{"id":"bgbl1-2011-9-3","kind":"bgbl1","year":2011,"number":9,"date":"2011-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/9#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_9.pdf#page=9","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung und der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung","law_date":"2011-03-01T00:00:00Z","page":345,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011                345\nVerordnung\nzur Änderung der Deckungsrückstellungsverordnung\nund der Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung\nVom 1. März 2011\nAuf Grund                                                      von zehn Kalenderjahren errechnete arithmeti-\n– des § 65 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 3 sowie                   sche Mittel der Umlaufrenditen der Anleihen der\nAbsatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, der               öffentlichen Hand zugrunde zu legen. Maßge-\ndurch Artikel 1 Nummer 27 des Gesetzes vom 21. Juli            bend für die Errechnung des arithmetischen Mit-\n1994 (BGBl. I S. 1630) neu gefasst worden ist und              tels sind die Jahresmittelwerte aus den von der\ndessen Absatz 2 durch Artikel 20 Nummer 10 des                 Europäischen Zentralbank in der Statistik der\nGesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768)                „Zinsstrukturkurven des Euro-Währungsgebiets“\ngeändert worden ist, sowie                                     veröffentlichten Monatsendständen der Kassa-\nzinssätze für Anleihen mit einer Restlaufzeit von\n– des § 116 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ver-                 10 Jahren. Für das jeweils aktuelle Bilanzjahr sind\nsicherungsaufsichtsgesetzes, der durch Artikel 10              die Monatsendstände der ersten neun Monate\nNummer 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2001 (BGBl. I               heranzuziehen. Für die Jahre 2001 bis 2009 wer-\nS. 1310) eingefügt worden ist und dessen Absatz 2              den als Jahresmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14,\ndurch Artikel 20 Nummer 23 des Gesetzes vom 8. De-             3,44, 3,86, 4,25, 4,23 und 3,81 vom Hundert an-\nzember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist,             gesetzt.“\nverordnet das Bundesministerium der Finanzen im Ein-           b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:\nvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz:\n„(4) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß Ab-\nArtikel 1                                 satz 3 ermittelte Durchschnittswert (Referenzzins)\nmit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren für\nÄnderung der                                 einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins zu\nDeckungsrückstellungsverordnung                         vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als der\nDie Deckungsrückstellungsverordnung vom 6. Mai                 höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der ein-\n1996 (BGBl. I S. 670), die zuletzt durch Artikel 9f des           zelvertraglichen Berechnung der Deckungsrück-\nGesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939) geändert             stellung Folgendes zugrunde zu legen:\nworden ist, wird wie folgt geändert:                              1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils\n1. § 2 wird wie folgt geändert:                                      das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr\na) In Absatz 1 werden die Wörter „2,25 vom Hundert“               maßgeblichen Rechnungszins und dem Refe-\ndurch die Wörter „1,75 vom Hundert“ ersetzt.                   renzzins und\nb) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                            2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren\nder jeweils maßgebliche Rechnungszins;\n„(2) Der von einem Versicherungsunternehmen\nzum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ver-                  andernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der\nwendete Rechnungszins für die Berechnung der                jeweils maßgebliche Rechnungszins zu ver-\nDeckungsrückstellung gilt für die gesamte Lauf-             wenden.“\nzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungs-\nvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10                              Artikel 2\ndes Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten                                 Änderung der\nder ausgleichsberechtigten Person abgeschlos-          Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverordnung\nsen wird, kann auch der dem ursprünglichen\nDie Pensionsfonds-Deckungsrückstellungsverord-\nVersicherungsvertrag zugrunde liegende Rech-\nnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4183), die\nnungszins verwendet werden. Gleiches gilt für\nzuletzt durch Artikel 9g des Gesetzes vom 15. Juli 2009\neinen Lebensversicherungsvertrag zwischen ei-\n(BGBl. I S. 1939) geändert worden ist, wird wie folgt\nnem Versicherungsunternehmen und einem Ver-\ngeändert:\nsorgungsträger im Sinne des Versorgungsaus-\ngleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten      1. § 1 wird wie folgt geändert:\nPerson als versicherter Person. § 5 Absatz 3             a) In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „2,25 Pro-\nund 4 bleibt unberührt.“                                    zent“ durch die Angabe „1,75 Prozent“ ersetzt.\n2. § 5 wird wie folgt geändert:                                b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:\na) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:                               „(3) Der von einem Pensionsfonds zum Zeit-\n„(3) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 des                 punkt der Übernahme der versicherungsförmigen\nHandelsgesetzbuchs erforderlichen Berechnung                Garantie verwendete Rechnungszins gilt für die\nder zu erwartenden Erträge des Unternehmens                 gesamte weitere Laufzeit des Vertrages. Bei\nist als Rendite das über einen Referenzzeitraum             Versorgungsverhältnissen, die bei einer internen","346             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\nTeilung nach § 10 des Versorgungsausgleichs-              b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-\ngesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten                fügt:\nPerson geschaffen werden, kann auch der Rech-\nnungszins verwendet werden, der zum Zeitpunkt                   „(2a) Zu jedem Bilanzstichtag ist der gemäß\nder Übernahme der versicherungsförmigen Ga-                  Absatz 2 ermittelte Durchschnittswert (Referenz-\nrantie für das ursprüngliche Versorgungsverhält-             zins) mit dem höchsten in den nächsten 15 Jahren\nnis verwendet wurde. § 2 Absatz 2 und 2a bleibt              für einen Vertrag maßgeblichen Rechnungszins\nunberührt.“                                                  zu vergleichen. Ist der Referenzzins kleiner als\nder höchste maßgebliche Rechnungszins, ist der\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                    einzelvertraglichen Berechnung der Deckungs-\na) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:                             rückstellung Folgendes zugrunde zu legen:\n„(2) Bei einer gemäß § 341f Absatz 2 in Verbin-           1. für den Zeitraum der nächsten 15 Jahre jeweils\ndung mit § 341 Absatz 4 des Handelsgesetz-                      das Minimum aus dem für das jeweilige Jahr\nbuchs erforderlichen Berechnung der zu erwar-                   maßgeblichen Rechnungszins und dem Refe-\ntenden Erträge des Pensionsfonds ist als Rendite                renzzins und\ndas über einen Referenzzeitraum von zehn Kalen-\nderjahren errechnete arithmetische Mittel der                2. für den Zeitraum nach Ablauf von 15 Jahren\nUmlaufrenditen der Anleihen der öffentlichen                    der jeweils maßgebliche Rechnungszins;\nHand zugrunde zu legen. Maßgeblich für die\nandernfalls ist für die gesamte Restlaufzeit der\nErrechnung des arithmetischen Mittels sind die\njeweils maßgebliche Rechnungszins zu ver-\nJahresmittelwerte aus den von der Europäischen\nwenden.“\nZentralbank in der Statistik der „Zinsstrukturkur-\nven des Euro-Währungsgebiets“ veröffentlichten\nMonatsendständen der Kassazinssätze für Anlei-                                 Artikel 3\nhen mit einer Restlaufzeit von zehn Jahren. Für                              Inkrafttreten\ndas jeweils aktuelle Bilanzjahr sind die Monats-\nendstände der ersten neun Monate heranzuzie-             Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a und Artikel 2 Num-\nhen. Für die Jahre 2001 bis 2009 werden als Jah-      mer 1 Buchstabe a treten am 1. Januar 2012 in Kraft.\nresmittelwerte 5,03, 4,92, 4,16, 4,14, 3,44, 3,86,    Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Ver-\n4,25, 4,23 und 3,81 Prozent angesetzt.“               kündung in Kraft.\nBerlin, den 1. März 2011\nDer Bundesminister der Finanzen\nSchäuble"]}