{"id":"bgbl1-2012-10-7","kind":"bgbl1","year":2012,"number":10,"date":"2012-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/10#page=82","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-10-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_10.pdf#page=82","order":7,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr","law_date":"2012-02-09T00:00:00Z","page":286,"pdf_page":82,"num_pages":9,"content":["286            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Kraftverkehr und Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr\nVom 9. Februar 2012\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-           6. Mitwirken bei der Personalplanung und -auswahl\nsatz 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 1                sowie Sicherstellen des bedarfsgerechten Einsat-\ndurch Artikel 232 Nummer 3 Buchstabe a der Verord-                zes von Eigen- und Fremdpersonal,\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert\n7. Führen von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen sowie\nworden ist, verordnet das Bundesministerium für Bil-\nFördern ihrer Eigenverantwortung und ihrer beruf-\ndung und Forschung nach Anhörung des Hauptaus-\nlichen Entwicklung,\nschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung im Ein-\nvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft             8. Wahrnehmen der Ausbildungsverantwortung,\nund Technologie:\n9. Fördern der Kommunikation und Zusammenarbeit,\n§1                                10. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von\nKunden und Fördern der Kundenzufriedenheit,\nZiel der Prüfung und\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses               11. Gewährleisten der Einhaltung der Vorschriften der\nArbeitssicherheit, des Umwelt- und des Gesund-\n(1) Die zuständige Stelle kann Fortbildungsprüfun-             heitsschutzes,\ngen zum Geprüften Meister für Kraftverkehr und zur\nGeprüften Meisterin für Kraftverkehr nach den §§ 2 bis 9     12. Umsetzen von Qualitätszielen.\ndurchführen, in denen die auf einen beruflichen Auf-            (4) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Hand-           erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Meister\nlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                             für Kraftverkehr“ oder „Geprüfte Meisterin für Kraftver-\n(2) Ziel der Prüfung ist der Nachweis der Qualifika-      kehr“.\ntion zum Geprüften Meister für Kraftverkehr und zur\nGeprüften Meisterin für Kraftverkehr und damit die Be-                                  §2\nfähigung,\nUmfang der\n1. in Betrieben unterschiedlicher Größe in verschiede-         Meisterqualifikation und Gliederung der Prüfung\nnen Bereichen und Tätigkeitsfeldern des Personen-\n(1) Die Qualifikation „Geprüfter Meister für Kraftver-\nund Güterkraftverkehrs Sach-, Organisations- und\nkehr“ und „Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr“ um-\nFührungsaufgaben wahrzunehmen und\nfasst:\n2. sich auf Änderungen von Methoden und Systemen\n1. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen,\nin Transport und Verkehr, auf neue Formen der Ar-\nbeitsorganisation sowie auf neue Anforderungen der       2. Grundlegende Qualifikationen,\nOrganisationsentwicklung, der Personalführung und\n3. Handlungsspezifische Qualifikationen.\nder Personalentwicklung einzustellen sowie den\norganisatorisch-technischen Wandel im Betrieb mit-          (2) Der Erwerb der berufs- und arbeitspädago-\nzugestalten.                                             gischen Eignung ist durch eine erfolgreich abgelegte\nPrüfung nach § 4 der Ausbilder-Eignungsverordnung\n(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die Quali-\noder durch eine andere erfolgreich abgelegte vergleich-\nfikation vorhanden ist, folgende im Zusammenhang\nbare Prüfung vor einer öffentlichen oder staatlich aner-\nstehende Aufgaben wahrzunehmen:\nkannten Bildungseinrichtung oder vor einem staatlichen\n1. Planen, Steuern und Überwachen des Einsatzes            Prüfungsausschuss nachzuweisen. Der Prüfungsnach-\nvon Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln            weis ist vor Beginn der letzten Prüfungsleistung zu er-\nunter Beachtung technischer, rechtlicher und wirt-      bringen.\nschaftlicher Anforderungen,\n(3) Die Prüfung zum „Geprüften Meister für Kraftver-\n2. Gewährleisten der Einsatzfähigkeit von technischen      kehr“ und zur „Geprüften Meisterin für Kraftverkehr“\nRessourcen,                                             gliedert sich in die Prüfungsteile:\n3. Veranlassen und Überwachen der Instandhaltung           1. Grundlegende Qualifikationen,\nvon Fahrzeugen und sonstigen Betriebsmitteln,\n2. Handlungsspezifische Qualifikationen.\n4. Mitwirken bei der Spezifikation und Beschaffung\n(4) Im Prüfungsteil nach Absatz 3 Nummer 1 ist\nvon technischen Systemen,\nschriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufga-\n5. Steuern und Überwachen der Kostenentwicklung            benstellungen nach § 4 zu prüfen. Im Prüfungsteil nach\nsowie Mitwirken beim bereichsbezogenen Control-         Absatz 3 Nummer 2 ist schriftlich und mündlich nach\nling,                                                   § 5 zu prüfen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012             287\n§3                               3. Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsicht-\nZulassungsvoraussetzungen                          lich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung so-\nwie der Arbeitsförderung,\n(1) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Grundlegende Qua-\nlifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes nachweist:         4. Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicher-\nheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem             Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieb-\nder anerkannten Ausbildungsberufe Berufskraftfah-             lichen Institutionen,\nrer oder Berufskraftfahrerin oder Fachkraft im Fahr-\nbetrieb oder                                              5. Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts,\ninsbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bo-\n2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\ndenschutzes, der Abfallbeseitigung, der Luftreinhal-\nsonstigen anerkannten Ausbildungsberuf und da-\ntung und der Lärmbekämpfung, des Strahlenschut-\nnach eine mindestens einjährige Berufspraxis oder\nzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen,\n3. eine mindestens vierjährige Berufspraxis.\n6. Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher\n(2) Zur Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsspezi-               Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere der\nfische Qualifikationen“ ist zuzulassen, wer Folgendes              Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie\nnachweist:                                                         des Datenschutzes.\n1. das Ablegen des Prüfungsteils „Grundlegende Qua-               (3) Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches\nlifikationen“, das nicht länger als fünf Jahre zurück-    Handeln“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, be-\nliegt, und                                                zogen auf die beruflichen Aufgaben betriebswirtschaft-\n2. in den in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen          liche Gesichtspunkte zu berücksichtigen und volkswirt-\njeweils mindestens ein weiteres Jahr Berufspraxis.        schaftliche Zusammenhänge herzustellen. Es sollen\n(3) Die Berufspraxis nach den Absätzen 1 und 2 soll        Unternehmensformen dargestellt sowie deren Auswir-\nwesentliche Bezüge zu den Aufgaben nach § 1 Absatz 3           kungen auf die eigene Aufgabenwahrnehmung analy-\naufweisen.                                                     siert und beurteilt werden können. Weiterhin soll die\nFähigkeit nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe\n(4) Abweichend von den in den Absätzen 1 und 2             nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu planen, zu\nNummer 2 genannten Voraussetzungen ist zur Prüfung             beurteilen und zu beeinflussen. In diesem Rahmen kön-\nauch zuzulassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen              nen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\noder auf andere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten,\nKenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungs-              1. Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprin-\nfähigkeit) erworben zu haben, die die Zulassung zur                zipien von Unternehmen unter Einbeziehung volks-\nPrüfung rechtfertigen.                                             wirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wir-\nkungen,\n§4                               2. Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Auf-\nGrundlegende Qualifikationen                        bau- und Ablauforganisation,\n(1) Im Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“         3. Nutzen der Möglichkeiten der Organisationsentwick-\nist in folgenden Prüfungsbereichen schriftlich zu prüfen:          lung,\n1. Rechtsbewusstes Handeln,                                    4. Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und\nder kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung,\n2. Betriebswirtschaftliches Handeln,\n5. Durchführen von Kostenrechnungen sowie Anwen-\n3. Anwenden von Methoden der Information, Kommu-\nden von Kalkulationsverfahren.\nnikation und Planung,\n4. Zusammenarbeit im Betrieb.                                     (4) Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden\nder Information, Kommunikation und Planung“ soll die\n(2) Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln“           Fähigkeit nachgewiesen werden, Projekte und Pro-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, bezogen auf            zesse zu analysieren, zu planen und transparent zu ma-\ndie beruflichen Aufgaben einschlägige Rechtsvorschrif-         chen. Dazu gehört die Fähigkeit, Daten aufzubereiten,\nten zu berücksichtigen. Dazu gehört die Fähigkeit, die         technische Unterlagen zu erstellen, entsprechende Pla-\nArbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterin-          nungstechniken einzusetzen sowie angemessene Prä-\nnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten so-         sentationstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen\nwie den Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz                können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nnach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die\nZusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen            1. Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess-\nsicherzustellen. In diesem Rahmen können folgende                  und Produktionsdaten mittels EDV-Systemen und\nQualifikationsinhalte geprüft werden:                              Bewerten visualisierter Daten,\n1. Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und         2. Bewerten von Planungstechniken und Analyse-\nBestimmungen bei der Gestaltung individueller Ar-             methoden sowie deren Anwendungsmöglichkeiten,\nbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitar-        3. Anwenden von Präsentationstechniken,\nbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter\n4. Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen,\nBerücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Ta-\nStatistiken, Tabellen und Diagrammen,\nrifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,\n2. Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsver-           5. Anwenden von Projektmanagementmethoden,\nfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungs-          6. Auswählen und Anwenden von Informations- und\nrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,                 Kommunikationsformen einschließlich des Einsatzes","288             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nentsprechender Informations- und Kommunikations-             (2) Der Handlungsbereich „Fuhrparktechnik und\nmittel.                                                  Fuhrparkmanagement“ gliedert sich in folgende Quali-\nfikationsschwerpunkte:\n(5) Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Be-\ntrieb“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Zusam-         1. Fuhrparktechnik,\nmenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, ihre Aus-          2. Fuhrparkmanagement.\nwirkungen auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und\n(3) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fuhrparktechnik“\ndurch angemessene Maßnahmen auf eine zielorien-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter Berück-\ntierte und effiziente Zusammenarbeit hinzuwirken. Dazu\nsichtigung der gesetzlichen, technischen und betrieb-\ngehört die Fähigkeit, die Leistungsbereitschaft der Mit-\nlichen Vorgaben die Fahrzeuge vorschriftsmäßig, ver-\narbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, betriebliche\nkehrs- und betriebssicher bereitzustellen und die Be-\nProbleme und soziale Konflikte zu lösen sowie Füh-\ntriebsbereitschaft von Anlagen und Geräten zu überwa-\nrungsgrundsätze zu berücksichtigen und angemessene\nchen. Hierzu zählen das Überprüfen des technischen\nFührungstechniken anzuwenden. In diesem Rahmen\nZustands, die Einhaltung der Instandhaltungs- und\nkönnen folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\nPrüfintervalle, die Reinigung der Fahrzeuge sowie das\n1. Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung         Gewährleisten der Einsatzfähigkeit der Fahrzeuge und\nEinzelner unter Beachtung des bisherigen Berufswe-       Fahrzeugkombinationen, der Funktionsfähigkeit der\nges und unter Beachtung persönlicher und sozialer        Informationssysteme und der Sicherheitsausstattung.\nGegebenheiten,                                           Ferner soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, die\n2. Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses von          Umsetzung gesetzlicher und technischer Vorgaben für\nArbeitsorganisation und Arbeitsplatz auf das Sozial-     das Laden und Sichern der Ladegüter, die Fahrgast-\nverhalten und das Betriebsklima sowie Ergreifen von      sicherheit und die Durchführung von Beförderungen\nMaßnahmen zu deren Verbesserung,                         zu gewährleisten und dabei die einschlägigen naturwis-\nsenschaftlichen Grundlagen zu berücksichtigen. In die-\n3. Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf          sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-\ndas Gruppenverhalten und die Zusammenarbeit so-          prüft werden:\nwie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,\n1. Überprüfen und Sicherstellen des vorschriftsmäßi-\n4. Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Füh-                  gen, verkehrs- und betriebssicheren Zustands von\nrungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsät-                Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,\nzen,                                                     2. Sicherstellen der Funktionsfähigkeit von gesetzlich\n5. Anwenden von Führungsmethoden und -techniken                    und betrieblich vorgeschriebenen Kontrollgeräten\neinschließlich Vereinbarungen entsprechender Hand-            sowie von Sicherheits- und Informationssystemen\nlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zu-             in und an Fahrzeugen,\nsammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen        3. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instand-\nzu fördern,                                                   haltung und der vorgeschriebenen Prüfungen von\n6. Fördern der Kommunikation und Kooperation durch                 Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen,\nAnwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher           4. Sicherstellen des verkehrs- und betriebssicheren\nProbleme und sozialer Konflikte.                              Zustands der Ladung unter Beachtung der Siche-\n(6) Die Bearbeitungsdauer für die schriftlichen Auf-           rungsmittel und der Ladehilfsmittel,\ngaben in den in Absatz 1 genannten Prüfungsbereichen          5. Planen, Veranlassen und Überwachen der Instand-\nsoll insgesamt höchstens sieben Stunden betragen, für              haltung der Ladungssicherungsmittel sowie der Si-\njeden Prüfungsbereich mindestens 90 Minuten.                       cherheitsausrüstung und der Sicherheitsausstattung\nnach den gesetzlichen, technischen und betrieb-\n(7) Wurden in nicht mehr als einem der in Absatz 1\nlichen Anforderungen,\ngenannten Prüfungsbereiche mangelhafte Prüfungs-\nleistungen erbracht, ist in diesem Prüfungsbereich eine       6. Erhalten der Betriebsbereitschaft von Anlagen und\nmündliche Ergänzungsprüfung anzubieten. Bei einer                  Geräten und Überwachen von Instandhaltungs-\noder mehreren ungenügenden Prüfungsleistungen be-                  und Prüfintervallen,\nsteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungsprüfung          7. Berücksichtigen von naturwissenschaftlichen und\nsoll in der Regel nicht länger als 20 Minuten dauern.              technischen Grundlagen bei der Beförderung.\nDie Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung und              (4) Im Qualifikationsschwerpunkt „Fuhrparkmanage-\ndie der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu                ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, unter\neiner Prüfungsleistung zusammengefasst. Dabei wird            Berücksichtigung der gesetzlichen, vertraglichen und\ndie Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung dop-         betrieblichen Vorgaben sowie technischer, wirtschaft-\npelt gewichtet.                                               licher und ökologischer Aspekte den Einsatz von Fahr-\nzeugen und sonstigen Betriebsmitteln für die Erbrin-\n§5                               gung von Beförderungsleistungen zu planen, zu steu-\nHandlungsspezifische Qualifikationen                ern und zu überwachen sowie die zielgerichtete Er-\nneuerung des Fuhrparks mitzugestalten. Ferner soll\n(1) Der Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifi-       die Fähigkeit nachgewiesen werden, die Wirtschaftlich-\nkationen“ umfasst die Handlungsbereiche                       keit von Beförderungsleistungen unter Beachtung der\n1. Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement,                    Rahmenbedingungen und des Zusammenwirkens ver-\nschiedener Verkehrsträger zu analysieren und zu opti-\n2. Organisation und Kommunikation,\nmieren sowie an der Gestaltung von Kundenbeziehun-\n3. Führung und Personal.                                      gen und der Weiterentwicklung von Beförderungsleis-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012             289\ntungen mitzuwirken. In diesem Rahmen können fol-             3. Beeinflussen der Kosten insbesondere unter Be-\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:                       rücksichtigung der Prozessoptimierung,\n1. Planen von Beförderungsleistungen unter Berück-          4. Hinwirken auf kostenbewusstes Handeln der Mitar-\nsichtigung der gesetzlichen und vertraglichen Vor-           beiter und Mitarbeiterinnen,\ngaben und unter Beachtung von Sicherheitsanfor-         5. Mitarbeit bei der Auswahl und der Erfassung rele-\nderungen,                                                    vanter Kennzahlen für das Controlling,\n2. Überwachen der Einhaltung der für die Durchfüh-          6. Vorbereiten arbeitsbereichsbezogener kostenrele-\nrung der Beförderung maßgebenden gesetzlichen,               vanter Entscheidungen.\nvertraglichen und betrieblichen Bestimmungen,\n(7) Im Qualifikationsschwerpunkt „Planung, Steue-\n3. Ermitteln der benötigten Beförderungskapazitäten,        rung und Kommunikationssysteme“ soll die Fähigkeit\n4. Auswählen und Bereitstellen der Fahrzeuge, Fahr-         nachgewiesen werden, Kommunikationsprozesse im\nzeugkombinationen, Lade- und Ladungssiche-              Betriebsablauf mitzugestalten sowie Planungsziele\nrungshilfsmittel entsprechend dem Beförderungs-         und Betriebsabläufe mit Hilfe von betrieblichen Syste-\nauftrag,                                                men zu überwachen, zu steuern und zu dokumentieren.\nIn diesem Rahmen können folgende Qualifikations-\n5. Mitwirken beim Bereitstellen der mitzuführenden\ninhalte geprüft werden:\nDokumente,\n1. Pflegen und Aufbereiten der Fuhrparkdaten und Ab-\n6. Ermitteln und Analysieren von Daten über die Ein-             leiten von Maßnahmen,\nhaltung gesetzlicher und betrieblicher Vorschriften,\n2. Mitwirken bei Termin- und Kapazitätsplanungen,\n7. Analysieren der Wirtschaftlichkeit des Fahrzeugein-\nsatzes und Mitwirken bei Verbesserungskonzepten,        3. Sicherstellen von Kommunikations- und Abstim-\nmungsprozessen,\n8. Mitwirken bei Maßnahmen zur Vermeidung und Be-\nhebung von Störungen und Schäden bei der Beför-         4. Nutzen von Informations- und Kommunikationssys-\nderung,                                                      temen.\n9. Mitwirken bei der Gestaltung von Beförderungs-               (8) Im Qualifikationsschwerpunkt „Arbeits-, Umwelt-\nketten unter Berücksichtigung der Möglichkeiten         und Gesundheitsschutz“ soll die Fähigkeit nachgewie-\nanderer Verkehrsträger und der Zusammenarbeit           sen werden, einschlägige Gesetze, Vorschriften und\nmit anderen Partnern,                                   Bestimmungen in ihrer Bedeutung zu erkennen und ihre\nEinhaltung sicherzustellen. Dazu gehört die Fähigkeit,\n10. Mitwirken bei der Planung von Neu- und Ersatzbe-         Gefahren vorzubeugen, Störungen zu erkennen und zu\nschaffungen von Fahrzeugen und Geräten,                 analysieren sowie Maßnahmen zu ihrer Vermeidung\n11. Sicherstellen der Verfügbarkeit von Betriebsstoffen,     oder Beseitigung einzuleiten und sicherzustellen, dass\nArbeitsmitteln und Ersatzteilen,                        sich die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen arbeits-, um-\nwelt- und gesundheitsschutzbewusst verhalten und\n12. Sicherstellen der Verfügbarkeit und des Schutzes\nentsprechend handeln. In diesem Rahmen können fol-\nvon Anlagen,\ngende Qualifikationsinhalte geprüft werden:\n13. Mitwirken bei der Kundenbetreuung; Beraten von           1. Überprüfen und Gewährleisten der Arbeitssicherheit,\nKunden und Fördern der Kundenzufriedenheit.                  des Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutzes im\n(5) Der Handlungsbereich „Organisation und Kom-                Betrieb,\nmunikation“ gliedert sich in folgende Qualifikations-        2. Fördern des Bewusstseins der Mitarbeiter und Mit-\nschwerpunkte:                                                     arbeiterinnen bezüglich der Arbeitssicherheit und\n1. Betriebliches Kostenwesen und Controlling,                     des betrieblichen Arbeits-, Umwelt- und Gesund-\nheitsschutzes,\n2. Planung, Steuerung und Kommunikationssysteme,\n3. Planen und Durchführen von Unterweisungen in der\n3. Arbeits-, Umwelt- und Gesundheitsschutz,\nArbeitssicherheit sowie im Arbeits-, Umwelt- und\n4. Qualitätsmanagement.                                           Gesundheitsschutz,\n(6) Im Qualifikationsschwerpunkt „Betriebliches Kos-      4. Überwachen der Lagerung von und des Umgangs\ntenwesen und Controlling“ soll die Fähigkeit nach-                mit umweltbelastenden und gesundheitsgefährden-\ngewiesen werden, betriebswirtschaftliche Zusammen-                den Stoffen,\nhänge und kostenrelevante Einflussfaktoren zu erfas-\n5. Planen, Vorschlagen, Einleiten und Überprüfen von\nsen und zu beurteilen sowie Möglichkeiten der Kosten-\nMaßnahmen zur Verbesserung der Arbeitssicherheit\nbeeinflussung aufzuzeigen und Maßnahmen zum kos-\nsowie zur Reduzierung und Vermeidung von Unfällen\ntenbewussten Handeln zu planen, zu organisieren, ein-\nund von Umwelt- und Gesundheitsbelastungen.\nzuleiten und zu überwachen. Dazu gehört die Fähigkeit,\nKennzahlen zu nutzen und Kalkulationsverfahren anzu-             (9) Im Qualifikationsschwerpunkt „Qualitätsmanage-\nwenden sowie organisatorische und personelle Maß-            ment“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Quali-\nnahmen unter Kostengesichtspunkten zu beurteilen. In         tätsziele durch Anwendung entsprechender Methoden\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte          und Beeinflussung des Qualitätsbewusstseins der Mit-\ngeprüft werden:                                              arbeiter und Mitarbeiterinnen zu sichern, bei der Rea-\nlisierung eines Qualitätsmanagementsystems mitzuwir-\n1. Planen, Erfassen, Analysieren und Bewerten der            ken und zu dessen Verbesserung und Weiterentwick-\narbeitsbereichsbezogenen Kosten,                         lung beizutragen. In diesem Rahmen können folgende\n2. Überwachen und Einhalten zugeteilter Budgets,             Qualifikationsinhalte geprüft werden:","290             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n1. Berücksichtigen des Einflusses des Qualitätsmana-          3. Ermitteln des Personalentwicklungsbedarfs und Ver-\ngementsystems auf das Unternehmen,                             anlassen von Umsetzungsmaßnahmen,\n2. Fördern des Qualitätsbewusstseins der Mitarbeiter          4. Überprüfen und Bewerten der Ergebnisse aus Maß-\nund Mitarbeiterinnen,                                          nahmen der Personalentwicklung,\n3. Anwenden von Methoden zur Sicherung und Ver-               5. Beraten, Fördern und Unterstützen von Mitarbeitern\nbesserung der Qualität,                                        und Mitarbeiterinnen hinsichtlich ihrer beruflichen\n4. kontinuierliches Umsetzen der Qualitätsmanage-                  Entwicklung.\nmentziele durch Planen, Sichern, Lenken und Be-               (13) Zu jedem Handlungsbereich nach Absatz 1 wird\nwerten von qualitätswirksamen Maßnahmen.                  eine Situationsaufgabe gestellt, in der mindestens einer\n(10) Der Handlungsbereich „Führung und Personal“           seiner Qualifikationsschwerpunkte den Kern bildet; da-\ngliedert sich in folgende Qualifikationsschwerpunkte:         rin sollen außerdem Qualifikationsinhalte aus Qualifika-\n1. Personalführung,                                           tionsschwerpunkten der beiden anderen Handlungsbe-\nreiche unter Berücksichtigung der grundlegenden Qua-\n2. Personalentwicklung.                                       lifikationen integrativ berücksichtigt werden. Die Situa-\n(11) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalführung“        tionsaufgaben sind so zu gestalten, dass alle Qualifika-\nsoll die Fähigkeit nachgewiesen werden, den Personal-         tionsschwerpunkte der drei Handlungsbereiche min-\nbedarf zu ermitteln und den Personaleinsatz entspre-          destens einmal thematisiert werden. Zwei der Situati-\nchend den Anforderungen sicherzustellen sowie die             onsaufgaben sind schriftlich zu lösen; eine Situations-\nMitarbeiter und Mitarbeiterinnen nach betrieblichen           aufgabe ist Gegenstand des Fachgesprächs nach Ab-\nAnforderungen zu führen und ihre Eigenverantwortung           satz 16.\nzu fördern. In diesem Rahmen können folgende Quali-               (14) Die Prüfungsdauer der schriftlichen Situations-\nfikationsinhalte geprüft werden:                              aufgaben beträgt jeweils mindestens drei Stunden, ins-\n1. Ermitteln und Bestimmen des qualitativen und quan-         gesamt nicht mehr als acht Stunden.\ntitativen Personalbedarfs unter Berücksichtigung\n(15) Wurde in nicht mehr als einer der beiden schrift-\ntechnischer und organisatorischer Veränderungen,\nlichen Situationsaufgaben eine mangelhafte Prüfungs-\n2. Auswahl und Einsatz der Mitarbeiter und Mitarbeite-        leistung erbracht, ist eine mündliche Ergänzungsprü-\nrinnen unter Berücksichtigung ihrer persönlichen          fung anzubieten. Bei einer ungenügenden Prüfungsleis-\nund fachlichen Eignung sowie der gesetzlichen und         tung besteht diese Möglichkeit nicht. Die Ergänzungs-\nbetrieblichen Anforderungen,                              prüfung soll in der Regel nicht länger als 20 Minuten\n3. Erstellen von Anforderungsprofilen, Stellenplanun-         dauern. Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleis-\ngen und -beschreibungen sowie von Funktionsbe-            tung und die der mündlichen Ergänzungsprüfung wer-\nschreibungen,                                             den zu einer Bewertung der Prüfungsleistung zusam-\nmengefasst. Dabei wird die Bewertung der schriftlichen\n4. Delegieren von Aufgaben und der damit verbunde-            Prüfungsleistung doppelt gewichtet.\nnen Verantwortung,\n(16) Im Fachgespräch soll der Prüfungsteilnehmer\n5. Fördern der Kommunikations- und Kooperationsbe-\noder die Prüfungsteilnehmerin Lösungsansätze für die\nreitschaft,\nSituationsaufgabe präsentieren und begründen und de-\n6. Anwenden von Führungsmethoden und -mitteln zur             ren Grundlagen mit dem Prüfungsausschuss erörtern.\nBewältigung betrieblicher Aufgaben und zum Lösen          Dabei soll auch die Fähigkeit nachgewiesen werden,\nvon Problemen und Konflikten,                             berufliche Aufgabenstellungen und Sachverhalte zu\n7. Beteiligen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen am         analysieren und zu strukturieren. Die Präsentation soll\nkontinuierlichen Verbesserungsprozess,                    möglichst unter Nutzung von Präsentationstechniken\nerfolgen. Den Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteil-\n8. Einrichten, Moderieren und Steuern von Arbeits- und        nehmerinnen sind 30 Minuten zur Bearbeitung der Si-\nProjektgruppen,                                           tuationsaufgabe und zur Vorbereitung der Präsentation\n9. Berücksichtigen der rechtlichen und organisatori-          einzuräumen. Das Fachgespräch soll für jeden Prü-\nschen Rahmenbedingungen beim Einsatz von                  fungsteilnehmer und für jede Prüfungsteilnehmerin\nFremdpersonal.                                            höchstens 45 Minuten dauern, von denen höchstens\n15 Minuten auf die Präsentation entfallen.\n(12) Im Qualifikationsschwerpunkt „Personalentwick-\nlung“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, eine\nsystematische Personalentwicklung durchzuführen.                                          §6\nDazu gehört die Fähigkeit, Personalentwicklungspoten-                 Anrechnung anderer Prüfungsleistungen\nziale einzuschätzen und Personalentwicklungs- und\nQualifizierungsziele festzulegen. Es sollen entspre-              Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-\nchende Maßnahmen geplant, ihre Ergebnisse überprüft           rin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-\nund deren Umsetzung gefördert werden können. In die-          bestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nsem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte ge-          wenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer öf-\nprüft werden:                                                 fentlichen oder staatlich anerkannten Bildungseinrich-\ntung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss er-\n1. Festlegen von Personalentwicklungszielen,                  folgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur Fort-\n2. Durchführen von Potenzialeinschätzungen nach vor-          bildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach der\ngegebenen Kriterien und unter Anwendung entspre-          Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung er-\nchender Instrumente und Methoden,                         folgt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012              291\n§7                                                           §8\nBewerten der                                          Wiederholung der Prüfung\nPrüfungsteile und Bestehen der Prüfung\n(1) Jeder nicht bestandene Prüfungsteil kann zwei-\n(1) Die    Prüfungsleistungen     der    Prüfungsteile    mal wiederholt werden.\n„Grundlegende Qualifikationen“ und „Handlungsspezi-\nfische Qualifikationen“ sind gesondert nach Punkten zu           (2) Mit dem Antrag auf Wiederholung der Prüfung\nbewerten.                                                    wird der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilneh-\nmerin von einzelnen Prüfungsleistungen befreit, wenn\n(2) Für den Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikatio-      die darin in einer vorangegangenen Prüfung erbrachten\nnen“ ist eine Note aus dem arithmetischen Mittel der         Leistungen mindestens ausreichend sind und der\nPunktebewertungen der Leistungen in den einzelnen            Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin sich\nPrüfungsbereichen zu bilden.                                 innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tage der\n(3) Im Prüfungsteil „Handlungsspezifische Qualifika-      Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an, zur\ntionen“ ist für jede schriftliche Situationsaufgabe und      Wiederholungsprüfung angemeldet hat. Bestandene\nfür das Fachgespräch jeweils eine Note aus der Punk-         Prüfungsleistungen können auf Antrag einmal wieder-\ntebewertung der Prüfungsleistung zu bilden.                  holt werden. In diesem Fall gilt das Ergebnis der letzten\n(4) Aus dem arithmetischen Mittel der Punktebe-           Prüfung.\nwertungen der Prüfungsleistungen des Prüfungsteils\n„Grundlegende Qualifikationen“ und aus den einzelnen                                     §9\nPunktebewertungen der Prüfungsleistungen des Prü-                             Übergangsvorschriften\nfungsteils „Handlungsspezifischen Qualifikationen“ ist\neine Gesamtnote zu bilden.                                       Begonnene Prüfungsverfahren können bis zum\n30. Juni 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende\n(5) Die Prüfung ist insgesamt bestanden, wenn im          geführt werden. Auf Antrag kann die zuständige Stelle\nPrüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen“ in allen         die Wiederholungsprüfung auch nach dieser Verord-\nPrüfungsbereichen sowie im Prüfungsteil „Handlungs-          nung durchführen; § 8 Absatz 2 findet in diesem Fall\nspezifische Qualifikationen“ in den schriftlichen Situati-   keine Anwendung. Im Übrigen kann bei der Anmeldung\nonsaufgaben und im Fachgespräch jeweils mindestens           zur Prüfung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 die\nausreichende Leistungen erbracht wurden.                     Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt wer-\n(6) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein         den.\nZeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. In das\nZeugnis nach der Anlage 2 sind die Gesamtnote, die in                                   § 10\nden Prüfungsteilen „Grundlegende Qualifikationen“ und\n„Handlungsspezifische Qualifikationen“ erzielten Noten                    Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsowie die Punktebewertungen in den einzelnen Prü-                Diese Verordnung tritt am 1. März 2012 in Kraft.\nfungsbereichen nach § 4 sowie die Punktebewertungen          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nin den schriftlichen Situationsaufgaben und im Fachge-       anerkannten Abschluss Geprüfter Kraftverkehrsmeis-\nspräch einzutragen. Im Fall der Freistellung nach § 6        ter/Geprüfter Industriemeister – Fachrichtung Kraftver-\nsind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungs-           kehr, Geprüfte Kraftverkehrsmeisterin/Geprüfte Indus-\ngremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzuge-          triemeisterin – Fachrichtung Kraftverkehr vom 25. Au-\nben. Der Nachweis über den Erwerb der berufs- und            gust 1982 (BGBl. I S. 1245), die zuletzt durch Artikel 14\narbeitspädagogischen Qualifikationen nach § 2 Ab-            der Verordnung vom 25. August 2009 (BGBl. I S. 2960)\nsatz 2 ist im Zeugnis einzutragen.                           geändert worden ist, außer Kraft.\nBonn, den 9. Februar 2012\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","292               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nAnlage 1\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Kraftverkehr\nGeprüfte Meisterin für Kraftverkehr\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Kraftverkehr\nGeprüfte Meisterin für Kraftverkehr\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr\nund Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286) bestanden.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                                                                                                         293\nAnlage 2\n(zu § 7 Absatz 6)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Kraftverkehr\nGeprüfte Meisterin für Kraftverkehr\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Meister für Kraftverkehr\nGeprüfte Meisterin für Kraftverkehr\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Meister für Kraftverkehr\nund Geprüfte Meisterin für Kraftverkehr vom 9. Februar 2012 (BGBl. I S. 286) mit folgenden Ergebnissen bestanden:\nGesamtnote: .........\nPunkte*)                   Note\nI. Grundlegende Qualifikationen                                                                                                                                                  ..........                 ...........\nPrüfungsbereiche:\nRechtsbewusstes Handeln                                                                                                                                                      ..........\nBetriebswirtschaftliches Handeln                                                                                                                                             ..........\nAnwenden von Methoden der Information,\nKommunikation und Planung                                                                                                                                                    ..........\nZusammenarbeit im Betrieb                                                                                                                                                    ..........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in dem Prüfungsteil/Prüfungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nfreigestellt.“)","294                       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nPunkte      Note\nII. Handlungsspezifische Qualifikationen\nIntegrative schriftliche Situationsaufgaben\n(in zwei der folgenden Handlungsbereiche)\nHandlungsbereich Fuhrparktechnik und Fuhrparkmanagement                                                                                                        .......... ...........\nHandlungsbereich Organisation und Kommunikation                                                                                                                .......... ...........\nHandlungsbereich Führung und Personal                                                                                                                          .......... ...........\nFachgespräch im Handlungsbereich\n..........................................................................                                                                                   ........... ...........\n(Im Fall des § 6: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 6 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung in . . . . . . . . . . . . . . . von der Situationsaufgabe/dem Fachgespräch\nim Handlungsbereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nIII. Berufs- und arbeitspädagogische Qualifikationen\nDer Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat nach § 2 Absatz 2 den Nachweis über den Erwerb der berufs-\nund arbeitspädagogischen Eignung durch die Prüfung am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nvor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . erbracht.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Den Bewertungen liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . ."]}