekannten Konzentra-\ntion der Gasproben verglichen.\n3.11.4.2 Überprüfung des CVS-Systems durch gravimetrische Bestimmung eines reinen Gases (CO oder\nC3H8).\nDie Überprüfung des CVS-Systems mit dem gravimetrischen Verfahren ist wie folgt durchzuführen:\nEs ist eine kleine mit Kohlenmonoxid oder Propan gefüllte Flasche zu verwenden, deren Masse auf\n± 0,01 g zu ermitteln ist. Danach wird das CVS-System fünf bis zehn Minuten lang wie für eine\nnormale Prüfung zur Bestimmung der Abgasemissionen betrieben, wobei CO oder Propan in das\nSystem eingeführt wird. Die eingeführte Menge reinen Gases wird durch Messung der Massendiffe-\nrenz der Flasche ermittelt. Danach werden die in einem normalerweise für die Abgasanalyse verwen-\ndeten Beutel aufgefangenen Gase analysiert. Die Ergebnisse werden sodann mit den zuvor berech-\nneten Konzentrationswerten verglichen.\n3.12     Kalibrierung der Messkammer und Berechnung der Verdunstungsemissionen\n3.12.1   K a l i b r i e r u n g d e r g a s d i c h t e n K a m m e r z u r E r m i t t l u n g d e r Ve rd u n s t u n g s -\nemissionen\nDer Vorgang der Kalibrierung besteht aus drei Abschnitten:\na) Bestimmung des Kammervolumens\nb) Bestimmung der Hintergrundkonzentrationen in der Kammer\nc) Prüfung der Kammer auf Dichtheit\n3.12.1.1 Bestimmung des Kammervolumens\nVor der Inbetriebnahme muss das Kammervolumen wie folgt bestimmt werden:\na) Sorgfältiges Ausmessen der inneren Länge, Weite und Höhe der Kammer (unter Beachtung der\nUnregelmäßigkeiten) zur Berechnung des inneren Volumens.\nb) Überprüfung des Kammervolumens nach Nummer 3.12.1.3. Falls die daraus berechnete Propan-\nmasse nicht mit der Genauigkeit von mindestens 2 Prozent mit der zudosierten Masse überein-\nstimmt, ist das Kammervolumen zu korrigieren.\n3.12.1.2 Bestimmung der Hintergrundkonzentration in der Kammer\nVor der Inbetriebnahme und danach mindestens einmal jährlich sowie nach jeder Maßnahme, die die\nStabilität der Hintergrundkonzentration beeinflussen könnte, ist wie folgt zu verfahren:\nDie CH-Messungen sind mit dem in Nummer 3 spezifizierten FID durchzuführen.\nDurchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration eingestellt\nhat.\nInbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens erforderlichen Gebläse(s).\nVerschließen der Kammer. Messung und Aufzeichnung der Temperatur, des Drucks und der CH-Kon-\nzentration in der Kammer. Dies sind die Ausgangswerte für die Berechnung der Hintergrundkonzen-\ntration.\nDer Kammerinhalt soll vier Stunden fortlaufend ohne Entnahme eines Probengasstroms durchmischt\nwerden.\nWiederholung der Messungen. Dies sind die Endwerte für die Berechnung der Hintergrundkonzen-\ntration der Messkammer.\nDie Differenz beider Werte muss kleiner als 0,4 g sein. Liegen die Werte darüber, müssen die Stör-\neinflüsse beseitigt werden.\n3.12.1.3 Prüfung der Kammer auf Dichtheit\nVor der Inbetriebnahme der Kammer und danach mindestens einmal monatlich muss die Kammer wie\nfolgt auf Dichtheit überprüft werden:\nDurchlüften der Kammer mit Umgebungsluft, bis sich eine konstante CH-Konzentration in der Kam-\nmer eingestellt hat.","876         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nInbetriebnahme der (des) für die Durchmischung des Kammervolumens vorgesehenen Gebläse(s).\nVerschließen der Kammer, Messung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und\ndie CH-Konzentration in der Kammer. Dies sind die Eingangswerte für die Rechnung zur Kammer-\nkalibrierung.\nEinbringen einer auf mindestens 0,5 Prozent genau bestimmten Menge reinen Propans. Die Propan-\nmenge kann durch Volumenstrommessung oder durch Wägung ermittelt werden.\nNach mindestens fünf Minuten Durchmischung werden CH-Konzentration, Temperatur und Druck in\nder Kammer gemessen und aufgezeichnet. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Kammer-\nkalibrierung und gleichzeitig die Ausgangswerte für die Rechnungen zur Prüfung der Dichtheit der\nKammer.\nDer Kammerinhalt soll vier Stunden ohne Entnahme eines Probengasstroms durchmischt werden.\nMessung und Aufzeichnung der Werte für die Temperatur, den Druck und die CH-Konzentration in der\nKammer. Dies sind die Endwerte für die Rechnung zur Prüfung der Dichtheit der Kammer.\nDie berechnete Endmenge darf um nicht mehr als 4 Prozent von der berechneten Anfangsmenge\nabweichen.\n3.12.2   B e r e c h n u n g d e r Ve r d u n s t u n g s e m i s s i o n e n\n3.12.2.1 Kalibrierung\nMit dem in Nummer 3.12.1 beschriebenen Verfahren lässt sich die zeitliche Änderung der Kohlen-\nwasserstoffmenge in der Prüfkammer wie folgt berechnen:\n4 CCHf \u0001 Pf       CCHi \u0001 Pi\n\u0007                          \b\nMCH ¼ 17; 6 \u0001 V \u0001 10\nTF            Ti\ndabei bedeuten:\nMCH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g\nCCH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C1-Äquivalente\ni:      Eingangswert\nf:      Endwert\nP:      Druck in kPa\nT:      Temperatur in der Kammer in K\nV:      Kammervolumen in m3\n3.12.2.2 B e r e c h n u n g d e r Ve r d u n s t u n g s e m i s s i o n e n n a c h N u m m e r 3 . 6\nDie in den Nummern 3.6.2.2 und 3.6.2.4 beschriebene Prüfung der Tankatmungsverluste und der\nVerdunstungsemissionen beim Heißabstellen ermittelt die emittierte Kohlenwasserstoffmenge mithilfe\nfolgender Gleichung:\n4 CCHf \u0001 P1        CCHi \u0001 Pi\n\u0007                          \b\nMCH ¼ k \u0001 V \u0001 10\nTF            Ti\ndabei bedeuten:\nMCH: zeitliche Änderung der Kohlenwasserstoffmenge in der Prüfkammer in g\nCCH: gemessene Kohlenwasserstoffkonzentration in der Prüfkammer in ppm C1-Äquivalente\nV:      Kammervolumen abzüglich des Fahrzeugvolumens (geöffnete Fenster, geöffneter Kofferraum).\nWurde das Fahrzeugvolumen nicht bestimmt, ist ein Volumen 1,42 m3 zu verwenden.\nk:      1,2 (12 +H/C)\nH/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Tankatmungsverluste                          = 2,33\nH/C-Verhältnis der Kohlenwasserstoffe für Heißabstellphase                             = 2,20\nDie gesamte Verdunstungsemission in g/Test ergibt sich durch Addition der\na) Tankatmungsverluste\nb) Emissionen während der Heißabstellphase\nc) Emissionen während des Fahrzeugbetriebs.\n3.13     Berechnung der emittierten Mengen gas- und partikelförmiger Luftverunreinigungen\n3.13.1   Allgemeines\nDie während der Prüfung in der Fahrkurve I emittierten Massen gasförmiger und fester luftverun-\nreinigender Stoffe werden mit nachstehender Gleichung berechnet:\nmiCT þ miS             miHT þ miS\nMi ¼ 0; 43                þ 0; 57\nSCT þ SS               SHT þ SS","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            877\ndabei bedeuten:\nMi:     während der Fahrkurve I emittierte Menge der Komponente i in g/km\nmiCT: während der Fahrkurve I in der Phase 1 emittierte Menge der Komponente i in g\nmiHT: während der Fahrkurve I in der Phase 3 emittierte Menge der Komponente i in g\nmiS:    während der Fahrkurve I in der Phase 2 emittierte Menge der Komponente i in g\nSCT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 1 in km\nSHT: während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 3 in km\nSS:     während der Fahrkurve I gemessene Fahrstrecke der Phase 2 (Stabilisierungsphase) in km\nDie während der Prüfung in der Fahrkurve II emittierten Massen gasförmiger Luftverunreinigungen\nwerden mit nachstehender Gleichung berechnet:\nmiHW\nMi ¼\nSHW\ndabei bedeuten:\nMi:     während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g/km\nmiHW: während der Fahrkurve II emittierte Menge der Komponente i in g\nSHW: während der Fahrkurve II gemessene Fahrstrecke in km\nDie in den einzelnen Testphasen emittierten Massen luftverunreinigender Gase werden nach folgen-\nder Gleichung berechnet:\n6\nmi ¼ Vverd \u0001 %i Ci \u0001 10    \u0001 kH\ndabei bedeuten:\nmi:      emittierte Menge der gasförmigen Luftverunreinigung i in g/Testphase\nVverd:   Volumen der verdünnten Abgase korrigiert auf Normalbedingungen (273,2 K, 101,33 kPa)\nin I/Testphase\n%i :     rel. Dichte der gasförmigen Luftverunreinigung unter Normalbedingungen (273,2 K, 101,33 kPa)\nkH :     Feuchtigkeitskorrekturfaktor für die Berechnung der emittierten Stickoxidmengen (bei CH\nund CO keine Feuchtekorrektur zulässig)\nCi:      Konzentration der gasförmigen Luftverunreinigung in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt\nin ppm und korrigiert mit deren Konzentration in der Verdünnungsluft.\n3.13.2   Vo l u m e n b e s t i m m u n g e n\n3.13.2.1 Berechnung des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Venturi-Rohr zur Messung des konstanten\nDurchflusses.\nEs sind Kennwerte, mit denen das Volumen des Durchflusses ermittelt werden kann, kontinuierlich\naufzuzeichnen, das Gesamtvolumen während der Prüfdauer ist daraus zu berechnen.\n3.13.2.2 Berechnungen des Volumens bei einem Entnahmesystem mit Verdrängerpumpe. Das bei den Ent-\nnahmesystemen mit Verdrängerpumpe gemessene Volumen der verdünnten Abgase ist mit folgender\nFormel zu berechnen:\nV ¼ Vo \u0001 N\nhierbei bedeuten:\nV:    Volumen der verdünnten Abgase (vor der Korrektur) in l/Testphase\nVo: von der Verdrängerpumpe gefördertes Gasvolumen unter Prüfbedingungen in l/Umdrehung\nN: Zahl der Umdrehungen der Pumpe während der Prüfung\n3.13.2.3 Korrektur des Volumens der verdünnten Abgase auf Normalbedingungen. Das Volumen der verdünn-\nten Abgase wird durch folgende Formel auf Normalbedingungen korrigiert:\nPB    P1\nVmix ¼ V \u0001 K1 \u0001\nTp\nhierbei bedeuten:\n273; 2 K                         1\nK1 ¼               ¼ 2; 6961 ðK \u0001 kPa Þ\n101; 33 kPa","878         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nPB: Luftdruck im Prüfraum in kPa\nP1: Druckdifferenz zwischen dem Unterdruck am Einlass der Verdrängerpumpe und dem Umge-\nbungsdruck in kPa\nTp: Mittlere Temperatur in K der verdünnten Abgase beim Eintritt in die Verdrängerpumpe während\nder Prüfung.\n3.13.3 Berechnung der korrigierten Konzentration luftverunreinigender Gase im\nAuffangbeutel\n1\n\u0007       \b\nCi ¼ Ce Cd 1\nDF\nhierbei bedeuten:\nCi:    Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, ausgedrückt in ppm\nund korrigiert mit dessen Konzentration in der Verdünnungsluft\nCe: Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in den verdünnten Abgasen, aus-\ngedrückt in ppm\nCd: Gemessene Konzentration des luftverunreinigenden Gases i in der Verdünnungsluft, ausgedrückt\nin ppm\nDF: Verdünnungsfaktor\nDer Verdünnungsfaktor wird wie folgt berechnet:\n13; 4\nDF ¼                              4\ncCO2  þ ðcCH þ cCO Þ \u0001 10\nhierbei bedeuten:\ncCO2: CO2-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in Volum-\nprozent\ncCH:     CH-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in ppm Kohlen-\nstoffäquivalent\ncCO:     CO-Konzentration in den verdünnten Abgasen im Auffangbeutel, ausgedrückt in ppm.\n3.13.4 Berechnung des Feuchtekorrekturfaktors für NO\nUm die Auswirkungen der Feuchte auf die für die Stickoxide erzielten Ergebnisse zu korrigieren, ist\nfolgende Formel anzuwenden:\n1\nkH ¼\n1   0; 0329 ðH     10; 71Þ\nwobei\n6; 211 \u0001 Ra \u0001 Pd\nH¼                           2\nPB ðPd \u0001 Ra Þ \u0001 10\nIn diesen Formeln bedeuten:\nH: Absolute Feuchte, ausgedrückt in Gramm Wasser pro Kilogramm trockener Luft\nRa: Relative Feuchte der Umgebungsluft, ausgedrückt in Prozent\nPd: Sättigungsdampfdruck bei Umgebungstemperatur, ausgedrückt in kPa\nPB: Luftdruck im Prüfraum, ausgedrückt in kPa.\n3.13.5 Bestimmung der mittleren CH-Konzentration bei Selbstzündungsmotoren\nZur Bestimmung der Masse der CH-Emissionen für Dieselmotoren wird die mittlere CH-Konzentration\nmit Hilfe folgender Formel berechnet:\nÐ t2\nt1 cCH \u0001 dt\nCe ¼\nt2 t1\nhierbei bedeuten:\nð t2\ncCH \u0001 dt : Integral der vom beheizten HFID-Analysator während der Prüfzeit (t2 – t1) aufgezeich-\nt1            neten Werte\nC e:            CH-Konzentration, gemessen in den verdünnten Abgasen in ppm\nC e:            ersetzt direkt CCH in allen entsprechenden Gleichungen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                             879\n4                E r m i t t l u n g d e s Ve r s c h l e c h t e r u n g s f a k t o r s u n d d e s Ve r s c h l e c h t e r u n g s -\nwerts\n4.1              Allgemeines\nDie Verschlechterungsfaktoren für die Abgasemissionen und der Verschlechterungswert für die Ver-\ndunstungsemissionen werden in einem Dauerlauf über 80 000 km ermittelt. Der Dauerlauf, der für die\nnormalen Fahrbedingungen repräsentativ sein soll, ist nach einem definierten Fahrprogramm auf der\nStraße oder auf einem den normalen Witterungsbedingungen ausgesetzten Fahrleistungsprüfstand\ndurchzuführen.\nZum Nachweis, dass die emissionsmindernden und -relevanten Bauteile der Prüffahrzeuge ihre Funk-\ntion zur Einhaltung der Abgas- und Verdunstungsemissionsgrenzwerte über die Lebensdauer der\nFahrzeuge beibehalten, kann auf Antrag des Herstellers im Einvernehmen mit dem Technischen\nDienst statt des nachfolgend definierten Dauerlaufs ein anderes gleichwertiges Testverfahren zuge-\nlassen werden.*)\n4.2              Durchführung der Dauerlaufprüfung\n4.2.1            Auswahl der Dauerlauffahrzeuge\nFür den Dauerlauftest ist ein Fahrzeug des Fahrzeugtyps auszuwählen. Für den Fall der Ausdehnung\nder Betriebserlaubnis auf weitere Fahrzeugtypen ist ein Fahrzeug desjenigen Fahrzeugtyps auszu-\nwählen, das nach Angaben des Herstellers die höchsten Zulassungs-/Verkaufszahlen erwarten lässt.\nHält die Genehmigungsbehörde diesen Fahrzeugtyp nicht für repräsentativ, so kann sie ein weiteres\nPrüffahrzeug bestimmen.\nBevor der Hersteller mit der Dauerlaufprüfung beginnt, muss die Genehmigungsbehörde der Wahl der\nPrüffahrzeuge zustimmen. Der Antrag ist mit den Angaben über das Prüffahrzeug zu versehen.\n4.2.2            Zugang während der Prüfung\nDer Genehmigungsbehörde ist während des Dauerlaufs jederzeit Zugang zu dem Prüfgebäude bzw.\nPrüfgelände zu gewähren. Außerdem sind der Genehmigungsbehörde auf Verlangen alle Prüfungs-\nunterlagen jederzeit vorzulegen.\n4.2.3            Fahrbetrieb und Prüfungen\nDer Fahrbetrieb wird auf einem im Freien liegenden Fahrleistungsprüfstand durchgeführt, der nach\nden Anforderungen für die Abgasprüfungen eingestellt ist. Dabei ist das Fahrprogramm nach Num-\nmer 4.2.3.1 zu absolvieren.\nMit Erlaubnis der Genehmigungsbehörde kann der Fahrbetrieb auch auf einer festgelegten Rund-\nstrecke durchgeführt werden.\n4.2.3.1          Fahrprogramm\nDas Fahrprogramm besteht aus elf Zyklen zu je 6 km (Figur 8).\nWährend der ersten neun Zyklen muss innerhalb des Zyklus viermal angehalten werden, mit einem\nLeerlaufbetrieb von jeweils 15 Sekunden. Es ist normal zu beschleunigen und zu verzögern. Zudem\nist innerhalb jedes Zyklus fünfmal zu verzögern – von der Zyklusgeschwindigkeit auf 32 km/h – und\nwieder leicht zu beschleunigen bis auf die Zyklusgeschwindigkeit. Der zehnte Zyklus wird mit einer\nkonstanten Geschwindigkeit von 89 km/h gefahren. Der elfte Zyklus beginnt mit einer Beschleunigung\nmit Vollgas aus dem Stillstand auf 113 km/h. Auf halber Strecke erfolgt eine Normalbremsung bis zum\nStillstand mit einer anschließenden Leerlaufphase von 15 Sekunden, gefolgt von einer zweiten Be-\nschleunigung mit Vollgas.\nAnschließend ist das Fahrprogramm sofort von vorne zu beginnen.\n*) Beurteilungskriterien werden im Verkehrsblatt veröffentlicht.","880    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nFigur 8\nProgramm für den Fahrbetrieb\nDas Programm besteht grundsätzlich aus elf Zyklen zu je 6 km; die Zyklusgeschwindigkeit für jeden\nZyklus ist in folgender Tabelle angegeben:\nZyklusgeschwindigkeit\nZyklus\nin km/h\n1                      64\n2                      48\n3                      64\n4                      64\n5                      56\n6                      48\n7                      56\n8                      72\n9                      56\n10                       89\n11                      113\nZur Durchführung des Dauerbetriebs muss handelsüblicher Kraftstoff nach DIN 51 607, der in seinen\nEigenschaften typisch für den in der Bundesrepublik erhältlichen Kraftstoff ist, verwendet werden.\nEine Analyse des Kraftstoffs ist durchzuführen und der Genehmigungsbehörde vorzulegen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           881\nIm Neuzustand und nach jeweils 10 000 ± 400 km sind während des Dauerlauftests Abgasprüfungen\nnach Nummer 3.6 und nach Bedarf Verdunstungsprüfungen nach Nummer 3.6 durchzuführen. Der\nFahrzeughersteller hat einen begonnenen Dauerlauf bis zum Kilometerstand 80 000 km durch-\nzuführen. Die Prüfergebnisse jeder Prüfung sind der Genehmigungsbehörde unter Beilage der Fahr-\nprotokolle unverzüglich zuzustellen. Falls ein Emissionsmesswert über den Abgas- bzw. Verduns-\ntungsemissionsgrenzwerten liegt, kann der Dauerlauf abgebrochen werden. Die Genehmigungs-\nbehörde ist in diesem Fall sofort mit der Angabe von Gründen für das Überschreiten zu informieren.\n4.2.4 Wartung der Prüffahrzeuge\nDie Wartung der emissionsrelevanten und emissionsmindernden Bauteile während des Dauerlaufs\nsoll mit den Empfehlungen des Herstellers für den Fahrzeugtyp übereinstimmen. Die Wartungs-\narbeiten dürfen jedoch den vom Hersteller im Wartungsplan aufgeführten Umfang nicht überschreiten\nund nicht in kürzeren Intervallen durchgeführt werden.\nJede während des Dauerlaufs durchgeführte außerplanmäßige Wartung ist der Genehmigungs-\nbehörde sofort mitzuteilen. Die Genehmigungsbehörde entscheidet innerhalb von sieben Tagen, ob\nder Dauerlauf fortgeführt wird.\nIn den vom Hersteller vorgeschriebenen Zeitabständen ist das Wechseln von Motor- und Getriebeöl,\nÖl-, Kraftstoff- und Luftfilter zulässig.\n4.3   Berechnung\n4.3.1 Berechnung des Verschlechterungsfaktors\nNach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Abgasmessungen zusammenzustellen.\nAlle gemessenen Abgaswerte müssen unterhalb der Abgasgrenzwerte liegen. Mit Hilfe der Methoden\nder kleinsten Fehlerquadrate wird für jeden Schadstoff getrennt die Regressionsgerade berechnet;\ndiese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und 6 400 km. Der Quotient\nder Emission bei 80 000 km und 6 400 km ist der Verschlechterungsfaktor. Liegt der Quotient unter\n1,00, so wird der Verschlechterungsfaktor mit 1,00 festgesetzt. Der Verschlechterungsfaktor ist auf\nzwei Stellen nach dem Komma genau für jeden Schadstoff anzugeben.\n4.3.2 Berechnung des Verschlechterungswerts\nNach Beendigung des Dauerlaufs sind alle Ergebnisse der Verdunstungsmessungen zusammenzu-\nstellen. Mit Hilfe der Methode der kleinsten Fehlerquadrate wird die Regressionsgerade berechnet;\ndiese Funktion dient zur Berechnung der Emissionswerte bei 80 000 km und 6 400 km.\nDer Verschlechterungswert für die Verdunstungsemissionen berechnet sich durch Subtraktion der\nVerdunstungsemissionen bei 6 400 km von denen bei 80 000 km. Der Verdunstungsemissionswert\nist auf zwei Stellen nach dem Komma anzugeben.\n4.4   Schlussbericht\nNach Abschluss der Arbeiten sind der Genehmigungsbehörde alle Ergebnisse des Dauerlaufs vor-\nzulegen. Diesen Ergebnissen muss eine Erklärung beigelegt werden, dass der Dauerlauf nach den\nVorschriften dieser Anlage durchgeführt worden ist.\n5     Prüfkraftstoffspezifikation\n5.1   Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor\nTyp: Super, unverbleit\nAnforderungen                                                          Prüfung nach\nROZ                                       min. 96,0                    DIN 51 756\nMOZ                                       min. 86,0                    DIN 51 756\nDichte bei 15 °C                          min. 0,750 kg/l              DIN 51 757\nmax. 0,770\nDampfdruck nach Reid                      min. 0,56 bar                DIN 51 754\nmax. 0,64\nSiedeverlauf                                                           DIN 51 751\nSiedebeginn                            min. 24 °C\nmax. 40\n10 Vol.-%-Punkt                        min. 42 °C\nmax. 58\n50 Vol.-%-Punkt                        min. 90 °C\nmax. 110\n90 Vol.-%-Punkt                        min. 150 °C\nmax. 170","882    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnforderungen                                                           Prüfung nach\nSiedeende                              min. 185 °C\nmax. 205 °C\nRückstand                                max. 2 Vol.-%\nKohlenwasserstoffanalyse (FIA)                                          DIN EN 10\nOlefine                                max. 15 Vol.-%\nAromaten                               max. 45 Vol.-%\nGesättigte Kohlenwasserstoffe          Rest\nOxidationsstabilität                     min. 480 Minuten               DIN EN 9\nAbdampfrückstand                         max. 4 mg/100 ml               DIN EN 5\nSchwefelgehalt                           max. 0,04 Gew.-%               DIN EN 41\noder DIN 51 400\nBleigehalt                               max. 0,010 g/l                 DIN 51 769\nGaschromatographie\nDer Kraftstoff darf keine phosphorhaltigen Additive enthalten. Die Anforderungen an den Siedeverlauf\nbeinhalten insgesamt verdampfte Mengen.\n5.2 Technische Daten des Prüfkraftstoffs für die Prüfung der Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotor\nTyp: Dieselkraftstoff\nAnforderungen                                                             Prüfung nach\nDichte bei 15 °C                               min. 0,835 kg/l            DIN 51 757\nmax. 0,845 kg/l\nCetanzahl                                      min. 48                    DIN 51 773\nmax. 54\nSiedeverlauf                                                              DIN 51 751\n50 Vol.-%-Punkt                              min. 245 °C\n90 Vol.-%-Punkt                              min. 320 °C\nmax. 350 °C\nSiedeende                                    max. 370 °C\nViskosität bei 20 °C                           min. 3 mm2/s               DIN 51 561\nmax. 5 mm2/s\nSchwefelgehalt                                 min. 0,10 Gew.-%           DIN EN 41\nmax. 0,30 Gew.-%\nFlammpunkt                                     min. 55 °C                 DIN 51 755\nGrenzwert der Filtrierbarkeit                  max. –5 °C                 DIN 51 428\nKoksrückstand nach Conradson                   max. 0,1 Gew.-%            DIN 51 551\nAsche                                          max. 0,01 Gew.-%           DIN EN 7\nWassergehalt                                   max. 0,05 Gew.-%           DIN 51 777\nKupferkorrosion                                max. 1–50 A 3              DIN 51 769\nNeutralisationszahl                            max. 0,2 mg KOH/g          DIN 51 558\nDie Anforderungen an den Siedeverlauf beinhalten insgesamt verdampfte Mengen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                                                                                  883\n5.3 Prüfkraftstoff für die Prüfung von Flüssiggasfahrzeugen mit Fremdzündungsmotor\nBei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Prüfkraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622 Aus-\ngabe 1973 zu verwenden.\n6   Formblatt: Mitteilung über die Betriebserlaubnis\nMuster\nM a x i m a l f o r m a t : A4\nNummer der Betriebserlaubnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1.     Fahrzeugart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2.1    Fabrik- oder Handelsmarke des Fahrzeugs\n...............................................................................................\n2.2    Fahrzeugtyp . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...............................................................................................\n...............................................................................................\n3.     Fahrzeugtypen, auf die die Betriebserlaubnis ausgedehnt wird\n...............................................................................................\n4.     Name und Anschrift des Herstellers\n...............................................................................................\n5.     Gegebenenfalls Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers\n...............................................................................................\n6.     Massen der genehmigten Fahrzeugtypen in fahrbereitem Zustand\n...............................................................................................\n6.1    Bezugsmassen der geprüften Fahrzeuge\n...............................................................................................\n7.     Technisch zulässige Gesamtmassen der Fahrzeuge\n...............................................................................................\n8.     Getriebe . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n8.1    Anzahl der Gänge bzw. Schaltstufen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n8.2    Übersetzungsverhältnisse aller Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n8.3    Leistung der geprüften Fahrzeuge . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n9.     Datum und Nummer der Prüfbescheinigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n10.     Ergebnisse der Prüfungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n10.1    Fahrkurve I . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n10.2    Fahrkurve II . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n10.3    § 47a . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n10.4    Verdunstungsmessung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n10.5    Dauertest (Verschlechterungsfaktor/-wert) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n11.     Ort und Datum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n12.     Unterschrift . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","884                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnhang I\nFahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIII\nFahrzeugtyp*)\n0       Allgemeines                                                 4.5      Übersetzungsverhältnis:\n0.1     Fabrikmarke:                                                         1. Gang\n2. Gang\n0.2     Typ und Handelsbezeichnung:\n3. Gang\n0.3     Art:                                                                 4. Gang\n0.4     Klasse des Fahrzeugs:                                                5. Gang\nÜbersetzungsverhältnis des Achsgetriebes\n0.5     Name und Anschrift des Herstellers:\n0.6     Name und Anschrift                                          4.12     Schaltpunkte (mechanisches Getriebe) zwischen den\ndes Beauftragten des Herstellers (ggf.):                             einzelnen Gängen in km/h:\n1       Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs                        6        Aufhängung\n1.2     Angetriebene Räder:                                         6.1      Normalbereifung\n2       Abmessungen und Gewichte                                             – Abmessungen:\n2.6     Leermasse:                                                           – Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):\nBezugsmasse:                                                Anlagen:\n2.7     Technisch zulässige Gesamtmasse:                            1. Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen\n3       Antriebsmaschine (s. Anhang II)                                 Fahrzeugausführung\n4       Kraftübertragung                                            2. Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der\ndort geforderten Anlagen\n4.3     Schaltgetriebe:\n– Bauart                                                    3. Lichtbilder des Motors und des Motorraums\n– automatisch/mechanisch                                    4. ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)\n*) Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung nach Nummer 1.12 der Anlage XXIII für den vorgestellten Fahrzeugtyp Angabe der entsprechenden Ge-\nnehmigungsnummer.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                     885\nAnhang II\nHauptmerkmale des Motors\nund Angaben über die Durchführung der Prüfungen gemäß Anlage XXIII\n1         Beschreibung des Motors\n1.1       Marke*)\n1.2       Typ*)\n1.3       Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung,\nmit Viertakt/Zweitakt2)\n1.4       Bohrung\n1.5       Hub\n1.6       Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge\n1.7       Hubraum\n1.8       Verdichtungsverhältnis3)\n1.9       Zeichnungen der Brennräume und Kolben\n1.10      Kühlsystem                                          Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)\n1.11      Aufladung, Art, Kurzbeschreibung                    ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung\n1.12      Ansaugsystem                                        (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung\nan Außentemperatur)\nAnsaugkrümmer                                       Zeichnung mit Hauptabmessungen\nLuftfilter   7\nMarke        8                                      Zeichnung mit Hauptabmessungen\nTyp          9\nAnsaugschalldämpfer                                 ggf.\nMarke\nTyp\n1.13      Kurbelgehäuseentlüftung                             Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der\nDrosselstelle(n)\n2         Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung\nBeschreibung und Skizzen (mit Angabe aller          z. B. Sekundärluftzufuhr\nwesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche)          Leerlaufsteller\nsowie Kennzeichnung                                       Drehzahlschaltgerät\nTaktventil\nO2-Sonde\nLambda-Steuergerät\nKatalysator\nAbgasrückführung\nPartikelfilter\nWarneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen\nVerdunstungsemissionsrelevante Bauteile\n3         Ansaug- und Kraftstoffsystem\n3.1       Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung          z. B. Drosselklappendämpfer,\nnebst Zubehör                                             Vorwärmer,\nzusätzliche Luftanschlüsse\n3.2       Kraftstoffzufuhr                                    ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung\n3.2.1     durch Vergaser\nZahl der Vergaser                                   Angabe der Art\n3.2.1.1   Marke                                               Hersteller\n3.2.1.2   Typ                                                 Typangabe\n3.2.1.3   Einstellelemente1)                                  (bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatur-\nsensoren, Drosselklappenansteller usw.)\nLeerlaufeinstellung und Eingriffssicherung          Beschreibung und Skizzen\n3.2.1.3.1 Düsen                                               Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben\n3.2.1.3.2 Lufttrichter                                        Durchmesser\n3.2.1.3.3 Füllstand in der Schwimmerkammer                    Höhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen\n3.2.1.3.4 Gewicht des Schwimmers                              Gewichtsangabe","886              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.2.1.3.5 Schwimmernadel                                      Durchmesser\n3.2.1.4   Starthilfe                                          handbedient oder automatisch\nEinstellung der Schließanlage3)                     Angabe über die Justierung\n3.2.1.5   Kraftstoffpumpe                                     Druckangabe oder Kennlinie3)\n3.2.2     Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des         z. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*)\nSystems                                                    Steuergerät*)\nMengenteiler*)\nWarmlaufregler*)\nThermozeitschalter*)\nKaltstartventil*)\nKraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)\nSystemdruck (Druck angeben)3)\nEingriffssicherung**)\nTaktventil\n*) Kennzeichnung angeben\n**) Beschreibung und Skizzen\nArbeitsweise                                        z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbel-\nkammer, Direkteinspritzung\n3.2.2.1   Einspritzpumpe                                      falls nicht in Nummer 3.2.2 enthalten\n3.2.2.1.1 Marke       7\n8                                       ggf.\n3.2.2.1.2 Typ         9\n3.2.2.1.3 Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1\nder Pumpe2)3)\noder\nKennlinie2)3)\nKalibrierverfahren:\nauf dem Prüfstand/am Motor2)\n3.2.2.1.4 Einspritzzeitpunkt                                  ggf.\n3.2.2.1.5 Einspritzkurve                                      ggf.\n3.2.2.2   Einspritzdüse                                       Kennzeichnung\n3.2.2.3   Regler\n3.2.2.3.2 Typ\n3.2.2.3.3 Abregeldrehzahl unter Last                          min-1\n3.2.2.3.4 Höchstdrehzahl ohne Last                            min-1\n3.2.2.3.5 Leerlaufdrehzahl:\n3.2.2.4   Kaltstarteinrichtung:\n3.2.2.4.1 Marke:\n3.2.2.4.2 Typ:\n3.2.2.4.3 Beschreibung:\n3.2.2.5   Starthilfe:\n3.2.2.5.1 Marke:\n3.2.2.5.2 Typ:\n3.2.2.5.3 Beschreibung:\n4         Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten\n4.1       Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie             Angabe von Ventilhub\nSchließwinkel oder gleichwertige Merkmale\nanderer Steuerungen bezogen auf den oberen          Angabe von Einlass/Auslass vor/nach OT\nTotpunkt\n4.2       Bezugs- und/oder Einstellbereiche2)                 Angabe von Einlass/Auslass-Spiel\n5         Zündung\n5.1       Art der Zündsysteme\nBeschreibung                                        z. B. Transistor-Zündanlage\n5.1.1     Marke                                               ggf.\n5.1.2     Typ                                                 ggf.\n5.1.3     Zündverstellkurve**)3)                              Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung\nVerstellbereich)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                 887\n5.1.4          Zündzeitpunkt3)                                            Angabe der Randbedingungen\n5.1.5          Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel               ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung\n6              Schalldämpferanlage\n6.1            Beschreibung und Skizzen                                   Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie\nSchema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bau-\nteile\n7              Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1            Zündkerzen\n7.1.1          Marke\n7.1.2          Typ                                                        Angaben über Hersteller\nTyp\nKennzeichnung\n7.1.3          Elektrodenabstand\n7.2            Zündspule\n7.2.1          Marke\n7.2.2          Typ\n7.3            Zündkondensator\n7.3.1          Marke                                                      falls vorhanden\n7.3.2          Typ\n8              Motorleistung\n(vom Hersteller anzugeben)\n8.1            Leerlaufdrehzahl3)\n8.2            Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach             CO-Angaben in %\nAngabe des Herstellers (Vol.-%)                            ggf. vor und nach Katalysator,\nggf. Referenzwert gem. § 47a angeben\n8.3            Nennleistungsdrehzahl3)\n8.4            Nennleistung                                               Leistung in kW (Messmethode angeben)\n9              Verwendete Schmiermittel\n9.1            Marke\n9.2            Typ\n10             Information über Startvorgang\n11             Austausch der O2-Sonde\nnach         km                                            ggf.\nAustausch des Katalysators\nnach         km                                            ggf.\n1\n) Bei nicht herkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.\n2\n) Nichtzutreffendes streichen.\n3\n) Toleranz angeben.\n*) Bei Vorlage einer Abgasgenehmigung entsprechend Nummer 1.12 der Anlage XXIII auch Angabe der für den jeweiligen Markt vorgesehenen\nBezeichnung.\n**) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.","888            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XXIV\n(zu § 47)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- und Selbstzündungsmotoren\n(Definition bedingt schadstoffarmer Personenkraftwagen)\n1         Bedingungen für die Einstufung als bedingt schadstoffarmes Kraftfahrzeug\n1.1       Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die Anforderungen hinsichtlich der Emissionen luftverunreinigender Gase, die\n1. Personenkraftwagen sowie\n2. Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg\nmit Fremdzündungsmotoren (Ottomotoren) oder Selbstzündungsmotoren (Dieselmotoren) mit min-\ndestens vier Rädern, höchstens neun Sitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Ge-\nsamtmasse von mindestens 400 kg und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens\n50 km/h erfüllen müssen, um als bedingt schadstoffarm anerkannt zu werden. Sie gilt auch für Per-\nsonenkraftwagen sowie Wohnmobile mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 800 kg\nmit nachträglich eingebauten Abgasreinigungssystemen (Umrüstung) zur Verringerung der Emissionen\nluftverunreinigender Gase.\n1.2       Definition\n1.2.1     Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A\nAls bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe A gelten:\na) Personenkraftwagen mit Fremdzündungsmotoren, wenn sie bei reihenweiser Fertigung die Anfor-\nderungen nach Nummer 1.5.1.1, im Falle der Umrüstung zusätzlich die Anforderungen nach\nNummer 1.5.1.2 erfüllen,\nb) Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach\nden Nummern 1.5.1.1 und 1.5.1.2 erfüllen,\nc) Personenkraftwagen mit Selbstzündungsmotoren, wenn sie die Anforderungen nach Num-\nmer 1.5.1.1 erfüllen.\n1.2.2     Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B\nAls bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe B gelten:\na) Personenkraftwagen, wenn sie durch Einbau von Abgasreinigungssystemen die Anforderungen\nnach Nummer 1.5.2.1 erfüllen; bereits im Verkehr befindliche Fahrzeuge müssen zusätzlich den\nAnforderungen nach Nummer 1.5.2.2 genügen,\nb) Personenkraftwagen mit Flüssiggasanlagen, wenn sie im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach\nden Nummern 1.5.2.1 und 1.5.2.2 erfüllen.\n1.2.3     Bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C\nAls bedingt schadstoffarme Personenkraftwagen der Stufe C gelten Personenkraftwagen mit Motoren\nmit einem Hubraum von weniger als 1 400 cm3,\na) wenn sie die Anforderungen nach Nummer 1.5.3 erfüllen,\nb) wenn sie als Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen im Flüssiggasbetrieb die Anforderungen nach\nNummer 1.5.3 in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 erfüllen.\n1.3       Anforderungen\nDie Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch die in\nNummer 1.5 näher beschriebenen Prüfungen nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft\nmachen, dass die Funktionsfähigkeit dieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestim-\nmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist. Die Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen\nausgerüstet sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.\nDies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich\nsind. Einrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit\nFlüssiggasanlagen zulässig. Bei reihenweise gefertigten Kraftfahrzeugen, die mit einem Abgasreini-\ngungssystem ausgerüstet sind und für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss der\nTankeinfüllstutzen so beschaffen sein, dass diese Fahrzeuge ausschließlich mit unverbleitem Kraftstoff\nbetankt werden können. Diese Bedingung gilt als erfüllt, wenn diese Fahrzeuge mit einem Zapfhahn mit\neinem äußeren Durchmesser der Endöffnung von mehr als 2,134 cm nicht betankt werden können.\nBei umgerüsteten Kraftfahrzeugen, für deren Betrieb unverbleiter Kraftstoff erforderlich ist, muss ein\nentsprechender Hinweis in der Nähe des Tankeinfüllstutzens an gut sichtbarer Stelle angebracht sein.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            889\n1.4     Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis und Nachweis\nüber Schadstoffverringerungen auf der Grundlage bereits erteilter Allge-\nmeiner Betriebserlaubnisse\n1.4.1   Für Kraftfahrzeuge kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter den Antrag auf Erteilung einer\nAllgemeinen Betriebserlaubnis oder auf Erteilung eines Nachtrags zur Allgemeinen Betriebserlaubnis\ndes Fahrzeugs unter Beifügung der in Nummer 2.1 aufgeführten Unterlagen und Erklärungen stellen.\n1.4.2   Sollen durch nachträglichen Einbau von Abgasreinigungssystemen die Emissionen luftverunreinigen-\nder Gase von Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist, soweit nicht nach Nummer 1.4.1 verfahren\nwird, für die Abgasreinigungssysteme eine Allgemeine Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22\nerforderlich. Der Antrag kann entweder vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller des Abgas-\nreinigungssystems oder von deren Beauftragten unter Beifügung der in Nummer 2.2 aufgeführten\nUnterlagen und Erläuterungen gestellt werden.\n1.4.3   Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, die die Anforderungen\nnach Nummer 1.5.1.1 ohne Umrüstung erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter\naufgrund der für den Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis nachweisen, dass das Kraft-\nfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C gilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die\nreihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen unter Berücksichtigung der Nummer 1.5\neinhalten.\n1.4.4   Für bereits im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen\nnach Nummer 1.5.1.1 erfüllen, kann der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf Grund der für\nden Fahrzeugtyp erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnis und gegebenenfalls nachträglich durchge-\nführter Prüfungen nachweisen, dass das Kraftfahrzeug als bedingt schadstoffarm nach Stufe A oder C\ngilt. Außerdem muss er bestätigen, dass die reihenweise gefertigten Fahrzeuge diese Anforderungen\nunter Berücksichtigung der Nummer 1.5 erfüllen.\n1.4.5   Die Vorschriften der Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 gelten für Fahrzeuge, die auf Grund einer Betriebserlaub-\nnis nach § 21 erstmals in den Verkehr kommen oder gekommen sind und für in diese Fahrzeuge\neingebaute Abgasreinigungssysteme entsprechend.\n1.5     Prüfungen\nDie Prüfungen sind nach Nummer 3 durchzuführen.\n1.5.1   Stufe A\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die\nnach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe A\nbeantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:\n1.5.1.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richt-\nlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983 zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG über die\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung\nder Luft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1):\nSumme\nBezugsmasse Pr                                                             NOx\nCH + NOx\n(kg)                               (g/Test)                        (g/Test)\nPr ≤ 1 250                              12,75                             6\nPr > 1 250                               15                               6\nBei erstmals in den Verkehr kommenden Kraftfahrzeugen müssen die CO-Typprüfgrenzwerte nach der\nRichtlinie 83/351/EWG oder der ECE-Regelung Nr. 15/04 bzw. nach der Richtlinie 78/665/EWG der\nKommission vom 14. Juli 1978 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über die An-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der\nLuft durch Abgase von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung an den technischen Fortschritt\n(ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48) oder der ECE-Regelung Nr. 15/03 und bei den anderen Kraftfahr-\nzeugen der für den jeweiligen Fahrzeugtyp auf Grund der Genehmigung geltende CO-Typprüfgrenzwert\neingehalten werden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben wer-\nden können, müssen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten\nwerden; im Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte\neingehalten werden.\n1.5.1.2 Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren, deren Schadstoffemissionen durch Umrüstung nach-\nträglich vermindert werden, ist zusätzlich folgendes im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Umrüstung\nnachzuweisen:","890              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n1.5.1.2.1   Der nach DIN 70 030 ermittelte Kraftstoffverbrauch darf um nicht mehr als 5 Prozent ansteigen, wobei\ndie arithmetischen Mittelwerte aus den beiden Verbrauchsmessungen verglichen werden. Dabei sind\nVerbrauchsnachteile durch geringere Oktanzahlen des unverbleiten Benzins (1 Prozent je Oktanzahl)\nvom Messergebnis abzuziehen.\n1.5.1.2.2   Das Betriebsverhalten darf sich bei den üblichen Betriebstemperaturen des Fahrzeugs nicht ver-\nschlechtern, wobei die Beurteilung wie folgt auf dem Rollenprüfstand vorzunehmen ist:\n1.5.1.2.2.1 Betriebsverhalten bei Normaltemperatur\nBetriebsverhalten beim Startvorgang\nBetätigung des Starters (zehn Sekunden maximal)\nDauer der Pausen zwischen den Startversuchen 15 Sekunden\nBei Anspringen des Motors 60 Sekunden Leerlauf unter Beachtung der Betriebsanleitung (Kick-down,\nEinstellung der Starterklappe)\nBetriebsverhalten während der Warmlaufphase\nDurchfahren eines Fahrzyklus in Anlehnung an die Prüfung Typ I des Anhangs I der Richtlinie\n83/351/EWG des Rates der Anlage XIV mit einer zusätzlichen Beschleunigungsphase im dritten Ab-\nschnitt des Fahrzyklus von 40 km/h auf 100 km/h im höchst möglichen Gang. Die Prüfung umfasst drei\nZyklen und ist ohne Unterbrechung durchzuführen.\n1.5.1.2.2.2 Betriebsverhalten bei niedriger Temperatur\nBetriebsverhalten in der Kältekammer auf dem Rollenprüfstand bei -10 °C Luft- und Motoröltempera-\ntur, sofern durch das Abgasreinigungssystem eine Verschlechterung des Betriebsverhaltens bei nied-\nrigen Temperaturen zu erwarten ist.\nDas Betriebsverhalten ist beim Startvorgang und während der Warmlaufphase entsprechend Num-\nmer 1.5.1.2.2.1 zu überprüfen.\n1.5.1.2.3   Falls der Fahrzeughersteller schriftlich die Gewährleistung für einwandfreies Betriebsverhalten des\nFahrzeugtyps übernimmt, kann auf die Prüfungen nach Nummer 1.5.1.2.2 verzichtet werden.\n1.5.1.2.4   Die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 sind auf Fahrzeuge mit Flüssiggasanlagen nicht anzuwenden.\n1.5.2       Stufe B\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die nach den\nNummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe B beantragt\nwird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:\n1.5.2.1     Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richt-\nlinie 83/351/EWG des Rates:\nDie NOx-Emission des Prüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem muss um mindestens\n30 Prozent geringer sein als die NOx-Emission des Prüffahrzeugs ohne Abgasreinigungssystem.\nZusätzlich muss das Prüffahrzeug mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeug-\ntyp nach Richtlinie 78/665/EWG bzw. 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976 zur An-\npassung der Richtlinie des Rates 70/220/EWG vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvor-\nschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Abgase von\nKraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündungsmotor an den technischen Fortschritt (ABl. L 32 vom\n3.2.1977, S. 32) oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bzw. 15/02 geltenden NOx-Typprüfgrenzwert um\nmindestens 30 Prozent unterschreiten; gehört das Prüffahrzeug zu einem nach Richtlinie 83/351/EWG\noder nach ECE-Regelung Nr. 15/04 genehmigten Fahrzeugtyp, so muss die NOx-Emission des\nPrüffahrzeugs mit eingebautem Abgasreinigungssystem den für diesen Fahrzeugtyp nach der Richt-\nlinie 78/665/EWG oder nach ECE-Regelung Nr. 15/03 bestimmten NOx-Typprüfgrenzwert um mindes-\ntens 30 Prozent unterschreiten.\nWeiterhin dürfen die CH- und CO-Emissionen bei Durchführung nur je einer Prüfung vor und nach\nEinbau des Abgasreinigungssystems nach Einbau höchstens um 5 Prozent ansteigen, andernfalls ist\nanhand von je drei Messungen nachzuweisen, dass die CH- und CO-Emissionen nicht signifikant\nansteigen.\nAußerdem müssen beim Prüffahrzeug vor Einbau des Abgasreinigungssystems die für den jeweiligen\nFahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte für die entsprechenden Schadstoffe eingehalten werden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben wer-\nden können, müssen die vorgenannten Anforderungen nur im Flüssiggasbetrieb eingehalten werden;\nim Benzinbetrieb müssen mindestens die für den Fahrzeugtyp geltenden Typprüfgrenzwerte eingehal-\nten werden.\n1.5.2.2     Kraftstoffverbrauch und Betriebsverhalten\nFür im Verkehr befindliche Kraftfahrzeuge, die die Anforderungen nach Nummer 1.5.2.1 nach Einbau\neines Abgasreinigungssystems erfüllen, ist ferner im Vergleich zum Prüffahrzeug ohne Abgasreini-\ngungssystem nachzuweisen, dass hinsichtlich des Kraftstoffverbrauchs und des Betriebsverhaltens","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           891\ndie Anforderungen nach Nummer 1.5.1.2 eingehalten werden.\nHierbei sind bei Fahrzeugen mit Flüssiggasanlagen die Nummern 1.5.1.2.1 und 1.5.1.2.2.2 nicht an-\nzuwenden.\n1.5.3   Stufe C\nFür Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren und für Abgasreinigungssysteme, für die\nnach den Nummern 1.4.1, 1.4.2 oder 1.4.5 eine Betriebserlaubnis für die Anerkennung nach Stufe C\nbeantragt wird, gelten bei der Typprüfung folgende Anforderungen:\n1.5.3.1 Grenzwerte für gasförmige Schadstoffe, gemessen nach Europa-Fahrzyklus des Anhangs I der Richt-\nlinie 83/351/EWG des Rates:\nSumme\nHubraum                    CO                                                 NOx\nCH + NOx\n(cm3)                   (g/Test)                  (g/Test)                 (g/Test)\nweniger als 1 400              38,25                     12,75                      6\nIm Übrigen gelten die Vorschriften der Abschnitte 1.5.1.1 bis 1.5.1.2.\n1.5.4   Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 1.3 Sätze 2 und 3 nicht\nerfüllen, so kann der Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissions-\nverhalten auch bei höheren Geschwindigkeiten überprüft wird.\n1.5.5   Serienprüfungen durch den Technischen Dienst\n1.5.5.1 Bei serienmäßig hergestellten, bedingt schadstoffarmen Fahrzeugen kann die Genehmigungsbehörde\nnach § 20 Prüfungen zur Überwachung des Emissionsverhaltens der Fahrzeuge aus der Produktion\ndurch den Technischen Dienst durchführen lassen.\nZur Beurteilung der Übereinstimmung der Produktion sind die für den betroffenen Fahrzeugtyp erfor-\nderlichen Abgasprüfungen nach Nummer 1.5 durchzuführen, wobei die für die jeweiligen Prüfungen\ngeltenden Grenzwerte um 20 Prozent überschritten werden dürfen.\n1.5.5.2 Bei Abgasreinigungssystemen zum nachträglichen Einbau kann die Genehmigungsbehörde nach § 22\nPrüfungen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion durch den Technischen Dienst\ndurchführen lassen.\nWerden von der Genehmigungsbehörde Abgasprüfungen der Abgasreinigungssysteme in Verbindung\nmit einem bestimmten Fahrzeugtyp gefordert, so gelten hierfür die Schadstoffgrenzwerte nach\nNummer 1.5.5.1 entsprechend.\n1.6     (weggefallen)\n1.7     Genehmigungsbehörde\nGenehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage – ausgenommen Nummer 1.4.5 – ist das Kraftfahrt-\nBundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg.\n1.8     Anerkennung von Prüfungen anderer Staaten\nPrüfungen, denen ein Fahrzeugtyp in einem EG-Mitgliedstaat oder einem anderen europäischen Land,\nmit dem ein gegenseitiges Übereinkommen besteht, unterzogen worden ist, werden anerkannt, wenn\nPrüfungen bei einer dortigen Genehmigungsbehörde oder einer amtlichen Prüfstelle durchgeführt wur-\nden und hierbei nach den Prüfbedingungen dieser Anlage verfahren wurde. Die Anforderungen dieser\nAnlage müssen erfüllt sein. Der Nachweis muss durch die Vorlage des Prüfberichts und der vollstän-\ndigen Antragsunterlagen nach Anhang I bis III bei der Genehmigungsbehörde erfolgen; zu fremd-\nsprachlichen Unterlagen sind deutsche Übersetzungen beizufügen. Die Genehmigungsbehörde erteilt\naufgrund der vorgelegten Antragsunterlagen und Prüfergebnisse eine Genehmigung unter der Auflage,\ndass der Antragsteller die sich aus dieser Anlage ergebenden Verpflichtungen einhält.\n2       Beschreibung des Kraftfahrzeugs, Hauptmerkmale des Motors, der emissionsmindernden und\nemissionsrelevanten Bauteile des Fahrzeugtyps, für den die Betriebserlaubnis beantragt wird,\nsowie Beschreibung des Abgasreinigungssystems in Verbindung mit dem betreffenden Fahr-\nzeugtyp, Prüfberichte\n2.1     Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge sind zusammen mit dem Prüfbericht des Tech-\nnischen Dienstes die Fahrzeugbeschreibung, die Hauptmerkmale des Motors und Angaben über die\nDurchführung der Prüfungen nach den Anhängen I und II vorzulegen.\n2.2     Für die Allgemeine Betriebserlaubnis für Abgasreinigungssysteme, die nachträglich in Kraftfahrzeuge\neingebaut werden, sind die Angaben und der Prüfbericht nach Anhang III vorzulegen.\n3       Durchführung der Prüfungen\n3.1     Die Prüfungen zur Ermittlung der gasförmigen Emissionen sind in Anlehnung an den Anhang I der\nRichtlinie 83/351/EWG des Rates, Prüfung Typ I, unter Verwendung der dort vorgeschriebenen Prüf-\nund Messeinrichtungen durchzuführen.","892        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n3.2   Die Messung des Kraftstoffverbrauchs ist nach DIN 70 030 Teil 1 Ausgabe 78 oder nach Richt-\nlinie 80/1268/EWG durchzuführen, und es sind dabei die dort vorgeschriebenen Messeinrichtungen\nzu verwenden.\n3.3   Bei der Prüfung von im Verkehr befindlichen Kraftfahrzeugen, die nachträglich mit Abgasreinigungs-\nsystemen ausgerüstet werden, ist weiterhin zu beachten:\n3.3.1 Vorbereitung der Kraftfahrzeuge\nDie Fahrzeuge und insbesondere die Motoren müssen sich in einwandfreiem Zustand befinden, das\nheißt sie müssen nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers gewartet und eingestellt sein.\n3.3.2 Prüfung und Einstellung des Motors\nVor Versuchsbeginn sind neue Zündkerzen und gegebenenfalls Unterbrecherkontakte einzubauen.\nWeiterhin sind die nachstehend aufgeführten Merkmale des Motors zu überprüfen und gegebenenfalls\nnach den Angaben des Fahrzeugherstellers einzustellen:\nKompressionsdruck\nVentilspiel\nZündzeitpunkt\ngegebenenfalls Schließwinkel\nLeerlaufdrehzahl\nCO-Gehalt im Leerlauf\nDichtheit der Auspuffanlage\nStartautomatik, gegebenenfalls Batterie.\n3.3.3 Überprüfung der Einbau- und Einstellanweisung beim nachträglichen Einbau des Abgasreinigungs-\nsystems\nDer Einbau und die Einstellung des Abgasreinigungssystems sind vom Antragsteller in Gegenwart des\nTechnischen Dienstes anhand der mitgelieferten Einbau- und Einstellanleitung am Prüffahrzeug vorzu-\nnehmen; gegebenenfalls sind die Einbau- und Einstellanleitungen zu korrigieren.\n3.4   Kraftstoff\nBei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die den Betrieb mit\nunverbleitem Benzin erfordern, ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.1 zu verwenden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren, die für den Flüssiggasbetrieb umgerüstet wurden, ist\nFlüssiggas nach Anlage XXIII Nummer 5.3 zu verwenden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Fremdzündungsmotoren und Abgasreinigungssystemen, die mit verbleitem\nBenzin betrieben werden können, ist der Prüfkraftstoff nach Anhang VI der Richtlinie 83/351/EWG\ndes Rates zu verwenden.\nBei Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren ist der Prüfkraftstoff nach Anlage XXIII Nummer 5.2\nzu verwenden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                                                                                                   893\nAnhang I\nFahrzeugbeschreibung gemäß Anlage XXIV\nFahrzeugtyp:\n0    Allgemeines\n0.1  Fabrikmarke: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.2  Typ und Handelsbezeichnung: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.3  Art:    ............................................................................................................\n0.4  Klasse des Fahrzeugs: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n0.5  Name und Anschrift des Herstellers:                                 ...........................................................................\n0.6  Name und Anschrift des Beauftragten des Herstellers (ggf.):                                                         ...................................................\n1    Allgemeine Baumerkmale des Fahrzeugs\n1.2  Angetriebene Räder:                 ...........................................................................................\n2    Abmessungen und Gewichte\n2.6  Leermasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nBezugsmasse:            .................................................................................................\n2.7  Technisch zulässige Gesamtmasse: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3    Antriebsmaschine\n(s. Anhang II)\n4    Kraftübertragung\n4.3  Schaltgetriebe: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Bauart . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– automatisch/mechanisch . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4.5  Übersetzungsverhältnis: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n1. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n2. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n3. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n4. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n5. Gang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nÜbersetzungsverhältnis des Achsgetriebes: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n6    Aufhängung\n6.1  Normalbereifung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Abmessungen: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n– Dynamischer Rollumfang (nach DIN bzw. WdK):                                                   .............................................................\nAnlagen:\n1.   Lichtbilder und/oder Zeichnungen einer repräsentativen Fahrzeugausführung\n2.   Beschreibung des Motors nach Anhang II einschließlich der dort geforderten Anlagen\n3.   Lichtbilder des Motors und des Motorraums\n4.   ff. (ggf. weitere Anlagen auflisten)","894                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnhang II\nHauptmerkmale des Motors\nund Angaben über die Durchführung der Prüfungen1)\ngemäß Anlage XXIV\n1              Beschreibung des Motors\n1.1            Marke\n1.2            Typ\n1.3            Arbeitsweise: Fremdzündung/Selbstzündung, mit\nViertakt/Zweitakt2)\n1.4            Bohrung\n1.5            Hub\n1.6            Zahl und Anordnung der Zylinder und Zündfolge\n1.7            Hubraum\n1.8            Verdichtungsverhältnis3)\n1.9            Zeichnungen der Brennräume und Kolben\n1.10           Kühlsystem                                                 Art des Kühlsystems (Wasser, Luft)\n1.11           Aufladung, Art, Kurzbeschreibung                           ggf. Typ, Antrieb und/oder Ladedruck, Ladeluftkühlung\n1.12           Ansaugsystem                                               (Beschreibung, Einrichtung zur Anpassung der Luftvorwärmung\nan Außentemperatur)\nAnsaugkrümmer                                              Zeichnung mit Hauptabmessungen\nLuftfilter               7                                 Zeichnung mit Hauptabmessungen\nMarke                    8\nTyp                      9\nAnsaugschalldämpfer                                        ggf.\nMarke\nTyp\n1.13           Kurbelgehäuseentlüftung                                    Beschreibung und Skizzen einschließlich der Charakteristik der\nDrosselstelle(n)\n2              Zusätzliche Einrichtungen zur Abgasreinigung\nBeschreibung und Skizzen (mit Angabe aller                 z. B. Sekundärluftzufuhr\nwesentlichen Daten einschließlich Regelbereiche)                 Leerlaufsteller\nsowie Kennzeichnung                                              Drehzahlschaltgerät\nKatalysator\nAbgasrückführung\nPartikelfilter\nWarneinrichtung für Wartung/Fehlfunktionen\n3              Ansaug- und Kraftstoffsystem\n3.1            Beschreibung und Skizzen der Ansaugleitung                 z. B. Drosselklappendämpfer,\nnebst Zubehör                                                    Vorwärmer, zusätzliche Luftanschlüsse\n3.2            Kraftstoffzufuhr                                           ggf. Angaben über Schubabschaltung und Leerlaufregelung\n3.2.1          durch Vergaser                                             Angabe der Art\nZahl der Vergaser\n3.2.1.1        Marke                                                      Hersteller\n3.2.1.2        Typ                                                        Typangabe\n3.2.1.3        Einstellelemente1)                                         (bei elektronischem Vergaser: z. B. Steuergerät, Temperatur-\nsensoren, Drosselklappenansteller usw.)\nLeerlaufeinstellung und Eingriffssicherung                 Beschreibung und Skizzen\n3.2.1.3.1      Düsen                                                      Angaben über Düsenbestückung, Durchmesserangaben\n3.2.1.3.2      Lufttrichter                                               Durchmesser\n3.2.1.3.3      Füllstand in der Schwimmerkammer                           Höhe des Füllstands unter Angabe der Prüfbedingungen\n3.2.1.3.4      Gewicht des Schwimmers                                     Gewichtsangabe\n3.2.1.3.5      Schwimmernadel                                             Durchmesser\n3.2.1.4        Starthilfe Einstellung der Schließanlage3)                 handbedient oder automatisch Angabe über die Justierung\n1\n) Bei nicht herkömmlichen Motortypen und Systemen sind vom Hersteller Angaben zu machen, die den nachstehend geforderten gleichwertig sind.\n2\n) Nichtzutreffendes streichen.\n3\n) Toleranz angeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                         895\n3.2.1.5        Kraftstoffpumpe                                           Druckangabe oder Kennlinie3)\n3.2.2          Durch Einspritzeinrichtung Beschreibung des               z. B. K-Jetronic und ggf. Luftmengenmesser*)\nSystems                                                          Steuergerät*)\nMengenteiler*)\nWarmlaufregler*)\nThermozeitschalter*)\nKaltstartventil*)\nKraftstoff-Förderpumpe (Typ angeben)\nSystemdruck (Druck angeben)3)\nEingriffssicherung**)\n*) Kennzeichnung angeben\n**) Beschreibung und Skizzen\nArbeitsweise                                              z. B. Einspritzung in den Ansaugkrümmer/Vorkammer/Wirbel-\nkammer; Direkteinspritzung\n3.2.2.1        Einspritzpumpe                                            falls nicht in 3.2.2 enthalten\n3.2.2.1.1      Marke                  7\n8\n3.2.2.1.2      Typ                    9                                  ggf.\n3.2.2.1.3      Einspritzmenge mm3 je Hub bei min-1 der Pumpe2)3)\noder\nKennlinie2)3)\nKalibrierverfahren:\nauf dem Prüfstand/am Motor2)\n3.2.2.1.4      Einspritzzeitpunkt                                        ggf.\n3.2.2.1.5      Einspritzkurve                                            ggf.\n3.2.2.2        Einspritzdüse                                             Kennzeichnung\n3.2.2.3        Regler\n3.2.2.3.2      Typ\n3.2.2.3.3      Abregeldrehzahl unter Last                                min-1\n3.2.2.3.4      Höchstdrehzahl ohne Last                                  min-1\n3.2.2.3.5      Leerlaufdrehzahl:\n3.2.2.4        Kaltstarteinrichtung:\n3.2.2.4.1      Marke:\n3.2.2.4.2      Typ:\n3.2.2.4.3      Beschreibung:\n3.2.2.5        Starthilfe:\n3.2.2.5.1      Marke:\n3.2.2.5.2      Typ:\n3.2.2.5.3      Beschreibung:\n4              Ventilsteuerzeiten oder gleichwertige Daten\n4.1            Maximale Ventilhübe und Öffnungs- sowie\nSchließwinkel oder gleichwertige Merkmale\nanderer Steuerungen bezogen auf den oberen\nTotpunkt                                                  Angabe von Ventilhub\nAngabe von Einlass/Auslass vor/nach OT\n4.2            Bezugs- und/oder Einstellbereiche2)                       Angabe von Einlass/Auslass-Spiel\n5              Zündung\n5.1            Art des Zündsystems\nBeschreibung                                              z. B. Transistor-Zündanlage\n5.1.1          Marke                                                     ggf.\n5.1.2          Typ                                                       ggf.\n5.1.3          Zündverstellkurve *)3)                                    Zeichnung (bei zusätzlichen Maßnahmen zur Zündverstellung\nVerstellbereich)\n*) Bei kennfeldgesteuerten Zündungen Zündkennfeld oder charakteristische Punkte.\n2\n) Nichtzutreffendes streichen.\n3\n) Toleranz angeben.","896                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n5.1.4         Zündzeitpunkt3)                                     Angabe der Randbedingungen\n5.1.5         Unterbrecherkontaktabstand und Schließwinkel        ggf. Angaben über Kontaktabstand und Art der Regelung\n6             Schalldämpferanlage\n6.1           Beschreibung und Skizzen                            Zeichnungen von Schalldämpfer und Katalysator sowie\nSchema der Gesamtanlage mit Hauptabmessungen der Bau-\nteile\n7             Zusätzliche Angaben über die Prüfbedingungen\n7.1           Zündkerzen\n7.1.1         Marke\n7.1.2         Typ                                                 Angaben über Hersteller\nTyp\nKennzeichnung\n7.1.3         Elektrodenabstand\n7.2           Zündspule\n7.2.1         Marke\n7.2.2         Typ\n7.3           Zündkondensator\n7.3.1         Marke                                               falls vorhanden\n7.3.2         Typ\n8             Motorleistung\n(vom Hersteller anzugeben)\n8.1           Leerlaufdrehzahl3)\n8.2           Kohlenmonoxidgehalt im Abgas bei Leerlauf nach      CO-Angaben in %\nAngabe des Herstellers (Vol. %)                     ggf. vor und nach Katalysator\nggf. Referenzwert gem. § 47a angeben\n8.3           Nennleistungsdrehzahl3)\n8.4           Nennleistung (kW, Messmethode)\n9             Verwendete Schmiermittel\n9.1           Marke\n9.2           Typ\n10            Austausch des Katalysators\nnach km                                             ggf.\n3\n) Toleranz angeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012        897\nAnhang III\nErforderliche Unterlagen für den Antrag auf Erteilung\neiner Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 22 für Abgasreinigungssysteme\n1. Prüfbericht\nDer Technische Dienst bestätigt in seinem Prüfbericht, dass der geprüfte Fahrzeugtyp nach Einbau des Abgas-\nreinigungssystems die Anforderungen nach Anlage XXIV erfüllt und der Fahrzeugtyp somit als bedingt schad-\nstoffarm entsprechend der Stufe A, B oder C gilt.\nDer Prüfbericht muss enthalten:\nBeschreibung des Prüffahrzeugs\nFahrzeug\nHersteller\nTyp\nAusführung\nABE-Nummer, ggf. Nachtrag\nErstzulassung\nFahrzeug-Identifizierungsnummer\nKilometerstand\nMotor\nHersteller\nTyp\nAusführung\nHubraum\nLeistung/Drehzahl\nGemischbildungssystem\nAbgasreinigungssystem\nArt\nHersteller\nTyp und Kennzeichnung\nPrüfergebnisse\nA n g a b e d e r F a h r z e u g t y p e n , auf die die Genehmigung ggf. ausgedehnt werden kann.\n2. Zeichnungen und Stücklisten für die eindeutige Beschreibung des Abgasreinigungssystems, Abbildungen und\nTexte der Einbau- und Einstellanleitung,\nBeschreibung aller Änderungen von Teilen und Einstellungen, die nach dem Einbau des Abgasreinigungssys-\ntems vorgenommen werden müssen,\nggf. Angaben über Auflagen für den Betrieb (z. B. unverbleiter Kraftstoff).\n3. Ggf. Angabe der geänderten Sollwerte für die Prüfung nach § 47a.\n4. Eine Bestätigung des Antragstellers, dass das Abgasreinigungssystem bei bestimmungsgemäßer Verwendung\ndas Betriebsverhalten des Fahrzeugs nach Nummer 1.5.1.2.2 bzw. in Verbindung mit Nummer 1.5.2.2 nicht\nverschlechtert.\n5. Bestätigung des Antragstellers, dass die Funktionsfähigkeit des Abgasreinigungssystems über eine angemes-\nsene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßer Verwendung gewährleistet ist.","898              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XXV\n(zu § 47)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Gase von Kraftfahrzeugen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren\n(Definition schadstoffarmer Personenkraftwagen gemäß Europa-Norm)\n1      Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die zulässigen Emissionen luftverunreinigender Gase von Personenkraftwagen und\nWohnmobilen mit Fremd- oder mit Selbstzündungsmotoren, mit mindestens vier Rädern, höchstens neun\nSitzplätzen einschließlich des Führersitzes, einer zulässigen Gesamtmasse von mindestens 400 kg und\nhöchstens 2 500 kg, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 50 km/h und einem\nHubraum ab 1 400 ccm.\n2      Text gestrichen\n3      Anforderungen\nIm Sinne dieser Anlage gelten Kraftfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren als schadstoffarm,\nwenn sie die technischen Anforderungen der Anhänge I bis VI der Richtlinie 83/351/EWG erfüllen, soweit in\nden nachfolgenden Nummern 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist.\n4      Grenzwerte\n4.1    Abweichend von Anhang I der Richtlinie 83/351/EWG des Rates gelten folgende\nÄnderungen:\n4.1.1 Folgende Nummer 3.2.4 ist einzufügen:\nBeschreibung der Maßnahmen, mit denen sichergestellt werden soll, dass Fahrzeuge mit Fremdzündungs-\nmotoren nur mit unverbleitem Benzin nach den Bestimmungen der Richtlinie 85/210/EWG des Rates vom\n20. März 1985 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Bleigehalt von Benzin\n(ABl. L 96 vom 3.4.1985, S. 25) versorgt werden können. Diese Bestimmung kann beispielsweise als erfüllt\nbetrachtet werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Einfüllstutzen des Tanks so beschaffen ist, dass er\ndas Auffüllen mit einem Benzinzapfventil unmöglich macht, dessen Einführstutzen einen Außendurchmesser\nvon mehr als 2,1 cm hat.\n4.1.2 Anstelle von Nummer 5.2.1.1.4 gilt:\nVorbehaltlich der Bestimmungen nach den Nummern 5.2.1.1.4.2 und 5.2.1.1.5 ist die Prüfung dreimal\ndurchzuführen. Die festgestellte Kohlenmonoxidmasse, die Summe der Massen der Kohlenwasserstoffe\nund Stickoxide und die Stickoxidmasse müssen für die entsprechenden Fahrzeugklassen unter den nach-\nstehenden Werten liegen:\nSumme der Massen der\nHubraum              Kohlenmonoxidmasse          Kohlenwasserstoffe und      Stickoxidmasse\nStickoxide\nC                          L1                           L2                      L3\n(in ccm)                 (g je Prüfung)               (g je Prüfung)          (g je Prüfung)\nC > 2 000                       25                           6,5                     3,5\n1 400 < C ≤ 2 000                    30                            8                       –\nKraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den\nentsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.\n4.1.3 In den Nummern 5.2.1.1.4.1, 5.2.1.1.4.2, 5.2.1.1.5.1 und 5.2.1.1.5.2 ist nach dem Ausdruck „Summe der\nMassen (Emissionen) der Kohlenwasserstoffe und Stickoxide“ zu ergänzen „sowie die Masse (Emission) der\nStickoxide“.\n4.1.4 In Nummer 7.1.1.1 gelten als zulässige Grenzwerte:\nSumme der Massen der\nHubraum              Kohlenmonoxidmasse          Kohlenwasserstoffe und      Stickoxidmasse\nStickoxide\nC                          L1                           L2                      L3\n(in ccm)                 (g je Prüfung)               (g je Prüfung)          (g je Prüfung)\nC > 2 000                       30                           8,1                     4,4\n1 400 < C ≤ 2 000                    36                           10                       –\nKraftfahrzeuge mit einem Motor mit Kompressionszündung und einem Hubraum ab 1 400 ccm müssen den\nentsprechenden Grenzwerten der Hubraumklasse zwischen 1 400 ccm und 2 000 ccm genügen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             899\n4.1.5 In Nummer 7.1.1.2 gilt als Definition für L der folgende Text:\nL: Grenzwert nach Nummer 7.1.1.1 für Kohlenmonoxidemissionen, die Summe der Emissionen von Kohlen-\nwasserstoffen und Stickoxiden sowie die Stickoxidemissionen\n4.1.6 Die Nummer 8 gilt nicht.\n4.2   Ergänzend gilt:\n4.2.1 Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotoren müssen so ausgelegt sein, dass sie mit unverbleitem Benzin nach\nder Richtlinie 85/210/EWG betrieben werden können.\n4.2.2 Bei Kraftfahrzeugen mit Flüssiggasantrieb ist als Bezugskraftstoff Flüssiggas nach DIN 51 622, Ausgabe\nNovember 1973, zu verwenden, dessen Gehalt an Propan 95 Prozent ± 3 Prozent beträgt. Bei Kraftfahr-\nzeugen mit Flüssiggasanlagen, die wahlweise mit Flüssiggas oder Benzin betrieben werden können, müs-\nsen die vorgenannten Schadstoffgrenzwerte auch im Benzinbetrieb eingehalten werden.\nDie Norm ist im Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin, erschienen und beim Deutschen\nPatentamt archivmäßig gesichert niedergelegt.\n4.2.3 Die Funktionsfähigkeit der emissionsmindernden und emissionsrelevanten Bauteile muss durch Prüfungen\ngemäß Nummer 3 nachgewiesen werden; der Antragsteller muss glaubhaft machen, dass die Funktion\ndieser Bauteile über eine angemessene Lebensdauer bei bestimmungsgemäßem Betrieb gewährleistet ist.\nDie Abgasreinigungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese Systeme außer\nFunktion setzen.\nDies gilt nicht für Einrichtungen, die zum störungsfreien Betrieb des Fahrzeugs zwingend erforderlich sind.\nEinrichtungen zur Umschaltung zwischen Benzin- und Flüssiggasbetrieb sind in Fahrzeugen mit Flüssiggas-\nanlagen zulässig.\n4.2.4 Bestehen Anhaltspunkte, dass Kraftfahrzeuge die Anforderungen der Nummer 4.2.3 nicht erfüllen, so kann\nder Technische Dienst Vergleichsmessungen durchführen, mit denen das Emissionsverhalten auch bei\nhöheren Geschwindigkeiten überprüft wird.\n5     In Anhang III ist der Abschnitt 3.1.7 nicht anzuwenden.\n6     In Anhang VI gilt als Abschnitt 1 Folgendes:\nEs sind die Prüfkraftstoffe entsprechend den Spezifikationen nach Nummer 5 der Anlage XXIII zu\nverwenden.","900                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XXVI\n(zu § 47 Absatz 3a)\nMaßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft\ndurch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor\nInhaltsverzeichnis\n1      Allgemeines                                              5.2   Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminde-\n1.1    Anwendungsbereich                                              rungssystems\n1.2    Begriffsbestimmungen und Abkürzungen                     5.3   Rückhaltegrad\n2      Definitionen der Minderungsstufen                        5.4   Ki-Faktor\n2.1    Nachrüstungsstand                                        5.5   Limitierte Schadstoffe\n2.1.1  Stufe PM 01                                              5.6   Kraftstoffverbrauch in CO2\n2.1.2  Stufe PM 0                                               5.7   Trübungskoeffizient\n2.1.3  Stufe PM 1                                               5.8   Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungs-\nsystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie\n2.1.4  Stufe PM 2\n6     Genehmigung\n2.1.5  Stufe PM 3\n6.1   Neue Kraftfahrzeuge\n2.1.6  Stufe PM 4\n6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis\n2.2    Erstausrüstungsstand\n6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\n2.2.1  Stufe PM 5\n6.2   Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge\n3      Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungs-\nsysteme                                                  6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis\n3.1    Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminde- 6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nrungssysteme                                             6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung\n3.2    Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems       7     Genehmigungsbehörde\n3.3    Durchführung des Dauerlaufs                              8     Rücknahme der Genehmigung\n3.3.1  Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1      9     Zusätzliche Anforderungen\n3.3.2  Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax        9.1   Betriebsverhalten\n70 km/h                                                  9.2   Geräuschverhalten\n3.3.3  Nach einem innerstädtischen Fahrprofil                   9.3   Additivierung\n3.4    Prüfungen im Dauerlauf                                   9.4   Elektromagnetische Verträglichkeit\n3.5    Abgasuntersuchung                                        10    Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem\n3.6    „Worst-Case-Regeneration“ nach dem Dauerlauf                   genehmigten Partikelminderungssystem\n3.7    Abgasmessungen während des Dauerlaufs                    10.1  Einbau\n3.7.1  Ermittlung der Partikelemission im NEFZ                  10.2  Abnahme\n3.7.2  Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC)\nund des Kraftstoffverbrauchs in CO2\n3.8    Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems\nAnhang I    Übersicht über Prüfabläufe\n3.8.1  Partikelemission\n1           Ungeregelte Partikelminderungssysteme\n3.8.2  Rückhaltegrad\n1.1         Partikelminderungssystem\n3.8.3  Rückhaltegrad während der Rußoxidation\n1.2         Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien\n3.8.4  Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration“\n2           Geregelte Partikelminderungssysteme\n3.8.5  Limitierte Schadstoffe\n2.1         Partikelminderungssystem\n3.8.6  Trübungsmessungen\n2.2         Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien\n4      Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminde-\nrungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie\nAnhang II   Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgeneh-\n4.1    Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien\nmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für\n4.2    Auswahl der Prüffahrzeuge                                            das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Num-\n4.3    Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer               mer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b\nFamilie nach Anhang I Nummer 1.2\n4.4    Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand             Anhang III Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für\n4.5    Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme                 Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2,\nfür den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeug-                 6.2.2 oder 6.2.3\nfamilie\n4.5.1  Partikelemission                                         Anhang IV Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für\nFahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungs-\n4.5.2  Kraftstoffverbrauch in CO2\nsysteme und erforderliche Unterlagen\n4.5.3  Limitierte Schadstoffe\n5      Anforderungen an periodisch regenerierende Partikel-     Anhang V    Abnahmebescheinigung über den ordnungsge-\nminderungssysteme                                                    mäßen Einbau eines genehmigten Partikelmin-\n5.1    Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminde-               derungssystems zur Vorlage bei der Zulassungs-\nrungssysteme                                                         behörde","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              901\n1   Allgemeines\n1.1 Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohn-\nmobilen mit Selbstzündungsmotor, die\n1. durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder\n2. ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Absatz 3a als\nbesonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als\na) Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nummer 1\nb) Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nummer 5.1\nder Richtlinie 70/156/EWG, die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der\nRichtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität\nvon Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom\n28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert\nworden ist, betrieben werden.\nDiese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung\nder Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.\nDie Anforderungen dieser Anlage können sinngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den\nAnwendungsbereich des § 47 Absatz 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmig-\nter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann dabei auf die entspre-\nchenden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach Num-\nmer 4 dieser Anlage ist nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikelminderungsklasse gilt Anlage XIV\nNummer 3.4.\n1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen\nBeladungszustand:\nKonstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen\nohne externe Regenerationsmaßnahmen.\nBypassverhältnis:\nVerhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt\nungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den ge-\nsamten Filtereintrittsquerschnitt.\nGeregeltes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhalte-\ngrad von mindestens 90 Prozent besitzt.\nKi-Faktor:\nVerhältnis jedes limitierten Schadstoffs „n“ zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch\nregenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von\nperiodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regenera-\ntion aus dem NEFZ.\nKontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme\noder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration\neines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von\nselbst statt.\nNEFZ:\nNeuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der\nRichtlinie 98/69/EWG.\nUngeregeltes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, das einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrück-\nhaltegrad zwischen 30 Prozent und < 90 Prozent besitzt.\nPartikelminderungssystem:\nEine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aero-\ndynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderun-\ngen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminde-\nrungssystemen.\nPartikelminderungssystemfamilie:\nFamilie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Über-\neinstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.","902          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nPeriodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (zum Bei-\nspiel elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regene-\nration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berück-\nsichtigen.\nRückhaltegrad:\nVerhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikel-\nmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im NEFZ.\n„Worst-Case-Regeneration“:\nRegeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach\neinem Dauerlauf von 4 000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoff-\nüberschuss im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration“ dient zum Beweis der thermischen Stabilität des\nPartikelminderungssystems.\nAbkürzungen:\nη:      Rückhaltegrad\nfa :    Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I\nfb :    Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II\nfc :    Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III\nfD :    Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen\nfd :    Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen\nMpi:    gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen\nMsi:    über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)\nMri:    Emission während der Regeneration (NEFZ)\nN g:    nachgerüsteter Zustand\nPI:     arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I\nPII:    arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II\nPIII:   arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III\nPIVT2: arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ\nPIV:    arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV\nPMS: Partikelminderungssystem\nPNg:    arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen\nPNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2\nBuchstabe e\nPNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2\nBuchstabe g\nPNFG: Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geschlossenes System einer Familie,\ngemessen nach Anhang I Nummer 2.2 Buchstabe e\nPS:     arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand (ohne PMS)\nVF :    Volumen des Partikelminderungssystems\nVH :    Hubvolumen des Motors\n2     Definitionen der Minderungsstufen\nPersonenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,\n2.1   sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem aus-\ngerüstet worden sind (Nachrüstungsstand) als\n2.1.1 Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen nach\nden Buchstaben m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle in Num-\nmer 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminde-\nrungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von\n0,170 g/km nicht überschritten wird;\n2.1.2 Stufe PM 0, wenn\na) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3 oder 4 entsprechen oder\nb) sie bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder bei einer zulässigen Gesamt-\nmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 6 oder 7 entsprechen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               903\nund dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I\neingehalten werden\nund mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind,\ndas sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird;\n2.1.3 Stufe PM 1, wenn\na) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeug-\npapieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder\nb) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3\nNummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die\nGruppen II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden\nund mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und\ndas sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht überschritten wird;\n2.1.4 Stufe PM 2, wenn\na) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5 oder einer der danach folgenden Nummern\nentsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder\nEuro 4 beschrieben sind oder\nb) sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen nach § 47 Absatz 3\nNummer 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte\nnach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden\nund mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und\ndas sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird;\n2.1.5 Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13\nentsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet\nworden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht über-\nschritten wird;\n2.1.6 Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entspre-\nchen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden\nsind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten\nwird;\n2.2   sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand)\nals\n2.2.1 Stufe PM 5, wenn\na) sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenz-\nwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamtmasse\nvon mehr als 2 500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der\nRichtlinie 70/220/EWG in der jeweils genannten Fassung einhalten und\nb) bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die Voraus-\nsetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.\n3     Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme\nDer Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt,\nmuss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktions-\nfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf\nJahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst\nerreicht wird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen\nsein, die diese Systeme außer Funktion setzen.\n3.1   Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme\nDas ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:\na) Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),\nb) Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/\nVliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit,\nDraht-/Kugel-/Faserdurchmesser),\nc) Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft3),\nd) Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),\ne) Volumen ± 20 Prozent,\nf) Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),\ng) Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),\nh) Art der Additivierung (falls vorhanden),","904           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\ni) Typ des Additivs (falls vorhanden),\nj) Bypassverhältnis,\nk) mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.\nWeiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en):\nDem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzel-\nfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:\na) nicht älter als fünf Jahre sind,\nb) nicht länger als 80 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft\nund Wegstreckenzähler) und\nc) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder\nd) der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Be-\ntriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serien-\nmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).\nWird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung\nmit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.\n3.2   Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems\nFür die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funk-\ntionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4 000 km\ndurchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität\ndes Systems sowie dessen Wirkungsgrad.\nDas dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraft-\nfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1.\nDie Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unter-\nschreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind\ndie Stufen bei 2 000 km bzw. 4 000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von\n0,030 g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben\nsich die Messungen von 2 000 km auf 3 000 km und von 4 000 km auf 6 000 km).\nDas für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der\nangestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motor-\nleistungsbereich zwischen 65 Prozent und 130 Prozent, bezogen auf die Motorleistung des Prüffahr-\nzeugs.\nAls Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außer-\nstädtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung\nder Richtlinie 98/69/EWG anzuwenden.\n3.3   Durchführung des Dauerlaufs\nDer Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4 000 km durchzuführen. Auf Wunsch des An-\ntragstellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung\nbeauftragten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.\n3.3.1 Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen\nAnteils des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.\n3.3.2 Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außer-\nstädtischem (Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahr-\ngeschwindigkeit von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem\nMinderungssystem nicht überschritten werden.\n3.3.3 Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der\nbegutachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil ent-\nspricht. Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 bis 35 km/h, die maximale Ge-\nschwindigkeit unter 70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 Prozent und der zeitliche Ge-\nschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis 70 km/h unter 10 Prozent (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren)\nliegen. Die maximale Abgastemperatur unmittelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss\nohne externe Regeneration im Mittel immer unter 300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 Prozent der\nNenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordreh-\nzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Partikelminderungssystems in der Prüfdoku-\nmentation mit aufzunehmen.\n3.4   Prüfungen im Dauerlauf\nDie Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I\nNummer 1.1\na) vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),\nb) nach mindestens 2 000 km (Zustand II) und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                  905\nc) nach mindestens 4 000 km (Zustand III) und\nd) nach der „Worst-Case-Regeneration“ (Zustand IV)\ndurchgeführt.\nVor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungs-\neffizienz im Ausgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen.\nDer Hersteller kann jeweils nach den 2 000 km- und den 4 000 km-Messungen zusätzliche Abgasmes-\nsungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die\nAbgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rück-\nhaltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem\nvor/nach Ein-/Ausbau darf 15 Prozent nicht überschreiten.\n3.5   Abgasuntersuchung\nSollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchun-\ngen nach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung\ndurchzuführen.\n3.6   „ Wo r s t - C a s e - R e g e n e r a t i o n “ n a c h d e m D a u e r l a u f\nZur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird\nnach den 4 000-km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine „Worst-Case-\nRegeneration“ durchgeführt.\nDie thermische „Worst-Case-Regeneration“ wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die\nMotorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der\nZündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das\nPrüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet.\nSofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgas-\ntemperaturen von 600 °C aufgetreten sind, ist der „Worst-Case-Test“ zu beenden.\nBei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-\nRegeneration“ auf der Straße erfolgen.\nSofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikel-\nminderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.\nIn allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte\nPartikelemission darf um nicht mehr als 15 Prozent von der Partikelemission PNg abweichen.\nDarüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und\ndie dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzu-\nsehen sind.\n3.7   Abgasmessungen während des Dauerlaufs\n3.7.1 Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:\nDie Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (PS), Zustand I (Grundvermessung) (PI), Zustand II (PII),\nZustand III (PIII) und Zustand IV (PIV) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die\nMessungen nicht mehr als 15 Prozent voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.\n3.7.2 Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2:\n– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HCS, COS, NOx S) und\n(CO2 S);\n– Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC (I, II, III), CO (I, II, III),\nNOx (I, II, III) und CO2 (I, II, III)). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration“ werden nicht\nberücksichtigt.\n3.8   Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems\nDie Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien\nerfüllt sind:\n3.8.1 Die Partikelemission mit PNg = (fa • PI + fb • PII + fc • PIII) / (fa + fb + fc) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4\nmuss unter dem Grenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamt-\nmasse von mehr als 2 500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.\n3.8.2 Der Rückhaltegrad η = 1 – (PNg / PS) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen mit PS = (PS1 + PS2) / 2.\n3.8.3 Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 – (PIVT2/PST2) aus den jeweiligen Messungen PIV\naus dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen.\n3.8.4 Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 • PNg.\n3.8.5 Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte\nder ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.\n3.8.6 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachge-\nrüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.","906            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n4     Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie\nFahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe\n(Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.\n4.1   Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien\n4.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems nach\nNummer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Ver-\nsuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des\nVerwendungsbereichs eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschied-\nlicher Prüffahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.\n4.1.2 Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien\nübereinstimmen:\n– Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften\nFahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeug-\ntypen in den Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)\n– Saugmotor, aufgeladener Motor\n– Schadstoffklassen:\n￮ Klasse 0:         Euro 1\n￮ Klasse I:         Euro 1, Euro 2\n￮ Klasse II:        D3, Euro 3\n￮ Klasse III: D4, Euro 4\n– Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS ± 300 mm vom Dauerlauf-\nfahrzeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich ge-\nnannten Kraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um\nnicht mehr als 30 °C – bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf – nach unten abweicht.\n4.2   Auswahl der Prüffahrzeuge\nDie Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:\n4.2.1 Prüffahrzeug I:\n– maximale Leistung im Verwendungsbereich\n– größtes Filtervolumen (VFI)\n– höchste Schwungmassenklasse\n– häufig verbaute Getriebekonfiguration\n– hohe häufig auftretende Rollenlast\n4.2.2 Prüffahrzeug II:\n– niedrigste Leistung im Verwendungsbereich\n– kleinstes Filtervolumen (VFII)\n– kleinste Schwungmassenklasse\n– häufig verbaute Getriebekonfiguration\n– geringste häufig auftretende Rollenlast\nSollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstel-\nlers durch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere\nEuro 2 abdecken.\n4.3   P r ü f k r i t e r i e n d e s Ve r w e n d u n g s b e r e i c h s i n n e r h a l b e i n e r F a m i l i e n a c h A n h a n g I\nNummer 1.2\nDie Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15 000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge\nmüssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte\nihrer ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht an-\nzuwenden.\nDer Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entspre-\nchen.\nFahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Über-\nwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (zum Beispiel für\nEinspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.\n4.4   Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand\n4.4.1 Die Fahrzeuge werden durch 2 x 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nummer 1.2).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                              907\n4.4.2   Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:\na) Ausgangszustand;\narithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente\nb) Nachrüststand;\narithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.\n4.4.3   Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO2) im NEFZ für:\na) Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);\narithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen\nb) Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);\narithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.\n4.5     B e w e r t u n g d e r u n g e r e g e l t e n P a r t i k e l m i n d e r u n g s s y s t e m e f ü r d e n Ve r w e n -\ndungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie\nDie Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als\nbestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:\n4.5.1   Partikelemission\n4.5.1.1 Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden\nMinderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e) ergibt\nsich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.\n4.5.1.2 Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 – (PNgFe / ((PS1F+ PS2F) /2) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3\n(= 30 Prozent) betragen.\n4.5.1.3 PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 • PNgFe. PNgFg (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als\nMittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.\n4.5.1.4 Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachge-\nrüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.\n4.5.2   Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Aus-\ngangszustand um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.\n4.5.3   Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte\nder ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.\n5       Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme\nDer Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt,\nmuss durch die in Anhang I Nummer 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funk-\ntionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf\nJahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht\nwird – gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die\ndiese Systeme außer Funktion setzen.\n5.1     Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme\nEs gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingun-\ngen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor\nentsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13, Nummer 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).\n5.2     Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems\nBei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission MPi bei allen Messungen,\nermittelt gemäß ECE-R 83, Anhang 13, Nummer 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit\nMPi = [(Msi • fD) + (Mri • fd)] / (fD + fd).\n5.3     Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 – (MPi / PS1) im nachgerüsteten Zustand\nmindestens 0,9 (= 90 Prozent) betragen.\n5.4     Die Ermittlung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit\nKi = Mpi / Msi.\n5.5     Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) dürfen unter Berücksichtigung des Ki-Faktors bei allen Abgas-\nmessungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen\nStufe nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen\ngemessen im Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki-Faktor.\n5.6     Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO2 Ng) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO2 S) um\nnicht mehr als 4 Prozent übersteigen.\n5.7     Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe h) darf den Her-\nstellergrenzwert nicht überschreiten.","908           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n5.8   Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer\nFahrzeugfamilie\nFahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß der Übereinstimmungs-\nkriterien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nummer 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit\ninnerhalb der Familie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach Nummern 5.2 und 5.3 unter Berück-\nsichtigung des Ki-Faktors nach Nummer 5.4, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2, erfüllt sind.\n6     Genehmigung\n6.1   Neue Kraftfahrzeuge\n6.1.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis\nBei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforde-\nrungen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage\nder für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber\nder Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten\nKraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach\nAnhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte wei-\nterhin alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.\n6.1.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nBei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen,\nhat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das\nKraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach An-\nhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beur-\nteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu\nerwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in\neinem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem,\nwelches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.\n6.2   F ü r d e n Ve r k e h r z u g e l a s s e n e K r a f t f a h r z e u g e\n6.2.1 EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis\nFür den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach\nNummer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grund-\nlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis ge-\ngenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise\ngefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheini-\ngung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenz-\nwerts bisher alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin ein-\ngehalten werden.\n6.2.2 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge\nBei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind,\nhat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das\nKraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach An-\nhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beur-\nteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu\nerwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in\neinem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem,\nwelches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.\n6.2.3 Partikelminderungssystem für die Nachrüstung\nSollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von\nbereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminde-\nrungssystem eine\na) Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder\nb) Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach\nder ECE-R 83 erforderlich.\nIm Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung\neiner der Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen.\nEinzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der\nBetriebserlaubnis.\nWird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelmin-\nderungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richt-\nlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Num-\nmer 2.2.1 bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahr-\nzeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders par-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012          909\ntikelreduziert nach Stufe PM 4. Hinsichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die\nBestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der\nMontageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheini-\ngung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teilenummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedin-\ngungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.\n7      Genehmigungsbehörde\n7.1    Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flens-\nburg. Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.\n7.2    Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der\nTürkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von\nKraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung\ngewährleistet wird, das diese Anlage beinhaltet.\n8      Rücknahme der Genehmigung\nEine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die\nGenehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen\ndie Pflichten aus der Genehmigung verstoßen hat.\n9      Zusätzliche Anforderungen\n9.1    Betriebsverhalten\nDurch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhal-\ntens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.\n9.2    Geräuschverhalten\nPartikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten\nlassen.\n9.3    Additivierung\nHandelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeits-\nerklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv\nder mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.\n9.4    E l e k t ro m a g n e t i s c h e Ve r t r ä g l i c h k e i t\nWerden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen\ndes § 55a entsprechen.\n10     Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem\n10.1   Einbau\n10.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung\nder Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Num-\nmer 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durch-\nzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt\nwerden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.\n10.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden.\nSofern erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die\nBetriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesenen Partikelminderung oder die Dauer-\nhaltbarkeit in Frage stellen.\n10.2   Abnahme\nDer ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems\nsind\na) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen\nhat, auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme\nzur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder\nb) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder\ndurch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der An-\nlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V\nzu bestätigen.","910           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnhang I\n(zu Nummer 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI)\nÜbersicht über Prüfabläufe\n1      Ungeregelte Partikelminderungssysteme\n1.1    Partikelminderungssystem:\nAusgangszustand S1:\na) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nb) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nc) Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie\nEinbau Partikelminderungssystem\nZustand I (Grundvermessung):\nd) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\ne) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\n2 000 km Dauerlauf\nZustand II:\nf)  Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\ng) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\n2 000 km Dauerlauf bis 4 000 km gesamt\nZustand III:\nh) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\ni)  Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nk) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung\n„Worst-Case-Regeneration“\nZustand IV (thermisch gealterter Zustand):\nl)  Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nm) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nAusbau Partikelminderungssystem\nAusgangszustand S2:\nn) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\no) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\np) AU Trübungskoeffizient Serie\n1.2    Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien\nAusgangszustand S1F:\na) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nb) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nc) AU Trübungskoeffizient Serie\nEinbau des Partikelminderungssystems\nNachrüstzustand NgF:\nd) Systemvorbereitung: 10 x NEFZ\ne) Abgasmessung: 2 – 3 NEFZ (kalt)\nf)  Systemstabilität: 10 x NEFZ\ng) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nh) AU Trübungskoeffizient Nachrüstung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012 911\nAusbau des Partikelminderungssystems\nAusgangszustand S2F:\ni)  Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nk) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\n2     Geregelte Partikelminderungssysteme\n2.1   Partikelminderungssystem:\nAusgangszustand S1G:\na) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nb) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nc) AU Trübungskoeffizient Serie\nEinbau Partikelminderungssystem\nZustand IG (Grundvermessung):\nd) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\ne) Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)\nf)  Abgasmessung während der Regeneration\ng) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration\nh) AU Trübungskoeffizient Serie\nAusbau des Partikelminderungssystems\nAusgangszustand S2G:\ni)  Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nk) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\n2.2   Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien\nHerstellervorschläge zur Vorkonditionierung\nAusgangszustand SFG:\na) Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ\nb) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nc) AU Trübungskoeffizient Serie\nEinbau des Partikelminderungssystems\nNachrüstzustand PNFG:\nd) Konditionierung: 7 x NEFZ\ne) Abgasmessung: 2 – 3 x NEFZ (kalt)\nf)  AU Trübungskoeffizient Nachrüstung","912                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnhang II\n(zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI)\nBescheinigung\ndes Inhabers der EG-Typgenehmigung\noder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug\nnach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b\nFahrzeughersteller:\nInhaber der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:\nNummer der EG-Typgenehmigung/Allgemeinen Betriebserlaubnis:\n1                                            2                                              3                             4                      5\nGenehmigung des\nTyp und                                       Typ                                     Emissions-                                             Eintragung der\nPartikelminderungs-\nAusführung*)                        Schlüsselnummer                                Schlüsselnummer                                         Partikelminderungsstufe\nsystems\n*) Anstelle Typ und Ausführung müssen die Fahrzeug-Identifizierungsnummer angegeben werden, wenn nicht alle Kraftfahrzeuge die Bedingungen\nerfüllen.\nEs wird bescheinigt, dass die aufgeführten Fahrzeugtypen und Ausführungen die Anforderungen der in Spalte 5\neingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhalten und in den Fahrzeugpapie-\nren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend gekennzeichnet werden dürfen. Für die Kennzeichnung gelten die Vor-\ngaben in Anlage III oder V.\nGegenüber der Genehmigungsbehörde ist die nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 und/oder 6.2.3 Buchstabe b\ngeforderte Erklärung abgegeben worden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Genehmigungsinhaber oder für die Ausstellung\nder Fahrzeugpapiere ermächtigter Vertreter)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                                    913\nAnhang III\n(zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI)\nBescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis\nfür Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3\nFahrzeughersteller:\nFahrzeug-Identifizierungsnummer:\n1                                              2                                                3                           4\nTyp-                                    Emissions-                                         Genehmigung des            Eintragung der\nSchlüsselnummer                          Schlüsselnummer                                  Partikelminderungssystems     Partikelminderungsstufe\nEs wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen\nder in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsstufe nach Anlage XXVI zu § 47 Absatz 3a einhält/einhalten und in\nden Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ bei Einhaltung der\n– Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4: entsprechend den Vorgaben in Anhang V\n– Partikelminderungsstufe PM 5: als „Stufe PM 5 ab Tag Erstzul.“\ngekennzeichnet werden darf/dürfen. Verwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung wie Bescheinigungen\nnach Anhang II, Anhang V oder Allgemeine Betriebserlaubnisse nach § 22 sind zu nennen.\nEs ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem\nZeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100 000 km, je nachdem, welches Krite-\nrium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.\nTechnischer Dienst: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum, Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","914           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnhang IV\n(zu Nummer 3 oder 5 der Anlage XXVI)\nAntrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile\nnach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen\n1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\nfür ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.\n2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforde-\nrungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in\nVerbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe\nder Genehmigungsbehörde vorlegen.\n3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten\nTechnischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben\nist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind\nund bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI\neingehalten werden.\n4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminde-\nrungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt.\nNachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im\nRahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent\nmöglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Pro-\nzent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist\nunzulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             915\nAnhang V\n(zu Nummer 10.2 der Anlage XXVI)\nAbnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau\neines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde\n1        Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus\n1.1      Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs\nfestgestellt/hergestellt*) worden.\n1.2      Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikelmin-\nderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des\nPartikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.\n1.3      Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war\n– nicht erforderlich.*)\n– erforderlich und ist vorgenommen worden.*)\n2        Angaben zum Kraftfahrzeug\n2.1      Amtliches Kennzeichen:\n2.2      Name und Anschrift des Fahrzeughalters:\n2.3      Fahrzeughersteller:\n2.4      Typ:\n2.5      Fahrzeug-Identifizierungsnummer:\n2.6      Datum der Erstzulassung:\n2.7      Stand des Wegstreckenzählers:\n3        Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)\n3.1      Hersteller des PMS:\n3.2      Typ/Ausführung:\n3.3      Genehmigungsnummer:\n3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO*),\n3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug*) oder\n3.3.3 Herstellerbescheinigung*) ist beigefügt.\n4        Angaben zu den Fahrzeugpapieren:\n4.1      Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraft-\nfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsstufe und ist in den Fahrzeug-\npapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:\n– „Stufe PM 01 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\n– „Stufe PM 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\n– „Stufe PM 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\n– „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\n– „Stufe PM 3 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\n– „Stufe PM 4 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“ *)\nAusführende Stelle:         ...............................................\n(Name, Anschrift, Kontrollnummer\nder anerkannten AU-Werkstatt)\n..................................................................\nOrt, Datum, Unterschrift der verantwortlichen Person nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","916              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XXVII\n(zu § 48 Absatz 2 und Anlage XIV Nummer 3.4)\nMaßnahmen\ngegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von\nNutzfahrzeugen sowie von mobilen Maschinen und Geräten mit Selbstzündungsmotor\nInhaltsverzeichnis\n1         Allgemeines                                        7.3       Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand\n1.1       Anwendungsbereich                                  7.4       Bewertung der Partikelminderungssysteme für den\n1.2       Begriffsbestimmungen und Abkürzungen                         Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/\nFahrzeugfamilie\n2         Definitionen der Partikelminderungsklassen         7.4.1     Partikelemission\n7.4.2     Rückhaltegrad\n3         Anforderungen an Partikelminderungssysteme\n7.4.3     Rauchgastrübung\n3.1       Übereinstimmungskriterien\n7.4.4     Limitierte gasförmige Komponenten\n3.2       Aktive Einrichtungen\n8         Genehmigung\n3.3       Kraftstoff\n3.3.1     Kraftstoffqualität                                 9         Genehmigungsbehörde\n3.3.2     Kraftstoffverbrauch                               10         Rücknahme der Genehmigung\n4         Prüfung eines Partikelminderungssystems           11         Zusätzliche Anforderungen\n4.1       Nachweis der kontinuierlichen Regeneration        11.1       Betriebsverhalten\n4.2       Auswahl des Familien-Prüfmotors                   11.2       Geräuschverhalten\n4.3       Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungere-   11.3       Additivierung\ngelten Systemen                                   11.4       Elektromagnetische Verträglichkeit\n4.4       Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus\n12         Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem\n5         Bewertungskriterien für kontinuierlich regenerie-            genehmigten Partikelminderungssystem\nrende Partikelminderungssysteme                   12.1       Einbau\n5.1       Rückhaltegrad                                     12.2       Abnahme\n5.2       Limitierte Schadstoffe\nAnhang I   Übersicht über Prüfabläufe\n5.3       Rauchgastrübung\n6         Bewertungskriterien für periodisch regenerie-     Anhang II  Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für\nrende Partikelminderungssysteme                              Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII\n6.1       Rückhaltegrad\nAnhang III Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für\n6.2       Limitierte Schadstoffe                                       Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungs-\n6.2.1     Gewichtete gasförmige Emissionen                             systeme und erforderliche Unterlagen\n6.3       Rauchgastrübung\nAnhang IV Abnahmebescheinigung über den ordnungsge-\n7         Anforderungen an Partikelminderungssysteme                   mäßen Einbau eines genehmigten Partikelmin-\nzur Bildung einer Systemfamilie                              derungssystems zur Vorlage bei der Zulassungs-\nbehörde\n7.1       Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien\n7.2       Anforderungen an den Prüfmotor                    Anhang V   Angepasster ESC-Zyklus","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             917\n1   Allgemeines\n1.1 Anwendungsbereich\nDiese Anlage regelt die Anforderungen an Partikelminderungssysteme, die für eine Nachrüstung von mit\nSelbstzündungsmotor angetriebenen Nutzfahrzeugen oder mobilen Maschinen und Geräten, für die oder\nderen Motor § 47 Absatz 6 oder Absatz 8b gilt, vorgesehen sind. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als\nNutzfahrzeuge\na) Kraftfahrzeuge der Klasse M, ausgenommen Personenkraftwagen (M1)\nb) Kraftfahrzeuge der Klasse N\nnach Anhang II Abschnitt A und Abschnitt C der Richtlinie 70/156/EWG die mit Selbstzündungsmotor\nangetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG betrieben werden.\n1.2 Begriffsbestimmungen und Abkürzungen\nBeladungszustand:\nKonstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen\nohne externe Regenerationsmaßnahmen.\nESC-Prüfzyklus:\nPrüfzyklus – bestehend aus 13 stationären Prüfphasen – nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG\nin der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152 vom 7.6.2006, S. 11).\nELR-Prüfzyklus:\nPrüfzyklus – bestehend aus einer Folge von Belastungsschritten bei gleich bleibenden Drehzahlen – nach\nAnhang III Anlage 1 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.\nETC-Prüfzyklus:\nPrüfzyklus – bestehend aus instationären, wechselnden Phasen – nach Anhang III Anlage 2 der Richtlinie\n2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG.\nNRSC-Zyklus:\nStationärer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 3 der Richtlinie 97/68/EG in der\nFassung der Richtlinie 2004/26/EG.\nNRTC:\nDynamischer Test für mobile Maschinen und Geräte nach Anhang III Nummer 4 der Richtlinie 97/68/EG in\nder Fassung der Richtlinie 2004/26/EG.\nPartikelminderungssystem (PMS):\nEine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodyna-\nmische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an\nBauteilen und elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikel-\nminderungssystemen. Sind jedoch für die Nachrüstung mit dem PMS zusätzliche Maßnahmen an emis-\nsionsrelevanten Bauteilen und/oder Systemkomponenten wie beispielsweise eine Änderung der Abgas-\nrückführungs(AGR)-Regelung zur weiteren einwandfreien Funktion notwendig, muss hierfür eine Freigabe\ndurch den Motorenhersteller vorliegen.\nGeregeltes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen Parti-\nkelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt.\nKontinuierliche Regeneration:\nRegenerationsprozess eines Nachbehandlungssystems, der dauerhaft oder wenigstens einmal pro Prüf-\nzyklus abläuft.\nUngeregeltes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, welches einen nach Nummer 5 oder Nummer 6 ermittelten gravimetrischen\nPartikelrückhaltegrad von mindestens 50 Prozent besitzt. Für Motoren mit einem Hubraum von unter\n0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 gilt ein Partikelrückhaltegrad\nvon mindestens 30 Prozent.\nPartikelminderungssystemfamilie:\nFamilie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch nach den Überein-\nstimmungskriterien für Systemfamilien in Nummer 7.1 angesehen werden.\nPeriodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:\nPartikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration wiederkehrend in weniger als 100 Stun-\nden Motorbetrieb abläuft.","918            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nRückhaltegrad:\nVerhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse\nim Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im ESC-Prüfzyklus für PMK 0 und PMK 1 und im\nETC-Prüfzyklus für PMK 2 bzw. im NRSC-Zyklus für PMK 0, PMK 1 und NRTC-Zyklus für PMK 2 und\nberechnet nach der Formel in Nummer 5.1 oder Nummer 6.1.\nAbkürzungen:\nη:        Rückhaltegrad\nMpi:      gewichtete Gesamtemission (g/kWh) bei geregelten Partikelminderungssystemen\nMri:      Emission während der Regeneration\nMsi:      über mehrere Zyklen gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/kWh)\nMGas: Emission der gasförmigen Komponenten\nPT:       Partikelemission\nPTNg:     arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand nach Nummer 4.1 oder Nummer 6\nPTS:      arithmetisch gemittelte Partikelemission des Motors ohne Partikelminderungssystem aus mindestens\nzwei Zykluswerten des jeweils anzuwendenden Zyklus\nV F:      Volumen des Partikelminderungssystems\nVH:       Hubvolumen des Motors\n2   Definitionen der Partikelminderungsklassen\nMit einem Partikelminderungssystem nachgerüstete Nutzfahrzeuge gehören zur Partikelminderungsklasse\na) PMK 01, wenn sie die in Nummer 3.4.1,\nb) PMK 0, wenn sie die in Nummer 3.4.2 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,\nc) PMK 1, wenn sie die in Nummer 3.4.3 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,\nd) PMK 2, wenn sie die in Nummer 3.4.4 unter Abschnitt 1, 2 oder 3,\ne) PMK 3, wenn sie die in Nummer 3.4.5 unter Abschnitt 1,\nf) PMK 4, wenn sie die in Nummer 3.4.6\nder Anlage XIV beschriebenen Anforderungen einhalten.\n3   Anforderungen an Partikelminderungssysteme\nDer Antragsteller muss durch die in den Nummern 4 und 5 oder 6 beschriebenen Prüfungen belegen und\nbestätigen, dass die Funktionsfähigkeit des Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb in\na) Nutzfahrzeugen über eine Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum von unter\n0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1, ansonsten von 200 000 km\noder über eine Lebensdauer von bis zu sechs Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht\nwird –,\nb) mobilen Maschinen oder Geräten über 4 000 Betriebsstunden oder über eine Lebensdauer von bis zu\nsechs Jahren – je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird –\ngewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen ausgerüstet sein, die diese\nSysteme außer Funktion setzen; ansonsten gelten die Anforderungen nach Nummer 3.2.\n3.1 Übereinstimmungskriterien\nDas Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:\na) Rückhalteart und Arbeitsweise Minderungsmaterial (Metall, Keramik),\nb) Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, Zellen-/Material-/Vliesdichte,\nPorosität, Porendurchmesser, Taschen-/Schaufel-/Kugelanzahl, Oberflächenrauigkeit, Draht-/Kugel-/\nFaserdurchmesser),\nc) Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems bzw. vorgeschalteter Katalysatoren (g/ft3),\nd) Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),\ne) Volumen ± 30 Prozent,\nf) Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),\ng) Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),\nh) Art der Additivierung/des Dosiersystems (falls vorhanden),\ni) Typ des Additivs (falls vorhanden),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           919\nj) Anbringungsgegebenheiten (max. + 0,5 m Anbringungsdifferenz zwischen Turboladerausgang (Turbine)\nund Einlass Partikelminderungssystem),\nk) mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.\nWeiterverwendung des oder der vorhandenen Oxidationskatalysator(en):\nDem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall\nweiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:\na) nicht älter als fünf Jahre sind,\nb) bei Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von\nüber 3 000 min-1 nicht länger als 80 000 km, ansonsten 150 000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nach-\nweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und\nc) nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder\nd) der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 8 geforderten Betriebs-\nerlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen\nOxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).\nWird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung\nmit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.\nZur Prüfung des Partikelminderungssystems auf dem Motorenprüfstand muss das System mindestens in\neinem Abstand von 2 m zum Ausgang des Turboladers (Turbine) angebracht werden. Kann der Antragsteller\nnachweisen, dass innerhalb seines späteren Verwendungsbereichs ein kürzerer Abstand als maximaler\nAbstand zu betrachten ist, kann die Leitungslänge entsprechend gekürzt werden. Isolationen oder Ähn-\nliches sind nur zulässig, wenn diese auch im späteren Fahrzeugeinsatz Verwendung finden.\n3.2   Aktive Einrichtungen\nSind im oder mit dem PMS Einrichtungen vorhanden und verbaut, die dazu führen, dass unter bestimmten\nVoraussetzungen die für das System nach Nummer 2 bestimmten Grenzwerte nicht mehr eingehalten\nwerden, so muss der Antragsteller nachweisen,\na) unter welchen Bedingungen solche Einrichtungen aktiviert/deaktiviert werden,\nb) dass sie lediglich zum Schutze des PMS oder des Motors und/oder der Regeneration des PMS dienen\nund nicht dauerhaft aktiviert werden,\nc) dass nach einer Aktivierung die Einrichtung nach spätestens zwei für das System nach Nummer 2\nbestimmten Prüfzyklen derart deaktiviert wird, dass der ursprüngliche Zustand wieder hergestellt ist.\nDer Nachweis muss in einem Dauerlauf, der mindestens fünf Aktivierungen/Deaktivierungen beinhaltet,\nerbracht werden,\nd) dass die vorgegebenen Dauerhaltbarkeitskriterien eingehalten werden und\ne) dass der Fahrer über die Aktivierung einer solchen Einrichtung informiert wird.\n3.3   Kraftstoff\n3.3.1 Kraftstoffqualität\nDie zur Prüfung der Partikelminderungssysteme heranzuziehenden Messungen erfolgen mit handelsüb-\nlichen Kraftstoffen nach Nummer 1.1.\n3.3.2 Kraftstoffverbrauch\nDer auf den jeweilig anzuwendenden Prüfzyklus bezogene spezifische Kraftstoffverbrauch darf im nach-\ngerüsteten Zustand maximal 4 Prozent über dem spezifischen Verbrauch im nicht nachgerüsteten Zustand\nliegen. Die Messungen zur Bestimmung des Kraftstoffverbrauchs erfolgen parallel zu den Messungen nach\nNummer 4.1 für kontinuierlich regenerierende Systeme oder nach Nummer 6.2.1 für periodisch regenerie-\nrende Systeme.\n4     Prüfung eines Partikelminderungssystems\nDer Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.\nFür die Begutachtung des Partikelminderungssystems muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im spä-\nteren Feldeinsatz ein Dauerlauf von mindestens 100 ETC-Prüfzyklen bzw. 50 NRTC-Zyklen durchgeführt\nwerden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie\ndessen Wirkungsgrad. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel sollte mindestens\nin jedem fünften Prüfzyklus durchgeführt werden. Die Prüfung des Partikelminderungssystems erfolgt sys-\ntem- oder familiengebunden für den jeweiligen Verwendungsbereich, das heißt je Verwendungsbereich\nerfolgt eine Systemprüfung.\nDarüber hinaus wird durch den Dauerlauf der Nachweis erbracht, ob es sich um ein kontinuierlich oder\nperiodisch regenerierendes Partikelminderungssystem handelt.\nKann der Antragsteller nachweisen, dass ein für Fahrzeuge der Klasse M, ausgenommen M1, oder der\nKlasse N geprüftes Partikelminderungssystem baugleich Verwendung an Selbstzündungsmotoren zum\nEinsatz in mobilen Maschinen und Geräten Verwendung findet und der Familien-Prüfmotor nach Num-","920            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nmer 4.2 sowie die Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1.2 ebenso für solche Anwendungen reprä-\nsentativ sind, kann der Anwendungsbereich auch auf Selbstzündungsmotoren zum Einsatz in mobilen\nMaschinen und Geräten erweitert werden. Eine umgekehrte Erweiterung ist nicht möglich.\n4.1 Nachweis der kontinuierlichen Regeneration\nDer Nachweis für einen kontinuierlich ablaufenden Regenerationsprozess gilt als erbracht, wenn über einen\nZeitraum von mindestens 25 Prüfzyklen eine geeignete Bewertungsgröße am Partikelminderungssystem\nals konstant betrachtet werden kann. Als geeignete Bewertungsgrößen sind die Partikelemission sowie der\nAbgasgegendruck anzusehen. Diese Größen gelten bei einer Varianz unter 15 Prozent über 25 Prüfzyklen\nals konstant im Sinne dieser Prüfvorschrift. Die Messung des Abgasgegendrucks erfolgt hierbei kontinu-\nierlich, die Messung der Partikelemission mindestens in jedem fünften Prüfzyklus.\nDie Varianz berechnet sich wie folgt:\nStandardabweichung XðnÞ\nVarianz ¼\nMittelwert XðnÞ\nmit:\nrﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃﬃ\nn\u0006x2 ð\u0006x2 Þ\nStandardabweichung ¼\nn2\nund:\nMittelwert = (x1 + x2 + ... + xn)/n\nmit\nn = Anzahl der Messwerte\nx = jeweiliger Einzelmesswert\n4.2 Auswahl des Familien-Prüfmotors\nDer für die Prüfungen ausgewählte Motor sollte aus einer dem späteren Verwendungsbereich entsprechen-\nden Motorenfamilie stammen.\nDer Prüfmotor für den gewählten Verwendungsbereich muss folgende Kriterien erfüllen:\n– 100 Prozent bis 60 Prozent Leistung des Stamm-Motors im Verwendungsbereich (Stamm-Motor einer\nMotorenfamilie nach Anhang I Nummer 8.2 bzw. Anhang I Nummer 7 der in Nummer 7.1.2 genannten\nRichtlinien),\n– kleinstes angewendetes Filtervolumen (VFI) für den gewählten Prüfmotor entsprechend der späteren\nVerwendung.\nAls Prüfzyklus für die Abgasmessungen von Motoren für Nutzfahrzeuge auf dem Motorenprüfstand ist in\nallen Fällen der angepasste ESC-Prüfzyklus nach Anhang V und für PMK 2 auch der ETC-Prüfzyklus an-\nzuwenden. Für Motoren für mobile Maschinen und Geräte ist für PMK 0 und PMK 1 der NRSC-Zyklus und\nfür PMK 2 der NRTC-Zyklus anzuwenden. Die Messung der gasförmigen Emissionen sowie die der Partikel\nsoll mindestens in jedem fünften Prüfzyklus innerhalb der Messungen zum Nachweis des Regenerations-\nverhaltens erfolgen.\n4.3 Prüfung des Regenerationsverhaltens bei ungeregelten Systemen\nUngeregelte Partikelminderungssysteme nach Nummer 1.2 sind einer weiteren Prüfung zum Nachweis des\nRegenerationsverhaltens zu unterziehen.\nDiese Prüfung erfolgt über eine Systembeladung bis zum Erreichen eines konstanten Abgasgegendrucks\noder über eine Zeitdauer von höchstens 100 Stunden. Der Abgasgegendruck gilt als konstant, wenn\nfrühestens nach 50 Stunden innerhalb eines Zeitraums von 30 Minuten der Abgasgegendruck innerhalb\neines Bereichs von 4 mbar liegt. Die Prüfpunkte des Beladungs-Zyklus sind so zu wählen, dass eine\nmaximale Abgastemperatur von 180 °C vor dem Partikelminderungssystem nicht überschritten wird. Die\nBeladung erfolgt vorzugsweise durch Anfahren einer konstanten Drehzahl im Bereich zwischen 50 Prozent\nbis 75 Prozent der Nenndrehzahl des Prüfmotors.\nNach Erreichung der Systembeladung oder nach höchstens 100 Stunden wird eine Regeneration einge-\nleitet. Diese kann beispielsweise durch das Anfahren der Prüfphase 8 im angepassten ESC-Prüfzyklus\nnach Anhang V veranlasst werden. Nach Abschluss der Regeneration sind Abgasmessungen in mindes-\ntens drei ESC-Prüfzyklen nach Anhang V und/oder drei ETC-Prüfzyklen bzw. drei NRSC- oder NRTC-\nZyklen durchzuführen. Die dabei gemessenen Abgaswerte dürfen um nicht mehr als 15 Prozent für die\ngasförmigen Emissionen und 20 Prozent für die Emissionen der Partikelmasse von den gemessenen Ab-\ngaswerten vor dem Beladungs-Dauerlauf abweichen.\nDer Hersteller muss bestätigen, dass die bei der Regeneration eintretenden Temperaturen maximal als\nunkritisch einzustufen sind.\nAlternativ zum Beladungs-Dauerlauf kann der Hersteller ein bereits grenzbeladenes Partikelminderungs-\nsystem zur Regenerations-Prüfung vorstellen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            921\n4.4 Prüfung der Rauchgastrübung im ELR-Prüfzyklus\nDie Prüfung der Rauchgastrübung ist nach den Bestimmungen von Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in\nVerbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/51/EG (ABl. L 152\nvom 7.6.2006, S. 11) durchzuführen. Im Anhang I ist festgelegt, wann diese Prüfung erfolgen muss.\n5   Bewertungskriterien             für   kontinuierlich          regenerierende         Partikelminde-\nrungssysteme\nDer Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I. Die Systemprüfung des Partikelminde-\nrungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:\n5.1 Rückhaltegrad\nDer Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand\na) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer\nNennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5\n(= 50 Prozent),\nb) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)\nerreichen.\nDer Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PTNg/PTS).\n5.2 Limitierte Schadstoffe\nDie limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand\ndie Grenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse einhalten. Das NO2/NOx-Verhältnis ist für\nden Ausgangs- und Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.\nDie Bestimmung der NO2- und NOx-Massenemissionen ist durch simultane Messung zu bestimmen.\nDie Messung kann durch jeweils einen NO2- und NOx-Analysator oder durch einen kombinierten\nNO2-/NOx-Analysator erfolgen.\n5.3 Rauchgastrübung\nDie nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte\nRauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht\nüberschreiten.\n6   Bewertungskriterien für periodisch regenerierende Partikelminderungs-\nsysteme\nDer Ablauf der Prüfung erfolgt nach den Vorgaben von Anhang I.\nDie Systemprüfung des Partikelminderungssystems gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:\nFür periodisch regenerierende Systeme wird die Partikelemission wie folgt bestimmt:\nPT = (n1 × PT,n1 + n2 × PT,n2)/(n1 + n2)\nmit:\nn1 =      Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus\n(PMK 2) zwischen zwei Regenerationen\nn2 =      Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus\n(PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)\nPT,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn der\nBeladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Messungen\nzulässig)\nPT,n2 = Emission während der Regeneration\nFür eine periodisch regenerierende Abgasnachbehandlung müssen die Emissionen mindestens in drei an-\ngepasste ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (einmal zu Beginn, einmal zu Ende der Beladung und einmal\nwährend der Regeneration) bestimmt werden. Der Regenerationsprozess muss wenigstens einmal wäh-\nrend eines angepassten ESC-Prüfzyklus nach Anhang V auftreten. Die Messungen können innerhalb des\nDauerlaufs nach Nummer 4.1 erfolgen.\nWerden mehr als zwei Messungen zwischen den Regenerationsphasen zur Emissionsbestimmung heran-\ngezogen, müssen diese weiteren Messungen in äquidistanten Abständen erfolgen und per arithmetischer\nMittelwertbildung zusammengefasst werden.\nDer Hersteller muss angeben, unter welchen Bedingungen (Beladung, Temperatur, Gegendruck, Zeitdauer\nusw.) die Regeneration im Normalfall auftritt. Für die Messungen während der Regeneration kann der An-\ntragsteller ein grenzbeladenes System zur Messung beistellen.\nWährend der Regenerationsphasen dürfen die jeweiligen heranzuziehenden Grenzwerte überschritten wer-\nden.","922              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n6.1   Rückhaltegrad\nDer Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand\na) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer\nNennleistungsdrehzahl von über 3 000 min-1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens\n0,5 (= 50 Prozent),\nb) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)\nerreichen.\nDer Rückhaltegrad η berechnet sich wie folgt: η = 1 – (PT/PTS).\n6.2   Limitierte Schadstoffe\nDie limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) müssen unter Berücksichtigung der Berechnung in Nummer 6.2.1\nim Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglich homologierten\nSchadstoffklasse einhalten. Das NO2-/NOx-Verhältnis ist entsprechend Nummer 5.2 für den Ausgangs-\nund Nachrüstzustand zu dokumentieren und im Prüfbericht anzugeben.\n6.2.1 Gewichtete gasförmige Emissionen\nFür periodisch regenerierende Systeme wird die Emission der gasförmigen Komponenten wie folgt be-\nstimmt:\nMGas = (n1 × MGas,n1 + n2 × MGas,n2)/(n1 + n2)\nmit:\nn1 =         Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus\n(PMK 2) zwischen zwei Regenerationen\nn2 =         Anzahl der angepassten ESC-Prüfzyklen nach Anhang V (PMK 0, PMK 1)/ETC-Prüfzyklus\n(PMK 2) während der Regeneration (Minimum jeweils 1 Prüfzyklus)\nMGas,n1 = Emission während der Beladung (arithmetischer Mittelwert aus der Messung zu Beginn\nder Beladung und aus der Messung zum Ende der Beladung; es sind auch mehr Mes-\nsungen zulässig)\nMGas,n2 = Emission während der Regeneration\n6.3   Rauchgastrübung\nDie nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte\nRauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m-1 nicht\nüberschreiten.\n7     Anforderungen an Partikelminderungssysteme zur Bildung einer System-\nfamilie\nSystemfamilien können mit Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Ein-\nhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 7.1 gebildet werden.\n7.1   Übereinstimmungskriterien für Systemfamilien\n7.1.1 Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems, mit unter-\nschiedlichen Volumina, für verschiedene Motoren oder Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in\nden Merkmalen nach Nummer 3 nicht unterscheiden. Die Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems\nwird je Motoren- bzw. Fahrzeughersteller durch Vermessen eines Prüfmotors nach Nummer 4.2 auf dem\nMotorenprüfstand bestimmt.\n7.1.2 Der Verwendungsbereich einer PMS-Systemfamilie erstreckt sich über die mit dem jeweiligen Prüfmotor\nnach Nummer 4.2 abgedeckte Motorenfamilie nach der Richtlinie 2005/55/EG oder der Richtlinie 97/68/EG\nin der Fassung der Richtlinie 2004/26/EG (ABl. L 225 vom 25.6.2004, S. 3) eines Motorenherstellers. Kann\nder Antragsteller nachweisen, dass weitere Motorenfamilien des durch den Prüfmotor abgedeckten Ver-\nwendungsbereichs eines Herstellers oder Motorenfamilien weiterer Hersteller hinsichtlich der Familien-\nbildungskriterien identisch sind, kann der Verwendungsbereich auf diese Motorenfamilien ausgeweitet wer-\nden. Für die Ausweitung des Verwendungsbereichs gelten als Familienbildungskriterien ± 15 Prozent des\nEinzelzylinderhubvolumens sowie das Ansaugverfahren (Turbo-/Saugmotor).\n7.2   Anforderungen an den Prüfmotor\nDer Prüfmotor muss im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die\nWerte der ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten.\nDer Umbau am Prüfmotor muss dem beantragten späteren Serienstand der Umrüstung entsprechen.\nFahrzeuge mit „On-Board-Diagnose“ dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwa-\nchungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (z. B. für Einspritzung,\nLuftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.\nHat der Prüfmotor keine Abgasrückführung (AGR), darf der Verwendungsbereich auf Motoren mit AGR nur\ndann ausgeweitet werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass das Partikelminderungssystem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             923\nkeinen negativen Einfluss auf die limitierten gasförmigen Schadstoffkomponenten nimmt. Liegt eine ent-\nsprechende Freigabe des Motorenherstellers vor, ist kein Nachweis erforderlich.\n7.3   Prüf- und Messablauf auf dem Motorenprüfstand\nIm Anhang I ist der Prüfablauf für ungeregelte und geregelte Partikelminderungssysteme dargestellt.\n7.4   Bewertung der Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Motoren-/\nFahrzeugfamilie\nDie Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich gilt als bestanden, wenn\nfolgende Kriterien erfüllt sind:\n7.4.1 Partikelemission\nDie Partikelemission im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minde-\nrungsstufe PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 liegen.\n7.4.2 Rückhaltegrad\nDer Rückhaltegrad η muss im nachgerüsteten Zustand\na) bei ungeregelten Systemen für Motoren mit einem Hubraum von unter 0,75 dm3 je Zylinder und einer\nNennleistungsdrehzahl von über 3 000 min–1 mindestens 0,3 (= 30 Prozent), ansonsten mindestens 0,5\n(= 50 Prozent),\nb) bei geregelten Systemen mindestens 0,9 (= 90 Prozent)\nerreichen.\n7.4.3 Rauchgastrübung\nDie nach Anhang III Anlage 1 Nummer 3 in Verbindung mit Nummer 6 der Richtlinie 2005/55/EG ermittelte\nRauchgastrübung darf im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand den Wert von 0,8 m–1 nicht\nüberschreiten.\n7.4.4 Limitierte gasförmige Komponenten\nDie limitierten gasförmigen Komponenten müssen im Serienzustand und im nachgerüsteten Zustand die\nGrenzwerte der ursprünglich homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.\n8     Genehmigung\nSollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von\nbereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungs-\nsystem eine\na) Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder\nb) Genehmigung im Rahmen einer Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nach § 21\nerforderlich.\nIm Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung\neiner der Partikelminderungsklassen PMK 0, PMK 1 oder PMK 2 nach den Bestimmungen dieser Anlage\nnachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben\nsich aus der Betriebserlaubnis.\nIm Falle von Buchstabe b hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige\nfestzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Partikelminderungsklasse PMK 0, PMK 1 oder\nPMK 2 genügt. Er hat zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer\nBescheinigung entsprechend Anhang II zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgas-\nverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in der entsprechenden, in Nummer 3 vor-\ngegebenen Laufleistungszeit nicht wesentlich verschlechtern wird.\n9     Genehmigungsbehörde\n9.1   Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944\nFlensburg. Dies gilt nicht für das Verfahren nach § 21.\n9.2   Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei\noder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahr-\nzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dieselbe Ebene für die Partikelminderung gewährleistet\nwird, den diese Anlage beinhaltet.\n10     Rücknahme der Genehmigung\nEine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Geneh-\nmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflich-\nten aus der Genehmigung grob verstoßen hat.\n11     Zusätzliche Anforderungen\n11.1   Betriebsverhalten\nDurch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens\nund keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.","924              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\n11.2   Geräuschverhalten\nDer Antragsteller muss nachweisen, dass durch die Nachrüstung eines Partikelminderungssystems keine\nVerschlechterung des Geräuschverhaltens zu erwarten ist. Bei zusätzlich zu der serienmäßigen Schall-\ndämpfungsanlage angebrachten Partikelminderungssystemen kann auf eine Geräuschmessung verzichtet\nwerden.\n11.3   Additivierung\nHandelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeits-\nerklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv\nder mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.\n11.4   Elektromagnetische Verträglichkeit\nWerden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des\n§ 55a entsprechen.\n12     Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikel-\nminderungssystem\n12.1   Einbau\n12.1.1 Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der\nAbgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in\nVerbindung mit Anlage VIIIa Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Ab-\nweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem\nFalle gilt Nummer 12.2 Buchstabe b.\n12.1.2 Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern\nerforderlich sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen des durch die Betriebser-\nlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesene Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in\nFrage stellen.\n12.2   Abnahme\nDer ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind\na) von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen\nhat, auf einer dem Anhang IV entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme\nzur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder\nb) durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch\neinen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf\neiner Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang IV\nzu bestätigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012          925\nAnhang I\n(zu Nummer 4, 5 oder 6)\nÜbersicht über Prüfabläufe","926              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnhang II\n(zu Nummer 8 Buchstabe b)\nBescheinigung zu § 21\nBetriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVII\nFahrzeughersteller:\nFahrzeug-Identifizierungsnummer:\n1                                              2                                                         3                              4\nTyp-Schlüsselnummer                              Emissions-                                         Genehmigung des                        Eintragung der\nSchlüsselnummer                                  Partikelminderungssystems                Partikelminderungsklasse\nEs wird bescheinigt, dass das oben beschriebene Fahrzeug/die oben beschriebenen Fahrzeuge die Anforderungen\nder in Spalte 4 eingetragenen Partikelminderungsklasse nach Anlage XIV zu § 48 in Verbindung mit Anlage XXVII\neinhält/einhalten und in den Fahrzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ entsprechend den Vorgaben in Anhang V\ngekennzeichnet werden dürfen.\nVerwendete Unterlagen für die jeweilige Bewertung, wie Bescheinigungen nach Anhang IV oder Allgemeine Be-\ntriebserlaubnisse nach § 22, sind zu nennen.\nEs ist nicht zu erwarten, dass sich das Abgasverhalten des Fahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem\nZeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80 000 km bei Motoren mit einem Hubraum\nunter 0,75 dm3 je Zylinder und einer Nennleistungsdrehzahl von über 3 000 m-1, ansonsten von 200 000 km, je\nnachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.\nTechnischer Dienst: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nDatum, Unterschrift: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012          927\nAnhang III\n(zu den Nummern 3 und 8 Buchstabe a)\nAntrag auf Erteilung\neiner Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile\nnach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen\n1. Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis\nfür ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.\n2. Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforde-\nrungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in\nVerbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe\nder Genehmigungsbehörde vorlegen.\n3. Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten\nTechnischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben\nist, die nach Anlage XXVII durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind\nund bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVII\neingehalten werden.\n4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminde-\nrungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt.\nNachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im\nRahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent\nmöglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Pro-\nzent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist\nunzulässig.","928                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnhang IV\n(zu Nummer 12.2)\nAbnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau\neines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde\n1        Bestätigung des ordnungsgemäßen Einbaus\n1.1      Vor dem Einbau des Partikelminderungssystems ist der technisch einwandfreie Zustand des Kraftfahrzeugs\nfestgestellt/hergestellt*) worden.\n1.2      Das unter Nummer 2 beschriebene Kraftfahrzeug wurde mit dem unter Nummer 3 benannten Partikel-\nminderungssystem ausgerüstet; der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion\ndes Partikelminderungssystems werden hiermit bestätigt.\n1.3      Die Erneuerung des eingebauten Oxidationskatalysators war\n– nicht erforderlich*)\n– erforderlich und ist vorgenommen worden*)\n2        Angaben zum Kraftfahrzeug\n2.1      Amtliches Kennzeichen:\n2.2      Name und Anschrift des Fahrzeughalters:\n2.3      Fahrzeughersteller:\n2.4      Typ:\n2.5      Fahrzeug-Identifizierungsnummer:\n2.6      Datum der Erstzulassung:\n2.7      Stand des Wegstreckenzählers:\n3        Angaben zum Partikelminderungssystem (PMS)\n3.1      Hersteller des PMS:\n3.2      Typ/Ausführung:\n3.3      Genehmigungsnummer:\n3.3.1 Abdruck der ABE für das PMS nach § 22 StVZO*)\n3.3.2 Abdruck der ABE nach § 21 StVZO für das Einzelfahrzeug*)\n4        Angaben zu den Fahrzeugpapieren:\n4.1      Durch die Ausrüstung mit dem unter Nummer 3 beschriebenen Partikelminderungssystem erfüllt das Kraft-\nfahrzeug die Anforderungen der nachfolgend aufgeführten Partikelminderungsklasse und ist in den Fahr-\nzeugpapieren im Feld „Bemerkungen“ wie folgt zu kennzeichnen:\n– „PMK 0 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)\n– „PMK 1 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)\n– „PMK 2 nachger. m. Typ: (eintragen); KBA (Nr. eintragen), ab (Datum)“*)\nAusführende Stelle: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................\n(Name, Anschrift, Kontrollnummer der anerkannten AU-Werkstatt)\nOrt, Datum, Unterschrift der nach § 29 Absatz 12 oder § 47a Absatz 3 StVZO für die Untersuchung der Abgase\nverantwortlichen Person . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n...................................................................................................................\n*) Nichtzutreffendes ist zu streichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             929\nAnhang V\n(zu Nummer 4.2, 4.3 oder 6)\nAngepasster ESC-Zyklus\n1   ESC-Zyklus zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen\n1.1 Zur Bestimmung der Partikelemission bei periodisch regenerierenden Systemen wird ein ESC-Zyklus mit\nfolgenden Stufen- und Sammelzeiten herangezogen:\nPrüfphase        Motordrehzahl          Teillastverhältnis     Dauer der Prüfphase       PM-Sammelzeit\n1              Leerlauf                      –                  240 sec                210 sec\n2                 A                        100                  120 sec                 90 sec\n3                 B                         50                  120 sec                 90 sec\n4                 B                         75                  120 sec                 90 sec\n5                 A                         50                  120 sec                 90 sec\n6                 A                         75                  120 sec                 90 sec\n7                 A                         25                  120 sec                 90 sec\n8                 B                        100                  120 sec                 90 sec\n9                 B                         25                  120 sec                 90 sec\n10                 C                        100                  120 sec                 90 sec\n11                 C                         25                  120 sec                 90 sec\n12                 C                         75                  120 sec                 90 sec\n13                 C                         50                  120 sec                 90 sec\n1.2 Die Bestimmung der effektiven Wichtungsfaktoren entfällt bei der Beurteilung von periodisch regenerierenden\nSystemen nach Nummer 6.","930            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnlage XXVIII\n(§ 35a Absatz 8)\nBeispiel für einen Warnhinweis\nvor der Verwendung einer nach hinten gerichteten\nRückhalteeinrichtung für Kinder auf Beifahrerplätzen mit Airbag\nAnmerkungen: Das Piktogramm ist rot.\nSitz, Kindersitz und Umrandung des Airbags sind schwarz.\nDas Wort Airbag und der Airbag sind weiß.\nDer Durchmesser des Piktogramms beträgt mindestens 60 mm.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                                     931\nAnlage XXIX\n(zu § 20 Absatz 3a Satz 4)\nEG-Fahrzeugklassen\nAbschnitt 1\nKraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern\nund einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h\nund ihre Anhänger, jeweils soweit nicht unter Abschnitt 2 oder Abschnitt 3 gesondert\naufgeführt, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-Arbeitsmaschinen1)\nIn den nachstehenden Begriffsbestimmungen ist unter „zulässiger Gesamtmasse“ die vom Hersteller angegebene\n„technisch zulässige Gesamtmasse in beladenem Zustand“ zu verstehen.\n1         Klasse M:      Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier\nRädern.\nKlasse M1: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit höchstens acht Sitz-\nplätzen außer dem Fahrersitz.\nKlasse M2: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-\nplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 5 Tonnen.\nKlasse M3: Für die Personenbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mehr als acht Sitz-\nplätzen außer dem Fahrersitz und einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 5 Tonnen.\n2         Klasse N:      Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit mindestens vier Rädern.\nKlasse N1: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-\nmasse bis zu 3,5 Tonnen.\nKlasse N2: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-\nmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 12 Tonnen.\nKlasse N3: Für die Güterbeförderung ausgelegte und gebaute Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamt-\nmasse von mehr als 12 Tonnen.\nIm Fall eines Zugfahrzeugs, das zur Verbindung mit einem Sattelanhänger oder Zentralachsanhänger\nbestimmt ist, besteht die für die Klasseneinteilung des Fahrzeugs maßgebliche Masse aus der Summe\nder fahrfertigen Masse des Zugfahrzeugs, der Stützlast entsprechenden Masse, die von dem Sattel- oder\nZentralachsanhänger auf das Zugfahrzeug übertragen wird, und gegebenenfalls der Höchstmasse der\nLadung des Zugfahrzeugs.\n3         Klasse O:      Anhänger (einschließlich Sattelanhänger).\nKlasse O1: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse bis zu 0,75 Tonnen.\nKlasse O2: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 0,75 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen.\nKlasse O3: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen bis zu 10 Tonnen.\nKlasse O4: Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 10 Tonnen.\nIm Fall eines Sattelanhängers oder Zentralachsanhängers ist die für die Klasseneinteilung maßgebliche\nHöchstmasse gleich der von der oder den Achsen des Anhängers auf den Boden übertragenen Last, wenn\nder Anhänger mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und bis zum zulässigen Höchstwert beladen ist.\n4         Geländefahrzeuge (Symbol G)\n4.1       Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 Tonnen und Fahrzeuge der\nKlasse M1 gelten als Geländefahrzeuge, wenn sie wie folgt ausgestattet sind:\n– mit mindestens einer Vorderachse und mindestens einer Hinterachse, die so ausgelegt sind, dass sie\ngleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann;\n– mit mindestens einer Differenzialsperre oder mindestens einer Einrichtung, die eine ähnliche Wirkung\ngewährleistet; als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 30 Prozent überwinden können, nach-\ngewiesen durch Berechnung.\n1\n) Klasseneinteilung nach Anhang II der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der\nMitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 1) in der Fassung der\nRichtlinie 2001/116/EG der Kommission vom 20. Dezember 2001 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der\nRechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger an den technischen Fortschritt\n(ABl. L 18 vom 21.1.2002, S. 1).","932             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAußerdem müssen sie mindestens fünf der folgenden sechs Anforderungen erfüllen:\n– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,\n– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,\n– der Rampenwinkel muss mindestens 20 Grad betragen,\n– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 180 mm betragen,\n– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 180 mm betragen,\n– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 200 mm betragen.\n4.2   Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2 Tonnen sowie Fahrzeuge der\nKlassen N2 und M2 und der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen\ngelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der Antrieb\neiner Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die drei folgenden Anforderungen erfüllt sind:\n– Mindestens eine Vorderachse und mindestens eine Hinterachse sind so ausgelegt, dass sie gleichzeitig\nangetrieben werden können, wobei der Antrieb einer Achse abschaltbar sein kann,\n– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche\nWirkung gewährleistet,\n– als Einzelfahrzeug müssen sie eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen durch\nBerechnung.\n4.3   Fahrzeuge der Klasse M3 mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12 Tonnen und Fahrzeuge der\nKlasse N3 gelten als Geländefahrzeuge, wenn alle Räder gleichzeitig angetrieben werden können, wobei der\nAntrieb einer Achse abschaltbar sein kann, oder wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:\n– Mindestens 50 Prozent der Räder sind angetrieben,\n– es ist mindestens eine Differenzialsperre oder mindestens eine Einrichtung vorhanden, die eine ähnliche\nWirkung gewährleistet,\n– als Einzelfahrzeug muss das Fahrzeug eine Steigung von 25 Prozent überwinden können, nachgewiesen\ndurch Berechnung,\nund mindestens vier der folgenden sechs Anforderungen erfüllt sind:\n– der vordere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,\n– der hintere Überhangwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,\n– der Rampenwinkel muss mindestens 25 Grad betragen,\n– die Bodenfreiheit unter der Vorderachse muss mindestens 250 mm betragen,\n– die Bodenfreiheit zwischen den Achsen muss mindestens 300 mm betragen,\n– die Bodenfreiheit unter der Hinterachse muss mindestens 250 mm betragen.\n4.4   Belastungs- und Prüfbedingungen\n4.4.1 Fahrzeuge der Klasse N1 mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als zwei Tonnen und Fahrzeuge\nder Klasse M1 müssen fahrbereit sein, das heißt mit Kühlflüssigkeit, Schmiermitteln, Kraftstoff, Werkzeug\nund Ersatzrad versehen sowie mit dem Fahrer besetzt sein. (Die Masse des Fahrers wird mit 75 kg veran-\nschlagt – davon entfallen nach der ISO-Norm 2416-1992 68 kg auf die Masse des Insassen und 7 kg auf die\nMasse des Gepäcks –, der Kraftstoffbehälter ist zu 90 Prozent und die andere Flüssigkeiten enthaltenden\nSysteme – außer für Wasser genutzte Systeme – sind zu 100 Prozent des vom Hersteller angegebenen\nFassungsvermögens gefüllt.)\n4.4.2 Andere als die unter Nummer 4.4.1 genannten Fahrzeuge müssen mit der vom Hersteller angegebenen\ntechnisch zulässigen Gesamtmasse beladen sein.\n4.4.3 Die Prüfung der geforderten Steigfähigkeit (25 Prozent und 30 Prozent) erfolgt durch einfache Berechnun-\ngen. In Grenzfällen kann der technische Dienst jedoch verlangen, dass ein Fahrzeugtyp einem praktischen\nFahrversuch unterzogen wird.\n4.4.4 Bei der Messung des vorderen und hinteren Überhangwinkels und des Rampenwinkels werden die Unter-\nfahrschutzeinrichtungen nicht berücksichtigt.\n4.5   Definitionen und Skizzen der Bodenfreiheit. (Definitionen für den vorderen und hinteren Überhangwinkel und\nden Rampenwinkel gemäß ISO-Norm 612-1978 Nummer 6.10, 6.11 und 6.9.)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            933\n4.5.1 Die „Bodenfreiheit zwischen den Achsen“ ist der kleinste Abstand zwischen der Standebene und dem nied-\nrigsten festen Punkt des Fahrzeugs. Mehrachsaggregate gelten als eine einzige Achse.\n4.5.2 Die „Bodenfreiheit unter einer Achse“ ist durch die Scheitelhöhe eines Kreisbogens bestimmt, der durch die\nMitte der Aufstandsfläche der Reifen einer Achse (der Innenreifen bei Zwillingsreifen) geht und den nied-\nrigsten Festpunkt zwischen den Rädern berührt.\nKein starres Teil des Fahrzeugs darf in den gestrichelten Kreisabschnitt der Zeichnung hineinragen. Gege-\nbenenfalls ist die Bodenfreiheit mehrerer Achsen in der Reihenfolge ihrer Anordnung anzugeben, beispiels-\nweise 280/250/250.\n4.6   Kombinierte Bezeichnung\nDas Symbol „G“ wird mit dem Symbol „M“ oder „N“ kombiniert. So wird beispielsweise ein Fahrzeug der\nKlasse N1, das als Geländefahrzeug verwendet werden kann, mit N1G bezeichnet.\n5     Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge der Klasse M, N oder O zur Personen- oder\nGüterbeförderung mit einer speziellen Funktion, für die der Aufbau oder die Ausrüstung entsprechend\nangepasst werden muss.\n5.1   Wohnmobil: Fahrzeug der Klasse M mit besonderer Zweckbestimmung, das so konstruiert ist, dass es die\nUnterbringung von Personen erlaubt und mindestens die folgende Ausrüstung umfasst:\na) Tisch und Sitzgelegenheiten,\nb) Schlafgelegenheiten, die u. U. tagsüber als Sitze dienen können,\nc) Kochgelegenheit und\nd) Einrichtungen zur Unterbringung von Gepäck und sonstigen Gegenständen.\nDiese Ausrüstungsgegenstände sind im Wohnbereich fest anzubringen, mit Ausnahme des Tischs, der leicht\nentfernbar sein kann.\n5.2   Beschussgeschützte Fahrzeuge: Fahrzeuge, die zum Schutz der beförderten Insassen bzw. Güter kugel-\nsicher gepanzert sind.\n5.3   Krankenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung Kranker oder Verletzter ausgerüstet sind.\n5.4   Leichenwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M, die zur Beförderung von Leichen ausgerüstet sind.\n5.5   Wohnanhänger: siehe ISO-Norm 3833-1977, Begriff Nummer 3.2.1.3.\n5.6   Mobilkrane: Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung der Klasse N3, die nicht für die Güterbeförderung\ngeeignet und mit einem Kran mit einem zulässigen Lastmoment bis 400 kNm ausgerüstet sind.\n5.7   Sonstige Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung: Fahrzeuge im Sinne der Nummer 5 mit Ausnahme\nvon Fahrzeugen nach den Nummern 5.1 bis 5.6.","934                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAbschnitt 2\nZwei-, drei- und vierrädrige Kraftfahrzeuge2)\nKlasse L1e: zweirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und\neinem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenn-\ndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;\nKlasse L2e: dreirädrige Kleinkrafträder mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h und\neinem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen Nutz-\nleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen Nenndauer-\nleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren;\nKlasse L3e: Krafträder, das heißt zweirädrige Kraftfahrzeuge ohne Beiwagen mit einem Hubraum von mehr als\n50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nvon mehr als 45 km/h;\nKlasse L4e: Krafträder mit Beiwagen;\nKlasse L5e: dreirädrige Kraftfahrzeuge, das heißt mit drei symmetrisch angeordneten Rädern ausgestattete Kraft-\nfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 50 cm3 im Falle von Verbrennungsmotoren und/oder\neiner bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h;\nKlasse L6e: vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse von bis zu 350 kg, ohne Masse der Batterien im\nFalle von Elektrofahrzeugen, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 45 km/h\nund einem Hubraum von bis zu 50 cm3 im Falle von Fremdzündungsmotoren oder einer maximalen\nNutzleistung von bis zu 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen\nNenndauerleistung von bis zu 4 kW im Falle von Elektromotoren. Diese Fahrzeuge müssen den tech-\nnischen Anforderungen für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e genügen, sofern in den Einzel-\nrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist;\nKlasse L7e: vierrädrige Kraftfahrzeuge, die nicht unter Klasse L6e fallen, mit einer Leermasse von bis zu 400 kg\n(550 kg im Falle von Fahrzeugen zur Güterbeförderung), ohne Masse der Batterien im Falle von Elek-\ntrofahrzeugen, und mit einer maximalen Nutzleistung von bis zu 15 kW. Diese Fahrzeuge gelten als\ndreirädrige Kraftfahrzeuge und müssen den technischen Anforderungen für dreirädrige Kraftfahrzeuge\nder Klasse L5e genügen, sofern in den Einzelrichtlinien nichts anderes vorgesehen ist.\nDiese Einteilung gilt nicht für die nachstehend genannten Fahrzeuge:\n1. Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 6 km/h;\n2. durch Fußgänger geführte Fahrzeuge;\n3. Fahrzeuge, die zur Benutzung durch körperlich behinderte Personen bestimmt sind;\n4. Fahrzeuge, die für den sportlichen Wettbewerb auf der Straße oder im Gelände bestimmt sind;\n5. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen;\n6. selbstfahrende Arbeitsmaschinen;\n7. für Freizeitzwecke konzipierte Geländefahrzeuge mit drei symmetrisch angeordneten Rädern (ein Vorderrad und\nzwei Hinterräder);\n8. Fahrräder mit Trethilfe, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer maximalen Nenndauerleistung\nvon 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progres-\nsiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, wenn der Fahrer im Treten\neinhält, unterbrochen wird.\nAbschnitt 3\nLand- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen\nmit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nvon mindestens 6 km/h, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen3)\n1     Klasse T:       Zugmaschinen auf Rädern\nKlasse T1: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Spur-\nweite der dem Fahrer am nächsten liegenden Achse – bei Zugmaschinen mit umkehrbarem Fahrer-\nplatz (Sitz und Lenkrad sind umkehrbar) gilt die Achse, die mit den Reifen mit dem größten Durch-\nmesser ausgerüstet ist, als dem Fahrer am nächsten liegende Achse – von mindestens 1 150 mm,\neiner Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als 600 kg und einer Bodenfreiheit bis 1 000 mm.\n2\n) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002 über die Typgenehmigung für\nzweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1).\n3\n) Klasseneinteilung gemäß Richtlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Typgenehmigung für\nland- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger und die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme,\nBauteile und selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der Richtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              935\nKlasse T2: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, einer Min-\ndestspurweite von weniger als 1 150 mm, einer Leermasse in fahrbereitem Zustand von mehr als\n600 kg und einer Bodenfreiheit bis 600 mm. Beträgt der Quotient aus der Höhe des Schwerpunkts der\nZugmaschine (nach ISO-Norm 789-6:1982) über dem Boden und der mittleren Mindestspurweite der\nAchsen jedoch mehr als 0,90, so ist die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit auf 30 km/h begrenzt.\nKlasse T3: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und\neiner Leermasse in fahrbereitem Zustand bis 600 kg.\nKlasse T4: Zugmaschinen auf Rädern mit besonderer Zweckbestimmung mit einer bauartbedingten Höchst-\ngeschwindigkeit bis 40 km/h (T4.1: Stelzradzugmaschinen, T4.2: überbreite Zugmaschinen, T4.3:\nZugmaschinen mit geringer Bodenfreiheit).\nKlasse T5: Zugmaschinen auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.\n2 Klasse C:     Zugmaschinen auf Gleisketten\nZugmaschinen auf Gleisketten, die über die Gleisketten angetrieben und gelenkt werden und deren\nKlassen C1 bis C5 analog zu den Klassen T1 bis T5 definiert sind.\n3 Klasse R:     Anhänger\nKlasse R1: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 1 500 kg be-\nträgt.\nKlasse R2: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 1 500 kg und\nbis zu 3 500 kg beträgt.\nKlasse R3: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg und\nbis zu 21 000 kg beträgt.\nKlasse R4: Anhänger, bei denen die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 21 000 kg\nbeträgt.\nFerner wird jede Klasse von Anhängern je nach der Höchstgeschwindigkeit, für die sie ausgelegt ist, mit dem\nBuchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:\n– Buchstabe „a“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit kleiner oder gleich 40 km/h;\n– Buchstabe „b“ für Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 40 km/h.\nBeispiel: Bei einem Anhänger der Klasse Rb3 beträgt die Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr\nals 3 500 kg und bis zu 21 000 kg, und er ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5 ausgelegt.\n4 Klasse S:     Gezogene auswechselbare Maschinen\nKlasse S1: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- oder Forstwirtschaft, bei denen\ndie Summe der technisch zulässigen Massen je Achse bis zu 3 500 kg beträgt.\nKlasse S2: Gezogene auswechselbare Maschinen für den Einsatz in der Land- und Forstwirtschaft, bei denen\ndie Summe der technisch zulässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg beträgt.\nFerner wird jede Klasse von gezogenen auswechselbaren Maschinen je nach der Höchstgeschwindigkeit, für\ndie sie ausgelegt ist, mit dem Buchstaben „a“ oder „b“ gekennzeichnet:\n– Buchstabe „a“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nkleiner oder gleich 40 km/h,\n– Buchstabe „b“ für gezogene auswechselbare Maschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit\nüber 40 km/h.\nBeispiel: Bei einer gezogenen auswechselbaren Maschine der Klasse Sb2 beträgt die Summe der technisch zu-\nlässigen Massen je Achse mehr als 3 500 kg, und sie ist für die Beförderung durch eine Zugmaschine der Klasse T5\nausgelegt.\nDie Einteilung gilt nicht für speziell zum Einsatz in der Forstwirtschaft bestimmte Maschinen wie Seilschlepper\n(Skidder) und Rückezüge (Forwarder) nach ISO-Norm 6814:2000, für Forstmaschinen auf Fahrgestell für Erd-\nbaumaschinen nach ISO-Norm 6165:2001und für auswechselbare Maschinen, die im öffentlichen Straßenver-\nkehr von einem anderen Fahrzeug in vollständig angehobener Stellung mitgeführt werden.","936             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nAnhang\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n§ 30a Absatz 1a   Kapitel 7                   der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nvon zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),\ngeändert durch die\na) Berichtigung vom 17. Juni 1997\n(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35).\n§ 30a Absatz 3    Anhang I,                   der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nAnlage 1,                   vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindig-\nAnhang II,                  keit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleis-\nAnlage 1,                   tung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeu-\nAnlage 2 mit Unterlage 1,   gen (ABl. L 52 vom 8.3.1995, S. 1).\nAnlage 3\n§ 30c Absatz 2    Anhang I,                   der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur\nNr. 1, 2, 5 und 6,          Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nAnhang II                   vorstehenden Außenkanten bei Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 266 vom 2.10.1974, S. 4),\ngeändert durch\na) Richtlinie 79/488/EWG der Kommission vom 18. April 1979\n(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 1),\nb) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987\n(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).\n§ 30c Absatz 3    Kapitel 3                   der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAnhänge I und II            Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nvon zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom\n18.8.1997, S. 1).\n§ 30c Absatz 4    Anhang I                    der Richtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 26. Oktober 2005 über die Verwendung von Front-\nschutzsystemen an Fahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie\n70/156/EWG des Rates (ABl. L 309 vom 25.11.2005, S. 37),\nEntscheidung der Kommission vom 20. März 2006 über die aus-\nführlichen technischen Vorschriften für die Durchführung der in der\nRichtlinie 2005/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nüber die Verwendung von Frontschutzsystemen an Kraftfahrzeugen\ngenannten Prüfungen (ABl. L 140 vom 29.5.2006, S. 33).\n§ 30d             Anhänge                     der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 1, 2, 3    I bis VI,                   Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für\nVIII, IX                    Fahrzeuge der Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen\naußer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG\nund 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).\n§ 30d Absatz 4    Anhang VII                  der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für\nFahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen\naußer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG\nund 97/27/EG (ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1).\n§ 32d Absatz 4    Anhang II                   der Richtlinie 2000/40/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 26. Juni 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nder Mitgliedstaaten über den vorderen Unterfahrschutz von Kraft-\nfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates\n(ABl. L 203 vom 10.8.2000, S. 9).\n§ 32c Absatz 4    Anhang                      der Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur An-\ngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche\nSchutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und\nKraftfahrzeuganhänger (ABl. L 124 vom 5.5.1989, S. 1).\n§ 34 Absatz 5a    Anhang Nummer 3.2           der Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über\nbis 3.2.3.4.2               Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen\nKraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 76).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012             937\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n§ 34 Absatz 10    Anhang II                   der Richtlinie 85/3/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über\ndie Gewichte, Abmessungen und bestimmte andere technische\nMerkmale bestimmter Fahrzeuge des Güterkraftverkehrs\n(ABl. L 2 vom 3.1.1985, S. 14),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 86/360/EWG des Rates vom 24. Juli 1986\n(ABl. L 217 vom 5.8.1986, S. 19),\nb) Richtlinie 88/218/EWG des Rates vom 11. April 1988\n(ABl. L 98 vom 15.4.1988, S. 48),\nc) Richtlinie 89/338/EWG des Rates vom 27. April 1989\n(ABl. L 142 vom 25.5.1989, S. 3),\nd) Richtlinie 89/460/EWG des Rates vom 18. Juli 1989\n(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 5),\ne) Richtlinie 89/461/EWG des Rates vom 18. Juli 1989\n(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 7).\n§ 34 Absatz 11    Anhang IV                   der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen be-\nstimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern\nund zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG\n(ABl. L 233 vom 25.8.1997, S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 2003/19/EG der Kommission vom 21. März 2003\n(ABl. L 79 vom 26.3.2003, S. 6).\n§ 35a Absatz 2    Anhang I,                   der Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Anglei-\nAbschnitt 6,                chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innen-\nAnhang II, III und IV       ausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze\nund ihrer Verankerung)\n(ABl. L 221 vom 12.8.1974, S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 81/577/EWG des Rates vom 20. Juli 1981\n(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 34),\nb) Richtlinie 96/37/EG der Kommission vom 17. Juni 1996\n(ABl. L 186 vom 25.7.1996, S. 28,\nABl. L 214 vom 23.8.1996, S. 27,\nABl. L 221 vom 31.8.1996, S. 71).\n§ 35a             Anhang I,                   der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur\nAbsatz 3, 6 und 7 Abschnitt 1, 4 und 5        Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nAnhang II und III           Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 6),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 81/575/EWG des Rates vom 20. Juli 1981\n(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 30),\nb) Richtlinie 82/318/EWG der Kommission vom 2. April 1982\n(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 9),\nc) Richtlinie 90/629/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990\n(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 14),\nd) Richtlinie 96/38/EG der Kommission vom 17. Juni 1996\n(ABl. L 187 vom 26.7.1996, S. 95,\nABl. L 76 vom 18.3.1997, S. 35).\n§ 35a             Anhang I,                   der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Anglei-\nAbsatz 4, 6,      Abschnitt 1 und 3,          chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheits-\n7 und 12          Anhänge XV und XVII         gurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge\n(ABl. L 220 vom 29.8.1977, S. 95),\ngeändert durch die\na) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979\n(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),\nb) Richtlinie 81/576/EWG des Rates vom 20. Juli 1981\n(ABl. L 209 vom 29.7.1981, S. 32),","938             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\nc) Richtlinie 82/319/EWG der Kommission vom 2. April 1982\n(ABl. L 139 vom 19.5.1982, S. 17,\nABl. L 209 vom 17.7.1982, S. 48),\nd) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985\n(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),\ne) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987\n(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),\nf) Richtlinie 90/628/EWG der Kommission vom 30. Oktober 1990\n(ABl. L 341 vom 6.12.1990, S. 1),\ng) EWR-Abkommen vom 2. Mai 1992\n(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1),\nh) Richtlinie 96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996\n(ABl. L 178 vom 17.7.1996, S. 15),\ni) Richtlinie 2000/3/EG der Kommission vom 22. Februar 2000\n(ABl. L 53 vom 25.2.2000, S. 1).\n§ 35a Absatz 11  Kapitel 11                  der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAnhang I bis IV und VI      Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nvon zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom\n18.8.1997, S. 1).\n§ 35j            Anhänge IV bis VI           der Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen\nder Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. L 281\nvom 23.11.1995, S. 1).\n§ 36 Absatz 1a   Anhänge II und IV           der Richtlinie 92/23 EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen\nvon Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre\nMontage (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 95),\nAbschnitte 1, 2, 3 und 6,   der Revision 1 der ECE-Regelung Nr. 30 über einheitliche Bedingun-\nAnhänge 3 bis 7             gen für die Genehmigung der Luftreifen für Kraftfahrzeuge und\nAnhänger vom 9. März 1995 (BGBl. 1995 II S. 228),\nAbschnitte 1, 2, 3 und 6,   der ECE-Regelung Nr. 54 über einheitliche Bedingungen für die\nAnhänge 3 bis 8             Genehmigung von Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger\nvom 20. Juni 1986 (BGBl. 1986 II S. 718),\nAbschnitte 1, 2, 3 und 6,   der ECE-Regelung Nr. 75 über einheitliche Bedingungen für die\nAnhänge 3 bis 9             Genehmigung der Luftreifen für Krafträder vom 25. Februar 1992\n(BGBl. 1992 II S. 184),\nKapitel 1 Anhang II         der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAnhang III (ohne Anlagen)   Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nvon zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom\n18.8.1997, S. 1).\n§ 38 Absatz 2    Anhänge I, III, IV, V       der Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenk-\nanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern\n(ABl. L 133 vom 18.6.1970, S. 10),\ngeändert durch die\na) Berichtigung der Richtlinie 70/311/EWG\n(ABl. L 196 vom 3.9.1970, S. 14),\nb) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972\n(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 116),\nc) Richtlinie 92/62/EWG vom 2. Juli 1992\n(ABl. L 199 vom 18.7.1992, S. 33).\n§ 38 Absatz 3    Anhang                      der Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkan-\nlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern\n(ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 24),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 82/890/EWG vom 17. Dezember 1982\n(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              939\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\nb) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG\n(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),\nc) Richtlinie 88/411/EWG vom 21. Juni 1988\n(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 30),\nd) Richtlinie 97/54/EG vom 23. September 1997\n(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),\ne) Richtlinie 98/39/EG vom 5. Juni 1998\n(ABl. L 170 vom 16.6.1998, S. 15).\n§ 38a Absatz 1   Anhänge IV und V            der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nSicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraft-\nfahrzeugen (ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22), geändert durch\ndie Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995\n(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1).\n§ 38a Absatz 2   Anhänge I und II            der Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über\ndie Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zwei-\nrädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 32),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 1999/23/EG der Kommission vom 9. April 1999\n(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 13).\n§ 38b            Anhang VI                   der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur\nAngleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nSicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahr-\nzeugen\n(ABl. L 38 vom 11.2.1974, S. 22),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 95/56/EG der Kommission vom 8. November 1995\n(ABl. L 286 vom 29.11.1995, S. 1),\nb) Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG\n(ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38).\n§ 39a Absatz 1   Anhänge I bis IV            der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977\nzur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über\ndie Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Be-\ntätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger)\n(ABl. L 81 vom 28.3.1978, S. 3),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993\n(ABl. L 284 vom 19.11.1993, S. 25),\nb) Richtlinie 94/53/EG der Kommission vom 15. November 1994\n(ABl. L 299 vom 22.11.1994, S. 26).\n§ 39a Absatz 2   Anhang I                    der Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über\ndie Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten\nund Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1).\n§ 39a Absatz 3   Anhänge II bis IV           der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 über Ein-\nbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungs-\neinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\nauf Rädern (ABl. L 240 vom 26.8.1986, S. 1), geändert durch die\nRichtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 23. September 1997 (ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).\n§ 40 Absatz 3    Kapitel 12,                 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAnhang I (ohne Anlagen)     Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nAnhang II,                  von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom\nAnlage 1 und 2              18.8.1997, S. 1).","940             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n§ 41             Anhänge I                   der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Anglei-\nAbsatz 18        bis VIII, X                 chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsan-\n§ 41b            bis XII und XV              lagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern\n(ABl. L 202 vom 6.9.1971, S. 37),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 74/132/EWG der Kommission vom 11. Februar 1974\n(ABl. L 74 vom 19.3.1974, S. 7),\nb) Richtlinie 75/524/EWG der Kommission vom 25. Juli 1975\n(ABl. L 236 vom 8.9.1975, S. 3),\nc) Richtlinie 79/489/EWG der Kommission vom 18. April 1979\n(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 12),\nd) Richtlinie 85/647/EWG der Kommission vom 23. Dezember 1985\n(ABl. L 380 vom 31.12.1985, S. 1),\ne) Richtlinie 88/194/EWG der Kommission vom 24. März 1988\n(ABl. L 92 vom 9.4.1988, S. 47),\nf) Richtlinie 91/422/EWG der Kommission vom 15. Juli 1991\n(ABl. L 233 vom 22.8.1991, S. 21),\ng) Richtlinie 98/12/EG der Kommission vom 27. Januar 1998\n(ABl. L 81 vom 18.3.1998, S. 1).\n§ 41 Absatz 19   Anhang                      der Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Brems-\nanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. L 121\nvom 15.5.1993, S. 1).\n§ 41 Absatz 20   Anhänge I bis IV            der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Anglei-\nchung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Brems-\nanlagen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf\nRädern\n(ABl. L 122 vom 8.5.1976, S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),\nb) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG\n(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),\nc) Richtlinie 96/63/EG der Kommission vom 30. September 1996\n(ABl. L 253 vom 5.10.1996, S. 13),\nd) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 23. September 1997\n(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24).\n§ 41a            Teil II                     der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die\nAbsatz 1                                     I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in\nNummer 1                                         deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;\nund Absatz 4\nSatz 1                                       II. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüs-\ntung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem\nAntriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser\nAusrüstung\nvom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrs-\nblatt 2002 S. 339).\n§ 41a            Teil II                     der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die\nAbsatz 1                                     Genehmigung der\nNummer 2 und                                 I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebs-\nAbsatz 4 Satz 1                                  system komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;\nII. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines ge-\nnehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas\n(CNG) in ihrem Antriebssystem\nvom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012               941\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n§ 41a                                        ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Ge-\nAbsatz 2 und                                 nehmigung der\nAbsatz 4 Satz 1                              I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in\nKraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem An-\ntriebssystem;\nII. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG)\nzum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimier-\ntem Erdgas in ihrem Antriebssystem\nvom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).\n§ 41a            Teil I                      der ECE-Regelung Nr. 67 über einheitliche Bedingungen für die\nAbsatz 3 Satz 1                              I. Genehmigung der speziellen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, in\nNummer 1 und                                     deren Antriebssystem verflüssigte Gase verwendet werden;\nAbsatz 4 Satz 1\nII. Genehmigung eines Fahrzeugs, das mit der speziellen Ausrüs-\ntung für die Verwendung von verflüssigten Gasen in seinem\nAntriebssystem ausgestattet ist, in Bezug auf den Einbau dieser\nAusrüstung\nvom 1. Juni 1987 in der Fassung der Änderungsserie 01 (Verkehrs-\nblatt 2002 S. 339).\n§ 41a            Teil I                      der ECE-Regelung Nr. 110 über einheitliche Bedingungen für die\nAbsatz 3 Satz 1                              Genehmigung der\nNummer 2 und                                 I. speziellen Bauteile von Kraftfahrzeugen, in deren Antriebs-\nAbsatz 4 Satz 1                                  system komprimiertes Erdgas (CNG) verwendet wird;\nII. Fahrzeuge hinsichtlich des Einbaus spezieller Bauteile eines ge-\nnehmigten Typs für die Verwendung von komprimiertem Erdgas\n(CNG) in ihrem Antriebssystem\nvom 18. Dezember 2000 (Verkehrsblatt 2002 S. 339).\n§ 41a                                        ECE-Regelung Nr. 115 über einheitliche Bedingungen für die Ge-\nAbsatz 3 Satz 2                              nehmigung der\nund Absatz 4                                 I. speziellen Nachrüstsysteme für Flüssiggas (LPG) zum Einbau in\nSatz 1                                           Kraftfahrzeuge zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem An-\ntriebssystem;\nII. speziellen Nachrüstsysteme für komprimiertes Erdgas (CNG)\nzum Einbau in Kraftfahrzeuge zur Verwendung von komprimier-\ntem Erdgas in ihrem Antriebssystem\nvom 30. Oktober 2003 (Verkehrsblatt 2004 S. 5).\n§ 41a                                        Richtlinie 87/404/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 zur Anglei-\nAbsatz 8                                     chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für einfache\nDruckbehälter\n(ABl. L 220 vom 8.8.1987, S. 48, ABl. L 31 vom 2.2.1990, S. 46),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 90/488/EWG des Rates vom 17. September 1990\n(ABl. L 270 vom 2.10.1990, S. 25),\nb) Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22. Juli 1993\n(ABl. L 220 vom 30.8.1993, S. 1).\n§ 43             Kapitel 10                  der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 5         Anhang I,                   Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nAnlage 1 bis 3              von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom\n18.8.1997, S. 1).\n§ 45             a) Anhang I                 der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 über die\nAbsatz 4            Anlage 1 und 2           Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraft-\nfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern\n(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 23),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 79/490/EWG der Kommission vom 18. April 1979\n(ABl. L 128 vom 26.5.1979, S. 22),","942              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\nb) Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981\n(ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 4),\nc) Richtlinie 97/19/EWG der Kommission vom 18. April 1997\n(ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 1),\nd) Richtlinie 2000/8/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 20. März 2000\n(ABl. L 106 vom 3.5.2000, S. 7),\n§ 45              b) Kapitel 6                der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 4 (Forts.)    Anhang I                 Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nAnlage 1                 von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom\nAnhang II                18.8.1997, S. 1).\n(ohne Anlagen)\n§ 47              Artikel 1                   der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur An-\nAbsatz 1          bis 7 Anhänge               gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-\nmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraft-\nfahrzeugmotoren\n(ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1),\ngeändert durch die\na) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972\n(ABl. L 73 vom 27.3.1972, S. 115),\nb) Richtlinie 74/290/EWG des Rates vom 28. Mai 1974\n(ABl. L 159 vom 15.6.1974, S. 61),\nc) Richtlinie 77/102/EWG der Kommission vom 30. November 1976\n(ABl. L 32 vom 3.2.1977, S. 32),\nd) Richtlinie 78/665/EWG der Kommission vom 14. Juli 1978\n(ABl. L 223 vom 14.8.1978, S. 48),\ne) Richtlinie 83/351/EWG des Rates vom 16. Juni 1983\n(ABl. L 197 vom 20.7.1983, S. 1),\nf) Richtlinie 88/76/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987\n(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 1),\ng) Richtlinie 88/436/EWG des Rates vom 16. Juni 1988\n(ABl. L 214 vom 6.8.1988, S. 1),\nh) Berichtigung der Richtlinie 88/436/EWG\n(ABl. L 303 vom 8.11.1988, S. 36),\ni) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989\n(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),\nj) Richtlinie 89/458/EWG des Rates vom 18. Juli 1989\n(ABl. L 226 vom 3.8.1989, S. 1),\nk) Berichtigung der Richtlinie 89/458/EWG\n(ABl. L 270 vom 19.9.1989, S. 16),\nl) Richtlinie 91/441/EWG des Rates vom 26. Juni 1991\n(ABl. L 242 vom 30.8.1991, S. 1),\nm) Richtlinie 93/59/EWG des Rates vom 28. Juni 1993\n(ABl. L 186 vom 28.7.1993, S. 21),\nn) Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 23. März 1994\n(ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42),\no) Richtlinie 96/44/EG der Kommission vom 1. Juli 1996\n(ABl. L 210 vom 20.8.1996, S. 25),\np) Richtlinie 96/69/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 8. Oktober 1996\n(ABl. L 282 vom 1.11.1996, S. 64),\nq) Berichtigung vom 8. Oktober 1996\n(ABl. L 83 vom 25.3.1997, S. 23),\nr) Richtlinie 98/77/EG der Kommission vom 2. Oktober 1998\n(ABl. L 286 vom 23.10.1998, S. 34),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012            943\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\ns) Richtlinie 98/69/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 13. Oktober 1998\n(ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 1),\nt) Berichtigung vom 21. April 1999\n(ABl. L 104 vom 21.4.1999, S. 31),\nu) Richtlinie 1999/102/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999\n(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 43),\nv) Richtlinie 2001/1/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 22. Januar 2001\n(ABl. L 35 vom 6.2.2001, S. 34),\nw) Richtlinie 2001/100/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 7. Dezember 2001\n(ABl. L 16 vom 18.1.2002, S. 32),\nx) Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002\n(ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20),\ny) Richtlinie 2003/76/EG der Kommission vom 11. August 2003\n(ABl. L 206 vom 15.8.2003, S. 29).\n§ 47             a) Artikel 1                der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-\nAbsatz 2            bis 6 Anhänge I bis X    gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-\nmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\nzum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),\ngeändert durch die Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom\n17. Juli 1989 (ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),\nb) Artikel 1                der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur An-\nbis 6 Anhänge I bis VIII gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnah-\nmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren\nzum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. L 190 vom 20.8.1972, S. 1),\ngeändert durch die Richtlinie 97/20/EG der Kommission vom\n18. April 1997 (ABl. L 125 vom 16.5.1997, S. 21).\n§ 47             Artikel 1                   der Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur\nAbsatz 6         bis 7 Anhänge               Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maß-\nnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe und luftver-\nunreinigender Partikel aus Selbstzündungsmotoren zum Antrieb\nvon Fahrzeugen und die Emission gasförmiger Schadstoffe aus\nmit Erdgas oder Flüssiggas betriebenen Selbstzündungsmotoren\nzum Antrieb von Fahrzeugen\n(ABl. L 36 vom 9.2.1988, S. 33),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 91/542/EWG des Rates vom 1. Oktober 1991\n(ABl. L 295 vom 25.10.1991, S. 1),\nb) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom\n13. Dezember 1993\n(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 274),\nc) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom\n13. Dezember 1993\n(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),\nd) Richtlinie 96/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nvom 22. Januar 1996\n(ABl. L 40 vom 12.2.1996, S. 1),\ne) Richtlinie 1999/96/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 13. Dezember 1999\n(ABl. L 44 vom 16.2.2000, S. 1),\nf) Richtlinie 2001/27/EG der Kommission vom 10. April 2001\n(ABl. L 107 vom 18.4.2001, S. 10),\ng) Berichtigung vom 6. Oktober 2001\n(ABl. L 266 vom 6.10.2001, S. 15).","944             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n§ 47             Kapitel 5                   der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 8a                                    Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nvon zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),\ngeändert durch die\na) Berichtigung vom 17. Juni 1997\n(ABl. L 65 vom 5.3.1998, S. 35),\nb) Richtlinie 2002/51/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 19. Juli 2002\n(ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 20),\nc) Richtlinie 2003/77/EG der Kommission vom 11. August 2003\n(ABl. L 211 vom 21.8.2003, S. 24).\n§ 47                                         Richtlinie 2000/25/EG des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 8c                                    Rates vom 22. Mai 2000 über Maßnahmen zur Bekämpfung der\nEmissionen gasförmiger Schadstoffe und luftverunreinigender\nPartikel aus Motoren, die für den Antrieb von land- und forstwirt-\nschaftlichen Zugmaschinen bestimmt sind, und zur Änderung der\nRichtlinie 74/150/EWG des Rates (ABl. L 173 vom 12.7.2000, S. 1).\n§ 47d            Artikel 1 bis 5             der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980\nAnhänge I und II            über die Kohlendioxidemissionen und über den Kraftstoffverbrauch\nvon Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 375 vom 31.12.1980, S. 36),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989\n(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),\nb) Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993\n(ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39),\nc) Berichtigung vom 15. Februar 1994\n(ABl. L 42 vom 15.2.1994, S. 27),\nd) Richtlinie 1999/100/EG der Kommission vom 15. Dezember\n1999 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG über die\nKohlendioxidemissionen und den Kraftstoffverbrauch von Kraft-\nfahrzeugen an den technischen Fortschritt\n(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 36),\ne) Berichtigung vom 15.12.1999\n(ABl. L 163 vom 4.7.2000, S. 38).\n§ 49             Artikel 1 bis 5             der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur\nAbsatz 2         Anhänge I bis IV            Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den\nNummer 1                                     zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraft-\nfahrzeugen\n(ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16),\ngeändert durch die\na) Beitrittsakte vom 22. Januar 1972\n(ABl. L Nr. 73 vom 27.3.1972, S. 115),\nb) Richtlinie 73/350/EWG der Kommission vom 7. November 1973\n(ABl. L 321 vom 22.11.1973, S. 33),\nc) Richtlinie 77/212/EWG des Rates vom 8. März 1977\n(ABl. L 66 vom 12.3.1977, S. 33),\nd) Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981\n(ABl. L 131 vom 18.5.1981, S. 6),\ne) Richtlinie 84/372/EWG der Kommission vom 3. Juli 1984\n(ABl. L 196 vom 26.7.1984, S. 47),\nf) Richtlinie 84/424/EWG des Rates vom 3. September 1984\n(ABl. L 238 vom 6.9.1984, S. 31),\ng) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985\n(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),\nh) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1985\n(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              945\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\ni) Richtlinie 89/491/EWG der Kommission vom 17. Juli 1989\n(ABl. L 238 vom 15.8.1989, S. 43),\nj) Richtlinie 92/97/EWG des Rates vom 10. November 1992\n(ABl. L 371 vom 19.12.1992, S. 1),\nk) Beschluss 94/1/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom\n13. Dezember 1993\n(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 1, 264),\nl) Beschluss 94/2/EGKS, EG des Rates und der Kommission vom\n13. Dezember 1993\n(ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 571, 583),\nm) Richtlinie 96/20/EG der Kommission vom 27. März 1996\n(ABl. L 92 vom 13.4.1996, S. 23),\nn) Richtlinie 1999/101/EG der Kommission vom 15. Dezember 1999\n(ABl. L 334 vom 28.12.1999, S. 41).\n§ 49             Artikel 1 bis 6             der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Anglei-\nAbsatz 2         Anhang I bis VI             chung der Rechtsvorschriften über bestimmte Bestandteile und\nNummer 2                                     Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf\nRädern\n(ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45),\nb) Berichtigung der Richtlinie 82/890/EWG\n(ABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),\nc) Richtlinie 88/410/EWG der Kommission vom 21. Juni 1988\n(ABl. L 200 vom 26.7.1988, S. 27).\n§ 49             Kapitel 9                   der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 2                                     Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nNummer 4                                     von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1),\ngeändert durch die\na) Berichtigung vom 17. Juni 1997\n(ABl. L 65 vom 5. März 1998, S. 35),\nb) Berichtigung vom 17. Juni 1997\n(ABl. L 244 vom 3. September 1998, S. 20).\n§ 49a                                        ECE-Regelung Nr. 87 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nAbsatz 5 Satz 2                              migung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge (BGBl. 1995 II S. 36).\nNummer 5\n§ 50             Anhang II                   der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Anglei-\nAbsatz 8                                     chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau\n§ 51b                                        der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge\nund Kraftfahrzeuganhänger\n(ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 80/233/EWG der Kommission vom 21. November 1979\n(ABl. L 51 vom 25.2.1980, S. 8),\nb) Richtlinie 82/244/EWG der Kommission vom 17. März 1982\n(ABl. L 109 vom 22.4.1982, S. 31),\nc) Richtlinie 83/276/EWG des Rates vom 26. Mai 1983\n(ABl. L 151 vom 9.6.1983, S. 47),\nd) Richtlinie 84/8/EWG der Kommission vom 14. Dezember 1983\n(ABl. L 9 vom 12.1.1984, S. 24),\ne) Richtlinie 91/663/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1991\n(ABl. L 366 vom 31.12.1991, S. 17),\nf) Berichtigung der Richtlinie 91/663/EWG\n(ABl. L 172 vom 27.6.1992, S. 87),","946             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\ng) Richtlinie 97/28/EG der Kommission vom 11. Juni 1997\n(ABl. L 171 vom 30.6.1997, S. 1).\n§ 53                                         ECE-Regelung Nr. 69 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nAbsatz 10                                    migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung von bauartbedingt\nNummer 1                                     langsamfahrenden Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger vom 6. Juli\n1994 (BGBl. 1994 II S. 1023).\n§ 53                                         ECE-Regelung Nr. 70 über einheitliche Bedingungen für die Geneh-\nAbsatz 10                                    migung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer\nNummer 2                                     Fahrzeuge vom 27. Juni 1994 (BGBl. 1994 II S. 970).\n§ 53                                         ECE-Regelung Nr. 104 über einheitliche Bedingungen für die\nAbsatz 10 Satz 1                             Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und\nNummer 3 und                                 lange Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger vom 15. Januar 1998\nSatz 2                                       (BGBl. 1998 II S. 1134).\n§ 55             Anhänge I und II            der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die\nAbsatz 2a        (jeweils ohne Anlagen)      Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen\nKraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 11).\n§ 55a            Anhänge I,                  der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Anglei-\nAbsatz 1         IV bis IX                   chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkent-\nstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. L 152\nvom 6.7.1972, S. 15), geändert durch die Richtlinie 95/54/EG der\nKommission vom 31. Oktober 1995 (ABl. L 266 vom 8.11.1995, S. 1).\n§ 55a            Kapitel 8                   der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 2         Anhänge I bis VII           Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nvon zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom\n18.8.1997, S. 1).\n§ 56             Anhang I Nr. 1,             der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\nAbsatz 2         Anhang II, Anhang III       tes vom 10. November 2003 zur Angleichung der Rechtsvorschriften\nNummer 1 und 2                               der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtungen für\nindirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen ausgestatteten\nFahrzeugen sowie zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG und zur\nAufhebung der Richtlinie 71/127/EWG\n(ABl. L 25 vom 29.1.2004, S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 2005/27/EG der Kommission vom 29. März 2005 zur\nÄnderung der Richtlinie 2003/97/EG des Europäischen Parla-\nments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschrif-\nten der Mitgliedstaaten für die Typgenehmigung von Einrichtun-\ngen für indirekte Sicht und von mit solchen Einrichtungen aus-\ngestatteten Fahrzeugen im Hinblick auf die Anpassung an den\ntechnischen Fortschritt\n(ABl. L 81 vom 30.3.2005, S. 44).\n§ 56                                         Richtlinie 2007/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates\nAbsatz 2                                     vom 11. Juli 2007 über die Nachrüstung von in der Gemeinschaft\nNummer 3                                     zugelassenen schweren Lastkraftwagen mit Spiegeln (ABl. L 184\nvom 14.7.2007, S. 25).\n§ 56             Anhang                      der Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur An-\nAbsatz 2                                     gleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die\nNummer 4                                     Rückspiegel von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen\nauf Rädern (ABl. L 191 vom 15.7.1974, S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 82/890/EWG des Rates vom 17. Dezember 1982\n(ABl. L 378 vom 31.12.1982, S. 45,\nABl. L 118 vom 6.5.1988, S. 42),\nb) Richtlinie 97/54/EG des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 23. September 1997\n(ABl. L 277 vom 10.10.1997, S. 24),\nc) Richtlinie 98/40/EG der Kommission vom 8. Juni 1998\n(ABl. L 171 vom 17.6.1998, S. 28, L 351 vom 29.12.1998, S. 42).","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012              947\nZur Vorschrift\nsind folgende Bestimmungen anzuwenden:\ndes/der\n§ 56             Kapitel 4,                  der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des\nAbsatz 2         Anhang I, Anhang II,        Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale\nNummer 5         Anlage 1 und 2 und          von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom\nAnhang III (ohne Anlagen)   18.8.1997, S. 1).\n§ 57             a) Anhang II                der Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Anglei-\nAbsatz 2            (ohne Anlagen)           chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rück-\nwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 196 vom 26.7.1975, S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 97/39/EG der Kommission vom 24. Juni 1997\n(ABl. L 177 vom 5.7.1997, S. 15),\nb) Anhang                   der Richtlinie 2000/7/EG des Europäischen Parlaments und des\n(ohne Anlagen)           Rates vom 20. März 2000 über den Geschwindigkeitsmesser von\nzweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 106 vom\n3.5.2000, S. 1).\n§ 57c            Anhang I und III            der Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 zur Anglei-\nAbsatz 4                                     chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geschwin-\ndigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindig-\nkeitsbegrenzungssysteme (ABl. L 129 vom 14.5.1992, S. 154).\n§ 59             Anhang                      der Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur\nAbsatz 1a                                    Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schil-\nder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an\nKraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern\n(ABl. L 24 vom 30.1.1976, S. 1),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 78/507/EWG der Kommission vom 19. Mai 1978\n(ABl. L 155 vom 13.6.1978, S. 31),\nb) Beitrittsakte vom 24. Mai 1979\n(ABl. L 291 vom 19.11.1979, S. 110),\nc) Berichtigung der Richtlinie 76/114/EWG\n(ABl. L 329 vom 25.11.1982, S. 31),\nd) Beitrittsakte vom 11. Juni 1985\n(ABl. L 302 vom 15.11.1985, S. 211),\ne) Richtlinie 87/354/EWG des Rates vom 25. Juni 1987\n(ABl. L 192 vom 11.7.1987, S. 43).\n§ 59             Anhang                      der Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorge-\nAbsatz 1b                                    schriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahr-\nzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 38), geändert durch die Richt-\nlinie 1999/25/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom\n21.4.1999, S. 19).\n§ 59a            Artikel 6                   der Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung\nder höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Straßenfahr-\nzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in\nder Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen\nGewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. L 235 vom\n17.9.1996, S. 59).\n§ 61             Anhang                      der Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die\nAbsatz 1         (ohne Anlagen)              Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 28), geändert durch die Richtlinie\n1999/24/EG der Kommission vom 9. April 1999 (ABl. L 104 vom\n21.4.1999, S. 16).\n§ 61             Anhang                      der Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über\nAbsatz 3         (ohne Anlagen)              den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen\n(ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 19),\ngeändert durch die\na) Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000\n(ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 18).","948            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nMuster 1, 1a, 1b, 1c, 1d, 1e, 2a, 2b, 2c\n(weggefallen)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012           949\nMuster 2d (§ 20)\nVorbemerkungen\nAusgestaltung der Datenbestätigung\n1. Trägermaterial\nDie Datenbestätigung muss fälschungserschwerend gestaltet sein. Zu diesem Zweck\nmuss für den Druck Papier verwendet werden, das entweder durch farbige grafische\nDarstellung geschützt ist oder das Herstellerzeichen als Wasserzeichen enthält.\nDie Datenbestätigung hat das Format DIN A4. Sie kann zweiseitig bedruckt sein oder\naus zwei Seiten bestehen, die jeweils einseitig bedruckt sind. Die Anfügung weiterer\nSeiten ist zulässig, wenn der Schreibraum im Feld (22) und/oder im Feld (22a) nicht\nausreicht. Auf jeder weiteren Seite sind die Angaben entsprechend der Kopfzeile der\nSeite 2 des Musters anzugeben.\n2. Aufbau und Inhalt der Datenbestätigung\nAufbau und Inhalt der Datenbestätigung müssen dem Muster 2d entsprechen.\nAbweichungen sind nur zulässig, wenn die Datenbestätigung den Regelungen betref-\nfend die Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 2007/46/EG, der\nRichtlinie 2002/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. März 2002\nüber die Typgenehmigung für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge und zur Auf-\nhebung der Richtlinie 92/61/EWG des Rates (ABl. L 124 vom 9.5.2002, S. 1), der Richt-\nlinie 2003/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über\ndie Typgenehmigung für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen, ihre Anhänger\nund die von ihnen gezogenen auswechselbaren Maschinen sowie für Systeme, Bauteile\nund selbstständige technische Einheiten dieser Fahrzeuge und zur Aufhebung der\nRichtlinie 74/150/EWG (ABl. L 171 vom 9.7.2003, S. 1) in ihrer jeweils geltenden Fas-\nsung entspricht. Hierbei müssen jedoch der Kopf der ersten Seite sowie der Folgeseiten\nund die Bescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten im Wesent-\nlichen dem Muster der Datenbestätigung entsprechen.","950                      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nDatenbestätigung\nfür das nachfolgend beschriebene Fahrzeug zum Zwecke der Vorlage\n•   bei der Zulassungsbehörde für die Zulassung des Fahrzeugs, soweit ein Gutachten/Zusatzgutachten für die Zulassung nicht erforderlich ist1)\noder\n•   beim amtlich anerkannten Sachverständigen in den Fällen, in denen für die Erteilung der Betriebserlaubnis ein Gutachten/Zusatzgutachten\nerforderlich ist.1)\nFeld2)     Teil II3)     Bezeichnung                                                             Daten2)\nD.1              X       Marke\nTyp\nD.2              X       Variante\nVersion\nD.3              X       Handelsbezeichnung(en)\nE                X       Fahrzeug-Identifizierungsnummer\nF.1                      Technisch zulässige Gesamtmasse in kg\nF.2                      Im Zulassungsmitgliedstaat zulässige Gesamtmasse in kg\nG                        Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs in kg (Leermasse)\nJ                X       Fahrzeugklasse\nK                X       Nummer der EG-Typgenehmigung oder ABE\nL                        Anzahl der Achsen\nTechnisch zulässige Anhängelast in              O.1 gebremst in kg\nO                        kg\nO.2 ungebremst in kg\nP.1              X       Hubraum in cm3\nP.2                      Nennleistung in kW\nP.4              X       Nenndrehzahl bei min-1\nP.3              X       Kraftstoffart oder Energiequelle\nQ                        Leistungsgewicht in kW/kg (nur bei Krädern)\nR                X       Farbe des Fahrzeugs\nS.1                      Sitzplätze einschließlich Fahrersitz\nS.2                      Stehplätze\nT                        Höchstgeschwindigkeit in km/h\nU.1                      Standgeräusch in dB (A)\nU.2                      Drehzahl in min-1 zu U.1\nU.3                      Fahrgeräusch in dB (A)\nV.7                      CO2 (in g/km)\nV.9                      Für die EG-Typgenehmigung maßgebliche Schadstoffklasse\n(2)              X       Hersteller-Kurzbezeichnung\n(2.1)            X       Code zu (2)\nTyp/Variante/Variation\n(2.2)            X       Code zu (D.2) mit Prüfziffer\nPrüfziffer\n(3)              X       Prüfziffer zur Fahrzeug-Identifizierungsnummer\n(4)              X       Art des Aufbaus\n(5)              X       Bezeichnung der Fahrzeugklasse und des Aufbaus\n(6)              X       Datum zu K\n(7.1)                                                                                   Achse 1\nTechnisch zulässige maximale\n(7.2)                    Achslast/Masse je Achsgruppe in kg:                            Achse 2\n(7.3)                                                                                   Achse 3\n(8.1)                                                                                   Achse 1\n(8.2)                    Zulässige maximale Achslast im                                 Achse 2\nZulassungsmitgliedstaat in kg\n(8.3)                                                                                   Achse 3\n(9)                      Anzahl der Antriebsachsen\n1\n) Ob ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich ist, ergibt sich aus der Bescheinigung der Angaben durch die Ausstellungsberechtigten.\n2\n) Für die Ausfüllung ist der Leitfaden zur Zulassungsbescheinigung Teil I und II zu beachten.\n3\n) Soweit für das Fahrzeug eine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt wurde, kann auf die Angabe der mit „X“ gekennzeichneten Felder in der\nDatenbestätigung verzichtet werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012                           951\nFortsetzung4):                                          Datenbestätigung für das Fahrzeug\n(2) Hersteller-Kurzbezeichnung\nE Fahrzeug-Identifizierungsnummer\nFeld        Teil II   Bezeichnung                                                                Daten\n(10)            X     Code zu P.3\n(11)            X     Code zu R\n(12)                  Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m3\n(13)                  Stützlast in kg\n(14)                  Bezeichnung der nationalen Emissionsklasse\n(14.1)                Code zu V.9 oder (14)\n(15.1)                Bereifung – Achse 1\n(15.2)                Bereifung – Achse 2\n(15.3)                Bereifung – Achse 3\n(18)                  Länge in mm\n(19)                  Breite in mm\n(20)                  Höhe in mm\n(22)                  Bemerkungen und Ausnahmen\n[Hinweis: Es sind nur solche Angaben einzutragen, die nach dem Leitfaden vorgesehen sind]\n(22a)\n[Hinweis: Raum für weitere Angaben des Genehmigungsinhabers zur technischen Fahrzeugbeschreibung,\ndie nicht in die Zulassungsbescheinigung übernommen werden]\n(23)            X     Raum für interne           [Hinweis:\nVermerke des               Bei Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil II ist zwingend anzugeben:\nHerstellers\nZulassungsbescheinigung Teil II ausgegeben am: . . . . . . . . . . . . ,\nmit der Nummer: . . . . . . . . . . . .\nansonsten weitere interne Herstellerangaben,\nz. B. Fahrzeug-Identifizierungsnummer als Barcode möglich]\nBescheinigung der Angaben durch den Ausstellungsberechtigten5):\n• Die Richtigkeit der vorstehenden Angaben wird heute bescheinigt.\n• Die Übereinstimmung mit der unter Feld K und (6) angegebenen ABE und dem gleichnamigen Typ ggf. nebst Variante/Version\nbzw. Ausführung wird bestätigt.\n• Für die Zulassung ist ein Gutachten/Teilgutachten erforderlich.\nDatum                                                     ..........................\nFirma\nUnterschrift                                                       i. V. (xxxx)\n4\n) Jede Fortsetzungsseite ist als solche zu kennzeichnen und mit den Angaben (2) Hersteller-Kurzbezeichnung und E Fahrzeug-\nIdentifizierungsnummer des Fahrzeugs zu versehen.\n5\n) Nichtzutreffendes bitte streichen.","952             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 4. Mai 2012\nMuster 3, 4, 5, 6, 6a, 7, 8, 8a, 9, 10, 11, 12, 13\n(weggefallen)\nArtikel 2\nInkrafttreten, Außerkrafttreten\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt\ndie Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch Artikel 6 der Ver-\nordnung vom 13. Januar 2012 (BGBl. I S. 103) geändert worden ist, außer Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 26. April 2012\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}