{"id":"bgbl1-2012-16-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":16,"date":"2012-04-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/16#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-16-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_16.pdf#page=63","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Neuordnungsgesetz  LSV-NOG)","law_date":"2012-04-12T00:00:00Z","page":579,"pdf_page":63,"num_pages":24,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012                 579\nGesetz\nzur Neuordnung der Organisation der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\n(LSV-Neuordnungsgesetz – LSV-NOG)\nVom 12. April 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              Artikel 12 Änderung der Alterssicherung der Landwirte/\nsen:                                                                       Datenabgleichsverordnung\nArtikel 13 Folgeänderungen weiterer Gesetze und Verord-\nInhaltsübersicht                                        nungen\nArtikel 1  Gesetz zur Errichtung der Sozialversicherung für     Artikel 14 Inkrafttreten\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nArtikel 2  Gesetz zu Übergangsregelungen zur Errichtung der                              Artikel 1\nSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und                             Gesetz\nGartenbau\nzur Errichtung\nArtikel 3  Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nder Sozialversicherung für\nArtikel 4  Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der         Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nLandwirte\nArtikel 5  Änderung des Zweiten Gesetzes über die Kranken-                                   §1\nversicherung der Landwirte\nErrichtung\nArtikel 6  Änderung des Gesetzes zur Förderung der Ein-\nstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit      Zum 1. Januar 2013 wird als Träger für die landwirt-\nArtikel 7  Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nschaftliche Sozialversicherung eine bundesunmittel-\nbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbst-\nArtikel 8  Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch         verwaltung errichtet. Sie trägt den Namen „Sozialver-\nArtikel 8a Änderung des GKV-Versorgungsstrukturgesetzes         sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“.\nArtikel 9  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\n§2\nArtikel 10 Änderung der Verordnung zur Festlegung von\nHöchstgrenzen für die besoldungsrechtliche Ein-                             Zuständigkeit\nstufung der Dienstposten in der Geschäftsführung\nbundesunmittelbarer Körperschaften im Bereich der\nDie Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten\ngesetzlichen Unfallversicherung und der landwirt-    und Gartenbau ist zuständig für die Durchführung\nschaftlichen Sozialversicherung sowie von Ober-      der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alters-\ngrenzen für die Zahl der Beförderungsämter           sicherung der Landwirte, der landwirtschaftlichen Kran-\nArtikel 11 Änderung der Mitgliedsnummerverordnung-Land-         kenversicherung und der landwirtschaftlichen Pflege-\nwirtschaft                                           versicherung.","580             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\n§3                                                          §7\nEingliederung der                           Altersrückstellungen, Verordnungsermächtigung\nTräger der landwirtschaftlichen Sozial-                 (1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-\nversicherung und des Spitzenverbandes                ten und Gartenbau bildet für die bei ihr Beschäftigten,\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung            denen eine Anwartschaft auf Versorgung nach beamten-\n(1) Die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften,     rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen gewährleis-\ndie landwirtschaftlichen Alterskassen, die landwirt-        tet wird, zweckgebundene Altersrückstellungen. Dies\nschaftlichen Krankenkassen, die landwirtschaftlichen        gilt nicht für die Beschäftigten, für die bereits Alters-\nPflegekassen (bisherige Träger der landwirtschaftlichen     rückstellungen auf der Grundlage der §§ 172c und 219a\nSozialversicherung) sowie der Spitzenverband der            des Siebten Buches Sozialgesetzbuch gebildet werden.\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung werden am           Die Altersrückstellungen umfassen Versorgungsaus-\n1. Januar 2013 in die Sozialversicherung für Landwirt-      gaben für Versorgungsbezüge und Beihilfen. Die Ver-\nschaft, Forsten und Gartenbau eingegliedert.                pflichtung besteht auch, wenn die Sozialversicherung\nfür Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau gegenüber\n(2) Das Vermögen sowie die Rechte und Pflichten          ihren Tarifbeschäftigten Leistungen der betrieblichen\nder bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozial-      Altersversorgung unmittelbar zugesagt hat.\nversicherung und des Spitzenverbandes der landwirt-\nschaftlichen Sozialversicherung gehen als Ganzes auf            (2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales\ndie Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und      bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung\nGartenbau über.                                             des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundes-\nministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\n(3) Die bisherigen Träger der landwirtschaftlichen       cherschutz die Höhe der für die Altersrückstellungen\nSozialversicherung und der Spitzenverband der land-         erforderlichen Zuweisungssätze, das Zahlverfahren der\nwirtschaftlichen Sozialversicherung werden zum 1. Ja-       Zuweisungen, die Überprüfung der Höhe der Zuwei-\nnuar 2013 aufgelöst.                                        sungssätze sowie die Anlage des Deckungskapitals.\nDas Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann\n§4                              die Ermächtigung nach Satz 1 nach Anhörung der\nSitz, Aufbau und Satzung                     Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und\nGartenbau im Einvernehmen mit dem Bundesministe-\n(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-     rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nten und Gartenbau ist zweistufig aufgebaut. Der Sitz        schutz durch Rechtsverordnung auf das Bundes-\nder Hauptverwaltung wird durch die Satzung bestimmt.        versicherungsamt übertragen.\nDie Hauptverwaltungen aller bisherigen Träger der land-\nwirtschaftlichen Sozialversicherung werden Geschäfts-           (3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-\nstellen. Bei der Aufgabenverteilung ist eine fachlich um-   ten und Gartenbau erstellt jeweils ein Konzept zur Ein-\nfängliche Betreuung der Versicherten sicherzustellen.       führung von Altersrückstellungen in der landwirtschaft-\nlichen Krankenversicherung und in der Alterssicherung\n(2) Die Satzung der Sozialversicherung für Landwirt-     der Landwirte. Die Konzepte enthalten die Ergebnisse\nschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Geneh-             der umfassenden Prüfung zur Höhe der Zuweisungs-\nmigung des Bundesversicherungsamtes.                        sätze sowie zur Ausgestaltung des Verfahrens. Die\nSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und\n§5                              Gartenbau legt diese Konzepte dem Bundesministe-\nDienstherrnfähigkeit, Dienstrecht                rium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-\nschutz bis zum 31. Dezember 2016 vor. Das Konzept\nDie Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten       zur Einführung von Altersrückstellungen in der Alters-\nund Gartenbau hat das Recht, Beamtinnen und Beamte          sicherung der Landwirte ist zusätzlich dem Bundes-\nzu haben. Für die Dienstordnungsangestellten der            ministerium für Arbeit und Soziales vorzulegen.\nSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und\nGartenbau gelten § 144 Satz 1 sowie die §§ 145 bis 147          (4) Soweit für die in Absatz 1 genannten Beschäftig-\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.           ten vor dem 31. Dezember 2017 eine Mitgliedschaft bei\neiner öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung be-\n§6                              stand, werden die zu erwartenden Versorgungsleistun-\ngen im Rahmen der Verpflichtungen nach Absatz 1\nKosten bei Errichtung                      berücksichtigt. Wurde für die in Absatz 1 genannten\n(1) Für Rechts- und Amtshandlungen, die aus Anlass       Beschäftigten vor dem 31. Dezember 2017 Deckungs-\nder Errichtung der Sozialversicherung für Landwirt-         kapital bei aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne\nschaft, Forsten und Gartenbau sowie der Eingliederung       des § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 4 des Versicherungs-\nder bisherigen Träger der landwirtschaftlichen Sozial-      aufsichtsgesetzes gebildet, wird dies im Rahmen der\nversicherung und des Spitzenverbandes der landwirt-         Verpflichtungen nach Absatz 1 berücksichtigt.\nschaftlichen Sozialversicherung erforderlich sind, wer-         (5) Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzen-\nden Abgaben und Gerichtskosten nach dem Ersten Teil         verbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nder Kostenordnung nicht erhoben.                            sind Altersrückstellungen nach den §§ 172c und 219a\n(2) Die Abgaben- und Gerichtskostenfreiheit ist von      Absatz 2 bis 4 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch\nder zuständigen Stelle ohne Nachprüfung anzuerken-          zu bilden.\nnen, wenn die Sozialversicherung für Landwirtschaft,            (6) Versorgungsausgaben für die in Absatz 1 ge-\nForsten und Gartenbau bestätigt, dass die Maßnahme          nannten Personenkreise, die ab dem Jahr 2040 ent-\nder Durchführung dieses Gesetzes dient.                     stehen, sowie Ausgaben, die anstelle von Versorgungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012               581\nausgaben für diese Personenkreise geleistet werden,         versicherung in die Dienstverhältnisse ein, die zu die-\nsind aus dem Altersrückstellungsvermögen zu leisten;        sem Zeitpunkt zwischen den Trägern der landwirt-\ndie Aufsichtsbehörde kann eine frühere oder spätere         schaftlichen Sozialversicherung oder dem Spitzenver-\nEntnahme genehmigen.                                        band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung einer-\nseits und den dort beschäftigten Dienstordnungsange-\n§8                               stellten andererseits bestehen. Die §§ 16 bis 19 des\nZusammenarbeit mit Dritten                    Beamtenstatusgesetzes sowie die §§ 134 bis 137 des\nBundesbeamtengesetzes gelten entsprechend mit der\n(1) Mit der regelmäßigen Wahrnehmung laufender           Maßgabe, dass Dienstordnungsangestellte, die ein Amt\nVerwaltungsaufgaben in der landwirtschaftlichen Sozial-     der Bundesbesoldungsordnung A wahrnehmen, nur\nversicherung kann die Sozialversicherung für Landwirt-      dann in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden\nschaft, Forsten und Gartenbau Dritte beauftragen, so-       können, wenn sie der Ruhestandsversetzung zustim-\nweit dies einer wirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und      men, das 55. Lebensjahr vollendet haben und ihnen\neiner sachgerechten Betreuung der Versicherten dient        derselbe oder ein gleichwertiger Dienstposten am bis-\nund diese nicht durch eine Zusammenarbeit mit den           herigen Dienstort nicht angeboten werden kann.\nVersicherungsämtern gewährleistet werden kann. § 88\nAbsatz 3 und § 90 Satz 1 des Zehnten Buches Sozial-             (2) Die nach § 19 des Beamtenstatusgesetzes über-\ngesetzbuch gelten entsprechend. Die Wahrnehmung             geleiteten vorhandenen Versorgungsempfängerinnen\nvon Verwaltungsaufgaben durch Dritte bedarf der Ge-         und Versorgungsempfänger erhalten die Versorgung,\nnehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Die Sozialver-        die sie ohne die Überleitung erhalten würden.\nsicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau             (3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-\nhat mit dem Dritten einen Vertrag abzuschließen, in         ten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen\ndem Art, Inhalt und Umfang der vom Dritten zu erbrin-       Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und\ngenden Leistungen sowie die ihm zu gewährende Ver-          des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-\ngütung für die einzelnen Leistungen geregelt sind; in       versicherung in die Arbeits- und Ausbildungsverhält-\ndem Vertrag ist ferner eine regelmäßige Wirtschaftlich-     nisse ein, die zu diesem Zeitpunkt zwischen den Trä-\nkeitsprüfung vorzusehen.                                    gern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung oder\n(2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-     dem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-\nten und Gartenbau kann einzelnen Mitgliedern mit de-        versicherung einerseits und den dort beschäftigten\nren Zustimmung für örtliche Bezirke insbesondere die        Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern sowie Auszu-\nAnnahme von Meldungen und Anträgen sowie die                bildenden andererseits bestehen. Die Fortsetzung der\nBeratung der Versicherten übertragen, soweit dies einer     Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ist den Arbeit-\nwirtschaftlichen Aufgabenerfüllung und einer sach-          nehmerinnen und Arbeitnehmern sowie den Auszubil-\ngerechten Betreuung der Versicherten dient. Dabei ist       denden von der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\neine regelmäßige Wirtschaftlichkeitsprüfung vorzu-          Forsten und Gartenbau schriftlich zu bestätigen. Arbeit-\nsehen. Die entstandenen Aufwendungen sind zu erstat-        nehmerinnen und Arbeitnehmern, die nach Satz 1 in\nten. Hierfür kann die Vertreterversammlung feste Sätze      den Dienst der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\nbeschließen. Der Beschluss bedarf der Genehmigung           Forsten und Gartenbau übertreten, ist grundsätzlich\nder Aufsichtsbehörde.                                       eine tarifrechtlich gleichwertige Tätigkeit zu übertragen.\n(3) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-     Wenn eine derartige Verwendung im Ausnahmefall nicht\nten und Gartenbau kann die zur Gewährung von häus-          möglich ist, kann ihnen eine niedriger bewertete Tätig-\nlicher Krankenpflege und von Betriebs- und Haushalts-       keit übertragen werden. Verringert sich dadurch das\nhilfe benötigten Personen anstellen. Nimmt sie dafür        Arbeitsentgelt, ist eine Ausgleichszahlung in Höhe des\nandere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unter-        Unterschiedsbetrages zwischen dem Arbeitsentgelt bei\nnehmen in Anspruch, hat sie über Inhalt, Umfang, Ver-       dem vorherigen Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Über-\ngütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlich-       tritts und dem Arbeitsentgelt bei der Sozialversicherung\nkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen.            für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu zahlen.\nDie Ausgleichszahlung verringert sich bei jeder Er-\nhöhung des Arbeitsentgeltes um ein Drittel des Er-\nArtikel 2\nhöhungsbetrages.\nGesetz\n(4) Der Tarifvertrag zur Regelung arbeitsrechtlicher\nzu Übergangsregelungen zur                      Auswirkungen bei der Vereinigung von Trägern der\nErrichtung der Sozialversicherung für                landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 1. Dezem-\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau                  ber 1999 findet Anwendung.\n(5) Den ehemaligen Beschäftigten des Spitzen-\nAbschnitt 1\nverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nPersonalrechtliche                           und den zu ihm abgeordneten Beschäftigten wird die\nÜbergangsregelungen                            Verbandszulage weitergezahlt. Sie verringert sich je-\nweils bei Besoldungsanpassungen und Tariferhöhun-\n§1                               gen um ein Drittel der Anpassungs- und Erhöhungs-\nÜbertritt des Personals                     beträge.\n(1) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-         (6) Die Neuorganisation ist sozialverträglich umzu-\nten und Gartenbau tritt mit Auflösung der bisherigen        setzen. Bei der Aufstellung der neuen Dienstordnung\nTräger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und      hat die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten\ndes Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-       und Gartenbau einen sozialverträglichen Personalüber-","582              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\ngang zu gewährleisten; dabei sind die entsprechenden             (5) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\nRegelungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen.          Forsten und Gartenbau wird eine Schwerbehinderten-\nvertretung gewählt. Die am 31. Dezember 2012 beste-\n§2                                hende Schwerbehindertenvertretung des Spitzenver-\nbandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung be-\nGeschäftsführer\nstellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl.\nDie Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer und        Sie nimmt außerdem die Aufgaben der Schwerbehin-\ndie stellvertretende Geschäftsführerin oder der stell-       dertenvertretung der Sozialversicherung für Landwirt-\nvertretende Geschäftsführer des Spitzenverbandes der         schaft, Forsten und Gartenbau wahr, bis sich die neue\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung, die am 31. De-      Schwerbehindertenvertretung konstituiert hat, längs-\nzember 2012 amtieren, nehmen die Aufgaben der                tens jedoch bis zum 30. September 2013. Entspre-\nGeschäftsführung der Sozialversicherung für Landwirt-        chendes gilt für die Jugend- und Auszubildenden-\nschaft, Forsten und Gartenbau bis zum Ablauf der am          vertretung und die Gleichstellungsbeauftragte.\n1. Januar 2013 laufenden Wahlperiode der Selbstver-              (6) Die Amtszeit der Personalvertretungen der bundes-\nwaltungsorgane der Sozialversicherung für Landwirt-          unmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen Sozial-\nschaft, Forsten und Gartenbau wahr. Abweichend von           versicherung und des Spitzenverbandes der landwirt-\nSatz 1 können die Geschäftsführerin oder der Ge-             schaftlichen Sozialversicherung, deren regelmäßige\nschäftsführer und die stellvertretende Geschäftsführe-       Amtszeit im Jahr 2012 endet, wird bis zum 31. Dezem-\nrin oder der stellvertretende Geschäftsführer bis zum        ber 2012 verlängert.\n31. März 2013 neu gewählt werden. Scheiden die Ge-\nschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder die stell-\nAbschnitt 2\nvertretende Geschäftsführerin oder der stellvertretende\nGeschäftsführer vor Eintritt in den Ruhestand aus ihrem                    Übergangsregelungen\nAmt aus, ist § 136 des Bundesbeamtengesetzes ent-                     zum Selbstverwaltungsrecht\nsprechend anzuwenden.\n§4\n§3                                                  Übergangsregelungen\nSonstige                                            zu den Selbstverwaltungs-\npersonalrechtliche Übergangsregelungen                           organen der Sozialversicherung für\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau\n(1) Für die nach § 1 Absatz 1 übergetretenen Dienst-\nordnungsangestellten gilt die Dienstordnung des Spit-            Bis zum Ablauf der am 1. Januar 2013 laufenden\nzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialversiche-        Wahlperiode richten sich die Bildung und das Verfahren\nrung, bis sich die Sozialversicherung für Landwirt-          der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherung\nschaft, Forsten und Gartenbau eine neue Dienstord-           für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau nach den\nnung gegeben hat.                                            §§ 5 und 6. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Ers-\nten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts des Vier-\n(2) Für Beschäftigte der Sozialversicherung für           ten Buches Sozialgesetzbuch.\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau gelten die bei\ndem Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-                                      §5\nversicherung abgeschlossenen Dienstvereinbarungen,\nbis die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten                         Vertreterversammlung\nund Gartenbau zu dem jeweiligen Regelungsgegen-                  (1) Die Vertreterversammlung besteht aus 81 Mit-\nstand neue Dienstvereinbarungen abgeschlossen hat            gliedern. Die Vertreterversammlung tritt spätestens am\nund diese in Kraft getreten sind.                            31. Januar 2013 zusammen.\n(3) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei den             (2) Die Vertreterversammlungen der landwirtschaft-\nbisherigen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialver-       lichen Berufsgenossenschaften wählen bis zum 31. De-\nsicherung und dem Spitzenverband der landwirtschaft-         zember 2012 aus ihrer Mitte und ihren Vorständen\nlichen Sozialversicherung verbrachten Zeiten gelten bei      jeweils insgesamt neun Mitglieder und insgesamt neun\nder Anwendung beamtenrechtlicher einschließlich be-          Stellvertreter in die Vertreterversammlung. Je drei Mit-\nsoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften so-        glieder und je drei Stellvertreter müssen der Gruppe der\nwie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und          versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber\ntarifrechtlicher Regelungen als bei der Sozialversiche-      und der Gruppe der Selbständigen ohne fremde Ar-\nrung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ver-          beitskräfte angehören.\nbrachte Zeiten.\n(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes\n(4) Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,        Mitglied der Vertreterversammlung der Sozialversiche-\nForsten und Gartenbau wird eine neue Personalvertre-         rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau aus,\ntung gewählt. Die am 31. Dezember 2012 bestehende            fordert der Vorsitzende des Vorstandes der Sozialver-\nGemeinsame Personalvertretung des Spitzenverban-             sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\ndes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung be-          den nach § 7 gebildeten Beirat auf, innerhalb von zwei\nstellt unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl.      Monaten aus seiner Mitte einen Nachfolger zu wählen.\nSie nimmt zudem die Aufgaben der Personalvertretung          Zuständig ist der Beirat, der an der ehemaligen Haupt-\nder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und       verwaltung des bisherigen Trägers der landwirtschaft-\nGartenbau wahr, bis sich die neue Personalvertretung         lichen Sozialversicherung gebildet worden ist und aus\nkonstituiert hat, längstens jedoch bis zum 30. Septem-       dessen Selbstverwaltung das ausscheidende Mitglied\nber 2013.                                                    oder stellvertretende Mitglied stammt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012             583\n(4) Finanzwirksame und organisatorisch bedeut-            2. Begleitung regionaler Maßnahmen zur Prävention,\nsame Beschlüsse werden mit der Mehrheit von mindes-\n3. Abgabe von Stellungnahmen gegenüber Vorstand\ntens 60 Prozent der Stimmen der satzungsmäßigen\nund Geschäftsführung sowie\nMitgliederzahl gefasst. Finanzwirksam und organisa-\ntorisch bedeutsam sind Beschlüsse                            4. sonstige durch Gesetz oder Satzung bestimmte\nAufgaben.\n1. zum Haushalt,\n2. zur Festlegung der Beitragsmaßstäbe in der land-              (5) Die Beiräte haben ein Vorschlagsrecht\nwirtschaftlichen Unfallversicherung und in der land-     1. zur Festsetzung der Umlage nach § 221 Absatz 3\nwirtschaftlichen Krankenversicherung und zur Fest-            des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,\nlegung einer Härtefallklausel nach § 221b Absatz 4\ndes Siebten Buches Sozialgesetzbuch und nach             2. zur Festsetzung der Beiträge nach § 64 Absatz 1 des\n§ 64 Absatz 5 des Zweiten Gesetzes über die Kran-             Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\nkenversicherung der Landwirte sowie                           Landwirte und\n3. über Standortkonzepte.                                    3. zu Entnahmen aus dem Sondervermögen für ihren\nZuständigkeitsbereich.\nDas Nähere bestimmt die Satzung.\n(6) Der Beirat für den Gartenbau hat ein Vorschlags-\n§6                               recht bei Unfallverhütungsvorschriften nach § 15 Ab-\nsatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch, die aus-\nVorstand                             schließlich auf Unternehmen des Gartenbaus anzuwen-\nDie am 31. Dezember 2012 amtierenden Mitglieder           den sind.\ndes Vorstandes des Spitzenverbandes der landwirt-\n(7) Entscheidungen der Selbstverwaltungsorgane\nschaftlichen Sozialversicherung werden Mitglieder des\nder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten\nVorstandes der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\nund Gartenbau, die von den Vorschlägen der Beiräte\nForsten und Gartenbau. Die Vertreterversammlung\nnach Absatz 5 Nummer 3 und Absatz 6 abweichen, be-\nwählt 18 weitere Vorstandsmitglieder. Jede der am\ndürfen einer Mehrheit von mindestens 60 Prozent der\n31. Dezember 2012 bestehenden Verwaltungsgemein-\nStimmen der satzungsmäßigen Mitgliederzahl.\nschaften von Trägern der landwirtschaftlichen Sozial-\nversicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die un-\nterschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des                              Abschnitt 3\nVorstandes müssen je zu einem Drittel der Gruppe der                                Aufbau der\nversicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der Arbeitgeber                      Sozialversicherung für\nund der Gruppe der Selbständigen ohne fremde                 Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nArbeitskräfte angehören.\n§8\n§7\nErrichtungsausschuss\nBeiräte\n(1) Zum Aufbau der Sozialversicherung für Landwirt-\n(1) Bei den Geschäftsstellen der Sozialversicherung\nschaft, Forsten und Gartenbau wird ein Errichtungsaus-\nfür Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau werden für\nschuss gebildet. Die Mitglieder des Vorstandes des\ndie Dauer der am 1. Januar 2013 laufenden Wahl-\nSpitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozialver-\nperiode Regionalbeiräte gebildet. Bei der für die\nsicherung werden Mitglieder des Errichtungsausschus-\nBelange des Gartenbaus zuständigen Geschäftsstelle\nses. Die Vertreterversammlung des Spitzenverbandes\nwird für diesen Zeitraum ein Beirat für den Gartenbau\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung wählt aus\ngebildet.\nihrer Mitte 18 weitere Mitglieder. Jede Verwaltungsge-\n(2) Mitglieder der Beiräte sind diejenigen Mitglieder     meinschaft von Trägern der landwirtschaftlichen Sozial-\nder Vertreterversammlungen und Vorstände der Verwal-         versicherung ist mit drei Mitgliedern vertreten, die un-\ntungsgemeinschaften von Trägern der landwirtschaft-          terschiedlichen Gruppen angehören. Die Mitglieder des\nlichen Sozialversicherung, die nicht als ordentliche Mit-    Errichtungsausschusses müssen je zu einem Drittel der\nglieder in die Vertreterversammlung oder in den Vor-         Gruppe der versicherten Arbeitnehmer, der Gruppe der\nstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-       Arbeitgeber und der Gruppe der Selbständigen ohne\nten und Gartenbau gewählt wurden. § 4 Satz 2 gilt ent-       fremde Arbeitskräfte angehören. Die Geschäftsführerin\nsprechend.                                                   oder der Geschäftsführer und die stellvertretende Ge-\n(3) Besteht der Beirat für den Gartenbau nicht je zur     schäftsführerin oder der stellvertretende Geschäfts-\nHälfte aus Vertretern der Gruppe der versicherten Ar-        führer des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen\nbeitnehmer und der Gruppe der Arbeitgeber, so fordert        Sozialversicherung sowie das Bundesministerium für\nder Vorsitzende des Beirats die Stelle, die die entspre-     Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für\nchende Vorschlagsliste eingereicht hat (Listenträger),       Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ge-\nunverzüglich auf, innerhalb von zwei Monaten einen           hören dem Errichtungsausschuss mit beratender Stimme\nVertreter der jeweiligen Gruppe vorzuschlagen. § 60          an.\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch gilt entspre-                (2) Der Errichtungsausschuss     hat   insbesondere\nchend.                                                       folgende Aufgaben:\n(4) Die Beiräte nehmen folgende Aufgaben wahr:            1. Durchführung vorbereitender Maßnahmen zur Er-\n1. Pflege der Verbindung zu den Sozialpartnern auf                richtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\nregionaler Ebene,                                             Forsten und Gartenbau,","584             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\n2. Ausarbeitung des Entwurfs der Satzung der Sozial-                               Abschnitt 4\nversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-                Bildung von Sondervermögen\ntenbau,\n§ 10\n3. Vorbereitung der Sitzung der Vertreterversammlung\nder Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten                            Sondervermögen\nund Gartenbau gemäß § 5 Absatz 2 Satz 2,                    (1) Aus dem Vermögen, das nach § 3 Absatz 2 des\nGesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für\n4. Ausarbeitung des Entwurfs einer Dienstordnung für        Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau auf die Sozial-\ndie Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten      versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-\nund Gartenbau und                                       bau übergegangen ist, werden für eine Übergangszeit\nbis zum 31. Dezember 2017 für die landwirtschaftliche\n5. Ausarbeitung eines Entwurfs eines Personal-, Orga-\nUnfallversicherung und die landwirtschaftliche Kran-\nnisations- und Standortkonzepts.\nkenversicherung jeweils getrennte Sondervermögen\ngebildet. Diese bestehen aus Betriebsmitteln und aus\n(3) Der Errichtungsausschuss gilt als besonderer\nMitteln der Rücklage. Die Sondervermögen werden\nAusschuss nach § 36a des Vierten Buches Sozialge-\nden Zuständigkeitsbereichen der am 31. Dezember\nsetzbuch.\n2012 bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenos-\n(4) Der Errichtungsausschuss legt dem Bundesver-         senschaften und landwirtschaftlichen Krankenkassen\nsicherungsamt spätestens am 31. Oktober 2012 den            zugeordnet. Die Verwaltung der Sondervermögen er-\nEntwurf der Satzung der Sozialversicherung für Land-        folgt durch die Sozialversicherung für Landwirtschaft,\nwirtschaft, Forsten und Gartenbau vor.                      Forsten und Gartenbau nach den für sie geltenden\nRechtsvorschriften. Erträge aus den Sondervermögen\nfließen dem Vermögen der Sozialversicherung für Land-\n§9                                wirtschaft, Forsten und Gartenbau zu. Die Sonder-\nvermögen dienen den in § 221b Absatz 5 des Siebten\nHaushaltsplan 2013                       Buches Sozialgesetzbuch und § 64 Absatz 6 des\nZweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der\n(1) Für das Haushaltsjahr 2013 wird der Haushalts-       Landwirte genannten Zwecken.\nplan der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten\nund Gartenbau vom Vorstand des Spitzenverbandes                 (2) Für die Zuordnung der Mittel der Rücklage zu den\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung getrennt        bisherigen Zuständigkeitsbereichen ist der Bestand der\nfür die Versicherungszweige landwirtschaftliche Unfall-     Mittel maßgeblich, die vom Spitzenverband der land-\nversicherung, Alterssicherung der Landwirte, landwirt-      wirtschaftlichen Sozialversicherung nach § 143e Ab-\nschaftliche Krankenversicherung und landwirtschaft-         satz 4 Nummer 3 des Siebten Buches Sozialgesetz-\nliche Pflegeversicherung aufgestellt. Die Vertreterver-     buch und nach § 34 Absatz 3 Nummer 5 des Zweiten\nsammlung des Spitzenverbandes der landwirtschaft-           Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte\nlichen Sozialversicherung stellt ihn fest.                  am 31. Dezember 2012 verwaltet werden.\n(3) Nicht zum Sondervermögen nach Absatz 1 ge-\n(2) Der Spitzenverband der landwirtschaftlichen So-      hören für den Bereich der landwirtschaftlichen Unfall-\nzialversicherung hat sicherzustellen, dass die Kosten,      versicherung folgende Beträge:\ndie für die Erfüllung von Aufgaben mehrerer oder aller\nVersicherungszweige entstehen, auf die Versicherungs-       Zuständigkeitsbereich\nBetrag in Euro\nlandwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\nzweige landwirtschaftliche Unfallversicherung, land-\nwirtschaftliche Krankenversicherung und Alterssiche-        Schleswig-Holstein und Hamburg                 6 340 000,\nrung der Landwirte durch geeignete Verfahren sachge-\nNiedersachsen-Bremen                          23 120 000,\nrecht verteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).\nNordrhein-Westfalen                           19 600 000,\n(3) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung für\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau bedarf der Ge-        Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland          23 760 000,\nnehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einver-           Franken und Oberbayern                        27 980 000,\nnehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Bun-           Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben           21 400 000,\ndesministerium für Arbeit und Soziales. Der vom Vor-        Baden-Württemberg                             23 320 000,\nstand des Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen\nSozialversicherung aufgestellte Haushaltsplan ist spä-      Gartenbau                                     24 740 000,\ntestens am 1. Oktober 2012 dem Bundesversiche-              Mittel- und Ostdeutschland                    29 740 000.\nrungsamt vorzulegen. Die Aufsichtsbehörde kann die\nGenehmigung des Haushaltsplans auch für einzelne            Soweit die für einen Zuständigkeitsbereich am 31. De-\nAnsätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sonstiges        zember 2012 vorhandenen Betriebsmittel den in Satz 1\nfür den Versicherungsträger maßgebendes Recht ver-          genannten Betrag unterschreiten, ist der Unterschieds-\nstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des Versicherungs-      betrag aus den Mitteln nach Absatz 2 aufzubringen.\nträgers zur Erfüllung seiner Verpflichtungen gefährdet          (4) Die dem Sondervermögen zuzuordnenden Be-\nwird oder die Bewertungs- oder Bewirtschaftungs-            triebsmittel für die landwirtschaftliche Krankenversiche-\nmaßstäbe des Bundes nicht beachtet sind; die Beson-         rung errechnen sich aus dem am 1. Januar 2013 vor-\nderheiten des Versicherungsträgers sind hierbei zu be-      handenen Bestand an Betriebsmitteln, abzüglich der\nrücksichtigen.                                              von der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012               585\nund Gartenbau benötigten Betriebsmittel in Höhe von                n) In der Angabe zu § 197 werden die Wörter\n125 Millionen Euro. Die Aufteilung des Sonderver-                     „an die Träger der landwirtschaftlichen Sozial-\nmögens auf die bisherigen Zuständigkeitsbereiche er-                  versicherung“ gestrichen.\nfolgt nach den am 31. Dezember 2012 vorhandenen                    o) Die Angabe zu § 205 wird wie folgt gefasst:\nAnteilen am Gesamtbestand der Betriebsmittel.\n„§ 205    (weggefallen)“.\nArtikel 3                                 p) Die Angabe zu § 221b wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                     „§ 221b Übergangszeit und Beitragsanglei-\nchung in der landwirtschaftlichen\nSiebten Buches Sozialgesetzbuch\nUnfallversicherung“.\nDas Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche\nq) Die Angabe zu Anlage 2 wird wie folgt gefasst:\nUnfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Au-\ngust 1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 5              „Anlage 2 (weggefallen)“.\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)           2.  § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 5 werden die Wörter „eine landwirt-\n1.   Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   schaftliche Berufsgenossenschaft“ durch die\na) In der Angabe zum Achten Unterabschnitt des                  Wörter „die landwirtschaftliche Berufsgenos-\nErsten Abschnitts des Dritten Kapitels, zum                  senschaft“ ersetzt.\nFünften Unterabschnitt des Zweiten Abschnitts             b) In Nummer 15 Buchstabe a werden die Wörter\ndes Dritten Kapitels und zum Fünften Unterab-                „einer landwirtschaftlichen Alterskasse“ durch\nschnitt des Dritten Abschnitts des Dritten Kapi-             die Wörter „der landwirtschaftlichen Alters-\ntels wird jeweils das Wort „Berufsgenossen-                  kasse“ ersetzt.\nschaften“ durch das Wort „Unfallversicherung“\n3.  § 15 Absatz 1a wird wie folgt gefasst:\nersetzt.\n„(1a) In der landwirtschaftlichen Unfallversiche-\nb) Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:               rung ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden,\n„§ 119    (weggefallen)“.                                 dass Unfallverhütungsvorschriften von der land-\nc) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:              wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft erlassen\nwerden.“\n„§ 119a (weggefallen)“.\n4.  § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nd) In der Angabe zum Zweiten Unterabschnitt des\na) In Satz 4 werden die Wörter „landwirtschaft-\nZweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird\nlichen Berufsgenossenschaften wirken“ durch\ndas Wort „Berufsgenossenschaften“ durch\ndie Wörter „landwirtschaftliche Berufsgenos-\ndas Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.\nsenschaft wirkt“ ersetzt.\ne) Die Angabe zu § 123 wird wie folgt gefasst:\nb) Satz 5 wird aufgehoben.\n„§ 123    Zuständigkeit der landwirtschaftlichen\n5.  In der Überschrift des Achten Unterabschnitts des\nBerufsgenossenschaft“.\nErsten Abschnitts des Dritten Kapitels wird das\nf) Die Angaben zum gesamten Abschnitt 3a des                 Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das Wort\nFünften Kapitels werden gestrichen.                       „Unfallversicherung“ ersetzt.\ng) In der Angabe zum Sechsten Unterabschnitt             6.  In § 54 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter\ndes Ersten Abschnitts des Sechsten Kapi-                  „den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-\ntels wird das Wort „Berufsgenossenschaften“               ten“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen\ndurch das Wort „Berufsgenossenschaft“ er-                 Berufsgenossenschaft“ ersetzt.\nsetzt.                                                7.  In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts\nh) Die Angabe zu § 175 wird wie folgt gefasst:               des Zweiten Abschnitts des Dritten Kapitels wird\n„§ 175    Erstattungsansprüche der landwirt-              das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das\nschaftlichen Berufsgenossenschaft“.             Wort „Unfallversicherung“ ersetzt.\ni) In der Angabe zum Zweiten Abschnitt des               8.  In der Überschrift des Fünften Unterabschnitts\nSechsten Kapitels werden die Wörter „landwirt-            des Dritten Abschnitts des Dritten Kapitels wird\nschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch                das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das\ndie Wörter „landwirtschaftliche Unfallversiche-           Wort „Unfallversicherung“ ersetzt.\nrung“ ersetzt.                                        9.  In § 93 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „land-\nj) Die Angabe zu § 184a wird wie folgt gefasst:              wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften unter-\nrichten“ durch die Wörter „landwirtschaftliche\n„§ 184a (weggefallen)“.                                   Berufsgenossenschaft unterrichtet“ ersetzt.\nk) Die Angabe zu § 184b wird wie folgt gefasst:        10. § 114 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n„§ 184b (weggefallen)“.                                   a) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nl) Die Angabe zu § 184c wird wie folgt gefasst:                 „2. die Sozialversicherung für Landwirtschaft,\n„§ 184c (weggefallen)“.                                          Forsten und Gartenbau; bei Durchführung\nder Aufgaben nach diesem Gesetz und\nm) Die Angabe zu § 184d wird wie folgt gefasst:                     in sonstigen Angelegenheiten der landwirt-\n„§ 184d (weggefallen)“.                                          schaftlichen Unfallversicherung führt sie die","586           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\nBezeichnung landwirtschaftliche Berufsge-               aa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die\nnossenschaft,“.                                              Wörter „landwirtschaftlichen Berufsge-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                    nossenschaften sind“ durch die Wörter\n„landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft\n„Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft                    ist“ ersetzt.\nnimmt in der landwirtschaftlichen Unfallver-\nbb) In Nummer 8 werden die Wörter „Träger\nsicherung Verbandsaufgaben wahr.“\nder landwirtschaftlichen Sozialversiche-\n11. § 116 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden                      rung, deren Verbände“ durch die Wörter\nSätze ersetzt:                                                      „Sozialversicherung für Landwirtschaft,\n„§ 118 Absatz 1 Satz 5 gilt entsprechend. Bis zu                    Forsten und Gartenbau“ ersetzt.\nden nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozial-              c) Absatz 4 wird aufgehoben.\nversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder           d) Absatz 5 wird Absatz 4 und in Satz 3 werden\nder Selbstverwaltungsorgane der vereinigten oder               die Wörter „den landwirtschaftlichen“ durch die\nneu gebildeten Unfallversicherungsträger nach                  Wörter „der landwirtschaftlichen Berufsgenos-\nder Summe der Zahl der Mitglieder, die in den Sat-             senschaft“ ersetzt.\nzungen der aufgelösten Unfallversicherungsträger\nbestimmt worden ist; § 43 Absatz 1 Satz 2 des         18. § 140 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nVierten Buches ist nicht anzuwenden. Die Mitglie-              „(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossen-\nder der Selbstverwaltungsorgane der aufgelösten             schaft kann für diejenigen Unternehmer und die\nUnfallversicherungsträger und ihre Stellvertreter           ihnen in der Haftpflicht Gleichstehenden, deren\nwerden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstver-         Betriebssitz sich im örtlichen und sachlichen Zu-\nwaltungsorgane der aus ihnen gebildeten Unfall-             ständigkeitsbereich einer am 31. Dezember 2012\nversicherungsträger. Beschlüsse in den Selbstver-           bestehenden landwirtschaftlichen Berufsgenos-\nwaltungsorganen der neu gebildeten Unfallver-               senschaft befindet, die bis zu diesem Zeitpunkt\nsicherungsträger werden mit der Mehrheit der                eine Versicherung gegen Haftpflicht nach den an\nnach der Größe der aufgelösten Unfallversiche-              diesem Tag geltenden Vorschriften betrieben hat,\nrungsträger gewichteten Stimmen getroffen; für              diese Versicherung weiter betreiben.“\ndie Gewichtung wird ein angemessener Maßstab          18a. § 141 wird wie folgt geändert:\nin der Satzung bestimmt.“\na) Der Wortlaut wird Absatz 1.\n12. In § 117 Absatz 5 werden die Wörter „Abs. 3 Satz 3\nbis 5“ durch die Wörter „Absatz 3 Satz 6 bis 8“             b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nersetzt.                                                          „(2) Der Unfallversicherungsträger kann die\nHaftpflicht- und Auslandsversicherung auch in\n13. § 118 Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden\nForm einer rechtsfähigen Anstalt des öffent-\nSätze ersetzt:\nlichen Rechts betreiben. Er kann seine Rechts-\n„Die an einer Vereinigung beteiligten Berufsgenos-             trägerschaft auf eine andere öffentlich-recht-\nsenschaften haben rechtzeitig vor dem Wirksam-                 liche Einrichtung übertragen.“\nwerden der Vereinigung eine neue Dienstordnung\n19. Abschnitt 3a des Fünften Kapitels wird aufge-\nzur Regelung der Rechtsverhältnisse der dienst-\nhoben.\nordnungsmäßig Angestellten aufzustellen, die in\nErgänzung der bestehenden Dienstordnungen             20. In § 162 Absatz 1 Satz 7 werden die Wörter „land-\neinen sozialverträglichen Personalübergang ge-              wirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können“\nwährleistet; dabei sind die entsprechenden Rege-            durch die Wörter „landwirtschaftliche Berufs-\nlungen für Tarifangestellte zu berücksichtigen. Die         genossenschaft kann“ ersetzt.\nneue Dienstordnung ist zusammen mit den in Ab-        21. In § 172c Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „des\nsatz 1 Satz 3 genannten Unterlagen der nach der             Spitzenverbandes der landwirtschaftlichen Sozial-\nVereinigung zuständigen Aufsichtsbehörde vorzu-             versicherung“ durch die Wörter „der landwirt-\nlegen. Vereinigungen sind sozialverträglich umzu-           schaftlichen Berufsgenossenschaft“ ersetzt.\nsetzen.“\n22. In der Überschrift des Sechsten Unterabschnitts\n14. Die §§ 119 und 119a werden aufgehoben.                      des Ersten Abschnitts des Sechsten Kapitels wird\n15. In § 121 Absatz 1 werden die Wörter „landwirt-              das Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das\nschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch die              Wort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.\nWörter „landwirtschaftlichen Berufsgenossen-          23. § 173 wird wie folgt geändert:\nschaft“ ersetzt.                                            a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und\n16. In der Überschrift des Zweiten Unterabschnitts                 landwirtschaftlichen“ sowie das Wort „jeweils“\ndes Zweiten Abschnitts des Fünften Kapitels wird               gestrichen.\ndas Wort „Berufsgenossenschaften“ durch das                 b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nWort „Berufsgenossenschaft“ ersetzt.\n24. § 175 wird wie folgt geändert:\n17. § 123 wird wie folgt geändert:\na) In der Überschrift wird das Wort „Berufsgenos-\na) In der Überschrift wird das Wort „Berufs-                   senschaften“ durch das Wort „Berufsgenos-\ngenossenschaften“ durch das Wort „Berufs-                   senschaft“ ersetzt.\ngenossenschaft“ ersetzt.                                 b) Die Wörter „eine landwirtschaftliche Berufs-\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           genossenschaft“ werden durch die Wörter","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012              587\n„die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“            rium für Arbeit und Soziales und dem Bundes-\nersetzt.                                                  ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Ver-\n25. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts des                  braucherschutz bis zum 31. Dezember 2017 einen\nSechsten Kapitels werden die Wörter „landwirt-                 Bericht über die Entwicklung der Verwaltungs-\nschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch die                 und Verfahrenskosten in der landwirtschaftlichen\nWörter „landwirtschaftliche Unfallversicherung“                Unfallversicherung vor. Das Bundesministerium\nersetzt.                                                       für Arbeit und Soziales und das Bundesministe-\nrium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbrau-\n26. § 182 wird wie folgt geändert:                                 cherschutz leiten den Bericht an den Deutschen\na) In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaft-              Bundestag und an den Bundesrat weiter und\nlichen Berufsgenossenschaften“ durch die                  fügen eine Stellungnahme bei.\nWörter „landwirtschaftliche Berufsgenossen-                  (2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und\nschaft“ ersetzt.                                          Verfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            Versorgungsaufwendungen und Zuführungen zum\nAltersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.“\n„(2) Berechnungsgrundlagen für die Bei-\nträge der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-      31. § 197 wird wie folgt geändert:\nschaft sind das Umlagesoll, der Flächenwert,              a) In der Überschrift werden die Wörter „an die\nder Arbeitsbedarf, der Arbeitswert oder ein an-               Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-\nderer vergleichbarer Maßstab. Die Satzung hat                 rung“ gestrichen.\nbei der Festlegung der Berechnungsgrund-\nb) In Absatz 1 werden die Wörter „die landwirt-\nlagen die Unfallrisiken in den Unternehmen ins-\nschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch\nbesondere durch die Bildung von Risikogrup-\ndie Wörter „die landwirtschaftliche Berufsge-\npen zu berücksichtigen; sie kann hierzu einen\nnossenschaft“ und die Wörter „den landwirt-\nGefahrtarif aufstellen. Ein angemessener soli-\nschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch\ndarischer Ausgleich ist sicherzustellen. Die\ndie Wörter „der landwirtschaftlichen Berufs-\nSatzung kann zusätzlich zu den Berechnungs-\ngenossenschaft“ ersetzt.\ngrundlagen nach den Sätzen 1 und 2 Mindest-\nbeiträge und Berechnungsgrundlagen für                    c) Absatz 2 Satz 1 und 2 wird wie folgt gefasst:\nGrundbeiträge festlegen.“                                     „Die Finanzbehörden übermitteln in einem\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.                                       automatisierten Verfahren jährlich der land-\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft die\nd) Die Absätze 5 bis 7 werden die Absätze 4 bis 6.\nmaschinell vorhandenen Feststellungen zu\n27. § 183 wird wie folgt geändert:\n1. der nutzungsartbezogenen Vergleichszahl\na) In Absatz 1 werden die Wörter „landwirtschaft-                      einschließlich Einzelflächen mit Flurstück-\nlichen Berufsgenossenschaften“ durch die                          kennzeichen,\nWörter „landwirtschaftliche Berufsgenossen-\n2. den Vergleichswerten sonstiger Nutzung,\nschaft“ ersetzt.\n3. den Zu- und Abschlägen an den Vergleichs-\nb) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nwerten,\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „einer“ durch\n4. dem Bestand an Vieheinheiten,\ndas Wort „der“ ersetzt.\n5. den Einzelertragswerten für Nebenbetriebe,\nd) In Absatz 5a Satz 1 werden die Wörter „sollen\ndie landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaf-                 6. dem Ersatzwirtschaftswert oder zu den\nten“ durch die Wörter „soll die landwirtschaft-                   bei dessen Ermittlung anfallenden Berech-\nliche Berufsgenossenschaft“ ersetzt.                              nungsgrundlagen sowie\n28. In § 183a werden die Wörter „landwirtschaftlichen                  7. den Ertragswerten für Abbauland und Ge-\nBerufsgenossenschaften haben in ihren Mitglie-                         ringstland.\nderzeitschriften“ durch die Wörter „landwirtschaft-                Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft,\nliche Berufsgenossenschaft hat in ihrer Mitglieder-                die landwirtschaftliche Krankenkasse und die\nzeitschrift“ ersetzt.                                              landwirtschaftliche Alterskasse dürfen diese\n29. Die §§ 184a bis 184d werden aufgehoben.                            Daten nur zur Feststellung der Versicherungs-\npflicht, der Beitragserhebung oder zur Über-\n30. § 187a wird wie folgt gefasst:                                     prüfung von Rentenansprüchen nach dem Ge-\n„§ 187a                                   setz über die Alterssicherung der Landwirte\nReduzierung der                                 nutzen.“\nKosten für Verwaltung und Verfahren                   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nin der landwirtschaftlichen Unfallversicherung                     „(4) Die Flurbereinigungsverwaltung und die\n(1) Die landwirtschaftliche Berufsgenossen-                    Vermessungsverwaltung übermitteln der land-\nschaft ergreift Maßnahmen, damit die jährlichen                    wirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und\nVerwaltungs- und Verfahrenskosten für die land-                    den Finanzbehörden durch ein automatisiertes\nwirtschaftliche Unfallversicherung spätestens im                   Abrufverfahren die jeweils bei ihnen maschinell\nJahr 2016 nicht mehr als 95 Millionen Euro be-                     vorhandenen Betriebs-, Flächen-, Nutzungs-,\ntragen. Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,                 Produktions- und Tierdaten sowie die sons-\nForsten und Gartenbau legt dem Bundesministe-                      tigen hierzu gespeicherten Angaben. Die über-","588              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\nmittelten Daten dürfen durch die landwirt-           35. § 221b wird wie folgt gefasst:\nschaftliche Berufsgenossenschaft, landwirt-\nschaftliche Krankenkasse und landwirtschaft-                                      „§ 221b\nliche Alterskasse nur zur Feststellung der Ver-\nsicherungspflicht, der Beitragserhebung oder                      Übergangszeit und Beitragsangleichung\nzur Überprüfung von Rentenansprüchen nach                     in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung\ndem Gesetz über die Alterssicherung der Land-\n(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die\nwirte und durch die Finanzbehörden zur Fest-\nUmlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangs-\nstellung der Steuerpflicht oder zur Steuererhe-\nzeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach\nbung genutzt werden. Sind übermittelte Daten\nden §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem\nfür die Überprüfung nach Satz 2 nicht mehr er-\nAngleichungssatz multipliziert wird.\nforderlich, sind sie unverzüglich zu löschen. Die\nSätze 1 und 2 gelten auch für die Ämter für                    (2) Der Angleichungssatz wird nach folgenden\nLandwirtschaft und Landentwicklung, für die                Rechengrößen bestimmt:\nVeterinärverwaltung sowie sonstige nach Lan-\ndesrecht zuständige Stellen, soweit diese Auf-             1. Ausgangsbeitrag ist der auf die Umlage für das\ngaben wahrnehmen, die denen der Ämter für                       Jahr 2012 nach § 221 Absatz 3 zu zahlende\nLandwirtschaft und Landentwicklung oder der                     Beitrag;\nVeterinärverwaltung entsprechen.“\n2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen\n32. § 205 wird aufgehoben.\nbetrieblichen Verhältnissen und gleicher Um-\n33. § 209 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                      lage für das Jahr 2012 bei Anwendung der Be-\nrechnungsgrundlagen nach § 221 Absatz 4 er-\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\ngeben würde;\n„6. entgegen § 165 Absatz 2 Satz 1 in Verbin-\ndung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1             3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Aus-\nSatz 1 des Vierten Buches einen dort                       gangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;\ngenannten Nachweis nicht, nicht richtig,\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig ein-         4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel\nreicht,“.                                                  der Differenz zwischen dem Prozentsatz des\nZielbeitrags und dem Ausgangssatz.\nb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a\neingefügt:                                                 Der Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich\n„7a. entgegen § 183 Absatz 6 Satz 1 in Verbin-             aus der Summe des Ausgangssatzes und des\ndung mit einer Satzung nach § 34 Absatz 1            jährlichen Veränderungssatzes. Die Angleichungs-\nSatz 1 des Vierten Buches eine Auskunft              sätze in den Folgejahren ergeben sich aus der\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         Summe des Angleichungssatzes des Vorjahres\nnicht rechtzeitig gibt,“.                            und des jährlichen Veränderungssatzes. Bei der\nBerechnung der Angleichungssätze ist § 187 Ab-\n34. § 221 Absatz 3 bis 7 wird durch folgende Ab-                   satz 1 anzuwenden. Die Angleichungssätze für die\nsätze 3 bis 5 ersetzt:                                         Übergangszeit sind dem Unternehmer zusammen\n„(3) Das Umlageverfahren nach § 183 für das                 mit dem Bescheid über die Umlage für das Jahr\nUmlagejahr 2012 wird von der landwirtschaft-                   2013 mitzuteilen.\nlichen Berufsgenossenschaft auf der Grundlage\ndes am 31. Dezember 2012 geltenden Rechts                          (3) Ändern sich in der Übergangszeit die be-\nund der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit                 trieblichen Verhältnisse gegenüber den für den\nder bis zum 31. Dezember 2012 bestehen-                        Ausgangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen,\nden landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften                bleiben die Angleichungssätze nach Absatz 2\ndurchgeführt. Dabei sind für das Ausgleichsjahr                unverändert. Für während der Übergangszeit neu\n2012 die §§ 184a bis 184d in der am 31. Dezember               aufzunehmende Unternehmer sind die für vor-\n2012 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzu-                   herige Unternehmer nach Absatz 2 festgestellten\nwenden, dass die landwirtschaftliche Berufs-                   Angleichungssätze anzuwenden.\ngenossenschaft den Ausgleich im Rahmen des\n(4) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitrags-\nVerfahrens nach Satz 1 durchführt. Die landwirt-\nerhöhungen in der Übergangszeit kann die\nschaftliche Berufsgenossenschaft hat die Bei-\nSatzung Härtefallregelungen vorsehen.\ntragsbescheide so rechtzeitig zu erteilen, dass ge-\nschuldete Beiträge am 15. März 2013 fällig sind.                   (5) Aus den Sondervermögen können Mittel\n(4) Die Vertreterversammlung hat bis zum                    entnommen werden, um die während der Über-\n31. Oktober 2013 die ab der Umlage 2013 anzu-                  gangszeit erfolgende Angleichung der Beiträge\nwendenden Berechnungsgrundlagen nach § 182                     nach Absatz 1 zu gestalten. Eine sich hierdurch\nAbsatz 2 bis 6 festzulegen.                                    ergebende Verringerung der Beiträge ist in den\nBeitragsbescheiden gesondert auszuweisen.\n(5) Betriebsmittel dürfen im Jahr 2012 nicht zur\nfreiwilligen Auffüllung der Rücklage und nicht zur                 (6) In der Übergangszeit ist § 184 Satz 2 nicht\nSenkung der Umlage auf einen Betrag verwendet                  anzuwenden.“\nwerden, der geringer ist als die Umlage des Vor-\njahres.“                                                 36. Anlage 2 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012               589\nArtikel 4                                 j) Die Angabe zu § 119a wird wie folgt gefasst:\nÄnderung des                                     „§ 119a (weggefallen)“.\nGesetzes über die                                k) Die Angabe zu § 126 wird wie folgt gefasst:\nAlterssicherung der Landwirte                              „§ 126    Durchführende Stelle“.\nDas Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte           2.  § 1 wird wie folgt geändert:\nvom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt            a) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „zuständigen“\ndurch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011                  gestrichen.\n(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:                                                         b) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „im\nEinvernehmen mit dem Spitzenverband der\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                   landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ ge-\na) Nach der Angabe zu § 1 wird folgende Angabe                  strichen.\neingefügt:                                            2a. Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:\n„§ 1a   Geltung für Lebenspartner“.                                               „§ 1a\nb) Die Angabe zu § 14a wird wie folgt gefasst:                            Geltung für Lebenspartner\n„§ 14a (weggefallen)“.                                       Die für Ehegatten und ehemalige Ehegatten so-\nc) Die Angaben zum Ersten Abschnitt des Dritten              wie Witwen und Witwer geltenden Vorschriften\nKapitels werden wie folgt gefasst:                        dieses Gesetzes gelten entsprechend für Lebens-\npartner, Lebenspartner, deren Lebenspartner-\n„Erster Abschnitt                         schaft aufgehoben wurde, und hinterbliebene\nOrganisation                          Lebenspartner.“\n§ 49 Träger der Alterssicherung der Landwirte         3.  § 10 wird wie folgt geändert:\n§ 50 Aufgaben der landwirtschaftlichen Alters-            a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nkasse                                                  aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 143e\n§§ 51 bis 58b (weggefallen)“.                                     Absatz 2 Nummer 6 des Siebten Buches\nSozialgesetzbuch“ gestrichen.\nd) Die Angabe zu § 60 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 3 werden die Wörter „Die landwirt-\n„§ 60 (weggefallen)“.\nschaftlichen Alterskassen betreiben“ durch\ne) Die Angabe zu § 62 wird wie folgt gefasst:                        die Wörter „Die landwirtschaftliche Alters-\n„§ 62 Dateien der landwirtschaftlichen Sozial-                    kasse betreibt“ ersetzt.\nversicherung“.                                        cc) Satz 4 wird wie folgt gefasst:\nf) Die Angaben zum Sechsten Unterabschnitt des                       „Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3\nZweiten Abschnitts des Vierten Kapitels wer-                      müssen wirksam und wirtschaftlich sein,\nden wie folgt gefasst:                                            sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht\n„Sechster Unterabschnitt                              übersteigen. Das Nähere über die Durch-\nführung der Leistungen nach den Ab-\n(weggefallen)                                  sätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der land-\n§ 74 (weggefallen)“.                                              wirtschaftlichen Alterskasse geregelt.“\ng) Die Angabe zum Dritten Abschnitt des Vierten              b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nKapitels wird wie folgt gefasst:                      3a. § 14a wird aufgehoben.\n„Dritter Abschnitt                    4.  In § 18 werden die Wörter „zu einer“ durch das\nBeteiligung des Bundes,                       Wort „zur“ ersetzt.\nAusgabenbegrenzung“.                     5.  § 21 wird wie folgt geändert:\nh) Die Angaben zum Zweiten Unterabschnitt des                a) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.\nDritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden            b) Absatz 7 Satz 3 wird aufgehoben.\nwie folgt gefasst:\nc) Absatz 8 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„Zweiter Unterabschnitt\n„Dem Ausscheiden nach Satz 1 steht es gleich,\nAusgabenbegrenzung                             wenn der Unternehmer aus der Unternehmens-\n§ 79 Reduzierung der Kosten für Verwaltung                   führung ausgeschieden ist und er keine Ver-\nund Verfahren                                          tretungsmacht für das Unternehmen mehr hat.“\n§ 80 Ausgaben für Teilhabe sowie für Betriebs-            d) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:\nund Haushaltshilfe“.                                      „(9) Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich ge-\ni) Die Angaben zum Dritten Unterabschnitt des                   nutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab,\nDritten Abschnitts des Vierten Kapitels werden               gelten die Voraussetzungen der Abgabe des\nwie folgt gefasst:                                           Unternehmens als erfüllt, wenn er\n„Dritter Unterabschnitt                        1. unabhängig von der jeweiligen Arbeits-\nmarktlage voll erwerbsgemindert nach § 43\n(weggefallen)                                 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozial-\n§ 81 (weggefallen)“.                                             gesetzbuch ist,","590             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\n2. die Regelaltersgrenze erreicht hat oder         12. Die Überschrift des Ersten Unterabschnitts des\nErsten Abschnitts des Dritten Kapitels wird ge-\n3. die Voraussetzungen für den Bezug einer\nstrichen.\nvorzeitigen Altersrente nach § 12 Absatz 2\nerfüllt.                                        13. Die §§ 49 und 50 werden wie folgt gefasst:\nDie Abgabe wirkt nur so lange, bis auch der                                       „§ 49\nübernehmende Ehegatte die Regelaltersgrenze\nTräger der Alterssicherung der Landwirte\nerreicht hat oder erwerbsgemindert nach den\nVorschriften des Sechsten Buches Sozial-                    Träger der Alterssicherung der Landwirte ist die\ngesetzbuch ist. Für den anderen Ehegatten gilt           Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten\ndie Abgabe als erfolgt, wenn die Voraussetzun-           und Gartenbau. In Angelegenheiten der Alters-\ngen des Satzes 1 erfüllt sind. Satz 2 gilt ent-          sicherung der Landwirte und bei Durchführung\nsprechend.“                                              der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie die\nBezeichnung landwirtschaftliche Alterskasse.\n5a. In § 24 Absatz 4 Satz 2 und 3 werden jeweils\ndie Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ ge-\nstrichen.                                                                             § 50\n6.  § 36 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                          Aufgaben der landwirtschaftlichen Alterskasse\n„(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3                    (1) Neben den sich aus diesem Gesetz erge-\nmüssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dür-             benden Aufgaben nimmt die landwirtschaftliche\nfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.               Alterskasse die Funktion als Verbindungsstelle\nDas Nähere über die Durchführung der Leistungen              nach zwischenstaatlichem und überstaatlichem\nnach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der            Recht für den Bereich der Alterssicherung der\nlandwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.“                  Landwirte wahr.\n7.  § 37 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           (2) Zu den Aufgaben als Verbindungsstelle\nnach überstaatlichem Recht gehören insbeson-\n„(4) Leistungen nach den Absätzen 1 bis 3                 dere\nmüssen wirksam und wirtschaftlich sein, sie dür-\nfen das Maß des Notwendigen nicht übersteigen.               1. die Prüfung und Entscheidung über die weitere\nDas Nähere über die Durchführung der Leistungen                  Anwendbarkeit der deutschen Rechtsvorschrif-\nnach den Absätzen 1 bis 3 wird in der Satzung der                ten für eine ausschließlich in der landwirt-\nlandwirtschaftlichen Alterskasse geregelt.“                      schaftlichen Sozialversicherung versicherte\nPerson, die vorübergehend in einen anderen\n7a. In § 42 Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder                  Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einen\nLebenspartnerschaftszeit“ gestrichen.                            Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-\n8.  In § 43 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „für sie               päischen Wirtschaftsraum oder in die Schweiz\nzuständigen“ gestrichen.                                         entsandt oder dort vorübergehend selbständig\ntätig ist, und\n9.  § 44 wird wie folgt geändert:\n2. Aufklärung, Beratung und Information.“\na) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n14. Der Zweite bis Vierte Unterabschnitt des Ersten\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirt-           Abschnitts des Dritten Kapitels wird aufgehoben.\nschaftlichen Alterskassen sollen“ durch die\n15. § 59 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse\nsoll“ ersetzt.                                       „Es wird eine gemeinsame Mitgliedsnummer ver-\ngeben, die für die Alterssicherung der Landwirte,\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.\ndie landwirtschaftliche Unfallversicherung und die\nb) In Absatz 3 werden die Wörter „haben die land-            landwirtschaftliche Krankenversicherung gilt.“\nwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter\n16. § 60 wird aufgehoben.\n„hat die landwirtschaftliche Alterskasse“ er-\nsetzt.                                             17. § 61a Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n10. § 45 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         a) In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirt-\nschaftlichen Alterskassen sind“ durch die\n„(2) Das Auszahlungsverfahren wird durch die\nWörter „Die landwirtschaftliche Alterskasse ist“\nSatzung der landwirtschaftlichen Alterskasse ge-\nersetzt.\nregelt; dabei kann vorgesehen werden, dass die\nRenten durch die Deutsche Post AG ausgezahlt                 b) In Satz 2 werden die Wörter „Sie übermitteln\nund angepasst werden. Werden der Deutschen                       hierzu in einem automatisierten Verfahren über\nPost AG diese Aufgaben übertragen, gilt § 119                    den Spitzenverband der landwirtschaftlichen\nAbsatz 2 bis 7 des Sechsten Buches Sozial-                       Sozialversicherung (Kopfstelle)“ durch die Wör-\ngesetzbuch entsprechend.“                                        ter „Sie übermittelt hierzu in einem automa-\ntisierten Verfahren“ ersetzt und nach dem Wort\n11. In § 46 werden die Wörter „der Spitzenverband\n„Ehegatten“ werden jeweils die Wörter „oder\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch\nLebenspartners“ eingefügt.\ndie Wörter „die landwirtschaftliche Alterskasse“\nund die Angabe „§ 45 Abs. 2 Satz 2“ durch die                c) In Satz 3 werden die Wörter „Kopfstelle zur\nWörter „§ 45 Absatz 2 Satz 1“ ersetzt.                           Weiterleitung an die zuständige“ gestrichen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012                591\nd) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:                 Familiennamen oder den Lebenspartnerschafts-\n„Zusätzlich teilen sie der landwirtschaftlichen           namen, den Vornamen, den Familienstand, den\nAlterskasse mit,                                          Tag, den Monat und das Jahr der Geburt und die\nAnschrift der alleinigen oder der Hauptwohnung\n1. ob die Einkünfte aus Land- und Forstwirt-              von nicht verheirateten oder verpartnerten Land-\nschaft entweder nach § 4 des Einkommen-               wirten im Sinne des § 1 Absatz 2 und von Emp-\nsteuergesetzes oder nach § 13a des Ein-               fängern einer Witwenrente oder Witwerrente nach\nkommensteuergesetzes ermittelt wurden,                diesem Gesetz. Die Datenstelle führt den Abgleich\n2. ob und welche Einkünfte nach § 22 des Ein-             der ihr übermittelten Daten durch. Bei Eheschlie-\nkommensteuergesetzes erzielt wurden,                  ßung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft\n3. ob der Progressionsvorbehalt nach § 32b                von Landwirten übermittelt die Datenstelle das\ndes Einkommensteuergesetzes angewendet                Datum der Eheschließung oder der Begründung\nwurde und                                             einer Lebenspartnerschaft und den Vor- und Fami-\nliennamen des Ehegatten oder Lebenspartners,\n4. ob und in welcher Höhe nach § 10 Absatz 1\nbei Eheschließung oder Begründung einer Le-\nNummer 5 des Einkommensteuergesetzes\nbenspartnerschaft von Empfängern einer Witwen-\nabziehbare Kinderbetreuungskosten berück-\nrente oder Witwerrente das Datum der Eheschlie-\nsichtigt wurden.“\nßung oder der Begründung der Lebenspartner-\ne) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter                      schaft. § 196 Absatz 2a Satz 2 des Sechsten\n„Die landwirtschaftlichen Alterskassen dürfen“            Buches Sozialgesetzbuch gilt für die Datenstelle\ndurch die Wörter „Die landwirtschaftliche                 mit der Maßgabe, dass die Daten erst gelöscht\nAlterskasse darf“ ersetzt.                                werden, nachdem der Abgleich nach den Sätzen 2\n18. § 62 wird wie folgt gefasst:                                  bis 4 erfolgt ist.“\n„§ 62                          22. Der Sechste Unterabschnitt des Zweiten Ab-\nDateien der                              schnitts des Vierten Kapitels wird aufgehoben.\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung          22a. In § 76 Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter\nFür die Führung und den Inhalt der Dateien der             „oder Lebenspartnerschaftszeit“ gestrichen.\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung gilt § 150      22b. Dem § 77 werden folgende Sätze angefügt:\nmit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6                   „Zu Unrecht entrichtete Beiträge, die bereits ver-\nund 8 und des Absatzes 3 des Sechsten Buches                  jährt sind, gelten als zu Recht entrichtete Beiträge.\nSozialgesetzbuch entsprechend mit der Maßgabe,                § 26 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-\ndass in die Stammsatzdatei alle Personen und                  buch findet keine Anwendung.“\nUnternehmen aufzunehmen sind, die von der\nlandwirtschaftlichen Alterskasse, der landwirt-         23. Die Überschrift des Dritten Abschnitts des Vierten\nschaftlichen Krankenkasse oder der landwirt-                  Kapitels wird wie folgt gefasst:\nschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Mit-                                      „Dritter Abschnitt\ngliedsnummer erhalten haben.“\nBeteiligung des Bundes,\n19. § 65 wird wie folgt geändert:                                                Ausgabenbegrenzung“.\na) Nummer 4 wird aufgehoben.                            24. Die Überschrift des Zweiten Unterabschnitts des\nb) Nummer 5 wird Nummer 4.                                    Dritten Abschnitts des Vierten Kapitels wird wie\nc) Nummer 6 wird Nummer 5 und die Wörter „den                 folgt gefasst:\nlandwirtschaftlichen Alterskassen mit“ werden                            „Zweiter Unterabschnitt\ndurch die Wörter „der landwirtschaftlichen                               Ausgabenbegrenzung“.\nAlterskasse und“ ersetzt.\n25. § 79 wird wie folgt gefasst:\nd) Die Nummern 7 und 8 werden die Nummern 6\nund 7.                                                                              „§ 79\n20. § 70 wird wie folgt geändert:                                                     Reduzierung der\nKosten für Verwaltung und Verfahren\na) In Absatz 1 Satz 3 wird das Wort „zuständige“\ngestrichen.                                                  (1) Die landwirtschaftliche Alterskasse ergreift\nb) Absatz 1a wird aufgehoben.                                 Maßnahmen, damit die jährlichen Verwaltungs-\nund Verfahrenskosten für die Alterssicherung der\n21. § 73 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                         Landwirte spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als\n„(2) Die Datenstelle der Träger der Rentenver-             66 Millionen Euro betragen. Die Sozialversiche-\nsicherung übermittelt der landwirtschaftlichen                rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nAlterskasse die in § 196 Absatz 2a Nummer 2                   legt dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch genann-                  les und dem Bundesministerium für Ernährung,\nten Daten mit der Maßgabe, dass die übermittel-               Landwirtschaft und Verbraucherschutz bis zum\nten Daten zur Wahrnehmung der Aufgaben nach                   31. Dezember 2017 einen Bericht über die Ent-\n§ 62 und zur Feststellung der Versicherungspflicht            wicklung der Verwaltungs- und Verfahrenskosten\nvon Ehegatten oder Lebenspartnern nach § 1 Ab-                in der Alterssicherung der Landwirte vor. Das Bun-\nsatz 3 genutzt werden dürfen. Die landwirtschaft-             desministerium für Arbeit und Soziales und das\nliche Alterskasse übermittelt hierzu der Daten-               Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft\nstelle in einem automatisierten Verfahren den                 und Verbraucherschutz leiten den Bericht an den","592              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\nDeutschen Bundestag und an den Bundesrat                       c) Satz 2 wird aufgehoben.\nweiter und fügen eine Stellungnahme bei.\n(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und                                   Artikel 5\nVerfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben                                 Änderung des\nVersorgungsaufwendungen und Zuführungen zum                            Zweiten Gesetzes über die\nAltersrückstellungsvermögen unberücksichtigt.“                  Krankenversicherung der Landwirte\n26. § 80 wird wie folgt geändert:\nDas Zweite Gesetz über die Krankenversicherung\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:              der Landwirte vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477,\n„§ 80                        2557), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden\nAusgaben für Teilhabe\nist, wird wie folgt geändert:\nsowie für Betriebs- und Haushaltshilfe“.\n1. In der Überschrift des Ersten Abschnitts wird das\nb) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Alters-\nWort „Krankenkassen“ durch das Wort „Kranken-\nkassen“ durch das Wort „Alterskasse“ ersetzt.\nkasse“ ersetzt.\nc) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben.\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nd) Absatz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:             a) In Satz 1 werden die Wörter „Die landwirtschaft-\n„(2) Die landwirtschaftliche Alterskasse darf             lichen Krankenkassen als Solidargemeinschaf-\nMittel für Bauvorhaben im Bereich der Teilhabe               ten haben“ durch die Wörter „Die landwirtschaft-\nnicht aufwenden.“                                            liche Krankenkasse als Solidargemeinschaft hat“\n27. Der Dritte Unterabschnitt des Dritten Abschnitts                  ersetzt.\ndes Vierten Kapitels wird aufgehoben.                        b) In Satz 2 wird das Wort „erbringen“ durch das\n28. § 84 wird wie folgt geändert:                                     Wort „erbringt“ ersetzt.\na) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b                3. In § 3 Absatz 2 Nummer 6 und 7 werden jeweils die\neingefügt:                                               Wörter „einer landwirtschaftlichen“ durch die\nWörter „der landwirtschaftlichen“ ersetzt.\n„(1b) Personen, deren Versicherungspflicht\nals Folge einer durch die landwirtschaftliche         4. § 4 wird wie folgt geändert:\nAlterskasse bis zum 31. Dezember 2013 erfolg-            a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\nten Festsetzung der Mindestgröße nach § 1                    durch das Wort „landwirtschaftlichen“ ersetzt.\nAbsatz 5 endet, bleiben versicherungspflichtig,          b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsolange das Unternehmen der Landwirtschaft\ndie bisherige Mindestgröße nicht unterschrei-                aa) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“\ntet. Sie können innerhalb von drei Monaten                       gestrichen.\nnach Inkrafttreten einer neuen Mindestgröße                  bb) Satz 3 wird aufgehoben.\neinen Antrag auf Befreiung von der Versiche-          5. In der Überschrift des Dritten Abschnitts wird das\nrungspflicht stellen. Die Befreiung wirkt vom            Wort „Krankenkassen“ durch das Wort „Kranken-\nInkrafttreten der neuen Mindestgröße an. Für             kasse“ ersetzt.\nPersonen, die als Folge einer durch die land-\n6. In § 15 wird das Wort „Krankenkassen“ durch das\nwirtschaftliche Alterskasse bis zum 31. Dezem-\nWort „Krankenkasse“ ersetzt.\nber 2013 erfolgten Festsetzung der Mindest-\ngröße nach § 1 Absatz 5 versicherungspflichtig        7. § 16 wird aufgehoben.\nwerden, gelten die Sätze 2 und 3 entspre-             8. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie\nchend.“                                                  folgt gefasst:\nb) Folgende Absätze 6 und 7 werden angefügt:                                   „Vierter Abschnitt\n„(6) Die am 31. Dezember 2012 geltenden                          Träger der Krankenversicherung\nMindestgrößen gelten bis zur Festsetzung der                       der Landwirte und Mitgliedschaft“.\nMindestgröße nach § 1 Absatz 5, längstens bis         9. § 17 wird wie folgt gefasst:\nzum 31. Dezember 2013, weiter.\n„§ 17\n(7) Die Versicherungspflicht für nach § 1 Ab-\nsatz 3 versicherte Lebenspartner beginnt mit                        Träger der Krankenversicherung\nInkrafttreten der Gleichstellungsvorschrift für             (1) Träger der Krankenversicherung der Land-\nLebenspartner (§ 1a).“                                   wirte ist die Sozialversicherung für Landwirtschaft,\n29. § 119a wird aufgehoben.                                       Forsten und Gartenbau. In Angelegenheiten der\nKrankenversicherung der Landwirte und bei Durch-\n29a. § 121 Absatz 4 wird aufgehoben.                              führung der Aufgaben nach diesem Gesetz führt sie\n30. § 126 wird wie folgt geändert:                                die Bezeichnung landwirtschaftliche Krankenkasse.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                   Die Vorschriften des Achten Titels des Ersten Ab-\nschnitts des Sechsten Kapitels des Fünften Buches\n„§ 126                             Sozialgesetzbuch finden auf die landwirtschaftliche\nDurchführende Stelle“.                      Krankenkasse keine Anwendung.\nb) In Satz 1 werden die Wörter „sind die landwirt-              (2) Die in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet G\nschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter              Abschnitt III Nummer 1 Buchstabe f Doppelbuch-\n„ist die landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt.       stabe aa Satz 2 bis 4, Doppelbuchstabe bb und cc","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012              593\nSatz 2 und 3 des Einigungsvertrages vom 31. Au-              c) Die Absätze 5 und 6 werden die Absätze 4\ngust 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 1055) aufgeführten              und 5.\nMaßgaben sind nicht mehr anzuwenden.“\n16. In § 33 werden die Wörter „Die landwirtschaftlichen\n10. § 18 wird aufgehoben.                                        Krankenkassen prüfen“ durch die Wörter „Die land-\n11. § 18a wird wie folgt gefasst:                                wirtschaftliche Krankenkasse prüft“ ersetzt.\n„§ 18a                          17. § 34 wird wie folgt gefasst:\nReduzierung der Kosten                                                 „§ 34\nfür Verwaltung und Verfahren                                    Verbandsaufgaben in der\n(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse ergreift               landwirtschaftlichen Krankenversicherung\nMaßnahmen, damit die Verwaltungs- und Verfah-                   (1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse nimmt\nrenskosten für die landwirtschaftliche Krankenver-           in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung Ver-\nsicherung spätestens im Jahr 2016 nicht mehr als             bandsaufgaben wahr. § 217f des Fünften Buches\n91 Millionen Euro betragen. Die Sozialversicherung           Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. Die §§ 171f\nfür Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau legt               und 172 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch\ndem Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-               sind für die landwirtschaftliche Krankenkasse nicht\nschaft und Verbraucherschutz bis zum 31. Dezem-              anzuwenden.\nber 2017 einen Bericht über die Entwicklung der\nVerwaltungs- und Verfahrenskosten in der landwirt-              (2) Zu den Verbandsaufgaben der landwirt-\nschaftlichen Krankenversicherung vor. Das Bun-               schaftlichen Krankenkasse gehören insbesondere\ndesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und             1. die Beurteilung der Krankenkassenzuständigkeit\nVerbraucherschutz leitet den Bericht an den Deut-                zwischen allgemeiner und landwirtschaftlicher\nschen Bundestag und an den Bundesrat weiter und                  Krankenversicherung im Einvernehmen mit dem\nfügt eine Stellungnahme bei.                                     Spitzenverband Bund der Krankenkassen,\n(2) Bei der Ermittlung der Verwaltungs- und Ver-          2. die Beurteilung der Versicherungspflicht von mit-\nfahrenskosten nach Absatz 1 Satz 1 bleiben Versor-               arbeitenden Familienangehörigen in der Land-\ngungsaufwendungen und Zuführungen zum Alters-                    wirtschaft in der Renten- und Arbeitslosenver-\nrückstellungsvermögen unberücksichtigt.“                         sicherung und\n12. § 19 wird aufgehoben.                                        3. die Beurteilung der Hauptberuflichkeit von in der\n13. In § 20 werden nach dem Wort „sind“ die Wörter                   Landwirtschaft mitarbeitenden Familienange-\n„für die Durchführung dieser Versicherung“ einge-                hörigen.“\nfügt.                                                   18. § 36 wird wie folgt gefasst:\n14. § 26 wird wie folgt gefasst:                                                          „§ 36\n„§ 26\nWahrnehmung von Aufgaben\nSatzung und Aufgabenerledigung                            der Landesverbände der Krankenkassen\n(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmun-                 Für die landwirtschaftliche Krankenversicherung\ngen enthalten über                                           nimmt die landwirtschaftliche Krankenkasse die\n1. Art und Umfang der Leistungen, soweit sie nicht           Aufgaben der Landesverbände der Krankenkassen\ndurch Gesetz bestimmt sind,                              nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch wahr.“\n2. Höhe, Fälligkeit und Zahlung der Beiträge,           19. § 38 wird wie folgt geändert:\n3. die jährliche Prüfung der Betriebs- und Rech-             a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nnungsführung und die Abnahme der Jahres-                     aa) In Satz 1 werden die Wörter „und der In-\nrechnung sowie                                                    anspruchnahme eines Darlehens aus der\n4. die Zusammensetzung und den Sitz der Wider-                        Gesamtrücklage“ gestrichen.\nspruchsstelle.                                               bb) In Satz 2 werden die Wörter „eine Kranken-\n§ 194 Absatz 1a und 2 und § 196 des Fünften                           kasse“ durch die Wörter „die Krankenkasse“\nBuches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.                          ersetzt.\n§ 197a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt              b) Absatz 4 Satz 5 wird aufgehoben.\nmit der Maßgabe, dass der Geschäftsführer der\nlandwirtschaftlichen Krankenkasse den Bericht ge-       20. § 40 wird wie folgt geändert:\ngenüber der Vertreterversammlung erstattet und ihn           a) Absatz 1 Satz 9 wird aufgehoben.\nzusätzlich dem Bundesministerium für Ernährung,\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz zuleitet.               b) In Absatz 2 Satz 1 werden vor den Wörtern\n„allgemeinen Beitragssatz“ die Wörter „um\n(2) Für die Aufgabenerledigung durch Dritte ist               0,9 Beitragssatzpunkte verminderten“ eingefügt.\n§ 197b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ent-\nsprechend anzuwenden.“                                  21. In § 48 Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „Die\nKrankenkassen sind“ durch die Wörter „Die Kran-\n15. § 29 wird wie folgt geändert:                                kenkasse ist“ ersetzt.\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                     22. In § 50 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 wird\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                                 jeweils das Wort „zuständige“ gestrichen.","594               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\n23. § 51 wird wie folgt geändert:                                  ber 2012 bestehenden landwirtschaftlichen Kran-\na) In der Überschrift werden das Komma und die                 kenkassen festgesetzt wurden.\nWörter „Rücklage und Gesamtrücklage“ ge-                       (2) Für die Jahre 2014 bis 2017 (Übergangszeit)\nstrichen.                                                  berechnen sich die Beiträge, indem der nach § 40\nb) Absatz 3 wird aufgehoben.                                   berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz\nmultipliziert wird.\n24. Die §§ 52 und 54 werden aufgehoben.\n(3) Der Angleichungssatz wird nach folgenden\n25. In § 55 wird das Wort „Krankenkassen“ durch das\nRechengrößen bestimmt:\nWort „Krankenkasse“ ersetzt.\n26. § 58 wird aufgehoben.                                          1. Ausgangsbeitrag ist der im Dezember 2013 zu\nzahlende Beitrag;\n27. § 59 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n2. Zielbeitrag ist der Beitrag, der sich bei gleichen\na) In Satz 1 wird das Wort „zuständigen“ ge-                        betrieblichen Verhältnissen bei Anwendung der\nstrichen.                                                       Berechnungsgrundlagen nach Absatz 1 Satz 1\nb) Satz 3 wird aufgehoben.                                          ergeben würde;\n28. Dem § 60 wird folgender Absatz 3 angefügt:                     3. Ausgangssatz ist der Prozentsatz des Aus-\n„(3) Vorrang der Versicherungspflicht nach die-                  gangsbeitrags im Verhältnis zum Zielbeitrag;\nsem Gesetz tritt auch dann ein, wenn die Voraus-               4. der jährliche Veränderungssatz ist ein Fünftel der\nsetzungen nach § 3 Absatz 2 Nummer 6 oder 7 ge-                     Differenz zwischen dem Prozentsatz des Zielbei-\ngenüber einer der am 31. Dezember 2012 beste-                       trags und dem Ausgangssatz.\nhenden landwirtschaftlichen Krankenkassen erfüllt\nDer Angleichungssatz im ersten Jahr ergibt sich aus\nwaren.“\nder Summe des Ausgangssatzes und des jährlichen\n29. § 61 wird wie folgt geändert:                                  Veränderungssatzes. Die Angleichungssätze in den\na) In Absatz 2 werden die Wörter „Der Spitzenver-              Folgejahren ergeben sich aus der Summe des An-\nband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-              gleichungssatzes des Vorjahres und des jährlichen\nrung nimmt einen Ausgleich der Versorgungs-                Veränderungssatzes. Bei der Berechnung der An-\nleistungen, die die landwirtschaftlichen Kranken-          gleichungssätze ist § 187 Absatz 1 des Siebten\nkassen nach § 106 Abs. 2 des Gesetzes über die             Buches Sozialgesetzbuch anzuwenden. Die An-\nKrankenversicherung der Landwirte in der bis               gleichungssätze für die Übergangszeit sind dem\nzum 31. Dezember 1988 geltenden Fassung                    Versicherten in geeigneter Weise mitzuteilen.\nund nach Absatz 1 zu erbringen haben“ durch                    (4) Ändern sich in der Übergangszeit die betrieb-\ndie Wörter „Die landwirtschaftliche Kranken-               lichen Verhältnisse gegenüber den für den Aus-\nkasse nimmt einen Ausgleich der Versorgungs-               gangsbeitrag maßgebenden Verhältnissen, bleiben\nleistungen, die sie nach § 106 Absatz 2 des Ge-            die Angleichungssätze nach Absatz 3 unverändert.\nsetzes über die Krankenversicherung der Land-\nwirte in der bis zum 31. Dezember 1988 gelten-                 (5) Zur Vermeidung unzumutbarer Beitrags-\nden Fassung und nach Absatz 1 zu erbringen                 erhöhungen in der Übergangszeit kann die Satzung\nhat“ ersetzt.                                              Härtefallregelungen vorsehen.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               (6) Aus den Sondervermögen können Mittel ent-\nnommen werden, um die während der Übergangs-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „den landwirt-\nzeit erfolgende Angleichung der Beiträge nach Ab-\nschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wör-\nsatz 2 zu gestalten.“\nter „der landwirtschaftlichen Krankenkasse“\nersetzt.\nArtikel 6\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „der Spitzen-\nverband der landwirtschaftlichen Sozialver-                             Änderung des\nsicherung“ durch die Wörter „die landwirt-             Gesetzes zur Förderung der Einstellung\nschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.                    der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit\ncc) In Satz 3 werden die Wörter „dem Spitzen-             Das Gesetz zur Förderung der Einstellung der land-\nverband der landwirtschaftlichen Sozialver-      wirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989\nsicherung“ durch die Wörter „an die land-        (BGBl. I S. 233), das zuletzt durch Artikel 8 Absatz 5\nwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.           des Gesetzes vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984)\n30. Die §§ 64 bis 66 werden durch folgenden § 64              geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nersetzt:                                                  1. § 7 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:\n„§ 64                                   „(6) Die durchführende Stelle hat von Amts we-\nÜbergangszeit und                          gen bei der Bewilligung und während der laufenden\nBeitragsangleichung in der                     Zahlung einer Produktionsaufgaberente oder eines\nlandwirtschaftlichen Krankenversicherung                Ausgleichsgeldes zu überprüfen, ob die jeweiligen\n(1) Die landwirtschaftliche Krankenkasse hat bis           Voraussetzungen vorliegen.“\nzum 31. Oktober 2013 die ab dem 1. Januar 2014            2. In § 14 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den Spit-\ngeltenden Beitragsklassen nach den §§ 40 und 46               zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-\nfestzusetzen. Bis zum 31. Dezember 2013 gelten                rung“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche\ndie Beitragsklassen fort, die von den am 31. Dezem-           Alterskasse“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012             595\n3. § 15 wird wie folgt geändert:                              3.  In § 28a Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „einer\na) Absatz 1 Satz 4 bis 6 wird wie folgt gefasst:               Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit\nAusnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft\n„Der Bund trägt die Beiträge und führt sie an die           sind“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen\nlandwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese leitet            Berufsgenossenschaft sind und für deren Bei-\ndie Beiträge unverzüglich an die Träger der                 tragsberechnung der Arbeitswert keine Anwen-\ngesetzlichen Rentenversicherung weiter. Das                 dung findet“ ersetzt.\nNähere über Zahlung und Abrechnung können\ndie landwirtschaftliche Alterskasse und die Träger      4.  § 28f wird wie folgt geändert:\nder gesetzlichen Rentenversicherung durch Ver-              a) In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „landwirt-\neinbarung regeln.“                                             schaftlichen Krankenkassen können“ durch\nb) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:                  die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse\nkann“ ersetzt.\n„Der Bund trägt die Arbeitgeberanteile an den\nKrankenversicherungsbeiträgen und führt sie an              b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „oder\ndie landwirtschaftliche Alterskasse ab. Diese                  landwirtschaftliche Krankenkassen“ gestrichen.\nleitet die Arbeitgeberanteile zusammen mit den          5.  § 28k Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nArbeitnehmeranteilen an die Träger der gesetz-\na) In Satz 1 werden die Wörter „den Spitzenver-\nlichen Krankenversicherung weiter.“\nband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-\n4. § 17 wird wie folgt gefasst:                                      rung“ durch die Wörter „die Sozialversicherung\n„§ 17                                    für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“\nersetzt.\nDurchführende Stelle\nb) In Satz 2 werden die Wörter „des Spitzen-\nDieses Gesetz wird von der landwirtschaftlichen\nverbandes der landwirtschaftlichen Sozialver-\nAlterskasse durchgeführt. Sie unterliegt bei der Aus-\nsicherung“ durch die Wörter „der Sozialver-\nführung des Gesetzes den Weisungen des Bundes-\nsicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-\nministeriums für Arbeit und Soziales, die im Einver-\ntenbau“ ersetzt und nach den Wörtern „verein-\nnehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung,\nbaren die“ die Wörter „Sozialversicherung für\nLandwirtschaft und Verbraucherschutz erteilt wer-\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau und\nden.“\ndie“ eingefügt.\n5. § 19 wird wie folgt gefasst:\n6.  In § 28l Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „der\n„§ 19                                 Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozial-\nKostentragung                              versicherung“ durch die Wörter „die Sozialver-\nsicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-\nDie Leistungsaufwendungen und die bei der\nbau“ ersetzt.\nDurchführung dieses Gesetzes entstehenden Ver-\nwaltungskosten werden vom Bund getragen.“                  7.  In § 28p Absatz 1 Satz 6 werden die Wörter „land-\nwirtschaftlichen Krankenkassen nehmen“ durch\nArtikel 7                                 die Wörter „landwirtschaftliche Krankenkasse\nnimmt“ und wird das Wort „ihnen“ durch das Wort\nÄnderung des                                 „ihr“ ersetzt.\nVierten Buches Sozialgesetzbuch\n8.  In § 28q Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „land-\nDas Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame                  wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter\nVorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung          „landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.\nder Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I\n9.  § 32 wird aufgehoben.\nS. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 1\ndes Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057)          9a. Dem § 36a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                     fügt:\n1.  Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                „Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-\na) Die Angabe zu § 32 wird wie folgt gefasst:                ten und Gartenbau richtet insbesondere für die in\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung ver-\n„§ 32   (weggefallen)“.                                  tretenen Sparten (Landwirtschaft, Forsten und\nb) Die Angabe zu § 71d wird wie folgt gefasst:               Gartenbau) fachbezogene besondere Ausschüsse\n„§ 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungs-              ein, die Vorschlagsrechte haben; das Nähere wird\nverfahren der Sozialversicherung für             durch die Satzung bestimmt.“\nLandwirtschaft, Forsten und Garten-        10. In § 39 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter\nbau“.                                            „den Trägern der landwirtschaftlichen Unfallver-\n1a. In § 7 Absatz 4 werden nach dem Wort „Beschäf-               sicherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufs-\ntigungsverhältnis“ die Wörter „gegen Arbeitsent-             genossenschaft,“ durch die Wörter „der Sozialver-\ngelt“ eingefügt.                                             sicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-\nbau“ ersetzt.\n2.  In § 23 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „land-\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften können         11. § 44 wird wie folgt geändert:\nin ihren Satzungen“ durch die Wörter „landwirt-              a) In Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „den\nschaftliche Berufsgenossenschaft kann in ihrer                  Trägern der landwirtschaftlichen Unfallversi-\nSatzung“ ersetzt.                                               cherung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufs-","596            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\ngenossenschaft,“ durch die Wörter „der Sozial-                                    „§ 71d\nversicherung für Landwirtschaft, Forsten und\nHaushaltsplan und Kosten-\nGartenbau“ ersetzt.\nverteilungsverfahren der Sozialversicherung\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der land-                für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau\nwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften“ durch               (1) Der Haushaltsplan der Sozialversicherung\ndie Wörter „der Sozialversicherung für Land-              für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist ge-\nwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.               trennt für die Versicherungszweige landwirtschaft-\nliche Unfallversicherung, Alterssicherung der\nc) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-\nLandwirte, landwirtschaftliche Krankenversiche-\nfügt:\nrung und landwirtschaftliche Pflegeversicherung\n„(3a) Das Bundesministerium für Arbeit und             aufzustellen. Der Haushaltsplan soll so rechtzeitig\nSoziales und das Bundesministerium für Ernäh-             vom Vorstand aufgestellt werden, dass er bis zum\nrung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz                1. Oktober vor Beginn des Kalenderjahres, für das\ngehören den Selbstverwaltungsorganen der                  er gelten soll, der Aufsichtsbehörde vorgelegt wer-\nSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten            den kann.\nund Gartenbau mit beratender Stimme an; für                  (2) Die Sozialversicherung für Landwirtschaft,\ndas Bundesministerium für Arbeit und Soziales             Forsten und Gartenbau hat sicherzustellen, dass\ngilt dies nicht, soweit Fragen der landwirt-              die Kosten, die für die Erfüllung von Aufgaben\nschaftlichen Krankenversicherung berührt wer-             mehrerer oder aller Versicherungszweige entste-\nden.“                                                     hen, durch geeignete Verfahren sachgerecht auf\ndie Versicherungszweige landwirtschaftliche Un-\n12. In § 46 Absatz 1 werden die Wörter „in der land-\nfallversicherung, landwirtschaftliche Krankenver-\nwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-\nsicherung und Alterssicherung der Landwirte\nnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“\nverteilt werden (Kostenverteilungsschlüssel).\ndurch die Wörter „bei der Sozialversicherung für\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.                 (3) Der Haushaltsplan und der Kostenvertei-\nlungsschlüssel bedürfen der Genehmigung durch\n13. In § 47 Absatz 3 werden die Wörter „den Trägern              die Aufsichtsbehörde. Die Genehmigung wird im\nder landwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit             Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Er-\nAusnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“                nährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz\ndurch die Wörter „der Sozialversicherung für                 und dem Bundesministerium für Arbeit und Sozia-\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.              les erteilt. Die Aufsichtsbehörde kann die Geneh-\nmigung des Haushaltsplans auch für einzelne An-\n14. In § 52 Absatz 1 werden die Wörter „in der land-\nsätze versagen, soweit gegen Gesetz oder sons-\nwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-\ntiges für den Versicherungsträger maßgebendes\nnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“\nRecht verstoßen wird, die Leistungsfähigkeit des\ndurch die Wörter „bei der Sozialversicherung für\nVersicherungsträgers zur Erfüllung seiner Ver-\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.\npflichtungen gefährdet wird oder die Bewertungs-\n15. § 62 wird wie folgt geändert:                                oder Bewirtschaftungsmaßstäbe des Bundes\nnicht beachtet sind; die Besonderheiten des Ver-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in                  sicherungsträgers sind hierbei zu berücksich-\nder landwirtschaftlichen Unfallversicherung,              tigen.“\nmit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossen-\n19. § 73 Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:\nschaft,“ durch die Wörter „bei der Sozialver-\nsicherung für Landwirtschaft, Forsten und                 „Bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft,\nGartenbau“ ersetzt.                                       Forsten und Gartenbau ist die Genehmigung der\nAufsichtsbehörde erforderlich, die im Einverneh-\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „den Trä-            men mit dem Bundesministerium für Ernährung,\ngern der landwirtschaftlichen Unfallversiche-             Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem\nrung, mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsge-                Bundesministerium für Arbeit und Soziales erfolgt;\nnossenschaft,“ durch die Wörter „der Sozial-              Ausgaben bis zu einem Betrag von 50 000 Euro\nversicherung für Landwirtschaft, Forsten und              bedürfen nicht der Genehmigung.“\nGartenbau“ ersetzt.\n20. Dem § 79 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n16. In § 65 Absatz 1 werden die Wörter „der Träger der\n„Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-\nlandwirtschaftlichen Unfallversicherung, mit Aus-\nten und Gartenbau legt dem Bundesministerium\nnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft,“\nfür Arbeit und Soziales die Unterlagen eines Ka-\ndurch die Wörter „der Sozialversicherung für\nlenderjahres bis spätestens 30. Juni des folgen-\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.\nden Kalenderjahres unmittelbar vor.“\n17. In § 69 Absatz 5 werden die Wörter „Träger der         21. § 88 Absatz 3 wird aufgehoben.\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch\ndie Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft,     22. In § 90 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter\nForsten und Gartenbau“ ersetzt.                              „Träger der landwirtschaftlichen Sozialversiche-\nrung“ durch die Wörter „Sozialversicherung für\n18. § 71d wird wie folgt gefasst:                                Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012                 597\n23. Dem § 94 wird folgender Absatz 3 angefügt:                9. § 221 Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Das Bundesversicherungsamt begleitet in            a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nAbstimmung mit dem Bundesministerium für Ar-                   „Der Gesundheitsfonds überweist von den ihm\nbeit und Soziales und dem Bundesministerium                    zufließenden Leistungen des Bundes nach Ab-\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucher-                 satz 1 der landwirtschaftlichen Krankenkasse\nschutz die Sozialversicherung für Landwirtschaft,              den auf sie entfallenden Anteil an der Beteiligung\nForsten und Gartenbau bei der Weiterentwicklung                des Bundes.“\nder Informationstechnik. Die Kosten des Bundes-\nversicherungsamtes werden von der Sozialver-               b) In Satz 2 werden die Wörter „dieser Kranken-\nsicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-              kassen“ durch die Wörter „dieser Krankenkasse“\nbau erstattet. Die Kosten werden nach dem tat-                 ersetzt.\nsächlich entstandenen Personal- und Sachauf-          10. In § 255 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „land-\nwand berechnet.“                                           wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter\n„landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.\nArtikel 8                           11. In § 265a Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Land-\nÄnderung des                                wirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter\nFünften Buches Sozialgesetzbuch                         „landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.\nDas Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche            12. In § 266 Absatz 9 werden die Wörter „Die Landwirt-\nKrankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom                schaftlichen Krankenkassen nehmen“ durch die\n20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt           Wörter „Die landwirtschaftliche Krankenkasse\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011               nimmt“ ersetzt.\n(BGBl. I S. 3057) geändert worden ist, wird wie folgt       13. In § 267 Absatz 10 werden die Wörter „Landwirt-\ngeändert:                                                        schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter\n1. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter „Landwirtschaft-           „landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.\nliche Krankenkassen“ durch die Wörter „Sozialver-       14. In § 278 Absatz 2 werden die Wörter „landwirt-\nsicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-            schaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter\nbau als Träger der Krankenversicherung der Land-             „landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.\nwirte“ ersetzt.\n2. In § 82 Absatz 3 werden die Wörter „den landwirt-                                Artikel 8a\nschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter „der\nÄnderung des\nlandwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.\nGKV-Versorgungsstrukturgesetzes\n3. In § 90 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „land-\nwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter            Das GKV-Versorgungsstrukturgesetz vom 22. De-\n„landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.            zember 2011 (BGBl. I S. 2983) wird wie folgt geändert:\n4. In § 155 Absatz 4 Satz 6 werden die Wörter „Land-       1. In Artikel 1 Nummer 83b werden in Satz 1 die Wörter\nwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter            „landwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die\n„landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.                Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.\n5. Die Überschrift des Fünften Titels des Ersten Ab-       2. In Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b werden die Wör-\nschnitts des Sechsten Kapitels wird wie folgt ge-           ter „Die landwirtschaftlichen Krankenkassen haben“\nfasst:                                                      durch die Wörter „Die landwirtschaftliche Kranken-\nkasse hat“ ersetzt und die Wörter „auch als Bei-\n„Fünfter Titel                          tragssatzanteil“ gestrichen.\nLandwirtschaftliche Krankenkasse“.\n6. § 166 wird wie folgt gefasst:                                                     Artikel 9\n„§ 166                                                 Änderung des\nLandwirtschaftliche Krankenkasse                        Zehnten Buches Sozialgesetzbuch\nDie Sozialversicherung für Landwirtschaft, Fors-        Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch – Sozialverwal-\nten und Gartenbau als Träger der Krankenversiche-       tungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung\nrung der Landwirte führt die Krankenversicherung        der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I\nnach den Gesetzen über die Krankenversicherung          S. 130), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nder Landwirte durch; sie führt in Angelegenheiten       22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden\nder Krankenversicherung die Bezeichnung land-           ist, wird wie folgt geändert:\nwirtschaftliche Krankenkasse.“                          1. Nach § 79 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-\n7. In § 217c Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 wer-          fügt:\nden jeweils die Wörter „Landwirtschaftlichen Kran-             „(1a) Die Einrichtung eines automatisierten Abruf-\nkenkassen“ durch die Wörter „landwirtschaftliche            verfahrens für eine Datei der Sozialversicherung für\nKrankenkasse“ ersetzt.                                      Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist nur ge-\n8. In § 219a Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „dem            genüber den Trägern der gesetzlichen Rentenver-\nSpitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-          sicherung, der Deutschen Rentenversicherung Bund\nsicherung“ durch die Wörter „der Sozialversiche-            als zentraler Stelle zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach\nrung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“             § 91 Absatz 1 Satz 1 des Einkommensteuergeset-\nersetzt.                                                    zes, den Krankenkassen, der Bundesagentur für Ar-","598              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\nbeit und der Deutschen Post AG, soweit sie mit der               bundesunmittelbaren gewerblichen Berufsgenos-\nBerechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen                  senschaften“ eingefügt.\nbetraut ist, zulässig; dabei dürfen auch Vermittlungs-        b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:\nstellen eingeschaltet werden.“\n„(2) Für die Geschäftsführerin oder den Ge-\n2. In § 101a Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter                    schäftsführer der Sozialversicherung für Land-\n„den landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die                wirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Besol-\nWörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft,               dungsgruppe B 6 die Besoldungshöchstgrenze.“\nForsten und Gartenbau“ ersetzt.\nc) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und in Satz 2\nArtikel 10                                  wird die Angabe „§ 2 Abs. 3“ durch die Angabe\n„§ 2 Absatz 2“ ersetzt.\nÄnderung der\nd) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und nach\nVerordnung zur Festlegung von                            der Angabe „Absatz 1“ werden die Wörter „oder\nHöchstgrenzen für die besoldungs-                          Absatz 2“ eingefügt.\nrechtliche Einstufung der Dienst-\ne) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.\nposten in der Geschäftsführung bundes-\nunmittelbarer Körperschaften im Bereich der                                          Artikel 11\ngesetzlichen Unfallversicherung und der land-\nwirtschaftlichen Sozialversicherung sowie von                                    Änderung der\nObergrenzen für die Zahl der Beförderungsämter                 Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft\nDie Verordnung zur Festlegung von Höchstgrenzen               Die Mitgliedsnummerverordnung-Landwirtschaft vom\nfür die besoldungsrechtliche Einstufung der Dienstpos-       11. November 1996 (BGBl. I S. 1724), die durch Artikel 1\nten in der Geschäftsführung bundesunmittelbarer Kör-         der Verordnung vom 27. September 2004 (BGBl. I\nperschaften im Bereich der gesetzlichen Unfallver-           S. 2398) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nsicherung und der landwirtschaftlichen Sozialversiche-       1. § 1 wird wie folgt geändert:\nrung sowie von Obergrenzen für die Zahl der Beförde-             a) Absatz 2 wird aufgehoben.\nrungsämter vom 12. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2617), die\ndurch Artikel 349 der Verordnung vom 31. Oktober                 b) Absatz 3 wird Absatz 2.\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie         2. In § 2 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der die\nfolgt geändert:                                                  Mitgliedsnummer vergebenden landwirtschaftlichen\n1. Der Überschrift wird die Angabe „(Einstufungs-                Alterskasse“ gestrichen.\nhöchstgrenzenverordnung – EinstufHöGrV)“ ange-            3. Anlage 1 wird wie folgt gefasst:\nfügt.\n„Anlage 1\n2. § 1 wird wie folgt geändert:\nBereichsnummern\na) In Absatz 1 werden die Wörter „sowie der bun-\nBereichsnummern für das Gebiet\ndesunmittelbaren Träger der landwirtschaftlichen\nSozialversicherung“ gestrichen.                           – Schleswig-Holstein und Hamburg                  01\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                          – Niedersachsen und Bremen                        03\naa) In Satz 1 werden die Wörter „für den Bereich          – Nordrhein-Westfalen                             07\nder Unfallversicherung“ gestrichen.                   – Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland            08\nbb) Satz 2 wird aufgehoben.                               – Franken und Oberbayern                          12\nc) Absatz 3 wird aufgehoben.                                  – Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben             13\nd) Absatz 4 wird Absatz 3 und im Satzteil vor Num-            – Baden-Württemberg                               17\nmer 1 werden die Wörter „und der landwirtschaft-\nlichen Sozialversicherung“ gestrichen.                    – Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nmern, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen 20\ne) Absatz 5 wird Absatz 4 und die Angabe „Ab-\nsatz 4“ wird durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.         Bereichsnummer für den Bereich Gartenbau          19\nf) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 werden die            Bereichsnummer für die Zusatzversorgungs-\nWörter „oder ein Träger der landwirtschaftlichen          kasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forst-\nSozialversicherung“ gestrichen und wird die An-           wirtschaft (bei Vorliegen der Voraussetzungen\ngabe „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 4“               des § 1 Absatz 1 Satz 3)                         22“.\nersetzt.\nArtikel 12\n3. § 2 wird wie folgt geändert:\na) Absatz 2 wird aufgehoben.                                                   Änderung der\nAlterssicherung der\nb) Absatz 3 wird Absatz 2.\nLandwirte/Datenabgleichsverordnung\nc) Absatz 4 wird aufgehoben.\nDie Alterssicherung der Landwirte/Datenabgleichs-\n4. § 3 wird wie folgt geändert:                              verordnung vom 2. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4490),\na) In Absatz 1 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5“ durch         die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. De-\ndie Angabe „§ 1 Absatz 4“ ersetzt und werden          zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,\nnach dem Wort „Geschäftsführer“ die Wörter „der       wird wie folgt geändert:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012                599\n1. § 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                             (2) In § 25 der Bundespflegesatzverordnung vom\n„Die Datenübermittlung von der landwirtschaftlichen       26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch\nAlterskasse an die Vermittlungsstellen richtet sich       Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nnach folgenden Vorschriften.“                             S. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „ört-\nlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen“\n2. § 2 wird aufgehoben.                                       durch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirt-\n3. § 3 wird wie folgt geändert:                               schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                           (3) In § 51a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c\ndes Bewertungsgesetzes in der Fassung der Bekannt-\n„(1) Die landwirtschaftliche Alterskasse über-\nmachung vom 1. Februar 1991 (BGBl. I S. 230), das\nmittelt für jede in den Datenabgleich einzubezie-\nzuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 7. Dezember\nhende Person die in § 61a Absatz 1 Satz 2 des\n2011 (BGBl. I S. 2592) geändert worden ist, wird das\nGesetzes über die Alterssicherung der Landwirte\nWort „zuständigen“ durch das Wort „landwirtschaft-\ngenannten Daten (Anfragedatensatz) an die für\nlichen“ ersetzt.\ndie betreffende Person (§ 1 Satz 2) zuständige\nVermittlungsstelle. Weitere personenbezogene               (4) Das Einkommensteuergesetz in der Fassung\nDaten darf der Anfragedatensatz nicht enthalten.“      der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I\nS. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 20 des Geset-\nb) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Kopfstelle“\nzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert\ndurch die Wörter „landwirtschaftlichen Alters-\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nkasse“ und wird die Angabe „nach § 2“ durch\ndie Wörter „nach Absatz 1“ ersetzt.                    1. In § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a werden die\nWörter „landwirtschaftlichen Alterskassen“ durch die\n4. Nach § 4 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:\nWörter „zur landwirtschaftlichen Alterskasse“ er-\n„Zusätzlich ist mitzuteilen, ob die Einkünfte aus              setzt.\nLand- und Forstwirtschaft entweder nach § 4 des\n2. In § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuch-\nEinkommensteuergesetzes oder nach § 13a des Ein-\nstabe aa werden die Wörter „den landwirtschaft-\nkommensteuergesetzes ermittelt wurden, ob und                  lichen Alterskassen“ durch die Wörter „der landwirt-\nwelche Einkünfte nach § 22 des Einkommensteuer-\nschaftlichen Alterskasse“ ersetzt.\ngesetzes erzielt wurden und ob der Progressionsvor-\nbehalt nach § 32b des Einkommensteuergesetzes             3. In § 22a Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der\nangewendet wurde.“                                             Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialver-\nsicherung für die Träger der Alterssicherung der\n5. § 5 wird wie folgt geändert:                                    Landwirte“ durch die Wörter „die landwirtschaftliche\na) In der Überschrift und in Satz 1 wird jeweils das           Alterskasse“ ersetzt.\nWort „Kopfstelle“ durch die Wörter „landwirt-          4. In § 49 Absatz 1 Nummer 7 werden die Wörter „den\nschaftliche Alterskasse“ ersetzt.                           inländischen landwirtschaftlichen Alterskassen“\nb) Satz 2 wird aufgehoben.                                     durch die Wörter „der inländischen landwirtschaft-\n6. In § 6 wird das Wort „Kopfstelle“ durch die Wörter              lichen Alterskasse“ ersetzt.\n„landwirtschaftliche Alterskasse“ ersetzt und werden      5. § 91 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\nnach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „und die                a) In Halbsatz 1 werden die Wörter „der Spitzenver-\nInformationsfreiheit“ eingefügt.                                   band der landwirtschaftlichen Sozialversicherung\n7. § 8 wird wie folgt geändert:                                        für die Träger der Alterssicherung der Landwirte“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               durch die Wörter „die landwirtschaftliche Alters-\nkasse“ ersetzt.\naa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nb) In Halbsatz 2 werden die Wörter „dem Spitzen-\nbb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                              verband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-\n„Die Daten sind durch Datenübertragung im                  rung für die Träger der Alterssicherung der Land-\n8-Bit-Code – DRV 8 – nach DIN 66 303                       wirte“ durch die Wörter „der landwirtschaftlichen\n(ISO 8859-1, 1987) Code-Tabelle 1 zu über-                 Alterskasse“ ersetzt.\nmitteln.“                                             (5) In § 97 Absatz 5 des Agrarstatistikgesetzes in der\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                              Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember\n2009 (BGBl. I S. 3886), das zuletzt durch Artikel 1 des\nArtikel 13                           Gesetzes vom 4. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2441)\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Der Spitzen-\nFolgeänderungen                           verband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“\nweiterer Gesetze und Verordnungen                     durch die Wörter „Die Sozialversicherung für Landwirt-\n(1) In § 27 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in        schaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.\nder Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991                 (6) In § 1 Absatz 1 und 2 des Aufwendungsaus-\n(BGBl. I S. 886), das zuletzt durch Artikel 6 des Geset-      gleichsgesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I\nzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert          S. 3686), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes\nworden ist, werden die Wörter „örtlich zuständigen            vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert\nlandwirtschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter          worden ist, werden jeweils die Wörter „landwirtschaft-\n„Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und           lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „landwirt-\nGartenbau“ ersetzt.                                           schaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.","600               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\n(7) In § 10 Absatz 3 des Altersteilzeitgesetzes vom        3. In § 22 Absatz 2 werden die Wörter „und die land-\n23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1078), das zuletzt durch Arti-           wirtschaftlichen“ gestrichen und nach dem Wort\nkel 27 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I                 „Berufsgenossenschaften,“ die Wörter „die Sozial-\nS. 2854) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Mit-             versicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-\nglied“ das Wort „einer“ durch das Wort „der“ ersetzt.              tenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossen-\n(8) Artikel 1 § 5 des Krankenversicherungs-Kosten-              schaft,“ eingefügt.\ndämpfungsgesetzes vom 27. Juni 1977 (BGBl. I                  4. In § 23 Absatz 2 Nummer 3 werden die Wörter „land-\nS. 1069), das zuletzt durch Artikel 43 des Gesetzes                wirtschaftlichen Alterskassen“ durch die Wörter\nvom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert wor-               „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und\nden ist, wird aufgehoben.                                          Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse“ er-\n(9) In § 9 Absatz 2 des Fremdrentengesetzes in der              setzt.\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer                  (15) In § 361 Satz 1 Nummer 2 des Dritten Buches\n824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt      Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2007            Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595),\n(BGBl. I S. 3024) geändert worden ist, werden die             das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. De-\nWörter „einer landwirtschaftlichen“ durch die Wörter          zember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,\n„der landwirtschaftlichen“ ersetzt.                           werden die Wörter „des Spitzenverbandes der landwirt-\n(10) In § 4 Absatz 2 Satz 1 der Wahlordnung für die        schaftlichen Sozialversicherung“ durch die Wörter „der\nSozialversicherung vom 28. Juli 1997 (BGBl. I S. 1946),       Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und\ndie zuletzt durch Artikel 451 der Verordnung vom              Gartenbau“ ersetzt.\n31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden                (16) Die Verordnung zur Höhe der Pauschale für die\nist, werden die Wörter „der Wahlausschüsse landwirt-          Kosten des Einzugs der Umlage für das Insolvenzgeld\nschaftlicher Berufsgenossenschaften mit Ausnahme              und der Prüfung der Arbeitgeber vom 2. Januar 2009\nder Gartenbau-Berufsgenossenschaft“ durch die Wör-            (BGBl. I S. 4) wird wie folgt geändert:\nter „des Wahlausschusses der Sozialversicherung für\nLandwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.               1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Der Spitzenver-\nband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung“\n(11) Das Gesetz über die Errichtung einer Zusatz-\ndurch die Wörter „Die Sozialversicherung für Land-\nversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und\nwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.\nForstwirtschaft vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1660),\ndas zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 5. August        2. § 4 wird wie folgt geändert:\n2010 (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                    a) In der Überschrift werden die Wörter „landwirt-\nschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter\n1. In § 6 werden die Wörter „des Spitzenverbandes der                 „landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.\nlandwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die\nWörter „der Sozialversicherung für Landwirtschaft,             b) In Absatz 1 werden die Wörter „den Spitzenver-\nForsten und Gartenbau“ ersetzt.                                   band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-\nrung“ durch die Wörter „die Sozialversicherung\n2. In § 9 Satz 1 werden die Wörter „der Spitzenverband                für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ und\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch                die Wörter „landwirtschaftlichen Krankenkassen“\ndie Wörter „die Sozialversicherung für Landwirt-                  durch die Wörter „landwirtschaftliche Kranken-\nschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.                           kasse“ ersetzt.\n(12) Das Gesetz zur Errichtung des Spitzenverban-\nc) In Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaft-\ndes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom\nlichen Krankenkassen“ durch die Wörter „land-\n18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2984, 2996) wird aufge-\nwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.\nhoben.\n(13) Das Gesetz zu Übergangsregelungen zur                 3. § 5 wird wie folgt geändert:\nModernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen                 a) In Absatz 2 werden die Wörter „den Spitzenver-\nSozialversicherung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I                     band der landwirtschaftlichen Sozialversiche-\nS. 2984, 2997) wird aufgehoben.                                       rung“ durch die Wörter „die Sozialversicherung\n(14) Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner                 für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ er-\nTeil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975,                 setzt.\nBGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-           b) In Absatz 5 werden die Wörter „landwirtschaft-\nzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert                  lichen Krankenkassen“ durch die Wörter „land-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  wirtschaftliche Krankenkasse“ und die Wörter\n1. In § 21 Absatz 2 werden die Wörter „landwirtschaft-                „den Spitzenverband der landwirtschaftlichen\nlichen Krankenkassen“ durch die Wörter „Sozialver-                Sozialversicherung“ durch die Wörter „die Sozial-\nsicherung für Landwirtschaft, Forsten und Garten-                 versicherung für Landwirtschaft, Forsten und\nbau als landwirtschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.                Gartenbau“ ersetzt.\n2. In § 21b Absatz 2 werden die Wörter „landwirt-                  c) In Absatz 7 Satz 3 werden die Wörter „den Spit-\nschaftliche Krankenkasse“ durch die Wörter „Sozial-               zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversi-\nversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gar-                 cherung“ durch die Wörter „die Sozialversiche-\ntenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse“ er-                  rung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“\nsetzt.                                                            ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012               601\n(17) Das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten                (23) In § 14 Absatz 1 Satz 2 der Altersvorsorge-\nBuches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom               Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekannt-\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) wird wie folgt            machung vom 28. Februar 2005 (BGBl. I S. 487), die\ngeändert:                                                     zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes vom 8. Dezember\n1. Artikel 11 Nummer 8 Buchstabe c wird aufgehoben.           2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, werden die\nWörter „vom Spitzenverband der landwirtschaftlichen\n2. In Artikel 19 werden Nummer 1 Buchstabe b und              Sozialversicherung für die Träger der Alterssicherung\nNummer 3 aufgehoben.                                      der Landwirte“ durch die Wörter „von der landwirt-\n3. Artikel 23 wird wie folgt geändert:                        schaftlichen Alterskasse“ ersetzt.\na) Nach Absatz 5a wird folgender Absatz 5b einge-             (24) Artikel 1 Nummer 31a des Unfallversicherungs-\nfügt:                                                 modernisierungsgesetzes vom 30. Oktober 2008\n„(5b) Artikel 4 Nummer 8 Buchstabe a und           (BGBl. I S. 2130), das zuletzt durch Artikel 6a des Ge-\nNummer 13 sowie Artikel 18 treten am 1. Novem-        setzes vom 5. August 2010 (BGBl. I S. 1127) geändert\nber 2012 in Kraft.“                                   worden ist, wird wie folgt gefasst:\nb) Absatz 6 wird wie folgt gefasst:                       „31a. § 209 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt\ngefasst:\n„(6) Artikel 1 Nummer 7a Buchstabe b, Arti-\nkel 11 Nummer 1, 4, 5, 8 Buchstabe a und b,                    „5. entgegen\nNummer 12 und 13 sowie Artikel 19 Nummer 1                         a) § 165 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nBuchstabe a, Nummer 2 und 4 treten am 1. Januar                       mit einer Satzung nach § 165 Absatz 1\n2013 in Kraft.“                                                       Satz 2 dieses Buches in Verbindung mit\n(18) In § 29a Absatz 4 der Verordnung über das                             § 34 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches,\nHaushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. De-                          oder\nzember 1977 (BGBl. I S. 3147), die zuletzt durch Arti-                     b) § 194\nkel 1 der Verordnung vom 19. Juli 2010 (BGBl. I S. 968)\neine Meldung nicht, nicht richtig, nicht voll-\ngeändert worden ist, werden die Wörter „Landwirt-\nständig oder nicht rechtzeitig macht,“.“\nschaftlichen Krankenkassen und den Spitzenverband\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch die            (25) Die Unfallversicherungs-Altersrückstellungsver-\nWörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten        ordnung vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3170)\nund Gartenbau“ ersetzt.                                       wird wie folgt geändert:\n(19) Die Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung           1. In § 1 Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „dem Spit-\nvom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1627), die zuletzt durch             zenverband der landwirtschaftlichen Sozialversiche-\nArtikel 1 der Verordnung vom 13. März 2012 (BGBl. I                rung“ durch die Wörter „der Sozialversicherung für\nS. 487) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:              Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.\n1. In § 12 Absatz 1 Satz 5 werden die Wörter „landwirt-       2. § 3 wird wie folgt gefasst:\nschaftlichen Krankenkassen“ durch die Wörter                                             „§ 3\n„landwirtschaftlichen Krankenkasse“ ersetzt.\nAltersrückstellungen für die\n2. In § 18 Absatz 3 werden die Wörter „landwirtschaft-\nehemaligen Beschäftigten des Spitzenverbandes\nlichen Krankenkassen und des Spitzenverbandes\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung\nder landwirtschaftlichen Sozialversicherung“ durch\ndie Wörter „Sozialversicherung für Landwirtschaft,                Für die ehemaligen Beschäftigten des Spitzenver-\nForsten und Gartenbau“ ersetzt.                                bandes der landwirtschaftlichen Sozialversicherung,\nfür die Altersrückstellungen nach § 7 Absatz 5 des\n3. § 19a wird aufgehoben.\nGesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für\n(20) In § 5 Absatz 2 Satz 1 der KV-/PV-Pauschalbei-             Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau zu bilden\ntragsverordnung vom 3. März 1998 (BGBl. I S. 392), die             sind, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzu-\nzuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juni                wenden.“\n2009 (BGBl. I S. 1680) geändert worden ist, werden\n3. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „sowie\ndie Wörter „den Spitzenverband der landwirtschaft-\nfür landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften, die\nlichen Sozialversicherung“ durch die Wörter „die\nunter der Aufsicht eines Landes stehen,“ gestrichen.\nSozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und\nGartenbau“ ersetzt.                                               (26) Das Neunte Buch Sozialgesetzbuch – Reha-\nbilitation und Teilhabe behinderter Menschen – (Artikel 1\n(21) In § 20 des Krankenhausentgeltgesetzes vom\ndes Gesetzes vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046,\n23. April 2002 (BGBl. I S. 1412, 1422), das zuletzt durch\n1047), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom\nArtikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden\nS. 2983) geändert worden ist, werden die Wörter „ört-\nist, wird wie folgt geändert:\nlich zuständigen landwirtschaftlichen Krankenkassen“\ndurch die Wörter „Sozialversicherung für Landwirt-            1. In § 6 Absatz 1 Nummer 4 werden die Wörter „die\nschaft, Forsten und Gartenbau“ ersetzt.                            Träger der Alterssicherung der Landwirte“ durch die\n(22) In § 1 der Krankenkassen-Altersrückstellungs-              Wörter „der Träger der Alterssicherung der Land-\nverordnung vom 18. Juli 2011 (BGBl. I S. 1396) werden              wirte“ ersetzt.\ndie Wörter „Krankenkassen sowie mit Ausnahme des              2. In § 13 Absatz 4 und 8 Satz 1 werden jeweils die\nSpitzenverbands der landwirtschaftlichen Sozialver-                Wörter „sowie der Alterssicherung der Landwirte“\nsicherung“ durch das Wort „Krankenkasse“ ersetzt.                  gestrichen.","602              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 16, ausgegeben zu Bonn am 18. April 2012\n3. In § 54 Absatz 4 werden die Wörter „die landwirt-                   S. 1778), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung\nschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaft-                  vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988) geändert worden\nlichen Krankenkassen“ durch die Wörter „die land-                  ist, werden jeweils die Wörter „Abschnitt 24 § 11 der\nwirtschaftliche Alterskasse und die landwirtschaft-                Unfallverhütungsvorschriften der landwirtschaftlichen\nliche Krankenkasse“, die Wörter „landwirtschaft-                   Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter „Ab-\nlichen Berufsgenossenschaften“ durch die Wörter                    schnitt 3.1 § 33 Absatz 2 der Vorschriften für Sicher-\n„landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft“ und                     heit und Gesundheitsschutz für die landwirtschaftliche\nwird das Wort „ihnen“ durch das Wort „ihr“ ersetzt.                Unfallversicherung“ ersetzt.\n(27) In § 52 Absatz 1 Satz 1 des Elften Buches So-\nzialgesetzbuch – Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1                                         Artikel 14\ndes Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014,\n1015), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom                                            Inkrafttreten\n22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2983) geändert worden\nist, werden die Wörter „tätigen landwirtschaftlichen                       (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft,\nKrankenkassen“ durch die Wörter „tätige landwirt-                      soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-\nschaftliche Krankenkasse“ ersetzt.                                     des bestimmt ist.\n(28) In § 33 Absatz 1 Nummer 2 des Zwölften Bu-                         (2) Artikel 2 § 1 Absatz 6, § 3 Absatz 6, § 5 Absatz 2,\nches Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (Artikel 1 des Ge-               §§ 8 und 9, Artikel 3 Nummer 18a und 34 § 221 Ab-\nsetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023),                  satz 5, Artikel 4 Nummer 5 und 22b, Artikel 5 Num-\ndas zuletzt durch Artikel 6a des Gesetzes vom 22. De-                  mer 13, Artikel 7 Nummer 1a sowie Artikel 13 Absatz 17\nzember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,                     Nummer 3 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nwerden die Wörter „zu landwirtschaftlichen Alters-\nkassen“ durch die Wörter „zur landwirtschaftlichen                         (3) Artikel 5 Nummer 20 Buchstabe b tritt mit\nAlterskasse“ ersetzt.                                                  Wirkung vom 1. Juli 2011 in Kraft.\n(29) In § 1 Absatz 1 und § 2 Satz 1 der 25. Ausnah-                     (4) Artikel 1 § 7 Absatz 1, 4 und 6 sowie Artikel 7\nmeverordnung zur StVZO vom 1. Juli 1976 (BGBl. I                       Nummer 9a treten am 1. Januar 2018 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 12. April 2012\nDer Bundespräsident\nJoachim Gauck\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}