{"id":"bgbl1-2012-17-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":17,"date":"2012-04-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/17#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-17-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_17.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes","law_date":"2012-04-20T00:00:00Z","page":606,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["606             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die elektromagnetische\nVerträglichkeit von Betriebsmitteln, des Gesetzes über Funkanlagen\nund Telekommunikationsendeinrichtungen sowie des Luftverkehrsgesetzes\nVom 20. April 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Ab-\nsen:                                                                   satz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erheben-\nden Gebühren näher zu bestimmen und dabei\nArtikel 1                                    feste Sätze auch in Form von Gebühren nach\nZeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,\nDas Gesetz über die elektromagnetische Verträglich-\nkeit von Betriebsmitteln vom 26. Februar 2008 (BGBl. I             2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren\nS. 220), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli                 anzuordnen und\n2009 (BGBl. I S. 2409) geändert worden ist, wird wie               3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-\nfolgt geändert:                                                        aufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                       (3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur\na) Der Wortlaut von Satz 1 wird Absatz 1.                       Deckung des Verwaltungsaufwands erhoben.\nZur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind\nb) Der Wortlaut von Satz 2 wird Absatz 2 und wird               die Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen\nwie folgt gefasst:                                           Grundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zu-\n„(2) Entsprechend gelten jedoch                           rechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere\nPersonal- und Sachkosten sowie kalkulatorische\n1. im Fall des Satzes 1 Nummer 1 die §§ 14\nKosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des\nbis 19,\nVerwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.\n2. in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2, 3 und 5                 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nder § 14 Absatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 17             Technologie kann die Ermächtigung nach Ab-\nsowie                                                     satz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n3. im Fall des Satzes 1 Nummer 4 der § 14 Ab-                stimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicher-\nsatz 6 bis 12 und die §§ 15 bis 19.“                      stellung der Einvernehmensregelung auf die Bun-\n2. In § 6 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 2                desnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverord-\noder 3 Satz 1 und 2“ gestrichen.                                nung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und\nihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit\n3. § 17 wird wie folgt geändert:                                   dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                     nologie und dem Bundesministerium der Finan-\nzen.“\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-\nfasst:                                           4. In der Anlage 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die An-\ngabe „§ 10 Absatz 1“ durch die Angabe „§ 9 Ab-\n„Die Bundesnetzagentur erhebt für die fol-           satz 1“ ersetzt.\ngenden Amtshandlungen Gebühren und Aus-\nlagen:“.                                                                  Artikel 2\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                     Das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunika-\n„2. Maßnahmen zur Störungsermittlung oder        tionsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I\n-beseitigung nach § 14 Absatz 6 und 7        S. 170), das zuletzt durch § 22 Absatz 1 des Gesetzes\ngegenüber den Betreibern von Betriebs-       vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) geändert worden\nmitteln, die schuldhaft entgegen den Vor-    ist, wird wie folgt geändert:\nschriften aus der nach § 6 Absatz 3 in       1. In § 1 Absatz 4 werden die Nummern 4 bis 6 durch\nKraft getretenen Rechtsverordnung oder           folgende Nummer 4 ersetzt:\ndie entgegen den Vorschriften des § 6\n„4. luftverkehrsrechtliche Vorschriften über Anforde-\nAbsatz 1, § 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 1\nrungen an Geräte im Sinne des § 2 Nummer 1\nbetrieben werden,“.\ndieses Gesetzes sowie über die Prüfung, Zulas-\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4             sung und Überwachung von Geräten zur Ge-\nersetzt:                                                      währleistung eines sicheren Flugbetriebs.“\n„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und      2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-\nTechnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen              satz 1 bis 4 des Gesetzes über die elektromagne-\nmit dem Bundesministerium der Finanzen, durch             tische Verträglichkeit von Geräten“ durch die Wörter\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des            „§ 7 des Gesetzes über die elektromagnetische Ver-\nBundesrates bedarf,                                       träglichkeit von Betriebsmitteln“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012               607\n3. In § 8 Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „nach                       (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nMaßgabe des Verwaltungskostengesetzes“ gestri-                    Technologie kann die Ermächtigung nach Ab-\nchen.                                                             satz 2 durch Rechtsverordnung, die nicht der Zu-\n4. § 15 wird wie folgt geändert:                                     stimmung des Bundesrates bedarf, unter Sicher-\nstellung der Einvernehmensregelung auf die Bun-\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:               desnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverord-\n„(2) Die Kosten für Maßnahmen im Rahmen                     nung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und\nder Marktaufsicht nach Absatz 1 Satz 1 und 2                   ihre Aufhebung bedarf des Einvernehmens mit\nzur Prüfung der Anforderungen nach § 3 werden,                 dem Bundesministerium für Wirtschaft und Tech-\nsoweit nicht bereits der Gebührentatbestand                    nologie und dem Bundesministerium der Finan-\nnach § 16 Absatz 1 Nummer 1 erfüllt ist, über                  zen.“\neinen Beitrag abgegolten. Beitragspflichtig sind\n6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:\nSenderbetreiber im Sinne von § 3 Nummer 10\ndes Gesetzes über die elektromagnetische Ver-                                        „§ 16a\nträglichkeit von Betriebsmitteln. Die Kalkulation,                                Vorverfahren\nErhebung und Verteilung des Beitrages erfolgen\ngleichermaßen wie bei der Umsetzung von § 19                  (1) Widerspruch und Klage gegen Entscheidun-\ndes Gesetzes über die elektromagnetische Ver-              gen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz\nträglichkeit von Betriebsmitteln.“                         haben keine aufschiebende Wirkung.\nb) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-                 (2) Für die Kosten des Vorverfahrens gilt § 146\nsätze 3 und 4.                                             des Telekommunikationsgesetzes entsprechend.“\n5. § 16 wird wie folgt geändert:                             7. § 17 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naa) Der Satzteil vor Nummer 1 wird wie folgt ge-               aa) In Nummer 5 wird das letzte Wort durch ein\nfasst:                                                         Komma ersetzt.\n„Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas,\nbb) In Nummer 6 wird der Punkt durch ein\nTelekommunikation, Post und Eisenbahnen\nKomma ersetzt.\nerhebt für die folgenden Amtshandlungen Ge-\nbühren und Auslagen:“.                                    cc) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 an-\nbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:                                gefügt:\n„1. Maßnahmen im Rahmen der Geräteprü-                         „7. einer auf Grund des § 12 erlassenen\nfung nach § 15 Absatz 1 in Verbindung                          Rechtsverordnung zuwiderhandelt, so-\nmit § 14 Absatz 1 bis 5 des Gesetzes über                      weit sie für einen bestimmten Tatbestand\ndie elektromagnetische Verträglichkeit                         auf diese Bußgeldvorschrift verweist.“\nvon Betriebsmitteln, wenn ein Verstoß ge-         b) In Absatz 2 wird das Wort „und“ durch ein\ngen die in den §§ 3, 7 oder 9 bis 13 be-              Komma ersetzt und wird nach der Angabe „5“\nstimmten Anforderungen vorliegt,“.                    die Angabe „und 7“ eingefügt.\nb) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 4\nersetzt:                                                                          Artikel 3\n„(2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und           § 32 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nTechnologie wird ermächtigt, im Einvernehmen           Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698),\nmit dem Bundesministerium der Finanzen, durch          das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August\nRechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des         2010 (BGBl. I S. 1126) geändert worden ist, wird wie\nBundesrates bedarf,                                    folgt geändert:\n1. die gebührenpflichtigen Tatbestände nach Ab-        1. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:\nsatz 1 sowie die Höhe der hierfür zu erheben-\nden Gebühren näher zu bestimmen und dabei                 „(5) Das Bundesministerium für Wirtschaft und\nfeste Sätze auch in Form von Gebühren nach             Technologie erlässt im Einvernehmen mit dem Bun-\nZeitaufwand oder Rahmensätze vorzusehen,               desministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nlung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustim-\n2. eine bestimmte Zahlungsweise der Gebühren               mung des Bundesrates bedarf, Bestimmungen über\nanzuordnen und\n1. den Kreis der Personen, die eines Flugfunkzeug-\n3. das Nähere zur Ermittlung des Verwaltungs-\nnisses bedürfen,\naufwands nach Absatz 3 Satz 2 zu bestimmen.\n(3) Die Gebühren nach Absatz 1 werden zur               2. den Erwerb von Flugfunkzeugnissen,\nDeckung des Verwaltungsaufwands erhoben.                   3. Berechtigungsausweisen und Bescheinigungen\nZur Ermittlung des Verwaltungsaufwands sind                    über den Nachweis von Kenntnissen der eng-\ndie Kosten, die nach betriebswirtschaftlichen                  lischen Sprache sowie\nGrundsätzen als Einzel- und Gemeinkosten zu-\n4. die Gebühren und Auslagen für die damit zusam-\nrechenbar und ansatzfähig sind, insbesondere\nmenhängenden Amtshandlungen.\nPersonal- und Sachkosten sowie kalkulatorische\nKosten, zugrunde zu legen. Die Vorschriften des            Absatz 1 Nummer 13 Satz 2 bis 5 gilt entspre-\nVerwaltungskostengesetzes gelten ergänzend.                chend.“","608              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 27. April 2012\n2. Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b eingefügt:                 Gemeinkosten zurechenbar und ansatzfähig sind,\n„(5b) Die Festlegung und Änderung von Gebüh-                   insbesondere Personal- und Sachkosten sowie kal-\nren nach Absatz 5 Satz 1 Nummer 4 bedürfen des                     kulatorische Kosten, zugrunde zu legen.“\nEinvernehmens mit dem Bundesministerium der\nFinanzen. Die Gebühren werden zur Deckung des                                          Artikel 4\nVerwaltungsaufwands erhoben. Zur Ermittlung des\nVerwaltungsaufwands sind die Kosten, die nach be-                 Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\ntriebswirtschaftlichen Grundsätzen als Einzel- und              Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 20. April 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}