{"id":"bgbl1-2011-9-2","kind":"bgbl1","year":2011,"number":9,"date":"2011-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_9.pdf#page=5","order":2,"title":"Verordnung über die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen (Gefahrgutbeauftragtenverordnung  GbV)","law_date":"2011-02-25T00:00:00Z","page":341,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011                 341\nVerordnung\nüber die Bestellung von Gefahrgutbeauftragten in Unternehmen\n(Gefahrgutbeauftragtenverordnung – GbV)\nVom 25. Februar 2011\nAuf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7                    pitel 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN/IMDG-Code durch-\nund 14 und des § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1, jeweils             führen,\nin Verbindung mit § 7a, des Gefahrgutbeförderungsge-         2. die in einem Kalenderjahr an der Beförderung von\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli             nicht mehr als 50 Tonnen netto gefährlicher Güter\n2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundes-               für den Eigenbedarf in Erfüllung betrieblicher Aufga-\nministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung                ben beteiligt sind, wobei dies bei radioaktiven Stof-\nnach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungs-             fen nur bei der Beförderung der UN-Nummern 2908\ngesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden                 bis 2911 gilt,\nund -organisationen:\n3. denen ausschließlich Pflichten als Fahrzeugführer,\n§1                                   Schiffsführer, Empfänger, Reisender, Hersteller und\nRekonditionierer von Verpackungen oder als Stelle\nGeltungsbereich                              für Inspektionen und Prüfungen von Großpack-\n(1) Die nachfolgenden Vorschriften gelten für jedes           mitteln (IBC) zugewiesen worden sind oder\nUnternehmen, dessen Tätigkeit die Beförderung ge-            4. die ausschließlich als Auftraggeber des Absenders\nfährlicher Güter auf der Straße, auf der Schiene, auf            an der Beförderung gefährlicher Güter von nicht\nschiffbaren Binnengewässern und mit Seeschiffen um-              mehr als 50 Tonnen netto pro Kalenderjahr beteiligt\nfasst.                                                           sind, ausgenommen radioaktive Stoffe der Klasse 7\n(2) Die in dem jeweiligen Abschnitt 1.8.3 des Euro-           und gefährliche Güter der Beförderungskategorie 0\npäischen Übereinkommens vom 30. September 1957                   nach Absatz 1.1.3.6.3 ADR.\nüber die internationale Beförderung gefährlicher Güter\nauf der Straße (ADR), der Anlage der Ordnung für die                                    §3\ninternationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter                Bestellung von Gefahrgutbeauftragten\n(RID) – Anhang C des Übereinkommens über den\ninternationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und des                (1) Sobald ein Unternehmen an der Beförderung\nEuropäischen Übereinkommens über die internationale          gefährlicher Güter beteiligt ist und ihm Pflichten als Be-\nBeförderung von gefährlichen Gütern auf Binnen-              teiligter in der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn\nwasserstraßen (ADN) für die Beförderung gefährlicher         und Binnenschifffahrt oder in der Gefahrgutverordnung\nGüter auf der Straße, auf der Schiene und auf schiff-        See zugewiesen sind, muss es mindestens einen\nbaren Binnengewässern getroffenen Regelungen sind            Sicherheitsberater für die Beförderung gefährlicher\nauch auf die Beförderung gefährlicher Güter mit See-         Güter (Gefahrgutbeauftragter) schriftlich bestellen.\nschiffen anzuwenden.                                         Werden mehrere Gefahrgutbeauftragte bestellt, so sind\nderen Aufgaben gegeneinander abzugrenzen und\n§2                               schriftlich festzulegen. Nimmt der Unternehmer die\nFunktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahr, ist\nBefreiungen                           eine Bestellung nicht erforderlich.\nDie Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für          (2) Die Funktion des Gefahrgutbeauftragten kann\nUnternehmen,                                                 nach dem Unterabschnitt 1.8.3.4 ADR/RID/ADN vom\n1. deren Tätigkeiten sich auf Beförderungen ge-              Leiter des Unternehmens, von einer Person mit ande-\nfährlicher Güter beziehen, deren Freistellung von        ren Aufgaben in dem Unternehmen oder von einer dem\nden Vorschriften des ADR/RID/ADN/International           Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenom-\nMaritime Dangerous Goods Code (IMDG-Code)                men werden, sofern diese tatsächlich in der Lage ist,\ngeregelt ist oder sich auf Mengen je Beförderungs-       die Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten zu erfüllen.\neinheit erstrecken, die unterhalb der in Unter-          Der Name des Gefahrgutbeauftragten ist allen Mitarbei-\nabschnitt 1.1.3.6 ADR festgelegten Mengen liegen,        tern des Unternehmens schriftlich bekannt zu geben;\noder die ausschließlich Beförderungen nach Ka-           die Bekanntmachung kann auch durch schriftlichen","342              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\nAushang an einer für alle Mitarbeiter leicht zugäng-            (2) Die nach einer Schulung abzulegende Prüfung\nlichen Stelle erfolgen.                                      nach Absatz 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN darf einmal ohne\n(3) Als Gefahrgutbeauftragter darf nur bestellt wer-      nochmalige Schulung wiederholt werden. Die Prüfung\nden oder als Unternehmer selbst die Funktion des Ge-         ist bestanden, wenn mindestens 50 vom Hundert der\nfahrgutbeauftragten wahrnehmen, wer Inhaber eines für        von der Industrie- und Handelskammer in der Satzung\nden betroffenen Verkehrsträger gültigen Schulungs-           nach § 7 Absatz 2 festgelegten Höchstpunktzahl er-\nnachweises nach § 4 ist.                                     reicht wird.\n(4) Wenn ein nach § 2 befreites Unternehmen wie-             (3) Die Prüfungssprache ist deutsch. Auf Antrag\nderholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften über           kann eine Prüfung nach Absatz 1 in englischer Sprache\ndie Beförderung gefährlicher Güter verstößt, kann die        zugelassen werden, wenn der Prüfling die erforder-\nzuständige Behörde die Bestellung eines Gefahrgut-           lichen Rechtsvorschriften in englischer Sprache nach-\nbeauftragten anordnen.                                       weist sowie die Kosten jeweils für die Erstellung der\nPrüfungsunterlagen in englischer Sprache und die\n(5) Die zuständige Behörde trifft die zur Einhaltung\nDurchführung der Prüfung in englischer Sprache über-\ndieser Verordnung erforderlichen Anordnungen. Sie\nnimmt. Die Teilnahme an einer Prüfung in englischer\nkann insbesondere die Abberufung des bestellten Ge-\nSprache ist nur für Prüflinge möglich, die zuvor an einer\nfahrgutbeauftragten und die Bestellung eines anderen\nzugelassenen Schulung nach § 5 Absatz 1 in englischer\nGefahrgutbeauftragten verlangen.\nSprache teilgenommen haben.\n§4                                   (4) Die Prüfung zur Verlängerung des Schulungs-\nnachweises nach Absatz 1.8.3.16.1 ADR/RID/ADN darf\nSchulungsnachweis\nunbegrenzt wiederholt werden, jedoch nur bis zum\nDer Schulungsnachweis wird mit den Mindestanga-           Ablauf der Geltungsdauer des Schulungsnachweises.\nben nach Unterabschnitt 1.8.3.18 ADR/RID/ADN erteilt,        Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Die Höchstpunktzahl\nwenn der Betroffene an einer Schulung nach § 5 teil-         ist jedoch um 50 vom Hundert zu reduzieren.\ngenommen und eine Prüfung nach § 6 Absatz 1 mit\n(5) Die Prüfungsfragen sind aus einer Sammlung\nErfolg abgelegt hat. Der Schulungsnachweis gilt fünf\nauszuwählen, die vom Bundesministerium für Verkehr,\nJahre und kann jeweils um weitere fünf Jahre verlängert\nBau und Stadtentwicklung veröffentlicht wird.\nwerden, wenn der Betroffene eine Prüfung nach § 6 Ab-\nsatz 4 mit Erfolg abgelegt hat.                                 (6) Prüfungen dürfen nur bei Vorliegen aller Voraus-\nsetzungen nach Absatz 1 bis 5 durchgeführt werden.\n§5\nSchulungsanforderungen                                                    §7\n(1) Die Schulung erfolgt in einem nach § 7 Absatz 1                           Zuständigkeiten\nNummer 2 anerkannten Lehrgang.                                  (1) Die Industrie- und Handelskammern sind zustän-\n(2) Die in den Schulungen zu behandelnden Sachge-         dig für\nbiete ergeben sich aus den Unterabschnitten 1.8.3.3          1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,\nund 1.8.3.11 ADR/RID/ADN sowie aus § 8.                      2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge\n(3) Die Schulungssprache ist deutsch. Auf Antrag              nach § 5 Absatz 1,\nkann eine Schulung in englischer Sprache zugelassen\n3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und\nwerden, wenn mit dem Antrag Schulungsunterlagen zu\n§ 6 Absatz 3,\nden Sachgebieten nach Absatz 2 und die erforderlichen\nRechtsvorschriften in englischer Sprache nachgewie-          4. die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1\nsen werden und die sonstigen Voraussetzungen für                 bis 4 und\ndie Anerkennung des Lehrgangs nach Absatz 1 vorlie-          5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach\ngen.                                                             § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.\n(4) Die Schulung umfasst im Falle der Beförderung         Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3\ndurch einen Verkehrsträger mindestens 22 Stunden             Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig,\nund 30 Minuten und für jeden weiteren Verkehrsträger         die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbin-\nmindestens sieben Stunden und 30 Minuten. Dabei              dung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.\nmuss die Schulung für jeden weiteren Verkehrsträger\n(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie-\ninnerhalb der Geltungsdauer des Schulungsnachwei-\nund Handelskammern durch Satzung.\nses erfolgen.\n(5) Ein Unterrichtstag darf nicht mehr als sieben            (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund,\nStunden und 30 Minuten Unterricht umfassen.                  Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen\ndes öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufga-\n(6) Der Schulungsveranstalter darf Schulungen nur         benbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prü-\nbei Vorliegen aller Voraussetzungen nach Absatz 1 bis 5      fung selbst durchführen und die Schulungsnachweise\ndurchführen.                                                 selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils\nzuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde\n§6                                durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.\nPrüfungen                               (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das\n(1) Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prü-      Bundesministerium des Innern bestimmen die zustän-\nfung. Die Grundsätze der Prüfungen richten sich nach         digen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für\nAbsatz 1.8.3.12.2 bis 1.8.3.12.4 ADR/RID/ADN.                ihren Dienstbereich.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011              343\n§8                               3. die notwendigen Mittel zur Aufgabenwahrnehmung\nPflichten des Gefahrgutbeauftragten                     erhält,\n(1) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufgaben nach         4. jederzeit seine Vorschläge und Bedenken unmittel-\nUnterabschnitt 1.8.3.3 ADR/RID/ADN wahrzunehmen.                  bar der entscheidenden Stelle im Unternehmen vor-\ntragen kann,\n(2) Der Gefahrgutbeauftragte ist verpflichtet, schrift-\nliche Aufzeichnungen über seine Überwachungstätig-            5. zu vorgesehenen Vorschlägen auf Änderung oder\nkeit unter Angabe des Zeitpunktes der Überwachung,                Anträgen auf Abweichungen von den Vorschriften\nder Namen der überwachten Personen und der über-                  über die Beförderung gefährlicher Güter Stellung\nwachten Geschäftsvorgänge zu führen.                              nehmen kann und\n(3) Der Gefahrgutbeauftragte hat die Aufzeichnun-          6. alle Aufgaben, die ihm nach § 8 übertragen worden\ngen nach Absatz 2 mindestens fünf Jahre nach deren                sind, ordnungsgemäß erfüllen kann.\nErstellung aufzubewahren. Diese Aufzeichnungen sind              (3) Der Unternehmer hat den Jahresbericht nach § 8\nder zuständigen Behörde auf Verlangen in Schriftform          Absatz 5 fünf Jahre nach dessen Vorlage durch den\nzur Prüfung vorzulegen.                                       Gefahrgutbeauftragten aufzubewahren und der zustän-\n(4) Der Gefahrgutbeauftragte hat dafür zu sorgen,          digen Behörde auf Verlangen vorzulegen.\ndass ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6               (4) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zuständi-\nADR/RID/ADN erstellt wird.                                    gen Behörde den Namen des Gefahrgutbeauftragten\n(5) Der Gefahrgutbeauftragte hat für den Unter-            bekannt zu geben.\nnehmer einen Jahresbericht über die Tätigkeiten des              (5) Der Unternehmer hat auf Verlangen der zustän-\nUnternehmens in Bezug auf die Gefahrgutbeförderung            digen Behörde die Unfallberichte nach Unterab-\ninnerhalb eines halben Jahres nach Ablauf des Ge-             schnitt 1.8.3.6 ADR/RID/ADN vorzulegen.\nschäftsjahres mit den Angaben nach Satz 2 zu erstel-\nlen. Der Jahresbericht muss mindestens enthalten:                                         § 10\n1. Art der gefährlichen Güter unterteilt nach Klassen,                          Ordnungswidrigkeiten\n2. Gesamtmenge der gefährlichen Güter in einer der               Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Num-\nfolgenden vier Stufen:                                    mer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung\na) bis 5 Tonnen,                                          gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\nb) mehr als 5 Tonnen bis 50 Tonnen,\n1. als Unternehmer\nc) mehr als 50 Tonnen bis 1 000 Tonnen,\na) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbe-\nd) mehr als 1 000 Tonnen,\nauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen\n3. Zahl und Art der Unfälle mit gefährlichen Gütern über             Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,\ndie ein Unfallbericht nach Unterabschnitt 1.8.3.6 ADR/\nb) entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftrag-\nRID/ADN erstellt worden ist,\nten bestellt oder die Funktion des Gefahrgut-\n4. sonstige Angaben, die nach Auffassung des Gefahr-                 beauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz\ngutbeauftragten für die Beurteilung der Sicherheits-             eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4\nlage wichtig sind, und                                           zu sein,\n5. Angaben, ob das Unternehmen an der Beförderung                 c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4\ngefährlicher Güter nach Abschnitt 1.10.3 ADR/RID/                zuwiderhandelt,\nADN oder 1.4.3 IMDG-Code beteiligt gewesen ist.\nd) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür\n(6) Der Gefahrgutbeauftragte muss den Schulungs-                  sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz\nnachweis nach § 4 der zuständigen Behörde auf Ver-                   eines dort genannten Schulungsnachweises ist,\nlangen vorlegen. Er hat dafür zu sorgen, dass dieser\nSchulungsnachweis rechtzeitig verlängert wird.                    e) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür\nsorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Auf-\ngaben ordnungsgemäß erfüllen kann,\n§9\nf) entgegen § 9 Absatz 3 den Jahresbericht nicht\nPflichten der Unternehmer\noder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt\n(1) Der Unternehmer darf den Gefahrgutbeauftragten                oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nwegen der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben\ng) entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahr-\nnicht benachteiligen.\ngutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig be-\n(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass der                 kannt gibt oder\nGefahrgutbeauftragte\nh) entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht\n1. vor seiner Bestellung im Besitz eines gültigen und                oder nicht rechtzeitig vorlegt,\nauf die Tätigkeiten des Unternehmens abgestellten\n2. als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6\nSchulungsnachweises nach § 4 ist,\neine Schulung durchführt oder\n2. alle zur Wahrnehmung seiner Tätigkeit erforderlichen\nsachdienlichen Auskünfte und Unterlagen erhält, so-       3. als Gefahrgutbeauftragter\nweit sie die Beförderung gefährlicher Güter betref-           a) entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht,\nfen,                                                             nicht richtig oder nicht vollständig führt,","344             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\nb) entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht                                              § 12\noder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt\noder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,                                  Aufheben von Vorschriften\nc) entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein            Es werden aufgehoben:\nUnfallbericht erstellt wird,\n1. die Gefahrgutbeauftragtenverordnung in der Fas-\nd) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht\nsung der Bekanntmachung vom 26. März 1998\nnicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht\n(BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 4 der Ver-\nrechtzeitig erstellt oder\nordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) ge-\ne) entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungs-                   ändert worden ist,\nnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.\n2. die Gefahrgutbeauftragtenprüfungsverordnung vom\n§ 11                                    1. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3514), die zuletzt\ndurch Artikel 483 der Verordnung vom 31. Oktober\nÜbergangsbestimmungen\n2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.\nSchulungsnachweise nach Anlage 3 in Verbindung\nmit § 2 Absatz 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 26. März                                                   § 13\n1998 (BGBl. I S. 648), die zuletzt durch Artikel 4 der                                      Inkrafttreten\nVerordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) ge-\nändert worden ist, behalten ihre Gültigkeit bis zu deren           Diese Verordnung tritt am 1. September 2011 in\nAblauf.                                                         Kraft.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBerlin, den 25. Februar 2011\nDer Bundesminister\nf ü r Ve r k e h r, B a u u n d S t a d t e n t w i c k l u n g\nPeter Ramsauer"]}