{"id":"bgbl1-2011-8-8","kind":"bgbl1","year":2011,"number":8,"date":"2011-03-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/2011/8#page=46","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-2011-8-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2011/bgbl1_2011_8.pdf#page=46","order":8,"title":"Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen","law_date":"2011-03-01T00:00:00Z","page":326,"pdf_page":46,"num_pages":1,"content":["326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2011 Teil I Nr. 8, ausgegeben zu Bonn am 8. März 2011\nErste Verordnung\nzur Änderung der Verordnung\nüber die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\nVom 1. März 2011\nAuf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungs-\ngesetzes, dessen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung\nvom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das\nBundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem\nBundesministerium für Bildung und Forschung:\nArtikel 1\nDie Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen\nvom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599) wird wie folgt geändert:\n1. § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke\nin zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten\nRegeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen\nausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken an-\nwenden“.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik\nnach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des\nDeutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.“\n2. § 18 Absatz 3 wird wie folgt geändert:\na) Satz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:\n„5. im Einsatzgebiet Schweißtechnik drei schweißtechnische Prüfstücke\nin zwei Handschweißverfahren nach den allgemein anerkannten\nRegeln der Schweißtechnik mit zwei verschiedenen Werkstoffgruppen\nausführen oder in den übrigen Einsatzgebieten Fügetechniken an-\nwenden“.\nb) Folgender Satz wird angefügt:\n„Die Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Schweißtechnik\nnach Satz 1 Nummer 5 wird vermutet, wenn die technischen Regeln des\nDeutschen Instituts für Normung e. V. eingehalten worden sind.“\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nBerlin, den 1. März 2011\nDer Bundesminister\nfür Wirtschaft und Technologie\nIn Vertretung\nB. Heitzer"]}