{"id":"bgbl1-2012-17-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":17,"date":"2012-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/17#page=57","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-17-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_17.pdf#page=57","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)","law_date":"2012-04-24T00:00:00Z","page":661,"pdf_page":57,"num_pages":8,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                  661\nVerordnung\nzur Änderung der immissionsschutzrechtlichen Verordnungen\nzur Begrenzung von Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung\nvon Kraftfahrzeugen (21. BImSchV) und zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger\norganischer Verbindungen beim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen (20. BImSchV)*)\nVom 24. April 2012\nAuf Grund                                                            c) In der Angabe zu § 14 wird das Wort „Über-\n– des § 7 Absatz 1 bis 4, des § 23 Absatz 1 und des                        gangsregelungen“ durch das Wort „Übergangs-\n§ 58e des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der                        regelung“ ersetzt.\nFassung der Bekanntmachung vom 26. September                     3. § 1 wird wie folgt geändert:\n2002 (BGBl. I S. 3830), von denen § 7 Absatz 1 Num-\nmer 4 Satz 1 durch Artikel 7 Nummer 1 des Gesetzes                   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in den Num-\nvom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2) und § 7 Absatz 4                      mern 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort\nSatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes vom                        „Ottokraftstoff“ ein Komma und die Wörter\n26. November 2010 (BGBl. I S. 1728) geändert wor-                       „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin“ ein-\nden ist,                                                                gefügt.\n– des § 34 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Pro-                       b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nduktsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011\n(BGBl. I S. 2178)                                                          „(2) Die für die in Absatz 1 Nummer 2 ge-\nverordnet die Bundesregierung nach Anhörung der                             nannte Beförderung von Ottokraftstoff, Kraft-\nbeteiligten Kreise und hinsichtlich des § 7 Absatz 1                        stoffgemischen oder von Rohbenzin in ortsver-\nNummer 2 und des § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2                              änderlichen Anlagen geltenden Bestimmungen\njeweils in Verbindung mit § 48b des Bundes-Immis-                           der Anlagen A und B des Europäischen Überein-\nsionsschutzgesetzes unter Wahrung der Rechte des                            kommens vom 30. September 1957 über die in-\nBundestages:                                                                ternationale Beförderung gefährlicher Güter auf\nder Straße (ADR) in der Fassung der Bekannt-\nArtikel 1                                      machung vom 7. April 2009 (BGBl. 2009 II\nS. 396), die zuletzt nach Maßgabe der 21. ADR-\nÄnderung der\nÄnderungsverordnung vom 7. Oktober 2010\nVerordnung zur Begrenzung der Emis-\n(BGBl. 2010 II S. 1134) geändert worden sind,\nsionen flüchtiger organischer Verbindungen\nder Ordnung für die internationale Eisenbahn-\nbeim Umfüllen und Lagern von Ottokraftstoffen\nbeförderung gefährlicher Güter (RID) in der Fas-\nDie Verordnung zur Begrenzung der Emissionen                            sung der Bekanntmachung vom 16. Mai 2008\nflüchtiger organischer Verbindungen beim Umfüllen                           (BGBl. 2008 II S. 475, 899), die zuletzt nach\nund Lagern von Ottokraftstoffen vom 27. Mai 1998                            Maßgabe der 16. RID-Änderungsverordnung\n(BGBl. I S. 1174), die zuletzt durch Artikel 1 der Ver-                     vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)\nordnung vom 4. Mai 2009 (BGBl. I S. 1043) geändert                          geändert worden ist, und der Anlage zum Euro-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                        päischen Übereinkommen vom 26. Mai 2000\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                                über die internationale Beförderung von gefähr-\nlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN)\n„Zwanzigste Verordnung\nvom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908),\nzur Durchführung des\ndie zuletzt nach Maßgabe der 3. ADN-Ände-\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\nrungsverordnung vom 17. Dezember 2010\n(Verordnung zur Begrenzung\n(BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in\nder Emissionen flüchtiger organischer\nder jeweils geltenden Fassung bleiben unbe-\nVerbindungen beim Umfüllen oder Lagern von\nrührt.“\nOttokraftstoffen, Kraftstoffgemischen\noder Rohbenzin – 20. BImSchV)“.                     4. § 2 wird wie folgt geändert:\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ottokraft-\na) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe                       stoff“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoff-\neingefügt:                                                        gemischen oder von Rohbenzin“ eingefügt.\n„§ 12 Zugänglichkeit der Normen“.\nb) Nummer 2 wird aufgehoben.\nb) Die bisherigen Angaben zu den §§ 12 bis 14\nwerden die Angaben zu den §§ 13 bis 15.                        c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und\nnach dem Wort „Ottokraftstoff“ werden ein\n*) Artikel 2 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie           Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen\n2009/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom                oder von Rohbenzin“ eingefügt und wird das\n21. Oktober 2009 über Phase II der Benzindampf-Rückgewinnung\nbeim Betanken von Kraftfahrzeugen an Tankstellen (ABl. L 285 vom         Wort „Wasserstraßen“ durch die Wörter „schiff-\n31.10.2009, S. 36).                                                      bare Binnengewässer“ ersetzt.","662             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nd) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie               l) Die bisherige Nummer 13 wird Nummer 14 und\nfolgt gefasst:                                                wie folgt gefasst:\n„3. Binnenschiff:                                             „14. Massenstrom der organischen Stoffe:\nein Schiff gemäß der Definition in Teil 1 Ka-                  die während einer Stunde emittierte Masse\npitel 1 Artikel 1.01 Nummer 3 des Anhangs II                   an organischen Stoffen, angegeben als\nder Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen                     Gesamtkohlenstoff abzüglich Methan;“.\nParlaments und des Rates vom 12. Dezember              m) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 15.\n2006 über die technischen Vorschriften für\nn) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 16 ein-\nBinnenschiffe und zur Aufhebung der Richt-\ngefügt:\nlinie 82/714/EWG des Rates (ABl. L 389 vom\n30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Richt-           „16. öffentlich bestellter und vereidigter Sach-\nlinie 2009/46/EG (ABl. L 109 vom 30.4.2009,                    verständiger:\nS. 14) geändert worden ist;“.                                  ein nach § 36 der Gewerbeordnung vom\ne) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 einge-                        22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zu-\nfügt:                                                              letzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n23. November 2011 (BGBl. I S. 2298) geän-\n„4. Bioethanol:                                                    dert worden ist, öffentlich bestellter und\nEthanol von 100 Volumenprozent, das aus                        vereidigter Sachverständiger;“.\nBiomasse oder dem biologisch abbaubaren                o) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 17 und\nTeil von Abfällen hergestellt wird und für                wie folgt gefasst:\ndie Verwendung in Kraftstoffgemischen be-\nstimmt ist;“.                                             „17. Ottokraftstoffe:\nErdölderivate mit einem Anteil von bis zu\nf) In den Nummern 5 und 6 werden nach dem Wort\n10 Volumenprozent Bioethanol, die der\n„Ottokraftstoff“ jeweils ein Komma und die\nUN-Nummer 1203 der jeweiligen Tabelle A\nWörter „Kraftstoffgemischen oder Rohbenzin“\nin Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B\neingefügt.\nzum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2 der RID oder\ng) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:                                   in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anlage zum ADN\n„7. Emissionen:                                                    entsprechen und die zur Verwendung als\nKraftstoff für Ottomotore bestimmt sind;“.\ndie von einer Anlage ausgehenden Luftver-\nunreinigungen;“.                                       p) Die bisherige Nummer 17 wird aufgehoben.\nq) Die bisherige Nummer 16 wird Nummer 18.\nh) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\nr) Nach Nummer 18 wird folgende Nummer 19 ein-\n„8. Fachbetrieb:\ngefügt:\nein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der                 „19. Rohbenzin:\nVerordnung über Anlagen zum Umgang mit\nwassergefährdenden Stoffen vom 31. März                        aus der Raffination von Erdöl oder Erdgas\n2010 (BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich                      gewonnenes unbehandeltes Erdöldestillat,\nüber Geräte und Ausrüstungsteile zum                           das der UN-Nummer 1268 in der jeweiligen\nBrand- und Explosionsschutz sowie über                         Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der Anla-\nsachkundige Personen mit den erforder-                         gen A und B zum ADR, in Teil 3 Kapitel 3.2\nlichen Kenntnissen des Brand- und Explo-                       der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1 der An-\nsionsschutzes verfügt;“.                                       lage zum ADN entspricht;“.\ni) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Ottokraft-               s) Die bisherige Nummer 18 wird Nummer 20 und\nstoff“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoffge-                nach dem Wort „Ottokraftstoff“ werden ein\nmischen oder mit Rohbenzin“ eingefügt.                        Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen\noder von Rohbenzin“ eingefügt.\nj) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12 ein-\nt) Die bisherige Nummer 19 wird Nummer 21 und\ngefügt:\nwie folgt gefasst:\n„12. Kraftstoffgemische:\n„21. Tankstelle:\nErdölderivate mit einem Anteil von mehr                      eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraft-\nals 10 und weniger als 90 Volumenprozent                     stoff und Kraftstoffgemischen aus Lager-\nBioethanol, die der UN-Nummer 3475 der                       tanks an Kraftstofftanks von Kraftfahr-\njeweiligen Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1                 zeugen;“.\nder Anlagen A und B zum ADR, in Teil 3\nKapitel 3.2 der RID oder in Teil 3 Kapitel 3.2.1     u) Nach Nummer 21 wird folgende Nummer 22 ein-\nder Anlage zum ADN entsprechen;“.                       gefügt:\nk) Die bisherige Nummer 12 wird Nummer 13 und                    „22. zugelassene Überwachungsstelle:\nnach den Wörtern „ortsfester Tank“ werden die                      Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5\nWörter „oder ortsfester Behälter“ sowie nach                       des Geräte- und Produktsicherheitsgeset-\ndem Wort „Ottokraftstoff“ ein Komma und die                        zes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das\nWörter „Kraftstoffgemischen oder von Roh-                          zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nbenzin“ eingefügt.                                                 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert wor-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012               663\nden ist, oder § 37 Absatz 5 des Produkt-            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nsicherheitsgesetzes vom 8. November 2011               aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 2178) jeweils in Verbindung mit\n§ 21 Absatz 2 der Betriebssicherheits-                     „1. der Kraftstofffluss nur bei Anschluss\nverordnung vom 27. September 2002                               des Gaspendelsystems unter Verwen-\n(BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5                  dung einer Verriegelungseinrichtung frei-\ndes Gesetzes vom 8. November 2011                               gegeben wird und“.\n(BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, von             bb) Folgender Satz wird angefügt:\nder zuständigen Landesbehörde für die                      „Satz 1 Nummer 1 gilt nicht für das Umfüllen\nPrüfung von überwachungsbedürftigen An-                    von Ottokraftstoffen, Kraftstoffgemischen\nlagen nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3                    oder Rohbenzin bei Eisenbahnkesselwagen,\nund 4 der Betriebssicherheitsverordnung                    Tankcontainern oder Binnentankschiffen und\ndem Bundesministerium für Arbeit und                       für das Umfüllen bei einer ortsfesten An-\nSoziales als Prüfstelle benannt und von                    lage mit einem Rauminhalt von weniger\ndiesem im Gemeinsamen Ministerialblatt                     als 1 Kubikmeter oder bei einem jährlichen\nbekannt gemacht worden ist;“.                              Durchsatz von höchstens 100 Kubikmetern\nv) Die bisherige Nummer 20 wird Nummer 23 und                       Ottokraftstoff, Kraftstoffgemischen oder Roh-\nin Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff“                  benzin.“\nein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemischen             c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\noder mit Rohbenzin“ eingefügt.\naa) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt ge-\n5. § 3 wird wie folgt geändert:                                        fasst:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                „b) die Emissionen der organischen Stoffe\nim Abgas eine Massenkonzentration\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                    von 12 Gramm pro Kubikmeter als Stun-\ndenmittelwert, angegeben als Gesamt-\n„Schwimmdachtanks hat der Betreiber nach\nkohlenstoff ohne Methan, nicht über-\ndem Stand der Technik mit Randabdichtun-\nschreiten und“.\ngen auszurüsten.“\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Schwimm-\ndecke“ die Wörter „bei ruhendem Tank“ ein-                  „2. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen\ngefügt und wird die Angabe „95“ durch die                       a) die Emissionen der organischen Stoffe\nAngabe „97“ ersetzt.                                               die Massenkonzentration von 50 Milli-\ngramm pro Kubikmeter, angegeben\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nals Gesamtkohlenstoff ohne Methan,\naa) In Satz 1 zweiter Halbsatz werden nach                              nicht überschreiten, wenn der Mas-\ndem Wort „Schwimmdecke“ die Wörter „bei                            senstrom insgesamt 0,50 Kilogramm\nruhendem Tank“ eingefügt und wird die                              pro Stunde oder mehr beträgt,\nAngabe „95“ durch die Angabe „97“ ersetzt.                      b) die Emissionen der organischen\nbb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.                                Stoffe die Massenkonzentration von\n1,7 Gramm pro Kubikmeter, angege-\nc) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:                               ben als Gesamtkohlenstoff ohne Me-\nthan, nicht überschreiten, wenn der\n„(5) Abweichend von den Absätzen 2 und 3\nMassenstrom insgesamt weniger als\nkann bei Tanks mit einem Durchmesser von\n0,50 Kilogramm pro Stunde beträgt.“\nweniger als 40 Metern eine Rückhaltequote der\nDämpfe von weniger als 97 Prozent durch die            7. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nzuständige Behörde zugelassen werden.                     a) In Satz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\n(6) Soweit sicherheitstechnische Aspekte                  „Ottokraftstoff“ ein Komma und die Wörter\nnicht entgegenstehen, sind Gase und Dämpfe,                  „Kraftstoffgemischen oder von Rohbenzin“ ein-\ndie aus Druckentlastungsarmaturen und Ent-                   gefügt.\nleerungseinrichtungen austreten, in ein Gas-              b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ottokraftstoff“\nsammelsystem einzuleiten oder einer Abgas-                   ein Komma und die Wörter „Kraftstoffgemische\nreinigungseinrichtung zuzuführen.                            oder Rohbenzin“ eingefügt und wird die Angabe\n„§ 2 Nr. 20“ durch die Angabe „§ 2 Nummer 23“\n(7) Abgase, die bei Inspektionen oder bei Rei-\nersetzt.\nnigungsarbeiten der Lagertanks auftreten, sind\neiner Nachverbrennung zuzuführen oder es sind          8. In § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils\ngleichwertige Maßnahmen zur Emissionsminde-               nach dem Wort „Ottokraftstoff“ die Wörter „oder\nrung anzuwenden.“                                         Kraftstoffgemischen“ eingefügt.\n9. § 8 wird wie folgt geändert:\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1\nnach dem Wort „Ottokraftstoff“ ein Komma                     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nund die Wörter „Kraftstoffgemischen oder Roh-                    „Der Betreiber einer nicht genehmigungs-\nbenzin“ eingefügt.                                               bedürftigen Anlage, die nach § 4 Absatz 1","664              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nNummer 2 oder § 6 Absatz 1 Satz 1 mit                     „– TA Luft – vom 24. Juli 2002 (GMBl S. 511)“\neinem Gaspendelsystem ausgerüstet ist,                    eingefügt.\nhat die Einhaltung der Anforderungen nach        12. Nach § 11 wird folgender § 12 eingefügt:\n§ 4 Absatz 2 von einer zugelassenen Über-\nwachungsstelle oder von einem öffentlich                                         „§ 12\nbestellten und vereidigten Sachverständigen                          Zugänglichkeit der Normen\nfeststellen zu lassen:                                   DIN-, DIN-EN-Normen sowie VDI-Richtlinien, auf\n1. erstmals vor der Inbetriebnahme und so-            die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind bei\ndann                                               der Beuth Verlag GmbH, Berlin, zu beziehen und\nbei der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig\n2. alle zweieinhalb Jahre bei Kraftstoffge-\ngesichert niedergelegt.“\nmischen und\n13. Der bisherige § 12 wird § 13 und wie folgt geändert:\n3. alle fünf Jahre bei Ottokraftstoff und Roh-\nbenzin.“                                           a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „§ 3\nAbs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1 einen\nbb) In Satz 2 wird nach dem Wort „Anlage“ das\nSchwimmdachtank oder“ durch die Wörter „§ 3\nKomma durch das Wort „und“ ersetzt.\nAbsatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nb) In Absatz 4 Satz 3 wird das Wort „Dämpfen“                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „organischen Stoffen“ ersetzt.\naa) In Nummer 1 Buchstabe b werden die Wör-\nc) Absatz 5 wird wie folgt geändert:                                  ter „§ 3 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 1\naa) In Satz 2 wird das Wort „jeweils“ gestrichen                   einen Schwimmdachtank oder“ durch die\nund werden nach den Wörtern „nach Ab-                         Wörter „§ 3 Absatz 3 Satz 1“ ersetzt.\nsatz 3 sind“ die Wörter „fünf Jahre ab Erstel-            bb) Die Nummern 4 und 5 werden wie folgt ge-\nlung“ eingefügt.                                              fasst:\nbb) In Satz 3 wird das Wort „jeweiligen“ gestri-                   „4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 einen dort\nchen und werden die Wörter „über ortsfeste                         genannten Bericht nicht oder nicht min-\nAnlagen ist“ durch die Wörter „über ortsfeste                      destens fünf Jahre aufbewahrt oder\nAnlagen hat der Betreiber“ eingefügt.\n5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 3 oder Satz 4\n10. § 9 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                         eine Durchschrift nicht oder nicht recht-\n„Für die Messung und Überwachung der Emissio-                              zeitig zuleitet oder einen Bericht nicht\nnen an organischen Stoffen gelten die Anforderun-                          oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\ngen der Nummer 5.3 der Technischen Anleitung zur         14. Der bisherige § 13 wird § 14 und wie folgt gefasst:\nReinhaltung der Luft – TA Luft – vom 24. Juli 2002\n„§ 14\n(GMBl S. 511).“\nÜbergangsregelung\n11. § 11 wird wie folgt geändert:\nDie Anforderungen des § 3 Absatz 2 und 3 sind\na) Absatz 1 Satz 2 bis 4 wird durch folgende Sätze            bei Anlagen in Tanklagern ab dem 30. Juni 2015\nersetzt:                                                   einzuhalten.“\n„Abweichend von § 5 Absatz 2 dürfen Binnen-           15. Der bisherige § 14 wird § 15.\ntankschiffe, ohne eine Ausnahme im Einzelfall\nbeantragen zu müssen, ventilieren, wenn dies                                     Artikel 2\ndurch einen unerwarteten Werftaufenthalt oder\neine unerwartete Vor-Ort-Reparatur durch eine                                  Änderung der\nWerft mit der Notwendigkeit einer Entgasung er-                       Verordnung zur Begrenzung\nforderlich wird und die Restdämpfe nach der                       der Kohlenwasserstoffemissionen\nEntleerung von Ottokraftstoff, Kraftstoffgemi-                 bei der Betankung von Kraftfahrzeugen\nschen oder von Rohbenzin nicht einer Abgas-               Die Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasser-\nreinigungsanlage zugeführt werden können. Die         stoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen\nVentilierung der Binnentankschiffe ist nur zuläs-     vom 7. Oktober 1992 (BGBl. I S. 1730), die durch Arti-\nsig, wenn sie während der Fahrt vorgenommen           kel 1 der Verordnung vom 6. Mai 2002 (BGBl. I S. 1566)\nwird; dabei ist der Unterabschnitt 7.2.3.7 des        geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nADN zu beachten. Eine Ventilierung ist nicht zu-      1. Folgende Inhaltsübersicht wird vorangestellt:\nlässig\n„Inhaltsübersicht\n1. im Bereich von Schleusen einschließlich ihrer          §  1   Anwendungsbereich\nVorhäfen, unter Brücken oder in dichtbe-              §  2   Begriffsbestimmungen\nsiedelten Gebieten,                                   §  3   Errichtung und Betrieb von Tankstellen\n2. in durch Rechtsverordnung festgesetzten Un-            §  4   Messöffnungen\ntersuchungsgebieten gemäß § 44 Absatz 2               §  5   Überwachung\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“                 §  6   Kennzeichnungspflicht\nb) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 3.2.2.1.“             §  7   Zulassung von Ausnahmen\ndurch die Angabe „Nummer 5.3.2.1“ ersetzt und             §  8   Zugänglichkeit der Normen\nwerden nach den Wörtern „Technischen An-                  §  9   Ordnungswidrigkeiten\nleitung zur Reinhaltung der Luft“ die Wörter              § 10   Übergangsregelung","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012               665\nAnlage 1            Bestimmung des Wirkungsgrades und          10. Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch:\n(zu den §§ 3 und 5) der Dichtheit von Gasrückführungssyste-\nmen gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205         das Verhältnis zwischen dem Volumen des Kraft-\nBlatt 4, Ausgabe August 2005“.                 stoffdampfes, der das Gasrückführungssystem\npassiert, und dem Volumen des gezapften Otto-\n2. In § 1 werden nach dem Wort „Ottokraftstoffen“ die                 kraftstoffes oder des Kraftstoffgemisches bei at-\nWörter „oder Kraftstoffgemischen“ eingefügt.                       mosphärischem Druck;\n3. § 2 wird wie folgt gefasst:                                    11. Korrekturfaktor:\n„§ 2                                   Faktor zur Berücksichtigung der unterschied-\nBegriffsbestimmungen                              lichen Dichte von Luft und Kraftstoffdampf-\nLuft-Gemisch;\nIn dieser Verordnung gelten die folgenden Be-\ngriffsbestimmungen:                                            12. Kraftstoffdämpfe:\n1. Abgasreinigungseinrichtung:                                   gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff\noder Kraftstoffgemischen verdunsten;\nein Gasrückführungssystem zur zentralen Rück-\ngewinnung von Ottokraftstoff sowie Kraftstoff-            13. Kraftstoffgemische:\ngemischen aus Kraftstoffdämpfen;                              Erdölderivate mit einem Anteil von mehr als 10\nund weniger als 90 Volumenprozent Bioethanol,\n2. automatische Überwachungseinrichtung:\ndie der UN-Nummer 3475 der Tabelle A in Teil 3\neine Einrichtung, die Funktionsstörungen der Aus-             Kapitel 3.2.1 der Anlagen A und B zum Euro-\nrüstung für die Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch-                 päischen Übereinkommen vom 30. September\nRückführung selbst feststellt, diese signalisiert             1957 über die internationale Beförderung ge-\nund nach 72 Stunden selbsttätig die Abschalt-                 fährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fas-\nfunktion auslöst;                                             sung der Bekanntmachung vom 7. April 2009\n3. befähigte Person:                                             (BGBl. 2009 II S. 396), die zuletzt nach Maßgabe\nder 21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Okto-\ndie gemäß § 2 Absatz 7 der Betriebssicherheits-\nber 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134) geändert wor-\nverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I\nden sind, entsprechen;\nS. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des Geset-\nzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) ge-            14. Lagertank:\nändert worden ist, befähigte Person;                          ein ortsfester Tank oder ortsfester Behälter für\n4. bestehende Tankstelle:                                        die Lagerung von Ottokraftstoff oder Kraftstoff-\ngemischen an einer Tankstelle;\neine Tankstelle, die vor dem 1. Januar 1993 er-\nrichtet wurde;                                            15. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverstän-\ndiger:\n5. Bioethanol:\nein nach § 36 der Gewerbeordnung vom 22. Feb-\nEthanol von 100 Volumenprozent, das aus Bio-                  ruar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Ar-\nmasse oder dem biologisch abbaubaren Teil von                 tikel 8 des Gesetzes vom 23. November 2011\nAbfällen hergestellt wird und für die Verwendung              (BGBl. I S. 2298) geändert worden ist, öffentlich\nin Kraftstoffgemischen bestimmt ist;                          bestellter und vereidigter Sachverständiger;\n6. Durchsatz:                                                16. Ottokraftstoffe:\ndie jährliche Gesamtmenge an Ottokraftstoff und               Erdölderivate mit einem Anteil von bis zu 10 Vo-\nKraftstoffgemischen, die von einem Lagertank                  lumenprozent Bioethanol, die der UN-Num-\neiner Tankstelle in bewegliche Behältnisse um-                mer 1203 der Tabelle A in Teil 3 Kapitel 3.2.1\ngefüllt worden ist;                                           der Anlagen A und B zum ADR entsprechen\n7. Emissionen:                                                   und die zur Verwendung als Kraftstoff für Otto-\nmotore bestimmt sind;\ndie von einer Anlage ausgehenden Luftver-\nunreinigungen an Kraftstoffdämpfen;                       17. Tankstelle:\n8. Fachbetrieb:                                                  eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff\nund Kraftstoffgemischen aus Lagertanks an\nein Betrieb im Sinne des § 3 Absatz 2 der Ver-                Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;\nordnung über Anlagen zum Umgang mit wasser-\ngefährdenden Stoffen vom 31. März 2010                    18. Wirkungsgrad:\n(BGBl. I S. 377), welcher zusätzlich über Geräte              die Menge des über das Gasrückführungs-\nund Ausrüstungsteile zum Brand- und Explo-                    system aufgefangenen Kraftstoffdampfes, aus-\nsionsschutz sowie über sachkundige Personen                   gedrückt als Prozentsatz der Menge Kraftstoff-\nmit den erforderlichen Kenntnissen des Brand-                 dampf, der in die Atmosphäre entweichen wür-\nund Explosionsschutzes verfügt;                               de, wenn es die Ausrüstung nicht gäbe;\n9. Gasrückführungssystem:                                    19. zugelassene Überwachungsstelle:\neine Ausrüstung, die den Kraftstoffdampf, der                 Überwachungsstelle, die nach § 17 Absatz 5 des\nbeim Betanken eines Kraftfahrzeugs an einer                   Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes vom\nTankstelle aus dem Fahrzeugtank entweicht, in                 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2), das zuletzt durch\neinen Lagertank auf dem Tankstellengelände                    Artikel 3 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I\noder in die Zapfanlage zurückleitet;                          S. 1970) geändert worden ist, oder nach § 37","666                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nAbsatz 5 des Produktsicherheitsgesetzes vom               lich bestellten und vereidigten Sachverständigen in\n8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) jeweils in             folgenden Abständen feststellen zu lassen:\nVerbindung mit § 21 Absatz 2 der Betriebs-                1. erstmals bis spätestens sechs Wochen nach der\nsicherheitsverordnung vom 27. September 2002                  Inbetriebnahme des Gasrückführungssystems\n(BGBl. I S. 3777), die zuletzt durch Artikel 5 des            und sodann\nGesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I\nS. 2178) geändert worden ist, von der zuständi-           2. alle zweieinhalb Jahre bei der Abgabe von Kraft-\ngen Landesbehörde für die Prüfung von über-                   stoffgemischen,\nwachungsbedürftigen Anlagen nach § 1 Absatz 2             3. alle fünf Jahre bei der Abgabe von Ottokraft-\nSatz 1 Nummer 3 und 4 der Betriebssicherheits-                stoffen.\nverordnung dem Bundesministerium für Arbeit\nSatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Einhaltung der\nund Soziales benannt und von diesem im Ge-\nAnforderung nach § 3 Absatz 4 Nummer 3 von der\nmeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht\nzugelassenen Überwachungsstelle oder von einem\nworden ist;“.\nöffentlich bestellten und vereidigten Sachverständi-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                                    gen durch eine Dichtheitsprüfung nach dem Verfah-\na) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ottokraft-                 ren der Anlage 1 Nummer 2 feststellen zu lassen ist.\nstoff“ die Wörter „oder einem Kraftstoffgemisch“           Die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 4\neingefügt.                                                 Nummer 1 ist mit jeweils einer Messung an jedem\nSchlauch der Zapfsäule feststellen zu lassen; diese\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     Anforderung gilt als eingehalten, wenn bei jeder Ein-\naa) Die Wörter „ , die ab dem 18. Mai 2002 errich-         zelmessung das über die Dauer des Betankungsvor-\ntet werden,“ werden gestrichen.                       gangs gemittelte Volumenverhältnis zwischen dem\nbb) Die Wörter „einem Sachverständigen“ werden             rückgeführten Kraftstoffdampf-Luft-Gemisch und\ndurch die Wörter „einer zugelassenen Über-            dem getankten Kraftstoff innerhalb der nach § 3 Ab-\nwachungsstelle oder einem öffentlich bestell-         satz 4 Nummer 1 festgelegten Toleranz bleibt. Die\nten und vereidigten Sachverständigen“ er-             Überprüfung ist gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205\nsetzt.                                                Blatt 2, Ausgabe Juli 2003, und der VDI-Richtlinie:\nVDI 4205 Blatt 3, Ausgabe November 2003, durch-\ncc) Die Wörter „des Anhangs I Nr. 1“ werden                zuführen.\ndurch die Wörter „der Anlage 1 Nummer 1“\nersetzt.                                                 (3) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde-\nrung an den Reinigungsgrad einer Abgasreinigungs-\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                            einrichtung nach § 3 Absatz 6 in folgenden Abstän-\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 6“ durch die            den von einer nach § 26 des Bundes-Immissions-\nAngabe „§ 5“ ersetzt.                                 schutzgesetzes bekannt gegebenen Stelle durch\nMessungen feststellen zu lassen:\nbb) In Nummer 2 werden nach dem Wort „ge-\nlangt“ die Wörter „und somit das gesamte              1. erstmals frühestens drei Monate und spätestens\nGasrückführungssystem dicht ist“ eingefügt.               sechs Monate nach der Inbetriebnahme der Ab-\ngasreinigungseinrichtung und sodann\nd) Absatz 7 wird wie folgt gefasst:\n2. alle drei Jahre.\n„(7) Absatz 1 gilt nicht für\n(4) Ergibt eine Überprüfung nach Absatz 2 oder 3,\n1. bestehende Tankstellen, die einen jährlichen\ndass die Anforderungen nicht eingehalten sind, ist\nDurchsatz von Ottokraftstoffen oder Kraftstoff-\ngemischen von 500 Kubikmetern oder weniger              1. die Tankstelle unverzüglich instand zu setzen und\nhaben,                                                  2. durch eine zugelassene Überwachungsstelle,\n2. bestehende Tankstellen, die unter ständigen                 durch einen öffentlich bestellten und vereidigten\nWohn- oder Arbeitsräumen liegen und einen                   Sachverständigen oder durch eine nach § 26 des\njährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen oder              Bundes-Immissionsschutzgesetzes bekannt ge-\nKraftstoffgemischen von 100 Kubikmetern                     gebenen Stelle innerhalb von sechs Wochen nach\noder weniger haben,                                         der Überprüfung eine Wiederholungsüberprüfung\ndurchführen zu lassen.\n3. das Betanken von Fahrzeugen, die nicht mit-\ntels eines Gasrückführungssystems betankt                  (5) Über die Ergebnisse der Überprüfungen nach\nwerden können,                                          den Absätzen 2 bis 4 hat der Betreiber jeweils einen\nBericht erstellen zu lassen. Der Betreiber hat den\n4. Tankstellen, die zur Betankung von Neufahr-\njeweiligen Bericht am Betriebsort fünf Jahre ab der\nzeugen in Automobilwerken dienen.“\nErstellung aufzubewahren. Eine Durchschrift des\n5. Die §§ 5 und 6 werden wie folgt gefasst:                        jeweiligen Berichts hat der Betreiber der zuständigen\n„§ 5                                Behörde innerhalb von vier Wochen nach der Über-\nprüfung zuzuleiten.\nÜberwachung\n(6) Der Betreiber hat ungeachtet der Anforderun-\n(1) Der Betreiber hat die Tankstelle vor der Inbe-          gen der Absätze 2, 4 und 5 ein Gasrückführungssys-\ntriebnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen.                  tem in folgenden Abständen von einer befähigten\n(2) Der Betreiber hat die Einhaltung der Anforde-           Person auf einwandfreien Zustand überprüfen und\nrungen nach § 3 Absatz 3 oder 4 von einer zugelas-              bei festgestellten Mängeln unverzüglich von einem\nsenen Überwachungsstelle oder von einem öffent-                 Fachbetrieb instand setzen zu lassen:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                  667\n1. mit Unterdruckunterstützung und einer automa-                1. entgegen § 3 Absatz 1 eine Tankstelle nicht\ntischen Überwachungseinrichtung nach § 3 Ab-                   richtig errichtet oder nicht richtig betreibt,\nsatz 4 mindestens einmal alle zwei Jahre,                   2. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 eine Tankstelle\n2. ohne Unterdruckunterstützung nach § 3 Absatz 3                  betreibt,\nmindestens einmal vierteljährlich.                          3. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 2 oder § 5 Absatz 6\nBei Abgasreinigungseinrichtungen nach § 3 Absatz 6                 Satz 3, Absatz 8 oder Absatz 9 Satz 2 eine dort\nist ungeachtet der Anforderungen der Absätze 3                     genannte Unterlage nicht oder nicht rechtzeitig\nbis 5 entsprechend Satz 1 Nummer 1 zu verfahren.                   vorlegt,\nDas Ergebnis der Überprüfung nach den Sätzen 1                  4. entgegen § 3 Absatz 3 oder Absatz 4 ein Gas-\nund 2 und die durchgeführten Instandsetzungs-                      rückführungssystem nicht richtig errichtet oder\nmaßnahmen sind schriftlich festzuhalten und diese                  nicht richtig betreibt,\nErgebnisse der zugelassenen Überwachungsstelle\noder dem öffentlich bestellten und vereidigten Sach-            5. entgegen § 4 eine Messöffnung nicht oder nicht\nverständigen während der Prüfung nach Absatz 2                     rechtzeitig einrichtet,\nvorzulegen.                                                     6. entgegen § 5 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht\n(7) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass die                 richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\ndurch eine automatische Überwachungseinrichtung                    stattet,\nnach § 3 Absatz 4 Nummer 4 signalisierten Störun-               7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 die\ngen unverzüglich durch einen Fachbetrieb behoben                   Einhaltung einer dort genannten Anforderung\nwerden. Die signalisierten Störungen und die durch-                nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt,\ngeführten Instandsetzungsmaßnahmen sind schrift-\n8. entgegen § 5 Absatz 4 eine Tankstelle nicht oder\nlich festzuhalten.\nnicht rechtzeitig instand setzt oder eine Wieder-\n(8) Der Betreiber hat die Aufzeichnungen nach                   holungsüberprüfung nicht oder nicht rechtzeitig\nAbsatz 7 Satz 2 und Absatz 9 Satz 2 am Betriebsort                 durchführen lässt,\ndrei Jahre ab der Erstellung aufzubewahren und der\n9. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 2, Absatz 8 oder\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\nAbsatz 9 Satz 2 eine dort genannte Unterlage\n(9) Der Betreiber hat den jährlichen Durchsatz                  nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer\nvon Ottokraftstoffen und Kraftstoffgemischen zum                   aufbewahrt,\n1. Februar eines jeden Jahres für das abgelaufene\n10. entgegen § 5 Absatz 5 Satz 3 eine Durchschrift\nKalenderjahr zu erfassen. Die Aufzeichnungen darü-\nnicht oder nicht rechtzeitig zuleitet,\nber sind drei Jahre ab der Erstellung am Betriebsort\naufzubewahren und der zuständigen Behörde auf                 11. entgegen § 5 Absatz 6 Satz 1 ein Gasrückfüh-\nVerlangen vorzulegen. Die Pflichten nach den Sät-                  rungssystem nicht oder nicht rechtzeitig über-\nzen 1 und 2 entfallen, wenn die Anforderungen nach                 prüfen oder nicht oder nicht rechtzeitig instand\n§ 3 erfüllt sind.                                                  setzen lässt,\n12. entgegen § 5 Absatz 7 Satz 1 nicht sicherstellt,\n§6                                       dass eine signalisierte Störung unverzüglich be-\nKennzeichnungspflicht                             hoben wird,\n(1) Der Betreiber hat im Bereich der Zapfsäulen            13. entgegen § 5 Absatz 9 Satz 1 den jährlichen\nein Schild, einen Aufkleber oder eine andere Mit-                  Durchsatz nicht, nicht richtig oder nicht recht-\nteilung spätestens am 1. Juli 2012 gut sichtbar                    zeitig erfasst,\nanbringen zu lassen, die den Verbraucher über das             14. entgegen § 6 Absatz 1 ein Schild, einen Aufkle-\nVorhandensein des Gasrückführungssystems und                       ber oder eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder\nder automatischen Überwachungseinrichtung infor-                   nicht rechtzeitig anbringt.\nmiert.\n(2) Absatz 1 gilt nicht für die in § 3 Absatz 7 ge-                                    § 10\nnannten Tankstellen.“                                                            Übergangsregelung\n6. Die §§ 8 bis 10 werden wie folgt gefasst:                        Bestehende Tankstellen haben die Anforderungen\n„§ 8                                 des § 3 Absatz 1 spätestens ab dem 1. Januar 2019\nzu erfüllen, wenn sie\nZugänglichkeit der Normen\n1. einen jährlichen Durchsatz von Ottokraftstoffen\nVDI-Richtlinien, auf die in dieser Verordnung ver-             oder Kraftstoffgemischen von mehr als 500 Ku-\nwiesen wird, sind bei der Beuth Verlag GmbH, Berlin,              bikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben oder\nzu beziehen und bei der Deutschen National-\nbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt.                2. unter ständigen Wohn- oder Arbeitsräumen liegen\nund einen jährlichen Durchsatz von Ottokraft-\nstoffen oder Kraftstoffgemischen von mehr als\n§9\n100 Kubikmetern bis zu 1 000 Kubikmeter haben.\nOrdnungswidrigkeiten\nBezugsjahr für den jährlichen Durchsatz ist das\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 1 Num-             Jahr 2012. Wird die Tankstelle nicht während des\nmer 7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes han-                gesamten Jahres 2012 betrieben, so ist der tatsäch-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                         liche Durchsatz auf das Jahr hochzurechnen.“","668             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\n7. Anhang I wird wie folgt geändert:                                     Bei Kraftstoffgemischen ist für die Einstellung,\na) In der Überschrift werden die Angabe „Anhang I“                    Eigenkontrolle und Überwachung der Gas-\ndurch die Angabe „Anlage 1“ und die Angabe „6“                     rückführungssysteme (zum Beispiel Trocken-\ndurch die Angabe „5“ ersetzt und werden nach                       messung nach der VDI-Richtlinie: 4205 Blatt 3,\ndem Wort „Gasrückführungssystemen“ die Wör-                        Ausgabe November 2003) ein reduzierter Kor-\nter „gemäß der VDI-Richtlinie: VDI 4205 Blatt 4,                   rekturfaktor (K-Faktor) erforderlich. Die not-\nAusgabe August 2005“ eingefügt.                                    wendige Reduzierung des K-Faktors bei\nKraftstoffgemischen mit einem Bioethanol-\nb) In Nummer 1.1 wird die Angabe „g/l“ jeweils                        anteil von mehr als 5 Volumenprozent ist ent-\ndurch die Wörter „Gramm pro Liter“ ersetzt.                        sprechend dem im Zertifikat für die jeweilige\nc) In Nummer 1.2 wird die Angabe „45 ° “ durch die                    Kraftstoffart angegebenen K-Faktor vorzu-\nAngabe „45 Grad“ ersetzt.                                          nehmen.“\nd) Nummer 1.3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 3\naa) In Satz 2 werden die Angabe „2000“ durch\ndie Angabe „2009“ und das Wort „Deutsch-                                   Änderung der\nland“ durch das Wort „Europa“ ersetzt.                          EMAS-Privilegierungs-Verordnung\nbb) Die Sätze 3 bis 5 werden aufgehoben.                   Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom 24. Juni\ncc) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „35“            2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Artikel 5 Ab-\ndurch die Angabe „38“ ersetzt.                      satz 24 des Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I\nS. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ne) In Nummer 1.4 wird die Angabe „2006“ durch die\nAngabe „2012“ ersetzt.                                  1. In § 5 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „Um-\nfüllen und Lagern“ durch die Wörter „Umfüllen oder\nf) Nummer 1.5 wird wie folgt geändert:\nLagern“ ersetzt und werden nach dem Wort „Otto-\naa) Satz 4 wird wie folgt gefasst:                         kraftstoffen“ ein Komma und die Wörter „Kraftstoff-\n„Die Kraftstofftemperatur darf maximal 2 Kel-          gemischen oder Rohbenzin“ eingefügt.\nvin von der Solltemperatur abweichen.“              2. In § 7 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die Wörter\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „> 5 °C bis < 25 °C“         „Umfüllen und Lagern“ durch die Wörter „Umfüllen\ndurch die Wörter „mehr als 5 und weniger als           oder Lagern“ ersetzt und werden nach dem Wort\n25 Grad Celsius“ ersetzt.                              „Ottokraftstoffen“ ein Komma und die Wörter „Kraft-\ng) In Nummer 2.1 werden die Wörter „im Abstand                stoffgemischen oder Rohbenzin“ eingefügt.\nvon fünf Jahren“ durch die Wörter „im Abstand\nvon zweieinhalb Jahren bei der Abgabe von Kraft-                                  Artikel 4\nstoffgemischen und von fünf Jahren bei der Ab-                         Bekanntmachungserlaubnis\ngabe von Ottokraftstoffen“ ersetzt.                        Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nh) Nummer 2.2 wird wie folgt geändert:                     und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Verord-\naa) In Satz 1 wird die Angabe „kPa“ durch das           nung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organi-\nWort „Kilopascal“ ersetzt.                          scher Verbindungen beim Umfüllen oder Lagern von\nOttokraftstoffen sowie den Wortlaut der Verordnung\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „hPa“ durch das\nzur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei\nWort „Hektopascal“ ersetzt.\nder Betankung von Kraftfahrzeugen in der vom Inkraft-\ni) In Nummer 2.3 Satz 2 werden die Wörter „des             treten dieser Verordnung an geltenden Fassung im\nFachbetriebes“ durch die Wörter „der befähigten         Bundesgesetzblatt bekannt machen.\nPerson“ ersetzt.\nj) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                                  Artikel 5\n„3. Einstellung des Korrekturfaktors bei Kraft-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nstoffgemischen                                      in Kraft.\nBerlin, den 24. April 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}