{"id":"bgbl1-2012-10-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":10,"date":"2012-02-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/10#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-10-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_10.pdf#page=2","order":1,"title":"Zweites Gesetz zur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes (Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz  2. FMStG)","law_date":"2012-02-24T00:00:00Z","page":206,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["206            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nZweites Gesetz\nzur Umsetzung eines Maßnahmenpakets zur Stabilisierung des Finanzmarktes\n(Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz – 2. FMStG)\nVom 24. Februar 2012\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                    zweckmäßige Wahrnehmung der Aufgaben der\nsen:                                                                  Anstalt sicherzustellen und zu überprüfen.“\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nArtikel 1\naa) In Satz 1 werden die Wörter „ , die vom\nÄnderung des                                         Bundesministerium der Finanzen ernannt\nFinanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes                            werden“ gestrichen.\nDas Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetz vom                      bb) Der folgende Satz wird angefügt:\n17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982), das zuletzt durch\n„Für die Ernennung und die Rechtsstellung\nArtikel 2 Absatz 58 des Gesetzes vom 22. Dezember\nder Mitglieder des Leitungsausschusses\n2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist, wird wie\ngelten die Bestimmungen des § 3c.“\nfolgt geändert:\n3. In § 3b Absatz 4 Satz 1 werden nach den Wörtern\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                 „Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen“ die\na) Nach der Angabe zu § 3b wird folgende Angabe             Wörter „sowie zur Überwachung der Unterneh-\neingefügt:                                               men, denen Stabilisierungsmaßnahmen gewährt\nworden sind“ und nach den Wörtern „§ 8a dieses\n„§ 3c Rechtsstellung der Mitglieder des Lei-\nGesetzes“ die Wörter „ , zur Wahrnehmung der\ntungsausschusses“.\nAufgaben nach § 3 des Restrukturierungsfondsge-\nb) Die Angabe zu § 6d wird wie folgt gefasst:               setzes“ eingefügt.\n„§ 6d (weggefallen)“.                                4. Nach § 3b wird folgender § 3c eingefügt:\nc) Die folgende Angabe wird angefügt:                                               „§ 3c\n„§ 18 Übergangsregelungen“.                                               Rechtsstellung der\nMitglieder des Leitungsausschusses\n2. § 3a wird wie folgt geändert:\n(1) Die Mitglieder des Leitungsausschusses der\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:               Anstalt stehen in einem öffentlich-rechtlichen\n„Das Bundesministerium der Finanzen ist ins-             Amtsverhältnis zum Bund. Sie müssen besondere\nbesondere befugt, alle Anordnungen zu treffen,           fachliche Eignung besitzen und werden auf Vor-\num den Geschäftsbetrieb der Anstalt mit den              schlag der Bundesregierung durch den Bundes-\nGesetzen, der Satzung und den sonstigen Be-              präsidenten ernannt. Eine Ernennung soll grund-\nstimmungen im Einklang zu halten und die                 sätzlich für drei Jahre, darf jedoch höchstens für","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012               207\nfünf Jahre erfolgen. Wiederholte Ernennungen sind            verhältnis. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Amts-\nzulässig.                                                    verschwiegenheit und das Verbot der Annahme\n(2) Das Amtsverhältnis der Mitglieder des Lei-            von Belohnungen oder Geschenken. Satz 2 gilt\ntungsausschusses beginnt mit der Aushändigung                längstens bis zum Eintritt oder bis zur Versetzung\nder Ernennungsurkunde, wenn nicht in der Ur-                 in den Ruhestand.\nkunde ein späterer Tag bestimmt ist. Es endet mit               (8) Endet das Amtsverhältnis nach Absatz 1\nAblauf der Amtszeit oder mit der Entlassung. Der             Satz 1 und wird der Betroffene nicht anschließend\nBundespräsident entlässt ein Mitglied des Lei-               in ein anderes öffentlich-rechtliches Amtsverhält-\ntungsausschusses                                             nis zum Bund berufen, treten Beamtinnen und Be-\n1. auf dessen Verlangen oder                                 amte, wenn ihnen nicht innerhalb von drei Mona-\nten unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 2\n2. auf Beschluss der Bundesregierung aus wich-               des Bundesbeamtengesetzes oder vergleichbarer\ntigem Grund.                                             landesgesetzlicher Regelungen ein anderes Amt\nVor der Beschlussfassung der Bundesregierung ist             übertragen wird, mit Ablauf dieser Frist aus ihrem\ndem Mitglied des Leitungsausschusses Gelegen-                Dienstverhältnis als Beamte in den einstweiligen\nheit zur Stellungnahme zu geben. Im Fall der Be-             Ruhestand, sofern sie zu diesem Zeitpunkt noch\nendigung des Amtsverhältnisses erhält das Mit-               nicht die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben.\nglied des Leitungsausschusses eine von dem                   Im Übrigen gelten die Vorschriften des Bundesbe-\nBundespräsidenten vollzogene Urkunde. Die Ent-               amtengesetzes zum einstweiligen Ruhestand. Sie\nlassung auf Verlangen wird mit der Aushändigung              erhalten ein Ruhegehalt, das sie in ihrem früheren\nder Urkunde wirksam, wenn in der Urkunde nicht               Amt unter Hinzurechnung der Zeit des Amtsver-\nausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist. Die              hältnisses nach Absatz 1 Satz 1 erdient hätten.\nEntlassung aus wichtigem Grund wird mit dem                  Die Zeit des Amtsverhältnisses nach Absatz 1\nVollzug des Beschlusses der Bundesregierung                  Satz 1 ist auch ruhegehaltfähig, wenn dem Beam-\nwirksam, wenn sie nicht ausdrücklich für einen               ten nach Satz 1 ein anderes Amt in einem Beam-\nspäteren Tag beschlossen wird.                               tenverhältnis übertragen wird. Für die beamteten\nMitglieder des Leitungsausschusses gilt § 107b\n(3) Die Mitglieder des Leitungsausschusses\ndes Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend.\nleisten vor dem Bundesminister der Finanzen fol-\nEine vertragliche Versorgungsregelung nach Ab-\ngenden Eid: „Ich schwöre, das Grundgesetz für die\nsatz 6 bleibt unberührt. Die Ruhens- und Anrech-\nBundesrepublik Deutschland und alle in der Bun-\nnungsvorschriften des Beamtenversorgungsge-\ndesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu\nsetzes sind sinngemäß anzuwenden.\nwahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu\nerfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann                 (9) Die Absätze 7 und 8 gelten für Richter und\nauch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.             für Berufssoldaten entsprechend.“\n(4) Die Mitglieder des Leitungsausschusses             5. § 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\ndürfen ohne Zustimmung des Bundesministeriums                a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Dring-\nder Finanzen neben ihrem Amt kein anderes                        lichkeit“ die Wörter „ , der Auswirkungen auf\nbesoldetes Amt, kein Gewerbe und keinen Beruf                    den Wettbewerb“ eingefügt.\nausüben und weder der Leitung eines auf Erwerb\ngerichteten Unternehmens noch einem Aufsichts-               b) In Satz 5 wird der Punkt am Ende durch die\nrat, Verwaltungsrat, Beirat oder einem anderen                   Wörter „ ; dabei sind Beschlüsse des Euro-\nGremium eines öffentlichen oder privaten Unter-                  päischen Rates und des Rates, Empfehlungen\nnehmens, noch einer Regierung oder einer gesetz-                 der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und\ngebenden Körperschaft des Bundes oder eines                      Vorgaben der Europäischen Kommission, ins-\nLandes angehören. Sie dürfen ohne Zustimmung                     besondere zur Vereinbarkeit mit den Artikeln 107\ndes Bundesministeriums der Finanzen nicht gegen                  und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise\nEntgelt außergerichtliche Gutachten erstatten.                   der Europäischen Union, zu berücksichtigen.“\n§ 99 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes gilt                     ersetzt.\nentsprechend.                                             6. § 5a wird wie folgt geändert:\n(5) Die §§ 67 bis 69 und 71 des Bundesbeam-               a) In Satz 1 werden die Wörter „betroffenen Unter-\ntengesetzes gelten entsprechend. An die Stelle                   nehmen von diesem“ durch die Wörter „betrof-\nder obersten Dienstbehörde tritt das Bundesminis-                fenen Unternehmen oder an einem unmittel-\nterium der Finanzen.                                             baren oder mittelbaren Tochterunternehmen\n(6) Im Übrigen werden die Rechtsverhältnisse                  von diesen Unternehmen“ ersetzt.\nder Mitglieder des Leitungsausschusses durch                 b) Der folgende Satz wird angefügt:\nVerträge geregelt, die das Bundesministerium der\nFinanzen mit den Mitgliedern des Leitungsaus-                    „§ 5 Absatz 2 und 5 bis 9 der Finanzmarktsta-\nschusses schließt. Die Verträge bedürfen der Zu-                 bilisierungsfonds-Verordnung in der am 1. März\nstimmung der Bundesregierung.                                    2012 geltenden Fassung gilt für Maßnahmen\nnach Satz 1 entsprechend.“\n(7) Wird ein Bundesbeamter zum Mitglied des\nLeitungsausschusses ernannt, scheidet er mit              7. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:\nBeginn des Amtsverhältnisses aus dem bisherigen              „Der Fonds wird ermächtigt, für den Fonds Garan-\nAmt aus. Für die Dauer des Amtsverhältnisses                 tien bis zur Höhe von 400 Milliarden Euro für ab\nruhen die Rechte und Pflichten aus dem Beamten-              Inkrafttreten dieses Gesetzes und bis zum 31. De-","208           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\nzember 2012 begebene Schuldtitel und begrün-            12. In § 8 Absatz 1 werden die Wörter „vor dem 13. Ok-\ndete Verbindlichkeiten von Unternehmen des Fi-               tober 2008“ durch die Wörter „vor dem 1. Dezem-\nnanzsektors zu übernehmen, um Liquiditätseng-                ber 2011“ ersetzt.\npässe zu beheben und die Refinanzierung am Ka-          13. § 8a wird wie folgt geändert:\npitalmarkt zu unterstützen; die Laufzeit der Garan-\ntien und der abzusichernden Verbindlichkeiten darf           a) In Absatz 1 Satz 1 bis 3 wird jeweils die Angabe\n84 Monate für gedeckte Schuldverschreibungen                    „31. Dezember 2008“ durch die Angabe\nim Sinne des § 20a des Kreditwesengesetzes                      „31. Dezember 2010“ ersetzt.\nund 60 Monate für andere Verbindlichkeiten nicht             b) In Absatz 10 Satz 1 wird das Wort „strukturier-\nübersteigen.“                                                   ten“ gestrichen.\n8. § 6a wird wie folgt geändert:                           14. § 9 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 6 Ab-             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nsatz 1 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 2“ durch die                 aa) Im derzeitigen Wortlaut werden die Wörter\nWörter „§ 6 Absatz 1 Satz 1 und 2“ und die                        „50 Milliarden Euro“ durch die Wörter\nWörter „nach dem 23. Juli 2009“ durch die Wör-                    „70 Milliarden Euro“ ersetzt.\nter „nach dem 1. März 2012“ ersetzt und das\nbb) Folgende Sätze werden angefügt:\nWort „strukturierten“ gestrichen.\n„Die Kreditermächtigung ist in Höhe von\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                 30 Milliarden Euro gesperrt. Die Aufhebung\nder Sperre bedarf der Einwilligung des Gre-\naa) In Nummer 1 wird das Wort „strukturierten“\nmiums nach § 10a. Das Gremium unterrich-\ngestrichen und die Angabe „31. Dezember\ntet den Haushaltsausschuss des Deutschen\n2008“ durch die Angabe „31. Dezember\nBundestages unverzüglich.“\n2010“ ersetzt.\nb) Der folgende Absatz 6 wird angefügt:\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n„(6) Werden für Ausgaben, die keine finan-\naaa) Im Satzteil vor Satz 2 wird das Wort                ziellen Transaktionen im Sinne des § 3 des Ar-\n„strukturierten“ gestrichen und die An-            tikel 115-Gesetzes vom 10. August 2009\ngabe „30. Juni 2008“ durch die An-                 (BGBl. I S. 2702, 2704) sind, Kredite aufgenom-\ngabe „31. Dezember 2010“ sowie die                 men, ist in Verbindung mit der nächsten Be-\nAngabe „31. März 2009“ durch die An-               schlussfassung über ein Haushaltsgesetz ein\ngabe „30. September 2011“ ersetzt.                 gesonderter Beschluss des Deutschen Bundes-\ntages über die Tilgung der in diesem Umfang\nbbb) In Satz 2 wird die Angabe „31. März\nerhöhten Bundesschuld herbeizuführen, soweit\n2009“ durch die Angabe „30. Septem-\nmit dieser Kreditaufnahme die nach der Schul-\nber 2011“ ersetzt.\ndenregel zulässige Kreditaufnahme überschrit-\ncc) In Nummer 3 werden die Wörter „für inak-                 ten worden ist. Die Tilgung hat binnen eines an-\ntive Märkte“ und das Wort „strukturierten“               gemessenen Zeitraums zu erfolgen. Nach Maß-\ngestrichen.                                              gabe dieses Tilgungsplans verringert sich in\nden jeweiligen Jahren die nach der Schuldenre-\ndd) In Nummer 4 wird die Angabe „31. Dezem-                  gel zulässige Nettokreditaufnahme des Bun-\nber 2008“ durch die Angabe „31. Dezember                 des.“\n2010“ ersetzt und das Wort „strukturierte“\n14a. In § 10a Absatz 2 wird nach Satz 2 folgender Satz\ngestrichen.\neinfügt:\nee) In Nummer 5 wird das Wort „strukturierten“            „Die Vertreter der Organe sind zur Auskunft vor\ngestrichen.                                           dem Gremium berechtigt und verpflichtet.“\nc) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „strukturier-       15. § 13 wird wie folgt geändert:\nten“ gestrichen.\na) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 1a wird jeweils\nd) In Absatz 5 Nummer 5 Satz 1 wird das Wort                    die Angabe „31. Dezember 2010“ durch die An-\n„strukturierten“ gestrichen.                                 gabe „31. Dezember 2012“ ersetzt.\ne) In Absatz 6 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli              b) In Absatz 1b Satz 3 wird die Angabe „31. De-\n2009“ durch die Angabe „1. März 2012“ ersetzt.               zember 2008“ durch die Angabe „31. Dezember\n2010“ ersetzt.\n9. § 6b wird wie folgt geändert:                           16. Der folgende § 18 wird angefügt:\na) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „23. Juli                                    „§ 18\n2009“ durch die Angabe „1. März 2012“ ersetzt.\nÜbergangsregelungen\nb) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „strukturier-               Die am 1. März 2012 dem Leitungsausschuss\nten“ gestrichen.                                          angehörenden Personen verbleiben im Leitungs-\n10. In § 6c Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „23. Juli            ausschuss. Auf sie sind bis zu einer Ernennung in\n2009“ durch die Angabe „1. März 2012“ ersetzt.               ein öffentlich-rechtliches Amtsverhältnis die §§ 3a\nund 3b in der vor dem 1. März 2012 geltenden\n11. § 6d wird aufgehoben.                                        Fassung und die Vorschriften der nach § 3a Ab-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012               209\nsatz 6 erlassenen Rechtsverordnung in der vor               des europäischen Bankensektors und zur Abwehr\ndem 1. März 2012 geltenden Fassung weiter an-               einer drohenden Gefahr für die Finanzmarktstabilität\nzuwenden.“                                                  in Europa verlangt werden. Bei der Festlegung von\nHöhe und maßgeblicher Zusammensetzung der zu-\nArtikel 2                              sätzlichen Eigenmittel und des maßgeblichen Zeit-\npunktes für die Einhaltung der Anforderungen be-\nÄnderung des                              rücksichtigt die Bundesanstalt die Standards, auf de-\nKreditwesengesetzes                           ren Anwendung sich die zuständigen europäischen\nDas Kreditwesengesetz in der Fassung der Bekannt-             Stellen im Rahmen eines abgestimmten Vorgehens\nmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776),                 auf Unionsebene verständigt haben. In diesem Rah-\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 72 des Gesetzes               men kann die Bundesanstalt verlangen, dass die In-\nvom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert                 stitute in einem Plan nachvollziehbar darlegen, durch\nworden ist, wird wie folgt geändert:                             welche Maßnahmen sie die erhöhten Kapitalanforde-\nrungen zu dem von der Bundesanstalt nach Satz 6\n1. § 10 Absatz 1b wird wie folgt gefasst:\nfestgelegten Zeitpunkt einhalten werden. Soweit der\n„(1b) Die Bundesanstalt kann anordnen, dass ein            Plan die Belange des Finanzmarktstabilisierungs-\nInstitut, eine Institutsgruppe oder eine Finanzhol-           fonds im Sinne des § 1 des Finanzmarktstabilisie-\nding-Gruppe Eigenmittelanforderungen einhalten                rungsfondsgesetzes berührt, erfolgt die Beurteilung\nmuss, die über die Anforderungen der Rechtsverord-            des Plans im Einvernehmen mit dem Lenkungsaus-\nnung nach Absatz 1 Satz 9 und eine Anordnung                  schuss im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des Finanz-\nnach § 45b Absatz 1 hinausgehen,                              marktstabilisierungsfondsgesetzes        (Lenkungsaus-\nschuss). Die Bundesanstalt kann die kurzfristige\n1. um solche Risiken zu berücksichtigen, die nicht\nNachbesserung des vorgelegten Plans verlangen,\noder nicht in vollem Umfang Gegenstand der\nwenn sie die angegebenen Maßnahmen und Umset-\nRechtsverordnung nach § 10 Absatz 1 Satz 9\nzungsfristen für nicht ausreichend hält oder das\nsind,\nInstitut sie nicht einhält. In diesem Fall haben die In-\n2. wenn die Risikotragfähigkeit des Instituts, der            stitute auch die Möglichkeit eines Antrags auf Stabi-\nInstitutsgruppe oder der Finanzholding-Gruppe             lisierungsmaßnahmen nach dem Finanzmarktstabi-\nnicht gewährleistet ist,                                  lisierungsfondsgesetz zu prüfen, wenn keine alterna-\n3. um den Aufbau eines zusätzlichen Eigenmittel-              tiven Maßnahmen zur Verfügung stehen. Sofern nach\npuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs          Feststellung der Bundesanstalt im Einvernehmen mit\nsicherzustellen oder                                      dem Lenkungsausschuss keine oder nur eine unzu-\nreichende Nachbesserung des Plans erfolgt ist, kann\n4. um einer besonderen Geschäftssituation des                 die Bundesanstalt einen Sonderbeauftragten im\nInstituts, der Institutsgruppe oder der Finanzhol-        Sinne des § 45c Absatz 1 bestellen und ihn mit der\nding-Gruppe, etwa bei Aufnahme der Geschäfts-             Aufgabe nach § 45c Absatz 2 Nummer 7a beauftra-\ntätigkeit, Rechnung zu tragen.                            gen. Zudem kann sie anordnen, dass Entnahmen\nDie Bundesanstalt kann von einzelnen Instituten,              durch die Inhaber oder Gesellschafter, die Ausschüt-\nInstitutsgruppen und Finanzholding-Gruppen oder               tung von Gewinnen und die Auszahlung variabler\nArten oder Gruppen von Instituten, Institutsgruppen           Vergütungsbestandteile nicht zulässig sind, solange\nund Finanzholding-Gruppen bis zum 31. Dezember                die angeordnete Eigenmittelausstattung nicht er-\n2012 das Vorhalten von über die Anforderungen der             reicht ist. Entgegenstehende Beschlüsse über die\nRechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 9 hinausge-               Gewinnausschüttung sind nichtig; aus entgegenste-\nhenden Eigenmitteln während eines begrenzten Zeit-            henden Regelungen in Verträgen können keine\nraums auch verlangen, wenn diese Kapitalstärkung              Rechte hergeleitet werden.“\nerforderlich ist, um einer drohenden Störung der           2. Dem § 45 werden die folgenden Absätze 6 und 7\nFunktionsfähigkeit des Finanzmarktes oder einer Ge-           angefügt:\nfahr für die Finanzmarktstabilität entgegenzuwirken\n„(6) Die Bundesanstalt kann eine Maßnahme\nund um erhebliche negative Auswirkungen auf an-\nnach Absatz 1 bis 5 auch anordnen, wenn ein Insti-\ndere Unternehmen des Finanzsektors sowie auf das\ntut, das übergeordnete Unternehmen einer Instituts-\nallgemeine Vertrauen der Einleger und anderer Markt-\ngruppe oder einer Finanzholding-Gruppe die nach\nteilnehmer in ein funktionsfähiges Finanzsystem zu\n§ 10 Absatz 1b Satz 2 angeordneten erhöhten Kapi-\nvermeiden. Eine drohende Störung der Funktionsfä-\ntalanforderungen nicht einhält.\nhigkeit des Finanzmarktes kann insbesondere dann\ngegeben sein, wenn aufgrund außergewöhnlicher                     (7) Zur Umsetzung der Anordnungen nach Ab-\nMarktverhältnisse die Refinanzierungsfähigkeit meh-           satz 6 oder § 10 Absatz 1b Satz 2 gelten bis zur\nrerer für den Finanzmarkt relevanter Institute beein-         Feststellung des Erreichens der Eigenmittelanforde-\nträchtigt zu werden droht. In diesem Fall kann die            rungen durch die Bundesanstalt für Beschlussfas-\nBundesanstalt die Beurteilung der Angemessenheit              sungen der Anteilsinhaberversammlung des Instituts\nder Eigenmittel nach von der Rechtsverordnung nach            über Kapitalmaßnahmen die §§ 7 bis 7f, 9, 11, 11a,\nAbsatz 1 Satz 9 abweichenden Maßstäben vorneh-                14 und 15 des Finanzmarktstabilisierungsbeschleu-\nmen, die diesen besonderen Marktverhältnissen                 nigungsgesetzes entsprechend. Dies gilt auch dann,\nRechnung tragen. Diese höheren Anforderungen                  wenn andere private oder öffentliche Stellen als der\nkönnen insbesondere im Rahmen eines abgestimm-                Finanzmarktstabilisierungsfonds zur Erreichung der\nten Vorgehens auf Ebene der Europäischen Union zur            Kapitalanforderungen teilweise oder vollständig bei-\nStärkung des Vertrauens in die Widerstandsfähigkeit           tragen.“","210             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012\n3. In § 45c Absatz 2 wird nach Nummer 7 die folgende            7. In § 7b Absatz 3 werden die Wörter „gelten § 3 Ab-\nNummer 7a eingefügt:                                            satz 5 und 6 sowie § 5“ durch die Wörter „gilt § 5“\n„7a. einen Plan nach § 10 Absatz 1b Satz 7 für das              ersetzt.\nInstitut zu erstellen, wenn die Voraussetzungen        8. § 7f Satz 1 wird wie folgt geändert:\ndes § 10 Absatz 1b Satz 2 vorliegen und das               a) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „die Be-\nInstitut innerhalb einer von der Bundesanstalt                teiligung“ die Wörter „des Fonds oder von Drit-\nfestgelegten Frist keinen geeigneten Plan vor-                ten nach § 15 Absatz 1“ eingefügt.\ngelegt hat, sowie die Durchführung des Plans\nsicherzustellen;“.                                        b) In Nummer 4 am Ende wird das Wort „oder“ ge-\nstrichen.\n4. In § 49 wird nach der Angabe „des § 8a Absatz 3\nbis 5,“ die Angabe „des § 10 Absatz 1b,“ eingefügt.             c) In Nummer 5 am Ende wird der Punkt durch das\nWort „ , oder“ ersetzt.\nArtikel 3                                d) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\nÄnderung des Finanzmarkt-                               „6. Kapitalerhöhungen gegen Einlagen für die\nstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes                               Einhaltung von Eigenmittelanforderungen\nDas Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsge-                         nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des Kreditwe-\nsetz vom 17. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1982, 1986),                          sengesetzes durchzuführen.“\ndas zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 6. De-            9. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe „§§ 3 bis 8“ durch\nzember 2011 (BGBl. I S. 2481) geändert worden ist,                 die Angabe „§§ 5 bis 8“ ersetzt.\nwird wie folgt geändert:                                      10. Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:\n1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:                                           „§ 11a\na) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:                                     Keine Anzeigepflicht\n„§ 3      (weggefallen)“.                                                 für bedeutende Beteiligung\nb) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:                       § 2c des Kreditwesengesetzes findet keine An-\n„§ 4      (weggefallen)“.                                   wendung auf den Erwerb von bedeutenden Betei-\nligungen durch den Fonds.“\nc) Nach der Angabe zu § 11 wird folgende Angabe\neingefügt:                                             11. § 13 wird aufgehoben.\n„§ 11a Keine Anzeigepflicht für bedeutende Be-         12. In § 15 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die\nteiligung“.                                       Wörter „oder einer Vereinbarung über stille Betei-\nligungen von Dritten an dem Unternehmen des\nd) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:                  Finanzsektors, die nach Absatz 1 abgeschlossen\n„§ 13 (weggefallen)“.                                       wurde.“ ersetzt.\n2. In § 1 wird nach Satz 1 der folgende Satz eingefügt:\nArtikel 4\n„Daneben findet das Gesetz Anwendung auf Unter-\nnehmen, die zum Zweck der Einhaltung von Eigen-                                   Änderung der\nmittelanforderungen nach § 10 Absatz 1b Satz 2 des             Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung\nKreditwesengesetzes Kapitalmaßnahmen durch-                  Die Finanzmarktstabilisierungsfonds-Verordnung vom\nführen.“                                                  20. Oktober 2008 (eBAnz AT123 2008 V1), die zuletzt\n3. Die §§ 3 und 4 werden aufgehoben.                         durch Artikel 2 Absatz 59 des Gesetzes vom 22. De-\nzember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist,\n4. In § 5 Absatz 4 wird das Wort „Fonds“ durch die           wird wie folgt geändert:\nWörter „Finanzmarktstabilisierungsfonds (Fonds)“\nersetzt.                                                  1. In § 1 Absatz 3 Nummer 3 werden nach den Wörtern\n„und dieser Verordnung“ die Wörter „sowie Maßnah-\n5. § 7 wird wie folgt geändert:                                  men im Rahmen der Verwaltung des Fonds“ einge-\na) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-              fügt.\nfügt:                                                  2. § 2 wird wie folgt geändert:\n„(3a) Die Hauptversammlung kann beschlie-              a) Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.\nßen, dass der Fonds die neuen Aktien zu einem\ngeringeren Preis als den Ausgabebetrag bezie-              b) Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt geändert:\nhen kann, sofern sie den Aktionären zuvor nach                 aa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:\n§ 186 des Aktiengesetzes zum Ausgabebetrag                          „Bei der Bemessung der Vergütung sind Be-\nangeboten wurden. Absatz 3 gilt entsprechend.                       schlüsse des Europäischen Rates und des\nDer Umstand, dass der Fonds die Aktien zu ei-                       Rates, Empfehlungen der Europäischen Ban-\nnem geringeren Preis als den Ausgabebetrag                          kenaufsichtsbehörde und Vorgaben der Euro-\nbeziehen kann, ist kein Schaden.“                                   päischen Kommission, insbesondere zur Ver-\nb) In Absatz 4 Satz 2 werden nach den Wörtern                          einbarkeit mit den Artikeln 107 und 108 des\n„von dem Fonds“ die Wörter „oder von Dritten                        Vertrages über die Arbeitsweise der Euro-\nnach § 15 Absatz 1“ eingefügt.                                      päischen Union, zu berücksichtigen.“\n6. § 7a Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             bb) Nummer 4 Satz 1 wird aufgehoben.\n„(2) § 5 gilt entsprechend.“                           3. § 3 Absatz 3 wird aufgehoben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 10, ausgegeben zu Bonn am 29. Februar 2012                   211\n4. In § 4 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „vor dem              21. Februar 2011 (BGBl. I S. 271) wird wie folgt geän-\n13. Oktober 2008“ durch die Wörter „vor dem 1. De-             dert:\nzember 2011“ ersetzt.\n1. In § 5 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „ , die vom\n5. § 5 wird wie folgt geändert:\nBundesministerium der Finanzen ernannt werden“\na) In Absatz 3 wird die Angabe „Absatz 2 Nr. 1“ durch             gestrichen.\ndie Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 3“ ersetzt.\n2. In § 6 werden Absatz 1 Satz 3 und die Absätze 2\nb) In Absatz 4 wird die Angabe „Nr. 1 und 3 bis 5“\nund 3 aufgehoben.\ngestrichen.\nArtikel 5\nÄnderung der                                                            Artikel 6\nVerordnung über die Satzung der\nInkrafttreten\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung\nDie Anlage zur Verordnung über die Satzung der                    Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nBundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom                   Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 24. Februar 2012\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nHorst Seehofer\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nPhilipp Rösler\nDie Bundesministerin der Justiz\nS . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r"]}