{"id":"bgbl1-2012-15-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":15,"date":"2012-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/15#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-15-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_15.pdf#page=12","order":3,"title":"Verordnung über die Voraussetzungen und das Verfahren zur Akkreditierung von fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und\tMaßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung  AZAV)","law_date":"2012-04-02T00:00:00Z","page":504,"pdf_page":12,"num_pages":3,"content":["504              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012\nVerordnung\nüber die Voraussetzungen\nund das Verfahren zur Akkreditierung\nvon fachkundigen Stellen und zur Zulassung von Trägern und\nMaßnahmen der Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch\n(Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung – AZAV)\nVom 2. April 2012\nAuf Grund des § 184 des Dritten Buches Sozial-                von denen die Maßnahmen der Arbeitsförderung an-\ngesetzbuch – Arbeitsförderung –, der durch Artikel 2             geboten werden sollen und soweit der Träger in das\nNummer 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011                     Vereins- oder Handelsregister eingetragen ist, einen\n(BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, verordnet das             entsprechenden Auszug,\nBundesministerium für Arbeit und Soziales:                   2. eine Erklärung des Trägers, der gesetzlichen Vertre-\nterin oder des gesetzlichen Vertreters oder bei juris-\n§1                                   tischen Personen oder nicht rechtsfähigen Perso-\nAkkreditierungsverfahren                         nenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder\nBei der Prüfung nach § 177 Absatz 2 Satz 1 Num-               Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäfts-\nmer 2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch berück-                führung Berechtigten über Vorstrafen, anhängige\nsichtigt die Akkreditierungsstelle insbesondere, ob die          Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche Ermittlungs-\nbei der Zertifizierungsstelle mit der Zulassung von Trä-         verfahren und Gewerbeuntersagungen innerhalb\ngern und Maßnahmen beauftragten Personen umfas-                  der letzten fünf Jahre.\nsende Kenntnisse der Fachbereiche nach § 5 Absatz 1             (2) Die Fähigkeit des Trägers, die Eingliederung der\nSatz 3 sowie hinsichtlich Inhalt und Durchführung von        Teilnehmenden nach § 178 Nummer 2 des Dritten\nMaßnahmen nach den §§ 45 sowie 81 und 82 des Drit-           Buches Sozialgesetzbuch zu unterstützen, setzt insbe-\nten Buches Sozialgesetzbuch haben.                           sondere voraus, dass er bei der Durchführung von\nMaßnahmen Lage und Entwicklung des Ausbildungs-\n§2                               und Arbeitsmarktes berücksichtigt. Damit die fachkun-\nTrägerzulassung                         dige Stelle diese Fähigkeit des Trägers beurteilen kann,\nerhält sie von dem Träger grundsätzlich folgende An-\n(1) Ein Träger ist nach § 178 Nummer 1 des Dritten\ngaben und Nachweise:\nBuches Sozialgesetzbuch leistungsfähig und zuver-\nlässig, wenn insbesondere seine finanzielle und fach-        1. eine Darstellung von Art und Umfang der Zusam-\nliche Leistungsfähigkeit gewährleistet ist und keine Tat-        menarbeit mit Akteuren des Ausbildungs- und Ar-\nsachen vorliegen, die seine Unzuverlässigkeit oder die           beitsmarktes vor Ort,\nder für die Führung der Geschäfte bestellten Personen        2. eine Darstellung der Methoden, mit denen der Trä-\ndarlegen. Damit die fachkundige Stelle die Leistungs-            ger aktuelle arbeitsmarktrelevante Entwicklungen\nfähigkeit des Trägers beurteilen kann, erhält sie von            berücksichtigt,\ndem Träger grundsätzlich folgende Angaben und Nach-\nweise:                                                       3. eine Übersicht der im jeweiligen Fachbereich nach\n§ 5 Absatz 1 Satz 3 bereits durchgeführten Maßnah-\n1. eine Erklärung, ob über sein Vermögen ein Insol-              men und deren arbeitsmarktliche Ergebnisse und\nvenzverfahren eröffnet, beantragt oder die Eröffnung\nmangels Masse abgelehnt wurde,                           4. Bewertungen des Trägers durch Teilnehmende und\nBetriebe.\n2. eine Darstellung seiner Organisations- und Perso-\nnalstruktur sowie der Eignung dieser Strukturen für         (3) Damit die fachkundige Stelle beurteilen kann, ob\ndie Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförde-         die Aus- und Fortbildung sowie Berufserfahrung der\nrung,                                                    Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte nach § 178\nNummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine\n3. eine Darstellung der Eignung seiner von den Teilneh-\nerfolgreiche Durchführung einer Maßnahme erwarten\nmenden zu nutzenden Räumlichkeiten und\nlassen, erhält sie von dem Träger grundsätzlich fol-\n4. eine Übersicht über sein aktuelles Angebot an Maß-        gende Angaben und Nachweise:\nnahmen.\n1. zur Person sowie zur Aus- und Weiterbildung der\nDamit die fachkundige Stelle die Zuverlässigkeit des             Leitung sowie der Lehr- und Fachkräfte, einschließ-\nTrägers beurteilen kann, erhält sie von dem Träger               lich ihres beruflichen Werdegangs und ihrer prak-\ngrundsätzlich folgende Angaben und Nachweise:                    tischen Berufserfahrung im Fachbereich,\n1. bei natürlichen Personen Name, Geburtsdatum, Ge-          2. zur pädagogischen Eignung der Lehr- und Fachkräfte,\nburtsort, zustellungsfähige Anschrift, Anschrift des         einschließlich ihrer methodisch-didaktischen Kom-\nGeschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen              petenz, und\naus die Maßnahmen der Arbeitsförderung angebo-\nten werden sollen, sowie bei juristischen Personen       3. Bewertungen der Lehr- und Fachkräfte durch Teil-\nund Personengesellschaften Name, Geburtsdatum                nehmende.\nund Geburtsort der Vertreterinnen oder der Vertreter        (4) Ein System zur Sicherung der Qualität nach § 178\nnach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag,          Nummer 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch liegt\nAnschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen,      vor, wenn durch zielgerichtete und systematische Ver-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012              505\nfahren und Maßnahmen die Qualität der Leistungen ge-            (2) Die Bundesagentur für Arbeit veröffentlicht jähr-\nwährleistet und kontinuierlich verbessert wird. Damit        lich die durchschnittlichen Kostensätze nach § 179 Ab-\ndie fachkundige Stelle das Vorliegen der Voraussetzun-       satz 1 Satz 2 und § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des\ngen beurteilen kann, erhält sie von dem Träger eine          Dritten Buches Sozialgesetzbuch.\nDokumentation grundsätzlich                                     (3) Bei der Prüfung nach § 179 Absatz 1 Satz 1\n1. zu einem kundenorientierten und auf Eingliederung         Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch, ob\nin den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt gerichteten         die Kosten einer Maßnahme angemessen sind, berück-\nLeitbild,                                                sichtigt die fachkundige Stelle insbesondere die Maß-\n2. zur Unternehmensorganisation und -führung, ein-           nahmekonzeption, einschließlich ihrer Kalkulation.\nschließlich der Festlegung von Unternehmenszielen           (4) Bei der Prüfung, ob die Kosten einer Maßnahme\nund der Durchführung eigener Prüfungen zur Funk-         nach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 1 des Dritten Bu-\ntionsweise des Unternehmens,                             ches Sozialgesetzbuch die durchschnittlichen Kosten-\n3. zu einem zielorientierten Konzept zur Qualifizierung      sätze nach § 179 Absatz 1 Satz 2 des Dritten Buches\nund Fortbildung der Leitung und der Lehr- und Fach-      Sozialgesetzbuch nicht unverhältnismäßig übersteigen,\nkräfte,                                                  sind die Besonderheiten der Maßnahme und ihre inhalt-\nliche Qualität zu berücksichtigen.\n4. zu Zielvereinbarungen, einschließlich der Messung\nder Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender          (5) Soweit eine Maßnahme zugelassen werden soll,\nOptimierungsprozesse auf Grundlage erhobener             für deren Durchführung eine Berechtigung erforderlich\nKennzahlen und Indikatoren,                              ist, ist diese der fachkundigen Stelle vorzulegen.\n5. zur Berücksichtigung arbeitsmarktlicher Entwicklun-          (6) Die fachkundige Stelle kann Maßnahmebausteine\ngen bei Konzeption und Durchführung von Maßnah-          zulassen. Die Zulassung gilt auch für eine aus zugelas-\nmen der Arbeitsförderung,                                senen Maßnahmebausteinen bestehende Maßnahme,\nwenn der Träger gewährleistet, dass diese Maßnahme\n6. zu den Methoden zur Förderung der individuellen\nindividuell auf die Bedürfnisse der Teilnehmenden und\nEntwicklungs-, Eingliederungs- und Lernprozesse\ndes Ausbildungs- und Arbeitsmarktes abgestimmt ist,\nder Teilnehmenden,\nund sie die Voraussetzungen des § 45 oder der §§ 81\n7. zu den Methoden der Bewertung der durchgeführten          und 82 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt.\nMaßnahmen sowie ihrer arbeitsmarktlichen Ergeb-\nnisse,                                                                              §4\n8. zur Art und Weise der kontinuierlichen Zusammen-                         Ergänzende Anforderungen\narbeit mit Dritten und der ständigen Weiterentwick-          an Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung\nlung dieser Zusammenarbeit und\n(1) Soweit Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung\n9. zu einem systematischen Beschwerdemanagement,             nach den §§ 81 und 82 des Dritten Buches Sozial-\neinschließlich der Berücksichtigung regelmäßiger         gesetzbuch zugelassen werden sollen, die auf Berufs-\nBefragungen der Teilnehmenden.                           abschlüsse in anerkannten Ausbildungsberufen oder\n(5) Die vertraglichen Vereinbarungen nach § 178           bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufen vor-\nNummer 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch sollen          bereiten, ist der fachkundigen Stelle eine Bestätigung\nvorsehen, dass den Teilnehmenden nach Abschluss der          der zuständigen Stelle oder der zuständigen Aufsichts-\nMaßnahme eine Teilnahmebescheinigung mit Angaben             behörde über die Eignung des Trägers als Ausbildungs-\nzum Inhalt, zeitlichen Umfang und Ziel der Maßnahme          stätte vorzulegen.\nausgehändigt wird.                                              (2) Die Bundesagentur für Arbeit soll ihre Zustim-\n(6) Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zu-       mung nach § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Drit-\nlassung für den Fachbereich nach § 5 Absatz 1 Satz 3         ten Buches Sozialgesetzbuch von einem besonderen\nNummer 6 vorliegen, beschränkt sich auf die in § 178         arbeitsmarktpolitischen Interesse an der Maßnahme\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in dieser Ver-       und dem Nachweis notwendiger überdurchschnittlicher\nordnung festgelegten Anforderungen an Träger.                technischer, organisatorischer oder personeller Auf-\n(7) Sofern der Träger im Einzelfall keine Angaben aus     wendungen für die Durchführung der Maßnahme ab-\nseiner bisherigen Tätigkeit machen kann, hat er gegen-       hängig machen.\nüber der fachkundigen Stelle in geeigneter Weise dar-\nzulegen, wie die jeweilige Anforderung erfüllt werden                                   §5\nwird.                                                                           Zulassungsverfahren\n(1) Im Rahmen der Trägerzulassung prüft die fach-\n§3\nkundige Stelle das Vorliegen der Anforderungen des\nMaßnahmezulassung                          § 2 Absatz 1 bis 6 ortsbezogen und bezogen auf den\n(1) Eine Maßnahme lässt nach § 179 Absatz 1 Satz 1        jeweiligen Fachbereich. Die ortsbezogene Prüfung be-\nNummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch eine            zieht die Standorte des Trägers mit ein. Die jeweiligen\nerfolgreiche Teilnahme erwarten, wenn                        Fachbereiche sind:\n1. Ziele, Dauer und Inhalte der Maßnahme jeweils auf         1. Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Ein-\ndie Voraussetzungen der Zielgruppe und das Maß-              gliederung nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1\nnahmeziel hin konzipiert sind und                            bis 5 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,\n2. sie aktuelle Entwicklungen des Ausbildungs- und           2. ausschließlich erfolgsbezogen vergütete Arbeitsver-\nArbeitsmarktes berücksichtigt.                               mittlung in versicherungspflichtige Beschäftigung","506              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012\nnach § 45 Absatz 4 Satz 3 Nummer 2 des Dritten              (7) § 181 Absatz 7 des Dritten Buches Sozialgesetz-\nBuches Sozialgesetzbuch,                                 buch gilt für eine aus zugelassenen Maßnahmebau-\nsteinen bestehende Maßnahme entsprechend. Die von\n3. Maßnahmen der Berufswahl und Berufsausbildung\nder fachkundigen Stelle nach § 181 Absatz 7 des Drit-\nnach dem Dritten Abschnitt des Dritten Kapitels\nten Buches Sozialgesetzbuch zu setzende Frist ist so\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch,\nzu wählen, wie es erforderlich ist, um die rechtlichen\n4. Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung nach              Anforderungen schnellstmöglich zu erfüllen und die er-\ndem Vierten Abschnitt des Dritten Kapitels des           neute Durchführung nicht rechtmäßiger Maßnahmen zu\nDritten Buches Sozialgesetzbuch,                         verhindern.\n5. Transferleistungen nach den §§ 110 und 111 des               (8) Die Prüfung der Durchführung von Maßnahmen\nDritten Buches Sozialgesetzbuch,                         und die Beobachtung des Erfolgs dieser Maßnahmen\nobliegen nach § 183 des Dritten Buches Sozialgesetz-\n6. Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am            buch allein der Agentur für Arbeit. Die fachkundige\nArbeitsleben nach dem Siebten Abschnitt des Drit-        Stelle prüft im Rahmen des § 181 Absatz 7 des Dritten\nten Kapitels des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.        Buches Sozialgesetzbuch, ob die ihr gemäß § 183 Ab-\n(2) Im Rahmen der Maßnahmezulassung prüft die             satz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch mitgeteil-\nfachkundige Stelle das Vorliegen der Anforderungen           ten Erkenntnisse Auswirkungen auf die Zulassung haben.\nder §§ 3 und 4 ortsbezogen. Absatz 1 Satz 2 gilt ent-\nsprechend.                                                                                 §6\n(3) Die Referenzauswahl nach § 181 Absatz 3 des                                Zusammenarbeit\nDritten Buches Sozialgesetzbuch beruht auf einer un-            (1) Die Akkreditierungsstelle, die fachkundigen Stel-\nabhängigen, repräsentativen Stichprobenauswahl der           len und die Bundesagentur für Arbeit arbeiten in allen\nfachkundigen Stelle. Die Referenzauswahl kann durch-         Fragen der Zulassung von Trägern und Maßnahmen\ngeführt werden für die Prüfung von Maßnahmen, deren          vertrauensvoll zusammen.\nKosten die Durchschnittskostensätze nach § 179 Ab-              (2) Die Bundesagentur für Arbeit kann den fachkun-\nsatz 1 Satz 2 oder § 180 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3            digen Stellen Umsetzungshinweise zur Verfügung stel-\ndes Dritten Buches Sozialgesetzbuch nicht über-              len, die diese bei der Prüfung berücksichtigen. Sie hat\nsteigen.                                                     dabei die Empfehlungen des Beirats nach § 182 des\n(4) Die Dauer der Zulassung von Maßnahmen richtet         Dritten Buches Sozialgesetzbuch zu beachten.\nsich nach den voraussichtlichen Entwicklungen am\nAusbildungs- und Arbeitsmarkt. Sie soll auf längstens                                      §7\ndrei Jahre befristet werden. Sie kann auf längstens fünf                       Übergangsregelung\nJahre befristet werden, sofern die Entwicklung auf dem          Empfehlungen des Anerkennungsbeirats nach der\nAusbildungs- und Arbeitsmarkt voraussichtlich keine          Anerkennungs- und Zulassungsverordnung – Weiterbil-\nwesentlichen Auswirkungen auf die Maßnahme hat.              dung vom 16. Juni 2004 (BGBl. I S. 1100) in der bis zum\n(5) Änderungen, die der Träger der fachkundigen           31. März 2012 gültigen Fassung gelten bis zum Wirk-\nStelle nach § 181 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit          samwerden neuer Empfehlungen fort, sofern sie nicht\n§ 177 Absatz 4 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch           den gesetzlichen Regelungen des Dritten Buches Sozial-\nmitzuteilen hat, sind insbesondere solche, die die           gesetzbuch und dieser Verordnung widersprechen.\nStandorte des Trägers, seine Fachbereiche und die\nDurchführung der Maßnahme betreffen.                                                       §8\n(6) Dem Zertifikat nach § 181 Absatz 6 Satz 2 Num-                     Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nmer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zur Zulas-            Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsung des Trägers ist eine Anlage beizufügen, in der die      in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anerkennungs- und Zulas-\nStandorte mit den jeweiligen Fachbereichen aufgeführt        sungsverordnung – Weiterbildung vom 16. Juni 2004\nsind und die fortlaufend aktualisiert wird. Satz 1 gilt ent- (BGBl. I S. 1100), die durch Artikel 453 der Verordnung\nsprechend für die Zertifikate nach § 181 Absatz 6 Satz 2     vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\nNummer 2 und 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.          worden ist, außer Kraft.\nBerlin, den 2. April 2012\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}