{"id":"bgbl1-2012-14-7","kind":"bgbl1","year":2012,"number":14,"date":"2012-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/14#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-14-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_14.pdf#page=29","order":7,"title":"Verordnung zur Änderung der Anreizregulierungsverordnung","law_date":"2012-03-14T00:00:00Z","page":489,"pdf_page":29,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012                 489\nVerordnung\nzur Änderung der Anreizregulierungsverordnung\nVom 14. März 2012\nAuf Grund des § 21a Absatz 6 Satz 1 Nummer 2                          das Wort „sowie“ durch das Wort „oder“ er-\nund 3 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 4, 7, 8 und 10                     setzt.\ndes Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005                    bb) In Satz 2 werden in Nummer 3 die Wörter\n(BGBl. I S. 1970) verordnet die Bundesregierung:                         „Artikel 6 Abs. 6 Buchstabe b der Verordnung\n(EG) Nr. 1228/2003“ durch die Wörter „Arti-\nArtikel 1                                       kel 16 Absatz 6 Buchstabe b der Verordnung\nDie Anreizregulierungsverordnung vom 29. Oktober                      (EG) Nr. 714/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,\n2007 (BGBl. I S. 2529), die zuletzt durch Artikel 2 des                  S. 15)“ ersetzt.\nGesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3034;                   cc) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n2012 I S. 131) geändert worden ist, wird wie folgt\n„Als Kosten einer genehmigten Investitions-\ngeändert:\nmaßnahme können Betriebs- und Kapital-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 23 wie                   kosten geltend gemacht werden.“\nfolgt gefasst:\ndd) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter\n„§ 23 Investitionsmaßnahmen“.                                         „Als Betriebskosten sind jährlich pauschal\n2. In § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 dritter Teilsatz                      0,8 Prozent der für das Investitionsbudget\nwerden nach den Wörtern „bei Kostenanteilen nach                      anerkennungsfähigen Anschaffungs- und\n§ 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ ein Komma und die                      Herstellungskosten anzusetzen“ durch die\nAngabe „6“ eingefügt.                                                 Wörter „Als Betriebskosten können jährlich\npauschal 0,8 Prozent der für die Investitions-\n3. In § 5 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kosten                      maßnahme ansetzbaren Anschaffungs- und\nnach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die                         Herstellungskosten geltend gemacht werden“\nWörter „Kosten nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Num-                         ersetzt.\nmer 4, 6“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n4. § 11 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 wird in Satzteil 1 und 2 jeweils die\na) In Nummer 6 wird das Wort „Investitionsbudgets“                    Angabe „Artikel 6“ durch die Angabe „Arti-\ndurch das Wort „Investitionsmaßnahmen“ ersetzt.                    kel 16“ und die Angabe „Nr. 1228/2003“\nb) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 6a einge-                       durch die Angabe „Nr. 714/2009“ und werden\nfügt:                                                              in Satzteil 3 die Wörter „Investitionsbudgets\n„6a. der Auflösung des Abzugsbetrags nach § 23                     kostenmindernd anzusetzen“ durch die Wör-\nAbsatz 2a,“.                                                 ter „aus genehmigten Investitionsmaßnah-\nmen resultierenden Kosten in Abzug zu\nc) In Nummer 7 werden die Wörter „in Investitions-                    bringen“ ersetzt.\nbudgets nach § 23 enthalten sind“ durch die\nbb) In Satz 2 werden jeweils die Wörter „Artikel 5\nWörter „nach Nummer 6 berücksichtigt werden“\nder Verordnung (EG) Nr. 1775/2005“ durch\nersetzt.\ndie Wörter „Artikel 16 der Verordnung (EG)\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                         Nr. 715/2009 (ABl. L 211 vom 14.8.2009,\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                            S. 36) oder § 17 Absatz 4 der Gasnetzzu-\ngangsverordnung“ ersetzt.\n„§ 23\nd) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\nInvestitionsmaßnahmen“.                         fügt:\nb) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                „(2a) Die in den letzten drei Jahren der Geneh-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „Investitionsbud-            migungsdauer der Investitionsmaßnahme ent-\ngets sind durch die Bundesnetzagentur für                standenen Betriebs- und Kapitalkosten, die auf\nKapital- und Betriebskosten, die zur Durch-              Grund der Regelung nach § 4 Absatz 3 Satz 1\nführung von Erweiterungs- und Umstrukturie-              Nummer 2 sowohl im Rahmen der genehmigten\nrungsinvestitionen in die Übertragungs- und              Investitionsmaßnahme als auch in der Erlösober-\nFernleitungsnetze erforderlich sind, zu geneh-           grenze gemäß § 4 Absatz 1 der folgenden Regu-\nmigen“ durch die Wörter „Die Bundesnetz-                 lierungsperiode berücksichtigt werden, sind als\nagentur genehmigt Investitionsmaßnahmen                  Abzugsbetrag zu berücksichtigen. Die Betriebs-\nfür Erweiterungs- und Umstrukturierungs-                 und Kapitalkosten nach Satz 1 sind bis zum Ende\ninvestitionen in die Übertragungs- und Fern-             der Genehmigungsdauer aufzuzinsen. Für die\nleitungsnetze“ und wird nach dem Wort „Ge-               Verzinsung gilt § 5 Absatz 2 Satz 3 entsprechend.\nsamtsystems“ das Wort „oder“ durch ein                   Die Auflösung des nach den Sätzen 1 bis 3 er-\nKomma und nach dem Wort „Verbundnetz“                    mittelten Abzugsbetrags erfolgt gleichmäßig über","490             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\n20 Jahre, beginnend mit dem Jahr nach Ablauf                        Investitionsmaßnahmen nach § 23 zugrunde\nder Genehmigungsdauer der Investitionsmaß-                          liegenden Investitionen im Vorjahr tatsächlich\nnahme.“                                                             durchgeführt wurden und kostenwirksam gewor-\ne) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             den sind, jeweils jährlich zum 1. Januar eines\nKalenderjahres,“.\n„Der Antrag auf Genehmigung von Investitions-\nmaßnahmen ist spätestens neun Monate vor Be-                 8. § 32 Absatz 1 Nummer 8a wird wie folgt gefasst:\nginn des Kalenderjahres, in dem die Investition\n„8a. zur Berechnung der sich aus genehmigten\nerstmals ganz oder teilweise kostenwirksam wer-\nInvestitionsmaßnahmen ergebenden Kapital-\nden soll, bei der Bundesnetzagentur zu stellen.“\nund Betriebskosten sowie zu einer von § 23 Ab-\nf) In Absatz 4 werden die Wörter „einschließlich der                     satz 1 Satz 3 abweichenden Höhe der Betriebs-\nHöhe der angesetzten Kosten“ gestrichen.                              kostenpauschale für bestimmte Anlagegüter,\ng) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:                               soweit dies erforderlich ist, um strukturelle\n„Insbesondere können durch Nebenbestimmun-                            Besonderheiten von Investitionen, für die Inves-\ngen finanzielle Anreize geschaffen werden, die                        titionsmaßnahmen genehmigt werden können,\nKosten der genehmigten Investitionsmaßnahme                           angemessen zu berücksichtigen,“.\nzu unterschreiten.“                                          9. Dem § 34 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nh) In Absatz 6 werden in Satz 1 die Wörter „Im\n„(6) Bei einer Änderung von nicht beeinflussbaren\nEinzelfall können auch Betreibern von Verteiler-\nKostenanteilen nach § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6\nnetzen Investitionsbudgets“ durch die Wörter\nin der bis zum 22. März 2012 geltenden Fassung\n„Betreibern von Verteilernetzen können Investi-\nwegen Kosten und Erlösen, die in den Jahren 2010\ntionsmaßnahmen“, wird in Satz 2 das Wort „In-\noder 2011 entstanden sind, werden die Erlösober-\nvestitionsbudgets“ durch das Wort „Investitions-\ngrenzen nach dieser Verordnung in ihrer bis zum\nmaßnahmen“ ersetzt und werden in Satz 4 nach\n22. März 2012 geltenden Fassung angepasst, wobei\nder Angabe „Satz 3“ die Angabe „und 4“ einge-\nzuzüglich ein barwertneutraler Ausgleich berück-\nfügt und die Angabe „Absätze 3“ durch die An-\nsichtigt wird. Auf Investitionsbudgets, die bis zum\ngabe „Absätze 2a“ ersetzt.\n30. Juni 2011 gemäß § 23 Absatz 3 in der bis zum\n6. In § 27 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 und § 32 Absatz 1                 22. März 2012 geltenden Fassung beantragt wurden\nNummer 8 wird jeweils das Wort „Investitionsbud-                   und die im Jahr 2012 kostenwirksam werden sollen,\ngets“ durch das Wort „Investitionsmaßnahmen“ er-                   findet diese Verordnung in der ab dem 22. März\nsetzt.                                                             2012 geltenden Fassung entsprechende Anwen-\n7. § 28 Nummer 6 wird wie folgt gefasst:                              dung.“\n„6. Angaben dazu, inwieweit die den Investitions-\nmaßnahmen nach § 23 zugrunde liegenden In-                                           Artikel 2\nvestitionen tatsächlich durchgeführt und kosten-\nInkrafttreten\nwirksam werden sollen, sowie die entsprechende\nAnpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Ab-                     Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nsatz 3 Satz 1 Nummer 2 und inwieweit die den                in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 14. März 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nDr. P h i l i p p R ö s l e r"]}