{"id":"bgbl1-2012-14-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":14,"date":"2012-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/14#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-14-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_14.pdf#page=16","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation","law_date":"2012-03-15T00:00:00Z","page":476,"pdf_page":16,"num_pages":5,"content":["476             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\nGesetz\nzur Änderung des Rechts der Verbraucherinformation\nVom 15. März 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nsen:                                                                  aaa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 1                                          „1. von den nach Bundes- oder Landes-\nrecht zuständigen Stellen festge-\nÄnderung des\nstellte nicht zulässige Abweichun-\nVerbraucherinformationsgesetzes\ngen von Anforderungen\nDas Verbraucherinformationsgesetz vom 5. Novem-\na) des Lebensmittel- und Futter-\nber 2007 (BGBl. I S. 2558), das durch Artikel 7 des\nmittelgesetzbuches und des Pro-\nGesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934)\nduktsicherheitsgesetzes,\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nb) der auf Grund dieser Gesetze er-\n1. Dem § 1 wird folgender § 1 vorangestellt:\nlassenen Rechtsverordnungen,\n„§ 1\nc) unmittelbar geltender Rechtsakte\nAnwendungsbereich                                             der Europäischen Gemeinschaft\nDurch dieses Gesetz erhalten Verbraucherinnen                               oder der Europäischen Union im\nund Verbraucher freien Zugang zu den bei informa-                              Anwendungsbereich der genann-\ntionspflichtigen Stellen vorliegenden Informationen                            ten Gesetze\nüber                                                                        sowie Maßnahmen und Entschei-\n1. Erzeugnisse im Sinne des Lebensmittel- und                               dungen, die im Zusammenhang mit\nFuttermittelgesetzbuches (Erzeugnisse) sowie                             den in den Buchstaben a bis c\n2. Verbraucherprodukte, die dem § 2 Nummer 26 des                           genannten Abweichungen getroffen\nProduktsicherheitsgesetzes unterfallen (Verbrau-                         worden sind,“.\ncherprodukte),                                                  bbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\ndamit der Markt transparenter gestaltet und hier-                       „2. von einem Erzeugnis oder einem\ndurch der Schutz der Verbraucherinnen und Ver-                              Verbraucherprodukt ausgehende Ge-\nbraucher vor gesundheitsschädlichen oder sonst                              fahren oder Risiken für Gesundheit\nunsicheren Erzeugnissen und Verbraucherprodukten                            und Sicherheit von Verbraucherin-\nsowie vor Täuschung beim Verkehr mit Erzeugnis-                             nen und Verbrauchern,“.\nsen und Verbraucherprodukten verbessert wird.“\nccc) Nach Nummer 2 wird folgende Num-\n2. Die bisherigen §§ 1 bis 6 werden die §§ 2 bis 7.                        mer 3 eingefügt:\n3. Der neue § 2 wird wie folgt geändert:                                   „3. die Zusammensetzung von Erzeug-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        nissen und Verbraucherprodukten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012                 477\nihre Beschaffenheit, die physika-              sprechende oder weitergehende Vorschriften vor-\nlischen, chemischen und biologi-               gesehen sind.“\nschen Eigenschaften einschließlich\n4. Der neue § 3 wird wie folgt geändert:\nihres Zusammenwirkens und ihrer\nEinwirkung auf den Körper, auch             a) Satz 1 wird wie folgt geändert:\nunter Berücksichtigung der bestim-             aa) Die Angabe „§ 1“ wird durch die Angabe „§ 2“\nmungsgemäßen Verwendung oder                       ersetzt.\nvorhersehbaren Fehlanwendung,“.\nbb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nddd) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4\nund wie folgt gefasst:                                 aaa) Buchstabe b wird wie folgt gefasst:\n„4. die Kennzeichnung, die Herkunft,                        „b) während der Dauer eines Verwal-\ndie Verwendung, das Herstellen                              tungsverfahrens, eines Gerichts-\nund das Behandeln von Erzeugnis-                            verfahrens, eines strafrechtlichen Er-\nsen und Verbraucherprodukten,“.                             mittlungsverfahrens, eines Diszipli-\neee) Nach der neuen Nummer 4 wird fol-                               narverfahrens, eines Gnadenver-\ngende Nummer 5 eingefügt:                                       fahrens oder eines ordnungswidrig-\nkeitsrechtlichen Verfahrens hinsicht-\n„5. zugelassene Abweichungen von den                            lich der Informationen, die Gegen-\nin Nummer 1 genannten Rechtsvor-                            stand des Verfahrens sind, es sei\nschriften über die in den Nummern 3                         denn, es handelt sich um Informatio-\nund 4 genannten Merkmale oder                               nen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-\nTätigkeiten,“.                                              mer 1 oder 2 oder das öffentliche\nfff) Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 6.                           Interesse an der Bekanntgabe über-\nggg) Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 7                            wiegt;“.\nund wie folgt gefasst:                                 bbb) Buchstabe c wird wie folgt gefasst:\n„7. Überwachungsmaßnahmen oder an-                          „c) soweit das Bekanntwerden der In-\ndere behördliche Tätigkeiten oder                           formation geeignet ist, fiskalische\nMaßnahmen zum Schutz von Ver-                               Interessen der um Auskunft ersuch-\nbraucherinnen und Verbrauchern,                             ten Stelle im Wirtschaftsverkehr zu\neinschließlich der Auswertung dieser                        beeinträchtigen, oder Dienstgeheim-\nTätigkeiten und Maßnahmen, sowie                            nisse verletzt werden könnten;“.\nStatistiken über Verstöße gegen in\n§ 39 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmit-                ccc) In Buchstabe e wird die Angabe „§ 1“\ntel- und Futtermittelgesetzbuches                       durch die Angabe „§ 2“ ersetzt.\nund § 26 Absatz 1 Satz 1 des Pro-              cc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nduktsicherheitsgesetzes genannte\nRechtsvorschriften, soweit sich die                aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „es\nVerstöße auf Erzeugnisse oder Ver-                      sei denn, das Informationsinteresse der\nbraucherprodukte beziehen,“.                            Verbraucherin oder des Verbrauchers\nüberwiegt das schutzwürdige Interesse\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 2“ durch die                         der oder des Dritten am Ausschluss\nAngabe „§ 3“ ersetzt.                                            des Informationszugangs oder die oder\nb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:                              der Dritte hat eingewilligt,“ gestrichen.\naa) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „in                      bbb) In Buchstabe c werden nach den Wör-\n§ 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-                    tern „Betriebs- oder Geschäftsgeheim-\nbuches genannten Zwecke“ die Wörter „oder                        nisse“ die Wörter „ , insbesondere Re-\nbei Verbraucherprodukten der Gewährleis-                         zepturen, Konstruktions- oder Produk-\ntung von Sicherheit und Gesundheit nach                          tionsunterlagen, Informationen über Fer-\nden Vorschriften des Produktsicherheits-                         tigungsverfahren, Forschungs- und Ent-\ngesetzes sowie der auf Grund des Produkt-                        wicklungsvorhaben sowie sonstiges ge-\nsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsver-                        heimnisgeschütztes technisches oder\nordnungen“ eingefügt.                                            kaufmännisches Wissen,“ eingefügt\nbb) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „in                           und die Wörter „oder sonstige wettbe-\n§ 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-                    werbsrelevante Informationen, die in ih-\nbuches genannten Zwecke“ die Wörter „oder                        rer Bedeutung für den Betrieb mit einem\nbei Verbraucherprodukten der Gewährleis-                         Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ver-\ntung von Sicherheit und Gesundheit nach                          gleichbar sind,“ werden gestrichen.\nden Vorschriften des Produktsicherheits-                    ccc) In Buchstabe d werden die Wörter\ngesetzes sowie der auf Grund des Produkt-                        „darüber, dass ein vorschriftswidriges\nsicherheitsgesetzes erlassenen Rechtsver-                        Erzeugnis hergestellt, behandelt, in den\nordnungen“ eingefügt.                                            Verkehr gebracht oder eingeführt wor-\nc) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                                      den ist,“ gestrichen.\n„(4) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten           b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-\nnicht, soweit in anderen Rechtsvorschriften ent-             fügt:","478             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\n„Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c gilt nicht,            b) In Absatz 2 wird die Angabe „Satz 3“ durch die\nwenn die Betroffenen dem Informationszugang                   Angabe „Satz 4“ und die Angabe „Satz 4“ wird\nzugestimmt haben oder das öffentliche Interesse               durch die Angabe „Satz 5“ ersetzt.\nan der Bekanntgabe überwiegt. Im Falle des\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nSatzes 1 Nummer 1 Buchstabe b zweiter Halb-\nsatz dürfen Informationen nach § 2 Absatz 1                   aa) In Nummer 3 wird der Punkt durch ein\nSatz 1 Nummer 1 während eines laufenden                            Komma ersetzt.\nstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens oder eines             bb) Die folgenden Nummern 4 und 5 werden\nVerfahrens vor einem Strafgericht nur                              angefügt:\n1. soweit und solange hierdurch der mit dem                        „4. soweit durch die Bearbeitung des Antrags\nVerfahren verfolgte Untersuchungszweck nicht                        die ordnungsgemäße Erfüllung der Auf-\ngefährdet wird und                                                  gaben der Behörde beeinträchtigt würde,\n2. im Benehmen mit der zuständigen Staats-\n5. bei wissenschaftlichen Forschungsvor-\nanwaltschaft oder dem zuständigen Gericht\nhaben einschließlich der im Rahmen eines\nherausgegeben werden.“                                                 Forschungsvorhabens erhobenen und\nc) Der neue Satz 5 wird wie folgt gefasst:                                noch nicht abschließend ausgewerteten\nDaten, bis diese Vorhaben wissenschaft-\n„Der Zugang zu folgenden Informationen kann\nlich publiziert werden.“\nnicht unter Berufung auf das Betriebs- und\nGeschäftsgeheimnis abgelehnt werden:                      d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\n1. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1                     aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 5 Abs. 1 Satz 2“\nNummer 1 und 2,                                                 durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Satz 3“ er-\n2. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Num-                     setzt.\nmer 3 und 4, soweit im Einzelfall hinreichende             bb) Folgender Satz wird angefügt:\nAnhaltspunkte dafür vorliegen, dass von dem\n„Satz 1 gilt entsprechend, soweit sich in den\njeweiligen Erzeugnis oder Verbraucherprodukt\nFällen des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 6\neine Gefährdung oder ein Risiko für Sicherheit\neine der in § 3 Satz 6 genannten Personen im\nund Gesundheit ausgeht und auf Grund unzu-\nRahmen einer nach den Vorschriften des Ver-\nreichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder\nwaltungsverfahrensgesetzes oder den ent-\naus sonstigen Gründen die Ungewissheit nicht\nsprechenden Vorschriften der Verwaltungs-\ninnerhalb der gebotenen Zeit behoben werden\nverfahrensgesetze der Länder durchgeführten\nkann, und\nAnhörung verpflichtet, die begehrte Informa-\n3. Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1                          tion selbst zu erteilen, es sei denn, der\nNummer 3 bis 6, soweit sie im Rahmen der                        Antragsteller hat nach § 6 Absatz 1 Satz 2\namtlichen Überwachungstätigkeit nach den in                     ausdrücklich um eine behördliche Auskunfts-\n§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vor-                     erteilung gebeten oder es bestehen Anhalts-\nschriften gewonnen wurden und die Einhal-                       punkte dafür, dass die Information durch die\ntung der Grenzwerte, Höchstgehalte oder                         Person nicht, nicht rechtzeitig oder nicht voll-\nHöchstmengen betreffen, die in den in § 2 Ab-                   ständig erfolgen wird.“\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Vorschrif-\n6. Der neue § 5 wird wie folgt gefasst:\nten enthalten sind.“\nd) Folgender Satz wird angefügt:                                                         „§ 5\n„Gleiches gilt für den Namen des Händlers, der                         Entscheidung über den Antrag\ndas Erzeugnis oder Verbraucherprodukt an Ver-                (1) Das Verfahren einschließlich der Beteiligung\nbraucher abgibt, sowie für die Handelsbezeich-            Dritter, deren rechtliche Interessen durch den Aus-\nnung, eine aussagekräftige Beschreibung und               gang des Verfahrens berührt werden können, richtet\nbildliche Darstellung des Erzeugnisses oder Ver-          sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz oder\nbraucherproduktes und in den Fällen des § 2 Ab-           den Verwaltungsverfahrensgesetzen der Länder. Für\nsatz 1 Satz 1 Nummer 1 zusätzlich für den Namen           die Anhörung gelten § 28 des Verwaltungsverfah-\nund die Anschrift des Herstellers, Bevollmächtig-         rensgesetzes oder die entsprechenden Vorschriften\nten, Einführers, Händlers sowie jedes Gliedes der         der Verwaltungsverfahrensgesetze der Länder mit\nLiefer- und Vertriebskette; Satz 1 Nummer 2               der Maßgabe, dass von einer Anhörung auch abge-\nBuchstabe a ist nicht anzuwenden.“                        sehen werden kann\n5. Der neue § 4 wird wie folgt geändert:                        1. bei der Weitergabe von Informationen im Sinne\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1,\naa) In Satz 1 wird das Wort „schriftlichen“ ge-           2. in Fällen, in denen dem oder der Dritten die Erhe-\nstrichen.                                                 bung der Information durch die Stelle bekannt ist\nbb) Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:                und er oder sie in der Vergangenheit bereits Ge-\nlegenheit hatte, zur Weitergabe derselben Infor-\n„Ferner soll der Antrag den Namen und die                 mation Stellung zu nehmen, insbesondere wenn\nAnschrift des Antragstellers enthalten.“                  bei gleichartigen Anträgen auf Informationszu-\ncc) Im neuen Satz 5 wird die Angabe „Satz 3“                  gang eine Anhörung zu derselben Information be-\ndurch die Angabe „Satz 4“ ersetzt.                        reits durchgeführt worden ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012                479\nBei gleichförmigen Anträgen von mehr als 20 Perso-                wohls erforderlich ist. Die Richtigstellung soll in\nnen gelten die §§ 17 und 19 des Verwaltungsverfah-                derselben Weise erfolgen, in der die Information\nrensgesetzes entsprechend.                                        zugänglich gemacht wurde.“\n(2) Der Antrag ist in der Regel innerhalb von ei-       8. Der neue § 7 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nnem Monat zu bescheiden. Im Fall einer Beteiligung               „(1) Für Amtshandlungen der Behörden nach die-\nDritter verlängert sich die Frist auf zwei Monate; der        sem Gesetz werden vorbehaltlich des Satzes 2 kos-\nAntragsteller ist hierüber zu unterrichten. Die Ent-          tendeckende Gebühren und Auslagen erhoben. Der\nscheidung über den Antrag ist auch der oder dem               Zugang zu Informationen nach § 2 Absatz 1 Satz 1\nDritten bekannt zu geben. Auf Nachfrage des Dritten           Nummer 1 ist bis zu einem Verwaltungsaufwand von\nlegt die Stelle diesem Namen und Anschrift des An-            1 000 Euro kostenfrei, der Zugang zu sonstigen In-\ntragstellers offen.                                           formationen bis zu einem Verwaltungsaufwand von\n(3) Wird dem Antrag stattgegeben, sind Ort, Zeit           250 Euro. Sofern der Antrag nicht kostenfrei bear-\nund Art des Informationszugangs mitzuteilen. Wird             beitet wird, ist der Antragsteller über die voraus-\nder Antrag vollständig oder teilweise abgelehnt, ist          sichtliche Höhe der Kosten vorab zu informieren. Er\nmitzuteilen, ob und gegebenenfalls wann die Infor-            ist auf die Möglichkeit hinzuweisen, seinen Antrag\nmationen ganz oder teilweise zu einem späteren                zurücknehmen oder einschränken zu können.“\nZeitpunkt zugänglich sind.\nArtikel 2\n(4) Widerspruch und Anfechtungsklage haben in\nden in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten                                    Änderung des\nFällen keine aufschiebende Wirkung. Auch wenn                   Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches\nvon der Anhörung Dritter nach Absatz 1 abgesehen              § 40 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbu-\nwird, darf der Informationszugang erst erfolgen,           ches in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Au-\nwenn die Entscheidung dem oder der Dritten be-             gust 2011 (BGBl. I S. 1770), das durch Artikel 2 Ab-\nkannt gegeben worden ist und diesem ein ausrei-            satz 17 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I\nchender Zeitraum zur Einlegung von Rechtsbehelfen          S. 3044) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\neingeräumt worden ist. Der Zeitraum nach Satz 2\nsoll 14 Tage nicht überschreiten.                          1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(5) Ein Vorverfahren findet abweichend von § 68            a) Satz 2 wird wie folgt geändert:\nder Verwaltungsgerichtsordnung auch dann statt,                   aa) Nach den Wörtern „der in Satz 1 genannten\nwenn die Entscheidung von einer obersten Bundes-                      Art und Weise soll“ werden die Wörter „vor-\nbehörde erlassen worden ist. Widerspruchsbehörde                      behaltlich des Absatzes 1a“ eingefügt.\nist die oberste Bundesbehörde.“\nbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n7. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:\n„2. der hinreichende Verdacht besteht, dass\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                      gegen Vorschriften im Anwendungsbe-\nreich dieses Gesetzes, die dem Schutz\naa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                        der Verbraucherinnen und Verbraucher\n„Wird eine bestimmte Art des Informationszu-                     vor Gesundheitsgefährdungen dienen,\ngangs begehrt, so darf dieser nur aus wichti-                    verstoßen wurde,“.\ngem Grund auf andere Art gewährt werden.“            b) In Satz 3 werden die Wörter „Nummer 2 bis 5“\ndurch die Wörter „Nummer 3 bis 5“ ersetzt.\nbb) Im neuen Satz 3 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1“\ndurch die Angabe „§ 4 Absatz 1“ und die An-       2. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:\ngabe „§ 4 Abs. 1“ wird durch die Angabe „§ 5\n„(1a) Die zuständige Behörde informiert die Öf-\nAbsatz 1“ ersetzt.\nfentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Le-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                           bensmittels oder Futtermittels sowie unter Nennung\ndes Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens,\n„(2) Soweit der informationspflichtigen Stelle         unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel\nkeine Erkenntnisse über im Antrag nach § 4 Ab-            oder Futtermittel hergestellt oder behandelt oder in\nsatz 1 begehrte Informationen vorliegen, leitet sie       den Verkehr gelangt ist, wenn der durch Tatsachen,\nden Antrag, soweit ihr dies bekannt und möglich           im Falle von Proben nach § 39 Absatz 1 Satz 2 auf\nist, von Amts wegen an die Stelle weiter, der die         der Grundlage mindestens zweier unabhängiger Un-\nInformationen vorliegen, und unterrichtet den An-         tersuchungen von Stellen nach Artikel 12 Absatz 2\ntragsteller über die Weiterleitung.“                      der Verordnung (EG) Nr. 882/2004, hinreichend be-\nc) Folgender Absatz 4 wird angefügt:                          gründete Verdacht besteht, dass\n1. in Vorschriften im Anwendungsbereich dieses\n„(4) Stellen sich die von der informationspflich-\nGesetzes festgelegte zulässige Grenzwerte,\ntigen Stelle zugänglich gemachten Informationen\nHöchstgehalte oder Höchstmengen überschritten\nim Nachhinein als falsch oder die zugrunde lie-\nwurden oder\ngenden Umstände als unrichtig wiedergegeben\nheraus, so ist dies unverzüglich richtig zu stellen,      2. gegen sonstige Vorschriften im Anwendungsbe-\nsofern der oder die Dritte dies beantragt oder dies           reich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Ver-\nzur Wahrung erheblicher Belange des Gemein-                   braucherinnen und Verbraucher vor Gesundheits-","480            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\ngefährdungen oder vor Täuschung oder der Ein-                                               Artikel 3\nhaltung hygienischer Anforderungen dienen, in                               Neubekanntmachungserlaubnis\nnicht nur unerheblichem Ausmaß oder wiederholt\nverstoßen worden ist und die Verhängung eines                       Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirt-\nBußgeldes von mindestens dreihundertfünfzig                     schaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des\nEuro zu erwarten ist.“                                          Verbraucherinformationsgesetzes in der vom 1. Sep-\ntember 2012 an geltenden Fassung im Bundesgesetz-\n3. In Absatz 2 werden in dem ersten Satzteil nach den                 blatt bekannt machen.\nWörtern „eine Information der Öffentlichkeit“ die\nWörter „nach Absatz 1“ eingefügt.                                                              Artikel 4\n4. In Absatz 3 werden nach dem Wort „Öffentlichkeit“                                           Inkrafttreten\ndie Wörter „nach den Absätzen 1 und 1a“ eingefügt.                     Dieses Gesetz tritt am 1. September 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. März 2012\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHorst Seehofer\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nf ü r E r n ä h r u n g , L a n d w i r t s c h a f t u n d Ve r b r a u c h e r s c h u t z\nIlse Aigner"]}