{"id":"bgbl1-2012-10-8","kind":"bgbl1","year":2012,"number":10,"date":"2012-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/10#page=91","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-10-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_10.pdf#page=91","order":8,"title":"Zweite Verordnung zur Änderung der Integrationskursverordnung","law_date":"2012-02-20T00:00:00Z","page":295,"pdf_page":91,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012               295\nZweite Verordnung\nzur Änderung der Integrationskursverordnung\nVom 20. Februar 2012\nEs verordnen auf Grund                                          b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n– des § 43 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, der                      aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Aufbau-\ndurch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 23. Juni                       sprachkurses“ durch die Wörter „von maxi-\n2011 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, die                          mal 300 Unterrichtsstunden des Sprach-\nBundesregierung,                                                         kurses“ ersetzt.\n– des § 9 Absatz 1 Satz 6 des Bundesvertriebenen-                     bb) Die folgenden Sätze werden angefügt:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n„Sie sind zuzulassen, wenn sie nach § 44a\n10. August 2007 (BGBl. I S. 1902) und des § 10\nAbsatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes\nAbsatz 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes, der\nzur Teilnahme verpflichtet sind. Teilnahme-\ndurch Artikel 5 Nummer 7 Buchstabe c des Gesetzes\nberechtigte, die am 8. Dezember 2007 den\nvom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970) eingefügt\nIntegrationskurs noch nicht erfolgreich ab-\nworden ist, das Bundesministerium des Innern:\ngeschlossen hatten, kann das Bundesamt\nabweichend von § 4 Absatz 1 Satz 2 zur\nArtikel 1\nWiederholung zulassen, auch wenn sie nicht\nÄnderung der                                          an dem Abschlusstest nach § 17 Absatz 1\nIntegrationskursverordnung                                   Satz 1 teilgenommen haben.“\nDie Integrationskursverordnung vom 13. Dezember              4. § 7 wird wie folgt geändert:\n2004 (BGBl. I S. 3370), die durch Artikel 1 der Verord-\nnung vom 5. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2787) geändert              a) In Absatz 2 werden die Wörter „auf Verlangen“\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                  gestrichen.\n1. § 4 Absatz 4 wird aufgehoben.                                 b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\n2. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:                              „(4) Das Bundesamt kann einen Teilnahme-\n„§ 4a                                     berechtigten einem anderen Kursträger vermit-\nteln, wenn in der Region, in der sich der Teil-\nFahrtkostenerstattung, Kinderbetreuung                     nahmeberechtigte für einen Kurs angemeldet\n(1) Teilnehmern, die nach § 44a Absatz 1 Satz 1                hat, bereits mehrere Teilnahmeberechtigte inner-\nNummer 2 oder Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes                      halb von drei Monaten nach Anmeldung nicht\noder in sonstiger Weise nach § 3 Absatz 2b Satz 2                 mit einem Kurs beginnen konnten, weil das Zu-\ndes Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch eine                    standekommen des Kurses an einer zu geringen\nEingliederungsvereinbarung zur Teilnahme ver-                     Teilnehmerzahl scheiterte, und zu erwarten ist,\npflichtet worden sind, werden bei ordnungsge-                     dass erneut innerhalb von drei Monaten nach\nmäßer Teilnahme vom Bundesamt die notwendigen                     Anmeldung kein Kurs zustande kommen wird.“\nFahrtkosten erstattet. Ausländern, die nach § 44a          5. § 8 wird wie folgt gefasst:\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 3 des Aufenthalts-\ngesetzes zur Teilnahme verpflichtet worden sind,                                        „§ 8\nsowie Teilnehmern, für die Satz 1 keine Anwendung                                Datenverarbeitung\nfindet und die nach § 9 Absatz 2 von der Kosten-\n(1) Die Ausländerbehörde, die Träger der Grund-\nbeitragspflicht befreit worden sind, soll das Bun-\nsicherung für Arbeitsuchende und das Bundes-\ndesamt bei Bedarf einen Fahrtkostenzuschuss ge-\nverwaltungsamt übermitteln dem Bundesamt zur\nwähren.\nErfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs- und\n(2) Das Bundesamt kann die Teilnehmer eines                Durchführungsaufgaben die Daten nach § 6 Ab-\nIntegrationskurses durch ein Kinderbetreuungs-                satz 1 oder 2. Auf Ersuchen der Ausländerbehörde\nangebot unterstützen, wenn mindestens drei Kinder             oder des Trägers der Grundsicherung für Arbeit-\nvon Spätaussiedlern oder Teilnehmern an Eltern-,              suchende übermittelt das Bundesamt die Daten\nFrauenintegrations- oder Alphabetisierungskursen              nach § 5 Absatz 2 sowie § 6 Absatz 1 oder 2 zur\nder Betreuung bedürfen und für diese Kinder kein              Feststellung, ob eine andere zuständige Stelle eine\nörtliches Betreuungsangebot besteht. Für Kinder,              Berechtigung ausgestellt oder zum Integrationskurs\ndie das dritte Lebensjahr vollendet haben, kann               verpflichtet hat.\ndie Kinderbetreuung im Rahmen der Integrations-\nkurse in der Regel nicht in Anspruch genommen                    (2) Der Kursträger übermittelt dem Bundesamt\nwerden.“                                                      zur Erfüllung seiner gesetzlichen Koordinierungs-\nund Durchführungsaufgaben unverzüglich nach\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                  Anmeldung die im Anmeldeformular angegebenen\na) In Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 werden nach den                Daten und informiert das Bundesamt über den tat-\nWörtern „§ 23 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit             sächlichen Beginn eines Kurses sowie der je-\n§ 104a Abs. 1 Satz 2“ die Wörter „ , §§ 23a,              weiligen Kursabschnitte. Der Kursträger übermittelt\n25 Absatz 3, § 25a Absatz 2“ eingefügt.                   dem Bundesamt","296             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n1. zum Zweck der Abrechnung Angaben zur tat-                      „(2) Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe\nsächlichen Teilnahme des Teilnahmeberechtig-              sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die\nten und                                                   Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse\n2. zum Zweck der Teilnahmeförderung die Test-                  der Teilnehmer angepasst ist, absolvieren die Teil-\nergebnisse des Teilnahmeberechtigten beim Ein-            nehmer vor Beginn des Sprachkurses einen Test\nstufungstest nach § 11 Absatz 2.                          zur Einstufung ihres Sprachniveaus und zur Ermitt-\nlung, ob eine Teilnahme an einem Integrationskurs\nDie Daten werden elektronisch übermittelt. Dabei               nach § 13 zu empfehlen ist (Einstufungstest). Der\nsind die nach § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes                Einstufungstest wird bei einer nach § 18 zugelasse-\nerforderlichen technischen und organisatorischen               nen Stelle durchgeführt, solange das Bundesamt\nMaßnahmen zu treffen.                                          nicht von seiner nach § 20a Absatz 5 eingeräumten\n(3) Der Kursträger hat die zuständige Ausländer-           Befugnis zur Einrichtung eines gesonderten Zulas-\nbehörde oder den zuständigen Träger der Grund-                 sungsverfahrens Gebrauch macht. Für die Ab-\nsicherung für Arbeitsuchende zu unterrichten, wenn             nahme des Einstufungstests dürfen nur Personen\ner feststellt, dass ein zur Teilnahme verpflichteter           eingesetzt werden, die nach § 15 Absatz 1 oder 2\nAusländer nicht ordnungsgemäß im Sinne von                     als Lehrkraft zugelassen sind. Die Kosten des\n§ 14 Absatz 6 Satz 2 am Integrationskurs teilnimmt.            Einstufungstests übernimmt das Bundesamt. Eine\nDas Bundesamt übermittelt der Ausländerbehörde                 dem Ergebnis des Einstufungstests nicht entspre-\noder dem Träger der Grundsicherung für Arbeitsu-               chende Kurszuweisung des Kursteilnehmers darf\nchende auf Ersuchen die Daten zur Kursanmeldung                nur aus berechtigten Gründen erfolgen; die Gründe\nund zur Kursteilnahme des zur Teilnahme verpflich-             sind vom Kursträger nachvollziehbar zu dokumen-\nteten Ausländers.                                              tieren.“\n(4) Die Übermittlungen nach Absatz 1 Satz 2 und         9. In § 12 Satz 1 wird die Angabe „45“ durch die\nAbsatz 3 Satz 2 können auch im automatisierten                 Angabe „60“ ersetzt.\nAbrufverfahren nach § 10 des Bundesdatenschutz-\n10. § 13 wird wie folgt geändert:\ngesetzes erfolgen, wenn der automatische Daten-\nabruf wegen der Vielzahl oder der besonderen Eil-              a) In Absatz 1 wird die Angabe „45“ durch die\nbedürftigkeit der zu erwartenden Übermittlungser-                  Angabe „60“ ersetzt.\nsuchen unter Berücksichtigung der schutzwürdigen               b) Absatz 4 wird aufgehoben.\nInteressen des Betroffenen angemessen ist. Im\n11. § 14 wird wie folgt geändert:\nautomatisierten Verfahren dürfen Daten nur von\nBediensteten abgerufen werden, die von ihrer Be-               a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 einge-\nhördenleitung hierzu besonders ermächtigt sind.                    fügt:\nDas Bundesamt stellt sicher, dass im automatisier-                    „(3) Bei Bedarf können Integrationskurse\nten Verfahren nur Daten abgerufen werden können,                   nach § 10 Absatz 1 und § 13 Absatz 2 auch in\nwenn die abrufende Stelle einen Verwendungs-                       Form von Online-Kursen durchgeführt werden.\nzweck angibt, der ihr den Abruf der Daten erlaubt.                 Das Bundesamt kann bei diesen Kursen Abwei-\n(5) Das Bundesamt erstellt bei Datenübermitt-                  chungen von den Regelungen in Absatz 1 Satz 1\nlungen im automatisierten Abrufverfahren nach Ab-                  und Absatz 2 Satz 1 und 2 zulassen. Das Bun-\nsatz 4 Protokolle, aus denen Folgendes hervorgeht:                 desamt legt fest, welches Angebot an Online-\nKursen konzeptionell den Anforderungen der\n1. der Tag und die Uhrzeit des Abrufs,\nIntegrationskursverordnung entspricht.“\n2. die abrufende Stelle,\nb) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Ab-\n3. die übermittelten Daten und                                     sätze 4 bis 6.\n4. der Anlass und Zweck der Übermittlung.                 12. § 15 wird wie folgt geändert:\nDie Auswertung der Protokolldaten ist nach dem                 a) Der Überschrift werden die Wörter „und Prüfer“\nStand der Technik zu gewährleisten. Die protokol-                  angefügt.\nlierten Daten dürfen nur für Zwecke der Daten-\nb) Absatz 4 wird Absatz 3.\nschutzkontrolle und Datensicherheit oder zur\nSicherstellung eines ordnungsgemäßen Betriebes                 c) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:\nder Datenverarbeitungsanlage verwendet werden.                     „Für die Unterrichtung von Alphabetisierungs-\nDie Protokolldaten sind gegen unberechtigten Zu-                   kursen muss eine ausreichende fachliche Quali-\ngriff zu sichern. Die Protokolldaten sind nach sechs               fikation und Eignung nachgewiesen werden.“\nMonaten zu löschen, sofern sie nicht für ein bereits\nd) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:\neingeleitetes Kontrollverfahren benötigt werden.\n(6) Namen, Vornamen und Geburtsdatum der                          „(4) Das Bundesamt kann die methodisch-\nTeilnahmeberechtigten sind nach spätestens zehn                    didaktische Fortbildung von Lehrkräften fördern.\nJahren, die übrigen personenbezogenen Daten                           (5) Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1\nnach spätestens fünf Jahren zu löschen.“                           Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur\n6. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „1 Euro“ durch die                 Bewertung von Sprachkompetenzen und Unter-\nAngabe „1,20 Euro“ ersetzt.                                        richtserfahrung mit der Zielgruppe nachweisen.\nEs wird vermutet, dass ein Prüfer über diese\n7. In § 10 Absatz 1 wird die Angabe „645“ durch die                   Qualifikationen verfügt, wenn er im Besitz einer\nAngabe „660“ ersetzt.                                              gültigen Prüferlizenz „Deutsch-Test für Zuwan-\n8. § 11 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              derer“ des vom Bundesamt nach § 17 Absatz 1","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                297\nSatz 5 beauftragten Testinstituts ist. Vorausset-                „(1) Das Bundesamt kann auf Antrag zur\nzung für den Einsatz als Prüfer ist die Zulassung             Durchführung der Integrationskurse und des Ein-\nals Lehrkraft nach Absatz 1 oder 2.“                          stufungstests nach § 11 Absatz 2 private oder\n13. § 17 wird wie folgt geändert:                                    öffentliche Kursträger zulassen, wenn sie\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              1. zuverlässig und gesetzestreu sind,\n„(1) Der Integrationskurs wird abgeschlossen               2. in der Lage sind, Integrationskurse ordnungs-\ndurch                                                             gemäß durchzuführen (Leistungsfähigkeit), und\n1. den skalierten Sprachtest „Deutsch-Test                    3. ein Verfahren zur Qualitätssicherung und\nfür Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die                       -entwicklung anwenden.“\nSprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören,\nLesen, Schreiben und Sprechen auf den                  b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:\nStufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Euro-                     „Die Zulassung als Träger von Integrations-\npäischen Referenzrahmens für Sprachen                      kursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1),\nnachweist, und                                             Intensivkursen (§ 13 Absatz 2) oder Online-\n2. den skalierten Test „Leben in Deutschland“.                Kursen (§ 14 Absatz 3) ist gesondert zu be-\nantragen.“\nDiese Tests werden bei hierfür zugelassenen\nStellen (§ 20a) abgelegt. Diese Stellen müssen        15. § 19 wird wie folgt gefasst:\nhierbei zur Gewährleistung der ordnungsge-\n„§ 19\nmäßen Durchführung der Prüfung und eines\nHöchstmaßes an Prüfungssicherheit mindestens                     Anforderungen an den Zulassungsantrag\neinen trägerunabhängigen Prüfer einsetzen. Das\n(1) Zur Beurteilung der Zuverlässigkeit und Ge-\nBundesministerium des Innern regelt die Prü-\nsetzestreue des Antragstellers oder der zur Führung\nfungs- und Nachweismodalitäten der Tests nach\nseiner Geschäfte bestellten Personen muss der\nSatz 1 durch Rechtsverordnung. Das Bundes-\nAntrag Folgendes enthalten:\namt kann im Wege der Ausschreibung ein Test-\ninstitut mit der Organisation und Auswertung              1. bei natürlichen Personen Angaben zu Namen,\ndieser Tests beauftragen.“                                    Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustel-\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                              lungsfähiger Anschrift, Anschrift des Geschäfts-\nsitzes und der Zweigstellen, von denen aus der\n„(2) Die Teilnahme am Integrationskurs ist                 Integrationskurs angeboten werden soll, sowie\nerfolgreich im Sinne von § 43 Absatz 2 Satz 2                 bei juristischen Personen und Personengesell-\ndes Aufenthaltsgesetzes, wenn im Sprachtest                   schaften Angaben zu Namen, Vornamen,\ndas Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Euro-                     Geburtsdatum, Geburtsort der Vertreter nach\npäischen Referenzrahmens für Sprachen nach-                   Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, An-\ngewiesen und im Test „Leben in Deutschland“                   schrift des Geschäftssitzes und der Zweigstel-\ndie für das Bestehen des Orientierungskurses                  len, von denen aus der Integrationskurs angebo-\nnotwendige Punktzahl erreicht ist.“                           ten werden soll; soweit eine Eintragung in das\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein\naa) Satz 2 wird wie folgt gefasst:                            entsprechender Auszug vorzulegen,\n„Bei nicht erfolgreicher Teilnahme am Test           2. eine Erklärung des Antragstellers oder des\nnach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 vor Aus-                   gesetzlichen Vertreters oder, bei juristischen Per-\nschöpfung der Unterrichtsstunden gemäß                   sonen oder nicht rechtsfähigen Personenver-\n§ 11 Absatz 1 Satz 1 oder § 13 Absatz 1                  einigungen, der nach Gesetz, Satzung oder Ge-\nSatz 2 oder Absatz 2 Satz 2 trägt das Bun-               sellschaftsvertrag zur Vertretung oder Ge-\ndesamt die Kosten für die zweite Teilnahme               schäftsführung Berechtigten\nan diesem Test.“                                         a) über Insolvenzverfahren, Vorstrafen, anhän-\nbb) Folgender Satz 3 wird angefügt:                               gige Strafverfahren, staatsanwaltschaftliche\n„Im Rahmen der Wiederholung nach § 5 Ab-                     Ermittlungsverfahren und Gewerbeuntersa-\nsatz 4 werden die Kosten für die Teilnahme                   gungen innerhalb der letzten fünf Jahre oder\nam Test nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1                    b) zu entsprechenden ausländischen Verfahren\neinmalig getragen.“                                          und Strafen, wenn sie ihren Wohnsitz oder\nd) Folgender Absatz 5 wird angefügt:                                 gewöhnlichen Aufenthalt während dieser Zeit\n„(5) Mit dem skalierten Test „Leben in                         überwiegend im Ausland hatten,\nDeutschland“ können nach Maßgabe der Ein-                 3. eine Übersicht über bislang durchgeführte oder\nbürgerungstestverordnung auch die nach § 10                   laufende Förderprogramme oder vergleichbare\nAbsatz 1 Satz 1 Nummer 7 des Staatsange-                      Maßnahmen und\nhörigkeitsgesetzes erforderlichen Kenntnisse\nnachgewiesen werden. § 2 Absatz 2 Satz 2 der              4. eine Erklärung dazu, ob innerhalb der letzten drei\nEinbürgerungstestverordnung findet keine An-                  Jahre ein Zulassungsantrag des Antragstellers\nwendung.“                                                     oder seines gesetzlichen Vertreters oder des\nzur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtig-\n14. § 18 wird wie folgt geändert:                                    ten abgelehnt oder die Zulassung widerrufen\na) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                              wurde.","298           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n(2) Zur Beurteilung der Leistungsfähigkeit des               (5) Für den Antrag ist das vom Bundesamt fest-\nAntragstellers muss der Antrag Angaben zu Folgen-            gelegte Antragsformular zu verwenden.“\ndem enthalten:                                           16. § 20 wird wie folgt gefasst:\n1. der mindestens zweijährigen praktischen Erfah-                                   „§ 20\nrung im Bereich der Organisation und Durch-\nführung von Sprachvermittlungskursen in der                 Prüfung und Entscheidung des Bundesamtes\nErwachsenenbildung, den sonstigen speziellen               (1) Das Bundesamt entscheidet über den Zulas-\nErfahrungen mit Sprachvermittlungskursen so-            sungsantrag nach Prüfung der eingereichten Unter-\nwie dazu, ob der Antragsteller bereits von              lagen und im Regelfall nach örtlicher Prüfung. Bei\nstaatlichen oder zertifizierten Stellen als Kurs-       der Entscheidung über die Erteilung der Zulassung\nträger für vergleichbare Bildungsmaßnahmen              und ihre Dauer sind die nach § 19 gemachten An-\nzugelassen ist,                                         gaben und die Erfahrungen mit der bisherigen\n2. der Lehrorganisation,                                   Kooperation des Trägers mit dem Bundesamt zu\nberücksichtigen.\n3. der Einrichtung und Gestaltung der Unterrichts-\nräume sowie der technischen Ausstattung und                (2) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat „Zuge-\ndem System der Datenübermittlung (§ 8 Ab-               lassener Träger zur Durchführung von Integrations-\nsatz 2 Satz 3),                                         kursen nach dem Zuwanderungsgesetz“ bescheinigt.\nSie wird für längstens fünf Jahre erteilt. Die Dauer\n4. dem Einsatz neuer Medien bei der Vermittlung            der Zulassung wird anhand eines Punktesystems\nvon Lerninhalten,                                       festgesetzt, das das Erreichen von Standards bei\n5. der personellen Ausstattung einschließlich der          den in Absatz 1 genannten Kriterien abbildet. Zu-\nfür die Durchführung des Einstufungstests vor-          dem kann das Bundesamt die Dauer der Zulassung\ngesehenen Personen, wobei für die Lehrkräfte            verkürzen, wenn eine vom Bundesamt festzu-\nauch Angaben zu deren Erfahrungen in der                legende Vergütungsgrenze für die Lehrkräfte unter-\nDurchführung von Sprachvermittlungs- und In-            schritten wird.\ntegrationskursen und ihren über die allgemei-              (3) Wenn der Träger eine Zertifizierung innerhalb\nnen fachlichen Qualifikationen hinausgehenden           der letzten drei Jahre vor Antragstellung nachweist,\nund für die Tätigkeit in Integrationskursen rele-       die der Zertifizierung nach Absatz 2 gleichwertig ist,\nvanten Qualifikationen zu machen sind,                  kann das Bundesamt von den Anforderungen an\n6. der Höhe der Vergütung der eingesetzten                 die Zulassung nach § 19 absehen. Bei Wiederho-\nHonorarlehrkräfte,                                      lungsanträgen kann das Bundesamt ein vereinfach-\ntes Verfahren vorsehen.\n7. der Erreichung spezieller Zielgruppen,\n(4) Die Zulassung als Träger von Integrations-\n8. der Bewältigung spezieller regionaler Bedarfs-\nkursen für spezielle Zielgruppen (§ 13 Absatz 1) ist\nlagen,\nim Zertifikat für die Zulassung gesondert zu be-\n9. der Zusammenarbeit vor Ort mit anderen Integra-         scheinigen.\ntionsträgern, insbesondere den Trägern migra-              (5) Bei der Erteilung der Zulassung weist das\ntionsspezifischer Beratungsangebote nach                Bundesamt den Träger auf die Rechte von ange-\n§ 45 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, den                stellten und freiberuflich tätigen Lehrkräften hin.\nAgenturen für Arbeit, den Trägern der Grund-            Die Zulassung kann mit Auflagen erteilt werden,\nsicherung für Arbeitsuchende und Anbietern              insbesondere zur Wochenstundenzahl der Kurse.\nim Bereich der Erwachsenenbildung, insbeson-            Das Bundesamt ist berechtigt, zur Erfüllung seiner\ndere solchen mit Angeboten für Personen mit             Aufgaben bei den Kursträgern Prüfungen durchzu-\nMigrationshintergrund, und                              führen, Unterlagen einzusehen und unangemeldet\n10. der Zusammenarbeit mit anderen Kursträgern,              Kurse zu besuchen. Der Kursträger ist verpflichtet,\ninsbesondere Angaben zur organisatorischen              dem Bundesamt auf Verlangen Auskünfte zu er-\nFähigkeit, gemeinsam Integrationskurse durch-           teilen. Der Kursträger hat dem Bundesamt Ände-\nzuführen.                                               rungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben\n(3) Zur Beurteilung der vom Antragsteller einge-          können, unverzüglich anzuzeigen.\nsetzten Instrumente zur Qualitätssicherung und                  (6) Das Bundesamt setzt nach Ermittlung der\n-entwicklung muss der Antrag eine Dokumentation              bundesweiten Preisentwicklung angemessene,\nzu den Maßnahmen in den Bereichen Führung, Per-              den Grundsätzen der Sachgerechtigkeit und Wirt-\nsonal, Kundenkommunikation, Unterrichtsorganisa-             schaftlichkeit genügende Kostenerstattungssätze\ntion und -durchführung, Evaluation und Controlling           fest.“\nenthalten.                                               17. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt:\n(4) Für die Zulassung als Träger von Integrati-                                   „§ 20a\nonskursen für spezielle Zielgruppen sind Angaben\nüber die Erfüllung besonderer vom Bundesamt vor-                        Zulassung von Prüfungsstellen\ngegebener Qualitätsmerkmale und Rahmenbedin-                    (1) Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für\ngungen zu machen. Entsprechende Angaben sind                 Zuwanderer“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie\nzu machen, wenn das Bundesamt von seiner                     des Tests „Leben in Deutschland“ nach § 17 Ab-\nErmächtigung nach § 20a Absatz 5 Gebrauch                    satz 1 Nummer 2 ist jeweils eine gesonderte Zulas-\nmacht, eine gesonderte Zulassung zur Durchfüh-               sung erforderlich. Das Bundesamt kann die nach\nrung von Einstufungstests vorzusehen.                        den §§ 18 bis 20 zur Durchführung von Integra-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012              299\ntionskursen zugelassenen Kursträger als Prüfungs-              4. der Kursträger die Rechte seiner Mitarbeiter ver-\nstellen zulassen, wenn sie zuverlässig und leis-                   letzt,\ntungsfähig sind und die Prüfungssicherheit gewähr-             5. im Einstufungsverfahren wiederholt eine falsche\nleisten. Antragstellern, die nicht als Integrations-               Kurszuweisung erfolgte oder\nkursträger zugelassen sind, kann das Bundesamt\neine Zulassung erteilen, wenn ein örtlicher Bedarf             6. bei der Durchführung der Tests nach § 17 Ab-\nbesteht.                                                           satz 1 das vorgeschriebene Verfahren wiederholt\nnicht eingehalten wurde.\n(2) Der Zulassungsantrag muss Angaben zu\nFolgendem enthalten:                                           Im Übrigen gelten die §§ 48 und 49 des Verwal-\ntungsverfahrensgesetzes.\n1. zur einschlägigen, mindestens zweijährigen Prü-\n(2) Die Zulassung erlischt, wenn der Kursträger\nfungserfahrung des Antragstellers,\ndie Tätigkeit auf Dauer einstellt oder über einen\n2. zum Einsatz von Prüfern,                                    Zeitraum von mehr als einem Jahr keinen Integrati-\n3. zum Vorhandensein ausreichender räumlicher                  onskurs durchgeführt hat, es sei denn, das Nicht-\nKapazitäten, insbesondere zur Gesamtfläche                 zustandekommen von Kursen beruht auf der Ver-\nder Prüfungsräume und zur maximalen Teilneh-               mittlung von zunächst bei dem Kursträger ange-\nmeranzahl pro Prüfungstermin, und                          meldeten Teilnehmern nach § 7 Absatz 4 an einen\n4. zur Einhaltung der vom Bundesministerium des                anderen Kursträger.\nInnern nach § 17 Absatz 1 Satz 4 geregelten                   (3) Mit Ablauf, Rücknahme oder Widerruf der\nPrüfungs- und Nachweismodalitäten.                         Zulassung als Kursträger erlischt die Zulassung\n(3) Die Zulassung wird durch ein Zertifikat                 als Prüfungsstelle ebenfalls.“\n„Zugelassener Träger zur Durchführung von Inte-            19. In der Überschrift zu Abschnitt 5 werden die Wörter\ngrationskurstests“ bescheinigt.                                „Inkrafttreten, Außerkrafttreten“ gestrichen.\n(4) Die Zulassung wird für längstens fünf Jahre         20. § 22 wird wie folgt gefasst:\nerteilt. § 20 Absatz 5 und 6 gilt entsprechend.                                        „§ 22\n(5) Für die Durchführung des Einstufungstests                                Übergangsregelung\nnach § 11 Absatz 2 kann das Bundesamt ebenfalls\n(1) Bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 kann das\nbundeseinheitlich eine gesonderte Zulassung re-\nBundesamt einzelnen Kursträgern gestatten, die\ngeln. In diesem Fall gelten die Absätze 1 bis 4\nDatenübermittlung entgegen § 8 Absatz 2 Satz 3\nentsprechend.“\nanders als auf elektronischem Wege vorzunehmen.\n18. Nach § 20a wird folgender § 20b eingefügt:                     In diesem Fall kann das Bundesamt auch auf die\n„§ 20b                                  Übermittlung von Daten zum Beginn von Kurs-\nabschnitten nach § 8 Absatz 2 Satz 1 verzichten.\nWiderruf und Erlöschen der Zulassung\n(2) Teilnehmer, die sich vor dem 1. Juli 2012 zu\n(1) Die Zulassung soll mit Wirkung für die Zu-\neinem Integrationskurs angemeldet haben, müssen\nkunft widerrufen werden, wenn ihre Voraussetzun-\nentgegen § 9 Absatz 1 nur einen Kostenbeitrag in\ngen nicht mehr vorliegen, insbesondere wenn\nHöhe von 1 Euro pro Unterrichtseinheit an das\n1. der Kursträger seine Mitwirkungspflichten nach              Bundesamt leisten.“\n§ 8 Absatz 3 und § 14 Absatz 6 Satz 4 bei\n21. § 23 wird aufgehoben.\nder Feststellung der ordnungsgemäßen Kurs-\nteilnahme Teilnahmeverpflichteter wiederholt ver-\nArtikel 2\nletzt,\nInkrafttreten\n2. das Insolvenzverfahren über das Vermögen des\nKursträgers eröffnet worden ist oder unmittelbar         (1) Die Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2\ndroht,                                                 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n3. der Kursträger wiederholt und trotz vorheriger            (2) Artikel 1 Nummer 12 Buchstabe c tritt am 1. Januar\nAbmahnung gegen Auflagen und Nebenbestim-              2014 in Kraft.\nmungen, die Bestandteil des Zulassungsbe-                (3) Artikel 1 Nummer 13 Buchstabe a, b und d tritt\nscheids sind, verstößt,                                am 1. April 2013 in Kraft.\nBerlin, den 20. Februar 2012\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}