{"id":"bgbl1-2012-1-1","kind":"bgbl1","year":2012,"number":1,"date":"2012-01-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2012/1#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2012-1-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2012/bgbl1_2012_1.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (BinSchStrEV)","law_date":"2011-12-16T00:00:00Z","page":2,"pdf_page":2,"num_pages":33,"content":["2              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nVerordnung\nzur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\n(BinSchStrEV)\nVom 16. Dezember 2011\nEs verordnen                                                 durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Ju-\nli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3 Absatz 1 und 5 und\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\n§ 3e Absatz 1 zuletzt durch Artikel 313 der Verord-\nentwicklung auf Grund des § 3 Absatz 1 Nummer 1,\nnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geän-\n2, 2a, 3 bis 6 und 8, hinsichtlich des Absatzes 1\ndert worden sind, im Einvernehmen mit dem Bundes-\nNummer 1, 2 und 2a auch in Verbindung mit Absatz 2\nministerium für Arbeit und Soziales,\nNummer 1 und hinsichtlich des Absatzes 1 Num-\nmer 1, 2, 2a, 5 und 8 in Verbindung mit Absatz 5          – das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nSatz 2 sowie jeweils in Verbindung mit Absatz 6              entwicklung auf Grund des § 27 Absatz 1 in Verbin-\nNummer 1 Buchstabe a und b, jeweils auch in Ver-             dung mit § 24 Absatz 1 und des § 46 Satz 1 Num-\nbindung mit § 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2              mer 1 und 3 und Satz 2 des Bundeswasserstraßen-\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fas-           gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\nsung der Bekanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I            23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980):\nS. 2026), von denen § 3 Absatz 1 Nummer 2a durch\nArtikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2005                                  Abschnitt 1\n(BGBl. I S. 2186) eingefügt, § 3 Absatz 1 Nummer 2                                 Allgemeines\nund Absatz 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) und § 3                                       §1\nAbsatz 1 und 5 und § 3e Absatz 1 zuletzt durch Ar-\ntikel 313 der Verordnung vom 31. Oktober 2006                                 Anwendungsbereich\n(BGBl. I S. 2407) geändert worden sind, hinsichtlich         (1) Die in der Anlage enthaltene Binnenschifffahrts-\ndes § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2, 2a, 5 und 8 und des        straßen-Ordnung gilt auf den in Anhang I der Binnen-\n§ 3e Absatz 1 Satz 1 und 3 Nummer 2 im Einver-           schiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008\nnehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und          (BGBl. I S. 2450) in der jeweils geltenden und anzuwen-\nSoziales,                                                denden Fassung bezeichneten Wasserstraßen des\nBundes mit Ausnahme von Rhein, Mosel, Donau, Elbe\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-\nim Hamburger Hafen, Seeschifffahrtsstraßen sowie mit\nentwicklung auf Grund des § 4 Absatz 2 des Binnen-\nAusnahme von Eder- und Diemeltalsperre.*)\nschifffahrtsaufgabengesetzes in der Fassung der Be-\nkanntmachung vom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026) in           (2) Die §§ 1.07, 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, b, c, e,\nVerbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-         f, h bis l, s, Nummer 2 bis 6, § 1.12 Nummer 3 Satz 1,\nkostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821),       Nummer 4, §§ 1.14, 1.16, 2.01, 2.03, 4.05 Nummer 1\n§ 4 Absatz 2 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 313   bis 3, § 4.06 Satz 1, § 6.32 Nummer 1 und § 28.01\nder Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I             – soweit die Regelungen zum Ölkontrollbuch betroffen\nS. 2407), im Einvernehmen mit dem Bundesministe-         sind – gelten auch für die Fahrt eines Fahrzeugs, das\nrium der Finanzen,                                       kein Seeschiff ist, auf Wasserstraßen der Zonen 1 und 2\nnach Anhang I der Binnenschiffsuntersuchungsord-\n– das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadt-        nung.\nentwicklung und das Bundesministerium für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit gemeinsam auf                                            §2\nGrund des § 3 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 2a, jeweils\nin Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2, Absatz 5                                 Zuständige Behörden\nSatz 1 und 2 und Absatz 6 Nummer 1 Buchstabe a               (1) Zuständige Behörden im Sinne der Binnenschiff-\nund b, jeweils auch in Verbindung mit § 3e Absatz 1      fahrtsstraßen-Ordnung sind die Wasser- und Schiff-\nSatz 1 und 3 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsauf-         fahrtsdirektionen als Strom- und Schifffahrtspolizeibe-\ngabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 5. Juli 2001 (BGBl. I S. 2026), von denen § 3        *) Die Anlage zu dieser Verordnung wird als Anlageband zu dieser Aus-\nAbsatz 1 Nummer 2a durch Artikel 1 Nummer 3 des             gabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Abonnenten des Bun-\ndesgesetzblatts Teil I wird der Anlageband auf Anforderung gemäß\nGesetzes vom 19. Juli 2005 (BGBl. I S. 2186) einge-         den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des\nfügt, § 3 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 6 zuletzt            Abonnements erfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                  3\nhörden. Diese können die Zuständigkeit hinsichtlich           1. entgegen § 1.02 Nummer 1 Satz 1 ein Fahrzeug\nörtlicher Verhältnisse ihren nachgeordneten Stellen               oder einen Schwimmkörper oder entgegen § 1.02\nübertragen.                                                       Nummer 2 Satz 1 einen Verband führt, ohne hierfür\n(2) Wasserschutzpolizei im Sinne der Binnenschiff-             geeignet zu sein,\nfahrtsstraßen-Ordnung sind nach Maßgabe der mit               2. entgegen § 1.03 Nummer 2 eine Anweisung eines\nden Ländern nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 Halbsatz 2                 dort genannten Mitglieds der Besatzung nicht be-\ndes Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes geschlosse-                folgt,\nnen Vereinbarungen die Polizeikräfte der Länder.              3. entgegen § 1.04 Nummer 1, 2 oder 3 die gebotenen\n(3) Schiffsuntersuchungskommissionen sind die                  Vorsichtsmaßnahmen nicht trifft und dadurch das\nSchiffsuntersuchungskommissionen der Zentralstelle                Leben eines anderen gefährdet, ein Fahrzeug, einen\nSchiffsuntersuchungskommission/Schiffseichamt bei                 Schwimmkörper, das Ufer, ein Regelungsbauwerk\nder Wasser- und Schifffahrtsdirektion Südwest nach                oder eine dort genannte Anlage beschädigt oder\n§ 3 Absatz 1 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung.               die Schifffahrt behindert,\n4. entgegen § 1.09 Nummer 3 Satz 1 als Rudergänger\n§3                                     ein Fahrzeug steuert, obwohl er nicht in der Lage\nRechtsverordnung mit                             ist, alle Weisungen zu empfangen oder alle Informa-\nvorübergehender Geltungsdauer                          tionen zu empfangen oder zu geben,\nDen Wasser- und Schifffahrtsdirektionen wird jeweils       5. entgegen § 1.13 Nummer 1 ein Schifffahrtszeichen\nfür ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis nach § 3             oder ein Wahrschaufloß mit einem Schifffahrtszei-\nAbsatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 und 6, und              chen zum Festmachen oder Verholen benutzt, be-\n§ 3 Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 6, des                schädigt oder unbrauchbar macht,\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes übertragen, durch          6. entgegen § 1.15 Nummer 1 einen festen Gegen-\nRechtsverordnung zu Versuchszwecken oder bis zu                   stand oder anderen Stoff, der geeignet ist, die\neiner Änderung eine von der Binnenschifffahrtsstra-               Schifffahrt oder sonstige Benutzer der Wasser-\nßen-Ordnung abweichende Regelung bis zur Dauer                    straße zu behindern oder zu gefährden, in die\nvon drei Jahren zu treffen.                                       Wasserstraße wirft, gießt oder auf andere Weise\neinbringt oder einleitet,\n§4\n7. entgegen § 1.16 Nummer 3 Satz 1 als Unfallbetei-\nAuflagen                                  ligter nicht die dort genannten Feststellungen er-\nLiegen die Voraussetzungen der §§ 48 oder 49 des               möglicht,\nVerwaltungsverfahrensgesetzes in der Fassung der Be-          8. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 als Auftraggeber\nkanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102),                einen Sondertransport durchführt oder durchführen\ndas zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom             lässt,\n14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist,\n9. ohne Erlaubnis nach § 1.23 Satz 1 als Veranstalter\nin der jeweils geltenden Fassung vor, kann die zustän-\neine dort genannte Veranstaltung durchführt oder\ndige Behörde an Stelle der Rücknahme oder des Wider-\ndurchführen lässt,\nrufs eine Erlaubnis nach der Binnenschifffahrtsstraßen-\nOrdnung auch nachträglich befristen oder mit Auflagen        10. entgegen § 7.03 Nummer 1 Satz 2 einen Pfahl in\nversehen.                                                         oder auf den Grund drückt,\n11. entgegen § 7.08 Nummer 2 die ihm übertragenen\nAbschnitt 2                                  Aufgaben als Aufsicht nicht oder nicht vorschrifts-\nOrdnungswidrigkeiten                                 mäßig wahrnimmt,\n12. einer Vorschrift des § 8.10 Nummer 1 über das Ba-\n§5                                     de- und Schwimmverbot zuwiderhandelt,\nBewehrung der allgemeinen Vorschriften                13. entgegen § 8.13 Nummer 1 das Kitesurfen ausübt\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des               oder\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer vor-         14. entgegen § 28.04 die Außenhaut eines Fahrzeugs\nsätzlich oder fahrlässig                                          mit Öl anstreicht oder mit einem der dort genannten\n1. einer vollziehbaren Auflage nach § 1.21 Nummer 2               Mittel reinigt.\nSatz 2 oder § 7.01 Nummer 2 der Binnenschifffahrts-         (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nstraßen-Ordnung, auch in Verbindung mit § 4, oder        Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\n2. einer mit einer Erlaubnis nach § 1.23 Satz 2, §§ 3.28,    gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\n3.29 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, § 6.19 Num-            nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nmer 1, § 6.28 Nummer 15 oder § 8.05 Nummer 2             Mitglied der Besatzung\nder Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung, jeweils auch      1. entgegen § 1.03 Nummer 1 Satz 1 eine Anweisung\nin Verbindung mit § 4, verbundenen vollziehbaren             des Schiffsführers nicht befolgt oder\nAuflage                                                  2. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 nicht an Bord\nzuwiderhandelt.                                                  oder in der Nähe der Unfallstelle bleibt.\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des             (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-          Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-       gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig          nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als","4                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nSchiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und             8. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass\nGeschwindigkeit verantwortliche Person                              ein Gegenstand nach § 1.12 Nummer 1 nicht über\n1. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 1 nicht sicherstellt,              die Bordwand seines Fahrzeugs, seines Schwimm-\ndass                                                            körpers oder seiner schwimmenden Anlage hinaus-\nragt,\na) ein Fahrzeug nicht tiefer als bis zur Unterkante\n9. entgegen § 1.12 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass\nder Einsenkungsmarken abgeladen ist oder\nein aufgeholter Anker nicht unter den Boden oder\nb) ein Fahrzeug, das zur Beförderung von Fahrgäs-               den Kiel seines Fahrzeugs reicht,\nten bestimmt ist, nicht mehr als die in seiner Fahr-\n10. entgegen § 1.16 Nummer 1 in dem dort genannten\ntauglichkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl\nFall nicht alle verfügbaren Mittel zur Rettung der\nvon Fahrgästen an Bord hat,\nBesatzung oder Fahrgäste aufbietet,\n2. entgegen § 5.01 Nummer 2 ein Ge- oder Verbot, das\n11. entgegen § 1.16 Nummer 2 in den dort genannten\ndurch ein Schifffahrtszeichen nach § 5.01 Nummer 1\nFällen nicht oder nicht rechtzeitig Hilfe leistet,\nerteilt wird, nicht befolgt,\n12. entgegen § 1.17 Nummer 1 Satz 2 in dem in § 1.17\n3. entgegen § 8.14 Nummer 2 die nach § 8.07 vorge-\nNummer 1 Satz 1 genannten Fall nicht an Bord oder\nsehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeord-\nin der Nähe der Unfallstelle bleibt,\nneten Gebote oder Verbote über die Sprechverbin-\ndung auf einem Verband einzuhalten oder sicherzu-           13. entgegen § 1.17 Nummer 2 in dem dort genannten\nstellen, dass diese eingehalten werden, oder                    Fall nicht oder nicht rechtzeitig für eine Wahrschau\nsorgt,\n4. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf einem             14. entgegen § 1.18 Nummer 1 oder 2 in den dort je-\nFahrzeug mit einer Länge von mehr als 110,00 m                  weils genannten Fällen eine erforderliche Maß-\nder Maschinenantrieb sowie die Bugstrahlanlage ge-              nahme nicht trifft,\nmäß § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 nicht über           15. entgegen § 1.19 eine Anweisung eines Beschäftig-\ndas nautisch erforderliche Maß hinaus benutzt wird.             ten der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde, ei-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des                 nes Beschäftigten einer ihr nachgeordneten Be-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-                 hörde oder eines Beschäftigten der Wasserschutz-\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-              polizei nicht befolgt,\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als         16. entgegen § 1.20 einem Beschäftigten der Strom-\nSchiffsführer                                                       und Schifffahrtspolizeibehörde, einem Beschäftig-\n1. entgegen § 1.02 Nummer 4 während der Fahrt oder                 ten einer ihr nachgeordneten Behörde oder einem\nwährend des Betriebes nicht an Bord ist,                       Beschäftigten der Wasserschutzpolizei die erforder-\nliche Unterstützung nicht gibt oder das Anbord-\n2. entgegen § 1.02 Nummer 5 Satz 3 Halbsatz 1, auch                kommen nicht erleichtert,\nin Verbindung mit Satz 4, eine Anweisung des\nSchiffsführers des Schleppverbandes nicht befolgt,         17. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 1 einen Sonder-\ntransport durchführt,\n3. entgegen § 1.07 Nummer 5 Satz 2 nicht sicherstellt,\ndass                                                       18. entgegen § 1.22 Nummer 1 eine vollziehbare An-\nordnung der zuständigen Behörde nicht beachtet,\na) die Ladung die Stabilität seines Fahrzeugs oder\n19. entgegen § 1.22 Nummer 3 Satz 1 eine Rechtsver-\ndie Festigkeit des Schiffskörpers nicht gefährdet\nordnung vorübergehender Art nicht beachtet,\noder\n20. entgegen § 1.25 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\nb) bei der Beförderung von Containern vor Fahrt-\nsein Fahrzeug nicht ohne Erlaubnis der zuständigen\nantritt die besondere Überprüfung der Stabilität\nBehörde an Stellen geladen, gelöscht oder geleich-\nnach § 1.07 Nummer 4 vorgenommen wird,\ntert wird, an denen die Schifffahrt behindert oder\n4. entgegen § 1.08 Nummer 4 Satz 2 ein Fahrgast-                   gefährdet werden kann,\nschiff führt, obwohl die nach § 1.08 Nummer 4\n21. entgegen § 1.25 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nSatz 1 vorgeschriebenen Einzelrettungsmittel nicht\nsein Fahrzeug auf Schifffahrtskanälen oder in\nin ausreichender Anzahl oder nicht in der vorge-\nSchleusenkanälen außerhalb der Häfen oder Um-\nschriebenen Art an Bord vorhanden sind,\nschlagstellen nicht ohne Erlaubnis der zuständigen\n5. entgegen § 1.09 Nummer 1, auch in Verbindung mit                Behörde geladen, gelöscht oder geleichtert wird,\nNummer 5 Satz 1, nicht sicherstellt, dass das Ruder\n22. entgegen § 8.14 Nummer 5 die in § 8.09 Nummer 1\nmit einer dort vorgeschriebenen Person besetzt ist,\nSatz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, § 8.09 Num-\n6. entgegen § 1.09 Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass                mer 2 oder Nummer 3 bis 5, jeweils auch in Verbin-\nin dem dort genannten Fall zu seiner Unterrichtung             dung mit Nummer 6, oder § 8.09 Nummer 7 oder 8\nund der des Rudergängers ein Ausguck aufgestellt               vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften\nist,                                                           angeordneten Gebote über das Geben oder das\n7. entgegen § 1.12 Nummer 3 Satz 1 oder Nummer 4,                  Verhalten bei Auslösung des Bleib-weg-Signals\n§ 1.13 Nummer 2 oder 3, §§ 1.14, 1.15 Nummer 2                 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-\noder § 1.17 Nummer 1 Satz 1, Nummer 3 oder 4,                  gehalten werden, oder\njeweils auch in Verbindung mit Nummer 5, in den            23. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\ndort jeweils genannten Fällen nicht oder nicht                 buchstabe cc nicht sicherstellt, dass das von ihm\nrechtzeitig für eine Benachrichtigung sorgt,                   geführte Fahrzeug mit einer Länge von mehr als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                 5\n110,00 m den in § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halb-            nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig ent-\nsatz 1 angegebenen Anforderungen entspricht.             gegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 vorübergehend selbst-\n(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des           ständig den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahr-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-           zeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-        oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als       oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im\nEigentümer oder Ausrüster                                     Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalko-\nholkonzentration führt.\n1. entgegen § 1.02 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\na) ein Fahrzeug oder ein Schwimmkörper unter der          Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nFührung einer hierfür geeigneten Person steht          gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\noder                                                   nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nb) der vorgeschriebene Führer eines Verbandes             Mitglied der Besatzung entgegen § 1.03 Nummer 4\nnicht oder nicht rechtzeitig bestimmt wird,            Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 für die sichere Teil-\n2. entgegen § 1.07 Nummer 6 die Inbetriebnahme ei-            nahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkei-\nnes Fahrzeugs anordnet oder zulässt,                      ten ausübt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder\nmehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder\na) das tiefer als bis zur Unterkante der Einsenkungs-     mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Kör-\nmarken abgeladen ist,                                  per hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-\nb) das, sofern es zur Beförderung von Fahrgästen          konzentration führt.\nbestimmt ist, mehr als die in der Fahrtauglich-           (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nkeitsbescheinigung eingetragene Anzahl der             Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nFahrgäste an Bord hat,                                 gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nc) dessen Ladung die Stabilität des Fahrzeugs oder        nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\ndie Festigkeit des Schiffskörpers gefährdet oder       Schiffsführer\nd) ohne dass bei der Beförderung von Containern           1. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug\nvor Fahrtantritt die besondere Überprüfung der             führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder\nStabilität nach § 1.07 Nummer 4 vorgenommen                mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder\nworden ist,                                                mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im\n3. entgegen § 1.08 Nummer 4 Satz 1 nicht sicherstellt,            Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutal-\ndass auf einem Fahrgastschiff die unter Nummer 44             koholkonzentration führt,\nder Fahrtauglichkeitsbescheinigung eingetragenen          2. entgegen § 1.03 Nummer 5 in Verbindung mit\nEinzelrettungsmittel für Fahrgäste in einer der Vertei-       Nummer 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass niemand\nlung der Fahrgäste entsprechenden Anzahl für Er-              vorübergehend selbstständig den Kurs oder die\nwachsene und Kinder an Bord vorhanden sind,                   Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, der\n4. entgegen § 1.21 Nummer 2 Satz 3 für einen Sonder-              0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder\ntransport einen Schiffsführer nicht bestimmt,                 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine\nAlkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen\n5. entgegen § 1.25 Nummer 3 anordnet oder zulässt,                Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder\ndass ein Fahrzeug ohne Erlaubnis der zuständigen\nBehörde                                                   3. entgegen § 1.03 Nummer 5 in Verbindung mit Num-\nmer 4 Satz 2 und 3 nicht sicherstellt, dass ein Mit-\na) an Stellen geladen, gelöscht oder geleichtert\nglied der Besatzung außerhalb der Bestimmung von\nwird, an denen die Schifffahrt behindert oder ge-\nKurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs keine an-\nfährdet werden kann oder\nderen für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am\nb) auf Schifffahrtskanälen oder in Schleusenkanälen           Verkehr notwendigen Tätigkeiten ausübt, wenn es\naußerhalb der Häfen und Umschlagstellen gela-              0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder\nden, gelöscht oder geleichtert wird,                       0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine\n6. entgegen § 8.14 Nummer 11 die Inbetriebnahme ei-               Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen\nnes Fahrzeugs nach § 8.09 Nummer 1 Buchstabe a                Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.\noder b anordnet oder zulässt, obwohl es nicht ent-\nsprechend ausgerüstet ist, um das Bleib-weg-Signal                                   §7\nnach § 8.09 Nummer 2 geben zu können, oder                              Bewehrung der Vorschriften\n7. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-                               über die Abmessungen\nbuchstabe cc die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs                        der Fahrzeuge oder Verbände,\nmit einer Länge von mehr als 110,00 m anordnet                  die Fahrrinnentiefe, Abladetiefe, zusätzliche\noder zulässt, das nicht den Anforderungen nach              Ausrüstung oder erforderliche Sprechverbindung\n§ 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 1 entspricht.               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\n§6                              gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nBewehrung der Vorschriften über Alkohol                nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des           Schiffsführer\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-            1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1 nicht sicherstellt,\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-             dass die Länge, die Breite, die Höhe oder der","6                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nTiefgang seines Fahrzeugs oder Verbandes den                  pende Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-\nGegebenheiten der Wasserstraßen oder der Anla-                band die zugelassenen Höchstabmessungen nach\ngen unter Beachtung der für Fahrwassertiefen oder             § 17.02 Nummer 1 oder 2 nicht überschreitet,\nBrückenhöhen geltenden Vorschriften angepasst\n10. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht\nist,\nsicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug\n2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                 oder der von ihm geführte Verband die zugelasse-\nbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm             nen Höchstabmessungen nach § 18.02 nicht über-\ngeführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-              schreitet,\nband die zugelassenen Höchstabmessungen nach\n§ 10.02 Nummer 1 nicht überschreitet,                     11. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht\nsicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug\n3. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                 oder der von ihm geführte Verband die zugelasse-\nbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm             nen Höchstabmessungen oder Abladetiefen nach\ngeführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-              § 19.02 nicht überschreitet,\nband die zugelassenen Höchstabmessungen nach\n§ 11.02 Nummer 1 nicht überschreitet,                     12. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm\n4. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\ngeführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-\nbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm\nband die zugelassenen Höchstabmessungen nach\ngeführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-\n§ 20.02 Nummer 1 Satz 1 nicht überschreitet,\nband die zugelassenen Höchstabmessungen nach\n§ 12.02 Nummer 1 oder die zugelassene Ablade-             13. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\ntiefe nach § 12.02 Nummer 3 nicht überschreitet,              buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm\n5. entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht                   geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-\nsicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug              band die zugelassenen Höchstabmessungen oder\noder der von ihm geführte Verband die zugelasse-              Abladetiefen nach § 21.02 Nummer 1 nicht über-\nnen Höchstabmessungen nach § 13.02 Nummer 1                   schreitet,\nSatz 1 nicht überschreitet,                               14. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\n6. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht                   buchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicher-\nsicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug              stellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der\noder der von ihm geführte Verband die zugelasse-              von ihm geführte Verband die zugelassenen\nnen Höchstabmessungen nach § 14.02 Nummer 1                   Höchstabmessungen nach § 22.02 Nummer 1 oder\nnicht überschreitet,                                          § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1\nBuchstabe a, jeweils auch in Verbindung mit Num-\n7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nmer 6, oder die zugelassenen Abladetiefen nach\nbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicher-\n§ 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis 1.1.10\nstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der\noder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3 Halbsatz 1,\nvon ihm geführte Verband\nauch in Verbindung mit Nummer 6, nicht über-\na) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Ab-                schreitet,\nladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis 1.5.5,\n15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\n1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1, 1.13.1 bis\nbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa nicht sicher-\n1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, jeweils auch in\nstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der\nVerbindung mit Nummer 2 Satz 1,\nvon ihm geführte Verband\nb) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Ab-\nladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2,              a) die zugelassenen Höchstabmessungen oder Ab-\n1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung                ladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis 1.1.4,\nmit Nummer 2 Satz 2,                                         1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b hin-\nsichtlich der ersten Verbandsabmessung, Num-\nc) die zugelassenen Höchstabmessungen nach                       mer 1.1.11 bis 1.1.15 oder 1.1.18 oder\n§ 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3,\n1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in           b) die zugelassenen Höchstabmessungen nach\nVerbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder                         § 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hin-\nsichtlich der zweiten Verbandsabmessung,\nd) die zugelassenen Höchstabmessungen nach\nNummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 oder\n§ 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit\n1.1.19\nNummer 2 Satz 2,\nnicht überschreitet,                                          nicht überschreitet,\n8. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-             16. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm             buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm\ngeführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-              geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Ver-\nband die zugelassenen Höchstabmessungen nach                  band die zugelassenen Höchstabmessungen nach\n§ 16.02 oder die zugelassenen Abladetiefen nach               § 24.02 Nummer 1 nicht überschreitet,\n§ 16.02 Nummer 3 oder 6.2 nicht überschreitet,            17. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht\n9. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                 sicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug\nbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das von ihm             oder der von ihm geführte Verband die zugelasse-\ngeführte Fahrzeug, das von ihm geführte Fahrzeug              nen Höchstabmessungen nach § 25.02 Nummer 1\nmit Seitenradantrieb, das von ihm geführte schlep-            nicht überschreitet,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                    7\n18. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht                    § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.4, 1.1.11 oder\nsicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug               1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils an-\noder der von ihm geführte Verband die zugelasse-               gegebene Ausrüstung vorhanden ist.\nnen Höchstabmessungen nach § 26.02 Nummer 1                  (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\noder 2 nicht überschreitet,                               Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\n19. entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe a nicht               gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nsicherstellt, dass das von ihm geführte Fahrzeug          nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\noder der von ihm geführte Verband die zugelasse-          Eigentümer oder Ausrüster\nnen Höchstabmessungen nach § 27.02 Nummer 1                1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 3 die Inbetrieb-\nnicht überschreitet,                                           nahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet\n20. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                  oder zulässt, dessen Länge, Breite, Höhe oder Tief-\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von              gang den Gegebenheiten der Wasserstraße oder\nihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in                  der Anlagen unter Beachtung der für Fahrrinnen-\n§ 10.02 Nummer 1.4 genannten Fall die dort ange-               tiefen oder Brückenhöhen geltenden Vorschriften\ngebene Ausrüstung vorhanden ist,                               nicht angepasst sind,\n21. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-              2. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von              triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-\nihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in                  ordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst-\n§ 11.02 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten                  abmessungen nach § 10.02 Nummer 1 überschrit-\nFall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vor-               ten werden,\nhanden ist,                                                3. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-\n22. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                  triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von              ordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst-\nihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in                  abmessungen nach § 11.02 Nummer 1 überschrit-\n§ 12.02 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall                 ten werden,\ndie dort angegebene Ausrüstung vorhanden ist,              4. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-\n23. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                  triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von              ordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst-\nihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in                  abmessungen nach § 12.02 Nummer 1 oder dessen\n§ 15.02 Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder             zugelassene Abladetiefe nach § 12.02 Nummer 3\n1.12.2.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils an-           überschritten werden,\ngegebene Ausrüstung vorhanden ist,                         5. entgegen § 13.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme\n24. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                  eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von              lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen\nihm geführten Verband in dem in § 17.02 Num-                   nach § 13.02 Nummer 1 Satz 1 überschritten wer-\nmer 2.1.3 oder 2.2.7 jeweils genannten Fall die oder           den,\nder dort jeweils angegebene Ausrüstung oder Vor-           6. entgegen § 14.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme\nspann vorhanden ist,                                           eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-\n25. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                  lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von              nach § 14.02 Nummer 1 überschritten werden,\nihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in              7. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-\n§ 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die dort                buchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs\nangegebene Ausrüstung vorhanden ist,                           oder Verbandes anordnet oder zulässt,\n26. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                  a) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von                  Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.1.1 bis\nihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in                      1.5.5, 1.9, 1.10, 1.12.1, 1.12.3 bis 1.12.7.1,\n§ 21.02 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten                  1.13.1 bis 1.14.2.1 oder 1.14.3.2 bis 1.14.4, je-\nFall die dort jeweils angegebene Ausrüstung vor-                   weils auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 1,\nhanden ist,\nb) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder\n27. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                      Abladetiefen nach § 15.02 Nummer 1.5.6, 1.8.2,\nbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von                  1.8.3 oder 1.12.2, jeweils auch in Verbindung mit\nihm geführten Fahrzeug in dem in § 21.02 Num-                      Nummer 2 Satz 2,\nmer 1.5.2 oder 1.5.3 jeweils genannten Fall die dort\njeweils angegebene Ausrüstung vorhanden ist,                   c) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach\n§ 15.02 Nummer 1.6, 1.11, 1.12.7.2, 1.12.7.3,\n28. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                      1.14.2.2, 1.14.3.1 oder 1.14.5, jeweils auch in\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von                  Verbindung mit Nummer 2 Satz 1, oder\nihm geführten Fahrzeug in dem in § 22.02 Num-\nmer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder             d) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach\n1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils ange-                  § 15.02 Nummer 1.8.1, auch in Verbindung mit\ngebene Ausrüstung vorhanden ist oder                               Nummer 2 Satz 2,\n29. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                  überschritten werden,\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von          8. entgegen § 16.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-\nihm geführten Fahrzeug oder Verband in dem in                  triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-","8                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst-               lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen\nabmessungen nach § 16.02 oder dessen zugelas-                 nach § 25.02 Nummer 1 überschritten werden,\nsene Abladetiefen nach § 16.02 Nummer 3 oder 6.2\n18. entgegen § 26.29 Nummer 6 die Inbetriebnahme\nüberschritten werden,\neines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-\n9. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-               lässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen\ntriebnahme eines Fahrzeugs, eines Fahrzeugs mit               nach § 26.02 Nummer 1 oder 2 überschritten wer-\nSeitenradantrieb, eines schleppenden Fahrzeugs                den,\noder eines Verbandes anordnet oder zulässt, des-\n19. entgegen § 27.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme\nsen zugelassene Höchstabmessungen nach § 17.02\neines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-\nNummer 1 oder 2 überschritten werden,\nlässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen\n10. entgegen § 18.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme                  nach § 27.02 Nummer 1 überschritten werden,\neines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-\n20. entgegen § 10.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-\nlässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen\ntriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-\nnach § 18.02 überschritten werden,\nordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 10.02\n11. entgegen § 19.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme                  Nummer 1.4 genannten Fall die dort angegebene\neines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-              Ausrüstung nicht vorhanden ist,\nlässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen\noder Abladetiefen nach § 19.02 überschritten wer-         21. entgegen § 11.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-\nden,                                                          triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-\nordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 11.02\n12. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-                 Nummer 1.5 oder 1.6 jeweils genannten Fall die\nbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs               dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vorhan-\noder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zu-              den ist,\ngelassene Höchstabmessungen nach § 20.02\nNummer 1 Satz 1 überschritten werden,                     22. entgegen § 12.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-\ntriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-\n13. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe a die Inbe-               ordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 12.02\ntriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-                 Nummer 1 Satz 2 jeweils genannten Fall die dort\nordnet oder zulässt, dessen zugelassene Höchst-               angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,\nabmessungen oder Abladetiefen nach § 21.02\nNummer 1 überschritten werden,                            23. entgegen § 15.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-\ntriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-\n14. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-                 ordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 15.02\nbuchstabe aa die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs               Nummer 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.8.3 oder 1.12.2.2\noder Verbandes anordnet oder zulässt, dessen zu-              jeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene\ngelassene Höchstabmessungen nach § 22.02                      Ausrüstung nicht vorhanden ist,\nNummer 1 oder § 22.22 Nummer 1 Satz 1 oder\nNummer 2 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit           24. entgegen § 17.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-\nNummer 6, oder dessen zugelassene Abladetiefen                triebnahme eines Verbandes anordnet oder zulässt,\nnach § 22.02 Nummer 1.1.3, 1.1.4.2, 1.1.5 bis                 auf dem in dem in § 17.02 Nummer 2.1.3 oder 2.2.7\n1.1.10 oder 1.2 oder § 22.22 Nummer 4 Satz 3                  jeweils genannten Fall die oder der dort jeweils an-\nHalbsatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 6,                  gegebene Ausrüstung oder Vorspann nicht vorhan-\nüberschritten werden,                                         den ist,\n15. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-             25. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe aa Dreifachbuchstabe aaa die Inbetrieb-             buchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs\nnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet                 oder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in\noder zulässt,                                                 dem in § 20.02 Nummer 1 Satz 2 genannten Fall die\ndort angegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist,\na) dessen zugelassene Höchstabmessungen oder\nAbladetiefen nach § 23.02 Nummer 1.1.1 bis            26. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-\n1.1.4, 1.1.6 Buchstabe a oder b, Buchstabe b              triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-\nhinsichtlich der ersten Verbandsabmessung,                ordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 21.02\nNummer 1.1.11 bis 1.1.15 oder 1.1.18 oder                 Nummer 1.3.1 oder 1.3.2 jeweils genannten Fall\ndie dort jeweils angegebene Ausrüstung nicht vor-\nb) dessen zugelassene Höchstabmessungen nach                  handen ist,\n§ 23.02 Nummer 1.1.5, 1.1.6 Buchstabe b hin-\nsichtlich der zweiten Verbandsabmessung,              27. entgegen § 21.29 Nummer 3 Buchstabe c die Inbe-\nNummer 1.1.7 bis 1.1.10, 1.1.16, 1.1.17 oder              triebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,\n1.1.19                                                    auf dem in dem in § 21.02 Nummer 1.5.2 oder 1.5.3\njeweils genannten Fall die dort jeweils angegebene\nüberschritten werden,                                         Ausrüstung nicht vorhanden ist,\n16. entgegen § 24.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme\n28. entgegen § 22.29 Nummer 3 Buchstabe b die Inbe-\neines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-\ntriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes an-\nlässt, dessen zugelassene Höchstabmessungen\nordnet oder zulässt, auf dem in dem in § 22.02\nnach § 24.02 Nummer 1 überschritten werden,\nNummer 1.1.2, 1.1.2.4, 1.1.2.5, 1.1.4.1, 1.1.5.2 oder\n17. entgegen § 25.29 Nummer 3 die Inbetriebnahme                  1.2 jeweils genannten Fall die dort jeweils angege-\neines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zu-              bene Ausrüstung nicht vorhanden ist oder","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                9\n29. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe a Doppel-                 die zugelassene Höchstgeschwindigkeit         nach\nbuchstabe bb die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs               § 18.04 nicht überschreitet,\noder Verbandes anordnet oder zulässt, auf dem in          10. entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\ndem in § 23.02 Nummer 1.1.1, 1.1.3, 1.1.11                    buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\noder 1.1.17.1 jeweils genannten Fall die dort jeweils         oder der Verband die zugelassene Höchstge-\nangegebene Ausrüstung nicht vorhanden ist.                    schwindigkeit nach § 19.04 Nummer 1 oder 2 nicht\nüberschreitet,\n§8\n11. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\nBewehrung der Vorschriften über                         buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\ndie zugelassenen Höchstgeschwindigkeiten                     oder der Verband die zugelassene Höchstge-\noder die geforderten Mindestgeschwindigkeiten                   schwindigkeit nach § 20.04 Nummer 1, auch in Ver-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-              bindung mit Nummer 2, nicht überschreitet,\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen            12. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\neine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung             buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als                oder der Verband die zugelassene Höchstge-\nSchiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und              schwindigkeit nach § 21.04 Nummer 1 bis 3, jeweils\nGeschwindigkeit verantwortliche Person                            auch in Verbindung mit Nummer 5, oder Nummer 4\n1. entgegen § 1.06 Nummer 1 Satz 1, hinsichtlich der             Satz 1 nicht überschreitet,\nnach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindig-            13. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\nkeit verantwortlichen Person in Verbindung mit                buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\nSatz 2, nicht sicherstellt, dass die Geschwindigkeit          oder der Verband die zugelassene Höchstge-\neines Fahrzeugs oder Verbandes den Gegeben-                   schwindigkeit nach § 22.04 Nummer 1 bis 3 oder 4\nheiten der Wasserstraße oder der Anlagen unter                Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5,\nBeachtung der für Fahrwassertiefen oder Brücken-              nicht überschreitet,\nhöhen geltenden Vorschriften angepasst ist,\n14. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\n2. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht                   buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\nsicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband              oder der Verband die zugelassene Höchstge-\ndie zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach                    schwindigkeit nach § 23.04 Nummer 1 oder 2\n§ 10.04 Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbin-              Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 3,\ndung mit Nummer 3, nicht überschreitet,                       nicht überschreitet,\n3. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht               15. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\nsicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband              buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\ndie zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach                    oder der Verband die zugelassene Höchstge-\n§ 11.04 nicht überschreitet,                                  schwindigkeit nach § 24.04 Nummer 1, auch in Ver-\n4. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht                   bindung mit Nummer 6, oder Nummer 2 Satz 1,\nsicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband              Nummer 3 oder 4, Nummer 4 auch in Verbindung\ndie zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach                    mit Nummer 6, oder Nummer 5 Satz 1 nicht über-\n§ 12.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Num-                 schreitet,\nmer 2, nicht überschreitet,                               16. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\n5. entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht                   buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\nsicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver-                 oder der Verband die zugelassene Höchstge-\nband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach               schwindigkeit nach § 25.04 Nummer 1 oder 2 nicht\n§ 13.04 Nummer 1, auch in Verbindung mit Num-                 überschreitet,\nmer 2, nicht überschreitet,                               17. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\n6. entgegen § 14.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht                   buchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\nsicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver-                 oder der Verband die zugelassene Höchstge-\nband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach               schwindigkeit nach § 26.04 Nummer 1 nicht über-\n§ 14.04 nicht überschreitet,                                  schreitet,\n7. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-             18. entgegen § 27.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht\nbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug            sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver-\noder der Verband die zugelassene Höchstge-                    band die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach\nschwindigkeit nach § 15.04 Nummer 1 bis 3 oder 4              § 27.04 Nummer 1 oder 2 Satz 1 nicht überschrei-\nSatz 1, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 5,              tet,\nnicht überschreitet,                                      19. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\n8. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-                 buchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\nbuchstabe aa nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug            oder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-\noder der Verband die zugelassene Höchstge-                    digkeit nach § 15.04 Nummer 6 Satz 1, auch in Ver-\nschwindigkeit nach § 16.04 Nummer 1, 2 oder 3,                bindung mit Satz 2, nicht unterschreitet,\njeweils auch in Verbindung mit Nummer 4, nicht            20. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht\nüberschreitet,                                                sicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver-\n9. entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe a nicht                   band die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach\nsicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Verband              § 17.04 nicht unterschreitet,","10                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\n21. entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-                  mer 1 Satz 4 auf Verlangen der Wasserschutzpolizei\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug            oder den Bediensteten der zuständigen Behörde zur\noder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-              Kontrolle ausgehändigt wird,\ndigkeit nach § 19.04 Nummer 3 nicht unterschrei-\n4. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\ntet,\nbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass die Sonder-\n22. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-                  erlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug            mitgeführt oder nach § 20.02 Nummer 1 Satz 6 auf\noder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-              Verlangen der Wasserschutzpolizei oder den Be-\ndigkeit nach § 21.04 Nummer 6 nicht unterschrei-              diensteten der zuständigen Behörde zur Kontrolle\ntet,                                                          ausgehändigt wird, oder\n23. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-              5. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug            buchstabe dd nicht sicherstellt, dass ein Bescheid\noder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-              über die Befreiung von einem Fahrverbot oder einer\ndigkeit nach § 22.04 Nummer 6 nicht unterschrei-              Einschränkung nach § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an\ntet,                                                          Bord mitgeführt oder auf Verlangen den zur Kontrolle\n24. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-                  befugten Personen ausgehändigt wird.\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug           (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\noder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-          Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\ndigkeit nach § 23.04 Nummer 4 nicht unterschrei-          gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\ntet,                                                      nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\n25. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-              Eigentümer oder Ausrüster\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug        1. entgegen § 1.10 Nummer 5 Satz 2 nicht dafür sorgt,\noder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-              dass die in § 1.10 Nummer 5 Satz 1 genannten\ndigkeit nach § 24.04 Nummer 7 nicht unterschrei-              Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle\ntet,                                                          verfügbar sind,\n26. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-              2. entgegen § 1.10 Nummer 6 Satz 2 nicht dafür sorgt,\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug            dass die in § 1.10 Nummer 6 Satz 1 genannten\noder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-              Schiffspapiere jederzeit im Bereich der Baustelle\ndigkeit nach § 25.04 Nummer 3 nicht unterschrei-              verfügbar sind,\ntet,\n3. entgegen § 1.10 Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass\n27. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\ndie Urkunden oder die sonstigen Unterlagen nach\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass das Fahrzeug\n§ 1.10 Nummer 1 Buchstabe a, f bis h, j, l, m, n, s\noder der Verband die geforderte Mindestgeschwin-\noder t oder das Bordbuch an Bord mitgeführt wer-\ndigkeit nach § 26.04 Nummer 2 Satz 1 nicht unter-\nden,\nschreitet oder\n4. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-\n28. entgegen § 27.29 Nummer 1 Buchstabe b nicht\nbuchstabe aa nicht dafür sorgt, dass der Nachweis\nsicherstellt, dass das Fahrzeug oder der Ver-\nüber die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile\nband die geforderte Mindestgeschwindigkeit nach\nnach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buch-\n§ 27.04 Nummer 3 nicht unterschreitet.\nstabe b an Bord mitgeführt wird,\n§9                                 5. entgegen § 20.29 Nummer 3 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb nicht dafür sorgt, dass die Sonderer-\nBewehrung der Vorschriften über das Mitführen\nlaubnis nach § 20.02 Nummer 1 Satz 5 an Bord mit-\noder Aushändigen von Urkunden oder Unterlagen\ngeführt wird oder\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-            6. entgegen § 23.29 Nummer 3 Buchstabe b nicht da-\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-             für sorgt, dass ein Bescheid über die Befreiung von\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als            einem Fahrverbot oder einer Einschränkung nach\nSchiffsführer                                                      § 23.27 Nummer 5 Satz 2 an Bord mitgeführt wird.\n1. entgegen § 1.10 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass                                     § 10\ndie Urkunden, das Bordbuch oder sonstigen Unter-\nlagen nach § 1.10 Nummer 1 Buchstabe a bis c, f                                 Bewehrung der\nbis n, s oder t an Bord mitgeführt oder auf Verlangen               Vorschriften über die Kennzeichnung\nden zur Kontrolle befugten Personen ausgehändigt                    der Fahrzeuge oder Ausrüstungsteile\nwerden,                                                       (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\n2. entgegen § 1.11 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass sich         Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nan Bord seines Fahrzeugs ein Abdruck der dort ge-          gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nnannten Verordnungen befindet,                             nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nSchiffsführer\n3. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Nachweis         1. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe a ein Fahr-\nüber die Kentersicherheit der getrennten Schiffsteile          zeug führt, das nicht nach den §§ 2.01 oder 2.02\nnach § 20.02 Nummer 1 Satz 3 Halbsatz 2 Buch-                  oder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ge-\nstabe b an Bord mitgeführt oder nach § 20.02 Num-              kennzeichnet ist,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                  11\n2. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe b ein Fahr-                 deren Sichtbarkeit beeinträchtigt oder deren Erkenn-\nzeug führt, das nicht nach § 2.03 geeicht ist,                barkeit erschwert,\n3. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahr-             3. entgegen § 3.07 Nummer 2 ein Licht oder einen\nzeug führt, an dem keine Einsenkungsmarken nach               Scheinwerfer in einer Weise gebraucht, dass es oder\n§ 2.04 Nummer 1 angebracht sind,                              er blendet und dadurch den Schiffsverkehr oder den\n4. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe c ein Fahr-                 Verkehr an Land gefährdet oder behindert,\nzeug mit einem Tiefgang von mehr als 1,00 m führt,        4. entgegen § 3.29 Nummer 2 Satz 1 von der Bezeich-\nan dem keine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Num-               nung nach § 3.29 Nummer 1 Gebrauch macht,\nmer 2 angebracht sind oder                                5. entgegen § 8.14 Nummer 7 als die Fischerei aus-\n5. entgegen § 2.06 Nummer 2 Buchstabe d ein Fahr-                 übende Person nicht sicherstellt, dass ein Fanggerät\nzeug führt, dessen Schiffsanker nicht nach § 2.05             der Fischerei in dem in § 8.11 Nummer 2 genannten\nNummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2,             Fall mit der Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 2,\noder nicht in der dort vorgeschriebenen Weise ge-             auch in Verbindung mit Nummer 3 Satz 2, bezeich-\nkennzeichnet sind.                                            net ist oder\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des           6. entgegen § 8.14 Nummer 8 als für die Ausführung\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-               von Taucherarbeiten verantwortliche Person nicht si-\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-            cherstellt, dass die Stelle, von der aus Taucherarbei-\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als           ten ausgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12\nEigentümer oder Ausrüster                                         führt.\n1. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe a die Inbe-                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\ntriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,         Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\ndas nicht nach den §§ 2.01 oder 2.02 oder nicht in        gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nder dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet            nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nist,                                                      Schiffsführer, nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Ge-\nschwindigkeit verantwortliche Person oder die Fische-\n2. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe b die Inbe-\nrei ausübende Person entgegen § 8.14 Nummer 1 nicht\ntriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,\nsicherstellt, dass ein Großfanggerät der Fischerei mit\ndas nicht nach § 2.03 geeicht ist,\nder Bezeichnung nach § 8.11 Nummer 1 bezeichnet ist.\n3. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe c die Inbe-                (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\ntriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,         Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nan dem keine Einsenkungsmarken nach § 2.04 Num-           gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nmer 1 angebracht sind,                                    nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\n4. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe c die Inbe-             Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\ntriebnahme eines Fahrzeugs mit einem Tiefgang von         Geschwindigkeit verantwortliche Person\nmehr als 1,00 m anordnet oder zulässt, an dem             1. entgegen § 3.34 Nummer 1 nicht sicherstellt, dass in\nkeine Tiefgangsanzeiger nach § 2.04 Nummer 2 an-              den Fällen des § 3.01 Nummer 2 die für die Nacht\ngebracht sind, oder                                           vorgeschriebenen Lichter zusätzlich auch bei Tag\n5. entgegen § 2.06 Nummer 1 Buchstabe d die Inbe-                 gesetzt werden,\ntriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zulässt,         2. entgegen § 3.34 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass\ndessen Schiffsanker nicht nach § 2.05 Nummer 1,\nauch in Verbindung mit Nummer 2 Satz 2, oder nicht            a) auf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Schwimm-\nin der dort vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet                körper oder der schwimmenden Anlage während\nsind.                                                            der Fahrt bei Nacht die in § 3.08 Nummer 1, auch\nin Verbindung mit Nummer 2 oder § 3.28a Num-\nmer 1, § 3.11 Nummer 1, § 3.12 Nummer 1, § 3.18\n§ 11\nNummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder § 3.19 oder\nBewehrung der Vorschriften\nb) auf dem Fahrzeug während der Fahrt bei Tag die\nüber die Bezeichnung der Fahrzeuge,\nin § 3.15 Satz 1, § 3.17 oder § 3.18 Nummer 1\nAusrüstungsteile, Lichter oder Sichtzeichen\nSatz 1 Buchstabe b, auch in Verbindung mit\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des                  Nummer 2,\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\njeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig           3. entgegen § 3.34 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass\nauf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann,\n1. entgegen § 3.05 Nummer 1\ndem Schwimmkörper oder der schwimmenden An-\na) ein anderes als die vorgesehenen Lichter oder              lage in dem oder den in\nSichtzeichen gebraucht oder                               a) § 3.09 Nummer 1 Buchstabe a Satz 1, auch in\nb) ein Licht oder Sichtzeichen unter Umständen ge-               Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während\nbraucht, für die es nicht vorgeschrieben oder zu-            der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschrie-\ngelassen ist,                                                bene Bezeichnung geführt wird,\n2. entgegen § 3.07 Nummer 1 ein Licht, einen Schein-              b) § 3.09 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a, auch in\nwerfer, ein Sichtzeichen oder einen anderen Gegen-               Verbindung mit Satz 2, genannten Fällen während\nstand in einer Weise gebraucht, dass es oder er mit              der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschrie-\nden vorgesehenen Bezeichnungen verwechselt wird,                 bene Bezeichnung geführt wird,","12              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nc) § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a, auch in                e) § 3.13 Nummer 6 genannten Fall während der\nVerbindung mit Satz 2 bis 4, genannten Fällen                  Fahrt bei Tag die dort vorgeschriebene Bezeich-\nwährend der Fahrt bei Nacht die dort jeweils vor-              nung geführt wird,\ngeschriebene Bezeichnung geführt wird,                     f) § 3.14 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b in Verbin-\nd) § 3.09 Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung mit                 dung mit Satz 2 oder 3 genannten Fall während\nSatz 2, genannten Fällen während der Fahrt bei                 der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene\nNacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeich-                Bezeichnung geführt wird,\nnung geführt wird,                                         g) § 3.14 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b in Verbin-\ne) § 3.10 Nummer 1, auch in Verbindung mit Num-                   dung mit Satz 2, 3 oder 4 genannten Fall während\nmer 3, genannten Fällen während der Fahrt bei                  der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene\nNacht die dort jeweils vorgeschriebene Bezeich-                Bezeichnung geführt wird,\nnung geführt wird,                                         h) § 3.14 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b in Verbin-\nf) § 3.10 Nummer 2 genannten Fall während der                     dung mit Satz 2, 3 oder 4 genannten Fall während\nFahrt bei Nacht die dort vorgeschriebene Be-                   der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene\nzeichnung geführt wird,                                        Bezeichnung geführt wird oder\ng) § 3.13 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4 oder 5              i) § 3.14 Nummer 4 bis 7 genannten Fällen während\ngenannten Fällen während der Fahrt bei Nacht die               der Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene\ndort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung ge-                   Bezeichnung geführt wird,\nführt wird,                                            5. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe c nicht\nh) § 3.14 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a in Verbin-              sicherstellt, dass auf einem in einen Schleppverband\ndung mit Satz 2 oder 3 und mit Nummer 8 ge-                eingestellten Anhang während der Fahrt bei Nacht\nnannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort          die in § 15.21 Nummer 2 vorgeschriebene Bezeich-\njeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt                nung geführt wird oder\nwird,                                                  6. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe a Doppel-\ni) § 3.14 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe a in Verbin-              buchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem Fahr-\ndung mit Satz 2, 3 oder 4 und mit Nummer 8 ge-             zeug oder Verband\nnannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort          a) während der Fahrt bei Nacht die in § 16.21 Num-\njeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt                    mer 1 Buchstabe b oder\nwird,\nb) während der Fahrt bei Tag die in § 16.21 Num-\nj) § 3.14 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a in Verbin-\nmer 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit Num-\ndung mit Satz 2, 3 oder 4 und mit Nummer 8 ge-                 mer 2,\nnannten Fall während der Fahrt bei Nacht die dort\njeweils vorgeschriebene Bezeichnung geführt                vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird.\nwird,                                                     (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nk) § 3.14 Nummer 4 bis 7, jeweils auch in Verbin-         Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\ndung mit Nummer 8, genannten Fällen während            gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nder Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschrie-      nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nbene Bezeichnung geführt wird oder                     Schiffsführer\nl) § 3.16 Nummer 1 bis 3 genannten Fällen während          1. entgegen § 3.34 Nummer 4 Buchstabe a das Fahr-\nder Fahrt bei Nacht die dort jeweils vorgeschrie-            zeug führt, obwohl dessen Lichter nicht den Anfor-\nbene Bezeichnung geführt wird,                               derungen des § 3.02 Nummer 1 entsprechen,\n4. entgegen § 3.34 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass          2. entgegen § 3.34 Nummer 4 Buchstabe b das Fahr-\nauf dem Fahrzeug, dem Verband, dem Vorspann,                    zeug führt, obwohl dessen Signalleuchten nicht den\ndem Schwimmkörper oder der schwimmenden An-                     in § 3.02 Nummer 2 Satz 1 genannten Vorschriften\nlage in dem oder den in                                         entsprechen,\na) § 3.09 Nummer 1 Buchstabe b Satz 1, auch in             3. entgegen § 3.34 Nummer 4 Buchstabe c das Fahr-\nVerbindung mit Satz 2, genannten Fällen während              zeug führt, obwohl dessen Nachtbezeichnung nicht\nder Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene           die Tragweite nach § 3.02 Nummer 3 hat,\nBezeichnung geführt wird,                               4. entgegen § 3.34 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass\nb) § 3.09 Nummer 2 Satz 1 Buchstabe b, auch in                  die auf dem Fahrzeug verwendeten\nVerbindung mit Satz 2, genannten Fällen während              a) Flaggen, Tafeln oder Wimpel den Anforderungen\nder Fahrt bei Tag die dort jeweils vorgeschriebene              nach § 3.03 Nummer 1, 2 oder 3 oder\nBezeichnung geführt wird,\nb) Zylinder, Bälle oder Kegel den Anforderungen\nc) § 3.09 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe b, auch in                     nach § 3.04 Nummer 2 oder 3\nVerbindung mit Satz 2, Satz 3 Buchstabe b und\nSatz 4, genannten Fällen während der Fahrt bei               entsprechen,\nTag die dort jeweils vorgeschriebene Bezeich-           5. entgegen § 3.34 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass\nnung geführt wird,                                           auf dem Fahrzeug oder Verband in dem oder den in\nd) § 3.10 Nummer 4 genannten Fall während der                   a) § 3.20 Nummer 1 oder 2 genannten Fällen die\nFahrt bei Tag die dort vorgeschriebene Bezeich-                 dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung wäh-\nnung geführt wird,                                              rend des Stillliegens geführt wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                  13\nb) § 3.21 in Verbindung mit § 3.14 Nummer 1 bis 7              tauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach\ngenannten Fällen die dort jeweils vorgeschrie-              § 24.21 geführt wird.\nbene Bezeichnung während des Stillliegens ge-\n(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nführt wird,\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nc) § 3.22 Nummer 1 oder 2 Satz 1 genannten Fällen         gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\ndie dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung           nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nwährend des Stillliegens geführt wird,                 Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster\nd) § 3.24 Nummer 1 oder 2 genannten Fällen die            1. entgegen § 3.34 Nummer 10 nicht sicherstellt, dass\ndort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung wäh-              auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden\nrend des Stillliegens geführt wird,                        Anlage bei Nacht beim Stillliegen die in § 3.23 Satz 1\ne) § 3.25 Nummer 1 Satz 1 oder 2, jeweils auch in             vorgeschriebene Bezeichnung geführt wird,\nVerbindung mit Satz 3 oder 4, genannten Fällen         2. entgegen § 3.34 Nummer 11 nicht sicherstellt, dass\ndie dort jeweils vorgeschriebene Bezeichnung               auf dem Schwimmkörper oder der schwimmenden\nwährend des Stillliegens geführt wird,                     Anlage bei Nacht beim Stillliegen in dem in § 3.26\nf) § 3.25 Nummer 2 genannten Fällen die dort vor-             Nummer 2 genannten Fall die dort vorgeschriebene\ngeschriebene Bezeichnung während des Still-                Bezeichnung geführt wird,\nliegens geführt wird oder                              3. entgegen § 3.34 Nummer 12 nicht sicherstellt, dass\ng) § 3.26 Nummer 1 genannten Fall die dort vor-               ein ausgeworfener Anker des bei Nacht stillliegen-\ngeschriebene Bezeichnung während des Still-                den Schwimmkörpers oder der bei Nacht stillliegen-\nliegens geführt wird,                                      den schwimmenden Anlage in dem in § 3.26 Num-\n6. entgegen § 3.34 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass             mer 2 genannten Fall nach § 3.26 Nummer 3 be-\nein ausgeworfener Anker des Fahrzeugs während                 zeichnet ist oder\ndes Stillliegens in dem in § 3.26 Nummer 1 genann-        4. entgegen § 3.34 Nummer 13 nicht sicherstellt, dass\nten Fall nach § 3.26 Nummer 3 bezeichnet ist,                 ein Anker, ein Ankerkabel oder eine Ankerkette des\n7. entgegen § 3.34 Nummer 8 nicht sicherstellt, dass             stillliegenden schwimmenden Gerätes, der, das oder\nin dem in § 3.22 Nummer 2 Satz 2 genannten Fall               die die Schifffahrt gefährden kann, nach § 3.26\ndie dort genannte Bezeichnung gelöscht ist,                   Nummer 4 bezeichnet ist.\n8. entgegen § 3.34 Nummer 9 nicht sicherstellt, dass            (6) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nauf dem Fahrzeug auf das Verbot                           Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\na) des Betretens nach § 3.31 Nummer 1 Satz 1,\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nauch in Verbindung mit Nummer 2,\nEigentümer oder Ausrüster\nb) zu rauchen und ungeschütztes Licht oder Feuer\nzu verwenden nach § 3.32 Nummer 1, auch in             1. entgegen § 3.34 Nummer 14 Buchstabe a die Inbe-\nVerbindung mit Nummer 2, oder                              triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anord-\nnet oder zulässt, dessen Lichter entgegen § 3.02\nc) des Stillliegens seitlich nebeneinander nach               Nummer 1 nicht von allen Seiten sichtbar sind oder\n§ 3.33 Nummer 1, auch in Verbindung mit Num-               ein gleichmäßiges, ununterbrochenes Licht nicht\nmer 2,                                                     werfen,\nhingewiesen wird,                                         2. entgegen § 3.34 Nummer 14 Buchstabe b die Inbe-\n9. entgegen § 8.14 Nummer 6 nicht sicherstellt, dass             triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anord-\nauf dem Fahrzeug, von dem aus Taucherarbeiten                 net oder zulässt, dessen Signalleuchten nicht den in\ndurchgeführt werden, die Bezeichnung nach § 8.12              § 3.02 Nummer 2 genannten Vorschriften entspre-\ngeführt wird,                                                 chen oder\n10. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-             3. entgegen § 3.34 Nummer 14 Buchstabe c die Inbe-\nbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass auf dem von             triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anord-\nihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sport-               net oder zulässt, dessen Nachtbezeichnung nicht\ntauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach                  die nach § 3.02 Nummer 3 Halbsatz 2 vorgeschrie-\n§ 21.21 geführt wird,                                         bene Tragweite hat.\n11. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von                                    § 12\nihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sport-                        Bewehrung der Vorschriften über\ntauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach               Schallzeichen, Sprechfunk oder Navigationsgeräte\n§ 22.21 geführt wird,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\n12. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass auf dem von\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sport-\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig\ntauchen betrieben wird, die Bezeichnung nach\n§ 23.21 geführt wird oder                                 1. entgegen § 4.01 Nummer 3 ein vorgeschriebenes\nSchallzeichen\n13. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\nbuchstabe bb nicht sicherstellt, dass auf dem von             a) von einem Fahrzeug gibt, auf dem sich der Führer\nihm geführten Sportfahrzeug, von dem aus Sport-                   des Verbandes nicht befindet, oder","14                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nb) bei einem Schleppverband von einem anderen              11. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nFahrzeug als dem motorisierten Fahrzeug an der               buchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk\nSpitze des Verbandes gibt oder                               nach § 26.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht\n2. entgegen § 4.03 Nummer 1                                         sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\na) ein anderes als die vorgesehenen Schallzeichen          12. entgegen § 4.06 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass\ngebraucht oder                                               auf dem Fahrzeug Radar nur nach den in § 4.06\nb) ein Schallzeichen unter Umständen gebraucht,                 Nummer 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2,\nfür die es nicht vorgeschrieben oder zugelassen              genannten Anforderungen benutzt wird oder\nist.\n13. entgegen § 4.07 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des                 auf einem Fahrzeug AIS nur nach den in § 4.07\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-                 Nummer 1 in Verbindung mit Nummer 2 genannten\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-              Anforderungen genutzt wird.\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nSchiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und              (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nGeschwindigkeit verantwortliche Person                         Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\n1. entgegen § 4.01 Nummer 5 nicht sicherstellt, dass          gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nein vorgeschriebenes Schallzeichen in der in § 4.01       nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nNummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 4, jeweils auch in         Schiffsführer\nVerbindung mit Nummer 3, vorgeschriebenen Art             1. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe a nicht\nund Weise abgegeben wird,                                     sicherstellt, dass die Sprechfunkanlagen seines\n2. entgegen § 4.02 Nummer 3 nicht sicherstellt, dass              Fahrzeugs oder seiner schwimmende Anlage den\nein nach § 4.02 Nummer 1 in Verbindung mit An-                Vorschriften nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buch-\nlage 6 vorgeschriebenes Schallzeichen gegeben                 stabe a und b entsprechen oder\nwird,\n2. entgegen § 4.05 Nummer 8 Buchstabe b nicht\n3. entgegen § 4.05 Nummer 7 nicht sicherstellt, dass\nsicherstellt, dass sein Fahrzeug mit den nach § 4.05\ndie Sprechfunkanlagen des Fahrzeugs oder der\nNummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1 vorge-\nschwimmenden Anlage nur in der in § 4.05 Num-\nschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet ist.\nmer 1 Satz 2 oder 3, Nummer 2 Satz 2 oder 3, Num-\nmer 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, oder            (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nNummer 3 Satz 3, Nummer 4 oder 5 Satz 1 vorge-            Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nschriebenen Art und Weise betrieben werden,               gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\n4. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-              nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nbuchstabe ff die Vorschriften über den Sprechfunk         Eigentümer oder Ausrüster\nauf einer Seilfähre nach § 15.23 Satz 1 in Verbin-\ndung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht         1. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe a die Inbe-\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,                  triebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes anord-\nnet oder zulässt, obwohl es oder er nicht mit den\n5. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                  nach § 4.05 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1\nbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk             vorgeschriebenen Sprechfunkanlagen ausgerüstet\nauf einer Seilfähre nach § 17.23 in Verbindung mit            ist,\n§ 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder nicht sicher-\nstellt, dass diese eingehalten werden,                    2. entgegen § 4.05 Nummer 9 Buchstabe b die Inbe-\n6. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                  triebnahme eines Fahrzeugs oder einer schwimmen-\nbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk             den Anlage anordnet oder zulässt, obwohl dessen\nauf einer Seilfähre nach § 25.23 Nummer 3 in Ver-             oder deren Sprechfunkanlagen nicht den Vorschrif-\nbindung mit § 4.05 Nummer 3 nicht einhält oder                ten nach § 4.05 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a und b\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,            entsprechen oder nicht gemäß den Vorschriften\nnach § 4.05 Nummer 1 Satz 2 betrieben werden,\n7. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe ee die Vorschriften über den Sprechfunk         3. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe a die Radar-\nnach § 21.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht                fahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,                  zulässt, obwohl es oder er nicht mit einem für die\n8. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                  Binnenschifffahrt geeigneten Radargerät und einem\nbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk             Gerät zur Anzeige der Wendegeschwindigkeit des\nnach § 23.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht                Fahrzeugs nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buch-\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,                  stabe a, im Falle eines Kleinfahrzeugs oder eines\nVerbandes, der nur aus Kleinfahrzeugen besteht, da-\n9. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nrüber hinaus nicht mit einer Sprechfunkanlage nach\nbuchstabe cc die Vorschriften über den Sprechfunk\n§ 4.06 Nummer 1 Satz 2 ausgerüstet ist oder\nnach § 24.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,              4. entgegen § 4.06 Nummer 4 Buchstabe b die Radar-\n10. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                  fahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder\nbuchstabe dd die Vorschriften über den Sprechfunk             zulässt, obwohl es oder er nicht mit einer geeigneten\nnach § 25.23 Nummer 2 nicht einhält oder nicht                Person nach § 4.06 Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,                  besetzt ist.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                    15\n§ 13                                   h) das in § 6.19 Nummer 1 vorgesehene Verbot, ein\nBewehrung der allgemeinen                             Fahrzeug treiben zu lassen, nicht einhält oder\nVorschriften über das Verhalten im Verkehr                      nicht sicherstellt, dass dieses eingehalten wird,\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des                i) die in § 6.20 Nummer 1 oder 3 vorgesehenen\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-                   oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-                Gebote über das Verhalten zur Vermeidung von\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig                   Wellenschlag oder Sogwirkungen nicht einhält\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten\n1. entgegen § 6.17 Nummer 3 Satz 1 an einem Fahr-                     werden,\nzeug oder Schwimmkörper in Fahrt anlegt, sich da-\nran anhängt oder im Sogwasser mitfährt,                        j) das in § 6.22 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene oder\nauf Grund dieser Vorschrift angeordnete Gebot,\n2. entgegen § 6.17 Nummer 4 von einem Fahrzeug                        vor dem dort genannten Verbotszeichen anzuhal-\noder Schwimmkörper in Fahrt oder von einem                        ten, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass die-\nschwimmenden Gerät während der Arbeit nicht Ab-                   ses eingehalten wird,\nstand hält oder\nk) die in § 6.22 Nummer 2 oder 3 vorgesehenen\n3. entgegen § 8.10 Nummer 2 ein in Fahrt befindliches\noder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten\nFahrzeug oder einen in Fahrt befindlichen Verband\nVerbote, eine durch die dort genannten Schiff-\nbehindert.\nfahrtszeichen gekennzeichnete Wasserfläche zu\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des                   befahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt,\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-                   dass diese eingehalten werden, oder\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nl) das in § 6.22a vorgesehene oder auf Grund dieser\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nVorschrift angeordnete Verbot, an einem schwim-\nSchiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\nmenden Gerät bei der Arbeit oder an einem fest-\nGeschwindigkeit verantwortliche Person\ngefahrenen oder gesunkenen Fahrzeug vorbeizu-\n1. entgegen § 6.35 Nummer 1                                           fahren, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass\na) die in § 6.12 vorgesehenen oder auf Grund dieser               dieses eingehalten wird,\nVorschrift angeordneten Gebote oder Verbote             2. entgegen § 6.35 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass\nüber das Verhalten bei der Fahrt auf Strecken               die Tafel oder die Leuchte des Funkellichts nach\nmit vorgeschriebenem Kurs nicht einhält oder                § 6.04 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a oder b jeweils\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,          den Anforderungen nach § 6.04 Nummer 3 Satz 2\nb) die in § 6.14 vorgesehenen Gebote über das Ver-             entspricht,\nhalten oder die Zeichengebung bei der Abfahrt           3. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nvom Liege- oder Ankerplatz nicht einhält oder               buchstabe ee die Vorschrift über die Vorfahrt bei der\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,          Einfahrt in den Verbindungskanal Süd zur Weser\nc) das in § 6.15 vorgesehene Verbot des Hineinfah-             oder bei der Einfahrt in den Verbindungskanal Nord\nrens in die Abstände zwischen Teilen eines                  zur Weser nach § 16.22 Satz 1 nicht einhält oder\nSchleppverbandes nicht einhält oder nicht sicher-           nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder\nstellt, dass dieses eingehalten wird,\n4. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nd) die in § 6.16 Nummer 1 Satz 1 oder 2, Nummer 2,             buchstabe cc die Vorschrift über die Einfahrt in und\n3 oder 5 Satz 2 oder Nummer 6 vorgesehenen                  die Ausfahrt aus dem Rothenseer Verbindungskanal\noder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten             nach § 17.22 Nummer 4 nicht einhält oder nicht\nGebote über das Verhalten oder die Zeichenge-               sicherstellt, dass diese eingehalten wird.\nbung beim Überqueren der Wasserstraße oder\nder Einfahrt in oder Ausfahrt aus einem Hafen                                       § 14\noder einer Nebenwasserstraße nicht einhält oder\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,                            Bewehrung der\nVorschriften über das Verhalten\ne) das in § 6.17 Nummer 1 vorgesehene Verbot oder                   von Kleinfahrzeugen im Verkehr oder\nGebot über das Verhalten bei der Fahrt auf glei-             der Sonderbestimmungen für Kleinfahrzeuge\ncher Höhe nicht einhält oder nicht sicherstellt,\ndass dieses eingehalten wird,                              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nf) das in § 6.17 Nummer 2 vorgesehene Verbot über          gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\ndas Verhalten bei der Annäherung an ein Fahr-           nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nzeug oder an einen Verband, das oder der eine           Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\nBezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führt,          Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen\nnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses      § 6.35 Nummer 1 die in § 6.02 Nummer 1 Satz 1 Buch-\neingehalten wird,                                       stabe a, auch in Verbindung mit Satz 3, oder Buch-\ng) das in § 6.18 Nummer 1, auch in Verbindung mit          stabe b oder Nummer 3, § 6.02a Nummer 1, 2 oder 3\nNummer 2 Satz 2, vorgesehene oder auf Grund             Satz 1 oder 2, Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung\ndieser Vorschriften angeordnete Verbot, einen           mit Satz 2, Nummer 5 Satz 1 oder 2 oder Nummer 6,\nAnker, eine Trosse oder eine Kette schleifen zu         jeweils auch in Verbindung mit Nummer 7, vorgesehe-\nlassen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass     nen oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten\ndieses eingehalten wird,                                Gebote oder Verbote über das Verhalten von Kleinfahr-","16                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nzeugen im Verkehr nicht einhält oder nicht sicherstellt,        6. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\ndass diese eingehalten werden.                                      buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten\nbeim Begegnen nach § 16.06 Satz 1 nicht einhält\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nden,\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als         7. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nSchiffsführer                                                       buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten\nund die Zeichengebung beim Begegnen nach\n1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe e die Son-                   § 20.06 Nummer 1, 2 Satz 1, 3 oder Nummer 3\nderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 21.24                 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-\nNummer 1 bis 4 oder 6 Satz 1 nicht beachtet oder                gehalten werden,\nnicht sicherstellt, dass diese beachtet werden,\n8. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\n2. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe d die Son-                   buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten\nderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 22.24                 beim Begegnen nach § 21.06 Nummer 1, 2 oder 3\nNummer 1, 2, 4 oder 6 nicht beachtet oder nicht                 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass\nsicherstellt, dass diese beachtet werden, oder                  diese eingehalten werden,\n3. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe d die Son-               9. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nderbestimmungen für Kleinfahrzeuge nach § 23.24                 buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten\nNummer 1, 2 oder 4 nicht beachtet oder nicht                    beim Begegnen nach § 22.06 Nummer 1 Satz 1\nsicherstellt, dass diese beachtet werden.                       oder 2 oder Nummer 2 Satz 1 oder 2 nicht einhält\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-\n§ 15                                    den,\nBewehrung der                            10. entgegen § 24.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nVorschriften über das Verhalten                        buchstabe aa die Vorschrift über das Verhalten\noder die Zeichengebung beim Begegnen                         beim Begegnen nach § 24.06 nicht einhält oder\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen             11. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\neine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung               buchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als                  beim Begegnen nach § 25.06 nicht einhält oder\nSchiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und                nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.\nGeschwindigkeit verantwortliche Person\n§ 16\n1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1\nBewehrung der\noder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2,\nVorschriften über das Verhalten\n§ 6.04 Nummer 1, 2 oder 3 Satz 1, 3 oder 4, Num-\noder die Zeichengebung beim Kreuzen\nmer 4 oder 5, § 6.05 Nummer 1 Satz 2 oder Num-\nmer 2 bis 4, §§ 6.07 oder 6.08 Nummer 1 Satz 1               Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\noder 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vor-            nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\nschriften angeordneten Gebote oder Verbote über           eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\ndas Verhalten oder die Zeichengebung beim Be-             verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\ngegnen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass        Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\ndiese eingehalten werden,                                 Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen\n§ 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1 oder 3, je-\n2. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-              weils auch in Verbindung mit Nummer 2, oder § 6.03a\nbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten          Nummer 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vor-\nbeim Begegnen nach § 10.06 nicht einhält oder             schriften angeordneten Gebote oder Verbote über das\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,        Verhalten beim Kreuzen nicht einhält oder nicht sicher-\n3. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-              stellt, dass diese eingehalten werden.\nbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten\nbeim Begegnen nach § 11.06 Nummer 1 Satz 1                                            § 17\noder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit                                   Bewehrung der\nNummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt,                      Vorschriften über das Verhalten\ndass diese eingehalten werden,                                   oder die Zeichengebung beim Überholen\n4. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\nbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten          nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\nbeim Begegnen nach § 12.06 Nummer 1 Satz 1                eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\noder Nummer 2, jeweils auch in Verbindung mit             verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nNummer 3, nicht einhält oder nicht sicherstellt,          Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\ndass diese eingehalten werden,                            Geschwindigkeit verantwortliche Person\n5. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-              1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.03 Nummer 1\nbuchstabe aa die Vorschriften über das Verhalten             oder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 2,\nbeim Begegnen nach § 15.06 Nummer 1 Satz 1                   §§ 6.09, 6.10 Nummer 2 bis 5 oder § 6.11 Nummer 1\noder Nummer 2 bis 10 nicht einhält oder nicht                oder 2 Halbsatz 1 vorgesehenen oder auf Grund die-\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,                 ser Vorschriften angeordneten Gebote oder Verbote","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                  17\nüber das Verhalten oder die Zeichengebung beim            4. entgegen § 18.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vor-\nÜberholen nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass         schrift über das Wenden nach § 18.08 nicht einhält\ndiese eingehalten werden,                                     oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-             5. entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 12.07             buchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach\nSatz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass die-       § 19.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass\nses eingehalten wird,                                         diese eingehalten wird,\n3. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-             6. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 15.07             buchstabe bb die Vorschrift über das Wenden nach\nNummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 3 oder 4,             § 20.08 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\nnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses ein-       dass diese eingehalten wird, oder\ngehalten wird,                                            7. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\n4. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 buchstabe cc die Vorschriften über das Wenden\nbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 16.07             nach § 21.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\nNummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, nicht              dass diese eingehalten werden.\neinhält oder nicht sicherstellt, dass dieses eingehal-\nten wird,                                                                             § 19\nBewehrung der\n5. entgegen § 19.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nVorschriften über das Verhalten\nbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 19.07\nvon Fähren oder gegenüber Fähren\nNummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass\ndieses eingehalten wird,                                     Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\n6. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-             eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 21.07         verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nNummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 oder 3          Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\nSatz 1, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass die-  Geschwindigkeit verantwortliche Person\nses eingehalten wird,\n1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.23 vorgesehe-\n7. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 nen oder auf Grund dieser Vorschrift angeordneten\nbuchstabe bb das Verbot zu überholen nach § 22.07             Gebote über das Verhalten von Fähren im Verkehr\nNummer 1 oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3              nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-\nBuchstabe a, nicht einhält oder nicht sicherstellt,           gehalten werden,\ndass dieses eingehalten wird, oder\n2. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\n8. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 buchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten\nbuchstabe aa das Verbot zu überholen nach § 23.07             gegenüber einer Seilfähre nach § 17.22 Nummer 1\nNummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2 Buch-               oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht ein-\nstabe a oder b, nicht einhält oder nicht sicherstellt,        hält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten\ndass dieses eingehalten wird.                                 werden, oder\n3. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\n§ 18                                  buchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten\nBewehrung der                                gegenüber einer Seilfähre nach § 25.22 Nummer 1\nVorschriften über das Verhalten                       oder 2, auch in Verbindung mit Nummer 3, nicht ein-\noder die Zeichengebung beim Wenden                        hält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten\nwerden.\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen                                       § 20\neine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als                                Bewehrung der\nSchiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und                             Vorschriften über\nGeschwindigkeit verantwortliche Person                                     das Durchfahren der Brücken,\nSperrwerke, Wehre, Schleusen-\n1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.13 Nummer 1                  vorhäfen, Schleusen, Schleusenbereiche,\nbis 3 oder 4 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund             Schiffshebewerke oder einzelner Stromstrecken\ndieser Vorschriften angeordneten Gebote oder Ver-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nbote über das Verhalten oder die Zeichengebung\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nbeim Wenden nicht einhält oder nicht sicherstellt,\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\ndass diese eingehalten werden,\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\n2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-             Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\nbuchstabe cc die Vorschriften über das Wenden             Geschwindigkeit verantwortliche Person\nnach § 12.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\n1. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in § 6.24 Nummer 1\ndass diese eingehalten werden,\noder 2 Buchstabe a, § 6.25 Nummer 1 oder 2 Satz 2\n3. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 Halbsatz 2, § 6.26 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 5\nbuchstabe cc die Vorschrift über das Wenden nach              oder § 6.27 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 1,\n§ 15.08 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass           auch in Verbindung mit Satz 2, Nummer 3 oder 4\ndiese eingehalten wird,                                       vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften","18               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nangeordneten Gebote oder Verbote über die Durch-               Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass\nfahrt und das Verhalten beim Durchfahren einer Brü-            diese eingehalten wird.\ncke oder eines Wehres nicht einhält oder nicht                (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,               Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\n2. entgegen § 6.35 Nummer 1 die in                            gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\na) § 6.28 Nummer 2 bis 7, 8 Satz 1 bis 3, 6 oder 7,        nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nNummer 9 bis 14, jeweils auch in Verbindung mit         Schiffsführer\n§ 6.29a,                                                1. entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 4 nicht dafür sorgt,\nb) § 6.28a Nummer 1, auch in Verbindung mit                    dass das Fahrzeug durch Belegen der Poller oder\n§ 6.29a,                                                    Haltekreuze der Schleusenkammer mit Drahtseilen\noder Tauen im Notfall auch ohne Maschinenkraft\nc) § 6.28a Nummer 2 Satz 7, Nummer 3 Satz 2                    rechtzeitig anhält,\noder 3, jeweils auch in Verbindung mit Nummer 4\n2. entgegen § 6.28 Nummer 8 Satz 5 nicht dafür sorgt,\noder § 6.29a,\ndass die Decksmannschaft, die für die sichere\nd) § 6.28a Nummer 5, auch in Verbindung mit                    Schleusendurchfahrt erforderlich ist, vom Beginn\n§ 6.29a, oder                                               der Fahrt in die Schleuse bis zur Beendigung der\ne) § 6.29 Nummer 1 Satz 2, Nummer 2 Satz 2, 4                  Ausfahrt aus der Schleuse an Deck ist,\noder 7, Nummer 3 Satz 1, Nummer 5 Satz 2 oder           3. entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.28 Nummer 16\nNummer 7 Satz 5, jeweils auch in Verbindung mit             oder 17 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit\n§ 6.29a,                                                    § 6.29a, § 6.29 Nummer 2 Satz 5 oder Nummer 7\nvorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften                Satz 4, jeweils auch in Verbindung mit § 6.29a, vor-\nangeordneten Gebote oder Verbote über das Verhal-              gesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften ange-\nten beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, ei-             ordneten Gebote oder Verbote über das Verhalten\nner Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines               beim Durchfahren eines Schleusenvorhafens, einer\nSchiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicher-             Schleuse, eines Schleusenbereichs oder eines\nstellt, dass diese eingehalten werden,                         Schiffshebewerkes nicht einhält oder nicht sicher-\nstellt, dass diese eingehalten werden, oder\n3. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa die Vorschrif-          4. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\nten über das Durchfahren der Friedensbrücke in                 § 17.18 Nummer 2 Satz 3 vorgesehene Verbot der\nWürzburg nach § 11.18 Nummer 1 Satz 1 oder 3                   Einfahrt in die Stromstrecke Magdeburg nicht be-\nin Verbindung mit Satz 2 nicht einhält oder nicht              achtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,                   wird.\n4. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\n§ 21\nbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb die Vorschrift\nüber das Durchfahren der Eisenbahnbrücke bei Hall-                        Bewehrung der Vorschriften\nstadt nach § 11.18 Nummer 2 nicht einhält oder                       über die Fahrt bei unsichtigem Wetter\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,              (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\n5. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-              Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nbuchstabe dd die Vorschrift über die Durchfahrt und        gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\ndas Verhalten beim Durchfahren des Sperrwerks              nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nLeda nach § 15.18 Nummer 4 nicht einhält oder              Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,           Geschwindigkeit verantwortliche Person entgegen\n§ 6.35 Nummer 1 die in § 6.30 Nummer 1 bis 5, § 6.31\n6. entgegen § 15.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-              Nummer 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Num-\nbuchstabe ee die Vorschrift über das Befahren der          mer 3 Satz 2, §§ 6.33 oder 6.34 Nummer 1 bis 7, auch\nKanalbrücke des Mittellandkanals von km 321,25 bis         in Verbindung mit Nummer 8 Satz 1, vorgesehenen\nkm 322,40 nach § 15.22 Nummer 1 Satz 1 nicht ein-          oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Ge-\nhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten       bote über das Verhalten bei der Fahrt bei unsichtigem\nwird,                                                      Wetter oder der Benutzung von Radar nicht einhält oder\n7. entgegen § 17.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-              nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden.\nbuchstabe bb die Vorschriften über das Verhalten              (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nbeim Durchfahren der Schleusengruppe Geesthacht            Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nnach § 17.18 Nummer 6 Satz 1 oder 2 nicht einhält          gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-       nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nden,                                                       Schiffsführer entgegen § 6.35 Nummer 4 die in § 6.32\n8. entgegen § 21.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-              Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen\nbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten           oder auf Grund dieser Vorschriften angeordneten Ge-\nbeim Durchfahren der Schleusen nach § 21.18 nicht          bote oder Verbote über das Verhalten bei der Benut-\neinhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-      zung von Radar nicht einhält oder nicht sicherstellt,\nten werden, oder                                           dass diese eingehalten werden.\n9. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nbuchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten beim        Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nDurchfahren der Schleuse Bernburg nach § 25.18             gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                  19\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als      11. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vor-\nEigentümer oder Ausrüster entgegen § 6.35 Nummer 6                schriften über die Zusammenstellung der Verbände\ndie Radarfahrt eines Fahrzeugs oder Verbandes anord-              nach § 19.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\nnet oder zulässt, das oder der nicht nach § 6.32 Num-             dass diese eingehalten werden,\nmer 1 Satz 1 vorschriftsmäßig besetzt ist.                   12. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammen-\n§ 22                                  stellung der Verbände nach § 20.03 nicht einhält\nBewehrung der Vorschriften                          oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\nüber die Zusammenstellung der Verbände                 13. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des               buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-               stellung der Verbände nach § 21.03 Nummer 1, 2\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-            Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als           sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\nSchiffsführer                                                14. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\n1. entgegen § 6.35 Nummer 3 die in § 6.21 Nummer 1               buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-\nbis 3 vorgesehenen oder auf Grund dieser Vor-                stellung der Verbände nach § 22.03 Nummer 1\nschriften angeordneten Gebote oder Verbote über              oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\ndie Zusammenstellung der Verbände nicht einhält              dass diese eingehalten werden,\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-    15. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nden,                                                         buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-\n2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                 stellung der Verbände nach § 23.03 Nummer 1, 2\nbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammen-               Satz 1 oder Nummer 3 nicht einhält oder nicht\nstellung der Verbände nach § 10.03 nicht einhält             sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,   16. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\n3. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                 buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-\nbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammen-               stellung der Verbände nach § 24.02 Nummer 1.2.3,\nstellung der Verbände nach § 11.03 Nummer 1                  1.2.4 oder 1.2.5.3 oder § 24.03 Nummer 1 oder 2\nSatz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass           Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass\ndiese eingehalten wird,                                      diese eingehalten werden,\n4. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-            17. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe aa die Vorschrift über die Zusammen-               buchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-\nstellung der Verbände nach § 12.03 Nummer 1                  stellung der Verbände nach § 25.03 Nummer 1\nSatz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass           oder 2 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\ndiese eingehalten wird,                                      dass diese eingehalten werden,\n18. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\n5. entgegen § 13.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vor-\nbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-\nschrift über die Zusammenstellung der Verbände\nnach § 13.03 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder              stellung der Verbände nach § 26.03 Nummer 1 bis 4\noder 5 Halbsatz 2 nicht einhält oder nicht sicher-\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\nstellt, dass diese eingehalten werden, oder\n6. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\n19. entgegen § 27.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vor-\nbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-\nschriften über die Zusammenstellung der Verbände\nstellung der Verbände nach § 14.03 nicht einhält\nnach § 27.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-\ndass diese eingehalten werden.\nden,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\n7. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nstellung der Verbände nach § 15.03 Nummer 1 bis 4\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\noder 5 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\nEigentümer oder Ausrüster entgegen § 6.35 Nummer 5\ndass diese eingehalten werden,\ndie Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes\n8. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-            anordnet oder zulässt, obwohl die in § 6.21 Nummer 1\nbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-        bis 3 vorgesehenen Gebote oder Verbote über die Zu-\nstellung der Verbände nach § 16.03 nicht einhält        sammenstellung der Verbände nicht eingehalten wer-\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-    den können.\nden,\n9. entgegen § 17.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                                        § 23\nbuchstabe aa die Vorschriften über die Zusammen-                       Bewehrung der Vorschriften\nstellung der Verbände nach § 17.03 Nummer 1, 2              über das Stillliegen, Ankern oder Festmachen\nSatz 2 oder Nummer 4 Satz 2 nicht einhält oder             (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,      Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\n10. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe b die Vor-           gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nschriften über die Zusammenstellung der Verbände        nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nnach § 18.03 nicht einhält oder nicht sicherstellt,     Schiffsführer, Eigentümer oder Ausrüster entgegen\ndass diese eingehalten werden,                          § 7.09 Nummer 2 die in § 7.08 Nummer 1 Satz 1 oder","20               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nNummer 2 Satz 1 vorgesehenen oder auf Grund dieser            12. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nVorschriften angeordneten Gebote über das Verhalten                buchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach\nbeim Stillliegen nicht einhält oder nicht sicherstellt,            § 20.09 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass\ndass diese eingehalten werden.                                     diese eingehalten wird,\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des            13. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-                buchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-             § 21.09 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als            dass diese eingehalten wird, oder\nSchiffsführer\n14. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in § 7.04 Nummer 1,\n1. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in §§ 7.01, 7.02                  auch in Verbindung mit Nummer 2, oder Nummer 3\nNummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, oder                vorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschrift\nNummer 3, §§ 7.05, 7.06 oder 7.07 Nummer 1                     angeordneten Gebote oder Verbote über das Ver-\nvorgesehenen oder auf Grund dieser Vorschriften                halten beim Festmachen nicht einhält oder nicht\nangeordneten Gebote oder Verbote über das Ver-                 sicherstellt, dass diese eingehalten werden.\nhalten beim Stillliegen nicht einhält oder nicht\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,                                          § 24\n2. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                                   Bewehrung der\nbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen                         besonderen Vorschriften\nnach § 10.10 Nummer 1, 2, 3 Satz 1, Nummer 4, 5                           über das Fortbewegen von\noder 6 Buchstabe a nicht einhält oder nicht sicher-                Schubverbänden oder Schubleichtern\nstellt, dass diese eingehalten werden,                          oder den Einsatz von Trägerschiffsleichtern\n3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen          Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nnach § 12.10 Nummer 1 nicht einhält oder nicht            gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nsicherstellt, dass diese eingehalten wird,                nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\n4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-             Schiffsführer\nbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen        1. entgegen § 8.14 Nummer 3\nnach § 15.10 Nummer 1, 4 oder 5 nicht einhält oder\na) das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Ver-\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\nbot, einen Schubverband zu schleppen,\n5. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nb) das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Ver-\nbuchstabe cc die Vorschrift über das Stillliegen\nbot, mit einem Schubverband zu schleppen,\nnach § 20.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\ndass diese eingehalten wird,                                  c) die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote\nüber das Mitführen eines Trägerschiffsleichters\n6. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\noder\nbuchstabe cc die Vorschriften über das Stillliegen\nnach § 21.10 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3                 d) das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene\nnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-            Gebot über das Versehen der Spitze eines\ngehalten werden,                                                  Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit An-\nkern nach der Binnenschiffsuntersuchungsord-\n7. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nnung\nbuchstabe bb die Vorschriften über das Stillliegen\nnach § 23.10 Nummer 2 Satz 1 oder Nummer 3                    nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses oder\nSatz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass            diese eingehalten wird oder werden,\ndiese eingehalten werden,\n2. entgegen § 8.14 Nummer 4 die in § 8.05 vorgesehe-\n8. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                 nen Gebote über die Fortbewegung eines Schub-\nbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen              leichters außerhalb eines Schubverbandes nicht ein-\nnach § 24.10 Nummer 2 nicht einhält oder nicht                hält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten\nsicherstellt, dass diese eingehalten wird,                    werden,\n9. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-             3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb die Vorschrift über das Stillliegen              buchstabe ee die Vorschrift über das Führen eines\nnach § 26.10 nicht einhält oder nicht sicherstellt,           Schubleichters nach § 12.26 Satz 1 nicht einhält\ndass diese eingehalten wird,                                  oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,\n10. entgegen § 7.09 Nummer 1 die in § 7.03 Nummer 1           4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nSatz 1, auch in Verbindung mit Nummer 2, vorge-               buchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines\nsehenen oder auf Grund dieser Vorschrift angeord-             Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 nicht\nneten Gebote oder Verbote über das Verhalten                  einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-\nbeim Ankern nicht einhält oder nicht sicherstellt,            ten wird,\ndass diese eingehalten werden,\n5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\n11. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                 buchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines\nbuchstabe bb die Vorschrift über das Ankern nach              Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 nicht\n§ 12.09 Nummer 1 nicht einhält oder nicht sicher-             einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-\nstellt, dass diese eingehalten wird,                          ten wird,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                   21\n6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-              2. entgegen § 9.01 Nummer 2 einen Fahrplan nicht än-\nbuchstabe cc die Vorschrift über das Führen eines             dert.\nSchubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 nicht            (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\neinhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-     Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nten wird,                                                 gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\n7. entgegen § 8.14 Nummer 3 die in § 8.06 Nummer 1,           nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nauch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3          Schiffsführer oder als vom Schiffsführer beauftragtes\nvorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines             Mitglied der Besatzung einer Vorschrift über\nSchubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt,     1. das Ein- und Aussteigen der Fahrgäste nach § 9.04\ndass diese eingehalten werden,                                Nummer 1, auch in Verbindung mit § 9.08, oder\n8. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-              2. den Ausschluss von Fahrgästen nach § 9.05, auch in\nbuchstabe cc die Vorschrift über den Einsatz eines            Verbindung mit § 9.08,\nTrägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 nicht ein-\nhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten      zuwiderhandelt.\nwird, oder                                                   (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\n9. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-              Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nbuchstabe dd die Vorschrift über den Einsatz eines        gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nTrägerschiffsleichters nach § 20.14 Satz 1 nicht ein-     nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten      Schiffsführer\nwird.                                                     1. entgegen § 9.02, auch in Verbindung mit § 9.08, ein\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des               Fahrgastschiff oder eine Personenbarkasse zum Ein-\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-               oder Aussteigen der Fahrgäste an einer nicht zuge-\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-            lassenen Anlegestelle festmacht oder festmachen\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als           lässt,\nEigentümer oder Ausrüster                                     2. entgegen § 9.03 ein anderes Fahrzeug als ein Fahr-\n1. entgegen § 8.14 Nummer 9 die Fortbewegung eines                gastschiff an einer Anlegestelle der Fahrgastschiffe\nFahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt,               a) ohne Erlaubnis des Berechtigten festmacht oder\nobwohl                                                           festmachen lässt oder\na) das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Ver-             b) stillliegen lässt, obwohl der Verkehr der Fahrgast-\nbot, einen Schubverband zu schleppen,                         schiffe behindert wird,\nb) das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Ver-         3. entgegen § 9.06 Nummer 2, auch in Verbindung mit\nbot, mit einem Schubverband zu schleppen,                  § 9.08, nicht dafür sorgt, dass die Fahrgäste auf dem\nc) die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote                 Fahrzeug richtig verteilt sind oder der Zugang zu den\nüber das Mitführen eines Trägerschiffsleichters,           Aussteigestellen nicht behindert wird, oder\nd) das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene          4. entgegen § 9.07 Nummer 6 die Vorschriften über die\nGebot über das Versehen der Spitze eines                   Sicherheit an Bord eines Fahrgastschiffes nach\nSchubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit An-                § 9.07 Nummer 1 bis 5 nicht einhält oder nicht si-\nkern nach der Binnenschiffsuntersuchungsord-               cherstellt, dass diese eingehalten werden.\nnung oder                                                 (4) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\ne) die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit         Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nNummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Ge-             gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nbote über die Kupplungen eines Schubverbandes          nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nEigentümer oder Ausrüster entgegen § 9.07 Nummer 7\nnicht eingehalten wird oder werden oder                   die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs anordnet oder zu-\n2. entgegen § 8.14 Nummer 10 die Fortbewegung ei-             lässt, obwohl die Besatzung oder das Personal nicht in\nnes Schubleichters außerhalb eines Schubverban-           ihren Aufgaben nach der Sicherheitsrolle nach § 9.07\ndes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 8.05 vor-      Nummer 1 unterwiesen wurde.\ngesehenen Gebote über die Fortbewegung eines\nSchubleichters außerhalb eines Schubverbandes                                          § 26\nnicht eingehalten werden.                                                 Bewehrung der Vorschriften\nüber die Schifffahrt bei Hochwasser\n§ 25\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nBewehrung der besonderen                        Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nVorschriften über die Fahrgastschifffahrt              gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\n(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des           nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-           Schiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-        Geschwindigkeit verantwortliche Person\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als         1. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nUnternehmer                                                        buchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt\n1. entgegen § 9.01 Nummer 1 einen Fahrplan oder eine               bei Hochwasser nach § 10.11 Nummer 1 oder 2\nFahrplanänderung nicht oder nicht rechtzeitig an-              nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-\nzeigt oder                                                     gehalten werden,","22               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\n2. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 hafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen,\nbuchstabe bb die Vorschriften über die Schifffahrt            nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-\nbei Hochwasser nach § 11.11 Nummer 1 oder 2                   gehalten wird,\nnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-    3. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\ngehalten werden,                                              buchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten\n3. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 bei Eis nach § 16.12 nicht einhält oder nicht sicher-\nbuchstabe dd die Vorschriften über die Schifffahrt            stellt, dass diese eingehalten werden, oder\nbei Hochwasser nach § 12.11 Nummer 1, 2 oder 4\n4. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe c ohne Frei-\nnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-\ngabe nach § 26.12 Satz 3 die Schifffahrt wieder auf-\ngehalten werden,\nnimmt oder aufnehmen lässt.\n4. entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe aa die Vorschrift über die Schifffahrt bei                                  § 28\nHochwasser nach § 13.11 Nummer 1 Satz 1 nicht\neinhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-                           Bewehrung der\nten wird,                                                           Vorschriften über die Nachtschifffahrt\n5. entgegen § 14.29 Nummer 1 Buchstabe b die Vor-               (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nschrift über die Schifffahrt bei Hochwasser nach          Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\n§ 14.11 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass       gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\ndiese eingehalten wird,                                   nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nSchiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\n6. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nGeschwindigkeit verantwortliche Person\nbuchstabe cc die Vorschriften über die Schifffahrt\nbei Hochwasser nach § 16.11 Nummer 1 oder 2               1. entgegen § 13.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-        buchstabe bb die Vorschriften über die Nachtschiff-\ngehalten werden,                                              fahrt nach § 13.13 Nummer 1 oder 2 nicht einhält\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wer-\n7. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nden, oder\nbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei\nHochwasser nach § 20.11 Nummer 1 nicht einhält            2. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\noder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,         buchstabe cc die Vorschriften über die Nachtschiff-\n8. entgegen § 22.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                 fahrt nach § 26.13 Nummer 2, 3 Halbsatz 1 oder\nbuchstabe cc die Vorschrift über die Schifffahrt bei          Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass\nHochwasser nach § 22.11 nicht einhält oder nicht              diese eingehalten werden.\nsicherstellt, dass diese eingehalten wird,                   (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\n9. entgegen § 23.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-             Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nbuchstabe bb die Vorschrift über die Schifffahrt bei      gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\nHochwasser nach § 23.11 nicht einhält oder nicht          nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nsicherstellt, dass diese eingehalten wird,                Schiffsführer entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe b\nDoppelbuchstabe cc die Vorschriften über die Nacht-\n10. entgegen § 25.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-             schifffahrt nach § 26.13 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a\nbuchstabe bb ein nach § 25.11 Nummer 1 angeord-           oder c, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, nicht\nnetes Verbot der Schifffahrt nicht einhält oder nicht     einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten\nsicherstellt, dass dieses eingehalten wird, oder          werden.\n11. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nbuchstabe aa die Vorschriften über die Schifffahrt\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\nbei Hochwasser nach § 26.11 Nummer 1 bis 3 nicht\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\neinhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-     nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nten werden.\nEigentümer oder Ausrüster entgegen § 26.29 Nummer 6\nBuchstabe b die Nachtschifffahrt eines Fahrzeugs oder\n§ 27                               Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl es oder er\nBewehrung der                            nicht mit einem Radargerät und einem Gerät zur An-\nVorschriften über die Schifffahrt bei Eis              zeige der Wendegeschwindigkeit nach § 26.13 Num-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-          mer 5 Satz 1 Buchstabe a, auch in Verbindung mit\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen            Satz 2, oder mit Scheinwerfern nach § 26.13 Nummer 5\neine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung         Satz 1 Buchstabe c, auch in Verbindung mit Satz 2,\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als            ausgerüstet ist.\nSchiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und\nGeschwindigkeit verantwortliche Person                                                    § 29\n1. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach                           Bewehrung der Vorschriften\n§ 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutz-                    über die Benutzung der Schleusen,\nhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen,           Bootsschleusen oder Bootsumsetzungsanlagen\nnicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese ein-        (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\ngehalten wird,                                             Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-\n2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach            gen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\n§ 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutz-        nung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                  23\nSchiffsführer oder nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und           5. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nGeschwindigkeit verantwortliche Person                            buchstabe ee die Vorschriften über die Meldepflicht\nnach § 20.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2, 3\n1. entgegen § 10.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nSatz 2 oder 3 oder Nummer 4 bis 6 nicht einhält oder\nbuchstabe cc die Vorschrift über das Verhalten bei\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,\nder Benutzung der Schleusen nach § 10.19 nicht\noder\neinhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-\nten wird,                                                  6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-\nbuchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht\n2. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-\nnach § 22.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2, 3 Satz 1\nbuchstabe dd die Vorschriften über die Benutzung\noder Nummer 4 nicht einhält oder nicht sicherstellt,\nder Bootsschleusen oder Bootsumsetzanlagen nach\ndass diese eingehalten werden.\n§ 11.19 Nummer 1 oder 2 nicht einhält oder nicht\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,\n§ 31\n3. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-                  Bewehrung der Vorschriften über Segelverbote\nbuchstabe ee die Vorschriften über das Verhalten bei\nder Benutzung der Schleusen, Bootsschleusen oder              Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\nBootsumsetzanlagen nach § 12.19 Nummer 1 Satz 2,           nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\nNummer 2, 3 Satz 1 oder 2 oder Nummer 4 nicht              eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\neinhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehal-      verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nten werden, oder                                           Schiffsführer\n4. entgegen § 20.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppel-               1. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\nbuchstabe dd die Vorschrift über die Benutzung der            § 12.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht\nSchleusen nach § 20.19 Satz 1, auch in Verbindung             beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-\nmit Satz 2, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass       tet wird,\ndiese eingehalten wird.                                    2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\n§ 15.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht\n(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des\nBinnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer ge-               beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-\ngen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-            tet wird,\nnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als        3. entgegen § 19.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\nSchiffsführer entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b               § 19.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht\nDoppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Verhalten              beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-\nbei der Benutzung der Schleusen nach § 12.19 Num-                 tet wird,\nmer 5 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese        4. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\neingehalten wird.                                                 § 21.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beach-\ntet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,\n§ 30\n5. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\nBewehrung der Vorschriften über Meldepflichten                  § 22.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beach-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-              tet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird,\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen             6. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\neine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung             § 23.20 Satz 1 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als                beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-\nSchiffsführer                                                     tet wird, oder\n1. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-               7. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\nbuchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht           § 24.20 vorgesehene Verbot, zu segeln, nicht beach-\nnach § 11.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2                     tet oder nicht sicherstellt, dass dieses beachtet wird.\nSatz 2, 3 oder Nummer 3 bis 5 nicht einhält oder\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,                                    § 32\n2. entgegen § 14.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                             Bewehrung der Vorschriften\nbuchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht                 über besondere Verkehrsregelungen\nnach § 14.15 Nummer 1 Satz 1, 2, Nummer 2                     Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\nSatz 2, 3 oder Nummer 3 bis 5 nicht einhält oder           nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,         eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\n3. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-               verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\nbuchstabe cc die Vorschriften über die Meldepflicht        Schiffsführer\nnach § 15.15 Nummer 1 Satz 1 bis 3, Nummer 2               1. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe d die Ver-\nSatz 2, 3 oder Nummer 3 bis 5 nicht einhält oder              kehrsregelungen nach § 21.22 Nummer 1, 2 oder 3\nnicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,            Halbsatz 1 nicht beachtet oder nicht sicherstellt,\n4. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppel-                  dass diese beachtet werden, oder\nbuchstabe bb die Vorschriften über die Meldepflicht        2. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe c die Ver-\nnach § 16.15 Nummer 1 Satz 1, Nummer 2 Satz 2, 3              kehrsregelungen nach § 26.22 Nummer 1 oder 2\noder Nummer 3 oder 4 nicht einhält oder nicht                 nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese\nsicherstellt, dass diese eingehalten werden,                  beachtet werden.","24               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\n§ 33                                   nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses\nBewehrung der Vorschriften                          beachtet wird,\nüber den Schutz der Anlagen oder Kanäle                  6. entgegen § 16.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-              § 16.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange-\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen                gebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren,\neine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung             nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als                beachtet wird,\nSchiffsführer                                                  7. entgegen § 18.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\n1. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                  § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange-\nbuchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Bug eines            gebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht\nvon ihm geführten einzeln fahrenden Fahrzeugs mit              beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-\nPontonform der Form nach § 12.26 Satz 1 ent-                   tet wird,\nspricht,                                                    8. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe f das in\n2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                  § 21.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 jeweils\nbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines            vorgesehene Verbot, die dort jeweils angegebenen\nvon ihm geführten einzeln fahrenden oder schlep-               Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren, nicht be-\npenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach                  achtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils\n§ 15.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht,                            beachtet wird,\n3. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-               9. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe e das in\nbuchstabe ee nicht sicherstellt, dass der Bug eines            § 22.27 Nummer 1 oder 2 Satz 1 jeweils vorgese-\nvon ihm geführten einzeln fahrenden oder schlep-               hene Verbot, die dort jeweils angegebenen Binnen-\npenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach                  schifffahrtsstraßen zu befahren, nicht beachtet oder\n§ 21.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht, oder                       nicht sicherstellt, dass dieses jeweils beachtet wird,\n4. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-              10. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe e das in\nbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Bug eines            § 23.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1\nvon ihm geführten einzeln fahrenden oder schlep-               jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils ange-\npenden Fahrzeugs mit Pontonform der Form nach                  gebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren,\n§ 22.26 Nummer 1 Satz 1 entspricht.                            nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses\njeweils beachtet wird,\n§ 34                               11. entgegen § 24.29 Nummer 2 Buchstabe d das in\nBewehrung der                                § 24.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2, 3 oder 4\nVorschriften über Befahrensverbote                       Satz 1 jeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils\nangegebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren,\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\nnicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\njeweils beachtet wird,\neine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als            12. entgegen § 25.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\nSchiffsführer                                                     § 25.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange-\ngebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht\n1. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe c das in\nbeachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-\n§ 10.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange-\ntet wird, oder\ngebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht\nbeachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses beach-      13. entgegen § 26.29 Nummer 2 Buchstabe d das in\ntet wird,                                                     § 26.27 Nummer 1 Satz 1 oder Nummer 2 Satz 1\njeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils ange-\n2. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe d das in\ngebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht\n§ 11.27 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, die\nbeachtet oder nicht sicherstellt, dass dieses jeweils\ndort angegebene Binnenschifffahrtsstraße zu be-\nbeachtet wird.\nfahren, nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass\ndieses beachtet wird,\n§ 35\n3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe d das in\n§ 12.25 Nummer 1, 2 Satz 1 oder Nummer 3 Satz 1                         Bewehrung der Vorschriften\njeweils vorgesehene Verbot, die dort jeweils ange-                    über Verkehrsbeschränkungen\ngebene Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, nicht           Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-\nbeachtet oder nicht sicherstellt, dass das jeweilige      nenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\nVerbot beachtet wird,                                     eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\n4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe d das in              verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als\n§ 15.22 Nummer 3 vorgesehene Verbot, die Kanal-           Schiffsführer\nbrücke des Mittellandkanals von km 320,58 bis             1. entgegen § 11.29 Nummer 2 Buchstabe c die Ver-\nkm 322,84 mit einem muskelkraftbetriebenen Klein-            kehrsbeschränkung nach § 11.27 Nummer 1 Satz 1\nfahrzeug zu befahren, nicht beachtet oder nicht              nicht beachtet oder nicht sicherstellt, dass diese be-\nsicherstellt, dass dieses beachtet wird,                     achtet wird,\n5. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe e das in              2. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-\n§ 15.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort ange-            buchstabe cc nicht sicherstellt, dass der Stichkanal\ngebenen Binnenschifffahrtsstraßen zu befahren,               Osnabrück von SKO-km 0,00 bis zur Schleuse","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                25\nHaste (SKO-km 12,69) gemäß § 15.25 Nummer 1                                    Abschnitt 3\nerst nach Freigabe durch die Schleusenaufsicht an\nSchlussbestimmungen\nder Schleuse Haste befahren wird,\n3. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe a Doppel-                                       § 37\nbuchstabe dd nicht sicherstellt, dass der Stichkanal                             Aufhebung\nSalzgitter von der Schleusengruppe Wedtlenstedt                 binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften\n(SKS-km 4,56) bis zum Hafen Beddingen (SKS-\nkm 13,50) gemäß § 15.25 Nummer 2 erst nach Frei-            Mit Ablauf des 31. Januar 2012 werden aufgehoben:\ngabe durch die Schleusenaufsicht an der Schleu-\n1. die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff-\nsengruppe Wedtlenstedt befahren wird,\nfahrtsstraßen-Ordnung vom 8. Oktober 1998\n4. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe g die Ver-                (BGBl. I S. 3148, 3317; 1999 I S. 159), die zuletzt\nkehrsbeschränkungen nach § 21.27 Nummer 3                     durch Artikel 3 § 3 der Verordnung vom 19. Dezem-\nSatz 1, Nummer 4 oder 5 Satz 1, auch in Verbindung            ber 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert\nmit Satz 2, nicht beachtet oder nicht sicherstellt,           worden ist,\ndass diese beachtet werden,                                2. die Vierundsechzigste Verordnung zur vorüberge-\nhenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\n5. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe f die Ver-                straßen-Ordnung vom 28. September 2007\nkehrsbeschränkungen nach § 22.27 Nummer 3                     (VkBl. 2007 S. 615), die durch Artikel 1 der Verord-\nSatz 1, oder Nummer 4 bis 7 nicht beachtet oder               nung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512;\nnicht sicherstellt, dass diese beachtet werden, oder          2011 S. 141) geändert worden ist,\n6. entgegen § 23.29 Nummer 2 Buchstabe f die Ver-             3. die Fünfundsechzigste Verordnung zur vorüberge-\nkehrsbeschränkungen nach § 23.27 Nummer 3                     henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\nSatz 1 oder Nummer 4 Satz 1, auch in Verbindung               straßen-Ordnung vom 4. Oktober 2007 (VkBl. 2007\nmit Satz 3, nicht beachtet oder nicht sicherstellt,           S. 681), die durch Artikel 2 der Verordnung vom\ndass diese beachtet werden.                                   2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512; 2011 S. 141)\ngeändert worden ist,\n§ 36                               4. die Sechsundsechzigste Verordnung zur vorüber-\ngehenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\nBewehrung der Vorschriften                         straßen-Ordnung vom 12. November 2007\nzum Umweltschutz oder über das Bunkern                      (VkBl. 2007 S. 707), die durch Artikel 3 der Verord-\nnung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512;\nOrdnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Bin-             2011 S. 141) geändert worden ist,\nnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen\neine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung         5. die Siebenundsechzigste Verordnung zur vorüber-\nverstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als               gehenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\nSchiffsführer                                                    straßen-Ordnung vom 20. Dezember 2007\n(VkBl. 2008 S. 41), die durch Artikel 4 der Verord-\n1. entgegen § 28.02 Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein         nung vom 2. September 2010 (VkBl. 2010 S. 512;\nBrenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße ge-              2011 S. 141) geändert worden ist,\nlangt,\n6. die Achtundsechzigste Verordnung zur vorüberge-\n2. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht da-               henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\nfür sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb              straßen-Ordnung vom 20. März 2008 (VkBl. 2008\ndes ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,            S. 170), die durch Artikel 1 der Verordnung vom\n18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert wor-\n3. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht da-               den ist,\nfür sorgt, dass bei separater Befüllung die Absperr-       7. die Neunundsechzigste Verordnung zur vorüberge-\nventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen            henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\ngeschlossen sind,                                             straßen-Ordnung vom 25. März 2008 (VkBl. 2008\nS. 177, 420), die durch Artikel 2 der Verordnung\n4. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht da-\nvom 18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert\nfür sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,\nworden ist,\n5. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht da-            8. die Siebzigste Verordnung zur vorübergehenden\nfür sorgt, dass eine der Einrichtungen nach Anhang II         Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-\n§ 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungs-              Ordnung vom 26. März 2008 (VkBl. 2008 S. 183),\nordnung genutzt wird,                                         die durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Januar\n2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert worden ist,\n6. entgegen § 28.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\ndie für den Bunkervorgang verantwortlichen Perso-          9. die Einundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-\nnen die dort genannten Festlegungen treffen, oder             henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\nstraßen-Ordnung vom 10. Juni 2008 (VkBl. 2008\n7. entgegen § 28.03 Nummer 3 mit dem Bunkervor-                  S. 361), die durch Artikel 4 der Verordnung vom\ngang beginnt, obwohl die in § 28.03 Nummer 2 ge-              18. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 140) geändert wor-\nnannten Festlegungen nicht erfolgt sind.                      den ist,","26               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\n10. die Zweiundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-               straßen-Ordnung vom 19. März 2009 (VkBl. 2009\nhenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-                S. 241),\nstraßen-Ordnung vom 16. Juni 2008 (VkBl. 2008\nS. 421), die durch Artikel 1 der Verordnung vom          15. die Siebenundsiebzigste Verordnung zur vorüber-\n15. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 490) geändert worden            gehenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\nist,                                                         straßen-Ordnung vom 14. Juli 2009 (VkBl. 2009\nS. 468),\n11. die Dreiundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-\nhenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-            16. die Achtundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-\nstraßen-Ordnung vom 18. August 2008 (VkBl. 2008              henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\nS. 488), die durch Artikel 2 der Verordnung vom              straßen-Ordnung vom 12. März 2010 (VkBl. 2010\n15. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 490) geändert worden            S. 137),\nist,\n17. die Neunundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-\n12. die Vierundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-               henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\nhenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-                straßen-Ordnung vom 22. Oktober 2010 (VkBl. 2010\nstraßen-Ordnung vom 20. August 2008 (VkBl. 2008              S. 545),\nS. 490), die durch Artikel 3 der Verordnung vom\n15. Juni 2011 (VkBl. 2011 S. 490) geändert worden        18. die Achtzigste Verordnung zur vorübergehenden\nist,                                                         Abweichung von der Binnenschifffahrtsstraßen-\n13. die Fünfundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-               Ordnung vom 21. Januar 2011 (VkBl. 2011 S. 142)\nhenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-                und\nstraßen-Ordnung vom 12. Februar 2009 (VkBl. 2009         19. die Einundachtzigste Verordnung zur vorüberge-\nS. 143),                                                     henden Abweichung von der Binnenschifffahrts-\n14. die Sechsundsiebzigste Verordnung zur vorüberge-              straßen-Ordnung vom 3. Mai 2011 (VkBl. 2011\nhenden Abweichung von der Binnenschifffahrts-                S. 418, 491).\n§ 38\nÄnderung binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften\n(1) Die Anlage der Binnenschifffahrtskostenverordnung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4218), die zuletzt\ndurch Artikel 17 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nummer 107 wird wie folgt gefasst:\n„107     Befähigungszeugnis für die Eder- und Die-    § 4 TspV                                 6     55“.\nmeltalsperre\n2. Die Nummern 223 und 224 werden wie folgt gefasst:\n„223     Prüfung der Übereinstimmung der auf der      § 1.10 Nr. 2 BinSchStrO                 10     10\nTafel vermerkten Angaben mit denen des\nSchiffsattestes und des Zulassungszeug-      § 1.10 Nr. 2 RheinSchPV                 11\nnisses                                       § 1.10 Nr. 2 MoselSchPV                 12\n§ 1.10 Nr. 5 Anlage A zur DonauSchPV    13\nADN 8.1.2.6, 8.1.2.7                    14\n224      Ausstellung des Ölkontrollbuches             Anlage 2 Teil A Kapitel II Artikel 2.03 21     10“.\nNr. 1 i. V. m. dem Muster des An-\nhangs 1 CDNI\n§ 15.04 Nr. 1 RheinSchPV                11\n§ 11.04 Nr. 1 MoselSchPV                12\n3. Die Nummern 240 bis 252 werden wie folgt gefasst:\n„240     Ausstellung eines Zulassungszeugnisses       ADN 8.1.8.3                             14      25\n241      Im Ausnahmefall Verlängerung der Gültig-     ADN 8.1.8.3                             14      15\nkeitsdauer des Zulassungszeugnisses\n242      Einziehung oder Berichtigung des Zulas-      ADN 8.1.8.6, 8.1.8.7, 8.1.8.8           14  25 bis 50\nsungszeugnisses","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012               27\n243   Untersagung der Verwendung eines Schiffes ADN 8.1.8.7                               14     25 bis 50\n244   Ausstellung eines vorläufigen Zulassungs-    ADN 8.1.9.1                            14    15 bis 100\nzeugnisses\n245   Genehmigung von Instandsetzungen mit         ADN 8.3.5                              14     15 bis 40\nelektrischem Strom\n246   Genehmigung zum Befüllen und Entleeren       ADN 7.1.4.16                           14        50\nvon Behältern (Containern) oder Tankcon-\ntainern auf dem Schiff\n247   Besondere Genehmigung zum Umladen der ADN 7.1.4.9, 7.2.4.9                          14    50 bis 305\nLadung\n248   Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten ADN 7.1.4.8.1                               14        25\n249   Genehmigung zum Be- und Entladen             Sondervorschrift HA06 gemäß ADN        14        50\n7.1.6.14 i. V. m. Kap. 3.2 Tabelle A\nSpalte 11\n250   Genehmigung zum Stillliegen außerhalb der ADN 7.1.5.4.4, 7.2.5.4.4                  14        40\nbesonderen Liegeplätze\n251   Eintragung von Gleichwertigkeiten und Ab-    ADN 1.5.1.3.3                          14        25\nweichungen in das Zulassungszeugnis\n252   Zulassung von Gleichwertigkeiten und Ab-     ADN 1.5.3.1, 1.5.3.2                   14   50 bis 305“.\nweichungen\n4. Nummer 502 wird wie folgt gefasst:\n„502  Erlaubnis eines Sondertransportes            § 1.21 Nr. 2 Satz 1 BinSchStrO         10   20 bis 205“.\n§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 RheinSchPV         11\n§ 1.21 Nr. 1 Satz 2 MoselSchPV         12\n§ 1.21 Nr. 2 Anlage A zur              13\nDonauSchPV\n5. Nummer 504 wird wie folgt gefasst:\n„504  Erlaubnis von Veranstaltungen                § 1.23 Satz 1 BinSchStrO               10\n§ 1.23 RheinSchPV                      11\n§ 1.23 MoselSchPV                      12\n§ 1.23 Anlage A zur DonauSchPV         13\n§§ 6, 19 TspV                           6“.\n6. Die Nummern 5061 und 5062 werden wie folgt gefasst:\n„5061 Lichterführung beim Stillliegen              § 3.20 Nr. 4, § 3.23 Satz 3 BinSchStrO 10       25\n§ 3.20 Nr. 4 RheinSchPV                11\n§ 3.20 Nr. 4 MoselSchPV                12\n§ 8.10 Anlage A zur DonauSchPV         13\n5062  Bezeichnung bestimmter stillliegender        § 3.24 Nr. 3 BinSchStrO                10       13“.\nFischereifahrzeuge und -geräte, Netze\nund Ausleger","28                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\n7. Die Nummern 508, 5081, 5082 und 509 werden wie folgt gefasst:\n„508     Vorrecht auf Schleusung, soweit nicht durch § 6.29 Nr. 5 Satz 1 Buchstabe b        10  je Fahrzeug\nAbgabentarife Vorschleusungsgebühren er- BinSchStrO\nhoben werden\n§ 6.29 Buchstabe b RheinSchPV         11\n§ 6.29 Nr. 2 Buchstabe b              12\nMoselSchPV\n§ 6.29 Satz 1 Buchstabe b             13\nAnlage A zur DonauSchPV\n5081     für eine Reise                                                                             13\n5082     für ein Jahr                                                                            25 bis 100\n509      Erlaubnis der Zusammenstellung oder Auf-     § 8.05 Nr. 2 BinSchStrO               10      25“.\nlösung eines Schubverbands auf kurzen\nStrecken                                     § 8.04 Buchstabe b RheinSchPV         11\n§ 8.05 MoselSchPV                     12\n8. Der Anhang zum Gebührenverzeichnis wird wie folgt geändert:\na) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:\n„6 Talsperrenverordnung vom 3. April 2003 (VkBl. 2003 S. 230) – TspV, die zuletzt durch § 38 Absatz 8 der\nVerordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist“.\nb) Nummer 10 wird wie folgt gefasst:\n„10 Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden\nund anzuwendenden Fassung – BinSchStrO“.\nc) Nummer 14 wird wie folgt gefasst:\n„14 Die dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern\nauf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II\nS. 1906, 1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010\n(BGBl. 2010 II S. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung – ADN“.\nd) Folgende Nummer 21 wird angefügt:\n„21 Übereinkommen vom 9. September 1996 über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in\nder Rhein- und Binnenschifffahrt (BGBl. 2003 II S. 1799, 1800) – CDNI“.\n(2) § 2 Absatz 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die durch\nArtikel 12 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n„2. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\nAnlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,“.\n2. Nummer 7 wird wie folgt gefasst:\n„7. ADN\nDie dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf\nBinnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 in der Anlage beigefügte Verordnung (BGBl. 2007 II S. 1906,\n1908 – Anlageband), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II\nS. 1550) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“.\n(3) Die Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zuletzt durch\nArtikel 16 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie folgt\ngeändert:\n1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:\n„(2) Soweit diese Verordnung auf bestimmte Rechtsverordnungen verweist, bedeuten\n1. Binnenschifferpatentverordnung:\nBinnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38 Absatz 4\nder Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden und\nanzuwendenden Fassung,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                  29\n2. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch § 38\nAbsatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden und anzuwendenden Fassung,\n3. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:\nBinnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt durch\nArtikel 30 des Gesetzes vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils gelten-\nden Fassung,\n4. See-Sportbootverordnung:\nSee-Sportbootverordnung vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3457), die zuletzt durch Artikel 34 des Gesetzes\nvom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\n5. Schiffspersonalverordnung-Rhein:\ndie Anlage 1 zu der Rheinschiffspersonaleinführungsverordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2011 II\nS. 1300), in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,\n6. Rheinschiffsuntersuchungsordnung:\ndie in § 1 Absatz 8 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung bezeichneten Vorschriften,\n7. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:\nSportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt durch § 38\nAbsatz 5 der Verordnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der jeweils\ngeltenden Fassung,\n8. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:\nAnlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) in der jeweils geltenden und anzuwendenden Fassung.“\n2. Die Anlage 5 wird wie folgt geändert:\na) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\n„1      Dahme-Wasserstraße mit den zu      10,30           26,04\ndiesem Abschnitt gehörenden        (oberhalb       (oberhalb\nHaupt- und Nebenstrecken nach      Schleuse        Einmündung\n§ 21.01 Nummer 5 der Binnen-       Neue            der Teupitzer\nschifffahrtsstraßen-Ordnung        Mühle)          Gewässer)“.\nb) Nach Nummer 2.1 wird folgende Nummer 2.2 eingefügt:\n„2.2    Werbelliner Gewässer               2,73            4,00           Querung der Havel-Oder-Wasser-\nstraße nur, wenn auf der Havel-\nOder-Wasserstraße kein Fahrzeug in\nSicht ist\nDie Strecke entfällt mit Ablauf des\n30. Juni 2014“.\nc) Die bisherige Nummer 2.2 wird Nummer 2.3.\nd) Die Nummern 5 und 6 werden wie folgt gefasst:\n„5      Müritz-Havel-Wasserstraße (MHW) 0,00               31,18\nmit Haupt- und Nebenstrecken nach\n§ 24.01 Nummer 3 der Binnen-\nschifffahrtsstraßen-Ordnung\n6       Obere Havel-Wasserstraße (OHW)     Mzk 43,95       94,41\nmit den zu diesem Abschnitt gehö-  (Schleuse       (Hafen\nrenden Haupt- und Nebenstrecken    Lieben-         Neustrelitz)“.\nnach § 24.01 Nummer 2 der Bin-     walde)\nnenschifffahrtsstraßen-Ordnung\ne) Die Nummern 6.1 und 6.2 werden aufgehoben.\nf) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:\n„8      Rüdesdorfer Gewässer“.","30            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\ng) Nach Nummer 8 werden folgende Nummern 8.1 und 8.2 eingefügt:\n„8.1  Dämeritzsee und Flakensee           0,00           3,78\n(unterhalb\nSchleuse\nWoltersdorf)\n8.2   Löcknitz einschließlich Werlsee,    0,00           10,64“.\nPeetzsee und Möllensee\nh) Die Nummern 12.1 bis 12.4 werden wie folgt gefasst:\n„12.1 Potsdamer Havel (PHv) mit den zu    28,00          0,00          Schwielowsee:\ndiesem Abschnitt gehörenden         (Babels-       (Einmün-      Fahrverbot ab Windstärke 4\nHaupt- und Nebenstrecken nach       berger         dung in       Beaufort\n§ 22.01 Nummer 1 der Binnen-        Enge)          die UHW)\nschifffahrtsstraßen-Ordnung\n12.2  UHW mit den zu diesem Abschnitt 56,00              67,50 (Plaue) 1. Brandenburger Niederhavel:\ngehörenden Haupt- und Nebenstre- (Branden-                          Fahrterlaubnis\ncken nach § 22.01 Nummer 1 der      burg)                           Silokanal:\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung                                   Fahrverbot\neinschließlich Beetzsee-Riewend-\nsee-Wasserstraße                                                 2. Plauer See und Breitlingsee:\nFahrverbot ab Windstärke 4\nBeaufort\n3. Plauer See:\nDurchfahrt von km 63,20 bis\nkm 67,00 nur am jeweils\näußersten Rand der Fahrrinne\n(Tonnenstrich)\n4. Für Kreuzungsbereiche bei\nkm 56,00 und km 67,00 gilt\nzusätzlich:\nDas Überqueren der UHW ist nur\nerlaubt, wenn dies sicher mög-\nlich ist. Der Inhaber der Charter-\nbescheinigung hat sich vor dem\nÜberqueren der UHW von der\nBeetzsee-Riewendsee-Wasser-\nstraße in Richtung Brandenbur-\nger Niederhavel telefonisch mit\nder Vorstadtschleuse Branden-\nburg in Verbindung zu setzen und\nzu erfragen, ob die UHW frei ist\n12.3  UHW mit den zu diesem Abschnitt 67,50              104,20        1. Fahrverbot bei Wasserständen\ngehörenden Haupt- und Nebenstre- (Plaue)           (Einmün-         am Unterpegel Rathenow von\ncken nach § 22.01 Nummer 1 der                     dung der         mehr als 190 cm\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung                  Rathenower\nHavel)        2. Fahrverbot bei fehlendem Kar-\nten- und Informationsmaterial\nüber Gefahrenstellen, wie Fahr-\nwasserkrümmungen und Unter-\nwasserhindernisse, und den Ver-\nlauf des Hauptfahrwassers an\nBord\n12.4  UHW mit Mündungsstrecke Untere      104,20         156,00        Fahrverbot bei Wasserständen am\nHavel und den zu diesem Abschnitt   (Einmün-       (Quitzöbel)   Unterpegel Rathenow von mehr als\ngehörenden Haupt- und Nebenstre-    dung der                     130 cm“.\ncken nach § 22.01 Nummer 1 der      Ratheno-\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung   wer Havel)\n3. Der Anhang 1 zur Anlage 6 wird wie folgt geändert:\na) Der Abschnitt „Bezeichnung der Fahrrinne“ wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012 31\n„Bezeichnung der Fahrrinne\nLinke Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)\nSpaltung\nRechte Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)\n“.\nb) Der Abschnitt „Bezeichnung der Wasserstraße und von Hindernissen“ wird wie folgt gefasst:\n„Bezeichnung der Wasserstraße sowie von Hindernissen in oder an der Wasserstraße\nLinke Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)\nSpaltung","32              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\nRechte Seite (stromab = Fließrichtung zu Tal)\n“.\nc) Der Abschnitt „Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweite-\nrungen“ wird wie folgt gefasst:\n„Bezeichnung von gefährlichen Stellen und Hindernissen auf Seen und seenartigen Erweiterungen\nan Nordseite                         an Ostseite                        an Südseite\nvorbeifahren                        vorbeifahren                        vorbeifahren\nan Westseite                       an allen Seiten\nvorbeifahren                    vorbeifahren möglich\n“.\nd) In Nummer 3 des Abschnitts „Wichtige Verkehrszeichen“ wird die Abbildung zur Kennzeichnung einer\nWasserskistrecke durch folgende Abbildung ersetzt:\n„\n“.\ne) In Nummer 3 des Abschnitts „Wichtige Verkehrszeichen“ wird die Abbildung zur Kennzeichnung einer\nKitesurfstrecke durch folgende Abbildung ersetzt:\n„\n“.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012                  33\n(4) Die Binnenschifferpatentverordnung vom 15. De-                  zuletzt durch Beschluss vom 27. Mai 2011\nzember 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch                       (BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, in\nArtikel 13 der Verordnung vom 16. Dezember 2011                        der jeweils geltenden und anzuwenden Fassung,\n(BGBl. 2011 II S. 1300) geändert worden ist, wird wie\nfolgt geändert:                                                    c) Moselschifffahrtspolizeiverordnung\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                        Moselschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu\nArtikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung\na) Absatz 4 wird aufgehoben.\nder Moselschifffahrtspolizeiverordnung vom\nb) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4.                           3. September 1997 (BGBl. 1997 II S. 1670)), die\nzuletzt durch Beschluss vom 3. Dezember 2010\n2. § 25 wird wie folgt geändert:\n(BGBl. 2011 II S. 1318) geändert worden ist, in\na) Nummer 2 wird aufgehoben.                                       der jeweils geltenden und anzuwendenden\nb) Die bisherigen Nummern 3 bis 8 werden die Num-                  Fassung,\nmern 2 bis 7.                                              d) Donauschifffahrtspolizeiverordnung vom 27. Mai\nc) In der neuen Nummer 2 wird die Angabe „§ 3                      1993 und deren Anlage A (BGBl. I S. 741; 1994 I\nAbs. 5“ durch die Angabe „§ 3 Absatz 4“ ersetzt.               S. 523; 1995 I S. 95), die zuletzt durch Artikel 3\n§ 7 der Verordnung vom 19. Dezember 2008\n3. In der Anlage 11 wird in den Nummern 1.4.1, 1.4.2                   (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden\nund 1.4.3 in der Spalte 2 jeweils die Angabe                       ist, in der jeweils geltenden und anzuwenden\n„(ADNR)“ durch die Angabe „(ADN)“ ersetzt.                         Fassung,“.\n(5) In § 2 Absatz 3 der Sportbootführerscheinverord-\nnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102),             (8) Die Talsperrenverordnung vom 3. April 2003\ndie zuletzt durch Artikel 11 der Verordnung vom 20. Ja-        (VkBl. 2003 S. 230) wird wie folgt geändert:\nnuar 2006 (BGBl. I S. 220) geändert worden ist, wird der       1. § 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:\nPunkt am Ende durch ein Komma ersetzt und folgender\nSatzteil angefügt:                                                    „(1) Soweit diese Verordnung auf bestimmte\nRechtsverordnungen verweist, bedeuten\n„soweit dies nicht bereits auf Grund anderer Vorschrif-\nten oder Bestimmungen vorgeschrieben ist.“                         1. Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung:\n(6) Die Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung vom\nAnlage zu Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur\n18. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4569; 2003 I S. 130),\nEinführung der Binnenschifffahrtsstraßen-Ord-\ndie zuletzt durch Artikel 3 § 13 der Verordnung vom\nnung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I\n19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) ge-\nS. 2) in der jeweils geltenden und anzuwenden-\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:\nden Fassung,\n1. § 5 wird wie folgt geändert:\n2. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen:\na) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.\nSportbootführerscheinverordnung-Binnen         vom\nb) Absatz 2 wird aufgehoben.\n22. März 1989 (BGBl. I S. 536, 1102), die zuletzt\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                                      durch § 38 Absatz 5 der Verordnung vom 16. De-\nzember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden\na) In Nummer 3 wird die Angabe „Abs. 1“ gestri-\nist, in der jeweils geltenden Fassung,\nchen.\nb) Nummer 4 wird aufgehoben.                                   3. Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-\nnung:\nc) Die bisherigen Nummern 5 und 6 werden die\nNummern 4 und 5.                                              Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverord-\nnung vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 572), die zu-\n(7) § 1 Nummer 2 der Wassermotorräder-Verordnung\nletzt durch § 38 Absatz 3 der Verordnung vom\nvom 31. Mai 1995 (BGBl. I S. 769), die zuletzt durch\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert\nArtikel 8 der Verordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I\nworden ist, in der jeweils geltenden Fassung,\nS. 220) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:\n„2. Verkehrsordnungen:                                             4. Binnenschifferpatentverordnung:\na) Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung                             Binnenschifferpatentverordnung vom 15. Dezem-\nber 1997 (BGBl. I S. 3066), die zuletzt durch § 38\nBinnenschifffahrtsstraßen-Ordnung (Anlage zu\nAbsatz 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2011\nArtikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung\n(BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in der\nder Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung vom\njeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,\n16. Dezember 2011 (BGBl. 2012 I S. 2)) in der\njeweils geltenden und anzuwendenden Fassung,               5. Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung:\nb) Rheinschifffahrtspolizeiverordnung\nBinnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung vom\nRheinschifffahrtspolizeiverordnung (Anlage zu                 21. Februar 1995 (BGBl. I S. 226), die zuletzt\nArtikel 1 Absatz 1 der Verordnung zur Einführung              durch Artikel 30 des Gesetzes vom 8. November\nder     Rheinschifffahrtspolizeiverordnung  vom               2011 (BGBl. I S. 2178) geändert worden ist, in der\n19. Dezember 1994 (BGBl. 1994 II S. 3816)), die               jeweils geltenden Fassung,","34             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2012 Teil I Nr. 1, ausgegeben zu Bonn am 2. Januar 2012\n6. Binnenschiffsuntersuchungsordnung:                       3. § 24 Absatz 3 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung vom 6. De-                 „1. einer mit einer Erlaubnis nach § 4 Absatz 4 in\nzember 2008 (BGBl. I S. 2450), die zuletzt durch                 Verbindung mit § 1.21 Nummer 2 Satz 2 der\n§ 38 Absatz 2 der Verordnung vom 16. Dezember                    Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verbundenen\n2011 (BGBl. 2012 I S. 2) geändert worden ist, in                 vollziehbaren Auflage, auch in Verbindung mit\nder jeweils geltenden und anzuwendenden Fas-                     § 22,“.\nsung,\n7. Fährenbetriebsverordnung:\n§ 39\nFährenbetriebsverordnung vom 24. Mai 1995\n(BGBl. I S. 752), die zuletzt durch Artikel 3 § 12                           Übergangsbestimmung\nder Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I\nS. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in             § 6.29 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a und Satz 2 der\nder jeweils geltenden Fassung,                           Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung gilt für ein Kabinen-\nschiff im Sinne des Anhangs II § 1.01 Nummer 20 der\n8. Wasserskiverordnung:\nBinnenschiffsuntersuchungsordnung entsprechend.\nWasserskiverordnung vom 17. Januar 1990\n(BGBl. I S. 107), die zuletzt durch Artikel 9 der\nVerordnung vom 20. Januar 2006 (BGBl. I S. 220)                                           § 40\ngeändert worden ist, in der jeweils geltenden Fas-                      Inkrafttreten, Außerkrafttreten\nsung.“\n2. § 4 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                           (1) Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2012 in\nKraft.\n„(4) Ein Sondertransport bedarf der Erlaubnis\nnach § 1.21 Nummer 2 Satz 1 der Binnenschiff-                  (2) § 39 tritt mit Ablauf des 1. Februar 2014 außer\nfahrtsstraßen-Ordnung.“                                     Kraft.\nBerlin, den 16. Dezember 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nNorbert Röttgen"]}