{"id":"bgbl1-2012-17-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":17,"date":"2012-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/17#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-17-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_17.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Bioabfallverordnung, der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung","law_date":"2012-04-23T00:00:00Z","page":611,"pdf_page":7,"num_pages":50,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                    611\nVerordnung\nzur Änderung der Bioabfallverordnung,\nder Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und der Düngemittelverordnung*)\nVom 23. April 2012\nEs verordnen                                                          b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n– das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                         aa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a\nReaktorsicherheit auf Grund des § 8 Absatz 1 und 2                           eingefügt:\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, von                            „2a. denjenigen, der Bioabfälle einsammelt\ndem Absatz 1 zuletzt durch Artikel 68 der Verord-                                 und transportiert (Einsammler),“.\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) und\nAbsatz 2 zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom                        bb) In Nummer 4 wird das Wort „sowie“ durch\n6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden                            ein Komma ersetzt.\nist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für                       cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a\nErnährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                              eingefügt:\nnach Anhörung der beteiligten Kreise,\n„4a. denjenigen, der Bioabfälle oder Gemi-\n– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                                     sche zur Aufbringung annimmt und\nschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 13                                   diese ohne weitere Veränderung abgibt\nAbsatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und d, Num-                                      (Zwischenabnehmer) sowie“.\nmer 3, Nummer 5 Buchstabe a und b und Nummer 7                        c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\ndes Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,\nder zuletzt durch Artikel 16b Nummer 1 Buchstabe a                       aa) In Nummer 2 wird die Angabe „§§ 6 und 7“\ndes Gesetzes vom 13. April 2006 (BGBl. I S. 855)                             durch die Angabe „§§ 6 bis 8“ und werden\ngeändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bun-                            die Wörter „betriebseigenen Flächen“ durch\ndesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reak-                             die Wörter „selbst bewirtschafteten Be-\ntorsicherheit,                                                               triebsflächen“ ersetzt.\n– das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-                            bb) In Nummer 3 wird das Wort „oder“ durch ein\nschaft und Verbraucherschutz auf Grund des § 5 Ab-                           Komma ersetzt.\nsatz 2 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 3                         cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a\nNummer 1 bis 7 des Düngegesetzes vom 9. Januar                               eingefügt:\n2009 (BGBl. I S. 54, 136):\n„3a. für tierische Nebenprodukte, die nach\nder Verordnung (EG) Nr. 1069/2009\nArtikel 1                                                des Europäischen Parlaments und des\nÄnderung der Bioabfallverordnung                                          Rates vom 21. Oktober 2009 mit\nHygienevorschriften für nicht für den\nDie Bioabfallverordnung vom 21. September 1998                                    menschlichen Verzehr bestimmte tieri-\n(BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 20                              sche Nebenprodukte und zur Aufhebung\ndes Gesetzes vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212)                                    der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                                         ordnung über tierische Nebenprodukte)\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                                     (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die\ndurch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl.\na) In Absatz 1 Nummer 1 werden nach dem Wort\nL 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert\n„Verwertung“ die Wörter „als Düngemittel“ ein-\nworden ist, in der jeweils geltenden\ngefügt.\nFassung, nach den zu ihrer Durch-\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nführung ergangenen Rechtsakten der\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-                  Europäischen Union, nach dem Tie-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften                   rische Nebenprodukte-Beseitigungsge-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft                  setz vom 25. Januar 2004 (BGBl. I\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie\n2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist,                 S. 82), das zuletzt durch Artikel 2 Ab-\nsind beachtet worden.                                                              satz 91 des Gesetzes vom 22. Dezem-","612             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nber 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert                     nach Nummer 2 Buchstabe b oder c ist\nworden ist, in der jeweils geltenden                    gleichzeitig eine biologisch stabilisierende\nFassung oder nach den auf Grund                         Behandlung;“.\ndes Tierische Nebenprodukte-Beseiti-\ngungsgesetzes erlassenen Rechtsver-              b) Die Nummern 4 bis 6 werden wie folgt gefasst:\nordnungen abzuholen, zu sammeln, zu                 „4. Behandelte Bioabfälle:\nbefördern, zu lagern, zu behandeln, zu\nverarbeiten, zu verwenden, zu beseiti-                  Bioabfälle, die einer hygienisierenden und\ngen oder in Verkehr zu bringen sind,                    biologisch stabilisierenden Behandlung un-\noder“.                                                  terzogen wurden, einschließlich in Anhang 1\nNummer 2 in Spalte 1 genannter, in Spalte 2\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nweiter konkretisierter und durch die ergän-\n„Werden Bioabfälle und tierische Nebenprodukte                   zenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge-\nim Sinne des Absatzes 3 Nummer 3a gemein-                        kennzeichneter mitbehandelter Abfälle oder\nsam behandelt oder zur Gemischherstellung ver-                   in Spalte 2 genannter und durch die ergän-\nwendet und auf Böden aufgebracht, gelten die                     zenden Bestimmungen in Spalte 3 näher ge-\nVorschriften dieser Verordnung neben den in Ab-                  kennzeichneter mitbehandelter biologisch\nsatz 3 Nummer 3a genannten Vorschriften.“                        abbaubarer Materialien;\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    5. Gemische:\na) Die Nummern 1 und 2 werden durch die folgen-\nden Nummern 1 bis 2a ersetzt:                                    Mischung von behandelten und gemäß § 10\nunbehandelten, hygienisierend oder biolo-\n„1. Bioabfälle:                                                  gisch stabilisierend behandelten Bioabfällen\nAbfälle tierischer oder pflanzlicher Herkunft                miteinander und mit in Anhang 1 Nummer 2\noder aus Pilzmaterialien zur Verwertung, die                 in Spalte 1 genannten, in Spalte 2 weiter\ndurch Mikroorganismen, bodenbürtige Lebe-                    konkretisierten und durch die ergänzenden\nwesen oder Enzyme abgebaut werden kön-                       Bestimmungen in Spalte 3 näher gekenn-\nnen, einschließlich Abfälle zur Verwertung                   zeichneten Abfällen oder in Spalte 2 genann-\nmit hohem organischen Anteil tierischer oder                 ten und durch die ergänzenden Bestimmun-\npflanzlicher Herkunft oder an Pilzmaterialien;               gen in Spalte 3 näher gekennzeichneten\nzu den Bioabfällen gehören insbesondere                      biologisch abbaubaren Materialien und mi-\ndie in Anhang 1 Nummer 1 in Spalte 1 ge-                     neralischen Stoffen sowie die Mischung von\nnannten, in Spalte 2 weiter konkretisierten                  einem aus vorgenannten Bestandteilen her-\nund durch die ergänzenden Bestimmungen                       gestellten Gemisch mit Kalk im Rahmen der\nin Spalte 3 näher gekennzeichneten Abfälle;                  Aufbringung; eine im Rahmen einer gemein-\nBodenmaterial ohne wesentliche Anteile an                    samen hygienisierenden oder biologisch\nBioabfällen gehört nicht zu den Bioabfällen;                 stabilisierenden Behandlung erfolgende Ver-\nPflanzenreste, die auf forst- oder landwirt-                 mischung von Bioabfällen miteinander und\nschaftlich genutzten Flächen anfallen und                    mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Mate-\nauf diesen Flächen verbleiben, sind keine                    rialien ist kein Gemisch;\nBioabfälle;\n6. Eigenverwertung:\n2. Hygienisierende Behandlung:\nAufbringung der auf selbst bewirtschafteten\nBiotechnologische Aufbereitung biologisch\nBetriebsflächen angefallenen pflanzlichen\nabbaubarer Materialien zum Zweck der Hy-\nBioabfälle auf selbst bewirtschaftete Be-\ngienisierung durch\ntriebsflächen. Als Eigenverwertung gilt auch\na) Pasteurisierung gemäß Anhang 2 Num-                       die Aufbringung von\nmer 2.2.1,\na) bei gärtnerischen Dienstleistungen auf\nb) aerobe hygienisierende Behandlung ge-\nfremden Flächen angefallenen pflanz-\nmäß Anhang 2 Nummer 2.2.2 (thermo-\nlichen Bioabfällen auf selbst bewirtschaf-\nphile Kompostierung),\ntete Betriebsflächen des Dienstleistungs-\nc) anaerobe hygienisierende Behandlung                           betriebes,\ngemäß Anhang 2 Nummer 2.2.3 (thermo-\nphile Vergärung) oder                                     b) anteilig zurückgenommenen unbehandel-\nten pflanzlichen Bioabfällen durch Mitglie-\nd) anderweitige hygienisierende Behandlung\nder von Erzeugerzusammenschlüssen\ngemäß Anhang 2 Nummer 2.2.4;\ndes Wein-, Obst- und Gemüseanbaus\n2a. Biologisch stabilisierende Behandlung:                           auf selbst bewirtschaftete Betriebsflä-\nBiotechnologische Aufbereitung biologisch                        chen, soweit die pflanzlichen Ausgangs-\nabbaubarer Materialien zum Zweck des bio-                        erzeugnisse auf Betriebsflächen von Mit-\nlogischen Abbaus der organischen Substanz                        gliedern des jeweiligen Erzeugerzusam-\nunter aeroben Bedingungen (Kompostie-                            menschlusses erzeugt wurden.“\nrung) oder anaeroben Bedingungen (Vergä-           3. § 3 wird wie folgt geändert:\nrung) oder andere Maßnahmen zur biologi-\nschen Stabilisierung der organischen Sub-             a) In der Überschrift wird nach dem Wort „die“ das\nstanz; eine hygienisierende Behandlung                   Wort „hygienisierende“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012            613\nb) Die Absätze 1 bis 8 werden durch folgende Ab-                   weichend bei Pasteurisierungsanlagen durch\nsätze ersetzt:                                                  eine technische Abnahme,\n„(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer            2. die Einhaltung der erforderlichen Temperatur\nhaben, soweit nicht von einer Freistellung nach                 über die notwendige Dauer während der hy-\n§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle                 gienisierenden Behandlung durch Prozess-\nvor einer Aufbringung oder vor der Herstellung                  überwachung und\nvon Gemischen einer hygienisierenden Behand-                3. die Einhaltung der höchstzulässigen Grenz-\nlung zuzuführen, welche die seuchen- und phy-                   werte für Krankheitserreger, keimfähige Sa-\ntohygienische Unbedenklichkeit gewährleistet.                   men und austriebsfähige Pflanzenteile nach\n(2) Die seuchen- und phytohygienische Un-                    der hygienisierenden Behandlung am abga-\nbedenklichkeit nach Absatz 1 ist gegeben, wenn                  befertigen Material durch Prüfungen der hy-\nkeine Beeinträchtigung der Gesundheit von                       gienisierten Bioabfälle.\nMensch oder Tier durch Freisetzung oder Über-               Für die Untersuchungen sind die in Anhang 2\ntragung von Krankheitserregern und keine Schä-              Nummer 4 festgelegten Methoden anzuwenden.\nden an Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen oder\nBöden durch die Verbreitung von Schadorganis-                  (5) Der Bioabfallbehandler hat die Prozess-\nmen zu besorgen sind. Die im Einzelnen einzu-               prüfung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 inner-\nhaltenden Anforderungen an die hygienisierende              halb von zwölf Monaten nach Inbetriebnahme ei-\nBehandlung und die Materialien sind im An-                  ner neu errichteten Behandlungsanlage zur Hy-\nhang 2 festgelegt.                                          gienisierung nach den Vorgaben des Anhangs 2\nNummer 3.1 durchführen zu lassen. Dies gilt ent-\n(3) Der Bioabfallbehandler hat die hygienisie-           sprechend für bereits geprüfte Anlagen bei Ein-\nrende Behandlung der Bioabfälle nach den in                 satz neuer Verfahren oder wesentlicher techni-\nAnhang 2 festgelegten Vorgaben durchzuführen,               scher Änderung der Verfahren oder der Prozess-\num die seuchen- und phytohygienische Unbe-                  führung. Bei neu errichteten Pasteurisierungs-\ndenklichkeit der Bioabfälle nach der Behandlung             anlagen hat der Bioabfallbehandler anstelle der\nund bei der Abgabe oder der Aufbringung auf                 Prozessprüfung vor der Inbetriebnahme eine\nselbst bewirtschaftete Betriebsflächen sicherzu-            technische Abnahme nach den Vorgaben des\nstellen. Die zuständige Behörde kann im Einver-             Anhangs 2 Nummer 2.2.1.2 durch die für die An-\nnehmen mit der zuständigen landwirtschaft-                  lage zuständige Behörde durchführen zu lassen,\nlichen und tierärztlichen Fachbehörde bei                   die hierüber eine Abnahmebescheinigung aus-\naerober oder anaerober hygienisierender Be-                 stellt. Bei neu errichteten Anlagen zur ander-\nhandlung von Bioabfällen in Anlagen mit einer               weitigen hygienisierenden Behandlung sind vor\njährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen                Durchführung der Prozessprüfung die Anforde-\nEinsatzmaterialien Ausnahmen von den in Ab-                 rungen an die Prozessführung und die Prozess-\nsatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Anhang 2 enthalte-               prüfung in Abstimmung mit der für die Anlage\nnen Anforderungen an die Prozessprüfung im                  zuständigen Behörde festzulegen. Bis zum er-\nEinzelfall zulassen. Voraussetzung dafür ist,               folgreichen Abschluss der Prozessprüfung darf\ndass durch ausgleichende Maßnahmen die seu-                 der Bioabfallbehandler die Materialien aus der\nchen- und phytohygienische Unbedenklichkeit                 Behandlungsanlage zur Hygienisierung mit Zu-\ngewährleistet wird oder nach Art, Beschaffenheit            stimmung der zuständigen Behörde zur Verwer-\nund Herkunft der Bioabfälle keine Beeinträchti-             tung abgeben, wenn die Vorgaben der Prozess-\ngung seuchen- und phytohygienischer Belange                 überwachung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\nzu erwarten ist. Die zuständige Behörde kann im             und der Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\nEinvernehmen mit der zuständigen landwirt-                  gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 erfüllt werden\nschaftlichen und tierärztlichen Fachbehörde eine            und keine Anhaltspunkte bestehen, die gegen\nanderweitige hygienisierende Behandlung nach                die hygienische Unbedenklichkeit dieser Mate-\n§ 2 Nummer 2 Buchstabe d im Einzelfall zulas-               rialien sprechen.\nsen, wenn eine gleichwertige Wirksamkeit der\nHygienisierung gemessen an den Anforderungen                   (6) Der Bioabfallbehandler hat die Prozess-\ndes Anhangs 2 nachgewiesen wird. Nach ande-                 überwachung gemäß Absatz 4 Satz 1 Nummer 2\nren Vorgaben behandelte Bioabfälle gelten als               nach den Vorgaben des Anhangs 2 Nummer 3.2\nanderweitig hygienisierend behandelt gemäß                  durchzuführen und dabei folgende Aufzeichnun-\n§ 2 Nummer 2 Buchstabe d, soweit diese andere               gen zu führen:\nMöglichkeit der Bioabfallbehandlung in Anhang 1             1. bei Pasteurisierung über den Temperaturver-\nNummer 1 Spalte 3 mit einem Verweis auf diesen                  lauf,\nSatz aufgeführt ist.\n2. bei aerober hygienisierender Behandlung\n(4) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht                 (thermophile Kompostierung) über den\nvon einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder                  Temperaturverlauf und die Umsetzungszeit-\nAbsatz 2 erfasst, Untersuchungen nach Maß-                      punkte,\ngabe der Absätze 5 bis 9 durchführen zu lassen\nauf                                                         3. bei anaerober hygienisierender Behandlung\n(thermophile Vergärung) über den Tempera-\n1. die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfah-                   turverlauf und die Beschickungs- und Ent-\nrens durch eine Prozessprüfung, davon ab-                   nahmeintervalle,","614          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\n4. bei anderweitiger hygienisierender Behand-                Wiederholung der Prüfung zum gleichen Ergeb-\nlung über die in Abstimmung mit der zustän-              nis führt oder wiederholt in verschiedenen unter-\ndigen Behörde festgelegten verfahrenspezifi-             suchten Proben die Grenzwerte überschritten\nschen Parameter.                                         werden, ordnet die zuständige Behörde Maß-\nnahmen zur Behebung der Mängel an.\nDer Temperaturverlauf während der hygienisie-\nrenden Behandlung ist mit einer ständigen und                    (7a) Abweichend von Absatz 7 Satz 1 können\neingriffsfreien direkten Temperaturmessung im                Bioabfallbehandler, die im Jahr mehr als\nzu behandelnden Material und automatisierter                 24 000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle ein-\nTemperaturaufzeichnung zu erfassen. Anstelle                 schließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter\nder direkten Temperaturmessung kann die zu-                  Materialien behandeln und nach § 11 Absatz 3\nständige Behörde bei geschlossener aerober                   Satz 1 von der Vorlage von Untersuchungser-\nhygienisierender Behandlung zulassen, dass die               gebnissen oder von Nachweispflichten befreit\nBehandlungstemperatur im Abluftstrom des                     sind, die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\nKompostmaterials ermittelt wird. Abweichend                  ein Mal pro Monat durchführen lassen. Absatz 7\nvon Satz 2 kann die zuständige Behörde bei                   Satz 2 bis 6 gilt entsprechend.\noffener aerober hygienisierender Behandlung                      (8) Die Untersuchungen bei der Prozessprü-\nzulassen, dass die Behandlungstemperatur in                  fung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und bei\nregelmäßigen Abständen, mindestens ein Mal                   den Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\npro Werktag, gemessen und dokumentiert wird.                 nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind durch un-\nGeräte zur Temperaturmessung müssen regel-                   abhängige, von der zuständigen Behörde be-\nmäßig, mindestens ein Mal pro Jahr, kalibriert               stimmte Untersuchungsstellen durchzuführen.\nwerden; die Kalibrierung ist zu dokumentieren.               Der Bioabfallbehandler hat die Untersuchungs-\nStellt der Bioabfallbehandler durch die Prozess-             ergebnisse innerhalb von vier Wochen nach\nüberwachung fest, dass die jeweiligen Anforde-               Durchführung der Untersuchung der zuständi-\nrungen an die Prozessführung nicht eingehalten               gen Behörde vorzulegen und zehn Jahre aufzu-\nwurden, hat er die zuständige Behörde hierüber               bewahren. Die Aufzeichnungen über die Pro-\nund über die eingeleiteten Maßnahmen unver-                  zessüberwachung und die Dokumentationen\nzüglich zu informieren. Die zuständige Behörde               über die Kalibrierung der Temperaturmessgeräte\nordnet Maßnahmen zum Verbleib der unzu-                      nach Absatz 6 hat der Bioabfallbehandler drei\nreichend hygienisierend behandelten Bioabfälle               Jahre aufzubewahren und der zuständigen Be-\nsowie zur Behebung der Mängel an, sofern die                 hörde auf Verlangen vorzulegen. Wird bei der\nvom Bioabfallbehandler eingeleiteten Maßnah-                 Prüfung der hygienisierten Bioabfälle eine Über-\nmen nicht ausreichend oder nicht zweckmäßig                  schreitung der Grenzwerte für Krankheitserreger,\nsind.                                                        keimfähige Samen und austriebsfähige Pflan-\nzenteile festgestellt, sind die Untersuchungser-\n(7) Der Bioabfallbehandler hat die Prüfungen\ngebnisse von der untersuchenden Stelle unver-\nder hygienisierten Bioabfälle gemäß Absatz 4\nzüglich an den Bioabfallbehandler zu übermit-\nSatz 1 Nummer 3 pro angefangener 2 000 Ton-\nteln, der diese unverzüglich an die zuständige\nnen Frischmasse im Rahmen der hygienisieren-\nBehörde weiterleitet. Diese leitet die Untersu-\nden Behandlung verwendeter Bioabfälle ein-\nchungsergebnisse unverzüglich an die zustän-\nschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter\ndige landwirtschaftliche und tierärztliche Fach-\nMaterialien nach den Vorgaben des Anhangs 2\nbehörde weiter.“\nNummer 3.3 durchführen zu lassen. Die zustän-\ndige Behörde kann im Einvernehmen mit der                 c) In Absatz 8a Satz 1 und 6 wird jeweils das Wort\nzuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde                 „Stelle“ durch das Wort „Untersuchungsstelle“\nzulassen, dass Prüfungen der hygienisierten                  ersetzt.\nBioabfälle erst ab einer Menge von mehr als               d) In Absatz 9 werden die Wörter „Gebote und Ver-\n2 000 Tonnen durchgeführt werden, wenn sich                  bote“ durch die Wörter „ergänzenden Bestim-\ndie Zusammensetzung nach Art, Beschaffenheit                 mungen“ ersetzt.\nund Herkunft der verwendeten Bioabfälle nicht\noder kaum verändert. Die zuständige Behörde               e) Folgender Absatz 10 wird angefügt:\nkann bei sich erheblich verändernder Zusam-                      „(10) Die Absätze 1 bis 9 sind bei gemeinsa-\nmensetzung nach Art, Beschaffenheit oder Her-                mer hygienisierender Behandlung von Bioabfäl-\nkunft der verwendeten Bioabfälle anordnen,                   len mit in Anhang 1 Nummer 2 genannten Mate-\ndass Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle für             rialien auf das gesamte Material entsprechend\nMengen von weniger als 2 000 Tonnen durchge-                 anzuwenden. Werden bereits hygienisierend be-\nführt werden. Unbeschadet der Sätze 1 bis 3 hat              handelte Bioabfälle zusammen mit in Anhang 1\nder Bioabfallbehandler eine Prüfung der hygieni-             Nummer 2 genannten Materialien einer nachfol-\nsierten Bioabfälle in einem Abstand von längs-               genden biologisch stabilisierenden Behandlung\ntens drei Monaten durchzuführen. Werden bei                  unterzogen, gilt Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 mit\neiner Prüfung der hygienisierten Bioabfälle die              der Maßgabe, dass die Prüfungen der hygieni-\nGrenzwerte gemäß Anhang 2 Nummer 4.2.2                       sierten Bioabfälle erst nach der biologisch stabi-\noder 4.3.2 überschritten, hat der Bioabfallbe-               lisierenden Behandlung am abgabefertigen\nhandler die zuständige Behörde über das Unter-               Material durchzuführen sind. Abweichend von\nsuchungsergebnis und die eingeleiteten Maß-                  Satz 2 können die Prüfungen der hygienisierten\nnahmen unverzüglich zu informieren. Wenn die                 Bioabfälle bereits nach der hygienisierenden","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012              615\nBehandlung am abgabefertigen Material durch-                  stehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Mate-\ngeführt werden, wenn die nachfolgende biolo-                  rialien dürfen auch verwendet werden, wenn sie\ngisch stabilisierende Behandlung der bereits hy-              als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder Kultur-\ngienisierend behandelten Bioabfälle in einem                  substrate die Anforderungen der Düngemittel-\nlandwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit dort                verordnung an die stoffliche Zusammensetzung\nangefallenen biologisch abbaubaren Materialien                erfüllen und keine Anhaltspunkte für überhöhte\nerfolgt und die behandelten Materialien auf                   Gehalte an anderen als von der Düngemittelver-\nselbst bewirtschaftete Betriebsflächen aufge-                 ordnung erfassten Schadstoffen bestehen. Ge-\nbracht werden.“                                               halte an den in den Sätzen 1 und 2 bezeichneten\n4. Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:                   anderen Schadstoffen sind überhöht, wenn\ndurch sie bei bestimmungsgemäßer Verwen-\n„§ 3a                                    dung der Bioabfälle oder in Anhang 1 Nummer 2\nAnforderungen an die                             genannten Materialien in unvermischter Form die\nbiologisch stabilisierende Behandlung                     Gesundheit von Menschen oder Haus- und\nEntsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer haben,                Nutztieren, die Gesundheit, das Wachstum und\nsoweit nicht von einer Freistellung nach § 10 Ab-                  die Qualität von Nutzpflanzen, die Beschaffen-\nsatz 1 oder Absatz 2 erfasst, Bioabfälle vor einer                 heit und Fruchtbarkeit des Bodens oder der\nAufbringung oder vor der Herstellung von Gemi-                     Naturhaushalt gefährdet werden können.\nschen einer biologisch stabilisierenden Behandlung                    (2) Der Bioabfallbehandler darf die behandel-\nzuzuführen. Die Bioabfälle sind unter Berücksichti-                ten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1 Num-\ngung der vorgesehenen Verwendung so weit biolo-                    mer 2 genannter mitbehandelter Materialien nur\ngisch zu stabilisieren, dass das Wohl der Allge-                   nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 abgeben\nmeinheit insbesondere durch Zersetzungsprozesse                    oder auf selbst bewirtschafteten Betriebsflächen\nund Geruchsbelastungen der aufgebrachten Bioab-                    aufbringen.“\nfälle oder Gemische nicht beeinträchtigt wird.                  b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 3b                                    aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestri-\nchen.\nBehandlung von Bioabfällen\nin Betrieben mit Nutztierhaltung                      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nAngabe „Satz 2“ ersetzt.\n(1) In Betrieben mit Nutztierhaltung ist das Ver-\nbringen von Bioabfällen tierischer Herkunft nur                    cc) Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nnach einer hygienisierenden Behandlung zulässig.                        „Die Werte für Kupfer und Zink nach Satz 1\nWerden Nutztiere in einem Betrieb in abgetrennten                       und 2 gelten als eingehalten, wenn der je-\nBereichen gehalten, gilt Satz 1 nur für diese Be-                       weilige Wert im gleitenden Durchschnitt der\ntriebsbereiche.                                                         vier zuletzt nach Absatz 5 durchgeführten\n(2) Eine Behandlung von Bioabfällen tierischer                      Untersuchungen nicht überschritten wird\nHerkunft gemäß den §§ 3 und 3a darf in Betrieben                        und kein Analysenergebnis den Wert um\nmit Nutztierhaltung nur durchgeführt werden, wenn                       mehr als 25 vom Hundert überschreitet.“\nsich die Behandlungsanlage in einem zum Schutz                     dd) In Satz 4 werden die Wörter „Die zuständige\nvor der Übertragung von Seuchenerregern aus-                            Behörde“ durch die Wörter „Die für die Auf-\nreichenden Abstand von dem Betriebsbereich                              bringungsfläche zuständige Behörde“ er-\nbefindet, in dem die Tiere gehalten werden. Der                         setzt und nach der Angabe „Satz 1“ die\nBetriebsbereich zur Behandlung der Bioabfälle ein-                      Wörter „mit Ausnahme von Cadmium und\nschließlich Annahme, Aufbereitung, Aufbewahrung                         Quecksilber“ eingefügt.\nund Abgabe ist von dem Bioabfallbehandler von                      ee) Die Sätze 5 und 6 werden aufgehoben.\nTieren, Futtermitteln und Einstreu vollständig räum-\nlich zu trennen, um sicherzustellen, dass die Nutz-             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntiere weder unmittelbar noch mittelbar mit den Bio-                aa) In Satz 1 werden nach den Wörtern „bezo-\nabfällen tierischer Herkunft in Berührung kommen.                       gen auf die Trockenmasse“ die Wörter „des\nSatz 1 und 2 gilt entsprechend für Anlagen zur                          aufzubringenden Materials“ eingefügt.\nBehandlung von Bioabfällen tierischer Herkunft in                  bb) In Satz 2 wird die Angabe „5 Millimetern“\nBetrieben, die an Betriebe oder Betriebsbereiche                        durch die Angabe „10 Millimetern“ ersetzt\nmit Nutztierhaltung angrenzen.“                                         und werden nach den Wörtern „bezogen\n5. § 4 wird wie folgt geändert:                                            auf die Trockenmasse“ die Wörter „des auf-\na) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:                        zubringenden Materials“ eingefügt.\n„(1) Der Bioabfallbehandler darf nur Bioabfälle         d) Die Absätze 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\nund in Anhang 1 Nummer 2 genannte Materialien                    „(5) Der Bioabfallbehandler hat, soweit nicht\nverwenden, von denen in unvermischter Form                    von einer Freistellung nach § 10 Absatz 1 oder\nauf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder Her-                 Absatz 2 erfasst, pro angefangener 2 000 Ton-\nkunft angenommen werden kann, dass sie nach                   nen Frischmasse im Rahmen der Behandlung\neiner Behandlung die Anforderungen nach den                   verwendeter Bioabfälle einschließlich in An-\nAbsätzen 3 und 4 einhalten und bei denen keine                hang 1 Nummer 2 genannter Materialien Unter-\nAnhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen                suchungen der behandelten Bioabfälle durch-\nals den von Absatz 3 erfassten Schadstoffen be-               führen zu lassen auf","616             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\n1. die Gehalte der Schwermetalle Blei, Cadmi-                 Grenzwerte für Schadstoffe nach Absatz 3 fest-\num, Chrom, Kupfer, Nickel, Quecksilber und                gestellt, sind die Untersuchungsergebnisse von\nZink sowie                                                der untersuchenden Stelle unverzüglich an den\n2. den pH-Wert, den Salzgehalt, den Gehalt                    Bioabfallbehandler zu übermitteln, dieser leitet\nder organischen Substanz (Glühverlust), den               sie unverzüglich an die zuständige Behörde\nTrockenrückstand und den Anteil an Fremd-                 weiter.“\nstoffen und Steinen.                                   h) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „Stelle“ durch\nDie zuständige Behörde kann im Einvernehmen                   das Wort „Untersuchungsstelle“ ersetzt.\nmit der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-          6. § 5 wird wie folgt geändert:\nbehörde zulassen, dass Untersuchungen der be-              a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:\nhandelten Bioabfälle erst ab einer Menge von\n„(1) Der Gemischhersteller darf behandelte\nmehr als 2 000 Tonnen durchgeführt werden,\nBioabfälle, gemäß § 10 unbehandelte, hygieni-\nwenn sich die Zusammensetzung nach Art,\nsierend oder biologisch stabilisierend behan-\nBeschaffenheit und Herkunft der verwendeten\ndelte Bioabfälle sowie in Anhang 1 Nummer 2\nBioabfälle nicht oder kaum verändert. Die\ngenannte Materialien verwenden, von denen in\nzuständige Behörde kann bei sich erheblich ver-\nunvermischter Form auf Grund ihrer Art, Be-\nändernder Zusammensetzung nach Art, Be-\nschaffenheit oder Herkunft angenommen wer-\nschaffenheit oder Herkunft der verwendeten\nden kann, dass sie die Anforderungen nach § 4\nBioabfälle anordnen, dass Untersuchungen der\nAbsatz 3 und 4 einhalten und bei denen keine\nbehandelten Bioabfälle für Mengen von weniger\nAnhaltspunkte für überhöhte Gehalte an anderen\nals 2 000 Tonnen durchgeführt werden. Unbe-\nals den von § 4 Absatz 3 erfassten Schadstoffen\nschadet der Sätze 1 bis 3 sind Untersuchungen\nbestehen. In Anhang 1 Nummer 2 genannte Ma-\nder behandelten Bioabfälle im Abstand von\nterialien dürfen auch verwendet werden, wenn\nlängstens drei Monaten durchzuführen.\nsie als Düngemittel, Bodenhilfsstoffe oder\n(6) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 können                  Kultursubstrate die Anforderungen der Dünge-\nBioabfallbehandler, die im Jahr mehr als                      mittelverordnung an die stoffliche Zusammen-\n24 000 Tonnen Frischmasse Bioabfälle ein-                     setzung erfüllen und keine Anhaltspunkte für\nschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter                    überhöhte Gehalte an anderen als von der\nMaterialien behandeln und nach § 11 Absatz 3                  Düngemittelverordnung erfassten Schadstoffen\nSatz 1 von der Vorlage von Untersuchungser-                   bestehen. § 4 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.\ngebnissen oder von Nachweispflichten befreit\n(2) Der Gemischhersteller darf Gemische nur\nsind, die Untersuchungen der behandelten Bio-\nnach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 abgeben oder\nabfälle ein Mal pro Monat durchführen lassen.\nauf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen auf-\nAbsatz 5 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.“\nbringen. § 4 Absatz 3 bis 6 und 9 sind entspre-\ne) Absatz 7 wird wie folgt geändert:                             chend anzuwenden. § 4 Absatz 4 Satz 2 gilt mit\naa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Absatz 1“                 der Maßgabe, dass sich bei Gemischen der An-\ndie Angabe „Satz 1“ eingefügt.                           teil an Steinen auf den verwendeten Bioabfall\nund das Gemisch bezieht. § 4 Absatz 5 und 6\nbb) In Satz 4 wird die Angabe „bis 6“ gestrichen.\ngilt mit der Maßgabe, dass Untersuchungen\nf) Absatz 8 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                       des Gemisches je angefangener 2 000 Tonnen\n„Der Bioabfallbehandler hat für die in Absatz 1               hergestellten Gemisches durchzuführen sind.“\nSatz 1 genannten unvermischten Einsatzmate-                b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „weitere“ durch\nrialien oder die behandelten Bioabfälle ein-                  die Wörter „andere als die von § 4 Absatz 3 er-\nschließlich in Anhang 1 Nummer 2 genannter                    fassten“ ersetzt und werden nach den Wörtern\nmitbehandelter Materialien Untersuchungen auf                 „Gehalte an diesen Schadstoffen“ die Wörter „im\nandere als die von Absatz 3 erfassten Schad-                  Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 3“ eingefügt.\nstoffe durchführen zu lassen, wenn insbeson-\nc) Folgender Absatz 5 wird angefügt:\ndere nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft\nder unvermischten Einzelmaterialien oder be-                     „(5) Die in Anhang 1 Nummer 1 und 2 in der\nhandelten Bioabfälle Anhaltspunkte für über-                  jeweiligen Spalte 3 für die Getrennthaltung, Be-\nhöhte Gehalte an diesen Schadstoffen im Sinne                 handlung und Verwendung der Einsatzmateria-\ndes Absatzes 1 Satz 3 bestehen.“                              lien sowie die Aufbringung von Gemischen fest-\ngelegten ergänzenden Bestimmungen sind zu\ng) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nbeachten.“\n„(9) Die Probenahmen, Probevorbereitungen            7. § 6 wird wie folgt geändert:\nund Untersuchungen nach den Absätzen 5 bis 8\nsind gemäß den Vorgaben des Anhangs 3 und                  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndurch unabhängige, von der zuständigen Be-                       „(1) Unbeschadet düngemittelrechtlicher Re-\nhörde bestimmte Untersuchungsstellen durch-                   gelungen dürfen auf Böden innerhalb von drei\nzuführen. Der Bioabfallbehandler hat die Unter-               Jahren nicht mehr als 20 Tonnen Trockenmasse\nsuchungsergebnisse zu sammeln und der zu-                     Bioabfälle oder Gemische je Hektar aufgebracht\nständigen Behörde halbjährlich vorzulegen. Die                werden. Die gemäß Satz 1 zulässige Aufbrin-\nUntersuchungsergebnisse sind zehn Jahre auf-                  gungsmenge kann bis zu 30 Tonnen je Hektar\nzubewahren. Wird bei der Untersuchung der                     innerhalb von drei Jahren betragen, wenn die\nbehandelten Bioabfälle eine Überschreitung der                gemäß § 4 Absatz 5 und 6 oder § 5 Absatz 2","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012               617\ngemessenen Schwermetallgehalte die in § 4 Ab-                 der Aufnahme durch Haus- oder Nutztiere zu\nsatz 3 Satz 2 festgelegten Grenzwerte nicht                   Verletzungen führen können.\nüberschreiten. Die für die Aufbringungsfläche\n(4) Werden Bioabfälle tierischer Herkunft oder\nzuständige Behörde kann im Einvernehmen mit\nGemische, die solche Bioabfälle enthalten, auf\nder zuständigen landwirtschaftlichen Fachbe-\nGrünlandflächen oder auf Feldfutterflächen auf-\nhörde weitere Ausnahmen im Einzelfall zulassen,\ngebracht, darf eine Beweidung durch Nutztiere\nwenn die in § 4 Absatz 3 Satz 2 genannten\noder eine Futtermittelgewinnung erst 21 Tage\nSchwermetallgrenzwerte deutlich unterschritten\nnach der Aufbringung erfolgen. Die für die Auf-\nwerden und Beeinträchtigungen des Wohls der\nbringungsfläche zuständige Behörde kann den\nAllgemeinheit nicht zu erwarten sind.“\nZeitraum nach Satz 1 verlängern, sofern dies\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             zur Vorbeugung einer Gefahr für die menschliche\naa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgen-                oder tierische Gesundheit erforderlich ist.“\nden Satz ersetzt:                                  9. § 9 wird wie folgt geändert:\n„Das Aufbringen auf Böden von anderen als             a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Inkraft-\nin Anhang 1 Nummer 1 genannten Bioab-                    treten dieser Verordnung“ durch die Wörter\nfällen oder von Gemischen, die solche Bio-               „dem 1. Oktober 1998“ ersetzt und wird das\nabfälle enthalten, bedarf der Zustimmung                 Wort „behandelten“ gestrichen.\nder für die Bioabfallbehandlungsanlage\noder Gemischherstellungsanlage zuständi-              b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\ngen Behörde im Einvernehmen mit der für                  aa) In Satz 4 werden die Wörter „Mitglied eines\ndie Aufbringungsfläche zuständigen land-                      Trägers einer regelmäßigen Güteüberwa-\nwirtschaftlichen Fachbehörde.“                                chung (Gütegemeinschaft) sind und nach\nbb) In dem neuen Satz 2 wird das Wort „weitere“                    § 11 Abs. 3“ durch die Wörter „nach § 11\ndurch das Wort „andere“ ersetzt.                              Absatz 3 Satz 1 von der Vorlage von Unter-\nsuchungsergebnissen oder von Nachweis-\nc) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a\npflichten“ ersetzt.\nund 2b eingefügt:\n„(2a) Auf Tabakanbauflächen, Tomatenanbau-                 bb) Die Sätze 5 bis 7 werden durch folgenden\nflächen im Freiland sowie für Gemüse- und Zier-                    Satz ersetzt:\npflanzenarten im geschützten Anbau dürfen nur                      „Bestehen Anhaltspunkte, dass die Boden-\naerob hygienisierend behandelte Bioabfälle und                     werte einer Aufbringungsfläche die Vorsor-\nGemische, die solche Bioabfälle enthalten, auf-                    gewerte für Böden nach Anhang 2 Num-\ngebracht werden.                                                   mer 4.1 in Verbindung mit Nummer 4.3 der\n(2b) Bioabfälle und Gemische dürfen auf oder                    Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverord-\nin der Nähe der Aufbringungsfläche nur bereit                      nung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554),\ngestellt werden, soweit dies für die Aufbringung                   die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes\nerforderlich ist.“                                                 vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert\nworden ist, überschreiten, soll die zustän-\nd) In Absatz 3 werden die Wörter „nach vorheriger                     dige Behörde im Einvernehmen mit der zu-\nGenehmigung“ durch die Wörter „mit Zustim-                         ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde\nmung“ ersetzt.                                                     die erneute Aufbringung von Bioabfällen\n8. § 7 wird wie folgt geändert:                                          oder Gemischen untersagen.“\na) In der Überschrift wird das Wort „Dauergrün-                  cc) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter\nland“ durch das Wort „Grünlandflächen“ ersetzt.                    „Klärschlammverordnung in der jeweils gel-\nb) Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden                     tenden Fassung“ durch die Wörter „Klär-\nAbsätze 1 bis 4 ersetzt:                                           schlammverordnung vom 15. April 1992\n(BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9\n„(1) Auf Grünlandflächen und mehrschnittigen                    der Verordnung vom 9. November 2010\nFeldfutterflächen dürfen nur diejenigen Bioab-                     (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist,“ und\nfälle und Gemische aufgebracht werden, die in                      wird das Wort „Stelle“ durch das Wort „Un-\nAnhang 1 Nummer 1 Spalte 3 und Nummer 2                            tersuchungsstelle“ ersetzt.\nSpalte 3 mit einem Verweis auf diesen Satz auf-\ngeführt sind. Im Übrigen dürfen Bioabfälle und             c) In Absatz 2a wird das Wort „Stelle“ durch das\nGemische auf Feldfutterflächen aufgebracht                    Wort „Untersuchungsstelle“ und werden die\nwerden, wenn diese vor dem Anbau des Feldfut-                 Wörter „Absatz 2 Satz 8“ durch die Wörter „Ab-\nters aufgebracht und in den Boden eingearbeitet               satz 2 Satz 6“ ersetzt.\nwerden.                                                    d) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n(2) Auf Feldgemüseflächen dürfen Bioabfälle                   „(3) Die für die Aufbringungsfläche zustän-\nund Gemische aufgebracht werden, wenn sie                     dige Behörde kann im Einvernehmen mit der zu-\nvor dem Anbau des Feldgemüses aufgebracht                     ständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde im\nund in den Boden eingearbeitet werden.                        Einzelfall Ausnahmen von der Untersuchungs-\n(3) Bioabfälle und Gemische dürfen bei Auf-                pflicht nach Absatz 2 zulassen, wenn Bioabfälle\nbringung auf Grünlandflächen oder auf Feldfut-                oder Gemische im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 3\nterflächen keine Gegenstände enthalten, die bei               aufgebracht werden.“","618              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\ne) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „behandelte“              Spalte 3 aufgeführt werden und hierbei auf eine der\ngestrichen und werden nach den Wörtern „über-             folgenden Nummern verwiesen wird,\nschritten werden“ die Wörter „ , wenn keine Be-\n1. auch ohne Behandlung, ohne hygienisierende\neinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit zu\nBehandlung oder ohne biologisch stabilisierende\nerwarten sind“ eingefügt.\nBehandlung nach den §§ 3 und 3a sowie\n10. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:\n2. in behandelter, hygienisierend behandelter, bio-\n„§ 9a                                   logisch stabilisierend behandelter oder unbe-\nZusätzliche Anforderungen                           handelter Form auch ohne Untersuchungen\nan die Verwertung von bestimmten Bioabfällen                   nach den §§ 3 und 4.\n(1) Entsorgungsträger, Erzeuger und Besitzer                  (2) Die zuständige Behörde kann im Einverneh-\ndürfen die in Anhang 1 Nummer 1 Buchstabe b ge-               men mit der zuständigen landwirtschaftlichen\nnannten Bioabfälle nur mit Zustimmung der für sie             Fachbehörde im Rahmen der regionalen Verwer-\nzuständigen Behörde abgeben oder auf selbst be-               tung im Einzelfall für weitere unvermischte, homo-\nwirtschaftete Betriebsflächen aufbringen. Die Bio-            gen zusammengesetzte Bioabfälle Freistellungen\nabfälle sind der zuständigen Behörde nach Art, Be-            nach Absatz 1 zulassen. Die Freistellung von Be-\nschaffenheit, Bezugsquelle und Anfallstelle vor der           handlungen nach den §§ 3 und 3a kann erteilt\nerstmaligen Abgabe oder erstmaligen Aufbringung               werden, wenn auf Grund der Art, Beschaffenheit\nauf selbst bewirtschaftete Betriebsflächen sowie              oder Herkunft der Bioabfälle angenommen werden\nbei sich erheblich verändernder Zusammensetzung               kann, dass die in den §§ 3 und 4 festgelegten An-\nnach Art, Beschaffenheit oder Herkunft anzugeben.             forderungen an die Hygiene sowie hinsichtlich der\nDie zuständige Behörde kann zur Bewertung der                 Schadstoffe und Fremdstoffe eingehalten werden\nEignung dieser Bioabfälle für die Verwertung verlan-          und das Wohl der Allgemeinheit im Sinne des § 3a\ngen, dass Untersuchungsergebnisse über Schwer-                Absatz 1 Satz 2 nicht beeinträchtigt wird. Die Frei-\nmetallgehalte und Fremdstoffanteile nach § 4 Ab-              stellung von Untersuchungspflichten behandelter,\nsatz 3 und 4, über andere als die von § 4 Absatz 3            hygienisierend behandelter, biologisch stabilisie-\nerfassten Schadstoffe und über zusätzliche Inhalts-           rend behandelter oder unbehandelter Bioabfälle\nstoffe sowie weitere Unterlagen vorgelegt werden.             darf nur erteilt werden, wenn auf Grund der Art, Be-\nEine Zustimmung der zuständigen Behörde ist für               schaffenheit oder Herkunft der Bioabfälle ange-\nErzeuger nicht erforderlich, wenn bei ihnen nicht             nommen werden kann, dass die in den §§ 3 und 4\nmehr als insgesamt zwei Tonnen der in Anhang 1                festgelegten Anforderungen an die Hygiene sowie\nNummer 1 Buchstabe b genannten Bioabfälle                     hinsichtlich der Schadstoffe und Fremdstoffe ein-\n(Kleinmengen) jährlich anfallen.                              gehalten werden. Die zuständige Behörde kann\nvor Erteilung der Freistellungen von Behandlungen\n(2) Für die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 und 3\nund Untersuchungen nach den §§ 3, 3a und 4 ver-\nsind die Formblätter Deckblatt Entsorgungsnach-\nlangen, dass die hygienische Unbedenklichkeit\nweise (DEN), Verantwortliche Erklärung (VE) und\ndurch Untersuchungen entsprechend der Prüfun-\nDeklarationsanalyse (DA) des Anhangs 1 der Nach-\ngen der hygienisierten Bioabfälle nach § 3 Absatz 4\nweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I\nSatz 1 Nummer 3, Satz 2 und Absatz 8 Satz 1 sowie\nS. 2298), die durch Artikel 4 des Gesetzes vom\ndie Schwermetallgehalte und Gehalte an anderen\n19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,\nSchadstoffen durch Untersuchungen nach § 4 Ab-\nzu verwenden. Die Zustimmung der zuständigen\nsatz 5, 8 und 9 Satz 1 nachgewiesen werden. Die\nBehörde nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt unter Verwen-\nFreistellungen können jederzeit widerrufen werden.\ndung des Formblatts Behördenbestätigung (BB)\ndes Anhangs 1 der Nachweisverordnung. Für die                    (3) Soweit nicht von einer Freistellung nach Ab-\nerforderlichen Kennnummern ist § 28 der Nach-                 satz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe,\nweisverordnung entsprechend anzuwenden.                       Verwendung zur Gemischherstellung und Aufbrin-\ngung von unbehandelten Bioabfällen die folgenden\n(3) Die nach Absatz 1 Satz 1 Verpflichteten\nBestimmungen entsprechend anzuwenden:\nhaben eine Kopie der vollständigen Formblätter\nnach Absatz 2 Satz 1 und 2 einmalig im Geltungs-              1. über die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\nzeitraum der Behördenzustimmung bei der ersten                    gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2,\nAbgabe von Bioabfällen dem Bioabfallbehandler                     Absatz 7 und 8 Satz 1 und 2,\noder Einsammler oder im Falle von der Behandlung\nfreigestellter Bioabfälle nach § 10 dem Gemischher-           2. über die Untersuchungen gemäß § 4 Absatz 5, 6,\nsteller oder Bewirtschafter der Aufbringungsfläche                8 und 9 sowie\nauszuhändigen.“                                               3. über die Dokumentations- und Nachweispflich-\n11. § 10 wird wie folgt gefasst:                                      ten gemäß § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2, Absatz 1b\nSatz 2 und 3 und Absatz 2 und 2a Satz 1 und 3.\n„§ 10\nDie sich aus Satz 1 ergebenden Pflichten des Bio-\nFreistellung von den\nabfallbehandlers sind durch den Entsorgungsträger,\nAnforderungen an die Behandlung und\nden Erzeuger und den Besitzer der Bioabfälle zu\nUntersuchung von bestimmten Bioabfällen\nerfüllen. Bei Aufbringung unbehandelter, nach § 9a\n(1) Bioabfälle dürfen unvermischt abgegeben,               zustimmungspflichtiger Bioabfälle sind die Aufbe-\nzur Gemischherstellung verwendet oder aufge-                  wahrungs- und Vorlagepflichten nach § 11 Ab-\nbracht werden, soweit diese in Anhang 1 Nummer 1              satz 1b Satz 2 und 3 durch den Bewirtschafter der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012               619\nAufbringungsfläche unter Verwendung der Kopie                 schein gemäß Anhang 4 mit den Angaben nach\nder vollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3              Satz 2 auszustellen und dem Bewirtschafter der\nzu erfüllen.                                                  Aufbringungsfläche oder einem Zwischenabnehmer\n(4) Soweit nicht von einer Freistellung nach Ab-           auszuhändigen. Der Lieferschein muss folgende\nsatz 1 oder Absatz 2 erfasst, sind für die Abgabe,            Angaben enthalten:\nVerwendung zur Gemischherstellung und Aufbrin-                  1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfall-\ngung von ausschließlich biologisch stabilisierend                  behandlers oder Gemischherstellers (Ausstel-\nbehandelten Bioabfällen die Bestimmungen über                      ler),\ndie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß               2. Name und Anschrift des Bewirtschafters der\n§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, Satz 2, Absatz 7                     Aufbringungsfläche oder des Zwischenabneh-\nund 8 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Die                    mers,\nsich aus Satz 1 ergebenden Pflichten sind durch\n3. Chargennummer und abgegebene Menge,\nden Bioabfallbehandler zu erfüllen, der die biolo-\ngisch stabilisierende Behandlung der Bioabfälle                 4. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend be-\ndurchführt.“                                                       handelter oder biologisch stabilisierend behan-\ndelter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder\n12. In § 11 werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende\nals Gemisch sowie Beschreibung des Bioab-\nAbsätze ersetzt:\nfalls oder Gemisches nach Art der unvermischt\n„(1) Der Bioabfallbehandler hat die bei der                     verwendeten Materialien,\nBehandlung verwendeten Materialien nach Art,                    5. Versicherung der Einhaltung der Anforderungen\nBezugsquelle, -menge und Anfallstelle von der ur-\nsprünglichen Anfallstelle bis zum letzten Besitzer                 a) zur seuchen- und phytohygienischen Unbe-\nsowie aufgeteilt nach Chargen behandelten Bioab-                       denklichkeit nach § 3 Absatz 2 und 3 sowie\nfalls gemäß Satz 2 und 3 aufzulisten. Jede Charge                  b) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Ab-\nbehandelten Bioabfalls ist mit einer fortlaufenden                     satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2\nChargennummer zu versehen, die mindestens das                          Satz 2,\nJahr und den Monat der Behandlung sowie eine für                6. gemessene Schwermetallgehalte und gemes-\ndas Behandlungsjahr fortlaufende Nummerierung                      sener pH-Wert, Salzgehalt, Glühverlust, Tro-\nenthalten muss. Handelt es sich um eine Behand-                    ckenrückstand und Anteil an Fremdstoffen und\nlungsanlage mit einer kontinuierlichen Zuführung                   Steinen gemäß § 4 Absatz 5 und 6, auch in Ver-\nund Entnahme des behandelten Materials, legt die                   bindung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4; eine\nzuständige Behörde eine bestimmte Zeitspanne                       Begründung, wenn bei unbehandelten, hygieni-\nfest, in der der Bioabfallbehandler Chargen nach                   sierend behandelten oder biologisch stabilisie-\nSatz 2 zu bestimmen hat. Verwendet der Bioabfall-                  rend behandelten Bioabfällen einzelne Untersu-\nbehandler bei einer Behandlung bereits hygienisie-                 chungen der in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2\nrend behandelte oder biologisch stabilisierend be-                 genannten weiteren Parameter nicht durchführ-\nhandelte Materialien, hat er diese im Sinne des Sat-               bar sind,\nzes 1 mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 2 des\nvorhergehenden Bioabfallbehandlers aufzulisten.                 7. Untersuchungsstellen und Zeitpunkt der Durch-\nWerden dem Bioabfallbehandler die Materialien                      führung der Untersuchungen gemäß § 3 Ab-\nvon einem Einsammler angeliefert, hat dieser die                   satz 4 Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, 7a und 8\neingesammelten Materialien nach Satz 1 aufgeteilt                  sowie § 4 Absatz 5, 6 und 9, auch in Verbin-\nnach Anlieferungen aufzulisten und dem Bioabfall-                  dung mit § 5 Absatz 2 Satz 2 und 4,\nbehandler nach Art und Menge anzugeben. Im Falle                8. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß\ndes Satzes 4 und 5 entfällt für den Bioabfallbe-                   § 6 Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,\nhandler die Dokumentationspflicht der Anfallstelle              9. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflä-\nnach Satz 1.                                                       chen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen\n(1a) Der Gemischhersteller hat die bei den                      gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1,\nMischvorgängen verwendeten Materialien aufgeteilt             10. Datum der Abgabe und der Annahme sowie\nnach Chargen hergestellten Gemisches im Sinne                      Unterschriften des abgebenden Bioabfallbe-\ndes Absatzes 1 Satz 1 aufzulisten. Absatz 1 Satz 2                 handlers oder Gemischherstellers (Aussteller)\nund 4 bis 6 gilt entsprechend.                                     und des Bewirtschafters der Aufbringungsflä-\n(1b) Die nach Absatz 1 und 1a Verpflichteten ha-                che oder des Zwischenabnehmers.\nben den Listen die bei der Übernahme der Materia-             Die Angaben nach Satz 2 Nummer 5 bis 7 sind\nlien erhaltenen Lieferscheine, Handelspapiere oder            nicht erforderlich, soweit nach § 10 die §§ 3, 3a\nsonstige geeignete Unterlagen sowie die Kopie der             und 4 nicht anzuwenden sind. Der Zwischenabneh-\nvollständigen Formblätter nach § 9a Absatz 3 bei-             mer hat die Angaben nach Satz 2 Nummer 2 und 10\nzufügen. Sie haben die Listen und die beizufügen-             im Original des Lieferscheines vor der weiteren Ab-\nden Unterlagen ab dem Zeitpunkt der Erstellung                gabe der Materialien zu ergänzen und den Liefer-\nder Listen zehn Jahre lang aufzubewahren. Auf                 schein dem Bewirtschafter der Aufbringungsfläche\nVerlangen sind diese Listen und Unterlagen der                oder einem weiteren Zwischenabnehmer auszuhän-\nzuständigen Behörde vorzulegen.                               digen.\n(2) Bioabfallbehandler und Gemischhersteller                  (2a) Der Bioabfallbehandler, der Gemischherstel-\nhaben bei jeder Abgabe von Bioabfällen oder Ge-               ler und der Zwischenabnehmer, der die Bioabfälle\nmischen zur Aufbringung auf Flächen einen Liefer-             und Gemische an den Bewirtschafter der Aufbrin-","620             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\ngungsfläche abgibt, haben der für die Aufbrin-                chungspflichten freigestellten Bioabfälle bei der Ab-\ngungsfläche zuständigen Behörde sowie der zu-                 gabe mit folgenden Angaben zu kennzeichnen:\nständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde unver-             1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfall-\nzüglich nach der Abgabe eine Kopie des vollständig                behandlers oder Gemischherstellers sowie Gü-\nausgefüllten Lieferscheines zu übersenden. Der Be-                tezeichen der Gütegemeinschaft,\nwirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüg-\nlich nach der Aufbringung im Original des Liefer-             2. Chargennummer,\nscheines die eindeutige Bezeichnung der Aufbrin-              3. Abgabe als unbehandelter, hygienisierend be-\ngungsfläche mit den Angaben Gemarkung, Flur,                      handelter oder biologisch stabilisierend behan-\nFlurstücksnummer oder alternativ Schlagbezeich-                   delter Bioabfall, als behandelter Bioabfall oder\nnung und die Größe in Hektar sowie die Bodenun-                   als Gemisch,\ntersuchung nach § 9 Absatz 2 einzutragen und der\nfür die Aufbringungsfläche zuständigen Behörde                4. höchstzulässige Aufbringungsmenge gemäß § 6\nsowie der zuständigen landwirtschaftlichen Fach-                  Absatz 1 Satz 1, 2 oder 3,\nbehörde eine Kopie des vollständig ausgefüllten               5. Zulässigkeit der Aufbringung auf Grünlandflä-\nLieferscheines zu übersenden. Der Bioabfallbe-                    chen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen\nhandler, der Gemischhersteller, der Zwischenab-                   gemäß § 7 Absatz 1 Satz 1.\nnehmer und der Bewirtschafter der Aufbringungs-               Vom Lieferscheinverfahren befreite Bioabfallbe-\nfläche haben die bei ihnen verbleibenden Ausferti-            handler und Gemischhersteller, die gütegesicherte\ngungen des Lieferscheines ab dem Zeitpunkt der                Bioabfälle und Gemische an die Bewirtschafter der\nÜbersendung der Kopie an die zuständige Behörde               Aufbringungsflächen abgeben, haben der für die\nzehn Jahre lang aufzubewahren.                                Aufbringungsfläche zuständigen Behörde einmal\n(3) Die zuständige Behörde kann Bioabfallbe-               jährlich für die vergangenen 12 Monate Nachweise\nhandler und Gemischhersteller von der Vorlage der             vorzulegen, die folgende Angaben enthalten müs-\nUntersuchungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8,              sen:\n§ 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit § 5                1. Name und Anschrift des abgebenden Bioabfall-\nAbsatz 2 Satz 2, sowie vom Lieferscheinverfahren                  behandlers oder Gemischherstellers,\nnach Absatz 2 befreien; eine Befreiung kann auch\nvon einzelnen Pflichten erteilt werden. Eine Befrei-          2. Name und Anschrift des Abnehmers,\nung nach Satz 1 darf nur erteilt werden, wenn der             3. abgegebene Menge in Tonnen Trockenmasse\nBioabfallbehandler oder Gemischhersteller hin-                    (t TM),\nsichtlich der Behandlungsanlage oder Gemischher-\n4. Datum der Abgabe.\nstellungsanlage Mitglied eines Trägers einer regel-\nmäßigen Güteüberwachung (Gütegemeinschaft) ist,               Satz 2 gilt für Zwischenabnehmer entsprechend,\nnach deren Bestimmungen eine verbindliche und                 die gütegesicherte Bioabfälle und Gemische von\nkontinuierliche Gütesicherung nachgewiesen wird,              Bioabfallbehandlern und Gemischherstellern, die\nund wenn die Behandlungsanlage oder Gemisch-                  vom Lieferscheinverfahren befreit sind, an die Be-\nherstellungsanlage                                            wirtschafter der Aufbringungsflächen abgeben; in\ndiesen Fällen ist zu Nummer 1 zusätzlich Name\n1. als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist oder           und Anschrift des Bioabfallbehandlers oder Ge-\n2. als EMAS-Standort nach § 32 Absatz 1 Satz 1                mischherstellers, der Mitglied der Gütegemein-\ndes Umweltauditgesetzes in der Fassung der                schaft ist, einschließlich aller Zwischenabnehmer\nBekanntmachung vom 4. September 2002                      anzugeben. Die Nachweise sind zehn Jahre lang\n(BGBl. I S. 3490), das zuletzt durch Artikel 1            aufzubewahren. Die für die Aufbringungsfläche zu-\ndes Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I                ständige Behörde kann die Vorlage der Untersu-\nS. 2509) geändert worden ist, in das EMAS-                chungsergebnisse nach § 3 Absatz 4 und 8 sowie\nRegister eingetragen ist; die Eintragung ist der          nach § 4 Absatz 5 und 9, auch in Verbindung mit\nzuständigen Behörde mitzuteilen.                          § 5 Absatz 2 Satz 2, und sonstige geeignete Nach-\nweise vom Bioabfallbehandler, Gemischhersteller,\nDie zuständige Behörde kann im Einvernehmen mit\nZwischenabnehmer oder dem Träger der regelmä-\nder zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde\nßigen Güteüberwachung verlangen sowie die Be-\ndie Bestimmung des Satzes 1 auch für Bioabfall-\nfreiung jederzeit widerrufen oder die Frist und den\nbehandler und Gemischhersteller anwenden, die\nZeitraum für die Vorlage der Nachweise nach Satz 2,\nMitglieder einer Gütegemeinschaft sind, jedoch die\nauch in Verbindung mit Satz 3, verkürzen. Der Be-\nVoraussetzungen des Satzes 2 Nummer 1 oder 2\nwirtschafter der Aufbringungsfläche hat unverzüg-\nnicht erfüllen. Die zuständige Behörde kann im Ein-\nlich nach der Aufbringung gütegesicherter Bioab-\nvernehmen mit der zuständigen landwirtschaft-\nfälle oder Gemische von Bioabfallbehandlern oder\nlichen Fachbehörde die Bestimmungen des Sat-\nGemischherstellern, die vom Lieferscheinverfahren\nzes 1 auch für Bioabfälle anwenden, welche nach\nbefreit sind, die aufgebrachten Materialien, die auf-\n§ 10 Absatz 1 oder Absatz 2 von den Behandlungs-\ngebrachte Menge in Tonnen Trockenmasse (t TM)\nund Untersuchungspflichten freigestellt sind.\nund die eindeutige Bezeichnung der Aufbringungs-\n(3a) Bei einer Befreiung vom Lieferscheinverfah-           fläche mit den Angaben Gemarkung, Flur, Flur-\nren gemäß Absatz 3 Satz 1 haben Bioabfallbehand-              stücksnummer oder alternativ Schlagbezeichnung\nler und Gemischhersteller die gütegesicherten Bio-            und die Größe in Hektar zu dokumentieren und die\nabfälle und Gemische sowie die nach § 10 Absatz 1             Dokumentation der zuständigen Behörde auf Ver-\noder Absatz 2 von den Behandlungs- und Untersu-               langen vorzulegen.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                 621\n13. § 12 wird wie folgt geändert:                                  8. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1\nBioabfall oder ein Gemisch abgibt oder auf-\na) In Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 4“                 bringt,\ndurch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 2“ er-\nsetzt und das Wort „sollen“ gestrichen.                    9. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8\nSatz 1, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. 2 Satz 5“                 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3\ndurch die Angabe „§ 11 Absatz 2a Satz 3 und                   Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung\nAbsatz 3a Satz 6“ ersetzt.                                    nicht oder nicht rechtzeitig durchführen lässt,\n14. Nach § 12 wird folgender § 12a eingefügt:                     10. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a\n„§ 12a                                   oder § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Ge-\nmisch aufbringt,\nElektronische\nDatenverarbeitung und -übermittlung                  11. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1\nBioabfall oder ein Gemisch aufbringt,\nDie in dieser Verordnung vorgeschriebenen Do-\nkumentationen und Nachweise können mit Hilfe                  12. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und\nelektronischer Datenverarbeitung erstellt und mit                 Klärschlamm auf derselben Fläche aufbringt,\nZustimmung der zuständigen Behörde elektronisch               13. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe\noder in elektronischer Form vorgelegt oder übermit-               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ntelt werden.“                                                     rechtzeitig macht,\n15. § 13 wird wie folgt gefasst:\n14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Ab-\n„§ 13                                   satz 2 Satz 5 oder § 11 Absatz 1b Satz 3, auch\nin Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-\nOrdnungswidrigkeiten                             mer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1                  15. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1\nNummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-                  Bioabfall abgibt oder aufbringt,\nsetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n16. entgegen\n1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1\nSatz 1 Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht               a) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nrichtig oder nicht rechtzeitig zuführt,                          § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,\n2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisie-                 b) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils\nrende Behandlung nicht oder nicht richtig                        auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 2,\ndurchführt,                                                      oder\n3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde                      c) § 11 Absatz 1a Satz 1\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\ndort genannte Materialien nicht, nicht richtig\nrechtzeitig informiert,\noder nicht vollständig auflistet,\n4. entgegen\n17. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Ver-\na) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit               bindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3\n§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2                  und Satz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht\noder Absatz 4,                                            oder nicht mindestens zehn Jahre lang aufbe-\nwahrt,\nb) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder\n18. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder\nc) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit               Absatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in\n§ 5 Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1             Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3\nNummer 2 und Satz 2,                                      und Satz 2, einen Lieferschein nicht, nicht rich-\nein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung                 tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aus-\noder eine Dokumentation nicht, nicht vollstän-               händigt, eine Kopie des Lieferscheines einer\ndig oder nicht rechtzeitig vorlegt,                          dort genannten Behörde nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig übersen-\n5. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9                det oder eine Ausfertigung des Lieferscheines\nSatz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht                nicht oder nicht mindestens zehn Jahre lang\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig            aufbewahrt,\nübermittelt oder nicht, nicht richtig, nicht voll-\nständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,             19. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des\nLieferscheines einer dort genannten Behörde\n6. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall ver-                  nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nbringt,                                                      rechtzeitig übersendet oder\n7. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort ge-              20. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumen-\nnannten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig             tation nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\ntrennt,                                                      nicht rechtzeitig vorlegt.“","622             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\n16. Nach § 13 werden folgende §§ 13a und 13b einge-              nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt wor-\nfügt:                                                        den ist. Im Falle des Satzes 2 hat der Bioabfall-\nbehandler die Bescheinigung über die technische\n„§ 13a                               Abnahme nach den Vorgaben dieser Verordnung\noder den Nachweis über die Vergleichbarkeit der\nBestimmungen                             technischen Abnahme der zuständigen Behörde in-\nfür bestehende Anlagen                        nerhalb von drei Monaten nach dem 1. Mai 2012\nvorzulegen und zehn Jahre aufzubewahren.\n(1) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anla-\ngen, in denen von den Anforderungen an die Be-                  (3) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Anla-\nhandlung freigestellte Bioabfälle nach § 10 Absatz 1         gen hat der Bioabfallbehandler die Anforderungen\nin der bis zu diesem Datum geltenden Fassung ein-            an die Prozessüberwachung und an die Prüfungen\ngesetzt worden sind und die als Behandlungsan-               der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4\nlage zur Hygienisierung fortgeführt werden, ist eine         Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2 nach spätes-\nProzessprüfung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Num-                tens 12 Monaten einzuhalten.\nmer 1 und Satz 2 innerhalb von 18 Monaten nach\ndem 1. Mai 2012 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht,                                   § 13b\nsoweit nach dem 30. September 1993 für die An-\nlage oder das eingesetzte Verfahren eine Hygiene-                        Übergangsbestimmungen für\nprüfung nach den Vorgaben für die Prozessprüfung                geltende und vergleichbare Hygieneprüfungen\noder nach vergleichbaren Vorgaben durchgeführt                    sowie für geltende Ausnahmezulassungen\nworden ist oder begonnen wurde und innerhalb\nvon 12 Monaten nach dem 1. Mai 2012 abge-                       (1) Direkte Prozessprüfungen, die vor dem 1. Mai\nschlossen wird. Im Falle des Satzes 2 hat der Bio-           2012 nach § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 in der bis\nabfallbehandler die Untersuchungsergebnisse über             zu diesem Datum geltenden Fassung durchgeführt\ndie Hygieneprüfung nach den Vorgaben für die                 worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungs-\nProzessprüfung oder den Nachweis über die Ver-               dauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines\ngleichbarkeit der Hygieneprüfung sowie die Unter-            neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer\nsuchungsergebnisse dieser Hygieneprüfung der zu-             Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung,\nständigen Behörde innerhalb von drei Monaten                 als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4\nnach dem 1. Mai 2012 vorzulegen und zehn Jahre               Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur\naufzubewahren; bei begonnener Hygieneprüfung                 Hygienisierung fort. Mit der direkten Prozessprü-\nsind der Nachweis und die Untersuchungsergeb-                fung vergleichbare Hygieneprüfungen, die vor dem\nnisse innerhalb von drei Monaten nach Abschluss              1. Mai 2012 nach § 3 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 8\nder Prüfung vorzulegen und zehn Jahre aufzube-               Satz 3 in der bis zu diesem Datum geltenden Fas-\nwahren. Die zuständige Behörde kann im Einver-               sung bei bereits bestehenden Anlagen durchge-\nnehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen              führt und der zuständigen Behörde nachgewiesen\nFachbehörde bei Behandlungsanlagen nach Satz 1               worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungs-\nvon Bioabfallbehandlern, die die Voraussetzungen             dauer, längstens jedoch bis zum Einsatz eines\ndes § 11 Absatz 3 Satz 2 oder 3 erfüllen, anstelle           neuen Verfahrens oder wesentlicher technischer\nder Hygieneprüfung nach Satz 1 oder 2 eine vom               Änderung des Verfahrens oder der Prozessführung,\nTräger der Gütegemeinschaft zwischen dem 1. Ok-              als Prozessprüfung im Sinne des § 3 Absatz 4\ntober 1998 und 1. Mai 2012 im Rahmen des Güte-               Satz 1 Nummer 1 für Behandlungsanlagen zur\nsicherungsverfahrens durchgeführte Konformitäts-             Hygienisierung fort.\nprüfung zulassen. Mit der Konformitätsprüfung\nmuss nachgewiesen werden, dass die Behand-                      (2) Ausnahmezulassungen, die vor dem 1. Mai\nlungsanlage oder das eingesetzte Hygienisierungs-            2012 nach § 3 Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem\nverfahren einer geprüften Anlage oder einem ge-              Datum geltenden Fassung von den in Anhang 2\nprüften Verfahren nach den Vorgaben für die Pro-             enthaltenen Vorgaben an die direkte Prozessprü-\nzessprüfung oder nach vergleichbaren Vorgaben                fung für Behandlungsanlagen erteilt worden sind,\nentspricht. Die Zulassung darf nur erteilt werden,           gelten bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer fort,\nwenn nach Art, Beschaffenheit oder Herkunft der              längstens jedoch bis zum Einsatz eines neuen Ver-\neingesetzten Bioabfälle einschließlich in Anhang 1           fahrens oder wesentlicher technischer Änderung\nNummer 2 genannter Materialien keine Beeinträch-             des Verfahrens oder der Prozessführung. Ausnah-\ntigung seuchen- und phytohygienischer Belange zu             mezulassungen, die vor dem 1. Mai 2012 nach § 3\nerwarten ist.                                                Absatz 3 Satz 2 in der bis zu diesem Datum gelten-\nden Fassung von den in Anhang 2 enthaltenen Vor-\n(2) Bei den am 1. Mai 2012 bestehenden Pasteu-            gaben an die indirekte Prozessprüfung und an die\nrisierungsanlagen, die als Behandlungsanlage zur             Endprüfung der behandelten Bioabfälle für Behand-\nHygienisierung fortgeführt werden, ist eine tech-            lungsanlagen erteilt worden sind, soll die zustän-\nnische Abnahme gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Num-                dige Behörde nachträglich auf längstens zwölf Mo-\nmer 1 und Satz 2 innerhalb von 12 Monaten nach               nate befristen; nach Ablauf der Befristung sind die\ndem 1. Mai 2012 durchzuführen. Satz 1 gilt nicht,            Anforderungen an die Prozessüberwachung und an\nsoweit für die Anlage oder das eingesetzte Verfah-           die Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß\nren eine technische Abnahme nach den Vorgaben                § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 und Satz 2\ndes § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder             einzuhalten.“","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                    623\n17. Anhang 1 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 1\n(zu § 2 Nummer 1, 4, 5, § 3 Absatz 3, 7, 7a, 9, 10, § 4 Absatz 1, 2, 5, 6, 8, § 5 Absatz 1, 5, § 6 Absatz 2,\n§ 7 Absatz 1, § 9a Absatz 1, § 10 Absatz 1, § 13a Absatz 1)\nListe\nder für eine Verwertung auf Flächen geeigneten Bioabfälle\nsowie der dafür geeigneten anderen Abfälle,\nbiologisch abbaubaren Materialien und mineralischen Stoffe\n1. B i o a b f ä l l e g e m ä ß § 2 N u m m e r 1\na) Bioabfälle, die keiner Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung                Geeignete  Abfälle2) aus         (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)             den in Spalte 1 genannten          gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)             Abfallbezeichnungen                der Anlage der AVV1))\nSchlämme von Wasch-                   – Fischteichschlamm,              (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\nund Reinigungsvorgängen                 Fischteichsedimente und         tenbau, Teichwirtschaft, Forst-\n(02 01 01)                              Filterschlämme aus der          wirtschaft, Jagd und Fischerei)\nFischproduktion                 Die Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese an der Anfallstelle nicht\nmit Abwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen\nProduktion vermischt werden.\nDie Materialien sind bei Aufbrin-\ngung im Rahmen der regionalen\nVerwertung nach § 10 Absatz 1\nNummer 1 und 2 von den Be-\nhandlungs- und Untersuchungs-\npflichten freigestellt.\nAbfälle aus pflanzlichem Gewebe – Hanf- und Flachsschäben               (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\n(02 01 03)                            – Kokosfasern                     tenbau, Teichwirtschaft, Forst-\n– Pflanzliche Abfälle aus dem     wirtschaft, Jagd und Fischerei)\nGartenbau                       Pflanzliche Filtermaterialien aus\n– Pflanzliche Abfälle aus der     der biologischen Abluftreinigung\nGewässerunterhaltung            sind geeignete Abfälle gemäß\n– Pflanzliche Abfälle aus der     Spalte 2, wenn diese im Rahmen\nLandwirtschaft                  der Herstellung und Verarbeitung\n– Pflanzliche Abfälle aus der     von Lebens- und Futtermitteln,\nTeichwirtschaft und Fischerei   tierischen Nebenprodukten und\n– Pflanzliche Filtermaterialien   von Ställen anfallen.\naus der biologischen Abluft-\nreinigung                       Die Materialien dürfen, auch als\n– Reet                            Bestandteil eines Gemisches,\n– Spelze, Spelzen- und            nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGetreidestaub                   Grünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden; davon\nausgenommen sind pflanzliche\nFiltermaterialien aus der biologi-\nschen Abluftreinigung.\nKunststoffabfälle                     – Biologisch abbaubare            (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\n(ohne Verpackungen)                     Werkstoffe (Kunststoffe) aus    tenbau, Teichwirtschaft, Forst-\n(02 01 04)                              überwiegend nachwachsenden      wirtschaft, Jagd und Fischerei)\nRohstoffen                      Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2\nsind z. B. Abdeckfolien.\nDie Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese nach DIN EN 13432 (Aus-\ngabe 2000-12) und DIN EN 13432\nBerichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)","624     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung              Geeignete Abfälle2) aus        (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten         gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen               der Anlage der AVV1))\noder DIN EN 14995 (Ausgabe\n2007-03) zertifiziert sind.\nDie Materialien sind nach § 10\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 von\nden Behandlungs- und Unter-\nsuchungspflichten freigestellt,\nwenn sie an der Anfallstelle in den\nBoden eingearbeitet werden.\nTierische Ausscheidungen,          – Altstroh                       (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\nGülle/Jauche und Stallmist         – Tierische Ausscheidungen,      tenbau, Teichwirtschaft, Forst-\n(einschließlich verdorbenes          auch mit Einstreu              wirtschaft, Jagd und Fischerei)\nStroh), Abwässer, getrennt                                          Die Bestimmungen dieser Ver-\ngesammelt und extern behandelt                                      ordnung sind für tierische Aus-\n(02 01 06)                                                          scheidungen, auch mit Einstreu,\nnur anwendbar, soweit diese nicht\nals tierische Nebenprodukte\n(Gülle von Nutztieren) der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1069/20093)\nunterliegen.\nInfektiöse Materialien sind keine\ngeeigneten Abfälle gemäß\nSpalte 2.\nAltstroh und tierische Aus-\nscheidungen, auch mit Einstreu,\ngetrennt erfasst oder miteinander\nvermischt, sind bei Aufbringung\nim Rahmen der regionalen\nVerwertung nach § 10 Absatz 1\nNummer 1 und 2 von den Be-\nhandlungs- und Untersuchungs-\npflichten freigestellt.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nAbfälle aus der Forstwirtschaft    – Pflanzliche Abfälle aus der    (Abfälle aus Landwirtschaft,\n(02 01 07)                           Forstwirtschaft                Gartenbau, Teichwirtschaft,\nForstwirtschaft, Jagd und\nFischerei)\nNaturbelassene pflanzliche Ab-\nfälle aus der Forstwirtschaft, auch\nunvermischt weiterverarbeitet,\nsind nach § 10 Absatz 1 Num-\nmer 1 von den Behandlungs-\npflichten freigestellt.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind die Materialien so zu zerklei-\nnern oder der Kompost so abzu-\nsieben, dass im Kompost keine\nstückigen Materialien über 40 mm\n(Siebmaschenweite) enthalten\nsind.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                  625\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung              Geeignete Abfälle2) aus           (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten            gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen                  der Anlage der AVV1))\nAbfälle a. n. g.                   – Pflanzliche Filtermaterialien    (Abfälle aus der Zubereitung und\n(02 02 99)                           aus der biologischen Abluft-     Verarbeitung von Fleisch, Fisch\nreinigung                        und anderen Nahrungsmitteln\ntierischen Ursprungs)\nPflanzliche Filtermaterialien aus\nder biologischen Abluftreinigung\nsind geeignete Abfälle gemäß\nSpalte 2, wenn diese im Rahmen\nder Herstellung und Verarbeitung\nvon Lebens- und Futtermitteln\nund von tierischen Nebenpro-\ndukten anfallen.\nAbfälle aus der Extraktion mit     – Pflanzliche Rückstände aus       (Abfälle aus der Zubereitung und\nLösemitteln                          der Extraktion mit Alkohol       Verarbeitung von Obst, Gemüse,\n(02 03 03)                                                            Getreide, Speiseölen, Kakao,\nKaffee, Tee und Tabak, aus der\nKonservenherstellung, der Her-\nstellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und Fer-\nmentierung von Melasse)\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nFür Verzehr oder Verarbeitung      – Altmehl                          (Abfälle aus der Zubereitung und\nungeeignete Stoffe                 – Fermentationsrückstände          Verarbeitung von Obst, Gemüse,\n(02 03 04)                           aus der Enzym- und Vitamin-      Getreide, Speiseölen, Kakao,\nproduktion                       Kaffee, Tee und Tabak, aus der\n– Getreideabfälle                  Konservenherstellung, der Her-\n– Hefe und hefeähnliche            stellung von Hefe und Hefeextrakt\nRückstände                       sowie der Zubereitung und\n– Kokosfasern                      Fermentierung von Melasse)\n– Melasserückstände                Die Bestimmungen dieser Ver-\n– Ölsaatenrückstände               ordnung sind für überlagerte\n– Pflanzliche Aminosäuren          Nahrungsmittel, Rückstände aus\n– Pflanzliche Speiseöle und -fette Konservenfabrikation und über-\n– Rapsextraktionsschrot,           lagerte Genussmittel tierischer\nRapskuchen                       Herkunft nur anwendbar, soweit\n– Rizinusschrot                    diese oder wesentliche Material-\n– Rückstände aus der Kartoffel-,   bestandteile nicht als tierische\nMais- oder Reisstärkeherstel-    Nebenprodukte der Verordnung\nlung                             (EG) Nr. 1069/20093) unterliegen.\n– Rückstände aus der Zuberei-\ntung und Verarbeitung von        Fermentationsrückstände aus der\nKaffee, Tee und Kakao            Vitaminproduktion sind geeignete\n– Rückstände aus der Zuberei-      Abfälle gemäß Spalte 2, wenn\ntung und Verarbeitung von        diese im Rahmen der Herstellung\nObst, Gemüse und Getreide        von Vitamin B2 anfallen.\n– Rückstände aus Konserven-        Die Verwertung von pflanzlichen\nfabrikation                      Speiseölen und -fetten ist nur mit\n– Rückstände von Gewürz-           anaerober Behandlung zulässig.\npflanzen und pflanzlichen        Rizinusschrot ist geeigneter Abfall\nWürzmitteln                      gemäß Spalte 2, wenn dieser\n– Rückstände von Kartoffel-        unbedenkliche Gehalte an Ricin\nschälbetrieben                   (keine akute orale Toxizität bei\n– Spelze, Spelzen- und             Aufnahme von bis zu 2 000 mg\nGetreidestaub                    Rizinusschrot/kg Körpergewicht\n– Tabakstaub, -grus und -rippen    bei Ratten) aufweist. Rizinus-\n– Überlagerte Genussmittel         schrot ist so mit Mitteln (Vergäl-\n– Überlagerte Nahrungsmittel       lung) zu behandeln, dass eine\nAufnahme durch Tiere unter-","626     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung              Geeignete Abfälle2) aus              (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten               gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen                     der Anlage der AVV1))\n– Verbrauchte Filter- und Auf-         bunden wird; er darf nicht mit\nsaugmassen (Bleicherden,             Stoffen vermischt werden, die\nentölt, Cellite, Kieselgur, Perlite) einen Anreiz für die Aufnahme\n– Vinasse und Vinasserückstände        durch Tiere darstellen.\n– Zigarettenfehlchargen                Getrennt erfasste Kieselgur ist\nbei Aufbringung im Rahmen der\nregionalen Verwertung nach § 10\nAbsatz 1 Nummer 1 und 2 von\nden Behandlungs- und Unter-\nsuchungspflichten freigestellt.\nKieselgur und Kieselgur enthal-\ntende Gemische dürfen nicht in\ngetrocknetem Zustand aufge-\nbracht werden und sind bei der\nAufbringung sofort in den Boden\neinzuarbeiten.\nZigarettenfehlchargen sind ge-\neignete Abfälle gemäß Spalte 2,\nwenn diese keinen Filter und keine\nVerpackung enthalten.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden; davon aus-\ngenommen sind Fermentations-\nrückstände aus der Enzym- und\nVitaminproduktion, pflanzliche\nAminosäuren, Rizinusschrot,\nRückstände aus der Zubereitung\nund Verarbeitung von Kaffee, Tee\nund Kakao, Tabakstaub, -grus\nund -rippen, Kieselgur sowie\nZigarettenfehlchargen.\nAbfälle a. n. g.                   – Pflanzliche Filtermaterialien        (Abfälle aus der Zubereitung und\n(02 03 99)                           aus der biologischen Abluft-         Verarbeitung von Obst, Gemüse,\nreinigung                            Getreide, Speiseölen, Kakao,\nKaffee, Tee und Tabak, aus der\nKonservenherstellung, der Her-\nstellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und Fer-\nmentierung von Melasse)\nPflanzliche Filtermaterialien aus\nder biologischen Abluftreinigung\nsind geeignete Abfälle gemäß\nSpalte 2, wenn diese im Rahmen\nder Herstellung und Verarbeitung\nvon Lebens- und Futtermitteln\nund von tierischen Nebenpro-\ndukten anfallen.\nAbfälle a. n. g.                   – Melasserückstände                    (Abfälle aus der Zuckerher-\n(02 04 99)                         – Pflanzliche Filtermaterialien        stellung)\naus der biologischen Abluft-         Pflanzliche Filtermaterialien aus\nreinigung                            der biologischen Abluftreinigung\n– Press-, Nass- und Trocken-           sind geeignete Abfälle gemäß\nschnitzel                            Spalte 2, wenn diese im Rahmen\n– Rübenkleinteile und Rübenkraut       der Herstellung und Verarbeitung\n– Vinasse und Vinasserückstände        von Lebens- und Futtermitteln\n– Zuckerrübenschnitzel und             anfallen.\n-presskuchen\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                627\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung               Geeignete Abfälle2) aus        (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)          den in Spalte 1 genannten         gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)          Abfallbezeichnungen               der Anlage der AVV1))\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden; davon\nausgenommen sind pflanzliche\nFiltermaterialien aus der biologi-\nschen Abluftreinigung.\nAbfälle a. n. g.                    – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Milchverarbei-\n(02 05 99)                            aus der biologischen Abluft-  tung)\nreinigung                     Pflanzliche Filtermaterialien aus\nder biologischen Abluftreinigung\nsind geeignete Abfälle gemäß\nSpalte 2, wenn diese im Rahmen\nder Herstellung und Verarbeitung\nvon Lebens- und Futtermitteln\nund von tierischen Nebenpro-\ndukten anfallen.\nFür Verzehr oder Verarbeitung       – Altmehl                       (Abfälle aus der Herstellung von\nungeeignete Stoffe                  – Fermentationsrückstände aus   Back- und Süßwaren)\n(02 06 01)                            der Enzymproduktion           Die Bestimmungen dieser Ver-\n– Hefe und hefeähnliche Rück-   ordnung sind für überlagerte\nstände                        Lebensmittel und Teigabfälle\n– Teigabfälle                   tierischer Herkunft nur anwend-\n– Überlagerte Genussmittel      bar, soweit diese oder wesent-\n– Überlagerte Nahrungsmittel    liche Materialbestandteile nicht\nals tierische Nebenprodukte der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093)\nunterliegen.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nAbfälle a. n. g.                    – Pflanzliche Filtermaterialien (Abfälle aus der Herstellung von\n(02 06 99)                            aus der biologischen Abluft-  Back- und Süßwaren)\nreinigung                     Pflanzliche Filtermaterialien aus\nder biologischen Abluftreinigung\nsind geeignete Abfälle gemäß\nSpalte 2, wenn diese im Rahmen\nder Herstellung und Verarbeitung\nvon Lebens- und Futtermitteln\nund von tierischen Nebenpro-\ndukten anfallen.\nAbfälle aus der Alkoholdestillation – Obst-, Getreide- und          (Abfälle aus der Herstellung von\n(02 07 02)                            Kartoffelschlempen            alkoholischen und alkoholfreien\nGetränken [ohne Kaffee, Tee und\nKakao])\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nFür Verzehr oder Verarbeitung       – Biertreber                    (Abfälle aus der Herstellung von\nungeeignete Stoffe                  – Hefe und hefeähnliche         alkoholischen und alkoholfreien\n(02 07 04)                            Rückstände                    Getränken [ohne Kaffee, Tee und\n– Hopfentreber                  Kakao])\n– Malztreber, Malzkeime,        Getrennt erfasste Kieselgur ist\nMalzstaub                     bei Aufbringung im Rahmen der\n– Melasserückstände             regionalen Verwertung nach § 10\n– Trester                       Absatz 1 Nummer 1 und 2 von","628     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung              Geeignete Abfälle2) aus        (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten          gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen               der Anlage der AVV1))\n– Überlagerte Genussmittel        den Behandlungs- und Unter-\n– Überlagerte Getränke            suchungspflichten freigestellt.\n– Verbrauchte Filter- und Auf-    Kieselgur und Kieselgur enthal-\nsaugmassen (Cellite, Kieselgur, tende Gemische dürfen nicht in\nPerlite)                        getrocknetem Zustand aufge-\n– Vinasse und Vinasserückstände   bracht werden und sind bei der\nAufbringung sofort in den Boden\neinzuarbeiten.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden; davon\nausgenommen ist Kieselgur.\nAbfälle a. n. g.                   – Pflanzliche Filtermaterialien   (Abfälle aus der Herstellung von\n(02 07 99)                           aus der biologischen Abluft-    alkoholischen und alkoholfreien\nreinigung                       Getränken [ohne Kaffee, Tee und\nKakao])\nPflanzliche Filtermaterialien aus\nder biologischen Abluftreinigung\nsind geeignete Abfälle gemäß\nSpalte 2, wenn diese im Rahmen\nder Herstellung und Verarbeitung\nvon Lebens- und Futtermitteln\nanfallen.\nRinden- und Korkabfälle            – Rinden                          (Abfälle aus der Holzbearbeitung\n(03 01 01)                                                           und der Herstellung von Platten\nund Möbeln)\nGetrennt erfasste, naturbelassene\nRinden, auch unvermischt weiter-\nverarbeitet, sind nach\n§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von\nden Behandlungspflichten frei-\ngestellt.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind die Materialien so zu zerklei-\nnern oder der Kompost so abzu-\nsieben, dass im Kompost keine\nstückigen Materialien über 40 mm\n(Siebmaschenweite) enthalten\nsind.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nSägemehl, Späne, Abschnitte,       – Holzwolle                       (Abfälle aus der Holzbearbeitung\nHolz, Spanplatten und Furniere     – Sägemehl und Sägespäne          und der Herstellung von Platten\nmit Ausnahme derjenigen, die                                         und Möbeln)\nunter 03 01 04 fallen                                                Holzwolle, Sägemehl und Säge-\n(03 01 05)                                                           späne sind geeignete Abfälle\ngemäß Spalte 2, wenn diese aus\nunbehandeltem Holz hergestellt\noder angefallen sind.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind Sägespäne so zu zerkleinern\noder der Kompost so abzusieben,\ndass im Kompost keine stückigen\nMaterialien über 40 mm (Sieb-\nmaschenweite) enthalten sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012               629\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung              Geeignete Abfälle2) aus        (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten         gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen               der Anlage der AVV1))\nSägemehl und Sägespäne aus\nnaturbelassenem Holz aus dem\nBereich der Holzverarbeitung\ndürfen, auch als Bestandteil eines\nGemisches, nach § 7 Absatz 1\nSatz 1 auf Grünlandflächen und\nauf mehrschnittigen Feldfutter-\nflächen aufgebracht werden.\nRinden- und Holzabfälle            – Rinden                         (Abfälle aus der Herstellung und\n(03 03 01)                                                          Verarbeitung von Zellstoff, Papier,\nKarton und Pappe)\nGetrennt erfasste, naturbelassene\nRinden und unvermischt weiter-\nverarbeitete Rinden sind nach\n§ 10 Absatz 1 Nummer 1 von den\nBehandlungspflichten freigestellt.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind die Materialien so zu zerklei-\nnern oder der Kompost so abzu-\nsieben, dass im Kompost keine\nstückigen Materialien über 40 mm\n(Siebmaschenweite) enthalten\nsind.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nGeäschertes Leimleder              – Geäschertes Leimleder          (Abfälle aus der Leder- und\n(04 01 02)                                                          Pelzindustrie)\nGeäschertes Leimleder ist geeig-\nneter Abfall gemäß Spalte 2, wenn\ndieses aus der Verarbeitung von\nHäuten der Kategorie 3 gemäß\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093)\nstammt.\nGeäschertes Leimleder gemäß\nAnhang XIII Kapitel V Buch-\nstabe C Nummer 2 Buchstabe d\nder Verordnung (EU)\nNr. 142/20114) gilt gemäß\n§ 3 Absatz 3 Satz 5 in Verbindung\nmit § 2 Nummer 2 Buchstabe d\nals anderweitig hygienisierend\nbehandelt und ist gemäß\n§ 10 Absatz 1 Nummer 2\nvon den Untersuchungspflichten\nnach § 3 freigestellt.\nDie Verwertung der Materialien ist\nnur mit anaerober Behandlung\nzulässig.\nAbfälle aus unbehandelten Textil- – Pflanzenfaserabfälle            (Abfälle aus der Textilindustrie)\nfasern                             – Wollabfälle                    Die Bestimmungen dieser Ver-\n(04 02 21)                         – Zellulosefaserabfälle          ordnung sind für Wollabfälle tieri-\nscher Herkunft nur anwendbar,\nsoweit diese nicht als tierische\nNebenprodukte (Rohmaterialien)\nder Verordnung (EG)\nNr. 1069/20093) unterliegen.","630     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung              Geeignete Abfälle2) aus         (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten          gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen                der Anlage der AVV1))\nAbfälle a. n. g.                   – Fett, Fettrückstände und Öl aus (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-\n(07 01 99)                           der Herstellung von Biodiesel   tung, Vertrieb und Anwendung\n– Schlempen aus der Herstellung   organischer Grundchemikalien)\ntechnischer Alkohole            Die Bestimmungen dieser Ver-\nordnung sind für Fett, Fettrück-\nstände und Öl tierischer Herkunft\naus der Herstellung von Biodiesel\nnur anwendbar, soweit diese nicht\nals tierische Nebenprodukte der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093)\nunterliegen.\nDie Verwertung von Fett, Fett-\nrückständen und Öl aus der Her-\nstellung von Biodiesel ist nur mit\nanaerober Behandlung zulässig.\nFeste Abfälle mit Ausnahme der-    – Arznei- und Heilpflanzen und    (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-\njenigen, die unter 07 05 13 fallen   Heilkräuter                     tung, Vertrieb und Anwendung\n(07 05 14)                         – Pilzmyzel                       von Pharmazeutika)\n– Pilzsubstratrückstände          Pilzmyzel aus der Arzneimittel-\n– Pflanzliche Aminosäuren         herstellung darf nur nach Einzel-\n– Pflanzliches Eiweißhydrolysat   fallprüfung verwertet werden und\n– Pflanzliche Proteinabfälle      ist geeigneter Abfall gemäß\n– Rückstände von Arznei- und      Spalte 2, wenn keine wirksamen\nHeilpflanzen und Heilkräutern   Arzneimittelreste enthalten sind.\n– Trester von Arznei- und Heil-\npflanzen                        Pilzsubstratrückstände, bei denen\ndie Pilzkulturen nachweislich\ndurch Dämpfung abgetötet wer-\nden, gelten gemäß § 3 Absatz 3\nSatz 5 in Verbindung mit § 2\nNummer 2 Buchstabe d als\nanderweitig hygienisierend be-\nhandelt und sind gemäß § 10\nAbsatz 1 Nummer 2 von den\nUntersuchungspflichten nach\n§ 3 freigestellt.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden; davon\nausgenommen sind Pilzmyzel,\npflanzliche Aminosäuren, pflanz-\nliches Eiweißhydrolysat sowie\npflanzliche Proteinabfälle.\nAbfälle, an deren Sammlung         – Moorschlamm und Heilerde        (Abfälle aus der Geburtshilfe,\nund Entsorgung aus infektions-                                       Diagnose, Behandlung oder Vor-\npräventiver Sicht keine besonde-                                     beugung von Krankheiten beim\nren Anforderungen gestellt                                           Menschen)\nwerden (z. B. Wund- und Gips-                                        Moorschlamm und Heilerde sind\nverbände, Wäsche, Einweg-                                            geeignete Abfälle gemäß Spalte 2,\nkleidung, Windeln)                                                   wenn diese keine Medikamenten-\n(18 01 04)                                                           rückstände enthalten.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                631\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung             Geeignete Abfälle2) aus          (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten          gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen                der Anlage der AVV1))\nFett- und Ölmischungen aus         – Inhalt von Fettabscheidern     (Abfälle aus Abwasserbehand-\nÖlabscheidern, die ausschließlich                                   lungsanlagen a. n. g.)\nSpeiseöle und -fette enthalten                                      Die Verwertung der Materialien ist\n(19 08 09)                                                          nur mit anaerober Behandlung\nzulässig.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nPapier und Pappe                   – Altpapier                      (Getrennt gesammelte\n(20 01 01)                                                          Fraktionen der Siedlungsabfälle\n[außer 15 01])\nAltpapier darf nur in geringen\nMengen (max. 0,5 %) zur Kom-\npostierung zugegeben werden.\nDie Zugabe von Altpapier ist in\nkleinen Mengen zusammen mit\ngetrennt erfassten Bioabfällen\n(Abfallschlüssel 20 03 01) zuläs-\nsig, wenn dies aus hygienischen\noder praktischen Gründen\nzweckmäßig ist (z. B. bei sehr\nfeuchten Bioabfällen).\nDie Verwertung von Hochglanz-\npapier und von Papier aus\nAlttapeten ist nicht zulässig.\nBiologisch abbaubare               – Biologisch abbaubare           (Getrennt gesammelte\nKüchen- und Kantinenabfälle          Küchen- und Kantinenabfälle    Fraktionen der Siedlungsabfälle\n(20 01 08)                         – Inhalt von Fettabscheidern     [außer 15 01])\nDie Bestimmungen dieser Ver-\nordnung sind für biologisch ab-\nbaubare Küchen- und Kantinen-\nabfälle tierischer Herkunft nur an-\nwendbar, soweit diese nicht als\ntierische Nebenprodukte der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1069/20093)\nunterliegen.\nDie Verwertung der Inhalte von\nFettabscheidern ist nur mit an-\naerober Behandlung zulässig.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen auf-\ngebracht werden.\nSpeiseöle und -fette               – Speiseöle und -fette           (Getrennt gesammelte\n(20 01 25)                                                          Fraktionen der Siedlungsabfälle\n[außer 15 01])\nDie Bestimmungen dieser Ver-\nordnung sind für Speiseöle und\n-fette tierischer Herkunft nur\nanwendbar, soweit diese nicht als\ntierische Nebenprodukte\n(Küchen- und Kantinenabfälle\noder überlagerte Lebensmittel)\nder Verordnung (EG)\nNr. 1069/20093) unterliegen.","632     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung              Geeignete Abfälle2) aus         (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten          gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen                der Anlage der AVV1))\nDie Verwertung der Materialien ist\nnur mit anaerober Behandlung\nzulässig.\nSpeiseöle und -fette pflanzlicher\nHerkunft dürfen, auch als Be-\nstandteil eines Gemisches, nach\n§ 7 Absatz 1 Satz 1 auf Grün-\nlandflächen und auf mehrschnitti-\ngen Feldfutterflächen aufgebracht\nwerden.\nKunststoffe                        – Biologisch abbaubare Werk-      (Getrennt gesammelte\n(20 01 39)                           stoffe (Kunststoffe) aus über-  Fraktionen der Siedlungsabfälle\nwiegend nachwachsenden          [außer 15 01])\nRohstoffen                      Die Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese nach DIN EN 13432 (Aus-\ngabe 2000-12) und DIN EN 13432\nBerichtigung 2 (Ausgabe 2007-10)\noder DIN EN 14995 (Aus-\ngabe 2007-03) zertifiziert sind;\nAbfalltüten, die zur Sammlung\nbiologisch abbaubarer Abfälle\nwie z. B. von Küchen- und\nKantinenabfällen bestimmt sind.\nBiologisch abbaubare Abfälle       – Biologisch abbaubare Abfälle    (Garten- und Parkabfälle [ein-\n(20 02 01)                           von Sportanlagen, -plätzen,     schließlich Friedhofsabfälle])\n-stätten und Kinderspielplätzen Im Rahmen einer Kompostierung\n(soweit nicht Garten- und       sind holzige Materialien so zu\nParkabfälle)5)                  zerkleinern oder der Kompost so\n– Biologisch abbaubare Fried-     abzusieben, dass im Kompost\nhofsabfälle                     keine stückigen Materialien über\n– Biologisch abbaubare Garten-    40 mm (Siebmaschenweite) ent-\nund Parkabfälle                 halten sind.\n– Gehölzrodungsrückstände\n(soweit nicht Garten- und       Die Materialien dürfen, auch als\nParkabfälle)5)                  Bestandteil eines Gemisches,\n– Landschaftspflegeabfälle5)      nach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\n– Pflanzliche Abfälle aus der     Grünlandflächen und auf mehr-\nGewässerunterhaltung            schnittigen Feldfutterflächen\n(soweit nicht Garten- und       aufgebracht werden; davon\nParkabfälle)5)                  ausgenommen sind pflanzliche\n– Pflanzliche Bestandteile des    Materialien von Verkehrswegebe-\nTreibsels (einschließlich von   gleitflächen (an Straßen, Wegen,\nKüsten- und Uferbereichen)5)    Schienentrassen, Flughäfen) und\nvon Industriestandorten.\nGemischte Siedlungsabfälle6)       – Getrennt erfasste Bioabfälle6)  (Andere Siedlungsabfälle)\n(20 03 01)                                                           Geeignete Abfälle gemäß Spalte 2\nsind getrennt erfasste Bioabfälle\nprivater Haushalte und des\nKleingewerbes (insbesondere\nBiotonne).\nMarktabfälle                       – Pflanzliche Marktabfälle        (Andere Siedlungsabfälle)\n(20 03 02)                                                           Die Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                633\nb) Bioabfälle, die einer Zustimmung nach § 9a zur Verwertung bedürfen\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung              Geeignete Abfälle2) aus         (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten          gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen                der Anlage der AVV1))\nSchlämme von Wasch-                – Sonstige schlammförmige        (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\nund Reinigungsvorgängen              Nahrungsmittelabfälle          tenbau, Teichwirtschaft, Forst-\n(02 01 01)                                                          wirtschaft, Jagd und Fischerei)\nDie Bestimmungen dieser Ver-\nordnung sind für sonstige\nschlammförmige Nahrungsmittel-\nabfälle tierischer Herkunft nur an-\nwendbar, soweit diese nicht als\ntierische Nebenprodukte der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093)\nunterliegen.\nDie Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese an der Anfallstelle nicht\nmit Abwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen\nProduktion vermischt werden.\nSonstige schlammförmige Nah-\nrungsmittelabfälle dürfen, auch\nals Bestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nAbfälle a. n. g.                   – Pilzsubstratrückstände         (Abfälle aus Landwirtschaft, Gar-\n(02 01 99)                                                          tenbau, Teichwirtschaft, Forst-\nwirtschaft, Jagd und Fischerei)\nGeeignete Abfälle gemäß Spalte 2\nsind abgetragene Substrate aus\nder Speisepilzherstellung.\nPilzsubstratrückstände, bei denen\ndie Pilzkulturen nachweislich\ndurch Dämpfung abgetötet wer-\nden, gelten gemäß § 3 Absatz 3\nSatz 5 in Verbindung mit § 2\nNummer 2 Buchstabe d als\nanderweitig hygienisierend be-\nhandelt und sind gemäß § 10\nAbsatz 1 Nummer 2 von den\nUntersuchungspflichten nach\n§ 3 freigestellt.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nSchlämme aus der betriebs-         – Inhalt von Fettabscheidern     (Abfälle aus der Zubereitung und\neigenen Abwasserbehandlung           und Flotate                    Verarbeitung von Fleisch, Fisch\n(02 02 04)                         – Produktionsspezifischer        und anderen Nahrungsmitteln\nSchlamm aus der betriebs-      tierischen Ursprungs)\neigenen Abwasserbehandlung     Die Materialien sind geeignete\n– Schlämme aus der Gelatine-     Abfälle gemäß Spalte 2, wenn\nherstellung                    diese an der Anfallstelle nicht mit\nAbwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen\nProduktion vermischt werden.\nDie Verwertung der Inhalte von\nFettabscheidern und der Flotate\nist nur mit anaerober Behandlung\nzulässig.","634     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung             Geeignete Abfälle2) aus          (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten          gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen                der Anlage der AVV1))\nGetrennt erfasste Gelatinekalk-\nschlämme, die mit Natronlauge\nund Kalk nachweislich hygienisiert\nwerden, gelten gemäß § 3 Ab-\nsatz 3 Satz 5 in Verbindung mit § 2\nNummer 2 Buchstabe d als an-\nderweitig hygienisierend behan-\ndelt und sind gemäß § 10 Ab-\nsatz 1 Nummer 2 von den Unter-\nsuchungspflichten nach § 3 frei-\ngestellt.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nSchlämme aus Wasch-,               – Sonstige schlammförmige        (Abfälle aus der Zubereitung und\nReinigungs-, Schäl-, Zentrifugier-   Nahrungsmittelabfälle          Verarbeitung von Obst, Gemüse,\nund Abtrennprozessen                                                Getreide, Speiseölen, Kakao,\n(02 03 01)                                                          Kaffee, Tee und Tabak, aus der\nKonservenherstellung, der Her-\nstellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und\nFermentierung von Melasse)\nDie Bestimmungen dieser Ver-\nordnung sind für sonstige\nschlammförmige Nahrungsmittel-\nabfälle tierischer Herkunft nur\nanwendbar, soweit diese nicht als\ntierische Nebenprodukte der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093)\nunterliegen.\nDie Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese an der Anfallstelle nicht mit\nAbwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen Pro-\nduktion vermischt werden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen auf-\ngebracht werden.\nFür Verzehr oder Verarbeitung      – Schlamm aus der Herstellung    (Abfälle aus der Zubereitung und\nungeeignete Stoffe                   pflanzlicher Speisefette       Verarbeitung von Obst, Gemüse,\n(02 03 04)                         – Schlamm aus der Herstellung    Getreide, Speiseölen, Kakao,\npflanzlicher Speiseöle         Kaffee, Tee und Tabak, aus der\n– Stärkeschlamm                  Konservenherstellung, der Her-\n– Tabakschlamm                   stellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und Fer-\nmentierung von Melasse)\nDie Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese an der Anfallstelle nicht mit\nAbwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen Pro-\nduktion vermischt werden.\nDie Verwertung von Schlämmen\naus der Speisefett- und der\nSpeiseölherstellung ist nur mit\nanaerober Behandlung zulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012               635\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung             Geeignete Abfälle2) aus         (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)         den in Spalte 1 genannten         gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen               der Anlage der AVV1))\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen auf-\ngebracht werden; davon ausge-\nnommen ist Tabakschlamm.\nSchlämme aus der betriebs-         – Inhalt von Fettabscheidern     (Abfälle aus der Zubereitung und\neigenen Abwasserbehandlung           und Flotate                    Verarbeitung von Obst, Gemüse,\n(02 03 05)                         – Produktionsspezifischer        Getreide, Speiseölen, Kakao,\nSchlamm aus der betriebs-      Kaffee, Tee und Tabak, aus der\neigenen Abwasserbehandlung     Konservenherstellung, der Her-\nstellung von Hefe und Hefeextrakt\nsowie der Zubereitung und Fer-\nmentierung von Melasse)\nDie Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese an der Anfallstelle nicht\nmit Abwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen Pro-\nduktion vermischt werden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nSchlämme aus der betriebseige-     – Produktionsspezifischer        (Abfälle aus der Zuckerherstel-\nnen Abwasserbehandlung               Schlamm aus der betriebseige- lung)\n(02 04 03)                           nen Abwasserbehandlung         Die Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese an der Anfallstelle nicht mit\nAbwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen\nProduktion vermischt werden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nSchlämme aus der betriebs-         – Inhalt von Fettabscheidern und (Abfälle aus der Milchver-\neigenen Abwasserbehandlung           Flotate                        arbeitung)\n(02 05 02)                         – Produktionsspezifischer        Die Materialien sind geeignete\nSchlamm aus der betriebs-      Abfälle gemäß Spalte 2, wenn\neigenen Abwasserbehandlung     diese an der Anfallstelle nicht mit\nAbwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen\nProduktion vermischt werden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nSchlämme aus der betriebs-         – Inhalt von Fettabscheidern     (Abfälle aus der Herstellung von\neigenen Abwasserbehandlung           und Flotate                    Back- und Süßwaren)\n(02 06 03)                         – Produktionsspezifischer        Die Materialien sind geeignete\nSchlamm aus der betriebs-      Abfälle gemäß Spalte 2, wenn\neigenen Abwasserbehandlung     diese an der Anfallstelle nicht mit\nAbwässern oder Schlämmen","636     Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nErgänzende Bestimmungen\nAbfallbezeichnung              Geeignete Abfälle2) aus       (in Klammern: Abfallherkunft\ngemäß der Anlage der AVV1)          den in Spalte 1 genannten       gemäß Gruppenüberschrift\n(in Klammern: Abfallschlüssel)         Abfallbezeichnungen              der Anlage der AVV1))\naußerhalb der spezifischen Pro-\nduktion vermischt werden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nAbfälle aus der Alkoholdestillation – Schlamm aus Brennerei         (Abfälle aus der Herstellung von\n(02 07 02)                                                          alkoholischen und alkoholfreien\nGetränken [ohne Kaffee, Tee und\nKakao])\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen auf-\ngebracht werden.\nFür Verzehr oder Verarbeitung       – Trub und Schlamm aus          (Abfälle aus der Herstellung von\nungeeignete Stoffe                    Brauereien                    alkoholischen und alkoholfreien\n(02 07 04)                          – Trub und Schlamm aus          Getränken [ohne Kaffee, Tee und\nFruchtsaftherstellung         Kakao])\n– Trub und Schlamm aus          Die Materialien dürfen, auch als\nWeinherstellung               Bestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen auf-\ngebracht werden.\nSchlämme aus der betriebseige-      – Produktionsspezifischer       (Abfälle aus der Herstellung von\nnen Abwasserbehandlung                Schlamm aus der betriebs-     alkoholischen und alkoholfreien\n(02 07 05)                            eigenen Abwasserbehandlung    Getränken [ohne Kaffee, Tee und\nKakao])\nDie Materialien sind geeignete\nAbfälle gemäß Spalte 2, wenn\ndiese an der Anfallstelle nicht\nmit Abwässern oder Schlämmen\naußerhalb der spezifischen Pro-\nduktion vermischt werden.\nDie Materialien dürfen, auch als\nBestandteil eines Gemisches,\nnach § 7 Absatz 1 Satz 1 auf\nGrünlandflächen und auf mehr-\nschnittigen Feldfutterflächen\naufgebracht werden.\nAbfälle a. n. g.                    – Glycerin aus der Herstellung  (Abfälle aus Herstellung, Zuberei-\n(07 01 99)                            von Biodiesel                 tung, Vertrieb und Anwendung\norganischer Grundchemikalien)\nGlycerin aus der Herstellung von\nBiodiesel ist geeigneter Abfall ge-\nmäß Spalte 2, wenn dieses einen\nMindestgehalt von 70 % Roh-\nglycerin und einen Restmethanol-\ngehalt von höchstens 3 % auf-\nweist.\nDie Verwertung der Materialien ist\nnur mit anaerober Behandlung\nzulässig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                            637\n2. A n d e r e A b f ä l l e s o w i e b i o l o g i s c h a b b a u b a r e M a t e r i a l i e n u n d m i n e r a l i s c h e\nStoffe, die für eine gemeinsame Behandlung mit Bioabfällen (§ 2 Nummer 4)\nund für die Herstellung von Gemischen (§ 2 Nummer 5) geeignet sind\nZulässige andere Abfälle2) aus\nErgänzende Bestimmungen\nSofern Abfälle, Abfallbezeichnung            den in Spalte 1 genannten\n(bedarfsweise in Klammern:\ngemäß der Anlage der AVV1)              Abfallbezeichnungen, biologisch\nAbfallherkunft gemäß Gruppen-\n(in Klammern: Abfallschlüssel)             abbaubare Materialien und\nüberschrift der Anlage der AVV1))\nmineralische Stoffe\nAbfälle von Kies- und Gesteins-         – Dolomitabfälle                         (Abfälle aus der physikalischen\nbruch mit Ausnahme derjenigen,          – Kalksteinabfälle                       und chemischen Weiterverar-\ndie unter 01 04 07 fallen                                                        beitung von nichtmetallhaltigen\n(01 04 08)                                                                       Bodenschätzen)\nAbfälle von Sand und Ton                – Sand                                   (Abfälle aus der physikalischen\n(01 04 09)                              – Ton                                    und chemischen Weiterverar-\nbeitung von nichtmetallhaltigen\nBodenschätzen)\nStaubende und pulvrige Abfälle          – Gesteinsmehl                           (Abfälle aus der physikalischen\nmit Ausnahme derjenigen, die                                                     und chemischen Weiterverar-\nunter 01 04 07 fallen                                                            beitung von nichtmetallhaltigen\n(01 04 10)                                                                       Bodenschätzen)\nNicht spezifikationsgerechter           – Carbonatationsschlamm                  (Abfälle aus der Zuckerherstellung)\nCalciumcarbonatschlamm                                                           Die Materialien dürfen nach § 7\n(02 04 02)                                                                       Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen\nund Gemischen zugegeben wer-\nden, die auf Grünlandflächen und\nauf mehrschnittigen Feldfutter-\nflächen aufgebracht werden.\nKalkschlammabfälle                      – Faserkalk                              (Abfälle aus der Herstellung und\n(03 03 09)                                                                       Verarbeitung von Zellstoff, Papier,\nKarton und Pappe)\nFaserkalk ist zulässiger anderer\nAbfall gemäß Spalte 2, wenn dieser\naus der Aufbereitung von Frisch-\nfasern der Weißpapierherstellung\nstammt und keine Fällungsmittel\n(ausgenommen Kalk) zugegeben\nwerden.\nRost- und Kesselasche,                  – Asche aus der Verbrennung              (Abfälle aus Kraftwerken und\nSchlacken und Kesselstaub                   von Braunkohle                       anderen Verbrennungsanlagen\nmit Ausnahme von Kesselstaub,           – Asche aus der Verbrennung              [außer 19])\nder unter 10 01 04 fällt                    von naturbelassenen pflanz-          Asche aus der Verbrennung von\n(10 01 01)                                  lichen Materialien                   Papier ist zulässiger anderer Abfall\n– Asche aus der Verbrennung von          gemäß Spalte 2, wenn diese im\nMaterialien tierischer Herkunft      Rahmen der energetischen\n– Asche aus der Verbrennung von          Nutzung von Papierreststoffen aus\nPapier                               der Papierherstellung anfällt.\nDie Materialien sind zulässige\nandere Abfälle gemäß Spalte 2,\nwenn diese als Feuerraumaschen\noder als Aschen aus der Wirbel-\nschichtverbrennung anfallen.\nMaterialien, die als Aschen aus\nder letzten filternden Einheit im\nRauchgasweg oder als Konden-\nsatfilterschlämme anfallen, sind\nkeine zulässigen anderen Abfälle\ngemäß Spalte 2.\nGebrauchte Chemikalien mit              – ABC-Feuerlöschpulver                   (Gase in Druckbehältern und\nAusnahme derjenigen, die unter                                                   gebrauchte Chemikalien)\n16 05 06, 16 05 07 oder 16 05 08\nfallen\n(16 05 09)","638          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nZulässige andere Abfälle2) aus\nErgänzende Bestimmungen\nSofern Abfälle, Abfallbezeichnung      den in Spalte 1 genannten\n(bedarfsweise in Klammern:\ngemäß der Anlage der AVV1)        Abfallbezeichnungen, biologisch\nAbfallherkunft gemäß Gruppen-\n(in Klammern: Abfallschlüssel)       abbaubare Materialien und\nüberschrift der Anlage der AVV1))\nmineralische Stoffe\nRost- und Kesselaschen sowie         – Asche aus der Verbrennung von    (Abfälle aus der Verbrennung\nSchlacken mit Ausnahme der-            naturbelassenen pflanzlichen     oder Pyrolyse von Abfällen)\njenigen, die unter 19 01 11 fallen     Materialien                      Asche aus der Verbrennung von\n(19 01 12)                           – Asche aus der Verbrennung von    Klärschlämmen ist zulässiger\nMaterialien tierischer Herkunft  anderer Abfall gemäß Spalte 2,\n– Asche aus der Verbrennung        wenn die Klärschlämme aus der\nvon Klärschlämmen                Behandlung von kommunalen\n– Asche aus der Verbrennung        Abwässern entsprechend der\nvon Papier                       Klärschlammverordnung stammen.\nAsche aus der Verbrennung von\nPapier ist zulässiger anderer\nAbfall gemäß Spalte 2, wenn diese\nim Rahmen der energetischen\nNutzung von Papierreststoffen aus\nder Papierherstellung anfällt.\nDie Materialien sind zulässige\nandere Abfälle gemäß Spalte 2,\nwenn diese als Feuerraumaschen\noder als Aschen aus der Wirbel-\nschichtverbrennung anfallen.\nMaterialien, die als Aschen aus\nder letzten filternden Einheit im\nRauchgasweg oder als Konden-\nsatfilterschlämme anfallen, sind\nkeine zulässigen anderen Abfälle\ngemäß Spalte 2.\nAbfälle a. n. g.                     – Schlamm aus der                  (Abfälle aus Abwasserbehand-\n(19 08 99)                             Phosphatfällung mit Kalk         lungsanlagen a. n. g.)\nSchlamm aus der Phosphatfällung\nmit Kalk ist zulässiger anderer\nAbfall gemäß Spalte 2, wenn dieser\naus kommunalen Abwasser-\nbehandlungsanlagen stammt.\nDie Materialien dürfen nach § 7\nAbsatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen\nund Gemischen zugegeben wer-\nden, die auf Grünlandflächen und\nauf mehrschnittigen Feldfutter-\nflächen aufgebracht werden.\nSchlämme aus der Dekarbonati-        – Schlamm aus Wasserenthärtung (Abfälle aus der Zubereitung\nsierung                                                                 von Wasser für den menschlichen\n(19 09 03)                                                              Gebrauch oder industriellem\nBrauchwasser)\nMaterialien, die als Schlämme aus\nder Enteisenung und der Ent-\nmanganung anfallen, sind keine\nzulässigen anderen Abfälle gemäß\nSpalte 2.\nDie Materialien dürfen nach § 7\nAbsatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen\nund Gemischen zugegeben wer-\nden, die auf Grünlandflächen und\nauf mehrschnittigen Feldfutter-\nflächen aufgebracht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                639\nZulässige andere Abfälle2) aus\nErgänzende Bestimmungen\nSofern Abfälle, Abfallbezeichnung       den in Spalte 1 genannten\n(bedarfsweise in Klammern:\ngemäß der Anlage der AVV1)        Abfallbezeichnungen, biologisch\nAbfallherkunft gemäß Gruppen-\n(in Klammern: Abfallschlüssel)        abbaubare Materialien und\nüberschrift der Anlage der AVV1))\nmineralische Stoffe\n(Sofern Materialien im Einzelfall   – Materialien gemäß                Materialien gemäß Düngemittel-\nAbfälle gemäß Kreislaufwirtschafts-   Düngemittelverordnung7):         verordnung7) sind zulässige andere\nund Abfallgesetz sind, Zuordnung      • Düngemittel gemäß § 3 DüMV     Abfälle, biologisch abbaubare\nzu einer Abfallbezeichnung)             sowie Wirtschaftsdünger,       Materialien und mineralische Stoffe\nBodenhilfsstoffe und Kultur-   gemäß Spalte 2, soweit diese nicht\nsubstrate gemäß § 4 DüMV       als Bioabfälle in Nummer 1 oder als\n• Stoffe gemäß der Tabellen 6, 7 zulässige andere Abfälle in anderen\n(mit Ausnahme von Klär-        Tabellenzeilen dieser Nummer\nschlämmen nach Num-            genannt sind.\nmer 7.4.3) und 8 (mit Aus-     Soweit Düngemittel und Aus-\nnahme von Schadstoffen nach    gangsstoffe tierischer Herkunft als\nNummer 8.3.11 Spalte 3 letz-   tierische Nebenprodukte der\nter Satz) der Anlage 2 DüMV    Verordnung (EG) Nr. 1069/20093)\nunterliegen, sind auch deren\nBestimmungen anzuwenden.\nDie Materialien dürfen nach § 7\nAbsatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen\nund Gemischen zugegeben wer-\nden, die auf Grünlandflächen und\nauf mehrschnittigen Feldfutter-\nflächen aufgebracht werden, so-\nweit die Aufbringung der Materia-\nlien auf diese Flächen nach der\nDüngemittelverordnung7) oder der\nDüngeverordnung7) zulässig ist.\n–                – Tierische Nebenprodukte          Magen- und Darminhalte sowie\ngemäß Verordnung (EG)            Panseninhalte sind zulässige\nNr. 1069/20093):                 biologisch abbaubare Materialien\n• der Kategorie 3 gemäß          gemäß Spalte 2, wenn diese von\nArtikel 10 Verordnung (EG)     Tieren stammen, die als genuss-\nNr. 1069/2009,                 tauglich für den menschlichen\n• der Kategorie 2 gemäß          Verzehr eingestuft sind.\nArtikel 9 Buchstabe a Verord-  Die Materialien dürfen nach § 7\nnung (EG) Nr. 1069/2009        Absatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen\n(Gülle, nicht mineralisierter  und Gemischen zugegeben wer-\nGuano, Magen- und Darm-        den, die auf Grünlandflächen und\ninhalte sowie Panseninhalte)   auf mehrschnittigen Feldfutter-\nflächen aufgebracht werden, so-\nweit die Aufbringung der Materia-\nlien auf diese Flächen nach der\nVerordnung (EG) Nr. 1069/20093)\nzulässig ist.\n–                – Nachwachsende Rohstoffe          Nachwachsende Rohstoffe sind\nzulässige biologisch abbaubare\nMaterialien gemäß Spalte 2, soweit\ndiese nicht als Bioabfälle in\nNummer 1 genannt sind.\nIm Rahmen einer Kompostierung\nsind holzige Materialien so zu zer-\nkleinern oder der Kompost so ab-\nzusieben, dass im Kompost keine\nstückigen Materialien über 40 mm\n(Siebmaschenweite) enthalten sind.\nDie Materialien dürfen nach § 7\nAbsatz 1 Satz 1 auch Bioabfällen\nund Gemischen zugegeben wer-\nden, die auf Grünlandflächen und\nauf mehrschnittigen Feldfutter-\nflächen aufgebracht werden.","640                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nZulässige andere Abfälle2) aus\nErgänzende Bestimmungen\nSofern Abfälle, Abfallbezeichnung                 den in Spalte 1 genannten\n(bedarfsweise in Klammern:\ngemäß der Anlage der AVV1)                 Abfallbezeichnungen, biologisch\nAbfallherkunft gemäß Gruppen-\n(in Klammern: Abfallschlüssel)                abbaubare Materialien und\nüberschrift der Anlage der AVV1))\nmineralische Stoffe\n–                        – Bodenmaterialien                          Bodenmaterialien sind zulässige\nbiologisch abbaubare Materialien\nund mineralische Stoffe gemäß\nSpalte 2, wenn diese die Vorsor-\ngewerte für Böden nach Anhang 2\nNummer 4 der Bundes-Boden-\nschutz- und Altlastenverordnung\nnicht überschreiten.\nDie Materialien dürfen nach § 7\nAbsatz 1 auch Bioabfällen und\nGemischen zugegeben werden, die\nauf Grünlandflächen aufgebracht\nwerden.\n3. B e k a n n t m a c h u n g e n s a c h v e r s t ä n d i g e r S t e l l e n\nDIN-Normen, auf die in diesem Anhang verwiesen wird, wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin, veröf-\nfentlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\n1\n) Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 22 des Gesetzes vom\n24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist.\n2\n) Abfälle in Anlehnung an den Abfallartenkatalog der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall, 16. Länderarbeitsgemeinschaft Abfall: LAGA-Infor-\nmationsschrift Abfallarten – 1991, Mitteilungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – Erich Schmidt Verlag, Berlin.\n3\n) Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den\nmenschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische\nNebenprodukte) (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2010/63/EU (ABl. L 276 vom 20.10.2010, S. 33) geändert\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung.\n4\n) Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Euro-\npäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte\nsowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen\nan der Grenze befreiter Proben und Waren (ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1).\n5\n) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für außerhalb von Gärten und\nParks anfallende biologisch abbaubare Abfälle von Sportanlagen, -plätzen, -stätten und Kinderspielplätzen, Gehölzrodungsrückstände und\npflanzliche Abfälle aus der Gewässerunterhaltung sowie für Landschaftspflegeabfälle und pflanzliche Bestandteile des Treibsels enthält.\n6\n) Die Abfallstoffe werden dieser Abfallbezeichnung zugeordnet, da die AVV keine spezielle Abfallbezeichnung für getrennt erfasste Bioabfälle,\ninsbesondere in Biotonnen, enthält.\n7\n) Düngemittelverordnung und Düngeverordnung in der jeweils geltenden Fassung.“\n18. Anhang 2 wird wie folgt gefasst:\n„Anhang 2\n(zu § 2 Nummer 2, § 3 Absatz 2 bis 7)\nAnforderungen an die hygienisierende Behandlung von Bioabfällen zur\nGewährleistung der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit\nInhaltsverzeichnis\n1           Allgemeine Anmerkungen\n2           Hygienisierende Behandlung\n2.1         Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)\n2.2         Anforderungen an die hygienisierende Behandlung\n2.2.1       Pasteurisierung\n2.2.1.1     Anforderungen an die Prozessführung\n2.2.1.2     Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n2.2.1.3     Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n2.2.1.4     Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\ni. V. m. Absatz 7 und 7a)\n2.2.2       Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kom-\npostierung)\n2.2.2.1     Anforderungen an die Prozessführung\n2.2.2.2     Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n2.2.2.3     Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n2.2.2.4     Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\ni. V. m. Absatz 7 und 7a)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                       641\n2.2.3     Anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile\nVe rg ä r un g )\n2.2.3.1   Anforderungen an die Prozessführung\n2.2.3.2   Ermittlung der Mindestverweilzeit\n2.2.3.3   Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n2.2.3.4   Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n2.2.3.5   Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\ni. V. m. Absatz 7 und 7a)\n2.2.4     Anderweitige hygienisierende Behandlung\n2.2.4.1   Anforderungen an die Prozessführung\n2.2.4.2   Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n2.2.4.3   Prozessüberwachung (§ 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n2.2.4.4   Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\ni. V. m. Absatz 7 und 7a)\n3         Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen\nUnbedenklichkeit\n3.1       Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n3.1.1     Allgemeine Anforderungen\n3.1.2     Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung\n(thermophile Kompostierungsanlagen)\n3.1.2.1   Mietenkompostierung\n3.1.2.2   Andere Kompostierungsverfahren\n3.1.3     Anlagen zur anaeroben hygienisierenden Behandlung\n( th e r m o p h i l e Ve rg ä r u n g s a n l a g e n )\n3.2       Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\n3.3       Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3\ni. V. m. Absatz 7 und 7a)\n4         Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygie-\nnischen Unbedenklichkeit\n4.1       Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anae-\nroben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermophile Vergärung)\n4.1.1     Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i\n4.1.1.1   Vorbereitung\n4.1.1.2   Durchführung der Untersuchung\n4.1.1.3   Nachweismethode\n4.1.1.4   Mindestverweilzeit\n4.1.2     Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m\n4.1.2.1   Vorbereitung\n4.1.2.2   Durchführung der Untersuchung\n4.1.2.3   Nachweismethode\n4.1.2.4   Mindestverweilzeit\n4.2       Prüfungen der Seuchenhygiene\n4.2.1     Prozessprüfung\n4.2.1.1   Testorganismus und Grenzwert\n4.2.1.2   Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostie-\nrung)\n4.2.1.3   Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)\n4.2.1.4   Nachweismethode\n4.2.2     Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\n4.3       Prüfungen der Phytohygiene\n4.3.1     Prozessprüfung\n4.3.1.1   Testorganismen und Grenzwerte\n4.3.1.2   Testorganismus Plasmodiophora brassicae\n4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsver-\nfahren (thermophile Kompostierung)\n4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungs-\nverfahren (thermophile Vergärung)\n4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest\n4.3.1.3   Testorganismus Tomatensamen\n4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe\n4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest\n4.3.1.4   Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungs-\nverfahren (thermophile Kompostierung)\n4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben\n4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest\n4.3.2     Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle","642         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\n1       Allgemeine Anmerkungen\nIn diesem Anhang sind die Anforderungen und die Vorgaben an die hygienisierende Behandlung\n(Anlagen und Verfahren) und Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle beschrieben.\nWerden Bioabfälle einer Behandlung zugeführt, die den Anforderungen an die Hygienisierung nicht\nentspricht (z. B. mesophile Vergärung), ist die hygienisierende Behandlung der Bioabfälle nach den\nVorgaben dieses Anhangs zusätzlich durchzuführen.\nDie Anlage ist so zu führen und die Behandlung ist so durchzuführen, dass eine Rekontamination der\nhygienisierend behandelten Materialien vermieden wird.\n2       Hygienisierende Behandlung\n2.1     Behandlungsverfahren zur Hygienisierung (zu § 2 Nummer 2)\nDie hygienisierende Behandlung der Bioabfälle erfolgt durch\na) Pasteurisierung (Nummer 2.2.1),\nb) aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung) (Nummer 2.2.2),\nc) anaerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Vergärung) (Nummer 2.2.3) oder\nd) anderweitige Hygienisierungsbehandlung (Nummer 2.2.4).\n2.2     Anforderungen an die hygienisierende Behandlung\n2.2.1   Pasteurisierung\nDie Pasteurisierung kann vor oder nach einer zusätzlichen, insbesondere biologisch stabilisierenden\nBehandlung (z. B. mesophile Vergärung) durchgeführt werden.\n2.2.1.1 Anforderungen an die Prozessführung\nVor der Pasteurisierung sind die Bioabfälle auf eine Teilchengröße mit einer Kantenlänge (zwei-\ndimensional) von jeweils maximal 12 mm zu zerkleinern. Das Material ist bei der Erhitzung zu\nhomogenisieren und muss einen Wassergehalt aufweisen, der einen hinreichenden Wärmeübergang\nzwischen und innerhalb der Teilchen gewährleistet.\nDie Prozesssteuerung in Pasteurisierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so\nvorgenommen werden, dass eine Temperatur von mindestens 70 °C über einen zusammenhängen-\nden Zeitraum von mindestens 1 Stunde auf das gesamte Material einwirkt.\n2.2.1.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\nFür Pasteurisierungsanlagen ist keine Prozessprüfung gemäß Nummer 3.1 erforderlich; stattdessen\nsind Pasteurisierungsanlagen vor der Inbetriebnahme durch die zuständige Behörde, ggf. unter Hin-\nzuziehung eines Sachverständigen, technisch abzunehmen (§ 3 Absatz 5 Satz 3). Die zuständige\nBehörde stellt eine Abnahmebescheinigung aus, wenn sie festgestellt hat, dass die Pasteurisie-\nrungsanlage die Anforderungen an die Prozessführung nach Nummer 2.2.1.1 erfüllt und mit den\nerforderlichen Einrichtungen und Geräten ausgestattet ist, insbesondere mit\na) Geräten zur Überwachung der Temperatur,\nb) Geräten zur ständigen Aufzeichnung der Messergebnisse und\nc) einem angemessenen Sicherheitssystem zur Vermeidung einer unzulänglichen Erhitzung.\n2.2.1.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.\n2.2.1.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den\nMethoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.\n2.2.2   Aerobe hygienisierende Behandlung (thermophile Kompostierung)\n2.2.2.1 Anforderungen an die Prozessführung\nDie Prozesssteuerung in Kompostierungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so\nvorgenommen werden, dass über mehrere Wochen ein thermophiler Temperaturbereich und eine\nhohe biologische Aktivität bei günstigen Feuchte- und Nährstoffverhältnissen sowie eine optimale\nStruktur und Luftführung gewährleistet sind. Der Wassergehalt soll mindestens 40 % betragen und\nder pH-Wert um 7 liegen. Im Verlauf der aeroben hygienisierenden Behandlung muss eine Tempera-\ntur von mindestens 55 °C über einen möglichst zusammenhängenden Zeitraum von 2 Wochen, von\n60 °C über 6 Tage oder von 65 °C über 3 Tage auf das gesamte Rottematerial einwirken.\n2.2.2.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\nFür Kompostierungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der\nNummer 3.1.1 und der Nummer 3.1.2 durchzuführen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                     643\nZur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder\nInaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:\na) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.3) und\nb) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1 (außer Nummer 4.3.1.2.2).\n2.2.2.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.\n2.2.2.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Me-\nthoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.\n2.2.3   A n a e ro b e hy g i e n i s i e re n d e B e h a n d l u n g ( t h e r m o p h i l e Ve rg ä r u n g )\n2.2.3.1 Anforderungen an die Prozessführung\nDie Prozesssteuerung in Vergärungsanlagen muss für die Hygienisierung der Bioabfälle so vorge-\nnommen werden, dass über den zusammenhängenden Zeitraum der Mindestverweilzeit die Behand-\nlungstemperatur im thermophilen Bereich (mindestens 50 °C) auf das gesamte Material einwirkt.\nHierbei dürfen die bei der bestandenen Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3) verwendete technisch\nvorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) und die verwendete\nBehandlungstemperatur nicht unterschritten werden.\n2.2.3.2 Ermittlung der Mindestverweilzeit\nSofern die Mindestverweilzeit im Fermenter nicht technisch mittels einer hydraulischen Absperrung\ninnerhalb der Beschickungs- und Entnahmeintervalle vorgegeben ist, muss sie durch eine Tracer-\nuntersuchung nach einer Methode gemäß Nummer 4.1 vor der Prozessprüfung (s. Nummer 2.2.3.3)\nnachgewiesen werden.\nMit der Traceruntersuchung wird diejenige Zeitspanne an der Vergärungsanlage zur Hygienisierung\nermittelt, die alle Substratteile (fest und flüssig) als kürzeste Aufenthaltszeit im Fermenter haben.\nDabei wird das zu vergärende Substrat vor der Zugabe in den Fermenter mit Indikatoren (Tracer)\nmarkiert. Die Mindestverweilzeit des zu vergärenden Materials im Fermenter ist die Zeitspanne, die\nbis zur letzten Probe ohne Befund vor erstmaligem Nachweis des Tracers ermittelt wurde.\nBis zum Vorliegen der Ergebnisse der Traceruntersuchung darf bei der Anlage die vom Anlagenher-\nsteller und -planer berechnete Mindestverweildauer nicht unterschritten werden. Damit die Mindest-\nverweildauer nicht unterschritten wird, darf nach Erreichen des Sollfüllstandes in dem für die Hygie-\nnisierung relevanten Fermenter die vom Anlagenhersteller und -planer ermittelte maximale tägliche\nInputmenge nicht dauerhaft überschritten werden. Liegt eine entsprechende Berechnung nicht vor,\nist sie in Abstimmung mit der zuständigen Behörde zu erstellen, ggf. unter Hinzuziehung eines\nSachverständigen.\n2.2.3.3 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\nFür Vergärungsanlagen zur Hygienisierung ist die Prozessprüfung nach den Vorgaben der Num-\nmer 3.1.1 und der Nummer 3.1.3 durchzuführen.\nBei der Prozessprüfung ist eine im thermophilen Temperaturbereich (mindestens 50 °C) erforderliche\nBehandlungstemperatur zu verwenden. Die Prozessprüfung ist mit der technisch vorgegebenen\noder nachgewiesenen Mindestverweilzeit (s. Nummer 2.2.3.2) durchzuführen.\nZur Verwendung von Testorganismen (Test- und Indikatorkeime) und zur Prüfung ihrer Abtötung oder\nInaktivierung sind folgende Methoden anzuwenden:\na) für die Seuchenhygiene die Methoden gemäß Nummer 4.2.1 (außer Nummer 4.2.1.2) sowie\nb) für die Phytohygiene die Methoden gemäß Nummer 4.3.1.1 (außer Testorganismus Tabak-\nmosaikvirus gemäß Buchstabe c), Nummer 4.3.1.2 (außer Nummer 4.3.1.2.1) und Num-\nmer 4.3.1.3.\nWird die Prozessprüfung nicht bestanden, ist sie mit einer höheren Behandlungstemperatur oder\nverlängerten Mindestverweilzeit zu wiederholen.\n2.2.3.4 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Prozessüberwachung ist nach den Vorgaben der Nummer 3.2 durchzuführen.\n2.2.3.5 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Me-\nthoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.","644         Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\n2.2.4   Anderweitige hygienisierende Behandlung\nFür ein anderweitiges hygienisierendes Behandlungsverfahren ist, ggf. unter Hinzuziehung eines\nSachverständigen, die gleichwertige Wirksamkeit der Hygienisierung gemessen an den Anforderun-\ngen dieses Anhangs nachzuweisen (§ 3 Absatz 3 Satz 4).\n2.2.4.1 Anforderungen an die Prozessführung\nDie Anforderungen an die Prozessführung zur hygienisierenden Behandlung der Bioabfälle sind in\nAbstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu\nbestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau erreicht wird.\n2.2.4.2 Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\nDie Anforderungen an die Prozessprüfung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf.\nunter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleich-\nwertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.1.1 sowie der\nMethoden gemäß Nummer 4.2.1 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.\n2.2.4.3 Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Anforderungen an die Prozessüberwachung sind in Abstimmung mit der zuständigen Behörde,\nggf. unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein\ngleichwertiges Hygienisierungsniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben der Nummer 3.2 erreicht\nwird.\n2.2.4.4 Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7 und 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind nach den Vorgaben der Nummer 3.3 und den Me-\nthoden gemäß Nummer 4.2.2 (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 (Phytohygiene) durchzuführen.\n3       Prüfungen der seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit\nDie hygienische Unbedenklichkeit der Bioabfälle wird festgestellt mit Hilfe der\na) Prozessprüfung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5 und nach Maßgabe der\nBeschreibungen in Nummer 3.1,\nb) Prozessüberwachung gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6 und nach Maßgabe\nder Beschreibungen in Nummer 3.2 und\nc) Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle gemäß § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7\nund 7a und nach Maßgabe der Beschreibungen in Nummer 3.3.\nDie seuchen- und phytohygienischen Untersuchungen sind nach Möglichkeit gleichzeitig durchzu-\nführen.\nDie behandelten Bioabfälle sind erst dann als hygienisch unbedenklich einzustufen, wenn alle\nPrüfungen gemäß den Nummern 3.1 bis 3.3 bestanden sind.\n3.1     Prozessprüfung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 5)\n3.1.1   Allgemeine Anforderungen\nDie Prozessprüfung ist eine Untersuchung der einzelnen Behandlungsanlage zur Hygienisierung, die\njeweils einmalig bei Neuerrichtung der Anlage und bei wesentlicher Änderung des Verfahrens durch-\nzuführen ist. Hiermit wird die Wirksamkeit des Hygienisierungsverfahrens ermittelt. Dazu werden mit\ndem Bioabfall seuchen- und phytohygienisch relevante Test- oder Indikatororganismen in die Anlage\neingebracht; anhand von Untersuchungen der behandelten Materialien wird dann überprüft, ob\ndurch die Hygienisierung die Testorganismen abgetötet oder inaktiviert worden sind.\nFür eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die\nProzessprüfung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines Sach-\nverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungsniveau\nunter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts sowie der Methoden gemäß Nummer 4.2.1\n(Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1 (Phytohygiene) erreicht wird.\nFür die Prozessprüfung sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und ein-\nzuhaltende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.1 und in der\nPhytohygiene gemäß Nummer 4.3.1 und nach Maßgabe der nachfolgend für die jeweilige Anlage\nnäheren Beschreibungen (s. Nummer 3.1.2 und 3.1.3) anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).\nDie Prozessprüfung ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte gemäß Nummer 4.2.1.1\n(Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.1.1 (Phytohygiene) in den zwei aufeinanderfolgenden Untersu-\nchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrensschritt nicht über-\nschritten werden.\n3.1.2   Anlagen zur aeroben hygienisierenden Behandlung (thermophile Kom-\npostierungsanlagen)\nDie Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand\nvon 3 Monaten, wovon einer im Winter stattzufinden hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                             645\nDie Testorganismen werden in charakteristische Rottebereiche oder in die für die thermische Inakti-\nvierung der Testorganismen repräsentativen Prozessabschnitte eingebracht und nach der Entnahme\nauf überlebende oder infektiöse Testorganismen geprüft.\n3.1.2.1 Mietenkompostierung\nBei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf\ndie Prüfung der Seuchenhygiene und 36 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die\nAnzahl der Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:\na) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben in\ndrei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen\nStellen der Miete eingebracht.\nb) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 3 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1) als Einzelproben\nin drei verschiedene Rottezonen (Rand-, Kern- und Basis-Bereich) sowie an vier verschiedenen\nStellen der Miete eingebracht.\nDie Proben am Rand dürfen mit ca. 10 cm Rottegut überdeckt werden. Die Proben bleiben bis zum\nEnde der Prüfung in den jeweiligen Bereichen.\nFür kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur\nein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben\nerforderlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen der Miete einge-\nbracht.\n3.1.2.2 Andere Kompostierungsverfahren\nBei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 60 Einzelproben untersucht, wovon 24 Proben auf\ndie Prüfung der Seuchenhygiene (1 Testorganismus, s. Nummer 4.2.1) und 36 Proben auf die Prü-\nfung der Phytohygiene (3 Testorganismen, s. Nummer 4.3.1) entfallen. Die Testorganismen werden in\ncharakteristische Bereiche des Rottekörpers eingelegt oder bei dynamischen Verfahren in geeigne-\nten Probebehältern mit dem Materialstrom durch den praxisüblichen Rotte- und Verfahrensprozess\ngeschleust. Die eingesetzten Probenbehälter müssen eine ausreichende Perforation aufweisen, so\ndass die Stoffumsetzungsbedingungen innerhalb der Probenbehälter denen des zu prüfenden Kom-\npostierungsprozesses zur Hygienisierung entsprechen.\nBei dynamischen Verfahren ist darauf zu achten, dass alle Prüforganismen während des gesamten\nEinbringvorgangs zeitlich möglichst gleichmäßig zugegeben werden, so dass sie sich möglichst\nhomogen im Rotteaggregat verteilen. Zusätzlich muss die Form der verwendeten Probenbehälter\nsicherstellen, dass sie bezüglich des Verhaltens im Materialstrom und der Verweilzeit dem zu kom-\npostierenden Material entsprechen.\nSofern die spezifische Anlagentechnik die Größe der Probenbehälter nicht begrenzt (z. B. freie\nDurchgänge bei Schnecken usw.), werden insgesamt 12 Probenbehälter in das Rotteaggregat ein-\ngebracht (durchgeschleust); jeder Probenbehälter enthält\na) einen Testorganismus in Doppelproben zur Prüfung der Seuchenhygiene (s. Nummer 4.2.1) und\nb) drei Testorganismen als Einzelproben zur Prüfung der Phytohygiene (s. Nummer 4.3.1).\nIst die Einbringung (Durchschleusung) entsprechend großer Probenbehälter nicht möglich, müssen\ndie Einzelproben auf eine entsprechend größere Anzahl kleinerer Probenbehälter verteilt werden.\nFür kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur\nein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben\nerforderlich. Dabei werden statt der 12 nur 6 Probenbehälter eingebracht und durchgeschleust.\n3.1.3   A n l a g e n z u r a n a e ro b e n h y g i e n i s i e re n d e n B e h a n d l u n g ( t h e r m o p h i l e Ve r-\ngärungsanlagen)\nDie Prozessprüfung umfasst zwei zeitlich getrennte Untersuchungsgänge in einem Mindestabstand\nvon 3 Monaten.\nBei jedem Untersuchungsgang werden insgesamt 24 Einzelproben untersucht, wovon 8 Proben auf\ndie Prüfung der Seuchenhygiene und 16 Proben auf die Prüfung der Phytohygiene entfallen. Die\nAnzahl der Einzelproben ergibt sich dabei wie folgt:\na) Bei der Prüfung der Seuchenhygiene wird 1 Testorganismus (s. Nummer 4.2.1) in Doppelproben\nsowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei stehenden Fermentern in vertikaler und bei\nliegenden Fermentern in horizontaler Richtung) eingebracht.\nb) Bei der Prüfung der Phytohygiene werden 2 Testorganismen (s. Nummer 4.3.1 mit Ausnahme des\nTabakmosaikvirus) in Doppelproben sowie an vier verschiedenen Stellen im Fermenter (bei ste-\nhenden Fermentern in vertikaler und bei liegenden Fermentern in horizontaler Richtung) einge-\nbracht.","646       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nFür kleine Anlagen mit einer jährlichen Kapazität von bis zu 3 000 Tonnen Einsatzmaterialien ist nur\nein reduzierter Untersuchungsumfang mit einer Halbierung der zu untersuchenden Einzelproben\nerforderlich. Dabei werden die Testorganismen nur an zwei verschiedenen Stellen im Fermenter\neingebracht.\nDie Testorganismen werden für die technisch vorgegebene oder nachgewiesene Mindestverweilzeit\n(s. Nummer 2.2.3.2) in den Fermenter eingebracht und nach Entnahme untersucht.\nFür die Durchführung der Prozessprüfung müssen für die Einlage und Entnahme von Proben geeig-\nnete Öffnungen in den Gärbehältern vorhanden sein.\n3.2   Prozessüberwachung (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 i. V. m. Absatz 6)\nDie Prozessüberwachung ist eine kontinuierliche Prüfung und Aufzeichnung der Temperatur wäh-\nrend der Behandlung zur Hygienisierung. Hiermit wird nachgewiesen, ob während der Behandlung\ndie für die Hygienisierung erforderliche Temperatur und die notwendige Einwirkungsdauer eingehal-\nten wird.\nFür eine anderweitige hygienisierende Behandlung (Nummer 2.2.4) sind die Anforderungen an die\nProzessüberwachung in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung eines\nSachverständigen, so zu bestimmen und zu beschreiben, dass ein gleichwertiges Hygienisierungs-\nniveau unter Berücksichtigung der Vorgaben dieses Abschnitts erreicht wird.\nWird in einer geschlossenen Kompostierungsanlage zur Hygienisierung die Temperatur im Abluft-\nstrom der Kompostmiete gemessen und aufgezeichnet (§ 3 Absatz 6 Satz 3), ist die Behandlungs-\ntemperatur über einen anlagenspezifischen Korrekturfaktor gegenüber der direkten Temperaturmes-\nsung im Rottegut zu ermitteln. Der anlagenspezifische Korrekturfaktor ist regelmäßig durch parallele\ndirekte Temperaturmessungen im Rottegut zu überprüfen. Für die Temperaturmessung im Abluft-\nstrom sind die Anforderungen in Abstimmung mit der zuständigen Behörde, ggf. unter Hinzuziehung\neines Sachverständigen, festzulegen.\nDie Temperaturmessungen sind in repräsentativen Zonen der für die Hygienisierung relevanten\nProzessabschnitte oder Anlageteile vorzunehmen.\nDie Prozessüberwachung ist erfolgreich durchlaufen, wenn die für das jeweilige Verfahren vorgege-\nbene Temperatur und Einwirkungsdauer (vgl. Nummer 2.2.1.1, 2.2.2.1, 2.2.3.1 und 2.2.4.1) bei der\nhygienisierenden Behandlung des Materials eingehalten wurden.\n3.3   Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle (zu § 3 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 i. V. m. Absatz 7\nund 7a)\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind regelmäßige Untersuchungen der Materialien nach\nder Behandlung zur Hygienisierung auf Krankheitserreger, keimfähige Samen und austriebsfähige\nPflanzenteile.\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle erfolgen nach der Hygienisierungsbehandlung (s. Num-\nmer 2) am abgabefertigen Material. Bei jeder Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist jeweils eine\nProbe in der Seuchenhygiene und in der Phytohygiene zu untersuchen.\nFür die Prüfungen sind die Methoden (Probenahme, -vorbereitung, Untersuchungen und einzuhal-\ntende höchstzulässige Grenzwerte) in der Seuchenhygiene gemäß Nummer 4.2.2 und in der Phyto-\nhygiene gemäß Nummer 4.3.2 anzuwenden (§ 3 Absatz 4 Satz 2).\nDie Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle sind erfolgreich abgeschlossen, wenn die Grenzwerte\ngemäß Nummer 4.2.2 letzter Absatz (Seuchenhygiene) und Nummer 4.3.2 letzter Absatz (Phyto-\nhygiene) in keiner der entnommenen Proben überschritten werden.\n4     Methoden zur Prüfung der seuchen- und phytohygienischen Unbe-\ndenklichkeit\n4.1   Traceruntersuchungen zur Ermittlung der Mindestverweilzeit bei anaeroben hygienisierenden\nBehandlungsverfahren (thermophile Vergärung)\nUm die hygienisierende Wirkungsweise von anaeroben Behandlungsverfahren beurteilen zu können,\nist die Kenntnis der Mindestverweilzeit der Abfallsuspension im Fermenter von Bedeutung. Muss die\nMindestverweilzeit ermittelt werden, ist hierfür eine Traceruntersuchung durchzuführen (s. Num-\nmer 2.2.3.2). Bei der Traceruntersuchung wird die Abfallsuspension vor dem Eintritt in den Fermenter\nmit Indikatoren (Tracern) markiert und deren erstmaliges Auftreten am Auslauf erfasst.\nFür die Traceruntersuchung in anaeroben Behandlungsanlagen zur Hygienisierung biologisch ab-\nbaubarer Abfälle sind biologische Tracer mit den Sporen von Bacillus globigii (s. Nummer 4.1.1) oder\nchemische Tracer mit Lithium (s. Nummer 4.1.2) geeignet.\n4.1.1 Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t S p o r e n v o n B a c i l l u s g l o b i g i i\nAls biologischer Tracer werden die Sporen von Bacillus globigii verwendet. Sporen dieses Testbak-\nteriums kommen natürlicherweise nicht in den biologischen Substraten vor, sie sind apathogen für\nMensch und Tier, überstehen die Prozesseinwirkungen in anaeroben Behandlungsanlagen und sind\nproblemlos nachweisbar.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012            647\n4.1.1.1      Vorbereitung\nBenötigte Materialien und Reagenzien\n– Trypton-Glucose-Bouillon (TGB),\nzur Herstellung der Impfkultur von Bacillus globigii-Sporen:\nHefeextrakt: 2,5 g,\nTrypton: 5,0 g,\nGlucose: 1,0 g,\nWasser (destilliert): 1 000 ml;\n– Hefeextrakt-Agar (MYA),\nzur Herstellung von Bacillus globigii-Sporen:\nPepton aus Fleisch: 10,0 g,\nHefeextrakt: 2,0 g,\nMangansulfat-Monohydrat: 0,04 g,\nAgar: 15 g,\nWasser (destilliert): 1 000 ml;\n– Bacillus globigii Stammkultur,\nzur Herstellung der Bacillus globigii Stammkulturen-Sporensuspension:\nBacillus globigii (DSM1) No. 675 [Bac. Atrophaeus]) oder\nBacillus globigii (DSM1) No. 2277 [Bac. Atrophaeus]) oder\nBacillus globigii (Stammsammlung der Universität Hohenheim2));\n– Zentrifuge mit einer Beschleunigung von 10 000 g.\nProbenherstellung\nTrypton-Glucose-Bouillon (TGB):\nDie Bouillon wird in Portionen von je 10 oder 100 ml in Prüfröhrchen gegeben. Es wird im Autoklaven\nsterilisiert. Nach der Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,2 (± 0,2), gemessen bei 20 °C,\nbetragen.\nHefeextrakt-Agar (MYA):\nDer Agar wird in Roux-Flaschen oder Petrischalen gegeben. Es wird im Autoklaven sterilisiert. Nach\nder Sterilisation muss der pH-Wert des Mediums 7,0 (± 0,2), gemessen bei 20 °C, betragen.\nBacillus globigii Stammkulturen:\nDie Bacillus globigii-Stammkulturen (Glycerinkultur, Lagerungstemperatur –80 °C) werden aufgetaut\nund in Trypton-Glucose-Bouillon (TGB) bei 37 °C über 24 Stunden bebrütet.\nAus der TGB-Bouillon werden 6 ml auf MYA-Platten übertragen; der Überstand wird abpipettiert. Die\nMYA-Platten werden bei 37 (± 1) °C bebrütet. Nach dem dritten Bebrütungstag wird der Zustand der\nKulturen mit Hilfe einer Sporenfärbung (z. B. Racket-Färbung) beurteilt. Anschließend erfolgt eine\nweitere Inkubation der MYA-Platten bei 30 °C über 7 bis 10 Tage. Danach werden die Kolonien von\nden MYA-Platten mit 3 ml sterilem destillierten Wasser (aqua dest.) abgeschwemmt.\nDie gewonnene Sporensuspension wird zentrifugiert (3 000 Umdrehungen/min über 10 Minuten), der\nÜberstand wird verworfen und das Pellet wird mit aqua dest. resuspendiert.\nZur Ermittlung der Anzahl der Sporen wird die Suspension zuerst bei 75 (± 1) °C über 10 Minuten\nerhitzt, anschließend wird mit dem Koch’schen Oberflächenverfahren die Sporenzahl pro Milliliter\nSuspension festgestellt.\n4.1.1.2      Durchführung der Untersuchung\nDer biologische Tracer wird einmalig in Form einer Sporensuspension gleichmäßig während eines\nBeschickungsintervalls dem Fermenter zugegeben. Es wird einer Beschickungscharge soviel Spo-\nrensuspension beigemischt, dass pro Gramm Fermenterinhalt mindestens 106 Sporen vorhanden\nsind.\nDie Konzentration der Bacillus globigii-Sporen in der Suspension ist zu kontrollieren.\nNach der Zuführung der Sporensuspension erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im\nAustrag so lange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird, und zwar mindestens\na) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,\nb) darauf folgend alle zwei Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,\nc) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,\nd) darauf folgend alle 6 Stunden.\n1\n) DSM: Deutsche Stammsammlung für Mikroorganismen, Marscheroder Weg 1b, 38124 Braunschweig.\n2\n) Universität Hohenheim, Institut für Umwelt- und Tierhygiene, Garbenstraße 30, 70599 Stuttgart.","648                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\n4.1.1.3        Nachweismethode\nAus den zu untersuchenden Proben werden zur Vorverdünnung 20 g in 180 ml Natriumchlorid\n(0,9 %-ige Kochsalzlösung) eingewogen und ca. 20 Stunden bei 4 °C auf dem Schüttler durch-\nmischt. Nach einer ausreichenden Durchmischung wird je 1 ml der Probe in geometrischer Reihe\nbis zur Verdünnungsstufe 10-8 in jeweils 9 ml NaCl-Lösung pipettiert. Anschließend werden jeweils\n0,1 ml jeder Verdünnungsstufe auf zwei parallele Standard-I-Agarplatten pipettiert und mit einem\nausgeglühten Drahtspatel gleichmäßig verteilt (Inkubation 37 °C/24 Stunden).\nAusgezählt werden auf den Nährbodenplatten nur jene Kolonien, die ein typisches orange-rotes\nWachstum zeigen.\n4.1.1.4        Mindestverweilzeit\nDie Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe der Bacillus globigii-\nSporensuspension und der letzten Probe ohne Befund vor dem erstmaligen Nachweis des bio-\nlogischen Tracers im Austrag des Fermenters.\n4.1.2          Tr a c e r u n t e r s u c h u n g m i t L i t h i u m\n4.1.2.1        Vorbereitung\nBestimmung der Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension\nZunächst ist die natürliche Lithium-Grundbelastung in der Abfallsuspension zu bestimmen. Hierzu\nwird vor Prüfungsbeginn mindestens 5 Tage lang täglich eine repräsentative Probe am Austrag des\nFermenters entnommen und der Lithiumgehalt bestimmt. Je nach Bioabfallzusammensetzung be-\nträgt die Grundbelastung an Lithium in der Regel zwischen 1 und 5 mg je kg Trockenmasse.\nBenötigte Materialien\nTracer: Lithiumhydroxid-Monohydrat\n4.1.2.2        Durchführung der Untersuchung\nFür die Untersuchung ist die Lithiumkonzentration von 50 mg/kg Trockenmasse bezogen auf den\ngesamten Fermenterinhalt (vollständige Durchmischung) einzustellen. Die erforderliche Lithium-\nmenge ist abhängig vom Fermenternutzvolumen der zu überprüfenden Vergärungsanlage zur Hygie-\nnisierung. Der Tracer wird in gelöster Form während eines Beschickungsintervalls gleichmäßig dem\nFermenter zugegeben.\nVon dieser Lithiumsuspension ist eine Rückstellprobe bis zum Vorliegen der Ergebnisse aufzube-\nwahren.\nNach der Zuführung des Tracers erfolgt die Probennahme (Einzelprobe von ca. 1 kg) im Austrag so\nlange, bis der Tracer erstmals in einer Probe nachgewiesen wird (Lithiumkonzentration > Grundbe-\nlastung), und zwar mindestens\na) jede Stunde bis einschließlich der 24. Stunde,\nb) darauf folgend alle 2 Stunden bis einschließlich der 36. Stunde,\nc) darauf folgend alle 4 Stunden bis einschließlich der 48. Stunde,\nd) darauf folgend alle 6 Stunden.\n4.1.2.3        Nachweismethode\nZur Ermittlung der Lithiumkonzentration werden die Proben nach DIN EN ISO 11885:20093) analy-\nsiert.\n4.1.2.4        Mindestverweilzeit\nDie Mindestverweilzeit ergibt sich aus dem Zeitraum zwischen der Zugabe des Lithiumtracers und\nder letzten Probe ohne Konzentrationserhöhung vor dem erstmaligen Nachweis des Tracers im Aus-\ntrag des Fermenters. Der Tracer ist nachgewiesen, wenn die festgestellte Konzentration von Lithium\ndie ermittelte Grundbelastung um die doppelte Standardabweichung übersteigt, die bei den gemäß\nNummer 4.1.2.1 entnommenen Proben ermittelt wird.\n4.2            Prüfungen der Seuchenhygiene\n4.2.1          Prozessprüfung\n4.2.1.1        Testorganismus und Grenzwert\nDie Prozessprüfung in der Seuchenhygiene wird mit dem Testkeim Salmonella senftenberg\nW775 (H2S-negativ) durchgeführt.\nDie Prozessprüfung ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei auf-\neinanderfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Ver-\nfahrensschritt in keiner Probe Salmonellen nachweisbar sind.\n3\n) Veröffentlicht in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin; archivmäßig gesichert niedergelegt beim Deutschen Patent- und Markenamt in München.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                                     649\n4.2.1.2       Einlageproben für aerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Kompostierung)\nDer Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird in Standard-I-Bouillon bei 37 °C\nüber 18 bis 24 Stunden inkubiert. Die so erzeugte Keimsuspension soll eine Mikroorganismen-\nkonzentration von mindestens 107 bis 108 KBE/ml enthalten. Die Konzentration ist durch Vergleich\nmit einem Standard (z. B. McFarland) oder dem Oberflächenverfahren oder MPN-Verfahren (Most\nProbable Number) zu bestimmen.\nBei der Kompostierung zur Hygienisierung wird pro Probe ca. 225 g frisches, homogenisiertes und\nzerkleinertes Bioabfallmaterial aus der zu überprüfenden Anlage mit 25 ml dieser Keimsuspension\ngetränkt und anschließend in sterile Zwiebel- oder Kunststoffsäckchen verpackt. Die Einlage der\nProben in das Kompostiergut erfolgt entweder in dieser Form oder in grob perforierten stabilen\nProbenbehältern, die für den jeweiligen Prozess geeignet sind. Nachdem der für die Hygienisierung\nrelevante Verfahrensabschnitt durchlaufen ist, werden die Probenbehälter wieder entnommen und\njeweils 50 g des homogenisierten Inhalts eines Probensäckchens in 450 ml gepuffertem Pepton-\nwasser mit Novobiocin über 30 Minuten bei 4 °C langsam ausgeschüttelt (150 rpm) und anschlie-\nßend über 22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensionslösung wird für die\nIdentifizierung von Salmonellen benutzt.\n4.2.1.3       Einlageproben für anaerobe hygienisierende Verfahren (thermophile Vergärung)\nDie Keimsuspension mit dem Testkeim Salmonella senftenberg W775 (H2S-negativ) wird hergestellt\nwie in Nummer 4.2.1.2 Absatz 1 beschrieben.\nIn Vergärungsanlagen zur Hygienisierung wird jeweils 1 ml der Keimsuspension von Salmonella\nsenftenberg W775 (H2S-negativ) mit Diffusionskeimträgern4) in den Prozess eingeschleust. Die Dif-\nfusionskeimträger werden außer mit 1 ml der Keimsuspension auch mit 9 ml Gärrückstand angefüllt\nund in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile jeweils für\ndie ermittelte Mindestverweilzeit (s. Nummer 4.1) und Hygienisierungstemperatur eingebracht.\nNachdem das Verfahren durchlaufen ist, wird der jeweilige Gesamtinhalt der Diffusionskeimträger\n(10 ml) in 90 ml gepuffertes Peptonwasser mit Novobiocin (Voranreicherung) gegeben, kurz geschüt-\ntelt (150 rpm) und über 22 (± 2) Stunden bei 36 (± 2) °C inkubiert. Die so erhaltene Suspensions-\nlösung wird für die Identifizierung von Salmonellen benutzt.\n4.2.1.4       Nachweismethode\nVorhandene Salmonellen werden mit den Suspensionslösungen identifiziert, die nach den oben be-\nschriebenen Methoden hergestellt worden sind (s. Nummer 4.2.1.2 und 4.2.1.3). Hierzu werden je-\nweils 0,1 ml aus der gut durchmischten Voranreicherung in 10 ml Anreicherungsbouillon nach Rap-\npaport bei 36 (± 2) °C und bei 42 (± 1) °C über 22 (± 2) Stunden inkubiert. Anschließend werden\nParallelausstriche auf Xylose-Lysin-Desoxycholat-Agar (XLD) und einem weiteren Salmonella-Diffe-\nrenzial-Nährboden mit der Nachweismöglichkeit anderer biochemischer Eigenschaften als XLD-Agar\nangelegt. Salmonellenverdächtige Kolonien werden auf Nutrient-Agar überimpft und bei 36 (± 2) °C\nfür 22 (± 2) Stunden inkubiert. Die Identifizierung erfolgt biochemisch oder serologisch auf Grund der\nKörper- und Geißelantigene (O- und H-Antigene).\nZur Kontrolle der Überlebensfähigkeit (Tenazität) des Teststammes werden parallel zur Prozessprü-\nfung vier Kontrollproben hergestellt. Diese Kontrollproben werden nicht in das Hygienisierungsver-\nfahren eingebracht, sondern während des Prüfungszeitraums in feuchtem Sand (z. B. Eimer mit\nQuarzsand, Befeuchtung mit deionisiertem Wasser) bei Raumtemperatur (20 bis 25 °C) gelagert\nund nach Abbruch der Prozessprüfung aufgearbeitet. Mindestens drei der vier Kontrollproben sollen\npositive Salmonellenbefunde liefern; anderenfalls ist die Tenazität des Teststammes nicht als aus-\nreichend anzusehen.\n4.2.2         Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\nFür die Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Seuchenhygiene werden aus einer gut durch-\nmischten Sammelprobe (ca. 3 kg) jeweils 50 g Material nach der oben angegebenen Methode (s.\nNummer 4.2.1.2) auf das Vorhandensein von Salmonellen untersucht. Die Sammelmischprobe setzt\nsich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des hygienisierend behandelten,\ngemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.\nDie Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Seuchenhygiene erfolgreich abgeschlossen,\nwenn in jeweils 50 g der entnommenen Sammelproben keine Salmonellen nachweisbar sind.\n4\n) Methode nach Schwarz, Michael, Vergleichende seuchenhygienisch-mikrobiologische Untersuchungen an horizontal und vertikal beschickten,\nbewachsenen Bodenfiltern mit vorgeschalteter Mehrkammerausfaulgrube bzw. einem als Grobstoff-Fang dienenden Rottebehälter (Rottefilter),\nS. 45, veterinärmedizinische Dissertation, FU Berlin, 2003; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig.","650           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\n4.3       Prüfungen der Phytohygiene\n4.3.1     Prozessprüfung\n4.3.1.1   Testorganismen und Grenzwerte\nAus der Vielzahl von Phytopathogenen und Pflanzensamen, die im Ausgangsmaterial von Bioabfall-\nbehandlungsanlagen vorkommen, werden folgende Leit- oder Indikatororganismen in Prozessprü-\nfungen in der Phytohygiene verwendet:\na) Plasmodiophora brassicae (Kohlhernie) mit einer einwöchigen Wärmetoleranz von 50 °C,\nGrenzwert im Biotest: Befallsindex ≤ 0,5 je Prüfbereich,\nb) Tomatensamen,\nGrenzwert im Biotest: ≤ 2 % keimfähige Samen je Prüfbereich,\nc) zusätzlich bei aerober hygienisierender Behandlung (thermophile Kompostierung) gemäß Num-\nmer 2.2.2:\nTabakmosaikvirus (TMV),\nGrenzwert im Biotest: ≤ 4 % Restinfektiosität (Relativwert zur Positivkontrolle) je Prüfbereich.\nDie Prozessprüfung ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn in den zwei aufeinan-\nderfolgenden Untersuchungsgängen jeweils nach dem für die Hygienisierung relevanten Verfahrens-\nschritt in den Proben je Prüfbereich die angegebenen Grenzwerte\n– bei den Parametern Plasmodiophora brassicae und Tomatensamen nicht überschritten sowie\n– bei dem Parameter Tabakmosaikvirus um nicht mehr als maximal 30 % überschritten werden.\n4.3.1.2   Testorganismus Plasmodiophora brassicae\nDie Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Plasmodiophora brassicae wird\nnach folgender beschriebener Methodik durchgeführt.\n4.3.1.2.1 Herstellung der Einlageproben für aerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile Kom-\npostierung)\nDas Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae) wird bis zur Her-\nstellung der Einlageproben bei –25 °C tiefgefroren. Es ist nachweislich infektiöses, wärmetolerantes\nGallenmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassicae von befallenen Kohlpflanzen zu verwen-\nden. Die Wärmetoleranz ist nachgewiesen, wenn das Gallenmaterial bei Bebrütung von 50 °C über\n7 Tage eine hohe Infektiosität (Befallsgrad ≥ 2) aufweist.\nJede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingesetzte Probe enthält 30 g Gallenma-\nterial, 430 g Boden und 200 g des jeweiligen Kompostrohmaterials. Dies entspricht einem Verhältnis\nvon ca. 5 % Gallenmaterial zu 65 % Boden und 30 % Kompost. Die einzelnen Probenanteile werden\nintensiv gemischt und in rottebeständige Beutel (Maschenweite max. 1 x 1 mm) eingefüllt; dabei ist\nsicherzustellen, dass nichts von der Probe in den umgebenden Kompost ausgetragen wird.\nEntsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, ste-\nrilisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.\n4.3.1.2.2 Herstellung der Einlageproben für anaerobe hygienisierende Behandlungsverfahren (thermophile\nVergärung)\nFür das zu verwendende Gallenmaterial (Infektionsmaterial mit dem Erreger Plasmodiophora brassi-\ncae) gilt Nummer 4.3.1.2.1 Absatz 1 entsprechend.\nBei Vergärungsanlagen zur Hygienisierung werden 30 g Gallenmaterial in Gazebeutel (Maschenweite\nmax. 1 x 1 mm) in die für die thermische Inaktivierung relevanten Prozessabschnitte oder Anlageteile\neingebracht.\nEntsprechend hergestellte Kontrollproben werden während des Versuchszeitraums in feuchtem, ste-\nrilisiertem Sand bei Zimmertemperatur gelagert.\n4.3.1.2.3 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest\nEine vorhandene Restinfektion von Plasmodiophora brassicae in den Einlageproben wird durch die\nnachfolgend beschriebene Prüfung festgestellt.\nBenötigte Materialien\n– Mischwanne,\n– Messbecher (1 000 ml),\n– Kunststofftöpfe (13 x 13 x 13 cm, ca. 1 l), passende Untersetzer,\n– zertifiziertes Saatgut von Sarepta-Senf (Brassica juncea),\n– Substratdämpfer,\n– Sand, Körnung 0,8 – 1,2 mm (z. B. Buntsandstein mit guter Pufferkapazität, pH-Wert ca. 6,5),\n– Weißtorf (pH-Wert ca. 3,5),\n– pH-Meter,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                              651\n– Einmalhandschuhe (für jede Probe ein Paar),\n– wasserlöslicher Volldünger (fest oder flüssig).\nProbenaufbereitung\nNach Rückgewinnung aus dem geprüften Hygienisierungsverfahren werden die Einlageproben mit\ndem Erreger Plasmodiophora brassicae sorgfältig zerkleinert und mit einem Sand-Torfgemisch\n(5 Stunden bei 80 °C gedämpft) auf ein Volumen von 1 000 ml aufgefüllt und gut homogenisiert.\nDa der pH-Wert einen starken Einfluss auf die Infektiosität von Plasmodiophora brassicae ausübt\n(Optimum: pH-Wert 6,0 ± 0,2), ist der pH-Wert der hergestellten Substratmischung zu überprüfen\nund gegebenenfalls durch Erhöhung des Torfanteils zu korrigieren.\nBiotest\nAls Versuchsgefäße werden 13 x 13 x 13 cm große Kunststofftöpfe verwendet. Für jede reisolierte\nErregerprobe, die mit dem Sand-Torf-Gemisch auf je 1 000 ml aufgefüllt wurde, wird ein Gefäß mit\n16 Nachweispflanzen Sarepta-Senf (Brassica juncea) angelegt; dabei werden in jedes Gefäß vorge-\nzogene Keimpflanzen (1. Laubblattbildung) einpikiert. Der Biotest wird als randomisierter Versuch im\nGewächshaus oder in einer Klimakammer bei 6 000 bis 9 000 Lux und einer Temperatur von min-\ndestens 20 °C aufgestellt. Die Pflanzen werden ab der dritten Woche wöchentlich einmal gedüngt.\nDie Vegetationszeit des Biotests bis zur Bonitur der Nachweispflanzen beträgt 4 bis 5 Wochen.\nNach Beendigung des Biotests wird zum einen die Anzahl der befallenen Pflanzen gezählt und zum\nanderen die Wurzelgallenbildung nach einer Boniturskala von 0 bis 3 bewertet:\nBefallsklasse                                       Beschreibung der Symptome\n0             Keine sichtbaren Symptome\n1             Leichte Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln\n2             Mittlere Gallenbildung an Haupt- und Nebenwurzeln\n3             Starke Gallenbildung am gesamten Wurzelsystem\nBewertung der Boniturnoten\nFür jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) werden die Boniturnoten für den Befall der Einzel-\npflanzen (Befallsklasse = Kl) nach folgender Formel im Befallsindex zusammengefasst:\nBefallsindex                               5                           5                        5\n兺  Pflanzen  ×  Kl 1  ) + 兺   Pflanzen   × Kl 2   ) +兺  Pflanzen   × Kl 3  )\nje Erregerprobe =\n(Wiederholung)\n兺 Pflanzen je Erregerprobe (Wiederholung)\nDer Befallsindex für einen Prüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel des Befallsindex\naller Wiederholungen (Erregerproben) des jeweiligen Prüfbereichs:\nBefallsindex           兺 Befallsindices je Erregerprobe (Wiederholung)\n=\nje Prüfbereich6)                    兺 Wiederholung je Prüfbereich\nIst der Befallsindex je Prüfbereich ≤ 0,5, so ist die Prüfung bestanden.\n4.3.1.3      Testorganismus Tomatensamen\nDie Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tomatensamen wird nach folgen-\nder beschriebener Methodik durchgeführt.\nFür die Herstellung der Einlageprobe und die Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest werden\nfolgende Materialien benötigt:\n– Kunststoff-Petrischalen mit Deckel (Ø 9 cm),\n– Rundfilterpapier,\n– Tomatensaatgut (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.), Sorte Saint-Pierre (Synonym:\nSan Pedro).\n4.3.1.3.1 Herstellung der Einlageprobe\nEtwa 1 g oder 400 Tomatensamen (Lycopersicon lycopersicum [L.] Karsten ex Farw.) der Sorte Saint-\nPierre (Synonym: San Pedro) werden in einen kleinen Beutel aus unverrottbarem Gazestoff (Ma-\nschenweite 1 x 1 mm) gefüllt und vor dem Verschließen auf der gesamten Gazefläche verteilt, um\n5\n) Boniturklasse 1, 2 bzw. 3.\n6\n) Einlagebereich bei Prozessprüfungen, z. B. Kompostierung: Rand, Kern, Basis; Vergärung: unterschiedliche Bereiche des Fermenters.","652                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\neine möglichst geringe Schichtdicke der Tomatensamen zu erreichen. Die Keimfähigkeit der Toma-\ntensamen muss vor den Untersuchungen bestimmt werden. Zur Prüfung darf nur Saatgut mit einer\nMindestkeimfähigkeit von 90 % verwendet werden.\n4.3.1.3.2 Bestimmung der Keimrate durch einen Biotest\nNach Beendigung der Untersuchung wird der Testorganismus aus den Einlageproben entnommen\nund umgehend einer Keimfähigkeitsprüfung unterzogen.\nBiotest\nDie Tomatensamen werden aus der Einlageprobe entnommen und 200 Samen werden abgezählt.\nDie restlichen Samen werden 1 bis 2 Tage unter Wohnraumbedingungen (20 bis 50 % rel. Luftfeuch-\nte, etwa 20 °C) zurückgetrocknet, luftdicht verschlossen und für etwaige Wiederholungen der Keim-\nfähigkeitsbestimmung im Kühlschrank aufbewahrt (Rückhalteprobe). Die abgezählten Samen wer-\nden in sauberem Zustand, falls erforderlich abgewaschen, zur Keimfähigkeitsbestimmung ausgelegt,\nz. B. 4 x 50 Samen auf 4 Lagen angefeuchtetem Filterpapier in abgedeckten Petrischalen mit 9 cm\nDurchmesser bei 25 °C und Belichtung in einem geeigneten Raum oder Klimaschrank.7)\nAlle sieben Tage werden die gekeimten Tomatensamen so lange ausgezählt, bis keine weiteren\nSamen keimen. Als gekeimt gilt der Samen, bei dem die Wurzel oder der Spross sichtbar ausgetre-\nten ist. Sind nach 21 Tagen keine Samen gekeimt, wird die Keimfähigkeitsprüfung abgeschlossen.\nBewertung der Ergebnisse\nDie Gesamtzahl gekeimter Samen wird festgestellt und als Prozentsatz der verwendeten Samen in\nder geprüften Aliquote (200 Samen) angegeben. Die Keimfähigkeit der Tomatensamen für einen\nPrüfbereich ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der Keimfähigkeitsraten aller Wiederholungen\n(Erregerproben) des Prüfbereichs.\n4.3.1.4      Testorganismus Tabakmosaikvirus bei aeroben hygienisierenden Behandlungsverfahren (thermo-\nphile Kompostierung)\nDie Prozessprüfung in der Phytohygiene mit dem Testorganismus Tabakmosaikvirus wird nach fol-\ngender dargestellter Methode durchgeführt.\nFür die Herstellung der Einlageproben und den Nachweis durch einen Biotest werden folgende\nMaterialien und Reagenzien benötigt:\n– Kunststofftöpfe mit einem Volumen von 500 ml mit Bodenlochung und Unterschalen,\n– wasserlösliche Mehrnährstoffdünger,\n– Tabaksaatgut (Nicotiana tabacum „Samsun“ ),\n– Tabaksaatgut (Nicotiana glutinosa L.),\n– Einheitserde 0 (EE0) als Pflanzsubstrat,\n– Mörser und Pistill,\n– Karborund-Bentonit-Gemisch (Verhältnis 1:1),\n– Phosphatpuffer nach Sörensen (pH-Wert 7) oder ein entsprechendes handelsübliches Produkt,\n– TMV-haltige Suspension (Pflanzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen),\n– Filtriergaze,\n– handelsübliche Wattestäbchen,\n– verschließbare Glas- oder Kunststoffgefäße,\n– Aufbewahrungsgefäße und Feuchteschalen.\n4.3.1.4.1 Herstellung der Einlageproben\nDie Vermehrung des Virus erfolgt in Tabakpflanzen (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), in denen es sich\nsystemisch ausbreitet. Dazu werden die Tabakpflanzen bei 18 bis 22 °C unter Gewächshausbedin-\ngungen bis zum 5-Blattstadium herangezogen. Zur Inokulation werden 2 oder 3 untere Blätter mit\neinem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1) dünn eingepudert und die TMV-haltige Suspen-\nsion (Pflanzenpresssaft aus TMV-infizierten Tabakpflanzen) in 0,05 mol/l Phosphatpuffer nach Sö-\nrensen oder entsprechend (pH-Wert 7) auf die bestäubten Blätter aufgetragen. 2 bis 3 Wochen nach\nder Inokulation können dann virushaltige Blätter mit mosaikartigen Verfärbungen für die Untersu-\nchungen verwendet werden.\nJede in den Kompostierungsprozess zur Hygienisierung eingeschleuste Probe enthält 10 g TMV-\ninfizierte Tabakblätter (Nicotiana tabacum „Samsun“ ), die in ein rottebeständiges Gazesäckchen\n(Maschenweite 1 x 1 mm) gefüllt werden. Damit die Rottebedingungen auf die TMV-infizierten\nTabakblätter einwirken können, ist das Gazesäckchen der Einlageprobe vollständig mit Kompost-\nrohmaterial zu umgeben.\n7\n) Methode nach „Internationale Vorschriften für die Prüfung von Saatgut, Seed Science and Technology 21, Supplement, Internationale Vereinigung\nfür die Prüfung von Saatgut“ (ISTA – International Seed Testing Association, Hrsg.), 1993; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen\nNationalbibliothek in Leipzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                  653\nEs sind Positivkontrollen aus 10 g mit TMV-infizierten Tabakblättern (Nicotiana tabacum „Samsun“ )\nderselben Charge herzustellen, die bei –18 °C aufbewahrt werden.\n4.3.1.4.2 Nachweis der Infektiosität durch einen Biotest\nDie Inaktivierung der durch den Hygienisierungsprozess der thermophilen Kompostierung geleiteten\nErregerproben wird durch einen Biotest nach folgender beschriebener Methode untersucht.\nProbenaufarbeitung\nNach Beendigung des hygienisierenden Verfahrensschritts (z. B. Entnahme nach Beendigung der\nProzessprüfung auf einer thermophilen Kompostierungsanlage) wird die TMV-Erregerprobe von\neventuell vorhandenen nicht verrotteten groben Bestandteilen befreit. Unter Zusatz von 30 ml Phos-\nphatpuffer nach Sörensen oder entsprechend (0,05 mol/l; pH-Wert 7) wird die Probe in einem Mörser\nzerkleinert. Die Probensuspension wird auf die Filtriergaze gegeben und ausgepresst. Der Proben-\nextrakt wird in ein verschließbares Glas- oder Kunststoffgefäß überführt.\nMit den mitgeführten Positiv-Kontrollproben wird in gleicher Weise verfahren.\nBiotest\nAls Nachweis für die Infektion werden die Extrakte aus den Proben und aus den Kontrollen auf\nBlätter der Testpflanze (Nicotiana glutinosa L.) aufgetragen. Der Biotest wird an Nachweispflanzen\ndurchgeführt, die sich im 6 – 8-Blattstadium befinden.\nFür die Inokulation der 12 reisolierten TMV-Erregerproben werden insgesamt 12 Nachweispflanzen\nbenötigt, wobei je Prüfbereich vier Proben an vier Pflanzen getestet werden.\nAn den Nachweispflanzen werden die Vegetationsspitze und die unteren älteren Blätter entfernt, so\ndass jeweils vier voll ausgebildete Blätter für die Inokulation an den Pflanzen verbleiben. Für die\nbessere Vergleichbarkeit bei Lokalläsionen an Pflanzen mit Blättern unterschiedlicher Größe und\nunterschiedlichen Alters ist das lateinische Quadrat als Versuchsanordnung zu wählen. Vorausset-\nzung hierfür ist die gleiche Anzahl an TMV-Proben, Testpflanzen und Blättern. Bei der Prozessprü-\nfung werden die drei charakteristischen Prüfbereiche des Rottekörpers in jeweils vierfacher Wieder-\nholung überprüft. Das folgende Schema verdeutlicht die Versuchsanordnung der Halbblattmethode\nunter Einbeziehung der Positiv-Kontrollprobe (P) für die vier zu prüfenden TMV-Proben (A, B, C, D)\neines Prüfbereichs:\nPflanze 1             Pflanze 2             Pflanze 3             Pflanze 4\nBlatthälfte           Blatthälfte           Blatthälfte           Blatthälfte\nBlatt-         (aus Richtung         (aus Richtung         (aus Richtung         (aus Richtung\nposition          Blattspitze)          Blattspitze)          Blattspitze)          Blattspitze)\nlinks          rechts links          rechts links          rechts links          rechts\n1. Blatt         A               P     P              D      C               P     P               B\n2. Blatt         B               P     P               A     D               P     P              C\n3. Blatt         C               P     P               B     A               P     P              D\n4. Blatt         D               P     P              C      B               P     P               A\nDie Blätter können im Hinblick auf die durchzuführenden Behandlungen auf der Blattunterseite mit\neinem wasserfesten Filzstift gekennzeichnet werden. Zuerst wird immer die Untersuchungsprobe\naufgetragen und anschließend die Kontrollprobe.\nDann werden die Blätter der Nachweispflanzen mit einem Gemisch aus Karborund und Bentonit (1:1)\ndünn eingepudert. Die Proben- und Kontrollextrakte werden mit einem Wattestäbchen auf die Blätter\naufgetragen, wobei die bestäubten Blatthälften mit dem Extrakt zweimal gleichmäßig mit leichtem\nDruck und mit Handbewegungen, die von der Mittelader zum Blattrand verlaufen, bestrichen wer-\nden. Dabei wird das Blatt mit einer Hand von der Blattunterseite her unterstützt.\nSofort nach der Behandlung werden die Tabakblätter direkt am Spross abgeschnitten und die an-\nhaftenden Karborund-/Bentonit-Reste von der Blattoberfläche mit Leitungswasser vollständig ent-\nfernt (Sprühflasche oder Brause). Für die Inkubation werden die behandelten Blätter entweder in ein\nmit Wasser gefülltes Gefäß gestellt oder in entsprechende Feuchteschalen gelegt. Im Anschluss\nwerden die behandelten Blätter bis zur Symptomausbildung in eine Klimakammer oder ein klima-\ntisiertes Gewächshaus bei 22 bis 25 °C gestellt. Während des Inkubationszeitraums werden die\nbehandelten Blätter täglich für 16 Stunden beleuchtet (Belichtungsstärke mindestens 2 000 Lux).\nSpätestens 5 Tage nach der Inokulation sind die Infektionsherde in Form von nekrotischen Lokal-\nläsionen deutlich zu erkennen. Hierbei handelt es sich um kleine runde Flecken von 2 bis 3 mm\nDurchmesser, deren Zentren aus abgestorbenem Gewebe bestehen.","654                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nBewertung der Ergebnisse\nFür die Bewertung werden die gebildeten Läsionen einer jeden Blatthälfte getrennt ausgezählt. Die\nAuswertung erfolgt durch Addition der Läsionen der jeweiligen vier Blatthälften, die jeweils mit der\nProben- und Kontrolllösung inokuliert worden sind. Die Restinfektiosität der Erregerproben wird\nprozentual in Relation zur Positiv-Kontrolle ausgedrückt.\nFür jede einzelne Erregerprobe (Wiederholung) wird die relative Restinfektion auf vier inokulierten\nTabakblättern nach folgender Formel zusammengefasst:\nRestinfektion\n[relativ]            B1 (LE x 100)/LK + B2 (LE x 100)/LK + B3 (LE x 100)/LK + B4 (LE x 100)/LK\n=\nje Erregerprobe                                          兺 inokulierter Tabakblätter\n(Wiederholung)\nB1 = inokuliertes Blatt der ersten Pflanze\nB2 = inokuliertes Blatt der zweiten Pflanze\nB3 = inokuliertes Blatt der dritten Pflanze\nB4 = inokuliertes Blatt der vierten Pflanze\nLE = Läsionszahl der Erregerprobe\nLK = Läsionszahl der Positiv-Kontrollprobe\nDie Restinfektion [Relativwert] des Erregers Tabakmosaikvirus für einen Prüfbereich ergibt sich aus\ndem arithmetischen Mittel der relativen Restinfektionen aller Wiederholungen (Erregerproben) des\njeweiligen Prüfbereichs:\nRestinfektion\n=\n兺 Restinfektion [relativ] je Erregerprobe (Wiederholung)\n[relativ]\nje Prüfbereich8)\n兺 Wiederholung je Prüfbereich\nIst die Restinfektion [Relativwert] je Prüfbereich ≤ 4 %, so ist die Prüfung bestanden.\n4.3.2        Prüfungen der hygienisierten Bioabfälle\nBei der Prüfung der hygienisierten Bioabfälle in der Phytohygiene wird der Gehalt an keimfähigen\nSamen und austriebsfähigen Pflanzenteilen im hygienisierend behandelten Material mit der Kulti-\nvierungsmethode bestimmt.\nDie Prüfung wird mit Material aus einer gut durchmischten Sammelprobe (ca. 3 kg) durchgeführt. Die\nSammelmischprobe setzt sich aus mindestens fünf verschiedenen Teilproben einer Charge des\nhygienisierend behandelten, gemäß Nummer 3.3 zu untersuchenden Materials zusammen.\nProbenvorbehandlung\nDas Volumengewicht und der Salzgehalt des Prüfsubstrats sind zu bestimmen. Bei Komposten wird\ndie Originalprobe < 10 mm gesiebt. Zu nasse und nicht siebfähige Komposte werden vorgetrocknet\n(Lufttrocknung). Pasteurisierte Materialien und flüssige Gärrückstände werden ungesiebt und als\nflüssiges Prüfsubstrat verwendet.\nBenötigte Materialien\n– Kunststoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Versuchsbehältnisse,\n– Gießmatten,\n– Nadellochfolie,\n– geeignetes Mischsubstrat (z. B. schwach zersetzter Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk\npro Liter, welches frei von keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen ist).\nDurchführung\n3 l gesiebtes (FS < 10 mm) Prüfsubstrat werden für feste Proben und 0,5 l flüssiges Prüfsubstrat für\nflüssige Proben eingesetzt. Nach Bestimmung des Salzgehaltes9) wird das Prüfsubstrat mit einer\ngeeigneten Mischkomponente (KCl-Gehalt = 0 g/l) so verdünnt, dass die Prüfmischung einen Salz-\ngehalt von < 2 g KCl pro Liter aufweist. Als Mischkomponente, die frei von keimfähigen Samen und\naustriebsfähigen Pflanzenteilen sein muss, eignet sich Hochmoortorf mit ca. 4 g kohlensaurem Kalk\npro Liter. Die Prüfmischung wird in einer Schichtdicke von ca. 10 mm in Versuchsschalen (Kunst-\n8\n) Einlagebereich bei Prozessprüfungen von Kompostierungsverfahren: Rand, Kern, Basis.\n9\n) Methode nach Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Kapitel III. C 2, Bundesgütege-\nmeinschaft Kompost e. V. (Hrsg.), 5. Auflage 2006, Selbstverlag, Köln; archivmäßig gesichert niedergelegt bei der Deutschen Nationalbibliothek in\nLeipzig.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012          655\nstoffschalen mit Bodenlochung oder gleichwertige Behältnisse, die mit einer Gießmatte und einer\nNadellochfolie als Verschmutzungsschutz ausgelegt sind) gleichmäßig ausgebracht, leicht ange-\ndrückt und durch Gießen auf volle Wasserkapazität gebracht. Danach werden die Versuchsbehält-\nnisse über einen Zeitraum von 15 Tagen bei einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1 000 Lux\nund einer Temperatur von 18 bis 20 °C ohne direkte Sonneneinstrahlung belassen. Der Wasserver-\nlust wird regelmäßig durch Überbrausen ausgeglichen. Um eine Austrocknung zu vermeiden, sollen\ndie Schalen mit Glas- oder Kunststoffscheiben so abgedeckt werden, dass ein Luftaustausch\nweiterhin möglich ist.\nBerechnung\nNach 15 Tagen Kulturdauer werden die aufgelaufenen Pflanzen gezählt und ihre Anzahl wird, bezo-\ngen auf einen Liter Prüfsubstrat, auf 2 Kommastellen genau angegeben.\nDie Prüfung der hygienisierten Bioabfälle ist in der Phytohygiene erfolgreich abgeschlossen, wenn\nder Gehalt an keimfähigen Samen und austriebsfähigen Pflanzenteilen maximal 2 pro Liter Prüfsub-\nstrat ist.“\n19. Anhang 3 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift werden nach den Wörtern „Anhang 3“ die Wörter „(zu § 4 Absatz 9)“ eingefügt.\nb) Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:\naa) Die Sätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:\n„Die Probenahme fester unbehandelter oder behandelter Bioabfälle erfolgt nach DIN EN 12579 (Aus-\ngabe Januar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenahme.\nFür flüssige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in Anlehnung an\nDIN 51750-1 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Allgemeines, und an\nDIN 51750-2 (Ausgabe Dezember 1990), Prüfung von Mineralölen; Probenahme; Flüssige Stoffe.“\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Für pastöse und schlammige unbehandelte oder behandelte Bioabfälle erfolgt die Probenahme in\nAnlehnung an DIN EN ISO 5667-13 (Ausgabe August 2011) Wasserbeschaffenheit – Probenahme –\nTeil 13: Anleitung zur Probenahme von Schlämmen.“\nc) Nummer 1.2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 3 werden die Wörter „DIN 38414, Teil 2 (Ausgabe November 1985)4)“ durch die Wörter\n„DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenher-\nstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des\nFeuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte,“ ersetzt.\nbb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\n„Für die Bestimmung des Glühverlustes werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13040 (Ausgabe Feb-\nruar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Probenherstellung für chemische und\nphysikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des Feuchtigkeitsgehaltes und\nder Laborschüttdichte, auf eine Korngröße < 2 Millimeter zerkleinert.“\ncc) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:\n„Für die Bestimmung der Schwermetallgehalte werden feste Bioabfälle gemäß DIN EN 13650 (Ausgabe\nJanuar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion von in Königswasser lös-\nlichen Elementen, auf eine Korngröße < 0,5 Millimeter zerkleinert.“\ndd) Der neue Satz 7 wird wie folgt gefasst:\n„Feste Teilproben werden auf eine Korngröße < 10 Millimeter zerkleinert, homogenisiert und durch ein\nSieb mit der Maschenweite 10 Millimeter gesiebt; der Siebdurchgang wird für die Untersuchungen\nverwendet.“\nd) In Nummer 1.3.1 werden in Satz 1 die Wörter „DIN ISO 11465 (Ausgabe Dezember 1996)4)“ durch die\nWörter „DIN EN 13040 (Ausgabe Februar 2007), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Proben-\nherstellung für chemische und physikalische Untersuchungen, Bestimmung des Trockenrückstands, des\nFeuchtigkeitsgehaltes und der Laborschüttdichte“ ersetzt.\ne) In Nummer 1.3.2 werden in Satz 1 die Wörter „DIN 19684, Teil 3 (Ausgabe Februar 1977)4)“ durch die\nWörter „DIN EN 13039 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestim-\nmung des Gehaltes an organischer Substanz und Asche“ ersetzt.\nf) In Nummer 1.3.3 wird in Satz 1 die Angabe „5 Millimeter“ durch die Angabe „10 Millimeter“ und werden die\nWörter „Methodenbuch zur Analyse von Kompost1)“ durch die Wörter „Methodenbuch zur Analyse\norganischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate1)“ ersetzt.\ng) Nummer 1.3.4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 2 werden die Wörter „Methodenbuch Bd. I, Die Untersuchung von Böden5)“ durch die Wörter\n„DIN EN 13037 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Bestim-\nmung des pH-Wertes,“ ersetzt.","656              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nbb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch folgenden Satz ersetzt:\n„Der Salzgehalt wird gemäß DIN EN 13038 (Ausgabe Februar 2000), Bodenverbesserungsmittel und\nKultursubstrate – Bestimmung der elektrischen Leitfähigkeit, bestimmt.“\nh) Nummer 1.3.5 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „DIN 38414, Teil 7 (Ausgabe Januar 1983)4)“ durch die Wörter\n„DIN EN 13650 (Ausgabe Januar 2002), Bodenverbesserungsmittel und Kultursubstrate – Extraktion\nvon in Königswasser löslichen Elementen,“ ersetzt.\nbb) Nach Satz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst:\n„Schwermetall                                            Untersuchungsmethode(n)\nBlei                                 DIN   38406, Teil 6 (Ausgabe Juli 1998)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nCadmium                              DIN   EN ISO 5961 (Ausgabe Mai 1995)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nChrom                                DIN   EN 1233 (Ausgabe August 1996)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nKupfer                               DIN   38406, Teil 7 (Ausgabe September 1991)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nNickel                               DIN   38406, Teil 11 (Ausgabe September 1991)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)\nQuecksilber                          DIN EN 1483 (Ausgabe Juli 2007)\nDIN EN 12338 (Ausgabe Oktober 1998)\nZink                                 DIN   38406, Teil 8 (Ausgabe Oktober 2004)\nDIN   EN ISO 11885 (Ausgabe April 1998)\nDIN   ISO 11047 (Ausgabe Mai 2003)\nDIN   EN ISO 17294-2 (Ausgabe Februar 2005)“.\ncc) Nach der Tabelle wird die mit „*)“ bezeichnete Fußnote mit allen Angaben gestrichen.\ni) In Nummer 2 wird in Satz 2 die Endnotennummerierung „6)“ durch die Endnotennummerierung „2)“ ersetzt.\nj) Nummer 3 wird aufgehoben.\nk) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.\nl) In der neuen Nummer 3 wird in Satz 1 die Endnotennummerierung „7)“ durch die Endnotennummerierung\n„3)“ ersetzt.\nm) Die neue Nummer 4 wird wie folgt gefasst:\n„Die im Abschnitt 1 genannten DIN-Normen wurden in der Beuth-Verlag GmbH, Berlin und Köln, veröffent-\nlicht und sind beim Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.\nDas in Nummer 1.3.3 genannte Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesse-\nrungsmittel und Substrate wurde im Selbstverlag der Bundesgütegemeinschaft Kompost e. V., Köln, ver-\nöffentlicht und ist bei der Deutschen Nationalbibliothek in Leipzig archivmäßig gesichert niedergelegt.“\nn) Nach der neuen Nummer 4 werden die Endnoten 1) bis 7) durch die folgenden Endnoten 1) bis 3) ersetzt:\n„ 1) Methodenbuch zur Analyse organischer Düngemittel, Bodenverbesserungsmittel und Substrate, Bundesgütegemeinschaft Kompost\ne. V. (Hrsg.), 5. Auflage September 2006, Selbstverlag, Köln.\n2\n)  Zur Ermittlung siehe insbesondere DIN ISO 5725 Genauigkeit (Richtigkeit und Präzision) von Messverfahren und Messergebnissen\n–   Teil 1: Allgemeine Grundlagen und Begriffe (DIN ISO 5725-1, Berichtigte Ausgabe September 1998),\n–   Teil 2: Grundlegende Methode für Ermittlung der Wiederhol- und Vergleichpräzision eines vereinheitlichten Messverfahrens\n(DIN ISO 5725-2, Ausgabe Dezember 2002),\n–   Teil 3: Präzisionsmaße eines vereinheitlichten Messverfahrens unter Zwischenbedingungen (DIN ISO 5725-3, Ausgabe Februar\n2003),\n–   Teil 4: Grundlegende Methoden für die Ermittlung der Richtigkeit eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-4, Aus-\ngabe Januar 2003),","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                                     657\n–  Teil 5: Alternative Methoden für die Ermittlung der Präzision eines vereinheitlichten Messverfahrens (DIN ISO 5725-5, Ausgabe\nNovember 2002).\n3\n)  Siehe insbesondere:\n–  AQS – analytische Qualitätssicherung, Rahmenempfehlungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) für Wasser-, Ab-\nwasser- und Schlammuntersuchungen, Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (Hrsg.), Erich Schmidt Verlag, Berlin, April 2006,\n–  Richtlinie zur analytischen Qualitätssicherung in der Wasseranalytik, DIN V ENV ISO 13530 (Ausgabe Oktober 1999).“\n20. Folgender Anhang 4 wird angefügt:\n„Anhang 4\n(zu § 11 Absatz 2)\nLieferschein gemäß § 11 Absatz 2 der Bioabfallverordnung\nDer Lieferschein ist vom Bioabfallbehandler oder Gemischhersteller (§ 11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) bzw. bei\nunbehandelten Bioabfällen vom Entsorgungsträger, Erzeuger oder Besitzer (§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3\nund Satz 2) auszustellen; das Original ist bis zum Bewirtschafter der Aufbringungsfläche (§ 11 Absatz 2 Satz 2\nNummer 2) weiterzugeben. Eine Kopie (Aussteller und Zwischenabnehmer) und das Original (Bewirtschafter\nder Aufbringungsfläche) des jeweils vollständig ausgefüllten Lieferscheines ist 10 Jahre lang aufzubewahren.\nAussteller des Lieferscheines                                          Lieferschein-Nr.:                  Lieferschein-Datum:\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bzw. § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3\nund Satz 2) – Name und Anschrift:                                      Chargennummer des                  Höchstzulässige\nBioabfalls/Gemischs                Aufbringungsmenge\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):        (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 8)\nt TM/ha/3 Jahre:\nAbgegebene Menge in t              ⃞   20    ⃞ 30\n(§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3):        ⃞\nFalls Zwischenabnehmer (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)                      Bewirtschafter der Aufbringungsfläche\n(ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem                        (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2) – Name und Anschrift:\nBlatt) – Name und Anschrift:\nAbgabe (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) als                                  Beschreibung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4) der\nunbehandelter Bioabfall                                           ⃞    unvermischt verwendeten Materialien\nhygienisierend behandelter Bioabfall                              ⃞    ist beigefügt                                                 ⃞\nbiologisch stabilisierend behandelter Bioabfall                   ⃞    oder\nbehandelter Bioabfall                                             ⃞    siehe Düngemittelkennzeichnung                                ⃞\nGemisch                                                           ⃞    Auflistung anderer als in Anhang 1 Nr. 1\n(Gemisch mit Bioabfällen wie vorstehend angekreuzt)                    genannter Bioabfälle (§ 6 Abs. 2) ist beigefügt               ⃞\nErgebnisse der Untersuchungen Bioabfälle oder Gemische (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6)\nProbenahme-Datum:                                                       Analysen-Nr.:\nBlei                                 mg/kg TM                          pH-Wert\nCadmium                              mg/kg TM                          Salzgehalt                         mg KCl/100 g FM\nChrom                                mg/kg TM                          OS als Glühverlust                 Gew. % TM\nKupfer                               mg/kg TM                          Trockenrückstand                   Gew. %\nNickel                               mg/kg TM                          Fremdstoffe:\nQuecksilber                          mg/kg TM                          – Glas, Kunststoff,\nMetall > 2 mm                    Gew. % TM\nZink                                 mg/kg TM                          – Steine > 10 mm                   Gew. % TM\nBegründung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6), wenn bei unbehandelten, hygienisierend oder biologisch\nstabilisierend behandelten Bioabfällen einzelne Untersuchungen der Parameter nach § 4 Abs. 5\nSatz 1 Nr. 2 nicht durchführbar sind, ist beigefügt.                                                                               ⃞","658            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nUntersuchungsstelle Prüfung Schadstoffe und weitere           Untersuchungsstelle Prüfung der hygienisierten Bioab-\nParameter (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und               fälle (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 7) – Name und Anschrift:\nAnschrift:\nProbenahme-Datum:\nAnalysen-Nr.:\nDer Aussteller versichert, dass die Anforderungen\na) zur seuchen- und phytohygienischen Unbedenklichkeit nach § 3 Abs. 2 und 3 sowie\nb) an die Schwermetallgehalte nach § 4 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 2 Satz 2,\neingehalten sind (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5).\nBioabfälle/Gemisch für die Aufbringung auf Grünlandflächen und auf mehrschnittigen Feldfutterflächen\nzulässig (§ 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 9)                                                                              ⃞\nErgebnisse der Bodenuntersuchung\n(§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)\nKeine Bodenuntersuchung erforderlich (§ 9 Abs. 2 Satz 4)                                                       ⃞\nBodenuntersuchung gemäß Klärschlammverordnung ist beigefügt (§ 9 Abs. 2 Satz 3)                                ⃞\nProbenahme-Datum:                                              Analysen-Nr.:\nBlei                             mg/kg TM                     Bodenart Ton              ⃞\nCadmium                          mg/kg TM                     Bodenart Lehm             ⃞\nChrom                            mg/kg TM                     Bodenart Sand             ⃞\nKupfer                           mg/kg TM                     pH-Wert\nNickel                           mg/kg TM\nQuecksilber                      mg/kg TM\nZink                             mg/kg TM\nUntersuchungsstelle Bodenuntersuchung (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines\nauszufüllen) – Name und Anschrift:\nAufbringungsfläche (§ 11 Abs. 2a Satz 2; vom Bewirtschafter im Original des Lieferscheines auszufüllen)\n(ggf. weitere Aufbringungsflächen auf zusätzlichem Blatt)\nGemarkung                                                 Flur                              Flurstücks-Nr.\noder alternativ Schlagbezeichnung                                                                  Größe         ha\n/\nDatum der Annahme\nDatum der Abgabe und         Falls Zwischenabnehmer, Datum der Annahme/                     und Unterschrift des\nUnterschrift des             Weitergabe und Unterschrift                                    Bewirtschafters der\nAusstellers                  (ggf. weitere Zwischenabnehmer auf zusätzlichem Blatt)         Aufbringungsfläche\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012                 659\nArtikel 2                                                       Artikel 4\nÄnderung der Tierische                                              Änderung der\nNebenprodukte-Beseitigungsverordnung                                      Bioabfallverordnung\nDie Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverord-              § 13 der Bioabfallverordnung vom 21. September\nnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt       1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 1 dieser\ndurch Artikel 5 Absatz 38 des Gesetzes vom 24. Februar      Verordnung geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n2012 (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                                          „§ 13\n1. § 5 Absatz 5 wird aufgehoben.                                                 Ordnungswidrigkeiten\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\n2. In § 13 Absatz 2 und § 14 Absatz 2 werden jeweils\nNummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\ndie Wörter „Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 2 der Bioabfall-\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\nverordnung und an die indirekte Prozessprüfung\nnach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung“           1. entgegen § 3 Absatz 1 oder § 3a Absatz 1 Satz 1\ndurch die Wörter „Anhang 2 Nummer 2.2.3.1 der                  Bioabfall einer Behandlung nicht, nicht richtig oder\nBioabfallverordnung und an die Prozessüberwa-                  nicht rechtzeitig zuführt,\nchung nach Anhang 2 Nummer 2.2.3.4 der Bioabfall-          2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine hygienisierende\nverordnung“ ersetzt.                                           Behandlung nicht oder nicht richtig durchführt,\n3. In § 17 Absatz 2 und § 18 Absatz 2 werden jeweils          3. entgegen § 3b Absatz 1 Satz 1 Bioabfall verbringt,\ndie Wörter „Anhang 2 Nr. 2.1 Abs. 1 der Bioabfall-         4. entgegen § 3b Absatz 2 Satz 2 einen dort genann-\nverordnung und an die indirekte Prozessprüfung                 ten Betriebsbereich nicht oder nicht richtig trennt,\nnach Anhang 2 Nr. 2.2.2 der Bioabfallverordnung“\ndurch die Wörter „Anhang 2 Nummer 2.2.2.1 der              5. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1\nBioabfallverordnung und an die Prozessüberwa-                  Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,\nchung nach Anhang 2 Nummer 2.2.2.3 der Bioabfall-          6. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1,\nverordnung“ ersetzt.                                           auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-\n4. In § 21 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „End-                mer 2 und Satz 2, oder § 5 Absatz 3 Satz 1 oder\nprüfung der behandelten Bioabfälle nach den Num-               Absatz 4 Satz 1 eine Untersuchung nicht oder nicht\nmern 2.2.3 und 2.3.1.2 des Anhangs 2 der Bioabfall-            rechtzeitig durchführen lässt,\nverordnung“ durch die Wörter „Prüfungen der hygie-         7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2a oder\nnisierten Bioabfälle nach den Nummern 3.3 und                  § 7 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall oder ein Gemisch auf-\n4.2.2 des Anhangs 2 der Bioabfallverordnung“ er-               bringt,\nsetzt.                                                     8. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bioab-\n5. In § 23 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§§ 4, 5             fall oder ein Gemisch aufbringt,\nund 6 Abs. 1 der Bioabfallverordnung“ durch die            9. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und Klär-\nWörter „§§ 4 und 5, § 6 Absatz 1, 2a, 2b und 3 sowie           schlamm auf derselben Fläche aufbringt,\n§ 8 der Bioabfallverordnung“ ersetzt.\n10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Absatz 2\n6. § 28 Absatz 1 Nummer 5a wird aufgehoben.                       Satz 5 zuwiderhandelt oder\n11. ohne Zustimmung nach § 9a Absatz 1 Satz 1 Bio-\nArtikel 3                                 abfall abgibt oder aufbringt.\nÄnderung der                               (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2\nDüngemittelverordnung                       Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\nwer vorsätzlich oder fahrlässig\n§ 9 Absatz 3 der Düngemittelverordnung vom 16. De-\nzember 2008 (BGBl. I S. 2524), die zuletzt durch Arti-        1. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 6 die Behörde nicht,\nkel 1 der Verordnung vom 14. Dezember 2009 (BGBl. I               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nS. 3905) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:             informiert,\n„(3) Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate        2. entgegen\nund Pflanzenhilfsmittel, zu deren Herstellung                     a) § 3 Absatz 8 Satz 2, auch in Verbindung mit § 10\nAbsatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 oder Ab-\n1. Klärschlämme nach Anlage 2 Tabelle 7 Zeile 7.4.3,\ndie einen Grenzwert nach Anlage 2 Tabelle 1.4 über-                satz 4,\nschreiten, jedoch einen nach der Klärschlammver-               b) § 3 Absatz 8 Satz 3 oder\nordnung für denselben Schadstoff geltenden Grenz-              c) § 4 Absatz 9 Satz 2, auch in Verbindung mit § 5\nwert einhalten, oder                                               Absatz 2 Satz 2 oder § 10 Absatz 3 Satz 1 Num-\n2. andere Stoffe, die der Bioabfallverordnung unter-                  mer 2 und Satz 2,\nliegen und die einen Grenzwert nach Anlage 2 Ta-               ein Untersuchungsergebnis, eine Aufzeichnung\nbelle 1.4 überschreiten, jedoch einen nach der Bio-            oder eine Dokumentation nicht, nicht vollständig\nabfallverordnung für denselben Schadstoff gelten-              oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nden Grenzwert einhalten,\n3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 4 oder § 4 Absatz 9\nverwendet werden, dürfen noch bis zum 31. Dezember                Satz 4 ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht rich-\n2014 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.“                tig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermit-","660              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\ntelt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder                   hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig weiterleitet,                                          nicht rechtzeitig übersendet oder eine Ausfertigung\n4. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht,                          des Lieferscheines nicht oder nicht mindestens\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig                  zehn Jahre lang aufbewahrt,\nmacht,                                                               9. entgegen § 11 Absatz 2a Satz 2 eine Kopie des\n5. entgegen                                                                 Lieferscheines einer dort genannten Behörde nicht,\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\na) § 11 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit\nübersendet oder\n§ 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2,\n10. entgegen § 11 Absatz 3a Satz 6 eine Dokumenta-\nb) § 11 Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5, jeweils auch in\ntion nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nVerbindung mit Absatz 1a Satz 2, oder\nrechtzeitig vorlegt.“\nc) § 11 Absatz 1a Satz 1\ndort genannte Materialien nicht, nicht richtig oder                                            Artikel 5\nnicht vollständig auflistet,                                                       Bekanntmachungserlaubnis\n6. entgegen § 11 Absatz 1b Satz 2, auch in Verbin-                        Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\ndung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und                         und Reaktorsicherheit kann den Wortlaut der Bioabfall-\nSatz 2, eine Liste oder eine Unterlage nicht oder                  verordnung in der vom 1. August 2012 geltenden Fas-\nnicht mindestens zehn Jahre lang aufbewahrt,                       sung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.\n7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 11 Absatz 1b\nSatz 3, auch in Verbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1                                            Artikel 6\nNummer 3 und Satz 2, zuwiderhandelt,                                                        Inkrafttreten\n8. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 oder                         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nAbsatz 2a Satz 1 oder Satz 3, jeweils auch in Ver-                 und 3 am 1. Mai 2012 in Kraft.\nbindung mit § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und\nSatz 2, einen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht                 (2) Artikel 1 Nummer 10 und 20 tritt am 1. August\nvollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, eine                2012 in Kraft.\nKopie des Lieferscheines einer dort genannten Be-                      (3) Artikel 4 tritt am 1. Juni 2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 23. April 2012\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}