{"id":"bgbl1-2012-10-5","kind":"bgbl1","year":2012,"number":10,"date":"2012-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/10#page=64","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-10-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_10.pdf#page=64","order":5,"title":"Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation","law_date":"2012-02-09T00:00:00Z","page":268,"pdf_page":64,"num_pages":6,"content":["268            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nVerordnung\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation und\nGeprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation\nVom 9. Februar 2012\nAuf Grund des § 53 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-            (3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum an-\nsatz 2 und des § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgeset-        erkannten Fortbildungsabschluss „Geprüfter Fachkauf-\nzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 232 Num-          mann für Büro- und Projektorganisation“ oder „Ge-\nmer 3 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober             prüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation“.\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet\ndas Bundesministerium für Bildung und Forschung                                          §2\nnach Anhörung des Hauptausschusses des Bundes-\nZulassungsvoraussetzungen\ninstituts für Berufsbildung im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie:               (1) Zur Prüfung ist zuzulassen, wer\n1. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\n§1                                   anerkannten dreijährigen kaufmännischen oder ver-\nZiel der Prüfung und                          waltenden Ausbildungsberuf und danach eine min-\nBezeichnung des Fortbildungsabschlusses                    destens einjährige Berufspraxis oder\n(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbil-        2. eine mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung in einem\ndungsprüfungen zum Geprüften Fachkaufmann für                    anderen anerkannten Ausbildungsberuf und danach\nBüro- und Projektorganisation und zur Geprüften Fach-            eine mindestens zweijährige Berufspraxis oder\nkauffrau für Büro- und Projektorganisation nach den\n3. eine mindestens fünfjährige Berufspraxis\n§§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruf-\nlichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen       nachweist.\nHandlungsfähigkeit nachzuweisen ist.                            (2) Die Berufspraxis nach Absatz 1 muss inhaltlich\n(2) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die not-      wesentliche Bezüge zu den in § 1 Absatz 2 genannten\nwendigen Kompetenzen vorhanden sind, um eigen-               Aufgaben haben.\nständig und verantwortlich in den verschiedenen Berei-          (3) Abweichend von Absatz 1 ist zur Prüfung zuzu-\nchen der Bürowirtschaft umfassende und integrierende         lassen, wer durch Vorlage von Zeugnissen oder auf an-\nAufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle unter          dere Weise glaubhaft macht, Fertigkeiten, Kenntnisse\nVerwendung betriebs- und personalwirtschaftlicher            und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) erwor-\nSteuerungsinstrumente zu bearbeiten. Dabei sind wirt-        ben zu haben, die die Zulassung zur Prüfung rechtfer-\nschaftliche, rechtliche, ethische und soziale Zusam-         tigen.\nmenhänge zu beachten. Es sollen insbesondere fol-\ngende Aufgaben wahrgenommen werden:\n§3\n1. Planen, Organisieren, Koordinieren und Kontrollieren\nGliederung und\nvon Projekten und Veranstaltungen im In- und Aus-\nDurchführung der Prüfung\nland,\n(1) Die Prüfung gliedert sich in folgende Handlungs-\n2. Mitgestalten von betrieblichen Abläufen und Prozes-\nbereiche:\nsen,\n3. Einsetzen und Optimieren von qualitätssichernden          1. Koordinieren von Entscheidungsprozessen im Rah-\nMaßnahmen,                                                   men betrieblicher Organisationsstrukturen,\n4. zielgruppenorientiertes und situationsgerechtes Ge-       2. Gestalten und Pflegen von Kundenbeziehungen in\nstalten und Einsetzen von Kommunikations- und                betrieblichen Leistungsprozessen,\nWerbemitteln,                                            3. Führen, Betreuen, Verwalten und Ausbilden im büro-\n5. angemessenes und sachgerechtes Kommunizieren                  und personalwirtschaftlichen Umfeld,\nauch unter Einsatz von Argumentations- und Prä-          4. Steuern von Geschäftsprozessen im bürowirtschaft-\nsentationstechniken, insbesondere unter Berück-              lichen Umfeld.\nsichtigung von Konfliktbewältigungsstrategien und\ninterkulturellen Aspekten,                                  (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzu-\nführen.\n6. Ermitteln und ergebnisorientiertes Auswerten von\nbürowirtschaftsbezogenen Kennzahlen,                        (3) Die schriftliche Prüfung wird in den in Absatz 1\ngenannten Handlungsbereichen auf der Grundlage\n7. Planen, Organisieren, Durchführen und Kontrollieren       einer betrieblichen Situationsbeschreibung mit zwei\nvon Ausbildung,                                          gleichgewichtig aufeinander abgestimmten, daraus ab-\n8. Entwickeln und Pflegen von internen und externen          geleiteten offenen Aufgabenstellungen durchgeführt,\nKontakten, Kundenbeziehungen und Netzwerken.             wobei alle Handlungsbereiche situationsbezogen the-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012            269\nmatisiert werden sollen. Dabei sind eigenständige            4. Anwenden von Methoden des Zeit- und Selbstma-\nLösungswege zu berücksichtigen. Die gesamte Bear-                nagements zur Optimierung der Büro- und Arbeits-\nbeitungsdauer soll 600 Minuten betragen. Die Punkte-             organisation.\nbewertung für das Ergebnis der schriftlichen Prüfungs-          (2) Im Handlungsbereich „Gestalten und Pflegen von\nleistung ist gleichgewichtig aus den beiden schrift-         Kundenbeziehungen in betrieblichen Leistungsprozes-\nlichen Teilleistungen zu bilden.                             sen“ soll die Kompetenz nachgewiesen werden, dass\n(4) Nach bestandener schriftlicher Prüfung wird die       unter Beachtung von Markt- und Zielgruppenanalysen\nmündliche Prüfung durchgeführt. Die mündliche Prü-           die Innen- und Außendarstellung des Unternehmens in\nfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachge-      Zusammenarbeit mit internen und externen Kunden\nspräch. Dabei soll auch nachgewiesen werden, dass            dienstleistungsorientiert gestaltet werden kann. Dabei\nangemessen und sachgerecht kommuniziert werden               sollen Standards für interne und externe Kundenkon-\nkann sowie argumentations- und präsentationstech-            takte und -pflege beachtet werden. Es soll der Nach-\nnische Instrumente sachgerecht eingesetzt werden             weis erbracht werden, dass zielgruppen- und produkt-\nkönnen.                                                      bezogene Werbemittel und Veranstaltungen geplant\nund die Ergebnisse präsentiert werden können. Darü-\n(5) In der Präsentation nach Absatz 4 soll nachge-\nber hinaus soll nachgewiesen werden, die Kompeten-\nwiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung\nzen von Mitarbeitenden in der kundenorientierten\nder betrieblichen Praxis erfasst, dargestellt, beurteilt\nKommunikation zu entwickeln und sicherzustellen. In\nund gelöst werden kann. Die Themenstellung muss\ndiesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nsich auf den Handlungsbereich „Führen, Betreuen, Ver-\ngeprüft werden:\nwalten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaft-\nlichen Umfeld“ nach Absatz 1 Nummer 3 sowie auf              1. Organisieren und Dokumentieren von kundenorien-\neinen weiteren Handlungsbereich nach Absatz 1 bezie-             tierten Projekten,\nhen. Die Präsentationszeit soll zehn Minuten nicht über-     2. Zielgruppen- und Marktanalysen unterstützen,\nschreiten. Die Präsentation geht mit einem Drittel in die\nBewertung der mündlichen Prüfung ein. Das Thema der          3. Planen und Koordinieren von zielgruppen- und pro-\nPräsentation wird von dem Prüfungsteilnehmer oder                duktbezogenen Werbemitteln,\nvon der Prüfungsteilnehmerin gewählt und mit einer           4. Veranstaltungen planen, gestalten und durchführen,\nKurzbeschreibung der Problemstellung, des Ziels und          5. Kundenkontakte und -kommunikation unter Berück-\neiner Gliederung dem Prüfungsausschuss bei der                   sichtigung des betrieblichen Beschwerdemanage-\nschriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.                      ments und von Verhaltensregeln gestalten.\n(6) Ausgehend von der Präsentation nach den Ab-              (3) Im Handlungsbereich „Führen, Betreuen, Verwal-\nsätzen 4 und 5 soll in dem Fachgespräch nach Absatz 4        ten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaft-\ndie Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Berufs-              lichen Umfeld“ soll die Kompetenz nachgewiesen wer-\nwissen in betriebstypischen Situationen angewendet           den, dass Aufgaben aus der Personalwirtschaft, unter\nwerden kann und sachgerechte Lösungen vorgeschla-            Einbeziehung interkultureller Aspekte und der Nutzung\ngen werden können. Hierbei ist der Nachweis zu erbrin-       verschiedener Instrumente des Personalmanagements,\ngen, dass dieses in eine Ausbildungssituation übertra-       umgesetzt werden können. Es soll der Nachweis er-\ngen werden kann. Das Fachgespräch soll in der Regel          bracht werden, dass Mitarbeitende, Auszubildende\n40 Minuten dauern.                                           und Projektgruppen geführt werden können und die\nAusbildung zielorientiert und fachgerecht durchgeführt\n§4                                werden kann. Darüber hinaus soll nachgewiesen wer-\nInhalte der Prüfung                        den, bei Verhandlungen und in Konfliktfällen zielorien-\ntiert zu handeln und Methoden der Kommunikations-\n(1) Im Handlungsbereich „Koordinieren von Ent-            und Motivationsförderung zu berücksichtigen. In die-\nscheidungsprozessen im Rahmen betrieblicher Organi-          sem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte\nsationsstrukturen“ soll die Kompetenz nachgewiesen           geprüft werden:\nwerden, dass eigenständig Entscheidungserfordernisse\nin einem flexiblen Prozessablauf erkannt und bewertet        1. Prozesse aus der Personalplanung begleiten, bei der\nwerden können sowie deren betriebsspezifische Verar-             Personalbeschaffung mitwirken und Personalbetreu-\nbeitung veranlasst werden kann. Verhaltens- und Ziel-            ung durchführen sowie Personalentwicklungsmaß-\nstrukturen sind zu berücksichtigen, sodass Entschei-             nahmen umsetzen,\ndungsgrundlagen erarbeitet und die wesentlichen zu           2. Ausbildung planen, organisieren, durchführen und\nintegrierenden betrieblichen Schnittstellen mit einbe-           kontrollieren,\nzogen werden können. In diesem Rahmen können\n3. Konflikte erkennen und analysieren, daraus Konflikt-\nfolgende Qualifikationsinhalte nachgewiesen werden:\nbewältigungsstrategien ableiten und umsetzen,\n1. Bewertung von Informationen und deren Aufberei-\n4. Moderation von Projektgruppen vorbereiten und\ntung für Entscheidungsprozesse unter Berücksich-\nunter Einsatz von Kommunikations- und Präsenta-\ntigung der zu beteiligenden Organisationseinheiten,\ntionstechniken durchführen.\n2. Auswahl geeigneter Techniken zur Beurteilung und             (4) Im Handlungsbereich „Steuern von Geschäfts-\nOptimierung von betrieblichen Prozessen unter Be-        prozessen im bürowirtschaftlichen Umfeld“ soll die\nrücksichtigung des Qualitätsmanagements,                 Kompetenz nachgewiesen werden, dass Unterneh-\n3. verantwortliche Durchführung von betrieblichen Pro-       mensziele und deren Bedeutung für die betriebliche\njekten unter Berücksichtigung des Projektmanage-         Praxis beurteilt sowie Schlussfolgerungen daraus ab-\nments,                                                   geleitet werden können. Dabei ist ein nachhaltiger","270             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nUmgang mit Ressourcen zu berücksichtigen. Ferner                                          §7\nsoll nachgewiesen werden, dass Instrumente des Con-                         Wiederholung der Prüfung\ntrollings und Datenmanagements genutzt und beachtet\nwerden. In diesem Rahmen können folgende Qualifika-              (1) Eine Prüfung, die nicht bestanden ist, kann zwei-\ntionsinhalte geprüft werden:                                  mal wiederholt werden.\n1. Aufbereiten von Kennzahlen zur Unterstützung der              (2) Wer auf Antrag an einer Wiederholungsprüfung\nSteuerung betrieblicher Entscheidungsprozesse,            teilnimmt und sich innerhalb von zwei Jahren, gerech-\nnet vom Tage der nicht bestandenen Prüfung an, dazu\n2. Koordinieren von Aufgaben des Einkaufs und der             anmeldet, ist von der schriftlichen Prüfung zu befreien,\nBeschaffung,                                              wenn die dort in einer vorangegangenen Prüfung er-\n3. Beurteilen von Datenbanksystemen und anderen bü-           brachte Leistung mindestens ausreichend ist. Der\nrowirtschaftlichen Anwendungen für den zielorien-         Antrag kann sich auch darauf richten, die bestandene\ntierten Einsatz,                                          Prüfungsleistung einmal zu wiederholen. In diesem Fall\n4. im Rahmen des Wissensmanagements Erfahrungen               gilt das Ergebnis der letzten Prüfung.\nund Informationen sichern sowie einen Austausch\nermöglichen.                                                                          §8\nAusbildereignung\n§5                                    Mit der erfolgreich abgelegten Fortbildungsprüfung\nAnrechnung                             nach dieser Verordnung wurden auch die berufs- und\nanderer Prüfungsleistungen                     arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und\nDer Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehme-         Fähigkeiten nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsge-\nrin ist auf Antrag von der Ablegung einzelner Prüfungs-       setzes nachgewiesen.\nbestandteile durch die zuständige Stelle zu befreien,\nwenn eine andere vergleichbare Prüfung vor einer                                          §9\nöffentlichen oder staatlich anerkannten Bildungsein-                           Übergangsvorschriften\nrichtung oder vor einem staatlichen Prüfungsausschuss            (1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Geprüften\nerfolgreich abgelegt wurde und die Anmeldung zur              Fachkaufmann für Büromanagement und zur Geprüften\nFortbildungsprüfung innerhalb von fünf Jahren nach            Fachkauffrau für Büromanagement können bis zum\nder Bekanntgabe des Bestehens der anderen Prüfung             31. Dezember 2015 nach den bisherigen Vorschriften\nerfolgt.                                                      zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der An-\nmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2014\n§6                                 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt\nBewerten der                            werden.\nPrüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung                  (2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prü-\n(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn in der schrift-        fungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin eine\nlichen Prüfung und in der mündlichen Prüfung jeweils          erforderliche Wiederholungsprüfung für Prüfungen\ninsgesamt mindestens ausreichende Leistungen er-              nach Absatz 1 nach dieser Verordnung durchführen;\nbracht wurden.                                                § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.\n(2) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind\njeweils nach Punkten zu bewerten. Die Gesamtnote er-                                     § 10\ngibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden                        Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nPunktebewertungen und ist gesondert auszuweisen.                 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft.\n(3) Über das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein          Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Prüfung zum\nZeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall         anerkannten Abschluss Geprüfter Fachkaufmann für\nder Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der an-          Büromanagement/Geprüfte Fachkauffrau für Büro-\nderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung            management vom 31. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2887)\ndes Prüfungsgremiums anzugeben.                               außer Kraft.\nBonn, den 9. Februar 2012\nDie Bundesministerin\nfür Bildung und Forschung\nAnnette Schavan","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                                                                                                                  271\nAnlage 1\n(zu § 6 Absatz 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation\nGeprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation\nGeprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für\nBüro- und Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012\n(BGBl. I S. 268) bestanden.\nDamit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 30\nAbsatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)","272               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nAnlage 2\n(zu § 6 Absatz 3)\nMuster\n.......................................................................................................................\n(Bezeichnung der zuständigen Stelle)\nZeugnis\nüber die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation\nGeprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation\nHerr/Frau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\ngeboren am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . in . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nhat am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss\nGeprüfter Fachkaufmann für Büro- und Projektorganisation\nGeprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation\nnach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachkaufmann für Büro-\nund Projektorganisation und Geprüfte Fachkauffrau für Büro- und Projektorganisation vom 9. Februar 2012 (BGBl. I\nS. 268) bestanden:\nDie Prüfung beinhaltet die Handlungsbereiche:\n1. Koordinieren von Entscheidungsprozessen im Rahmen betrieblicher Organisationsstrukturen\n2. Gestalten und Pflegen von Kundenbeziehungen in betrieblichen Leistungsprozessen\n3. Führen, Betreuen, Verwalten und Ausbilden im büro- und personalwirtschaftlichen Umfeld\n4. Steuern von Geschäftsprozessen im bürowirtschaftlichen Umfeld\nPunkte*)                   Note\nPrüfungsergebnis:\nI. Schriftliche Prüfung                                                                                                                                                          ..........                 ...........\nII. Mündliche Prüfung\nPräsentation und Fachgespräch                                                                                                                                                ..........                 ...........\nGesamtnote                                                                                                                                                                                              ...........\nDamit wurden die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinne von § 30\nAbsatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                                                                                                        273\n(Im Fall des § 5: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 5 im Hinblick auf die am . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nin . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . vor . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . abgelegte Prüfung von der\nPrüfung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . freigestellt.“)\nDatum . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\nUnterschrift(en) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .\n(Siegel der zuständigen Stelle)\n*) Der Bewertung liegt folgender Punkteschlüssel zugrunde: …………………………"]}