{"id":"bgbl1-2012-12-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":12,"date":"2012-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/12#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-12-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_12.pdf#page=21","order":2,"title":"Neufassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung","law_date":"2012-02-15T00:00:00Z","page":409,"pdf_page":21,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012 409\nBekanntmachung\nder Neufassung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung\nVom 15. Februar 2012\nAuf Grund des Artikels 4 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I S. 892)\nwird nachstehend der Wortlaut der Chemikalien-Ozonschichtverordnung in der\nvom 21. Mai 2011 an geltenden Fassung bekannt gemacht. Die Neufassung\nberücksichtigt:\n1. die am 14. Januar 2007 in Kraft getretene Verordnung vom 13. November\n2006 (BGBl. I S. 2638),\n2. den am 26. Oktober 2007 in Kraft getretenen Artikel 3 der Verordnung vom\n12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382),\n3. den am 1. Juni 2008 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 20. Mai\n2008 (BGBl. I S. 922),\n4. den am 16. November 2010 in Kraft getretenen Artikel 5 der Verordnung vom\n9. November 2010 (BGBl. I S. 1504),\n5. den am 21. Mai 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 der eingangs genannten\nVerordnung.\nBonn, den 15. Februar 2012\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen","410                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\nVerordnung\nüber Stoffe, die die Ozonschicht schädigen\n(Chemikalien-Ozonschichtverordnung – ChemOzonSchichtV)*)\n§1                                    dukts, das den geregelten Stoff enthält, verantwortlich.\nAnwendungsbereich                                Der Verantwortliche nach Satz 1 kann die Erfüllung\nseiner Verpflichtungen Dritten übertragen. Die Sätze 1\n(1) Diese Verordnung gilt ergänzend zu der Verord-                 und 2 gelten nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, die\nnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments                     nach den §§ 11 und 12 des Elektro- und Elektronikge-\nund des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe,                       rätegesetzes vom 16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das\ndie zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom                    zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. August\n31.10.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.                    2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, zu behan-\n(2) Diese Verordnung gilt nicht                                    deln und zu verwerten sind. Die Sätze 1 und 2 gelten\n1. auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf See-                   außerdem nicht für Altfahrzeuge, die nach § 5 Absatz 2\nschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr,              der Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der Be-\nBau und Stadtentwicklung nach § 10 des Flaggen-                   kanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),\nrechtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung                  die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. No-\nvom 26. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3140), das zuletzt               vember 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, zu\ndurch Artikel 2 Absatz 6 des Gesetzes vom 25. Juni                behandeln und zu verwerten sind.\n2009 (BGBl. I S. 1574) geändert worden ist, die                      (2) Hersteller und Vertreiber der in Absatz 1 genann-\nBefugnis zur Führung der Bundesflagge zur ersten                  ten Stoffe sind verpflichtet, diese nach Gebrauch zu-\nÜberführungsreise in einen anderen Hafen verliehen                rückzunehmen oder die Rücknahme durch einen von\nhat,                                                              ihnen bestimmten Dritten sicherzustellen. Satz 1 gilt\n2. an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimat-                     nicht, soweit die Vorschriften der Verordnung über die\nort dieser Fahrzeuge nicht im Geltungsbereich                     Entsorgung gebrauchter halogenierter Lösemittel vom\ndieser Verordnung liegt,                                          23. Oktober 1989 (BGBl. I S. 1918), die durch Artikel 7b\n3. in Luftfahrzeugen, die nicht im Geltungsbereich                      der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298)\ndieser Verordnung eingetragen und zugelassen sind.                geändert worden ist, anzuwenden sind.\n(3) Wer\n§2\n1. nach Absatz 2 Stoffe zurücknimmt oder\nAnzeige der Verwendung von Halonen\nWer nach Maßgabe des Artikels 13 Absatz 1 der                      2. als Betreiber einer Entsorgungsanlage in Absatz 1\nVerordnung (EG) Nr. 1005/2009 für die in Anhang VI                          genannte Stoffe entsorgt,\nder Verordnung aufgeführten kritischen Verwendungs-                     hat über Art und Menge der zurückgenommenen oder\nzwecke Einrichtungen, die Halone enthalten, installiert,                entsorgten Stoffe sowie über deren Verbleib Aufzeich-\nHalone in Verkehr bringt, verwendet oder lagert oder                    nungen zu führen. Die Aufzeichnungen sind nach ihrer\ndas Inverkehrbringen oder die Verwendung von Halonen                    Erstellung mindestens drei Jahre lang aufzubewahren\neinstellt, hat dies der zuständigen Behörde jährlich zum                und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzu-\n31. März für das vorangegangene Kalenderjahr jeweils                    legen. Soweit der Betreiber einer Entsorgungsanlage\nunter Angabe von Menge und Art der eingesetzten                         nach § 42 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nHalone sowie der zur Verringerung ihrer Emissionen                      in Verbindung mit Teil 3 der Nachweisverordnung vom\nergriffenen Maßnahmen schriftlich anzuzeigen, soweit                    20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), die durch Artikel 4\nnicht der zuständigen Behörde diese Angaben bereits                     des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) ge-\nauf Grund der Berichte gemäß Artikel 27 der Verord-                     ändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nnung (EG) Nr. 1005/2009 in Durchschrift zugehen oder                    über die Entsorgung geregelter Stoffe im Sinne von\nzugegangen sind.                                                        Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009\nRegister zu führen hat, werden die nach Satz 1 erfor-\n§3                                    derlichen Aufzeichnungen durch die Register nach der\nRückgewinnung und                                Nachweisverordnung ersetzt. In diesem Fall ist bei der\nRücknahme verwendeter Stoffe                             Führung des Registers nach § 24 Absatz 2 der Nach-\nweisverordnung in den in das Register einzustellenden\n(1) Für die Rückgewinnung von geregelten Stoffen\nBegleitdokumenten zusätzlich im Feld „Frei für Ver-\nim Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)\nmerke“ und bei Führung der Register nach § 24 Ab-\nNr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 und 4 der Ver-\nsatz 4 und 5 der Nachweisverordnung zusätzlich zur\nordnung (EG) Nr. 1005/2009 ist der Betreiber, sofern ein\nAngabe des Abfallschlüssels und der Abfallart jeweils\nsolcher fehlt, der Besitzer der Einrichtung oder des Pro-\nder entsorgte Stoff oder die entsprechende Stoffgruppe\n*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen\nnach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 zu\nParlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-    nennen und anzugeben, ob eine Verwertung oder Be-\nverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften     seitigung erfolgte. Die Bestimmungen zur elektro-\nund der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft    nischen Nachweis- und Registerführung nach den §§ 17\n(ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richt-\nlinie 2006/96/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden  bis 22 der Nachweisverordnung finden entsprechende\nist, sind beachtet worden.                                           Anwendung mit der Maßgabe, dass die für die zusätz-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012               411\nlichen Angaben nach Satz 4 erforderlichen Schnittstel-                                     §5\nlen nach § 18 Absatz 1 Satz 2 der Nachweisverordnung                                 Persönliche\nvom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                     Voraussetzungen für bestimmte Arbeiten\nReaktorsicherheit bekannt gegeben werden.\n(1) Die Rückgewinnung von geregelten Stoffen im\n§4                                Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)\nNr. 1005/2009 nach Artikel 22 Absatz 1 oder Absatz 4\nVerhinderung des Austritts                    der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009, die Rücknahme\nin die Atmosphäre; Dichtheitsprüfungen;                solcher Stoffe oder von Gemischen, die diese Stoffe\nAufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht                 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 Pro-\n(1) Wer Einrichtungen oder Produkte, die geregelte         zent enthalten nach § 3 Absatz 2, die Inspektion und\nStoffe im Sinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung         Wartung von sie enthaltenden Einrichtungen oder Pro-\n(EG) Nr. 1005/2009 als Kältemittel, Treibmittel in            dukten nach § 4 Absatz 2 Satz 1 sowie Dichtheitskon-\nSchaumstoffen oder Löschmittel enthalten, betreibt,           trollen und Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der\nwartet, außer Betrieb nimmt oder entsorgt oder gere-          Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 und § 4 Absatz 2 Satz 3\ngelte Stoffe als Ausgangsstoff oder Verarbeitungshilfs-       dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die\nstoff verwendet oder geregelte Stoffe bei der Herstel-        1. die erforderliche Sachkunde nachgewiesen haben,\nlung anderer chemischer Stoffe unbeabsichtigt erzeugt,\nhat ein Austreten dieser Stoffe mittels der nach              2. über die hierzu erforderliche technische Ausstattung\nArtikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009             verfügen,\ndurch die Kommission festgelegten Techniken oder              3. zuverlässig sind und\nPraktiken in die Atmosphäre zu verhindern. Sofern die         4. im Falle der Dichtheitskontrollen nach Artikel 23 Ab-\nKommission eine Technik oder Praktik nicht nach                   satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 hinsicht-\nArtikel 23 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009             lich dieser Tätigkeit keinen Weisungen unterliegen.\nfestgelegt hat und die Verhinderung des Austretens ge-\nregelter Stoffe nach dem Stand der Technik nicht mög-         Abweichend von Satz 1 Nummer 1 dürfen im Fall des\nlich ist, ist das Austreten geregelter Stoffe auf das dem     § 4 Absatz 2 Satz 1 Inspektionen an kältetechnischen\nStand der Technik entsprechende Maß zu reduzieren.            Einrichtungen, die keinen Eingriff in den Kältemittel-\nSatz 1 gilt nicht für die bestimmungsgemäße Verwen-           kreislauf erfordern, durch Betriebspersonal durchge-\ndung von Löschmitteln unter Ausschluss von Übungs-            führt werden, welches zuvor durch einen Sachkundigen\nzwecken.                                                      unterwiesen wurde. Über die erfolgte Unterweisung\nwird ein Nachweis ausgestellt, der der zuständigen\n(2) Wer Einrichtungen oder Produkte betreibt, die          Behörde auf Verlangen vorzulegen ist.\ndrei Kilogramm oder mehr der geregelten Stoffe im\nSinne von Artikel 3 Nummer 4 der Verordnung (EG)                 (2) Die erforderliche Sachkunde nach Absatz 1 Satz 1\nNr. 1005/2009 als Kältemittel enthalten, hat dafür zu         Nummer 1 hat nachgewiesen, wer\nsorgen, dass die Einrichtungen oder Produkte regel-           1. eine zu der jeweiligen Tätigkeit befähigende tech-\nmäßig fachgerecht inspiziert und gewartet werden. Die             nische oder handwerkliche Ausbildung erfolgreich\nHäufigkeit der erforderlichen Inspektionen und Wartun-            absolviert hat oder gemäß Absatz 4 oder § 5 Ab-\ngen ist abhängig vom Alter, der Beschaffenheit und der            satz 2 Satz 5 der Chemikalien-Klimaschutzverord-\nGröße der betreffenden Einrichtungen und Produkte                 nung vom 2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch\nund muss in einem Betriebshandbuch unter Berück-                  Artikel 4 der Verordnung vom 9. November 2010\nsichtigung der vom Hersteller gemachten Angaben                   (BGBl. I S. 1504) geändert worden ist, von dem\nfestgeschrieben sein. Soweit nicht Dichtheitskontrollen           Erfordernis einer technischen oder handwerklichen\nund Reparaturen nach Artikel 23 Absatz 2 der Verord-              Ausbildung befreit ist, sowie jeweils an einer von\nnung (EG) Nr. 1005/2009 vorgeschrieben sind, hat der              der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungs-\nBetreiber sicherzustellen, dass Einrichtungen und Pro-            veranstaltung, in der die Lehrinhalte nach Absatz 3\ndukte nach Satz 1 mindestens einmal alle zwölf Monate             vermittelt wurden, teilgenommen hat,\nmittels geeigneten Geräts auf Undichtigkeiten überprüft       2. im Falle von Tätigkeiten an Kälte- und Klimaanlagen\nund festgestellte Undichtigkeiten sofort repariert wer-           sowie Wärmepumpen eine abgeschlossene Aus-\nden.                                                              bildung als Kälteanlagenbauer/in, Mechatroniker/in\n(3) Der Betreiber hat sicherzustellen, dass über die           für Kältetechnik, staatlich geprüfte/r Techniker/in\nInspektionen und Wartungen nach Absatz 2 Satz 1 so-               der Fachrichtung Kälteanlagentechnik oder als\nwie die Dichtheitsprüfungen und etwaigen Reparaturen              Ingenieur/in nach einem Studium, in dem die Grund-\nnach Absatz 2 Satz 3 im Betriebshandbuch unter                    lagen der Kältetechnik vermittelt wurden, hat,\nAngabe von Art und Menge eingesetzter oder rückge-            3. im Falle von Tätigkeiten an Feuerlösch- und Brand-\nwonnener Kältemittel Aufzeichnungen geführt und der               schutzanlagen eine von der zuständigen Behörde\nzuständigen Behörde auf Verlangen vorgelegt werden                anerkannte Zertifizierung vorweisen kann,\nund dass diese Aufzeichnungen sowie die Aufzeich-\nnungen nach Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG)           4. eine Sachkundebescheinigung für die entspre-\nNr. 1005/2009 nach ihrer Erstellung mindestens fünf               chende Tätigkeit nach § 5 Absatz 2 Satz 1 der\nJahre lang aufbewahrt werden. Die §§ 239 und 261                  Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom 2. Juli\ndes Handelsgesetzbuchs in der im Bundesgesetzblatt                2008 (BGBl. I S. 1139), die zuletzt durch Artikel 4\nTeil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten              der Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I\nbereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6a des             S. 1504) geändert worden ist, vorweisen kann oder\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2512) geändert         5. für die jeweilige Tätigkeit einen Befähigungsnach-\nworden ist, gelten sinngemäß.                                     weis vorweisen kann, der in einem anderen Mitglied-","412               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\nstaat der Europäischen Union oder in einem anderen       gleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates er-\nVertragsstaat des Abkommens über den Euro-               füllt. Nachweise im Sinne des Satzes 4 sind der zustän-\npäischen Wirtschaftsraum ausgestellt wurde und           digen Behörde bei Antragstellung im Original oder in\nder einem Befähigungsnachweis nach den Num-              Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie\nmern 1, 2, 3 oder 4 gleichwertig ist. Für die Zwecke     eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver-\ndieser Verordnung stehen Nachweise über die Erfül-       langt werden.\nlung von Anforderungen an die Ausbildung nach\nNummer 1 oder Nummer 2, die in einem anderen                                          §6\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem\nOrdnungswidrigkeiten\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den\nEuropäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nsind, inländischen Nachweisen gleich, soweit sie         Nummer 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes\ngleichwertig sind.                                       handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n(3) Die Fortbildungsveranstaltung nach Absatz 2           1. entgegen § 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht\nNummer 1 erstreckt sich auf die für den jeweiligen Auf-           vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise\ngabenbereich erforderlichen Kenntnisse über die Anla-             oder nicht rechtzeitig erstattet,\ngentechnik, die einschlägigen Vorschriften, Richtlinien\n2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 ein Austreten eines\nund allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie\ndort genannten Stoffes nicht verhindert,\ndie wesentlichen Eigenschaften der betreffenden Stoffe\nund Gemische und die mit ihrer Verwendung ver-                3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2 ein Austreten eines\nbundenen Gefahren. Über die Teilnahme an einer Fort-              dort genannten Stoffes nicht reduziert,\nbildungsveranstaltung nach Absatz 2 Nummer 1 ist ein          4. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass\nNachweis auszustellen. Der Nachweis ist der zuständi-             eine Einrichtung oder ein Produkt inspiziert und ge-\ngen Behörde auf Verlangen vorzulegen.                             wartet wird,\n(4) Die nach § 5 Absatz 2 Satz 3 der Chemikalien-         5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass\nKlimaschutzverordnung zuständigen Handwerkskam-                   eine Einrichtung oder ein Produkt überprüft und eine\nmern und Industrie- und Handelskammern können im                  Undichtigkeit repariert wird oder\nEinzelfall auf Antrag Personen von dem Erfordernis\neiner technischen oder handwerklichen Ausbildung              6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine dort\nnach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 befreien, wenn diese                genannte Tätigkeit durchführt.\ndie Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerks-             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1\nrolle in einem einschlägigen Handwerk erfüllen oder an-       Nummer 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes han-\nderweitig nachweisen, dass sie für technische oder            delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Ab-\nhandwerkliche Tätigkeiten vergleichbar qualifiziert sind.     satz 3 Satz 1 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte\nDie zuständige Handwerkskammer oder Industrie- und            Aufzeichnung geführt, vorgelegt und aufbewahrt wird.\nHandelskammer kann vor einer Entscheidung eine\n(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Num-\nStellungnahme der fachlich zuständigen Innung oder\nmer 11 Satz 1 des Chemikaliengesetzes handelt, wer\nBerufsvereinigung einholen.\nvorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 22 Absatz 1\n(5) Über die Anerkennung als Fortbildungsveranstal-       oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des\ntung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, einer Zertifizie-         Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep-\nrung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 sowie über die             tember 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozon-\nBefreiung nach Absatz 4 ist jeweils innerhalb einer Frist     schicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1), in\nvon drei Monaten zu entscheiden; § 42a Absatz 2 Satz 2        Verbindung mit § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 dieser\nbis 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet An-            Verordnung einen geregelten Stoff, der in einem dort\nwendung. Die Verfahren zur Anerkennung nach Absatz 2          genannten Produkt oder in einer dort genannten Ein-\nSatz 1 Nummer 1 und 3 sowie die Entscheidung über             richtung oder Vorrichtung enthalten ist, nicht zurückge-\neine Befreiung nach Absatz 4 können jeweils über eine         winnt.\neinheitliche Stelle abgewickelt werden. Die Anerken-\nnungen und Befreiungen nach Satz 1 gelten im gesam-              (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Absatz 1\nten Bundesgebiet. Bei der Prüfung eines Antrags auf           Nummer 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes\nAnerkennung als Fortbildungsveranstaltung nach Ab-            handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nsatz 2 Satz 1 Nummer 1, auf Anerkennung einer Zerti-          1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten\nfizierung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder auf                  Stoff nicht zurücknimmt oder die Rücknahme durch\nErteilung einer Befreiung nach Absatz 4 stehen Nach-              einen Dritten nicht sicherstellt oder\nweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\n2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder 2 eine dort ge-\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nnannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\nvollständig führt, nicht oder nicht mindestens drei\ninländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-\nJahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nvorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor-\nvorlegt.\nderungen für eine Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1\nNummer 1, für die Anerkennung nach Absatz 2 Satz 1\nNummer 3 oder für die Befreiung nach Absatz 4 oder                                         §7\ndie auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen ver-                                 (Inkrafttreten)"]}