{"id":"bgbl1-2011-9-4","kind":"bgbl1","year":2011,"number":9,"date":"2011-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/9#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_9.pdf#page=11","order":4,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt","law_date":"2011-03-04T00:00:00Z","page":347,"pdf_page":11,"num_pages":15,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011                     347\nErste Verordnung\nzur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt*)\nVom 4. März 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Ab-                                    Gütern auf Binnenwasserstraßen\nsatz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Ver-                                    (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II\nbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsge-                                       S. 1906, 1908), geändert nach Maß-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli                                    gabe der 2. ADN-Änderungsverord-\n2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundes-                                      nung vom 14. Dezember 2010\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung                                       (BGBl. 2010 II S. 1534), zuletzt\nnach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungs-                                    geändert nach Maßgabe der 3. ADN-\ngesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden                                        Änderungsverordnung vom 17. De-\nund -organisationen:                                                                    zember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550),\nsowie die Vorschriften der Anlage 2\nArtikel 1                                                 Nummer 1 und 5,\nDie Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und                                    b) Beförderungen auf dem Rhein zusätz-\nBinnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389),                                  lich die von der Zentralkommission für\ndie durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010                                   die Rheinschifffahrt am 3. Dezember\n(BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt                                   2009 beschlossenen Bestimmungen\ngeändert:                                                                               in Anlage 2 Nummer 6.“\n1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:                     c) In Absatz 5 wird die Angabe „ADNR/“ gestri-\nchen.\na) Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende\nZeile eingefügt:                                             3. § 2 wird wie folgt geändert:\n„§ 23a Pflichten des Entladers“.                                a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nb) Die § 36 betreffende Zeile wird aufgehoben.                        „3. Verlader ist das Unternehmen, das\n2. § 1 wird wie folgt geändert:                                               a) verpackte gefährliche Güter, Kleincontai-\na) In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Bin-                             ner oder ortsbewegliche Tanks in oder auf\nnengewässern“ das Wort „(Binnenschifffahrt)“                              ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID),\nangefügt.                                                                 ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen\nContainer verlädt oder\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nb) einen Container, Schüttgut-Container,\naa) In Nummer 1 Buchstabe a werden die                                    MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweg-\nWörter „20. ADR-Änderungsverordnung                                  lichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen\nvom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114)“                         Wagen (RID), ein Beförderungsmittel\ndurch die Wörter „21. ADR-Änderungsver-                              (ADN) verlädt oder\nordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II\nS. 1134)“ ersetzt.                                                c) ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder\nauf ein Schiff verlädt (ADN).\nbb) In Nummer 2 Buchstabe a werden die\nWörter „15. RID-Änderungsverordnung vom                           Verlader ist auch das Unternehmen, das als\n22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)“                        unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut\ndurch die Wörter „16. RID-Änderungsverord-                        dem Beförderer zur Beförderung übergibt\nnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II                         oder selbst befördert;“.\nS. 1273)“ ersetzt.                                         b) In Nummer 6 wird das Wort „abgeschlossenen“\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                               durch das Wort „getrennten“ ersetzt.\n„3. Nummer 3 genannten                                     c) In Nummer 7, 10 und 12 wird jeweils die Angabe\n„ADNR/“ gestrichen.\na) Beförderungen auf allen schiffbaren\nBinnengewässern die Vorschriften                4. In § 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen.\nder Teile 1 bis 9 des Europäischen              5. § 5 wird wie folgt geändert:\nÜbereinkommens über die interna-\ntionale Beförderung von gefährlichen               a) In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/“\ngestrichen.\n*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der\nKommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der\nb) In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/“\nAnhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments            und werden die Wörter „Absatz 1.5.1.2.1\nund des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnen-         ADNR,“ gestrichen.\nland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl.\nL 233 vom 3.9.2010, S. 27).                                           c) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:","348              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\n„In diesem Gutachten müssen insbesondere die                 bb) Das Wort „hierüber“ wird gestrichen.\nverbleibenden Gefahren dargestellt und es muss        14. § 15 wird wie folgt geändert:\nbegründet werden, weshalb die Zulassung der\nAusnahme trotz der verbleibenden Gefahren als             a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nvertretbar angesehen wird.“                                  aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:\n6. § 6 wird wie folgt geändert:                                        aaa) In Nummer 6 werden die Wörter „des\na) Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.                                 Zentralamtes“ durch die Wörter „der\nZwischenstaatlichen Organisation für\nb) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe                              den internationalen Eisenbahnverkehr\n„ADNR/“ gestrichen.                                                    (OTIF)“ ersetzt.\n7. § 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:                         bbb) In Nummer 9 werden die Wörter „die\n„Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestell-                       Ausnahme“ durch die Wörter „die Ent-\nten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaß-                          scheidung über die Ausnahme“ ersetzt.\nnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbe-                 bb) In Satz 2 wird das Wort „ab“ durch das Wort\nförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften                     „seit“ ersetzt.\nder Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte\nsowie von Liegenschaften im Dienstbereich des                b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nBundesministeriums des Innern.“                          15. § 16 wird wie folgt geändert:\n8. § 8 wird wie folgt geändert:                                 a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 wird wie folgt geändert:                              aa) Nummer 1 wird aufgehoben.\naa) In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils               bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und\ndie Angabe „ADNR/“ gestrichen.                              die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.\nbb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Be-                   cc) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und\nstätigung“ jeweils durch die Wörter „das                    wird wie folgt geändert:\nZeugnis“ ersetzt.\naaa) Die Wörter „die Zulassung“ werden\ncc) In Nummer 3, 4 und 9 wird jeweils die An-                          durch die Wörter „die Typzulassung ei-\ngabe „ADNR/“ gestrichen.                                          nes Anschlusses und die Zulassung“\ndd) Nummer 12 wird aufgehoben.                                         ersetzt.\nee) In Nummer 14 wird die Angabe „ADNR/“ ge-                     bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.\nstrichen.                                            b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\nb) In Satz 2 wird das Wort „ab“ durch das Wort                  aa) In Nummer 2, 3 und 4 wird jeweils die An-\n„seit“ ersetzt.                                                  gabe „ADNR/“ gestrichen.\n9. In § 9 Satz 2 wird das Wort „ab“ durch das Wort                 bb) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„seit“ ersetzt.\n„5. das Einziehen, Zurückbehalten oder\n10. In § 10 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe                          Ändern eines Zulassungszeugnisses\n„ADNR/“ gestrichen.                                                     nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 8.1.8.8\n11. § 11 wird wie folgt geändert:                                           und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2\nADN;“.\na) In Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe\n„ADNR/“ gestrichen.                                          cc) In Nummer 6, 7 und 8 wird jeweils die An-\ngabe „ADNR/“ gestrichen.\nb) In Nummer 5 wird die Angabe „5.1.5.3.4“ durch\ndie Angabe „5.1.5.3.5“ ersetzt.                              dd) Nummer 9 wird aufgehoben.\nc) In Nummer 6 wird die Angabe „7.1.4.14.7.3.8                  ee) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9\nADNR/“ gestrichen.                                               und wie folgt gefasst:\n12. In § 12 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „aus                      „9. die Zulassung von sachkundigen Per-\nMetall und ihrer“ durch die Wörter „und der“ er-                        sonen nach Abschnitt 3.2.3 Tabelle C\nsetzt.                                                                  Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und\nNummer 33 Buchstabe i 2 ADN;“.\n13. § 14 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Wörter „die Meldungen                 ff) Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10\nvon Ereignissen“ durch das Wort „Ereignisse“ er-                 und wie folgt geändert:\nsetzt.                                                           aaa) Das Wort „für“ wird gestrichen.\nb) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „nach“ durch                    bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.\ndas Wort „zu“ ersetzt.                                           ccc) Der Punkt am Ende wird durch das\nc) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                                      Wort „und“ ersetzt.\naa) Nach den Wörtern „tätig sind,“ werden die                gg) Folgende Nummer 11 wird angefügt:\nWörter „und die Technischen Dienste, die                    „11. Gleichwertigkeiten und Abweichungen\nim Rahmen der Benennung für die Prüfung                           nach Abschnitt 1.5.3 ADN.“\nvon Gesamtfahrzeugen mindestens für die\nPrüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt              c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nsind,“ eingefügt.                                       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011               349\n„1. die Zulassung von Personen zur Fest-                     bbb) Die Wörter „wenn es sich im Straßen-\nstellung und Bescheinigung der Gasfrei-                       verkehr um Stoffe handelt, die § 35 Ab-\nheit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3 ADN                         satz 1 unterliegen, auf die Beachtung\nund“.                                                         des § 35 hinzuweisen“ werden durch\nbb) In Nummer 2 wird die Angabe „ADNR/“ ge-                             die Wörter „wenn Güter auf der Straße\nstrichen.                                                          befördert werden, die § 35 Absatz 1\nunterliegen, auf dessen Beachtung\nd) Absatz 4 wird aufgehoben.                                                schriftlich hinzuweisen“ ersetzt.\ne) Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen                bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\nAbsätze 4 bis 8.\n„2. den Beförderer vor der Beförderung nach\nf) Im neuen Absatz 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils                           Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nach-\ndie Angabe „ADNR/“ gestrichen.                                         weisbarer Form über die Bruttomasse\ng) Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:                              der in begrenzten Mengen zu versenden-\naa) Satz 1 wird wie folgt geändert:                                    den gefährlichen Güter zu informieren;“.\naaa) Am Anfang wird das erste Wort „ist“                 cc) In Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/“ ge-\ngestrichen.                                           strichen.\nbbb) In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die An-              dd) In Nummer 4 wird das Wort „vorgeschriebe-\ngabe „ADNR/“ gestrichen.                              nen“ durch das Wort „festgelegten“ ersetzt.\nccc) In Nummer 4 wird die Angabe „Unter-                 ee) In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe\nabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN“ durch                     „ADNR/“ gestrichen.\ndie Angabe „Absatz 1.8.1.1.1 ADN“ er-             ff) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nsetzt.                                                aaa) Das Wort „Zulassungszeugnisse“ wird\nddd) In Nummer 5 wird die Angabe „ADNR/“                           durch die Wörter „Zeugnisse nach Ab-\ngestrichen.                                                 satz 5.1.5.2.1“ ersetzt.\nbb) In Satz 2 wird die Angabe „ADNR/“ ge-                         bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.\nstrichen.                                                gg) In Nummer 8 wird die Angabe „Unterab-\nh) Im neuen Absatz 7 und 8 wird jeweils die Angabe                    schnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN“ durch\n„ADNR/“ gestrichen.                                               die Angabe „den Absätzen 5.5.2.4.1\n16. § 17 wird wie folgt gefasst:                                          und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN“ ersetzt.\n„§ 17                                  hh) In Nummer 9 wird die Angabe „ADNR/“ ge-\nstrichen.\nPflichten des Auftraggebers des Absenders\nii) Nummer 10 wird wie folgt geändert:\n(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen-\nund Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschiff-                       aaa) Die Angabe „ADNR/“ wird jeweils ge-\nfahrt hat dafür zu sorgen,                                                  strichen.\n1. dass dem Absender die Angaben nach den                             bbb) Das Wort „ , und“ wird durch ein Semi-\nUnterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Ab-                         kolon ersetzt.\nsätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN, im                jj) In Nummer 11 werden die Wörter „die geeig-\nStraßenverkehr mit Ausnahme von Namen und                         nete Sprache für das Warnzeichen nach Un-\nAnschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1                     terabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN\nBuchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden,                   anzugeben.“ gestrichen.\nund ihn, wenn Güter auf der Straße befördert\nkk) Folgende Nummer 12 wird angefügt:\nwerden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf des-\nsen Beachtung schriftlich hinzuweisen und                         „12. eine Kopie des Beförderungspapiers\nfür gefährliche Güter und der im\n2. dass der Absender bei Beförderung nach Ka-\nADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen\npitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten\nInformationen und Dokumentation für\nMengen unter Angabe der Bruttomasse und bei\neinen Mindestzeitraum von drei Monaten\nBeförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN auf\nab Ende der Beförderung nach Unterab-\ndas gefährliche Gut in freigestellten Mengen\nschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzube-\nunter Angabe der Anzahl der Versandstücke hin-\nwahren.“\ngewiesen wird.\nb) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\n(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisen-\nbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absen-                  aa) In Nummer 1 wird das Wort „und“ durch ein\nder die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schrift-                    Semikolon ersetzt.\nlich mitgeteilt werden.“                                          bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\n17. § 18 wird wie folgt geändert:                                         aaa) In Buchstabe b wird das Wort „und“\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                        durch ein Komma ersetzt.\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                             bbb) In Buchstabe c wird nach der Angabe\naaa) Die Angabe „ADNR/“ wird jeweils ge-                           „RID“ das Wort „und“ eingefügt.\nstrichen.                                             ccc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:","350              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\n„d) Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4                   aaa) Die Wörter „und die in § 36 genannten\nRID“.                                                       schriftlichen Weisungen“ werden ge-\nddd) Der Punkt am Ende wird durch das                                 strichen.\nWort „und“ ersetzt.                                      bbb) Das Wort „ , und“ am Ende wird durch\ncc) Folgende Nummer 3 wird angefügt:                                      ein Semikolon ersetzt.\n„3. dafür zu sorgen, dass das Beförde-                    bb) In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch\nrungspapier die Angaben nach Ab-                           ein Semikolon ersetzt.\nsatz 1.1.4.4.5 RID enthält.“                          cc) Folgende Nummern 6 bis 9 werden ange-\nc) In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b wird                        fügt:\njeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen.                             „6. hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor\nd) Absatz 5 wird aufgehoben.                                               Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer\ndie schriftlichen Weisungen in einer\n18. § 19 wird wie folgt geändert:                                              Sprache bereitzustellen, die der Trieb-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       fahrzeugführer lesen und verstehen\naa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:                                   kann;\naaa) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.                       7. hat den Triebfahrzeugführer nach Unter-\nabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt\nbbb) Das Wort „und“ am Ende wird durch ein                          über die geladenen gefährlichen Güter\nSemikolon ersetzt.                                            zu informieren;\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                              8. hat dafür zu sorgen, dass die in den\naaa) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.                            schriftlichen Weisungen nach Unterab-\nbbb) Der Punkt am Ende wird durch ein Se-                           schnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Aus-\nmikolon ersetzt.                                              rüstung auf dem Führerstand mitgeführt\nwird, und\ncc) Folgende Nummern 3 und 4 werden ange-\nfügt:                                                          9. hat dafür zu sorgen, dass im Huckepack-\nverkehr am Anhänger die orangefarbe-\n„3. hat eine Kopie des Beförderungspapiers                          nen Tafeln oder die Großzettel (Placards)\nfür gefährliche Güter und der im                                nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht\nADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen                           sind.“\nInformationen und Dokumentation für\neinen Mindestzeitraum von drei Monaten            d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nab Ende der Beförderung nach Unter-                   aa) In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe\nabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzu-                       „ADNR/“ gestrichen.\nbewahren und\nbb) In Nummer 4 wird die Angabe „ADNR/“ und\n4. hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente                     werden die Wörter „sowie deren Wartung\nim Zusammenhang mit der Beförderung                        und Instandhaltung“ gestrichen.\nvon Güterbeförderungseinheiten (CTU),\ncc) In Nummer 5 wird die Angabe „ADNR/“ ge-\ndie begast und vor der Beförderung nicht\nstrichen.\nvollständig belüftet worden sind, die\nAngaben       nach    Absatz    5.5.2.4.1             dd) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nADR/RID/ADN enthalten.“                                    aaa) Das Wort „Urkunden“ wird durch das\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:                                         Wort „Dokumente“ ersetzt.\naa) In Nummer 11 wird die Angabe „3.4.12“                          bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.\ndurch die Angabe „3.4.15“ ersetzt.                        ee) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\nbb) In Nummer 16 wird das Wort „und“ durch ein                     aaa) Die Wörter „nur Schiffe eingesetzt wer-\nSemikolon ersetzt.                                                    den, bei denen“ werden durch die Wör-\ncc) Nummer 17 wird wie folgt geändert:                                    ter „Schiffe nur eingesetzt werden,\naaa) In Buchstabe a werden die Wörter „An-                            wenn“ ersetzt.\nlage 2 Gliederungsnummer 3.5 und“                        bbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.\ngestrichen.\ne) Absatz 5 wird aufgehoben.\nbbb) Der Punkt am Ende wird durch das\n19. § 20 wird wie folgt gefasst:\nWort „ , und“ ersetzt.\n„§ 20\ndd) Folgende Nummer 18 wird angefügt:\nPflichten des Empfängers\n„18. dafür zu sorgen, dass im innerstaat-\nlichen Verkehr die Vorschrift der An-              (1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahn-\nlage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen            verkehr sowie in der Binnenschifffahrt\nvon kennzeichnungspflichtigen Fahr-             1. ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN ver-\nzeugen eingehalten wird.“                           pflichtet,\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:                             a) die Annahme des Gutes nicht ohne zwingen-\naa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                             den Grund zu verzögern und","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011               351\nb) nach dem Entladen und vor dem Zurück-                          Angabe „3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN“\nstellen oder vor der Wiederverwendung zu                       ersetzt.\nprüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften             dd) In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR/“ ge-\ndes ADR/RID/ADN eingehalten worden sind,                       strichen.\nund\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n2. hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1\nBuchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung               aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es\nmit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nicht-                       sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1\neinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleis-                   unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hin-\ntung oder die Kontamination zu informieren.                       zuweisen“ durch die Wörter „wenn Güter auf\nder Straße befördert werden, die § 35 Ab-\n(2) Der Empfänger im Straßenverkehr                                satz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung\n1. darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die                           schriftlich hinzuweisen“ ersetzt.\nPrüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b                    bb) In Nummer 4 wird das Wort „dass“ durch\nim Falle eines Containers einen Verstoß gegen                     das Wort „ob“ ersetzt.\ndie Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförde-            c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nrer den Container erst dann zurückstellen, wenn\nder Verstoß behoben worden ist, und                           aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:\n2. hat bei innerstaatlichen Beförderungen den                         „2. dafür zu sorgen, dass\nFahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnum-                           a) an Großcontainern und Wagen mit\nmer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der                           Versandstücken sowie an Tragwagen\nerstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung                                Großzettel (Placards) nach den Unter-\neinzuweisen.                                                              abschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und\n5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr\n(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf\nnach Absatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel\nnach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder\nnach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kenn-\nContainer erst zurückstellen oder wieder verwen-\nzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,\nden, wenn die Vorschriften des RID für die Ent-\nladung eingehalten worden sind.                                            b) an einem Wagen oder Container\norangefarbene Tafeln nach Ab-\n(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf,\nsatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich\nwenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buch-\nund Absatz 5.3.2.1.2 RID und\nstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des\nADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das                            c) orangefarbene Tafeln an Tragwagen\nFahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen,                              nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im\nwenn der Verstoß behoben worden ist.“                                         Huckepackverkehr die Kennzeichen\noder orangefarbenen Tafeln nach Ab-\n20. § 21 wird wie folgt geändert:                                                 satz 1.1.4.4.4 RID\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                       angebracht sind;“.\naa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:                          bb) In Nummer 4 Buchstabe b werden die\n„2. hat bei der Übergabe verpackter gefähr-                   Wörter „das Ausrichten von Versandstücken\nlicher Güter oder ungereinigter leerer                   und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8\nVerpackungen zur Beförderung zu prü-                     Buchstabe c und“ gestrichen.\nfen, ob die Verpackung erkennbar                  d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nunvollständig oder beschädigt oder an\naa) In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a\nder Außenseite mit Anhaftungen gefähr-\nbis e wird jeweils die Angabe „ADNR/“ ge-\nlicher Rückstände versehen ist. Er darf\nstrichen.\nein Versandstück, dessen Verpackung\nerkennbar unvollständig oder beschä-                 bb) In Nummer 3 werden die Wörter „die Vor-\ndigt, insbesondere undicht ist, so dass                  schriften über das Ausrichten von Versand-\ngefährliches Gut austritt oder austreten                 stücken und Umverpackungen nach Ab-\nkann oder an der Außenseite mit An-                      schnitt 3.4.8 Buchstabe c und“ und wird\nhaftungen gefährlicher Rückstände ver-                   die Angabe „ADNR/“ gestrichen.\nsehen ist, zur Beförderung erst über-             e) Absatz 5 wird aufgehoben.\ngeben, wenn der Mangel beseitigt wor-\n21. § 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:\nden ist. Dies gilt auch für die Beförde-\nrung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5                a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:\nADR/RID/ADN;“.                                       „1. die Vorschriften über das Verpacken,\nbb) In Nummer 5 werden die Wörter „Warn-                          Umverpacken und die Kennzeichnung\nzeichen      nach   Unterabschnitt    5.5.2.2                 nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11\nADR/RID/ADNR/ADN“ durch die Wörter                            ADR/RID/ADN;“.\n„Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1                 b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nADR/RID/ADN“ ersetzt.\naa) Nach dem Wort „Verpacken“ wird ein\ncc) In Nummer 6 wird die Angabe „3.4.10                           Komma und das Wort „Umverpacken“ ein-\nbis 3.4.12 ADR/RID/ADNR/ADN“ durch die                        gefügt.","352              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\nbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.                                sungszeugnis für das Tankschiff nicht\nc) In Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/“ gestri-                            überschritten ist.“\nchen.                                                 23. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:\nd) Nummer 5 wird wie folgt geändert:                                                   „§ 23a\naa) Buchstabe b wird aufgehoben.                                           Pflichten des Entladers\nbb) Der bisherige Buchstabe c wird neuer                     (1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnver-\nBuchstabe b und die Wörter „Unterab-                  kehr sowie in der Binnenschifffahrt hat\nschnitt 3.5.4.3 und“ und die Angabe                   1. sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch\n„ADNR/“ werden gestrichen.                                einen Vergleich der entsprechenden Informatio-\n22. § 23 wird wie folgt geändert:                                    nen im Beförderungspapier mit den Informatio-\na) Absatz 1 wird wie folgt geändert:                             nen auf dem Versandstück, Container, Tank,\nMEMU, MEGC, Fahrzeug, Wagen oder Beförde-\naa) In Nummer 4 werden die Wörter „zugelasse-\nrungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen\nnen gefährlichen Gütern befüllen“ durch die\nGüter ausgeladen werden;\nWörter „zulässigen gefährlichen Gütern nur\nbefüllen“ ersetzt.                                    2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und\nwährend der Entladung zu prüfen, ob die Ver-\nbb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\npackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen,\naaa) Nach dem Wort „Tanks“ werden die                     das Beförderungsmittel oder der Container so\nWörter „und Ladetanks“ eingefügt.                  stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr\nbbb) Die Angabe „ADNR“ wird durch die An-                 für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall\ngabe „ADN“ ersetzt.                                hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung\nerst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnah-\ncc) In Nummer 9 wird das Wort „beachtet“ durch\nmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden\ndas Wort „durchgeführt“ ersetzt.\nsind;\nb) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n3. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar\naa) In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es                    nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs,\nsich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1                 Wagens, Beförderungsmittels oder Containers\nunterliegen, auf die Beachtung des § 35 hin-\na) gefährliche Rückstände zu entfernen, die\nzuweisen“ durch die Wörter „wenn Güter auf\nnach dem Entladevorgang an der Außenseite\nder Straße befördert werden, die § 35 Ab-\ndes Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförde-\nsatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung\nrungsmittels oder Containers anhaften, und\nschriftlich hinzuweisen“ ersetzt.\nb) den Verschluss der Ventile und der Besichti-\nbb) In Nummer 9 wird das Wort „an“ durch das\ngungsöffnungen sicherzustellen;\nWort „bei“ und das Wort „eingehalten“ durch\ndas Wort „durchgeführt“ ersetzt.                      4. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzu-\nstellen, dass die vorgeschriebene Reinigung\nc) Absatz 3 wird wie folgt geändert:\nund Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beför-\naa) In Nummer 2 Buchstabe e wird am Ende das                  derungsmitteln oder Containern vorgenommen\nWort „ , und“ durch ein Semikolon ersetzt.                wird;\nbb) In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch              5. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür\ndas Wort „ , und“ ersetzt.                                zu sorgen, dass bei vollständig entladenen,\ncc) Folgende Nummer 4 wird angefügt:                          gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeu-\ngen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern,\n„4. dafür zu sorgen, dass die Beladevor-\nMEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweg-\nschriften nach den Unterabschnit-\nlichen Tanks keine Gefahrenkennzeichnungen\nten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet\ngemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar\nwerden.“\nsind, und\nd) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\n6. das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4\naa) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/“ ge-                   ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Ent-\nstrichen.                                                 ladung von begasten Güterbeförderungseinhei-\nbb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:                         ten vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel,\naaa) Die Wörter „mit loser Schüttung“ wer-                Container, Tank oder MEGC zu entfernen.\nden durch die Wörter „mit gefährlichen            (2) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat\nGütern in loser Schüttung“ ersetzt.            1. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Ent-\nbbb) In den Buchstaben a bis d wird jeweils               laden von Ladetanks\ndie Angabe „ADNR/“ gestrichen.                     a) vor dem Entladen der Ladetanks eines Tank-\ncc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:                              schiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unter-\n„3. dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur                  abschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;\nmit den gefährlichen Gütern gemäß der                b) sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und\nListe nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt                     des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhan-\nwird und das Datum nach Unterab-                         den sind, um das Schiff in Notfällen zu verlas-\nschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulas-                     sen;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011                353\nc) sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder                Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungs-\nGaspendelleitung, wenn diese gemäß Ab-                        gemäß zu sichern, gut zu beleuchten und,\nsatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine                    soweit möglich und angemessen, für die\nFlammendurchschlagsicherung        vorhanden                  Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und\nist, welche das Schiff gegen Detonation und               2. dafür zu sorgen, dass\nFlammendurchschlag von Land aus schützt;\na) die Unterweisung im Bereich der Siche-\nd) sicherzustellen, dass die Laderate in Über-                      rung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt\neinstimmung mit der Ladeinstruktion nach                         und\nAbsatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist\nund der Druck an der Übergabestelle der                       b) die Aufzeichnungen über die Unterwei-\nGasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öff-                      sung des Arbeitnehmers nach Unterab-\nnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsven-                          schnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre\ntils nicht übersteigt;                                           ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.“\ne) sicherzustellen, dass die von ihm zur Ver-             c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:\nfügung gestellten Dichtungen zwischen den                 aa) Nach dem Wort „Beförderer“ wird das Wort\nVerbindungsflanschen der Schiff-Land-Ver-                      „ , Entlader“ eingefügt.\nbindung der Lade- und Löschleitungen aus\nbb) Die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.\nWerkstoffen bestehen, die weder durch die\nLadung angegriffen werden noch eine Zerset-            d) Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:\nzung der Ladung oder eine schädliche oder                    „(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen-\ngefährliche Reaktion mit der Ladung verursa-              bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt ha-\nchen können;                                              ben dafür zu sorgen, dass\nf) sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer               1. die Unterweisung von Personen, die an der\ndes Löschens eine ständige und zweck-                         Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,\nmäßige Überwachung gewährleistet ist;                         nach Kapitel 1.3 erfolgt und\ng) sicherzustellen, dass beim Löschen mit der                2. die Aufzeichnungen über die Unterweisung\nbordeigenen Löschpumpe diese von der                          des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3\nLandanlage aus abgeschaltet werden kann,                      ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung\nund                                                           aufbewahrt werden.\n2. nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Ent-                   (6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisen-\nladen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in lo-            bahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt\nser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich               haben dafür zu sorgen, dass die mit der Hand-\ndes Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel             habung von begasten Güterbeförderungsein-\nvorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu                heiten befassten Personen nach Unterabschnitt\nverlassen.“                                                  5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind.“\n24. § 24 wird wie folgt geändert:                            27. § 28 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/“ gestri-               a) In Nummer 7 wird die Angabe „5.3.2.1.8 ADR“\nchen.                                                        durch die Angabe „5.3.2.1.8“ ersetzt.\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „die Tanks,                 b) In Nummer 9 werden die Wörter „Warnzeichen\nContainer“ durch die Wörter „Tankcontainer,                  nach Unterabschnitt 5.5.2.2“ durch die Wörter\nortsbewegliche Tanks, MEGC“ ersetzt.                         „Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1“ er-\nc) In Nummer 4 wird das Wort „Tanks“ durch die                  setzt.\nWörter „Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks“          28. § 29 wird wie folgt geändert:\nersetzt.\na) In Absatz 1 werden die Wörter „über das Aus-\n25. § 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                          richten von Versandstücken und Umverpackun-\na) Nach dem Wort „Wer“ wird das Wort „ungerei-                  gen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die\nnigte“ eingefügt.                                            Vorschriften“ gestrichen.\nb) In Nummer 1 wird das Wort „leeren“ durch das              b) Absatz 2 wird aufgehoben.\nWort „den“ ersetzt.\nc) Die Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2\n26. § 27 wird wie folgt geändert:                                   und 3.\na) In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe                 d) Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n„ADNR/“ gestrichen.\naa) Nach dem Wort „Fahrzeugführer“ wird das\nb) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                                  Wort „ , Entlader“ eingefügt.\n„(3) Die an der Beförderung gefährlicher                  bb) In Nummer 3 wird das Semikolon durch das\nGüter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie                      Wort „und“ ersetzt.\nin der Binnenschifffahrt Beteiligten haben ent-\nsprechend ihren Verantwortlichkeiten                         cc) In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und“\ngestrichen.\n1. die Vorschriften über die Sicherung nach\nKapitel 1.10 zu beachten und insbesondere                 dd) Nummer 5 wird aufgehoben.\ndie in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN             e) Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Empfänger“\ngenannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots,               durch das Wort „Entlader“ ersetzt.","354                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\nf) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:                      cc) Die Buchstaben l und m werden die neuen\n„(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeug-                     Buchstaben m und n.\nführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften                dd) Der Buchstabe n wird Buchstabe o und die\nüber die Verladung in offene oder belüftete Fahr-                  Wörter „und das Kennzeichen“ werden\nzeuge oder über das Anbringen der Kennzeich-                       durch die Wörter „ , das Kennzeichen und\nnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift                        der Rangierzettel“ ersetzt.\nCV 36 ADR zu beachten.                                         ee) Folgender Buchstabe p wird hinzugefügt:\n(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben                     „p) Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt,\ndafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller                           dass das Beförderungspapier die Anga-\nan der Beförderung gefährlicher Güter beteilig-                         ben enthält,“.\nten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt.“\nff) Die Buchstaben o und p werden die neuen\n29. § 33 wird wie folgt geändert:                                         Buchstaben q und r.\na) In Nummer 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe                c) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n„ADNR/“ gestrichen.\naa) In Buchstabe a wird am Ende das Wort\nb) In Nummer 6 wird die Angabe „ADNR/“ und wer-                       „oder“ durch ein Komma ersetzt.\nden die Wörter „sowie deren Wartung und In-                    bb) Folgende Buchstaben c und d werden ange-\nstandhaltung“ gestrichen.                                          fügt:\nc) In Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 wird                          „c) Nummer 3 eine Kopie des Beförderungs-\njeweils die Angabe „ADNR/“ gestrichen.                                  papiers, der Informationen oder Doku-\nd) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Vor-                                 mentation nicht oder nicht mindestens\nschriften“ die Wörter „der Nummern 1 bis 9“ hin-                        drei Monate aufbewahrt oder\nzugefügt.                                                          d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die\n30. § 34 wird wie folgt geändert:                                              Dokumente die erforderlichen Angaben\na) In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/“ und wer-                            enthalten,“.\nden die Wörter „sowie deren Wartung und In-                 d) Nummer 6 wird wie folgt geändert:\nstandhaltung“ gestrichen.                                      aa) In Buchstabe p wird am Ende das Wort\nb) In Nummer 2 bis 5 wird jeweils die Angabe                          „oder“ durch ein Komma ersetzt.\n„ADNR/“ gestrichen.                                            bb) In Buchstabe q wird am Ende das Wort\n31. § 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:                         „oder“ angefügt.\na) Im Einleitungssatz werden die Wörter „mit Aus-                 cc) Folgender Buchstabe r wird angefügt:\nnahme bei“ durch die Wörter „mit Ausnahme                          „r) Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die\nvon“ ersetzt.                                                          Vorschrift über das Abstellen eingehalten\nb) In Nummer 2 werden die Wörter „und wenn“                               wird,“.\ndurch das Wort „wenn“ ersetzt.                              e) Nummer 7 wird wie folgt geändert:\n32. § 36 wird aufgehoben.                                             aa) In Buchstabe d werden die Wörter „oder eine\n33. § 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:                                schriftliche Weisung“ und wird am Ende das\nWort „oder“ gestrichen.\na) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:\nbb) Folgende Buchstaben f bis i werden ange-\n„3. entgegen § 17                                                  fügt:\na) Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt,                       „f) Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht,\ndass eine dort genannte Angabe schrift-                       nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der\nlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1                        vorgeschriebenen Weise oder nicht recht-\nschriftlich hingewiesen wird,                                 zeitig bereitstellt,\nb) Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt,                       g) Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht\ndass auf das gefährliche Gut hingewiesen                      oder nicht rechtzeitig informiert,\nwird, oder\nh) Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vor-\nc) Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort                      geschriebene Ausrüstung auf dem Füh-\ngenannten Angaben schriftlich mitgeteilt                      rerstand mitgeführt wird, oder\nwerden,“.\ni) Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die\nb) Nummer 4 wird wie folgt geändert:                                      orangefarbenen Tafeln oder die Großzet-\naa) In Buchstabe k werden die Wörter „oder                             tel (Placards) angebracht sind,“.\nnicht die geeignete Sprache für das Warnzei-           f) Nummer 8 wird wie folgt geändert:\nchen angibt“ gestrichen.                                  aa) In Buchstabe f werden die Wörter „eine Ur-\nbb) Nach Buchstabe k wird folgender neuer                          kunde“ durch die Wörter „ein Dokument“ er-\nBuchstabe l hinzugefügt:                                      setzt.\n„l) Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des                     bb) In Buchstabe g werden die Wörter „nur ein\nBeförderungspapiers, der Informationen                    Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sach-\noder Dokumentation nicht oder nicht min-                  kundiger mit einer gültigen Bescheinigung\ndestens drei Monate aufbewahrt,“.                         an Bord ist“ durch die Wörter „ein Schiff","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011                355\nnur unter der dort genannten Voraussetzung                    a) Absatz 1 Nummer 1 sich nicht verge-\neingesetzt wird“ ersetzt.                                         wissert, dass die richtigen Güter aus-\ng) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:                                      geladen werden,\n„9. entgegen § 20                                                 b) Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder\nsich nicht vergewissert, dass geeig-\na) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die An-                          nete Maßnahmen ergriffen wurden,\nnahme des Gutes verzögert,\nc) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a ge-\nb) Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht\nfährliche Rückstände nicht oder nicht\noder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vor-\nrechtzeitig entfernt,\nschriften eingehalten worden sind,\nc) Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht                       d) Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den\noder nicht rechtzeitig über die Nichtein-                      Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig\nhaltung eines Grenzwertes informiert,                          sicherstellt,\nd) Absatz 2 Nummer 1 einen Container zu-                      e) Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und\nrückstellt,                                                    Entgiftung nicht sicherstellt,\ne) Absatz 2 Nummer 2 den Fahrzeugführer                       f)  Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt,\nnicht oder nicht rechtzeitig einweist,                         dass die Gefahrenkennzeichnungen\nf) Absatz 3 einen Wagen oder Container zu-                        nicht mehr sichtbar sind,\nrückstellt oder wieder verwendet oder                      g) Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzei-\ng) Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug                         chen nicht entfernt,\noder einen Wagen zurückstellt,“.                           h) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a die\nh) Nummer 10 wird wie folgt geändert:                                    Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig\nausfüllt,\naa) In Buchstabe e wird das Wort „Warnzeichen“\ndurch das Wort „Warnkennzeichen“ ersetzt.                     i)  Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht\nbb) In Buchstabe k wird das Wort „dass“ durch                         sicherstellt, dass geeignete Mittel vor-\ndas Wort „ob“ ersetzt.                                            handen sind,\ncc) In Buchstabe n wird das Wort „das“ durch                      j)  Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht\ndas Wort „ein“ ersetzt.                                           sicherstellt, dass eine Flammendurch-\nschlagsicherung vorhanden ist,\ndd) In Buchstabe p werden die Wörter „ , das\nAusrichten von Versandstücken und Umver-                      k) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht\npackungen“ gestrichen.                                            sicherstellt, dass die Laderate in Über-\ni) In Nummer 11 Buchstabe a werden nach dem                              einstimmung mit der Ladeinstruktion\nWort „Verpacken“ die Wörter „ , das Umverpa-                          ist und der Druck den Öffnungsdruck\ncken“ hinzugefügt.                                                    des Hochgeschwindigkeitsventils nicht\nübersteigt,\nj) In Nummer 12 Buchstabe i wird das Wort „be-\nachtet“ durch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.                    l)  Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e nicht\nsicherstellt, dass die Dichtungen aus\nk) Nummer 13 wird wie folgt geändert:\nden dort genannten Werkstoffen be-\naa) In Buchstabe c wird das Wort „wird“ durch                         stehen,\ndas Wort „werden“ ersetzt.\nm) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f nicht\nbb) In Buchstabe i wird das Wort „eingehalten“                        sicherstellt, dass eine Überwachung\ndurch das Wort „durchgeführt“ ersetzt.                            gewährleistet ist,\nl) Nummer 14 wird wie folgt geändert:                                n) Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g nicht\naa) In Buchstabe b wird am Ende das Wort                              sicherstellt, dass die Löschpumpe ab-\n„oder“ gestrichen.                                                geschaltet werden kann, oder\nbb) In Buchstabe c wird am Ende das Wort                          o) Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt,\n„oder“ angefügt.                                                  dass geeignete Mittel vorhanden\ncc) Folgender Buchstabe d wird angefügt:                              sind,“.\n„d) Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine            o) Nummer 16 wird wie folgt geändert:\nBeladevorschrift beachtet wird,“.\naa) In Buchstabe b werden die Wörter „Tank\nm) Nummer 15 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:                   oder ein Container“ durch die Wörter „Tank-\n„c) Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tank-                  container, ein ortsbeweglicher Tank, ein\nschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen                MEGC oder ein Schüttgutcontainer“ ersetzt.\nGütern befüllt wird und das Datum im Zulas-             bb) In Buchstabe d wird das Wort „Tank“ durch\nsungszeugnis nicht überschritten ist,“.                     die Wörter „Tankcontainer, ein ortsbewegli-\nn) Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a.                        cher Tank“ ersetzt.\neingefügt:                                               p) Nummer 19 Buchstabe c und d wird durch fol-\n„15a. entgegen § 23a                                        gende Buchstaben c bis i ersetzt:","356               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\n„c) Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die             a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:\nSicherung nicht beachtet,                                               „Einschränkungen aus\nd) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür                                Gründen der Sicherheit\nsorgt, dass die Unterweisung erfolgt,                               der Beförderung gefährlicher\ne) Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür                         Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR\nsorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre                      und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für\naufbewahrt werden,                                            innerstaatliche Beförderungen sowie zu\nden Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche\nf)   Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder                und grenzüberschreitende Beförderungen“.\nanwendet,\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\ng) Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass\ndie Unterweisung erfolgt,                                aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei-\nchungen von den Teilen 1 bis 7“ durch die\nh) Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass\nWörter „Einschränkungen zu den Teilen 1\ndie Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt\nbis 7“ ersetzt.\nwerden, oder\nbb) In Nummer 1.1 Buchstabe a bis c und in\ni)   Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Perso-\nNummer 1.2 wird jeweils die Angabe\nnen unterwiesen sind,“.\n„ADNR/“ gestrichen.\nq) In Nummer 20 Buchstabe i wird das Wort „Warn-\nc) Nummer 2 wird wie folgt geändert:\nzeichen“ durch das Wort „Warnkennzeichen“ er-\nsetzt.                                                        aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei-\nchungen von den Teilen 1 bis 7“ durch die\nr) Nummer 21 wird wie folgt geändert:\nWörter „Einschränkungen zu den Teilen 1\naa) In Buchstabe a werden die Wörter „das Aus-                    bis 7“ ersetzt.\nrichten von Versandstücken und Umverpa-\nbb) In Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuch-\nckungen oder“ gestrichen.\nstabe aa wird die Angabe „20 kg“ durch die\nbb) Buchstabe b wird aufgehoben.                                  Angabe „50 kg“ ersetzt.\ncc) Die Buchstaben c und d werden die neuen                d) Nummer 3 wird wie folgt geändert:\nBuchstaben b und c.\naa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei-\ndd) Der neue Buchstabe b wird wie folgt gefasst:                  chungen von den Teilen 8 und 9“ durch die\n„b) Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift                   Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 8\nnicht beachtet,“.                                        und 9“ ersetzt.\nee) Im neuen Buchstaben c wird die Angabe                     bb) Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:\n„Absatz 4“ durch die Angabe „Absatz 3“ er-                   „3.3 Überwachung der Fahrzeuge und Con-\nsetzt.                                                             tainer\nff) Folgende Buchstaben d und e werden ange-                            Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit\nfügt:                                                              orangefarbener Tafel kennzeichnungs-\n„d) Absatz 4 eine Vorschrift über die Verla-                       pflichtigen Fahrzeuge und Container\ndung oder Kennzeichnung nicht beach-                           entsprechend den Vorgaben nach Ab-\ntet oder                                                       schnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Glei-\ne) Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Un-                       ches gilt für Anhänger einer kennzeich-\nterweisung erfolgt,“.                                          nungspflichtigen Beförderungseinheit,\ndie von der Zugmaschine oder dem\n34. § 38 wird wie folgt gefasst:\nMotorwagen getrennt abgestellt wer-\n„§ 38                                              den; in diesen Fällen darf die Kenn-\nÜbergangsbestimmungen                                       zeichnung am Anhänger nicht entfernt\nwerden.“\nBis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung ge-\nfährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser               cc) Nummer 3.5 wird aufgehoben.\nVerordnung in der bis zum 1. Januar 2011 gelten-              e) In Nummer 4 werden die Wörter „Abweichungen\nden Fassung durchgeführt werden.“                                von den Teilen 1 bis 7“ durch die Wörter „Ein-\n35. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.                              schränkungen zu den Teilen 1 bis 7“ ersetzt.\n36. In der Anlage 1 Tabelle 4 werden die Einträge für die         f) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nUN-Nummer 1308 wie folgt gefasst:                                aa) In der Überschrift werden die Wörter „Abwei-\n„1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM                                chungen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN“\nENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF                                durch die Wörter „Einschränkungen zu den\n1308     ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM                             Teilen 1 bis 9 ADN“ ersetzt.\nENTZÜNDBAREN         FLÜSSIGEN       STOFF              bb) Die Nummern 5.1 bis 5.5 werden aufgeho-\n(Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)                   ben.\n1308     ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM                         cc) Die Nummer 5.6 wird die neue Nummer 5.1\nENTZÜNDBAREN         FLÜSSIGEN       STOFF                  und die Angabe „ADNR/“ wird gestrichen.\n(Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)“.              dd) Die Nummern 5.7 und 5.8 werden aufgeho-\n37. Anlage 2 wird wie folgt geändert:                                    ben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011            357\ng) Folgende Nummer 6 wird angefügt:\n„6.   Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein\n6.1   Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter beför-\ndern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195 x 24 m\nüberschreiten.\n6.2   Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:\n6.2.1 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert\nwerden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit\nFlammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge-\nschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\nb) Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für\nbestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen\nzugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:\nSchiffsname                  Amtliche Schiffsnummer           Stoffliste Nummer\nT.M.S. EVA M                                   600 3995                            3\nT.M.S. PRIMAZEE                                231 4207                            4\nT.M.S. PIZ LOGAN                               700 1829                            2\nT.M.S. STOLT MADRID                            232 6328                            1\nT.M.S. STOLT OSLO                              232 6324                            1\n6.2.2 Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeits-\nventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert\nwerden:\na) Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit\nFlammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochge-\nschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für\ndie in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa\n(0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.\nb) Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für\nbestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zu-\ngelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:\nSchiffsname                  Amtliche Schiffsnummer           Stoffliste Nummer\nT.M.S. EILTANK 9                               430 4830                            5\n6.2.3 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von min-\ndestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem\nEinstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.\n6.2.4 Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von min-\ndestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden:\nAlle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem\nEinstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.\nWenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die\nin Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar)\ngefordert wird, befördert werden.","358           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\nStoffliste Nummer 1\nKlasse und\nUN-                    Verpackungs-\nKlassifizierungs-                                      Benennung und Beschreibung\nNummer                      gruppe\ncode\n1114       3, F1              II     BENZEN\n1134       3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143     6.1, TF1              I     CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203       3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1218       3, F1               I     ISOPREN, STABILISIERT\n1247       3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267       3, F1               I     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1267       3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268       3, F1               I     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-\nPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268       3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-\nPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277       3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278       3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296       3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1578      6.1, T2             II     CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)\n1591      6.1, T1            III     o-DICHLORBENZEN\n1593      6.1, T1            III     DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605      6.1, T1              I     1,2-DIBROMETHAN\n1710      6.1, T1            III     TRICHLORETHYLEN\n1750     6.1, TC1             II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831      8, CT1               I     SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846      6.1, T1             II     TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863       3, F1               I     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1863       3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888      6.1, T1            III     CHLOROFORM\n1897      6.1, T1            III     TETRACHLORETHYLEN\n1993       3, F1               I     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1993       3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2205      6.1, T1            III     ADIPONITRIL\n2238       3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266       3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312      6.1, T1             II     PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333      3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733       3, FC              II     AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n2810      6.1, T1            III     GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)\n2874      6.1, T1            III     FURFURYLALKOHOL\n3295       3, F1               I     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3295       3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455     6.1, TC2             II     CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011         359\nStoffliste Nummer 2\nKlasse und\nUN-                    Verpackungs-\nKlassifizierungs-                                      Benennung und Beschreibung\nNummer                      gruppe\ncode\n1114       3, F1              II     BENZEN\n1129       3, F1              II     BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134       3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1203       3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247       3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267       3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268       3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-\nPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1277       3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278       3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296       3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1578      6.1, T2             II     CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)\n1591      6.1, T1            III     o-DICHLORBENZEN\n1593      6.1, T1            III     DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605      6.1, T1              I     1,2-DIBROMETHAN\n1662      6.1, T1             II     NITROBENZEN\n1710      6.1, T1            III     TRICHLORETHYLEN\n1750     6.1, TC1             II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831      8, CT1               I     SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846      6.1, T1             II     TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863       3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888      6.1, T1            III     CHLOROFORM\n1897      6.1, T1            III     TETRACHLORETHYLEN\n1917       3, F1              II     ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993       3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 %\nBENZEN\n2238       3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266       3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312      6.1, T1             II     PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333      3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733       3, FC              II     AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n2810      6.1, T1            III     GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan)\n2874      6.1, T1            III     FURFURYLALKOHOL\n3295       3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN","360           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\nStoffliste Nummer 3\nKlasse und\nUN-                    Verpackungs-\nKlassifizierungs-                                      Benennung und Beschreibung\nNummer                      gruppe\ncode\n1106       3, FC              II     AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)\n1114       3, F1              II     BENZEN\n1129       3, F1              II     BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134       3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143     6.1, TF1              I     CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1184      3, FT1              II     ETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)\n1203       3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247       3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267       3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268       3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-\nPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1275       3, F1              II     PROPIONALDEHYD\n1277       3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278       3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1279       3, F1              II     1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID\n1296       3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1547      6.1, T1             II     ANILIN\n1578      6.1, T2             II     CHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)\n1593      6.1, T1            III     DICHLORMETHAN (Methylenchlorid)\n1605      6.1, T1              I     1,2-DIBROMETHAN\n1662      6.1, T1             II     NITROBENZEN\n1710      6.1, T1            III     TRICHLORETHYLEN\n1750     6.1, TC1             II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831      8, CT1               I     SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n1846      6.1, T1             II     TETRACHLORKOHLENSTOFF\n1863       3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1888      6.1, T1            III     CHLOROFORM\n1897      6.1, T1            III     TETRACHLORETHYLEN\n1917       3, F1              II     ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993       3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2078      6.1, T1             II     TOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLENDIISO-\nCYANAT)\n2205      6.1, T1            III     ADIPONITRIL\n2238       3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266       3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2312      6.1, T1             II     PHENOL, GESCHMOLZEN\n2333      3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733       3, FC              II     AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n2810      6.1, T1            III     GIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)\n2874      6.1, T1            III     FURFURYLALKOHOL\n3295       3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n3455     6.1, TC2             II     CRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011   361\nStoffliste Nummer 4\nKlasse und\nUN-                    Verpackungs-\nKlassifizierungs-                                      Benennung und Beschreibung\nNummer                      gruppe\ncode\n1106       3, FC              II     AMYLAMINE (n-AMYLAMIN)\n1114       3, F1              II     BENZEN\n1129       3, F1              II     BUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)\n1134       3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1143     6.1, TF1              I     CROTONALDEHYD, STABILISIERT\n1203       3, F1              II     BENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1247       3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1267       3, F1              II     ROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1268       3, F1              II     ERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-\nPRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1275       3, F1              II     PROPIONALDEHYD\n1277       3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278       3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1279       3, F1              II     1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID\n1296       3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1863       3, F1              II     DÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n1917       3, F1              II     ETHYLACRYLAT, STABILISIERT\n1993       3, F1              II     ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\n2238       3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266       3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333      3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733       3, FC              II     AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n3295       3, F1              II     KOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN\nStoffliste Nummer 5\nKlasse und\nUN-                    Verpackungs-\nKlassifizierungs-                                      Benennung und Beschreibung\nNummer                      gruppe\ncode\n1134       3, F1             III     CHLORBENZEN (Phenylchlorid)\n1218       3, F1               I     ISOPREN, STABILISIERT\n1247       3, F1              II     METHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT\n1277       3, FC              II     PROPYLAMIN (1-Aminopropan)\n1278       3, F1              II     1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)\n1296       3, FC              II     TRIETHYLAMIN\n1547      6.1, T1             II     ANILIN\n1750     6.1, TC1             II     CHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG\n1831      8, CT1               I     SCHWEFELSÄURE, RAUCHEND\n2238       3, F1             III     CHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2263       3, F1              II     DIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)\n2266       3, FC              II     DIMETHYL-N-PROPYLAMIN\n2333      3, FT1              II     ALLYLACETAT\n2733       3, FC              II     AMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)\n3446      6.1, T2             II     NITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)\n“."]}