{"id":"bgbl1-2012-13-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":13,"date":"2012-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/13#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-13-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_13.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Einrichtung und zum Betrieb eines bundesweiten Hilfe-telefons Gewalt gegen Frauen (Hilfetelefongesetz  HilfetelefonG)","law_date":"2012-03-07T00:00:00Z","page":448,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["448             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012\nGesetz\nzur Einrichtung und zum Betrieb\neines bundesweiten Hilfetelefons „Gewalt gegen Frauen“\n(Hilfetelefongesetz – HilfetelefonG)\nVom 7. März 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                        §4\nsen:                                                                   Anforderungen an die Hilfeleistung\n§1                                  (1) Erstberatung, Information und Weitervermittlung\nerfolgen durch qualifizierte weibliche Fachkräfte.\nEinrichtung\n(2) Die Hilfeleistung erfolgt anonym und vertraulich\nDer Bund richtet beim Bundesamt für Familie und\nunter Beachtung datenschutzrechtlicher Anforderun-\nzivilgesellschaftliche Aufgaben ein bundesweites zen-\ngen. Anrufe beim Hilfetelefon werden nicht in Einzelver-\ntrales Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ ein. Das\nbindungsnachweisen ausgewiesen.\nHilfetelefon untersteht der Fachaufsicht des Bundes-\nministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.          (3) Personenbezogene Daten werden nur für die in\n§ 2 Absatz 1 und 2 Satz 1 genannten Zwecke und nur\n§2                              mit Einwilligung der betroffenen Person erhoben und\nverarbeitet. Die gespeicherten Daten werden gelöscht,\nAufgaben\nsobald sie für die Erfüllung des Zwecks der Speiche-\n(1) Mit dem Hilfetelefon werden kostenlos Erstbera-      rung nicht mehr erforderlich sind.\ntung und Informationen zu Hilfemöglichkeiten bei allen\n(4) Die Angebote des Hilfetelefons sind barrierefrei\nFormen von Gewalt gegen Frauen angeboten.\nund mehrsprachig. Das Bundesministerium für Familie,\n(2) Personen, die sich an das Hilfetelefon wenden,       Senioren, Frauen und Jugend legt diesbezüglich die\nwerden bei Bedarf über andere Einrichtungen und             nähere Ausgestaltung fest.\nDienste in ihrer Region informiert, die beraten, unter-\nstützen und, falls erforderlich, eingreifen; auf Wunsch                                   §5\nwerden sie an diese weitervermittelt. Damit das Hilfe-\ntelefon seine Lotsenfunktion wahrnehmen kann, richtet                 Anforderungen an die Erreichbarkeit\ndas Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche            (1) Das Hilfetelefon ist 24 Stunden täglich unter einer\nAufgaben eine Datenbank mit den Kontaktdaten und            entgeltfreien Rufnummer erreichbar.\nErreichbarkeiten dieser Einrichtungen und Dienste ein\n(2) Die Angebote des Hilfetelefons werden zusätzlich\nund hält sie auf aktuellem Stand.\nüber andere Wege der elektronischen Kommunikation\nbereitgestellt.\n§3\n(3) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nAdressatenkreis\nliche Aufgaben stellt sicher, dass die Angebote des\nDie Angebote des Hilfetelefons wenden sich ins-          Hilfetelefons ohne unzumutbare Wartezeiten in An-\nbesondere an:                                               spruch genommen werden können.\n1. Frauen, die von Gewalt betroffen sind,\n§6\n2. Personen aus dem sozialen Umfeld von Frauen, die\nvon Gewalt betroffen sind, und                                             Öffentlichkeitsarbeit\n3. Personen, die bei ihrer beruflichen oder ehrenamt-           Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche\nlichen Tätigkeit mit der Beratung und Unterstützung     Aufgaben stellt sicher, dass das Hilfetelefon durch\noder Intervention bei Gewalt gegen Frauen konfron-      Öffentlichkeitsarbeit bundesweit bekannt gemacht und\ntiert sind.                                             kontinuierlich bekannt gehalten wird.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012               449\n§7                                     (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren,\nSachstandsbericht; Evaluation                      Frauen und Jugend evaluiert erstmals fünf Jahre nach\nFreischaltung des Hilfetelefons dessen Wirksamkeit.\n(1) Das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaft-\nliche Aufgaben veröffentlicht jährlich einen Sach-                                       §8\nstandsbericht zur Inanspruchnahme des Hilfetelefons\nund zu den erbrachten Leistungen. Der Sachstands-                                   Inkrafttreten\nbericht dient auch dazu, die Angebote des Hilfetelefons          Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nbedarfsgerecht anzupassen.                                     Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. März 2012\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHorst Seehofer\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Familie, Senioren, Frauen und Jugend\nKristina Schröder"]}