{"id":"bgbl1-2012-13-6","kind":"bgbl1","year":2012,"number":13,"date":"2012-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/13#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-13-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_13.pdf#page=10","order":6,"title":"Verordnung zur Konkretisierung der Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen (Netto-Leerverkaufspositionsverordnung  NLPosV)","law_date":"2012-03-08T00:00:00Z","page":454,"pdf_page":10,"num_pages":4,"content":["454             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012\nVerordnung\nzur Konkretisierung der Mitteilungs- und\nVeröffentlichungspflichten für Netto-Leerverkaufspositionen\n(Netto-Leerverkaufspositionsverordnung – NLPosV)\nVom 8. März 2012\nAuf Grund des § 30i Absatz 5 Satz 1 des Wertpapier-      ges hält. Dies gilt insbesondere für Index- und Basket-\nhandelsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des           Produkte und Anteile an Exchange Traded Funds, wel-\nGesetzes vom 21. Juli 2010 (BGBl. I S. 945) eingefügt       che zumindest zu einem Teil Aktien im Sinne des § 30i\nworden ist, unter Berücksichtigung des Artikels 20 des      Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes bein-\nGesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2481) und         halten oder abbilden. Nicht in die Berechnung einzube-\nin Verbindung mit § 1 Nummer 1 der Verordnung zur           ziehen sind Anteile an Sondervermögen im Sinne des\nÜbertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechts-          Investmentgesetzes, mit Ausnahme der in Satz 2 ge-\nverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienst-        nannten Exchange Traded Funds.\nleistungsaufsicht, die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-      (2) Zur Berechnung der Netto-Leerverkaufsposition\nnung vom 2. Januar 2012 (BGBl. I S. 35) geändert wor-       sind zunächst das sich aus den Finanzinstrumenten\nden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienst-      nach Absatz 1 ergebende negative ökonomische Inte-\nleistungsaufsicht:                                          resse an den ausgegebenen Aktien eines Unterneh-\nmens und das sich ergebende positive ökonomische\nAbschnitt 1                            Interesse an den ausgegebenen Aktien dieses Unter-\nAnwendungsbereich                            nehmens zu ermitteln. Danach sind die sich ergeben-\nund Berechnung der                           den Beträge des positiven und negativen ökonomi-\nNetto-Leerverkaufsposition                         schen Interesses zu saldieren. Überwiegt im Ergebnis\ndieser Berechnung das negative ökonomische Interes-\n§1                               se, besteht eine Netto-Leerverkaufsposition. Für die\nBerechnung ist bei Derivaten, soweit vorhanden,\nAnwendungsbereich                         jeweils der Deltawert des Finanzinstrumentes am Ende\n(1) Diese Verordnung ist anzuwenden auf die Mit-         des jeweiligen Handelstages zu berücksichtigen.\nteilungen und Veröffentlichungen von Netto-Leerver-             (3) Für die Berechnung ist die am Ende des jeweili-\nkaufspositionen nach § 30i des Wertpapierhandelsge-         gen Handelstages ausgegebene Anzahl von Aktien aller\nsetzes sowie die Bestandsmitteilungen und -veröffent-       Gattungen eines Unternehmens maßgeblich. Soweit\nlichungen für den 26. März 2012 nach § 42b des Wert-        nur mit Stimmrechten verbundene Aktien ausgegeben\npapierhandelsgesetzes.                                      wurden, kann zur Bestimmung dieser Anzahl die letzte\n(2) Handelstage im Sinne dieser Verordnung sind die      Veröffentlichung nach § 26a des Wertpapierhandelsge-\nHandelstage gemäß § 30 des Wertpapierhandelsgeset-          setzes herangezogen werden.\nzes.\nAbschnitt 2\n§2                                      Form und Inhalt der Mitteilungen\nBerechnung der\nNetto-Leerverkaufsposition                                               §3\n(1) In die Berechnung der Netto-Leerverkaufsposi-           Allgemeine Bestimmungen zur Mitteilungspflicht\ntion sind alle Finanzinstrumente im Sinne des § 2 Ab-           (1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 1\nsatz 2b des Wertpapierhandelsgesetzes einzubeziehen,        oder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes mitzuteilenden\nwelche der Inhaber am Ende des jeweiligen Handelsta-        Netto-Leerverkaufsposition (Mitteilungspflichtiger) hat","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012                 455\nseine Mitteilungen elektronisch nach Maßgabe des Ab-         Zur Überprüfung der Identität des Mitteilungspflichtigen\nsatzes 2 und der §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den §§ 4      ist die Kopie eines gültigen amtlichen Ausweises bei-\nbis 7 an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-        zufügen, der ein Lichtbild des Mitteilungspflichtigen\naufsicht (Bundesanstalt) zu übermitteln.                     enthält und mit dem er seine Pass- und Ausweispflicht\n(2) Jeder Mitteilungspflichtige darf bezogen auf je-      im Inland erfüllt, insbesondere eines inländischen oder\ndes Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien               nach ausländerrechtlichen Bestimmungen anerkannten\neine Netto-Leerverkaufsposition besteht, nur eine Mit-       oder zugelassenen Passes, Personalausweises oder\nteilung je Handelstag abgeben. § 10 bleibt unberührt.        Pass- oder Ausweisersatzes.\n(3) Ist der Mitteilungspflichtige eine juristische Per-\n§4                                son oder ein sonstiger Rechtsträger, sind mitzuteilen:\nBezeichnung des Emittenten                     1. die Firma oder sonstige Bezeichnung des Rechts-\nDas Unternehmen, in dessen ausgegebenen Aktien                trägers,\neine Netto-Leerverkaufsposition besteht (Emittent), ist      2. die Anschrift des Hauptsitzes,\ndurch Angabe seiner Firma und der internationalen\n3. der Sitzstaat,\nWertpapierkennnummer (ISIN) der Aktien zu bezeich-\nnen. Hierbei ist die ISIN der Stammaktien zu verwen-         4. eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflich-\nden, sofern eine solche vergeben worden ist. Gibt es             tige regelmäßig erreichbar ist, und\nmehrere Formen der Stammaktien, ist die ISIN der-            5. die      achtstellige     BaFin-Identifikationsnummer\njenigen Stammaktien maßgeblich, die zuerst an einer              (BaFin-ID), sofern die Bundesanstalt diese Nummer\ninländischen Börse zum Handel im regulierten Markt               bereits zugeteilt hat.\nzugelassen wurden. Sind nur Vorzugsaktien zugelassen\nworden, ist die ISIN derjenigen Vorzugsaktien anzu-          Zum Nachweis der Identität ist die Kopie eines Auszugs\ngeben, die zuerst an einer inländischen Börse zum            aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister oder\nHandel im regulierten Markt zugelassen wurden.               einem vergleichbaren amtlichen Register oder Ver-\nzeichnis beizufügen, soweit derartige Dokumente aus-\n§5                                gestellt werden können.\nAngaben zur Netto-Leerverkaufsposition                   (4) Jede Änderung der in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1\nund 2 sowie Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 genann-\nDie Mitteilung muss die folgenden Angaben zur er-\nten Angaben ist der Bundesanstalt unverzüglich, spä-\nreichten Netto-Leerverkaufsposition enthalten:\ntestens im Anschluss an die nächste Mitteilung, schrift-\n1. die relevante Schwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 1        lich mitzuteilen.\nund 3 des Wertpapierhandelsgesetzes,\n2. die Angabe, ob die jeweilige Schwelle erreicht, über-                                 §7\nschritten oder unterschritten wurde,                               Benennung eines Ansprechpartners\n3. das Datum, an dem die jeweilige Schwelle erreicht,           (1) Der Mitteilungspflichtige hat eine natürliche Per-\nüberschritten oder unterschritten wurde,                 son zu benennen, die für ihn die Mitteilungen abgeben\n4. die Höhe der Netto-Leerverkaufsposition in Prozent,       wird und für Rückfragen zur Verfügung steht (Ansprech-\ngerundet auf zwei Nachkommastellen, und                  partner). Die Benennung mehrerer Ansprechpartner ist\n5. die Anzahl der durch den Emittenten ausgegebenen          zulässig. Die Benennung muss spätestens bei Abgabe\nAktien, die der Berechnung der Netto-Leerverkaufs-       der ersten Mitteilung nach § 30i des Wertpapierhan-\nposition zugrunde gelegt wurde.                          delsgesetzes erfolgen und durch unterschriebene Voll-\nmachtsurkunde nachgewiesen sein. Wird die Vollmacht\n§6                                widerrufen oder erlischt diese, hat der Mitteilungs-\npflichtige dies der Bundesanstalt unverzüglich schrift-\nAngaben zur Person                         lich mitzuteilen. Ist der Mitteilungspflichtige eine natür-\ndes Mitteilungspflichtigen                    liche Person, kann dieser selbst Ansprechpartner sein.\n(1) Der Mitteilungspflichtige hat der Bundesanstalt\n(2) Der Ansprechpartner hat der Bundesanstalt\nspätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die nach\nspätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung die folgen-\nAbsatz 2 oder Absatz 3 erforderlichen Angaben zu sei-\nden Angaben zu seiner Person zu übermitteln:\nner Person zu übermitteln. Die Übermittlung hat nach\nMaßgabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 zu            1. den Familiennamen und alle Vornamen,\nerfolgen.                                                    2. seine Geschäftsanschrift,\n(2) Ist der Mitteilungspflichtige eine natürliche Per-    3. das Geburtsdatum,\nson, sind mitzuteilen:\n4. den Geburtsort,\n1. der Familienname und alle Vornamen,\n5. den Geburtsstaat,\n2. die Anschrift des Hauptwohnsitzes,\n6. seine Telefonnummer und, soweit vorhanden, seine\n3. der Geburtsname,\nTelefaxnummer sowie\n4. das Geburtsdatum,\n7. eine E-Mail-Adresse, unter der er regelmäßig er-\n5. der Geburtsort,                                               reichbar ist.\n6. der Geburtsstaat und                                      Die Übermittlung hat nach Maßgabe des § 9 Absatz 1\n7. eine E-Mail-Adresse, unter der der Mitteilungspflich-     Satz 2 Nummer 1 und 3 zu erfolgen; die nach Absatz 1\ntige regelmäßig erreichbar ist.                          Satz 3 erforderliche Vollmachtsurkunde ist nach Maß-","456               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012\ngabe des § 9 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 zu übersen-              sprechpartner sowie der Mitteilungspflichtige erhalten\nden.                                                           eine entsprechende Mitteilung. Erfolgt die Mitteilung\n(3) Jede Änderung der in Absatz 2 genannten Anga-          durch einen externen Dritten im Sinne des § 18 Ab-\nben ist der Bundesanstalt mit der nächsten Mitteilung          satz 1, werden die Informationen nach den Sätzen 2\nunverzüglich unter Nutzung des elektronischen Melde-           und 3 dem Mitteilungspflichtigen und dem Ansprech-\nverfahrens mitzuteilen.                                        partner dieses Dritten übermittelt.\nAbschnitt 3                                                          § 10\nÜbermittlung der Mitteilungen                                          Fehlerhafte Mitteilungen\nStellt der Mitteilungspflichtige oder sein Ansprech-\n§8                                 partner einen Fehler in einer abgegebenen Mitteilung\nArt und Weise der Übermittlung                   fest, ist unverzüglich eine Stornierung mit folgenden\nAngaben zu übermitteln:\n(1) Die nach den Vorschriften des Abschnitts 2 erfor-\nderlichen Angaben sind der Bundesanstalt über deren            1. der BaFin-ID, soweit eine solche bereits zugeteilt\nelektronische Meldeplattform unter Nutzung eines der               worden ist,\ndort zur Verfügung gestellten Verfahren zu übermitteln.        2. dem Familiennamen und allen Vornamen oder der\n(2) Bei technischen Problemen hat die Mitteilung               Firma oder sonstigen Bezeichnung des Mitteilungs-\nfristwahrend per Fax zu erfolgen. Die elektronische Mit-           pflichtigen,\nteilung ist unverzüglich nachzuholen, sobald die tech-         3. den Angaben gemäß § 4,\nnischen Schwierigkeiten behoben sind.\n4. dem Datum der fehlerhaften Mitteilung und\n§9                                 5. dem Datum des Handelstages, für den die fehler-\nhafte Mitteilung abgegeben worden ist.\nZulassung zur Teilnahme\nam elektronischen Meldeverfahren                   Wird die Mitteilung infolge der Stornierung erneut abge-\ngeben, ist dies im gewählten Übermittlungsverfahren an\n(1) Spätestens bei Abgabe der ersten Mitteilung\nder vorgegebenen Stelle entsprechend zu kennzeich-\nnach § 30i des Wertpapierhandelsgesetzes hat der für\nnen.\nden Mitteilungspflichtigen handelnde Ansprechpartner\ndie Zulassung zur Teilnahme am elektronischen Melde-\n§ 11\nverfahren „Netto-Leerverkaufspositionen“ (Meldever-\nfahren) zu beantragen. Die Zulassung erfolgt in folgen-                         Dauer der Speicherung\nden Schritten:                                                    Wird der Bundesanstalt eine Veränderung einer zu-\n1. Registrierung über die Internetseite der Bundesan-          vor mitgeteilten Netto-Leerverkaufsposition übermittelt,\nstalt für die Nutzung der dortigen Meldeplattform;        hat sie die vorhergehende Mitteilung fünf Jahre nach\ndabei sind die Angaben nach § 7 Absatz 2 Satz 1           Ablauf des Jahres, in welchem diese Veränderung über-\nNummer 1 und 7 in das dortige Registrierungs-             mittelt wurde, aus ihrer Datenbank zu löschen.\nformular einzutragen und elektronisch abzusenden;\n2. Erhalt einer individuellen Kennung und eines indivi-                              Abschnitt 4\nduellen Passworts; Kennung und Passwort sind für                          Ve r ö ff e n t l i c h u n g i m\nalle folgenden Mitteilungen zu verwenden und dür-                elektronischen Bundesanzeiger\nfen nicht weitergegeben werden;\n3. Anmeldung zum Meldeverfahren über die elektro-                                           § 12\nnische Meldeplattform der Bundesanstalt; dabei                           Allgemeine Bestimmungen\nsind die Angaben nach § 6 Absatz 2 Satz 1 oder                           zur Veröffentlichungspflicht\nAbsatz 3 Satz 1 und, soweit erforderlich, nach § 7\n(1) Der Inhaber einer nach § 30i Absatz 1 Satz 2\nAbsatz 2 Satz 1 in das dortige Formular einzutragen\noder 3 des Wertpapierhandelsgesetzes zu veröffent-\nund elektronisch abzusenden;\nlichenden Netto-Leerverkaufsposition (Veröffentlichungs-\n4. Ausdrucken und Unterzeichnen des Formulars nach             pflichtiger) hat die Veröffentlichung dieser Position im\nNummer 3 und unverzügliches Absenden mit den in           elektronischen Bundesanzeiger nach Maßgabe dieses\n§ 6 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 sowie, soweit        Abschnitts vorzunehmen. Hierzu hat er die Angaben\nerforderlich, § 7 Absatz 2 Satz 2 genannten Unter-        nach den §§ 13 und 14 Absatz 1 und 2 dem Betreiber\nlagen per Telefax oder auf dem Postweg an die Bun-        des elektronischen Bundesanzeigers nach Maßgabe\ndesanstalt.                                               des § 15 zu übermitteln.\n(2) Sobald die Anmeldung zur Teilnahme am Melde-              (2) Der Veröffentlichungspflichtige darf bezogen auf\nverfahren nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 elektronisch           einen Emittenten nur eine Veröffentlichung je Handels-\nabgesandt wurde, kann dieses vorläufig genutzt wer-            tag vornehmen. § 17 bleibt unberührt.\nden. Nach Prüfung der Unterlagen teilt die Bundesan-\nstalt dem Mitteilungspflichtigen und dessen Ansprech-                                       § 13\npartner mit, ob sie zur weiteren Nutzung des Meldever-\nfahrens zugelassen wurden. Im Fall der Zulassung                                      Angaben zum\nübermittelt die Bundesanstalt beiden die BaFin-ID, die            Emittenten und zur Netto-Leerverkaufsposition\nsie für alle künftigen Meldungen zu verwenden haben;              (1) Der betroffene Emittent ist mit den Angaben nach\nandernfalls wird der Zugang gelöscht und der An-               § 4 zu bezeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012                       457\n(2) Zur Netto-Leerverkaufsposition sind die relevante                                     § 17\nSchwelle gemäß § 30i Absatz 1 Satz 2 oder 3 des Wert-\npapierhandelsgesetzes sowie die Angaben gemäß § 5                           Fehlerhafte Veröffentlichung\nNummer 2 bis 5 zu übermitteln.                                   (1) Stellt der Veröffentlichungspflichtige einen Fehler\nin der von ihm veranlassten Veröffentlichung fest, hat er\n§ 14                              unverzüglich eine neue, berichtigte Veröffentlichung im\nIdentifikation des                       elektronischen Bundesanzeiger vorzunehmen.\nVeröffentlichungspflichtigen\n(2) Die fehlerhafte Veröffentlichung wird nicht ge-\nund eines Ansprechpartners;\nlöscht und ist weiterhin im elektronischen Bundesan-\nAuftragsnummer der Veröffentlichung\nzeiger abrufbar.\n(1) Der Veröffentlichungspflichtige muss sich unter\nNennung eines Ansprechpartners gegenüber dem Be-                 (3) Der Veröffentlichungspflichtige hat die Auftrags-\ntreiber des elektronischen Bundesanzeigers spätestens         nummer und den Veröffentlichungstag der fehlerhaften\nbei Vornahme der ersten Veröffentlichung identifizieren.      Veröffentlichung anzugeben.\n§ 6 Absatz 1 bis 4 sowie § 7 Absatz 1 bis 3 sind inso-\n(4) Der Betreiber des elektronischen Bundesan-\nweit entsprechend anzuwenden. Mitteilungen nach § 7\nzeigers vermerkt sowohl bei der fehlerhaften Veröffent-\nAbsatz 3 erfolgen in Bezug auf die Angaben nach § 7\nlichung als auch bei der neuen korrekten Mitteilung,\nAbsatz 2 Nummer 3 bis 5 schriftlich. Die Benennung\ndass eine Berichtigung vorgenommen wurde.\nmehrerer Ansprechpartner ist unzulässig.\n(2) Die Identifikation nach Absatz 1 erfolgt über das\nAbschnitt 5\nvom Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers auf\ndessen elektronischer Serviceplattform zur Verfügung                              Mitteilung und\ngestellte Verfahren. Die Identifikation kann nur während              Ve r ö ff e n t l i c h u n g d u r c h D r i t t e\nder beim Betreiber des elektronischen Bundesan-\nzeigers üblichen Geschäftszeiten erfolgen. Die Regis-\n§ 18\ntrierung ist für die Nutzung der elektronischen Auftrags-\nübermittlung erforderlich. Beim Betreiber des elektro-                       Zulässigkeit der Mitteilung\nnischen Bundesanzeigers bereits bestehende Benut-                        und Veröffentlichung durch Dritte\nzeraccounts mit den dazugehörigen Passwörtern und\nBenutzernamen können für die Identifizierung nach Ab-            (1) Lässt der Mitteilungs- und Veröffentlichungs-\nsatz 1 verwendet werden.                                      pflichtige seine Mitteilungen und Veröffentlichungen\nauf eigene Kosten durch einen externen Dritten vorneh-\n(3) Für jede Veröffentlichung vergibt der Betreiber\nmen, muss dieser geeignet sein, der Bundesanstalt und\ndes elektronischen Bundesanzeigers eine Auftrags-\ndem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers die\nnummer und übermittelt diese dem Ansprechpartner.\nzu seiner Identifikation notwendigen Daten zu über-\nmitteln und seinerseits eine natürliche Person als An-\n§ 15                              sprechpartner zu benennen. Die §§ 6, 7, 10, 14 und 17\nÜbermittlung der Daten                      gelten entsprechend. Änderungen nach § 6 Absatz 4\n(1) Für die Übermittlung der Daten stellt der Betrei-     sind ausschließlich unter Nutzung des elektronischen\nber des elektronischen Bundesanzeigers auf dessen             Meldeverfahrens mitzuteilen. Der Dritte hat der Bun-\nelektronischer Serviceplattform ein Verfahren zur Verfü-      desanstalt oder dem Betreiber des elektronischen\ngung, mit dem die Angaben nach den §§ 13 und 14 zu            Bundesanzeigers zudem die Angaben zum Mitteilungs-\nübermitteln sind. Felder, die wegen der Art oder Struk-       oder Veröffentlichungspflichtigen nach § 6 Absatz 2\ntur der zu veröffentlichenden Position nicht benötigt         oder 3 sowie ein von diesem ausgestelltes Bestäti-\nwerden, bleiben leer.                                         gungsschreiben entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 3 zu\nübermitteln, aus dem hervorgeht, dass er zur Abgabe\n(2) Anstelle der Nutzung des Formulars können die         der Mitteilungen oder Veranlassung der Veröffent-\nDaten im XML-Format mittels eines vom Betreiber des           lichungen ermächtigt ist. Die Benennung mehrerer An-\nelektronischen Bundesanzeigers vorgegebenen Sche-             sprechpartner ist nur für die Mitteilungen gegenüber\nmas übermittelt werden.                                       der Bundesanstalt zulässig.\n§ 16                                 (2) Geeignet ist ein Dritter, wenn er die Einhaltung\nder in § 30i Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes\nInhalt der Veröffentlichung\nvorgeschriebenen Mitteilungs- und Veröffentlichungs-\nIm elektronischen Bundesanzeiger werden neben             pflicht dauerhaft gewährleistet. Die Bundesanstalt kann\nden Angaben nach § 13, mit Ausnahme der Angabe                die mangelnde Eignung eines Dritten, die insbesondere\nnach § 5 Nummer 5, nur die folgenden Angaben zum              bei wiederholt fehlerhaften oder verspäteten Mitteilun-\nVeröffentlichungspflichtigen veröffentlicht:                  gen oder Veröffentlichungen anzunehmen ist, feststel-\n1. bei einer natürlichen Person der Familienname und          len und seine Zulassung zur elektronischen Mitteilung\nalle Vornamen sowie der Staat, in welchem sich der       widerrufen. Zuvor ist dem Dritten unter angemessener\nHauptwohnsitz befindet, und                              Fristsetzung Gelegenheit zur Abhilfe einzuräumen.\n2. bei einer juristischen Person oder einem sonstigen            (3) Der Betreiber des elektronischen Bundesan-\nRechtsträger die Firma oder sonstige Bezeichnung,        zeigers ist über eine Feststellung nach Absatz 2 Satz 2\nder Hauptsitz sowie der Staat, in welchem sich der       und den Widerruf der Zulassung unverzüglich zu infor-\nHauptsitz befindet.                                      mieren."]}