{"id":"bgbl1-2012-13-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":13,"date":"2012-03-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/13#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-13-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_13.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative","law_date":"2012-03-07T00:00:00Z","page":446,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["446             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012\nGesetz\nzur Durchführung der\nVerordnung (EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments\nund des Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative\nVom 7. März 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              (2) Deutsche mit Wohnsitz im Ausland können Un-\nsen:                                                        terstützungsbekundungen auf Formularen abgeben,\ndie nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Verord-\nArtikel 1                           nung (EU) Nr. 211/2011 der in § 1 Absatz 1 genannten\nBehörde vorgelegt werden, wenn sie ihren Wohnsitz bei\nGesetz                             der örtlich zuständigen Auslandsvertretung registriert\nzur Europäischen Bürgerinitiative                 haben.\n(EBIG)\n§3\n§1\nÜberprüfung von\nZuständige Behörden und                                    Unterstützungsbekundungen\nPrüfung von Online-Sammelsystemen\n(1) Das Bundesverwaltungsamt überprüft die Gültig-\n(1) Das Bundesverwaltungsamt ist zuständige Be-          keit der Unterstützungsbekundungen anhand der in\nhörde im Sinne von Artikel 15 Absatz 2 in Verbindung        den Formularen angegebenen Daten nach den in § 4\nmit Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011     genannten Kriterien.\ndes Europäischen Parlaments und des Rates vom\n(2) Die Überprüfung erfolgt anhand von Stichproben.\n16. Februar 2011 über die Bürgerinitiative (ABl. L 65\nDie Zahl der Stichproben wird durch das Bundesver-\nvom 11.3.2011, S. 1) für\nwaltungsamt unter Verwendung eines 95-Prozent-Kon-\n1. die Koordinierung der Überprüfung der Unterstüt-         fidenzintervalls bestimmt. Als Zahl der in Deutschland\nzungsbekundungen der Europäischen Bürgerinitia-         gesammelten gültigen Unterstützungsbekundungen im\ntive sowie                                              Sinne von Anhang VI der Verordnung (EU) Nr. 211/2011\n2. das Ausstellen der Bescheinigung über die Zahl der       wird die Zahl gewertet, die der Obergrenze des 95-Pro-\ngültigen Unterstützungsbekundungen.                     zent-Konfidenzintervalls des Schätzwertes entspricht.\nGebühren und Auslagen werden für die in den Num-                (3) Zur Überprüfung auf unrichtige Angaben im\nmern 1 und 2 genannten Tätigkeiten nicht erhoben.           Sinne von § 4 Nummer 5 kann das Bundesverwaltungs-\namt bei zentralen Meldedatenbeständen der Länder,\n(2) Das Bundesamt für die Sicherheit in der Infor-       sofern solche nicht vorhanden sind, bei sonstigen Stel-\nmationstechnik ist zuständige Behörde im Sinne von          len, die durch Landesrecht dazu bestimmt sind, oder\nArtikel 15 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 6 Absatz 3    bei den Meldebehörden sowie bei den Auslandsvertre-\nder Verordnung (EU) Nr. 211/2011 für das Ausstellen         tungen folgende Daten abrufen und mit den Daten der\nder Bescheinigung über die Übereinstimmung eines            ihm vorliegenden Unterstützungsbekundungen abglei-\nOnline-Sammelsystems mit der Verordnung (EU)                chen:\nNr. 211/2011. Die Organisatoren und Organisatorinnen\nEuropäischer Bürgerinitiativen sind verpflichtet, dem       1. Familienname,\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik         2. frühere Namen,\ndie Unterlagen vorzulegen sowie die Auskünfte zu er-\n3. Vornamen,\nteilen, die für das Ausstellen der Bescheinigung über\ndie Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems              4. Tag und Ort der Geburt,\nmit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 erforderlich sind.     5. Staatsangehörigkeiten,\nDie Frist nach Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EU)\nNr. 211/2011 zum Ausstellen der Bescheinigung über          6. derzeitige und frühere Anschriften.\ndie Übereinstimmung eines Online-Sammelsystems\nmit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 beginnt mit Ein-                                    §4\ngang der vollständigen Unterlagen. Für die Prüfung der                          Ungültigkeit von\nUnterlagen und das Ausstellen der Bescheinigung wer-                      Unterstützungsbekundungen\nden keine Gebühren oder Auslagen erhoben.\nEine Unterstützungsbekundung ist ungültig, wenn\n§2                               1. die unterzeichnende Person nicht Unionsbürgerin\nSammeln von                                oder Unionsbürger ist,\nUnterstützungsbekundungen                     2. die unterzeichnende Person noch nicht 18 Jahre alt\n(1) Für das Sammeln von Unterstützungsbekundun-               ist,\ngen sind ausschließlich Formulare nach Artikel 5 Ab-        3. sie nicht auf dem nach Artikel 5 Absatz 1 in Verbin-\nsatz 1 Unterabsatz 2 in Verbindung mit Anhang III, Ar-           dung mit Anhang III, Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3\ntikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU)               der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 vorgesehenen\nNr. 211/2011 zu verwenden.                                       Formular abgegeben wurde,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 13, ausgegeben zu Bonn am 13. März 2012                  447\n4. sie unleserliche oder unvollständige Angaben in den                                   Artikel 2\nPflichtfeldern des Formulars enthält, die die unter-\nÄnderung der\nzeichnende Person nicht zweifelsfrei erkennen las-\nsen,                                                                         Zweiten Bundesmelde-\ndatenübermittlungsverordnung\n5. sie unrichtige Angaben in den Pflichtfeldern des For-\nmulars enthält, die die unterzeichnende Person nicht            Dem § 5d der Zweiten Bundesmeldedatenübermitt-\nzweifelsfrei erkennen lassen,                                lungsverordnung vom 31. Juli 1995 (BGBl. I S. 1011),\ndie zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 22. De-\n6. sie einen Vorbehalt enthält,\nzember 2011 (BGBl. I S. 3057) geändert worden ist,\n7. sie mehrfach abgegeben wurde oder                             wird folgender Absatz 3 angefügt:\n8. sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach Regis-                „(3) Das Bundesverwaltungsamt kann bei den Mel-\ntrierung der Bürgerinitiative gesammelt wurde.               debehörden zur stichprobenartigen Überprüfung der\nFür die Gültigkeit einer Unterstützungsbekundung ist             Gültigkeit der Unterstützungsbekundungen der Euro-\nder Tag ihrer Abgabe maßgeblich.                                 päischen Bürgerinitiative gemäß § 3 Absatz 3 des\nGesetzes zur Europäischen Bürgerinitiative vom 7. März\n§5                                   2012 (BGBl. I S. 446) folgende Daten automatisiert ab-\nrufen:\nBußgeldvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder              1. Familienname (mit Namensbestand-\nfahrlässig entgegen Artikel 12 Absatz 3 der Verordnung              teilen)                                0101 bis 0106,\n(EU) Nr. 211/2011 des Europäischen Parlaments und                2. frühere Namen                          0201 bis 0204,\ndes Rates vom 16. Februar 2011 über die Bürgerinitia-\ntive (ABl. L 65 vom 11.3.2011, S. 1) nicht sicherstellt,         3. Vornamen                               0301,    0302,\ndass die Daten für keinen anderen als den dort genann-           4. Tag und Ort der Geburt                 0601 bis 0603,\nten Zweck verwendet werden oder eine Unterstüt-\nzungsbekundung oder eine Kopie nicht oder nicht                  5. Staatsangehörigkeiten                  1001 und\nrechtzeitig vernichtet wird.                                     6. derzeitige und frühere Anschriften     1201 bis 1203,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                                                        1205,    1206,\nfahrlässig eine in Anhang V Nummer 1 bis 4 oder Num-                                                       1208 bis 1212,\nmer 5 oder Anhang VII Nummer 1 bis 6 oder Nummer 7                                                        1216 bis 1221.“\nder Verordnung (EU) Nr. 211/2011 genannte Angabe\nnicht richtig macht.\nArtikel 3\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße                                 Inkrafttreten\nbis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.                         Dieses Gesetz tritt am 1. April 2012 in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. März 2012\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHorst Seehofer\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}