{"id":"bgbl1-2012-11-3","kind":"bgbl1","year":2012,"number":11,"date":"2012-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/11#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-11-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_11.pdf#page=9","order":3,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung","law_date":"2012-02-21T00:00:00Z","page":309,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012                309\nErste Verordnung\nzur Änderung der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung\nVom 21. Februar 2012\nAuf Grund des § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches              b) Die bisherigen Absätze 1 bis 6 werden die Ab-\nSozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –             sätze 2 bis 7.\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011             c) Im neuen Absatz 2 werden die Wörter „im Ab-\n(BGBl. I S. 850) verordnet das Bundesministerium für               gleichszeitraum und von Einmalzahlungen der\nArbeit und Soziales:                                               gesetzlichen Rentenversicherung“ durch die Wör-\nter „und von Einmalzahlungen der gesetzlichen\nArtikel 1                                  Rentenversicherung im Abgleichszeitraum“ er-\nDie Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung vom                setzt.\n27. Juli 2005 (BGBl. I S. 2273), die zuletzt durch             d) Im neuen Absatz 3 werden nach den Wörtern\nArtikel 14 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I                 „von laufenden Leistungen“ die Wörter „im Ab-\nS. 1706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             gleichszeitraum“ gestrichen und das Wort „allge-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    meinen“ durch das Wort „gesetzlichen“ ersetzt.\na) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 3“              e) Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort\ndurch die Angabe „Absatz 4“ ersetzt.                         „Sozialhilfe“ die Wörter „nach dem Vierten Kapitel\nb) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Bedarfs-                   des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch“ einge-\ngemeinschaftsnummer“ die Wörter „ , dem Leis-                fügt.\ntungszeitraum“ eingefügt.                             4. § 3 wird wie folgt geändert:\nc) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                         a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„(3) Die Bundesagentur für Arbeit unterrichtet            aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Auskunfts-\ninnerhalb von zwei Wochen die Stellen, die die                    stellen“ die Wörter „und die Datenstelle der\nLeistungen bewilligt haben, über die Ergebnisse                   Träger der Rentenversicherung“ eingefügt.\ndes Datenabgleichs nach § 2. Die Unterrichtung\nkann unterbleiben, wenn die aktuellen Ergebnisse             bb) Satz 3 wird wie folgt geändert:\nvon gespeicherten Ergebnissen des vorangegan-                     aaa) In Nummer 1 werden nach dem Wort\ngenen Abgleichs nicht oder nur unwesentlich ab-                         „Auskunftsstellen“ die Wörter „und der\nweichen.“                                                               Datenstelle der Träger der Rentenver-\n2. § 1b wird wie folgt geändert:                                              sicherung“ eingefügt.\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                 bbb) In Nummer 2 wird das Wort „ihr“ durch\ndas Wort „ihnen“ ersetzt.\naa) In Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2\nAbs. 5“ durch die Angabe „§ 2 Absatz 6“             b) In Absatz 3 werden nach dem Wort „Auskunfts-\nersetzt.                                                stellen“ die Wörter „ , die Datenstelle der Träger\nder Rentenversicherung“ eingefügt.\nbb) Satz 3 wird aufgehoben.\n5. In § 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Arbeit“\nb) Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.\ndie Wörter „ , die zugelassenen kommunalen Träger“\n3. § 2 wird wie folgt geändert:                                eingefügt.\na) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-         6. § 5 wird wie folgt gefasst:\nstellt:\n„§ 5\n„(1) Die Auskunftsstellen und die Datenstelle\nder Träger der Rentenversicherung führen den                               Kosten der Kopfstelle\nDatenabgleich nach den Absätzen 2 bis 7 durch               (1) Die Bundesagentur für Arbeit erstattet der\nund übermitteln die Antwortdatensätze bis zum            Kopfstelle den Aufwand für die Vermittlung des Da-\n15. des zweiten Monats, der auf den Abgleichs-           tenabgleichs nach § 52 des Zweiten Buches Sozial-\nzeitraum folgt, an die Kopfstelle.“                      gesetzbuch.","310            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012\n(2) Für das Jahr 2012 wird für die Erstattung            Soziales bis zum 30. September des laufenden\nnach Absatz 1 ein Pauschalbetrag in Höhe von                Jahres den Pauschalbetrag für das Folgejahr mit.\n104 000 Euro festgesetzt. Der jährliche Pauschal-           Der Pauschalbetrag wird zum 1. April des jeweiligen\nbetrag für die Folgejahre errechnet sich jeweils aus        Jahres fällig.“\ndem Pauschalbetrag des laufenden Jahres, der um\neinen Betrag angepasst wird, der der Lohn- und Ge-                              Artikel 2\nhaltsentwicklung im öffentlichen Dienst des Bundes\ndes Vorjahres entspricht.                                                    Inkrafttreten\n(3) Die Kopfstelle teilt der Bundesagentur für           Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung\nArbeit und dem Bundesministerium für Arbeit und          in Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 21. Februar 2012\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}