{"id":"bgbl1-2012-11-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":11,"date":"2012-03-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/11#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-11-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_11.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin","law_date":"2012-02-09T00:00:00Z","page":302,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["302              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Tourismusfachwirt und Geprüfte Tourismusfachwirtin\nVom 9. Februar 2012\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-          5. Vorbereiten und Umsetzen unternehmerischer Ent-\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-             scheidungen sowie Entwickeln von Zielen für den\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-               eigenen Verantwortungsbereich,\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober              6. Ermitteln     und   Beurteilen steuerungsrelevanter\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet             Daten,\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-                7. Vorbereiten der Budget- und Investitionsplanung,\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem               Entwickeln und Umsetzen von Finanzierungs- und\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:                 Investitionskonzepten,\n8. Planen, Organisieren, Steuern und Optimieren be-\n§1                                   trieblicher Abläufe und Prozesse,\nZiel der Prüfung                         9. Einsetzen von Steuerungs- und Controllinginstru-\nund Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses                    menten zur Erfassung, Bewertung und Optimierung\nvon Leistungserstellungsprozessen,\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-\ndungsprüfungen zum Geprüften Tourismusfachwirt               10. Mitarbeiter führen, fördern und qualifizieren durch\nund zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach den §§ 2               Aus- und Weiterbildung,\nbis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen        11. Durchführen von Qualitätsmanagementprozessen.\nAufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                                (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nerkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Touris-\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-      musfachwirt“ oder „Geprüfte Tourismusfachwirtin“.\nwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um in den\nverschiedenen Bereichen der Tourismuswirtschaft,                                         §2\ninsbesondere in Tourismusunternehmen und Touris-\nmusverbänden, herausgehobene eigenverantwortliche                           Zulassungsvoraussetzungen\nFachaufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle               (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\nunter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in\nSteuerungsinstrumente kunden- und dienstleistungs-\neinem dreijährigen anerkannten Ausbildungsberuf\norientiert auszuüben sowie dies im Rahmen einer\nder Tourismuswirtschaft und danach eine mindes-\nselbstständigen Tätigkeit zu tun. Auszubildende, Mitar-\ntens einjährige Berufspraxis oder\nbeiter und Teams sollen motiviert und geleitet werden.\nFerner ist nachzuweisen, dass zur Gestaltung eines           2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\nanforderungsgerechten Dienstleistungsprozesses die               anderen kaufmännischen oder verwaltenden aner-\nMöglichkeiten der Zusammenarbeit mit internen und                kannten Ausbildungsberuf und danach eine mindes-\nexternen Partnern erkannt und genutzt werden. Bei                tens zweijährige Berufspraxis oder\nder Steuerung und Optimierung aller betrieblichen Vor-       3. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\ngänge sind ethische, soziale, wirtschaftliche, rechtliche        anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\nund ökologische Grundsätze zu beachten sowie regio-              eine mindestens dreijährige Berufspraxis oder\nnale, nationale und internationale Rahmenbedingungen\nzu berücksichtigen. Hierzu gehören insbesondere:             4. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\nnachweist.\n1. Erkennen von Trends und Entwicklungen des\ntouristischen Marktes,                                     (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\nwesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten\n2. Gestalten    touristischer Leistungserstellungspro-\nAufgaben haben.\nzesse,\n(3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zu-\n3. Konzipieren, Durchführen und Nachbereiten von\nzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf\nMarketingmaßnahmen,\nandere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kennt-\n4. Entwickeln, Umsetzen und Evaluieren von Projek-         nisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit)\nten einschließlich des Planens und Durchführens         erworben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung\nvon touristischen Veranstaltungen,                      rechtfertigen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012              303\n§3                             Marktposition sind unter Anwendung des Projektmana-\nGliederung und Durchführung der Prüfung               gements zu entwickeln und umzusetzen. Hierfür sollen\nunternehmerische Entscheidungen vorbereitet werden.\n(1) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-    Dabei soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Markt-\nführen.                                                     entwicklungen zu identifizieren und sich auf verän-\n(2) Die Prüfung bezieht sich auf die folgenden Hand-     dernde Markterfordernisse einzustellen sowie den\nlungsbereiche:                                              Wandel im Unternehmen mitzugestalten und zu för-\n1. Unternehmensführung und -entwicklung,                    dern. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-\ntionsinhalte geprüft werden:\n2. Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung\nvon Geschäftsprozessen,                                 1. Analysieren des eigenen betriebswirtschaftlichen\nAufgabenbereichs und Entwicklung von Vorschlägen\n3. Personalführung und -entwicklung,                            zur Umsetzung unternehmerischer Entscheidungen,\n4. Gestaltung des Marketingprozesses,                       2. Umsetzen betrieblicher Ziele und Strategien sowie\n5. Qualitäts- und Projektmanagement,                            Entwickeln und Evaluieren von daraus abgeleiteten\n6. Leistungserstellung im Tourismus.                            Teilzielen,\n(3) Die schriftliche Prüfung wird in den im Absatz 2     3. Beurteilen von Trendsignalen und Marktentwicklun-\ngenannten Handlungsbereichen auf der Grundlage                  gen sowie Erarbeiten von daraus resultierenden\neiner betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei             Handlungsempfehlungen,\naufeinander abgestimmten, gleichgewichtig daraus            4. Einordnen globaler wirtschaftlicher Zusammenhänge\nabgeleiteten Aufgabenstellungen durchgeführt, wobei             und Beurteilen der Auswirkungen auf die betrieb-\ninsgesamt alle sechs Handlungsbereiche thematisiert             lichen Angebote,\nwerden. Die gesamte Bearbeitungsdauer soll 600 Minu-\n5. Gestalten und Optimieren der Arbeitsprozesse und\nten nicht unterschreiten und 630 Minuten nicht über-\n-abläufe unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten.\nschreiten. Die Punktebewertung für das Ergebnis der\nschriftlichen Prüfungsleistung ist aus den beiden              (2) Im Handlungsbereich „Betriebswirtschaftliche\nschriftlichen Teilergebnissen gleichgewichtig zu bilden.    Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen“\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, das Control-\n(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die\nling als Dokumentations-, Informations- und Kontroll-\nmündliche Prüfung durchgeführt. Diese gliedert sich in\ninstrument zur Optimierung betriebswirtschaftlicher Ab-\neine Präsentation und ein Fachgespräch. Die Präsen-\nläufe und Prozesse zu nutzen. Dabei sollen rechtliche\ntation geht mit einem Drittel in die Bewertung der\nRahmenbedingungen, insbesondere branchenrelevante\nmündlichen Prüfung ein.\nsteuerrechtliche Regelungen, berücksichtigt werden.\n(5) Anhand der Präsentation soll nachgewiesen wer-       Weiter ist nachzuweisen, dass die Wirtschaftlichkeit\nden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieb-        von Leistungserstellungsprozessen im Tourismus ana-\nlichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt und gelöst    lysiert und bewertet sowie steuerungsrelevante Daten\nwerden kann. Die Themenstellung muss sich auf einen         ermittelt und interpretiert werden können. Zudem soll\nfrei wählbaren Handlungsbereich nach Absatz 2 und           die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte zur\ndem Handlungsbereich „Personalführung und -ent-             Vorbereitung von Finanzierungs- und Investitionsent-\nwicklung“ beziehen. In der Präsentation soll die Prä-       scheidungen zu entwickeln. In diesem Rahmen können\nsentationszeit dabei zehn Minuten nicht überschreiten.      folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n(6) Das Thema der Präsentation wird von dem Prü-         1. Beurteilen von Jahresabschlüssen zur Einschätzung\nfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin gewählt           der Unternehmenssituation,\nund mit einer Kurzbeschreibung dem Prüfungsaus-\n2. Interpretieren von betrieblichen Kennzahlen hin-\nschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung\neingereicht.                                                    sichtlich der Verbesserung von Leistungserstel-\nlungsprozessen,\n(7) Im Fachgespräch soll ausgehend von der Prä-\nsentation nachgewiesen werden, dass auch in den wei-        3. Einsetzen von betrieblichen Steuerungsinstrumen-\nteren in Absatz 2 aufgeführten Handlungsbereichen der           ten,\nTourismuswirtschaft Wissen angewendet und Lösun-            4. Entwickeln von Konzepten zur Vorbereitung von\ngen vorgeschlagen werden können. Das Fachgespräch               Finanzierungs- und Investitionsentscheidungen,\nsoll nicht länger als 20 Minuten dauern.                    5. Aufstellen, Überwachen und Anpassen von Budgets.\n§4                                (3) Im Handlungsbereich „Personalführung und -ent-\nwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den\nInhalte der Prüfung                     Personalbedarf zu ermitteln, Personal zu gewinnen und\n(1) Im Handlungsbereich „Unternehmensführung             den Personaleinsatz zu planen. Maßnahmen zur Mit-\nund -entwicklung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-      arbeiterbindung und -entwicklung sollen entsprechend\nden, Geschäftsprozesse der Tourismuswirtschaft mit-         den betrieblichen Erfordernissen umgesetzt werden.\nhilfe des Qualitätsmanagements zu analysieren und           Personalentwicklung soll unter Berücksichtigung von\nmitzugestalten sowie Teilprozesse zu steuern. Unter-        individuellen Qualifizierungs- und Fördermaßnahmen\nnehmensziele und -strategien sollen unter Beachtung         geplant, durchgeführt und bewertet werden. Dabei soll\nwirtschaftlicher und rechtlicher Rahmenbedingungen          gezeigt werden, dass Mitarbeiter im Sinne der Unter-\nsowie der Aspekte der Qualitätsoptimierung und Nach-        nehmensziele unter Berücksichtigung rechtlicher Rah-\nhaltigkeit umgesetzt, evaluiert und kommuniziert wer-       menbedingungen angeleitet und motiviert werden.\nden. Vertriebsorientierte Strategien zur Stärkung der       Des Weiteren sollen Kommunikationsprozesse wert-","304              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012\nschätzend gestaltet werden und in Konfliktfällen soll        2. Anwenden von Qualitätsmanagementmethoden und\nlösungsorientiert gehandelt werden. Bei den Personal-            -techniken,\nführungsmaßnahmen sind die arbeits-, haftungs- und\n3. Planen und Steuern von qualitätssichernden und\ntarifrechtlichen Vorschriften zu beachten. Die betrieb-\n-verbessernden Maßnahmen,\nliche Ausbildung soll geplant und durchgeführt werden.\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-             4. Planen, Durchführen, Kontrollieren und Evaluieren\ninhalte geprüft werden:                                          von unternehmens- und kundenbezogenen Projek-\nten.\n1. Gewinnen, Auswählen und Einsetzen von Personal,\n(6) Im Handlungsbereich „Leistungserstellung im\n2. Anleiten, Fördern und Motivieren von Mitarbeitern,        Tourismus“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,\ntouristische Leistungen kunden- und marktgerecht zu\n3. Beurteilen von Mitarbeiterentwicklungspotenzialen         erstellen. Dabei sind die spezifischen Aufgaben und\nsowie Empfehlen von individuellen Entwicklungs-          Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen, Organisatio-\nzielen,                                                  nen, Institutionen und Personen zu berücksichtigen so-\nwie Kooperationen zu gestalten und zu nutzen. Bei der\n4. verantwortungsvolles Umgehen mit Mitarbeitern und\ntouristischen Leistungserstellung sind die betriebswirt-\nEmpfehlen von Personalbindungsmaßnahmen,\nschaftlichen und rechtlichen Anforderungen der Betei-\n5. Anwenden von Methoden der Kommunikation, der              ligten sowie die politischen Rahmenbedingungen zu\nMotivationsförderung und des Konfliktmanage-             berücksichtigen. In diesem Rahmen können folgende\nments,                                                   Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n1. Gestalten der Beziehungen mit unterschiedlichen\n6. Planen und Durchführen der Ausbildung.\ntouristischen Dienstleistern zur Optimierung des\n(4) Im Handlungsbereich „Gestaltung des Marke-                Angebotes,\ntingprozesses“ soll die Fähigkeit nachgewiesen wer-          2. Berücksichtigen von Märkten, Marktstrukturen und\nden, auf Grundlage der Informationen der Marketing-              Kundenbedürfnissen bei der Leistungserstellung,\nforschung Marketingziele unter Berücksichtigung des\nUnternehmensleitbildes, rechtlicher Rahmenbedingun-          3. Entwickeln und Anbieten von touristischen Produk-\ngen und der Marktsituation festzulegen. Für die Zieler-          ten,\nreichung sollen Marketingstrategien und daraus resul-        4. Planen und Umsetzen von Veranstaltungen unter\ntierende Marketingkonzepte entwickelt und realisiert             Berücksichtigung spezifischer Rahmenbedingun-\nwerden. Hierfür sollen Marketingmaßnahmen abgeleitet             gen.\nund unter Nutzung geeigneter Instrumente umgesetzt\nwerden. Der Erfolg der Maßnahmen soll überprüft und                                     §5\nbewertet werden. Daraus resultierend sollen Korrektur-\nmaßnahmen eingeleitet werden. In diesem Rahmen                       Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:           Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\n1. Nutzen relevanter Methoden der Marketingfor-              rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nschung zur Absicherung von Marketingentscheidun-         bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer\ngen,\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-\n2. Entwickeln von Marketingzielen und -strategien zur        richtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss\nVerbesserung der Wettbewerbsposition,                    erfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach\n3. Umsetzen von zielgruppenspezifischen Marketing-           der Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung\nmaßnahmen unter Nutzung geeigneter Instrumente           erfolgt.\nzur Erreichung der Marketingziele,\n4. Nachbereiten der Maßnahmen, Bewerten des Ergeb-                                      §6\nnisses und Einleiten von Veränderungsprozessen zur                             Bewerten der\nOptimierung der Dienstleistung.                              Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung\n(5) Im Handlungsbereich „Qualitäts- und Projekt-             (1) Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl in der\nmanagement“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden,          mündlichen als auch in der schriftlichen Prüfungsleis-\nunter Berücksichtigung von Konzepten und Prinzipien          tung mindestens ausreichende Leistungen erbracht\ndes Qualitätsmanagements Maßnahmen der Qualitäts-            wurden.\nsicherung umzusetzen und weiterzuentwickeln. Dabei              (2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind\nsollen Qualitätsmanagementprozesse gesteuert, kon-           jeweils nach Punkten gesondert zu bewerten. Die Ge-\ntrolliert und optimiert sowie das Qualitätsbewusstsein       samtnote ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der\nder Mitarbeiter gefördert werden. Projekte sollen gelei-     beiden Punktebewertungen und ist gesondert auszu-\ntet und Projektteams zusammengestellt werden. Dabei          weisen.\nsind Prinzipien und Methoden des Projektmanage-\nments umzusetzen sowie Moderations- und Präsen-                 (3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein\ntationstechniken einzusetzen. In diesem Rahmen kön-          Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall\nnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:           der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an-\nderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung\n1. Planen und Festlegen von Qualitätszielen,                 des Prüfungsgremiums anzugeben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012               305\n§7                               der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlas-\nsenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit.\nWiederholung der Prüfung\n(1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-                               §9\nmal wiederholt werden.                                                      Übergangsvorschriften\n(2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung            (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Tourismus-\nteilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-       fachwirt (IHK)/zur Tourismusfachwirtin (IHK) können\nnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu         bis zum 31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vor-\nanmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,    schriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei\nwenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-          der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni\nbrachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der            2014 die Anwendung der bisherigen Vorschriften bean-\nAntrag kann sich auch darauf richten, die bestandene        tragt werden.\nPrüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall         (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\ngilt das Ergebnis der letzten Prüfung.                      fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die\nWiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durch-\n§8                               führen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine\nAnwendung.\nAusbildereignung\n§ 10\nWer die Prüfung zum Geprüften Tourismusfachwirt\noder zur Geprüften Tourismusfachwirtin nach dieser                               Inkrafttreten\nVerordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil           Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.\nBonn, den 9. Februar 2012\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","306                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Tourismusfachwirt\nGeprüfte Tourismusfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Tourismusfachwirt\nGeprüfte Tourismusfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und\nGeprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 11, ausgegeben zu Bonn am 1. März 2012                                                                                                         307\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Tourismusfachwirt\nGeprüfte Tourismusfachwirtin\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Tourismusfachwirt\nGeprüfte Tourismusfachwirtin\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Tourismusfachwirt und\nGeprüfte Tourismusfachwirtin vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 302) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nDie Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche\n1. Unternehmensführung und -entwicklung\n2. Betriebswirtschaftliche Bewertung und Steuerung von Geschäftsprozessen\n3. Personalführung und -entwicklung\n4. Gestaltung des Marketingprozesses\n5. Qualitäts- und Projektmanagement\n6. Leistungserstellung im Tourismus\nPrüfungsergebnis:                                                                                                                                                                               Punkte*)      Note\nI. Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                                         ..........    ...........\nII. Mündliche Prüfung                                                                                                                                                                           ..........    ...........\nPräsentation und Fachgespräch\nGesamtnote                                                                                                                                                                                                ...........\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der\nPrüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: ………………………………………."]}