{"id":"bgbl1-2012-13-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":13,"date":"2012-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/13#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-13-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_13.pdf#page=9","order":5,"title":"Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012","law_date":"2012-03-08T00:00:00Z","page":453,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012             453\nErste Verordnung\nzur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2012\nVom 8. März 2012\nAuf Grund des § 14 Absatz 4 und des § 17 Absatz 2       tens einen Arbeitstag nach dem Zugang der Steuerzah-\ndes Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001         lungen. Soweit aus zwingenden Gründen eine solche\n(BGBl. I S. 3955, 3956) verordnet das Bundesminis-         Ablieferung nach dem tatsächlichen Aufkommen nicht\nterium der Finanzen:                                       möglich ist, sind die Bundesanteile täglich nach\nSchätzwerten abzuliefern, wobei auch die in Verwah-\n§1                               rung gebuchten Steuereinnahmen zu berücksichtigen\nVollzug der                          sind; der Ausgleich mit dem tatsächlichen Aufkommen\nUmsatzsteuerverteilung und des                  ist unverzüglich durchzuführen.\nFinanzausgleichs im Ausgleichsjahr 2012                 (3) Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\n(1) Zum vorläufigen Vollzug der Umsatzsteuerver-        Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen leisten im\nteilung und des Finanzausgleichs unter den Ländern         Zahlungsverkehr nach den Absätzen 1 und 2 keine\nim Ausgleichsjahr 2012 wird der Zahlungsverkehr            Zahlungen auf den Bundesanteil an der durch Landes-\nnach § 14 Absatz 1 des Gesetzes in der Weise durch-        finanzbehörden verwalteten Umsatzsteuer. Auf den\ngeführt, dass die Ablieferung des Bundesanteils von        durch den Bundesanteil nicht gedeckten Teil ihrer\n53,41657359 Prozent an der durch Landesfinanz-             Ansprüche aus dem vorläufigen Umsatzsteuer- und\nbehörden verwalteten Umsatzsteuer auf die folgenden        Finanzausgleich überweist das Bundesministerium der\nProzentsätze festgelegt wird:                              Finanzen an monatlichen Vorauszahlungen an Berlin\nBaden-Württemberg                               65,4 %\n6 463 000 Euro, an Brandenburg 40 943 000 Euro,\nan Mecklenburg-Vorpommern 140 803 000 Euro, an\nBayern                                          74,7 %     Sachsen 196 497 000 Euro, an Sachsen-Anhalt\nBerlin                                             –       177 710 000 Euro und an Thüringen 122 561 000 Euro.\nDie Zahlungen werden am 15. eines jeden Monats\nBrandenburg                                        –       fällig.\nBremen                                          17,6 %         (4) Auf den Länderanteil an der durch Bundesfinanz-\nHamburg                                         85,7 %     behörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer entrichtet\ndas Bundesministerium der Finanzen am 15. eines je-\nHessen                                          82,4 %     den Monats eine Abschlagszahlung auf der Grundlage\nMecklenburg-Vorpommern                             –       des Aufkommens des Vormonats. Im jeweils darauf-\nfolgenden Monat werden gleichzeitig die Beträge ver-\nNiedersachsen                                    6,1 %     rechnet, die mit der Abschlagszahlung des Vormonats\nNordrhein-Westfalen                             69,1 %     zu viel oder zu wenig gezahlt worden sind.\nRheinland-Pfalz                                 46,3 %         (5) Der Gemeindeanteil an der durch Bundesfinanz-\nbehörden verwalteten Einfuhrumsatzsteuer wird nach\nSaarland                                        59,4 %     Maßgabe von § 17 Absatz 1 des Gesetzes den Ländern\nSachsen                                            –       zusammen mit dem Länderanteil an der Einfuhrumsatz-\nsteuer in monatlichen Teilbeträgen jeweils zum 15. des\nSachsen-Anhalt                                     –       Folgemonats überwiesen.\nSchleswig-Holstein                              51,3 %\n§2\nThüringen                                         –.\n(2) Die zuständigen Landeskassen überweisen die                               Inkrafttreten\nvorläufigen Einnahmen des Bundes nach Absatz 1                 Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar\ntelegrafisch an die zuständigen Bundeskassen spätes-       2012 in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 8. März 2012\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}