{"id":"bgbl1-2012-12-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":12,"date":"2012-03-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/12#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-12-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_12.pdf#page=2","order":1,"title":"Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes","law_date":"2012-03-01T00:00:00Z","page":390,"pdf_page":2,"num_pages":19,"content":["390  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\nBekanntmachung\nder Neufassung des Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetzes\nVom 1. März 2012\nAuf Grund des Artikels 4 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I\nS. 2279) wird nachstehend der Wortlaut des Seesicherheits-Untersuchungs-\nGesetzes in der seit dem 1. Dezember 2011 geltenden Fassung bekannt ge-\nmacht. Die Neufassung berücksichtigt:\n1. das am 20. Juni 2002 in Kraft getretene Gesetz vom 16. Juni 2002 (BGBl. I\nS. 1815, 1817),\n2. den am 8. November 2006 in Kraft getretenen Artikel 322 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407),\n3. den am 12. Februar 2009 in Kraft getretenen Artikel 15 Absatz 114 des Ge-\nsetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),\n4. den am 1. Dezember 2011 in Kraft getretenen Artikel 1 des eingangs genann-\nten Gesetzes.\nBerlin, den 1. März 2012\nDer Bundesminister\nfür Verkehr, Bau und Stadtentwicklung\nPeter Ramsauer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012                         391\nGesetz\nzur Verbesserung der Sicherheit der Seefahrt\ndurch die Untersuchung von Seeunfällen und anderen Vorkommnissen\n(Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz – SUG)*)\nAbschnitt 1                                  mer 2 oder 3 genannten Schiffe und Fahrzeuge anzu-\nwenden, sofern im Zusammenhang mit dem Betrieb\nAnwendungsbereich                                  des Schiffes oder Fahrzeuges ein Seeunfall im Sinne\ndes § 1a Nummer 1 eingetreten ist und\n§1\n1. Erkenntnisse zu erwarten sind, die voraussichtlich\nZielsetzung                                      zu einer Erhöhung der Sicherheit im Seeverkehr, ins-\nund Geltungsbereich des Gesetzes                                besondere durch Verbesserung geltender Vorschrif-\n(1) Dieses Gesetz dient dazu, die Vorsorge für die                       ten oder Einrichtungen für die Seefahrt, beitragen\nSicherheit der Seefahrt einschließlich des damit un-                         können, oder\ntrennbar im Zusammenhang stehenden Arbeitsschut-\n2. ein Staat mit begründetem Interesse eine Sicher-\nzes von Beschäftigten auf Seeschiffen und des Um-\nheitsuntersuchung im Sinne des Abschnitts 3 bean-\nweltschutzes auf See durch Untersuchung von Seeun-\ntragt.\nfällen oder sonstigen Vorkommnissen im Seeverkehr\n(Seeunfällen) unter Einhaltung der darauf bezogenen                      Eine Sicherheitsuntersuchung im Sinne des Satzes 1\ngeltenden internationalen Untersuchungsregelungen                        unterbleibt, soweit sie nicht durchführbar ist oder An-\nzu verbessern.                                                           haltspunkte dafür gegeben sind, dass die Untersu-\nchung nicht durchführbar sein könnte.\n(2) Dieses Gesetz gilt für die gesamte Seefahrt. Sie\numfasst bei Seeschiffen auch Verkehrsvorgänge von,\n§ 1a\nnach und in den an den Seeschifffahrtsstraßen des\nBundes gelegenen Häfen.                                                                    Begriffsbestimmungen\n(3) Unbeschadet der Verpflichtungen aus Artikel 94                      Im Sinne dieses Gesetzes sind\nAbsatz 7 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten                       1. Seeunfall\nNationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II\nS. 1798) gilt dieses Gesetz nicht für Seeunfälle mit aus-                    a) jedes Ereignis, das wenigstens eine der nachste-\nschließlicher Beteiligung von                                                   henden Folgen hat:\n1. Kriegsschiffen, Truppentransportschiffen oder sons-                          aa) den Tod oder die schwere Verletzung eines\ntigen, dem Bund oder den Ländern gehörenden oder                                Menschen, verursacht durch oder im Zusam-\nvon diesen betriebenen Schiffen, die im Staatsdienst                            menhang mit dem Betrieb eines Schiffes,\nstehen und ausschließlich anderen Zwecken als                              bb) das Verschwinden eines Menschen von Bord\nHandelszwecken dienen,                                                          eines Schiffes, verursacht durch oder im Zu-\n2. Schiffen ohne Maschinenantrieb, Holzschiffen einfa-                               sammenhang mit dem Betrieb eines Schiffes,\ncher Bauart sowie nicht für gewerbliche Zwecke ein-                        cc) den Verlust, vermutlichen Verlust oder die\ngesetzten Sportbooten oder Sportfahrzeugen, so-                                 Aufgabe eines Schiffes,\nfern sie nicht über eine vorgeschriebene Besatzung\ndd) einen Sachschaden an einem Schiff,\nverfügen und mehr als zwölf Fahrgäste befördern,\nee) das Aufgrundlaufen oder den Schiffbruch ei-\n3. Fischereifahrzeugen mit einer Länge von weniger als\nnes Schiffes oder die Beteiligung eines Schif-\n15 Metern,\nfes an einer Kollision,\n4. fest installierten Offshore-Bohreinheiten.\nff) einen durch oder im Zusammenhang mit dem\nIm Übrigen wird für die Sicherheitsuntersuchung von                                  Betrieb eines Schiffes verursachten Sach-\nSeeunfällen, an denen ein militärisches Schiff beteiligt                             schaden,\nist und durch die überwiegend militärische Belange be-\ngg) einen Umweltschaden als Folge einer durch\nrührt werden, zwischen dem Bundesministerium für\noder im Zusammenhang mit dem Betrieb ei-\nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung und dem Bundes-\nnes oder mehrerer Schiffe verursachten Be-\nministerium der Verteidigung eine geeignete Regelung\nschädigung eines oder mehrerer Schiffe;\ngetroffen.\nb) jedes durch oder im Zusammenhang mit dem Be-\n(4) Abweichend von Absatz 3 ist Abschnitt 3 auf\ntrieb eines Schiffes verursachte Ereignis, durch\nSeeunfälle in deutschen Hoheitsgewässern und in der\ndas ein Schiff oder ein Mensch in Gefahr gerät\ndeutschen ausschließlichen Wirtschaftszone mit aus-\noder als dessen Folge ein schwerer Schaden an\nschließlicher Beteiligung der in Absatz 3 Satz 1 Num-\neinem Schiff, einem meerestechnischen Bauwerk\n*) Dieses Gesetz dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie\noder der Umwelt verursacht werden könnte;\n2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom              2. sehr schwerer Seeunfall\n23. April 2009 zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung\nvon Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie                ein Seeunfall, der einem Schiff zustößt und bei dem\n1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Euro-              es zu einem Totalverlust des Schiffes, zum Tod eines\npäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009,\nS. 114). Im Gesetz enthaltene Verweise auf diese Richtlinie gelten        Menschen oder zu einer erheblichen Verschmutzung\nals Verweise auf die Richtlinie in ihrer jeweils geltenden Fassung.       kommt;","392               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\n3. schwerer Seeunfall                                                                        §3\nein Seeunfall, der nicht als „sehr schwerer Seeunfall“                Behördliche Aufgaben auf Grund von\neinzuordnen ist und bei dem es insbesondere zu ei-           Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften*)\nnem Brand, einer Explosion, einem Zusammenstoß,                Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten nach diesem Ge-\neiner Grundberührung, einem Kontakt mit einem fes-         setz haben die darin genannten Behörden des Bundes\nten Körper, einem durch schweres Wetter verursach-         jeweils die Überprüfungs-, Gestaltungs- und Eingriffs-\nten Schaden, einem Eisschaden, einem Riss oder             befugnisse, -aufgaben und -pflichten, die die in Buch-\neinem vermuteten sonstigen Schaden in der Außen-           staben B und E der Anlage genannten Einzelregelungen\nhaut mit einer oder mehreren der nachstehenden             den Mitgliedstaaten zur Verwaltung oder ihren Verwal-\nSchadensfolgen kommt:                                      tungsbehörden für einen Fall vorbehalten oder zuwei-\na) Ausfall der Hauptmaschinen; erhebliche Beschä-          sen.\ndigung der Unterkunftsräume; schwere Beschä-\ndigung der schiffbaulichen Verbände, insbeson-                                  Abschnitt 2\ndere ein Leck im Unterwasserbereich der Außen-\nUntersuchungen\nhaut, wodurch das Schiff fahruntüchtig wird,\nbei der Sicherheitsvorsorge\nb) Verschmutzung, unabhängig von der Menge frei-                        durch verantwortliche Personen\ngesetzter Schadstoffe, oder\nc) eine Havarie, die ein Abschleppen oder eine Hilfe-                                     §4\nleistung von Land aus erforderlich macht;                    Sachlicher Geltungsbereich des Abschnitts 2\n4. Staat mit begründetem Interesse                                Dieser Abschnitt gilt für Untersuchungen durch Er-\nein Staat,                                                 mittlung und Auswertung der Ursachen von im Schiffs-\na) der Flaggenstaat eines Schiffes ist, das Gegen-         betrieb auftretenden Seeunfällen seitens nachstehend\nstand einer Untersuchung ist,                          bestimmter verantwortlicher Personen in der Seefahrt\nsowie für organisatorische Maßnahmen dieser Perso-\nb) in dessen inneren Gewässern oder Küstenmeer             nen.\nsich ein Seeunfall zugetragen hat,\nc) der geltend machen kann, dass ein Seeunfall ei-                                        §5\nnen schweren Schaden an der Umwelt dieses                                    Organisatorische\nStaates oder in den Gebieten, über die dieser                       Maßnahmen für Untersuchungen\nStaat nach den anerkannten Grundsätzen des\nVölkerrechts seine Hoheitsgewalt auszuüben be-             Der Eigentümer eines Schiffes unter der Bundes-\nrechtigt ist, verursacht hat oder zu verursachen       flagge hat dafür zu sorgen, dass\ndroht,                                                 1. in seinem Unternehmen die dieses Schiff betreffen-\nden Seeunfälle im Sinne von § 4 Personen gemeldet\nd) der geltend machen kann, dass die Folgen eines\nwerden, die in dem Unternehmen für die Sicherheit\nSeeunfalls einen schweren Schaden in diesem\ndes Schiffsbetriebs beauftragt sind,\nStaat selbst oder an künstlichen Inseln, Einrich-\ntungen oder Bauwerken, über die dieser Staat           2. der jeweilige Schiffsführer des Schiffes unmissver-\nnach den anerkannten Grundsätzen des Völker-                ständlich angewiesen wird, für\nrechts seine Hoheitsgewalt auszuüben berechtigt             a) die Sicherung sämtlicher Daten von Seekarten,\nist, verursacht hat oder zu verursachen droht,                 Schiffstagebüchern, elektronischen und magneti-\ne) der geltend machen kann, dass infolge eines                     schen Aufzeichnungen sowie Videobändern, ein-\nSeeunfalls einer oder mehrere seiner Staatsange-               schließlich der Daten des Schiffsdatenschreibers\nhörigen das Leben verloren oder schwere Verlet-                und sonstiger elektronischer Geräte über den\nzungen erlitten haben,                                         Zeitraum vor, während und nach einem Seeunfall\nsowie den Schutz dieser Geräte vor Störungen,\nf) der über wichtige Informationen verfügt, die für\ndie Sicherheitsuntersuchung von Nutzen sein                 b) die Verhinderung des Überschreibens oder sons-\nkönnen, oder                                                   tiger Veränderungen der in Buchstabe a bezeich-\nneten Daten und\ng) der aus einem anderen Grund ein Interesse gel-\ntend machen kann, das von dem bei der Sicher-               c) die unverzügliche Einholung und Sicherung aller\nheitsuntersuchung federführenden Staat als be-                 Beweise für Sicherheitsuntersuchungen\ndeutend angesehen wird.                                     Sorge zu tragen.\n§ 9 des Schiffssicherheitsgesetzes gilt in Bezug auf den\n§2                                Eigentümer entsprechend.\nSeefahrtbezogene\ninternationale Untersuchungsregelungen                                                §6\nSeefahrtbezogene internationale Untersuchungsre-                                     Anpassung\ngelungen im Sinne dieses Gesetzes sind die in den                         betrieblicher Sicherheitskonzepte\nBuchstaben A, C und D der Anlage aufgeführten Vor-                Die Seeunfälle im Sinne von § 4 sind nach Maßgabe\nschriften des innerstaatlich geltenden Völkerrechts und       des Schiffssicherheitsgesetzes und der darin aufge-\ndie in den Buchstaben B und E der Anlage aufgeführten\nVorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemein-          *) Diese Bestimmung dient der Umsetzung der in den Buchstaben B\nschaft in der jeweils angegebenen Fassung.                       und E der Anlage genannten gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012                393\nführten internationalen Schiffssicherheitsregelungen            (2) Die amtliche Untersuchung nach diesem Ab-\nsowie der Schiffssicherheitsverordnung auf Veranlas-        schnitt dient ausschließlich folgenden Zwecken:\nsung der beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffs-      1. Ermittlung\nsicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Ver-\nantwortlichen unverzüglich zu analysieren und zu unter-          a) der Umstände der Seeunfälle,\nsuchen mit dem Ziel, das Konzept des Unternehmens                b) der unmittelbaren und mittelbaren Ursachen,\nfür die Organisation von Sicherheitsanforderungen zur               durch die es zu dem Seeunfall gekommen ist, und\nGewährleistung eines sicheren Schiffsbetriebs und die            c) der Faktoren, die den Seeunfall begünstigt haben\nVerhütung der Meeresverschmutzung nach Maßgabe                      – einschließlich von Schwachstellen des See-\nder Ergebnisse der Untersuchung anzupassen.                         sicherheitssystems –,\n2. Herausgabe von Untersuchungsberichten und ins-\n§7\nbesondere Sicherheitsempfehlungen zur Verhütung\nVerbesserung der                              künftiger Seeunfälle sowie\nVorschriften von Klassifikationsgesellschaften          3. im Interesse erhöhter Sicherheit Stärkung der mari-\nLiegen einer Zeugniserteilung durch eine deutsche             timen Zusammenarbeit und Sicherheitspartnerschaft\nBehörde eigene Vorschriften einer nach Maßgabe der               der für die Sicherheit Verantwortlichen.\nVerordnung (EG) Nr. 391/2009 des Europäischen Parla-        Sie dient weder der Ermittlung von Tatsachen zum\nments und des Rates vom 23. April 2009 über gemein-         Zwecke der Zurechnung von Fehlern, um Nachteile für\nsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprü-            Einzelne herbeizuführen, noch dient sie der Feststel-\nfungs- und -besichtigungsorganisationen (ABl. L 131         lung von Verschulden, Haftung oder Ansprüchen. Je-\nvom 28.5.2009, S. 11) in der jeweils geltenden Fassung      doch sollte sie nicht deshalb von der uneingeschränk-\nanerkannten Klassifikationsgesellschaft zugrunde, die       ten Darstellung der Ursachen absehen, weil aus den\nhierzu eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt          Untersuchungsergebnissen Rückschlüsse auf ein\nhat, so hat die Klassifikationsgesellschaft nach einem      schuldhaftes Verhalten oder auf eine haftungsrechtliche\nihr bekannt gewordenen Seeunfall im Sinne des § 4,          Verantwortlichkeit gezogen werden könnten.\nder den Schiffskörper, die Maschinen, die Elektro-\neinrichtungen oder die Steuer-, Regel- und Überwa-                                       § 10\nchungseinrichtungen dieses Schiffes betrifft, intern zu\nInternationale Untersuchungs-\nuntersuchen, ob durch Verbesserung ihrer eigenen Vor-\nregelungen im Sinne des Abschnitts 3\nschriften Sicherheitsmängel beseitigt oder verhindert\nwerden können.                                                  Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationa-\nlen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben A\n§8                               bis C der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz be-\ntroffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.\nUnterrichtung\nvon Klassifikationsgesellschaften                                             § 11\nDie beim Betrieb eines Schiffes nach dem Schiffs-                   Entscheidung über die Durchführung\nsicherheitsgesetz für die Sicherheitsorganisation Ver-          der Sicherheitsuntersuchung nach Abschnitt 3\nantwortlichen haben dafür zu sorgen, dass die in § 7            (1) Über die Durchführung einer Sicherheitsuntersu-\ngenannte Klassifikationsgesellschaft nach einem See-        chung entscheidet der Direktor der Bundesstelle für\nunfall im Sinne von § 4 unverzüglich hinsichtlich aller     Seeunfalluntersuchung oder im Falle seiner Verhinde-\nfür die Mitwirkung der Klassifikationsgesellschaft in Be-   rung sein Stellvertreter nach Maßgabe der Absätze 2\nzug auf die Zeugniserteilung bedeutsamen technischen        bis 4.\nGefahrumstände unterrichtet wird.\n(2) Im Falle eines sehr schweren Seeunfalls wird eine\nSicherheitsuntersuchung durchgeführt, wenn\nAbschnitt 3\n1. ein Schiff unter deutscher Flagge beteiligt ist, unab-\nAmtliche Untersuchungen zur                          hängig vom Ort des Seeunfalls,\nSicherheitskultur des internationalen               2. der Seeunfall in deutschen Hoheitsgewässern oder\nund nationalen Seesicherheitssystems                      in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone\nstattgefunden hat, unabhängig von der Flagge, die\nUnterabschnitt 1                                ein am Seeunfall beteiligtes Schiff führt, oder\nGrundsätze                              3. nach Maßgabe des § 17 ein begründetes Interesse\nder Bundesrepublik Deutschland gegeben ist, unab-\n§9                                    hängig vom Ort des Seeunfalls oder von der Flagge,\ndie ein am Seeunfall beteiligtes Schiff führt.\nZielsetzung und sachlicher\n(3) Im Falle eines schweren Seeunfalls im Anwen-\nGeltungsbereich des Abschnitts 3\ndungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG des Europä-\n(1) Dieser Abschnitt gilt für die amtliche Untersu-      ischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009\nchung von Seeunfällen zur Sicherheitskultur des inter-      zur Festlegung der Grundsätze für die Untersuchung\nnationalen und nationalen Seesicherheitssystems so-         von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der\nwie für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-       Richtlinie 1999/35/EG des Rates und der Richt-\nnenbezogener Daten, die in diesem Zusammenhang              linie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und\nanfallen.                                                   des Rates (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 114) ist zu-","394              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\nnächst eine vorläufige Beurteilung vorzunehmen, um zu        Kammer im Sinne des § 32, die nicht der Bundesstelle\nentscheiden, ob eine Sicherheitsuntersuchung durch-          angehören.\ngeführt wird. Wird danach auf eine Sicherheitsuntersu-          (5) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersu-\nchung verzichtet, sind die Gründe für diese Entschei-        chungsführer dürfen neben ihrem Amt kein anderes be-\ndung in die von der Europäischen Kommission nach             soldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf ausüben\nder Richtlinie 2009/18/EG eingerichtete europäische          und weder der Leitung oder dem Aufsichtsrat oder Ver-\nelektronische Datenbank „Europäisches Informations-          waltungsrat eines auf Erwerb gerichteten Unterneh-\nforum für Unfälle auf See“ zu melden und zu speichern.       mens noch einer gesetzgebenden Körperschaft des\nHinsichtlich des Formats und des Inhalts der Meldung         Bundes oder eines Landes angehören. Sie dürfen nicht\ngilt Anhang II der Richtlinie 2009/18/EG. Bei der Ent-       gegen Entgelt außergerichtliche Gutachten abgeben.\nscheidung über die Durchführung einer Sicherheitsun-         Sie dürfen keiner der in Absatz 2 genannten juristischen\ntersuchung nach Satz 1 sind die Schwere des Seeun-           Personen angehören, sie vertreten, sie beraten oder für\nfalls, die Art des beteiligten Schiffes oder der Ladung      sie als Gutachter oder Sachverständige tätig werden.\nund die Möglichkeit, dass die Ergebnisse der Sicher-\nheitsuntersuchung zur Verhütung von künftigen Seeun-            (6) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersu-\nfällen führen können, zu berücksichtigen.                    chungsführer müssen über umfassende technische\nund betriebliche Kenntnisse und Erfahrungen auf dem\n(4) Bei allen sonstigen Seeunfällen ist das in Absatz 3   Gebiet des Seefahrtwesens verfügen sowie für die Be-\nSatz 2 und 3 genannte Verfahren nicht anzuwenden.            fähigung zur Leitung einer umfangreichen Unfallunter-\nAbsatz 3 Satz 4 gilt in diesen Fällen entsprechend.          suchung ausreichend geschult sein. Die Bundesstelle\n(5) Eine Sicherheitsuntersuchung wird unverzüglich,       hat dafür Sorge zu tragen, die fachlichen Fähigkeiten\njedoch nicht später als zwei Monate nach Kenntnis der        und Kenntnisse der Untersuchungsführer, der Untersu-\nBundesstelle für Seeunfalluntersuchung vom Eintritt ei-      chungsfachkräfte und der weiteren Fachkräfte zu erhal-\nnes Seeunfalls eingeleitet.                                  ten und der Entwicklung anzupassen.\nUnterabschnitt 2                                                     § 13\nOrganisation                                           Verwaltungs- und Amtshilfe\n(1) Die Bundesstelle arbeitet mit der Bundesstelle für\n§ 12                              Flugunfalluntersuchung zusammen, soweit dies – ins-\nbesondere aus wirtschaftlichen oder technischen Grün-\nBundesstelle für Seeunfalluntersuchung\nden – zweckmäßig erscheint.\n(1) Die Bundesstelle für Seeunfalluntersuchung\n(2) Die Bundesstelle kann insbesondere die Berufs-\n(Bundesstelle) ist eine Bundesoberbehörde im Ge-\ngenossenschaft für Transport und Verkehrswirtschaft\nschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr,\nals Schiffssicherheitsbehörde, das Bundesamt für See-\nBau und Stadtentwicklung. Ihr obliegt die amtliche Si-\nschifffahrt und Hydrographie sowie die Wasser- und\ncherheitsuntersuchung von Seeunfällen nach diesem\nSchifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest zur Hilfe\nAbschnitt. Die Bundesstelle wird von einem Direktor\nheranziehen, es sei denn, nach den konkreten Umstän-\ngeleitet und im Übrigen mit Beamten und Beamtinnen\nden ist nicht auszuschließen, dass der untersuchte\nsowie Tarifbeschäftigten in erforderlicher Anzahl be-\nSeeunfall durch deren Verhalten oder ein Verhalten\nsetzt.\nvon deren Bediensteten oder von Bediensteten der\n(2) Die Bundesstelle nimmt ihre Aufgaben funktionell      Wasser- und Schifffahrtsverwaltung ihres Amtsbezirks\nund organisatorisch unabhängig von allen natürlichen         mitverursacht wurde.\nund juristischen Personen wahr, deren Interessen mit\n(3) Die Bundesstelle kann zur Erfüllung ihrer Aufga-\nihren Aufgaben kollidieren könnten.                          ben mit Dienststellen der Bundesländer Vereinbarungen\n(3) Weisungen hinsichtlich der Einleitung oder Nicht-     über Organleihe in bestimmten Einzelfällen abschlie-\neinleitung sowie des Inhalts und des Umfangs einer           ßen, Absprachen über die Heranziehung von Nach-\nUntersuchung sowie des Untersuchungsberichts oder            weismitteln und Untersuchungsergebnissen treffen\nder Sicherheitsempfehlungen dürfen der Bundesstelle          oder sonst in der ihr geeignet erscheinenden Weise zu-\nnicht erteilt werden; die Bundesstelle darf gleichwohl       sammenarbeiten. Die Vereinbarungen sind im Verkehrs-\nerteilte Weisungen nicht befolgen.                           blatt bekannt zu machen.\n(4) Dem Direktor der Bundesstelle sind die Untersu-          (4) Die sonstigen Vorschriften und Grundsätze für\nchungsführer, Untersuchungsfachkräfte und weitere            die Verwaltungs- und Amtshilfe bleiben unberührt.\nFachkräfte unterstellt. Die Bundesstelle kann sich ge-\neigneter privater Personen als Untersuchungsbeauf-                            Unterabschnitt 3\ntragte bedienen, die im Einzelfall nach Weisung der                           Zusammenarbeit\nBundesstelle und unter ihrer Fachaufsicht als deren                         mit anderen Staaten\nHilfsorgane arbeiten. Die Bundesstelle bestimmt den\nUmfang der von den Beauftragten durchzuführenden                                       § 14\nUntersuchungstätigkeit sowie ihre Rechte und Pflichten\nnach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Beauftragten er-                        Unterrichtung ausländischer\nhalten aus Mitteln der Bundesstelle Reisekostenvergü-                    Staaten und der Internationalen\ntung nach den für Bundesbeamte geltenden Vorschrif-                    Seeschifffahrts-Organisation (IMO)\nten und eine Entschädigung, die vom Bundesministe-              Ereignet sich ein Seeunfall im Sinne des Artikels 94\nrium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung festgesetzt       Absatz 7 oder des Artikels 221 Absatz 2 des Seerechts-\nwird. Dieser Satz gilt entsprechend für Mitglieder der       übereinkommens (BGBl. 1994 II S. 1798) im deutschen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012               395\nHoheitsgebiet oder ist außerhalb desselben ein Schiff         die Sicherheitsuntersuchung und die Koordinierung mit\nunter der Bundesflagge an einem solchen Seeunfall be-         den Untersuchungsstellen anderer Staaten mit begrün-\nteiligt, so unterrichtet die Bundesstelle unverzüglich        detem Interesse zuständig, bis eine Einigung darüber\nzustande gekommen ist, welcher Staat federführend\n1. die in Betracht kommenden Flaggenstaaten,                  für die Sicherheitsuntersuchung sein soll.\n2. den oder die anderen Staaten mit einem begründe-\nten Interesse an einer Seeunfalluntersuchung sowie                                   § 17\n3. nach Maßgabe des IMO-Codes für die Untersu-                                      Teilnahme an\nchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See                   Sicherheitsuntersuchungen anderer Staaten\n(Verkehrsblatt 2000 S. 128, Anlagenband B 8124               (1) Wird wegen eines Seeunfalls bereits eine Sicher-\nS. 21) die Internationale Seeschifffahrts-Organisa-       heitsuntersuchung durch einen Mitgliedstaat der Euro-\ntion.                                                     päischen Union oder unter Federführung eines Mit-\ngliedstaates der Europäischen Union unter Mitwirkung\n§ 15                              eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union\nmit begründetem Interesse durchgeführt, führt die Bun-\n(weggefallen)                         desstelle wegen desselben Seeunfalls keine gleichzei-\ntige Sicherheitsuntersuchung durch, sondern beteiligt\n§ 16                              sich an dem anderen Untersuchungsverfahren, soweit\nein begründetes deutsches Interesse vorliegt. In be-\nBenennung des für die\ngründeten Einzelfällen kann die Bundesstelle abwei-\nSicherheitsuntersuchung federführenden Staates\nchend von Satz 1 eigene gleichzeitige Sicherheitsunter-\n(1) Hat die Bundesstelle wegen eines Seeunfalls ein        suchungen durchführen. Sie unterrichtet hierüber das\nUntersuchungsverfahren eingeleitet, an dem auch ein           Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwick-\nanderer Staat ein begründetes Interesse hat, so werden        lung unter Angabe der Gründe. Bei eigenen gleichzei-\nauf Ersuchen dieses Staates im gegenseitigen Einver-          tigen Sicherheitsuntersuchungen arbeitet sie eng mit\nnehmen benannt                                                den Untersuchungsstellen der anderen Mitgliedstaaten\nder Europäischen Union zusammen. Um so weit wie\n1. der für die Untersuchung federführende Staat und           möglich gemeinsame Schlussfolgerungen zu erzielen,\n2. bei Benennung Deutschlands als federführender              tauscht sie die bei ihren Sicherheitsuntersuchungen ge-\nStaat die Teilnehmer im Sinne des § 24 Absatz 1.          sammelten Informationen in dem für die Erfüllung des\nUntersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforder-\nEine von der Bundesstelle eingeleitete Sicherheitsun-         lichen Umfang nach Maßgabe des Bundesdaten-\ntersuchung kann fortgeführt werden, auch wenn das             schutzgesetzes aus, soweit in diesem Gesetz nicht et-\nVerfahren nach Satz 1 noch nicht abgeschlossen ist.           was anderes bestimmt ist.\n(2) Ist Deutschland federführender Staat, so sorgt            (2) Erfolgt die Sicherheitsuntersuchung unter Lei-\ndie Bundesstelle dafür, dass eine gemeinsame Unter-           tung oder Federführung eines Staates mit begründetem\nsuchungsstrategie ausgearbeitet und die mit der Lei-          Interesse, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen\ntung der Untersuchung sowie der dazugehörigen Koor-           Union ist (Drittland), arbeitet die Bundesstelle so weit\ndinierung beauftragte Person oder Stelle benannt wird.        wie möglich mit diesem zusammen. Absatz 1 Satz 5 gilt\nentsprechend. Die Bundesstelle kann von der Einlei-\n(3) In den Fällen des Absatzes 2 stellt die Bundes-        tung einer eigenen, gleichzeitig stattfindenden Sicher-\nstelle sicher, dass Untersuchungsstellen anderer Staa-        heitsuntersuchung absehen, sofern die Beteiligung der\nten mit begründetem Interesse die gleichen Rechte und         Bundesstelle sichergestellt ist und die Sicherheitsunter-\nden gleichen Zugang zu den von der Bundesstelle be-           suchung gemäß dem IMO-Code für die Sicherheitsun-\nfragten Zeugen und von ihr erhobenen Beweisen haben           tersuchung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf\nwie die Bundesstelle selbst. Sie stellt ferner sicher,        See (Seeunfall-Untersuchungs-Code) (VkBl. 2000\ndass diese Untersuchungsstellen das Recht auf eine            S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21) durchgeführt wird.\nBerücksichtigung ihres Standpunktes haben.\n(4) Die Bundesstelle kann mit Zustimmung eines an-                                    § 18\nderen Staates mit begründetem Interesse Untersu-                                 Hilfeleistungen im\nchungen nach diesem Abschnitt zugleich für diesen                          Rahmen der Zusammenarbeit\nführen. Sie kann ferner im gegenseitigen Einvernehmen\ndie Leitung einer Sicherheitsuntersuchung oder die               (1) Die Bundesstelle kann bei Bedarf die zuständi-\nDurchführung besonderer, damit verbundener Aufga-             gen Stellen anderer Staaten darum ersuchen, ihr\nben einem anderen Staat übertragen, soweit damit              1. Anlagen, Einrichtungen und Geräte für\nkeine Ausübung hoheitlicher Befugnisse verbunden ist.\na) die technische Untersuchung von Wracks oder\n(5) Ist ein Ro-Ro-Fahrgastschiff oder Fahrgasthoch-               Wrackteilen, Bordausrüstungen und anderen für\ngeschwindigkeitsfahrzeug an einem Seeunfall im deut-                 die Sicherheitsuntersuchung wichtigen Gegen-\nschen Küstenmeer oder in den deutschen inneren Ge-                   ständen,\nwässern im Sinne des Seerechtsübereinkommens be-\nb) die Auswertung der Aufzeichnungen der Daten-\nteiligt, leitet die Bundesstelle die Sicherheitsuntersu-\nschreiber,\nchung ein. Dies gilt auch für einen Seeunfall in anderen\nGewässern, sofern das Fahrzeug zuletzt in deutschen               c) die elektronische Speicherung und Auswertung\nHoheitsgewässern verkehrt ist. Die Bundesstelle ist für              von Unfalldaten,","396             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\n2. Fachkräfte für bestimmte Aufgaben anlässlich der            (4) Die Bundesstelle berücksichtigt bei ihren Unter-\nSicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls von be-        suchungen die internationalen seefahrtbezogenen Un-\nsonderer Bedeutung und Schwere                          tersuchungsregelungen nach Buchstabe C der Anlage,\ninsbesondere die Leitlinien der Internationalen See-\nzur Verfügung zu stellen.\nschifffahrtsorganisation (IMO) über die faire Behand-\n(2) Die Bundesstelle kann anderen Staaten auf deren      lung von Seeleuten bei einem Unfall auf See (VkBl. 2010\nErsuchen die in Absatz 1 bezeichnete Hilfe gewähren.        S. 506).\nSie wird auf der Grundlage der Gegenseitigkeit kosten-\nlos gewährt. Bittet die Bundesstelle einen Staat, der                                    § 21\nnicht an der Sicherheitsuntersuchung beteiligt ist, um\nUnterstützung, übernimmt sie die Erstattung der die-                Einleitung der Sicherheitsuntersuchung\nsem anfallenden Kosten.                                        (1) Der Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner\nVerhinderung sein Stellvertreter bestimmt für jeden zu\nUnterabschnitt 4                           untersuchenden Seeunfall einen Untersuchungsführer,\nder die Sicherheitsuntersuchung leitet.\nDurchführung\nder Sicherheitsuntersuchung                            (2) Der Untersuchungsführer trifft unverzüglich die\nzur Erfüllung des Untersuchungszwecks notwendigen\n§ 19                              Maßnahmen.\nUntersuchungsstatus                                                     § 22\n(1) Die Sicherheitsuntersuchung durch die Bundes-                        Untersuchungsbefugnisse\nstelle hat grundsätzlich Vorrang vor allen anderen fach-\nlich-technischen Untersuchungen für andere als die in          (1) Der Untersuchungsführer sowie die Untersu-\n§ 9 Absatz 2 genannten Ziele und Zwecke. Die Befug-         chungsfachkräfte und die Beauftragten für Seeunfallun-\nnisse der Strafverfolgungsbehörden und der zur Straf-       tersuchung, jeweils nach Weisung des Untersuchungs-\nverfolgung berufenen Gerichte bleiben unberührt.            führers, sind zur Erfüllung des Untersuchungsauftrags\nnach § 9 Absatz 2 im Benehmen mit der örtlich zustän-\n(2) Überschneidungen mit anders gerichteten Inte-        digen Strafverfolgungsbehörde befugt, alle erforder-\nressen im Einzelfall sind durch zielgerichtete und          lichen Anordnungen und Maßnahmen zu ergreifen.\nzweckmäßige Zusammenarbeit der Bundesstelle mit             Hierzu gehören insbesondere\nanderen beteiligten Behörden zu vermeiden.\n1. der ungehinderte Zugang zum Ort des Seeunfalls\n§ 20                                   sowie zu dem Schiff, Wrack einschließlich Ladung,\nAusrüstung und Trümmern sowie das Betreten von\nUntersuchungsverfahren                            Grundstücken; Grundstücke in diesem Sinne sind\n(1) Das Untersuchungsverfahren umfasst die ge-                auch die zum Betrieb von Schiffen oder zur Herstel-\nsamte Tätigkeit der Bundesstelle, die auf die Ermittlung         lung von Anlagen, Instrumenten und Geräten für\nder ursächlichen Zusammenhänge eines Seeunfalls so-              den Schiffsbetrieb dienenden Betriebs- und Ge-\nwie auf die Feststellung der dafür maßgebenden Ursa-             schäftsräume im deutschen Hoheitsgebiet,\nchen gerichtet ist. Es endet mit der Zusammenfassung          2. zur Verhütung dringender Gefahren für die öffent-\nder Ergebnisse der Sicherheitsuntersuchung in einem              liche Sicherheit und Ordnung der Zugang zu den\nUntersuchungsbericht und dessen Veröffentlichung.                Unterkünften und das Betreten der Unterkünfte an\nDer Untersuchungsbericht nach Satz 2 enthält keine               Bord eines Schiffes; das Grundrecht der Unverletz-\npersonenbezogenen Daten.                                         lichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgeset-\n(2) Die Bundesstelle bestimmt den Umfang der Si-              zes) wird insoweit eingeschränkt,\ncherheitsuntersuchung anhand des Ausmaßes und der             3. die sofortige Spurenaufnahme sowie die Entnahme\nArt des Seeunfalls unter Berücksichtigung der Erkennt-           von Wrackteilen, Trümmern, Bauteilen oder Stoffen\nnisse, die sich voraussichtlich für die Verbesserung der         sowie Bestandteilen der Ladung zu Untersu-\nSicherheit und die Verhütung künftiger Seeunfälle ge-            chungs- oder Auswertungszwecken,\nwinnen lassen. Sie ist dabei vorbehaltlich anderer Vor-\n4. das Anfordern der Untersuchung oder die Untersu-\nschriften an keine Form gebunden. Das Verfahren ist\nchung der unter Nummer 3 genannten Gegen-\neinfach und zweckmäßig durchzuführen.\nstände und der freie Zugang zu den Ergebnissen\n(3) Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt auf der               solcher Untersuchungen,\nGrundlage der in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung\n5. der freie Zugang zu allen Informationen und Auf-\n(EG) Nr. 1406/2002 des Europäischen Parlaments und\nzeichnungen einschließlich der Daten des Schiffs-\ndes Rates vom 27. Juni 2002 zur Errichtung einer Eu-\ndatenschreibers (VDR-Daten), die sich auf ein\nropäischen Agentur für die Sicherheit des Seeverkehrs\nSchiff, eine Fahrt, eine Ladung, eine Mannschaft\n(ABl. L 208 vom 5.8.2002, S. 1) bezeichneten, von den\noder eine sonstige Person, einen Gegenstand, ei-\nMitgliedstaaten der Europäischen Union und der Euro-\nnen Zustand oder einen Umstand beziehen, sowie\npäischen Kommission entwickelten gemeinsamen Me-\nderen Erhebung durch Ansichnahme, Verarbeitung\nthodik zur Sicherheitsuntersuchung von Seeunfällen.\nund Nutzung,\nIm Rahmen der Untersuchung kann von dieser Metho-\ndik in besonderen Fällen abgewichen werden, soweit            6. die Vervielfältigung, insbesondere durch Ablichtung\ndies nach Lage des Falles und zum Erreichen der Un-              von Unterlagen, Aufzeichnungen, Zeugnissen oder\ntersuchungsziele erforderlich ist.                               sonstigen Bescheinigungen (Unterlagen) eines","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012                   397\nSchiffes sowie Unterlagen, die sich an Bord eines        der Sicherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung\nSchiffes befinden und einen Bezug zum Seeunfall          ohne Zustimmung des Bundesrates Pflichten am Be-\nhaben,                                                   trieb der Schiffe beteiligter Personen, insbesondere\ndes Schiffsführers, zur Unterstützung der und Mitwir-\n7. der freie Zugang zu den Ergebnissen von Untersu-          kung an den Sicherheitsuntersuchungen, insbesondere\nchungen der Körper von Opfern und zu Tests, die          zur Beweissicherung von Daten, Aufzeichnungen und\nmit Proben aus Körpern von Opfern durchgeführt           Geräten im Zusammenhang mit einem Seeunfall zu re-\nwerden,                                                  geln.\n8. das Anfordern von und der freie Zugang zu den Er-             (5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen An-\ngebnissen von Untersuchungen der am Betrieb des          ordnungen der Bundesstelle im Rahmen der Sicher-\nSchiffes beteiligten Personen oder anderer Perso-        heitsuntersuchungen haben keine aufschiebende Wir-\nnen, bei denen der Verdacht der Einflussnahme auf        kung.\nden Betrieb des Schiffes besteht, oder zu Tests an\nden ihnen entnommenen Proben,\n§ 23\n9. das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von Informa-\ntionen durch ungehinderte Einsichtnahme in die                                     Unfallort\nsachbezogenen schriftlichen und elektronischen               (1) Die Bundesstelle entscheidet nach einem Seeun-\nUnterlagen des Eigentümers, des Betreibers oder          fall in deutschen Hoheitsgewässern oder in der deut-\ndes Herstellers des Schiffes und seiner Teile sowie      schen ausschließlichen Wirtschaftszone im Benehmen\nder für die zivile Seefahrt und den Hafenbetrieb zu-     mit der zuständigen Strafverfolgungsbehörde über Zu-\nständigen Behörden des Bundes und der Klassifi-          trittsrechte Dritter zu einem Schiff oder Wrack (Unfall-\nkationsgesellschaften sowie die Anfertigung ent-         ort).\nsprechender Vervielfältigungen,\n(2) Die Untersuchungsführer und Untersuchungs-\n10. das Ersuchen um den Beistand der zuständigen              fachkräfte sind befugt, Personen, die sich bereits am\nBehörden der jeweiligen beteiligten Staaten, ein-        Unfallort aufhalten oder denen zunächst der Zutritt ge-\nschließlich der Besichtiger des Flaggenstaates und       stattet worden ist, den weiteren Aufenthalt zu untersa-\ndes Hafenstaates, der Bediensteten der Küstenwa-         gen, soweit die Gefahr besteht, dass der Untersu-\nche, des für die Überwachung des Schiffsverkehrs         chungserfolg durch deren Anwesenheit beeinträchtigt\nzuständigen Personals der Verkehrszentralen, der         wird. Bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des\nSuch- und Rettungsdiensteinheiten, der Lotsen            Aufenthalts dieser Personen am Unfallort sind deren\nund des sonstigen Hafen- oder Seeschifffahrtsper-        berechtigte Interessen und gesetzliche Verpflichtungen\nsonals, soweit dies zur Erfüllung des Untersu-           zu berücksichtigen.\nchungszwecks nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist.\n(3) Der Unfallort, die Unfallspuren, sämtliche Wrack-\n(2) Der Direktor der Bundesstelle und die Untersu-         teile und Trümmerstücke des Schiffes sowie sonstiger\nchungsführer sind im Benehmen mit der zuständigen             Inhalt des Schiffes und der Ladung dürfen ohne Zu-\nStrafverfolgungsbehörde befugt, eine Autopsie der             stimmung der Bundesstelle nicht berührt oder verän-\nsterblichen Überreste von Besatzungsmitgliedern und           dert werden. Gestattet sind lediglich\nanderen Personen an Bord des Schiffes zu verlangen,\nwenn                                                          1. Löschmaßnahmen, möglichst ohne die Lage der in\nSatz 1 genannten Gegenstände zu verändern,\n1. der begründete Verdacht besteht, dass eine gesund-\nheitliche Störung Ursache des Seeunfalls ist, oder        2. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohen-\nden Gefahr,\n2. dies im Hinblick auf den Schutz der Personen an\n3. die Bergung von und Erste-Hilfe-Maßnahmen an\nBord oder am Betrieb des Schiffes beteiligter Perso-\nVerletzten möglichst unter gleichzeitiger schriftlicher\nnen vor tödlichen Verletzungen erforderlich ist. Die\nund bildlicher Dokumentierung ihrer Lage am Unfall-\nLeichenöffnung und die Ausgrabung einer beerdig-\nort oder im Verhältnis zum Unfallort.\nten Leiche werden vom Richter beim Amtsgericht\nangeordnet. Der Untersuchungsführer ist zu der An-\nordnung befugt, wenn der Untersuchungserfolg                                           § 24\ndurch Verzögerung gefährdet würde. § 87 Absatz 1                                   Teilnehmer\nbis 3 und 4 Satz 2 der Strafprozessordnung gilt ent-                     am Untersuchungsverfahren\nsprechend.\n(1) Am Untersuchungsverfahren nimmt bei begrün-\n(3) Die Sicherstellung von als Nachweismittel geeig-       detem Interesse und auf ihr Verlangen je ein bevoll-\nneten Spuren und Gegenständen hat in enger Zusam-             mächtigter Vertreter anderer Staaten teil (Teilnehmer),\nmenarbeit mit der zuständigen Strafverfolgungsbe-             und zwar insbesondere\nhörde zu erfolgen. Dies gilt insbesondere für solche\nNachweismittel, die für einen erfolgreichen Ausgang           1. des Flaggenstaates,\nder Sicherheitsuntersuchung sofort gesichert und aus-\n2. des Küstenstaates und\ngewertet werden müssen, wie die Identifizierung und\nUntersuchung der Opfer und die Aufzeichnungsanla-             3. des Staates des Sitzes des Betreibers des Schiffes.\ngen.\n(2) Die Teilnehmer sind berechtigt, Berater hinzuzu-\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und             ziehen, die unter der Aufsicht des Untersuchungsfüh-\nStadtentwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung            rers an der Sicherheitsuntersuchung in einem Umfang","398              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\nteilnehmen dürfen, der es den Teilnehmern ermöglicht,        liegen eines solchen Grundes behauptet (Besorgnis der\nihre für die Erfüllung des Untersuchungszwecks nach          Befangenheit), so hat die betreffende Person\n§ 9 Absatz 2 erforderliche Mitwirkung so wirkungsvoll\nwie möglich zu gestalten.                                    1. den Direktor der Bundesstelle oder im Falle seiner\nVerhinderung seinen Vertreter davon in Kenntnis zu\n(3) Die Teilnahme an der Sicherheitsuntersuchung              setzen,\nerstreckt sich unter der Aufsicht des Untersuchungs-\nführers auf alle Bereiche der Sicherheitsuntersuchung,       2. sich der weiteren Beteiligung am Verfahren zunächst\ninsbesondere auf                                                 zu enthalten und\n1. die Besichtigung des Unfallortes,                         3. die Anordnungen des Direktors der Bundesstelle\noder im Falle seiner Verhinderung seines Vertreters\n2. die Untersuchung des Schiffes oder seines Wracks,             zu befolgen.\n3. die Einsicht in die Ergebnisse der Zeugenbefragun-\nBereits vorgenommene Untersuchungshandlungen\ngen mit der Möglichkeit, Befragungen zu weiteren\nbleiben wirksam. Betrifft die Besorgnis der Befangen-\nSachbereichen vorzuschlagen,\nheit den Direktor der Bundesstelle oder seinen Vertre-\n4. den schnellstmöglichen Zugang zu allen wesent-            ter, so trifft das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nlichen Nachweismitteln,                                  Stadtentwicklung die erforderlichen Anordnungen.\n5. den Erhalt von Ablichtungen aller sachdienlichen\nDokumente,                                                                           § 26\n6. die Teilnahme an den Auswertungen vorgeschriebe-                                Nachweismittel\nner Aufzeichnungen,\n(1) Der Untersuchungsführer und die Untersu-\n7. die Teilnahme an weiterführenden Untersuchungen           chungsfachkräfte bedienen sich aller für die Erfüllung\neinschließlich der Beratungen über die Ergebnisse,       des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforder-\nUrsachen und Sicherheitsempfehlungen,                    lichen, zur Verfügung stehenden Mittel zum Nachweis\n8. Anregungen zum Untersuchungsumfang.                       der Unfallursachen (Nachweismittel). Sie dürfen nach\nMaßgabe des Satzes 1 insbesondere\n(4) Der Untersuchungsführer kann Sachverständige\nund Helfer als Verwaltungshelfer hinzuziehen. Der Um-        1. Auskünfte einholen,\nfang ihrer Mitwirkung wird nach Maßgabe des Absat-\n2. Zeugen, Sachverständige und andere für die Ermitt-\nzes 2 vom Untersuchungsführer bestimmt. Bei Seeun-\nlungen wichtige Personen befragen und schriftliche\nfällen in deutschen Hoheitsgewässern prüft die Bun-\nÄußerungen von ihnen einholen; Zeugen dürfen da-\ndesstelle, ob genauere Erkenntnisse dadurch gewon-\nbei auch unter Ausschluss von Personen, deren In-\nnen werden können, dass sie Sachverständige mit be-\nteressen als für die Sicherheitsuntersuchung hinder-\nsonderen Kenntnissen des jeweiligen Schifffahrtsre-\nlich gelten könnten, befragt werden,\nviers beauftragt oder im Sinne des Satzes 1 hinzuzieht.\n(5) Die Einleitung und Durchführung der Sicherheits-      3. Urkunden, Akten und sonstige Unterlagen beiziehen\nuntersuchung am Unfallort sind nicht von der Anwesen-            und einsehen, soweit nicht besondere Verwen-\nheit der Teilnehmer und deren Berater abhängig.                  dungsbeschränkungen entgegenstehen.\n(6) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige            (2) Bevollmächtigte Vertreter nach § 24 Absatz 1 und\nund Helfer dürfen sich ohne die ausdrückliche Zustim-        ihre Berater sowie Sachverständige und Helfer sind ver-\nmung der Bundesstelle nicht zum Stand der Sicher-            pflichtet, der Bundesstelle ihnen bekannte, für die Erfül-\nheitsuntersuchung oder zu einzelnen Ergebnissen öf-          lung des Untersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 er-\nfentlich äußern. Sie sind ausdrücklich darauf hinzuwei-      forderliche Tatsachen und Nachweismittel unaufgefor-\nsen. Die Untersuchungsführer und die Untersuchungs-          dert mitzuteilen.\nfachkräfte sind zur besonderen Verschwiegenheit ver-            (3) Zeugen des Seeunfalls und der Vorgänge, die zu\npflichtet.                                                   ihm geführt haben oder geführt haben können, sind zur\n(7) Teilnehmer und deren Berater, Sachverständige         wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet. Ein Zeuge\nund Helfer sind von der Sicherheitsuntersuchung aus-         kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren\nzuschließen, wenn sie gegen dieses Gesetz oder die           Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Ab-\nauf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschrif-        satz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung be-\nten verstoßen haben.                                         zeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher\nVerfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz\n(8) Soweit die in den Absätzen 1 bis 7 genannten\nüber Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der\nPersonen nach Maßgabe des Absatzes 2 Zugang zu\nZeuge kann die Auskunft auch auf solche Fragen ver-\npersonenbezogenen Daten erhalten, gilt § 35 Absatz 5\nweigern, deren Beantwortung ihn der Gefahr eines ge-\nentsprechend.\ngen ihn gerichteten Seeamtsverfahrens nach Ab-\nschnitt 4 oder eines sonstigen erheblichen rechtlichen\n§ 25                               Nachteils aussetzen würde, der ihn oder einen in Satz 2\nBesorgnis der Befangenheit                     bezeichneten Angehörigen betrifft. Er ist über sein\nRecht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.\nLiegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen ge-\ngen die unparteiische Ausübung der Tätigkeit einer an           (4) Zeugen und Sachverständige sind auf Antrag\nder Sicherheitsuntersuchung beteiligten Person zu            nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädi-\nrechtfertigen, oder wird von einem Betroffenen das Vor-      gungsgesetzes zu entschädigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012               399\nUnterabschnitt 5                           Satz 4, genannten Personen oder Stellen zum Zweck\nUntersuchungsberichte                           der Anhörung zu übersenden.\nund ihre Bekanntgabe                              (4) Begründete wesentliche Stellungnahmen, die in-\nnerhalb von 30 Tagen nach Versendung des Entwurfs\n§ 27                             des Untersuchungsberichts eingehen, sind in dem end-\ngültigen Untersuchungsbericht zu berücksichtigen. Ab-\nUntersuchungsbericht\nweichende Stellungnahmen von bevollmächtigten Ver-\n(1) Zu jeder Sicherheitsuntersuchung wird ein Unter-     tretern nach § 24 Absatz 1, die innerhalb der in Satz 1\nsuchungsbericht der Bundesstelle in einer der Art und        genannten Frist eingehen, werden ihm als Anhang bei-\nSchwere des Seeunfalls angemessenen Form verfasst.           gefügt, wenn sie im Untersuchungsbericht nicht be-\nDieser Untersuchungsbericht verweist auf den aus-            rücksichtigt worden sind.\nschließlichen Untersuchungszweck nach § 9 Absatz 2.             (5) Seeunfälle, deren Untersuchungsergebnisse\n(2) Der Untersuchungsbericht gibt Auskunft über          nicht von besonderer Bedeutung für die Sicherheit\n1. die Einzelheiten des Hergangs des Seeunfalls,             des Seeverkehrs sind, werden mit einem summari-\nschen Untersuchungsbericht abgeschlossen. Der sum-\n2. die beteiligten Schiffe,                                  marische Untersuchungsbericht gibt lediglich Auskunft\n3. die äußeren Umstände,                                     über die an dem Seeunfall beteiligten Schiffe und den\nUnfallhergang. Er kann eine überschlägige Bewertung\n4. die Ergebnisse der Untersuchungshandlungen und\ndes Seeunfalls enthalten. Eine Gelegenheit zur Stel-\nGutachten,\nlungnahme wird in diesem Fall nicht gegeben.\n5. Beeinträchtigungen der Sicherheitsuntersuchungen\nund ihre Gründe,                                                                  § 28\n6. die Auswertung aller Ergebnisse und                                           Veröffentlichung\n7. die Feststellung der Ursachen oder der wahrschein-                       des Untersuchungsberichts\nlichen Ursachen des Seeunfalls.                            (1) Die Bundesstelle veröffentlicht den endgültigen\nDer Untersuchungsbericht ist unter Wahrung der Ano-          Untersuchungsbericht spätestens zwölf Monate nach\nnymität der an dem Seeunfall beteiligten natürlichen         dem Seeunfall. Ist es im Falle eines sehr schweren See-\nPersonen zu erstellen. Der Untersuchungsbericht ent-         unfalls oder eines schweren Seeunfalls, der unter den\nhält nach Möglichkeit Sicherheitsempfehlungen nach           Anwendungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG fällt, der\n§ 29; sie sind im Untersuchungsbericht zu wiederholen,       Bundesstelle nicht möglich, den endgültigen Untersu-\nwenn sie wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen         chungsbericht innerhalb der in Satz 1 genannten Frist\nInteresse bereits zu einem früheren Zeitpunkt heraus-        zu verfassen, veröffentlicht die Bundesstelle innerhalb\ngegeben worden sind. Für Untersuchungsberichte über          dieser Frist einen Untersuchungszwischenbericht.\nSeeunfälle, die in den Anwendungsbereich der Richt-             (2) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung\nlinie 2009/18/EG fallen, gilt hinsichtlich des Formats       des endgültigen Untersuchungsberichts an\nund des Inhalts Anhang I der Richtlinie 2009/18/EG.          1. die in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3, auch in Verbin-\n(3) Die Bundesstelle erstellt zunächst einen Entwurf         dung mit Satz 4, genannten Personen oder Stellen,\ndes Untersuchungsberichts. Gelegenheit, sich zu den          2. die Internationale Seeschifffahrts-Organisation, es\nfür die Ursachenfeststellung maßgeblichen Tatsachen              sei denn, der IMO-Code für die Sicherheitsuntersu-\nund Schlussfolgerungen zu äußern (Anhörung), gibt                chung von Seeunfällen und Vorkommnissen auf See\nsie je nach Lage des Falles                                      sieht eine solche Versendung nicht vor, und\n1. dem Betreiber des Schiffes,                               3. die Europäische Kommission, soweit dies nach der\n2. dem Hersteller des Schiffes und seiner Teile,                 Richtlinie 2009/18/EG vorgesehen ist.\n3. dem Kapitän und den Besatzungsmitgliedern, deren          Zeitgleich erfolgt die Veröffentlichung des Untersu-\nunmittelbare Verantwortungsbereiche betroffen sind,     chungsberichts durch Bekanntgabe der Bezugsquelle\nim Verkehrsblatt des Bundesministeriums für Verkehr,\n4. den Aufsichtsbehörden der für die maritimen Ver-          Bau und Stadtentwicklung und die Bereitstellung auf\nkehrssicherungsdienste zuständigen Stellen,             der Internetseite der Bundesstelle.\n5. den in § 7 genannten Klassifikationsgesellschaften,          (3) Die Bundesstelle übersendet je eine Ausfertigung\n6. den Adressaten von Sicherheitsempfehlungen nach           des Untersuchungszwischenberichts nach Absatz 1\n§ 29,                                                   Satz 2 an die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 ge-\nnannten Personen und Stellen; eine Veröffentlichung\n7. dem Deutschen Wetterdienst sowie\nnach Absatz 2 Satz 2 erfolgt, wenn mit der Veröffent-\n8. den bevollmächtigten Vertretern nach § 24 Absatz 1.       lichung eine Verbesserung der Sicherheit auf See ver-\nBei Seeunfällen mit tödlichem Ausgang sind auch der          bunden sein kann, insbesondere soweit Sicherheits-\nEhegatte oder Lebenspartner, ein volljähriger Abkömm-        empfehlungen nach § 29 Absatz 2 Satz 1 herausgege-\nling sowie die Eltern des Toten anhörungsberechtigt.         ben worden sind.\nDie Sätze 2 und 3 sind auch anzuwenden, wenn das                (4) Bei Seeunfällen, die sich im Anwendungsbereich\nUnfallopfer nach einem Seeunfall im Sinne des § 1            der Richtlinie 2009/18/EG ereignet haben, berücksich-\ndes Verschollenheitsgesetzes als verschollen gilt oder       tigt die Bundesstelle mögliche technische Anmerkun-\nnach § 5 des Verschollenheitsgesetzes für tot erklärt        gen der Europäischen Kommission zu den nach Ab-\nworden ist. Der Entwurf des Untersuchungsberichts ist        satz 2 übersandten Untersuchungsberichten, die den\nden in den Sätzen 2 und 3, auch in Verbindung mit            Inhalt der Ergebnisse nicht beeinflussen, im Hinblick","400             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\nauf die Verbesserung der Qualität des Untersuchungs-        Veröffentlichung des Untersuchungsberichts gestellt\nberichts.                                                   werden. Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Wie-\nderaufnahme kann innerhalb von 30 Tagen Beschwerde\n§ 29                              an das für den Sitz der Bundesstelle zuständige Ober-\nSicherheitsempfehlungen                      verwaltungsgericht erhoben werden; sein Spruch ist\nunanfechtbar.\n(1) Sicherheitsempfehlungen werden vom Direktor\nder Bundesstelle herausgegeben. Die Sicherheitsemp-                            Unterabschnitt 6\nfehlungen sind an die Stellen zu richten, die sie in ge-\neignete Maßnahmen umsetzen können. Stellen in die-                       Untersuchungskammer\nsem Sinne können im Rahmen der Sicherheitsvorsorge\nnach § 3 des Schiffssicherheitsgesetzes auch einzelne                                     § 32\nPersonen, Unternehmen oder Verbände sein.                                           Zuständigkeit\n(2) Eine Sicherheitsempfehlung ist unabhängig vom           (1) Bei Seeunfällen von besonderer Bedeutung und\nStand des Untersuchungsverfahrens als Frühwarnung           Schwere, deren Sicherheitsuntersuchung nach Art und\nherauszugeben, wenn die Bundesstelle zu der Erkennt-        Umfang das übliche Maß überschritten hat und bei de-\nnis gelangt, dass dringend gehandelt werden muss, um        nen die Auswertung und Kombination der Ergebnisse\nder Gefahr neuer Seeunfälle aus gleichem oder ähnli-        der verschiedenen Untersuchungshandlungen nicht\nchem Anlass vorzubeugen. Bei Seeunfällen im Anwen-          ohne Schwierigkeiten zu einem offensichtlich eindeuti-\ndungsbereich der Richtlinie 2009/18/EG unterrichtet sie     gen Ergebnis führen können, setzt die Bundesstelle\ndarüber hinaus die Europäische Kommission, sofern sie       nach der Anhörung der in § 27 Absatz 3 genannten Per-\naus den in Satz 1 genannten Gründen ein dringendes          sonen eine Untersuchungskammer ein.\nHandeln auf Gemeinschaftsebene für erforderlich hält.\n(2) Die Untersuchungskammer verfasst den endgül-\n(3) Der Inhalt einer Sicherheitsempfehlung muss in       tigen Untersuchungsbericht. Sie hat ferner das Wieder-\nangemessenem Verhältnis zu der sie auslösenden Ur-          aufnahmeverfahren nach § 31 in den Fällen des Absat-\nsache stehen.                                               zes 1 durchzuführen.\n(4) Eine Sicherheitsempfehlung darf in keinem Fall          (3) Die Untersuchungskammer besteht aus fünf Mit-\nzu einer Vermutung der Schuld oder Haftung für einen        gliedern. Sie ist mit vier Mitgliedern beschlussfähig.\nSeeunfall führen.                                           Den Vorsitz führt ein Untersuchungsführer; im Falle ei-\n(5) Die in Absatz 1 bezeichneten Stellen berichten       nes Wiederaufnahmeverfahrens entscheidet der Direk-\nder Bundesstelle innerhalb einer von dieser gesetzten       tor der Bundesstelle oder im Falle seiner Verhinderung\nangemessenen Frist über die zur Umsetzung der Si-           sein Vertreter über den Vorsitz. Die übrigen Mitglieder\ncherheitsempfehlung getroffenen oder geplanten ge-          und ihre Vertreter müssen über besondere fachliche Er-\neigneten Maßnahmen.                                         fahrungen auf dem Gebiet der Technik in der Seefahrt,\ndes Schiffsbetriebs oder der maritimen Verkehrssiche-\n§ 30                              rungsdienste verfügen und dürfen nicht der Bundes-\nstelle oder einer der in § 13 Absatz 2 genannten Stellen\nAusländische Untersuchungsberichte\noder dem Hersteller des Schiffes oder einem der Her-\n(1) Ausländische Untersuchungsberichte und deren         steller seiner Teile angehören.\nEntwürfe, Teile davon und Dokumente, die die Bundes-\n(4) Die Untersuchungskammer soll ihre Ergebnisse\nstelle auf Grund ihrer Beteiligung an einer Sicherheits-\nmöglichst einstimmig erzielen; bei Stimmengleichheit\nuntersuchung erhält, dürfen ohne die ausdrückliche Zu-\ngibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Ab-\nstimmung der ausländischen Untersuchungsbehörde\nweichende Ansichten sind als gesonderte Darstellung\nnicht veröffentlicht oder Dritten zugänglich gemacht\ndem Untersuchungsbericht anzufügen.\nwerden, es sei denn, die ausländische Untersuchungs-\nbehörde hat diese Unterlagen bereits veröffentlicht            (5) Die Untersuchungskammer ordnet und verteilt\noder freigegeben. § 27 Absatz 2 Satz 2 gilt entspre-        ihre Aufgaben in eigener Verantwortung auf ihre Mitglie-\nchend.                                                      der. Sie tritt jedoch nach außen nur als die Untersu-\n(2) Die Bundesstelle ist zur Veröffentlichung auslän-    chungskammer auf.\ndischer Untersuchungsberichte nicht verpflichtet. Im\nFalle einer Veröffentlichung ist § 28 Absatz 2 Satz 1                          Unterabschnitt 7\nentsprechend anzuwenden, sofern dies nicht bereits                      A l l g e m e i n e Vo r s c h r i f t e n\ndurch den ausländischen Staat erfolgt ist.\n§ 33\n§ 31                                                        Erhebung,\nWiederaufnahme                                    Verarbeitung und Nutzung von Daten\neines Untersuchungsverfahrens                       (1) Die Bundesstelle, die Untersuchungsbefugten\nWerden innerhalb von zehn Jahren nach Fertigstel-        nach den §§ 22 und 32 sowie die Teilnehmer nach\nlung des Untersuchungsberichts wesentliche neue Tat-        § 24 Absatz 1 dürfen im Rahmen ihrer Befugnisse nach\nsachen bekannt, nimmt die Bundesstelle von Amts we-         den §§ 22 und 26 personenbezogene Daten aller an\ngen oder auf Antrag bevollmächtigter Vertreter nach         dem Seeunfall beteiligten oder von einem Seeunfall be-\n§ 24 Absatz 1 oder der in § 27 Absatz 3 Satz 2 und 3,       troffenen Personen sowie von Zeugen und anderen\nauch in Verbindung mit Satz 4, genannten Personen           Personen, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung\nund Stellen das Verfahren wieder auf. Der Antrag kann       über den Seeunfall Aussagen machen, erheben, verar-\nfrühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach der           beiten und nutzen, soweit dies für die Erfüllung des Un-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012               401\ntersuchungsauftrags nach § 9 Absatz 2 erforderlich ist.      hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nach-\nEbenso stellen sie die beteiligten Schiffe mit identifizie-  weismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im\nrenden Schiffs- und Betreiberdaten sowie die relevan-        Sinne des Abschnitts 10 des IMO-Codes für die Sicher-\nten Daten der an Bord befindlichen Passagiere und La-        heitsuntersuchung von Seeunfällen und Vorkommnis-\ndung fest.                                                   sen auf See eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen\n(2) Personenbezogene Daten im Sinne des Absat-            und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den\nzes 1 sind                                                   Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist.\n1. Name und Vorname,                                            (4) Aussagen einer Person im Rahmen einer Sicher-\nheitsuntersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht\n2. Anschrift und Telekommunikationsinformationen,            zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.\n3. Stellung an Bord des Schiffes oder in dem das Schiff\nbetreibenden Unternehmen,                                                            § 35\n4. die nachgewiesenen Befähigungen,                                    Übermittlung an öffentliche Stellen\n5. Beruf und beruflicher Werdegang,\n(1) Eine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeich-\n6. Seediensttauglichkeit,                                    neten Informationen und Daten an öffentliche Stellen ist\n7. Angaben zum aktuellen Gesundheitszustand und              zulässig, soweit im öffentlichen Interesse die Übermitt-\nVorerkrankungen, soweit hierin ein Bezug zum See-        lung für\nunfall gesehen werden kann.                              1. die Sicherheit im Seeverkehr,\nIm Falle der an Bord befindlichen Passagiere werden          2. die Erteilung oder die Entziehung von Erlaubnissen\nnur die Daten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 erhoben.                und Genehmigungen im Zusammenhang mit dem\n(3) Die nach Absatz 1 oder weiteren Vorschriften die-         Betrieb des Schiffes,\nses Gesetzes erhobenen und gespeicherten personen-\n3. die Durchführung eines Strafverfahrens und die Ver-\nbezogenen Daten, insbesondere vertrauliche Erklärun-\nfolgung von Ordnungswidrigkeiten im Zusammen-\ngen, sind durch technisch-organisatorische Maßnah-\nhang mit dem Seeunfall erforderlich ist. Ferner ist\nmen nach § 9 in Verbindung mit der Anlage des Bun-\neine Übermittlung der in § 34 Absatz 1 bezeichneten\ndesdatenschutzgesetzes gegen unbefugte Nutzung\nInformationen und Daten an die zuständigen Polizei-\nund dabei insbesondere gegen unbefugte Einsicht-\nbehörden zum Zweck der Information von Angehöri-\nnahme besonders zu schützen.\ngen der vom Seeunfall Betroffenen zulässig, soweit\n(4) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten werden ent-             dies zur Wahrung berechtigter Interessen dieser Per-\nweder automatisiert nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Bun-            sonen erforderlich ist.\ndesdatenschutzgesetzes oder nichtautomatisiert nach\n(2) Im Falle einer nach Absatz 1 zulässigen Übermitt-\n§ 3 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes\nlung sind personenbezogene Daten in den Aufzeich-\nin Akten gespeichert.\nnungen zu anonymisieren, es sei denn, dies wäre mit\ndem Zweck der Übermittlung unvereinbar. Teile von\n§ 34\nAufzeichnungen, die im Sinne des § 34 Absatz 2 be-\nVertraulichkeit                        langlos und nicht im Untersuchungsbericht enthalten\n(1) Die Bundesstelle darf vorbehaltlich des § 35 die      sind, werden – ausgenommen im Falle des Absatzes 1\nnachstehenden Informationen und Daten zu keinem an-          Satz 1 Nummer 3 – nicht übermittelt.\nderen Zweck als dem einer Sicherheitsuntersuchung im            (3) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann\nSinne dieses Abschnitts freigeben:                           Akteneinsicht gewährt werden, wenn die Übermittlung\n1. sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärun-           von Daten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-\ngen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeichnun-           dert oder die die Akteneinsicht begehrende öffentliche\ngen), die von der Bundesstelle oder in ihrem Auftrag     Stelle unter Angaben von Gründen erklärt, dass die\nim Verlauf der Sicherheitsuntersuchung erfasst oder      Übermittlung von Informationen und Daten zur Erfül-\nniedergeschrieben worden sind,                           lung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde. Satz 1 gilt\n2. Informationen, die die Identität von Personen preis-      entsprechend für Angehörige der vom Seeunfall Betrof-\ngeben, die im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung         fenen, wenn dies für ihre Unterrichtung erforderlich ist.\nausgesagt haben, oder                                    § 96 Satz 1 der Strafprozessordnung ist entsprechend\nanzuwenden.\n3. Informationen besonders empfindlicher und privater\nNatur, einschließlich gesundheitsbezogene Informa-          (4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\ntionen über Personen, die von dem Seeunfall betrof-      Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und\nfen sind.                                                unter Berücksichtigung des § 34 können Akten und Be-\nrichte der Bundesstelle auf Ersuchen zur Einsicht-\n(2) Die Aufzeichnungen werden in den Untersu-             nahme öffentlichen Stellen übersandt werden, soweit\nchungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusam-            dies für Zwecke der Strafverfolgung, für Zwecke der\nmengefasster und anonymisierter Form und nur dann            Rechtspflege und für Verwaltungsverfahren, die mit\naufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse             dem Ereignis und seinen Folgen in unmittelbarem Zu-\ndes untersuchten Seeunfalls sind.                            sammenhang stehen, erforderlich ist. § 96 Satz 1 der\n(3) Die Bundesstelle erteilt ihre Zustimmung zur Teil-    Strafprozessordnung ist entsprechend anzuwenden. Im\nnahme eines bevollmächtigten Vertreters nach § 24 Ab-        Falle einer Wiederaufnahme nach § 31 sind die Verwal-\nsatz 1, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur        tungsbehörden und Gerichte verpflichtet, die Akten auf\ndann, wenn der bevollmächtigende Staat zugesichert           Antrag der Bundesstelle unverzüglich zurückzugeben.","402              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\n(5) Die Bundesstelle darf Daten im Sinne des § 33 zu         (4) Die Bundesstelle wertet deutsche und ausländi-\nden in Absatz 1 Satz 1 genannten Zwecken an die in           sche Statistiken über Seeunfälle aus.\n§ 14 genannten Stellen übermitteln, soweit dies jeweils         (5) Die Bundesstelle kann auf Anfrage Auswertungen\nzur Erfüllung der in der Zuständigkeit der empfangen-        und Statistiken gegen Kostenerstattung übersenden,\nden Stellen liegenden Aufgaben erforderlich ist, schutz-     soweit dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer\nwürdige Interessen eines Betroffenen nicht beeinträch-       Aufgaben nicht beeinträchtigt wird. Behörden und als\ntigt werden und bei den in § 14 genannten Stellen ein        gemeinnützig anerkannte Organisationen, die Arbeit\nangemessenes Datenschutzniveau gewährleistet ist.            zur Sicherheit im Seeverkehr leisten, erhalten diese\nDer Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die über-         Auswertungen und Statistiken kostenlos.\nmittelten Daten nur zu dem Zweck verarbeitet und ge-\nnutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm über-                                       § 38\nmittelt worden sind.\nBeteiligung am\nSuch- und Rettungsdienst\n§ 36\nDie Bundesstelle wirkt beim Such- und Rettungs-\nAufbewahrungs-\ndienst mit, indem sie hierfür erforderliche Informationen\nund Löschungsfristen\nauf Anfrage beschafft oder vorhandene hierfür erforder-\n(1) Die Frist für die Aufbewahrung von Akten beträgt      liche Informationen an die am Such- und Rettungs-\nbei Unfällen mit tödlichem Ausgang 30 Jahre. Alle an-        dienst beteiligten Personen und Stellen übermittelt.\nderen Akten werden 20 Jahre aufbewahrt.                      Vor der Einstellung der Suche nach einem vermissten\n(2) Automatisiert und nicht automatisiert in Dateien      Schiff ist zwischen der für die Koordinierung des Such-\ngespeicherte Daten werden bei Unfällen mit tödlichem         und Rettungsdienstes zuständigen Stelle und der Bun-\nAusgang nach Ablauf von 30 Jahren, im Übrigen nach           desstelle Einvernehmen herzustellen.\nAblauf von 20 Jahren gelöscht.\nAbschnitt 4\n(3) Die Frist nach den Absätzen 1 und 2 beginnt mit\ndem Abschluss der jeweiligen Sicherheitsuntersu-                               Normvollzug gegenüber\nchung. § 187 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs                      einzelnen an Bord verantwortlichen\nund § 2 Absatz 1 bis 6, 8 und 9 des Bundesarchivge-                     Personen im Verwaltungsverfahren\nsetzes sind anzuwenden.\nUnterabschnitt 1\n§ 37                                           G r u n d s ä t z e , Vo r p r ü f u n g\nArbeit zur Verbesserung\nder Sicherheit im Seeverkehr                                                   § 39\n(1) Die Bundesstelle trägt zur Verbesserung der Si-                       Sachlicher Geltungsbereich\ncherheit im Seeverkehr mit dem Ziel der Verhütung von                 des Abschnitts 4, Verwaltungsverfahren\nSeeunfällen bei, indem sie Statistiken führt und auswer-        Dieser Abschnitt gilt für die Ermittlung und Auswer-\ntet, Informationen über Seeunfälle veröffentlicht, Daten     tung der Ursachen von Seeunfällen in Bezug auf Inha-\nüber Seeunfälle, die in den Anwendungsbereich der            ber von\nRichtlinie 2009/18/EG fallen, einschließlich der aus\n1. Berechtigungen, die im Rahmen der Bundesaufgabe\nden Sicherheitsuntersuchungen gewonnenen Erkennt-\nnach § 2 des Seeaufgabengesetzes in der jeweils\nnisse, unter Einhaltung der Vorgaben des Anhangs II\ngeltenden Fassung erteilt wurden, und\nder Richtlinie 2009/18/EG an die von der Europäischen\nKommission nach der Richtlinie 2009/18/EG eingerich-         2. Fahrerlaubnissen für Sportboote oder sonstige Fahr-\ntete europäische elektronische Datenbank „Europä-                zeuge, die im Rahmen des Seeaufgabengesetzes er-\nisches Informationsforum für Unfälle auf See“ sowie              teilt wurden,\nan die Internationale Seeschifffahrtsorganisation wei-       (Berechtigungen) sowie auf Inhaber von Befähigungs-\nterleitet und sich an Vortragsveranstaltungen beteiligt.     zeugnissen oder Fahrerlaubnissen, die von einer aus-\n(2) Die Bundesstelle führt eine anonymisierte Statis-     ländischen Behörde oder für die Binnenschifffahrt aus-\ntik über Seeunfälle, die jährlich zu veröffentlichen ist.    gestellt sind, als Verfahren im Sinne des § 9 des Ver-\nwaltungsverfahrensgesetzes.\n(3) Die Statistik erfasst insbesondere\n1. die beteiligten Schiffe nach Flaggenstaat, Schiffstyp,                                    § 40\nHerstellerwerft, Art der Beschädigung des Schiffes,                    Internationale Untersuchungs-\nArt der Drittschäden und Umweltschäden, bei der                    regelungen im Sinne des Abschnitts 4\nBeförderung gefährlicher Güter die Art des Gefahr-\nguts, soweit relevant,                                      Die Anwendung der seefahrtbezogenen internationa-\nlen Untersuchungsregelungen nach den Buchstaben D\n2. die Zahl der Personen an Bord des Schiffes,               und E der Anlage geschieht, soweit dieses Gesetz be-\n3. die Zahl der verunglückten Personen an Bord und           troffen ist, im Rahmen dieses Abschnitts.\ndie Unfallfolgen, insbesondere tödliche, schwere,\nandere Verletzungen,                                                                     § 41\n4. Unfallort, Datum, Hergang und Umstände des Un-                       Öffentliches Untersuchungsinteresse\nfalls, insbesondere Betriebsphase, Art des Seeun-           (1) Bestehen hinreichende tatsächliche Anhalts-\nfalls, sowie ermittelte Unfallursachen.                  punkte, dass eine Berechtigung zu entziehen oder die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012               403\nAusübung der mit ihr oder einem Befähigungszeugnis           ämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerha-\noder einer Fahrerlaubnis verbundenen Befugnisse zu           ven und Emden.\nbeschränken ist, so führt die Wasser- und Schifffahrts-\n(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\ndirektion Nordwest unverzüglich eine Prüfung des Un-\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\ntersuchungsinteresses durch.\nnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu be-\n(2) Hinreichende Anhaltspunkte im Sinne von Ab-           stimmen.\nsatz 1 sind insbesondere anzunehmen, wenn nach\n(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nden in Buchstaben D oder E der Anlage enthaltenen\nStadtentwicklung erlässt eine Geschäftsordnung für\ninternationalen Untersuchungsregelungen der Sachver-\ndie Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer\nhalt überprüft werden muss.\nzu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt\n(3) Bieten die Ermittlungen der Behörde genügenden        bekannt zu machen.\nAnlass zu der Annahme, dass eine Maßnahme nach\nAbsatz 1 mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so be-                                 § 44\nantragt sie unverzüglich bei dem zuständigen Seeamt,\nden Fall nach diesem Abschnitt in Bezug auf den von                         Besetzung der Seeämter\ndem Verdacht betroffenen Berechtigten (Beteiligter) zu          (1) Die Seeämter entscheiden in der Besetzung mit\nuntersuchen.                                                 einem Vorsitzenden, einem Ständigen Beisitzer und\n(4) Wurde eine Berechtigung im Rahmen der Berufs-         zwei ehrenamtlichen Beisitzern.\nausübung für die Wasser- und Schifffahrtsverwaltung             (2) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit ge-\ndes Bundes ausgeübt, so berichtet die Wasser- und            fasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme\nSchifffahrtsdirektion Nordwest über alle ihr bekannten       des Vorsitzenden. Dem Vorsitzenden und den Beisit-\nAnhaltspunkte im Sinne des Absatzes 1 an das Bun-            zern dürfen keine Weisungen für den Inhalt des\ndesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung,        Spruchs (§ 49) erteilt werden. Entscheidungen außer-\nvon dem sie angewiesen werden kann, einen Antrag             halb der mündlichen Verhandlung (§ 48) trifft der Vorsit-\nnach Absatz 3 zu stellen.                                    zende.\n(5) Zuständigkeiten und Befugnisse nach anderen\n(3) Der Vorsitzende der Seeämter muss die Befähi-\nRechtsvorschriften zur Entziehung von Berechtigun-\ngung zum Richteramt nach dem Deutschen Richterge-\ngen, Beschränkung ihrer Ausübung oder Sicherstellung\nsetz besitzen. Die Ständigen Beisitzer der Seeämter\noder Beschlagnahme der entsprechenden Urkunden\nmüssen, wenn es sich um Berechtigungen für Kauffahr-\nbleiben unberührt.\nteischiffe handelt, die Befähigung zum Kapitän auf ent-\nsprechenden Schiffen besitzen und über ausreichende\n§ 42                              Erfahrungen in der Führung eines Seeschiffes verfügen.\nPflicht zur Durchführung oder\nEinstellung der Untersuchung nach Abschnitt 4                                        § 45\n(1) Eine Untersuchung nach diesem Abschnitt ist                           Ehrenamtliche Beisitzer\ndurchzuführen, soweit die Wasser- und Schifffahrts-\ndirektion Nordwest einen Antrag nach § 41 Absatz 3              (1) Die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord\ngestellt hat.                                                und Nordwest stellen eine Vorschlagsliste für die ehren-\namtlichen Beisitzer der Seeämter ihres Bereichs auf. In\n(2) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt ist ein-\ndie Listen werden Personen aufgenommen, die von den\nzustellen, wenn der Beteiligte gegenüber einer nach\nbeteiligten Bundes- und Landesbehörden, Berufs- und\ndiesem Abschnitt zuständigen Behörde schriftlich un-\nInteressenvertretungen benannt werden.\nwiderruflich erklärt hat, dass er während der nächsten\n30 Monate – oder bei Verdacht der Behörde nach § 41             (2) Jede Wasser- und Schifffahrtsdirektion wählt aus\nAbsatz 1 auf dauerhaftes Fehlen eines der in § 50            den Vorschlagslisten die erforderliche Anzahl von eh-\nAbsatz 1 Satz 1 genannten subjektiven Merkmale auf           renamtlichen Beisitzern aus (Beisitzerliste) und bestellt\nDauer – von seiner Berechtigung keinen Gebrauch              die Beisitzer für eine ehrenamtliche Tätigkeit.\nmachen wird, und wenn er dieser Behörde die ent-                (3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und\nsprechenden Berechtigungsurkunden für die jeweilige          Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nDauer unwiderruflich zur Verwahrung übergeben hat.           nung zu bestimmen\nDie zuständige Behörde kann Auflagen anordnen und\ndie in Satz 1 vorgesehenen Fristen bei Vorliegen beson-      1. die Personengruppen, aus denen die Beisitzer aus-\nderer Gründe verkürzen. § 50 Absatz 5 gilt entspre-              zuwählen sind,\nchend.                                                       2. die fachlichen Anforderungen an die Beisitzer und\nUnterabschnitt 2                           3. die Angaben, die die Beisitzerliste enthalten muss.\nOrgane der                                (4) Die ehrenamtlichen Beisitzer sind vom Vorsitzen-\nseeamtlichen Untersuchung                           den aus der Beisitzerliste zu den Sitzungen heranzuzie-\nhen. Dabei ist unter Berücksichtigung der Bordfunktion\n§ 43                              des oder der Beteiligten sowie des Ortes und der Art\ndes zugrunde liegenden Sachverhalts die sachkundige\nZuständigkeit der Seeämter                     und unabhängige Besetzung sicherzustellen. Die eh-\n(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt        renamtlichen Beisitzer sind berechtigt und verpflichtet,\nden Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und             sich über die Ergebnisse der Ermittlungen zu unterrich-\nNordwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (See-           ten.","404               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\nUnterabschnitt 3                           zum Erscheinen verpflichteten Beteiligten dessen\nSeeamtsverfahren                            zwangsweise Vorführung angeordnet werden kann.\n(3) Der Verhandlungstermin ist den Behörden und\n§ 46                               Stellen, deren Aufgaben unmittelbar berührt werden,\nmitzuteilen. Ist der Inhaber eines ausländischen Befähi-\nBeweisaufnahme\ngungszeugnisses beteiligt, ist der Verhandlungstermin\n(1) Außerhalb der mündlichen Verhandlung sind Be-          der zuständigen konsularischen Vertretung mitzuteilen.\nweise aufzunehmen, wenn der Sachverhalt es erfordert\n(4) Das Seeamt soll die Verhandlung so fördern,\noder die Beweisaufnahme in der Verhandlung voraus-\ndass sie möglichst in einem Termin erledigt werden\nsichtlich nicht möglich oder besonders erschwert sein\nkann.\nwürde. Zur Beweisaufnahme sind der Ständige Beisit-\nzer und nach Lage des Falles weitere Beisitzer hinzu-             (5) Die mündliche Verhandlung ist öffentlich, soweit\nzuziehen. § 48 Absatz 7 und 8 findet Anwendung. Das           nicht ein Betroffener demgegenüber dem Vorsitzenden\nSeeamt ist befugt, bei der Ermittlung des Sachverhalts        widerspricht. Das Seeamt kann für die Verhandlung\neine Versicherung an Eides statt abzunehmen.                  oder für einen Teil davon die Öffentlichkeit auch aus-\nschließen, wenn\n(2) Behörden und Stellen, deren Geschäftsbereiche\nvon dem zugrunde liegenden Sachverhalt unmittelbar            1. eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und\nbetroffen sind, sollen von einer beabsichtigten Beweis-            Ordnung zu besorgen ist oder\naufnahme unterrichtet werden; erstrecken sich die Er-         2. militärische Angelegenheiten geheim zu halten oder\nmittlungen auf ein Schiff unter fremder Flagge, soll, und          wichtige Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse zu\nzwar auch von der Vollstreckung einer Anordnung nach               wahren sind.\n§ 47 Absatz 1 Satz 2, die zuständige konsularische Ver-\ntretung benachrichtigt werden.                                Der Ausschluss der Öffentlichkeit aus anderen Gründen\nals denen der Geheimhaltung militärischer Angelegen-\n§ 47                               heiten oder der Wahrung wichtiger Geschäfts- oder Be-\ntriebsgeheimnisse steht der Anwesenheit amtlicher Ver-\nAuskunfts-,                            treter anderer Staaten nicht entgegen.\nHerausgabe- und Aufbewahrungspflichten\n(6) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche\n(1) Die nach dem Schiffssicherheitsgesetz in der je-       Verhandlung. Soweit dieses Gesetz keine Verfahrensre-\nweils geltenden Fassung für die Sicherheit des Schiffes       gelungen enthält, bestimmt der Vorsitzende den Gang\nVerantwortlichen sind nach Maßgabe dieser Verant-             der Verhandlung nach pflichtgemäßem Ermessen. Die\nwortlichkeit verpflichtet, dem Seeamt auf Verlangen           §§ 66, 68 Absatz 2 und 3 und § 71 des Verwaltungs-\nüber die Beschaffenheit, Besatzung, den Liegeort und          verfahrensgesetzes finden Anwendung. Wer erst im\nden Reiseplan der von dem zugrunde liegenden Sach-            Verlauf der mündlichen Verhandlung als Beteiligter zu\nverhalt betroffenen Schiffe Auskunft zu erteilen. Die für     dem Verfahren hinzugezogen wird, kann verlangen,\ndie Untersuchung erheblichen Unterlagen und Gegen-            dass die mündliche Verhandlung ausgesetzt wird, ins-\nstände sind auf Verlangen von demjenigen herauszuge-          besondere wenn er einen Beistand hinzuziehen oder\nben, der sie in Gewahrsam hat oder verfügungsbefugt           Akteneinsicht nehmen will. Der Beteiligte ist hierauf hin-\nist; dies gilt insbesondere für die benutzten Seekarten,      zuweisen.\nSeetagebücher sowie technischen Aufzeichnungen und\nUnterlagen. Die nach Satz 2 angeforderten Unterlagen              (7) Auf die Mitwirkung von Zeugen und Sachverstän-\nsind von den herausgabepflichtigen Personen bis zum           digen findet § 65 des Verwaltungsverfahrensgesetzes\nAbschluss der seeamtlichen Untersuchung aufzube-              mit der Maßgabe Anwendung, dass die Vorschriften\nwahren.                                                       über Zeugen auch für Beteiligte gelten. Beteiligte kön-\nnen die Aussage über Fragen verweigern, deren Be-\n(2) Die Herausgabe von Unterlagen kann verweigert          antwortung sie der Gefahr einer Maßnahme nach § 50\nwerden, wenn das Bundesministerium der Verteidigung           Absatz 1, 2 oder 4 aussetzen würde. Für die eidliche\ndies aus Gründen der militärischen Sicherheit für erfor-      Vernehmung ist auch das Gericht des Ortes zuständig,\nderlich hält.                                                 an dem die mündliche Verhandlung stattfindet. Betei-\nligte werden nicht eidlich vernommen.\n§ 48\n(8) Über die mündliche Verhandlung ist eine Nieder-\nMündliche Verhandlung                       schrift zu fertigen. Die Niederschrift muss Angaben ent-\n(1) Im Untersuchungsverfahren des Seeamtes findet          halten über\neine mündliche Verhandlung statt, soweit nicht sämt-          1. den Ort und den Tag der Verhandlung,\nliche Beteiligten demgegenüber dem Vorsitzenden un-\nwiderruflich widersprechen.                                   2. die Namen des Vorsitzenden, des Schriftführers und\nder Beisitzer des Seeamtes, der erschienenen Betei-\n(2) Die Beteiligten werden zur mündlichen Verhand-              ligten, Zeugen und Sachverständigen,\nlung mit angemessener Frist schriftlich geladen und\nsind verpflichtet, hierzu persönlich zu erscheinen. Ist       3. den behandelten zugrunde liegenden Sachverhalt,\neine schriftliche Ladung zur mündlichen Verhandlung           4. den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Beteilig-\nnicht rechtzeitig möglich, so kann sie auch durch Tele-            ten, der Zeugen und Sachverständigen und\nfon, Telegramm, Fernschreiben, Telefax oder Boten be-\n5. das Ergebnis eines Augenscheines.\nwirkt werden. Die Ladung enthält den Hinweis, dass\nsich der Beteiligte der Hilfe eines Beistandes bedienen       Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und vom\nkann und das bei unentschuldigtem Fernbleiben des             Schriftführer zu unterzeichnen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012                 405\n§ 49                                (5) Der Spruch ist schriftlich abzufassen und von\nSpruch des Seeamtes                        dem Vorsitzenden und den Beisitzern zu unterzeichnen.\nEr soll binnen eines Monats vollständig vorliegen. In\n(1) Das Untersuchungsverfahren wird durch Spruch          den Gründen sind die zugrunde liegenden Tatsachen\nabgeschlossen. Das Seeamt entscheidet unter Würdi-            darzustellen. Die Beteiligten und ihre Berechtigungen\ngung des Gesamtergebnisses des Verfahrens.                    oder Fahrerlaubnisse sind genau zu bezeichnen. Das\n(2) Der Spruch enthält                                    Ergebnis der Beweisaufnahme ist zu würdigen. Es sind\n1. Feststellungen über die zugrunde liegenden Tat-            die Umstände anzugeben, die für den Spruch maßge-\nsachen,                                                  bend waren.\n2. die Entscheidung, dass ein fehlerhaftes Verhalten ei-         (6) Der Spruch ist den Beteiligten zuzustellen. Auf\nnes Beteiligten vorliegt, sofern die Untersuchung        Antrag erhalten sie eine Ausfertigung der Niederschrift\ndies ergeben hat,                                        über die mündliche Verhandlung.\n3. unter den nach § 50 Absatz 1 bis 4 jeweils dafür              (7) Das Seeamt teilt vollziehbare Entscheidungen im\nmaßgebenden Voraussetzungen                              Sinne von Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch den\na) die befristete oder unbefristete Untersagung der      folgenden Stellen mit:\nAusübung von Befugnissen (Fahrverbot) (§ 50          1. Stellen, die die betreffenden Berechtigungen erteilt\nAbsatz 1 und 4), erforderlichenfalls mit Auflagen        oder Zeugnisse ausgestellt haben, bei Fahrerlaub-\n(§ 50 Absatz 2),                                         nissen für in Deutschland registrierte Sportboote\nb) die Entziehung einer Berechtigung (§ 50 Absatz 2)         der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest;\noder                                                 2. in den Fällen, in denen das Seeamt weder die Ein-\nc) die Erlaubnis, ein minderes Befähigungszeugnis            tragung eines Vermerks noch die vorläufige Sicher-\nauszustellen (§ 50 Absatz 3),                            stellung und amtliche Verwahrung einer Urkunde an-\ngeordnet hat, den im Rahmen des Seeaufgabenge-\n4. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a eine Ent-\nsetzes mit dem schifffahrtspolizeilichen Vollzug be-\nscheidung, ob ein Vermerk über ein Fahrverbot von\nauftragten Behörden.\nmehr als zwölf Monaten Dauer in eine Urkunde über\ndie Berechtigung einzutragen ist, und                       (8) Unanfechtbare Sprüche des Seeamtes können\n5. in den Fällen der Nummer 3 Buchstabe a und b eine          vollständig – einschließlich der Schiffsnamen, soweit\nEntscheidung, ob eine vorläufige Sicherstellung und      es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach diesem\namtliche Verwahrung der über die Berechtigung aus-       Abschnitt erforderlich ist – oder in gekürzter Fassung in\ngestellten Urkunde oder Urkunden oder eine Be-           einer amtlichen Entscheidungssammlung veröffentlicht\nschlagnahme zum Zwecke einer Eintragung nach             werden, wenn die Namen der natürlichen Personen in\nNummer 4 vorzunehmen ist.                                der Veröffentlichung anonymisiert werden. Beruht der\nSpruch auf einem nichtöffentlichen Verfahren, so sind\nDer Spruch lautet auf Einstellung des Verfahrens, wenn        bei der Entscheidung über die Veröffentlichung die Um-\nsich herausstellt, dass die Voraussetzungen der §§ 39         stände zu berücksichtigen, auf denen die Nichtöffent-\nbis 41 nicht vorliegen. Der Spruch enthält eine Kosten-       lichkeit des Verfahrens beruht.\nentscheidung.\n(3) Der Spruch darf eine Entscheidung nach Absatz 2                                  § 50\nSatz 1 Nummer 2 nur enthalten, wenn er auf Grund\ndieser Entscheidung auch eine Entscheidung nach                              Entzug und Beschränkung\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 enthält. Das Seeamt kann                        der Ausübung von Berechtigungen\nein fehlerhaftes Verhalten eines Beteiligten feststellen,        (1) Das Seeamt hat im Spruch ein Fahrverbot für\nwenn dieser nach der Überzeugung des Seeamtes                 höchstens 30 Monate auszusprechen, wenn es zu der\nRechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, Richt-            Überzeugung gelangt ist, dass eine solche Maßnahme\nlinien oder allgemeine für seinen Verantwortungsbe-           für die Sicherheit der Seefahrt im Sinne des § 1 erfor-\nreich geltende Grundsätze, insbesondere allgemeine            derlich ist, weil der Inhaber der Berechtigung während\nGrundsätze der Schiffsführung, der Schiffsbetriebs-           dieser Zeit nicht die für eine Tätigkeit als Schiffsführer\ntechnik, des Funkdienstes, der Sicherheit der Schiff-         oder sonst in der Seefahrt Verantwortlicher gebotene\nfahrt, des Umweltschutzes auf See oder allgemein an-          körperliche oder geistige Eignung oder das für diese\nerkannte Regeln der Technik nicht beachtet hat.               Tätigkeit gebotene Verantwortungsbewusstsein besitzt.\n(4) Der Spruch darf Entscheidungen nach Absatz 2          Ein solcher Mangel ist in der Regel anzunehmen, wenn\nSatz 1 Nummer 2 oder 3 nur enthalten, wenn                    der Inhaber infolge des Genusses alkoholischer Ge-\ntränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der\n1. das Seeamt sie zur mündlichen oder schriftlichen           Lage war, den Dienst an Bord sicher auszuüben. Falls\nErörterung gestellt hat und                              der Inhaber mehr als ein Befähigungszeugnis besitzt,\n2. der Beteiligte ausreichend Gelegenheit zur Stellung-       kann im Spruch ausgesprochen werden, dass die Aus-\nnahme gegenüber dem Seeamt hatte oder trotz ord-         übung einzelner Befugnisse unbeschränkt bleibt.\nnungsgemäßer Ladung zur mündlichen Verhandlung\n(2) Hält das Seeamt eine Maßnahme nach Absatz 1\nohne ausreichende Entschuldigung nicht erschien.\naus besonderen Gründen zur Sicherheit der Seefahrt\nIst der Beteiligte bei einer mündlichen Verhandlung\nnicht für ausreichend, so kann es zusätzliche Auflagen\nabwesend, so darf der Spruch Entscheidungen nach\nanordnen oder die Berechtigung auf Dauer entziehen.\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder 3 nur enthalten,\nwenn der Beteiligte zuvor auf diese Möglichkeit hin-        (3) Die Erteilung einer Berechtigung, deren Befug-\ngewiesen worden ist.                                     nisse in der entzogenen oder hinsichtlich der Ausübung","406             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\nbeschränkten Berechtigung eingeschlossen sind, kann                                 Abschnitt 5\nzugelassen werden.\nBußgeld-, Schluss- und Übergangsvorschriften\n(4) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1\nSatz 1 und 2 kann gegenüber dem Inhaber eines nicht                           Unterabschnitt 1\nvon einer Behörde der Bundesrepublik Deutschland\nBußgeldvorschriften\nausgestellten Befähigungszeugnisses oder einer aus-\nländischen Fahrerlaubnis für Sportboote oder sonstige\n§ 53\nFahrzeuge sowie eines Befähigungszeugnisses der\nBinnenschifffahrt für alle oder bestimmte deutsche Ho-                         Bußgeldvorschriften\nheitsgewässer ein Fahrverbot ausgesprochen werden.             (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder\n(5) Wird die Ausübung einer Berechtigung im Sinne        fahrlässig\ndes Absatzes 1 oder 4 beschränkt, so ruht diese; die        1.   einer Rechtsverordnung nach § 22 Absatz 4 oder\ndamit verbundene Befugnis darf vom Zeitpunkt des                 einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer sol-\nSpruchs – und nach einer gerichtlichen Anfechtungs-              chen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die\nklage oder Einlegung eines sonstigen Rechtsmittels               Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-\nvom Zeitpunkt der Abweisung des Rechtsbehelfs – an               stand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,\nbis zum Ablauf der hierfür im Spruch bezeichneten Frist     1a. entgegen § 23 Absatz 3 Satz 1 den Unfallort, eine\nund zur Erfüllung von Auflagen nach Absatz 2, soweit             Unfallspur, ein Wrackteil oder Trümmerstück des\nvorhanden, nicht mehr ausgeübt werden. Befinden sich             Schiffes oder sonstigen Inhalt des Schiffes oder\nin den Fällen des § 49 Absatz 2 Nummer 4 und 5 die               der Ladung berührt oder verändert,\nüber die Berechtigung ausgestellten Urkunden nicht im\nBesitz des Seeamtes, sind sie vom Inhaber unverzüg-         2.   sich ohne Zustimmung nach § 24 Absatz 6 Satz 1\nlich dem Seeamt abzuliefern oder im Falle eines Fahr-            zum Stand der Untersuchung oder zu einzelnen Er-\nverbots zur Eintragung vorzulegen. § 111a Absatz 5 der           gebnissen öffentlich äußert,\nStrafprozessordnung gilt entsprechend.                      3.   entgegen § 26 Absatz 3 Satz 1 nicht wahrheitsge-\nmäß aussagt,\n(6) Befähigungszeugnisse sowie Fahrerlaubnisse für\nSportboote, die von einer Behörde der Deutschen De-         4.   entgegen § 47 Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht\nmokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im                richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nSinne dieser Vorschrift als von einer Behörde der Bun-           teilt, eine Unterlage oder einen Gegenstand nicht\ndesrepublik Deutschland ausgestellt.                             oder nicht rechtzeitig herausgibt oder eine Unter-\nlage nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer\nUnterabschnitt 4                                 aufbewahrt,\n5.   einem vollziehbaren Fahrverbot nach § 50 Absatz 4\nKosten\nzuwiderhandelt oder\n§ 51                             6.   entgegen § 50 Absatz 5 Satz 2 eine dort genannte\nUrkunde nicht oder nicht rechtzeitig abliefert oder\nGebühren und Auslagen                             nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n(1) Für Amtshandlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1            (2) Die Ordnungswidrigkeit kann\nNummer 3 werden Gebühren erhoben.\n1. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 mit einer Geld-\n(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos einge-          buße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro und\nlegten Widerspruch erhoben.                                 2. in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße\n(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erho-      geahndet werden.\nben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach\n(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1\n§ 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten\n(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und           sind die Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und\nStadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-       Nordwest.\nnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe\nzu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmen-                               Unterabschnitt 2\nsätze vorzusehen.                                                           Schlussvorschriften\nUnterabschnitt 5                                                        § 54\nRechtsbehelfe                                              Vollzugsvereinbarungen\nzwischen Bund und Küstenländern\n§ 52                                Dieses Gesetz berührt nicht die über die Vereinba-\nWiderspruchsverfahren                       rungen über die Ausübung der schifffahrtspolizeilichen\nVollzugsaufgaben erlassenen Gesetze der Länder\nGegen Verwaltungsakte der Seeämter kann inner-\nhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Wider-             1. Bremen vom 12. April 1955 (Gesetzblatt der Freien\nspruch erhoben werden. Widerspruchsbehörde ist die              Hansestadt Bremen S. 59) und vom 28. Juni 1983\nWasser- und Schifffahrtsdirektion Nord. Dem Wider-              (Bremer Gesetzblatt S. 405),\nspruch kann das Seeamt nicht nach § 72 der Verwal-          2. Hamburg vom 5. Mai 1956 (Hamburgisches Gesetz-\ntungsgerichtsordnung abhelfen.                                  und Verordnungsblatt S. 83) und vom 16. Dezember","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012             407\n1982 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt                                   § 56\nS. 387),\nVerordnungsermächtigung\n3. Mecklenburg-Vorpommern vom 12. November 1992\n(Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vor-          Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\npommern S. 660),                                         entwicklung wird ermächtigt, zur Verbesserung der Si-\ncherheit im Seeverkehr durch Rechtsverordnung ohne\n4. Niedersachsen vom 23. Dezember 1955 (Nieder-\nZustimmung des Bundesrates die Anlage in Anpassung\nsächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 293)\nan den Gesamtbestand der völkerrechtlich als verbind-\nund vom 2. Juni 1982 (Niedersächsisches Gesetz-\nlich angenommenen und auf Grund innerstaatlichen\nund Verordnungsblatt S. 153),\nRechts anzuwendenden oder gemeinschafts- oder uni-\n5. Schleswig-Holstein vom 15. Juli 1955 (Gesetz- und        onsrechtlich in Kraft getretenen seefahrtbezogenen in-\nVerordnungsblatt für Schleswig-Holstein S. 137) und      ternationalen Untersuchungsregelungen zu ändern.\nvom 10. Dezember 1984 (Gesetz- und Verordnungs-\nblatt für Schleswig-Holstein S. 247).\n§ 57\n§ 55                                                Übergangsregelung\nEinschränkung von Grundrechten                      Sicherheitsuntersuchungen von Seeunfällen, die vor\nDas Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung         dem 1. Dezember 2011 eingeleitet worden sind, sind\n(Artikel 13 des Grundgesetzes) wird nach Maßgabe die-       nach den am 30. November 2011 geltenden Vorschrif-\nses Gesetzes eingeschränkt.                                 ten dieses Gesetzes fortzuführen.","408               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 12, ausgegeben zu Bonn am 6. März 2012\nAnlage\n(zu den §§ 2, 3, 10, 20 Absatz 4, §§ 40 und 41 Absatz 2)\nInternationale seefahrtbezogene Untersuchungsregelungen\nA. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Vorschriften über Verpflichtungen zur Durchführung von Unter-\nsuchungen von Seeunfällen und zur internationalen Zusammenarbeit\n1. Artikel 94 Absatz 7 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – sowie Artikel 194 Absatz 1 und 3 Buch-\nstabe b des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (SRÜ) (BGBl. 1994 II S. 1798)\n2. Artikel 2 Buchstabe g des Übereinkommens Nr. 147 der Internationalen Arbeits-Organisation (ILO) über\nMindestnormen auf Handelsschiffen (BGBl. 1980 II S. 606)\n3. Kapitel XI-1, Regel 6 des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens\nauf See (SOLAS), angenommen durch Entschließung MSC 257(84) der Internationalen Seeschifffahrt-Orga-\nnisation (IMO) am 16. Mai 2008 (BGBl. 2010 II S. 457 (458 f.)), in Verbindung mit Teil I und II des Codes über\ninternationale Normen und empfohlene Verfahrensweisen für die Sicherheitsuntersuchung eines Seeunfalls\noder eines Vorkommnisses auf See (Unfall-Untersuchungs-Code) (MSC.255(84)), angenommen am 16. Mai\n2008 (VkBl. 2010 S. 632)\n4. Kapitel I Teil C der Anlage zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen\nLebens auf See (SOLAS) (BGBl. 1979 II S. 141; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen\nÜbersetzung: BGBl. 1998 II S. 2579)\n5. Artikel 23 des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 (BGBl. 1969 II S. 249)\n6. Artikel 6 und 12 des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung\ndurch Schiffe (MARPOL) (BGBl. 1982 II S. 2; Bekanntmachung der Neufassung in der amtlichen deutschen\nÜbersetzung: BGBl. 1996 II S. 399)\nB. Richtlinien- und Verordnungsbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über die Untersuchung von\nSeeunfällen\n1. Artikel 5 und 12 in Verbindung mit Artikel 1 bis 3 der Richtlinie 1999/35/EG des Rates vom 29. April 1999 über\nein System verbindlicher Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen\nund Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (ABl. L 138 vom 1.6.1999, S. 1)\n2. Richtlinie 2009/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festlegung der\nGrundsätze für die Sicherheitsuntersuchung von Unfällen im Seeverkehr und zur Änderung der Richtlinie\n1999/35/EG des Rates und der Richtlinie 2002/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl.\nL 131 vom 28.5.2009, S. 114)\nC. Internationale Richtlinien und Standards, die bestimmten, in Abschnitt A und B genannten Regeln und\nNormen zugrunde gelegt werden müssen\n1. Code für die Untersuchung von Unfällen und Vorkommnissen auf See der Internationalen Seeschifffahrts-\nOrganisation (IMO), Entschließung A.849(20) vom 27. November 1997, geändert durch Entschließung\nA.884(21) vom 25. November 1999 (VkBl. 2000 S. 128, Anlagenband B 8124 S. 21)\n2. Entschließung A.987(24) der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO), angenommen am 1. Dezem-\nber 2005 (Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (VkBl. 2010 S. 506))\n– Leitlinien über die faire Behandlung von Seeleuten bei einem Seeunfall (IMO-Rundschreiben Nr. 2711 vom\n26. Juni 2006 (VkBl. 2010 S. 506))\nD. Allgemein anerkannte völkerrechtliche Regeln der Untersuchung\n1. Verpflichtungen zu Untersuchungsmaßnahmen\n1.1 Artikel 94 Absatz 6 Satz 2 – auch in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 2 – SRÜ\n1.2 Regel I/5 Absatz 1 der Anlage des Internationalen Übereinkommens von 1978 über Normen für die\nAusbildung, die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von Seeleuten (STCW)\n(BGBl. 1982 II S. 297; 1988 II S. 1118)\n2. Schranken der Untersuchung Artikel 97 Absatz 3 SRÜ\nE. Richtlinienbestimmungen der Europäischen Gemeinschaft über den Berechtigungsentzug\n– Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 2008/106/EG vom 19. November 2008 über Mindestanforderungen für die\nAusbildung von Seeleuten (Neufassung) (ABl. L 323 vom 3.12.2008, S. 33)"]}