{"id":"bgbl1-2012-14-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":14,"date":"2012-03-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/14#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-14-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_14.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften","law_date":"2012-03-15T00:00:00Z","page":462,"pdf_page":2,"num_pages":14,"content":["462             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\nGesetz\nzur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund\nund zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften\nVom 15. März 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-               tragung eines Amtes in einem Dienstverhältnis auf\nsen:                                                             Zeit.\nArtikel 1                                                      § 19b\nÄnderung des                                                   Besoldung bei\nBundesbesoldungsgesetzes                                   Wechsel in den Dienst des Bundes\nDas Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der                    (1) Verringert sich auf Grund einer Versetzung,\nBekanntmachung vom 19. Juni 2009 (BGBl. I S. 1434),              die auf Antrag erfolgt, die Summe aus dem Grund-\ndas zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. De-            gehalt, den grundgehaltsergänzenden Zulagen, den\nzember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist,               nicht als Einmalzahlung gewährten Leistungsbezü-\nwird wie folgt geändert:                                         gen nach Landesregelungen, die § 33 entsprechen,\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:              und der auf diese Beträge entfallenden Sonderzah-\nlung, ist eine Ausgleichszulage zu gewähren.\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n(2) Die Ausgleichszulage bemisst sich nach dem\n„Inhaltsübersicht“.\nUnterschied zwischen den Summen nach Absatz 1\nb) Die Angabe zum 2. Abschnitt 1. Unterabschnitt             in der bisherigen Verwendung und in der neuen\nwird wie folgt gefasst:                                  Verwendung zum Zeitpunkt der Versetzung. Sie\n„1. Unterabschnitt: Allgemeine      18 bis 19b“.         verringert sich bei jeder Erhöhung des Grundgehal-\nGrundsätze                          tes um ein Drittel des Erhöhungsbetrages.\n(3) Bei einer Versetzung aus dienstlichen Grün-\nc) Die Angabe zum 4. Abschnitt wird wie folgt ge-            den, einer Übernahme oder einem Übertritt gelten\nfasst:                                                   die Absätze 1 und 2 entsprechend. Zur Bestim-\n„4. Abschnitt: Zulagen, Prämien,       42 bis 51“.       mung der Ausgleichszulage ist in diesen Fällen\nZuschläge, Ver-                           auch eine in der bisherigen Verwendung nach Lan-\ngütungen                                  desrecht gewährte Ausgleichszulage oder eine an-\ndere Leistung einzubeziehen, die für die Verringe-\n2. Die Überschrift des § 1 wird wie folgt gefasst:              rung von Grundgehalt und grundgehaltsergänzen-\n„§ 1                               den Zulagen zustand. Die Ausgleichszulage nach\nAnwendungsbereich“.                          den Sätzen 1 und 2 ist ruhegehaltfähig, soweit sie\nruhegehaltfähige Dienstbezüge ausgleicht. Als Be-\n3. § 19a wird durch die folgenden §§ 19a und 19b                standteil der Versorgungsbezüge verringert sie sich\nersetzt:                                                     bei jeder auf das Grundgehalt bezogenen Erhöhung\n„§ 19a                              der Versorgungsbezüge um ein Drittel des Erhö-\nBesoldung bei                           hungsbetrages.“\nVerleihung eines anderen Amtes                 4. § 23 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\nVerringert sich während eines Dienstverhältnis-              „(2) Soweit für die Zulassung zur Laufbahn des\nses nach § 1 Absatz 1 das Grundgehalt durch Ver-             gehobenen technischen Verwaltungsdienstes ein\nleihung eines anderen Amtes aus Gründen, die                 mit einem Bachelor abgeschlossenes Hochschul-\nnicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu ver-             studium oder ein gleichwertiger Abschluss gefor-\ntreten sind, ist abweichend von § 19 das Grundge-            dert wird, ist das Eingangsamt für Beamte mit ei-\nhalt zu zahlen, das dem Besoldungsempfänger bei              nem solchen Abschluss der Besoldungsgruppe\neinem Verbleiben in dem bisherigen Amt zugestan-             A 10 oder A 11 zuzuweisen. Für Beamte des geho-\nden hätte; die nicht als Einmalzahlung gewährten             benen naturwissenschaftlichen Dienstes mit einem\nLeistungsbezüge nach § 33 gelten insoweit als                Abschluss nach Satz 1 in einem Studiengang, bei\nGrundgehalt. Satz 1 gilt entsprechend bei einem              dem Inhalte aus den Bereichen der Informatik oder\nWechsel eines Beamten in das Dienstverhältnis ei-            der Informationstechnik überwiegen, ist das Ein-\nnes Richters oder bei einem Wechsel eines Richters           gangsamt der Besoldungsgruppe A 9 oder A 10\nin das Dienstverhältnis eines Beamten. Verände-              zuzuweisen. Satz 2 gilt auch für Beamte in techni-\nrungen in der Bewertung des bisherigen Amtes                 schen Fachverwendungen in Sonderlaufbahnen\nbleiben unberücksichtigt. Die Sätze 1 und 2 gelten           des gehobenen Dienstes mit einem Abschluss in\nentsprechend für Amtszulagen, auch bei Übertra-              einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang\ngung einer anderen Funktion. Die Sätze 1 bis 3 gel-          oder in einem Studiengang, bei dem Inhalte aus\nten nicht im Fall des § 24 Absatz 6 Satz 3 des               den Bereichen der Informatik oder der Informati-\nBundesbeamtengesetzes sowie im Fall der Über-                onstechnik überwiegen; bei einem Abschluss in","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012                463\neinem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang                 b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nkann auch das Eingangsamt A 11 zugewiesen wer-                   aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nden.“\n„1. Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten nach\n5. § 27 wird wie folgt geändert:                                             Absatz 1 Satz 2,“.\na) Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:                       bb) Nummer 2 wird aufgehoben.\n„Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für                    cc) Die Nummern 3 bis 6 werden die Nummern 2\n1. die Versetzung, die Übernahme und den                           bis 5.\nÜbertritt in den Dienst des Bundes,                    c) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „Absatz 2\n2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbe-                    Nummer 1“ die Angabe „oder 2“ gestrichen.\nsoldungsordnungen B, R, W oder C in ein Amt         7. § 38 wird wie folgt geändert:\nder Bundesbesoldungsordnung A sowie\na) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\n3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten,\n„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für\nRichters, Berufssoldaten oder Soldaten auf\nZeit in ein Amt der Bundesbesoldungsord-                  1. die Versetzung, die Übernahme und den\nnung A.“                                                      Übertritt in den Dienst des Bundes,\nb) In Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt am Ende durch               2. den Wechsel aus einem Amt der Bundesbe-\ndie Wörter „ ; bei einer Ernennung nach diesem                    soldungsordnungen A, B, W oder C in ein Amt\nMonat werden Kinderbetreuungs- und Pflegezei-                     der Bundesbesoldungsordnung R sowie\nten nach § 28 Absatz 1 Satz 2 wie Erfahrungs-                 3. die Einstellung eines ehemaligen Beamten,\nzeiten anerkannt.“ ersetzt.                                       Richters, Berufssoldaten oder Soldaten auf\n6. § 28 wird wie folgt geändert:                                        Zeit in ein Amt der Bundesbesoldungsord-\nnung R.“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Satz 2“\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\naaa) In Nummer 1 werden die Wörter „die\n8. § 40 wird wie folgt geändert:\nZulassung zu der Laufbahn“ durch die\nWörter „den Erwerb der Laufbahnbefä-            a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nhigung“ ersetzt.                                      „(1) Zur Stufe 1 gehören:\nbbb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                    1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,\n„2. Zeiten von mindestens vier Mona-               2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,\nten bis zu insgesamt zwei Jahren,             3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten\nin denen Wehrdienst, Zivildienst,                 sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren\nBundesfreiwilligendienst, Entwick-                Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist,\nlungsdienst oder ein freiwilliges so-             wenn sie dem früheren Ehegatten aus der\nziales oder ökologisches Jahr ge-                 letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,\nleistet wurde,“.\n4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein\nbb) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:                    Kind nicht nur vorübergehend in ihre Woh-\n„Erfahrungszeiten nach Satz 1 stehen gleich:                 nung aufgenommen haben, für das ihnen Kin-\n1. Zeiten einer Kinderbetreuung von bis zu                   dergeld nach dem Einkommensteuergesetz\ndrei Jahren für jedes Kind (Kinderbetreu-                 oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu-\nungszeiten),                                              steht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64\nund 65 des Einkommensteuergesetzes oder\n2. Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach                  der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgeset-\närztlichem Gutachten pflegebedürftigen                    zes zustehen würde, sowie andere Beamte,\nnahen Angehörigen (Eltern, Schwiegerel-                   Richter und Soldaten, die eine Person nicht\ntern, Ehegatten, Geschwistern oder Kin-                   nur vorübergehend in ihre Wohnung aufge-\ndern) von bis zu drei Jahren für jeden na-                nommen haben, weil sie aus beruflichen oder\nhen Angehörigen (Pflegezeiten).“                          gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedür-\ncc) In dem neuen Satz 4 wird die Angabe „2“                       fen.\ndurch die Angabe „3“ ersetzt.                            Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind\ndd) In dem neuen Satz 5 wird die Angabe „und 2“               auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Sol-\ndurch die Angabe „und 3“ ersetzt und wer-                dat es auf seine Kosten anderweitig unterge-\nden nach der Angabe „Absatz 2“ die Wörter                bracht hat, ohne dass dadurch die häusliche\n„Nummer 2 bis 5“ eingefügt.                              Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Be-\nee) In dem neuen Satz 6 werden nach dem Wort                  anspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 An-\n„Personalbedarfs,“ die Wörter „mit bis zu                spruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen\ndrei Jahren“ eingefügt.                                  Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffent-\nlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der\nff) In dem neuen Satz 7 wird die Angabe „2                    Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen\nund 5“ durch die Angabe „3 und 6“ ersetzt.               in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Fa-\ngg) In dem neuen Satz 8 wird die Angabe „und 2“               milienzuschlag der Stufe 1 oder eine entspre-\ndurch die Angabe „bis 3“ ersetzt.                        chende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1","464              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\ndes für den Beamten, Richter oder Soldaten                Fall verringern sich die Obergrenzen nach Absatz 3\nmaßgebenden Familienzuschlages nach der                   Satz 1 um die Hälfte. Der Zuschlag wird nicht ge-\nZahl der Berechtigten anteilig gewährt.“                  währt, wenn die bisherige Wohnung im Einzugsge-\nb) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „ ; § 32              biet (§ 3 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c des Bun-\nAbsatz 3 bis 5 des Einkommensteuergesetzes                desumzugskostengesetzes) liegt.\ngilt entsprechend“ durch die Wörter „ , wenn an-             (5) Bei der Entscheidung über die Gewährung\ndere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1            und die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitraum,\nbei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder           für den der Zuschlag gewährt wird, sind insbeson-\neiner der folgenden Stufen gehörten“ ersetzt.             dere zu berücksichtigen:\nc) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „ha-               1. die Bedeutung des Dienstpostens,\nben“ die Wörter „ , wenn Beamte, Richter oder             2. die Dringlichkeit der Besetzung des Dienstpos-\nSoldaten, die geschieden sind oder deren Ehe                  tens,\naufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst\ngleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag               3. die Bewerberlage,\nerhielten“ eingefügt.                                     4. die mit dem Dienstposten verbundenen Anforde-\n9. Die Überschrift des 4. Abschnitts wird wie folgt ge-              rungen,\nfasst:                                                        5. die fachlichen Qualifikationen des Bewerbers.\n„4. Abschnitt                            Die Entscheidung und ihre wesentlichen Gründe\nZulagen, Prämien, Zuschläge, Vergütungen“.                sind zu dokumentieren.\n10. Nach § 42a wird folgender § 43 eingefügt:                        (6) Der Zuschlag wird nicht weitergezahlt\n„§ 43                                1. während Zeiten ohne Anspruch auf Dienstbe-\nzüge,\nPersonalgewinnungszuschlag\n2. während eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung\n(1) Ein nicht ruhegehaltfähiger Personalgewin-\nder Dienstbezüge zu Beginn des dritten auf den\nnungszuschlag kann Beamten und Soldaten ge-\nBeginn des Sonderurlaubs folgenden Monats,\nwährt werden, um einen Dienstposten anforde-\nrungsgerecht besetzen zu können. Bei der Verset-              3. während einer Unterbrechung der Wahrnehmung\nzung eines Beamten in den Dienst des Bundes darf                  des Dienstpostens bei einer Erkrankung ein-\nder Zuschlag nur gewährt werden, wenn an ihr ein                  schließlich einer Heilkur ab dem dritten Monat,\ndringendes Interesse des Bundes besteht.                          der auf den Eintritt der Unterbrechung folgt; be-\nruht die Erkrankung einschließlich der Heilkur auf\n(2) Der Zuschlag kann für höchstens 48 Monate\neinem Dienstunfall, wird der Zuschlag weiterge-\nentweder als Monatsbetrag oder als Einmalzahlung\nwährt bis zum Ende des sechsten Monats, der\ngewährt werden. Die Einmalzahlung kann in Teilbe-\nauf den Eintritt der Unterbrechung folgt; § 19\nträge aufgeteilt werden. Der Zuschlag kann einma-\nAbsatz 2 der Erschwerniszulagenverordnung in\nlig erneut gewährt werden, wenn die Voraussetzun-\nder am 22. März 2012 geltenden Fassung gilt\ngen des Absatzes 1 wieder oder noch vorliegen.\nentsprechend,\nUnter Ausschluss der Möglichkeit einer erneuten\nGewährung kann der Zuschlag abweichend von                    4. bei einem Wechsel des Dienstpostens, wenn für\nSatz 1 für höchstens 72 Monate gewährt werden.                    den neuen Dienstposten die Voraussetzungen\nDie Höhe des Zuschlags sowie Beginn und Ende                      nach Absatz 1 nicht vorliegen,\ndes Gewährungszeitraums sind festzusetzen.                    5. bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Ab-\n(3) Bei Begründung eines Dienstverhältnisses                   lauf des nach Absatz 2 Satz 5 festgesetzten\nnach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 3 gelten für den                   Zeitraums.\nZuschlag für jeden Monat der Gewährung folgende               Erfolgt der Wechsel des Dienstpostens nach Satz 1\nObergrenzen:                                                  Nummer 4 aus dienstlichen Gründen, die vom Be-\n1. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesol-                  amten oder Soldaten nicht zu vertreten sind, kann\ndungsordnung A und in den Besoldungsgrup-                 der Zuschlag aus Billigkeitsgründen ganz oder teil-\npen R 1 und R 2 20 vom Hundert des Grund-                 weise weitergewährt werden.\ngehaltes der Stufe 1 der entsprechenden Be-                  (7) In den Fällen des Absatzes 6 ist der als Ein-\nsoldungsgruppe sowie in der Besoldungsgrup-               malzahlung gewährte Zuschlag anteilig zurückzu-\npe W 1 20 vom Hundert des Grundgehaltes,                  zahlen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeits-\n2. in den Besoldungsgruppen der Bundesbesol-                  gründen ganz oder teilweise abgesehen werden.\ndungsordnung B und in den Besoldungsgrup-                    (8) Für den Zuschlag gilt § 6 Absatz 1 entspre-\npen R 3 und höher 15 vom Hundert des Grund-               chend. Ändert sich während des Zeitraums, für den\ngehaltes der entsprechenden Besoldungs-                   der Zuschlag gewährt wird, die individuelle Arbeits-\ngruppe.                                                   zeit, ändert sich der Zuschlag entsprechend. Ab-\nMaßgeblich ist jeweils das bei der Gewährung des              satz 7 gilt entsprechend.\nZuschlags geltende Grundgehalt.                                  (9) Der Zuschlag wird nicht gewährt neben einer\n(4) Der Zuschlag kann auch bei einem bereits               Prämie nach § 43a und einem Zuschlag nach § 53\nbestehenden Dienstverhältnis nach § 1 Absatz 1                Absatz 1 Satz 5 zur Sicherung einer anforderungs-\nNummer 1 und 3 zur Unterstützung der Besetzung                gerechten Besetzung von Dienstposten im Aus-\neines Dienstpostens gewährt werden. In diesem                 land.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012                 465\n(10) Die Entscheidungen nach dieser Vorschrift             b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\ntrifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr be-\nstimmte Stelle.                                                    aa) In Nummer 2 Buchstabe c werden nach dem\nWort „hat“ die Wörter „ , ungeachtet der zeit-\n(11) Die Ausgaben für die Zuschläge eines                          lichen Beschränkung nach § 63 Absatz 1\nDienstherrn dürfen 0,3 vom Hundert der im jeweili-                     Satz 2 in Verbindung mit § 32 Absatz 4 Satz 1\ngen Haushaltsplan des Dienstherrn veranschlagten                       Nummer 2 Buchstabe b des Einkommen-\njährlichen Besoldungsausgaben, zuzüglich der im                        steuergesetzes“ eingefügt.\nRahmen einer flexibilisierten Haushaltsführung für\ndiesen Zweck erwirtschafteten Mittel, nicht über-                  bb) In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch\nschreiten.                                                             die Wörter „ ; dies gilt bei gesetzlicher oder\nsittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewäh-\n(12) Das Bundesministerium des Innern prüft die                    rung nicht, wenn für den Unterhalt der auf-\nAnwendung und die Wirkung des Zuschlags bis                            genommenen Person Mittel zur Verfügung\nzum 31. Dezember 2016.“                                                stehen, die den in § 8 Absatz 1 Nummer 1\n11. Der bisherige § 43 wird § 43a und in Absatz 8 wer-                     des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ge-\nden die Wörter „der Absätze 6 und 7“ durch die                         nannten Monatsbetrag übersteigen.“ ersetzt.\nWörter „des Absatzes 6 oder des Absatzes 7“ er-\n15. In § 55 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „und“ durch\nsetzt.\nein Komma und der Punkt am Ende durch die Wör-\n12. Nach § 50a wird folgender § 50b eingefügt:                     ter „sowie der Zulagen und Vergütungen, deren je-\n„§ 50b                                weilige besondere Voraussetzungen auch bei Ver-\nwendung im Ausland vorliegen.“ ersetzt.\nVergütung für\nBereitschaftsdienst und Rufbereitschaft von          16. Nach § 56 wird folgender § 57 eingefügt:\nSanitätsoffizieren in Bundeswehrkrankenhäusern\n„§ 57\n(1) Das Bundesministerium des Innern wird er-\nmächtigt, durch Rechtsverordnung im Einverneh-                              Auslandsverpflichtungsprämie\nmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung                    (1) Werden bei besonderen Verwendungen im\nund dem Bundesministerium der Finanzen die                     Rahmen der polizeilichen Zusammenarbeit inner-\nGewährung einer Vergütung für Sanitätsoffiziere in             halb eines Staates, die der höchsten Stufe des Aus-\nBundeswehrkrankenhäusern mit Dienstbezügen                     landsverwendungszuschlags zugeordnet sind, auf\nnach der Bundesbesoldungsordnung A zu regeln                   Grund des Zusammentreffens von Zahlungen von\nfür Zeiten                                                     dritter Seite und Ansprüchen nach deutschem\n1. eines Bereitschaftsdienstes außerhalb der regel-            Recht für materielle Mehraufwendungen und imma-\nmäßigen Arbeitszeit,                                      terielle Belastungen sowie für Reisekosten unter-\nschiedliche auslandsbezogene Gesamtleistungen\n2. einer Rufbereitschaft,                                      gewährt, kann bei einer Verpflichtung zu einer Ver-\n3. einer tatsächlichen Inanspruchnahme während                 wendung mit mindestens sechs Monaten Dauer\neiner Rufbereitschaft.                                    (Mindestverpflichtungszeit) in der Verwendung mit\nder niedrigeren auslandsbezogenen Gesamtleis-\n(2) Zeiten eines Bereitschaftsdienstes werden\ntung eine Prämie gewährt werden. Der Höchstbe-\nentsprechend der durchschnittlich anfallenden tat-\ntrag der Prämie entspricht dem Unterschiedsbetrag\nsächlichen Inanspruchnahme pauschal berücksich-\nzur höheren auslandsbezogenen Gesamtleistung\ntigt. Zeiten einer Rufbereitschaft, die 10 Stunden\nim auf die Verpflichtung folgenden Verwendungs-\nim Kalendermonat übersteigen, werden zu einem\nzeitraum. Für die Mindestverpflichtungszeit sind\nAchtel berücksichtigt. Zeiten einer tatsächlichen\nfrühere Verwendungen nach Satz 1 ab 1. Juni 2007\nInanspruchnahme während einer Rufbereitschaft\nzu berücksichtigen.\nwerden vollständig berücksichtigt. Zeiten einer\nTätigkeit, für die Gebühren nach der Gebührenord-                 (2) Für die Zahlung der Prämie gilt § 56 Absatz 2\nnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahn-              Satz 6 und 7 entsprechend. Die Prämie darf nur ge-\närzte berechnet werden können, bleiben unberück-               zahlt werden, wenn während der Mindestverpflich-\nsichtigt.“                                                     tungszeit an insgesamt mindestens 150 Tagen An-\n13. § 52 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                         spruch auf Auslandsverwendungszuschlag der\nhöchsten Stufe bestand. Wird dieser Zeitraum aus\na) In Satz 1 wird das Wort „grundsätzlich“ gestri-             Gründen nicht erreicht, die vom Beamten nicht zu\nchen.                                                     vertreten sind, gilt § 3 Absatz 3 entsprechend.“\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n17. § 72 wird wie folgt gefasst:\n„Die oberste Dienstbehörde kann im Einverneh-\nmen mit dem Bundesministerium des Innern                                             „§ 72\nAusnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen.“                                Übergangsregelung für\n14. § 53 wird wie folgt geändert:                                              die nachträgliche Anerkennung\nvon Kinderbetreuungs- und Pflegezeiten\na) In Absatz 1 Satz 5 wird nach dem Wort „mate-\nriellen“ das Wort „Mehraufwendungen“ und wer-                Bei einer ersten Ernennung mit Anspruch auf\nden nach dem Wort „dieser“ die Wörter „Mehr-              Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Ge-\naufwendungen oder“ eingefügt.                             setzes in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März","466             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\n2012 ist unter Berücksichtigung von Kinderbetreu-               (2) Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der\nungs- und Pflegezeiten nach § 28 Absatz 1 Satz 2             Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf\nauf Antrag die Stufe neu festzusetzen. Der Antrag            Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder ei-\nkann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 ge-                nes Übertritts in den Dienst des Bundes gewechselt\nstellt werden. Die neue Stufenfestsetzung gilt ab            sind, ist § 19b mit der Maßgabe anzuwenden, dass\ndem 1. März 2012.“                                           eine Ausgleichszulage ab dem 1. März 2012 ge-\nwährt wird. Sie wird in der Höhe gewährt, die sich\n18. § 74 wird wie folgt gefasst:                                 am 22. März 2012 ergäbe, wenn die Zulage bereits\n„§ 74                              seit dem Wechsel in den Dienst des Bundes zuge-\nstanden hätte.“\nÜbergangsregelung zum Familienzuschlag\n21. § 85a wird wie folgt geändert:\nBeamten, Richtern und Soldaten, die eine andere\nPerson als ihr Kind nicht nur vorübergehend in ihre          a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\nWohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt\ngewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu ver-            „Dies gilt für erstmalige Ernennungen mit An-\npflichtet sind, und hierfür den Familienzuschlag der             spruch auf Dienstbezüge in der Zeit vom 1. Ja-\nStufe 1 nach § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis                   nuar 2011 bis zum 31. Dezember 2013.“\nzum 21. März 2012 geltenden Fassung erhalten ha-\nben, wird der Familienzuschlag der Stufe 1 weiter-           b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\ngewährt, solange die Tatbestandsvoraussetzungen\ndes § 40 Absatz 1 Nummer 4 in der bis zum                           „(2) Soldaten auf Zeit, deren festgesetzte\n21. März 2012 geltenden Fassung vorliegen, längs-                Dienstzeit spätestens im Jahr 2013 endet und\ntens bis zum 31. Dezember 2015.“                                 die sich in der Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum\n31. Dezember 2013 um mindestens zwei Jahre\n19. § 82 wird wie folgt gefasst:                                     zum Dienst in einer Laufbahn der Mannschaften\n„§ 82                                  weiterverpflichten, erhalten eine Prämie in Höhe\nvon 125 Euro für jeden angefangenen Kalender-\nÜbergangsregelung für ehemalige Soldaten                    monat, um den die bis dahin festgesetzte\nDienstzeit verlängert wird.“\n(1) Bei der Anerkennung von Erfahrungszeiten\nnach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei ehe-             c) Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:\nmaligen Berufssoldaten und bei ehemaligen Solda-\nten auf Zeit, deren Dienstverhältnis als Berufssoldat            „Im Fall des Satzes 1 Nummer 2 ist nur der Be-\noder Soldat auf Zeit vor dem 1. Juli 2009 begonnen               trag zurückzuzahlen, der jeweils auf einen vollen\nhat, diejenige Stufe als im Soldatenverhältnis er-               Kalendermonat der Beurlaubung entfällt.“\nreicht, die sich bei entsprechender Anwendung\nvon § 27 Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 3            22. Anlage I (Bundesbesoldungsordnungen A und B)\nund 4 auf die gesamte Dienstzeit ergibt. Im Übrigen          wird wie folgt geändert:\nbleibt § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 unberührt.\na) Vorbemerkung Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 wird\n(2) Absatz 1 gilt auch für ehemalige Berufssolda-              wie folgt geändert:\nten und ehemalige Soldaten auf Zeit, die in der Zeit\nvom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 zu Beam-                   aa) Die Angabe „Forschungsanstalt der Bun-\nten ernannt worden sind, es sei denn, die bei der                     deswehr für Wasserschall und Geophysik“\nErnennung erfolgte Anerkennung der Dienstzeit ist                     wird gestrichen.\ngünstiger. Eine neue Stufenfestsetzung gilt mit Wir-\nkung vom 1. März 2012. Ist die Stufe nach Absatz 1                bb) Nach der Angabe „Umweltbundesamt“ wird\nnicht günstiger als eine bei der Ernennung vor dem                    die Angabe „Wehrtechnische Dienststelle\n22. März 2012 festgesetzte Überleitungsstufe, ist                     für Schiffe und Marinewaffen, Maritime\ndas Grundgehalt nach Anlage 1 des Besoldungs-                         Technologie und Forschung“ eingefügt.\nüberleitungsgesetzes zu zahlen; für den Aufstieg\nin die der Überleitungsstufe dazugehörige Stufe ist               cc) Die Angabe „Wehrwissenschaftliches Insti-\n§ 3 Absatz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes                       tut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe“\nentsprechend anzuwenden. § 76 Satz 2 und 3 fin-                       wird durch die Angabe „Wehrwissenschaft-\ndet keine Anwendung.“                                                 liches Institut für Werk- und Betriebsstoffe“\nersetzt.\n20. Nach § 83 wird folgender § 83a eingefügt:\nb) Vorbemerkung Nummer 4 wird wie folgt geän-\n„§ 83a\ndert:\nÜbergangsregelung\nfür die Besoldung bei                            aa) In der Überschrift werden die Wörter „Au-\nVerleihung eines anderen Amtes                             ßen- und Geländedienst“ durch das Wort\noder bei Wechsel in den Dienst des Bundes                         „Außendienst“ ersetzt.\n(1) Der Anspruch nach § 19a Satz 2 besteht ab                  bb) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Au-\ndem 1. März 2012 auch für Wechsel in der Zeit vom                     ßen- und Geländedienst“ durch das Wort\n1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012.                                   „Außendienst“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012                 467\nc) Vorbemerkung Nummer 5 wird wie folgt geän-                    6. im Flugwetterberatungsdienst oder im Wet-\ndert:                                                             terbeobachtungsdienst auf Flugplätzen mit\nFlugbetrieb der Bundeswehr oder in den zen-\naa) In der Überschrift werden die Wörter „Ra-                     tralen Geoinformationsberatungsstellen,\ndarführungs- und Tiefflugüberwachungs-\ndienstes“ durch das Wort „Einsatzführungs-               erhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX.\ndienstes“ ersetzt.                                          (2) Die Stellenzulage wird neben einer Stel-\nlenzulage nach Nummer 6, 8, 9 oder 9a nur ge-\nbb) In Absatz 1 Buchstabe b werden die Wörter                 währt, soweit sie diese übersteigt.\n„Radarführungsdienstes sowie des Tiefflug-\nüberwachungsdienstes“ durch das Wort                        (3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften\n„Einsatzführungsdienstes“ ersetzt.                       erlässt das Bundesministerium der Verteidigung\nim Einvernehmen mit dem Bundesministerium\nd) Vorbemerkung Nummer 5a wird wie folgt ge-                     des Innern.“\nfasst:\ne) Vorbemerkung Nummer 6 wird wie folgt geän-\n„5a. Zulage für Beamte und Soldaten im militä-                dert:\nrischen Flugsicherungsbetriebsdienst, Ein-             aa) In der Überschrift werden die Wörter „als\nsatzführungsdienst und Geoinformations-                     fliegendes Personal“ durch die Wörter „in\ndienst der Bundeswehr                                       fliegerischer Verwendung“ ersetzt.\nbb) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:\n(1) Beamte und Soldaten, die im militärischen\nFlugsicherungsbetriebsdienst, im Einsatzfüh-                       aaa) In dem Satzteil vor Buchstabe a wer-\nrungsdienst und im Geoinformationsdienst der                              den die Wörter „der Besoldungsgrup-\nBundeswehr verwendet werden                                               pen A 5 bis A 16“ durch die Wörter „in\nBesoldungsgruppen der Bundesbesol-\n1. als Flugsicherungskontrollpersonal in                                  dungsordnung A“ ersetzt.\na) Flugsicherungssektoren,                                     bbb) Nach Buchstabe b wird folgender\nBuchstabe c eingefügt:\nb) Flugsicherungsstellen,                                             „c) als Steuerer mit der Erlaubnis und\nc) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,                                   Berechtigung zum Führen und Be-\ndienen unbemannter Luftfahrtgerä-\n2. als Flugdatenbearbeitungspersonal in Flug-                                 te, die nach Instrumentenflugre-\nsicherungssektoren,                                                       geln geführt und bedient werden\nmüssen,“.\n3. als Flugberatungspersonal in\nccc) Der bisherige Buchstabe c wird Buch-\na) Flugsicherungsstellen,                                             stabe d.\ncc) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „von“\nb) zentralen Stellen des Flugberatungsdiens-\ndurch das Wort „vom“ ersetzt.\ntes,\ndd) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\nc) einer Lehrtätigkeit an einer Schule,\n„(4) Die Stellenzulage ist für Soldaten\n4. als Betriebspersonal des Einsatzführungs-                       und Beamte nach Absatz 1 Satz 1\ndienstes                                                       a) Buchstabe a in Höhe von 241,59 Euro,\na) mit erfolgreich abgeschlossenem Lehr-                       b) Buchstabe b in Höhe von 193,27 Euro,\ngang Radarleitung/Einsatzführungsoffizier                  c) Buchstabe c in Höhe von 169,03 Euro,\naa) mit Radarleit-Jagdlizenz,                              d) Buchstabe d in Höhe von 154,62 Euro\nbb) ohne Radarleit-Jagdlizenz,                             ruhegehaltfähig, wenn sie mindestens fünf\nJahre bezogen worden ist oder das Dienst-\nb) ohne Lehrgang Radarleitung/Einsatzfüh-                      verhältnis durch Tod oder Dienstunfähigkeit\nrungsoffizier                                              infolge eines durch die Verwendung erlitte-\nnen Dienstunfalls oder einer durch die Be-\naa) im Einsatzdienst in Luftverteidigungs-                 sonderheiten dieser Verwendung bedingten\nanlagen,                                              gesundheitlichen Schädigung beendet wor-\nden ist.“\nbb) in einer Lehrtätigkeit im Einsatzfüh-\nrungsdienst (Einsatzführungsausbil-              ee) In Absatz 5 Satz 1 und 2 wird jeweils nach\ndungsinspektion),                                     der Angabe „Nummer 8“ die Angabe\n„oder 8a“ eingefügt.\n5. in Stabs-, Fach- und Truppenführerfunktionen,\nf) Vorbemerkung Nummer 9 Absatz 1 wird wie\nnicht jedoch bei einer obersten Bundesbe-\nfolgt gefasst:\nhörde, sowie als Ausbildungspersonal der\nmilitärischen Flugsicherung oder des Ein-                    „(1) Die Polizeivollzugsbeamten des Bundes\nsatzführungsdienstes,                                     und der Länder, die Beamten des Steuerfahn-","468           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\ndungsdienstes, die Soldaten der Feldjäger-                      bes, des Zentralcontrollings, eines bedeu-\ntruppe und die Beamten der Zollverwaltung,                      tenden Projektes oder eines bedeutenden\ndie in der Grenzabfertigung oder in einem Be-                   Servicebereiches –“ gestrichen.\nreich verwendet werden, in dem gemäß Bestim-                bb) Der Angabe „Direktor eines Prüfungsamtes\nmung des Bundesministeriums der Finanzen ty-                    des Bundes“ wird die Angabe „11)“ ange-\npischerweise vollzugspolizeilich geprägte Tätig-                fügt.\nkeiten wahrgenommen werden, oder die mit\nvollzugspolizeilichen Aufgaben betraut sind, er-            cc) Folgende Fußnote 11 wird angefügt:\nhalten eine Stellenzulage nach Anlage IX, soweit                „11) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe\nihnen Dienstbezüge nach der Bundesbesol-                              A 16.“\ndungsordnung A zustehen. Die Zulage erhalten\nm) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 3“\nunter den gleichen Voraussetzungen auch Be-\nwird wie folgt geändert:\namte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst.“\naa) Die Angabe\ng) Vorbemerkung Nummer 9a wird wie folgt geän-\ndert:                                                           „Direktor bei der Bundesanstalt Die Deut-\naa) Absatz 1 Buchstabe a und b wird wie folgt                   sche Bibliothek\ngefasst:                                                        – als der ständige Vertreter des Gene-\n„a) als Besatzungsangehörige eines in                              raldirektors der Bundesanstalt Die\nDienst gestellten seegehenden Schiffes                        Deutsche Bibliothek bei der Deut-\noder Bootes der Marine oder im Dienst                         schen Bibliothek in Frankfurt am\nvon Seestreitkräften verwendet werden,                        Main –\nb) als Besatzungsangehörige eines in                            – als der ständige Vertreter des Gene-\nDienst gestellten U-Bootes der Marine                         raldirektors der Bundesanstalt Die\noder im Dienst von Seestreitkräften ver-                      Deutsche Bibliothek bei der Deut-\nwendet werden,“.                                              schen Bücherei in Leipzig –“\nbb) In Absatz 2 Buchstabe a werden die Wörter                   wird durch die Angabe\n„an Bord“ durch die Wörter „als Besat-                      „Direktor bei der Deutschen Nationalbiblio-\nzungsangehörige“ ersetzt.                                   thek\nh) In Vorbemerkung Nummer 30 Absatz 2 werden                           – als der ständige Vertreter des Gene-\ndie Wörter „oder der bei der Deutschen Bundes-                         raldirektors der Deutschen Nationalbi-\nbank gewährten Bankzulage“ gestrichen.                                 bliothek in Frankfurt am Main –\ni) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                            – als der ständige Vertreter des Gene-\nA 10“ wird wie folgt geändert:                                         raldirektors der Deutschen Nationalbi-\naa) In der Überschrift wird die Angabe „*)“ ge-                        bliothek in Leipzig –“\nstrichen.                                                   ersetzt.\nbb) Die Fußnote 1 wird wie folgt gefasst:                   bb) Die Angaben „Direktor der Bundeszentrale\n„1) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Ab-                    für gesundheitliche Aufklärung“ und „Direk-\nsatz 2).“                                               tor des Deutschen Instituts für medizinische\ncc) Die Fußnote     wird aufgehoben.                            Dokumentation und Information“ werden\nj) Die\n*\nGliederungseinheit    „Besoldungsgruppe\ngestrichen.\nA 11“ wird wie folgt geändert:                              cc) Nach der Angabe\naa) In der Überschrift wird die Angabe „5)“ an-                 „Direktor und Professor\ngefügt.                                                         – als Leiter einer wissenschaftlichen\nbb) Folgende Fußnote 5 wird angefügt:                                  Forschungseinrichtung –6)“\n„5) Auch als Eingangsamt (siehe § 23 Ab-                    wird die Angabe\nsatz 2).“                                                   „– als Mitglied des Präsidiums der Bun-\nk) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                                desanstalt für Materialforschung und\nA 16“ wird wie folgt geändert:                                          -prüfung –\naa) Nach der Angabe „Direktor einer Wehrtech-                       – als Mitglied des Präsidiums der Physi-\nnischen Dienststelle6)“ wird die Angabe „Di-                       kalisch-Technischen Bundesanstalt –“\nrektor eines Prüfungsamtes des Bundes15)“\neingefügt.\neingefügt.\ndd) Die Angabe „Direktor und Professor der For-\nbb) Folgende Fußnote 15 wird angefügt:\nschungsanstalt der Bundeswehr für Wasser-\n„15) Soweit nicht in der Besoldungsgruppe                   schall und Geophysik“ wird gestrichen.\nB 2.“\nee) Die Angabe „Direktor und Professor des\nl) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 2“                   Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-,\nwird wie folgt geändert:                                        Explosiv- und Betriebsstoffe“ wird durch die\naa) Nach der Angabe „Direktor beim Bundes-                      Angabe „Direktor und Professor des Wehr-\namt für Wehrtechnik und Beschaffung“ wird                   wissenschaftlichen Instituts für Werk- und\ndie Angabe „– als Leiter des Leitungssta-                   Betriebsstoffe“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012               469\nn) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 4“                    und -prüfung“ werden folgende Angaben\nwird wie folgt geändert:                                         eingefügt:\naa) Nach der Angabe                                              „Präsident und Professor des Bundesinsti-\n„Direktor bei einem Regionalträger der ge-                   tuts für Arzneimittel und Medizinprodukte\nsetzlichen Rentenversicherung                                Präsident und Professor des Robert Koch-\n– als stellvertretender Geschäftsführer                 Instituts\noder Mitglied der Geschäftsführung,                   Präsident und Professor des Paul-Ehrlich-\nwenn der Erste Direktor in Besol-                     Instituts“.\ndungsgruppe B 5 eingestuft ist –“\nr) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe\nwerden folgende Angaben eingefügt:                       B 9“ wird nach der Angabe „Bundesbankdirek-\n„Direktor beim Sachverständigenrat für Um-               tor2)“ die Angabe „Direktor beim Bundesverfas-\nweltfragen                                               sungsgericht“ eingefügt.\nDirektor der Bundeszentrale für gesundheit-      23. Anlage IX wird wie folgt geändert:\nliche Aufklärung\na) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnun-\nDirektor des Deutschen Instituts für Medizi-\ngen A und B Vorbemerkung Nummer 5a werden\nnische Dokumentation und Information“.\nwie folgt gefasst:\nbb) Die Angabe „Präsident des Kraftfahrt-Bun-\ndesamtes“ wird gestrichen.                              „Nummer 5a\no) In der Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe                    Absatz 1\nB 5“ wird die Angabe „Präsident und Professor\ndes Johann Heinrich von Thünen-Instituts, Bun-                    Nummer 1\ndesforschungsinstitut für Ländliche Räume,\nWald und Fischerei“ gestrichen.                                     Buchstabe a\np) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 6“\nwird wie folgt geändert:                                               Beamte des mittleren Diens-\ntes und Unteroffiziere der Be-\naa) Die Angabe „Direktor beim Bundesverfas-\nsoldungsgruppen A 5 bis A 9     245,86\nsungsgericht“ wird gestrichen.\nbb) Die Angabe „Generaldirektor der Bundesan-                          Beamte      des     gehobenen\nstalt Die Deutsche Bibliothek“ wird durch                          Dienstes und Offiziere der\ndie Angabe „Generaldirektor der Deutschen                          Besoldungsgruppen A 9 bis\nNationalbibliothek“ ersetzt.                                       A 12 sowie Offiziere des mili-\ntärfachlichen Dienstes der\ncc) Nach der Angabe „Oberdirektor bei der Zen-\nBesoldungsgruppe A 13           271,47\ntrale der Bundesagentur für Arbeit10)“ wird\ndie Angabe „Präsident der Bundesakademie\nBuchstabe b\nfür öffentliche Verwaltung“ eingefügt.\ndd) Nach der Angabe „Präsident des Eisen-                              Beamte des mittleren Diens-\nbahn-Bundesamtes“ wird die Angabe „Prä-                            tes und Unteroffiziere der Be-\nsident des Kraftfahrt-Bundesamtes“ einge-                          soldungsgruppen A 5 bis A 9     210,00\nfügt.\nee) Die Angabe „Präsident und Professor des                            Beamte      des     gehobenen\nDienstes und Offiziere der\nBundesinstituts für Arzneimittel und Medi-\nBesoldungsgruppen A 9 bis\nzinprodukte“ wird gestrichen.                                      A 12 sowie Offiziere des mili-\nff) Nach der Angabe „Präsident und Professor                           tärfachlichen Dienstes der\ndes Friedrich-Loeffler-Instituts, Bundesfor-                       Besoldungsgruppe A 13           235,61\nschungsinstitut für Tiergesundheit“ wird die\nAngabe „Präsident und Professor des Jo-                         Buchstabe c\nhann Heinrich von Thünen-Instituts, Bun-\ndesforschungsinstitut für Ländliche Räume,                         Beamte des gehobenen und\nWald und Fischerei“ eingefügt.                                     des höheren Dienstes und\nOffiziere der Besoldungs-\ngg) Die Angaben „Präsident und Professor des                           gruppen A 9 bis A 12 sowie\nRobert Koch-Instituts“ und „Präsident und                          Offiziere des militärfachlichen\nProfessor des Paul-Ehrlich-Instituts“ wer-                         Dienstes der Besoldungs-\nden gestrichen.                                                    gruppe A 13 und Offiziere\nq) Die Gliederungseinheit „Besoldungsgruppe B 7“                          des Truppendienstes ab Be-\nwird wie folgt geändert:                                               soldungsgruppe A 13             271,47\naa) Die Angabe „Präsident der Bundesakade-                        Nummer 2 und 3\nmie für öffentliche Verwaltung“ wird gestri-\nchen.                                                           Beamte des mittleren Dienstes\nbb) Nach der Angabe „Präsident und Professor                        und Unteroffiziere der Besol-\nder Bundesanstalt für Materialforschung                         dungsgruppen A 5 bis A 9           169,03","470           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\nBeamte des gehobenen Diens-                                              Artikel 2\ntes und Offiziere der Besol-\ndungsgruppen A 9 bis A 12 so-                                         Änderung des\nwie Offiziere des militärfachli-                                 Bundesbeamtengesetzes\nchen Dienstes der Besoldungs-                    Das Bundesbeamtengesetz vom 5. Februar 2009\ngruppe A 13                         189,51    (BGBl. I S. 160), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-\nzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert\nNummer 4\nworden ist, wird wie folgt geändert:\nBuchstabe a                                    1. § 13 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nDoppelbuchstabe aa               271,47        „1. im Fall des Absatzes 1 Nummer 1 aus der Ur-\nkunde oder aus dem Akteninhalt eindeutig her-\nDoppelbuchstabe bb                                   vorgeht, dass die für die Ernennung zuständige\nBeamte des mittleren und                           Stelle ein bestimmtes Beamtenverhältnis be-\ndes gehobenen Dienstes                             gründen oder ein bestehendes Beamtenverhält-\nund     Unteroffiziere    der                      nis in ein solches anderer Art umwandeln woll-\nBesoldungsgruppen         A 5                      te, für das die sonstigen Voraussetzungen vor-\nbis A 9, Offiziere der                             liegen, und die oder der Dienstvorgesetzte dies\nBesoldungsgruppen         A 9                      schriftlich festgestellt hat; das Gleiche gilt,\nbis A 12 sowie Offiziere                           wenn die Angabe der Dauer fehlt, die Dauer\ndes         militärfachlichen                      aber durch Rechtsvorschrift bestimmt ist,“.\nDienstes der Besoldungs-\ngruppe A 13                    210,00     2. In § 14 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Gemein-\nschaften“ durch das Wort „Union“ ersetzt.\nBuchstabe b\n3. In § 17 Absatz 2 bis 5 werden jeweils in dem Satz-\nBeamte des mittleren und                       teil vor Nummer 1 nach dem Wort „Für“ die Wörter\ndes gehobenen Dienstes                         „die Zulassung zu den“ eingefügt.\nund Unteroffiziere der Besol-\ndungsgruppen A 5 bis A 9,                   4. § 22 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nOffiziere der Besoldungs-                      „2. a) seit der Einstellung in das Beamtenverhältnis\ngruppen A 9 bis A 12 sowie                                auf Lebenszeit oder\nOffiziere des militärfachlichen\nDienstes der Besoldungs-                             b) seit der letzten Beförderung,\ngruppe A 13                      169,03\nes sei denn, das bisherige Amt musste nicht\nNummer 5 und 6                                            regelmäßig durchlaufen werden.“\nBeamte des mittleren Dienstes                  5. § 27 wird wie folgt geändert:\nund Unteroffiziere der Besol-\na) Absatz 6 wird aufgehoben.\ndungsgruppen A 5 bis A 9            107,56\nb) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 6.\nBeamte des gehobenen Diens-\ntes und Offiziere der Besol-                   6. § 92 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\ndungsgruppen A 9 bis A 12 so-\nwie Offiziere des militärfachli-                     „(1) Beamtinnen und Beamten, die Anspruch auf\nchen Dienstes der Besoldungs-                     Besoldung haben, ist auf Antrag Urlaub ohne Be-\ngruppe A 13                         169,03        soldung oder Teilzeitbeschäftigung zu bewilligen,\nBeamte des höheren Dienstes                       1. wenn sie\nund Offiziere des Truppen-                            a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren tatsäch-\ndienstes      ab     Besoldungs-\nlich betreuen oder pflegen oder\ngruppe A 13                        235,61“.\nb) nach ärztlichem Gutachten eine pflegebedürf-\nb) Die Angaben zu den Bundesbesoldungsordnun-                        tige sonstige Angehörige oder einen pflege-\ngen A und B Vorbemerkung Nummer 6 werden                          bedürftigen sonstigen Angehörigen tatsäch-\nwie folgt gefasst:                                                lich betreuen oder pflegen und\n„Nummer 6                                                2. wenn zwingende dienstliche Belange der Bewil-\nAbsatz 1 Satz 1                                           ligung nicht entgegenstehen.\nTeilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der\nBuchstabe a                           483,17\nregelmäßigen Arbeitszeit und Urlaub ohne Besol-\nBuchstabe b                           386,54        dung dürfen auch zusammen eine Dauer von\n15 Jahren nicht überschreiten. § 91 Absatz 3 Satz 1\nBuchstabe c                           338,05        gilt entsprechend.“\nBuchstabe d                           309,23     7. In § 95 Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort\n„Teilzeitbeschäftigung“ die Wörter „mit weniger als\nAbsatz 1 Satz 2                        614,64“.       der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012                  471\n8. Dem § 108 wird folgender Absatz 3 angefügt:                 (3) Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise ver-\nzichtet werden, wenn sie eine besondere Härte für die\n„(3) Die Beihilfebearbeitung sowie die Führung\nehemalige Beamtin oder den ehemaligen Beamten be-\nder Beihilfeakte können mit Zustimmung der obers-\ndeuten würde. Dies ist insbesondere anzunehmen bei\nten Dienstbehörde auf eine andere Stelle des Bun-\neiner Beendigung des Beamtenverhältnisses wegen\ndes übertragen werden. Dieser Stelle dürfen perso-\nDienstunfähigkeit der ehemaligen Beamtin oder des\nnenbezogene Daten, einschließlich Gesundheitsan-\nehemaligen Beamten, die nicht auf eigenes grobes Ver-\ngaben, übermittelt werden, soweit deren Kenntnis\nschulden zurückzuführen ist.\nfür die Beihilfebearbeitung erforderlich ist. Die Ab-\nsätze 1 und 2 sind für diese Stelle anzuwenden.“            (4) Die Entscheidung trifft die oberste Dienstbehörde\nder ehemaligen Beamtin oder des ehemaligen Beam-\n9. § 113 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                  ten.“\na) In Satz 3 werden nach dem Wort „zurückzuge-\nben“ die Wörter „oder zu vernichten“ eingefügt.                                  Artikel 4\nb) Folgender Satz wird angefügt:                                                 Änderung des\nBeamtenversorgungsgesetzes\n„Als Zweck, zu dem die Unterlagen vorgelegt\nDas Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der\nworden sind, gelten auch Verfahren, mit denen\nBekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I\nRabatte oder Erstattungen geltend gemacht\nS. 150), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom\nwerden.“\n20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2842) geändert worden\n10. Dem § 147 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:          ist, wird wie folgt geändert:\n„Abweichend von Satz 1 werden Beamtinnen und               1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu\nBeamte, die vor dem 12. Februar 2009 in ein Beam-              § 69b die Wörter „bewilligte Freistellungen und“\ntenverhältnis auf Probe berufen worden sind, auf               gestrichen.\nAntrag in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit be-         2. In § 2 Nummer 11 wird die Angabe „Absatz 2“ ge-\nrufen, wenn                                                    strichen.\n1. sie sich in der Probezeit in vollem Umfang be-          3. Dem § 5 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\nwährt haben und                                             „§ 78 des Bundesbesoldungsgesetzes ist nicht\n2. seit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf              anzuwenden.“\nProbe mindestens drei Jahre vergangen sind.“            4. § 6 Absatz 1 Satz 4 und 5 wird aufgehoben.\n4a. § 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nArtikel 3\n„Die ruhegehaltfähige Dienstzeit nach § 6 erhöht\nÄnderung des                                  sich um die Zeit, die\nBundespolizeibeamtengesetzes\n1. ein Ruhestandsbeamter\nNach § 12 des Bundespolizeibeamtengesetzes vom                       a) in einer seine Arbeitskraft voll beanspru-\n3. Juni 1976 (BGBl. I S. 1357), das zuletzt durch Artikel 6                chenden entgeltlichen Beschäftigung als\ndes Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) ge-                      Beamter, Richter, Berufssoldat oder in einem\nändert worden ist, wird folgender § 12a eingefügt:                         Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Absatz 3\nNummer 2 und 3 zurückgelegt hat, ohne ei-\n„§ 12a                                           nen neuen Versorgungsanspruch zu erlan-\nErstattung der Kosten einer Fortbildung                           gen,\nb) in einer Tätigkeit im Sinne des § 6 Absatz 3\n(1) Endet das Beamtenverhältnis innerhalb von vier\nNummer 4 zurückgelegt hat,\nJahren nach Abschluss einer Fortbildungsmaßnahme,\nso hat die ehemalige Beamtin oder der ehemalige Be-                 2. im einstweiligen Ruhestand zurückgelegt wor-\namte die Kosten einer Fortbildung nach Maßgabe der                      den ist, bis zu drei Jahren, wenn die Versetzung\nfolgenden Absätze zu erstatten, wenn die Fortbildungs-                  in den einstweiligen Ruhestand nach dem\nmaßnahme insgesamt vier Wochen überschritten hat,                       31. Dezember 2011 erfolgt ist.“\ndie Kosten je Fortbildungstag 500 Euro überstiegen              5. In § 8 Absatz 2 werden die Wörter „Satz 3 bis 5“\nhaben und das durch die Fortbildung erworbene Fach-                 durch die Angabe „Satz 3“ ersetzt.\nwissen außerhalb des bisherigen Tätigkeitsbereichs\n6. § 9 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\neinsetzbar ist.\n„1. nichtberufsmäßigen Wehrdienst in der Bun-\n(2) Zu erstatten sind die für die Fortbildungsmaß-                    deswehr oder der Nationalen Volksarmee der\nnahme angefallenen Kosten mit Ausnahme der Reise-                        ehemaligen Deutschen Demokratischen Re-\nkosten und des Trennungsgeldes. Der Erstattungsbe-                       publik oder einen vergleichbaren zivilen Er-\ntrag mindert sich für jedes volle Jahr, das die ehemalige                satzdienst oder Polizeivollzugsdienst geleistet\nBeamtin oder der ehemalige Beamte seit Abschluss der                     hat oder“.\nFortbildungsmaßnahme bei ihrem oder seinem bisheri-\ngen Dienstherrn Dienst geleistet hat, um ein Viertel. Der       7. § 12 wird wie folgt geändert:\nErstattungsbetrag wird vom bisherigen Dienstherrn                   a) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende\ndurch schriftlichen Bescheid zur Erstattung festgesetzt                 durch die Wörter „ , soweit dadurch eine ruhe-\nund einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids                          gehaltfähige Gesamtdienstzeit von 40 Jahren\nfällig.                                                                 nicht überschritten wird.“ ersetzt.","472            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\nb) Absatz 5 wird aufgehoben.                            18. § 69e Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n8. § 12b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:                a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61,\n62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ er-\na) Im ersten Halbsatz werden die Wörter „§§ 11,                  setzt.\n66 Absatz 9 und § 67 Absatz 2“ durch die Wör-\nter „§§ 11 und 67 Absatz 2“ ersetzt.                       b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1,\nb) Im zweiten Halbsatz werden die Wörter „nach\n2 Nummer 1 bis 3 erste Höchstgrenzenal-\nden §§ 12 und 66 Absatz 9“ durch die Angabe\nternative, Absatz 3 bis 10“ durch die Wörter\n„nach § 12“ ersetzt.\n„§ 53 Absatz 1, 2 Nummer 1 bis 3 erste\n9. § 13 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                                 Höchstgrenzenalternative, Absatz 3, 4, 5\nSatz 1 und Absatz 6 bis 10“ ersetzt.\n10. § 14 Absatz 4 Satz 4 wird aufgehoben.\nbb) In Satz 5 wird die Angabe „§§ 53 und 54“\n11. In § 35 Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort                          durch die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2, 5 Satz 1\n„nach“ die Wörter „§ 30 Absatz 1 und“ eingefügt.                      und Absatz 6 bis 10 sowie § 54“ ersetzt.\n12. § 46 Absatz 2 wird wie folgt geändert:                  19. Dem § 85 wird folgender Absatz 12 angefügt:\na) In Satz 1 werden die Wörter „Verwaltungsträger                „(12) Die §§ 12a und 12b sind anzuwenden.“\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes“ durch die\nWörter „Dienstherrn im Bundesgebiet“ ersetzt.                                  Artikel 5\nb) In Satz 2 werden die Wörter „den Verwaltungs-                               Änderung des\nträger“ durch die Wörter „einen anderen öffent-                  Besoldungsüberleitungsgesetzes\nlich-rechtlichen Dienstherrn im Bundesgebiet“           Das Besoldungsüberleitungsgesetz vom 5. Februar\nersetzt.                                             2009 (BGBl. I S. 160, 221, 462), das zuletzt durch Arti-\n13. In § 47 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter             kel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I\n„oder des § 33 Absatz 2 des Beamtenrechtsrah-           S. 2842) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nmengesetzes“ gestrichen.                                1. § 2 wird wie folgt geändert:\n14. § 50f Satz 2 wird wie folgt geändert:                      a) In Absatz 1 Satz 4 werden die Wörter „des § 40\ndes Bundesbeamtengesetzes“ durch die Wörter\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                   „der §§ 40 und 46 des Bundesbeamtengesetzes\nb) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und                    sowie des § 25 des Soldatengesetzes“ ersetzt.\ndie Angabe „Nummer 2“ wird durch die Angabe             b) In Absatz 11 werden die Wörter „§ 27 Abs. 10\n„Nummer 3“ ersetzt.                                         Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes“ durch\n15. § 62 wird wie folgt geändert:                                  die Wörter „§ 27 Absatz 5 Satz 1 des Bundesbe-\nsoldungsgesetzes in der bis zum 30. Juni 2009\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die                 geltenden Fassung“ ersetzt.\nVersorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestri-           2. Dem § 3 Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\nchen.\n„Die Stufe 8 wird spätestens zu dem Zeitpunkt er-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                       reicht, zu dem das Endgrundgehalt nach § 27 Ab-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der die           satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der am\nVersorgungsbezüge zahlenden Kasse“ ge-             30. Juni 2009 geltenden Fassung erreicht worden\nstrichen.                                          wäre.“\n3. § 6 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\nbb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Regelungsbehörde oder die für                                        Artikel 6\ndas Bezügezahlungsverfahren zuständige                                 Änderung des\nStelle darf diejenigen Daten übermitteln,                            Soldatengesetzes\ndie für Datenübermittlungen nach § 69 Ab-\nsatz 1 Nummer 1 und 2 des Zehnten Bu-              Das Soldatengesetz in der Fassung der Bekanntma-\nches Sozialgesetzbuch oder nach § 151           chung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), das zuletzt\ndes Sechsten Buches Sozialgesetzbuch er-        durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2011\nforderlich sind.“                               (BGBl. I S. 2458) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 96 wie\nsatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\nfolgt gefasst:\n16. In § 69a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 61,           „§ 96 Übergangsvorschrift aus Anlass des Dienst-\n62“ durch die Angabe „§§ 57, 58, 61, 62“ ersetzt.                  rechtsneuordnungsgesetzes“.\n17. § 69b wird wie folgt geändert:                          2. Dem § 30a Absatz 1 werden folgende Sätze ange-\na) In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte        fügt:\nFreistellungen und“ gestrichen.                         „Soweit Anspruch auf Elternzeit nach § 28 Absatz 7\nbesteht, kann anstelle von Elternzeit eine Teilzeitbe-\nb) Absatz 1 wird aufgehoben.\nschäftigung auch im Umfang von weniger als der\nc) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.            Hälfte der Rahmendienstzeit bewilligt werden. Der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012               473\nAnspruch auf Elternzeit vermindert sich um die Zeit,            „(6) Die Beihilfebearbeitung und die Führung der\nin der diese Teilzeitbeschäftigung in Anspruch ge-           Beihilfeakte können mit Zustimmung des Bundesmi-\nnommen wird.“                                                nisteriums der Verteidigung auf eine andere Stelle\n3. § 40 wird wie folgt geändert:                                des Bundes übertragen werden. Dieser Stelle dürfen\npersonenbezogene Daten, einschließlich Gesund-\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                          heitsangaben, übermittelt werden, soweit deren\n„(1) Die Berufung in ein Dienstverhältnis als          Kenntnis für die Beihilfebearbeitung erforderlich ist.\nSoldat auf Zeit ist längstens bis zu einer Dienst-        Die Absätze 4 und 5 finden für diese Stelle Anwen-\nzeit von 25 Jahren zulässig, jedoch nicht über das        dung.“\n62. Lebensjahr hinaus. Für Offiziere in den Lauf-      2. § 5 Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nbahnen des Sanitätsdienstes, des Militärmusik-\ndienstes und des Geoinformationsdienstes der              „Soweit diesen Anträgen Unterlagen beigefügt wur-\nBundeswehr bildet die Vollendung des 65. Le-              den, aus denen die Art einer Erkrankung ersichtlich\nbensjahres die Altersgrenze für ein Dienstverhält-        ist, sind diese zurückzugeben, wenn sie für den\nnis als Soldat auf Zeit. Wenn dringende dienst-           Zweck, zu dem sie vorgelegt wurden, nicht mehr be-\nliche Gründe dies im Einzelfall erfordern, ist eine       nötigt werden; als Zweck, zu dem die Unterlagen\nBerufung auch im Übrigen über die Altersgrenze            vorgelegt sind, gelten auch Verfahren, mit denen Ra-\ndes Satzes 1 hinaus zulässig, längstens bis zur           batte oder Erstattungen geltend gemacht werden.“\nVollendung des 65. Lebensjahres.“\nb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort                                   Artikel 8\n„Zeitdauer“ durch das Wort „Dauer“ ersetzt.                                  Änderung des\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                          Wehrsoldgesetzes\naa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:                        Das Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 13. August 2008 (BGBl. I S. 1718), das zu-\n„Die Dauer der Berufung eines Soldaten, des-      letzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. April 2011\nsen militärische Ausbildung vor dem Beginn        (BGBl. I S. 678) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\neiner Elternzeit nach § 28 Absatz 7 bereits       ändert:\nmehr als sechs Monate mit einem Studium\noder einer Fachausbildung verbunden ist           1. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\noder war, verlängert sich ohne die Beschrän-            „(2) Soldaten, die von der Teilnahme an der Ge-\nkungen des Absatzes 1 um die Dauer der El-           meinschaftsverpflegung befreit sind oder denen die\nternzeit.“                                           Gemeinschaftsverpflegung nicht bereitgestellt wer-\nbb) In Satz 2 wird das Wort „Zeitdauer“ durch das         den kann, erhalten als Verpflegungsgeld für die\nWort „Dauer“ ersetzt.                                Tagesverpflegung den Tagessatz des nach der\nd) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Zeitdauer“              Sozialversicherungsentgeltverordnung festgesetz-\ndurch das Wort „Dauer“ ersetzt.                           ten Wertes für den Sachbezug Verpflegung; als Ver-\npflegungsgeld für eine Mahlzeit erhalten sie den ent-\ne) Folgender Absatz 8 wird angefügt:                         sprechenden Teilbetrag.“\n„(8) Auch ohne Antrag nach Absatz 7 kann be-        2. § 5 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:\nstimmt werden, dass sich die Dienstzeit nicht\nnach Absatz 4 Satz 1 verlängert, wenn an der Ver-         „Verzichtet der Soldat zu Beginn seiner Dienstzeit\nlängerung ausnahmsweise kein dienstliches Inte-           auf die Bereitstellung bestimmter Bekleidungsstücke\nresse besteht. Die Absicht, von dieser Möglich-           der Friedenszusatzausstattung, erhält er stattdessen\nkeit Gebrauch zu machen, soll bereits im Rahmen           eine einmalige Entschädigung. Die Höhe der Ent-\nder Bearbeitung eines Antrages auf Bewilligung            schädigung orientiert sich an den Beschaffungskos-\nder Elternzeit eröffnet werden. Die Entscheidung          ten und wird vom Bundesministerium der Verteidi-\nist spätestens mit der Bewilligung der Elternzeit         gung durch Verwaltungsvorschrift festgelegt.“\nzu treffen. Absatz 7 bleibt im Übrigen unberührt.“     3. Dem § 8f wird folgender Satz angefügt:\n4. § 45a wird wie folgt geändert:                               „§ 56 Absatz 3 Satz 1 und 2 des Bundesbesol-\na) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.                          dungsgesetzes gilt entsprechend.“\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.                              4. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.           a) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter\n5. § 87 Absatz 3 wird aufgehoben.                                   „an Bord“ gestrichen.\nb) In Abschnitt 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird\nArtikel 7                                  das Wort „Seestreitkräfte“ durch das Wort „Mari-\nÄnderung der                                  ne“ ersetzt.\nPersonalaktenverordnung Soldaten                      c) In Abschnitt 2 Absatz 1 wird das Wort „Seestreit-\nDie Personalaktenverordnung Soldaten vom 31. Au-                 kräfte“ durch die Wörter „Marine oder im Dienst\ngust 1995 (BGBl. I S. 1159), die durch Artikel 15 Ab-               von Seestreitkräften“ ersetzt.\nsatz 70 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I               d) In Abschnitt 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird\nS. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:               das Wort „Seestreitkräfte“ durch das Wort „Mari-\n1. Dem § 4 wird folgender Absatz 6 angefügt:                        ne“ ersetzt.","474              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012\nArtikel 9                            11. Dem § 94b wird folgender Absatz 10 angefügt:\nÄnderung des                                   „(10) Die §§ 24a und 24b sind anzuwenden.“\nSoldatenversorgungsgesetzes\nDas Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der            12. § 95 wird wie folgt geändert:\nBekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I                     a) In der Überschrift werden die Wörter „bewilligte\nS. 3054), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes                   Freistellungen oder“ gestrichen.\nvom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert\nworden ist, wird wie folgt geändert:                               b) Absatz 1 wird aufgehoben.\n1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zum               c) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.\nSechsten Teil Nummer 7 die Wörter „bewilligte Frei-\nstellungen oder“ gestrichen.                              13. § 97 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n2. In § 11 Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort                   a) In Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 55f“\n„Bundes“ die Wörter „unter Berücksichtigung des                   durch die Angabe „§§ 55c bis 55f“ ersetzt.\nFamilienzuschlages bis zur Stufe 1“ eingefügt.\n3. In § 14 Nummer 8 wird die Angabe „Absatz 2“ ge-                b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nstrichen.                                                         aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1, 2\n4. § 23 wird wie folgt geändert:                                          Nummer 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 53 Ab-\na) In Absatz 1a Satz 1 wird der Punkt am Ende                          satz 1 Satz 2, Absatz 2 Nummer 1 bis 3“\ndurch die Wörter „ , soweit dadurch mit Aus-                       ersetzt.\nnahme der Fälle des § 27 der Höchstruhege-\nbb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 53 Absatz 1\nhaltssatz im Sinne des § 26 Absatz 1 Satz 1\nSatz 1“ durch die Wörter „§ 53 Absatz 1\nund Absatz 2 Satz 2 nicht überschritten wird.“\nSatz 2“ ersetzt.\nersetzt.\nb) Absatz 4 wird aufgehoben.                              14. § 100 wird wie folgt geändert:\n5. § 25 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.                          a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\n6. § 26 Absatz 7 Satz 4 wird aufgehoben.                             fügt:\n7. In § 55f Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 4                      „(3) Für die Empfänger von Übergangsgebühr-\nAbsatz 2 Nummer 2 bis 7“ durch die Wörter „§ 4                    nissen nach § 11 oder Ausgleichsbezügen nach\nAbsatz 2 Nummer 3 bis 7“ ersetzt.                                 § 11a gilt Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a ent-\n8. § 60 wird wie folgt geändert:                                     sprechend. Ist der Versorgungsfall ab dem 1. Juli\n2009 eingetreten, gilt Absatz 2 Nummer 1 ent-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „oder der die Ver-\nsprechend.“\nsorgungsbezüge zahlenden Kasse“ gestrichen.\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                           b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie\nfolgt gefasst:\naa) In Satz 1 werden die Wörter „oder der die\nVersorgungsbezüge zahlenden Kasse“ ge-                       „(4) Für Versorgungsfälle, die vor dem 1. Ja-\nstrichen.                                                 nuar 2012 eingetreten sind, werden die Bezüge\nbb) Folgender Satz wird angefügt:                             und Bezügebestandteile nach den Absätzen 1\nbis 3 mit Ausnahme der Bezüge nach Absatz 1\n„Die Regelungsbehörde oder die für das\nNummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 sowie\nBezügezahlungsverfahren zuständige Stelle\nnach Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit Ab-\ndarf diejenigen Daten übermitteln, die für\nsatz 1 Nummer 2 um 2,44 vom Hundert erhöht.“\nDatenübermittlungen nach § 69 Absatz 1\nNummer 1 und 2 des Zehnten Buches Sozi-\nalgesetzbuch oder nach § 151 des Sechsten                                   Artikel 10\nBuches Sozialgesetzbuch erforderlich sind.“\nÄnderung des\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe „Ab-                       Versicherungsaufsichtsgesetzes\nsatz 2“ die Angabe „Satz 1“ eingefügt.\n9. § 89a wird wie folgt geändert:                               In § 12 Absatz 4a Satz 2 des Versicherungsauf-\nsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\na) In Satz 2 werden die Wörter „und die Stellenzu-        vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt\nlage nach der Nummer 27 der Vorbemerkungen            durch Artikel 2 Absatz 78 des Gesetzes vom 22. De-\nzu den Besoldungsordnungen A und B des Bun-           zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,\ndesbesoldungsgesetzes“ gestrichen.                    werden die Wörter „mit Vollendung des 65. Lebensjah-\nb) Folgender Satz wird angefügt:                          res“ durch die Wörter „mit Erreichen der gesetzlichen\n„Für die Berechnung der Übergangsgebührnisse          Altersgrenze“ ersetzt.\nnach § 11 und der Ausgleichsbezüge nach § 11a\nsind die Dienstbezüge mit dem Faktor 0,9951 zu                                  Artikel 11\nmultiplizieren.“\nInkrafttreten\n10. In § 94a Nummer 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 59,\n60“ durch die Angabe „§§ 55c bis 55e, 59, 60“ er-            (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2\nsetzt.                                                    bis 8 am Tag nach der Verkündung in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 14, ausgegeben zu Bonn am 21. März 2012                    475\n(2) Artikel 4 Nummer 7 Buchstabe a, Nummer 8, 11,                  (5) Artikel 4 Nummer 1, 2, 4, 5, 7 Buchstabe b, Num-\n12 und 18 Buchstabe b, Artikel 8 Nummer 3 sowie Ar-                mer 9, 10 und 17 sowie Artikel 9 Nummer 1, 3, 4 Buch-\ntikel 9 Nummer 4 Buchstabe a und Nummer 13 Buch-                   stabe b, Nummer 5, 6 und 12 treten mit Wirkung vom\nstabe b treten mit Wirkung vom 12. Februar 2009 in                 25. März 2010 in Kraft.\nKraft.                                                                (6) Artikel 1 Nummer 12 und 21 tritt mit Wirkung vom\n(3) Artikel 4 Nummer 3 sowie Artikel 9 Nummer 9                 1. Januar 2011 in Kraft.\nund 14 Buchstabe a treten mit Wirkung vom 1. Juli                     (7) Artikel 1 Nummer 16 tritt mit Wirkung vom 1. Juni\n2009 in Kraft.                                                     2011 in Kraft.\n(4) Artikel 9 Nummer 7 tritt mit Wirkung vom 1. Sep-               (8) Artikel 9 Nummer 14 Buchstabe b tritt mit Wir-\ntember 2009 in Kraft.                                              kung vom 1. Januar 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 15. März 2012\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHorst Seehofer\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nD e r B u n d e s m i n i s t e r d e r Ve r t e i d i g u n g\nThomas de Maizière"]}