{"id":"bgbl1-2012-15-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":15,"date":"2012-04-05T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/15#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-15-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_15.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtreklame-hersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin (Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung  SchLichtReklAusbV)","law_date":"2012-03-26T00:00:00Z","page":494,"pdf_page":2,"num_pages":9,"content":["494                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum\nSchilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin\n(Schilder- und Lichtreklame-Ausbildungsverordnung – SchLichtReklAusbV)*)\nVom 26. März 2012\nAuf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerks-                2. Herstellen von Beschriftungen und bildlichen Dar-\nordnung, der zuletzt durch Artikel 146 der Verordnung                    stellungen,\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\n3. Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für\nWirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem                   4. Bedienen von Arbeitsmitteln und -geräten,\nBundesministerium für Bildung und Forschung:                         5. Anwenden von Drucktechniken,\n§1                                 6. Installieren von Werbeelektrik und Werbeelektronik,\nStaatliche                               7. Herstellen von Kommunikations- und Werbean-\nAnerkennung des Ausbildungsberufes                             lagen, Leitsystemen, Messe- und Ausstellungs-\nständen,\nDer Ausbildungsberuf des Schilder- und Lichtrekla-\nmeherstellers und der Schilder- und Lichtreklame-                    8. Befestigen und Verbinden von Kommunikations-\nherstellerin wird nach § 25 der Handwerksordnung zur                     und Werbeanlagen,\nAusbildung für das Gewerbe Nummer 53, Schilder- und                  9. Warten, Demontieren und Reparieren von Kommu-\nLichtreklamehersteller, der Anlage B Abschnitt 1 der                     nikations- und Werbeanlagen,\nHandwerksordnung staatlich anerkannt.\n10. Entwerfen, Gestalten und Präsentieren von Kom-\n§2                                     munikations- und Werbekonzepten,\nDauer der Berufsausbildung                        11. Beraten von Kunden,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.                              12. Einrichten und Räumen von Arbeitsstätten;\nAbschnitt B\n§3\nWeitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse\nStruktur der Berufsausbildung\nund Fähigkeiten in den Schwerpunkten:\nDie Berufsausbildung gliedert sich in gemeinsame\n1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik,\nAusbildungsinhalte und die Ausbildung in einem der\nbeiden Schwerpunkte                                                2. Grafik, Druck, Applikation;\n1. Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik oder                Abschnitt C\n2. Grafik, Druck, Applikation.                                     Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:\n1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,\n§4\nAusbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild                   2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,\n(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindes-               3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,\ntens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführ-              4. Umweltschutz,\nten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche\nHandlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrah-                  5. Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Arbei-\nmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist                     ten im Team,\ninsbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Be-               6. Betriebliche und technische Kommunikation,\nsonderheiten die Abweichung erfordern.\n7. Manuelles und rechnergestütztes Erstellen tech-\n(2) Die Berufsausbildung zum Schilder- und Lichtre-                 nischer Unterlagen,\nklamehersteller sowie zur Schilder- und Lichtreklame-\nherstellerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufs-           8. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.\nbild):\n§5\nAbschnitt A\nBerufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fä-                          Durchführung der Berufsausbildung\nhigkeiten:                                                             (1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten,\n1. Applizieren mit und auf unterschiedlichen Werkstof-           Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt wer-\nfen,                                                         den, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qua-\nlifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Ab-\n*) Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des satz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden,\n§ 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen\nabgestimmte von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der  und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist\nLänder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmen-\nlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum  auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzu-\nBundesanzeiger veröffentlicht.                                  weisen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012              495\n(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung                                         §8\ndes Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden                              Teil 2 der Gesellenprüfung\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.\n(1) Teil 2 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die\n(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen\nin der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und\nAusbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit\nFähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu\nzu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis wäh-\nvermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbil-\nrend der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden\ndung wesentlich ist.\nhaben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmä-\nßig durchzusehen.                                                (2) Teil 2 der Gesellenprüfung besteht aus den Prü-\nfungsbereichen:\n§6                                1. Herstellen einer Werbeanlage,\nGesellenprüfung                         2. Planung und Fertigung,\n(1) Die Gesellenprüfung besteht aus den beiden zeit-       3. Konzeption und Gestaltung,\nlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die\nGesellenprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die        4. Wirtschafts- und Sozialkunde.\nberufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der               (3) Für den Prüfungsbereich Herstellen einer Werbe-\nGesellenprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er         anlage bestehen folgende Vorgaben:\ndie dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten be-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und\nFähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunter-              a) Arbeitsabläufe zu planen,\nricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung we-              b) Gestaltungskonzepte zu erarbeiten und darzu-\nsentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsord-                stellen,\nnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikatio-\nnen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Gesellenprü-           c) Werkzeuge und Geräte auszuwählen und einzu-\nsetzen,\nfung waren, in Teil 2 der Gesellenprüfung nur insoweit\neinbezogen werden, als es für die Feststellung der                d) Werkstoffe zu bearbeiten, Hilfsstoffe auszuwäh-\nBerufsbefähigung erforderlich ist.                                    len und einzusetzen,\n(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird              e) Untergründe zu beschichten,\nTeil 1 der Gesellenprüfung mit 20 Prozent und Teil 2              f)  Beschriftungen und bildliche Darstellungen rech-\nder Gesellenprüfung mit 80 Prozent gewichtet.                         nergestützt herzustellen,\n§7                                    g) Folien zu verkleben,\nTeil 1 der Gesellenprüfung                         h) Fertigungsverfahren einzusetzen,\n(1) Teil 1 der Gesellenprüfung soll vor dem Ende des           i)  Werbeelektrik und Werbeelektronik zu installie-\nzweiten Ausbildungsjahres stattfinden.                                ren,\n(2) Teil 1 der Gesellenprüfung erstreckt sich auf die          j)  Bauteile und Baugruppen zusammenzubauen,\nin der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre            k) durchgeführte Arbeiten zu kontrollieren und\naufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten                 Funktionen zu prüfen,\nsowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermitteln-\nden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung we-             l)  Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\nsentlich ist.                                                         heitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz,\nzur Kundenorientierung und zur Wirtschaftlich-\n(3) Teil 1 der Gesellenprüfung besteht aus dem Prü-                keit zu berücksichtigen,\nfungsbereich Vektorisierung, Schriftbild und Folienbe-\nschriftung.                                                       m) die Vorgehensweise bei der Herstellung zu be-\ngründen und fachliche Hintergründe aufzuzeigen\n(4) Für den Prüfungsbereich Vektorisierung, Schrift-               sowie\nbild und Folienbeschriftung bestehen folgende Vorga-\nben:                                                              n) im Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelek-\ntrik/-elektronik Steuerungs- und Regelungstech-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\nniken zu konfigurieren oder\na) zu vektorisieren,\no) im Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation eine\nb) Schriften zu spationieren,                                     Blattmetall- oder Folienveredelungstechnik anzu-\nc) Beschriftungen und bildliche Darstellungen                     wenden;\nmanuell herzustellen,                                 2. dem Prüfungsbereich ist das Entwerfen und Herstel-\nd) die fachlichen Hintergründe dieser Tätigkeiten             len einer beleuchteten dreidimensionalen Werbean-\ndarzustellen;                                             lage zugrunde zu legen;\n2. der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen und       3. der Prüfling soll ein Prüfungsstück anfertigen, mit\nAufgabenstellungen, die sich auf die Arbeitsproben            praxisüblichen Unterlagen dokumentieren sowie hie-\nbeziehen, schriftlich bearbeiten;                             rüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;\n3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt fünf Stunden;           4. die Prüfungszeit beträgt insgesamt 28 Stunden; in-\ninnerhalb dieser Zeit soll die Bearbeitung der schrift-       nerhalb dieser Zeit soll das auftragsbezogene Fach-\nlichen Aufgabenstellungen in 60 Minuten durchge-              gespräch in höchstens 20 Minuten durchgeführt\nführt werden.                                                 werden.","496               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012\n(4) Für den Prüfungsbereich Planung und Fertigung                                            §9\nbestehen folgende Vorgaben:                                                 Gewichtungs- und Bestehensregelung\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,             (1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewich-\nten:\na) Material-, Arbeits- und Zeitvorgaben zu kalkulie-\nren,                                                        1. Vektorisierung, Schriftbild und\nFolienbeschriftung                       20 Prozent,\nb) Eigenschaften, Be- und Verarbeitung von Werk-\n2. Herstellen einer Werbeanlage              45 Prozent,\nund Hilfsstoffen sowie technologische Zusam-\nmenhänge darzustellen,                                      3. Planung und Fertigung                     15 Prozent,\nc) Wirkungen elektrischer Größen und der Elektronik            4. Konzeption und Gestaltung                 10 Prozent,\nzu berücksichtigen,                                         5. Wirtschafts- und Sozialkunde              10 Prozent.\nd) qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen,                    (2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die\nLeistungen wie folgt bewertet worden sind:\ne) Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesund-\n1. im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindes-\nheitsschutz bei der Arbeit sowie des Umwelt-\ntens „ausreichend“,\nschutzes zu ergreifen;\n2. im Prüfungsbereich Planung und Fertigung mit min-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich               destens „ausreichend“,\nbearbeiten;\n3. im Ergebnis von Teil 2 der Gesellenprüfung mit min-\n3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.                               destens „ausreichend“,\n(5) Für den Prüfungsbereich Konzeption und Gestal-              4. in mindestens zwei der übrigen Prüfungsbereiche\ntung bestehen folgende Vorgaben:                                       von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und\n5. in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenü-\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist,\ngend“.\na) konzeptionelle und gestalterische Zusammen-                    (3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem\nhänge zu analysieren,                                       der in Teil 2 der Gesellenprüfung mit schlechter als\nb) Zusammenhänge der Kommunikation sowie der                   „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, Planung\nInformationstechnik darzustellen;                           und Fertigung, Konzeption und Gestaltung oder Wirt-\nschafts- und Sozialkunde durch eine mündliche Prü-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich           fung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für\nbearbeiten;                                                    das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann.\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prü-\nfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Er-\n(6) Für den Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozial-            gebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhält-\nkunde bestehen folgende Vorgaben:                                  nis von 2:1 zu gewichten.\n1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er allgemeine\n§ 10\nwirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammen-\nhänge der Berufs- und Arbeitswelt darstellen und                            Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nbeurteilen kann;                                                  Diese Verordnung tritt am 1. August 2012 in Kraft.\nGleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbil-\n2. der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich\ndung zum Schilder- und Lichtreklamehersteller/zur\nlösen;\nSchilder- und Lichtreklameherstellerin vom 19. Mai\n3. die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.                            1999 (BGBl. I S. 1066) außer Kraft.\nBerlin, den 26. März 2012\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nIn Vertretung\nB. Heitzer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012                497\nAnlage\n(zu § 4 Absatz 1 Satz 1)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum\nSchilder- und Lichtreklamehersteller und zur Schilder- und Lichtreklameherstellerin\nAbschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                    Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                              3                                     4\n1   Applizieren mit und auf        a) Untergründe prüfen und vorbehandeln\nunterschiedlichen Werkstof-    b) Applikationsverfahren auswählen\nfen\n(§ 4 Absatz 2                  c) Beschichtungsaufbau festlegen\nAbschnitt A Nummer 1)          d) Untergründe durch Malen, Drucken und Lackieren               9\nbeschichten\ne) Folien zweidimensional verkleben\nf) Folienapplikationen entfernen\n2   Herstellen von Beschriftungen a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, ins-\nund bildlichen Darstellungen      besondere durch Malen, Schreiben und Schneiden,\n(§ 4 Absatz 2                     manuell und rechnergestützt herstellen\nAbschnitt A Nummer 2)                                                                          8\nb) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbe-\nsondere durch Fräsen, Spritzen und Sägen, manuell\nund rechnergestützt herstellen\n3   Be- und Verarbeiten von        a) Werkstoffe, insbesondere Metalle, Verbundstoffe,\nWerk- und Hilfsstoffen            Kunststoffe, Glas, Papier, Holz und Gewebe, nach\n(§ 4 Absatz 2                     Art und Struktur bestimmen\nAbschnitt A Nummer 3)\nb) Werkstoffe, insbesondere durch Biegen und Ab-\nkanten, umformen\nc) Werkstoffe, insbesondere durch Schneiden, Sägen,\nFräsen, Feilen, Bohren und Schleifen, trennen\n11\nd) Werkstoffe, insbesondere durch Kleben, Schrauben\nund Nieten, kaltfügen\ne) Hilfsstoffe, insbesondere Löse- und Verdünnungs-\nmittel, verarbeiten\nf) Beschichtungsstoffe mischen und verarbeiten\ng) Oberflächen polieren und schützen\n4   Bedienen von Arbeitsmitteln    a) Maschinen einrichten, Prozessdaten einstellen, Funk-\nund -geräten                      tionen prüfen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Produktionsprozesse überwachen\nAbschnitt A Nummer 4)\nc) Werkzeuge, Geräte, Maschinen und Vorrichtungen               3\npflegen, warten und instand halten\nd) Störungen feststellen und dokumentieren, Maßnah-\nmen zur Beseitigung ergreifen\n5   Anwenden von                   a) Digitaldruckverfahren anwenden\nDrucktechniken                 b) Druckvorlagen und -daten manuell und rechner-\n(§ 4 Absatz 2\ngestützt erstellen\nAbschnitt A Nummer 5)                                                                                      5\nc) Software der Druckvorstufe anwenden\nd) Farben andrucken und Farbwerte prüfen","498              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                  Zu vermittelnde                            in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten            1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                            3                                          4\n6   Installieren von Werbeelektrik a) Gefahren im Umgang mit elektrischem Strom erken-\nund Werbeelektronik               nen und beachten\n(§ 4 Absatz 2\nb) Teil-, Montagezeichnungen, elektrische Schaltpläne\nAbschnitt A Nummer 6)\nund Stromlaufpläne lesen und anwenden\nc) Leitungswege im Niederspannungsbereich in Kom-\nmunikations- und Werbeanlagen festlegen, Leitungen\nauswählen, verlegen und verbinden, Normen und\nVorschriften beachten                                           9\nd) Komponenten und Baugruppen unter Beachtung der\nEnergieeffizienz auswählen und unter Berücksich-\ntigung der Konformität einbauen\ne) Schaltgeräte und Bauteile kennzeichnen und nach\nSchaltplänen verdrahten\nf) Prüf- und Messverfahren sowie Prüf- und Messgeräte\nunterscheiden\n7   Herstellen von                 a) be- und unbeleuchtete zweidimensionale Anlagen,\nKommunikations- und               insbesondere Schilder, Schriftzüge, Grafiken und                6\nWerbeanlagen, Leitsystemen,       Fassadenbeschriftungen, fertigen\nMesse- und Ausstellungs-\nständen                        b) Bauteile und Baugruppen zu dreidimensionalen be-\n(§ 4 Absatz 2                     und unbeleuchteten Anlagen unter Berücksichtigung\nAbschnitt A Nummer 7)             von Profilkennzahlen und Bauformen zusammen-\nbauen\nc) Trag- und Rahmenkonstruktionen unter Umsetzung\n19\nvon statischen Berechnungen und Plänen erstellen\nd) be- und unbeleuchtete Leitsysteme herstellen\ne) Messe- und Ausstellungsstände herstellen\nf) mobile Werbeträger herstellen\n8   Befestigen und Verbinden       a) Befestigungsuntergründe beurteilen,           Tragfähigkeit\nvon Kommunikations- und           der Befestigungsflächen prüfen\nWerbeanlagen\nb) zweidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kle-               4\n(§ 4 Absatz 2\nben, Schrauben, Nieten, Dübeln, befestigen und\nAbschnitt A Nummer 8)\nverbinden\nc) Befestigungspunkte festlegen, Befestigungs- und\nVerbindungsmittel auswählen\nd) mobile Anlagen unter Berücksichtigung örtlicher Ge-\ngebenheiten und rechtlicher Vorgaben positionieren\nund sichern                                                                  7\ne) dreidimensionale Anlagen, insbesondere durch Kle-\nben, Schrauben, Nieten sowie Dübeln, befestigen\nund verbinden\n9   Warten, Demontieren und        a) Anlagen auf Funktion und Sicherheit prüfen, Ergeb-\nReparieren von Kommuni-           nisse dokumentieren\nkations- und Werbeanlagen\nb) Verschleißteile austauschen, Fehlerquellen besei-\n(§ 4 Absatz 2                                                                                     9\ntigen, Maßnahmen dokumentieren\nAbschnitt A Nummer 9)\nc) Anlagen demontieren, Verwertung und Entsorgung\nsicherstellen\n10 Entwerfen, Gestalten und         a) Schriften, Zeichen und bildliche Darstellungen, insbe-\nPräsentieren von Kommuni-         sondere durch Scribbles, Skizzen und Zeichnungen,\nkations- und Werbekonzepten       manuell und rechnergestützt darstellen\n(§ 4 Absatz 2\nb) Vektorisierungen durchführen\nAbschnitt A Nummer 10)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012                499\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\nc) Bildbearbeitungs-, Mal- und Vektorgrafikprogramme           7\nanwenden\nd) Kreativtechniken einsetzen\ne) Gestaltungsgrundlagen und -prinzipien, insbeson-\ndere Typografie und Farbe, anwenden\nf) Urheber-, Nutzungs- und Persönlichkeitsrechte sowie\nRegelungen zum Datenschutz sowie Medien- und                             2\nLizenzrecht beachten\n11 Beraten von Kunden               a) kundenorientierte Bedarfsanalysen erstellen\n(§ 4 Absatz 2                  b) Kunden gestalterisch und technisch beraten, Gestal-\nAbschnitt A Nummer 11)\ntungskonzepte präsentieren und mit Kunden abstim-\nmen                                                                      5\nc) Genehmigungs- und Prüfverfahren mit Kunden ab-\nstimmen und mit zuständigen Stellen abwickeln\n12 Einrichten und Räumen von        a) Arbeitsstätten vorbereiten, einrichten, sichern, unter-\nArbeitsstätten                    halten und räumen\n(§ 4 Absatz 2                                                                                 2\nb) persönliche Schutzausrüstungen auswählen und ein-\nAbschnitt A Nummer 12)\nsetzen\nAbschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähig-\nkeiten in den Schwerpunkten\n1. Schwerpunkt Technik, Montage, Werbeelektrik/-elektronik\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Installieren von Werbeelektrik a) Prüf- und Messverfahren anwenden, Prüf- und Mess-\nund Werbeelektronik               geräte handhaben\n(§ 4 Absatz 2\nb) Betriebsmittel zum Steuern, Regeln und zur Daten-\nAbschnitt A Nummer 6)\nübertragung einbauen, verdrahten und kennzeichnen\nc) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-\ngramme prüfen, Regelungsparameter einstellen\nd) Funktion und Sicherheit, insbesondere Leuchtmittel,\nelektrische und elektronische Betriebsgeräte, Siche-\nrungen, Schalter, Sicherheits- und Schutzeinrichtun-\ngen, Isolationswiderstände und Durchgängigkeit der                      14\nLeiter, prüfen sowie Ergebnisse dokumentieren\ne) Fehler und Störungen erkennen und beseitigen, Än-\nderungen dokumentieren\nf) leitende Verbindungen in Kommunikations- und Wer-\nbeanlagen im Hoch- und Niederspannungsbereich\nherstellen, Normen und Vorschriften beachten\ng) Kommunikations- und Werbeanlagen an einen vorge-\ngebenen elektrischen Einspeisepunkt anschließen,\nNormen und Vorschriften beachten\n2   Befestigen und Verbinden       a) Fundamente und Verankerungen vorbereiten, Trag-\nvon Kommunikations- und           konstruktionen befestigen\nWerbeanlagen\nb) Anlagen aufstellen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 8)          c) Anlagen an Tragkonstruktionen befestigen\n8","500              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\nd) Schutzeinrichtungen, Verkleidungen und Isolierungen\nanbringen\ne) Anlagen in Betrieb nehmen\n3   Warten, Demontieren und        a) Anlagenteile und Baugruppen prüfen\nReparieren von Kommuni-        b) Funktions- und Sicherheitsprüfungen, insbesondere\nkations- und Werbeanlagen\ndurch Sichtkontrollen und Messen, durchführen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 9)          c) Fehler erkennen und Ursachen systematisch eingren-\nzen, beheben und dokumentieren                                           9\nd) Anlagenteile zur Aufrechterhaltung der Betriebsfähig-\nkeit nach Serviceunterlagen und Anweisungen war-\nten\ne) Reparaturlisten erstellen\n4   Einrichten und Räumen          a) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter Arbeits-\nvon Arbeitsstätten                und Sicherheitsaspekten beurteilen, auswählen, auf-\n(§ 4 Absatz 2                     und abbauen\nAbschnitt A Nummer 12)\nb) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel auswäh-                         4\nlen, Transportwege festlegen\nc) Bauteile, Baugruppen und Anlagen zum Transport\nvorbereiten, sichern und transportieren\n2. Schwerpunkt Grafik, Druck, Applikation\nZeitliche Richtwerte\nLfd.              Teil des                                   Zu vermittelnde                       in Wochen im\nNr.       Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten       1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                    2                                             3                                     4\n1   Applizieren mit und auf        a) Folien dreidimensional verkleben\nunterschiedlichen Werkstof-    b) Spezialfolien, insbesondere Sonnen-, Sicherheits-\nfen\nund Oberflächenschutzfolien, verkleben\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 1)          c) Textilien nach Eigenschaften bestimmen                                  10\nd) Textilveredlungsverfahren unterscheiden und anwen-\nden\ne) Transfers herstellen und übertragen\n2   Herstellen von Beschriftungen a) Beschriftungen und bildliche Darstellungen, insbe-\nund bildlichen Darstellungen      sondere durch Schreiben mit Pinsel und Feder, ma-\n(§ 4 Absatz 2                     nuell herstellen                                                         9\nAbschnitt A Nummer 2)\nb) Blattmetallverarbeitungstechniken im Matt- und\nGlanzverfahren anwenden\n3   Anwenden von                   a) Farbräume bestimmen und Farbmanagementsys-\nDrucktechniken                    teme anwenden\n(§ 4 Absatz 2                                                                                              6\nb) Druckprodukte konfektionieren, schützen und ver-\nAbschnitt A Nummer 5)\nedeln\n4   Entwerfen, Gestalten und       a) Präsentationsmodelle und Muster herstellen\nPräsentieren von Kommuni-      b) räumliche Darstellungen von Kommunikations- und\nkations- und Werbekonzepten\nWerbeanlagen rechnergestützt entwerfen\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt A Nummer 10)         c) Corporate Design entwerfen, Gestaltungsvorgaben                         10\numsetzen\nd) Schriften klassifizieren und gestalterisch einsetzen\ne) Stilepochen und -elemente berücksichtigen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012               501\nAbschnitt C: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                  Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes              Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                            3                                      4\n1   Berufsbildung, Arbeits-       a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere\nund Tarifrecht                   Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären\n(§ 4 Absatz 2\nb) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-\nAbschnitt C Nummer 1)\ndungsvertrag nennen\nc) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung\nnennen\nd) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen\ne) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden\nBetrieb geltenden Tarifverträge nennen\n2   Aufbau und Organisation       a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes\ndes Ausbildungsbetriebes         erläutern\n(§ 4 Absatz 2\nb) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes, wie\nAbschnitt C Nummer 2)\nAngebot, Beschaffung, Fertigung, Absatz und Ver-\nwaltung, erklären\nc) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner\nBeschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-\nvertretungen und Gewerkschaften nennen\nd) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-\ntriebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-\nlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-\nben                                                    während\nder gesamten\n3   Sicherheit und Gesundheits-   a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-        Ausbildung\nschutz bei der Arbeit            beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-     zu  vermitteln\n(§ 4 Absatz 2                    meidung ergreifen\nAbschnitt C Nummer 3)\nb) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-\ntungsvorschriften anwenden\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie\nerste Maßnahmen einleiten\nd) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-\nwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben\nund Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen\n4   Umweltschutz                  Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im\n(§ 4 Absatz 2                 beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere\nAbschnitt C Nummer 4)\na) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-\ndungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz\nan Beispielen erklären\nb) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des\nUmweltschutzes anwenden\nc) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-\nnenden Energie- und Materialverwendung nutzen\nd) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-\nweltschonenden Entsorgung zuführen\n5   Planen und Vorbereiten von    a) Arbeitsauftrag erfassen und Vorgaben auf Umsetz-\nArbeitsabläufen, Arbeiten im     barkeit prüfen\nTeam\nb) Arbeitsplatz nach ergonomischen und sicherheits-\n(§ 4 Absatz 2\nrelevanten Gesichtspunkten einrichten und sichern           3\nAbschnitt C Nummer 5)\nc) Materialbedarf ermitteln, Materiallisten erstellen\nd) Materialien und Hilfsstoffe, Arbeitsmittel und -geräte\nauswählen, bereitstellen und lagern","502              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 15, ausgegeben zu Bonn am 5. April 2012\nZeitliche Richtwerte\nLfd.             Teil des                                   Zu vermittelnde                        in Wochen im\nNr.      Ausbildungsberufsbildes               Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten        1. bis 18. 19. bis 36.\nMonat       Monat\n1                   2                                             3                                      4\ne) Zeitbedarf ermitteln, Kosten abschätzen\nf) Arbeitsschritte selbstständig und im Team nach wirt-\n3\nschaftlichen und terminlichen Vorgaben planen und\ndokumentieren\n6   Betriebliche und               a) Informationen beschaffen, aufbereiten und bewerten\ntechnische Kommunikation       b) Daten erfassen, bearbeiten und sichern, Daten-\n(§ 4 Absatz 2\nschutzvorschriften anwenden\nAbschnitt C Nummer 6)\nc) Gespräche mit Vorgesetzten und im Team situations-\n3\ngerecht führen, Sachverhalte darstellen, fremd-\nsprachliche Fachausdrücke anwenden\nd) digitale und analoge Mess- und Prüfdaten ermitteln\nund auswerten\ne) Kommunikation mit vorausgehenden und nachfol-\ngenden Funktionsbereichen sicherstellen                                  2\n7   Manuelles und rechner-         a) Richtlinien, Normen und Merkblätter beachten, Be-\ngestütztes Erstellen              triebs- und Arbeitsanweisungen handhaben\ntechnischer Unterlagen\nb) Skizzen und technische Zeichnungen erstellen                2\n(§ 4 Absatz 2\nAbschnitt C Nummer 7)          c) Fertigungsunterlagen erstellen, Berechnungen durch-\nführen\n8   Durchführen von                a) Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der\nqualitätssichernden               Qualitätsstandards prüfen\nMaßnahmen\nb) Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch\n(§ 4 Absatz 2\nZwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maß-          2\nAbschnitt C Nummer 8)\nnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren\nc) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-\ngängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen"]}