{"id":"bgbl1-2012-10-4","kind":"bgbl1","year":2012,"number":10,"date":"2012-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/10#page=63","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-10-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_10.pdf#page=63","order":4,"title":"Kostenverordnung für Amtshandlungen nach dem De-Mail-Gesetz (De-Mail-Kostenverordnung  De-Mail-KostV)","law_date":"2012-02-09T00:00:00Z","page":267,"pdf_page":63,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012 267\nKostenverordnung\nfür Amtshandlungen nach dem De-Mail-Gesetz\n(De-Mail-Kostenverordnung – De-Mail-KostV)\nVom 9. Februar 2012\nAuf Grund des § 24 Absatz 2 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011\n(BGBl. I S. 666) in Verbindung mit dem Zweiten Abschnitt des Verwaltungs-\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundes-\nministerium des Innern:\n§1\nGebühren und Auslagen\n(1) Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit\nerhebt Gebühren für die Erteilung des Zertifikats gemäß § 18 Absatz 3 Num-\nmer 4 des De-Mail-Gesetzes.\n(2) Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erhebt für\nfolgende Amtshandlungen Gebühren:\n1. Erteilung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 1 des De-Mail-Gesetzes,\n2. Erneuerung der Akkreditierung gemäß § 17 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes,\n3. Bestätigung der Gleichwertigkeit ausländischer Diensteanbieter nach § 19\nAbsatz 2 des De-Mail-Gesetzes und\n4. (Teil-)Untersagung des Betriebs nach § 20 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes.\n(3) Die Gebühren werden nach Zeitaufwand berechnet. Folgende Stunden-\nsätze sind zugrunde zu legen:\n1. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern\ndes höheren Dienstes                                    84 Euro pro Stunde,\n2. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern\ndes gehobenen Dienstes                                  68 Euro pro Stunde,\n3. bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern\ndes mittleren Dienstes                                  54 Euro pro Stunde.\nFür jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel der Stundensätze zu berech-\nnen.\n(4) Werden Amtshandlungen außerhalb der Dienststellen erbracht, sind dem\nZeitaufwand nach Absatz 3 hinzuzurechnen:\n1. Reisezeiten, die innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder vom Bundes-\nbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit oder vom\nBundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik besonders abgegolten\nwerden,\n2. Wartezeiten, die der Gebührenschuldner verursacht hat.\n(5) Auslagen werden, soweit sie nicht in die Gebühr einbezogen sind, nach\nMaßgabe des § 10 des Verwaltungskostengesetzes gesondert erhoben.\n§2\nInkrafttreten\nDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 14. November 2011 in Kraft.\nBerlin, den 9. Februar 2012\nDer Bundesminister des Innern\nHans-Peter Friedrich"]}