{"id":"bgbl1-2011-9-1","kind":"bgbl1","year":2011,"number":9,"date":"2011-03-11T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_9.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie im Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes","law_date":"2011-03-07T00:00:00Z","page":338,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\nGesetz\nzur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie\nim Eichgesetz sowie im Geräte- und Produktsicherheitsgesetz\nund zur Änderung des Verwaltungskostengesetzes, des\nEnergiewirtschaftsgesetzes und des Energieleitungsausbaugesetzes\nVom 7. März 2011\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-             1. die Ausstattung, die Unterhaltung und den      Be-\nsen:                                                               trieb öffentlicher Waagen, die Untersagung    des\nBetriebes, die Durchführung von Wägungen     und\nArtikel 1                                  die dem Betreiber einer öffentlichen Waage    ob-\nliegenden Anzeigepflichten,\nÄnderung des Eichgesetzes\n2. die Anforderungen an die Sachkunde und Unab-\nDas Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung                hängigkeit des Betreibers und des Betriebsper-\nvom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), das zuletzt durch              sonals und die Prüfung dieser Anforderungen,\nArtikel 2 des Gesetzes vom 3. Juli 2008 (BGBl. I S. 1185)\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                  3. den Nachweis der Wägungen und die Aufbewah-\nrung der Unterlagen,\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 10 wie\nfolgt gefasst:                                              4. die Kennzeichnung der öffentlichen Waagen,\n5. das Verfahren im Zusammenhang mit den Num-\n„§ 10 Öffentliche Waagen“.\nmern 1 bis 4.“\n2. § 10 wird wie folgt neu gefasst:\n„§ 10                                                     Artikel 2\nÖffentliche Waagen                                             Änderung des\nGeräte- und Produktsicherheitsgesetzes\n(1) Öffentliche Waagen sind Waagen, mit denen\nDem § 11 Absatz 2 des Geräte- und Produktsicher-\nWägegut für jedermann gewogen wird.\nheitsgesetzes vom 6. Januar 2004 (BGBl. I S. 2, 219),\n(2) Der Betreiber öffentlicher Waagen hat sicher-     das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 33 des Gesetzes vom\nzustellen, dass die Ergebnisse der Wägungen              7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, wer-\nschriftlich bescheinigt werden.                          den folgende Sätze 2 bis 5 angefügt:\n(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und          „Das Anerkennungsverfahren kann nach den Vorschrif-\nTechnologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung          ten des Verwaltungsverfahrensgesetzes über eine ein-\nrichtiger Wägungen und zum Nachweis dieser               heitliche Stelle abgewickelt werden und muss innerhalb\nWägungen Vorschriften durch Rechtsverordnung             von sechs Monaten abgeschlossen sein. Die Frist be-\nmit Zustimmung des Bundesrates zu erlassen über          ginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen. Die","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011               339\nzuständige Behörde kann diese Frist einmalig um                         Überprüfungen durch behördlich anerkannte\nhöchstens drei Monate verlängern. Die Fristverlänge-                    Sachverständige zu erfolgen haben;\nrung ist ausreichend zu begründen und dem Antrag-\nsteller rechtzeitig mitzuteilen.“                                    4. behördliche Anordnungsbefugnisse festzule-\ngen, insbesondere die Befugnis, den Bau und\nArtikel 3                                     den Betrieb von Energieanlagen zu unter-\nsagen, wenn das Vorhaben nicht den in der\nÄnderung des                                    Rechtsverordnung geregelten Anforderungen\nVerwaltungskostengesetzes                                entspricht;\n§ 8 Absatz 4 des Verwaltungskostengesetzes vom\n23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), das zuletzt durch Artikel 3          5. zu bestimmen, welche Auskünfte die zustän-\ndes Gesetzes vom 29. August 2008 (BGBl. I S. 1793)                      dige Behörde vom Betreiber der Energieanlage\ngeändert worden ist, wird wie folgt geändert:                           gemäß Absatz 6 Satz 1 verlangen kann;\n1. In Nummer 8 wird der Punkt am Ende durch ein                      6. die Einzelheiten des Verfahrens zur Anerken-\nKomma ersetzt.                                                       nung von Sachverständigen, die bei der Prü-\nfung der Energieanlagen tätig werden, sowie\n2. Folgende Nummer 9 wird neu angefügt:\nder Anzeige der vorübergehenden Tätigkeit\n„9. Akkreditierungsstelle.“                                          von Sachverständigen aus anderen Mitglied-\nstaaten der Europäischen Union oder eines\nArtikel 4                                     Vertragsstaates des Abkommens über den\nÄnderung des                                    Europäischen Wirtschaftsraum zu bestimmen;\nEnergiewirtschaftsgesetzes\n7. Anforderungen sowie Meldepflichten festzu-\nDas Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005                        legen, die Sachverständige nach Nummer 6\n(BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des                und die Stellen, denen sie angehören, erfüllen\nGesetzes vom 4. November 2010 (BGBl. I S. 1483) ge-                     müssen, insbesondere zur Gewährleistung\nändert worden ist, wird wie folgt geändert:                             ihrer fachlichen Qualifikation, Unabhängigkeit\n1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie                  und Zuverlässigkeit.“\nfolgt gefasst:\nb) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a einge-\n„§ 49 Anforderungen an Energieanlagen; Verord-                    fügt:\nnungsermächtigung“.\n„(4a) Das Bundesministerium für Wirtschaft\n2. § 49 wird wie folgt geändert:\nund Technologie wird ermächtigt, durch Rechts-\na) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:                               verordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n„(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und              einen Ausschuss zur Beratung in Fragen der\nTechnologie wird ermächtigt, zur Gewährleistung               technischen Sicherheit von Gasversorgungsnet-\nder technischen Sicherheit von Energieanlagen                 zen und Gas-Direktleitungen einschließlich der\ndurch Rechtsverordnung mit Zustimmung des                     dem Leitungsbetrieb dienenden Anlagen einzu-\nBundesrates und, soweit Anlagen zur Erzeugung                 setzen. Diesem Ausschuss kann insbesondere\nvon Strom aus erneuerbaren Energien im Sinne                  die Aufgabe übertragen werden, vorzuschlagen,\ndes Erneuerbare-Energien-Gesetzes betroffen                   welches Anforderungsprofil Sachverständige, die\nsind, im Einvernehmen mit dem Bundesministe-                  die technische Sicherheit dieser Energieanlagen\nrium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicher-               prüfen, erfüllen müssen, um den in einer Verord-\nheit,                                                         nung nach Absatz 4 festgelegten Anforderungen\nzu genügen. Das Bundesministerium für Wirt-\n1. Anforderungen an die technische Sicherheit                 schaft und Technologie kann das Anforderungs-\ndieser Anlagen, insbesondere an ihre Errich-               profil im Bundesanzeiger veröffentlichen. In den\ntung und ihren Betrieb, festzulegen;                       Ausschuss sind sachverständige Personen zu\n2. das Verwaltungsverfahren zur Sicherstellung                berufen, insbesondere aus dem Kreis\nder Anforderungen nach Nummer 1 zu regeln,\ninsbesondere zu bestimmen,                                 1. der Sachverständigen, die bei der Prüfung der\nEnergieanlagen tätig werden,\na) dass und wo die Errichtung solcher Anla-\ngen, ihre Inbetriebnahme, die Vornahme                 2. der Stellen, denen Sachverständige nach\nvon Änderungen oder Erweiterungen und                     Nummer 1 angehören,\nsonstige die Anlagen betreffenden Um-\nstände angezeigt werden müssen,                        3. der zuständigen Behörden und\nb) dass der Anzeige nach Buchstabe a be-                   4. der Betreiber von Energieanlagen.“\nstimmte Nachweise beigefügt werden müs-\nsen und                                                                  Artikel 5\nc) dass mit der Errichtung und dem Betrieb\nder Anlagen erst nach Ablauf bestimmter                                Änderung des\nPrüffristen begonnen werden darf;                            Energieleitungsausbaugesetzes\n3. Prüfungen vor Errichtung und Inbetriebnahme            In § 2 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Energieleitungsaus-\nund Überprüfungen der Anlagen vorzusehen            baugesetzes vom 21. August 2009 (BGBl. I S. 2870)\nund festzulegen, dass diese Prüfungen und           wird jeweils das Wort „kann“ durch die Wörter „ist auf","340             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 9, ausgegeben zu Bonn am 11. März 2011\nVerlangen der für die Zulassung des Vorhabens zustän-                                      Artikel 6\ndigen Behörde“ und werden jeweils die Wörter „errich-\nInkrafttreten\ntet und betrieben oder geändert werden“ durch die\nWörter „zu errichten und zu betreiben oder zu ändern“               Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in\nersetzt.                                                         Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es\nist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.\nBerlin, den 7. März 2011\nDer Bundespräsident\nChristian Wulff\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nf ü r W i r t s c h a f t u n d Te c h n o l o g i e\nRainer Brüderle\nDer Bundesminister des Innern\nThomas de Maizière\nDie Bundesministerin\nfür Arbeit und Soziales\nUrsula von der Leyen"]}