{"id":"bgbl1-2012-10-2","kind":"bgbl1","year":2012,"number":10,"date":"2012-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/10#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-10-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_10.pdf#page=8","order":2,"title":"Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts","law_date":"2012-02-24T00:00:00Z","page":212,"pdf_page":8,"num_pages":53,"content":["212                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nGesetz\nzur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts*)\nVom 24. Februar 2012\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                   Abschnitt 3\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                         Abfallbeseitigung\n§ 15 Grundpflichten der Abfallbeseitigung\nArtikel 1                               § 16 Anforderungen an die Abfallbeseitigung\nGesetz\nAbschnitt 4\nzur Förderung der\nÖffentlich-rechtliche\nKreislaufwirtschaft und                                          Entsorgung und Beauftragung Dritter\nSicherung der umweltverträg-                             § 17 Überlassungspflichten\nlichen Bewirtschaftung von Abfällen                            § 18 Anzeigeverfahren für Sammlungen\n(Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG)                            § 19 Duldungspflichten bei Grundstücken\nInhaltsübersicht                               § 20 Pflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\n§ 21 Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen\nTeil 1                                § 22 Beauftragung Dritter\nAllgemeine Vorschriften\nTeil 3\n§   1   Zweck des Gesetzes\n§   2   Geltungsbereich                                                                  Produktverantwortung\n§   3   Begriffsbestimmungen                                            § 23 Produktverantwortung\n§   4   Nebenprodukte                                                   § 24 Anforderungen an Verbote, Beschränkungen und Kenn-\n§   5   Ende der Abfalleigenschaft                                           zeichnungen\n§ 25 Anforderungen an Rücknahme- und Rückgabepflichten\nTeil 2                                § 26 Freiwillige Rücknahme\n§ 27 Besitzerpflichten nach Rücknahme\nGrundsätze und\nPflichten der Erzeuger\nTeil 4\nund Besitzer von Abfällen sowie\nder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger                                           Planungsverantwortung\nAbschnitt 1                                                        Abschnitt 1\nOrdnung und\nGrundsätze der\nDurchführung der Abfallbeseitigung\nAbfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung\n§ 28 Ordnung der Abfallbeseitigung\n§ 6 Abfallhierarchie\n§ 29 Durchführung der Abfallbeseitigung\nAbschnitt 2\nAbschnitt 2\nKreislaufwirtschaft                                               Abfallwirtschaftspläne\n§ 7 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft                                             und Abfallvermeidungsprogramme\n§ 8 Rangfolge und Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen               § 30 Abfallwirtschaftspläne\n§ 9 Getrennthalten von Abfällen zur Verwertung, Ver-                    § 31 Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen\nmischungsverbot                                                 § 32 Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Aufstellung von\n§ 10 Anforderungen an die Kreislaufwirtschaft                                Abfallwirtschaftsplänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit\n§ 11 Kreislaufwirtschaft für Bioabfälle und Klärschlämme                § 33 Abfallvermeidungsprogramme\n§ 12 Qualitätssicherung im Bereich der Bioabfälle und Klär-\nschlämme                                                                                   Abschnitt 3\n§ 13 Pflichten der Anlagenbetreiber                                                         Zulassung von Anlagen,\n§ 14 Förderung des Recyclings und der sonstigen stofflichen                            in denen Abfälle entsorgt werden\nVerwertung\n§ 34 Erkundung geeigneter Standorte\n§ 35 Planfeststellung und Genehmigung\n*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/98/EG des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008          § 36 Erteilung, Sicherheitsleistung, Nebenbestimmungen\nüber Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312    § 37 Zulassung des vorzeitigen Beginns\nvom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom 26.5.2009, S. 24). Die Verpflichtung § 38 Planfeststellungsverfahren und weitere Verwaltungsver-\naus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des           fahren\nRates vom 22. Juni 2008 über ein Informationsverfahren auf dem\nGebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die     § 39 Bestehende Abfallbeseitigungsanlagen\nDienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom 21.7.1998,      § 40 Stilllegung\nS. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG vom 20. November § 41 Emissionserklärung\n2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind\nbeachtet worden.                                                     § 42 Zugang zu Informationen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                 213\n§ 43 Anforderungen an Deponien                                                            Teil 1\n§ 44 Kosten der Ablagerung von Abfällen\nAllgemeine Vorschriften\nTe i l 5                                                     §1\nAbsatzförderung und Abfallberatung                                         Zweck des Gesetzes\nZweck des Gesetzes ist es, die Kreislaufwirtschaft\n§ 45 Pflichten der öffentlichen Hand\nzur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern\n§ 46 Abfallberatungspflicht\nund den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Er-\nzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzu-\nTe i l 6                         stellen.\nÜberwachung\n§2\n§ 47  Allgemeine Überwachung                                                         Geltungsbereich\n§ 48  Abfallbezeichnung, gefährliche Abfälle\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für\n§ 49  Registerpflichten\n§ 50  Nachweispflichten                                        1. die Vermeidung von Abfällen sowie\n§ 51  Überwachung im Einzelfall                                2. die Verwertung von Abfällen,\n§ 52  Anforderungen an Nachweise und Register                  3. die Beseitigung von Abfällen und\n§ 53  Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen\n§ 54  Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen\n4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaf-\nAbfällen                                                     tung.\n§ 55 Kennzeichnung der Fahrzeuge                                  (2) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\n1. Stoffe, die zu entsorgen sind\nTe i l 7                              a) nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetz-\nEntsorgungsfachbetriebe                                  buch in der Fassung der Bekanntmachung vom\n22. August 2011 (BGBl. I S. 1770) in der jeweils\n§ 56 Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben                        geltenden Fassung, soweit es für Lebensmittel,\n§ 57 Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe, technische               Lebensmittel-Zusatzstoffe, kosmetische Mittel,\nÜberwachungsorganisationen und Entsorgergemein-                   Bedarfsgegenstände und mit Lebensmitteln ver-\nschaften                                                          wechselbare Produkte gilt,\nb) nach dem vorläufigen Tabakgesetz in der Fas-\nTe i l 8                                  sung der Bekanntmachung vom 9. September\n1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 4\nBetriebsorganisation,\nBetriebsbeauftragter für                                des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nAbfall und Erleichterungen                                S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils\nfür auditierte Unternehmensstandorte                               geltenden Fassung,\nc) nach dem Milch- und Margarinegesetz vom\n§ 58  Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation\n25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), das zuletzt durch\n§ 59  Bestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall\nArtikel 22 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010\n§ 60  Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall\n(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der\n§ 61  Anforderungen an Erleichterungen für auditierte Unter-\nnehmensstandorte                                                  jeweils geltenden Fassung,\nd) nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung der\nTe i l 9\nBekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I\nS. 1260, 3588), das zuletzt durch Artikel 18 des\nSchlussbestimmungen                                   Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\nS. 1934) geändert worden ist, in der jeweils\n§ 62  Anordnungen im Einzelfall                                         geltenden Fassung,\n§ 63  Geheimhaltung und Datenschutz\ne) nach dem Pflanzenschutzgesetz in der Fassung\n§ 64  Elektronische Kommunikation\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 (BGBl. I\n§ 65  Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union\nS. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch Artikel 14\n§ 66  Vollzug im Bereich der Bundeswehr\ndes Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I\n§ 67  Beteiligung des Bundestages beim Erlass von Rechts-\nverordnungen\nS. 1934) geändert worden ist, in der jeweils\n§ 68  Anhörung beteiligter Kreise\ngeltenden Fassung sowie\n§ 69  Bußgeldvorschriften                                           f) nach den auf Grund der in den Buchstaben a\n§ 70  Einziehung                                                        bis e genannten Gesetze erlassenen Rechtsver-\n§ 71  Ausschluss abweichenden Landesrechts                              ordnungen,\n§ 72  Übergangsvorschrift                                        2. tierische Nebenprodukte, soweit diese nach der Ver-\nordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Par-\nAnlage 1   Beseitigungsverfahren                                    laments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit\nAnlage 2   Verwertungsverfahren                                     Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen\nAnlage 3   Kriterien zur Bestimmung des Standes der Technik         Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur\nAnlage 4   Beispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33       Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Ver-","214            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300             stand an dem Ort, an dem sie ausgehoben wurden,\nvom 14.11.2009, S. 1) in der jeweils geltenden Fas-           für Bauzwecke verwendet werden,\nsung, nach den zu ihrer Durchführung ergangenen          12. Sedimente, die zum Zweck der Bewirtschaftung\nRechtsakten der Europäischen Union, nach dem                  von Gewässern, der Unterhaltung oder des Aus-\nTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz vom                baus von Wasserstraßen sowie der Vorbeugung ge-\n25. Januar 2004 (BGBl. I S. 82), das zuletzt durch            gen Überschwemmungen oder der Abschwächung\nArtikel 19 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010                  der Auswirkungen von Überschwemmungen und\n(BGBl. I S. 1934) geändert worden ist, in der jeweils         Dürren oder zur Landgewinnung innerhalb von\ngeltenden Fassung oder nach den auf Grund des                 Oberflächengewässern umgelagert werden, sofern\nTierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes er-              die Sedimente nachweislich nicht gefährlich sind,\nlassenen Rechtsverordnungen abzuholen, zu sam-\nmeln, zu befördern, zu lagern, zu behandeln, zu ver-     13. die Erfassung und Übergabe von Schiffsabfällen\narbeiten, zu verwenden, zu beseitigen oder in Ver-            und Ladungsrückständen, soweit dies auf Grund\nkehr zu bringen sind, mit Ausnahme derjenigen                 internationaler oder supranationaler Übereinkom-\ntierischen Nebenprodukte, die zur Verbrennung,                men durch Bundes- oder Landesrecht geregelt\nLagerung auf einer Deponie oder Verwendung in                 wird,\neiner Biogas- oder Kompostieranlage bestimmt             14. das Aufsuchen, Bergen, Befördern, Lagern, Behan-\nsind,                                                         deln und Vernichten von Kampfmitteln sowie\n3. Körper von Tieren, die nicht durch Schlachtung zu        15. Kohlendioxid, das für den Zweck der dauerhaften\nTode gekommen sind, einschließlich von solchen                Speicherung abgeschieden, transportiert und in\nTieren, die zur Tilgung von Tierseuchen getötet               Kohlendioxidspeichern gespeichert wird, oder das\nwurden, soweit diese Tierkörper nach den in Num-              in Forschungsspeichern gespeichert wird.\nmer 2 genannten Rechtsvorschriften zu beseitigen\noder zu verarbeiten sind,                                                           §3\n4. Fäkalien, soweit sie nicht durch Nummer 2 erfasst                         Begriffsbestimmungen\nwerden, Stroh und andere natürliche nicht gefähr-\n(1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe\nliche land- oder forstwirtschaftliche Materialien, die\noder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt,\nin der Land- oder Forstwirtschaft oder zur Energie-\nentledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Ver-\nerzeugung aus einer solchen Biomasse durch Ver-\nwertung sind Abfälle, die verwertet werden; Abfälle,\nfahren oder Methoden verwendet werden, die die\ndie nicht verwertet werden, sind Abfälle zur Be-\nUmwelt nicht schädigen oder die menschliche\nseitigung.\nGesundheit nicht gefährden,\n(2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist an-\n5. Kernbrennstoffe und sonstige radioaktive Stoffe im\nzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände\nSinne des Atomgesetzes,\neiner Verwertung im Sinne der Anlage 2 oder einer Be-\n6. Stoffe, deren Beseitigung in einer auf Grund des         seitigung im Sinne der Anlage 1 zuführt oder die tat-\nStrahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember          sächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder\n1986 (BGBl. I S. 2610), das zuletzt durch Artikel 1      weiteren Zweckbestimmung aufgibt.\ndes Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I S. 686)\n(3) Der Wille zur Entledigung im Sinne des Ab-\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-\nsatzes 1 ist hinsichtlich solcher Stoffe oder Gegen-\nsung erlassenen Rechtsverordnung geregelt ist,\nstände anzunehmen,\n7. Abfälle, die unmittelbar beim Aufsuchen, Gewinnen        1. die bei der Energieumwandlung, Herstellung, Be-\nund Aufbereiten sowie bei der damit zusammen-                handlung oder Nutzung von Stoffen oder Erzeugnis-\nhängenden Lagerung von Bodenschätzen in Betrie-              sen oder bei Dienstleistungen anfallen, ohne dass\nben anfallen, die der Bergaufsicht unterstehen und           der Zweck der jeweiligen Handlung hierauf gerichtet\ndie nach dem Bundesberggesetz vom 13. August                 ist, oder\n1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Artikel 15a\ndes Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)         2. deren ursprüngliche Zweckbestimmung entfällt oder\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-           aufgegeben wird, ohne dass ein neuer Verwen-\nsung und den auf Grund des Bundesberggesetzes                dungszweck unmittelbar an deren Stelle tritt.\nerlassenen Rechtsverordnungen unter Bergaufsicht         Für die Beurteilung der Zweckbestimmung ist die Auf-\nentsorgt werden,                                         fassung des Erzeugers oder Besitzers unter Berück-\n8. gasförmige Stoffe, die nicht in Behältern gefasst        sichtigung der Verkehrsanschauung zugrunde zu legen.\nsind,                                                       (4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenstän-\n9. Stoffe, sobald sie in Gewässer oder Abwasser-            den im Sinne des Absatzes 1 entledigen, wenn diese\nanlagen eingeleitet oder eingebracht werden,             nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Zweck-\nbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres kon-\n10. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), einschließ-       kreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder\nlich nicht ausgehobener, kontaminierter Böden und        künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die\nBauwerke, die dauerhaft mit dem Grund und Boden          Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotenzial\nverbunden sind,                                          nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Ver-\n11. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere            wertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung\nnatürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-          nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf\narbeiten ausgehoben wurden, sofern sichergestellt        Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnun-\nist, dass die Materialien in ihrem natürlichen Zu-       gen ausgeschlossen werden kann.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                215\n(5) Gefährlich im Sinne dieses Gesetzes sind die             (12) Händler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes\nAbfälle, die durch Rechtsverordnung nach § 48 Satz 2         ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-\noder auf Grund einer solchen Rechtsverordnung be-            mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,\nstimmt worden sind. Nicht gefährlich im Sinne dieses         das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen\nGesetzes sind alle übrigen Abfälle.                          oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Han-\ndeln mit Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrich-\n(6) Inertabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind mine-\ntungen in eigener Verantwortung Abfälle erwirbt und\nralische Abfälle,\nweiterveräußert; die Erlangung der tatsächlichen Sach-\n1. die keinen wesentlichen physikalischen, chemischen        herrschaft über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.\noder biologischen Veränderungen unterliegen,\n(13) Makler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes\n2. die sich nicht auflösen, nicht brennen und nicht in       ist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-\nanderer Weise physikalisch oder chemisch reagie-         mäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,\nren,                                                     das heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen\n3. die sich nicht biologisch abbauen und                     oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf das Makeln\nvon Abfällen gerichtet ist, oder öffentlicher Einrichtun-\n4. die andere Materialien, mit denen sie in Kontakt          gen für die Bewirtschaftung von Abfällen für Dritte\nkommen, nicht in einer Weise beeinträchtigen, die        sorgt; die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft\nzu nachteiligen Auswirkungen auf Mensch und Um-          über die Abfälle ist hierfür nicht erforderlich.\nwelt führen könnte.\n(14) Abfallbewirtschaftung im Sinne dieses Gesetzes\nDie gesamte Auslaugbarkeit und der Schadstoffgehalt          sind die Bereitstellung, die Überlassung, die Samm-\nder Abfälle sowie die Ökotoxizität des Sickerwassers         lung, die Beförderung, die Verwertung und die Besei-\nmüssen unerheblich sein und dürfen insbesondere              tigung von Abfällen, einschließlich der Überwachung\nnicht die Qualität von Oberflächen- oder Grundwasser         dieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungs-\ngefährden.                                                   anlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und\n(7) Bioabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind bio-         Maklern vorgenommen werden.\nlogisch abbaubare pflanzliche, tierische oder aus Pilz-         (15) Sammlung im Sinne dieses Gesetzes ist das\nmaterialien bestehende                                       Einsammeln von Abfällen, einschließlich deren vorläu-\n1. Garten- und Parkabfälle,                                  figer Sortierung und vorläufiger Lagerung zum Zweck\nder Beförderung zu einer Abfallbehandlungsanlage.\n2. Landschaftspflegeabfälle,\n3. Nahrungs- und Küchenabfälle aus Haushaltungen,               (16) Getrennte Sammlung im Sinne dieses Gesetzes\naus dem Gaststätten- und Cateringgewerbe, aus            ist eine Sammlung, bei der ein Abfallstrom nach Art und\ndem Einzelhandel und vergleichbare Abfälle aus           Beschaffenheit des Abfalls getrennt gehalten wird, um\nNahrungsmittelverarbeitungsbetrieben sowie               eine bestimmte Behandlung zu erleichtern oder zu er-\nmöglichen.\n4. Abfälle aus sonstigen Herkunftsbereichen, die den in\nden Nummern 1 bis 3 genannten Abfällen nach Art,            (17) Eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen im\nBeschaffenheit oder stofflichen Eigenschaften ver-       Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die durch\ngleichbar sind.                                          eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaft-\nsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\n(8) Erzeuger von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes        vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144), das zuletzt\nist jede natürliche oder juristische Person,                 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I\n1. durch deren Tätigkeit Abfälle anfallen (Ersterzeuger)     S. 1126) geändert worden ist, in der jeweils geltenden\noder                                                     Fassung steuerbefreite Körperschaft, Personenver-\neinigung oder Vermögensmasse getragen wird und\n2. die Vorbehandlungen, Mischungen oder sonstige             der Beschaffung von Mitteln zur Verwirklichung ihrer\nBehandlungen vornimmt, die eine Veränderung der          gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke\nBeschaffenheit oder der Zusammensetzung dieser           im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dient.\nAbfälle bewirken (Zweiterzeuger).                        Um eine gemeinnützige Sammlung von Abfällen han-\n(9) Besitzer von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes        delt es sich auch dann, wenn die Körperschaft,\nist jede natürliche oder juristische Person, die die tat-    Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach\nsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat.                   Satz 1 einen gewerblichen Sammler mit der Sammlung\nbeauftragt und dieser den Veräußerungserlös nach Ab-\n(10) Sammler von Abfällen im Sinne dieses Gesetzes\nzug seiner Kosten und eines angemessenen Gewinns\nist jede natürliche oder juristische Person, die gewerbs-\nvollständig an die Körperschaft, Personenvereinigung\nmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,\noder Vermögensmasse auskehrt.\ndas heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerblichen\noder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf die Samm-        (18) Eine gewerbliche Sammlung von Abfällen im\nlung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle sammelt.            Sinne dieses Gesetzes ist eine Sammlung, die zum\nZweck der Einnahmeerzielung erfolgt. Die Durchfüh-\n(11) Beförderer von Abfällen im Sinne dieses Geset-\nrung der Sammeltätigkeit auf der Grundlage vertrag-\nzes ist jede natürliche oder juristische Person, die ge-\nlicher Bindungen zwischen dem Sammler und der\nwerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nprivaten Haushaltung in dauerhaften Strukturen steht\nnehmen, das heißt, aus Anlass einer anderweitigen ge-\neiner gewerblichen Sammlung nicht entgegen.\nwerblichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf\ndie Beförderung von Abfällen gerichtet ist, Abfälle be-         (19) Kreislaufwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes\nfördert.                                                     sind die Vermeidung und Verwertung von Abfällen.","216            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n(20) Vermeidung im Sinne dieses Gesetzes ist jede         in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der An-\nMaßnahme, die ergriffen wird, bevor ein Stoff, Material      lagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltver-\noder Erzeugnis zu Abfall geworden ist, und dazu dient,       träglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung\ndie Abfallmenge, die schädlichen Auswirkungen des            oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt\nAbfalls auf Mensch und Umwelt oder den Gehalt an             zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus\nschädlichen Stoffen in Materialien und Erzeugnissen          für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt.\nzu verringern. Hierzu zählen insbesondere die anlagen-       Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind ins-\ninterne Kreislaufführung von Stoffen, die abfallarme         besondere die in Anlage 3 aufgeführten Kriterien zu be-\nProduktgestaltung, die Wiederverwendung von Erzeug-          rücksichtigen.\nnissen oder die Verlängerung ihrer Lebensdauer sowie\nein Konsumverhalten, das auf den Erwerb von abfall-                                       §4\nund schadstoffarmen Produkten sowie die Nutzung\nvon Mehrwegverpackungen gerichtet ist.                                            Nebenprodukte\n(21) Wiederverwendung im Sinne dieses Gesetzes               (1) Fällt ein Stoff oder Gegenstand bei einem Her-\nist jedes Verfahren, bei dem Erzeugnisse oder Bestand-       stellungsverfahren an, dessen hauptsächlicher Zweck\nteile, die keine Abfälle sind, wieder für denselben          nicht auf die Herstellung dieses Stoffes oder Gegen-\nZweck verwendet werden, für den sie ursprünglich be-         standes gerichtet ist, ist er als Nebenprodukt und nicht\nstimmt waren.                                                als Abfall anzusehen, wenn\n(22) Abfallentsorgung im Sinne dieses Gesetzes sind       1. sichergestellt ist, dass der Stoff oder Gegenstand\nVerwertungs- und Beseitigungsverfahren, einschließlich           weiter verwendet wird,\nder Vorbereitung vor der Verwertung oder Beseitigung.        2. eine weitere, über ein normales industrielles Verfah-\n(23) Verwertung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes            ren hinausgehende Vorbehandlung hierfür nicht er-\nVerfahren, als dessen Hauptergebnis die Abfälle inner-           forderlich ist,\nhalb der Anlage oder in der weiteren Wirtschaft einem\n3. der Stoff oder Gegenstand als integraler Bestandteil\nsinnvollen Zweck zugeführt werden, indem sie entwe-\neines Herstellungsprozesses erzeugt wird und\nder andere Materialien ersetzen, die sonst zur Erfüllung\neiner bestimmten Funktion verwendet worden wären,            4. die weitere Verwendung rechtmäßig ist; dies ist der\noder indem die Abfälle so vorbereitet werden, dass sie           Fall, wenn der Stoff oder Gegenstand alle für seine\ndiese Funktion erfüllen. Anlage 2 enthält eine nicht ab-         jeweilige Verwendung anzuwendenden Produkt-,\nschließende Liste von Verwertungsverfahren.                      Umwelt- und Gesundheitsschutzanforderungen er-\nfüllt und insgesamt nicht zu schädlichen Auswirkun-\n(24) Vorbereitung zur Wiederverwendung im Sinne\ngen auf Mensch und Umwelt führt.\ndieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren der\nPrüfung, Reinigung oder Reparatur, bei dem Erzeug-              (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nnisse oder Bestandteile von Erzeugnissen, die zu Ab-         hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-\nfällen geworden sind, so vorbereitet werden, dass sie        ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maß-\nohne weitere Vorbehandlung wieder für denselben              gabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen Krite-\nZweck verwendet werden können, für den sie ur-               rien zu bestimmen, nach denen bestimmte Stoffe oder\nsprünglich bestimmt waren.                                   Gegenstände als Nebenprodukt anzusehen sind, und\n(25) Recycling im Sinne dieses Gesetzes ist jedes         Anforderungen zum Schutz von Mensch und Umwelt\nVerwertungsverfahren, durch das Abfälle zu Erzeugnis-        festzulegen.\nsen, Materialien oder Stoffen entweder für den ur-\nsprünglichen Zweck oder für andere Zwecke aufbe-                                          §5\nreitet werden; es schließt die Aufbereitung organischer                      Ende der Abfalleigenschaft\nMaterialien ein, nicht aber die energetische Verwertung\nund die Aufbereitung zu Materialien, die für die Verwen-        (1) Die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegen-\ndung als Brennstoff oder zur Verfüllung bestimmt sind.       standes endet, wenn dieser ein Verwertungsverfahren\ndurchlaufen hat und so beschaffen ist, dass\n(26) Beseitigung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes\nVerfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das           1. er üblicherweise für bestimmte Zwecke verwendet\nVerfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie           wird,\nzurückgewonnen werden. Anlage 1 enthält eine nicht           2. ein Markt für ihn oder eine Nachfrage nach ihm be-\nabschließende Liste von Beseitigungsverfahren.                   steht,\n(27) Deponien im Sinne dieses Gesetzes sind Be-\n3. er alle für seine jeweilige Zweckbestimmung gelten-\nseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen ober-\nden technischen Anforderungen sowie alle Rechts-\nhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder\nvorschriften und anwendbaren Normen für Erzeug-\nunterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu\nnisse erfüllt sowie\nden Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbe-\nseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in        4. seine Verwendung insgesamt nicht zu schädlichen\ndenen ein Erzeuger von Abfällen die Abfallbeseitigung            Auswirkungen auf Mensch oder Umwelt führt.\nam Erzeugungsort vornimmt.                                      (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\n(28) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist       hörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-\nder Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Ein-      ordnung mit Zustimmung des Bundesrates nach Maß-\nrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eig-      gabe der in Absatz 1 genannten Anforderungen die Be-\nnung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen            dingungen näher zu bestimmen, unter denen für be-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012              217\nstimmte Stoffe und Gegenstände die Abfalleigenschaft         § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 am besten gewährleistet. Der\nendet, und Anforderungen zum Schutz von Mensch               Vorrang gilt nicht für Abfälle, die unmittelbar und übli-\nund Umwelt, insbesondere durch Grenzwerte für                cherweise durch Maßnahmen der Forschung und Ent-\nSchadstoffe, festzulegen.                                    wicklung anfallen.\n(3) Die Verwertung von Abfällen, insbesondere durch\nTeil 2                             ihre Einbindung in Erzeugnisse, hat ordnungsgemäß\nGrundsätze und Pflichten der                    und schadlos zu erfolgen. Die Verwertung erfolgt ord-\nErzeuger und Besitzer von Abfällen sowie               nungsgemäß, wenn sie im Einklang mit den Vorschrif-\nten dieses Gesetzes und anderen öffentlich-rechtlichen\nder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\nVorschriften steht. Sie erfolgt schadlos, wenn nach der\nBeschaffenheit der Abfälle, dem Ausmaß der Verun-\nAbschnitt 1\nreinigungen und der Art der Verwertung Beeinträch-\nGrundsätze der                            tigungen des Wohls der Allgemeinheit nicht zu erwarten\nAbfallvermeidung                            sind, insbesondere keine Schadstoffanreicherung im\nund Abfallbewirtschaftung                          Wertstoffkreislauf erfolgt.\n(4) Die Pflicht zur Verwertung von Abfällen ist zu er-\n§6                               füllen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich\nAbfallhierarchie                        zumutbar ist, insbesondere für einen gewonnenen Stoff\n(1) Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbe-            oder gewonnene Energie ein Markt vorhanden ist oder\nwirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:                 geschaffen werden kann. Die Verwertung von Abfällen\nist auch dann technisch möglich, wenn hierzu eine Vor-\n1. Vermeidung,                                               behandlung erforderlich ist. Die wirtschaftliche Zumut-\n2. Vorbereitung zur Wiederverwendung,                        barkeit ist gegeben, wenn die mit der Verwertung ver-\n3. Recycling,                                                bundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten\nstehen, die für eine Abfallbeseitigung zu tragen wären.\n4. sonstige Verwertung, insbesondere energetische\nVerwertung und Verfüllung,                                                           §8\n5. Beseitigung.                                                                    Rangfolge und\n(2) Ausgehend von der Rangfolge nach Absatz 1 soll             Hochwertigkeit der Verwertungsmaßnahmen\nnach Maßgabe der §§ 7 und 8 diejenige Maßnahme                  (1) Bei der Erfüllung der Verwertungspflicht nach § 7\nVorrang haben, die den Schutz von Mensch und Um-             Absatz 2 Satz 1 hat diejenige der in § 6 Absatz 1 Num-\nwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfäl-        mer 2 bis 4 genannten Verwertungsmaßnahmen Vor-\nlen unter Berücksichtigung des Vorsorge- und Nachhal-        rang, die den Schutz von Mensch und Umwelt nach\ntigkeitsprinzips am besten gewährleistet. Für die Be-        der Art und Beschaffenheit des Abfalls unter Berück-\ntrachtung der Auswirkungen auf Mensch und Umwelt             sichtigung der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3 festgelegten\nnach Satz 1 ist der gesamte Lebenszyklus des Abfalls         Kriterien am besten gewährleistet. Zwischen mehreren\nzugrunde zu legen. Hierbei sind insbesondere zu be-          gleichrangigen Verwertungsmaßnahmen besteht ein\nrücksichtigen                                                Wahlrecht des Erzeugers oder Besitzers von Abfällen.\n1. die zu erwartenden Emissionen,                            Bei der Ausgestaltung der nach Satz 1 oder 2 durch-\n2. das Maß der Schonung der natürlichen Ressourcen,          zuführenden Verwertungsmaßnahme ist eine den\nSchutz von Mensch und Umwelt am besten gewähr-\n3. die einzusetzende oder zu gewinnende Energie so-          leistende, hochwertige Verwertung anzustreben. § 7\nwie                                                      Absatz 4 findet auf die Sätze 1 bis 3 entsprechende\n4. die Anreicherung von Schadstoffen in Erzeugnissen,        Anwendung.\nin Abfällen zur Verwertung oder in daraus gewonne-          (2) Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung\nnen Erzeugnissen.                                        der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung\nDie technische Möglichkeit, die wirtschaftliche Zumut-       mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmte Ab-\nbarkeit und die sozialen Folgen der Maßnahme sind zu         fallarten auf Grund der in § 6 Absatz 2 Satz 2 und 3\nbeachten.                                                    festgelegten Kriterien\n1. den Vorrang oder Gleichrang einer Verwertungsmaß-\nAbschnitt 2                                 nahme und\nKreislaufwirtschaft                          2. Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwer-\ntung.\n§7\nDurch Rechtsverordnung nach Satz 1 kann insbe-\nGrundpflichten der Kreislaufwirtschaft               sondere bestimmt werden, dass die Verwertung des\n(1) Die Pflichten zur Abfallvermeidung richten sich       Abfalls entsprechend seiner Art, Beschaffenheit, Menge\nnach § 13 sowie den Rechtsverordnungen, die auf              und Inhaltsstoffe durch mehrfache, hintereinander ge-\nGrund der §§ 24 und 25 erlassen worden sind.                 schaltete stoffliche und anschließende energetische\n(2) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen sind zur      Verwertungsmaßnahmen (Kaskadennutzung) zu erfol-\nVerwertung ihrer Abfälle verpflichtet. Die Verwertung        gen hat.\nvon Abfällen hat Vorrang vor deren Beseitigung. Der             (3) Soweit der Vorrang oder Gleichrang der energe-\nVorrang entfällt, wenn die Beseitigung der Abfälle den       tischen Verwertung nicht in einer Rechtsverordnung\nSchutz von Mensch und Umwelt nach Maßgabe des                nach Absatz 2 festgelegt wird, ist anzunehmen, dass die","218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nenergetische Verwertung einer stofflichen Verwertung             gleichen Wege zu verwertenden Erzeugnissen, die\nnach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 gleichrangig ist,               jeweils einer verordneten Rücknahme nach § 25\nwenn der Heizwert des einzelnen Abfalls, ohne Vermi-             unterliegen, festzulegen,\nschung mit anderen Stoffen, mindestens 11 000 Kilo-          4. für bestimmte Abfälle, deren Verwertung auf Grund\njoule pro Kilogramm beträgt. Die Bundesregierung                 ihrer Art, Beschaffenheit oder Menge in besonderer\nüberprüft auf der Grundlage der abfallwirtschaftlichen           Weise geeignet ist, Beeinträchtigungen des Wohls\nEntwicklung bis zum 31. Dezember 2016, ob und inwie-             der Allgemeinheit, vor allem der in § 15 Absatz 2\nweit der Heizwert zur effizienten und rechtssicheren             Satz 2 genannten Schutzgüter, herbeizuführen, nach\nUmsetzung der Abfallhierarchie des § 6 Absatz 1 noch             Herkunftsbereich, Anfallstelle oder Ausgangspro-\nerforderlich ist.                                                dukt festzulegen,\na) dass diese nur in bestimmter Menge oder Be-\n§9\nschaffenheit oder nur für bestimmte Zwecke in\nGetrennthalten von Abfällen                            Verkehr gebracht oder verwertet werden dürfen,\nzur Verwertung, Vermischungsverbot                      b) dass diese mit bestimmter Beschaffenheit nicht in\n(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach              Verkehr gebracht werden dürfen,\n§ 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind   5. Anforderungen an die Verwertung von mineralischen\nAbfälle getrennt zu halten und zu behandeln.                     Abfällen in technischen Bauwerken festzulegen.\n(2) Die Vermischung, einschließlich der Verdünnung,          (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können\ngefährlicher Abfälle mit anderen Kategorien von gefähr-      auch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten\nlichen Abfällen oder mit anderen Abfällen, Stoffen oder      Anforderungen bestimmt werden, insbesondere\nMaterialien ist unzulässig. Abweichend von Satz 1 ist        1. dass Nachweise oder Register zu führen und vorzu-\neine Vermischung ausnahmsweise dann zulässig, wenn               legen sind,\n1. sie in einer nach diesem Gesetz oder nach dem                 a) auch ohne eine Anordnung nach § 51, oder\nBundes-Immissionsschutzgesetz hierfür zugelasse-\nb) abweichend von bestimmten Anforderungen\nnen Anlage erfolgt,\nnach den §§ 49 und 50 oder einer Rechtsverord-\n2. die Anforderungen an eine ordnungsgemäße und                      nung nach § 52,\nschadlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 einge-            2. dass die Entsorger von Abfällen diese bei Annahme\nhalten und schädliche Auswirkungen der Abfallbe-             oder Weitergabe in bestimmter Art und Weise zu\nwirtschaftung auf Mensch und Umwelt durch die                überprüfen und das Ergebnis dieser Prüfung in den\nVermischung nicht verstärkt werden sowie                     Nachweisen oder Registern zu verzeichnen haben,\n3. das Vermischungsverfahren dem Stand der Technik           3. dass die Beförderer und Entsorger von Abfällen ein\nentspricht.                                                  Betriebstagebuch zu führen haben, in dem be-\nSoweit gefährliche Abfälle in unzulässiger Weise ver-            stimmte Angaben zu den Betriebsabläufen zu ver-\nmischt worden sind, sind diese zu trennen, soweit dies           zeichnen sind, die nicht schon in die Register aufge-\nerforderlich ist, um eine ordnungsgemäße und schad-              nommen werden,\nlose Verwertung nach § 7 Absatz 3 sicherzustellen, und       4. dass die Erzeuger, Besitzer oder Entsorger von Ab-\ndie Trennung technisch möglich und wirtschaftlich zu-            fällen bei Annahme oder Weitergabe der Abfälle auf\nmutbar ist.                                                      die Anforderungen, die sich aus der Rechtsverord-\nnung ergeben, hinzuweisen oder die Abfälle oder die\n§ 10                                 für deren Beförderung vorgesehenen Behältnisse in\nbestimmter Weise zu kennzeichnen haben,\nAnforderungen an die Kreislaufwirtschaft\n5. die Entnahme von Proben, der Verbleib und die Auf-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-             bewahrung von Rückstellproben und die hierfür an-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-            zuwendenden Verfahren,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es\n6. die Analyseverfahren, die zur Bestimmung von ein-\nzur Erfüllung der Pflichten nach § 7 Absatz 2 bis 4, § 8\nzelnen Stoffen oder Stoffgruppen erforderlich sind,\nAbsatz 1 und § 9, insbesondere zur Sicherung der\nschadlosen Verwertung, erforderlich ist,                     7. dass der Verpflichtete mit der Durchführung der\nProbenahme und der Analysen nach den Nummern\n1. die Einbindung oder den Verbleib bestimmter Abfälle           5 und 6 einen von der zuständigen Landesbehörde\nin Erzeugnisse/Erzeugnissen nach Art, Beschaffen-            bekannt gegebenen Sachverständigen, eine von\nheit oder Inhaltsstoffen zu beschränken oder zu ver-         dieser Behörde bekannt gegebene Stelle oder eine\nbieten,                                                      sonstige Person, die über die erforderliche Sach-\n2. Anforderungen an das Getrennthalten, die Zulässig-            und Fachkunde verfügt, zu beauftragen hat,\nkeit der Vermischung sowie die Beförderung und           8. welche Anforderungen an die Sach- und Fachkunde\nLagerung von Abfällen festzulegen,                           der Probenehmer nach Nummer 7 zu stellen sind\n3. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen,               sowie\nSammeln und Einsammeln von Abfällen durch Hol-           9. dass Nachweise, Register und Betriebstagebücher\nund Bringsysteme, jeweils auch in einer einheitlichen        nach den Nummern 1 bis 3 elektronisch zu führen\nWertstofftonne oder durch eine einheitliche Wert-            und Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a\nstofferfassung in vergleichbarer Qualität gemeinsam          Absatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrens-\nmit gleichartigen Erzeugnissen oder mit auf dem              gesetzes vorzulegen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012            219\n(3) Wegen der Anforderungen nach Absatz 2 Num-             schlämmen mit anderen Abfällen, Stoffen oder Materia-\nmer 5 bis 7 kann auf jedermann zugängliche Bekannt-           lien festgelegt werden. Anforderungen nach Satz 1\nmachungen verwiesen werden. Hierbei sind                      Nummer 4 und 5, auch in Verbindung mit Satz 2, kön-\n1. in der Rechtsverordnung das Datum der Bekannt-             nen nicht festgelegt werden, soweit die ordnungs-\nmachung anzugeben und die Bezugsquelle genau              gemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen\nzu bezeichnen,                                            und Klärschlämmen durch Regelungen des Dünge-\nrechts gewährleistet ist.\n2. die Bekanntmachung beim Deutschen Patent- und\nMarkenamt archivmäßig gesichert niederzulegen                (3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1\nund in der Rechtsverordnung darauf hinzuweisen.           können auch Verfahren zur Überprüfung der dort fest-\ngelegten Anforderungen an die Verwertung von Bio-\n(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 Num-              abfällen und Klärschlämmen bestimmt werden, insbe-\nmer 4 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige,             sondere\nder bestimmte Abfälle, an deren schadlose Verwertung\nnach Maßgabe des § 7 Absatz 2 und 3, des § 8 Absatz 1         1. Untersuchungspflichten hinsichtlich der Wirksamkeit\nund des § 9 auf Grund ihrer Art, Beschaffenheit oder              der Behandlung, der Beschaffenheit der unbehan-\nMenge besondere Anforderungen zu stellen sind, in                 delten und behandelten Bioabfälle und Klärschläm-\nVerkehr bringt oder verwertet,                                    me, der anzuwendenden Verfahren oder der anderen\nMaßnahmen,\n1. dies anzuzeigen hat,\n2. dazu einer Erlaubnis bedarf,                               2. Untersuchungsmethoden, die zur Überprüfung der\nMaßnahmen nach Nummer 1 erforderlich sind,\n3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit\ngenügen muss oder                                         3. Untersuchungen des Bodens sowie\n4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem             4. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-\nnäher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.              sprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Ab-\nsatz 3.\n§ 11                               Durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 Num-\nKreislaufwirtschaft                       mer 1 kann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der\nfür Bioabfälle und Klärschlämme                   bestimmte Bioabfälle oder Klärschlämme, an deren\nschadlose Verwertung nach Maßgabe des § 7 Absatz 2\n(1) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach\nund 3, des § 8 Absatz 1 und des § 9 auf Grund ihrer Art,\n§ 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich ist, sind\nBeschaffenheit oder Menge besondere Anforderungen\nBioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Ab-\nzu stellen sind, in Verkehr bringt oder verwertet,\nsatz 1 unterliegen, spätestens ab dem 1. Januar 2015\ngetrennt zu sammeln.                                          1. dies anzuzeigen hat,\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-          2. dazu einer Erlaubnis bedarf,\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-         3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Förde-                 genügen muss oder\nrung der Verwertung von Bioabfällen und Klärschläm-\nmen, soweit es zur Erfüllung der Pflichten nach Ab-           4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem\nsatz 1, § 7 Absatz 2 bis 4 und § 8 Absatz 1 erforderlich          näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.\nist, insbesondere festzulegen,                                   (4) Die Landesregierungen können Rechtsverord-\n1. welche Abfälle als Bioabfälle oder Klärschlämme            nungen im Sinne der Absätze 2 und 3 für die Verwer-\ngelten,                                                   tung von Bioabfällen und Klärschlämmen und für die\nAufbringung von Bioabfällen und Klärschlämmen auf\n2. welche Anforderungen an die getrennte Sammlung\nBöden erlassen, soweit die Bundesregierung von der\nvon Bioabfällen zu stellen sind,\nErmächtigung keinen Gebrauch macht. Die Landesre-\n3. ob und auf welche Weise Bioabfälle und Klär-               gierungen können die Ermächtigung nach Satz 1 durch\nschlämme zu behandeln, welche Verfahren hierbei           Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Be-\nanzuwenden und welche anderen Maßnahmen hier-             hörden übertragen.\nbei zu treffen sind,\n4. welche Anforderungen an die Art und Beschaffenheit                                   § 12\nder unbehandelten, der zu behandelnden und der                               Qualitätssicherung\nbehandelten Bioabfälle und Klärschlämme zu stellen             im Bereich der Bioabfälle und Klärschlämme\nsind sowie\n(1) Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und zur\n5. dass bestimmte Arten von Bioabfällen und Klär-\nSicherstellung des Schutzes von Mensch und Umwelt\nschlämmen nach Ausgangsstoff, Art, Beschaffen-\nbei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Bioabfällen\nheit, Herkunft, Menge, Art oder Zeit der Aufbringung\nund Klärschlämmen nach Maßgabe der hierfür gelten-\nauf den Boden, Beschaffenheit des Bodens, Stand-\nden Rechtsvorschriften können die Träger der Quali-\nortverhältnissen und Nutzungsart nicht, nur in be-\ntätssicherung und die Qualitätszeichennehmer eine re-\nstimmten Mengen, nur in einer bestimmten Beschaf-\ngelmäßige Qualitätssicherung einrichten.\nfenheit oder nur für bestimmte Zwecke in Verkehr\ngebracht oder verwertet werden dürfen.                       (2) Qualitätszeichennehmer ist eine natürliche oder\nDurch Rechtsverordnung nach Satz 1 können entspre-            juristische Person, die\nchend Satz 1 Nummer 3 bis 5 auch Anforderungen für            1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\ndie gemeinsame Verwertung von Bioabfällen und Klär-               nehmen oder öffentlicher Einrichtungen Bioabfälle","220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\noder Klärschlämme erzeugt, behandelt oder verwer-            und die Zuverlässigkeit sowie an deren Nachweis,\ntet und                                                      bestimmt werden,\n2. in Bezug auf erzeugte, behandelte oder verwertete         4. Anforderungen an die Tätigkeit der Träger der Quali-\nBioabfälle oder Klärschlämme, auch in Mischungen             tätssicherung, insbesondere an deren Bildung, Auf-\nmit anderen Abfällen, Stoffen oder Materialien, über         lösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließ-\nein Qualitätszeichen eines Trägers der Qualitäts-            lich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der\nsicherung verfügt.                                           Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mit-\nglieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,\n(3) Das Qualitätszeichen darf nur erteilt werden,\nwenn der Qualitätszeichennehmer                              5. Mindestanforderungen an die für die Träger der\nQualitätssicherung tätigen Sachverständigen sowie\n1. die für die Sicherung der Qualität der Bioabfälle oder\nderen Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt\nKlärschlämme erforderlichen Anforderungen an die\nwerden,\nOrganisation, die personelle, gerätetechnische und\nsonstige Ausstattung sowie an die Zuverlässigkeit        6. Anforderungen an das Qualitätszeichen, insbeson-\nund Fach- und Sachkunde seines Personals erfüllt,            dere an die Form und den Inhalt, sowie an seine Er-\nteilung, seine Aufhebung, sein Erlöschen und seinen\n2. die Anforderungen an die Qualitätssicherung, insbe-           Entzug bestimmt werden,\nsondere zur Minderung von Schadstoffen, zur Ge-\nwährleistung der seuchen- und phytohygienischen          7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die\nUnbedenklichkeit erfüllt und                                 Erteilung und die Aufhebung der Anerkennung des\nTrägers der Qualitätssicherung durch die zuständige\n3. sich verpflichtet, die Erfüllung der Anforderungen            Behörde geregelt werden,\nnach den Nummern 1 und 2 im Rahmen einer fort-\nlaufenden Überwachung gegenüber dem Träger der           8. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Be-\nQualitätssicherung darzulegen.                               nachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektro-\nnische Führung und die Vorlage von Dokumenten in\n(4) Der Qualitätszeichennehmer darf das Qualitäts-            elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2\nzeichen nur führen, soweit und solange es ihm vom                und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeord-\nTräger der Qualitätssicherung erteilt ist.                       net werden.\n(5) Ein Träger der Qualitätssicherung ist ein rechts-\nfähiger Zusammenschluss von Erzeugern oder Bewirt-                                      § 13\nschaftern von Bioabfällen oder Klärschlämmen, Fach-                       Pflichten der Anlagenbetreiber\nverbänden sowie von fachkundigen Einrichtungen,\nInstitutionen oder Personen. Der Träger der Qualitäts-          Die Pflichten der Betreiber von genehmigungsbe-\nsicherung bedarf der Anerkennung der zuständigen Be-         dürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen\nhörde. Die Erteilung des Qualitätszeichens erfolgt auf       nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, diese so\nder Grundlage einer Satzung, eines Überwachungsver-          zu errichten und zu betreiben, dass Abfälle vermieden,\ntrages oder einer sonstigen für den Qualitätszeichen-        verwertet oder beseitigt werden, richten sich nach den\nnehmer verbindlichen Regelung, die insbesondere die          Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.\nAnforderungen an die Qualitätszeichennehmer, an die\nvon diesen erzeugten, behandelten oder verwerteten                                      § 14\nBioabfälle oder Klärschlämme und an deren Über-                              Förderung des Recyclings\nwachung festlegt.                                                   und der sonstigen stofflichen Verwertung\n(6) Der Träger der Qualitätssicherung hat sich für die       (1) Zum Zweck des ordnungsgemäßen, schadlosen\nÜberprüfung der Qualitätszeichennehmer Sachverstän-          und hochwertigen Recyclings sind Papier-, Metall-,\ndiger zu bedienen, die die für die Durchführung der          Kunststoff- und Glasabfälle spätestens ab dem 1. Ja-\nÜberwachung erforderliche Zuverlässigkeit, Unabhän-          nuar 2015 getrennt zu sammeln, soweit dies technisch\ngigkeit sowie Fach- und Sachkunde besitzen.                  möglich und wirtschaftlich zumutbar ist.\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-            (2) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung und das\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-        Recycling von Siedlungsabfällen sollen spätestens ab\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-           dem 1. Januar 2020 mindestens 65 Gewichtsprozent\ngen an die Qualitätssicherung von Bioabfällen und Klär-      insgesamt betragen.\nschlämmen vorzuschreiben. In der Rechtsverordnung               (3) Die Vorbereitung zur Wiederverwendung, das Re-\nkönnen insbesondere                                          cycling und die sonstige stoffliche Verwertung von nicht\n1. Anforderungen an die Maßnahmen zur Qualitäts-             gefährlichen Bau- und Abbruchabfällen mit Ausnahme\nsicherung, einschließlich deren Umfang bestimmt          von in der Natur vorkommenden Materialien, die in der\nwerden,                                                  Anlage zur Abfallverzeichnisverordnung mit dem Abfall-\nschlüssel 17 05 04 gekennzeichnet sind, sollen spätes-\n2. Anforderungen an die Organisation, die personelle,\ntens ab dem 1. Januar 2020 mindestens 70 Gewichts-\ngerätetechnische und sonstige Ausstattung und die\nprozent betragen. Die sonstige stoffliche Verwertung\nTätigkeit eines Qualitätszeichennehmers bestimmt\nnach Satz 1 schließt die Verfüllung, bei der Abfälle als\nsowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungs-\nErsatz für andere Materialien genutzt werden, ein. Die\nschutz gefordert werden,\nBundesregierung überprüft diese Zielvorgabe vor dem\n3. Anforderungen an den Qualitätszeichennehmer und           Hintergrund der bauwirtschaftlichen Entwicklung und\ndie bei ihm beschäftigten Personen, insbesondere         der Rahmenbedingungen für die Verwertung von Bau-\nMindestanforderungen an die Fach- und Sachkunde          abfällen bis zum 31. Dezember 2016.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                221\nAbschnitt 3                             3. bestimmten Anforderungen an seine Zuverlässigkeit\nAbfallbeseitigung                               genügen muss oder\n4. seine notwendige Sach- oder Fachkunde in einem\n§ 15                                  näher festzulegenden Verfahren nachzuweisen hat.\nGrundpflichten der Abfallbeseitigung\nAbschnitt 4\n(1) Die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen, die nicht                   Öffentlich-rechtliche\nverwertet werden, sind verpflichtet, diese zu beseitigen,      Entsorgung und Beauftragung Dritter\nsoweit in § 17 nichts anderes bestimmt ist. Durch die\nBehandlung von Abfällen sind deren Menge und                                             § 17\nSchädlichkeit zu vermindern. Energie oder Abfälle, die\nbei der Beseitigung anfallen, sind hochwertig zu nut-                          Überlassungspflichten\nzen; § 8 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.                     (1) Abweichend von § 7 Absatz 2 und § 15 Absatz 1\n(2) Abfälle sind so zu beseitigen, dass das Wohl der      sind Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten\nAllgemeinheit nicht beeinträchtigt wird. Eine Beein-         Haushaltungen verpflichtet, diese Abfälle den nach\nträchtigung liegt insbesondere dann vor, wenn                Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen\nPersonen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) zu\n1. die Gesundheit der Menschen beeinträchtigt wird,          überlassen, soweit sie zu einer Verwertung auf den\n2. Tiere oder Pflanzen gefährdet werden,                     von ihnen im Rahmen ihrer privaten Lebensführung\ngenutzten Grundstücken nicht in der Lage sind oder\n3. Gewässer oder Böden schädlich beeinflusst werden,\ndiese nicht beabsichtigen. Satz 1 gilt auch für Erzeuger\n4. schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverun-            und Besitzer von Abfällen zur Beseitigung aus anderen\nreinigungen oder Lärm herbeigeführt werden,              Herkunftsbereichen, soweit sie diese nicht in eigenen\n5. die Ziele oder Grundsätze und sonstigen Erforder-         Anlagen beseitigen. Die Befugnis zur Beseitigung der\nnisse der Raumordnung nicht beachtet oder die            Abfälle in eigenen Anlagen nach Satz 2 besteht nicht,\nBelange des Naturschutzes, der Landschaftspflege         soweit die Überlassung der Abfälle an den öffentlich-\nsowie des Städtebaus nicht berücksichtigt werden         rechtlichen Entsorgungsträger auf Grund überwiegen-\noder                                                     der öffentlicher Interessen erforderlich ist.\n6. die öffentliche Sicherheit oder Ordnung in sonstiger         (2) Die Überlassungspflicht besteht nicht für Abfälle,\nWeise gefährdet oder gestört wird.                       1. die einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht auf\n(3) Soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach          Grund einer Rechtsverordnung nach § 25 unter-\nden Absätzen 1 und 2 erforderlich ist, sind Abfälle zur          liegen, soweit nicht die öffentlich-rechtlichen Entsor-\nBeseitigung getrennt zu halten und zu behandeln. § 9             gungsträger auf Grund einer Bestimmung nach § 25\nAbsatz 2 gilt entsprechend.                                      Absatz 2 Nummer 4 an der Rücknahme mitwirken;\nhierfür kann insbesondere eine einheitliche Wert-\nstofftonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung\n§ 16\nin vergleichbarer Qualität vorgesehen werden, durch\nAnforderungen an die Abfallbeseitigung                   die werthaltige Abfälle aus privaten Haushaltungen\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-                 in effizienter Weise erfasst und einer hochwertigen\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-            Verwertung zugeführt werden,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfül-            2. die in Wahrnehmung der Produktverantwortung\nlung der Pflichten nach § 15 entsprechend dem Stand              nach § 26 freiwillig zurückgenommen werden,\nder Technik Anforderungen an die Beseitigung von Ab-             soweit dem zurücknehmenden Hersteller oder Ver-\nfällen nach Herkunftsbereich, Anfallstelle sowie nach            treiber ein Freistellungs- oder Feststellungsbescheid\nArt, Menge und Beschaffenheit festzulegen, insbeson-             nach § 26 Absatz 3 oder Absatz 6 erteilt worden ist,\ndere                                                         3. die durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungs-\n1. Anforderungen an das Getrennthalten und die Be-               gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt\nhandlung von Abfällen,                                       werden,\n2. Anforderungen an das Bereitstellen, Überlassen,           4. die durch gewerbliche Sammlung einer ordnungs-\nSammeln und Einsammeln, die Beförderung, Lage-               gemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt\nrung und Ablagerung von Abfällen sowie                       werden, soweit überwiegende öffentliche Interessen\ndieser Sammlung nicht entgegenstehen.\n3. Verfahren zur Überprüfung der Anforderungen ent-\nsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und Ab-           Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nicht für gemischte Abfälle\nsatz 3.                                                  aus privaten Haushaltungen und gefährliche Abfälle.\nSonderregelungen der Überlassungspflicht durch\nDurch Rechtsverordnung nach Satz 1 Nummer 1 und 2\nRechtsverordnungen nach den §§ 10, 16 und 25 blei-\nkann vorgeschrieben werden, dass derjenige, der be-\nben unberührt.\nstimmte Abfälle, an deren Behandlung, Sammlung, Ein-\nsammlung, Beförderung, Lagerung und Ablagerung                  (3) Überwiegende öffentliche Interessen nach Ab-\nnach Maßgabe des § 15 auf Grund ihrer Art, Beschaf-          satz 2 Satz 1 Nummer 4 stehen einer gewerblichen\nfenheit oder Menge besondere Anforderungen zu stel-          Sammlung entgegen, wenn die Sammlung in ihrer\nlen sind, in Verkehr bringt oder beseitigt,                  konkreten Ausgestaltung, auch im Zusammenwirken\nmit anderen Sammlungen, die Funktionsfähigkeit des\n1. dies anzuzeigen hat,                                      öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von die-\n2. dazu einer Erlaubnis bedarf,                              sem beauftragten Dritten oder des auf Grund einer","222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nRechtsverordnung nach § 25 eingerichteten Rück-               3. Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu ver-\nnahmesystems gefährdet. Eine Gefährdung der Funk-                 wertenden Abfälle,\ntionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-        4. eine Darlegung der innerhalb des angezeigten Zeit-\nträgers oder des von diesem beauftragten Dritten ist              raums vorgesehenen Verwertungswege einschließ-\nanzunehmen, wenn die Erfüllung der nach § 20 beste-               lich der erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstel-\nhenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausge-              lung ihrer Kapazitäten sowie\nwogenen Bedingungen verhindert oder die Planungs-\nsicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich          5. eine Darlegung, wie die ordnungsgemäße und\nbeeinträchtigt wird. Eine wesentliche Beeinträchtigung            schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle im\nder Planungssicherheit und Organisationsverantwor-                Rahmen der Verwertungswege nach Nummer 4 ge-\ntung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers ist            währleistet wird.\ninsbesondere anzunehmen, wenn durch die gewerb-                  (3) Der Anzeige der gemeinnützigen Sammlung sind\nliche Sammlung                                                beizufügen\n1. Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-recht-      1. Angaben über die Größe und Organisation des\nliche Entsorgungsträger oder der von diesem beauf-            Trägers der gemeinnützigen Sammlung sowie gege-\ntragte Dritte eine haushaltsnahe oder sonstige hoch-          benenfalls des Dritten, der mit der Sammlung beauf-\nwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Ab-            tragt wird, sowie\nfälle durchführt,                                         2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer der Samm-\n2. die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder                lung.\n3. die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe         Die Behörde kann verlangen, dass der Anzeige der ge-\nvon Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheb-            meinnützigen Sammlung Unterlagen entsprechend Ab-\nlich erschwert oder unterlaufen wird.                     satz 2 Nummer 3 bis 5 beizufügen sind.\nSatz 3 Nummer 1 und 2 gilt nicht, wenn die vom ge-               (4) Die zuständige Behörde fordert den von der ge-\nwerblichen Sammler angebotene Sammlung und Ver-               werblichen oder gemeinnützigen Sammlung betroffe-\nwertung der Abfälle wesentlich leistungsfähiger ist als       nen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger auf, für\ndie von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger          seinen Zuständigkeitsbereich eine Stellungnahme\noder dem von ihm beauftragten Dritten bereits angebo-         innerhalb einer Frist von zwei Monaten abzugeben.\ntene oder konkret geplante Leistung. Bei der Beurtei-         Hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bis zum\nlung der Leistungsfähigkeit sind sowohl die in Bezug          Ablauf dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben, ist\nauf die Ziele der Kreislaufwirtschaft zu beurteilenden        davon auszugehen, dass sich dieser nicht äußern will.\nKriterien der Qualität und der Effizienz, des Umfangs            (5) Die zuständige Behörde kann die angezeigte\nund der Dauer der Erfassung und Verwertung der Ab-            Sammlung von Bedingungen abhängig machen, sie\nfälle als auch die aus Sicht aller privaten Haushalte im      zeitlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit\nGebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers          dies erforderlich ist, um die Erfüllung der Voraussetzun-\nzu beurteilende gemeinwohlorientierte Servicegerech-          gen nach § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder Num-\ntigkeit der Leistung zugrunde zu legen. Leistungen,           mer 4 sicherzustellen. Die zuständige Behörde hat die\ndie über die unmittelbare Sammel- und Verwertungs-            Durchführung der angezeigten Sammlung zu unter-\nleistung hinausgehen, insbesondere Entgeltzahlungen,          sagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus denen sich\nsind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht zu      Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden\nberücksichtigen.                                              oder der für die Leitung und Beaufsichtigung der\nSammlung verantwortlichen Personen ergeben, oder\n(4) Die Länder können zur Sicherstellung der um-\ndie Einhaltung der in § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3\nweltverträglichen Beseitigung Andienungs- und Über-\noder Nummer 4 genannten Voraussetzungen anders\nlassungspflichten für gefährliche Abfälle zur Beseiti-\nnicht zu gewährleisten ist.\ngung bestimmen. Andienungspflichten für gefährliche\nAbfälle zur Verwertung, die die Länder bis zum 7. Okto-          (6) Die zuständige Behörde kann bestimmen, dass\nber 1996 bestimmt haben, bleiben unberührt.                   eine gewerbliche Sammlung mindestens für einen be-\nstimmten Zeitraum durchzuführen ist; dieser Zeitraum\n§ 18                               darf drei Jahre nicht überschreiten. Wird die gewerb-\nliche Sammlung vor Ablauf des nach Satz 1 bestimm-\nAnzeigeverfahren für Sammlungen                    ten Mindestzeitraums eingestellt oder innerhalb dieses\n(1) Gemeinnützige Sammlungen im Sinne des § 17             Zeitraums in ihrer Art und ihrem Ausmaß in Abweichung\nAbsatz 2 Satz 1 Nummer 3 und gewerbliche Sammlun-             von den von der Behörde nach Absatz 5 Satz 1 fest-\ngen im Sinne des § 17 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 sind           gelegten Bedingungen oder Auflagen wesentlich einge-\nspätestens drei Monate vor ihrer beabsichtigten Auf-          schränkt, ist der Träger der gewerblichen Sammlung\nnahme durch ihren Träger der zuständigen Behörde an-          dem betroffenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungs-\nzuzeigen.                                                     träger gegenüber zum Ersatz der Mehraufwendungen\nverpflichtet, die für die Sammlung und Verwertung der\n(2) Der Anzeige einer gewerblichen Sammlung sind\nbislang von der gewerblichen Sammlung erfassten Ab-\nbeizufügen\nfälle erforderlich sind. Zur Absicherung des Ersatzan-\n1. Angaben über die Größe und Organisation des                spruchs kann die zuständige Behörde dem Träger der\nSammlungsunternehmens,                                    gewerblichen Sammlung eine Sicherheitsleistung aufer-\n2. Angaben über Art, Ausmaß und Dauer, insbesondere           legen.\nüber den größtmöglichen Umfang und die Mindest-              (7) Soweit eine gewerbliche Sammlung, die zum\ndauer der Sammlung,                                       Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bereits","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012               223\ndurchgeführt wurde, die Funktionsfähigkeit des öffent-        nannten Voraussetzungen für einen Ausschluss nicht\nlich-rechtlichen Entsorgungsträgers, des von diesem           mehr vorliegen.\nbeauftragten Dritten oder des auf Grund einer Rechts-            (3) Die Pflichten nach Absatz 1 gelten auch für Kraft-\nverordnung nach § 25 eingerichteten Rücknahme-                fahrzeuge oder Anhänger ohne gültige amtliche Kenn-\nsystems bislang nicht gefährdet hat, ist bei Anordnun-        zeichen, wenn diese\ngen nach Absatz 5 oder 6 der Grundsatz der Verhält-\nnismäßigkeit, insbesondere ein schutzwürdiges Ver-            1. auf öffentlichen Flächen oder außerhalb im Zusam-\ntrauen des Trägers der Sammlung auf ihre weitere                  menhang bebauter Ortsteile abgestellt sind,\nDurchführung, zu beachten.                                    2. keine Anhaltspunkte für deren Entwendung oder be-\nstimmungsgemäße Nutzung bestehen sowie\n§ 19                             3. nicht innerhalb eines Monats nach einer am Fahr-\nDuldungspflichten bei Grundstücken                      zeug angebrachten, deutlich sichtbaren Aufforde-\nrung entfernt worden sind.\n(1) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken,\nauf denen überlassungspflichtige Abfälle anfallen, sind\n§ 21\nverpflichtet, das Aufstellen von zur Erfassung notwen-\ndigen Behältnissen sowie das Betreten des Grund-                   Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen\nstücks zum Zweck des Einsammelns und zur Über-                   Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im\nwachung des Getrennthaltens und der Verwertung von            Sinne des § 20 haben Abfallwirtschaftskonzepte und\nAbfällen zu dulden. Die Bediensteten und Beauftragten         Abfallbilanzen über die Verwertung, insbesondere der\nder zuständigen Behörde dürfen Geschäfts- und Be-             Vorbereitung zur Wiederverwendung und des Recyc-\ntriebsgrundstücke und Geschäfts- und Betriebsräume            lings und die Beseitigung der in ihrem Gebiet anfallen-\naußerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohn-            den und ihnen zu überlassenden Abfälle zu erstellen.\nräume ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Ver-           Die Anforderungen an die Abfallwirtschaftskonzepte\nhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicher-        und Abfallbilanzen richten sich nach Landesrecht.\nheit und Ordnung betreten. Das Grundrecht auf Unver-\nletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des                                        § 22\nGrundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.\nBeauftragung Dritter\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Rücknahme- und\nDie zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten\nSammelsysteme, die zur Durchführung von Rücknah-\nkönnen Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftra-\nmepflichten auf Grund einer Rechtsverordnung nach\ngen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflich-\n§ 25 erforderlich sind.\nten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis\ndie Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abge-\n§ 20\nschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über\nPflichten der                         die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen.\nöffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\n(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger                                    Teil 3\nhaben die in ihrem Gebiet angefallenen und überlasse-                          Produktverantwortung\nnen Abfälle aus privaten Haushaltungen und Abfälle zur\nBeseitigung aus anderen Herkunftsbereichen nach                                          § 23\nMaßgabe der §§ 6 bis 11 zu verwerten oder nach Maß-\ngabe der §§ 15 und 16 zu beseitigen. Werden Abfälle                            Produktverantwortung\nzur Beseitigung überlassen, weil die Pflicht zur Verwer-         (1) Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- oder\ntung aus den in § 7 Absatz 4 genannten Gründen nicht          verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele\nerfüllt werden muss, sind die öffentlich-rechtlichen Ent-     der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Er-\nsorgungsträger zur Verwertung verpflichtet, soweit bei        zeugnisse sind möglichst so zu gestalten, dass bei ihrer\nihnen diese Gründe nicht vorliegen.                           Herstellung und ihrem Gebrauch das Entstehen von\n(2) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger kön-     Abfällen vermindert wird und sichergestellt ist, dass\nnen mit Zustimmung der zuständigen Behörde Abfälle            die nach ihrem Gebrauch entstandenen Abfälle umwelt-\nvon der Entsorgung ausschließen, soweit diese der             verträglich verwertet oder beseitigt werden.\nRücknahmepflicht auf Grund einer nach § 25 erlasse-              (2) Die Produktverantwortung umfasst insbesondere\nnen Rechtsverordnung unterliegen und entsprechende            1. die Entwicklung, die Herstellung und das Inverkehr-\nRücknahmeeinrichtungen tatsächlich zur Verfügung                  bringen von Erzeugnissen, die mehrfach verwend-\nstehen. Satz 1 gilt auch für Abfälle zur Beseitigung              bar, technisch langlebig und nach Gebrauch zur ord-\naus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haus-                 nungsgemäßen, schadlosen und hochwertigen Ver-\nhaltungen, soweit diese nach Art, Menge oder Beschaf-             wertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung\nfenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden                geeignet sind,\nAbfällen entsorgt werden können oder die Sicherheit\nder umweltverträglichen Beseitigung im Einklang mit           2. den vorrangigen Einsatz von verwertbaren Abfällen\nden Abfallwirtschaftsplänen der Länder durch einen an-            oder sekundären Rohstoffen bei der Herstellung von\nderen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder               Erzeugnissen,\nDritten gewährleistet ist. Die öffentlich-rechtlichen Ent-    3. die Kennzeichnung von schadstoffhaltigen Erzeug-\nsorgungsträger können den Ausschluss von der Entsor-              nissen, um sicherzustellen, dass die nach Gebrauch\ngung nach den Sätzen 1 und 2 mit Zustimmung der                   verbleibenden Abfälle umweltverträglich verwertet\nzuständigen Behörde widerrufen, soweit die dort ge-               oder beseitigt werden,","224            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n4. den Hinweis auf Rückgabe-, Wiederverwendungs-                 Erzeugnisse zu geben oder die Erzeugnisse entspre-\nund Verwertungsmöglichkeiten oder -pflichten und             chend zu kennzeichnen sind,\nPfandregelungen durch Kennzeichnung der Erzeug-\n7. für bestimmte Erzeugnisse, für die eine Rücknahme-\nnisse sowie\noder Rückgabepflicht nach § 25 verordnet wurde, an\n5. die Rücknahme der Erzeugnisse und der nach Ge-                der Stelle der Abgabe oder des Inverkehrbringens\nbrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle sowie           auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen ist oder\nderen nachfolgende umweltverträgliche Verwertung             die Erzeugnisse entsprechend zu kennzeichnen\noder Beseitigung.                                            sind,\n(3) Im Rahmen der Produktverantwortung nach den           8. bestimmte Erzeugnisse, für die die Erhebung eines\nAbsätzen 1 und 2 sind neben der Verhältnismäßigkeit              Pfandes nach § 25 verordnet wurde, entsprechend\nder Anforderungen entsprechend § 7 Absatz 4 die sich             zu kennzeichnen sind, gegebenenfalls mit Angabe\naus anderen Rechtsvorschriften ergebenden Regelun-               der Höhe des Pfandes.\ngen zur Produktverantwortung und zum Schutz von\nMensch und Umwelt sowie die Festlegungen des Ge-                                        § 25\nmeinschaftsrechts über den freien Warenverkehr zu be-\nrücksichtigen.                                                                  Anforderungen an\nRücknahme- und Rückgabepflichten\n(4) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechts-\nverordnungen auf Grund der §§ 24 und 25, welche                 (1) Zur Festlegung von Anforderungen nach § 23\nVerpflichteten die Produktverantwortung nach den Ab-         wird die Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung\nsätzen 1 und 2 wahrzunehmen haben. Sie legt zugleich         der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung\nfest, für welche Erzeugnisse und in welcher Art und          mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass\nWeise die Produktverantwortung wahrzunehmen ist.             Hersteller oder Vertreiber\n1. bestimmte Erzeugnisse nur bei Eröffnung einer\n§ 24                                   Rückgabemöglichkeit abgeben oder in Verkehr brin-\nAnforderungen an Verbote,                         gen dürfen,\nBeschränkungen und Kennzeichnungen                   2. bestimmte Erzeugnisse zurückzunehmen und die\nZur Festlegung von Anforderungen nach § 23 wird               Rückgabe durch geeignete Maßnahmen sicherzu-\ndie Bundesregierung ermächtigt, nach Anhörung der                stellen haben, insbesondere durch die Einrichtung\nbeteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit             von Rücknahmesystemen, die Beteiligung an Rück-\nZustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass                    nahmesystemen oder durch die Erhebung eines\nPfandes,\n1. bestimmte Erzeugnisse, insbesondere Verpackun-\ngen und Behältnisse, nur in bestimmter Beschaffen-       3. bestimmte Erzeugnisse an der Abgabe- oder Anfall-\nheit oder für bestimmte Verwendungen, bei denen              stelle zurückzunehmen haben,\neine umweltverträgliche Verwertung oder Beseiti-         4. gegenüber dem Land, der zuständigen Behörde,\ngung der anfallenden Abfälle gewährleistet ist, in           dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im\nVerkehr gebracht werden dürfen,                              Sinne des § 20, einer Industrie- und Handelskammer\n2. bestimmte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht               oder, mit dessen Zustimmung, gegenüber einem Zu-\nwerden dürfen, wenn bei ihrer Entsorgung die Frei-           sammenschluss von Industrie- und Handelskam-\nsetzung schädlicher Stoffe nicht oder nur mit unver-         mern Nachweis zu führen haben über die in Verkehr\nhältnismäßig hohem Aufwand verhindert werden                 gebrachten Produkte und deren Eigenschaften, über\nkönnte und die umweltverträgliche Entsorgung nicht           die Rücknahme von Abfällen, über die Beteiligung an\nauf andere Weise sichergestellt werden kann,                 Rücknahmesystemen und über Art, Menge, Verwer-\ntung und Beseitigung der zurückgenommenen Ab-\n3. bestimmte Erzeugnisse nur in bestimmter, die Abfall-\nfälle sowie\nentsorgung spürbar entlastender Weise in Verkehr\ngebracht werden dürfen, insbesondere in einer            5. Belege nach Nummer 4 beizubringen, einzubehal-\nForm, die die mehrfache Verwendung oder die Ver-             ten, aufzubewahren, auf Verlangen vorzuzeigen so-\nwertung erleichtert,                                         wie bei einer Behörde, einem öffentlich-rechtlichen\nEntsorgungsträger im Sinne des § 20, einer Indus-\n4. bestimmte Erzeugnisse in bestimmter Weise zu\ntrie- und Handelskammer oder, mit dessen Zustim-\nkennzeichnen sind, um insbesondere die Erfüllung\nmung, bei einem Zusammenschluss von Industrie-\nder Pflichten nach § 7 Absatz 2 und 3, § 8 Absatz 1\nund Handelskammern zu hinterlegen haben.\nund § 9 im Anschluss an die Rücknahme zu sichern\noder zu fördern,                                            (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann zur\nFestlegung von Anforderungen nach § 23 sowie zur er-\n5. bestimmte Erzeugnisse wegen des Schadstoffge-\ngänzenden Festlegung von Pflichten sowohl der Erzeu-\nhalts der nach dem bestimmungsgemäßen Ge-\nger und Besitzer von Abfällen als auch der öffentlich-\nbrauch in der Regel verbleibenden Abfälle nur mit\nrechtlichen Entsorgungsträger im Rahmen der Kreis-\neiner Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden\nlaufwirtschaft weiter bestimmt werden,\ndürfen, die insbesondere auf die Notwendigkeit einer\nRückgabe an die Hersteller, Vertreiber oder be-          1. wer die Kosten für die Rücknahme, Verwertung und\nstimmte Dritte hinweist,                                     Beseitigung der zurückzunehmenden Erzeugnisse\nzu tragen hat,\n6. für bestimmte Erzeugnisse an der Stelle der Abgabe\noder des Inverkehrbringens Hinweise auf die Wie-         2. dass die Besitzer von Abfällen diese den nach Ab-\nderverwendbarkeit oder den Entsorgungsweg der                satz 1 verpflichteten Herstellern, Vertreibern oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012              225\nnach Absatz 1 Nummer 2 eingerichteten Rücknah-           nahme nach Absatz 3 von den Nachweispflichten nach\nmesystemen zu überlassen haben,                          § 50 befreit, soweit sie die Abfälle an einen Hersteller\n3. auf welche Art und Weise die Abfälle überlassen           oder Vertreiber zurückgeben oder in dessen Auftrag\nwerden, einschließlich der Maßnahmen zum Bereit-         entsorgen, der für solche Abfälle nach Absatz 3 von\nstellen, Sammeln und Befördern sowie der Bring-          Nachweispflichten freigestellt ist. Die zuständige Be-\npflichten der unter Nummer 2 genannten Besitzer          hörde kann die Rückgabe oder Entsorgung von Bedin-\nvon Abfällen; für die im ersten Halbsatz genannten       gungen abhängig machen, sie zeitlich befristen oder\nTätigkeiten kann auch eine einheitliche Wertstoff-       Auflagen für sie vorsehen, soweit dies erforderlich ist,\ntonne oder eine einheitliche Wertstofferfassung in       um die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung\nvergleichbarer Qualität vorgesehen werden,               sicherzustellen.\n4. dass die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im         (6) Die nach Absatz 2 zuständige Behörde stellt auf\nSinne des § 20 durch Erfassung der Abfälle als ihnen     Antrag des Herstellers oder Vertreibers fest, dass eine\nübertragene Aufgabe bei der Rücknahme mitzu-             angezeigte Rücknahme von Abfällen in Wahrnehmung\nwirken und die erfassten Abfälle den nach Absatz 1       der Produktverantwortung nach § 23 erfolgt, wenn die\nVerpflichteten zu überlassen haben.                      Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 1 erfüllt sind. Ab-\nsatz 4 gilt entsprechend.\n§ 26\n§ 27\nFreiwillige Rücknahme\nBesitzerpflichten nach Rücknahme\n(1) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz\nHersteller und Vertreiber, die Abfälle auf Grund einer\nund Reaktorsicherheit wird ermächtigt, nach Anhörung\nRechtsverordnung nach § 25 oder freiwillig zurück-\nder beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung\nnehmen, unterliegen den Pflichten eines Besitzers von\nohne Zustimmung des Bundesrates Zielfestlegungen\nAbfällen.\nfür die freiwillige Rücknahme von Abfällen zu treffen,\ndie innerhalb einer angemessenen Frist zu erreichen\nsind.                                                                                  Teil 4\n(2) Hersteller und Vertreiber, die Erzeugnisse und die                    Planungsverantwortung\nnach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Abfälle\nfreiwillig zurücknehmen, haben dies der zuständigen                               Abschnitt 1\nBehörde vor Beginn der Rücknahme anzuzeigen, so-                                 Ordnung und\nweit die Rücknahme gefährliche Abfälle umfasst.                 Durchführung der Abfallbeseitigung\n(3) Die für die Anzeige nach Absatz 2 zuständige\nBehörde soll auf Antrag den Hersteller oder Vertreiber,                                 § 28\nder von ihm hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse                     Ordnung der Abfallbeseitigung\nnach deren Gebrauch als gefährliche Abfälle in eigenen\n(1) Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in\nAnlagen oder Einrichtungen oder in Anlagen oder Ein-\nden dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen\nrichtungen von ihm beauftragter Dritter freiwillig zu-\n(Abfallbeseitigungsanlagen) behandelt, gelagert oder\nrücknimmt, von Pflichten zur Nachweisführung nach\nabgelagert werden. Abweichend von Satz 1 ist die Be-\n§ 50 über die Entsorgung gefährlicher Abfälle bis zum\nhandlung von Abfällen zur Beseitigung auch in solchen\nAbschluss der Rücknahme der Abfälle sowie von Ver-\nAnlagen zulässig, die überwiegend einem anderen\npflichtungen nach § 54 freistellen, wenn\nZweck als der Abfallbeseitigung dienen und die einer\n1. die freiwillige Rücknahme erfolgt, um die Produkt-        Genehmigung nach § 4 des Bundes-Immissionsschutz-\nverantwortung im Sinne des § 23 wahrzunehmen,            gesetzes bedürfen. Die Lagerung oder Behandlung von\n2. durch die Rücknahme die Kreislaufwirtschaft geför-        Abfällen zur Beseitigung in den diesen Zwecken die-\ndert wird und                                            nenden Abfallbeseitigungsanlagen ist auch zulässig,\nsoweit diese nach dem Bundes-Immissionsschutzge-\n3. die umweltverträgliche Verwertung oder Beseitigung        setz auf Grund ihres geringen Beeinträchtigungspoten-\nder Abfälle gewährleistet bleibt.                        zials keiner Genehmigung bedürfen und in einer\nDie Rücknahme nach Satz 1 gilt spätestens mit der An-        Rechtsverordnung nach § 23 des Bundes-\nnahme der Abfälle an einer Anlage zur weiteren Entsor-       Immissionsschutzgesetzes oder in einer Rechtsverord-\ngung, ausgenommen Anlagen zur Zwischenlagerung               nung nach § 16 nichts anderes bestimmt ist. Flüssige\nder Abfälle, als abgeschlossen, soweit in der Freistel-      Abfälle, die kein Abwasser sind, können unter den Vo-\nlung kein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Der Antrag       raussetzungen des § 55 Absatz 3 des Wasserhaus-\nauf Freistellung kann mit der Anzeige nach Absatz 2          haltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das\nverbunden werden.                                            zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Oktober\n(4) Die Freistellung nach Absatz 3 gilt für die Bun-      2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, in der je-\ndesrepublik Deutschland, soweit keine beschränkte            weils geltenden Fassung mit Abwasser beseitigt wer-\nGeltung beantragt oder angeordnet wird. Die für die          den.\nFreistellung zuständige Behörde übersendet je eine Ko-          (2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall unter\npie des Freistellungsbescheides an die zuständigen           dem Vorbehalt des Widerrufs Ausnahmen von Absatz 1\nBehörden der Länder, in denen die Abfälle zurückge-          Satz 1 zulassen, wenn dadurch das Wohl der Allge-\nnommen werden.                                               meinheit nicht beeinträchtigt wird.\n(5) Erzeuger, Besitzer, Beförderer oder Entsorger von        (3) Die Landesregierungen können durch Rechts-\ngefährlichen Abfällen sind bis zum Abschluss der Rück-       verordnung die Beseitigung bestimmter Abfälle oder","226            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nbestimmter Mengen dieser Abfälle außerhalb von Anla-         Kosten nicht zustande, werden sie auf Antrag durch die\ngen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 zulassen, soweit          zuständige Behörde festgesetzt. Der Vorrang der Mine-\nhierfür ein Bedürfnis besteht und eine Beeinträchtigung      ralgewinnung gegenüber der Abfallbeseitigung darf\ndes Wohls der Allgemeinheit nicht zu besorgen ist. Sie       nicht beeinträchtigt werden. Für die aus der Abfallbe-\nkönnen in diesem Fall auch die Voraussetzungen und           seitigung entstehenden Schäden haftet der Duldungs-\ndie Art und Weise der Beseitigung durch Rechtsverord-        pflichtige nicht.\nnung bestimmen. Die Landesregierungen können die                (4) Das Einbringen von Abfällen in die Hohe See so-\nErmächtigung durch Rechtsverordnung ganz oder teil-          wie die Verbrennung von Abfällen auf Hoher See ist\nweise auf andere Behörden übertragen.                        nach Maßgabe des Hohe-See-Einbringungsgesetzes\nvom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt\n§ 29                             durch Artikel 72 der Verordnung vom 31. Oktober 2006\nDurchführung der Abfallbeseitigung                 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verboten. Bag-\n(1) Die zuständige Behörde kann den Betreiber einer       gergut darf nach Maßgabe des in Satz 1 genannten\nAbfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseiti-        Gesetzes unter Berücksichtigung der jeweiligen In-\ngungspflichtigen nach § 15 sowie den öffentlich-recht-       haltsstoffe in die Hohe See eingebracht werden.\nlichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 die Mit-\nbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen ange-                                  Abschnitt 2\nmessenes Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine                       Abfallwirtschaftspläne\nandere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit             und Abfallvermeidungsprogramme\nerheblichen Mehrkosten beseitigen können und die\nMitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Kommt                                      § 30\neine Einigung über das Entgelt nicht zustande, wird es                         Abfallwirtschaftspläne\nauf Antrag durch die zuständige Behörde festgesetzt.\n(1) Die Länder stellen für ihr Gebiet Abfallwirt-\nAuf Antrag des nach Satz 1 Verpflichteten kann der\nschaftspläne nach überörtlichen Gesichtspunkten auf.\ndurch die Gestattung Begünstigte statt zur Zahlung\nDie Abfallwirtschaftspläne stellen Folgendes dar:\neines angemessenen Entgelts dazu verpflichtet wer-\nden, nach dem Wegfall der Gründe für die Zuweisung           1. die Ziele der Abfallvermeidung, der Abfallverwer-\nAbfälle gleicher Art und Menge zu übernehmen. Die                tung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederver-\nVerpflichtung zur Gestattung darf nur erfolgen, wenn             wendung und des Recyclings, sowie der Abfallbe-\nRechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenste-            seitigung,\nhen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 muss        2. die bestehende Situation der Abfallbewirtschaftung,\nsichergestellt sein. Die zuständige Behörde hat von\n3. die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der\ndemjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Ge-\nAbfallverwertung und Abfallbeseitigung einschließ-\nstattung begünstigt werden soll, die Vorlage eines Ab-\nlich einer Bewertung ihrer Eignung zur Zielerreichung\nfallwirtschaftskonzepts zu verlangen und dieses ihrer\nsowie\nEntscheidung zugrunde zu legen.\n4. die Abfallentsorgungsanlagen, die zur Sicherung der\n(2) Die zuständige Behörde kann dem Betreiber ei-\nBeseitigung von Abfällen sowie der Verwertung von\nner Abfallbeseitigungsanlage, der Abfälle wirtschaftli-\ngemischten Abfällen aus privaten Haushaltungen\ncher als die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger\neinschließlich solcher, die dabei auch in anderen\nbeseitigen kann, auf seinen Antrag die Beseitigung die-\nHerkunftsbereichen gesammelt werden, im Inland\nser Abfälle übertragen. Die Übertragung kann insbe-\nerforderlich sind.\nsondere mit der Auflage verbunden werden, dass der\nAntragsteller alle Abfälle, die in dem von den öffentlich-   Die Abfallwirtschaftspläne weisen Folgendes aus:\nrechtlichen Entsorgungsträgern erfassten Gebiet ange-        1. die zugelassenen Abfallentsorgungsanlagen           im\nfallen sind, gegen Erstattung der Kosten beseitigt,              Sinne des Satzes 2 Nummer 4 sowie\nwenn die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die        2. die Flächen, die für Deponien, für sonstige Abfall-\nverbleibenden Abfälle nicht oder nur mit unverhältnis-           beseitigungsanlagen sowie für Abfallentsorgungs-\nmäßigem Aufwand beseitigen können; dies gilt nicht,              anlagen im Sinne des Satzes 2 Nummer 4 geeignet\nwenn der Antragsteller darlegt, dass es unzumutbar ist,          sind.\ndie Beseitigung auch dieser verbleibenden Abfälle zu\nübernehmen.                                                  Die Abfallwirtschaftspläne können ferner bestimmen,\nwelcher Entsorgungsträger vorgesehen ist und welcher\n(3) Die zuständige Behörde kann den Abbauberech-          Abfallentsorgungsanlage im Sinne des Satzes 2 Num-\ntigten oder den Unternehmer eines Mineralgewin-              mer 4 sich die Entsorgungspflichtigen zu bedienen\nnungsbetriebs sowie den Eigentümer, Besitzer oder in         haben.\nsonstiger Weise Verfügungsberechtigten eines zur Mi-\nneralgewinnung genutzten Grundstücks verpflichten,              (2) Bei der Darstellung des Bedarfs sind zukünftige,\ndie Beseitigung von Abfällen in freigelegten Bauen in        innerhalb eines Zeitraums von mindestens zehn Jahren\nseiner Anlage oder innerhalb seines Grundstücks zu           zu erwartende Entwicklungen zu berücksichtigen. So-\ndulden, während der üblichen Betriebs- oder Ge-              weit dies zur Darstellung des Bedarfs erforderlich ist,\nschäftszeiten den Zugang zu ermöglichen und dabei,           sind Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen aus-\nsoweit dies unumgänglich ist, vorhandene Betriebsan-         zuwerten.\nlagen oder Einrichtungen oder Teile derselben zur Ver-          (3) Eine Fläche kann als geeignet im Sinne des\nfügung zu stellen. Die dem Verpflichteten nach Satz 1        Absatzes 1 Satz 3 Nummer 2 angesehen werden, wenn\nentstehenden Kosten hat der Beseitigungspflichtige zu        ihre Lage, Größe und Beschaffenheit im Hinblick auf die\nerstatten. Kommt eine Einigung über die Erstattung der       vorgesehene Nutzung mit den abfallwirtschaftlichen","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012              227\nZielsetzungen im Plangebiet übereinstimmen und                                            § 31\nBelange des Wohls der Allgemeinheit der Eignung                      Aufstellung von Abfallwirtschaftsplänen\nder Fläche nicht offensichtlich entgegenstehen. Die\nFlächenausweisung nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 2                  (1) Die Länder sollen ihre Abfallwirtschaftsplanungen\nist keine Voraussetzung für die Planfeststellung oder         aufeinander und untereinander abstimmen. Ist eine die\nGenehmigung der in § 35 aufgeführten Abfallbe-                Grenze eines Landes überschreitende Planung erfor-\nseitigungsanlagen.                                            derlich, sollen die betroffenen Länder bei der Aufstel-\nlung der Abfallwirtschaftspläne die Erfordernisse und\n(4) Die Ausweisungen im Sinne des Absatzes 1               Maßnahmen in gegenseitigem Benehmen miteinander\nSatz 3 Nummer 2 und Satz 4 können für die Entsor-             festlegen.\ngungspflichtigen für verbindlich erklärt werden.\n(2) Bei der Aufstellung der Abfallwirtschaftspläne\n(5) Bei der Abfallwirtschaftsplanung sind die Ziele        sind die Gemeinden und die Landkreise sowie ihre\nder Raumordnung zu beachten und die Grundsätze                jeweiligen Zusammenschlüsse und die öffentlich-recht-\nund sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu be-            lichen Entsorgungsträger zu beteiligen.\nrücksichtigen. § 8 Absatz 6 des Raumordnungsgeset-               (3) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ha-\nzes bleibt unberührt.                                         ben die von ihnen zu erstellenden und fortzuschreiben-\n(6) Die Abfallwirtschaftspläne enthalten mindestens        den Abfallwirtschaftskonzepte und Abfallbilanzen auf\n1. Angaben über Art, Menge und Herkunft der im Ge-            Verlangen der zuständigen Behörde zur Auswertung\nfür die Abfallwirtschaftsplanung vorzulegen.\nbiet erzeugten Abfälle und der Abfälle, die voraus-\nsichtlich aus dem oder in das deutsche Hoheitsge-            (4) Die Länder regeln das Verfahren zur Aufstellung\nbiet verbracht werden, sowie eine Abschätzung der         der Pläne und zu deren Verbindlicherklärung. Die Ab-\nzukünftigen Entwicklung der Abfallströme,                 sätze 1 bis 3 und § 32 bleiben unberührt.\n2. Angaben über bestehende Abfallsammelsysteme                   (5) Die Pläne sind mindestens alle sechs Jahre aus-\nund bedeutende Beseitigungs- und Verwertungsan-           zuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben.\nlagen, einschließlich spezieller Vorkehrungen für Alt-\nöl, gefährliche Abfälle oder Abfallströme, für die be-                                § 32\nsondere Bestimmungen nach diesem Gesetz oder                                   Beteiligung der\nauf Grund dieses Gesetzes erlassener Rechtsver-                             Öffentlichkeit bei der\nordnungen gelten,                                                    Aufstellung von Abfallwirtschafts-\n3. eine Beurteilung der Notwendigkeit neuer Sammel-                  plänen, Unterrichtung der Öffentlichkeit\nsysteme, der Stilllegung bestehender oder der Er-            (1) Bei der Aufstellung oder Änderung von Abfallwirt-\nrichtung zusätzlicher Abfallentsorgungsanlagen            schaftplänen nach § 30, einschließlich besonderer Ka-\nnach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und, soweit dies            pitel oder gesonderter Teilpläne, insbesondere über die\nerforderlich ist, der diesbezüglichen Investitionen,      Entsorgung von gefährlichen Abfällen, Altbatterien und\nAkkumulatoren oder Verpackungen und Verpackungs-\n4. ausreichende Informationen über die Ansiedlungs-\nabfällen, ist die Öffentlichkeit durch die zuständige Be-\nkriterien zur Standortbestimmung und über die Ka-\nhörde zu beteiligen. Die Aufstellung oder Änderung\npazität künftiger Beseitigungsanlagen oder bedeu-\neines Abfallwirtschaftsplans sowie Informationen über\ntender Verwertungsanlagen,\ndas Beteiligungsverfahren sind in einem amtlichen Ver-\n5. allgemeine Abfallbewirtschaftungsstrategien, ein-          öffentlichungsblatt und auf andere geeignete Weise be-\nschließlich geplanter Abfallbewirtschaftungstechno-       kannt zu machen.\nlogien und -verfahren, oder Strategien für Abfälle,\n(2) Der Entwurf des neuen oder geänderten Abfall-\ndie besondere Bewirtschaftungsprobleme aufwer-\nwirtschaftsplans sowie die Gründe und Erwägungen,\nfen.\nauf denen der Entwurf beruht, sind einen Monat zur\n(7) Abfallwirtschaftspläne können weiterhin enthal-        Einsicht auszulegen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der\nten                                                           Auslegungsfrist kann gegenüber der zuständigen Be-\n1. Angaben über organisatorische Aspekte der Abfall-          hörde schriftlich Stellung genommen werden. Der Zeit-\nbewirtschaftung, einschließlich einer Beschreibung        punkt des Fristablaufs ist bei der Bekanntmachung\nder Aufteilung der Verantwortlichkeiten zwischen          nach Absatz 1 Satz 2 mitzuteilen. Fristgemäß einge-\nöffentlichen und privaten Akteuren, die die Abfallbe-     gangene Stellungnahmen werden von der zuständigen\nwirtschaftung durchführen,                                Behörde bei der Entscheidung über die Annahme des\nPlans angemessen berücksichtigt.\n2. eine Bewertung von Nutzen und Eignung des Ein-\n(3) Die Annahme des Plans ist von der zuständigen\nsatzes wirtschaftlicher und anderer Instrumente zur\nBehörde in einem amtlichen Veröffentlichungsblatt und\nBewältigung verschiedener Abfallprobleme unter\nauf einer öffentlich zugänglichen Webseite öffentlich\nBerücksichtigung der Notwendigkeit, ein reibungslo-\nbekannt zu machen; dabei ist in zusammengefasster\nses Funktionieren des Binnenmarkts aufrechtzuer-\nForm über den Ablauf des Beteiligungsverfahrens und\nhalten,\nüber die Gründe und Erwägungen, auf denen die ge-\n3. den Einsatz von Sensibilisierungskampagnen sowie           troffene Entscheidung beruht, zu unterrichten. Der an-\nInformationen für die Öffentlichkeit oder eine be-        genommene Plan ist zur Einsicht für die Öffentlichkeit\nstimmte Verbrauchergruppe,                                auszulegen, hierauf ist in der öffentlichen Bekanntma-\n4. Angaben über geschlossene kontaminierte Abfall-            chung nach Satz 1 hinzuweisen.\nbeseitigungsstandorte und Maßnahmen für deren                (4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung,\nSanierung.                                                wenn es sich bei dem Abfallwirtschaftsplan um einen","228            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nPlan handelt, für den nach dem Gesetz über die Um-           meidungsprogramm des Bundes wird im Einvernehmen\nweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umwelt-        mit den fachlich betroffenen Bundesministerien erstellt.\nprüfung durchzuführen ist.\n(5) Unbeschadet der Beteiligung der Öffentlichkeit                             Abschnitt 3\nnach den Absätzen 1 bis 4 unterrichten die Länder die                    Zulassung von Anlagen,\nÖffentlichkeit über den Stand der Abfallwirtschafts-              in denen Abfälle entsorgt werden\nplanung. Die Unterrichtung enthält unter Beachtung\nder bestehenden Geheimhaltungsvorschriften eine                                        § 34\nzusammenfassende Darstellung und Bewertung der                          Erkundung geeigneter Standorte\nAbfallwirtschaftspläne, einen Vergleich zum vorange-\ngangenen sowie eine Prognose für den folgenden Un-              (1) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-\nterrichtungszeitraum.                                        stücken haben zu dulden, dass Beauftragte der zustän-\ndigen Behörde und der öffentlich-rechtlichen Entsor-\ngungsträger zur Erkundung geeigneter Standorte für\n§ 33\nDeponien und öffentlich zugängliche Abfallbeseiti-\nAbfallvermeidungsprogramme                      gungsanlagen Grundstücke mit Ausnahme von Woh-\n(1) Der Bund erstellt ein Abfallvermeidungspro-           nungen betreten und Vermessungen, Boden- und\ngramm. Die Länder können sich an der Erstellung des          Grundwasseruntersuchungen sowie ähnliche Maßnah-\nAbfallvermeidungsprogramms beteiligen. In diesem Fall        men durchführen. Die Absicht, Grundstücke zu betreten\nleisten sie für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich       und solche Maßnahmen durchzuführen, ist den Eigen-\neigenverantwortliche Beiträge; diese Beiträge werden         tümern und Nutzungsberechtigten der Grundstücke\nin das Abfallvermeidungsprogramm des Bundes aufge-           rechtzeitig vorher bekannt zu geben.\nnommen.                                                         (2) Die zuständige Behörde und die öffentlich-recht-\n(2) Soweit die Länder sich nicht an einem Abfallver-      lichen Entsorgungsträger haben nach Abschluss der\nmeidungsprogramm des Bundes beteiligen, erstellen            Maßnahmen den vorherigen Zustand unverzüglich\nsie eigene Abfallvermeidungsprogramme.                       wiederherzustellen. Sie können anordnen, dass bei\nder Erkundung geschaffene Einrichtungen aufrechtzu-\n(3) Das Abfallvermeidungsprogramm                         erhalten sind. Die Einrichtungen sind zu beseitigen,\n1. legt die Abfallvermeidungsziele fest; die Ziele sind      wenn sie für die Erkundung nicht mehr benötigt wer-\ndarauf gerichtet, das Wirtschaftswachstum und die        den, oder wenn eine Entscheidung darüber nicht inner-\nmit der Abfallerzeugung verbundenen Auswirkungen         halb von zwei Jahren nach Schaffung der Einrichtung\nauf Mensch und Umwelt zu entkoppeln,                     getroffen worden ist und der Eigentümer oder Nut-\nzungsberechtigte dem weiteren Verbleib der Einrich-\n2. stellt die bestehenden Abfallvermeidungsmaßnah-\ntung gegenüber der Behörde widersprochen hat.\nmen dar und bewertet die Zweckmäßigkeit der in\nAnlage 4 angegebenen oder anderer geeigneter Ab-            (3) Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grund-\nfallvermeidungsmaßnahmen,                                stücken können für durch Maßnahmen nach Absatz 1\noder Absatz 2 entstandene Vermögensnachteile von\n3. legt, soweit erforderlich, weitere Abfallvermeidungs-\nder zuständigen Behörde Entschädigung in Geld ver-\nmaßnahmen fest und\nlangen.\n4. gibt zweckmäßige, spezifische, qualitative oder\nquantitative Maßstäbe für festgelegte Abfallver-                                   § 35\nmeidungsmaßnahmen vor, anhand derer die bei\nPlanfeststellung und Genehmigung\nden Maßnahmen erzielten Fortschritte überwacht\nund bewertet werden; als Maßstab können Indikato-           (1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, in\nren oder andere geeignete spezifische qualitative        denen eine Entsorgung von Abfällen durchgeführt wird,\noder quantitative Ziele herangezogen werden.             sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage\noder ihres Betriebes bedürfen der Genehmigung nach\n(4) Beiträge der Länder nach Absatz 1 oder Abfall-        den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nvermeidungsprogramme der Länder nach Absatz 2                zes; einer weiteren Zulassung nach diesem Gesetz be-\nkönnen in die Abfallwirtschaftspläne nach § 30 aufge-        darf es nicht.\nnommen oder als eigenständiges umweltpolitisches\nProgramm oder Teil eines solchen erstellt werden. Wird          (2) Die Errichtung und der Betrieb von Deponien\nein Beitrag oder ein Abfallvermeidungsprogramm in            sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage\nden Abfallwirtschaftsplan oder in ein anderes Pro-           oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung\ngramm aufgenommen, sind die Abfallvermeidungsmaß-            durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststel-\nnahmen deutlich auszuweisen.                                 lungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung\nnach den Vorschriften des Gesetzes über die Umwelt-\n(5) Die Abfallvermeidungsprogramme sind erstmals          verträglichkeitsprüfung durchzuführen.\nzum 12. Dezember 2013 zu erstellen, alle sechs Jahre\nauszuwerten und bei Bedarf fortzuschreiben. Bei der             (3) § 74 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgeset-\nAufstellung oder Änderung von Abfallvermeidungspro-          zes gilt mit der Maßgabe, dass die zuständige Behörde\ngrammen ist die Öffentlichkeit von der zuständigen Be-       nur dann an Stelle eines Planfeststellungsbeschlusses\nhörde entsprechend § 32 Absatz 1 bis 4 zu beteiligen.        auf Antrag oder von Amts wegen eine Plangenehmi-\nZuständig für die Erstellung des Abfallvermeidungspro-       gung erteilen kann, wenn\ngramms des Bundes ist das Bundesministerium für              1. die Errichtung und der Betrieb einer unbedeutenden\nUmwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder eine              Deponie beantragt werden, soweit die Errichtung\nvon diesem zu bestimmende Behörde. Das Abfallver-                und der Betrieb keine erheblichen nachteiligen Aus-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                 229\nwirkungen auf ein in § 2 Absatz 1 Satz 2 des Geset-            tigung des Betriebes oder für die Nachsorge der\nzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genann-             Deponie verantwortlichen Personen ergeben,\ntes Schutzgut haben können, oder\n3. die Personen im Sinne der Nummer 2 und das sons-\n2. die wesentliche Änderung einer Deponie oder ihres               tige Personal über die für ihre Tätigkeit erforderliche\nBetriebes beantragt wird, soweit die Änderung keine            Fach- und Sachkunde verfügen,\nerheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2\n4. keine nachteiligen Wirkungen auf das Recht eines\nAbsatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltver-\nanderen zu erwarten sind und\nträglichkeitsprüfung genanntes Schutzgut haben\nkann, oder                                                5. die für verbindlich erklärten Feststellungen eines Ab-\n3. die Errichtung und der Betrieb einer Deponie bean-              fallwirtschaftsplans dem Vorhaben nicht entgegen-\ntragt werden, die ausschließlich oder überwiegend              stehen.\nder Entwicklung und Erprobung neuer Verfahren                 (2) Dem Erlass eines Planfeststellungsbeschlusses\ndient, und die Genehmigung für einen Zeitraum von         oder der Erteilung einer Plangenehmigung stehen die\nhöchstens zwei Jahren nach Inbetriebnahme der An-         in Absatz 1 Nummer 4 genannten nachteiligen Wirkun-\nlage erteilt werden soll; soweit diese Deponie der        gen auf das Recht eines anderen nicht entgegen, wenn\nAblagerung gefährlicher Abfälle dient, darf die Ge-       sie durch Auflagen oder Bedingungen verhütet oder\nnehmigung für einen Zeitraum von höchstens einem          ausgeglichen werden können oder der Betroffene den\nJahr nach Inbetriebnahme der Anlage erteilt werden.       nachteiligen Wirkungen auf sein Recht nicht wider-\nDie zuständige Behörde soll ein Genehmigungsverfah-           spricht. Absatz 1 Nummer 4 gilt nicht, wenn das Vor-\nren durchführen, wenn die wesentliche Änderung keine          haben dem Wohl der Allgemeinheit dient. Wird in die-\nerheblichen nachteiligen Auswirkungen auf ein in § 2          sem Fall der Planfeststellungsbeschluss erlassen, ist\nAbsatz 1 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträg-          der Betroffene für den dadurch eingetretenen Vermö-\nlichkeitsprüfung genanntes Schutzgut hat und den              gensnachteil in Geld zu entschädigen.\nZweck verfolgt, eine wesentliche Verbesserung für                 (3) Die zuständige Behörde soll verlangen, dass der\ndiese Schutzgüter herbeizuführen. Eine Plangenehmi-           Betreiber einer Deponie für die Rekultivierung sowie zur\ngung nach Satz 1 Nummer 1 kann nicht erteilt werden           Verhinderung oder Beseitigung von Beeinträchtigungen\n1. für Deponien zur Ablagerung von gefährlichen Ab-           des Wohls der Allgemeinheit nach Stilllegung der An-\nfällen,                                                   lage Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs leistet oder ein gleichwertiges Siche-\n2. für Deponien zur Ablagerung von nicht gefährlichen\nrungsmittel erbringt.\nAbfällen mit einer Aufnahmekapazität von 10 Tonnen\noder mehr pro Tag oder mit einer Gesamtkapazität              (4) Der Planfeststellungsbeschluss und die Plan-\nvon 25 000 Tonnen oder mehr; dies gilt nicht für          genehmigung nach Absatz 1 können von Bedingungen\nDeponien für Inertabfälle.                                abhängig gemacht, mit Auflagen verbunden und be-\nfristet werden, soweit dies zur Wahrung des Wohls der\n(4) § 15 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 2 des\nAllgemeinheit erforderlich ist. Die zuständige Behörde\nBundes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.\nüberprüft regelmäßig sowie aus besonderem Anlass,\nSatz 1 findet auch auf die in § 39 genannten Deponien\nob der Planfeststellungsbeschluss und die Plangeneh-\nAnwendung.\nmigung nach Absatz 1 dem neuesten Stand der in Ab-\n(5) Für nach Absatz 4 anzeigebedürftige Änderungen         satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 genannten Anforderungen\nkann der Träger des Vorhabens eine Planfeststellung           entsprechen. Die Aufnahme, Änderung oder Ergänzung\noder eine Plangenehmigung beantragen.                         von Auflagen über Anforderungen an die Deponie oder\nihren Betrieb ist auch nach dem Ergehen des Planfest-\n§ 36                              stellungsbeschlusses oder nach der Erteilung der Plan-\nErteilung,                           genehmigung zulässig. Die Bundesregierung wird er-\nSicherheitsleistung, Nebenbestimmungen                 mächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68)\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundes-\n(1) Der Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Ab-           rates zu bestimmen, wann die zuständige Behörde\nsatz 2 darf nur erlassen oder die Plangenehmigung             Überprüfungen vorzunehmen und die in Satz 3 genann-\nnach § 35 Absatz 3 darf nur erteilt werden, wenn              ten Auflagen zu erlassen hat.\n1. sichergestellt ist, dass das Wohl der Allgemeinheit\nnicht beeinträchtigt wird, insbesondere                                               § 37\na) keine Gefahren für die in § 15 Absatz 2 Satz 2                     Zulassung des vorzeitigen Beginns\ngenannten Schutzgüter hervorgerufen werden\nkönnen,                                                   (1) In einem Planfeststellungs- oder Plangenehmi-\ngungsverfahren kann die für die Feststellung des Plans\nb) Vorsorge gegen die Beeinträchtigungen der in           oder Erteilung der Plangenehmigung zuständige Be-\n§ 15 Absatz 2 Satz 2 genannten Schutzgüter in         hörde unter dem Vorbehalt des Widerrufs für einen Zeit-\nerster Linie durch bauliche, betriebliche oder        raum von sechs Monaten zulassen, dass bereits vor\norganisatorische Maßnahmen entsprechend dem           Feststellung des Plans oder der Erteilung der Plange-\nStand der Technik getroffen wird und                  nehmigung mit der Errichtung einschließlich der Maß-\nc) Energie sparsam und effizient verwendet wird,          nahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit der\nDeponie erforderlich sind, begonnen wird, wenn\n2. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich\nBedenken gegen die Zuverlässigkeit des Betreibers         1. mit einer Entscheidung zugunsten des Trägers des\noder der für die Errichtung, Leitung oder Beaufsich-           Vorhabens gerechnet werden kann,","230             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n2. an dem vorzeitigen Beginn ein öffentliches Interesse          (2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in\nbesteht und                                              dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2,\n3. der Träger des Vorhabens sich verpflichtet, alle bis       der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedin-\nzur Entscheidung durch die Ausführung verursach-         gungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Depo-\nten Schäden zu ersetzen und, sofern kein Planfest-       nie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten\nstellungsbeschluss oder keine Plangenehmigung er-        sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der De-\nfolgt, den früheren Zustand wiederherzustellen.          ponie zu verpflichten,\nDiese Frist kann auf Antrag um sechs Monate verlän-           1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie\ngert werden.                                                      nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivie-\nren,\n(2) Die zuständige Behörde hat die Leistung einer\nSicherheit zu verlangen, soweit dies erforderlich ist,        2. auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vor-\num die Erfüllung der Verpflichtungen des Trägers des              kehrungen, einschließlich der Überwachungs- und\nVorhabens nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zu sichern.               Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase,\nzu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten\n§ 38                                 Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen,\nund\nPlanfeststellungsverfahren\nund weitere Verwaltungsverfahren                  3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergeb-\nnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für\n(1) Für das Planfeststellungsverfahren gelten die\nerhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch\n§§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die\nund Umwelt ergeben.\nBundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Einzel-           Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillge-\nheiten des Planfeststellungs- und Plangenehmigungs-           legten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenver-\nverfahrens zu regeln, insbesondere                            änderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen\noder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfas-\n1. Art und Umfang der Antragsunterlagen,\nsung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die\n2. nähere Einzelheiten für das Anzeigeverfahren nach          Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzu-\n§ 35 Absatz 4,                                           wenden.\n3. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststel-           (3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der\nlung der endgültigen Stilllegung nach § 40 Absatz 3      Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.\nsowie\n(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für\n4. nähere Einzelheiten für das Verfahren zur Feststel-        Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle an-\nlung des Abschlusses der Nachsorgephase nach             fallen.\n§ 40 Absatz 5.\n(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Ab-\n(2) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsver-\nschluss der Nachsorgephase festzustellen.\nfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten\nFrist nur schriftlich erhoben werden.\n§ 41\n§ 39                                                Emissionserklärung\nBestehende Abfallbeseitigungsanlagen                   (1) Der Betreiber einer Deponie ist verpflichtet, der\n(1) Die zuständige Behörde kann für Deponien, die         zuständigen Behörde zu dem in der Rechtsverordnung\nvor dem 11. Juni 1972 betrieben wurden oder mit deren         nach Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt Angaben zu\nErrichtung begonnen war, für deren Betrieb Befristun-         machen über Art und Menge sowie räumliche und zeit-\ngen, Bedingungen und Auflagen anordnen. Sie kann              liche Verteilung der Emissionen, die von der Anlage in\nden Betrieb dieser Anlagen ganz oder teilweise unter-         einem bestimmten Zeitraum ausgegangen sind, sowie\nsagen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung des              über die Austrittsbedingungen (Emissionserklärung); er\nWohls der Allgemeinheit durch Auflagen, Bedingungen           hat die Emissionserklärung nach Maßgabe der Rechts-\noder Befristungen nicht verhindert werden kann.               verordnung nach Absatz 2 entsprechend dem neuesten\nStand zu ergänzen. Dies gilt nicht für Betreiber von\n(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-        Deponien, von denen nur in geringem Umfang Emissio-\nnannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Depo-          nen ausgehen können. Die zuständige Behörde kann\nnien, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder          abweichend von Satz 1 eine kürzere Frist setzen, sofern\nmit deren Errichtung begonnen war, Befristungen, Be-          dies im Einzelfall auf Grund besonderer Umstände er-\ndingungen und Auflagen für deren Errichtung und Be-           forderlich ist.\ntrieb anordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\n§ 40                             Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nzu bestimmen, für welche Deponien und für welche\nStilllegung                          Emissionen die Verpflichtung zur Emissionserklärung\n(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsich-        gilt, sowie Inhalt, Umfang, Form und Zeitpunkt der Ab-\ntigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich        gabe der Emissionserklärung und das bei der Ermitt-\nanzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Um-         lung der Emissionen einzuhaltende Verfahren zu regeln.\nfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekul-         In der Rechtsverordnung wird auch bestimmt, welche\ntivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des            Betreiber nach Absatz 1 Satz 2 von der Pflicht zur Ab-\nWohls der Allgemeinheit beizufügen.                           gabe einer Emissionserklärung befreit sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012            231\n(3) § 27 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 des Bun-              b) eine wesentliche Änderung in Betrieb zu nehmen\ndes-Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend.                       oder\n(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1, eine Emissions-           c) die Stilllegung abzuschließen,\nerklärung abzugeben, entsteht mit Inkrafttreten der\nRechtsverordnung nach Absatz 2.                               8. Maßnahmen getroffen werden müssen, um Unfälle\nzu verhindern oder deren Auswirkungen zu begren-\n§ 42                                    zen,\nZugang zu Informationen                       9. die Betreiber der zuständigen Behörde während des\nBetriebes und in der Nachsorgephase unverzüglich\nPlanfeststellungsbeschlüsse nach § 35 Absatz 2,                alle Überwachungsergebnisse, aus denen sich An-\nPlangenehmigungen nach § 35 Absatz 3, Anordnungen                 haltspunkte für erhebliche nachteilige Umweltaus-\nnach § 39 und alle Ablehnungen und Änderungen die-                wirkungen ergeben, sowie Unfälle, die solche Aus-\nser Entscheidungen sowie die bei der zuständigen Be-              wirkungen haben können, zu melden und der zu-\nhörde vorliegenden Ergebnisse der Überwachung der                 ständigen Behörde regelmäßig einen Bericht über\nvon einer Deponie ausgehenden Emissionen sind nach                die Ergebnisse der in der Rechtsverordnung vorge-\nden Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes                   schriebenen Mess- und Überwachungsmaßnahmen\nmit Ausnahme des § 12 des Umweltinformationsgeset-                vorzulegen haben.\nzes der Öffentlichkeit zugänglich; für Landesbehörden\ngelten die landesrechtlichen Vorschriften.                    Bei der Festlegung der Anforderungen sind insbe-\nsondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Aus-\n§ 43                                wirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu be-\nrücksichtigen; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt\nAnforderungen an Deponien\ninsgesamt ist zu gewährleisten.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-            (2) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-                 bestimmt werden, inwieweit die nach Absatz 1 zur Vor-\nschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der       sorge gegen Beeinträchtigungen der in § 15 Absatz 2\nBetrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreiber-      Satz 2 genannten Schutzgüter festgelegten Anforde-\neigene Überwachung von Deponien zur Erfüllung des             rungen nach Ablauf bestimmter Übergangsfristen erfüllt\n§ 36 Absatz 1 und der §§ 39 und 40 sowie zur Umset-           werden müssen, soweit zum Zeitpunkt des Inkraft-\nzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem            tretens der Rechtsverordnung in einem Planfest-\nin § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen               stellungsbeschluss, einer Plangenehmigung oder einer\ngenügen müssen, insbesondere dass                             landesrechtlichen Vorschrift geringere Anforderungen\ngestellt worden sind. Bei der Bestimmung der Dauer\n1. die Standorte bestimmten Anforderungen entspre-            der Übergangsfristen und der einzuhaltenden Anforde-\nchen müssen,                                              rungen sind insbesondere Art, Beschaffenheit und\n2. die Deponien bestimmten betrieblichen, organisato-         Menge der abgelagerten Abfälle, die Standortbe-\nrischen und technischen Anforderungen entspre-            dingungen, Art, Menge und Gefährlichkeit der von den\nchen müssen,                                              Deponien ausgehenden Emissionen sowie die Nut-\nzungsdauer und technische Besonderheiten der Depo-\n3. die in Deponien zur Ablagerung gelangenden Abfälle         nien zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 gelten für\nbestimmten Anforderungen entsprechen müssen;              die in § 39 Absatz 1 und 2 genannten Deponien ent-\ndabei kann insbesondere bestimmt werden, dass             sprechend.\nAbfälle mit bestimmten Metallgehalten nicht abgela-\ngert werden dürfen und welche Abfälle als Inertab-           (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach\nfälle gelten,                                             Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechts-\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzu-\n4. die von Deponien ausgehenden Emissionen be-\nschreiben, welche Anforderungen an die Zuverlässig-\nstimmte Grenzwerte nicht überschreiten dürfen,\nkeit, die Sach- und Fachkunde der für die Errichtung,\n5. die Betreiber während des Betriebes und in der             Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes der Depo-\nNachsorgephase bestimmte Mess- und Über-                  nie verantwortlichen Personen und die Sach- und\nwachungsmaßnahmen vorzunehmen haben oder                  Fachkunde des sonstigen Personals, einschließlich\nvornehmen lassen müssen,                                  der laufenden Fortbildung der verantwortlichen Perso-\n6. die Betreiber durch einen Sachverständigen be-             nen und des sonstigen Personals zu stellen sind.\nstimmte Prüfungen vornehmen lassen müssen                    (4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\na) während der Errichtung oder sonst vor der Inbe-        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ntriebnahme der Deponie,\n1. zu bestimmen, dass die Betreiber bestimmter Depo-\nb) nach Inbetriebnahme der Deponie oder einer Än-             nien eine Sicherheit im Sinne von § 232 des Bürger-\nderung im Sinne des § 35 Absatz 2 oder Absatz 5,          lichen Gesetzbuchs leisten oder ein anderes gleich-\nc) in regelmäßigen Abständen oder                             wertiges Sicherungsmittel erbringen müssen,\nd) bei oder nach der Stilllegung,                         2. Vorschriften über Art, Umfang und Höhe der nach\n§ 36 Absatz 3 zu leistenden Sicherheit im Sinne\n7. es den Betreibern erst nach einer Abnahme durch                von § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines\ndie zuständige Behörde gestattet ist,                         anderen gleichwertigen Sicherungsmittels zu erlas-\na) die Deponie in Betrieb zu nehmen,                          sen sowie","232           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n3. zu bestimmen, wie lange die Sicherheit nach Num-             a) die sich durch Langlebigkeit, Reparaturfreund-\nmer 1 geleistet oder ein anderes gleichwertiges                lichkeit und Wiederverwendbarkeit oder Verwert-\nSicherungsmittel erbracht werden muss.                         barkeit auszeichnen,\n(5) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können              b) die im Vergleich zu anderen Erzeugnissen zu we-\nauch Verfahren zur Überprüfung der dort festgelegten               niger oder zu schadstoffärmeren Abfällen führen\nAnforderungen bestimmt werden, insbesondere Verfah-                oder\nren entsprechend § 10 Absatz 2 Nummer 1 bis 9 und               c) die durch Vorbereitung zur Wiederverwendung\nAbsatz 3.                                                          oder durch Recycling aus Abfällen hergestellt\nworden sind, sowie\n§ 44                           2. die nach dem Gebrauch der Erzeugnisse entstande-\nKosten der Ablagerung von Abfällen                    nen Abfälle unter besonderer Beachtung des Vor-\nrangs der Vorbereitung zur Wiederverwendung und\n(1) Die vom Betreiber für die Ablagerung von Ab-             des Recyclings verwertet werden können.\nfällen in Rechnung zu stellenden privatrechtlichen Ent-\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Stellen wirken\ngelte müssen alle Kosten für die Errichtung und den\nim Rahmen ihrer Möglichkeiten darauf hin, dass die Ge-\nBetrieb der Deponie, einschließlich der Kosten einer\nsellschaften des privaten Rechts, an denen sie beteiligt\nvom Betreiber zu leistenden Sicherheit im Sinne von\nsind, die Verpflichtungen nach Absatz 1 beachten.\n§ 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder eines zu er-\nbringenden gleichwertigen Sicherungsmittels, sowie             (3) Die öffentliche Hand hat im Rahmen ihrer Pflich-\ndie geschätzten Kosten für die Stilllegung und die          ten nach den Absätzen 1 und 2 Regelungen für die Ver-\nNachsorge für mindestens 30 Jahre abdecken. Soweit          wendung von Erzeugnissen oder Materialien sowie zum\ndies nach Satz 1 durch Freistellungen nach Artikel 4 § 3    Schutz von Mensch und Umwelt nach anderen Rechts-\ndes Umweltrahmengesetzes vom 29. Juni 1990 (GBl. I          vorschriften zu berücksichtigen.\nNr. 42 S. 649), das durch Artikel 12 des Gesetzes vom\n22. März 1991 (BGBl. I S. 766, 1928) geändert worden                                   § 46\nist, gewährleistet ist, entfällt eine entsprechende Veran-                    Abfallberatungspflicht\nlagung der Kosten für die Stilllegung und die Nach-\n(1) Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger im\nsorge sowie der Kosten der Sicherheitsleistung bei\nSinne des § 20 sind im Rahmen der ihnen übertragenen\nder Berechnung der Entgelte.\nAufgaben in Selbstverwaltung zur Information und Be-\n(2) Der Betreiber hat die in Absatz 1 genannten          ratung über Möglichkeiten der Vermeidung, Verwertung\nKosten zu erfassen und der zuständigen Behörde inner-       und Beseitigung von Abfällen verpflichtet. Zur Beratung\nhalb einer von ihr zu setzenden Frist Übersichten über      verpflichtet sind auch die Industrie- und Handels-\ndie Kosten und die erhobenen Entgelte zur Verfügung         kammern, Handwerkskammern und Landwirtschafts-\nzu stellen.                                                 kammern.\n(3) Die Gebühren der öffentlich-rechtlichen Entsor-         (2) Die zuständige Behörde hat den nach diesem\ngungsträger richten sich nach Landesrecht.                  Gesetz zur Beseitigung Verpflichteten Auskunft über\ngeeignete Abfallbeseitigungsanlagen zu erteilen.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die\nAbdeckung der Kosten von genehmigungsbedürftigen                                      Teil 6\nAnlagen zum Lagern von Abfällen im Sinne des Bun-\ndes-Immissionsschutzgesetzes, soweit in diesen An-                                Überwachung\nlagen Abfälle vor deren Beseitigung jeweils über einen\nZeitraum von mehr als einem Jahr oder Abfälle vor                                      § 47\nderen Verwertung jeweils über einen Zeitraum von mehr                       Allgemeine Überwachung\nals drei Jahren gelagert werden.\n(1) Die Vermeidung nach Maßgabe der auf Grund der\n§§ 24 und 25 erlassenen Rechtsverordnungen und die\nTeil 5                          Abfallbewirtschaftung unterliegen der Überwachung\ndurch die zuständige Behörde. Für den Vollzug der\nAbsatzförderung und Abfallberatung\nnach den §§ 24 und 25 ergangenen Rechtsverordnun-\ngen sind § 25 Absatz 1 und 3, § 26 Absatz 2 und 3, § 27\n§ 45                           Absatz 1, § 28 Absatz 1 und 2 und Absatz 4 Satz 1\nPflichten der öffentlichen Hand                 und 2 des Produktsicherheitsgesetzes vom 8. Novem-\nber 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179) entsprechend anzu-\n(1) Die Behörden des Bundes sowie die der Aufsicht       wenden. Die nach Satz 2 verpflichteten Personen sind\ndes Bundes unterstehenden juristischen Personen des         verpflichtet, das Betreten von Geschäfts- und Betriebs-\nöffentlichen Rechts, Sondervermögen und sonstigen           grundstücken und -räumen außerhalb der üblichen\nStellen sind verpflichtet, durch ihr Verhalten zur Erfül-   Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohnräumen\nlung des Zweckes des § 1 beizutragen. Insbesondere          zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringender\nhaben sie unter Berücksichtigung der §§ 6 bis 8 bei der     Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung\nGestaltung von Arbeitsabläufen, der Beschaffung oder        erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit\nVerwendung von Material und Gebrauchsgütern, bei            der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes)\nBauvorhaben und sonstigen Aufträgen zu prüfen, ob           wird insoweit eingeschränkt.\nund in welchem Umfang\n(2) Die zuständige Behörde überprüft in regelmäßi-\n1. Erzeugnisse eingesetzt werden können,                    gen Abständen und in angemessenem Umfang Erzeu-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012              233\nger von gefährlichen Abfällen, Anlagen und Unterneh-         gefährliche Abfälle zu bestimmen und die Bestimmung\nmen, die Abfälle entsorgen, sowie Sammler, Beförderer,       gefährlicher Abfälle durch die zuständige Behörde im\nHändler und Makler von Abfällen. Die Überprüfung der         Einzelfall zuzulassen.\nTätigkeiten der Sammler und Beförderer von Abfällen\nerstreckt sich auch auf den Ursprung, die Art, die                                      § 49\nMenge und den Bestimmungsort der gesammelten                                     Registerpflichten\nund beförderten Abfälle.\n(1) Die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen,\n(3) Auskunft über Betrieb, Anlagen, Einrichtungen         die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder An-\nund sonstige der Überwachung unterliegende Gegen-            lage 2 entsorgen (Entsorger von Abfällen), haben ein\nstände haben den Bediensteten und Beauftragten der           Register zu führen, in dem hinsichtlich der Vorgänge\nzuständigen Behörde auf Verlangen zu erteilen                nach Anlage 1 oder Anlage 2 folgende Angaben ver-\n1. Erzeuger und Besitzer von Abfällen,                       zeichnet sind:\n2. zur Abfallentsorgung Verpflichtete,                       1. die Menge, die Art und der Ursprung sowie\n3. Betreiber sowie frühere Betreiber von Unternehmen         2. die Bestimmung, die Häufigkeit der Sammlung, die\noder Anlagen, die Abfälle entsorgen oder entsorgt            Beförderungsart sowie die Art der Verwertung oder\nhaben, auch wenn diese Anlagen stillgelegt sind, so-         Beseitigung, einschließlich der Vorbereitung vor der\nwie                                                          Verwertung oder Beseitigung, soweit diese Angaben\n4. Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Ab-               zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Abfall-\nfällen.                                                      bewirtschaftung von Bedeutung sind.\nDie nach Satz 1 zur Auskunft verpflichteten Personen            (2) Entsorger, die Abfälle behandeln oder lagern und\nhaben den Bediensteten und Beauftragten der zustän-          in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1\ndigen Behörde zur Prüfung der Einhaltung ihrer Ver-          erfasst sind, haben die nach Absatz 1 erforderlichen\npflichtungen nach den §§ 7 und 15 das Betreten der           Angaben, insbesondere die Bestimmung der behandel-\nGrundstücke sowie der Geschäfts- und Betriebsräume           ten oder gelagerten Abfälle, auch für die weitere Ent-\nzu den üblichen Geschäftszeiten, die Einsicht in Unter-      sorgung zu verzeichnen, soweit dies erforderlich ist,\nlagen und die Vornahme von technischen Ermittlungen          um auf Grund der Zweckbestimmung der Abfallentsor-\nund Prüfungen zu gestatten. Die nach Satz 1 zur Aus-         gungsanlage eine ordnungsgemäße Entsorgung zu ge-\nkunft verpflichteten Personen sind ferner verpflichtet,      währleisten.\nzu diesen Zwecken das Betreten von Geschäfts- und               (3) Die Pflicht nach Absatz 1, ein Register zu führen,\nBetriebsgrundstücken und -räumen außerhalb der übli-         gilt auch für die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförde-\nchen Geschäftszeiten sowie das Betreten von Wohn-            rer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen.\nräumen zu gestatten, wenn dies zur Verhütung dringen-\n(4) Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die\nder Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ord-\nRegister vorzulegen oder Angaben aus diesen Regis-\nnung erforderlich ist. Das Grundrecht auf Unverletzlich-\ntern mitzuteilen.\nkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgeset-\nzes) wird insoweit eingeschränkt.                               (5) In ein Register eingetragene Angaben oder ein-\ngestellte Belege über gefährliche Abfälle haben die Er-\n(4) Betreiber von Verwertungs- und Abfallbeseiti-\nzeuger, Besitzer, Händler, Makler und Entsorger von\ngungsanlagen oder von Anlagen, in denen Abfälle mit-\nAbfällen mindestens drei Jahre, die Beförderer von Ab-\nverwertet oder mitbeseitigt werden, haben diese Anla-\nfällen mindestens zwölf Monate jeweils ab dem Zeit-\ngen den Bediensteten oder Beauftragten der zustän-\npunkt der Eintragung oder Einstellung in das Register\ndigen Behörde zugänglich zu machen, die zur Über-\ngerechnet aufzubewahren, soweit eine Rechtsverord-\nwachung erforderlichen Arbeitskräfte, Werkzeuge und\nnung nach § 52 keine längere Frist vorschreibt.\nUnterlagen zur Verfügung zu stellen und nach Anord-\nnung der zuständigen Behörde Zustand und Betrieb                (6) Die Registerpflichten nach den Absätzen 1 bis 3\nder Anlage auf eigene Kosten prüfen zu lassen.               gelten nicht für private Haushaltungen.\n(5) Für die nach dieser Vorschrift zur Auskunft ver-\npflichteten Personen gilt § 55 der Strafprozessordnung                                  § 50\nentsprechend.                                                                    Nachweispflichten\n(6) Die behördlichen Überwachungsbefugnisse nach             (1) Die Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer und\nden Absätzen 1 bis 5 erstrecken sich auch auf die Prü-       Entsorger von gefährlichen Abfällen haben sowohl der\nfung, ob bestimmte Stoffe oder Gegenstände gemäß             zuständigen Behörde gegenüber als auch untereinan-\nden Voraussetzungen der §§ 4 und 5 nicht oder nicht          der die ordnungsgemäße Entsorgung gefährlicher Ab-\nmehr als Abfall anzusehen sind.                              fälle nachzuweisen. Der Nachweis wird geführt\n1. vor Beginn der Entsorgung in Form einer Erklärung\n§ 48                                   des Erzeugers, Besitzers, Sammlers oder Beförde-\nAbfallbezeichnung, gefährliche Abfälle                  rers von Abfällen zur vorgesehenen Entsorgung,\nAn die Entsorgung sowie die Überwachung gefähr-               einer Annahmeerklärung des Abfallentsorgers sowie\nlicher Abfälle sind nach Maßgabe dieses Gesetzes be-             der Bestätigung der Zulässigkeit der vorgesehenen\nsondere Anforderungen zu stellen. Zur Umsetzung von              Entsorgung durch die zuständige Behörde und\nRechtsakten der Europäischen Union wird die Bundes-          2. über die durchgeführte Entsorgung oder Teilab-\nregierung ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten              schnitte der Entsorgung in Form von Erklärungen\nKreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung              der nach Satz 1 Verpflichteten über den Verbleib\ndes Bundesrates die Bezeichnung von Abfällen sowie               der entsorgten Abfälle.","234            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n(2) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht      Nachweise, Register und der Mitteilung bestimmter An-\nfür die Entsorgung gefährlicher Abfälle, welche die Er-      gaben aus den Registern festzulegen sowie die nach\nzeuger oder Besitzer von Abfällen in eigenen Abfallent-      § 49 Absatz 2 Satz 1 verpflichteten Anlagen oder Un-\nsorgungsanlagen entsorgen, wenn diese Entsorgungs-           ternehmen zu bestimmen. Durch Rechtsverordnung\nanlagen in einem engen räumlichen und betrieblichen          nach Satz 1 kann auch bestimmt werden, dass\nZusammenhang mit den Anlagen oder Stellen stehen,            1. der Nachweis nach § 50 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1\nin denen die zu entsorgenden Abfälle angefallen sind.            nach Ablauf einer bestimmten Frist als bestätigt gilt\nDie Registerpflichten nach § 49 bleiben unberührt.               oder eine Bestätigung entfällt, soweit jeweils die\n(3) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht          ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,\nbis zum Abschluss der Rücknahme oder Rückgabe von\n2. auf Verlangen der zuständigen Behörde oder eines\nErzeugnissen oder der nach Gebrauch der Erzeugnisse\nfrüheren Besitzers Belege über die Durchführung der\nverbleibenden gefährlichen Abfälle, die einer verordne-\nEntsorgung der Behörde oder dem früheren Besitzer\nten Rücknahme oder Rückgabe nach § 25 unterliegen.\nvorzulegen sind,\nEine Rücknahme oder Rückgabe von Erzeugnissen und\nder nach Gebrauch der Erzeugnisse verbleibenden Ab-          3. für bestimmte Kleinmengen, die nach Art und Be-\nfälle gilt spätestens mit der Annahme an einer Anlage            schaffenheit der Abfälle auch unterschiedlich festge-\nzur weiteren Entsorgung, ausgenommen Anlagen zur                 legt werden können, oder für einzelne Abfallbewirt-\nZwischenlagerung der Abfälle, als abgeschlossen, so-             schaftungsmaßnahmen, Abfallarten oder Abfallgrup-\nweit die Rechtsverordnung, welche die Rückgabe oder              pen bestimmte Anforderungen nicht oder ab-\nRücknahme anordnet, keinen früheren Zeitpunkt be-                weichende Anforderungen gelten, soweit jeweils die\nstimmt.                                                          ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet bleibt,\n(4) Die Nachweispflichten nach Absatz 1 gelten nicht      4. die zuständige Behörde unter dem Vorbehalt des\nfür private Haushaltungen.                                       Widerrufs auf Antrag oder von Amts wegen Ver-\npflichtete ganz oder teilweise von der Führung von\n§ 51                                   Nachweisen oder Registern freistellen kann, soweit\nÜberwachung im Einzelfall                         die ordnungsgemäße Entsorgung gewährleistet\nbleibt,\n(1) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die\nErzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler, Mak-       5. die Register in Form einer sachlich und zeitlich ge-\nler oder Entsorger von Abfällen, jedoch ausgenommen              ordneten Sammlung der vorgeschriebenen Nach-\nprivate Haushaltungen,                                           weise oder der Belege, die in der Entsorgungspraxis\ngängig sind, geführt werden,\n1. Register oder Nachweise zu führen und vorzulegen\noder Angaben aus den Registern mitzuteilen haben,        6. die Nachweise und Register bis zum Ablauf be-\nsoweit Pflichten nach den §§ 49 und 50 nicht beste-          stimmter Fristen aufzubewahren sind sowie\nhen, oder                                                7. bei der Beförderung von Abfällen geeignete Anga-\n2. bestimmten Anforderungen entsprechend § 10 Ab-                ben zum Zweck der Überwachung mitzuführen sind.\nsatz 2 Nummer 2 und 3 sowie 5 bis 8 nachzukom-              (2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann\nmen haben.                                               auch angeordnet werden, dass\nDurch Anordnung nach Satz 1 kann auch bestimmt               1. Nachweise und Register elektronisch zu führen und\nwerden, dass Nachweise und Register elektronisch ge-             Dokumente in elektronischer Form gemäß § 3a Ab-\nführt und Dokumente in elektronischer Form nach § 3a             satz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensge-\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 des Verwaltungsverfahrensge-               setzes vorzulegen sind,\nsetzes vorzulegen sind.\n2. die zur Erfüllung der in Nummer 1 genannten Pflich-\n(2) Ist der Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer,          ten erforderlichen Voraussetzungen geschaffen und\nHändler, Makler oder Entsorger von Abfällen Entsor-              vorgehalten werden sowie\ngungsfachbetrieb im Sinne des § 56 oder auditierter\nUnternehmensstandort im Sinne des § 61, so hat die           3. den zuständigen Behörden oder den beteiligten\nzuständige Behörde dies bei Anordnungen nach Ab-                 Nachweispflichtigen bestimmte Angaben zu den\nsatz 1, insbesondere auch im Hinblick auf mögliche Be-           technischen Voraussetzungen nach Nummer 2, ins-\nschränkungen des Umfangs oder des Inhalts der Nach-              besondere die erforderlichen Empfangszugänge so-\nweispflicht, zu berücksichtigen. Dies umfasst vor allem          wie Störungen der für die Kommunikation erforder-\ndie Berücksichtigung der vom Umweltgutachter geprüf-             lichen Einrichtungen, mitgeteilt werden.\nten und im Rahmen der Teilnahme an dem Gemein-\nschaftssystem für das Umweltmanagement und die                                          § 53\nUmweltbetriebsprüfung (EMAS) erstellten Unterlagen.                            Sammler, Beförderer,\nHändler und Makler von Abfällen\n§ 52\n(1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von\nAnforderungen an Nachweise und Register                Abfällen haben die Tätigkeit ihres Betriebes vor Auf-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-         nahme der Tätigkeit der zuständigen Behörde anzuzei-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-        gen, es sei denn, der Betrieb verfügt über eine Erlaub-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Erfül-            nis nach § 54 Absatz 1. Die zuständige Behörde be-\nlung der sich aus den §§ 49 bis 51 ergebenden Pflich-        stätigt dem Anzeigenden unverzüglich schriftlich den\nten die näheren Anforderungen an die Form, den Inhalt        Eingang der Anzeige. Zuständig ist die Behörde des\nsowie das Verfahren zur Führung und Vorlage der              Landes, in dem der Anzeigende seinen Hauptsitz hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012               235\n(2) Der Inhaber eines Betriebes im Sinne des Absat-           und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorzu-\nzes 1 sowie die für die Leitung und Beaufsichtigung des           legen sind,\nBetriebes verantwortlichen Personen müssen zuverläs-          3. bestimmte Tätigkeiten von der Anzeigepflicht nach\nsig sein. Der Inhaber, soweit er für die Leitung des Be-          Absatz 1 auszunehmen, soweit eine Anzeige aus\ntriebes verantwortlich ist, die für die Leitung und Beauf-        Gründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforder-\nsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen                lich ist, sowie\nund das sonstige Personal müssen über die für ihre\nTätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.            4. Anforderungen an die Anzeigepflichtigen und deren\nTätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvor-\n(3) Die zuständige Behörde kann die angezeigte                schriften der Europäischen Union ergeben.\nTätigkeit von Bedingungen abhängig machen, sie zeit-\nlich befristen oder Auflagen für sie vorsehen, soweit                                      § 54\ndies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforder-\nSammler, Beförderer, Händler\nlich ist. Sie kann Unterlagen über den Nachweis der\nund Makler von gefährlichen Abfällen\nZuverlässigkeit und der Fach- und Sachkunde vom An-\nzeigenden verlangen. Sie hat die angezeigte Tätigkeit            (1) Sammler, Beförderer, Händler und Makler von ge-\nzu untersagen, wenn Tatsachen bekannt sind, aus de-           fährlichen Abfällen bedürfen der Erlaubnis. Die zustän-\nnen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Inha-         dige Behörde hat die Erlaubnis zu erteilen, wenn\nbers oder der für die Leitung und Beaufsichtigung des         1. keine Tatsachen bekannt sind, aus denen sich Be-\nBetriebes verantwortlichen Personen ergeben, oder                 denken gegen die Zuverlässigkeit des Inhabers oder\nwenn die erforderliche Fach- oder Sachkunde nach Ab-              der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betrie-\nsatz 2 Satz 2 nicht nachgewiesen wurde.                           bes verantwortlichen Personen ergeben, sowie\n(4) Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der         2. der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes\nEuropäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat               verantwortlich ist, die für die Leitung und Beaufsich-\ndes Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-                  tigung des Betriebes verantwortlichen Personen und\nraum über die Erfüllung der Anforderungen nach Ab-                das sonstige Personal über die für ihre Tätigkeit not-\nsatz 2 stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn                wendige Fach- und Sachkunde verfügen.\naus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforde-          Zuständig ist die Behörde des Landes, in dem der An-\nrungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im Wesent-        tragsteller seinen Hauptsitz hat. Die Erlaubnis nach\nlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungs-         Satz 1 gilt für die Bundesrepublik Deutschland.\nstaates erfüllt sind. Gleichwertige Nachweise nach\n(2) Die zuständige Behörde kann die Erlaubnis mit\nSatz 1 sind auf Verlangen der zuständigen Behörde im\nNebenbestimmungen versehen, soweit dies zur Wah-\nOriginal oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung\nrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist.\nder Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Überset-\nzung können verlangt werden.                                     (3) Von der Erlaubnispflicht nach Absatz 1 Satz 1\nausgenommen sind\n(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen\nFach- und Sachkunde nach Absatz 2 Satz 2 eines An-            1. öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger sowie\nzeigenden aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-           2. Entsorgungsfachbetriebe im Sinne von § 56, soweit\npäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des               sie für die erlaubnispflichtige Tätigkeit zertifiziert\nAbkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum                   sind.\ngilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4 Satz 4 der            (4) Erlaubnisse aus einem anderen Mitgliedstaat der\nGewerbeordnung entsprechend; bei vorübergehender              Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat\nund nur gelegentlicher Tätigkeit eines in einem anderen       des Abkommens über den Europäischen Wirtschafts-\nMitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem            raum stehen Erlaubnissen nach Absatz 1 Satz 1 gleich,\nanderen Vertragsstaat des Abkommens über den Euro-            soweit sie ihnen gleichwertig sind. Bei der Prüfung des\npäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Dienstleis-         Antrags auf Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 stehen\ntungserbringers gilt hinsichtlich der erforderlichen          Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Euro-\nFach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2 bis 5               päischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des\nund Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.                 Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum\n(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-         inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen her-\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-         vorgeht, dass der Antragsteller die betreffenden Anfor-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die An-            derungen des Absatzes 1 Satz 2 oder die auf Grund\nzeige und Tätigkeit der Sammler, Beförderer, Händler          ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anfor-\nund Makler von Abfällen, für Sammler und Beförderer           derungen des Ausstellungsstaates erfüllt. Unterlagen\nvon Abfällen insbesondere unter Berücksichtigung der          über die gleichwertige Erlaubnis nach Satz 1 und sons-\nBesonderheiten der jeweiligen Verkehrsträger, Ver-            tige Nachweise nach Satz 2 sind der zuständigen Be-\nkehrswege oder der jeweiligen Beförderungsart,                hörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in\nKopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie\n1. Vorschriften zu erlassen über die Form, den Inhalt         eine beglaubigte deutsche Übersetzung können ver-\nund das Verfahren zur Erstattung der Anzeige, über       langt werden.\nAnforderungen an die Zuverlässigkeit, die Fach- und\n(5) Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen\nSachkunde und deren Nachweis,\nFach- und Sachkunde nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2\n2. anzuordnen, dass das Verfahren zur Erstattung der          eines Antragstellers aus einem anderen Mitgliedstaat\nAnzeige elektronisch zu führen ist und Dokumente in      der Europäischen Union oder einem anderen Vertrags-\nelektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2           staat des Abkommens über den Europäischen Wirt-","236            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nschaftsraum gilt § 36a Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 4       satz 7 Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht nach\nSatz 4 der Gewerbeordnung entsprechend; bei vorü-            Absatz 1 Satz 1 vorzusehen.\nbergehender und nur gelegentlicher Tätigkeit eines in            (3) Rechtsvorschriften, die aus Gründen der Sicher-\neinem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union           heit im Zusammenhang mit der Beförderung gefähr-\noder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens            licher Güter erlassen sind, bleiben unberührt.\nüber den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelasse-\nnen Dienstleistungserbringers gilt hinsichtlich der erfor-                                 Teil 7\nderlichen Fach- und Sachkunde § 13a Absatz 2 Satz 2\nbis 5 und Absatz 3 der Gewerbeordnung entsprechend.                            Entsorgungsfachbetriebe\n(6) Erlaubnisverfahren nach Absatz 1 und 4 können\n§ 56\nüber eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. § 42a\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes findet für das Ver-                               Zertifizierung von\nfahren nach den Absätzen 1 und 4 Anwendung, sofern                            Entsorgungsfachbetrieben\nder Antragsteller Staatsangehöriger eines Mitgliedstaa-          (1) Entsorgungsfachbetriebe wirken an der Förde-\ntes der Europäischen Union oder eines anderen Ver-           rung der Kreislaufwirtschaft und der Sicherstellung\ntragsstaates des Abkommens über den Europäischen             des Schutzes von Mensch und Umwelt bei der Erzeu-\nWirtschaftsraum ist oder als juristische Person in einem     gung und Bewirtschaftung von Abfällen nach Maßgabe\ndieser Staaten seinen Sitz hat.                              der hierfür geltenden Rechtsvorschriften mit.\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-             (2) Entsorgungsfachbetrieb ist ein Betrieb, der\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-\n1. gewerbsmäßig, im Rahmen wirtschaftlicher Unter-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Er-\nnehmen oder öffentlicher Einrichtungen Abfälle\nlaubnispflicht und Tätigkeit der Sammler, Beförderer,\nsammelt, befördert, lagert, behandelt, verwertet, be-\nHändler und Makler von gefährlichen Abfällen, für\nseitigt, mit diesen handelt oder makelt und\nSammler und Beförderer von gefährlichen Abfällen, ins-\nbesondere unter Berücksichtigung der Besonderheiten          2. in Bezug auf eine oder mehrere der in Nummer 1\nder jeweiligen Verkehrsträger, Verkehrswege oder Be-              genannten Tätigkeiten durch eine technische Über-\nförderungsart,                                                    wachungsorganisation oder eine Entsorgergemein-\nschaft als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert ist.\n1. Vorschriften zu erlassen über die Antragsunterlagen,\ndie Form, den Inhalt und das Verfahren zur Erteilung         (3) Das Zertifikat darf nur erteilt werden, wenn der\nder Erlaubnis, die Anforderungen an die Zuverlässig-     Betrieb die für die ordnungsgemäße Wahrnehmung\nkeit, Fach- und Sachkunde sowie deren Nachweis,          seiner Aufgaben erforderlichen Anforderungen an seine\ndie Fristen, nach denen das Vorliegen der Vorausset-     Organisation, seine personelle, gerätetechnische und\nzungen erneut zu überprüfen ist,                         sonstige Ausstattung, seine Tätigkeit sowie die Zuver-\nlässigkeit und Fach- und Sachkunde seines Personals\n2. anzuordnen, dass das Erlaubnisverfahren elektro-          erfüllt. In dem Zertifikat sind die zertifizierten Tätig-\nnisch zu führen ist und Dokumente in elektronischer      keiten des Betriebes, insbesondere bezogen auf seine\nForm gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2 und 3 des Ver-           Standorte und Anlagen sowie die Abfallarten, genau zu\nwaltungsverfahrensgesetzes vorzulegen sind,              bezeichnen. Das Zertifikat ist zu befristen. Die Gültig-\n3. bestimmte Tätigkeiten von der Erlaubnispflicht nach       keitsdauer darf einen Zeitraum von 18 Monaten nicht\nAbsatz 1 auszunehmen, soweit eine Erlaubnis aus          überschreiten. Das Vorliegen der Voraussetzungen des\nGründen des Wohls der Allgemeinheit nicht erforder-      Satzes 1 wird mindestens jährlich von der technischen\nlich ist,                                                Überwachungsorganisation oder der Entsorgergemein-\n4. Anforderungen an die Erlaubnispflichtigen und deren       schaft überprüft.\nTätigkeit zu bestimmen, die sich aus Rechtsvor-              (4) Mit Erteilung des Zertifikats ist dem Betrieb von\nschriften der Europäischen Union ergeben, sowie          der technischen Überwachungsorganisation oder Ent-\n5. anzuordnen, dass bei der Beförderung von Abfällen         sorgergemeinschaft die Berechtigung zum Führen\ngeeignete Unterlagen zum Zweck der Überwachung           eines Überwachungszeichens zu erteilen, das die Be-\nmitzuführen sind.                                        zeichnung „Entsorgungsfachbetrieb“ in Verbindung mit\ndem Hinweis auf die zertifizierte Tätigkeit und die das\n§ 55                              Überwachungszeichen erteilende technische Überwa-\nchungsorganisation oder Entsorgergemeinschaft auf-\nKennzeichnung der Fahrzeuge                    weist. Ein Betrieb darf das Überwachungszeichen nur\n(1) Sammler und Beförderer haben Fahrzeuge, mit           führen, soweit und solange er als Entsorgungsfachbe-\ndenen sie Abfälle in Ausübung ihrer Tätigkeit auf öffent-    trieb zertifiziert ist.\nlichen Straßen befördern, vor Antritt der Fahrt mit zwei         (5) Eine technische Überwachungsorganisation ist\nrückstrahlenden weißen Warntafeln gemäß Satz 3 zu            ein rechtsfähiger Zusammenschluss mehrerer Sachver-\nversehen (A-Schilder). Satz 1 gilt nicht für Sammler         ständiger, deren Sachverständigentätigkeit auf dau-\nund Beförderer, die im Rahmen wirtschaftlicher Unter-        ernde Zusammenarbeit angelegt ist. Die Erteilung des\nnehmen Abfälle sammeln oder befördern. Hinsichtlich          Zertifikats und der Berechtigung zum Führen des Über-\nder Anforderungen an die Kennzeichnung der Fahr-             wachungszeichens durch die technische Überwa-\nzeuge gilt § 10 des Abfallverbringungsgesetzes vom           chungsorganisation erfolgt auf der Grundlage eines\n19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) in der jeweils geltenden     Überwachungsvertrages, der insbesondere die Anfor-\nFassung entsprechend.                                        derungen an den Betrieb und seine Überwachung so-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer         wie an die Erteilung und den Entzug des Zertifikats und\nRechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Ab-            der Berechtigung zum Führen des Überwachungs-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012            237\nzeichens festlegt. Der Überwachungsvertrag bedarf der            sowie dessen Abschluss, Durchführung, Auflösung\nZustimmung der zuständigen Behörde.                              und Erlöschen, bestimmt werden,\n(6) Eine Entsorgergemeinschaft ist ein rechtsfähiger      4. Anforderungen an die Tätigkeit der Entsorgerge-\nZusammenschluss von Entsorgungsfachbetrieben im                  meinschaften, insbesondere an deren Bildung, Auf-\nSinne des Absatzes 2. Sie bedarf der Anerkennung                 lösung, Organisation und Arbeitsweise, einschließ-\nder für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Lan-           lich der Bestellung, Aufgaben und Befugnisse der\ndesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde. Die              Prüforgane sowie Mindestanforderungen an die Mit-\nErteilung des Zertifikats und der Berechtigung zum               glieder dieser Prüforgane, bestimmt werden,\nFühren des Überwachungszeichens durch die Entsor-            5. Mindestanforderungen an die für die technischen\ngergemeinschaft erfolgt auf der Grundlage einer Sat-             Überwachungsorganisationen oder für die Entsor-\nzung oder sonstigen Regelung, die insbesondere die               gergemeinschaften tätigen Sachverständigen sowie\nAnforderungen an die zu zertifizierenden Betriebe und            deren Bestellung, Tätigkeit und Kontrolle bestimmt\nihre Überwachung sowie an die Erteilung und den Ent-             werden,\nzug des Zertifikats und der Berechtigung zum Führen\n6. Anforderungen an das Überwachungszeichen und\ndes Überwachungszeichens festlegt.\ndas zugrunde liegende Zertifikat, insbesondere an\n(7) Technische Überwachungsorganisation und Ent-              die Form und den Inhalt, sowie Anforderungen an\nsorgergemeinschaft haben sich für die Überprüfung der            ihre Erteilung, ihre Aufhebung, ihr Erlöschen und\nBetriebe Sachverständiger zu bedienen, die die für die           ihren Entzug bestimmt werden,\nDurchführung der Überwachung erforderliche Zuverläs-         7. die besonderen Voraussetzungen, das Verfahren, die\nsigkeit, Unabhängigkeit sowie Fach- und Sachkunde                Erteilung und Aufhebung\nbesitzen.\na) der Zustimmung zum Überwachungsvertrag\n(8) Entfallen die Voraussetzungen für die Erteilung               durch die zuständige Behörde geregelt werden\ndes Zertifikats, hat die technische Überwachungsorga-                sowie\nnisation oder die Entsorgergemeinschaft dem Betrieb\nb) der Anerkennung der Entsorgergemeinschaften\ndas von ihr erteilte Zertifikat und die Berechtigung\ndurch die zuständige Behörde geregelt werden;\nzum Führen des Überwachungszeichens zu entziehen\ndabei kann die Anerkennung der Entsorger-\nsowie den Betrieb aufzufordern, das Zertifikat zurück-\ngemeinschaften bei drohenden Beschränkungen\nzugeben und das Überwachungszeichen nicht weiter-\ndes Wettbewerbes widerrufen werden,\nzuführen. Kommt der Betrieb dieser Aufforderung inner-\nhalb einer von der technischen Überwachungsorgani-           8. die näheren Anforderungen an den Entzug des Zer-\nsation oder Entsorgergemeinschaft gesetzten Frist                tifikats und der Berechtigung zum Führen des Über-\nnicht nach, kann die zuständige Behörde dem Betrieb              wachungszeichens sowie an die Untersagung der\ndas erteilte Zertifikat und die Berechtigung zum Führen          sonstigen weiteren Verwendung der Bezeichnung\ndes Überwachungszeichens entziehen sowie die sons-               „Entsorgungsfachbetrieb“ durch die zuständige Be-\ntige weitere Verwendung der Bezeichnung „Entsor-                 hörde nach § 56 Absatz 8 Satz 2 bestimmt werden\ngungsfachbetrieb“ untersagen.                                    sowie\n9. für die erforderlichen Erklärungen, Nachweise, Be-\n§ 57                                 nachrichtigungen oder sonstigen Daten die elektro-\nnische Führung und die Vorlage von Dokumenten in\nAnforderungen an                             elektronischer Form gemäß § 3a Absatz 2 Satz 2\nEntsorgungsfachbetriebe,                          und 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes angeord-\ntechnische Überwachungsorganisationen                      net werden.\nund Entsorgergemeinschaften\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, nach An-                                         Teil 8\nhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsver-\nBetriebsorganisation,\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderun-\ngen an Entsorgungsfachbetriebe, technische Über-                                Betriebsbeauftragter\nwachungsorganisationen und Entsorgergemeinschaf-                           für Abfall und Erleichterungen\nten zu bestimmen. In der Rechtsverordnung können                      für auditierte Unternehmensstandorte\ninsbesondere\n§ 58\n1. Anforderungen an die Organisation, die personelle,\ngerätetechnische und sonstige Ausstattung und die                            Mitteilungspflichten\nTätigkeit eines Entsorgungsfachbetriebes bestimmt                         zur Betriebsorganisation\nsowie ein ausreichender Haftpflichtversicherungs-           (1) Besteht bei Kapitalgesellschaften das vertre-\nschutz gefordert werden,                                 tungsberechtigte Organ aus mehreren Mitgliedern oder\nsind bei Personengesellschaften mehrere vertretungs-\n2. Anforderungen an den Inhaber und die im Entsor-\nberechtigte Gesellschafter vorhanden, so ist der zu-\ngungsfachbetrieb beschäftigten Personen, insbe-\nständigen Behörde anzuzeigen, wer von ihnen nach\nsondere Mindestanforderungen an die Fach- und\nden Bestimmungen über die Geschäftsführungsbefug-\nSachkunde und die Zuverlässigkeit sowie an deren\nnis für die Gesellschaft die Pflichten des Betreibers\nNachweis, bestimmt werden,\neiner genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des\n3. Anforderungen an die Tätigkeit der technischen            § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder die\nÜberwachungsorganisationen, insbesondere Min-            Pflichten des Besitzers im Sinne des § 27 wahrnimmt,\ndestanforderungen an den Überwachungsvertrag             die ihm nach diesem Gesetz und nach den auf Grund","238            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\ndieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ob-            1. den Weg der Abfälle von ihrer Entstehung oder An-\nliegen. Die Gesamtverantwortung aller Organmitglieder            lieferung bis zu ihrer Verwertung oder Beseitigung zu\noder Gesellschafter bleibt hiervon unberührt.                    überwachen,\n(2) Der Betreiber einer genehmigungsbedürftigen           2. die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes und\nAnlage im Sinne des § 4 des Bundes-Immissions-                   der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nschutzgesetzes, der Besitzer im Sinne des § 27 oder              verordnungen sowie die Erfüllung erteilter Bedingun-\nim Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnis die nach               gen und Auflagen zu überwachen, insbesondere\nAbsatz 1 Satz 1 anzuzeigende Person hat der zustän-              durch Kontrolle der Betriebsstätte und der Art und\ndigen Behörde mitzuteilen, auf welche Weise sicherge-            Beschaffenheit der in der Anlage anfallenden, ver-\nstellt ist, dass die Vorschriften und Anordnungen, die           werteten oder beseitigten Abfälle in regelmäßigen\nder Vermeidung, Verwertung und umweltverträglichen               Abständen, Mitteilung festgestellter Mängel und\nBeseitigung von Abfällen dienen, beim Betrieb beachtet           Vorschläge zur Mängelbeseitigung,\nwerden.\n3. die Betriebsangehörigen aufzuklären\n§ 59                                  a) über Beeinträchtigungen des Wohls der Allge-\nBestellung eines Betriebsbeauftragten für Abfall                  meinheit, welche von den Abfällen ausgehen kön-\nnen, die in der Anlage anfallen, verwertet oder\n(1) Betreiber von genehmigungsbedürftigen Anlagen                 beseitigt werden,\nim Sinne des § 4 des Bundes-Immissionsschutzgeset-\nzes, Betreiber von Anlagen, in denen regelmäßig ge-              b) über Einrichtungen und Maßnahmen zur Verhin-\nfährliche Abfälle anfallen, Betreiber ortsfester Sortier-,           derung von Beeinträchtigungen des Wohls der\nVerwertungs- oder Abfallbeseitigungsanlagen sowie                    Allgemeinheit unter Berücksichtigung der für die\nBesitzer im Sinne des § 27 haben unverzüglich einen                  Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von\noder mehrere Betriebsbeauftragte für Abfall (Abfallbe-               Abfällen geltenden Gesetze und Rechtsverord-\nauftragte) zu bestellen, sofern dies im Hinblick auf die             nungen,\nArt oder die Größe der Anlagen erforderlich ist wegen\n4. bei genehmigungsbedürftigen Anlagen im Sinne des\nder\n§ 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder\n1. in den Anlagen anfallenden, verwerteten oder be-              solchen Anlagen, in denen regelmäßig gefährliche\nseitigten Abfälle,                                           Abfälle anfallen, zudem hinzuwirken auf die Entwick-\nlung und Einführung\n2. technischen Probleme der Vermeidung, Verwertung\noder Beseitigung oder                                        a) umweltfreundlicher und abfallarmer Verfahren,\neinschließlich Verfahren zur Vermeidung, ord-\n3. Eignung der Produkte oder Erzeugnisse, die bei oder\nnungsgemäßen und schadlosen Verwertung oder\nnach bestimmungsgemäßer Verwendung Probleme\numweltverträglichen Beseitigung von Abfällen,\nhinsichtlich der ordnungsgemäßen und schadlosen\nVerwertung oder umweltverträglichen Beseitigung              b) umweltfreundlicher und abfallarmer Erzeugnisse,\nhervorrufen.                                                     einschließlich Verfahren zur Wiederverwendung,\nDas Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und                    Verwertung oder umweltverträglichen Beseiti-\nReaktorsicherheit bestimmt nach Anhörung der be-                     gung nach Wegfall der Nutzung, sowie\nteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zu-       5. bei der Entwicklung und Einführung der in Nummer 4\nstimmung des Bundesrates die Anlagen nach Satz 1,                Buchstabe a und b genannten Verfahren mitzuwir-\nderen Betreiber Abfallbeauftragte zu bestellen haben.            ken, insbesondere durch Begutachtung der Verfah-\n(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass                ren und Erzeugnisse unter den Gesichtspunkten der\nBetreiber von Anlagen nach Absatz 1 Satz 1, für die              Abfallbewirtschaftung,\ndie Bestellung eines Abfallbeauftragten nicht durch\n6. bei Anlagen, in denen Abfälle verwertet oder be-\nRechtsverordnung vorgeschrieben ist, einen oder meh-\nseitigt werden, zudem auf Verbesserungen des Ver-\nrere Abfallbeauftragte zu bestellen haben, soweit sich\nfahrens hinzuwirken.\nim Einzelfall die Notwendigkeit der Bestellung aus den\nin Absatz 1 Satz 1 genannten Gesichtspunkten ergibt.            (2) Der Abfallbeauftragte erstattet dem Betreiber\n(3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzge-          jährlich einen schriftlichen Bericht über die nach Ab-\nsetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach            satz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 5 getroffenen und be-\n§ 64 des Wasserhaushaltsgesetzes ein Gewässer-               absichtigten Maßnahmen.\nschutzbeauftragter zu bestellen, so können diese auch           (3) Auf das Verhältnis zwischen dem zur Bestellung\ndie Aufgaben und Pflichten eines Abfallbeauftragten          Verpflichteten und dem Abfallbeauftragten finden § 55\nnach diesem Gesetz wahrnehmen.                               Absatz 1, 2 Satz 1 und 2, Absatz 3 und 4 und die §§ 56\nbis 58 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entspre-\n§ 60                              chende Anwendung. Das Bundesministerium für Um-\nwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit wird ermäch-\nAufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall\ntigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch\n(1) Der Abfallbeauftragte berät den Betreiber und die     Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nBetriebsangehörigen in Angelegenheiten, die für die          vorzuschreiben, welche Anforderungen an die Fach-\nAbfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung bedeut-           kunde und Zuverlässigkeit des Abfallbeauftragten zu\nsam sein können. Er ist berechtigt und verpflichtet,         stellen sind.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012             239\n§ 61                                                        § 63\nAnforderungen an Erleichterungen                             Geheimhaltung und Datenschutz\nfür auditierte Unternehmensstandorte                   Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Förde-       Datenschutz bleiben unberührt.\nrung der privaten Eigenverantwortung für Standorte\ndes Gemeinschaftssystems für das Umweltmanage-                                         § 64\nment und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) durch                           Elektronische Kommunikation\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nErleichterungen zum Inhalt der Antragsunterlagen in             Soweit auf Grund dieses Gesetzes oder einer auf\nabfallrechtlichen Verfahren sowie überwachungsrecht-         Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung\nliche Erleichterungen vorzusehen, soweit die ent-            die Schriftform angeordnet wird, ist auch die elektro-\nsprechenden Anforderungen der Verordnung (EG)                nische Form nach Maßgabe des § 3a des Verwaltungs-\nNr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des            verfahrensgesetzes zugelassen.\nRates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teil-\nnahme von Organisationen an einem Gemeinschafts-                                       § 65\nsystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebs-                                  Umsetzung von\nprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG)                         Rechtsakten der Europäischen Union\nNr. 761/2001 sowie der Beschlüsse der Kommission                (1) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-\n2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom                  päischen Union kann die Bundesregierung mit Zustim-\n22.12.2009, S. 1) gleichwertig mit den Anforderungen         mung des Bundesrates zu dem in § 1 genannten Zweck\nsind, die zur Überwachung und zu den Antragsunterla-         Rechtsverordnungen zur Sicherstellung der umweltver-\ngen nach diesem Gesetz oder den auf Grund dieses             träglichen Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung,\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen            insbesondere zur ordnungsgemäßen und schadlosen\nsind oder soweit die Gleichwertigkeit durch die Rechts-      Verwertung sowie zur umweltverträglichen Beseitigung\nverordnung nach dieser Vorschrift sichergestellt wird.       von Abfällen erlassen. In den Rechtsverordnungen\n(2) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können           kann auch geregelt werden, wie die Öffentlichkeit zu\nweitere Voraussetzungen für die Inanspruchnahme und          unterrichten ist.\ndie Rücknahme von Erleichterungen oder die vollstän-            (2) Zur Umsetzung von Rechtsakten der Euro-\ndige oder teilweise Aussetzung von Erleichterungen für       päischen Union kann die Bundesregierung durch\nFälle festgelegt werden, in denen die Voraussetzungen        Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nfür deren Gewährung nicht mehr vorliegen.                    das Verwaltungsverfahren zur Erteilung von Genehmi-\n(3) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können           gungen und Erlaubnissen oder Erstattung von Anzeigen\nordnungsrechtliche Erleichterungen, insbesondere zu          nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnung regeln.\n1. Kalibrierungen, Ermittlungen, Prüfungen und Mes-\nsungen,\n§ 66\n2. Messberichten sowie sonstigen Berichten und Mit-                    Vollzug im Bereich der Bundeswehr\nteilungen von Ermittlungsergebnissen,\n(1) Im Geschäftsbereich des Bundesministeriums\n3. Aufgaben des Betriebsbeauftragten für Abfall,             der Verteidigung obliegt der Vollzug des Gesetzes und\n4. Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation und         der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechts-\nverordnungen für die Verwertung und Beseitigung\n5. der Häufigkeit der behördlichen Überwachung\nmilitäreigentümlicher Abfälle sowie von Abfällen, für\nnur gewährt werden, wenn der Umweltgutachter im              die ein besonderes militärisches Sicherheitsinteresse\nSinne des Umweltauditgesetzes die Einhaltung der             besteht, dem Bundesministerium der Verteidigung und\nUmweltvorschriften geprüft hat, keine Abweichungen           den von ihm bestimmten Stellen.\nfestgestellt hat und dies in der Gültigkeitserklärung be-       (2) Das Bundesministerium der Verteidigung wird er-\nscheinigt.                                                   mächtigt, für die Verwertung oder die Beseitigung von\n(4) Durch Rechtsverordnung nach Absatz 1 können           Abfällen im Sinne des Absatzes 1 aus dem Bereich der\nunter den dort genannten Voraussetzungen Erleichte-          Bundeswehr Ausnahmen von diesem Gesetz und den\nrungen im Genehmigungsverfahren sowie überwa-                auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverord-\nchungsrechtliche Erleichterungen für Entsorgungsfach-        nungen zuzulassen, soweit zwingende Gründe der Ver-\nbetriebe gewährt werden.                                     teidigung oder die Erfüllung zwischenstaatlicher Pflich-\nten dies erfordern.\nTeil 9\n§ 67\nSchlussbestimmungen\nBeteiligung des Bundestages\nbeim Erlass von Rechtsverordnungen\n§ 62\nRechtsverordnungen nach § 8 Absatz 2, § 10 Ab-\nAnordnungen im Einzelfall                     satz 1 Nummer 1 und 4, den §§ 24, 25 und 65 sind\nDie zuständige Behörde kann im Einzelfall die erfor-      dem Bundestag zuzuleiten. Die Zuleitung erfolgt vor\nderlichen Anordnungen zur Durchführung dieses Ge-            der Zuleitung an den Bundesrat. Die Rechtsverordnun-\nsetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen          gen können durch Beschluss des Bundestages ge-\nRechtsverordnungen treffen.                                  ändert oder abgelehnt werden. Der Beschluss des Bun-","240             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\ndestages wird der Bundesregierung zugeleitet. Hat sich          3. entgegen § 41 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nder Bundestag nach Ablauf von drei Sitzungswochen                  einer Rechtsverordnung nach § 41 Absatz 2 Satz 1\nseit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr be-                eine Emissionserklärung nicht, nicht richtig, nicht\nfasst, so wird die unveränderte Rechtsverordnung                   vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht,\ndem Bundesrat zugeleitet.                                          nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nergänzt,\n§ 68                               4. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 1 eine Auskunft nicht\nAnhörung beteiligter Kreise                         richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig er-\nSoweit Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsver-                 teilt,\nordnungen und allgemeinen Verwaltungsvorschriften               5. entgegen § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3 das\ndie Anhörung der beteiligten Kreise vorschreiben, ist              Betreten eines Grundstücks oder eines Wohn-, Ge-\nein jeweils auszuwählender Kreis von Vertretern der                schäfts- oder Betriebsraumes, die Einsicht in eine\nWissenschaft, der Betroffenen, der beteiligten Wirt-               Unterlage oder die Vornahme einer technischen Er-\nschaft, der für die Abfallwirtschaft zuständigen obers-            mittlung oder Prüfung nicht gestattet,\nten Landesbehörden, der Gemeinden und Gemeinde-                 6. entgegen § 47 Absatz 4 eine dort genannte Anlage\nverbände zu hören.                                                 nicht zugänglich macht oder eine Arbeitskraft, ein\nWerkzeug oder eine Unterlage nicht zur Verfügung\n§ 69                                  stellt,\nBußgeldvorschriften                         7. einer vollziehbaren Anordnung nach § 47 Absatz 4,\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                § 51 Absatz 1 Satz 1 oder § 59 Absatz 2 zuwider-\nfahrlässig                                                         handelt,\n1. entgegen § 12 Absatz 4 oder § 56 Absatz 4 Satz 2             8. entgegen § 49 Absatz 1, auch in Verbindung mit\nein dort genanntes Zeichen führt,                              § 49 Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach\n2. entgegen § 28 Absatz 1 Satz 1 Abfälle zur Be-                   § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder § 52\nseitigung behandelt, lagert oder ablagert,                     Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 3 oder Num-\nmer 5, ein Register nicht, nicht richtig oder nicht\n3. ohne Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2              vollständig führt,\nSatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 35 Ab-\nsatz 3 Satz 1 eine Deponie errichtet oder wesentlich        9. entgegen § 49 Absatz 2 in Verbindung mit einer\nändert,                                                        Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 eine\nAngabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n4. einer vollziehbaren Auflage nach § 36 Absatz 4                  nicht rechtzeitig verzeichnet,\nSatz 1 oder Satz 3, § 39 Absatz 1 Satz 1 oder\nAbsatz 2 Satz 1, § 53 Absatz 3 Satz 2 oder § 54           10. entgegen § 49 Absatz 4, auch in Verbindung mit\nAbsatz 2 zuwiderhandelt,                                       einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Num-\nmer 1 Buchstabe b oder § 52 Absatz 1 Satz 1 oder\n5. einer mit einer Zulassung nach § 37 Absatz 1 Satz 1             Satz 2 Nummer 3, ein Register nicht, nicht richtig,\nverbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,              nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt oder\n6. einer vollziehbaren Untersagung nach § 53 Absatz 3              eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig\nSatz 3 zuwiderhandelt,                                         oder nicht rechtzeitig macht,\n7. ohne Erlaubnis nach § 54 Absatz 1 Satz 1 gefähr-           11. entgegen § 49 Absatz 5, auch in Verbindung mit\nliche Abfälle sammelt, befördert, mit ihnen Handel             einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 2\ntreibt oder diese makelt oder                                  Nummer 6, eine Angabe oder einen Beleg nicht\n8. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 1, § 11                 oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbe-\nAbsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 3 Num-                 wahrt,\nmer 1, 2 oder Nummer 3, § 12 Absatz 7, § 16 Satz 1        12. entgegen § 50 Absatz 1 in Verbindung mit einer\nNummer 1 oder Nummer 2, § 24, § 25 Absatz 1                    Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1, je-\nNummer 1, 2 oder Nummer 3, Absatz 2 Nummer 2,                  weils auch in Verbindung mit einer Rechtsverord-\n3 oder Nummer 4, § 28 Absatz 3 Satz 2, § 43 Ab-                nung nach § 10 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b\nsatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 5, 7 oder Nummer 8                  oder § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3, einen Nach-\noder § 57 Satz 2 Nummer 1 bis 7 oder Nummer 8                  weis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\noder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer             rechtzeitig führt,\nsolchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit           13. entgegen § 55 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug nicht,\ndie Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbe-               nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nstand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.                    mit Warntafeln versieht,\n(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder           14. entgegen § 59 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit\nfahrlässig                                                         einer Rechtsverordnung nach § 59 Absatz 1 Satz 2\n1. entgegen § 18 Absatz 1 Satz 1, § 26 Absatz 2, § 40             einen Abfallbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig\nAbsatz 1 Satz 1 oder § 53 Absatz 1 Satz 1 eine               bestellt oder\nAnzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder    15. einer Rechtsverordnung nach § 10 Absatz 2 Num-\nnicht rechtzeitig erstattet,                                 mer 1 Buchstabe a, Nummer 2 bis 7 oder Num-\n2. entgegen § 34 Absatz 1 Satz 1 das Betreten eines               mer 8, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Absatz 3\nGrundstücks oder eine dort genannte Maßnahme                 Nummer 4, § 16 Satz 1 Nummer 3 oder § 43 Ab-\nnicht duldet,                                                satz 5, nach § 25 Absatz 1 Nummer 4 oder Num-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012              241\nmer 5, § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 oder Num-          und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I\nmer 9, § 52 Absatz 2 Nummer 2 oder Nummer 3,            S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\n§ 53 Absatz 6 Nummer 1, 2 oder Nummer 4, § 54           6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,\nAbsatz 7 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 oder § 57            gelten fort. Die zuständige Behörde kann bestehende\nSatz 2 Nummer 9 oder einer vollziehbaren Anord-         Pflichtenübertragungen nach Maßgabe des § 13 Ab-\nnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung           satz 2 und der §§ 16 bis 18 des Kreislaufwirtschafts-\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für         und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Vorschrift        S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nverweist.                                               6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,\n(3) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 kann mit         verlängern.\neiner Geldbuße bis zu hunderttausend Euro, die Ord-\nnungswidrigkeit nach Absatz 2 mit einer Geldbuße bis             (2) Für gewerbliche und gemeinnützige Sammlun-\nzu zehntausend Euro geahndet werden.                         gen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-\nzes bereits durchgeführt werden, ist die Anzeige nach\n(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1\n§ 18 Absatz 1 innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\nNummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist\ntreten dieses Gesetzes zu erstatten. Für die Anzeige\ndas Bundesamt für Güterverkehr, soweit es sich um\nnach Satz 1 gilt § 18 Absatz 2 und 3 entsprechend.\nOrdnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 6 bis 8\noder nach Absatz 2 Nummer 1, 7, 8, 10 bis 13 und 15\n(3) Für Verfahren zur Aufstellung von Abfallwirt-\nhandelt und die Zuwiderhandlung im Zusammenhang\nschaftsplänen, die bis zum 31. Dezember 2011 einge-\nmit der Beförderung von Abfällen durch Fahrzeuge zur\nleitet worden sind, ist § 29 des Kreislaufwirtschafts-\nGüterbeförderung auf der Straße in einem Unterneh-\nund Abfallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I\nmen begangen wird, das im Inland weder seinen Sitz\nS. 2705) in der bis zum 1. Juni 2012 geltenden Fassung\nnoch eine geschäftliche Niederlassung hat, und soweit\nanzuwenden.\ndie betroffene Person im Inland keinen Wohnsitz hat.\n(4) § 53 Absatz 1 bis 5 und § 54 Absatz 1 bis 6 sind\n§ 70\nin Bezug auf Sammler und Beförderer, die Abfälle im\nEinziehung                            Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen sammeln oder\nIst eine Ordnungswidrigkeit nach § 69 Absatz 1            befördern, erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Ge-\nNummer 2 bis 7 oder Nummer 8 begangen worden,                setzes am 1. Juni 2012 anzuwenden.\nso können Gegenstände eingezogen werden,\n1. auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder              (5) Eine Transportgenehmigung nach § 49 Absatz 1\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom\n2. die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt\nworden oder bestimmt gewesen sind.\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011\n§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist an-          (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auch in Verbin-\nzuwenden.                                                    dung mit § 1 der Transportgenehmigungsverordnung\nvom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I\n§ 71                               S. 2861), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom\nAusschluss abweichenden Landesrechts                  19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, gilt\nbis zum Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54\nVon den in diesem Gesetz oder auf Grund dieses\nAbsatz 1 fort.\nGesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungs-\nverfahrens kann durch Landesrecht nicht abgewichen\nwerden.                                                          (6) Eine Genehmigung für Vermittlungsgeschäfte\nnach § 50 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\n§ 72                               fallgesetzes vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober\nÜbergangsvorschrift                         2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, gilt bis zum\n(1) Pflichtenübertragungen nach § 16 Absatz 2, § 17       Ende ihrer Befristung als Erlaubnis nach § 54 Absatz 1\nAbsatz 3 oder § 18 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-        fort.","242      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nAnlage 1\nBeseitigungsverfahren\nD1         Ablagerungen in oder auf dem Boden (zum Beispiel Deponien)\nD2         Behandlung im Boden (zum Beispiel biologischer Abbau von flüssigen\noder schlammigen Abfällen im Erdreich)\nD3         Verpressung (zum Beispiel Verpressung pumpfähiger Abfälle in Bohr-\nlöcher, Salzdome oder natürliche Hohlräume)\nD4         Oberflächenaufbringung (zum Beispiel Ableitung flüssiger oder schlam-\nmiger Abfälle in Gruben, Teiche oder Lagunen)\nD5         Speziell angelegte Deponien (zum Beispiel Ablagerung in abgedichteten,\ngetrennten Räumen, die gegeneinander und gegen die Umwelt ver-\nschlossen und isoliert werden)\nD6         Einleitung in ein Gewässer mit Ausnahme von Meeren und Ozeanen\nD7         Einleitung in Meere und Ozeane einschließlich Einbringung in den\nMeeresboden\nD8         Biologische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in dieser Anlage be-\nschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Gemische entstehen,\ndie mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren entsorgt werden\nD9         Chemisch-physikalische Behandlung, die nicht an anderer Stelle in\ndieser Anlage beschrieben ist und durch die Endverbindungen oder Ge-\nmische entstehen, die mit einem der in D 1 bis D 12 aufgeführten Ver-\nfahren entsorgt werden (zum Beispiel Verdampfen, Trocknen, Kalzinieren)\nD 10 Verbrennung an Land\nD 11 Verbrennung auf See1)\nD 12 Dauerlagerung (zum Beispiel Lagerung von Behältern in einem Bergwerk)\nD 13 Vermengung oder Vermischung vor Anwendung eines der in D 1 bis D 12\naufgeführten Verfahren2)\nD 14 Neuverpacken vor Anwendung eines der in D 1 bis D 13 aufgeführten\nVerfahren\nD 15 Lagerung bis zur Anwendung eines der in D 1 bis D 14 aufgeführten\nVerfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur Sammlung auf\ndem Gelände der Entstehung der Abfälle)3)\n1\n) Nach EU-Recht und internationalen Übereinkünften verbotenes Verfahren.\n2\n) Falls sich kein anderer D-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren D 13 auch vorberei-\ntende Verfahren einschließen, die der Beseitigung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen,\nzum Beispiel Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionierung\noder Trennung vor Anwendung eines der unter D 1 bis D 12 aufgeführten Verfahren.\n3\n) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu ver-\nstehen.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                           243\nAnlage 2\nVerwertungsverfahren\nR1         Hauptverwendung als Brennstoff oder als anderes Mittel der Energie-\nerzeugung1)\nR2         Rückgewinnung und Regenerierung von Lösemitteln\nR3         Recycling und Rückgewinnung organischer Stoffe, die nicht als Löse-\nmittel verwendet werden (einschließlich der Kompostierung und sonsti-\nger biologischer Umwandlungsverfahren)2)\nR4         Recycling und Rückgewinnung von Metallen und Metallverbindungen\nR5         Recycling und Rückgewinnung von anderen anorganischen Stoffen3)\nR6         Regenerierung von Säuren und Basen\nR7         Wiedergewinnung von Bestandteilen, die der Bekämpfung von Verun-\nreinigungen dienen\nR8         Wiedergewinnung von Katalysatorenbestandteilen\nR9         Erneute Ölraffination oder andere Wiederverwendungen von Öl\nR 10 Aufbringung auf den Boden zum Nutzen der Landwirtschaft oder zur\nökologischen Verbesserung\nR 11 Verwendung von Abfällen, die bei einem der in R 1 bis R 10 aufgeführten\nVerfahren gewonnen werden\nR 12 Austausch von Abfällen, um sie einem der in R 1 bis R 11 aufgeführten\nVerfahren zu unterziehen4)\nR 13 Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der in R 1 bis R 12\naufgeführten Verfahren (ausgenommen zeitweilige Lagerung bis zur\nSammlung auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle)5)\n1\n) a) Hierunter fallen Verbrennungsanlagen, deren Zweck in der Behandlung fester Siedlungsabfälle\nbesteht, nur dann, wenn deren Energieeffizienz mindestens folgende Werte hat:\naa) 0,60 für in Betrieb befindliche Anlagen, die bis zum 31. Dezember 2008 genehmigt worden\nsind,\nbb) 0,65 für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2008 genehmigt worden sind oder genehmigt\nwerden.\nb) Bei der Berechnung nach Buchstabe a wird folgende Formel verwendet: Energieeffizienz =\n(Ep – (Ef + Ei)) / (0,97 x (Ew + Ef)).\nc) Im Rahmen der in Buchstabe b enthaltenen Formel bedeutet:\naa) Ep die jährlich als Wärme oder Strom erzeugte Energie. Der Wert wird berechnet, indem\nElektroenergie mit dem Faktor 2,6 und für gewerbliche Zwecke erzeugte Wärme mit dem\nFaktor 1,1 (Gigajoule pro Jahr) multipliziert wird;\nbb) Ef der jährliche Input von Energie in das System aus Brennstoffen, die zur Erzeugung von\nDampf eingesetzt werden (Gigajoule pro Jahr);\ncc) Ew die jährliche Energiemenge, die im behandelten Abfall enthalten ist, berechnet anhand\ndes unteren Heizwerts des Abfalls (Gigajoule pro Jahr);\ndd) Ei die jährliche importierte Energiemenge ohne Ew und Ef (Gigajoule pro Jahr);\nee) 0,97 ein Faktor zur Berechnung der Energieverluste durch Rost- und Kesselasche sowie\ndurch Strahlung.\nd) Diese Formel ist entsprechend dem Referenzdokument zu den besten verfügbaren Techniken für\ndie Abfallverbrennung zu verwenden.\n2\n) Dies schließt Vergasung und Pyrolyse unter Verwendung der Bestandteile als Chemikalien ein.\n3\n) Dies schließt die Bodenreinigung, die zu einer Verwertung des Bodens und zu einem Recycling\nanorganischer Baustoffe führt, ein.\n4\n) Falls sich kein anderer R-Code für die Einstufung eignet, kann das Verfahren R 12 vorbereitende\nVerfahren einschließen, die der Verwertung einschließlich der Vorbehandlung vorangehen, zum Bei-\nspiel Demontage, Sortieren, Zerkleinern, Verdichten, Pelletieren, Trocknen, Schreddern, Konditionie-\nrung, Neuverpacken, Trennung, Vermengen oder Vermischen vor Anwendung eines der in R 1 bis R 11\naufgeführten Verfahren.\n5\n) Unter einer zeitweiligen Lagerung ist eine vorläufige Lagerung im Sinne des § 3 Absatz 15 zu ver-\nstehen.","244      Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nAnlage 3\nKriterien zur Bestimmung des Standes der Technik\nBei der Bestimmung des Standes der Technik sind unter Berücksichtigung der\nVerhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen so-\nwie des Grundsatzes der Vorsorge und der Vorbeugung, jeweils bezogen auf\nAnlagen einer bestimmten Art, insbesondere folgende Kriterien zu berücksich-\ntigen:\n1. Einsatz abfallarmer Technologie,\n2. Einsatz weniger gefährlicher Stoffe,\n3. Förderung der Rückgewinnung und Wiederverwertung der bei den einzelnen\nVerfahren erzeugten und verwendeten Stoffe und gegebenenfalls der Ab-\nfälle,\n4. vergleichbare Verfahren, Vorrichtungen und Betriebsmethoden, die mit Er-\nfolg im Betrieb erprobt wurden,\n5. Fortschritte in der Technologie und in den wissenschaftlichen Erkenntnis-\nsen,\n6. Art, Auswirkungen und Menge der jeweiligen Emissionen,\n7. Zeitpunkte der Inbetriebnahme der neuen oder der bestehenden Anlagen,\n8. für die Einführung einer besseren, verfügbaren Technik erforderliche Zeit,\n9. Verbrauch an Rohstoffen und die Art der bei den einzelnen Verfahren ver-\nwendeten Rohstoffe (einschließlich Wasser) sowie Energieeffizienz,\n10. Notwendigkeit, die Gesamtwirkung der Emissionen und die Gefahren für\nden Menschen und die Umwelt so weit wie möglich zu vermeiden oder zu\nverringern,\n11. Notwendigkeit, Unfällen vorzubeugen und deren Folgen für den Menschen\nund die Umwelt zu verringern,\n12. Informationen, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Ab-\nsatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Ra-\ntes vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung\nder Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die\nRichtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden\nsind oder von internationalen Organisationen veröffentlicht werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012        245\nAnlage 4\nBeispiele für Abfallvermeidungsmaßnahmen nach § 33\n1. Maßnahmen, die sich auf die Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit der Abfallerzeugung auswirken kön-\nnen:\na) Einsatz von Planungsmaßnahmen oder sonstigen wirtschaftlichen Instrumenten, die die Effizienz der Res-\nsourcennutzung fördern,\nb) Förderung einschlägiger Forschung und Entwicklung mit dem Ziel, umweltfreundlichere und weniger abfall-\nintensive Produkte und Technologien hervorzubringen, sowie Verbreitung und Einsatz dieser Ergebnisse aus\nForschung und Entwicklung,\nc) Entwicklung wirksamer und aussagekräftiger Indikatoren für die Umweltbelastungen im Zusammenhang mit\nder Abfallerzeugung als Beitrag zur Vermeidung der Abfallerzeugung auf sämtlichen Ebenen, vom Produkt-\nvergleich auf Gemeinschaftsebene über Aktivitäten kommunaler Behörden bis hin zu nationalen Maßnahmen.\n2. Maßnahmen, die sich auf die Konzeptions-, Produktions- und Vertriebsphase auswirken können:\na) Förderung von Ökodesign (systematische Einbeziehung von Umweltaspekten in das Produktdesign mit dem\nZiel, die Umweltbilanz des Produkts über den gesamten Lebenszyklus hinweg zu verbessern),\nb) Bereitstellung von Informationen über Techniken zur Abfallvermeidung im Hinblick auf einen erleichterten\nEinsatz der besten verfügbaren Techniken in der Industrie,\nc) Schulungsmaßnahmen für die zuständigen Behörden hinsichtlich der Einbeziehung der Abfallvermeidungs-\nanforderungen bei der Erteilung von Genehmigungen auf Grund dieses Gesetzes sowie des Bundes-Immis-\nsionsschutzgesetzes und der auf Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassenen Rechtsver-\nordnungen,\nd) Einbeziehung von Maßnahmen zur Vermeidung der Abfallerzeugung in Anlagen, die keiner Genehmigung\nnach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen. Hierzu könnten gegebenenfalls Maßnahmen\nzur Bewertung der Abfallvermeidung und zur Aufstellung von Plänen gehören,\ne) Sensibilisierungsmaßnahmen oder Unterstützung von Unternehmen bei der Finanzierung oder der Entschei-\ndungsfindung. Besonders wirksam dürften derartige Maßnahmen sein, wenn sie sich gezielt an kleine und\nmittlere Unternehmen richten, auf diese zugeschnitten sind und auf bewährte Netzwerke des Wirtschafts-\nlebens zurückgreifen,\nf) Rückgriff auf freiwillige Vereinbarungen, Verbraucher- und Herstellergremien oder branchenbezogene Ver-\nhandlungen, damit die jeweiligen Unternehmen oder Branchen eigene Abfallvermeidungspläne oder -ziele\nfestlegen oder abfallintensive Produkte oder Verpackungen verbessern,\ng) Förderung anerkannter Umweltmanagementsysteme.\n3. Maßnahmen, die sich auf die Verbrauchs- und Nutzungsphase auswirken können:\na) Wirtschaftliche Instrumente wie zum Beispiel Anreize für umweltfreundlichen Einkauf oder die Einführung\neines vom Verbraucher zu zahlenden Aufpreises für einen Verpackungsartikel oder Verpackungsteil, der\nsonst unentgeltlich bereitgestellt werden würde,\nb) Sensibilisierungsmaßnahmen und Informationen für die Öffentlichkeit oder eine bestimmte Verbrauchergrup-\npe,\nc) Förderung von Ökozeichen,\nd) Vereinbarungen mit der Industrie, wie der Rückgriff auf Produktgremien etwa nach dem Vorbild der integrier-\nten Produktpolitik, oder mit dem Einzelhandel über die Bereitstellung von Informationen über Abfallver-\nmeidung und umweltfreundliche Produkte,\ne) Einbeziehung von Kriterien des Umweltschutzes und der Abfallvermeidung in Ausschreibungen des öffent-\nlichen und privaten Beschaffungswesens im Sinne des Handbuchs für eine umweltgerechte öffentliche Be-\nschaffung, das von der Kommission am 29. Oktober 2004 veröffentlicht wurde (Amt für amtliche Veröffent-\nlichungen der Europäischen Gemeinschaften, 2005),\nf) Förderung der Wiederverwendung und Reparatur geeigneter entsorgter Produkte oder ihrer Bestandteile, vor\nallem durch den Einsatz pädagogischer, wirtschaftlicher, logistischer oder anderer Maßnahmen wie Unter-\nstützung oder Einrichtung von akkreditierten Zentren und Netzen für Reparatur und Wiederverwendung,\ninsbesondere in dicht besiedelten Regionen.","246              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nArtikel 2                                laufwirtschaftsgesetzes gelten nicht für die Über-\nlassung von Altgeräten an Einrichtungen zur\nÄnderung des\nSammlung und Erstbehandlung von Altgeräten.“\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n3. § 3 wird wie folgt geändert:\nDas Bundes-Immissionsschutzgesetz in der Fas-\nsung der Bekanntmachung vom 26. September 2002                      a) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 1\n(BGBl. I S. 3830), das zuletzt durch Artikel 8 des Geset-              des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\nzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert                    durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                   laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n1. Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:                        b) In Absatz 4 werden die Wörter „Kreislaufwirt-\n„(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes über Abfälle               schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort\ngelten nicht für                                                    „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n1. Luftverunreinigungen,                                         c) In Absatz 7 werden die Wörter „Anhang II B des\n2. Böden am Ursprungsort (Böden in situ) ein-                       Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\nschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter                  die Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirtschaftsge-\nBöden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem Bo-                   setzes“ ersetzt.\nden verbunden sind,                                          d) In Absatz 9 werden die Wörter „Anhang II A des\n3. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere                    Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\nnatürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-                 die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirtschaftsge-\narbeiten ausgehoben wurden, sofern sicherge-                    setzes“ ersetzt.\nstellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen        e) Absatz 12 wird wie folgt gefasst:\nZustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben\nwurden, für Bauzwecke verwendet werden.“                           „(12) Vertreiber im Sinne dieses Gesetzes ist\njeder, der neue Elektro- und Elektronikgeräte ge-\n2. In § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter                   werblich für den Nutzer anbietet. Der Vertreiber\n„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das                gilt als Hersteller im Sinne dieses Gesetzes, so-\nWort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                        weit er vorsätzlich oder fahrlässig neue Elektro-\n3. In § 7 Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 10               und Elektronikgeräte nicht oder nicht ordnungs-\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch                 gemäß registrierter Hersteller zum Verkauf an-\ndie Wörter „§ 3 Absatz 27 des Kreislaufwirtschafts-                 bietet. Satz 1 und Absatz 11 bleiben unberührt.“\ngesetzes“ ersetzt.\nf) Nach Absatz 13 werden folgende Absätze 14\nArtikel 3                                   und 15 angefügt:\nÄnderung des                                       „(14) Inverkehrbringen im Sinne dieses Ge-\nElektro- und Elektronikgerätegesetzes                            setzes ist die entgeltliche oder unentgeltliche\nDas Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom                         Abgabe an Dritte mit dem Ziel des Vertriebs,\n16. März 2005 (BGBl. I S. 762), das zuletzt durch Arti-                des Verbrauchs oder der Verwendung.\nkel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. November 2011                         (15) Anbieten im Sinne dieses Gesetzes ist\n(BGBl. I S. 2224) geändert worden ist, wird wie folgt                  das auf den Abschluss eines Kaufvertrages ge-\ngeändert:                                                              richtete Präsentieren oder öffentliche Zugäng-\n1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 22 des                 lichmachen von Elektro- und Elektronikgeräten;\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die                dies umfasst auch die Aufforderung, ein Ange-\nWörter „§ 23 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-                 bot abzugeben.“\nsetzt.                                                       4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n2. § 2 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\n„Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte,\n„(3) Soweit dieses Gesetz keine abweichenden                deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder\nVorschriften enthält, sind das Kreislaufwirtschafts-            nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen,\ngesetz mit Ausnahme von § 17 Absatz 4 und § 54                  nicht zum Verkauf anbieten.“\nund die auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsge-\nsetzes oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden               5. § 9 wird wie folgt geändert:\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen             a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnungen in der jeweils geltenden Fas-\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 15 des Kreis-\nsung anzuwenden. Die §§ 27, 47, 50 Absatz 3, § 59\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\nAbsatz 1 Satz 1, die §§ 62 und 66 des Kreislaufwirt-\ndie Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschaftsge-\nschaftsgesetzes gelten entsprechend. Bestehen\nsetzes“ ersetzt.\nauf Grund anderer Rechtsvorschriften oder der\nnach der Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen                   bb) In Satz 8 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1\nerlassenen Technischen Regeln für Gefahrstoffe                          Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nbesondere Anforderungen an die Rücknahme, Wie-                          gesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1\nderverwendung oder Entsorgung von Elektro- und                          Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“\nElektronik-Altgeräten oder an die Verwendung be-                        und die Wörter „§ 15 Abs. 1 bis 3 des Kreis-\nstimmter Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten,                      laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\nbleiben diese Rechtsvorschriften unberührt. Die                         die Wörter „§ 20 Absatz 1 bis 3 des Kreis-\nNachweispflichten nach § 50 Absatz 1 des Kreis-                         laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012              247\nb) Absatz 9 wird wie folgt gefasst:                              zes 1 Nummer 2, 4, 4a, 8 und 9 das Umwelt-\n„(9) Die Erfassung nach Absatz 1 ist aus-                  bundesamt.\nschließlich durch öffentlich-rechtliche Entsor-                  (4) In den Fällen des Absatzes 3 fließen auch\ngungsträger, Vertreiber und Hersteller durchzu-               die im gerichtlichen Verfahren angeordneten\nführen und hat so zu erfolgen, dass eine spätere              Geldbußen und die Geldbeträge, deren Verfall\nWiederverwendung, Demontage und Verwer-                       gerichtlich angeordnet wurde, der Bundeskasse\ntung, insbesondere stoffliche Verwertung, nicht               zu, die auch die der Staatskasse auferlegten\nbehindert werden. § 20 gilt entsprechend.“                    Kosten trägt.“\n6. In § 11 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 3           11. In Anhang III Nummer 1 Buchstabe n Satz 2 und\nAbs. 12 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-           Nummer 2 Buchstabe a werden jeweils die Wörter\nzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 28 des Kreislauf-          „§ 10 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                gesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des\n7. Dem § 18 wird folgender Absatz 3 angefügt:                   Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n„(3) Die zuständige Behörde kann von der Belie-\nhenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für                                Artikel 4\ndie Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 ent-                               Änderung des\nstehen. Der Anspruch darf der Höhe nach die im\nBatteriegesetzes\nHaushaltsplan des Bundes für die Durchführung\nder Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Ein-            Das Batteriegesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I\nnahmen nicht übersteigen.“                               S. 1582), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 2 des Ge-\n8. In § 20 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2 und 3      setzes vom 16. November 2011 (BGBl. I S. 2224) ge-\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch      ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt-         1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\nschaftsgesetzes“ ersetzt.\n„(3) Soweit dieses Gesetz und die auf Grundlage\n9. § 22 wird wie folgt geändert:                               dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen\na) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-             keine abweichenden Vorschriften enthalten, sind\nfügt:                                                    das Kreislaufwirtschaftsgesetz mit Ausnahme von\n§ 17 Absatz 4 und § 54 und die auf Grund des Kreis-\n„(2) Die Gebühr soll auch den mit der Amts-\nlaufwirtschaftsgesetzes oder des bis zum 1. Juni\nhandlung verbundenen durchschnittlichen Ver-\n2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-\nwaltungsaufwand der Rechts- und Fachaufsicht\nsetzes erlassenen Rechtsverordnungen in der je-\nnach § 18 decken; die Ermittlung des Verwal-\nweils geltenden Fassung anzuwenden. Die §§ 27,\ntungsaufwandes erfolgt nach betriebswirtschaft-\n50 Absatz 3, § 59 Absatz 1 Satz 1 und § 66 des\nlichen Grundsätzen.“\nKreislaufwirtschaftsgesetzes gelten entsprechend.“\nb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgen-\nder Satz wird angefügt:                               2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„Soweit durch Änderung der Rechtsverordnung              a) In Absatz 9 werden die Wörter „Kreislaufwirt-\neine Verminderung des maßgeblichen Gebüh-                   schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort\nrensatzes erfolgt, findet bei nur auf Antrag vor-           „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nzunehmenden, kostenpflichtigen Amtshandlun-              b) Absatz 11 wird wie folgt gefasst:\ngen die jeweils im Zeitpunkt der Beendigung\nder Amtshandlung geltende Rechtsverordnung                     „(11) „Stoffliche Verwertung“ ist die in einem\nAnwendung.“                                                 Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbei-\ntung von Abfallmaterialien für ihren ursprüngli-\n10. § 23 wird wie folgt geändert:                                  chen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch un-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                           ter Ausschluss der energetischen Verwertung.“\naa) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a               c) In Absatz 12 werden die Wörter „§ 10 Absatz 2\neingefügt:                                            des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\n„4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro-            durch die Wörter „§ 3 Absatz 26 des Kreislauf-\nund Elektronikgeräte zum Verkauf an-             wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nbietet,“                                      d) Absatz 14 wird wie folgt gefasst:\nbb) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a                     „(14) „Vertreiber“ ist, wer Batterien gewerblich\neingefügt:                                            für den Endnutzer anbietet. Anbieten von Batte-\n„7a. entgegen § 9 Absatz 9 Satz 1 eine Er-            rien im Sinne des Satzes 1 ist das auf den Ab-\nfassung durchführt,“.                            schluss eines Kaufvertrages gerichtete Präsentie-\na1) In Absatz 2 wird nach der Angabe „5“ das Wort              ren oder öffentliche Zugänglichmachen von Bat-\n„und“ durch ein Komma ersetzt und nach der                 terien; dies umfasst auch die Aufforderung, ein\nAngabe „7“ die Angabe „und 7a“ eingefügt.                  Angebot abzugeben.“\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                e) Absatz 15 Satz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36               „Vertreiber und Zwischenhändler, die vorsätzlich\nAbsatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ord-                   oder fahrlässig Batterien von Herstellern anbie-\nnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absat-             ten, die sich nicht oder nicht ordnungsgemäß","248            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nnach § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit einer              bb) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\nRechtsverordnung nach § 20 Nummer 1 ange-                          gefügt:\nzeigt haben, gelten als Hersteller im Sinne dieses\n„4. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 in Verbin-\nGesetzes.“\ndung mit einer Rechtsverordnung nach\nf) Dem Absatz 16 wird folgender Satz angefügt:                            § 20 Nummer 1 eine Anzeige nicht, nicht\n„Die Abgabe von unter der Marke oder nach den                          richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nspeziellen Anforderungen eines Auftraggebers                           zeitig erstattet,“.\ngefertigten und zum Weitervertrieb bestimmten                 cc) Die bisherigen Nummern 4 bis 16 werden die\nBatterien an den Auftraggeber gilt nicht als Inver-                Nummern 5 bis 17.\nkehrbringen im Sinne von Satz 1.“\ng) In Absatz 17 werden die Wörter „§ 52 des Kreis-            b) In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 1 bis 6,\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die                9, 12 und 13“ durch die Wörter „Nummer 1 bis 7,\nWörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“                10, 13 und 14“ ersetzt.\nersetzt.                                                   c) In Absatz 3 werden die Wörter „Nummer 2, 4, 7\n3. § 3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                             und 13“ durch die Wörter „Nummer 2 bis 5, 8\nund 14“ ersetzt.\n„(4) Vertreiber dürfen Batterien im Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes für den Endnutzer nur anbie-        9. § 23 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nten, wenn sie durch Erfüllung der ihnen nach § 9 Ab-\n„(1) § 2 Absatz 15 Satz 2, § 3 Absatz 1 und 2 und\nsatz 1 Satz 1 obliegenden Rücknahmepflichten si-\n§ 17 Absatz 1, 3 und 6 Satz 1 gelten nicht für Batte-\ncherstellen, dass der Endnutzer Altbatterien nach\nrien, die bereits vor dem 1. Dezember 2009 in einem\nMaßgabe dieses Gesetzes zurückgeben kann; das\nMitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in\nAnbieten von Batterien, deren Hersteller sich entge-\nden Verkehr gebracht worden sind.“\ngen § 4 Absatz 1 Satz 1 nicht oder nicht ordnungs-\ngemäß angezeigt haben, ist untersagt.“\nArtikel 5\n4. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden die Wörter „dem Umweltbun-                               Folgeänderungen\ndesamt und“ durch die Wörter „zusätzlich auch“            (1) In § 3 Absatz 2 Satz 1 des Umweltstatistikgeset-\nersetzt.                                               zes vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt\nb) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1         durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2009\nbis 6“ durch die Wörter „Nummer 2, 3, 5 und 6“         (BGBl. I S. 2723) geändert worden ist, werden die Wör-\nersetzt.                                               ter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch das\n5. § 16 wird wie folgt gefasst:                              Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.\n„§ 16                                (2) In § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 der Verwal-\ntungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntma-\nSammelziele\nchung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686), die zuletzt\nDas Gemeinsame Rücknahmesystem und die her-            durch Artikel 2 Absatz 34 des Gesetzes vom 22. De-\nstellereigenen Rücknahmesysteme müssen jeweils            zember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,\nim eigenen System für Geräte-Altbatterien folgende        werden die Wörter „§ 41 des Kreislaufwirtschafts- und\nSammelquoten erreichen und dauerhaft sicherstel-          Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 48 des Kreislauf-\nlen:                                                      wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n1. spätestens für das Kalenderjahr 2012 eine Sam-            (3) In § 327 Absatz 2 Nummer 3 des Strafgesetz-\nmelquote von mindestens 35 Prozent,                    buchs in der Fassung der Bekanntmachung vom\n2. spätestens für das Kalenderjahr 2014 eine Sam-         13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch\nmelquote von mindestens 40 Prozent und                 Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I\n3. spätestens für das Kalenderjahr 2016 eine Sam-         S. 2557) geändert worden ist, werden die Wörter\nmelquote von mindestens 45 Prozent.“                   „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das\nWort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n6. In § 19 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter\n„§ 16 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Kreislaufwirt-               (4) In Anlage 1 Nummer 7 Spalte 4 Satz 3 der Ener-\nschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 22       giesteuer-Durchführungsverordnung vom 31. Juli 2006\nSatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-        (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\nsetzt.                                                    nung vom 20. September 2011 (BGBl. I S. 1890) geän-\n7. § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:              dert worden ist, wird das Wort „Abfallgesetz“ durch das\nWort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.\n„Für den Vollzug dieses Gesetzes sind die §§ 47\nund 62 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes entspre-             (5) § 22a der Allgemeinen Bundesbergverordnung\nchend anzuwenden.“                                        vom 23. Oktober 1995 (BGBl. I S. 1466), die zuletzt\ndurch Artikel 22 des Gesetzes vom 31. Juli 2009\n8. § 22 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie folgt\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                      geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                   1. In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Abfällen“\n„3. entgegen § 3 Absatz 4 Batterien anbie-            die Wörter „nach § 2 Absatz 2 Nummer 7 des Kreis-\ntet,“.                                            laufwirtschaftsgesetzes“ eingefügt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                249\n2. Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 angefügt:             gesetzes“ durch die Wörter „§ 59 des Kreislaufwirt-\n„(7) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht für               schaftsgesetzes“ ersetzt.\n1. Böden am Ursprungsort (Böden in situ), ein-                (10) In § 3 Nummer 4 Buchstabe c der Biomassever-\nschließlich nicht ausgehobener, kontaminierter          ordnung vom 21. Juni 2001 (BGBl. I S. 1234), die zuletzt\nBöden und Bauwerke, die dauerhaft mit dem               durch Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I\nGrund und Boden verbunden sind,                         S. 1634) geändert worden ist, werden die Wörter\n„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das\n2. nicht kontaminiertes Bodenmaterial und andere           Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nnatürlich vorkommende Materialien, die bei Bau-\narbeiten ausgehoben wurden, sofern sicherge-               (11) In § 6 Absatz 8 des Arbeitnehmer-Entsendege-\nstellt ist, dass die Materialien in ihrem natürlichen   setzes vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das durch\nZustand an dem Ort, an dem sie ausgehoben               Artikel 25 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011\nwurden, für Bauzwecke verwendet werden.“                (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, werden die Wör-\nter „§ 3 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und\n(6) In § 11 Absatz 3 des Atomgesetzes in der Fas-           Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 1\nsung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBl. I             des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nS. 1565), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden                (12) Die Klärschlammverordnung vom 15. April 1992\nist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfall-      (BGBl. I S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-\ngesetzes oder den auf dessen Grundlage“ durch die              nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert\nWörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder den auf des-         worden ist, wird wie folgt geändert:\nsen Grundlage oder auf der Grundlage des bis zum               1. In § 3 Absatz 8 Satz 3 werden nach dem Wort „sind“\n1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall-           die Wörter „von dem Betreiber der Anlage“ einge-\ngesetzes“ ersetzt.                                                 fügt.\n(7) Die Strahlenschutzverordnung vom 20. Juli 2001          2. § 9 wird wie folgt gefasst:\n(BGBl. I S. 1714; 2002 I S. 1459), die zuletzt durch                                         „§ 9\nArtikel 1 der Verordnung vom 4. Oktober 2011 (BGBl. I\nS. 2000) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:                              Ordnungswidrigkeiten\n1. § 29 Absatz 5 wird wie folgt geändert:                             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\nNummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\na) In den Sätzen 3 und 4 werden jeweils die Wörter             wer vorsätzlich oder fahrlässig\n„Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz“ durch\ndas Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.               1. entgegen § 3 Absatz 4 Satz 1 Klärschlamm ohne\ndie vorgeschriebenen Bodenuntersuchungen\nb) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-               aufbringt,\nund Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                2. entgegen § 3 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 6\nSatz 1 Klärschlamm ohne die vorgeschriebene\n2. § 98 Absatz 3 wird wie folgt geändert:                               Untersuchung zum Aufbringen abgibt oder auf-\na) In Satz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-               bringt,\nund Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreislaufwirt-             3. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 Klärschlamm nicht\nschaftsgesetz“ ersetzt.                                          analysiert,\nb) In Satz 5 werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-           4. entgegen § 3 Absatz 9 Satz 2 Klärschlamm ohne\nund Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-                   die vorgeschriebene Untersuchung zum Aufbrin-\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                    gen abgibt oder aufbringt,\n3. § 100 wird wie folgt geändert:                                   5. entgegen § 3 Absatz 10 einer vollziehbaren An-\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-                    ordnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\nschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreis-                nachkommt,\nlaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.                              6. entgegen § 4 Absatz 1, 2 Satz 1, Absatz 4, 5\nb) In Absatz 4 Satz 3 werden die Wörter „den §§ 19                  oder Absatz 6 Satz 1 erster Halbsatz oder Ab-\nund 20 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-                satz 7 bis 11 Schlamm aufbringt,\nzes“ durch die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirt-               7. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 2, auch in Verbin-\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                                        dung mit Absatz 3 Satz 1, dort genannte Pflan-\n(8) In Anhang 50 Teil G der Abwasserverordnung in                    zen anbaut oder den Boden nicht tiefwendend\nder Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004                        bearbeitet,\n(BGBl. I S. 1108, 2625), die zuletzt durch Artikel 20 des           8. entgegen § 4 Absatz 3 Satz 2 den Klärschlamm\nGesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert                   vor der Saat nicht in den Boden einarbeitet,\nworden ist, werden die Wörter „Kreislaufwirtschafts-\nund Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirt-                  9. entgegen § 4 Absatz 12 Klärschlamm auf land-\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                                               wirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Böden\naufbringt,\n(9) In § 64 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes\nvom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch             10. entgegen § 4 Absatz 13 Satz 2 Klärschlammge-\nArtikel 2 Absatz 67 des Gesetzes vom 22. Dezember                       mische aufbringt,\n2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, werden                 11. entgegen § 4 Absatz 14 Klärschlamm auf oder in\ndie Wörter „§ 54 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                  der Nähe der Aufbringungsfläche lagert oder","250              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n12. entgegen § 6 mehr als die dort genannten Men-               ausgenommen Anlagen, die durch die Nummern\ngen Trockenmasse an Klärschlamm, Klär-                     8.5 oder 8.7 erfasst werden;“.\nschlammkomposten oder eines Gemisches un-\nter Verwendung von Klärschlamm aufbringt.             d) In Nummer 8.7 Spalte 1 und 2, Nummer 8.8 Spalte 1\nBuchstabe a und b, Spalte 2, Nummer 8.10 Spalte 1\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2               Buchstabe a und b, Spalte 2 Buchstabe a und b,\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-                Nummer 8.11 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                          Doppelbuchstabe aa und bb und Nummer 8.12\n1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 3 die Untersuchungs-             Spalte 1 und 2 Buchstabe a werden jeweils die Wör-\nergebnisse nicht oder nicht rechtzeitig den zu-            ter „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\nständigen Behörden zuleitet,                               das Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n2. entgegen § 7 Absatz 1 die Aufbringung von Klär-         e) Die Nummer 8.12 Spalte 2 Buchstabe b wird wie\nschlamm nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,              folgt gefasst:\n3. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 2 den Lieferschein               „b) Anlagen zur zeitweiligen Lagerung von nicht ge-\nwährend des Transports im Fahrzeug nicht mit-                   fährlichen Abfällen, auf die die Vorschriften des\nführt,                                                          Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwendung finden,\n4. den Lieferschein nach Anhang 2 zu dieser Verord-                 aa) mit einer Gesamtlagerkapazität von 100 Ton-\nnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                    nen oder mehr oder\nausfüllt oder eine Ausfertigung des Lieferscheins\nbb) bei Anlagen zur Lagerung von Gülle und Gär-\nentgegen § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht 30 Jahre auf-\nresten mit einem Fassungsvermögen von\nbewahrt oder ihn der zuständigen Behörde auf\n6 500 Kubikmetern oder mehr,\nVerlangen nicht zur Prüfung vorlegt oder\n5. entgegen § 7 Absatz 7 Register nicht, nicht richtig              ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis\noder nicht vollständig führt oder die Angaben                   zum Einsammeln – auf dem Gelände der Entste-\nnicht oder nicht rechtzeitig weiterleitet.“                     hung der Abfälle;“.\n(13) Der Anhang der Verordnung über genehmi-                f) In Nummer 8.13 Spalte 1 und 2, Nummer 8.14\ngungsbedürftige Anlagen in der Fassung der Bekannt-                Spalte 1 Buchstabe a und b, Spalte 2 und Num-\nmachung vom 14. März 1997 (BGBl. I S. 504), die zu-                mer 8.15 Spalte 1 und 2 Buchstabe a und b werden\nletzt durch Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung vom                  jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\n26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert worden                gesetzes“ durch das Wort „Kreislaufwirtschaftsge-\nist, wird wie folgt geändert:                                      setzes“ ersetzt.\na) Die Nummer 1.15 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:               (13a) Die Verordnung zur Durchführung der Regelun-\ngen der Biokraftstoffquote vom 29. Januar 2007 (BGBl. I\n„a) Anlagen zur Erzeugung von Biogas, soweit nicht        S. 60), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni\nvon Nummer 8.6 erfasst, mit einer Produktions-       2011 (BGBl. I S. 1105) geändert worden ist, wird wie\nkapazität von 1,2 Millionen Normkubikmetern je       folgt geändert:\nJahr Rohgas oder mehr,\n1. In § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter\nb)   Anlagen zur Aufbereitung von Biogas mit einer            „Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das\nVerarbeitungskapazität von 1,2 Millionen Norm-           Wort „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nkubikmetern je Jahr Rohgas oder mehr;“.\n2. In § 7 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 4 Ab-\nb) In Nummer 8.3 Spalte 2, Nummer 8.4 Spalte 2, Num-               satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaft- und Ab-\nmer 8.5 Spalte 1 und 2, Nummer 8.6 Spalte 1 Buch-              fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 6 Absatz 1 Num-\nstabe a und b werden jeweils die Wörter „Kreislauf-            mer 1 und Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort                zes“ ersetzt.\n„Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                       (14) Die Altölverordnung in der Fassung der Be-\nc) Die Nummer 8.6 Spalte 2 wird wie folgt gefasst:             kanntmachung vom 16. April 2002 (BGBl. I S. 1368),\ndie durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. Oktober\n„Anlagen zur biologischen Behandlung                      2006 (BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316) geändert worden\na) von gefährlichen Abfällen, auf die die Vorschrif-      ist, wird wie folgt geändert:\nten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Anwen-\n1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern\ndung finden, mit einer Durchsatzleistung von\n1 Tonne bis weniger als 10 Tonnen Abfällen je             „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die\nTag oder                                                  Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-\nb) von nicht gefährlichen Abfällen, auf die die Vor-\ntober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“\nschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes An-\nwendung finden,                                           eingefügt.\n– mit einer Durchsatzleistung von 10 Tonnen bis       2. § 10 wird wie folgt gefasst:\nweniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag oder                                     „§ 10\n– soweit die Behandlung ausschließlich durch                               Ordnungswidrigkeiten\nanaerobe Vergärung (Biogaserzeugung) er-\nfolgt, mit einer Produktionskapazität von 1,2            (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\nMillionen Normkubikmetern je Jahr Rohgas              Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\noder mehr und einer Durchsatzleistung von             wer vorsätzlich oder fahrlässig\nweniger als 50 Tonnen Abfällen je Tag,                1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Altöle aufbereitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012              251\n2. entgegen § 4 Absatz 1 Altöle mit anderen Abfällen           c) Die Nummern 8.4 bis 8.4.2 werden durch fol-\nvermischt,                                                    gende Nummern 8.4 bis 8.4.3 ersetzt:\n3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 dort genannte Öle\nnicht getrennt hält, nicht getrennt einsammelt,                 „8.4      Errichtung und Betrieb ei-\nner Anlage zur biologi-\nnicht getrennt befördert oder nicht getrennt einer\nschen Behandlung von\nEntsorgung zuführt,\nnicht gefährlichen Abfäl-\n4. entgegen § 4 Absatz 3 Altöle untereinander                                 len, auf die die Vorschrif-\nmischt,                                                                   ten des Kreislaufwirt-\nschaftsgesetzes Anwen-\n5. entgegen § 4 Absatz 6 Satz 1 Altöle nicht ge-\ndung finden,\ntrennt hält oder\n6. entgegen § 8 Absatz 1 eine Annahmestelle nicht                   8.4.1     mit einer Durchsatzleis-         A\noder nicht rechtzeitig einrichtet und nicht, nicht                        tung von 50 t Einsatzstof-\nrichtig oder nicht rechtzeitig nachweist oder einen                       fen oder mehr je Tag\nHinweis nicht, nicht richtig oder nicht in der vor-\ngeschriebenen Weise gibt.                                       8.4.2     mit einer Durchsatzleis-         S\ntung von 10 t bis weniger\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2                              als 50 t Einsatzstoffen je\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-                               Tag\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n1. entgegen § 5 Absatz 4 die zuständige Behörde                     8.4.3     soweit die Behandlung            S\nnicht oder nicht rechtzeitig unterrichtet oder die                        ausschließlich       durch\nanaerobe Vergärung (Bio-\nRückstellprobe nicht oder nicht rechtzeitig über-\ngaserzeugung)      erfolgt,\nlässt oder\nmit einer Produktionska-\n2. entgegen § 7 Verbrennungsmotorenöle oder Ge-                               pazität von 1,2 Mio.\ntriebeöle in Gebinden in den Verkehr bringt.“                             Normkubikmetern je Jahr\nRohgas oder mehr und\n3. In Anlage 3 wird die Angabe „§ 43 Abs. 1 des KrW-/\neiner Durchsatzleistung\nAbfG“ durch die Angabe „§ 50 KrWG“ ersetzt.                                   von weniger als 50 t Ab-\n(15) Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü-                            fällen je Tag;“.\nfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Feb-\nruar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 3 des         d) In Nummer 8.5, 8.6, 8.8, 8.9, 12.1, 12.2 und 12.3\nGesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geän-                  werden jeweils die Wörter „Kreislaufwirtschafts-\ndert worden ist, wird wie folgt geändert:                             und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreislauf-\n1. Anlage 1 wird wie folgt geändert:                                  wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\na) Vor Nummer 2 werden folgende Nummern 1.11               2. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nbis 1.11.2.2 eingefügt:                                    a) In Nummer 2.3 werden die Wörter „§ 19 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\n„1.11      Errichtung und Betrieb ei-                        die Wörter „§ 21 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nner Anlage zur\nzes“ ersetzt.\n1.11.1     Erzeugung von Biogas,                          b) In Nummer 2.4 werden nach den Wörtern „des\nsoweit nicht durch Num-                           Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die\nmer 8.4 erfasst, mit einer\nWörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I\nProduktionskapazität von\nS. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes\n1.11.1.1   2 Mio. Normkubikmetern            A               vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert\noder mehr Rohgas je                               worden ist,“ eingefügt.\nJahr,\nc) In Nummer 2.5 werden die Wörter „§ 29 des\n1.11.1.2   1,2 Mio. bis weniger als          S               Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\n2 Mio. Normkubikmetern                            die Wörter „§ 30 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nRohgas je Jahr,                                   zes“ ersetzt.\n1.11.2     Aufbereitung von Biogas                        d) Folgende Nummer 2.6 wird angefügt:\nmit einer Verarbeitungs-                          „2.6    Abfallvermeidungsprogramme nach § 33\nkapazität von\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes“.\n1.11.2.1   2 Mio. Normkubikmetern            A           (16) Die Transportgenehmigungsverordnung vom\noder mehr Rohgas je                        10. September 1996 (BGBl. I S. 1411; 1997 I S. 2861),\nJahr,\ndie zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Juli\n1.11.2.2   1,2 Mio. bis weniger als          S        2007 (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist, wird wie\n2 Mio. Normkubikmetern                     folgt geändert:\nRohgas je Jahr;“.\n1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nb) In Nummer 8.3 werden die Wörter „Kreislaufwirt-                                    „Verordnung\nschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort                              zur Beförderungserlaubnis\n„Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                        (Beförderungserlaubnisverordnung – BefErlV)“.","252            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                  „Zweiter Abschnitt\na) Die Angabe zu § 1 wird wie folgt gefasst:                                     Anforderungen\n„Erlaubnispflicht, Anwendungsbereich“.                             an die Fach- und Sachkunde\ndes Sammlers und Beförderers“.\nb) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt wird wie\nfolgt gefasst:                                          6. § 3 wird wie folgt geändert:\n„Zweiter Abschnitt                         a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 Nummer 1 wird jeweils\ndas Wort „Einsammlung“ durch das Wort\nAnforderungen\n„Sammlung“ ersetzt.\nan die Fach- und Sachkunde\ndes Sammlers und Beförderers“.                    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nc) Die Angabe zum Dritten Abschnitt wird wie folgt               aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\ngefasst:\naaa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die An-\n„Dritter Abschnitt                                    gabe „Absatz 1 Nr. 1“ durch die Wörter\nAntrag und Unterlagen,                                   „Absatz 1 Satz 2 Nummer 1“ ersetzt.\nBeförderungserlaubnis“.\nbbb) In Nummer 2 wird das Wort „Einsamm-\nd) Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:                              lung“ durch das Wort „Sammlung“ er-\nsetzt.\n„§ 8    Beförderungserlaubnis“.\ne) Die Angaben zu den §§ 10 und 11 werden wie                    bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“\nfolgt gefasst:                                                    durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 2“ ersetzt.\n„§ 10 (weggefallen)\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n§ 11    (weggefallen)“.\naa) In Satz 1 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“\n3. § 1 wird wie folgt geändert:\ndurch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Num-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                           mer 1“ ersetzt.\n„§ 1                                  bb) In Satz 2 werden die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“\nErlaubnispflicht, Anwendungsbereich“.                       durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-\nmer 1“ und die Angabe „Absatz 2 Nr. 2“\nb) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:                                  durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Num-\n„(1) Diese Verordnung gilt für Erlaubnisse von                 mer 2“ ersetzt.\nSammlern und Beförderern gefährlicher Abfälle              d) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1\ngemäß § 54 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirt-                 Nr. 2“ durch die Wörter „Absatz 1 Satz 2 Num-\nschaftsgesetzes.“                                             mer 2“ ersetzt.\nc) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n7. In § 4 Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-\naa) In den Sätzen 1 und 3 wird jeweils das Wort            oder Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter\n„Einsammlung“ durch das Wort „Sammlung“               „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ ersetzt.\nersetzt.\n8. § 5 wird wie folgt gefasst:\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 25 Abs. 2 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“                                     „§ 5\ndurch die Wörter „§ 26 Absatz 2 des Kreis-                    Anforderungen an beauftragte Dritte\nlaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nMit der Ausführung einer Sammlungs- oder Be-\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.\nförderungstätigkeit darf der Sammler und Beförde-\n4. § 2 wird wie folgt geändert:                                  rer einen Dritten nur beauftragen, wenn dieser die\na) In Absatz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-               jeweils wahrgenommene Sammlungs- oder Beför-\noder Beförderungsbetrieb“ durch die Wörter                 derungstätigkeit gemäß § 53 des Kreislaufwirt-\n„Sammlungs- oder Beförderungsbetrieb“ er-                  schaftsgesetzes angezeigt hat oder, falls für die be-\nsetzt.                                                     auftragte Tätigkeit notwendig, im Besitz einer Er-\nlaubnis gemäß § 54 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „Einsammlungs-               zes ist.“\noder Beförderungstätigkeiten“ durch die Wörter\n„Sammlungs- oder Beförderungstätigkeiten“ er-           9. § 6 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                     a) In Satz 1 werden die Wörter „Einsammlungs-\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „Einsammlungs-                  oder Beförderungsbetriebes“ durch die Wörter\nund Beförderungstätigkeit“ durch die Wörter                   „Sammlungs- oder Beförderungsbetriebes“ er-\n„Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“ er-                    setzt.\nsetzt.\nb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 Abs. 1 Nr. 2“\n5. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts wird wie                  durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 Num-\nfolgt gefasst:                                                   mer 2“ ersetzt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012             253\n10. Die Überschrift des Dritten Abschnitts wird wie folgt        d) In Nummer 4 werden die Wörter „Einsamm-\ngefasst:                                                        lungs- und Beförderungstätigkeit“ durch die\n„Dritter Abschnitt                           Wörter „Sammlungs- und Beförderungstätigkeit“\nersetzt.\nAntrag und Unterlagen,\nBeförderungserlaubnis“.                   16. Anlage 1 wird wie folgt geändert:\n11. § 7 wird wie folgt geändert:                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\na) In Absatz 1 wird das Wort „Transportgenehmi-                                    „Anlage 1 zur\ngung“ durch das Wort „Beförderungserlaubnis“                       Beförderungserlaubnisverordnung“.\nersetzt.                                                 b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportge-\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                            nehmigung“ durch das Wort „Beförderungser-\nlaubnis“ ersetzt.\naa) In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungsvo-\nraussetzungen“ durch das Wort „Erlaubnis-            c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:\nvoraussetzungen“ ersetzt.                               aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag\nbb) In Satz 2 Nummer 1 Buchstabe e werden die                   Transportgenehmigung (AT)“ wird durch die\nWörter „Einsammlungs- und Beförderungs-                     Vordruckbezeichnung „Formblatt Antrag Be-\nvorgang“ durch die Wörter „Sammlungs-                       förderungserlaubnis (AB)“ ersetzt.\nund Beförderungsvorgang“ ersetzt.                       bb) Vor Nummer 1 werden die Wörter „Trans-\n12. § 8 wird wie folgt gefasst:                                         portgenehmigung gemäß § 49 Abs. 1, § 50\n„§ 8                                     Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG in Verbindung mit § 7\nTransportgenehmigungsverordnung“ durch\nBeförderungserlaubnis                               die Wörter „Beförderungserlaubnis nach\n(1) Die Beförderungserlaubnis berechtigt den                     § 54 Absatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nSammler und Beförderer, Abfälle im Bundesgebiet                     zes in Verbindung mit § 7 der Beförderungs-\nzu sammeln und zu befördern. Sie ist nicht über-                    erlaubnisverordnung“ ersetzt.\ntragbar.\ncc) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlers“\n(2) Die Beförderungserlaubnis kann mit Auflagen                  durch das Wort „Sammlers“ ersetzt.\nverbunden werden, soweit dies zur Wahrung des\ndd) Nummer 5.1 wird wie folgt geändert:\nWohls der Allgemeinheit, insbesondere zur Sicher-\nstellung der Erlaubnisvoraussetzungen, erforderlich                 aaa) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“\nist. Der Sammler und Beförderer muss den Aufla-                           durch das Wort „Sammeln“ und werden\ngen nachkommen. Die zuständige Behörde hat den                            die Wörter „Kreislaufwirtschafts- und\nAntragsteller insbesondere zu verpflichten, ihr die                       Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-\nVeränderung von Umständen mitzuteilen, die für                            laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\ndie Erfüllung der Erlaubnisvoraussetzungen erheb-                   bbb) In Satz 3 werden die Wörter „Einsamm-\nlich sind.                                                                lungs- und Beförderungsbetriebes“\n(3) Die Beförderungserlaubnis wird unter Ver-                          durch die Wörter „Sammlungs- und\nwendung eines Vordrucks nach Anlage 2 erteilt.                            Beförderungsbetriebes“ und wird die\nAngabe „(s. § 6 TgV.)“ durch die An-\n(4) Der Sammler und Beförderer hat eine Ausfer-\ngabe „(s. § 6 BefErlV.)“ ersetzt.\ntigung der Beförderungserlaubnis oder der die Er-\nlaubnis nach § 54 Absatz 3 Nummer 2 des Kreis-                  ee) In Fußnote 2 wird die Angabe „vgl. § 7 Abs. 2\nlaufwirtschaftsgesetzes ersetzenden Zertifizierung                  Nr. 1 f) TgV“ durch die Wörter „vgl. § 7\nzum Entsorgungsfachbetrieb bei der Beförderung                      Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe f\nmitzuführen.“                                                       BefErlV“ ersetzt.\n13. § 10 wird aufgehoben.                                    17. Anlage 2 wird wie folgt geändert:\n14. § 12 wird wie folgt gefasst:                                 a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\n„§ 12                                                    „Anlage 2 zur\nOrdnungswidrigkeiten                                   Beförderungserlaubnisverordnung“.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2                 b) Im Einleitungssatz wird das Wort „Transportge-\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-                 nehmigung“ durch das Wort „Beförderungser-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 5              laubnis“ ersetzt.\nSatz 1 einen Dritten beauftragt.“                            c) Der Vordruck wird wie folgt geändert:\n15. Der Anhang wird wie folgt geändert:                             aa) Die Vordruckbezeichnung „Formblatt Trans-\na) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:                          portgenehmigung (TG)“ wird durch die Vor-\ndruckbezeichnung „Formblatt Beförderungs-\n„Anhang zur Beförderungserlaubnisverordnung“.\nerlaubnis (BE)“ ersetzt.\nb) In der Zwischenüberschrift werden die Wörter\n„Einsammlungs- oder Beförderungsbetriebes“                  bb) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\ndurch die Wörter „Sammlungs- oder Beförde-                                „Beförderungserlaubnis“.\nrungsbetriebes“ ersetzt.                                    cc) Vor dem Abschnitt „Allgemeines“ wird das\nc) In Nummer 1 wird das Wort „Einsammlung“                          Wort „Genehmigungsbehörde“ durch das\ndurch das Wort „Sammlung“ ersetzt.                              Wort „Erlaubnisbehörde“ ersetzt.","254            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\ndd) Der Abschnitt „Allgemeines“ wird wie folgt           Wörter „§ 56 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-\ngeändert:                                            setzt.\naaa) In Satz 1 werden die Angabe „§ 49           2. In § 2 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und Satz 2 werden\nAbs. 1, § 50 Abs. 2 Nr. 1 KrW-/AbfG“           jeweils die Wörter „§ 52 Abs. 3 des Kreislaufwirt-\ndurch die Wörter „§ 54 Absatz 1 des            schafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 56\nKreislaufwirtschaftsgesetzes“ und das          Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nWort „Transportgenehmigungsverord-\nnung“ durch das Wort „Beförderungs-        3. In § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wird das Wort\nerlaubnisverordnung“ sowie das Wort            „Transportgenehmigungsverordnung“ durch das\n„Transportgenehmigung“ durch das               Wort „Beförderungserlaubnisverordnung“ ersetzt.\nWort „Beförderungserlaubnis“ ersetzt.      4. In § 12 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52\nbbb) In den Sätzen 2 und 4 wird jeweils das          Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\nWort „Genehmigung“ durch das Wort              durch die Wörter „§ 56 Absatz 5 des Kreislaufwirt-\n„Erlaubnis“ ersetzt.                           schaftsgesetzes“ ersetzt.\nccc) In Satz 5 werden das Wort „Transport-          (18) Die Altfahrzeug-Verordnung in der Fassung der\ngenehmigung“ durch das Wort „Beför-        Bekanntmachung vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2214),\nderungserlaubnis“ und das Wort „ein-       die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. De-\nzusammeln“ durch die Wörter „zu sam-       zember 2010 (BGBl. I S. 2194) geändert worden ist,\nmeln“ ersetzt.                             wird wie folgt geändert:\nee) Der Abschnitt „Auflagen“ wird wie folgt ge-      1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nändert:\na) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des\naaa) In Satz 1 werden vor dem Doppelpunkt                Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\ndas Wort „Transportgenehmigung“                    die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-\ndurch das Wort „Beförderungserlaub-                gesetzes“ ersetzt.\nnis“ und nach dem Doppelpunkt das\nWort „Einsammeln“ durch das Wort               b) In Nummer 11 werden die Wörter „Anhang II B\n„Sammeln“, das Wort „Transportge-                  des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\nnehmigung“ durch das Wort „Beförde-                durch die Wörter „Anlage 2 des Kreislaufwirt-\nrungserlaubnis“ und das Wort „einge-               schaftsgesetzes“ ersetzt.\nsammelten“ durch das Wort „gesam-              c) In Nummer 12 werden die Wörter „Anhang II A\nmelten“ ersetzt.                                   des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\nbbb) In Satz 2 werden das Wort „Genehmi-                 durch die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirt-\ngung“ durch das Wort „Erlaubnis“, das              schaftsgesetzes“ ersetzt.\nWort „Einsammler“ durch das Wort           2. In § 3 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 15 Abs. 1\n„Sammler“ und das Wort „Genehmi-               des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\ngungsbehörde“ durch das Wort „Er-              die Wörter „§ 20 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-\nlaubnisbehörde“ ersetzt.                       gesetzes“ und die Wörter „§ 15 Abs. 4 des Kreislauf-\nccc) In Satz 3 wird das Wort „Genehmi-               wirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter\ngung“ durch das Wort „Erlaubnis“ er-           „§ 20 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-\nsetzt.                                         setzt.\nff) Der Abschnitt „Hinweise“ wird wie folgt ge-      3. § 11 wird wie folgt gefasst:\nändert:\n„§ 11\naaa) In Satz 1 wird das Wort „Einsammeln“\ndurch das Wort „Sammeln“ und werden                             Ordnungswidrigkeiten\ndie Wörter „Kreislaufwirtschafts- und             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\nAbfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-         Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\nlaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.              wer vorsätzlich oder fahrlässig\nbbb) In Satz 2 wird das Wort „Einsammeln“              1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 ein Altfahrzeug\ndurch das Wort „Sammeln“ ersetzt.                   nicht zurücknimmt,\nccc) In Satz 4 wird die Angabe „(§ 4 TgV)“\n2. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 ein Altfahrzeug\ndurch die Angabe „(§ 4 BefErlV)“ er-\nnicht in der vorgeschriebenen Weise zurück-\nsetzt.\nnimmt,\ngg) Nach dem Abschnitt „Rechtsbehelfsbeleh-\nrung“ wird das Wort „Genehmigungsbehör-                3. entgegen § 3 Absatz 6 Satz 1 nicht sicherstellt,\nde“ durch das Wort „Erlaubnisbehörde“ er-                 dass Altteile aus Kraftfahrzeugreparaturen zu-\nsetzt.                                                    rückgenommen werden,\n(17) Die Entsorgungsfachbetriebeverordnung vom                  4. entgegen § 4 Absatz 1, 3 oder Absatz 4 Satz 1\n10. September 1996 (BGBl. I S. 1421), die zuletzt durch               ein Fahrzeug, ein Altfahrzeug oder eine Restka-\nArtikel 5 der Verordnung vom 24. Juni 2002 (BGBl. I                   rosse überlässt,\nS. 2247) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             5. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 5 ein Altfahrzeug\n1. In § 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Abs. 1 des                   einer anderen als der dort genannten Verwertung\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die               zuführt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                255\n6. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit             6. entgegen § 7 Absatz 1 eine Bescheinigung oder\nAnhang Nummer 2.1.2 Satz 1 ein Altfahrzeug                    ein Überwachungszertifikat nicht, nicht richtig,\nbehandelt,                                                    nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\n7. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit            (19) Die Verpackungsverordnung vom 21. August\nAnhang Nummer 3.2.2.1 Satz 1 eine Batterie            1998 (BGBl. I S. 2379), die zuletzt durch Artikel 8 des\nnicht oder nicht rechtzeitig entnimmt, einen          Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) ge-\nFlüssiggastank nicht oder nicht rechtzeitig be-       ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nhandelt oder ein Bauteil nicht oder nicht recht-\n1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-\nzeitig demontiert oder nicht oder nicht rechtzei-\nschafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort „Kreis-\ntig entsorgen lässt und nicht oder nicht rechtzei-\nlaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\ntig unschädlich macht,\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „(§ 5 Abs. 4\n8. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes)“ durch\nAnhang Nummer 3.2.2.1 Satz 2 eine dort ge-\ndie Wörter „(§ 7 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts-\nnannte Betriebsflüssigkeit oder ein dort genann-\ngesetzes)“ ersetzt.\ntes Betriebsmittel nicht oder nicht rechtzeitig\nentfernt oder nicht, nicht in der vorgeschriebe-      3. In § 11 Satz 3 werden die Wörter „§ 16 Abs. 1 Satz 2\nnen Weise oder nicht rechtzeitig sammelt,                 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\ndurch die Wörter „§ 22 Satz 2 und 3 des Kreislauf-\n9. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nAnhang Nummer 3.2.3.2 Satz 1 dort genannte\nStoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht    4. § 15 wird wie folgt gefasst:\nrechtzeitig entfernt,                                                               „§ 15\n10. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit                                Ordnungswidrigkeiten\nAnhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 dort genannte\nStoffe, Materialien oder Bauteile nicht oder nicht           (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\nrechtzeitig abbaut und nicht oder nicht rechtzei-         Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\ntig ausbaut oder nicht oder nicht rechtzeitig der         wer vorsätzlich oder fahrlässig\nWiederverwendung oder stofflichen Verwertung                1. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nzuführt,                                                       Satz 1 eine Verpackung nicht oder nicht recht-\n11. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit                  zeitig zurücknimmt oder einer erneuten Verwen-\nAnhang Nummer 3.2.4.1 Satz 6 dort genannte                     dung oder einer stofflichen Verwertung nicht zu-\nMaterialien, Bauteile oder Betriebsflüssigkeiten               führt,\nder Wiederverwendung oder der stofflichen Ver-              2. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 eine Umverpa-\nwertung nicht oder nicht rechtzeitig zuführt,                  ckung nicht oder nicht rechtzeitig entfernt und\n12. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit                  dem Endverbraucher Gelegenheit zum Entfernen\nAnhang Nummer 4.1.1 Satz 3 eine Restkarosse                    oder zur Rückgabe der Umverpackung nicht\nannimmt oder schreddert,                                       gibt,\n13. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit               3. entgegen § 5 Absatz 2, § 6 Absatz 8 Satz 3 oder\nAnhang Nummer 4.1.2 Satz 1 die dort genannten                  § 8 Absatz 1 Satz 2 einen Hinweis nicht, nicht\nGewichtsprozente der Verwertung oder der                       richtig oder nicht vollständig gibt,\nstofflichen Verwertung nicht zuführt,                       4. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 1 Sammelgefäße\n14. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 ein Altfahrzeug                    nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise\noder eine Restkarosse annimmt oder behandelt                   bereitstellt,\noder                                                        5. entgegen § 5 Absatz 3 Satz 3 eine Umverpa-\n15. entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 Fahrzeuge, Werk-                   ckung einer erneuten Verwendung oder einer\nstoffe oder Bauteile in den Verkehr bringt.                    stofflichen Verwertung nicht zuführt,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2                 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 sich an einem dort\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-                     genannten System nicht beteiligt,\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                            7. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 eine Verkaufsver-\n1. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 die Überlassung                     packung an Endverbraucher abgibt,\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht           8. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 eine Verpackung\nrechtzeitig bescheinigt,                                        einer Verwertung nicht zuführt,\n2. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 3 einen Verwertungs-               9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\nnachweis ausstellt,                                             Anhang I Nummer 2 Absatz 1 Satz 1 nicht si-\n3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 4 eine Annahmestelle                  cherstellt, dass Verpackungen erfasst werden,\noder eine Rücknahmestelle beauftragt,                      10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6 eine\n4. entgegen § 5 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit                   Verkaufsverpackung nicht zurücknimmt oder ei-\nAnhang Nummer 3.2.3.3 Satz 1 oder Num-                          ner Verwertung nicht zuführt,\nmer 4.1.2. Satz 1 nicht belegt, dass der entspre-\n11. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2\nchende Anteil verwertet wurde,\nSatz 1 eine Verkaufsverpackung nicht zurück-\n5. entgegen § 6 eine Bescheinigung erteilt oder                     nimmt oder einer Verwertung nicht zuführt,","256            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n12. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 nicht dafür sorgt,            11. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit\ndass Verpackungen zurückgegeben werden                         Anhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Do-\nkönnen,                                                        kumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig\n13. entgegen § 8 Absatz 2 zurückgenommene Ver-                      oder nicht rechtzeitig erstellt,\npackungen einer erneuten Verwendung oder ei-              12. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 2 eine Dokumenta-\nner Verwertung nicht zuführt,                                  tion nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n14. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1, 3 oder Satz 5 ein            13. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 eine Vollständig-\nPfand nicht erhebt oder nicht oder nicht recht-                keitserklärung nicht, nicht richtig, nicht vollstän-\nzeitig erstattet,                                              dig oder nicht rechtzeitig abgibt oder nicht, nicht\n15. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 4 eine Einwegge-                     richtig, nicht vollständig, nicht in der vorge-\ntränkeverpackung nicht, nicht richtig oder nicht               schriebenen Weise oder nicht rechtzeitig hinter-\nrechtzeitig kennzeichnet oder sich an einem                    legt oder\nbundesweiten Pfandsystem nicht beteiligt,                 14. entgegen § 10 Absatz 6 Satz 1 eine Information\n16. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 6 ein Pfand ohne                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nRücknahme der Verpackung erstattet,                            rechtzeitig hinterlegt.“\n17. entgegen § 13 Absatz 1 Verpackungen oder Ver-          5. In Anhang I Nummer 1 Absatz 4 Satz 3 werden die\npackungsbestandteile in Verkehr bringt oder               Wörter „den §§ 10 und 11 des Kreislaufwirtschafts-\n18. entgegen § 14 Satz 2 andere Nummern oder Ab-               und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 15 des\nkürzungen verwendet.                                      Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2              (20) Die Bioabfallverordnung vom 21. September\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-            1998 (BGBl. I S. 2955), die zuletzt durch Artikel 3 der\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit\nAnhang I Nummer 4 Satz 2 oder Satz 3 eine Do-         1. In § 1 Absatz 2 Nummer 1 werden nach den Wörtern\nkumentation nicht, nicht richtig, nicht vollständig       „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die\noder nicht rechtzeitig erstellt,                          Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),\ndas zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-\n2. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit\ntober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“\nAnhang I Nummer 4 Satz 9 eine Bescheinigung\neingefügt.\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nrechtzeitig hinterlegt,                               2. § 13 wird wie folgt gefasst:\n3. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 5 in Verbindung mit                                      „§ 13\nAnhang I Nummer 4 Satz 11 eine Dokumentation                               Ordnungswidrigkeiten\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\n4. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit            Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\nAnhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 3 einen Nach-             wer vorsätzlich oder fahrlässig\nweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nnicht rechtzeitig erbringt,                               1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 Bioabfall einer Be-\nhandlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig\n5. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit\nzuführt,\nAnhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 5 eine Be-\nscheinigung nicht, nicht richtig, nicht vollständig       2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 1 eine Behandlung\noder nicht rechtzeitig hinterlegt,                            nicht oder nicht richtig durchführt,\n6. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit            3. entgegen § 4 Absatz 2 oder § 5 Absatz 2 Satz 1\nAnhang I Nummer 2 Absatz 3 Satz 7 einen Nach-                 Bioabfall oder ein Gemisch abgibt oder aufbringt,\nweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                4. entgegen § 4 Absatz 7 Satz 1, Absatz 8 Satz 1,\n7. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit                § 5 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 Unter-\nAnhang I Nummer 3 Absatz 3 Satz 1 einen Nach-                 suchungen nicht durchführen lässt,\nweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder         5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung\nnicht rechtzeitig führt,                                      mit § 10 Absatz 3 Satz 1, oder § 7 Absatz 1 Bio-\n8. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-                 abfall oder ein Gemisch aufbringt,\nweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4\n6. ohne Zustimmung nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Bio-\nSatz 2 oder Satz 3, eine Dokumentation nicht,\nabfall oder ein Gemisch aufbringt oder\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nzeitig erstellt,                                          7. entgegen § 8 Bioabfall oder ein Gemisch und\nKlärschlamm auf derselben Fläche aufbringt.\n9. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-\nweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4                    (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2\nSatz 9, eine Bescheinigung nicht, nicht richtig,          Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-\nnicht vollständig oder nicht rechtzeitig hinterlegt,      delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\n10. entgegen § 6 Absatz 8 Satz 1 oder Satz 6, je-              1. entgegen § 3 Absatz 8 Satz 2 oder § 4 Absatz 9\nweils in Verbindung mit Anhang I Nummer 4                     Satz 3, auch in Verbindung mit § 5 Absatz 2\nSatz 11, eine Dokumentation nicht oder nicht                  Satz 4, ein Untersuchungsergebnis nicht, nicht\nrechtzeitig vorlegt,                                          vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                  257\n2. entgegen § 9 Absatz 1 Satz 1 der zuständigen              c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Richt-\nBehörde die Aufbringungsflächen für behandelte                linie 91/689/EWG“ durch die Wörter „der Richt-\nBioabfälle oder Gemische nicht angibt,                        linie 2008/98/EG“ ersetzt.\n3. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2 eine Liste        2. In der Anlage, Einleitung, Nummer 1 Satz 3 werden\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt      die Wörter „§ 3 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und\noder nicht lange genug aufbewahrt,                        Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 des\n4. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 4 einer vollziehbaren         Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nAnordnung nicht nachkommt oder                           (23) Die Gewerbeabfallverordnung vom 19. Juni\n5. entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, 4 oder Satz 5          2002 (BGBl. I S. 1938), die zuletzt durch Artikel 8 der\neinen Lieferschein nicht, nicht richtig, nicht voll-  Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)\nständig oder nicht rechtzeitig aushändigt, die Be-    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nzeichnung der Aufbringungsfläche nicht oder           1. § 1 wird wie folgt geändert:\nnicht richtig in den Lieferschein einträgt oder\nden Lieferschein nicht lange genug aufbewahrt.“           a) In Absatz 3 werden jeweils die Wörter „§§ 23\nund 24 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\n(21) Die PCB/PCT-Abfallverordnung vom 26. Juni                    zes“ durch die Wörter „§§ 24 und 25 des Kreis-\n2000 (BGBl. I S. 932), die zuletzt durch Artikel 3 der               laufwirtschaftsgesetzes oder der §§ 23 und 24\nVerordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298;                    des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-\n2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt ge-              schafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.\nändert:\nb) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 des\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\na) In Absatz 4 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des                die Wörter „§ 17 Absatz 1 des Kreislaufwirt-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch               schaftsgesetzes“ ersetzt.\ndie Wörter „nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirt-     2. § 7 wird wie folgt geändert:\nschaftsgesetzes“ ersetzt.\na) In Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1 Satz 2\nb) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „Anhang II A             des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“                 durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreis-\ndurch die Wörter „Anlage 1 des Kreislaufwirt-                 laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nschaftsgesetzes“ ersetzt.\nb) In Satz 3 werden die Wörter „§ 15 Abs. 3 des\n2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 43 oder               Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\n§ 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“               die Wörter „§ 20 Absatz 2 des Kreislaufwirt-\ndurch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreislaufwirt-              schaftsgesetzes“ ersetzt.\nschaftsgesetzes“ ersetzt.\n3. In § 9 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter\n3. In § 5 werden die Wörter „§ 61 Abs. 1 Nr. 5 des               „Anhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die          Abfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder An-\nWörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirt-            lage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nschaftsgesetzes“ ersetzt.\n4. § 11 wird wie folgt gefasst:\n(22) Die Abfallverzeichnis-Verordnung vom 10. De-\nzember 2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Arti-                                    „§ 11\nkel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619;                            Ordnungswidrigkeiten\n2007 I S. 2316) geändert worden ist, wird wie folgt ge-\nändert:                                                             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\nNummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                  wer vorsätzlich oder fahrlässig\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                         1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 8 oder\naa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 41 des Kreis-              § 8 Absatz 1 Satz 1 die dort genannten Abfallfrak-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch                tionen oder Abfälle nicht getrennt hält, lagert, ein-\ndie Wörter „§ 48 des Kreislaufwirtschafts-                sammelt, befördert oder einer Verwertung oder\ngesetzes“ ersetzt.                                        Beseitigung zuführt,\nbb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 15 des Kreis-          2. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 1 Abfälle einem Ab-\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch                fallgemisch zuführt,\ndie Wörter „§ 20 des Kreislaufwirtschafts-\n3. entgegen § 4 Absatz 1 Satz 2, auch in Verbindung\ngesetzes“ ersetzt.\nmit § 8 Absatz 4 Satz 2, nicht dafür Sorge trägt,\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „der                     dass andere Abfälle einem Abfallgemisch nicht\nRichtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezem-                zugeführt werden,\nber 1991 über gefährliche Abfälle (ABl. EG\n4. entgegen § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit\nNr. L 377 S. 20)“ durch die Wörter „der\n§ 8 Absatz 4 Satz 2, Abfälle einer Vorbehand-\nRichtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parla-\nlungsanlage zuführt,\nments und des Rates vom 19. November 2008\nüber Abfälle und zur Aufhebung bestimmter                 5. entgegen § 5 Absatz 2 Abfälle nicht aussortiert\nRichtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3,                 oder einer Verwertung oder Beseitigung nicht zu-\nL 127 vom 26.5.2009, S. 24)“ ersetzt.                         führt,","258              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n6. entgegen § 6 Satz 1 Abfälle einer energetischen         zes“ durch die Wörter „§ 69 Absatz 1 Nummer 8 des\nVerwertung zuführt,                                    Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n7. entgegen § 7 Satz 4 einen Abfallbehälter nicht             (26) Die Altholzverordnung vom 15. August 2002\nnutzt,                                                 (BGBl. I S. 3302), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord-\n8. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1 dort genannte Ab-          nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504) geändert\nfälle vermischt oder                                   worden ist, wird wie folgt geändert:\n9. entgegen § 9 Absatz 1 eine Eigenkontrolle nicht,        1. In § 1 Absatz 2 Nummer 4 werden nach den Wörtern\nnicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-         „des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ die\nzeitig durchführt oder eine Fremdkontrolle nicht           Wörter „vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705),\nsicherstellt.                                              das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Ok-\ntober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert worden ist,“\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2               eingefügt.\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                      2. § 2 wird wie folgt geändert:\n1. entgegen § 3 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3                  a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 des\nSatz 2 die Erfüllung einer dort genannten Anfor-               Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\nderung oder einen dort genannten Umstand                       die Wörter „§ 3 Absatz 1 des Kreislaufwirtschafts-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             gesetzes“ ersetzt.\nrechtzeitig darlegt,                                       b) In Nummer 8 werden die Wörter „§ 4 Abs. 4 des\n2. entgegen § 5 Absatz 4 Satz 2 die zuständige Be-                 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\nhörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder             die Wörter „§ 3 Absatz 23 in Verbindung mit\nnicht rechtzeitig unterrichtet oder eine Mitteilung            dem Verfahren R 1 der Anlage 2 des Kreislauf-\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht             wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nrechtzeitig macht,                                     3. § 13 wird wie folgt gefasst:\n3. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage-                                       „§ 13\nbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                             Ordnungswidrigkeiten\nführt oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\n4. entgegen § 10 Absatz 3 die Teile des Betriebs-              Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\ntagebuches nicht oder nicht mindestens fünf                wer vorsätzlich oder fahrlässig\nJahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig\nvorlegt.“                                                  1. entgegen § 3 Absatz 1 Satz 2 eine Altholzkatego-\nrie einsetzt,\n(24) Die EMAS-Privilegierungs-Verordnung vom\n24. Juni 2002 (BGBl. I S. 2247), die zuletzt durch Arti-           2. entgegen § 3 Absatz 3 Satz 2 Altholzkontingente\nkel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I                    vermischt,\nS. 3392) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:             3. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\n1. In § 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 53 des Kreislauf-                dass nur zugelassene Altholzkategorien einge-\nwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter                  setzt werden und dass Altholz entfrachtet von\n„§ 58 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und die                    Störstoffen und frei von PCB-Altholz ist,\nWörter „§ 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-           4. entgegen § 6 Absatz 1 eine Eigenüberwachung\nsetzes“ durch die Wörter „§ 27 des Kreislaufwirt-                  nicht, nicht richtig oder nicht vollständig durch-\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                                          führt oder eine Fremdüberwachung nicht sicher-\n2. § 3 wird wie folgt geändert:                                        stellt,\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 54 Abs. 2           5. entgegen § 6 Absatz 4 Satz 1 Holzhackschnitzel\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“                  oder Holzspäne der Verwendung in der Holzwerk-\ndurch die Wörter „§ 59 Absatz 2 des Kreislauf-                 stoffherstellung zuführt,\nwirtschaftsgesetzes“ und die Wörter „§ 52 Abs. 1           6. entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“                  Satz 1 eine beprobte Charge der weiteren ener-\ndurch die Wörter „§ 56 Absatz 2 des Kreislauf-                 getischen Verwertung zuführt,\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                              7. entgegen § 8 Altholz in den Verkehr bringt,\nb) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 55 Abs. 2 des              8. entgegen § 9 Altholz einer thermischen Behand-\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch                lungsanlage nicht zuführt oder\ndie Wörter „§ 60 Absatz 2 des Kreislaufwirt-\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                                  9. entgegen § 11 Absatz 2 Altholz entgegennimmt.\nc) In Absatz 3 werden die Wörter „§ 55 Abs. 3 des                 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch            Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-\ndie Wörter „§ 60 Absatz 3 des Kreislaufwirt-               delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                                  1. entgegen § 6 Absatz 6 Satz 6 die zuständige Be-\n(25) In § 7 der Versatzverordnung vom 24. Juli 2002                 hörde nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\n(BGBl. I S. 2833), die zuletzt durch Artikel 11 des Ge-                nicht rechtzeitig unterrichtet,\nsetzes vom 15. Juli 2006 (BGBl. I S. 1619; 2007 I                  2. entgegen § 11 Absatz 1 Satz 1 Altholz nicht, nicht\nS. 2316) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 61                  richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nAbs. 1 Nr. 5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-                deklariert,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012               259\n3. entgegen § 12 Absatz 1 Satz 1 ein Betriebstage-               b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§ 44\nbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                  Abs. 1 Nr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\nführt oder                                                        fallgesetzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1\n4. entgegen § 12 Absatz 3 eine Angabe nicht oder                     Satz 1 Nummer 1 des Kreislaufwirtschaftsge-\nnicht mindestens fünf Jahre speichert und ein                     setzes“ ersetzt.\nEinzelblatt nicht oder nicht mindestens fünf Jahre            c) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „(§ 42\naufbewahrt oder eine Angabe oder ein Einzelblatt                  Abs. 2 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\nnicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“                            fallgesetzes)“ durch die Wörter „(§ 49 Absatz 2\n(27) Die Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006                      Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes)“ er-\n(BGBl. I S. 2298; 2007 I S. 2316), die durch Artikel 4 des              setzt.\nGesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462) geändert          7. In § 25 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „§ 42\nworden ist, wird wie folgt geändert:                                Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\n1. In § 1 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „An-                 zes“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 4 des Kreis-\nhang II A oder II B des Kreislaufwirtschafts- und              laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nAbfallgesetzes“ durch die Wörter „Anlage 1 oder           8. § 26 wird wie folgt geändert:\nAnlage 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 42\nsetzt.\noder § 43 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\n2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                               gesetzes“ durch die Wörter „§ 49 oder § 50 des\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 43 Abs. 1                      Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“              b) In Absatz 2 werden die Wörter „§ 42 des Kreis-\ndurch die Wörter „§ 50 Absatz 1 des Kreislauf-                 laufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                  Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1                      ersetzt.\nNr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-      9. In § 28 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „§ 43\nzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1                Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nNummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“                 zes“ durch die Wörter „§ 50 Absatz 2 des Kreis-\nersetzt.                                                   laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n3. In § 5 Absatz 3 werden die Wörter „Kreislaufwirt-        10. In § 29 werden die Wörter „§ 61 Abs. 2 Nr. 14 des\nschafts- und Abfallgesetz“ durch das Wort „Kreis-              Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\nlaufwirtschaftsgesetz“ ersetzt.                                die Wörter „§ 69 Absatz 2 Nummer 15 des Kreis-\n3a. In § 6 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „ , eben-             laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nso eine Ausfertigung der Transportgenehmigung           11. In Anlage 1 Nummer 2.2 der Formblätter „Annah-\noder der die Genehmigung ersetzenden Zertifizie-               meerklärung AE“ und „Deckblatt Antrag DAN“\nrung zum Entsorgungsfachbetrieb“ gestrichen.                   werden jeweils die Wörter „Anhang II A oder II B\n4. § 14 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                             des KrW-/AbfG“ durch die Wörter „Anlage 1 oder\n„Soweit Erzeuger- und Besitzerpflichten gemäß                  Anlage 2 des KrWG“ ersetzt.\n§ 16 Absatz 2, § 17 Absatz 3 oder § 18 Absatz 2            (28) Die Deponieverordnung vom 27. April 2009\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom        (BGBl. I S. 900), die zuletzt durch Artikel 1 der Verord-\n27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt       nung vom 17. Oktober 2011 (BGBl. I S. 2066) geändert\ndurch Artikel 5 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011        worden ist, wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 1986) geändert worden ist, auf Dritte,        1. § 2 wird wie folgt geändert:\nVerbände oder Selbstverwaltungskörperschaften\nder Wirtschaft übertragen worden sind, kann die              a) In Nummer 27 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5\nzuständige Behörde auf Antrag für diese Entsor-                  des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\ngungsträger die Nachweisführung in entsprechen-                  durch die Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislauf-\nder Anwendung der §§ 9, 12 und 13 zulassen.“                     wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n5. § 23 wird wie folgt geändert:                                 b) In Nummer 32 werden die Wörter „§ 36 Absatz 3\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\na) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 42 des\ndurch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislauf-\nKreislaufwirtschafts-    und     Abfallgesetzes“\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\ndurch die Wörter „§ 49 des Kreislaufwirt-\nschaftsgesetzes“ ersetzt.                             2. § 8 wird wie folgt geändert:\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 44 Abs. 1                a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 43 oder\nNr. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-             § 44 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nzes“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 1 Satz 1                  zes“ durch die Wörter „§ 50 oder § 51 des Kreis-\nNummer 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“                   laufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nersetzt.                                                 b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter „§ 42 des\n6. § 24 wird wie folgt geändert:                                     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 42 Abs. 1                    die Wörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nund 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallge-                zes“ ersetzt.\nsetzes“ durch die Wörter „§ 49 Absatz 1 und 2         3. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 36\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.               Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-","260            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 3 des Kreislauf-                                   „§ 27\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                                Ordnungswidrigkeiten\n4. In § 11 Absatz 2 werden die Wörter „§ 36 Absatz 5              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch          Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-\ndie Wörter „§ 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschafts-          delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig\ngesetzes“ ersetzt.\n1. entgegen § 5 Satz 1, auch in Verbindung mit\n5. § 19 wird wie folgt geändert:                                    Satz 2, eine Deponie, einen Deponieabschnitt\noder eine wesentliche Änderung einer solchen\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Ab-                Anlage in Betrieb nimmt,\nsatz 2 und 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\nfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2              2. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 oder § 7 Absatz 1\nund 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ und                   oder Absatz 2 Nummer 1, 2 oder Nummer 3 Ab-\ndie Wörter „§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und                fälle ablagert,\nAbfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des                 3. entgegen § 8 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-\nKreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                        dung mit § 17 Absatz 1, eine Annahmekontrolle\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\nb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Ab-                rechtzeitig durchführt,\nsatz 4 und 5 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-\nfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 4              4. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5\nund 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.              Nummer 4 Ziffer 2 oder Ziffer 3 Abfälle nicht\nbesprengt oder nicht oder nicht rechtzeitig ab-\nc) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 36 Ab-                deckt,\nsatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\n5. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5\nzes“ durch die Wörter „§ 40 Absatz 1 des Kreis-\nNummer 4 Ziffer 4 Satz 1 die Deponie so auf-\nlaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nbaut, dass nachteilige Reaktionen erfolgen,\n6. In § 20 Satz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2               6. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch              Nummer 4 Ziffer 5 nicht dafür Sorge trägt, dass\ndie Wörter „§ 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschafts-              Abfälle entwässern, konsolidieren oder sich\ngesetzes“ ersetzt.                                               verfestigen,\n7. § 21 wird wie folgt geändert:                                 7. entgegen § 9 Satz 2 in Verbindung mit Anhang 5\nNummer 4 Ziffer 6 Abfälle nicht richtig einbaut,\na) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 31 Absatz 2\noder Absatz 3 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-            8. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5\nfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2                 Nummer 5 Ziffer 2 Abfälle nicht richtig konditio-\noder Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“               niert,\nersetzt.                                                   9. entgegen § 9 Satz 3 in Verbindung mit Anhang 5\nNummer 5 Ziffer 4 Abfälle so handhabt, dass\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                             sie nach Ablagerung untereinander reagieren,\naa) Im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter            10. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-\n„§ 33 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-              dung mit Anhang 1 Nummer 2.1 Satz 1 einen\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 37 des Kreis-              Geokunststoff, ein Polymer, ein Dichtungskon-\nlaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                        trollsystem, einen Baustoff, eine Abdichtungs-\nkomponente oder ein Abdichtungssystem ein-\nbb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 33 Ab-                   setzt,\nsatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 37 Absatz 2            11. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.               dung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 2 eine\nAusgleichsschicht nicht, nicht richtig oder nicht\n8. In § 22 werden die Wörter „§ 3 Absatz 12 des Kreis-              rechtzeitig einbaut,\nlaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der in\n12. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-\n§ 32 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 des Kreislauf-\ndung mit Anhang 1 Nummer 2.3 Satz 4 oder\nwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter\nSatz 5 ein Kontrollfeld nicht, nicht richtig oder\n„§ 3 Absatz 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nnicht rechtzeitig einrichtet oder nicht oder nicht\nsowie der in § 36 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 5\nfür die vorgesehene Dauer betreibt,\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n13. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-\n9. In § 26 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 31                  dung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 1 Satz 1\nAbsatz 2, einer Plangenehmigung nach § 31 Ab-                    oder Satz 2 oder Nummer 2.3.1.1 Ziffer 1 die\nsatz 3 oder einer Anordnung nach § 35 oder § 36                  Dicke der Rekultivierungsschicht nicht oder\nAbsatz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-              nicht richtig bemisst,\nzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2, einer Plan-\ngenehmigung nach § 35 Absatz 3 oder einer Anord-             14. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 in Verbin-\nnung nach § 39 oder § 40 Absatz 2 des Kreislauf-                 dung mit Anhang 1 Nummer 2.3.1 Ziffer 4 Satz 2\nwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                    oder Nummer 2.3.2 Satz 3 Nummer 2 nicht\nsicherstellt, dass nur dort genanntes Material\n10. § 27 wird wie folgt gefasst:                                     eingesetzt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                   261\n15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-                      wirkungen der Deponie auf die Umwelt und\ndung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 1 oder                        Störungen unterrichtet,\nSatz 2 eine Abschlussmaßnahme nicht, nicht\n10. entgegen § 13 Absatz 5 Satz 1 den Jahresbe-\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig\nricht nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder\ndurchführt,\nnicht vollständig vorlegt oder\n16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 in Verbin-\ndung mit Anhang 2 Nummer 3.1 Satz 3 eine                  11. entgegen § 13 Absatz 6 Satz 1 einen Bestands-\nSicherheitszone nicht oder nicht rechtzeitig an-                plan nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nlegt,                                                           nicht rechtzeitig erstellt.\n17. entgegen § 12 Absatz 2 eine Messstelle oder                   (3) Die Bestimmungen des Absatzes 1 Nummer 1\nMesseinrichtung nicht oder nicht rechtzeitig              bis 9 und 17 bis 21 sowie des Absatzes 2 Nummer 1\nschafft oder nicht oder nicht für die vorge-              bis 11 gelten auch für Langzeitlager im Sinne des\nschriebene Dauer erhält,                                  § 23 Satz 1.“\n18. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 eine Messung           11. In Anhang 1 Nummer 1.1 Satz 1 werden die Wörter\noder eine Kontrolle nicht oder nicht rechtzeitig          „§ 10 Absatz 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\ndurchführt,                                               gesetzes“ durch die Wörter „§ 15 Absatz 2 des\n19. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 oder               Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nNummer 2 in Verbindung mit Anhang 5 Num-                (29) Die Gewinnungsabfallverordnung vom 27. April\nmer 7 Satz 1, 2 oder Satz 3 Sickerwasser oder        2009 (BGBl. I S. 900, 947) wird wie folgt geändert:\nDeponiegas nicht oder nicht richtig handhabt,\n1. In § 3 Satz 4 werden die Wörter „§ 10 Absatz 4 des\n20. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 nicht             Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die\nnach den Maßnahmenplänen verfährt,                       Wörter „§ 15 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsge-\n21. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Betriebs-             setzes“ ersetzt.\nordnung oder ein Betriebshandbuch nicht oder         2. § 9 wird wie folgt gefasst:\nnicht rechtzeitig erstellt oder\n„§ 9\n22. entgegen § 14 Absatz 2 Abfälle verwendet.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2                                 Ordnungswidrigkeiten\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-                 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig                        Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,\n1. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 6 eine            wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Ab-\ngrundlegende Charakterisierung nicht, nicht              satz 2 Satz 1 oder Satz 3 einen internen Notfallplan\nrichtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig        nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht recht-\nvorlegt,                                                 zeitig erstellt oder ihn nicht oder nicht rechtzeitig ak-\ntualisiert.\n2. entgegen § 8 Absatz 1 Satz 5 oder Satz 7\nSchlüsselparameter nicht oder nicht rechtzeitig             (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2\nfestlegt,                                                Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-\n3. entgegen § 8 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbin-            delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6\ndung mit § 17 Absatz 1, Abfälle nicht oder nicht         Absatz 6 eine Information nicht, nicht richtig, nicht\nrechtzeitig überprüft,                                   vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung\nstellt.“\n4. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder Satz 5 Num-\nmer 1, 2 oder Nummer 3, jeweils auch in Ver-            (30) Das Bundes-Bodenschutzgesetz vom 17. März\nbindung mit § 17 Absatz 1, eine Kontrollunter-       1998 (BGBl. I S. 502), das zuletzt durch Artikel 3 des\nsuchung nicht, nicht richtig, nicht vollständig      Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214) ge-\noder nicht rechtzeitig durchführt,                   ändert worden ist, wird wie folgt geändert:\n5. entgegen § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit        1. § 3 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n§ 17 Absatz 1, eine Rückstellprobe nicht oder            a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nnicht rechtzeitig nimmt oder nicht oder nicht\nmindestens einen Monat aufbewahrt,                           „1. Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nüber das Aufbringen von Abfällen zur Verwer-\n6. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 die\ntung als Düngemittel im Sinne des § 2 des\nzuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig\nDüngegesetzes und der hierzu auf Grund\ninformiert,\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes und des\n7. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung                        bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf-\nmit Anhang 5 Nummer 1.3 Satz 5, jeweils auch                       wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen\nin Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 2, eine                       Rechtsverordnungen sowie der Klärschlamm-\ndort genannte Angabe nicht, nicht richtig oder                     verordnung vom 15. April 1992 (BGBl. I\nnicht vollständig dokumentiert,                                    S. 912), die zuletzt durch Artikel 9 der Verord-\n8. entgegen § 13 Absatz 3 Satz 1 ein Betriebsta-                      nung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)\ngebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollstän-                   geändert worden ist,“.\ndig führt,                                               b) In Nummer 2 werden die Wörter „Kreislaufwirt-\n9. entgegen § 13 Absatz 4 Nummer 1 und 2 nicht                  schafts- und Abfallgesetzes“ durch das Wort\nunverzüglich zu festgestellten nachteiligen Aus-             „Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.","262            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n2. In § 13 Absatz 5 werden die Wörter „§ 27 Abs. 1               lichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit, die nicht auf\nSatz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“         die Beförderung von Abfällen gerichtet ist, befördert\ndurch die Wörter „§ 28 Absatz 1 Satz 1 des Kreis-            werden.\nlaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                (3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in einer\n(31) In § 12 Absatz 1 der Bundes-Bodenschutz- und             Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 6 oder § 54 Ab-\nAltlastenverordnung vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554),         satz 7 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes Ausnahmen\ndie zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 31. Juli           von der Kennzeichnungspflicht nach Absatz 1 zuzu-\n2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die           lassen.“\nWörter „§ 8 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-       2. In § 11 Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 der\nzes“ durch die Wörter „§ 11 des Kreislaufwirtschafts-            Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments\ngesetzes und § 8 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden              und des Rates vom 5. April 2006 über Abfälle\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ ersetzt.               (ABl. EU Nr. L 114 S. 9)“ durch die Wörter „Artikel 34\n(32) In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-              der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen\nRechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I              Parlaments und des Rates vom 19. November 2008\nS. 2816), das zuletzt durch Artikel 11a des Gesetzes             über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richt-\nvom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert wor-              linien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, L 127 vom\nden ist, werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 des Kreislauf-           26.5.2009, S. 24)“ ersetzt.\nwirtschaft- und Abfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35       3. In § 12 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 40 des\nAbsatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.              Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die\nWörter „§ 47 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-\n(33) Anlage 1 Nummer 2 des Umweltschadensge-\nsetzt.\nsetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. Februar 2012             4. § 18 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. I S. 148) geändert worden ist, wird wie folgt             0a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\ngeändert:                                                              „8. entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 oder Num-\n1. Satz 1 wird wie folgt gefasst:                                          mer 3 das dort genannte Dokument nicht,\nnicht richtig oder nicht vollständig mitführt\n„Abfallbewirtschaftungsmaßnahmen (die Sammlung,                        oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,“.\ndie Beförderung, die Verwertung und die Beseiti-\ngung von Abfällen, einschließlich der Überwachung              a) Nummer 11 wird wie folgt gefasst:\ndieser Verfahren, der Nachsorge von Beseitigungs-                  „11. entgegen § 10 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrzeug\nanlagen sowie der Tätigkeiten, die von Händlern und                     nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nMaklern durchgeführt werden), soweit diese Maß-                         nicht rechtzeitig mit Warntafeln versieht,“.\nnahmen einer Erlaubnis, einer Genehmigung, einer               b) In Nummer 12 werden die Wörter „§ 40 Abs. 2\nAnzeige oder einer Planfeststellung nach dem Kreis-                Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgeset-\nlaufwirtschaftsgesetz bedürfen.“                                   zes“ durch die Wörter „§ 47 Absatz 3 Satz 1 des\n2. In Satz 2 werden die Wörter „§ 31 Abs. 2 und 3 des                  Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/                c) Nummer 13 wird wie folgt gefasst:\nAbfG)“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 und 3 des\n„13. entgegen § 12 Absatz 3 Satz 1 in Verbin-\nKreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\ndung mit § 47 Absatz 3 Satz 2 oder Satz 3\n(34) Das Abfallverbringungsgesetz vom 19. Juli 2007                      des Kreislaufwirtschaftsgesetzes das Be-\n(BGBl. I S. 1462) wird wie folgt geändert:                                  treten eines Grundstückes oder eines\nWohn-, Geschäfts- oder Betriebsraumes,\n1. § 10 wird wie folgt gefasst:\ndie Einsicht in eine Unterlage oder die Vor-\n„§ 10                                           nahme einer technischen Ermittlung oder\nPrüfung nicht gestattet,“.\nKennzeichnung der Fahrzeuge\nd) In Nummer 14 werden die Wörter „§ 40 Abs. 3\n(1) Beförderer und den Transport unmittelbar                    des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“\ndurchführende Personen haben Fahrzeuge, mit                        durch die Wörter „§ 47 Absatz 4 des Kreislauf-\ndenen sie Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern,              wirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nvor Antritt der Fahrt mit zwei rechteckigen, rück-\ne) Nummer 18 wird wie folgt geändert:\nstrahlenden, weißen Warntafeln von mindestens\n40 Zentimetern Breite und mindestens 30 Zentime-                   aa) In Buchstabe c werden die Wörter „soweit\ntern Höhe zu versehen. Die Warntafeln müssen in                        eine Rechtsverordnung nach Absatz 5 für\nschwarzer Farbe die Aufschrift „A“ (Buchstabenhöhe                     einen bestimmten Tatbestand auf diese Buß-\n20 Zentimeter, Schriftstärke 2 Zentimeter) tragen.                     geldvorschrift verweist.“ gestrichen.\nDie Warntafeln müssen während der Beförderung                      bb) Nach Buchstabe c werden die Wörter „so-\naußen am Fahrzeug deutlich sichtbar angebracht                         weit eine Rechtsverordnung nach Absatz 5\nsein, und zwar vorn und hinten. Bei Zügen muss                         für einen bestimmten Tatbestand auf diese\ndie hintere Tafel an der Rückseite des Anhängers                       Bußgeldvorschrift verweist.“ eingefügt.\nangebracht sein.\n(35) In § 1 Satz 3 Nummer 4 der Raumordnungs-\n(2) Absatz 1 gilt nicht für Fahrzeuge, mit denen      verordnung vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2766),\nAbfälle im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen,          die zuletzt durch Artikel 21 des Gesetzes vom 31. Juli\ndas heißt, aus Anlass einer anderweitigen gewerb-        2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, werden die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                        263\nWörter „§ 31 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Ab-                   3. In § 25 Satz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-\nfallgesetzes“ durch die Wörter „§ 35 Absatz 2 des                           schaft- und Abfallgesetzes und der auf Grund dieses\nKreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                                      Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“ durch\ndie Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die\n(36) Die Düngeverordnung in der Fassung der Be-                         auf Grundlage des Kreislaufwirtschaftsgesetzes\nkanntmachung vom 27. Februar 2007 (BGBl. I S. 221),                         oder des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislauf-\ndie zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Juli                      wirtschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts-\n2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, wird wie                        verordnungen“ ersetzt.\nfolgt geändert:\n(39) In § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Chemikalien-\n1. In § 5 Absatz 4 Nummer 3 werden die Wörter „§ 27                     gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\ndes Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch                2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1146), das zuletzt durch Artikel 6\ndie Wörter „§ 28 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“                 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148) ge-\nersetzt.                                                           ändert worden ist, werden die Wörter „§ 3 Abs. 1 Satz 2\nzweiter Halbsatz des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-\n2. In Anlage 7 Nummer 2 Ziffer 9 Spalte 1 wird die An-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 Satz 2 zwei-\ngabe „(§ 27 Abs. 2 oder 3 KrW-/AbfG)“ durch die\nter Halbsatz des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\nAngabe „(§ 28 Absatz 2 oder Absatz 3 KrWG)“ er-\nsetzt.                                                                (40) Im Anhang Abschnitt 4 Spalte 3 Nummer 5 der\nChemikalien-Verbotsverordnung in der Fassung der\n(37) § 7 Absatz 1 Satz 2 des Pflanzenschutzgeset-                   Bekanntmachung vom 13. Juni 2003 (BGBl. I S. 867),\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai                       die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 10 der Verordnung\n1998 (BGBl. I S. 971, 1527, 3512), das zuletzt durch                    vom 26. November 2010 (BGBl. I S. 1643) geändert\nArtikel 4 des Gesetzes vom 2. November 2011 (BGBl. I                    worden ist, werden die Wörter „§ 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 3\nS. 2162) geändert worden ist*), wird wie folgt gefasst:                 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die\n„Pflanzenschutzmittel,                                                  Wörter „§ 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislauf-\nwirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3\n1. deren Anwendung wegen eines Bestehens aus                            des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-\neinem bestimmten Stoff oder wegen des Enthaltens                   schafts- und Abfallgesetzes“ und die Wörter „§ 25 des\neines bestimmten Stoffes durch eine Verordnung                     Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die\nnach Satz 1 vollständig verboten ist oder                          Wörter „§ 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.\n2. die einen Wirkstoff enthalten, der auf Grund eines                      (41) Die Chemikalien-Ozonschichtverordnung vom\nRechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft oder                     13. November 2006 (BGBl. I S. 2638), die zuletzt durch\nder Europäischen Union nicht in Anhang I der Richt-                Artikel 1 der Verordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I\nlinie 91/414/EWG aufgenommen worden ist, und für                   S. 892) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\ndie die Aufbrauchfrist gemäß § 6a Absatz 3 Satz 3                  1. In § 3 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des\nabgelaufen ist,                                                        Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ durch die\nWörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-\nsind nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts-                        setzt.\ngesetzes und der auf der Grundlage des Kreislaufwirt-\nschaftsgesetzes oder auf der Grundlage des bis zum                      2. § 6 wird wie folgt geändert:\n1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                    a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:\ngesetzes erlassenen Rechtsverordnungen unverzüglich                                „(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Ab-\nzu beseitigen.“                                                                satz 1 Nummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\n(38) Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsver-                          gegen § 3 Absatz 2 Satz 1 einen dort genannten\nordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt                       Stoff nicht zurücknimmt und die Rücknahme\ndurch Artikel 2 Absatz 92 des Gesetzes vom 22. De-                             durch einen Dritten nicht sicherstellt.“\nzember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,\nb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nwird wie folgt geändert:\n„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Ab-\n1. In § 3 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 13 Abs. 1                       satz 2 Nummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgeset-\nund § 15 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfall-                     zes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ent-\ngesetzes“ durch die Wörter „§ 17 Absatz 1 und § 20                        gegen § 3 Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort\nAbsatz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.                       genannte Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder\n2. In § 24 Absatz 1 werden die Wörter „Kreislaufwirt-                          nicht vollständig führt, nicht oder nicht mindes-\nschafts- und Abfallgesetzes und der auf Grund die-                        tens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht\nses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen“                               rechtzeitig vorlegt.“\ndurch die Wörter „Kreislaufwirtschaftsgesetzes und                    (42) Die Chemikalien-Klimaschutzverordnung vom\nder auf Grund des Kreislaufwirtschaftsgesetzes oder                2. Juli 2008 (BGBl. I S. 1139), die durch Artikel 4 der\ndes bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirt-                  Verordnung vom 9. November 2010 (BGBl. I S. 1504)\nschafts- und Abfallgesetzes erlassenen Rechts-                     geändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nverordnungen“ ersetzt.                                             1. In § 4 Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „§ 42 des\nKreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom\n*) Hinweis der Schriftleitung: Das Pflanzenschutzgesetz in der Fassung      27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), das zuletzt\nder Bekanntmachung vom 14. Mai 1998 ist zwischenzeitlich durch\nArtikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. Februar 2012 (BGBl. I S. 148)     durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2007\nam 14. Februar 2012 aufgehoben worden.                                   (BGBl. I S. 1462) geändert worden ist,“ durch die","264             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nWörter „§ 49 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes“ er-              (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist**), wird\nsetzt.                                                          wie folgt gefasst:\n2. § 8 Absatz 3 wird durch folgende Absätze 3 und 4                     „(5) Zuständig für die Zulassung einer Annahme-\nersetzt:                                                        stelle nach § 28.01 Nummer 1 Buchstabe g der Anlage\n„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1               ist die nach Landesrecht für den Vollzug des Kreislauf-\nNummer 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt,              wirtschaftsgesetzes zuständige Behörde.“\nwer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Ab-\nsatz 2 Satz 1 fluorierte Treibhausgase nicht zurück-\nnimmt oder die Rücknahme durch einen Dritten nicht              **) Hinweis der Schriftleitung: Die Verordnung zur Einführung der Bin-\nnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998 ist zwischen-\nsicherstellt.                                                       zeitlich durch § 37 Nummer 1 der Verordnung vom 16. Dezember\n(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 2                    2011 (BGBl. 2012 I S. 2) mit Ablauf des 31. Januar 2012 aufgehoben\nworden.\nNummer 15 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes han-\ndelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4\nAbsatz 3 Satz 1 oder Satz 2 eine dort genannte Auf-                                            Artikel 6\nzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig                           Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nführt, nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbe-\n(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2\nwahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.“\nam 1. Juni 2012 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Kreislauf-\n(43) § 12 Absatz 6 Satz 1 Nummer 6 des Güterkraft-               wirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994\nverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485),               (BGBl. I S. 2705), das zuletzt durch Artikel 5 des\ndas zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. No-                Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)\nvember 2011 (BGBl. I S. 2272) geändert worden ist,                  geändert worden ist, außer Kraft.\nwird wie folgt gefasst:\n(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 treten Artikel 1\n„6. § 69 Absatz 1 Nummer 8 und Absatz 2 Nummer 14                   § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2, § 8 Absatz 2, die §§ 10\ndes Kreislaufwirtschaftsgesetzes,“.                            und 11 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 7, die §§ 16 und 23\n(44) Artikel 2 Absatz 5 der Verordnung zur Einfüh-               Absatz 4, die §§ 24, 25 und 26 Absatz 1, § 36 Absatz 4\nrung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Ok-               Satz 4, § 38 Absatz 1 Satz 2, § 41 Absatz 2, die §§ 43\ntober 1998 (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die              und 48 Satz 2, die §§ 52 und 53 Absatz 6, § 54 Ab-\nzuletzt durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. De-              satz 7, § 55 Absatz 2, die §§ 57 und 59 Absatz 1 Satz 2,\nzember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) und durch              § 60 Absatz 3, die §§ 61, 65, 67 und 68 sowie Artikel 3\nArtikel 15 der Verordnung vom 16. Dezember 2011                     Nummer 7 und 9 am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Februar 2012\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHorst Seehofer\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler"]}